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VB.2017.00799

Nothilfe (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich VerwG · 2018-05-16 · Deutsch ZH
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Nothilfe: Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Vorinstanz Hinsichtlich der Kostenauflage durch die Vorinstanz ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, da die Kosten infolge Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse abgeschrieben wurden und kein Vorbehalt einer späteren Einforderung angebracht wurde. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Angesichts der Nothilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Im Rekursverfahren ging es um nicht einfache Rechtsfragen, die sich nicht ohne Weiteres gestützt auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts beantworten liessen. Das Rekursverfahren war ausserdem mit Grundrechtseingriffen verbunden, weshalb geringere Anforderungen an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen sind. Insgesamt erscheint die Rechtslage nicht derart klar, dass der Rekurs geradezu offensichtlich aussichtslos erscheint. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint notwendig. Dem Beschwerdeführer ist deshalb für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (E. 2.3). Bei unentgeltlicher Vertretung durch Praktikanten ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob angesichts des geltend gemachten Stundenaufwands die Gewährung des Regelsatzes von Fr. 220.- gerechtfertigt ist (E. 2.4). Vorliegend erscheint angesichts des moderaten Stundenaufwands die Gewährung des Regelsatzes gerechtfertigt (E. 2.5). Gutheissung, soweit Eintreten. Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 3 Abteilung

VB.2017.00799

Urteil

des Einzelrichters

vom

16. Mai 2018

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nothilfe

(unentgeltliche

Rechtspflege),

hat sich ergeben:

I.

A, geboren 1996, von Land D, reiste am 6. August

2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Gewährung von Asyl ersuchte. Mit

rechtskräftigem Urteil vom 30. Juni 2016 wies das Staatssekretariat für

Migration das Gesuch von A ab und verfügte dessen Wegweisung.

Seit dem 19. Oktober 2016 befand sich A in der

Notunterkunft (NUK) E, wo ihm Nothilfe gewährt wurde. Am 1. Februar 2017

unterzeichnete er das "Merkblatt für die Ausrichtung von

Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften" (fortan Merkblatt)

des Kantonalen Sozialamts, welches tägliche Anwesenheitskontrollen, jeweils am

Vormittag und am Abend, vorsieht. Wer nicht anwesend ist, erhält für den

betreffenden Tag keine Geldzahlung.

II.

Am 28. Februar 2017 erhob A, vertreten durch RA B,

dieser substituiert durch MLaw C, bei der Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich Rekurs gegen das Merkblatt. Nach erfolgtem Schriftenwechsel wurde das

Rekursverfahren am 2. Mai 2017 sistiert.

Am 12. September 2017 wurde A in sein Heimatland D

ausgeschafft.

Mit Entscheid vom 6. November 2017 schrieb die

Sicherheitsdirektion den Rekurs als gegenstandslos geworden ab

(Dispositivziffer I) und wies das Begehren um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositivziffer II). Eine

Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositivziffer III). Die

Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 375.- wurden A auferlegt,

jedoch wegen Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse abgeschrieben

(Dispositivziffer IV).

III.

Dagegen gelangte A, vertreten durch RA B, dieser

substituiert durch MLaw C, am 30. November 2017 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid der Vorinstanz sei in

den Ziffern 2 und 4 des Entscheiddispositivs aufzuheben. Es sei die

unentgeltliche Prozessführung für das vor­instanzliche Verfahren zu bewilligen

und dem Beschwerdeführer in der Person von RA B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, RA B für seine

Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren

entsprechend der beiliegenden Honorarnote zu entschädigen. Soweit erforderlich,

seien die Akten des Verfahrens VB.2017.00299 beizuziehen. Sodann sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person von RA B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse.

