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VB.2016.00662

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Zürich VerwG · 2016-12-30 · Deutsch ZH
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[Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.] Der Bf hat mit seinem Verhalten eine Widerrufsgrund gesetzt (E. 3.1). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 4). Abweisung.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

E. 2 Zwischen der Schweiz und Bosnien-Herzegowina besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20), welcher dem Beschwerdeführer eine bessere Rechtsstellung vermittelte als das schweizerische Landesrecht.

E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2, – 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f., – 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons C vom 18. Dezember 2014 mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. Dass er sich seit mehr als 15 Jahren ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf nicht entgegen (Art. 63 Abs. 2 AuG).

E. 3.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person verhältnismässig er scheint. Praxisgemäss sind hier namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person während dessen, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (zum Ganzen BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 377 E. 4.3 [je mit weiteren Hinweisen]; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Auslän derinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 31). Die Prüfung der Verhält nismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs entspricht inhaltlich jener, welche bei – wie vorliegend unstreitig – eröff netem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Ga rantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschen rechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gemäss dessen Abs. 2 vorausgesetzt wird, sodass eine gestützt auf das Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungs verweigerung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 16. September 2008, 2C_620/2008, E. 2.2). In Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hält das Bundesgericht dabei in ständiger Rechtsprechung insbesondere dafür, dass die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, nur mit Zurückhaltung widerrufen werden soll. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2016, 2C_336/2015, E. 2.2 mit Hinweisen insbesondere auf BGE 139 I 145 E. 2.4 f. und 130 II 176 E. 4.4.2).

E. 4.1 Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 21. Dezember 2015, 2C_418/2015, E. 4.1). Bei schweren Straftaten und wiederholter Delinquenz wiegt dabei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Hinzu kommt, dass für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im strafrechtlichen Sanktio nenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen kön nen, muss zudem nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3).

E. 4.1.1 Das

Strafgericht des Kantons C

befand den Beschwerdeführer der

mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung, der Miss

wirtschaft sowie der

Unterlassung der Buchführung

für

schuldig.

Den Sachverhaltsfeststellungen im begründeten Urteil vom 18. Dezember 2014

zufolge ver

äusserte der Beschwerdeführer über sein inzwischen aus dem

Handelsregister gelöschtes Unternehmen D GmbH (vgl. www.zefix.ch) in den

Jahren 2008 bis 2010 elf Fahr

zeuge des Luxussegments mit einem Gesamtwert von

Fr. 1'108'651.05, welche er zuvor namens mehrerer Automobilgesellschaften

mit Sitz im Kanton C bei verschiedenen Leasingunternehmen geleast hatte,

trotz Eigentümerstellung der jeweiligen Leasing

gesellschaften an Zweitleasinggesellschaften

und in einem Fall an eine Drittleasinggesell

schaft weiter. Weitere 53 geleaste Fahrzeuge im

Gesamtwert von gut Fr. 3'000'000.- veräusserte er unrechtmässig an Dritte

weiter. Dabei wusste der Beschwerdeführer jeweils nicht nur um das fremde Eigen

tum an den

geleasten Fahrzeugen

ihm war auch bekannt, dass er die rechtmässigen Eigen

tümer der

Fahrzeuge, das heisst die betroffenen Leasinggesellschaften, durch Weiterver

äusserung jener

auf Dauer enteignete. Er handelte zudem in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung,

war doch weder er noch die D GmbH in der Lage, Ersatz für die veruntreuten

Fahrzeuge zu leisten. Als am 4. August 2010 der Konkurs über die D GmbH

eröffnet wurde, verblieb ihren Gläubigern nach Verteilung der Totaleinnahmen denn

auch ein Verlust von insgesamt Fr. 5'878'734.13. Die schlechte finanzielle

Lage der Gesellschaft und deren Zahlungsunfähigkeit liessen sich dabei im

Wesentlichen darauf zurückführen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem

1. Januar 2009 und dem 30. April 2010 zusätzlich zu seinem Jahreslohn

als Geschäftsführer der D GmbH von Fr. 269'000.- und in Kenntnis deren

prekärer finanzieller Lage Bezüge über Fr. 922'449.98 – durchschnittlich

Fr. 57'653.12 pro Monat – für rein private Belange sowie solche über

insgesamt Fr. 335'372.09 für anderweitige geschäftliche Projekte tätigte.

Indem er es sodann unterliess, dem mit der Buchhaltung der D GmbH

betrauten Treuhänder die erforderlichen Belege, etwa hinsichtlich seiner

zahlreichen (Privat-)Bezüge und deren Verwendung, zu übergeben, kam er –

zumindest im Jahr 2009 – seiner gesetzlichen Pflicht zur ordnungsgemässen

Führung der Geschäftsbücher nicht nach, wobei er eine Verschleierung der

Vermögenslage der D GmbH zumindest billigend in Kauf nahm.

