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VB.2020.00684

Aufenthaltsbewilligung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2019.00491)

Zürich VerwG · 2021-02-04 · Deutsch ZH
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[Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2019.00491 nach Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung der Angelegenheit zur Kindesanhörung] Am 25. November 2020 führte die Abteilungsvorsitzende die angeordnete Kindesanhörung durch. Damit ist der vom Bundesgericht erkannte Verfahrensmangel behoben und Art. 12 KRK Genüge getan. Die Beschwerdeführerin hat das Unterlassen einer Anhörung ihres Sohns (durch die Vorinstanz) allerdings bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerügt, es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens teilweise auf die Gerichtskasse zu nehmen (zum Ganzen E. 2). Nach der Auffassung des Bundesgerichts hat sich die (erneute) Prüfung des Vorliegens eines Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin an seiner Rechtsprechung zur Wegweisung des nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes aus dem Land zu orientieren (E. 3.1 ff.). Das Fehlen einer (engen) wirtschaftlichen Beziehung zwischen Mutter und Kind in den letzten Jahren kann der Beschwerdeführerin hier nicht zum Vorwurf gemacht werden (E. 3.4.2), es erscheint allerdings fraglich, ob die vom Bundesgericht verlangte besonders starke emotionale Bindung zwischen Mutter und Kind gegeben ist (E. 3.4.3). In jedem Fall fehlt es hier aber an der dritten Voraussetzung, der praktischen Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung der Mutter-Kind-Beziehung (E. 3.4.4). Damit kann die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Familienleben keinen Anwesenheitsanspruch ableiten (E. 3.5). Der Entscheid von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich sodann nicht als rechtsverletzend (E. 4). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 4 Abteilung

VB.2020.00684

Urteil

der 4. Kammer

vom

4. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle

(Vorsitz)

, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2019.00491)

hat sich ergeben:

I.

A.

A, eine

1987 geborene Staatsangehörige Libanons, heiratete am 10. September 2005

im Heimatland einen ebenfalls von dort stammenden Schweizer und reiste am

13. November 2006 in die Schweiz ein, wo sie zum Verbleib beim Ehemann

eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich

erhielt (vgl. die Darstellung des Sachverhalts in VGr, 31. Oktober 2019,

VB.2019.00491, auch zum Folgenden).

Anfang Juli 2007 verliess A die Schweiz ohne ihren

Ehemann und gebar 2008 in der Heimat den gemeinsamen Sohn C, welcher (auch) die

schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt. Am 23. Oktober 2008 wurde die

Ehe im Libanon geschieden.

B.

Am

21. Juni 2013 reiste C zum Vater in die Schweiz, wo er seither mit diesem,

seiner Stiefmutter und seinen beiden Stiefschwestern in Zürich lebt. Mit

Verfügung vom 14. September 2017 stellte ihn die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich unter die gemeinsame

elterliche Sorge. Die alleinige Obhut übertrug die Behörde dem Vater, während A

für berechtigt erklärt wurde, ihren Sohn jährlich während der Sommerferien für

fünf Wochen zu sich oder mit sich in den Libanon in die Ferien zu nehmen und

ihn, wenn sie in der Schweiz zu Besuch ist, so oft wie möglich zu sehen,

mindestens aber an vier Tagen pro Woche. Ergänzend wurde davon Vormerk

genommen, dass die Eltern für den Fall, dass die Mutter in der Schweiz Wohnsitz

begründen sollte, eine paritätische alternierende Obhutsregelung getroffen

haben.

Am 14. Juni 2018 liess A beim Migrationsamt um eine

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des (umgekehrten) Familiennachzugs zum

Verbleib bei ihrem Sohn in der Schweiz ersuchen. Mit Verfügung vom

14. September 2018 wies das Migrationsamt dieses Gesuch sowie ein solches

um Bewilligung der Einreise vom 26. Juli 2018 ab.

II.

A liess dagegen bei der

Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom

25. Juni 2019 abwies (Dispositiv-Ziff. I), eine Parteientschädigung

verweigerte (Dispositiv-Ziff. II) und – dem Gesuch von A um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung stattgebend – die Kosten des Rekursverfahrens

einstweilen auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziff. III) sowie in

Dispositiv-Ziff. IV A deren Vertreter lic. iur. B als unentgeltlichen

Rechtsbeistand beiordnete.

III.

A.

Am 26. Juli

2019 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und diesem beantragen,

unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache

"zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen", eventualiter das

Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; ferner

ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.

Das Verwaltungsgericht wies

das Rechtsmittel mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 (Verfahren VB.2019.00491)

ab (Dispositiv-Ziff. 1) und verweigerte

A eine Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. 5); d

ie

Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'070.- wurden – dem

Gesuch

von A

um

unentgeltliche Rechtspflege stattgebend (Dispositiv-Ziff. 2) –

einstweilen

auf die Staatskasse genommen

(Dispositiv-Ziff. 4) und der ihr beigeordnete unentgeltliche

Rechtsbeistand l

ic. iur. B

in Dispositiv-Ziff. 6 mit

Fr. 1'147.35 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.

B.

Die von

A dagegen am 9. Dezember 2019 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht

am 16. Juli 2020 gut, hob das verwaltungsgerichtliche Urteil vom

31. Oktober 2019 auf und wies die Streitsache "zu neuem Entscheid im

Sinne der Erwägungen" an das Verwaltungsgericht zurück.

Das Verwaltungsgericht

eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft, zog die vom Bundesgericht

zurückerhaltenen bisherigen Akten bei und hörte am 25. November 2020 –

einer entsprechenden Anweisung des Bundesgerichts folgend – den Sohn von A, C,

an. Zu dem ihnen zur Stellungnahme zugesandten Protokoll der (Kindes-)Anhörung

liessen sich die Parteien in der Folge nicht vernehmen. Der Rechtsvertreter von

A hatte allerdings bereits am 19. November 2020 ein Schreiben Ersterer zu

den Akten gegeben, worin sie sich zu ihrer Beziehung zum Sohn und dessen

psychischer Verfassung äusserte. Am 21. Januar 2021 reichte er überdies

eine aktualisierte Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verfahren VB.2019.00491 ist als Geschäft VB.2020.00684

wiederaufzunehmen.

2.

2.1

Das Bundesgericht

gelangte in seinem Urteil vom 16. Juli 2020 zum Schluss, dass das

Verwaltungsgericht dem auf Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom

20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) gestützten

Gesuch der Beschwerdeführerin um persönliche Anhörung ihres minderjährigen

Sohns hätte entsprechen und Abklärungen zum "faktisch bisher ausgeübten

persönlichen Kontakt zwischen Mutter und Sohn" hätte treffen müssen. Es wies

die Angelegenheit zur Nachholung der Kindesanhörung und zu neuem Entscheid an

das Verwaltungsgericht zurück.