Die Sicherheitsdirektion übermittelte am 7. Dezember

2017 die Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Januar

2018 verzichtete das Kantonale Sozialamt auf Vernehmlassung. A reichte am

17. Januar 2018 eine weitere Stellungnahme zu den Akten, worauf sich das

Kantonale Sozialamt nicht mehr vernehmen liess.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

1.1

Angefochten

ist ein Entscheid der Sicherheitsdirektion betreffend Auszahlungsmodalitäten

der Nothilfe. Bei einer Anfechtung der Hauptsache wäre für diese

sozialhilferechtliche Streitigkeit das Verwaltungsgericht nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Infolgedessen ist dieses auch für die Beurteilung der Beschwerde

gegen die Kostenauflage sowie die Nichtgewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege zuständig (vgl. Kaspar Plüss

in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13

N. 94 und § 16 N. 73, 122

). Der Streitwert des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens übersteigt Fr. 20'000.- nicht, weshalb

die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2

Hinsichtlich

der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Beschwerdeführer ohne

Weiteres beschwert (vgl. Plüss, § 16 N. 122). Zu prüfen ist, ob er

auch hinsichtlich der Kostenauflage beschwert ist, zumal die Vorinstanz die

Kosten infolge Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse abgeschrieben hat. Ein

Vorbehalt einer späteren Einforderung wurde weder im Dispositiv noch in den

Erwägungen angebracht. Hierin unterscheiden sich die vorliegenden Umstände vom

Verfahren VB.2017.00299, auf das sich der Beschwerdeführer beruft und in

welchem sich die Vorinstanz eine spätere Einforderung vorbehielt. Mangels

entsprechenden Vorbehalts im angefochtenen Entscheid erscheint vorliegend eine

spätere Einforderung ausgeschlossen, weshalb der Beschwerdeführer hinsichtlich

der Anfechtung der Kostenauflage nicht materiell beschwert ist. Auf das

Erfordernis des aktuellen Interesses kann zwar ausnahmsweise verzichtet werden,

wenn sich die Rechtsfrage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen

wieder stellen könnte, an deren Beantwortung infolge der grundsätzlichen

Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und sie im Einzelfall kaum je

rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnte (Martin Bertschi, Kommentar

VRG, § 21 N. 25). Die Frage der Kostenauflage in Verfahren betreffend

Nothilfe könnte sich tatsächlich jederzeit wieder stellen. Allerdings ist nicht

ersichtlich, weshalb diese Rechtsfrage kaum je rechtzeitig überprüft werden können

soll. Vielmehr konnte das Verwaltungsgericht die Frage der Kostenerhebung durch

die Rekursinstanz im Nothilfeverfahren bereits im Urteil VB.2017.00299 vom

27. Oktober 2017 (E. 8.1) überprüfen. Einer rechtzeitigen Prüfung der

Frage, ob die Kostenauflage durch die Vorinstanz gegen § 10 der

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 verstösst,

steht demnach grundsätzlich nichts entgegen. Dementsprechend ist insofern

mangels Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Der

Sachverhalt ergibt sich in rechtsgenügender Weise aus den dem

Verwaltungsgericht vorliegenden Akten. Der vom Beschwerdeführer beantragte

Beizug der Akten des Verfahrens VB.2017.00299 erscheint nicht erforderlich.

2.

2.1

Die

Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege

wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Diese bestreitet der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und beantragt, den vorinstanzlichen

Entscheid diesbezüglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, RA B als

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen und entsprechend der beiliegenden

Honorarnote zu entschädigen.

2.2

Gestützt

auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben

zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,

§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

2.3

Der

Beschwerdeführer ist nothilfeabhängig, weshalb unbestrittenermassen von seiner

Mittellosigkeit auszugehen ist. Die Vorinstanz erachtete den Rekurs allerdings

aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage als aussichtslos, wobei sie sich auf

das Urteil VB.2014.00132 des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014

stützte.

Gegenstand des Rekursverfahrens war nicht nur die Frage, ob

die neuen Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe rechtmässig sind, sondern auch

die rechtliche Qualifikation des Merkblatts. Diese Fragen liessen sich nicht

ohne Weiteres mithilfe früherer Urteile des Verwaltungsgerichts beantworten.

