opencaselaw.ch

VB.2012.00592

Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB

Zürich VerwG ·3. Abteilung/Einzelrichter · 2012-12-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Strafvollzugsbehörden wiesen das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung zu Recht ab. Legalprognostisch positiv zu bewerten sind zwar das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers und seine soziale Integration im Heimatland (E. 4.1). Negativ ins Gewicht fallen jedoch sein jahrzehntelang kriminelles Vorleben sowie seine neuere Einstellung zu den begangenen Taten. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er seine Delikte während des bisherigen Strafvollzugs nicht aufgearbeitet hat. Die fehlende Aufarbeitung hat er sich selber zuzuschreiben, zumal seine behaupteten zahlreichen Erinnerungslücken in Bezug auf die begangenen Delikte nicht glaubhaft erscheinen (E. 4.5). Eine Tataufarbeitung wäre umso wichtiger gewesen, als der Beschwerdeführer erheblich rückfallgefährdet ist und hochwertige Rechtsgüter gefährdet sind. Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ist bei einer Vollverbüssung der Strafe als geringer einzustufen als im Fall einer bedingten Entlassung, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass er seine Taten im weiteren Strafvollzug noch aufarbeiten wird (E. 4.6). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung: Der Beschwerdeführer ist mittellos und auf eine Vertretung angewiesen; seine Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal die Vollzugsbehörden beantragt hatten, er sei zum frühest möglichen Zeitpunkt bedingt zu entlassen (E. 5.2). Abweisung.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Weil vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Abs. 2). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe derjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).

E. 2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Andrea Baechtold, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A., 2007, Art. 86 StGB N. 10). Im Zusammenhang mit der Legalprognose darf ferner berücksichtigt werden, dass die das Gesuch stellende Person die Schweiz nach Vollzugsende aus ausländerrechtlichen Gründen wird verlassen müssen, sodass die Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen im Fall einer bedingten Entlassung nicht möglich wäre (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach der Haft die Schweiz wird verlassen müssen.

E. 2.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts beschränkt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG).

E. 3.1 Die

Vorinstanz verwies auf die Beurteilung des aktuellen Rückfallrisikos durch die

Abteilung für Risiko-Assessment des Amts für Justizvollzug vom 8. April

2010 (nachfolgend: "Risiko-Assessment-Beurteilung"), wonach beim

Beschwerdeführer die Begehung von Gewaltstraftaten mittelgradiger Ausprägung

als mittel bis hochwahrscheinlich und die Rückfälligkeit betreffend

Eigentumsdelikte in Anbetracht der häufigen Wiederholungen bei nicht

erkennbarer Veränderungsbereitschaft als hochwahrscheinlich eingeschätzt worden

waren. Weiter wurde auf den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt C vom 19. Januar

2012 (nachfolgend: Vollzugsbericht) hingewiesen, wo beantragt worden war, den Beschwerdeführer

auf den frühestmöglichen Zeitpunkt aus dem Vollzug zu entlassen. Sodann wurden

der aktuelle Gesundheitszustand und die Aussagen des Beschwerdeführers

anlässlich der vom Amt für Justizvollzug am 30. März 2012 durchgeführten

Anhörung gewichtet, wonach er seine Delikte bereue und nach der Entlassung beabsichtige,

in seiner Heimat auf dem Land mit seiner Frau und dem Sohn zu leben und seiner

Familie in der Landwirtschaft zu helfen.

Zusammengefasst kam die Rekursinstanz zum Ergebnis, obgleich

die soziale Integration des Beschwerdeführers im Heimatland und sein

Vollzugsverhalten als positiv zu werten seien, sei die Legalprognose stark belastet.

Der Beschwerdeführer sei als Kriminaltourist in die Schweiz gekommen und habe

hier zwischen 2002 und 2007 fünf Raubüberfälle verübt. In seinem Heimatland

seien zwischen 1975 bis 2006 insgesamt acht Vorstrafen wegen schweren

Diebstahls verzeichnet worden. Es habe keinerlei Tataufarbeitung stattgefunden,

und die Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht im Traum daran zu denken,

wieder zu delinquieren, überzeugten nicht. Auch wenn eine gewisse

Verschlechterung seines somatischen Zustands anzunehmen sei, könne daraus nicht

geschlossen werden, dass er nicht in der Lage wäre, einschlägig zu

delinquieren. Die Gefahr eines Rückfalls sei bei einer bedingten Entlassung

höher einzustufen als bei einer Vollverbüssung der Strafe. Es sei zu hoffen,

dass er bei der Verbüssung des Strafrests noch etwas dazulerne. Ebenso sei zu beachten,

dass bei einer bedingten Entlassung hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben)

