Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Strafvollzugsbehörden wiesen das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung zu Recht ab. Legalprognostisch positiv zu bewerten sind zwar das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers und seine soziale Integration im Heimatland (E. 4.1). Negativ ins Gewicht fallen jedoch sein jahrzehntelang kriminelles Vorleben sowie seine neuere Einstellung zu den begangenen Taten. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er seine Delikte während des bisherigen Strafvollzugs nicht aufgearbeitet hat. Die fehlende Aufarbeitung hat er sich selber zuzuschreiben, zumal seine behaupteten zahlreichen Erinnerungslücken in Bezug auf die begangenen Delikte nicht glaubhaft erscheinen (E. 4.5). Eine Tataufarbeitung wäre umso wichtiger gewesen, als der Beschwerdeführer erheblich rückfallgefährdet ist und hochwertige Rechtsgüter gefährdet sind. Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ist bei einer Vollverbüssung der Strafe als geringer einzustufen als im Fall einer bedingten Entlassung, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass er seine Taten im weiteren Strafvollzug noch aufarbeiten wird (E. 4.6). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung: Der Beschwerdeführer ist mittellos und auf eine Vertretung angewiesen; seine Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal die Vollzugsbehörden beantragt hatten, er sei zum frühest möglichen Zeitpunkt bedingt zu entlassen (E. 5.2). Abweisung.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern wie hier kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Weil vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Abs. 2). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe derjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).
E. 2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Andrea Baechtold, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A., 2007, Art. 86 StGB N. 10). Im Zusammenhang mit der Legalprognose darf ferner berücksichtigt werden, dass die das Gesuch stellende Person die Schweiz nach Vollzugsende aus ausländerrechtlichen Gründen wird verlassen müssen, sodass die Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen im Fall einer bedingten Entlassung nicht möglich wäre (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach der Haft die Schweiz wird verlassen müssen.
E. 2.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts beschränkt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG).
E. 3.1 Die
Vorinstanz verwies auf die Beurteilung des aktuellen Rückfallrisikos durch die
Abteilung für Risiko-Assessment des Amts für Justizvollzug vom 8. April
2010 (nachfolgend: "Risiko-Assessment-Beurteilung"), wonach beim
Beschwerdeführer die Begehung von Gewaltstraftaten mittelgradiger Ausprägung
als mittel bis hochwahrscheinlich und die Rückfälligkeit betreffend
Eigentumsdelikte in Anbetracht der häufigen Wiederholungen bei nicht
erkennbarer Veränderungsbereitschaft als hochwahrscheinlich eingeschätzt worden
waren. Weiter wurde auf den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt C vom 19. Januar
2012 (nachfolgend: Vollzugsbericht) hingewiesen, wo beantragt worden war, den Beschwerdeführer
auf den frühestmöglichen Zeitpunkt aus dem Vollzug zu entlassen. Sodann wurden
der aktuelle Gesundheitszustand und die Aussagen des Beschwerdeführers
anlässlich der vom Amt für Justizvollzug am 30. März 2012 durchgeführten
Anhörung gewichtet, wonach er seine Delikte bereue und nach der Entlassung beabsichtige,
in seiner Heimat auf dem Land mit seiner Frau und dem Sohn zu leben und seiner
Familie in der Landwirtschaft zu helfen.
Zusammengefasst kam die Rekursinstanz zum Ergebnis, obgleich
die soziale Integration des Beschwerdeführers im Heimatland und sein
Vollzugsverhalten als positiv zu werten seien, sei die Legalprognose stark belastet.