Begründet wird dieser Schritt im Wesentlichen damit, dass in

der vorliegenden Konstellation – so insbesondere der aktuellen

Betreuungssituation des Kindes – nicht davon ausgegangen werden könne, dass

sich die Interessen der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihres Sohns deckten. Diesem

müsse es deshalb möglich sein, seine allenfalls differenzierten Standpunkte zum

Verhältnis zu seinen Eltern ins ausländerrechtliche Verfahren einzubringen.

2.2

Am

25. November 2020 führte die Abteilungsvorsitzende die angeordnete

Kindesanhörung durch. Auf Nachfrage gab C dabei insbesondere zu Protokoll,

aktuell mit seinen beiden Stiefschwestern (9- und 10-jährig) beim Vater und der

Stiefmutter (in Zürich) zu leben. Er verstehe sich mit seinen Geschwistern gut

und spiele viel mit ihnen; würde er von ihnen getrennt werden, würde er sie

vermissen. Seine Mutter habe er – wegen der Corona-Pandemie – zuletzt in den

Sommerferien 2019 im Libanon gesehen. Sie habe ihn in der Vergangenheit auch

schon "ein paarmal" – nicht jedes Jahr – in der Schweiz besucht,

wobei sie bei ihren zwei- bis dreiwöchigen Besuchen jeweils bei einer Freundin

in D gewohnt habe und sie sich hauptsächlich an den Wochenenden gesehen bzw.

gemeinsam etwas unternommen hätten. Wenn sie sich nicht persönlich sehen

könnten, telefonierten sie miteinander und schrieben sich SMS (täglich). Die

Sommerferien verbringe er zudem normalerweise bei seiner Mutter im Libanon.

Seine Stiefmutter und seine beiden Geschwister begleiteten ihn jeweils auf der

Reise und besuchten während seines Aufenthalts bei der Mutter eigene Verwandte.

Sein Vater stosse später zu ihnen und verbringe die Ferien gemeinsam mit seiner

Familie. Für ein paar wenige Tage schliesse er sich dem Vater und dessen

Familie an, ansonsten halte er sich aber mit seiner Mutter auf dem Land auf.

Seine Mutter arbeite zurzeit – wie er vermute – nicht und wohne bei den

Grosseltern in einem Haus mit weiteren Verwandten. Künftig würde er gerne bei

beiden Elternteilen in der Schweiz leben wie Freunde von ihm, deren Eltern auch

geschieden seien. Vor Erlass der solches (alternierende Obhut) für den Fall der

Einreise der Beschwerdeführerin anordnenden Verfügung der KESB der Stadt Zürich

sei er allerdings nicht angehört worden, soweit er sich erinnere.

Allfällige Belastungen des Knaben, wie sie die

Beschwerdeführerin in ihrem am 19. November 2020 eingereichten Schreiben

antönt, konnten anlässlich der Kindesanhörung vom 25. November 2020 nicht wahrgenommen

werden und wurden entsprechend auch nicht protokolliert. Zu dem der

Beschwerdeführerin im Anschluss an die Anhörung mit dem Einverständnis von C (ungeschwärzt

bzw. ungekürzt) zugestellten Kopie des Anhörungsprotokolls äusserte sich jene

nicht mehr.

2.3

Damit ist

der vom Bundesgericht erkannte Verfahrensmangel behoben und Art. 12 KRK

Genüge getan.

2.4

Die Beschwerdeführerin

hat das Unterlassen einer Anhörung ihres Sohns (durch die Vorinstanz) bereits

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerügt. Erwog das Verwaltungsgericht

hierzu im ersten Rechtsgang noch, es könne davon ausgegangen werden, dass sich

die Haltung der Beschwerdeführerin mit derjenigen ihres minderjährigen Sohns

decke, weshalb die Vorinstanz auf eine Kindesanhörung habe verzichten dürfen,

erscheint die betreffende Rüge der Beschwerdeführerin nunmehr als begründet. Es

rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens teilweise auf

die Gerichtskasse zu nehmen.

3.

3.1

In

materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus

der Beziehung zu ihrem minderjährigen Sohn ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz

ableiten kann. In Betracht kommt einzig ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

der Bundesverfassung (BV, SR 101) zur Einreise und zum Verbleib beim

Schweizer Kind ("umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I

143 E. 1.3.1 f.).

3.2

Die

Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch

auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1;

BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1, auch zum Folgenden). Weder

ergibt sich daraus ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das

Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Dennoch kann das in

Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens

berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen

verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Der Schutzbereich von

Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet, wenn eine staatliche Entfernungs-

oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person

beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären

Beziehungen andernorts zu leben (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247

E. 4.1.2, 116 Ib 353 E. 3c). Steht die Beziehung zwischen einem nicht

sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und

einem in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zur Beurteilung, hat

das Bundesgericht diese Vorgaben in konstanter Praxis dahingehend präzisiert,

dass die auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützte Erteilung oder Verlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung an Ersteren voraussetze, dass (1) eine in

affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung

vorliegt und (3) dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem

Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht

mehr (im bisherigen Umfang) aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91

E. 5.2).

Der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt sodann

nicht absolut: Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das

Rechtsgut des Familienlebens statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die

in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche

Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der

Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist.

Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden

individuellen Inter­essen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der

öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in

dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl.

zum Ganzen BGE 135 I 156 E. 2.2.1, 135 II 143 E. 2.1, 122 II 1

E. 2, 116 Ib 353 E. 3). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt

dabei grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven

Einwanderungspolitik in Betracht (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2C_841/2009,

E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 137 I 247 E. 4.1.2). Handelt es sich

bei dem von der ausländerrechtlichen Massnahme mitbetroffenen Familienmitglied

allerdings um ein Kind mit Schweizerbürgerrecht, genügen die Zumutbarkeit der

Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik

betreiben zu können, nicht, um der sorgeberechtigten ausländischen Person die

Anwesenheit mit ihrem Kind zu verweigern. Da diesem ein staatsbürgerrechtlicher

Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zukommt, bedarf es alsdann vielmehr

besonderer Gründe, um die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen

weitreichenden Folgen zu rechtfertigen (BGE 136 I 285 E. 5.2, 135 I

153 E. 2.2.4).

3.3

Zu der

vorstehend wiedergegebenen Praxis erwog das Verwaltungsgericht im ersten

Rechtsgang, dass dieser – und ebenso ähnlichen bundesgerichtlichen Urteilen –

jeweils die Fragestellung zugrunde gelegen habe, ob sich eine ausländische

Person mit gefestigt aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen aus der