gefährdet wären.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es könne gemäss BGE 133 IV 201 E. 3.2 nicht angehen, die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Vorleben zu verneinen, wie dies vorliegend aber hauptsächlich begründet worden sei. Sodann seien in der angefochtenen Verfügung die für und gegen die bedingte Entlassung sprechenden Punkte bzw. die Frage, ob die Gefährlichkeit bei einer allfälligen Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen werde, wie in BGE 124 IV 193 E. 5b/bb ausgeführt, nicht rechtsgenügend beurteilt worden. Insbesondere sei keine Therapie oder andere Art der Aufarbeitung angeordnet worden. Somit befinde er sich in keiner solchen Therapie, welche annehmen liesse, dass er durch diese eine (weitere) Entwicklung während des Strafrests durchlaufen werde. Zudem sei in der Verfügung des Beschwerdegegners festgehalten, dass er, der Beschwerdeführer, sich reuig zeige. Die Vollzugsanstalt und insbesondere die zuständige Sozialarbeiterin gingen denn auch davon aus, dass seine Legalprognose durch den weiteren Strafvollzug nicht weiter verbessert werden könne. Entgegen der Meinung der Rekursinstanz sei im Vollzugsbericht nicht nur auf das Vollzugsverhalten abgestellt, sondern es sei eine konkrete Gesamtwürdigung vorgenommen worden. Wenn also einerseits durch den Vollzug des Strafrests keine Verbesserung der Legalprognose zu erwarten sei und auch keine Umstände vorlägen oder Massnahmen angeordnet worden seien, die allenfalls eine solche Verbesserung erwarten liessen, bzw. andererseits gemäss Literatur und bundesgerichtlicher Rechtsprechung dadurch sogar die allgemeine Gefahr einer Verschlechterung der Legalprognose bestehe, sei die bedingte Entlassung zu gewähren. Im Zusammenhang mit dem Rückfallrisiko sei sodann zu beachten, dass zwar hochwertige Rechtsgüter betroffen seien, jedoch in einem mittelmässigen Ausmass, was somit nicht gegen eine bedingte Entlassung spreche.

E. 4.1 Im Rahmen der gemäss Erwägung 2.2 vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind nebst dem fraglos positiv zu wertenden Vollzugsverhalten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland grundsätzlich sozial integriert ist, vor allem seine neuere Einstellung zu seinen Taten und damit einhergehend die Frage der Deliktaufarbeitung zu berücksichtigen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3). Angesichts des ebenfalls zu berücksichtigenden Vorlebens des Beschwerdeführers – in seinem Heimatland ist er mehrfach wegen schweren Diebstahls vorbestraft – kommt der neueren Einstellung zu den begangenen Taten bzw. der Deliktaufarbeitung umso grössere Bedeutung zu (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 N. 10).

E. 4.2 In der Risiko-Assessment-Beurteilung wurden unter anderem das im Rahmen des Strafverfahrens eingeholte Gutachten von Dr. E des Instituts für Medizinische Begutachtung vom 3. Dezember 2007 sowie sein Ergänzungsgutachten vom 14. Juli 2008 und der Bericht von Dr. D vom Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Justizvollzugs (PPD) vom

19. Februar 2008 berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hatte im Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Delikten Erinnerungslücken aufgrund einer langjährigen psychischen Störung geltend gemacht. Auch in seiner Heimat sei er mehrmals hospitalisiert gewesen. Zum besseren Verständnis ist auf die Gutachten von Dr. E und Dr. D näher einzugehen:

E. 4.2.1 Dr. E war im Gutachten vom 3. Dezember 2007 zur Schlussfolgerung gelangt, dass beim Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. psychische Störung nicht vorliege und eine Rückfallgefahr bezüglich erneuter Straftaten zu bejahen sei. Er stützte dies unter anderem auf mehrere Ungereimtheiten, so zum Beispiel, dass die angebliche Hospitalisation des Beschwerdeführers in der (nahe von G gelegenen) Klinik F zwischen dem 6. November 2006 bis zum 5. Januar 2007 nicht im Einklag mit den in den gleichen Zeitraum fallenden Überfällen mit DNA-Spuren des Beschwerdeführers stehe.

E. 4.2.2 Dr. D vom PPD, wo der Beschwerdeführer im Rahmen der Inhaftierung seit dem 22. Februar 2007 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stand, diagnostizierte in der ärztlichen Stellungnahme vom 19. Februar 2008 dagegen einen Residualzustand einer Schizophrenie. Bezüglich Amnesien im Zusammenhang mit dem Deliktsgeschehen könne keine Angabe gemacht werden. Es lasse sich lediglich erkennen, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten fluktuierend immer wieder unter leichten bis mittelgradigen kognitiven Beeinträchtigungen gelitten habe. Phasen totaler Amnesie für das abgelaufene Jahr hätten keine beobachtet werden können.