Der Beschwerdeführer sei als Kriminaltourist in die Schweiz gekommen und habe
hier zwischen 2002 und 2007 fünf Raubüberfälle verübt. In seinem Heimatland
seien zwischen 1975 bis 2006 insgesamt acht Vorstrafen wegen schweren
Diebstahls verzeichnet worden. Es habe keinerlei Tataufarbeitung stattgefunden,
und die Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht im Traum daran zu denken,
wieder zu delinquieren, überzeugten nicht. Auch wenn eine gewisse
Verschlechterung seines somatischen Zustands anzunehmen sei, könne daraus nicht
geschlossen werden, dass er nicht in der Lage wäre, einschlägig zu
delinquieren. Die Gefahr eines Rückfalls sei bei einer bedingten Entlassung
höher einzustufen als bei einer Vollverbüssung der Strafe. Es sei zu hoffen,
dass er bei der Verbüssung des Strafrests noch etwas dazulerne. Ebenso sei zu beachten,
dass bei einer bedingten Entlassung hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben)
gefährdet wären.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es könne gemäss BGE 133 IV 201 E. 3.2 nicht angehen, die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Vorleben zu verneinen, wie dies vorliegend aber hauptsächlich begründet worden sei. Sodann seien in der angefochtenen Verfügung die für und gegen die bedingte Entlassung sprechenden Punkte bzw. die Frage, ob die Gefährlichkeit bei einer allfälligen Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen werde, wie in BGE 124 IV 193 E. 5b/bb ausgeführt, nicht rechtsgenügend beurteilt worden. Insbesondere sei keine Therapie oder andere Art der Aufarbeitung angeordnet worden. Somit befinde er sich in keiner solchen Therapie, welche annehmen liesse, dass er durch diese eine (weitere) Entwicklung während des Strafrests durchlaufen werde. Zudem sei in der Verfügung des Beschwerdegegners festgehalten, dass er, der Beschwerdeführer, sich reuig zeige. Die Vollzugsanstalt und insbesondere die zuständige Sozialarbeiterin gingen denn auch davon aus, dass seine Legalprognose durch den weiteren Strafvollzug nicht weiter verbessert werden könne. Entgegen der Meinung der Rekursinstanz sei im Vollzugsbericht nicht nur auf das Vollzugsverhalten abgestellt, sondern es sei eine konkrete Gesamtwürdigung vorgenommen worden. Wenn also einerseits durch den Vollzug des Strafrests keine Verbesserung der Legalprognose zu erwarten sei und auch keine Umstände vorlägen oder Massnahmen angeordnet worden seien, die allenfalls eine solche Verbesserung erwarten liessen, bzw. andererseits gemäss Literatur und bundesgerichtlicher Rechtsprechung dadurch sogar die allgemeine Gefahr einer Verschlechterung der Legalprognose bestehe, sei die bedingte Entlassung zu gewähren. Im Zusammenhang mit dem Rückfallrisiko sei sodann zu beachten, dass zwar hochwertige Rechtsgüter betroffen seien, jedoch in einem mittelmässigen Ausmass, was somit nicht gegen eine bedingte Entlassung spreche.
E. 4.1 Im Rahmen der gemäss Erwägung 2.2 vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind nebst dem fraglos positiv zu wertenden Vollzugsverhalten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland grundsätzlich sozial integriert ist, vor allem seine neuere Einstellung zu seinen Taten und damit einhergehend die Frage der Deliktaufarbeitung zu berücksichtigen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3). Angesichts des ebenfalls zu berücksichtigenden Vorlebens des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ist er mehrfach wegen schweren Diebstahls vorbestraft kommt der neueren Einstellung zu den begangenen Taten bzw. der Deliktaufarbeitung umso grössere Bedeutung zu (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 N. 10).
E. 4.2 In der Risiko-Assessment-Beurteilung wurden unter anderem das im Rahmen des Strafverfahrens eingeholte Gutachten von Dr. E des Instituts für Medizinische Begutachtung vom 3. Dezember 2007 sowie sein Ergänzungsgutachten vom 14. Juli 2008 und der Bericht von Dr. D vom Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Justizvollzugs (PPD) vom
19. Februar 2008 berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hatte im Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Delikten Erinnerungslücken aufgrund einer langjährigen psychischen Störung geltend gemacht. Auch in seiner Heimat sei er mehrmals hospitalisiert gewesen. Zum besseren Verständnis ist auf die Gutachten von Dr. E und Dr. D näher einzugehen:
E. 4.2.1 Dr. E war im Gutachten vom 3. Dezember 2007 zur Schlussfolgerung gelangt, dass beim Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. psychische Störung nicht vorliege und eine Rückfallgefahr bezüglich erneuter Straftaten zu bejahen sei. Er stützte dies unter anderem auf mehrere Ungereimtheiten, so zum Beispiel, dass die angebliche Hospitalisation des Beschwerdeführers in der (nahe von G gelegenen) Klinik F zwischen dem 6. November 2006 bis zum 5. Januar 2007 nicht im Einklag mit den in den gleichen Zeitraum fallenden Überfällen mit DNA-Spuren des Beschwerdeführers stehe.
E. 4.2.2 Dr. D vom PPD, wo der Beschwerdeführer im Rahmen der Inhaftierung seit dem 22. Februar 2007 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stand, diagnostizierte in der ärztlichen Stellungnahme vom 19. Februar 2008 dagegen einen Residualzustand einer Schizophrenie. Bezüglich Amnesien im Zusammenhang mit dem Deliktsgeschehen könne keine Angabe gemacht werden. Es lasse sich lediglich erkennen, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten fluktuierend immer wieder unter leichten bis mittelgradigen kognitiven Beeinträchtigungen gelitten habe. Phasen totaler Amnesie für das abgelaufene Jahr hätten keine beobachtet werden können.