Zumal in der Sache VB.2017.00299 (Rekursentscheid Nr. 2017.0067), welcher

die Vorinstanz selber präjudiziellen Charakter für das vorliegende Verfahren

zugestand, erst am 27. Oktober 2017 entschieden wurde. Damit ging es im

Rekursverfahren um nicht einfache Rechtsfragen. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer durch die im Merkblatt festgesetzten Auszahlungsmodalitäten

grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde – wobei die

Frage, ob der Beschwerdeführer eine solche Einschränkung aufgrund eines

besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen musste,

vorliegend nicht zu prüfen ist (vgl. zum Grundrechtseingriff anstelle vieler

VGr, 30. November 2017, VB.2017.00502, E. 1.2). Das Verfahren war

folglich mit Grundrechtseingriffen verbunden, weshalb geringere Anforderungen

an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen sind (vgl. Plüss,

§ 16 N. 48). Insgesamt erscheint die Rechtslage auch bei Kenntnis des

Urteils VB.2014.00132 des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2017 nicht

derart klar, dass der Rekurs geradezu offensichtlich aussichtslos erscheint.

Angesichts der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der nicht als einfach zu

qualifizierenden Rechtsfragen ist auch die Notwendigkeit des Beizugs eines

Rechtsvertreters seitens des Beschwerdeführers zu bejahen. Entsprechend hätte

die Vor­instanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewähren müssen, wäre er doch ohne solche kaum in der Lage gewesen, seinen

Rechtsstandpunkt zu vertreten. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt

gutzuheissen und Dispositivziffer II des Rekursentscheids vom

6. November 2017 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für das

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und ihm

ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA B, dieser

substituiert durch MLaw C, zu bestellen.

2.4

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015

geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Dieser Stundenansatz gilt

für Personen, die im Sinn von Art. 5 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni

2000 (BGFA) in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den

Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde

(Art. 14 BGFA) unterstellt sind (VGr, 19. Juli 2017, VB.2017.00279,

E. 6.3). Bei Praktikanten, Substituten und Volontären sind tiefere

Stundenansätze zulässig, zumal diese in der Regel mehr Zeit beanspruchen als

patentierte Anwältinnen und Anwälte (BGr, 22. Juli 2010, 1B_94/2010,

E. 6.3). Richtigerweise sollte bei der Bemessung der Entschädigung

indessen nicht die Ausbildung der vertretenden Person massgebend sein, sondern

die Qualität der für die vertretene Person erbrachten Leistungen: Zu einem

Stundenansatz von Fr. 220.- ist jener Zeitaufwand zu entschädigen, der für

eine in der Schweiz anwaltlich tätige Person objektiv erforderlich gewesen

wäre, um die effektiv erbrachten Dienstleistungen in der gleichen Qualität zu

erbringen (Plüss, § 16 N. 99). Dies entspricht denn auch der Praxis

des Verwaltungsgerichts: So hat das Verwaltungsgericht namentlich im Urteil

VB.2015.00501 vom 21. Oktober 2015 einen Stundenansatz von Fr. 220.-

des nicht über das Anwaltspatent verfügenden Rechtsvertreters als

gerechtfertigt erachtet, da der geltend gemachte Zeitaufwand moderat erscheine

(E. 10.3). In anderen Urteilen hat das Verwaltungsgericht Rechtsanwälten,

die durch Personen ohne Anwaltspatent substituiert waren, jeweils ohne nähere

Begründung einen Stundenansatz von Fr. 220.- gewährt (vgl. bspw. VGr,

5. Oktober 2016, VB.2016.00364, E. 6.4; VGr, 14. November 2017,

VB.2017.00687, E. 5.3.2; VGr, 23. Februar 2018, VB.2017.00328,

E. 4.3). Demgegenüber wurde im Urteil VB.2017.00279 des

Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 der Stundenansatz einer Praktikantin