E. 4.2.3 Dr. E hielt in seinem Ergänzungsgutachten vom 14. Juli 2008 an seiner Beurteilung fest. Die von Dr. D postulierte Diagnose umfasse eine eher unspezifische Symptomatik. Zudem wirke ein schizophrenes Residuum eher kriminoprotektiv und der Beschwerdeführer hätte daher noch mehr Energie und Willenskraft aufwenden müssen, um den Mangel an Initiative, die Passivität, Apathie und die verminderte psychomotorische Aktivität zu überwinden und die Delikte zu begehen.

E. 4.3 In der Risiko-Assessment-Beurteilung vom 8. April 2010 wurden die Amnesien als wenig glaubhaft erachtet und die Gewaltbereitschaft bzw. Rückfälligkeit, wie unter E. 3.1. erwähnt, in Bezug auf Gewaltstraftaten mittelgradiger Ausprägung als mittel bis hochwahrscheinlich und betreffend Eigentumsdelikten als hochwahrscheinlich eingeschätzt.

E. 4.4 Im Vollzugsbericht vom 19. Januar 2012 wurde festgehalten, wegen der vom Beschwerdeführer angegebenen Erinnerungslücken habe eine Tataufarbeitung nicht stattfinden können. Als legalprognostisch ungünstig müssten in erster Linie diese vorgegebenen Erinnerungslücken  bezüglich der Straftaten und die damit einhergehende fehlende Auseinandersetzung genannt werden. Weder aus den ärztlichen Dokumentationen noch den Feststellungen des Personals des Wohn- und Arbeitsbereichs der Anstalt liessen sich Hinweise auf Vergesslichkeit entnehmen, weshalb anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer eine Tataufarbeitung verweigere. Zudem würden die mehrfachen Verurteilungen im Heimatland gegen eine gute Legalprognose sprechen. Positiv zu werten seien hingegen das Vollzugsverhalten sowie der Umstand, dass er über einen tragfähigen sozialen Empfangsraum im Heimatland mit genügenden finanziellen Mitteln verfüge. Im Vollzugsbericht wurde sodann die bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt, unter anderem mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass die Legalprognose durch den weiteren Strafvollzug nicht verbessert werden könne.

E. 4.5 Es kann somit davon ausgegangen werden, dass eine Tataufarbeitung bislang nicht stattfinden konnte, weil der Beschwerdeführer Erinnerungslücken geltend machte. Solche sind aber aufgrund der fachärztlichen Abklärungen, jedenfalls bezogen auf das hier interessierende Deliktsgeschehen, nicht glaubhaft. Dr. D machte dazu ausdrücklich keine Angaben und entkräftete daher die Feststellungen von Dr. E nicht. Wenn also der Beschwerdeführer wegen der von ihm behaupteten Erinnerungslücken bislang eine Tataufarbeitung verunmöglicht hat, so ist dies sein gutes Recht. Die Konsequenz daraus, nämlich die Verhinderung einer sich auf die Legalprognose günstig auswirkenden Tataufarbeitung, hat er aber sich selber zuzuschreiben. Die Rüge, es sei nicht für nötig befunden worden, dass er eine angeordnete Aufarbeitung seiner Delikte vornehme, und es sei keine Therapie oder andere Art der Aufarbeitung bestimmt worden, geht daher fehl. Grundsätzlich obliegt es dem Beschwerdeführer, die Bereitschaft für eine Tataufarbeitung zu signalisieren (vgl. VGr, 1. März 2011, VB.2011.00034, E. 4.2.2). Dies hat nichts mit einem "geständig machen" zu tun. Zudem macht der Beschwerdeführer Reue geltend. Einer Tataufarbeitung sollte daher nichts mehr im Weg stehen.

E. 4.6 Im

Zusammenhang mit der vorzunehmenden Differenzialprognose sind die Vorzüge und

Nachteile der weiteren Strafverbüssung denjenigen der bedingten Entlassung gegenüberzustellen

(E. 2.2):

Angesichts der nicht zu bagatellisierenden Rückfallgefahr,

welche gemäss der Risiko-Assessment-Beurteilung betreffend Gewaltstraftaten mittelgradiger

Ausprägung als mittel bis hochwahrscheinlich und betreffend Eigentumsdelikten

als hochwahrscheinlich einzuschätzen ist, kommt der Frage der Tataufarbeitung,

wie dargelegt, ein umso höheres Gewicht zu. Dabei geht es primär um die

Ingangsetzung der inneren Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Aufarbeitung

vorzunehmen und dies auch zu signalisieren. Entsprechend ist nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz festgehalten hat, es sei zu hoffen, dass der

Beschwerdeführer bei der Verbüssung des Strafrests noch etwas dazulerne.