E. 4.2.3 Dr. E hielt in seinem Ergänzungsgutachten vom 14. Juli 2008 an seiner Beurteilung fest. Die von Dr. D postulierte Diagnose umfasse eine eher unspezifische Symptomatik. Zudem wirke ein schizophrenes Residuum eher kriminoprotektiv und der Beschwerdeführer hätte daher noch mehr Energie und Willenskraft aufwenden müssen, um den Mangel an Initiative, die Passivität, Apathie und die verminderte psychomotorische Aktivität zu überwinden und die Delikte zu begehen.
E. 4.3 In der Risiko-Assessment-Beurteilung vom 8. April 2010 wurden die Amnesien als wenig glaubhaft erachtet und die Gewaltbereitschaft bzw. Rückfälligkeit, wie unter E. 3.1. erwähnt, in Bezug auf Gewaltstraftaten mittelgradiger Ausprägung als mittel bis hochwahrscheinlich und betreffend Eigentumsdelikten als hochwahrscheinlich eingeschätzt.
E. 4.4 Im Vollzugsbericht vom 19. Januar 2012 wurde festgehalten, wegen der vom Beschwerdeführer angegebenen Erinnerungslücken habe eine Tataufarbeitung nicht stattfinden können. Als legalprognostisch ungünstig müssten in erster Linie diese vorgegebenen Erinnerungslücken bezüglich der Straftaten und die damit einhergehende fehlende Auseinandersetzung genannt werden. Weder aus den ärztlichen Dokumentationen noch den Feststellungen des Personals des Wohn- und Arbeitsbereichs der Anstalt liessen sich Hinweise auf Vergesslichkeit entnehmen, weshalb anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer eine Tataufarbeitung verweigere. Zudem würden die mehrfachen Verurteilungen im Heimatland gegen eine gute Legalprognose sprechen. Positiv zu werten seien hingegen das Vollzugsverhalten sowie der Umstand, dass er über einen tragfähigen sozialen Empfangsraum im Heimatland mit genügenden finanziellen Mitteln verfüge. Im Vollzugsbericht wurde sodann die bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt, unter anderem mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass die Legalprognose durch den weiteren Strafvollzug nicht verbessert werden könne.
E. 4.5 Es kann somit davon ausgegangen werden, dass eine Tataufarbeitung bislang nicht stattfinden konnte, weil der Beschwerdeführer Erinnerungslücken geltend machte. Solche sind aber aufgrund der fachärztlichen Abklärungen, jedenfalls bezogen auf das hier interessierende Deliktsgeschehen, nicht glaubhaft. Dr. D machte dazu ausdrücklich keine Angaben und entkräftete daher die Feststellungen von Dr. E nicht. Wenn also der Beschwerdeführer wegen der von ihm behaupteten Erinnerungslücken bislang eine Tataufarbeitung verunmöglicht hat, so ist dies sein gutes Recht. Die Konsequenz daraus, nämlich die Verhinderung einer sich auf die Legalprognose günstig auswirkenden Tataufarbeitung, hat er aber sich selber zuzuschreiben. Die Rüge, es sei nicht für nötig befunden worden, dass er eine angeordnete Aufarbeitung seiner Delikte vornehme, und es sei keine Therapie oder andere Art der Aufarbeitung bestimmt worden, geht daher fehl. Grundsätzlich obliegt es dem Beschwerdeführer, die Bereitschaft für eine Tataufarbeitung zu signalisieren (vgl. VGr, 1. März 2011, VB.2011.00034, E. 4.2.2). Dies hat nichts mit einem "geständig machen" zu tun. Zudem macht der Beschwerdeführer Reue geltend. Einer Tataufarbeitung sollte daher nichts mehr im Weg stehen.
E. 4.6 Im
Zusammenhang mit der vorzunehmenden Differenzialprognose sind die Vorzüge und
Nachteile der weiteren Strafverbüssung denjenigen der bedingten Entlassung gegenüberzustellen
(E. 2.2):
Angesichts der nicht zu bagatellisierenden Rückfallgefahr,
welche gemäss der Risiko-Assessment-Beurteilung betreffend Gewaltstraftaten mittelgradiger
Ausprägung als mittel bis hochwahrscheinlich und betreffend Eigentumsdelikten
als hochwahrscheinlich einzuschätzen ist, kommt der Frage der Tataufarbeitung,
wie dargelegt, ein umso höheres Gewicht zu. Dabei geht es primär um die
Ingangsetzung der inneren Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Aufarbeitung
vorzunehmen und dies auch zu signalisieren. Entsprechend ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz festgehalten hat, es sei zu hoffen, dass der
Beschwerdeführer bei der Verbüssung des Strafrests noch etwas dazulerne.