auf Fr. 110.- gekürzt, gleichzeitig wurde aber hinsichtlich des geltend

gemachten Aufwands festgehalten, dass dieser bei einer anwaltlichen Vertretung

zwar zu hoch wäre, für die als Praktikantin tätige Rechtsvertreterin aber noch

angemessen sei (E. 6.3). Festzuhalten bleibt, dass bei Vertretungen durch

Praktikanten jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob angesichts des geltend

gemachten Stundenaufwands die Gewährung des Regelsatzes gerechtfertigt ist.

2.5

Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte für das vorinstanzliche Verfahren

einen Aufwand von 4,9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- geltend.

Hinzu kommt das Studium des Rekursentscheids, für welches der Rechtsvertreter

0,5 Stunden auswies. Insgesamt ergibt sich für das vorinstanzliche

Verfahren ein Zeitaufwand von 5,4 Stunden. Dies erscheint angemessen. Die

Barauslagen von insgesamt Fr. 23.20 sind ausgewiesen. Hinsichtlich der

Höhe des Stundenansatzes ist Folgendes festzuhalten: MLaw C verfügt nicht

über das Anwaltspatent und war als Praktikant angestellt. Die Vorinstanz macht geltend,

eine Substituierung wäre nicht erforderlich gewesen, weil das Verfahren

ausserhalb des Anwaltsmonopolbereichs liegt. Daraus vermag sie jedoch nichts zu

ihren Gunsten abzuleiten, bevollmächtigte der Beschwerdeführer doch

ausdrücklich RA B – und nicht MLaw C – zur Vertretung im

Rekursverfahren. MLaw C konnte deshalb lediglich aufgrund der

Substitutionsvollmacht von RA B tätig werden. Im vorliegenden Fall ist

angesichts des geltend gemachten Stundenaufwands von 5,4 Stunden nicht

davon auszugehen, dass ein patentierter Rechtsanwalt wesentlich weniger Zeit

für die Bewältigung des Rekursverfahrens benötigt hätte. Es rechtfertigt sich

deshalb, den Regelsatz von Fr. 220.- zu gewähren. Folglich ist die

Vorinstanz zu verpflichten, RA B für das Rekursverfahren mit Fr. 1'188.-,

zuzüglich Barauslagen von Fr. 23.20 sowie 8 % Mehrwertsteuer auf den

Gesamtbetrag (Fr. 96.90), total Fr. 1'308.10, zu entschädigen.

2.6

Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten (vgl. hinten E. 3.4).

E. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

E. 3.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. 2.2). Es wurde bereits festgestellt, dass von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Sodann kann die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal der Beschwerdeführer teilweise obsiegt. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint angesichts der fehlenden Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers auch für das Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ist ihm in der Person von RA B, dieser substituiert durch MLaw C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