Schweiz entfernen müsse. Hier verhalte es sich jedoch anders, werde die

Beschwerdeführerin doch nicht aus der Schweiz weggewiesen, sondern ihr nach

freiwilliger Ausreise in den Libanon und langjähriger Trennung von ihrem

Schweizer Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme bei diesem

verweigert. Diese Konstellation unterscheidet sich – so das Verwaltungsgericht

weiter – im Licht von Art. 8 EMRK von der erstgenannten, sodass sich die

Kriterien, welche in der Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Entzugs

einer bestehenden Aufenthaltsberechtigung entwickelt worden seien, nicht

unbesehen auf die vorliegende Situation einer Person übertragen liessen, die

erst ein Gesuch um Bewilligung der Einreise stellt. In solchen Fällen setze die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1

EMRK voraus, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die ausnahmsweise einen

Bewilligungsanspruch zu begründen bzw. die Durchbrechung des Vorrangs der

Souveränität der Konventionsstaaten auf dem Gebiet der Einwanderungspolitik zu

rechtfertigen vermöchten (VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00491, E. 4.2

mit Hinweisen).

Dieser Auffassung scheint das Bundesgericht nicht zu

folgen, hält es dem Verwaltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom

16. Juli 2020 doch entgegen, die von der "vor kurzem in [dem oben

zitierten und den Fall der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie

der Wegweisung eines ausländischen Elternteils betreffenden] BGE 144 I 91

zusammengefasst[en]" Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten

Familiennachzugs nicht abgeklärt zu haben. Zu beachten sei ausserdem – so das

Bundesgericht

weiter –, dass bei einem gemeinsamen

Sorgerecht die Beziehungen der Eltern zum Kind weitergehen und faktisch die

Form einer alternierenden Obhut annehmen könnten (so schon in BGE 143 I

21 E. 5.5 und E. 6).

Die nachfolgende (erneute)

Prüfung des Vorliegens eines Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin hat

sich daher an der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wegweisung

des

nicht sorge- bzw. hauptsächlich

betreuungsberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes aus dem

Land zu orientieren.

3.4

3.4.1

Der Sohn der Beschwerdeführerin lebte während der ersten fünf Jahre seines

Lebens bei der Mutter im Libanon. Ab dem Alter von zwei Jahren wurde er dabei

von den im gleichen Haushalt lebenden Eltern der Beschwerdeführerin betreut, während

die Mutter wieder arbeitete, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Nach der

Häufung von Ausschreitungen im Land veranlasste die Beschwerdeführerin im Jahr

2013 die Ausreise des Sohns zum Vater in die Schweiz. Seit Ende Juni 2013 lebt C

bei seinem Vater und dessen Ehefrau sowie ihren beiden 2010 und 2011 geborenen

Töchtern in Zürich. Im Herbst 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin den

Beschwerdegegner erstmals um Hilfe bei der Einreise zum Sohn, worauf ihr

geraten wurde, sich an die Schweizer Botschaft in Beirut zu wenden. Die Beschwerdeführerin

entgegnete hierauf, dass ihr die Botschaft geraten habe, sich einen Anwalt zu

nehmen, was sie sich nicht leisten könne, und verfolgte das Anliegen vorerst

nicht weiter. Im Folgejahr besuchte sie ihren Sohn in der Schweiz und erwirkte

gemeinsam mit dem Kindsvater die Abänderung bzw. Ergänzung der

Scheidungsurkunde dahingehend, dass ihr ebenfalls das (geteilte) Sorgerecht

über C erteilt wurde. Die betreffende Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom

14. September 2017 stellt das Kind zudem unter die Obhut des Vaters und

erklärt die Beschwerdeführerin für berechtigt, ihren Sohn "jährlich

während der Sommerferien für fünf Wochen zu sich oder mit sich in den Libanon

in die Ferien zu nehmen" sowie ihn so oft wie möglich zu sehen, wenn sie in

der Schweiz sei; schliesslich wird von der "Leistungsunfähigkeit" der

Beschwerdeführerin Vormerk genommen und der von den Eltern getroffenen

Unterhaltsregelung, wonach der Vater vollumfänglich für den Bedarf des Sohns aufkomme,

die Zustimmung erteilt.

Die Vereinbarung wird soweit ersichtlich ohne Probleme

umgesetzt. Den Angaben der Beschwerdeführerin und von C zufolge besuchte

Erstere ihren Sohn jedenfalls im März 2019 ein weiteres Mal für zwei bzw. drei

Wochen in der Schweiz und unternahm an den Wochenenden etwas mit ihm. Mit

Ausnahme des letzten Jahres verbrachte C überdies – wie er sagt – jährlich die

Sommerferien im Libanon und hielt sich bei dieser Gelegenheit mehrheitlich bei

der Mutter und deren Familie auf. Mutter und Sohn schrieben sich zudem

regelmässig Kurznachrichten und telefonierten einmal pro Tag.

3.4.2

Ob die Beschwerdeführerin aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht und wie

viel sie – bejahendenfalls – verdient, ist nicht ganz klar. Die im

verfahrensauslösenden Gesuch behauptete Erwerbstätigkeit in der Gastronomie ist

nicht belegt, und ihr Sohn äusserte im Rahmen der Kindesanhörung die Vermutung,

dass seine Mutter arbeitslos sei. Wie die Vorinstanz indes zu Recht erwägt,

vermöchte die Beschwerdeführerin aufgrund des Lohnniveaus in der Heimat selbst

mit einem regelmässigen Einkommen kaum etwas an den Unterhalt ihres Sohns in

der Schweiz beizutragen. Gemäss dem von der KESB der Stadt Zürich im September

2017 genehmigten Unterhaltsvertrag der Beschwerdeführerin und ihres

geschiedenen Ehemanns erklärte sich Letzterer denn auch aus diesem Grund damit

einverstanden, bis zur Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz allein

für den Bedarf des gemeinsamen Kindes aufzukommen. Demnach besteht keine

zivilrechtliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung von

Kindesunterhalt.