Auf der anderen Seite muss die Frage gestellt werden, ob der

Schritt in Richtung Tataufarbeitung auch bei einer bedingten Entlassung und

trotz des Umstands, dass wegen der bevorstehenden Ausschaffung die Anordnung

von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen entfallen, möglich wäre

bzw. ob die Rückfallgefahr durch die weitere Strafverbüssung gleichbleibend ist

oder gar vergrössert wird. So attestierte der Vollzugsbericht dem weiteren

Strafvollzug keine Vorteile. Dass aber der Beschwerdeführer bei einer bedingten

Entlassung eine Tataufarbeitung vornimmt, erscheint aufgrund seines Vorlebens

und der bisherigen Einstellung zu den begangenen Taten als kaum wahrscheinlich.

Vielmehr kann ihm angesichts der genannten Umstände – jedenfalls zum heutigen

Zeitpunkt – keine gute Prognose für das Verhalten nach der Entlassung gemacht

werden. Es besteht im Gegenteil und trotz einer gewissen Verschlechterung

seines somatischen Zustands die konkrete Befürchtung, dass er – auch in seiner

Heimat – in die alten Muster zurückfällt (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 86

N. 8 f.).

Unter den gegebenen Umständen erscheint daher die weitere

Strafverbüssung entgegen der Beurteilung im Vollzugsbericht als sinnvoll, besteht

doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit

zur Tataufbereitung ergreifen wird. Da das effektive Strafende auf den 11. Januar

2015 fällt, verbleibt dafür noch genügend Zeit. Die zuständige Behörde wird

weiterhin mindestens einmal jährlich zu prüfen haben, ob die bedingte

Entlassung zu gewähren ist (Art. 86 Abs. 3 StGB).

Entsprechend ist die von der Vorinstanz vorgenommene

Beurteilung nicht zu beanstanden und es kann auch im Übrigen auf deren

Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung:

E. 5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

E. 5.2.2 Das Begehren des Beschwerdeführers ist schon aufgrund des Vollzugsberichts nicht als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Auch war er auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Zudem ist er – jedenfalls bezogen auf das vorliegende Verfahren, was allein zu beurteilen ist – als mittellos einzustufen. Zwar verfügt er im Heimatland über ein gewisses Vermögen und kann mit einer monatlichen Rente von 500 Euro und einer IV-Rente rechnen. Damit hat er aber seine Lebenskosten zu decken. Es ist nicht davon auszugehen, dass er nicht in der Lage ist, auch noch für die Aufwendungen des Beschwerdeverfahrens aufzukommen. So ging auch das Amt für Justizvollzug davon aus, seine Mittel reichten "möglicherweise" zur Deckung des Lebenskosten aus. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

E. 5.2.3 Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten sind somit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Rechtsanwalt B ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach der Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010). Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

Dispositiv
  1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
  2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.
  3. Rechtsanwalt lic.iur. B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde; und entscheidet:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'120.--     Total der Kosten.
  6. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
  7. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  9. Mitteilung an
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00592

Standard Suche

Erweiterte Suche

Hilfe

Druckansicht

Geschäftsnummer:

VB.2012.00592

Entscheidart und -datum:

Endentscheid vom 13.12.2012

Spruchkörper:

3. Abteilung/Einzelrichter

Weiterzug:

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet:

Straf- und Massnahmenvollzug

Betreff:

Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.

Die Strafvollzugsbehörden wiesen das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung zu Recht ab. Legalprognostisch positiv zu bewerten sind zwar das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers und seine soziale Integration im Heimatland (E. 4.1). Negativ ins Gewicht fallen jedoch sein jahrzehntelang kriminelles Vorleben sowie seine neuere Einstellung zu den begangenen Taten. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er seine Delikte während des bisherigen Strafvollzugs nicht aufgearbeitet hat. Die fehlende Aufarbeitung hat er sich selber zuzuschreiben, zumal seine behaupteten zahlreichen Erinnerungslücken in Bezug auf die begangenen Delikte nicht glaubhaft erscheinen (E. 4.5). Eine Tataufarbeitung wäre umso wichtiger gewesen, als der Beschwerdeführer erheblich rückfallgefährdet ist und hochwertige Rechtsgüter gefährdet sind. Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ist bei einer Vollverbüssung der Strafe als geringer einzustufen als im Fall einer bedingten Entlassung, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass er seine Taten im weiteren Strafvollzug noch aufarbeiten wird (E. 4.6).

Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung: Der Beschwerdeführer ist mittellos und auf eine Vertretung angewiesen; seine Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal die Vollzugsbehörden beantragt hatten, er sei zum frühest möglichen Zeitpunkt bedingt zu entlassen (E. 5.2).