Auf der anderen Seite muss die Frage gestellt werden, ob der
Schritt in Richtung Tataufarbeitung auch bei einer bedingten Entlassung und
trotz des Umstands, dass wegen der bevorstehenden Ausschaffung die Anordnung
von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen entfallen, möglich wäre
bzw. ob die Rückfallgefahr durch die weitere Strafverbüssung gleichbleibend ist
oder gar vergrössert wird. So attestierte der Vollzugsbericht dem weiteren
Strafvollzug keine Vorteile. Dass aber der Beschwerdeführer bei einer bedingten
Entlassung eine Tataufarbeitung vornimmt, erscheint aufgrund seines Vorlebens
und der bisherigen Einstellung zu den begangenen Taten als kaum wahrscheinlich.
Vielmehr kann ihm angesichts der genannten Umstände jedenfalls zum heutigen
Zeitpunkt keine gute Prognose für das Verhalten nach der Entlassung gemacht
werden. Es besteht im Gegenteil und trotz einer gewissen Verschlechterung
seines somatischen Zustands die konkrete Befürchtung, dass er auch in seiner
Heimat in die alten Muster zurückfällt (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 86
N. 8 f.).
Unter den gegebenen Umständen erscheint daher die weitere
Strafverbüssung entgegen der Beurteilung im Vollzugsbericht als sinnvoll, besteht
doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit
zur Tataufbereitung ergreifen wird. Da das effektive Strafende auf den 11. Januar
2015 fällt, verbleibt dafür noch genügend Zeit. Die zuständige Behörde wird
weiterhin mindestens einmal jährlich zu prüfen haben, ob die bedingte
Entlassung zu gewähren ist (Art. 86 Abs. 3 StGB).
Entsprechend ist die von der Vorinstanz vorgenommene
Beurteilung nicht zu beanstanden und es kann auch im Übrigen auf deren
Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung:
E. 5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
E. 5.2.2 Das Begehren des Beschwerdeführers ist schon aufgrund des Vollzugsberichts nicht als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Auch war er auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Zudem ist er jedenfalls bezogen auf das vorliegende Verfahren, was allein zu beurteilen ist als mittellos einzustufen. Zwar verfügt er im Heimatland über ein gewisses Vermögen und kann mit einer monatlichen Rente von 500 Euro und einer IV-Rente rechnen. Damit hat er aber seine Lebenskosten zu decken. Es ist nicht davon auszugehen, dass er nicht in der Lage ist, auch noch für die Aufwendungen des Beschwerdeverfahrens aufzukommen. So ging auch das Amt für Justizvollzug davon aus, seine Mittel reichten "möglicherweise" zur Deckung des Lebenskosten aus. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E. 5.2.3 Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten sind somit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Rechtsanwalt B ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach der Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010). Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).
Dispositiv
- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.
- Rechtsanwalt lic.iur. B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde; und entscheidet:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00592
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Geschäftsnummer:
VB.2012.00592
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.12.2012
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
Die Strafvollzugsbehörden wiesen das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung zu Recht ab. Legalprognostisch positiv zu bewerten sind zwar das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers und seine soziale Integration im Heimatland (E. 4.1). Negativ ins Gewicht fallen jedoch sein jahrzehntelang kriminelles Vorleben sowie seine neuere Einstellung zu den begangenen Taten. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er seine Delikte während des bisherigen Strafvollzugs nicht aufgearbeitet hat. Die fehlende Aufarbeitung hat er sich selber zuzuschreiben, zumal seine behaupteten zahlreichen Erinnerungslücken in Bezug auf die begangenen Delikte nicht glaubhaft erscheinen (E. 4.5). Eine Tataufarbeitung wäre umso wichtiger gewesen, als der Beschwerdeführer erheblich rückfallgefährdet ist und hochwertige Rechtsgüter gefährdet sind. Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ist bei einer Vollverbüssung der Strafe als geringer einzustufen als im Fall einer bedingten Entlassung, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass er seine Taten im weiteren Strafvollzug noch aufarbeiten wird (E. 4.6).
Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung: Der Beschwerdeführer ist mittellos und auf eine Vertretung angewiesen; seine Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal die Vollzugsbehörden beantragt hatten, er sei zum frühest möglichen Zeitpunkt bedingt zu entlassen (E. 5.2).
Abweisung.