Das Fehlen einer (engen) wirtschaftlichen Beziehung

zwischen Mutter und Kind in den letzten Jahren kann der Beschwerdeführerin

folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal sie, als ihr Sohn noch bei ihr

im Libanon gelebt hatte, hauptsächlich für dessen Lebensbedarf aufgekommen war

(vgl. dazu auch BGE 144 I 91 E. 5.2.2 mit Hinweisen; ferner BGr,

24. April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2 f.).

3.4.3

Was die affektive Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn

anbelangt, gilt es die Anforderungen daran nach der hier vertretenen Auffassung

ebenfalls etwas herabzusetzen, erscheint ein häufiger persönlicher Kontakt

wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Libanon doch von vornherein erschwert.

Mittels regelmässiger Telefonate und Besuche über die Grenze hinweg scheinen

die beiden ihre Beziehung jedoch in den letzten Jahren im Rahmen ihrer

Möglichkeiten gelebt bzw. gepflegt zu haben. Kritisch anzumerken ist einzig,

dass infolge des fehlenden Überblicks über die finanziellen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin nicht klar ist, weshalb diese bisher – soweit aus den Akten

ersichtlich – lediglich zweimal in die Schweiz gereist ist. Auch gab ihr Sohn

zu Protokoll, dass sie sich anlässlich ihrer kurzen Besuche in der Schweiz nur

an den Wochenenden gesehen hätten und er während der Ferien im Libanon jeweils

auch Zeit mit seinem Vater und dessen Familie verbringe.

Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts

hat bei einer ausländischen Person, welche sich in der Schweiz aufhält, ohne

zuvor ein Aufenthaltsrecht zu besitzen, indessen eine besonders starke

emotionale Bindung zum Kind vorzuliegen und ist entsprechend "der Nachweis

eines Kontakts von besonderer Intensität zu dem betreffenden Kind" zu

erbringen, wenn die Voraussetzung einer engen affektiven Beziehung nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK bejaht werden soll (BGE 144 I 91 E. 5.2.1

mit Hinweisen). Erforderlich ist – so die Praxis des Bundesgerichts konkret –

ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei "grosszügig" im

Sinn von "deutlich mehr als üblich" zu verstehen sei (BGE 139 I

315 E. 2.5). Wendete man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall

der Beschwerdeführerin an, müsste das Vorliegen einer engen affektiven

Beziehung zwischen ihr und ihrem Sohn verneint werden, da die Zahl der

effektiven Besuche in den letzten sieben Jahren nicht einmal an die gemäss der

bei Kindern im Schulalter üblichen Besuchsrechtsregelung praxisgemäss gewährte

herankam (vgl. dazu BGE 123 III 445 E. 3 mit Hinweisen; ferner

BGE 144 I 91 E. 5.2.1 mit Hinweisen, wonach es nur auf die

tatsächlichen Verhältnisse ankomme und nicht auf gerichtliche Entscheidungen

oder Vereinbarungen zwischen den Eltern über die Aufteilung der elterlichen

Sorge und der Obhut für die gemeinsamen Kinder).

3.4.4

In jedem Fall fehlt es hier aber an der dritten Voraussetzung, der praktischen

Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung der Mutter-Kind-Beziehung. Wie das

Verwaltungsgericht bereits mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 erwogen hat,

bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, dass ihr die Pflege des Kontakts zu

ihrem Sohn nicht auch künftig zumindest im bisherigen Umfang (fünf Wochen

Ferien des Kindes im Libanon, tägliche Telefonate und gelegentliche Besuche der

Beschwerdeführerin in der Schweiz) möglich wäre. Ihr Sohn wiederum gab

anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, mit seiner aktuellen Wohnsituation

zufrieden zu sein, und betonte insbesondere, gerne mit seinen beiden Schwestern

zusammenzuleben bzw. diese bei einem allfälligen Auszug aus dem gemeinsamen

Heim vermissen zu würden. Auch wenn ausser Frage steht, dass der minderjährige

Sohn der Beschwerdeführerin ein gewichtiges Interesse daran hat, mit beiden

Elternteilen in der Schweiz aufzuwachsen, und dies anlässlich seiner Anhörung

auch ausdrücklich betonte, erscheint eine Änderung der Betreuungs- und Wohnsituation

insofern – entgegen der Beschwerdeführerin – mit Blick auf das Kindeswohl nicht

notwendig.

Das Scheitern des Rechtsmittelwegs vermöchte an der

bisherigen Lebensgestaltung des Sohns der Beschwerdeführerin nichts zu ändern; Hauptbetreuungspersonen

von C bliebe seine Stiefmutter und sein (sorge- und obhutsberechtigter)

Schweizer Vater, welche auch seit Jahren allein für den Kindesunterhalt

aufkommen. Den Kontakt zur Mutter kann er wie in den letzten Jahren mittels

Telefon und Internet sowie regelmässiger Besuche pflegen. Angesichts seines

Alters kann er seine Mutter dabei heute in den Schulferien auch selbständig

besuchen.

3.4.5

Hieraus ergibt sich schliesslich zugleich, dass die Bewilligungsverweigerung

keinen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit des Schweizer Kindes zur Folge

hat, sodass auch das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven

Einwanderungspolitik und einer erfolgreichen Integration der Beschwerdeführerin

gegen die nachgesuchte Bewilligung ins Feld geführt werden kann. Letzteres

erscheint hier besonders gewichtig, da die ungelernte Beschwerdeführerin bisher

in der Schweiz nie erwerbstätig war und das von ihr eingereichte Stellenangebot

aus dem Jahr 2018 heute nicht mehr gültig sein dürfte, zumal das Restaurant, in

dem sie hätte arbeiten sollen, schon seit Längerem nicht mehr existiert.

Das im vorstehenden Umfang (erheblich)

relativierte private Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Sohns an der

Einreise Ersterer in die Schweiz vermag das öffentliche Interesse daher nicht

zu überwiegen.

3.5

Damit kann

die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Familienleben nach Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anwesenheitsanspruch

ableiten.