Abweisung.

Stichworte:

ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG

BEDINGTE ENTLASSUNG

LEGALPROGNOSE

RÜCKFALLGEFAHR

UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)

Rechtsnormen:

Art. 86 StGB

Publikationen:

- keine -

Gewichtung:

(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2012.00592

Urteil

der Einzelrichterin

vom

13. Dezember 2012

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Gerichtsschreiber Kaspar

Plüss.

In Sachen

A, zzt. JVA C, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat

sich ergeben:

I.

Der kroatische Staatsangehörige A, geboren 1951,

wurde mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich am 5. Februar

2010 wegen bandenmässigen Raubs und Raubs zu einer Freiheitsstrafe von acht

Jahren (abzüglich 1'120 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs) verurteilt.

Er befindet sich zur Verbüssung dieser Strafe in der Justizvollzugsanstalt C.

Zwei Drittel der Strafe waren am 11. Mai 2012 verbüsst. Das effektive Strafende

fällt auf den 11. Januar 2015. Mit Verfügung vom 19. April 2012

wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich das Gesuch von A um bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug ab.

II.

Am 29. Mai 2012 erhob A gegen die

Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 19. April 2012 Rekurs bei der Direktion

der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit

Verfügung vom 17. Juli 2012 ab und auferlegte A die Kosten in Höhe von

Fr. 736.-.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 14. September

2012 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der

vorinstanzlichen Verfügungen vom 19. April bzw. 17. Juli 2012 und die

Gewährung der bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs

(StGB), alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Amts für

Justizvollzug. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und

in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Das

Amt für Justizvollzug beantragte am 16. Oktober 2012 die Abweisung der

Beschwerde, wie zuvor schon die Direktion der Justiz und des Innern mit

Schreiben vom 20. September 2012. Am 5. November 2012 liess sich A

zur Beschwerdeantwort vernehmen. Mit Schreiben vom 12. November 2012

verzichtete das Amt für Justizvollzug auf weitere Ausführungen.

Die Einzelrichterin

erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b

Abs. 2 VRG). Weil vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86

Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene

bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht

der Anstaltsleitung einzuholen (Abs. 2). Wird die bedingte Entlassung

verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu

prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten

Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus

guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs

soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133

IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die

Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe derjenigen einer Aussetzung

des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere

zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei

einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der

Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).

2.3

Bei der

Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum

zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung

aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose

allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug

betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen

Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner

günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug –

bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer

Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5;

BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Andrea Baechtold,

Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A., 2007, Art. 86 StGB N. 10).

Im Zusammenhang mit der Legalprognose darf ferner

berücksichtigt werden, dass die das Gesuch stellende Person die Schweiz nach

Vollzugsende aus ausländerrechtlichen Gründen wird verlassen müssen, sodass die

Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen im Fall einer

bedingten Entlassung nicht möglich wäre (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010,

E. 3.3.5). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach der

Haft die Schweiz wird verlassen müssen.

2.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend auf die Prüfung von Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung

sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts beschränkt

(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz verwies auf die Beurteilung des aktuellen Rückfallrisikos durch die

Abteilung für Risiko-Assessment des Amts für Justizvollzug vom 8. April

2010 (nachfolgend: "Risiko-Assessment-Beurteilung"), wonach beim

Beschwerdeführer die Begehung von Gewaltstraftaten mittelgradiger Ausprägung

als mittel bis hochwahrscheinlich und die Rückfälligkeit betreffend

Eigentumsdelikte in Anbetracht der häufigen Wiederholungen bei nicht

erkennbarer Veränderungsbereitschaft als hochwahrscheinlich eingeschätzt worden

waren. Weiter wurde auf den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt C vom 19. Januar

2012 (nachfolgend: Vollzugsbericht) hingewiesen, wo beantragt worden war, den Beschwerdeführer

auf den frühestmöglichen Zeitpunkt aus dem Vollzug zu entlassen. Sodann wurden

der aktuelle Gesundheitszustand und die Aussagen des Beschwerdeführers

anlässlich der vom Amt für Justizvollzug am 30. März 2012 durchgeführten

Anhörung gewichtet, wonach er seine Delikte bereue und nach der Entlassung beabsichtige,

in seiner Heimat auf dem Land mit seiner Frau und dem Sohn zu leben und seiner

Familie in der Landwirtschaft zu helfen.

Zusammengefasst kam die Rekursinstanz zum Ergebnis, obgleich

die soziale Integration des Beschwerdeführers im Heimatland und sein

Vollzugsverhalten als positiv zu werten seien, sei die Legalprognose stark belastet.