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
LEGALPROGNOSE
RÜCKFALLGEFAHR
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
Art. 86 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00592
Urteil
der Einzelrichterin
vom
13. Dezember 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, zzt. JVA C, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
I.
Der kroatische Staatsangehörige A, geboren 1951,
wurde mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich am 5. Februar
2010 wegen bandenmässigen Raubs und Raubs zu einer Freiheitsstrafe von acht
Jahren (abzüglich 1'120 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs) verurteilt.
Er befindet sich zur Verbüssung dieser Strafe in der Justizvollzugsanstalt C.
Zwei Drittel der Strafe waren am 11. Mai 2012 verbüsst. Das effektive Strafende
fällt auf den 11. Januar 2015. Mit Verfügung vom 19. April 2012
wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich das Gesuch von A um bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug ab.
II.
Am 29. Mai 2012 erhob A gegen die
Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 19. April 2012 Rekurs bei der Direktion
der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit
Verfügung vom 17. Juli 2012 ab und auferlegte A die Kosten in Höhe von
Fr. 736.-.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 14. September
2012 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügungen vom 19. April bzw. 17. Juli 2012 und die
Gewährung der bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs
(StGB), alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Amts für
Justizvollzug. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Das
Amt für Justizvollzug beantragte am 16. Oktober 2012 die Abweisung der
Beschwerde, wie zuvor schon die Direktion der Justiz und des Innern mit
Schreiben vom 20. September 2012. Am 5. November 2012 liess sich A
zur Beschwerdeantwort vernehmen. Mit Schreiben vom 12. November 2012
verzichtete das Amt für Justizvollzug auf weitere Ausführungen.
Die Einzelrichterin
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern wie hier kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b
Abs. 2 VRG). Weil vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86
Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene
bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht
der Anstaltsleitung einzuholen (Abs. 2). Wird die bedingte Entlassung
verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu
prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133
IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die
Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe derjenigen einer Aussetzung
des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere
zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei
einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der
Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).
2.3
Bei der
Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum
zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung
aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose
allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug
betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen
Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner
günstiger Faktoren etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug
bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer
Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5;
BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Andrea Baechtold,
Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A., 2007, Art. 86 StGB N. 10).
Im Zusammenhang mit der Legalprognose darf ferner
berücksichtigt werden, dass die das Gesuch stellende Person die Schweiz nach
Vollzugsende aus ausländerrechtlichen Gründen wird verlassen müssen, sodass die
Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen im Fall einer
bedingten Entlassung nicht möglich wäre (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010,
E. 3.3.5). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach der
Haft die Schweiz wird verlassen müssen.
2.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend auf die Prüfung von Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts beschränkt
(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz verwies auf die Beurteilung des aktuellen Rückfallrisikos durch die
Abteilung für Risiko-Assessment des Amts für Justizvollzug vom 8. April
2010 (nachfolgend: "Risiko-Assessment-Beurteilung"), wonach beim
Beschwerdeführer die Begehung von Gewaltstraftaten mittelgradiger Ausprägung
als mittel bis hochwahrscheinlich und die Rückfälligkeit betreffend
Eigentumsdelikte in Anbetracht der häufigen Wiederholungen bei nicht
erkennbarer Veränderungsbereitschaft als hochwahrscheinlich eingeschätzt worden
waren. Weiter wurde auf den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt C vom 19. Januar
2012 (nachfolgend: Vollzugsbericht) hingewiesen, wo beantragt worden war, den Beschwerdeführer
auf den frühestmöglichen Zeitpunkt aus dem Vollzug zu entlassen. Sodann wurden
der aktuelle Gesundheitszustand und die Aussagen des Beschwerdeführers
anlässlich der vom Amt für Justizvollzug am 30. März 2012 durchgeführten
Anhörung gewichtet, wonach er seine Delikte bereue und nach der Entlassung beabsichtige,
in seiner Heimat auf dem Land mit seiner Frau und dem Sohn zu leben und seiner
Familie in der Landwirtschaft zu helfen.
Zusammengefasst kam die Rekursinstanz zum Ergebnis, obgleich
die soziale Integration des Beschwerdeführers im Heimatland und sein
Vollzugsverhalten als positiv zu werten seien, sei die Legalprognose stark belastet.
