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VB.2011.00514

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) und Wegweisung

Zürich VerwG · 2012-01-18 · Deutsch ZH
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Niederlassungsbewilligung (Widerruf) Wegweisung Der Bf wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt 35 Monaten verurteilt. Obwohl bei einem Teil der Begehungen noch minderjährig war, kann dieses Verhalten nicht als "typische Jugendkriminalität" abgetan werden. Zwar befindet er sich bereits seit 14 Jahren in der Schweiz, trotzdem ist ihm eine Ausreise in die Heimat zumutbar. Abweisung. Abweisung uP und uRb.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Abteilung VB.2011.00514 Urteil der 2. Kammer vom 18. Januar 2012 Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Ariane Tinner. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend Niederlassungsbewilligung (Widerruf) und Wegweisung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1985, Staatsangehöriger von Kosovo, reiste am

11. Oktober 1997 zusammen mit seiner Mutter und drei Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem seit 1994 in der Schweiz lebenden Vater und erhielt eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei den Eltern. Er besuchte nach der Primarschule drei Jahre lang eine Sonderschule und absolvierte darauf während eines Jahrs die Berufswahlschule. Eine Anlehre als Reifenfachmann beim Unternehmen C brach er nach acht Monaten ab. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit von A, insbesondere seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 35 Monaten durch das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 8. Dezember 2009 wegen Raubes, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfacher Widerhandlung (Vergehen) gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Widerhandlung (Übertretung) gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, widerrief das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 7. Mai 2010 die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. Juli 2010. II. Der Regierungsrat wies den hiergegen erhobenen Rekurs am 15. Juni 2011 ab. III. Mit Beschwerde vom 24. August 2011 beantragte A, es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte er eine Prozessentschädigung. Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

E. 2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG eine solche von mehr als einem Jahr. Erforderlich ist ein rechtskräftiges Strafurteil. Ob dem Beschwerdeführer der bedingte Strafvollzug bewilligt wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Unbeachtlich ist ferner, welche Straftaten den Verurteilungen zugrunde liegen. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. b AuG knüpft lediglich an die Länge der Freiheitsstrafe an, nicht aber an einen Deliktskatalog (vgl. BGE 135 II 377).

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz von 2002 bis

2008 regelmässig Straftaten begangen und zahlreiche strafrechtliche

Verurteilungen erwirkt: Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft des

Bezirks Horgen vom 21. Januar 2003 wurde er des mehrfachen Raubes, der

mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Diebstahls, der Drohung, des

Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls, der geringfügigen

unrechtmässigen Aneignung und der Sachentziehung schuldig gesprochen und mit 14

Tagen Einschliessung bedingt, abzüglich eines Tages erstandener Haft, unter Ansetzung

einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Mit Verfügung vom 21. Januar

2003 verurteilte ihn die Jugendanwaltschaft des Bezirks Horgen erneut mit 14

Tagen Einschliessung; dieses Mal unbedingt als Zusatzstrafe zur verfügten

Einschliessung wegen versuchten Angriffs, Diebstahls, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruchs. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni

2006 wurde er der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall, der Entwendung zum Gebrauch und des Fahrens ohne

Führerausweis für schuldig befunden. Schliesslich wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts

Meilen vom 8. Dezember 2009 wegen Raubes, gewerbs- und bandenmässigen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher

einfacher Körperverletzung, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfacher Widerhandlung

(Vergehen) gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Widerhandlung (Übertretung) gegen das

Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis zu einer

Freiheitsstrafe von 35 Monaten sowie einer Geldstrafe zu 30 Tagessätzen von

Fr. 10.- und mit einer Busse von Fr. 800.-, teilweise als

Zusatzstrafe zur Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar

2006, verurteilt. Der Vollzug wurde für 17 Monate angeordnet, wovon im

Urteilszeitpunkt bereits 426 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft

sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Im Umfang von 18 Monaten wurde

der Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von fünf Jahren

aufgeschoben. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 11. Januar 2006 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 60 Tagen für

vollziehbar erklärt.

Die letzte Strafe beträgt allein

bereits 35 Monate und liegt somit deutlich über der vom Bundesgericht gezogenen

Grenze von einem Jahr. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a

AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG ist daher erfüllt.

E. 2.3 Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verhältnismässig wären. Der Entscheid über den Widerruf liegt im Ermessen der Behörden, wobei eine Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an ihrer Entfernung vorzunehmen ist. Dabei ist der Integrationsgrad der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 AuG). Regelmässig stellt die Nichtverlängerung der Bewilligung auch einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens oder des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. In Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen.