Der Beschwerdeführer sei als Kriminaltourist in die Schweiz gekommen und habe

hier zwischen 2002 und 2007 fünf Raubüberfälle verübt. In seinem Heimatland

seien zwischen 1975 bis 2006 insgesamt acht Vorstrafen wegen schweren

Diebstahls verzeichnet worden. Es habe keinerlei Tataufarbeitung stattgefunden,

und die Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht im Traum daran zu denken,

wieder zu delinquieren, überzeugten nicht. Auch wenn eine gewisse

Verschlechterung seines somatischen Zustands anzunehmen sei, könne daraus nicht

geschlossen werden, dass er nicht in der Lage wäre, einschlägig zu

delinquieren. Die Gefahr eines Rückfalls sei bei einer bedingten Entlassung

höher einzustufen als bei einer Vollverbüssung der Strafe. Es sei zu hoffen,

dass er bei der Verbüssung des Strafrests noch etwas dazulerne. Ebenso sei zu beachten,

dass bei einer bedingten Entlassung hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben)

gefährdet wären.

3.2

Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es könne gemäss BGE 133

IV 201 E. 3.2 nicht angehen, die günstige Legalprognose allein

gestützt auf das Vorleben zu verneinen, wie dies vorliegend aber hauptsächlich

begründet worden sei. Sodann seien in der angefochtenen Verfügung die für und

gegen die bedingte Entlassung sprechenden Punkte bzw. die Frage, ob die

Gefährlichkeit bei einer allfälligen Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben

oder zunehmen werde, wie in BGE 124 IV 193 E. 5b/bb ausgeführt, nicht

rechtsgenügend beurteilt worden. Insbesondere sei keine Therapie oder andere

Art der Aufarbeitung angeordnet worden. Somit befinde er sich in keiner solchen

Therapie, welche annehmen liesse, dass er durch diese eine (weitere)

Entwicklung während des Strafrests durchlaufen werde. Zudem sei in der

Verfügung des Beschwerdegegners festgehalten, dass er, der Beschwerdeführer,

sich reuig zeige. Die Vollzugsanstalt und insbesondere die zuständige

Sozialarbeiterin gingen denn auch davon aus, dass seine Legalprognose durch den

weiteren Strafvollzug nicht weiter verbessert werden könne. Entgegen der

Meinung der Rekursinstanz sei im Vollzugsbericht nicht nur auf das

Vollzugsverhalten abgestellt, sondern es sei eine konkrete Gesamtwürdigung

vorgenommen worden. Wenn also einerseits durch den Vollzug des Strafrests keine

Verbesserung der Legalprognose zu erwarten sei und auch keine Umstände vorlägen

oder Massnahmen angeordnet worden seien, die allenfalls eine solche Verbesserung

erwarten liessen, bzw. andererseits gemäss Literatur und bundesgerichtlicher

Rechtsprechung dadurch sogar die allgemeine Gefahr einer Verschlechterung der

Legalprognose bestehe, sei die bedingte Entlassung zu gewähren. Im Zusammenhang

mit dem Rückfallrisiko sei sodann zu beachten, dass zwar hochwertige

Rechtsgüter betroffen seien, jedoch in einem mittelmässigen Ausmass, was somit

nicht gegen eine bedingte Entlassung spreche.

4.

4.1

Im Rahmen

der gemäss Erwägung 2.2 vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind nebst dem fraglos

positiv zu wertenden Vollzugsverhalten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer

in seinem Heimatland grundsätzlich sozial integriert ist, vor allem seine

neuere Einstellung zu seinen Taten und damit einhergehend die Frage der Deliktaufarbeitung

zu berücksichtigen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3). Angesichts des ebenfalls

zu berücksichtigenden Vorlebens des Beschwerdeführers – in seinem Heimatland

ist er mehrfach wegen schweren Diebstahls vorbestraft – kommt der neueren

Einstellung zu den begangenen Taten bzw. der Deliktaufarbeitung umso grössere

Bedeutung zu (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 N. 10).

4.2

In der

Risiko-Assessment-Beurteilung wurden unter anderem das im Rahmen des

Strafverfahrens eingeholte Gutachten von Dr. E des Instituts für

Medizinische Begutachtung vom 3. Dezember 2007 sowie sein Ergänzungsgutachten

vom 14. Juli 2008 und der Bericht von Dr. D vom

Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Justizvollzugs (PPD) vom

19. Februar 2008 berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hatte im

Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Delikten Erinnerungslücken aufgrund

einer langjährigen psychischen Störung geltend gemacht. Auch in seiner Heimat

sei er mehrmals hospitalisiert gewesen. Zum besseren Verständnis ist auf die

Gutachten von Dr. E und Dr. D näher einzugehen:

4.2.1

Dr. E war im Gutachten vom 3. Dezember 2007 zur Schlussfolgerung

gelangt, dass beim Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine

posttraumatische Belastungsstörung bzw. psychische Störung nicht vorliege und

eine Rückfallgefahr bezüglich erneuter Straftaten zu bejahen sei. Er stützte

dies unter anderem auf mehrere Ungereimtheiten, so zum Beispiel, dass die

angebliche Hospitalisation des Beschwerdeführers in der (nahe von G gelegenen) Klinik F

zwischen dem 6. November 2006 bis zum 5. Januar 2007 nicht im Einklag

mit den in den gleichen Zeitraum fallenden Überfällen mit DNA-Spuren des Beschwerdeführers

stehe.