E. 4.1 Da der Beschwerdeführerin weder aus dem Völker- noch aus dem Landesrecht ein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz zukommt, ist die Frage der (Wieder-)Erteilung eines Anwesenheitsrechts von der kantonalen Migrationsbehörde nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG im pflichtgemässen Ermessen zu prüfen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der kantonalen Migrationsbehörden nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen darf, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; zum Ganzen bereits VGr,

31. Oktober 2019, VB.2019.00491, E. 5.1, auch zum Folgenden).

E. 4.2 Die (allgemeinen) Voraussetzungen (Art. 18–29 AIG) für die ermessensweise Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung sind bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegeben. Von den Zulassungsvoraussetzungen kann sodann auch nicht abgewichen werden: Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG lässt sich in der freiwillig herbeigeführten Trennung vom Sohn (allein) nicht erblicken, und eine Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 lit. k AIG setzte einen vorgängigen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren sowie einen (freiwilligen) Auslandaufenthalt von höchstens zwei Jahren voraus (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]), welche Voraussetzungen die Beschwerdeführerin unstreitig nicht erfüllt. Demnach erweist sich der Entscheid von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6.1 Die Gerichtskosten sind zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (vorn 2.2 Abs. 2) und im Übrigen ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der im Ergebnis unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist unverändert mittellos und ihre Beschwerde nicht als aussichtslos einzustufen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist daher auch im zweiten Rechtsgang gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am

21. Januar 2021 eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren VB.2020.00684 ein. Gemäss dem darin ausgewiesenen Aufwand ist er mit Fr. 496.05 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung von Fr. 1'147.35 (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren VB.2019.00491 wurde ihm bereits ausgerichtet. Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

E. 7 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 16. Juli 2020, 2C_1026/2019, E. 1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren VB.2019.00491 wird als Geschäft VB.2020.00684 wiederaufgenommen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und lic. iur. B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
  5. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Zur anderen Hälfte werden sie der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  7. Lic. iur. B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2020.00684 mit Fr. 496.05 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
  8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
  9. Mitteilung an
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00684 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2020.00684 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.02.2021 Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.10.2022 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2019.00491) [Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2019.00491 nach Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung der Angelegenheit zur Kindesanhörung]

Am 25. November 2020 führte die Abteilungsvorsitzende die angeordnete Kindesanhörung durch. Damit ist der vom Bundesgericht erkannte Verfahrensmangel behoben und Art. 12 KRK Genüge getan. Die Beschwerdeführerin hat das Unterlassen einer Anhörung ihres Sohns (durch die Vorinstanz) allerdings bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerügt, es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens teilweise auf die Gerichtskasse zu nehmen (zum Ganzen E. 2). Nach der Auffassung des Bundesgerichts hat sich die (erneute) Prüfung des Vorliegens eines Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin an seiner Rechtsprechung zur Wegweisung des nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes aus dem Land zu orientieren (E. 3.1 ff.). Das Fehlen einer (engen) wirtschaftlichen Beziehung zwischen Mutter und Kind in den letzten Jahren kann der Beschwerdeführerin hier nicht zum Vorwurf gemacht werden (E. 3.4.2), es erscheint allerdings fraglich, ob die vom Bundesgericht verlangte besonders starke emotionale Bindung zwischen Mutter und Kind gegeben ist (E. 3.4.3). In jedem Fall fehlt es hier aber an der dritten Voraussetzung, der praktischen Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung der Mutter-Kind-Beziehung (E. 3.4.4). Damit kann die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Familienleben keinen Anwesenheitsanspruch ableiten (E. 3.5). Der Entscheid von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich sodann nicht als rechtsverletzend (E. 4).

Gutheissung UP/URB. Abweisung. Stichworte: AUFENTHALTSANSPRUCH AUFRECHTERHALTUNG DER BEZIEHUNG JAHRELANGES GETRENNTLEBEN KINDESANHÖRUNG MUTTER NACHZUG ZUM KIND REGELMÄSSIGE BESUCHE RÜCKWEISUNG AN DAS VERWALTUNGSGERICHT SORGERECHT UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG WIEDERAUFNAHME Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 12 KRK Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung VB.2020.00684 Urteil der 4. Kammer vom

4. Februar 2021 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. In Sachen A, vertreten durch lic. iur. B, Beschwerdeführerin, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2019.00491) hat sich ergeben: I. A. A, eine 1987 geborene Staatsangehörige Libanons, heiratete am 10. September 2005 im Heimatland einen ebenfalls von dort stammenden Schweizer und reiste am

13. November 2006 in die Schweiz ein, wo sie zum Verbleib beim Ehemann eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erhielt (vgl. die Darstellung des Sachverhalts in VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00491, auch zum Folgenden). Anfang Juli 2007 verliess A die Schweiz ohne ihren Ehemann und gebar 2008 in der Heimat den gemeinsamen Sohn C, welcher (auch) die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt. Am 23. Oktober 2008 wurde die Ehe im Libanon geschieden. B. Am

21. Juni 2013 reiste C zum Vater in die Schweiz, wo er seither mit diesem, seiner Stiefmutter und seinen beiden Stiefschwestern in Zürich lebt. Mit Verfügung vom 14. September 2017 stellte ihn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich unter die gemeinsame elterliche Sorge. Die alleinige Obhut übertrug die Behörde dem Vater, während A für berechtigt erklärt wurde, ihren Sohn jährlich während der Sommerferien für fünf Wochen zu sich oder mit sich in den Libanon in die Ferien zu nehmen und ihn, wenn sie in der Schweiz zu Besuch ist, so oft wie möglich zu sehen, mindestens aber an vier Tagen pro Woche. Ergänzend wurde davon Vormerk genommen, dass die Eltern für den Fall, dass die Mutter in der Schweiz Wohnsitz begründen sollte, eine paritätische alternierende Obhutsregelung getroffen haben. Am 14. Juni 2018 liess A beim Migrationsamt um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des (umgekehrten) Familiennachzugs zum Verbleib bei ihrem Sohn in der Schweiz ersuchen. Mit Verfügung vom

14. September 2018 wies das Migrationsamt dieses Gesuch sowie ein solches um Bewilligung der Einreise vom 26. Juli 2018 ab. II. A liess dagegen bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom

25. Juni 2019 abwies (Dispositiv-Ziff. I), eine Parteientschädigung verweigerte (Dispositiv-Ziff. II) und – dem Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung stattgebend – die Kosten des Rekursverfahrens einstweilen auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziff. III) sowie in Dispositiv-Ziff. IV A deren Vertreter lic. iur. B als unentgeltlichen Rechtsbeistand beiordnete. III. A. Am 26. Juli 2019 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und diesem beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache "zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen", eventualiter das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Das Verwaltungsgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 (Verfahren VB.2019.00491) ab (Dispositiv-Ziff. 1) und verweigerte A eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 5); d ie Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'070.- wurden – dem Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege stattgebend (Dispositiv-Ziff. 2) – einstweilen auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 4) und der ihr beigeordnete unentgeltliche Rechtsbeistand l ic. iur. B in Dispositiv-Ziff. 6 mit Fr. 1'147.35 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. B. Die von A dagegen am 9. Dezember 2019 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 16. Juli 2020 gut, hob das verwaltungsgerichtliche Urteil vom