In Würdigung dieser Umstände gelangte

das Strafgericht im Rahmen der Strafzumessung zum Schluss, das Verschulden des

Beschwerdeführers wiege hinsichtlich der als schwerste Tat zu qualifizierenden

mehrfachen Veruntreuung ziemlich schwer. Die Liquiditäts

probleme der D GmbH, welche der Beschwerdeführer eigenen

Angaben zufolge mithilfe der Veräusserung der veruntreuten Fahrzeuge

auszugleichen suchte, hätten jeden

falls in einem

Betrag von rund Fr. 920'000.- ausschliesslich aus seinem privaten kostspie

ligen Lebensstil resultiert und demzufolge auf rein eigennützigen

Beweggründen beruht. Betreffs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Ge

schäftsbesorgung sowie der damit einhergehenden Misswirtschaft

wiederum ging das Strafgericht von einem recht schweren Verschulden aus.

Insofern sah es die Ansetzung einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als

gerechtfertigt an, wobei sich die Vorstrafen des Beschwerdeführers zusätzlich

marginal straferhöhend, dessen Geständnis sowie seine

Kooperation

bei den polizeilichen Ermittlungen jedoch erheblich strafmin

dernd ausgewirkt hatten.

Bereits dieses

Strafmass indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht erhebliches Ver

schulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der

Wegweisung des Be

schwerdeführers, liegt es doch weit

über der Grenze von einem Jahr, welche für die Mög

lichkeit

des Widerrufs massgeblich ist (vgl. oben 3.1).

Dass

das Gericht dem

Beschwerde

führer den teilbedingten Vollzug der Strafe

gewährte

vermag hieran nichts zu ändern. Wie ausgeführt (vorn 4.1),

steht b

eim

Entscheid über die Wegweisung einer ausländischen Person das allgemeine

öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung im Vordergrund. Die Frage, ob jene willens und in der Lage ist, sich in

die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbeurteilung ihres

Verhaltens beantwortet werden. Die Tatsache, dass die Prognose über das

künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Aufschub

des Strafvollzugs wie auch diejenige bei der Wahl der Vollzugsform nicht

ungünstig ausgefallen ist, ändert deshalb nichts daran, dass sein

strafrechtliches Fehlverhalten insgesamt als schwer im Sinn der

ausländerrechtlichen Rechtsprechung einzustufen ist. Aufgrund seiner Schwere rechtfertigt

sich selbst bei einem geringen Restrisiko weiterer Delinquenz der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung (vgl.

BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 130 II 176 E. 4.2–4 mit Hinweisen)

E. 4.1.2 Dafür, dass vorliegend beim

Beschwerdeführer aber nicht bloss ein geringes Rest

risiko

weiterer Delinquenz besteht, sprechen die sechs weiteren Straferkenntnisse,

welche er in den Jahren 2004 bis 2011 erwirkte. Selbst wenn die diesen zugrunde

liegenden – mehrheitlich ebenfalls

aus rein eigennützigen Motiven begangenen – Straftaten für sich betrachtet von

ihrer Schwere her nicht ins Gewicht fallen und die Tatbegehung jeweils mehrere

Jahre zurückliegt, zeugen sie doch von einer gewissen Schwierigkeit des Be

schwerdeführers, sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies gilt

umso mehr, als zwei der Verurteilungen auf identischen Vorhalten basieren und

der Beschwerdeführer zudem wiederholt noch während des Laufs der

strafrechtlichen Probezeit delinquierte. Dies wie auch die in der

Beschwerdeschrift auszumachenden Bagatellisierungstendenzen deuten insgesamt

auf eine Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers hin.

Fraglich

erscheint zudem, ob es dem Beschwerdeführer auf lange Sicht hin gelingen wird,

auf seinen während längerer Zeit gelebten, mittels Lohnzahlungen sowie

Privatbezügen im Umfang von insgesamt knapp Fr. 80'000.- pro Monat auf

Kosten der Gläubiger der D GmbH finanzierten kostspieligen Lebenswandel zu

verzichten. Jedenfalls mietete er im September 2012 – trotz Konkurs der D GmbH

und 26 gegen ihn verzeichneten Betreibungen in der Gesamtforderungs­höhe von

Fr. 824'786.45 – für sich und seine Familie eine 4 1/2-Zimmer-Wohnung

in einem Terrasseneinfamilienhaus für Fr. 2'950.- brutto pro Monat, welche

er offenbar bis heute bewohnt. Darüber, wie er die doch beträchtlichen

Mietkosten sowie seinen weiteren Lebensunterhalt (inklusive der seit Juni 2014

geschuldeten Alimente in Höhe von insgesamt Fr. 2'240.-) während der

letzten Jahre zu bestreiten vermochte und es ihm gleichzeitig gelang, die

Gesamtforderungshöhe der in seinem Betreibungsregister aufscheinenden offenen

Betreibungen auf aktuell Fr. 550'000.- zu reduzieren, lässt sich nur

rätseln.