Der Beschwerdeführer sei als Kriminaltourist in die Schweiz gekommen und habe
hier zwischen 2002 und 2007 fünf Raubüberfälle verübt. In seinem Heimatland
seien zwischen 1975 bis 2006 insgesamt acht Vorstrafen wegen schweren
Diebstahls verzeichnet worden. Es habe keinerlei Tataufarbeitung stattgefunden,
und die Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht im Traum daran zu denken,
wieder zu delinquieren, überzeugten nicht. Auch wenn eine gewisse
Verschlechterung seines somatischen Zustands anzunehmen sei, könne daraus nicht
geschlossen werden, dass er nicht in der Lage wäre, einschlägig zu
delinquieren. Die Gefahr eines Rückfalls sei bei einer bedingten Entlassung
höher einzustufen als bei einer Vollverbüssung der Strafe. Es sei zu hoffen,
dass er bei der Verbüssung des Strafrests noch etwas dazulerne. Ebenso sei zu beachten,
dass bei einer bedingten Entlassung hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben)
gefährdet wären.
3.2
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es könne gemäss BGE 133
IV 201 E. 3.2 nicht angehen, die günstige Legalprognose allein
gestützt auf das Vorleben zu verneinen, wie dies vorliegend aber hauptsächlich
begründet worden sei. Sodann seien in der angefochtenen Verfügung die für und
gegen die bedingte Entlassung sprechenden Punkte bzw. die Frage, ob die
Gefährlichkeit bei einer allfälligen Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben
oder zunehmen werde, wie in BGE 124 IV 193 E. 5b/bb ausgeführt, nicht
rechtsgenügend beurteilt worden. Insbesondere sei keine Therapie oder andere
Art der Aufarbeitung angeordnet worden. Somit befinde er sich in keiner solchen
Therapie, welche annehmen liesse, dass er durch diese eine (weitere)
Entwicklung während des Strafrests durchlaufen werde. Zudem sei in der
Verfügung des Beschwerdegegners festgehalten, dass er, der Beschwerdeführer,
sich reuig zeige. Die Vollzugsanstalt und insbesondere die zuständige
Sozialarbeiterin gingen denn auch davon aus, dass seine Legalprognose durch den
weiteren Strafvollzug nicht weiter verbessert werden könne. Entgegen der
Meinung der Rekursinstanz sei im Vollzugsbericht nicht nur auf das
Vollzugsverhalten abgestellt, sondern es sei eine konkrete Gesamtwürdigung
vorgenommen worden. Wenn also einerseits durch den Vollzug des Strafrests keine
Verbesserung der Legalprognose zu erwarten sei und auch keine Umstände vorlägen
oder Massnahmen angeordnet worden seien, die allenfalls eine solche Verbesserung
erwarten liessen, bzw. andererseits gemäss Literatur und bundesgerichtlicher
Rechtsprechung dadurch sogar die allgemeine Gefahr einer Verschlechterung der
Legalprognose bestehe, sei die bedingte Entlassung zu gewähren. Im Zusammenhang
mit dem Rückfallrisiko sei sodann zu beachten, dass zwar hochwertige
Rechtsgüter betroffen seien, jedoch in einem mittelmässigen Ausmass, was somit
nicht gegen eine bedingte Entlassung spreche.
4.
4.1
Im Rahmen
der gemäss Erwägung 2.2 vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind nebst dem fraglos
positiv zu wertenden Vollzugsverhalten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
in seinem Heimatland grundsätzlich sozial integriert ist, vor allem seine
neuere Einstellung zu seinen Taten und damit einhergehend die Frage der Deliktaufarbeitung
zu berücksichtigen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3). Angesichts des ebenfalls
zu berücksichtigenden Vorlebens des Beschwerdeführers in seinem Heimatland
ist er mehrfach wegen schweren Diebstahls vorbestraft kommt der neueren
Einstellung zu den begangenen Taten bzw. der Deliktaufarbeitung umso grössere
Bedeutung zu (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 N. 10).
4.2
In der
Risiko-Assessment-Beurteilung wurden unter anderem das im Rahmen des
Strafverfahrens eingeholte Gutachten von Dr. E des Instituts für
Medizinische Begutachtung vom 3. Dezember 2007 sowie sein Ergänzungsgutachten
vom 14. Juli 2008 und der Bericht von Dr. D vom
Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Justizvollzugs (PPD) vom
19. Februar 2008 berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hatte im
Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Delikten Erinnerungslücken aufgrund
einer langjährigen psychischen Störung geltend gemacht. Auch in seiner Heimat
sei er mehrmals hospitalisiert gewesen. Zum besseren Verständnis ist auf die
Gutachten von Dr. E und Dr. D näher einzugehen:
4.2.1
Dr. E war im Gutachten vom 3. Dezember 2007 zur Schlussfolgerung
gelangt, dass beim Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine
posttraumatische Belastungsstörung bzw. psychische Störung nicht vorliege und
eine Rückfallgefahr bezüglich erneuter Straftaten zu bejahen sei. Er stützte
dies unter anderem auf mehrere Ungereimtheiten, so zum Beispiel, dass die
angebliche Hospitalisation des Beschwerdeführers in der (nahe von G gelegenen) Klinik F
zwischen dem 6. November 2006 bis zum 5. Januar 2007 nicht im Einklag
mit den in den gleichen Zeitraum fallenden Überfällen mit DNA-Spuren des Beschwerdeführers
stehe.