31. Oktober 2019 auf und wies die Streitsache "zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen" an das Verwaltungsgericht zurück. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft, zog die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei und hörte am 25. November 2020 – einer entsprechenden Anweisung des Bundesgerichts folgend – den Sohn von A, C, an. Zu dem ihnen zur Stellungnahme zugesandten Protokoll der (Kindes-)Anhörung liessen sich die Parteien in der Folge nicht vernehmen. Der Rechtsvertreter von A hatte allerdings bereits am 19. November 2020 ein Schreiben Ersterer zu den Akten gegeben, worin sie sich zu ihrer Beziehung zum Sohn und dessen psychischer Verfassung äusserte. Am 21. Januar 2021 reichte er überdies eine aktualisierte Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verfahren VB.2019.00491 ist als Geschäft VB.2020.00684 wiederaufzunehmen. 2. 2.1 Das Bundesgericht gelangte in seinem Urteil vom 16. Juli 2020 zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht dem auf Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom

20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) gestützten Gesuch der Beschwerdeführerin um persönliche Anhörung ihres minderjährigen Sohns hätte entsprechen und Abklärungen zum "faktisch bisher ausgeübten persönlichen Kontakt zwischen Mutter und Sohn" hätte treffen müssen. Es wies die Angelegenheit zur Nachholung der Kindesanhörung und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Begründet wird dieser Schritt im Wesentlichen damit, dass in der vorliegenden Konstellation – so insbesondere der aktuellen Betreuungssituation des Kindes – nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Interessen der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihres Sohns deckten. Diesem müsse es deshalb möglich sein, seine allenfalls differenzierten Standpunkte zum Verhältnis zu seinen Eltern ins ausländerrechtliche Verfahren einzubringen. 2.2 Am

25. November 2020 führte die Abteilungsvorsitzende die angeordnete Kindesanhörung durch. Auf Nachfrage gab C dabei insbesondere zu Protokoll, aktuell mit seinen beiden Stiefschwestern (9- und 10-jährig) beim Vater und der Stiefmutter (in Zürich) zu leben. Er verstehe sich mit seinen Geschwistern gut und spiele viel mit ihnen; würde er von ihnen getrennt werden, würde er sie vermissen. Seine Mutter habe er – wegen der Corona-Pandemie – zuletzt in den Sommerferien 2019 im Libanon gesehen. Sie habe ihn in der Vergangenheit auch schon "ein paarmal" – nicht jedes Jahr – in der Schweiz besucht, wobei sie bei ihren zwei- bis dreiwöchigen Besuchen jeweils bei einer Freundin in D gewohnt habe und sie sich hauptsächlich an den Wochenenden gesehen bzw. gemeinsam etwas unternommen hätten. Wenn sie sich nicht persönlich sehen könnten, telefonierten sie miteinander und schrieben sich SMS (täglich). Die Sommerferien verbringe er zudem normalerweise bei seiner Mutter im Libanon. Seine Stiefmutter und seine beiden Geschwister begleiteten ihn jeweils auf der Reise und besuchten während seines Aufenthalts bei der Mutter eigene Verwandte. Sein Vater stosse später zu ihnen und verbringe die Ferien gemeinsam mit seiner Familie. Für ein paar wenige Tage schliesse er sich dem Vater und dessen Familie an, ansonsten halte er sich aber mit seiner Mutter auf dem Land auf. Seine Mutter arbeite zurzeit – wie er vermute – nicht und wohne bei den Grosseltern in einem Haus mit weiteren Verwandten. Künftig würde er gerne bei beiden Elternteilen in der Schweiz leben wie Freunde von ihm, deren Eltern auch geschieden seien. Vor Erlass der solches (alternierende Obhut) für den Fall der Einreise der Beschwerdeführerin anordnenden Verfügung der KESB der Stadt Zürich sei er allerdings nicht angehört worden, soweit er sich erinnere. Allfällige Belastungen des Knaben, wie sie die Beschwerdeführerin in ihrem am 19. November 2020 eingereichten Schreiben antönt, konnten anlässlich der Kindesanhörung vom 25. November 2020 nicht wahrgenommen werden und wurden entsprechend auch nicht protokolliert. Zu dem der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Anhörung mit dem Einverständnis von C (ungeschwärzt bzw. ungekürzt) zugestellten Kopie des Anhörungsprotokolls äusserte sich jene nicht mehr. 2.3 Damit ist der vom Bundesgericht erkannte Verfahrensmangel behoben und Art. 12 KRK Genüge getan. 2.4 Die Beschwerdeführerin hat das Unterlassen einer Anhörung ihres Sohns (durch die Vorinstanz) bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerügt. Erwog das Verwaltungsgericht hierzu im ersten Rechtsgang noch, es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Haltung der Beschwerdeführerin mit derjenigen ihres minderjährigen Sohns decke, weshalb die Vorinstanz auf eine Kindesanhörung habe verzichten dürfen, erscheint die betreffende Rüge der Beschwerdeführerin nunmehr als begründet. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens teilweise auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. 3.1 In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus der Beziehung zu ihrem minderjährigen Sohn ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten kann. In Betracht kommt einzig ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) zur Einreise und zum Verbleib beim Schweizer Kind ("umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.). 3.2 Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1; BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1, auch zum Folgenden). Weder ergibt sich daraus ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2, 116 Ib 353 E. 3c). Steht die Beziehung zwischen einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und einem in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zur Beurteilung, hat das Bundesgericht diese Vorgaben in konstanter Praxis dahingehend präzisiert, dass die auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützte Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an Ersteren voraussetze, dass (1) eine in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung vorliegt und (3) dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr (im bisherigen Umfang) aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91 E. 5.2). Der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt sodann nicht absolut: Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Inter­essen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 156 E. 2.2.1, 135 II 143 E. 2.1, 122 II 1 E. 2, 116 Ib 353 E. 3). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2C_841/2009, E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 137 I 247 E. 4.1.2). Handelt es sich bei dem von der ausländerrechtlichen Massnahme mitbetroffenen Familienmitglied allerdings um ein Kind mit Schweizerbürgerrecht, genügen die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, nicht, um der sorgeberechtigten ausländischen Person die Anwesenheit mit ihrem Kind zu verweigern. Da diesem ein staatsbürgerrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zukommt, bedarf es alsdann vielmehr besonderer Gründe, um die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen (BGE 136 I 285 E. 5.2, 135 I 153 E. 2.2.4). 3.3 Zu der vorstehend wiedergegebenen Praxis erwog das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang, dass dieser – und ebenso ähnlichen bundesgerichtlichen Urteilen – jeweils die Fragestellung zugrunde gelegen habe, ob sich eine ausländische Person mit gefestigt aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen aus der Schweiz entfernen müsse. Hier verhalte es sich jedoch anders, werde die Beschwerdeführerin doch nicht aus der Schweiz weggewiesen, sondern ihr nach freiwilliger Ausreise in den Libanon und langjähriger Trennung von ihrem Schweizer Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme bei diesem verweigert. Diese Konstellation unterscheidet sich – so das Verwaltungsgericht weiter – im Licht von Art. 8 EMRK von der erstgenannten, sodass sich die Kriterien, welche in der Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Entzugs einer bestehenden Aufenthaltsberechtigung entwickelt worden seien, nicht unbesehen auf die vorliegende Situation einer Person übertragen liessen, die erst ein Gesuch um Bewilligung der Einreise stellt. In solchen Fällen setze die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die ausnahmsweise einen Bewilligungsanspruch zu begründen bzw. die Durchbrechung des Vorrangs der Souveränität der Konventionsstaaten auf dem Gebiet der Einwanderungspolitik zu rechtfertigen vermöchten (VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00491, E. 4.2 mit Hinweisen). Dieser Auffassung scheint das Bundesgericht nicht zu folgen, hält es dem Verwaltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom

16. Juli 2020 doch entgegen, die von der "vor kurzem in [dem oben zitierten und den Fall der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie der Wegweisung eines ausländischen Elternteils betreffenden] BGE 144 I 91 zusammengefasst[en]" Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs nicht abgeklärt zu haben. Zu beachten sei ausserdem – so das Bundesgericht weiter –, dass bei einem gemeinsamen Sorgerecht die Beziehungen der Eltern zum Kind weitergehen und faktisch die Form einer alternierenden Obhut annehmen könnten (so schon in BGE 143 I 21 E. 5.5 und E. 6). Die nachfolgende (erneute) Prüfung des Vorliegens eines Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin hat sich daher an der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wegweisung des nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes aus dem Land zu orientieren. 3.4 3.4.1 Der Sohn der Beschwerdeführerin lebte während der ersten fünf Jahre seines Lebens bei der Mutter im Libanon. Ab dem Alter von zwei Jahren wurde er dabei von den im gleichen Haushalt lebenden Eltern der Beschwerdeführerin betreut, während die Mutter wieder arbeitete, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Nach der Häufung von Ausschreitungen im Land veranlasste die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 die Ausreise des Sohns zum Vater in die Schweiz. Seit Ende Juni 2013 lebt C bei seinem Vater und dessen Ehefrau sowie ihren beiden 2010 und 2011 geborenen Töchtern in Zürich. Im Herbst 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner erstmals um Hilfe bei der Einreise zum Sohn, worauf ihr geraten wurde, sich an die Schweizer Botschaft in Beirut zu wenden. Die Beschwerdeführerin entgegnete hierauf, dass ihr die Botschaft geraten habe, sich einen Anwalt zu nehmen, was sie sich nicht leisten könne, und verfolgte das Anliegen vorerst nicht weiter. Im Folgejahr besuchte sie ihren Sohn in der Schweiz und erwirkte gemeinsam mit dem Kindsvater die Abänderung bzw. Ergänzung der Scheidungsurkunde dahingehend, dass ihr ebenfalls das (geteilte) Sorgerecht über C erteilt wurde. Die betreffende Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom

14. September 2017 stellt das Kind zudem unter die Obhut des Vaters und erklärt die Beschwerdeführerin für berechtigt, ihren Sohn "jährlich während der Sommerferien für fünf Wochen zu sich oder mit sich in den Libanon in die Ferien zu nehmen" sowie ihn so oft wie möglich zu sehen, wenn sie in der Schweiz sei; schliesslich wird von der "Leistungsunfähigkeit" der Beschwerdeführerin Vormerk genommen und der von den Eltern getroffenen Unterhaltsregelung, wonach der Vater vollumfänglich für den Bedarf des Sohns aufkomme, die Zustimmung erteilt. Die Vereinbarung wird soweit ersichtlich ohne Probleme umgesetzt. Den Angaben der Beschwerdeführerin und von C zufolge besuchte Erstere ihren Sohn jedenfalls im März 2019 ein weiteres Mal für zwei bzw. drei Wochen in der Schweiz und unternahm an den Wochenenden etwas mit ihm. Mit Ausnahme des letzten Jahres verbrachte C überdies – wie er sagt – jährlich die Sommerferien im Libanon und hielt sich bei dieser Gelegenheit mehrheitlich bei der Mutter und deren Familie auf. Mutter und Sohn schrieben sich zudem regelmässig Kurznachrichten und telefonierten einmal pro Tag. 3.4.2 Ob die Beschwerdeführerin aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht und wie viel sie – bejahendenfalls – verdient, ist nicht ganz klar. Die im verfahrensauslösenden Gesuch behauptete Erwerbstätigkeit in der Gastronomie ist nicht belegt, und ihr Sohn äusserte im Rahmen der Kindesanhörung die Vermutung, dass seine Mutter arbeitslos sei. Wie die Vorinstanz indes zu Recht erwägt, vermöchte die Beschwerdeführerin aufgrund des Lohnniveaus in der Heimat selbst mit einem regelmässigen Einkommen kaum etwas an den Unterhalt ihres Sohns in der Schweiz beizutragen. Gemäss dem von der KESB der Stadt Zürich im September 2017 genehmigten Unterhaltsvertrag der Beschwerdeführerin und ihres geschiedenen Ehemanns erklärte sich Letzterer denn auch aus diesem Grund damit einverstanden, bis zur Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz allein für den Bedarf des gemeinsamen Kindes aufzukommen. Demnach besteht keine zivilrechtliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung von Kindesunterhalt. Das Fehlen einer (engen) wirtschaftlichen Beziehung zwischen Mutter und Kind in den letzten Jahren kann der Beschwerdeführerin folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal sie, als ihr Sohn noch bei ihr im Libanon gelebt hatte, hauptsächlich für dessen Lebensbedarf aufgekommen war (vgl. dazu auch BGE 144 I 91 E. 5.2.2 mit Hinweisen; ferner BGr,