m Verfahren betreffend Kantonswechsel

hatte

der Beschwerdeführer

noch einen vom August 2012 datierenden

Arbeitsvertrag der E AG – bei welcher es sich zugleich um seine

Vermieterin handelt – eingereicht, wonach er bei dieser Chartergesellschaft als

Sales Manager für einen Monatslohn von Fr. 6'500.- brutto beschäftigt war

und

im Juli 2014 gegenüber dem Strafgericht ausgeführt, seit

Ende 2012 über einen Freund in F, der Hauptstadt des Landes G, in der

Produktion von Rohstoffen bzw. konkret Gold tätig zu sein und ein Nettogehalt

von Fr. 72'000.- zu beziehen

. A

nlässlich der

Gewährung des rechtlichen Gehörs am 10. Sep

tember

2015 gab er

jedoch

zu Protokoll, bereits seit 2010

arbeitslos zu sein und von seinen in Serbien wohnhaften Eltern finanziell

unterstützt zu werden. Allenfalls habe er jedoch in ein bis zwei Monaten eine

Stelle in Aus

sicht. Die Firma werde aber erst noch

gegründet, und er müsste im Ausland arbeiten.

Vor Verwaltungsgericht macht der

Beschwerdeführer nun geltend, es sei ihm unterdessen gelungen, eine

internationale Unternehmung, die I AG, aufzubauen. Diese ist seit

September 2015 im Handelsregister eingetragen, wo die frühere Ehefrau des

Beschwerdeführers als einzelzeichnungsberechtigte Vizepräsidentin des

Verwaltungsrats aufscheint (vgl. www.zefix.ch). Welche Position der

Beschwerdeführer selbst in der genannten Unternehmung bekleidet und was seine

monatlichen Einkünfte sind, ist demgegenüber nicht bekannt; die von ihm

eingereichten Kontoauszüge der I AG geben denn auch einzig Auskunft über

die dieser in den letzten Monaten gutgeschriebenen Zahlungen. Bei der

Durchsicht der weiteren Akten sticht allerdings ins Auge, dass der

Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 als Präsident der praktisch

gleichlautenden Firma J auftrat und über die E-Mail-Adresse … etwa einen

Kauf über ein – in der Folge Gegenstand eines Strafverfahrens bildendes –

Motorfahrzeug abwickelte.

E. 4.1.3 Eine Stabilisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist damit nicht dargetan, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser in Zukunft wieder "in einen wirtschaftlichen Strudel" gerät, wie er es nennt, und die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz beeinträchtigt. Auch unter präventiven Gesichtspunkten besteht daher ein öffentliches Interesse daran, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Daran vermögen auch die seit der letzten Tatbegehung verflossene Zeit und das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nichts zu ändern, gilt es dieses doch insofern zu relativieren, als er ab Mai 2010 unter dem Eindruck des erst am 18. Dezember 2014 mit rechtskräftigem Entscheid des Strafgerichts C abgeschlossenen Strafverfahrens stand (Anklageerhebung im Oktober 2013), seit Ende April 2016 seine Strafe in Halbgefangen­schaft verbüsst, ihm noch eine Probezeit läuft und sich sein Anwesenheitsrecht angesichts des laufenden migrationsrechtlichen Verfahrens in der Schwebe befindet.

E. 4.2 Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer reiste im

Alter von knapp 20 Jahren in die Schweiz ein, wo er sich nunmehr seit 17 Jahren

aufhält. Eine besonders intensive Integration in der Schweiz, welche über die

Beziehung zu seinen Kindern hinaus zu Anknüpfungspunkten mit Land und Leuten

führen könnte, vermag der Beschwerdeführer allerdings trotz seiner lang

jährigen Anwesenheit nicht darzutun (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Zwar spricht er offenbar deutsch und

waren er und seine Familie bislang nicht von der Sozialhilfe abhängig, doch

darf Ersteres – wie auch der seitens des Beschwerdeführers besonders

hervorgehobene teilweise Schuldenabbau – allgemein erwartet werden und musste

der Beschwerdeführer in der Vergangenheit primär deshalb nicht von der Fürsorge

unterstützt werden, weil er die wirtschaftliche Schieflage, in welche er im Jahr

2009 geraten war, – wie er selbst sagt – "mittels Begehung der angeklagten

Taten (und vergeblich) versucht […] zu begradigen".