E. 2.3.1 Ausgangspunkt und Massstab des Verschuldens und der

fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte

Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat insgesamt vier

Verurteilungen erwirkt. Bereits im Alter von 19 Jahren hat er als Mitglied

einer Bande vom 21. August 2004 bis 25. Oktober 2004 14 Einbruchdiebstähle

begangen, wobei Deliktsgut von rund Fr. 111'803.- erbeutet und ein Sachschaden

von rund Fr. 27'645.- angerichtet worden war. Die Verurteilung hat ihn

nicht davon abgehalten, bereits am darauf folgenden Weihnachtsabend (24. Dezember

2004) mit zwei Mittätern einen Bahnhofskiosk zu überfallen, wobei die Beute

ziemlich gleichmässig aufgeteilt wurde. Dabei ist ein Sachschaden von Fr. 1'500.-

entstanden. Bereits vier Jahre später und wieder in der Weihnachtszeit (25. Dezember

2008) hat sich der Beschwerdeführer an einem vorgetäuschten Überfall eines

weiteren Tankstellenshops beteiligt. Er ist, ohne im Besitz eines gültigen

Fahrzeugausweises zu sein, zum Tatort gefahren, hat das Diebesgut im Wert von

Fr. 32'851.- entgegengenommen und einen Sachschaden von rund Fr. 63'000.-

angerichtet.

Zudem hat der

Beschwerdeführer wiederholt und mehrfach zum Teil nicht näher bekannte, unbeteiligte

Personen angegriffen und grundlos einfache Körperverletzungen begangen: 2005

schlug er ohne Grund einen jungen Mann so stark ins Gesicht, dass dieser zu

Boden ging. Als dieser versuchte aufzustehen, versetzte ihm der

Beschwerdeführer mit dem Knie einen Schlag ins Gesicht. Auf den in der Anklage

erwähnten Angriff auf seine Exfreundin im Jahr 2007 und den Vorwurf der Drohung

ist das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 8. Dezember 2009 in der Tat

ohne nähere Begründung nicht eingetreten. Im Februar 2007 hat der

Beschwerdeführer einen Unbeteiligten in einem wartenden Postauto angegriffen

und ihm drei- bis viermal die Faust ins Gesicht geschlagen. Ein halbes Jahr

später hat er schliesslich in einem Club einer Sicherheitsangestellten

unvermittelt die Faust ins Gesicht geschlagen, sodass diese eine

Hirnerschütterung sowie eine Rissquetschwunde an der Unterlippe erlitt. Der

Beschwerdeführer ist somit über Jahre hinweg wiederholt straffällig geworden.

Die einfachen

Körperverletzungen hat er vor vier Jahren begangen. Seine Taten können somit

nicht mehr nur als Jugendsünden betrachtet werden. Es trifft zwar zu, dass er

bei der Begehung des schwersten Delikts erst 19 Jahre alt war, jedoch hat er

die letzten bekannten Delikte, insbesondere die leichten Körperverletzungen, in

den Jahren 2007/2008 im Alter von 22 Jahren begangen, und zwar während

andauernder Strafuntersuchung. Er liess sich von den bereits erfolgten

Verurteilungen und der gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung nicht beeindrucken.

Zwar muss die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft See/Oberland von fast

fünf Jahren als eher lang bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer beging jedoch

während dieser Zeit immer neue zahlreiche Delikte und lieferte somit immer neue

Sachverhalte, die abzuklären waren.

Angesichts der zahlreichen Vorbestrafungen und der

mehrfachen und über längere Zeit andauernden Tatbegehungen ist beim

Beschwerdeführer von einer hohen kriminellen Energie auszugehen. Es handelt

sich beim Verhalten keineswegs um eine "typische Jugendkriminalität",

wobei ohnehin fraglich ist, was unter einer solchen zu verstehen wäre. Er legte

auch im Erwachsenenalter ein Verhalten an den Tag, das zu Klagen Anlass gegeben

hat. Dass er während fünf Jahren immer wieder straffällig wurde und zum Teil

schwerwiegende Straftaten beging, deutet auf eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit

hin. Dieses Verhalten zeigt, dass er grosse Mühe hat, sich in die hiesige

Rechtsordnung einzufügen und sich von Strafuntersuchungen, Verurteilungen und

gegen ihn verhängten Sanktionen nicht beeindrucken lässt. In Anbetracht der

kriminellen Laufbahn des Beschwerdeführers kann ihm keine positive Prognose

gestellt werden.

Wegen der unterschiedlichen Zwecke,

welche fremdenpolizeiliche und strafrechtliche Massnahmen verfolgen, dürfen bei

der Prognose über das künftige Wohlverhalten strengere Massstäbe angelegt

werden als bei den entsprechenden strafrechtlichen Entscheiden (BGr, 8. Mai

2006, 2A_51/2006, E. 4.2.3 mit Hinweisen). Angesichts der Schwere des

Verschuldens und der offensichtlichen Strafunempfindlichkeit des

Beschwerdeführers, der fortgesetzten Deliktsbegehung trotz laufender Probezeit

und bereits erfolgter strafrechtlicher Verurteilungen, ist ein erhebliches öffentliches

Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. an der Wegweisung des

Beschwerdeführers gegeben.

Dass er wegen der früheren Verurteilungen

nicht fremdenpolizeilich verwarnt wurde, fällt dabei nicht ins Gewicht.