4.2.2

Dr. D vom PPD, wo der Beschwerdeführer im Rahmen der Inhaftierung seit

dem 22. Februar 2007 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stand,

diagnostizierte in der ärztlichen Stellungnahme vom 19. Februar 2008

dagegen einen Residualzustand einer Schizophrenie. Bezüglich Amnesien im

Zusammenhang mit dem Deliktsgeschehen könne keine Angabe gemacht werden. Es

lasse sich lediglich erkennen, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwölf

Monaten fluktuierend immer wieder unter leichten bis mittelgradigen kognitiven

Beeinträchtigungen gelitten habe. Phasen totaler Amnesie für das abgelaufene

Jahr hätten keine beobachtet werden können.

4.2.3

Dr. E hielt in seinem Ergänzungsgutachten vom 14. Juli 2008 an

seiner Beurteilung fest. Die von Dr. D postulierte Diagnose umfasse eine

eher unspezifische Symptomatik. Zudem wirke ein schizophrenes Residuum eher

kriminoprotektiv und der Beschwerdeführer hätte daher noch mehr Energie und

Willenskraft aufwenden müssen, um den Mangel an Initiative, die Passivität,

Apathie und die verminderte psychomotorische Aktivität zu überwinden und die

Delikte zu begehen.

4.3

In der

Risiko-Assessment-Beurteilung vom 8. April 2010 wurden die Amnesien als wenig

glaubhaft erachtet und die Gewaltbereitschaft bzw. Rückfälligkeit, wie unter

E. 3.1. erwähnt, in Bezug auf Gewaltstraftaten mittelgradiger Ausprägung als

mittel bis hochwahrscheinlich und betreffend Eigentumsdelikten als hochwahrscheinlich

eingeschätzt.

4.4

Im Vollzugsbericht

vom 19. Januar 2012 wurde festgehalten, wegen der vom Beschwerdeführer

angegebenen Erinnerungslücken habe eine Tataufarbeitung nicht stattfinden können.

Als legalprognostisch ungünstig müssten in erster Linie diese vorgegebenen

Erinnerungslücken  bezüglich der Straftaten und die damit einhergehende

fehlende Auseinandersetzung genannt werden. Weder aus den ärztlichen

Dokumentationen noch den Feststellungen des Personals des Wohn- und

Arbeitsbereichs der Anstalt liessen sich Hinweise auf Vergesslichkeit

entnehmen, weshalb anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer eine

Tataufarbeitung verweigere. Zudem würden die mehrfachen Verurteilungen im

Heimatland gegen eine gute Legalprognose sprechen. Positiv zu werten seien

hingegen das Vollzugsverhalten sowie der Umstand, dass er über einen

tragfähigen sozialen Empfangsraum im Heimatland mit genügenden finanziellen

Mitteln verfüge. Im Vollzugsbericht wurde sodann die bedingte Entlassung zum

frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt, unter anderem mit der Begründung, es sei

davon auszugehen, dass die Legalprognose durch den weiteren Strafvollzug nicht

verbessert werden könne.

4.5

Es kann

somit davon ausgegangen werden, dass eine Tataufarbeitung bislang nicht

stattfinden konnte, weil der Beschwerdeführer Erinnerungslücken geltend machte.

Solche sind aber aufgrund der fachärztlichen Abklärungen, jedenfalls bezogen

auf das hier interessierende Deliktsgeschehen, nicht glaubhaft. Dr. D

machte dazu ausdrücklich keine Angaben und entkräftete daher die Feststellungen

von Dr. E nicht. Wenn also der Beschwerdeführer wegen der von ihm

behaupteten Erinnerungslücken bislang eine Tataufarbeitung verunmöglicht hat,

so ist dies sein gutes Recht. Die Konsequenz daraus, nämlich die Verhinderung

einer sich auf die Legalprognose günstig auswirkenden Tataufarbeitung, hat er

aber sich selber zuzuschreiben. Die Rüge, es sei nicht für nötig befunden worden,

dass er eine angeordnete Aufarbeitung seiner Delikte vornehme, und es sei keine

Therapie oder andere Art der Aufarbeitung bestimmt worden, geht daher fehl.