E. 3.3 Bezüglich der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist zunächst auf die rechtlichen Grundlagen in E. 2.4 zu verweisen. Für das Beschwerdeverfahren weist der Rechtsvertreter einen Stundenaufwand von 5 Stunden aus. Darin sind auch 0,5 Stunden für das Studium des vorinstanzlichen Entscheids enthalten. Dies betrifft das Rekursverfahren und ist deshalb von der Vorinstanz zu entschädigen (vgl. vorn E. 2.5). Der Stundenaufwand im Beschwerdeverfahren ist folglich um 0,5 Stunden zu kürzen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Stundenaufwand – ebenso wie der für die Barauslagen ausgewiesene Betrag von Fr. 5.30 – als angemessen. Nachdem der Stundenansatz für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Regel Fr. 220.- beträgt und vorliegend kein Grund besteht, davon abzuweichen, ist der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- auf Fr. 220.- zu kürzen. Eine weitergehende Kürzung des Stundenansatzes für den als Praktikanten tätig gewesenen Rechtsvertreter erscheint nicht angezeigt, zumal der für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Stundenaufwand von 4,5 Stunden moderat erscheint. RA B, dieser substituiert durch MLaw C, ist folglich für das Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Verwaltungsgerichts mit Fr. 990.-, zuzüglich Barauslagen von Fr. 5.30 sowie 8 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 79.60), total Fr. 1'074.90, zu entschädigen.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositivziffer II des Rekursentscheids Nr. 2017.0122 der Sicherheitsdirektion vom 6. November 2017 wird aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von RA B, dieser substituiert durch MLaw C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. RA B ist von der Sicherheitsdirektion für das Rekursverfahren mit Fr. 1'211.20, zuzüglich 8 % MWST (Fr. 96.90), total Fr. 1'308.10, zu entschädigen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr.    620.--     Total der Kosten.
  3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.
  4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Beschwerdeführers wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von RA B, dieser substituiert durch MLaw C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  7. RA B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 995.30, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 79.60), total Fr. 1'074.90, aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
  8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
  9. Mitteilung an
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00799 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2017.00799 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.05.2018 Spruchkörper:

3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Nothilfe (unentgeltliche Rechtspflege) Nothilfe: Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Vorinstanz

Hinsichtlich der Kostenauflage durch die Vorinstanz ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, da die Kosten infolge Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse abgeschrieben wurden und kein Vorbehalt einer späteren Einforderung angebracht wurde. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Angesichts der Nothilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Im Rekursverfahren ging es um nicht einfache Rechtsfragen, die sich nicht ohne Weiteres gestützt auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts beantworten liessen. Das Rekursverfahren war ausserdem mit Grundrechtseingriffen verbunden, weshalb geringere Anforderungen an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen sind. Insgesamt erscheint die Rechtslage nicht derart klar, dass der Rekurs geradezu offensichtlich aussichtslos erscheint. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint notwendig. Dem Beschwerdeführer ist deshalb für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (E. 2.3). Bei unentgeltlicher Vertretung durch Praktikanten ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob angesichts des geltend gemachten Stundenaufwands die Gewährung des Regelsatzes von Fr. 220.- gerechtfertigt ist (E. 2.4). Vorliegend erscheint angesichts des moderaten Stundenaufwands die Gewährung des Regelsatzes gerechtfertigt (E. 2.5).

Gutheissung, soweit Eintreten. Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren. Stichworte: ENTSCHÄDIGUNG NOTHILFE OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT STUNDENANSATZ UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) Rechtsnormen: § 16 VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2017.00799 Urteil des Einzelrichters vom

16. Mai 2018 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder. In Sachen A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C, Beschwerdeführer, gegen Sozialamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Nothilfe (unentgeltliche Rechtspflege), hat sich ergeben: I. A, geboren 1996, von Land D, reiste am 6. August 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Gewährung von Asyl ersuchte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Juni 2016 wies das Staatssekretariat für Migration das Gesuch von A ab und verfügte dessen Wegweisung. Seit dem 19. Oktober 2016 befand sich A in der Notunterkunft (NUK) E, wo ihm Nothilfe gewährt wurde. Am 1. Februar 2017 unterzeichnete er das "Merkblatt für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften" (fortan Merkblatt) des Kantonalen Sozialamts, welches tägliche Anwesenheitskontrollen, jeweils am Vormittag und am Abend, vorsieht. Wer nicht anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung. II. Am 28. Februar 2017 erhob A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C, bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs gegen das Merkblatt. Nach erfolgtem Schriftenwechsel wurde das Rekursverfahren am 2. Mai 2017 sistiert. Am 12. September 2017 wurde A in sein Heimatland D ausgeschafft. Mit Entscheid vom 6. November 2017 schrieb die Sicherheitsdirektion den Rekurs als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer I) und wies das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositivziffer II). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositivziffer III). Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 375.- wurden A auferlegt, jedoch wegen Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse abgeschrieben (Dispositivziffer IV). III. Dagegen gelangte A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C, am 30. November 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid der Vorinstanz sei in den Ziffern 2 und 4 des Entscheiddispositivs aufzuheben. Es sei die unentgeltliche Prozessführung für das vor­instanzliche Verfahren zu bewilligen und dem Beschwerdeführer in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, RA B für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren entsprechend der beiliegenden Honorarnote zu entschädigen. Soweit erforderlich, seien die Akten des Verfahrens VB.2017.00299 beizuziehen. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse. Die Sicherheitsdirektion übermittelte am 7. Dezember 2017 die Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Januar 2018 verzichtete das Kantonale Sozialamt auf Vernehmlassung. A reichte am