In seinem

Heimatland verbrachte der Beschwerdeführer demgegenüber die prägenden Kinder-

und Jugendjahre; dort besuchte er während acht Jahren die Schule sowie für

weitere vier Jahre das Gymnasium und absolvierte er eine Ausbildung zum

Kaufmann. Er verfügt ausserdem nicht nur über einen bosnischen, sondern auch

über einen serbischen Reisepass. Die Eltern des Beschwerdeführers leben heute

in Serbien, kommen jedoch alle ein bis zwei Monate in die Schweiz, um den

Beschwerdeführer zu besuchen. Auch telefoniert dieser – eigenen Angaben zufolge

– etwa alle zwei Tage mit ihnen. Zwei- bis dreimal jährlich fahre er zudem

jeweils selbst für ein paar Tage nach Serbien zu seinen Eltern sowie seiner ebenfalls

dort wohnhaften Schwester. In Serbien lebten überdies auch noch weitere

Verwandte (Onkel, Tanten und Cousins) sowie einige Kollegen. Vor diesem

Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer ohne grössere

Probleme möglich sein sollte, sich in seinem Herkunftsland bzw. im benachbarten

Serbien (wieder) zu integrieren. Dies gilt umso mehr, als er dabei auf

Unterstützung insbesondere seiner Eltern hoffen dürfte, welche ihm bereits

während der letzten Jahre in beträchtlichem Umfang finanziell unter die Arme

gegriffen haben sollen. Nicht ersichtlich ist im Übrigen, weshalb es dem

Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, für seine Arbeitgeberin, die I AG,

welche den eingereichten Kontoauszügen zufolge primär Bezie

hungen zu südosteuropäischen Unternehmen unterhält, künftig von

Bosnien-Herzegowina oder Serbien aus tätig zu sein.

E. 4.2.2 Zweifelsohne hart träfe den Beschwerdeführer freilich die mit seiner Wegweisung verbundene räumliche Trennung von seinen drei minderjährigen Kindern, die allesamt über die Niederlassungsbewilligung verfügen und bei der sorgeberechtigten Mutter in der Schweiz verblieben. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, vermochte den Beschwerdeführer allerdings auch die – unstreitig – enge Beziehung zur Familie nicht davon abzuhalten, die hiesige Ordnung nach langer Anwesenheit in schwerer Weise zu beeinträchtigen. Der vorliegend durch seine Wegweisung verbundene Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers ist zudem auch als zumutbar einzustufen. So kann d ie Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern, welche zwischen 7 und 14 Jahre alt sind und trotz Scheidung mit ihm und seiner früheren Ehefrau eine Wohnung bewohnen sowie finanziell vom Beschwerdeführer unterstützt werden, auch aus der Ferne über Telefon und Internet sowie durch regelmässige Besuche aufrechterhalten werden. In gewissem Mass dürften die Kinder des Beschwerdeführers an diese Form der Kontakt pflege wohl bereits gewöhnt sein, befindet sich dieser doch schon seit mehreren Monaten im Strafvollzug und verbringen sie vor diesem Hintergrund seit April 2016 zumindest die Abende, Nächte, Wochenenden und Feiertage getrennt vom Vater. Mit der Vorinstanz ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gehörsgewährung im September 2015 vorbrachte, "einen Job in Afrika in Aussicht" zu haben bzw. künftig "im Ausland arbeiten" zu müssen, er also offenbar bereit wäre, aus be ruflichen Gründen mindestens zeitweise auf das gemeinsame Familienleben in der Schweiz zu verzichten.

E. 4.3 Insgesamt überwiegen damit die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Die Aus gangsverfügung und der Rekursentscheid erweisen sich demnach als rechtmässig.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Der Beschwerdeführer befindet sich noch bis zum 5. April 2017 im Strafvollzug. Es rechtfertigt sich deshalb, ihn aufzufordern, die Schweiz unmittelbar nach Beendigung des Strafvollzugs zu verlassen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils ans Bundesgericht erfolgen, dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Endentscheids bereits aus dem Strafvollzug entlassen sein, hat er sich bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheid binnen eines Monats ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen.

E. 7 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

E. 8 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 1.1). Ansonsten und soweit sich die Beschwerde gegen die Wegweisung richtet, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägung 6 aus der Schweiz weggewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.-- Zustellkosten, Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
  4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  7. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    den Regierungsrat; d)    das Staatssekretariat für Migration.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00662 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2016.00662 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.12.2016 Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.02.2018 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung [Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.] Der Bf hat mit seinem Verhalten eine Widerrufsgrund gesetzt (E. 3.1). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 4). Abweisung. Stichworte: FAMILIENGEMEINSCHAFT STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG Rechtsnormen: Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung VB.2016.00662 Urteil der 4. Kammer vom 30. Dezember 2016 Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, hat sich ergeben: I. A. A, ein 1979 geborener Staatsangehöriger Bosnien-Herze­gowinas, reiste nach Heirat einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau Ende 1999 in die Schweiz, wo ihm im Rahmen des Familiennachzugs zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und im Jahr 2007 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton C erteilt wurden. Aus der Ehe gingen drei Kinder (geboren 2002, 2006 und 2009) hervor. Im Januar 2013 bewilligte das Migrationsamt des Kantons Zürich der Familie trotz offenen Verlustscheinen und Betreibungen in Höhe von insgesamt Fr. 940'946.10 den Kantons­wechsel, wobei es die Bewilligungserteilung mit der Voraussetzung bzw. Erwartung ver knüpfte, dass A und seine Ehefrau weiterhin sämtliche offenen Forderungen beglichen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