Grundsätzlich obliegt es dem Beschwerdeführer, die Bereitschaft für eine Tataufarbeitung

zu signalisieren (vgl. VGr, 1. März 2011, VB.2011.00034, E. 4.2.2).

Dies hat nichts mit einem "geständig machen" zu tun. Zudem macht der

Beschwerdeführer Reue geltend. Einer Tataufarbeitung sollte daher nichts mehr

im Weg stehen.

4.6

Im

Zusammenhang mit der vorzunehmenden Differenzialprognose sind die Vorzüge und

Nachteile der weiteren Strafverbüssung denjenigen der bedingten Entlassung gegenüberzustellen

(E. 2.2):

Angesichts der nicht zu bagatellisierenden Rückfallgefahr,

welche gemäss der Risiko-Assessment-Beurteilung betreffend Gewaltstraftaten mittelgradiger

Ausprägung als mittel bis hochwahrscheinlich und betreffend Eigentumsdelikten

als hochwahrscheinlich einzuschätzen ist, kommt der Frage der Tataufarbeitung,

wie dargelegt, ein umso höheres Gewicht zu. Dabei geht es primär um die

Ingangsetzung der inneren Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Aufarbeitung

vorzunehmen und dies auch zu signalisieren. Entsprechend ist nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz festgehalten hat, es sei zu hoffen, dass der

Beschwerdeführer bei der Verbüssung des Strafrests noch etwas dazulerne.

Auf der anderen Seite muss die Frage gestellt werden, ob der

Schritt in Richtung Tataufarbeitung auch bei einer bedingten Entlassung und

trotz des Umstands, dass wegen der bevorstehenden Ausschaffung die Anordnung

von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen entfallen, möglich wäre

bzw. ob die Rückfallgefahr durch die weitere Strafverbüssung gleichbleibend ist

oder gar vergrössert wird. So attestierte der Vollzugsbericht dem weiteren

Strafvollzug keine Vorteile. Dass aber der Beschwerdeführer bei einer bedingten

Entlassung eine Tataufarbeitung vornimmt, erscheint aufgrund seines Vorlebens

und der bisherigen Einstellung zu den begangenen Taten als kaum wahrscheinlich.

Vielmehr kann ihm angesichts der genannten Umstände – jedenfalls zum heutigen

Zeitpunkt – keine gute Prognose für das Verhalten nach der Entlassung gemacht

werden. Es besteht im Gegenteil und trotz einer gewissen Verschlechterung

seines somatischen Zustands die konkrete Befürchtung, dass er – auch in seiner

Heimat – in die alten Muster zurückfällt (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 86

N. 8 f.).

Unter den gegebenen Umständen erscheint daher die weitere

Strafverbüssung entgegen der Beurteilung im Vollzugsbericht als sinnvoll, besteht

doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit

zur Tataufbereitung ergreifen wird. Da das effektive Strafende auf den 11. Januar

2015 fällt, verbleibt dafür noch genügend Zeit. Die zuständige Behörde wird

weiterhin mindestens einmal jährlich zu prüfen haben, ob die bedingte

Entlassung zu gewähren ist (Art. 86 Abs. 3 StGB).

Entsprechend ist die von der Vorinstanz vorgenommene

Beurteilung nicht zu beanstanden und es kann auch im Übrigen auf deren

Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden

Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung:

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen

zu erlassen. Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

5.2.2

Das Begehren des Beschwerdeführers ist schon aufgrund des Vollzugsberichts

nicht als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Auch war er auf eine

rechtskundige Vertretung angewiesen. Zudem ist er – jedenfalls bezogen auf das

vorliegende Verfahren, was allein zu beurteilen ist – als mittellos

einzustufen. Zwar verfügt er im Heimatland über ein gewisses Vermögen und kann

mit einer monatlichen Rente von 500 Euro und einer IV-Rente rechnen. Damit hat

er aber seine Lebenskosten zu decken. Es ist nicht davon auszugehen, dass er nicht

in der Lage ist, auch noch für die Aufwendungen des Beschwerdeverfahrens aufzukommen.

So ging auch das Amt für Justizvollzug davon aus, seine Mittel reichten

"möglicherweise" zur Deckung des Lebenskosten aus. Dem Beschwerdeführer

ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person

seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.2.3

Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten sind somit einstweilen auf

die Gerichtskasse zu nehmen. Rechtsanwalt B ist aufzufordern, dem Gericht binnen

einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach der Zustellung dieses

Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die

Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss verfügt

die

Einzelrichterin

1.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. B ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Rechtsanwalt lic.iur. B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen

ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.    Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:

Fr.    120.--     Zustellkosten,

Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an