17. Januar 2018 eine weitere Stellungnahme zu den Akten, worauf sich das Kantonale Sozialamt nicht mehr vernehmen liess. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Angefochten ist ein Entscheid der Sicherheitsdirektion betreffend Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Bei einer Anfechtung der Hauptsache wäre für diese sozialhilferechtliche Streitigkeit das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Infolgedessen ist dieses auch für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Kostenauflage sowie die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständig (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 94 und § 16 N. 73, 122). Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens übersteigt Fr. 20'000.- nicht, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. 1.2 Hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres beschwert (vgl. Plüss, § 16 N. 122). Zu prüfen ist, ob er auch hinsichtlich der Kostenauflage beschwert ist, zumal die Vorinstanz die Kosten infolge Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse abgeschrieben hat. Ein Vorbehalt einer späteren Einforderung wurde weder im Dispositiv noch in den Erwägungen angebracht. Hierin unterscheiden sich die vorliegenden Umstände vom Verfahren VB.2017.00299, auf das sich der Beschwerdeführer beruft und in welchem sich die Vorinstanz eine spätere Einforderung vorbehielt. Mangels entsprechenden Vorbehalts im angefochtenen Entscheid erscheint vorliegend eine spätere Einforderung ausgeschlossen, weshalb der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anfechtung der Kostenauflage nicht materiell beschwert ist. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann zwar ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die Rechtsfrage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an deren Beantwortung infolge der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnte (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 25). Die Frage der Kostenauflage in Verfahren betreffend Nothilfe könnte sich tatsächlich jederzeit wieder stellen. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rechtsfrage kaum je rechtzeitig überprüft werden können soll. Vielmehr konnte das Verwaltungsgericht die Frage der Kostenerhebung durch die Rekursinstanz im Nothilfeverfahren bereits im Urteil VB.2017.00299 vom

27. Oktober 2017 (E. 8.1) überprüfen. Einer rechtzeitigen Prüfung der Frage, ob die Kostenauflage durch die Vorinstanz gegen § 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 verstösst, steht demnach grundsätzlich nichts entgegen. Dementsprechend ist insofern mangels Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Der Sachverhalt ergibt sich in rechtsgenügender Weise aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten. Der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Akten des Verfahrens VB.2017.00299 erscheint nicht erforderlich. 2. 2.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Diese bestreitet der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, RA B als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen und entsprechend der beiliegenden Honorarnote zu entschädigen. 2.2 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 2.3 Der Beschwerdeführer ist nothilfeabhängig, weshalb unbestrittenermassen von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Die Vorinstanz erachtete den Rekurs allerdings aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage als aussichtslos, wobei sie sich auf das Urteil VB.2014.00132 des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014 stützte. Gegenstand des Rekursverfahrens war nicht nur die Frage, ob die neuen Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe rechtmässig sind, sondern auch die rechtliche Qualifikation des Merkblatts. Diese Fragen liessen sich nicht ohne Weiteres mithilfe früherer Urteile des Verwaltungsgerichts beantworten. Zumal in der Sache VB.2017.00299 (Rekursentscheid Nr. 2017.0067), welcher die Vorinstanz selber präjudiziellen Charakter für das vorliegende Verfahren zugestand, erst am 27. Oktober 2017 entschieden wurde. Damit ging es im Rekursverfahren um nicht einfache Rechtsfragen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch die im Merkblatt festgesetzten Auszahlungsmodalitäten grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde – wobei die Frage, ob der Beschwerdeführer eine solche Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen musste, vorliegend nicht zu prüfen ist (vgl. zum Grundrechtseingriff anstelle vieler VGr, 30. November 2017, VB.2017.00502, E. 1.2). Das Verfahren war folglich mit Grundrechtseingriffen verbunden, weshalb geringere Anforderungen an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen sind (vgl. Plüss, § 16 N. 48). Insgesamt erscheint die Rechtslage auch bei Kenntnis des Urteils VB.2014.00132 des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2017 nicht derart klar, dass der Rekurs geradezu offensichtlich aussichtslos erscheint. Angesichts der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ist auch die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters seitens des Beschwerdeführers zu bejahen. Entsprechend hätte die Vor­instanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen, wäre er doch ohne solche kaum in der Lage gewesen, seinen Rechtsstandpunkt zu vertreten. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und Dispositivziffer II des Rekursentscheids vom