24. April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2 f.). 3.4.3 Was die affektive Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn anbelangt, gilt es die Anforderungen daran nach der hier vertretenen Auffassung ebenfalls etwas herabzusetzen, erscheint ein häufiger persönlicher Kontakt wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Libanon doch von vornherein erschwert. Mittels regelmässiger Telefonate und Besuche über die Grenze hinweg scheinen die beiden ihre Beziehung jedoch in den letzten Jahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten gelebt bzw. gepflegt zu haben. Kritisch anzumerken ist einzig, dass infolge des fehlenden Überblicks über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht klar ist, weshalb diese bisher – soweit aus den Akten ersichtlich – lediglich zweimal in die Schweiz gereist ist. Auch gab ihr Sohn zu Protokoll, dass sie sich anlässlich ihrer kurzen Besuche in der Schweiz nur an den Wochenenden gesehen hätten und er während der Ferien im Libanon jeweils auch Zeit mit seinem Vater und dessen Familie verbringe. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat bei einer ausländischen Person, welche sich in der Schweiz aufhält, ohne zuvor ein Aufenthaltsrecht zu besitzen, indessen eine besonders starke emotionale Bindung zum Kind vorzuliegen und ist entsprechend "der Nachweis eines Kontakts von besonderer Intensität zu dem betreffenden Kind" zu erbringen, wenn die Voraussetzung einer engen affektiven Beziehung nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bejaht werden soll (BGE 144 I 91 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist – so die Praxis des Bundesgerichts konkret – ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei "grosszügig" im Sinn von "deutlich mehr als üblich" zu verstehen sei (BGE 139 I 315 E. 2.5). Wendete man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin an, müsste das Vorliegen einer engen affektiven Beziehung zwischen ihr und ihrem Sohn verneint werden, da die Zahl der effektiven Besuche in den letzten sieben Jahren nicht einmal an die gemäss der bei Kindern im Schulalter üblichen Besuchsrechtsregelung praxisgemäss gewährte herankam (vgl. dazu BGE 123 III 445 E. 3 mit Hinweisen; ferner BGE 144 I 91 E. 5.2.1 mit Hinweisen, wonach es nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme und nicht auf gerichtliche Entscheidungen oder Vereinbarungen zwischen den Eltern über die Aufteilung der elterlichen Sorge und der Obhut für die gemeinsamen Kinder). 3.4.4 In jedem Fall fehlt es hier aber an der dritten Voraussetzung, der praktischen Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung der Mutter-Kind-Beziehung. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 erwogen hat, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, dass ihr die Pflege des Kontakts zu ihrem Sohn nicht auch künftig zumindest im bisherigen Umfang (fünf Wochen Ferien des Kindes im Libanon, tägliche Telefonate und gelegentliche Besuche der Beschwerdeführerin in der Schweiz) möglich wäre. Ihr Sohn wiederum gab anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, mit seiner aktuellen Wohnsituation zufrieden zu sein, und betonte insbesondere, gerne mit seinen beiden Schwestern zusammenzuleben bzw. diese bei einem allfälligen Auszug aus dem gemeinsamen Heim vermissen zu würden. Auch wenn ausser Frage steht, dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin ein gewichtiges Interesse daran hat, mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufzuwachsen, und dies anlässlich seiner Anhörung auch ausdrücklich betonte, erscheint eine Änderung der Betreuungs- und Wohnsituation insofern – entgegen der Beschwerdeführerin – mit Blick auf das Kindeswohl nicht notwendig. Das Scheitern des Rechtsmittelwegs vermöchte an der bisherigen Lebensgestaltung des Sohns der Beschwerdeführerin nichts zu ändern; Hauptbetreuungspersonen von C bliebe seine Stiefmutter und sein (sorge- und obhutsberechtigter) Schweizer Vater, welche auch seit Jahren allein für den Kindesunterhalt aufkommen. Den Kontakt zur Mutter kann er wie in den letzten Jahren mittels Telefon und Internet sowie regelmässiger Besuche pflegen. Angesichts seines Alters kann er seine Mutter dabei heute in den Schulferien auch selbständig besuchen. 3.4.5 Hieraus ergibt sich schliesslich zugleich, dass die Bewilligungsverweigerung keinen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit des Schweizer Kindes zur Folge hat, sodass auch das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und einer erfolgreichen Integration der Beschwerdeführerin gegen die nachgesuchte Bewilligung ins Feld geführt werden kann. Letzteres erscheint hier besonders gewichtig, da die ungelernte Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz nie erwerbstätig war und das von ihr eingereichte Stellenangebot aus dem Jahr 2018 heute nicht mehr gültig sein dürfte, zumal das Restaurant, in dem sie hätte arbeiten sollen, schon seit Längerem nicht mehr existiert. Das im vorstehenden Umfang (erheblich) relativierte private Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Sohns an der Einreise Ersterer in die Schweiz vermag das öffentliche Interesse daher nicht zu überwiegen. 3.5 Damit kann die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anwesenheitsanspruch ableiten. 4. 4.1 Da der Beschwerdeführerin weder aus dem Völker- noch aus dem Landesrecht ein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz zukommt, ist die Frage der (Wieder-)Erteilung eines Anwesenheitsrechts von der kantonalen Migrationsbehörde nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG im pflichtgemässen Ermessen zu prüfen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der kantonalen Migrationsbehörden nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen darf, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; zum Ganzen bereits VGr,

31. Oktober 2019, VB.2019.00491, E. 5.1, auch zum Folgenden). 4.2 Die (allgemeinen) Voraussetzungen (Art. 18–29 AIG) für die ermessensweise Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung sind bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegeben. Von den Zulassungsvoraussetzungen kann sodann auch nicht abgewichen werden: Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG lässt sich in der freiwillig herbeigeführten Trennung vom Sohn (allein) nicht erblicken, und eine Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 lit. k AIG setzte einen vorgängigen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren sowie einen (freiwilligen) Auslandaufenthalt von höchstens zwei Jahren voraus (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]), welche Voraussetzungen die Beschwerdeführerin unstreitig nicht erfüllt. Demnach erweist sich der Entscheid von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Die Gerichtskosten sind zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (vorn 2.2 Abs. 2) und im Übrigen ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der im Ergebnis unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Die Beschwerdeführerin ist unverändert mittellos und ihre Beschwerde nicht als aussichtslos einzustufen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist daher auch im zweiten Rechtsgang gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am

21. Januar 2021 eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren VB.2020.00684 ein. Gemäss dem darin ausgewiesenen Aufwand ist er mit Fr. 496.05 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung von Fr. 1'147.35 (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren VB.2019.00491 wurde ihm bereits ausgerichtet. Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 16. Juli 2020, 2C_1026/2019, E. 1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Verfahren VB.2019.00491 wird als Geschäft VB.2020.00684 wiederaufgenommen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und lic. iur. B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Zur anderen Hälfte werden sie der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Lic. iur. B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2020.00684 mit Fr. 496.05 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9.    Mitteilung an