4.2.2
Dr. D vom PPD, wo der Beschwerdeführer im Rahmen der Inhaftierung seit
dem 22. Februar 2007 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stand,
diagnostizierte in der ärztlichen Stellungnahme vom 19. Februar 2008
dagegen einen Residualzustand einer Schizophrenie. Bezüglich Amnesien im
Zusammenhang mit dem Deliktsgeschehen könne keine Angabe gemacht werden. Es
lasse sich lediglich erkennen, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwölf
Monaten fluktuierend immer wieder unter leichten bis mittelgradigen kognitiven
Beeinträchtigungen gelitten habe. Phasen totaler Amnesie für das abgelaufene
Jahr hätten keine beobachtet werden können.
4.2.3
Dr. E hielt in seinem Ergänzungsgutachten vom 14. Juli 2008 an
seiner Beurteilung fest. Die von Dr. D postulierte Diagnose umfasse eine
eher unspezifische Symptomatik. Zudem wirke ein schizophrenes Residuum eher
kriminoprotektiv und der Beschwerdeführer hätte daher noch mehr Energie und
Willenskraft aufwenden müssen, um den Mangel an Initiative, die Passivität,
Apathie und die verminderte psychomotorische Aktivität zu überwinden und die
Delikte zu begehen.
4.3
In der
Risiko-Assessment-Beurteilung vom 8. April 2010 wurden die Amnesien als wenig
glaubhaft erachtet und die Gewaltbereitschaft bzw. Rückfälligkeit, wie unter
E. 3.1. erwähnt, in Bezug auf Gewaltstraftaten mittelgradiger Ausprägung als
mittel bis hochwahrscheinlich und betreffend Eigentumsdelikten als hochwahrscheinlich
eingeschätzt.
4.4
Im Vollzugsbericht
vom 19. Januar 2012 wurde festgehalten, wegen der vom Beschwerdeführer
angegebenen Erinnerungslücken habe eine Tataufarbeitung nicht stattfinden können.
Als legalprognostisch ungünstig müssten in erster Linie diese vorgegebenen
Erinnerungslücken bezüglich der Straftaten und die damit einhergehende
fehlende Auseinandersetzung genannt werden. Weder aus den ärztlichen
Dokumentationen noch den Feststellungen des Personals des Wohn- und
Arbeitsbereichs der Anstalt liessen sich Hinweise auf Vergesslichkeit
entnehmen, weshalb anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer eine
Tataufarbeitung verweigere. Zudem würden die mehrfachen Verurteilungen im
Heimatland gegen eine gute Legalprognose sprechen. Positiv zu werten seien
hingegen das Vollzugsverhalten sowie der Umstand, dass er über einen
tragfähigen sozialen Empfangsraum im Heimatland mit genügenden finanziellen
Mitteln verfüge. Im Vollzugsbericht wurde sodann die bedingte Entlassung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt, unter anderem mit der Begründung, es sei
davon auszugehen, dass die Legalprognose durch den weiteren Strafvollzug nicht
verbessert werden könne.
4.5
Es kann
somit davon ausgegangen werden, dass eine Tataufarbeitung bislang nicht
stattfinden konnte, weil der Beschwerdeführer Erinnerungslücken geltend machte.
Solche sind aber aufgrund der fachärztlichen Abklärungen, jedenfalls bezogen
auf das hier interessierende Deliktsgeschehen, nicht glaubhaft. Dr. D
machte dazu ausdrücklich keine Angaben und entkräftete daher die Feststellungen
von Dr. E nicht. Wenn also der Beschwerdeführer wegen der von ihm
behaupteten Erinnerungslücken bislang eine Tataufarbeitung verunmöglicht hat,
so ist dies sein gutes Recht. Die Konsequenz daraus, nämlich die Verhinderung
einer sich auf die Legalprognose günstig auswirkenden Tataufarbeitung, hat er
aber sich selber zuzuschreiben. Die Rüge, es sei nicht für nötig befunden worden,
dass er eine angeordnete Aufarbeitung seiner Delikte vornehme, und es sei keine
Therapie oder andere Art der Aufarbeitung bestimmt worden, geht daher fehl.