6. November 2017 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und ihm ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA B, dieser substituiert durch MLaw C, zu bestellen. 2.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Dieser Stundenansatz gilt für Personen, die im Sinn von Art. 5 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA) in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) unterstellt sind (VGr, 19. Juli 2017, VB.2017.00279, E. 6.3). Bei Praktikanten, Substituten und Volontären sind tiefere Stundenansätze zulässig, zumal diese in der Regel mehr Zeit beanspruchen als patentierte Anwältinnen und Anwälte (BGr, 22. Juli 2010, 1B_94/2010, E. 6.3). Richtigerweise sollte bei der Bemessung der Entschädigung indessen nicht die Ausbildung der vertretenden Person massgebend sein, sondern die Qualität der für die vertretene Person erbrachten Leistungen: Zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- ist jener Zeitaufwand zu entschädigen, der für eine in der Schweiz anwaltlich tätige Person objektiv erforderlich gewesen wäre, um die effektiv erbrachten Dienstleistungen in der gleichen Qualität zu erbringen (Plüss, § 16 N. 99). Dies entspricht denn auch der Praxis des Verwaltungsgerichts: So hat das Verwaltungsgericht namentlich im Urteil VB.2015.00501 vom 21. Oktober 2015 einen Stundenansatz von Fr. 220.- des nicht über das Anwaltspatent verfügenden Rechtsvertreters als gerechtfertigt erachtet, da der geltend gemachte Zeitaufwand moderat erscheine (E. 10.3). In anderen Urteilen hat das Verwaltungsgericht Rechtsanwälten, die durch Personen ohne Anwaltspatent substituiert waren, jeweils ohne nähere Begründung einen Stundenansatz von Fr. 220.- gewährt (vgl. bspw. VGr,