4. Juni 2014 wurde die Ehe von A geschieden und wurden die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. B. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte A folgende Straferkenntnisse: Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons C vom 5. Juli 2004: Fr. 250.- Busse wegen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes; Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons C vom

6. September 2005: Fr. 300.- Busse, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr, wegen unrechtmässiger Aneignung; Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons C vom 21. August 2007: Fr. 550.- Busse wegen Übertretung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C vom 22. April 2009: 15 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 250.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie Fr. 500.- Busse wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und Fahrens ohne Haftpflichtversicherung; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C vom 30. September 2010: vier Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 90.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C vom 3. August 2011: Fr. 250.- Busse wegen geringfügigen Betrugs; Urteil des Strafgerichts des Kantons C vom

18. Dezember 2014: 36 Monate Freiheitsstrafe, 24 Monate davon bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Veruntreuung, Misswirt­schaft und mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Verfügung vom 22. April 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies diesen an, das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. II. Hiergegen liess A am 12./13. Mai 2016 bei der Sicherheitsdirektion rekur rieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 23. September 2016 in der Hauptsache abwies und im Bezug auf die Wegweisungsfrist die entsprechende Anordnung des Migra tionsamts ausdrücklich bestätigte. III. A liess am 25. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 23. September 2016 und die Verfügung des Migrationsamts vom 22. April 2016 – soweit damit der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung angeordnet würden – aufzu­heben, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz oder die Erst­instanz zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8./11. No­vember 2016 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die ihm infolge Zahlungsunfähigkeit auferlegte Kaution von Fr. 2'060.- bezahlte A fristgerecht. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten. 2. Zwischen der Schweiz und Bosnien-Herzegowina besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20), welcher dem Beschwerdeführer eine bessere Rechtsstellung vermittelte als das schweizerische Landesrecht. 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2, – 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f., – 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons C vom 18. Dezember 2014 mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. Dass er sich seit mehr als 15 Jahren ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf nicht entgegen (Art. 63 Abs. 2 AuG). 3.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person verhältnismässig er scheint. Praxisgemäss sind hier namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person während dessen, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (zum Ganzen BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 377 E. 4.3 [je mit weiteren Hinweisen]; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Auslän derinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 31). Die Prüfung der Verhält nismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs entspricht inhaltlich jener, welche bei – wie vorliegend unstreitig – eröff netem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Ga rantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschen rechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gemäss dessen Abs. 2 vorausgesetzt wird, sodass eine gestützt auf das Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungs verweigerung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 16. September 2008, 2C_620/2008, E. 2.2). In Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hält das Bundesgericht dabei in ständiger Rechtsprechung insbesondere dafür, dass die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, nur mit Zurückhaltung widerrufen werden soll. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2016, 2C_336/2015, E. 2.2 mit Hinweisen insbesondere auf BGE 139 I 145 E. 2.4 f. und 130 II 176 E. 4.4.2). 4. 4.1 Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 21. Dezember 2015, 2C_418/2015, E. 4.1). Bei schweren Straftaten und wiederholter Delinquenz wiegt dabei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Hinzu kommt, dass für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im strafrechtlichen Sanktio nenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen kön nen, muss zudem nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3). 4.1.1 Das Strafgericht des Kantons C befand den Beschwerdeführer der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Miss wirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung für schuldig. Den Sachverhaltsfeststellungen im begründeten Urteil vom 18. Dezember 2014 zufolge ver äusserte der Beschwerdeführer über sein inzwischen aus dem Handelsregister gelöschtes Unternehmen D GmbH (vgl. www.zefix.ch) in den Jahren 2008 bis 2010 elf Fahr zeuge des Luxussegments mit einem Gesamtwert von Fr. 1'108'651.05, welche er zuvor namens mehrerer Automobilgesellschaften mit Sitz im Kanton C bei verschiedenen Leasingunternehmen geleast hatte, trotz Eigentümerstellung der jeweiligen Leasing gesellschaften an Zweitleasinggesellschaften und in einem Fall an eine Drittleasinggesell schaft weiter. Weitere 53 geleaste Fahrzeuge im Gesamtwert von gut Fr. 3'000'000.- veräusserte er unrechtmässig an Dritte weiter. Dabei wusste der Beschwerdeführer jeweils nicht nur um das fremde Eigen tum an den geleasten Fahrzeugen ihm war auch bekannt, dass er die rechtmässigen Eigen tümer der Fahrzeuge, das heisst die betroffenen Leasinggesellschaften, durch Weiterver äusserung jener auf Dauer enteignete. Er handelte zudem in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, war doch weder er noch die D GmbH in der Lage, Ersatz für die veruntreuten Fahrzeuge zu leisten. Als am 4. August 2010 der Konkurs über die D GmbH eröffnet wurde, verblieb ihren Gläubigern nach Verteilung der Totaleinnahmen denn auch ein Verlust von insgesamt Fr. 5'878'734.13. Die schlechte finanzielle Lage der Gesellschaft und deren Zahlungsunfähigkeit liessen sich dabei im Wesentlichen darauf zurückführen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem

1. Januar 2009 und dem 30. April 2010 zusätzlich zu seinem Jahreslohn als Geschäftsführer der D GmbH von Fr. 269'000.- und in Kenntnis deren prekärer finanzieller Lage Bezüge über Fr. 922'449.98 – durchschnittlich Fr. 57'653.12 pro Monat – für rein private Belange sowie solche über insgesamt Fr. 335'372.09 für anderweitige geschäftliche Projekte tätigte. Indem er es sodann unterliess, dem mit der Buchhaltung der D GmbH betrauten Treuhänder die erforderlichen Belege, etwa hinsichtlich seiner zahlreichen (Privat-)Bezüge und deren Verwendung, zu übergeben, kam er – zumindest im Jahr 2009 – seiner gesetzlichen Pflicht zur ordnungsgemässen Führung der Geschäftsbücher nicht nach, wobei er eine Verschleierung der Vermögenslage der D GmbH zumindest billigend in Kauf nahm. In Würdigung dieser Umstände gelangte das Strafgericht im Rahmen der Strafzumessung zum Schluss, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege hinsichtlich der als schwerste Tat zu qualifizierenden mehrfachen Veruntreuung ziemlich schwer. Die Liquiditäts probleme der D GmbH, welche der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mithilfe der Veräusserung der veruntreuten Fahrzeuge auszugleichen suchte, hätten jeden falls in einem Betrag von rund Fr. 920'000.- ausschliesslich aus seinem privaten kostspie ligen Lebensstil resultiert und demzufolge auf rein eigennützigen Beweggründen beruht. Betreffs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Ge schäftsbesorgung sowie der damit einhergehenden Misswirtschaft wiederum ging das Strafgericht von einem recht schweren Verschulden aus. Insofern sah es die Ansetzung einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als gerechtfertigt an, wobei sich die Vorstrafen des Beschwerdeführers zusätzlich marginal straferhöhend, dessen Geständnis sowie seine Kooperation bei den polizeilichen Ermittlungen jedoch erheblich strafmin dernd ausgewirkt hatten. Bereits dieses Strafmass indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht erhebliches Ver schulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Be schwerdeführers, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Mög lichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. oben 3.1). Dass das Gericht dem Beschwerde führer den teilbedingten Vollzug der Strafe gewährte vermag hieran nichts zu ändern. Wie ausgeführt (vorn 4.1), steht b eim Entscheid über die Wegweisung einer ausländischen Person das allgemeine öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Die Frage, ob jene willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens beantwortet werden. Die Tatsache, dass die Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Aufschub des Strafvollzugs wie auch diejenige bei der Wahl der Vollzugsform nicht ungünstig ausgefallen ist, ändert deshalb nichts daran, dass sein strafrechtliches Fehlverhalten insgesamt als schwer im Sinn der ausländerrechtlichen Rechtsprechung einzustufen ist. Aufgrund seiner Schwere rechtfertigt sich selbst bei einem geringen Restrisiko weiterer Delinquenz der Widerruf der Niederlassungsbewilligung (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 130 II 176 E. 4.2–4 mit Hinweisen) 4.1.2 Dafür, dass vorliegend beim Beschwerdeführer aber nicht bloss ein geringes Rest risiko weiterer Delinquenz besteht, sprechen die sechs weiteren Straferkenntnisse, welche er in den Jahren 2004 bis 2011 erwirkte. Selbst wenn die diesen zugrunde liegenden – mehrheitlich ebenfalls aus rein eigennützigen Motiven begangenen – Straftaten für sich betrachtet von ihrer Schwere her nicht ins Gewicht fallen und die Tatbegehung jeweils mehrere Jahre zurückliegt, zeugen sie doch von einer gewissen Schwierigkeit des Be schwerdeführers, sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies gilt umso mehr, als zwei der Verurteilungen auf identischen Vorhalten basieren und der Beschwerdeführer zudem wiederholt noch während des Laufs der strafrechtlichen Probezeit delinquierte. Dies wie auch die in der Beschwerdeschrift auszumachenden Bagatellisierungstendenzen deuten insgesamt auf eine Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers hin. Fraglich erscheint zudem, ob es dem Beschwerdeführer auf lange Sicht hin gelingen wird, auf seinen während längerer Zeit gelebten, mittels Lohnzahlungen sowie Privatbezügen im Umfang von insgesamt knapp Fr. 80'000.- pro Monat auf Kosten der Gläubiger der D GmbH finanzierten kostspieligen Lebenswandel zu verzichten. Jedenfalls mietete er im September 2012 – trotz Konkurs der D GmbH und 26 gegen ihn verzeichneten Betreibungen in der Gesamtforderungs­höhe von Fr. 824'786.45 – für sich und seine Familie eine 4 1/2-Zimmer-Wohnung in einem Terrasseneinfamilienhaus für Fr. 2'950.