Grundsätzlich obliegt es dem Beschwerdeführer, die Bereitschaft für eine Tataufarbeitung
zu signalisieren (vgl. VGr, 1. März 2011, VB.2011.00034, E. 4.2.2).
Dies hat nichts mit einem "geständig machen" zu tun. Zudem macht der
Beschwerdeführer Reue geltend. Einer Tataufarbeitung sollte daher nichts mehr
im Weg stehen.
4.6
Im
Zusammenhang mit der vorzunehmenden Differenzialprognose sind die Vorzüge und
Nachteile der weiteren Strafverbüssung denjenigen der bedingten Entlassung gegenüberzustellen
(E. 2.2):
Angesichts der nicht zu bagatellisierenden Rückfallgefahr,
welche gemäss der Risiko-Assessment-Beurteilung betreffend Gewaltstraftaten mittelgradiger
Ausprägung als mittel bis hochwahrscheinlich und betreffend Eigentumsdelikten
als hochwahrscheinlich einzuschätzen ist, kommt der Frage der Tataufarbeitung,
wie dargelegt, ein umso höheres Gewicht zu. Dabei geht es primär um die
Ingangsetzung der inneren Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Aufarbeitung
vorzunehmen und dies auch zu signalisieren. Entsprechend ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz festgehalten hat, es sei zu hoffen, dass der
Beschwerdeführer bei der Verbüssung des Strafrests noch etwas dazulerne.
Auf der anderen Seite muss die Frage gestellt werden, ob der
Schritt in Richtung Tataufarbeitung auch bei einer bedingten Entlassung und
trotz des Umstands, dass wegen der bevorstehenden Ausschaffung die Anordnung
von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen entfallen, möglich wäre
bzw. ob die Rückfallgefahr durch die weitere Strafverbüssung gleichbleibend ist
oder gar vergrössert wird. So attestierte der Vollzugsbericht dem weiteren
Strafvollzug keine Vorteile. Dass aber der Beschwerdeführer bei einer bedingten
Entlassung eine Tataufarbeitung vornimmt, erscheint aufgrund seines Vorlebens
und der bisherigen Einstellung zu den begangenen Taten als kaum wahrscheinlich.
Vielmehr kann ihm angesichts der genannten Umstände jedenfalls zum heutigen
Zeitpunkt keine gute Prognose für das Verhalten nach der Entlassung gemacht
werden. Es besteht im Gegenteil und trotz einer gewissen Verschlechterung
seines somatischen Zustands die konkrete Befürchtung, dass er auch in seiner
Heimat in die alten Muster zurückfällt (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 86
N. 8 f.).
Unter den gegebenen Umständen erscheint daher die weitere
Strafverbüssung entgegen der Beurteilung im Vollzugsbericht als sinnvoll, besteht
doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit
zur Tataufbereitung ergreifen wird. Da das effektive Strafende auf den 11. Januar
2015 fällt, verbleibt dafür noch genügend Zeit. Die zuständige Behörde wird
weiterhin mindestens einmal jährlich zu prüfen haben, ob die bedingte
Entlassung zu gewähren ist (Art. 86 Abs. 3 StGB).
Entsprechend ist die von der Vorinstanz vorgenommene
Beurteilung nicht zu beanstanden und es kann auch im Übrigen auf deren
Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden
Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
5.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung:
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen
zu erlassen. Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
5.2.2
Das Begehren des Beschwerdeführers ist schon aufgrund des Vollzugsberichts
nicht als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Auch war er auf eine
rechtskundige Vertretung angewiesen. Zudem ist er jedenfalls bezogen auf das
vorliegende Verfahren, was allein zu beurteilen ist als mittellos
einzustufen. Zwar verfügt er im Heimatland über ein gewisses Vermögen und kann
mit einer monatlichen Rente von 500 Euro und einer IV-Rente rechnen. Damit hat
er aber seine Lebenskosten zu decken. Es ist nicht davon auszugehen, dass er nicht
in der Lage ist, auch noch für die Aufwendungen des Beschwerdeverfahrens aufzukommen.
So ging auch das Amt für Justizvollzug davon aus, seine Mittel reichten
"möglicherweise" zur Deckung des Lebenskosten aus. Dem Beschwerdeführer
ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person
seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.2.3
Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten sind somit einstweilen auf
die Gerichtskasse zu nehmen. Rechtsanwalt B ist aufzufordern, dem Gericht binnen
einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach der Zustellung dieses
Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die
Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss verfügt
die
Einzelrichterin
1.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Rechtsanwalt lic.iur. B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen
ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an