5. Oktober 2016, VB.2016.00364, E. 6.4; VGr, 14. November 2017, VB.2017.00687, E. 5.3.2; VGr, 23. Februar 2018, VB.2017.00328, E. 4.3). Demgegenüber wurde im Urteil VB.2017.00279 des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 der Stundenansatz einer Praktikantin auf Fr. 110.- gekürzt, gleichzeitig wurde aber hinsichtlich des geltend gemachten Aufwands festgehalten, dass dieser bei einer anwaltlichen Vertretung zwar zu hoch wäre, für die als Praktikantin tätige Rechtsvertreterin aber noch angemessen sei (E. 6.3). Festzuhalten bleibt, dass bei Vertretungen durch Praktikanten jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob angesichts des geltend gemachten Stundenaufwands die Gewährung des Regelsatzes gerechtfertigt ist. 2.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 4,9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- geltend. Hinzu kommt das Studium des Rekursentscheids, für welches der Rechtsvertreter 0,5 Stunden auswies. Insgesamt ergibt sich für das vorinstanzliche Verfahren ein Zeitaufwand von 5,4 Stunden. Dies erscheint angemessen. Die Barauslagen von insgesamt Fr. 23.20 sind ausgewiesen. Hinsichtlich der Höhe des Stundenansatzes ist Folgendes festzuhalten: MLaw C verfügt nicht über das Anwaltspatent und war als Praktikant angestellt. Die Vorinstanz macht geltend, eine Substituierung wäre nicht erforderlich gewesen, weil das Verfahren ausserhalb des Anwaltsmonopolbereichs liegt. Daraus vermag sie jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, bevollmächtigte der Beschwerdeführer doch ausdrücklich RA B – und nicht MLaw C – zur Vertretung im Rekursverfahren. MLaw C konnte deshalb lediglich aufgrund der Substitutionsvollmacht von RA B tätig werden. Im vorliegenden Fall ist angesichts des geltend gemachten Stundenaufwands von 5,4 Stunden nicht davon auszugehen, dass ein patentierter Rechtsanwalt wesentlich weniger Zeit für die Bewältigung des Rekursverfahrens benötigt hätte. Es rechtfertigt sich deshalb, den Regelsatz von Fr. 220.- zu gewähren. Folglich ist die Vorinstanz zu verpflichten, RA B für das Rekursverfahren mit Fr. 1'188.-, zuzüglich Barauslagen von Fr. 23.20 sowie 8 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 96.90), total Fr. 1'308.10, zu entschädigen. 2.6 Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten (vgl. hinten E. 3.4). 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt. 3.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. 2.2). Es wurde bereits festgestellt, dass von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Sodann kann die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal der Beschwerdeführer teilweise obsiegt. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint angesichts der fehlenden Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers auch für das Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ist ihm in der Person von RA B, dieser substituiert durch MLaw C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3.3 Bezüglich der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist zunächst auf die rechtlichen Grundlagen in E. 2.4 zu verweisen. Für das Beschwerdeverfahren weist der Rechtsvertreter einen Stundenaufwand von 5 Stunden aus. Darin sind auch 0,5 Stunden für das Studium des vorinstanzlichen Entscheids enthalten. Dies betrifft das Rekursverfahren und ist deshalb von der Vorinstanz zu entschädigen (vgl. vorn E. 2.5). Der Stundenaufwand im Beschwerdeverfahren ist folglich um 0,5 Stunden zu kürzen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Stundenaufwand – ebenso wie der für die Barauslagen ausgewiesene Betrag von Fr. 5.30 – als angemessen. Nachdem der Stundenansatz für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Regel Fr. 220.- beträgt und vorliegend kein Grund besteht, davon abzuweichen, ist der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- auf Fr. 220.- zu kürzen. Eine weitergehende Kürzung des Stundenansatzes für den als Praktikanten tätig gewesenen Rechtsvertreter erscheint nicht angezeigt, zumal der für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Stundenaufwand von 4,5 Stunden moderat erscheint. RA B, dieser substituiert durch MLaw C, ist folglich für das Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Verwaltungsgerichts mit Fr. 990.-, zuzüglich Barauslagen von Fr. 5.30 sowie 8 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 79.60), total Fr. 1'074.90, zu entschädigen. 3.4 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositivziffer II des Rekursentscheids Nr. 2017.0122 der Sicherheitsdirektion vom 6. November 2017 wird aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von RA B, dieser substituiert durch MLaw C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. RA B ist von der Sicherheitsdirektion für das Rekursverfahren mit Fr. 1'211.20, zuzüglich 8 % MWST (Fr. 96.90), total Fr. 1'308.10, zu entschädigen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Beschwerdeführers wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von RA B, dieser substituiert durch MLaw C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7.    RA B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 995.30, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 79.60), total Fr. 1'074.90, aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an