- brutto pro Monat, welche er offenbar bis heute bewohnt. Darüber, wie er die doch beträchtlichen Mietkosten sowie seinen weiteren Lebensunterhalt (inklusive der seit Juni 2014 geschuldeten Alimente in Höhe von insgesamt Fr. 2'240.-) während der letzten Jahre zu bestreiten vermochte und es ihm gleichzeitig gelang, die Gesamtforderungshöhe der in seinem Betreibungsregister aufscheinenden offenen Betreibungen auf aktuell Fr. 550'000.- zu reduzieren, lässt sich nur rätseln. m Verfahren betreffend Kantonswechsel hatte der Beschwerdeführer noch einen vom August 2012 datierenden Arbeitsvertrag der E AG – bei welcher es sich zugleich um seine Vermieterin handelt – eingereicht, wonach er bei dieser Chartergesellschaft als Sales Manager für einen Monatslohn von Fr. 6'500.- brutto beschäftigt war und im Juli 2014 gegenüber dem Strafgericht ausgeführt, seit Ende 2012 über einen Freund in F, der Hauptstadt des Landes G, in der Produktion von Rohstoffen bzw. konkret Gold tätig zu sein und ein Nettogehalt von Fr. 72'000.- zu beziehen . A nlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 10. Sep tember 2015 gab er jedoch zu Protokoll, bereits seit 2010 arbeitslos zu sein und von seinen in Serbien wohnhaften Eltern finanziell unterstützt zu werden. Allenfalls habe er jedoch in ein bis zwei Monaten eine Stelle in Aus sicht. Die Firma werde aber erst noch gegründet, und er müsste im Ausland arbeiten. Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer nun geltend, es sei ihm unterdessen gelungen, eine internationale Unternehmung, die I AG, aufzubauen. Diese ist seit September 2015 im Handelsregister eingetragen, wo die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers als einzelzeichnungsberechtigte Vizepräsidentin des Verwaltungsrats aufscheint (vgl. www.zefix.ch). Welche Position der Beschwerdeführer selbst in der genannten Unternehmung bekleidet und was seine monatlichen Einkünfte sind, ist demgegenüber nicht bekannt; die von ihm eingereichten Kontoauszüge der I AG geben denn auch einzig Auskunft über die dieser in den letzten Monaten gutgeschriebenen Zahlungen. Bei der Durchsicht der weiteren Akten sticht allerdings ins Auge, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 als Präsident der praktisch gleichlautenden Firma J auftrat und über die E-Mail-Adresse … etwa einen Kauf über ein – in der Folge Gegenstand eines Strafverfahrens bildendes – Motorfahrzeug abwickelte. 4.1.3 Eine Stabilisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist damit nicht dargetan, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser in Zukunft wieder "in einen wirtschaftlichen Strudel" gerät, wie er es nennt, und die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz beeinträchtigt. Auch unter präventiven Gesichtspunkten besteht daher ein öffentliches Interesse daran, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Daran vermögen auch die seit der letzten Tatbegehung verflossene Zeit und das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nichts zu ändern, gilt es dieses doch insofern zu relativieren, als er ab Mai 2010 unter dem Eindruck des erst am 18. Dezember 2014 mit rechtskräftigem Entscheid des Strafgerichts C abgeschlossenen Strafverfahrens stand (Anklageerhebung im Oktober 2013), seit Ende April 2016 seine Strafe in Halbgefangen­schaft verbüsst, ihm noch eine Probezeit läuft und sich sein Anwesenheitsrecht angesichts des laufenden migrationsrechtlichen Verfahrens in der Schwebe befindet. 4.2 Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 4.2.1 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von knapp 20 Jahren in die Schweiz ein, wo er sich nunmehr seit 17 Jahren aufhält. Eine besonders intensive Integration in der Schweiz, welche über die Beziehung zu seinen Kindern hinaus zu Anknüpfungspunkten mit Land und Leuten führen könnte, vermag der Beschwerdeführer allerdings trotz seiner lang jährigen Anwesenheit nicht darzutun (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Zwar spricht er offenbar deutsch und waren er und seine Familie bislang nicht von der Sozialhilfe abhängig, doch darf Ersteres – wie auch der seitens des Beschwerdeführers besonders hervorgehobene teilweise Schuldenabbau – allgemein erwartet werden und musste der Beschwerdeführer in der Vergangenheit primär deshalb nicht von der Fürsorge unterstützt werden, weil er die wirtschaftliche Schieflage, in welche er im Jahr 2009 geraten war, – wie er selbst sagt – "mittels Begehung der angeklagten Taten (und vergeblich) versucht […] zu begradigen". In seinem Heimatland verbrachte der Beschwerdeführer demgegenüber die prägenden Kinder- und Jugendjahre; dort besuchte er während acht Jahren die Schule sowie für weitere vier Jahre das Gymnasium und absolvierte er eine Ausbildung zum Kaufmann. Er verfügt ausserdem nicht nur über einen bosnischen, sondern auch über einen serbischen Reisepass. Die Eltern des Beschwerdeführers leben heute in Serbien, kommen jedoch alle ein bis zwei Monate in die Schweiz, um den Beschwerdeführer zu besuchen. Auch telefoniert dieser – eigenen Angaben zufolge – etwa alle zwei Tage mit ihnen. Zwei- bis dreimal jährlich fahre er zudem jeweils selbst für ein paar Tage nach Serbien zu seinen Eltern sowie seiner ebenfalls dort wohnhaften Schwester. In Serbien lebten überdies auch noch weitere Verwandte (Onkel, Tanten und Cousins) sowie einige Kollegen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer ohne grössere Probleme möglich sein sollte, sich in seinem Herkunftsland bzw. im benachbarten Serbien (wieder) zu integrieren. Dies gilt umso mehr, als er dabei auf Unterstützung insbesondere seiner Eltern hoffen dürfte, welche ihm bereits während der letzten Jahre in beträchtlichem Umfang finanziell unter die Arme gegriffen haben sollen. Nicht ersichtlich ist im Übrigen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, für seine Arbeitgeberin, die I AG, welche den eingereichten Kontoauszügen zufolge primär Bezie hungen zu südosteuropäischen Unternehmen unterhält, künftig von Bosnien-Herzegowina oder Serbien aus tätig zu sein. 4.2.2 Zweifelsohne hart träfe den Beschwerdeführer freilich die mit seiner Wegweisung verbundene räumliche Trennung von seinen drei minderjährigen Kindern, die allesamt über die Niederlassungsbewilligung verfügen und bei der sorgeberechtigten Mutter in der Schweiz verblieben. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, vermochte den Beschwerdeführer allerdings auch die – unstreitig – enge Beziehung zur Familie nicht davon abzuhalten, die hiesige Ordnung nach langer Anwesenheit in schwerer Weise zu beeinträchtigen. Der vorliegend durch seine Wegweisung verbundene Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers ist zudem auch als zumutbar einzustufen. So kann d ie Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern, welche zwischen 7 und 14 Jahre alt sind und trotz Scheidung mit ihm und seiner früheren Ehefrau eine Wohnung bewohnen sowie finanziell vom Beschwerdeführer unterstützt werden, auch aus der Ferne über Telefon und Internet sowie durch regelmässige Besuche aufrechterhalten werden. In gewissem Mass dürften die Kinder des Beschwerdeführers an diese Form der Kontakt pflege wohl bereits gewöhnt sein, befindet sich dieser doch schon seit mehreren Monaten im Strafvollzug und verbringen sie vor diesem Hintergrund seit April 2016 zumindest die Abende, Nächte, Wochenenden und Feiertage getrennt vom Vater. Mit der Vorinstanz ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gehörsgewährung im September 2015 vorbrachte, "einen Job in Afrika in Aussicht" zu haben bzw. künftig "im Ausland arbeiten" zu müssen, er also offenbar bereit wäre, aus be ruflichen Gründen mindestens zeitweise auf das gemeinsame Familienleben in der Schweiz zu verzichten. 4.3 Insgesamt überwiegen damit die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Die Aus gangsverfügung und der Rekursentscheid erweisen sich demnach als rechtmässig. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer befindet sich noch bis zum 5. April 2017 im Strafvollzug. Es rechtfertigt sich deshalb, ihn aufzufordern, die Schweiz unmittelbar nach Beendigung des Strafvollzugs zu verlassen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils ans Bundesgericht erfolgen, dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Endentscheids bereits aus dem Strafvollzug entlassen sein, hat er sich bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheid binnen eines Monats ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 1.1). Ansonsten und soweit sich die Beschwerde gegen die Wegweisung richtet, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägung 6 aus der Schweiz weggewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.-- Zustellkosten, Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Sicherheitsdirektion;

c)    den Regierungsrat;

d)    das Staatssekretariat für Migration.