E. 2.3.2 Der inzwischen 26-jährige Beschwerdeführer ist bereits mit zwölf Jahren in die Schweiz eingereist und lebt seit rund 15 Jahren hier. Seine prägenden Jugendjahre hat er hier verbracht. Seine engere Familie – Eltern und Geschwister ‒ befinden sich in der Schweiz. Grundsätzlich kann bezüglich des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz auf die Erwägungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Dass er in den letzten Jahren und seit der letzten Verurteilung nicht mehr straffällig geworden ist, belegt keineswegs einen erfolgten Reifeprozess. Immerhin befand er sich seit Dezember 2009 während rund eineinhalb Jahren im Strafvollzug. Angesichts der Intensität und Häufigkeit der begangenen Delikte besteht nach wie vor eine erhöhte Rückfallgefahr. Der Beschwerdeführer konnte in der Schweiz wirtschaftlich bis anhin nicht Fuss fassen. Die Anlehre hat er aus eigenem Antrieb abgebrochen und sich stattdessen kriminell betätigt. Eine Ausweisung stellt in Anbetracht dessen, dass seine Kernfamilie in der Schweiz weilt, eine gewisse Härte dar. Der Beschwerdeführer verfügt in der Heimat jedoch über Verwandte, zu denen zumindest seine Eltern immer noch Kontakt pflegen. Er hat seine Kindheit im Kosovo verbracht und ist somit mit Sprache, Sitten und Gebräuchen in der Heimat vertraut. Es ist ihm zuzumuten, in die Heimat zurückzukehren und dort eine neue Existenz aufzubauen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen: Es trifft an sich zu, dass die Wegweisung eines Ausländers, welcher sich schon seit langer Zeit hier aufhält, nur mit Zurückhaltung angeordnet werden soll. Bei wiederholter Straffälligkeit ist jedoch selbst der Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers nicht ausgeschlossen, der hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (vgl. BGr, 12. April 2010, 2C_712/2009, E. 4.3, mit weiteren Hinweisen).

E. 2.4 Gesamthaft betrachtet ergibt sich aus der 17-jährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts, was gemessen an dem mit seiner Straffälligkeit zusammenhängenden Verschulden gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sprechen würde. Eine Rückkehr in den Kosovo ist dem erst 26-jährigen Beschwerdeführer unter diesen Umständen zumutbar. Bei der gegebenen Interessenlage und beim Vorliegen eines Widerrufsgrundes, welcher wie im Fall von Art. 62 lit. b AuG alle Bewilligungsarten betrifft, kommt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht (BGr, 15. Juli 2010, 2C_254/2010 E. 4.3). Somit steht ihm keine Umtriebsentschädigung aus dem vorinstanzlichen Verfahren zu und es sind ihm keine Kosten rückzuerstatten. Zudem besteht kein Anlass, die Sache zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

E. 3.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 3.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege scheitert an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Begehrens (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG) und ist daher abzuweisen.

E. 4 Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.-- Zustellkosten, Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  5. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Regierungsrat; c)    das Bundesamt für Migration (BFM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00514 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2011.00514 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.01.2012 Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.10.2012 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung (Widerruf) und Wegweisung Niederlassungsbewilligung (Widerruf) Wegweisung

Der Bf wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt 35 Monaten verurteilt. Obwohl bei einem Teil der Begehungen noch minderjährig war, kann dieses Verhalten nicht als "typische Jugendkriminalität" abgetan werden. Zwar befindet er sich bereits seit 14 Jahren in der Schweiz, trotzdem ist ihm eine Ausreise in die Heimat zumutbar.

Abweisung. Abweisung uP und uRb. Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) Rechtsnormen: Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung VB.2011.00514 Urteil der 2. Kammer vom 18. Januar 2012 Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Ariane Tinner. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend Niederlassungsbewilligung (Widerruf) und Wegweisung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1985, Staatsangehöriger von Kosovo, reiste am

11. Oktober 1997 zusammen mit seiner Mutter und drei Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem seit 1994 in der Schweiz lebenden Vater und erhielt eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei den Eltern. Er besuchte nach der Primarschule drei Jahre lang eine Sonderschule und absolvierte darauf während eines Jahrs die Berufswahlschule. Eine Anlehre als Reifenfachmann beim Unternehmen C brach er nach acht Monaten ab. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit von A, insbesondere seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 35 Monaten durch das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 8. Dezember 2009 wegen Raubes, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfacher Widerhandlung (Vergehen) gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Widerhandlung (Übertretung) gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, widerrief das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 7. Mai 2010 die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. Juli 2010. II. Der Regierungsrat wies den hiergegen erhobenen Rekurs am 15. Juni 2011 ab. III. Mit Beschwerde vom 24. August 2011 beantragte A, es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte er eine Prozessentschädigung. Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG eine solche von mehr als einem Jahr. Erforderlich ist ein rechtskräftiges Strafurteil. Ob dem Beschwerdeführer der bedingte Strafvollzug bewilligt wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Unbeachtlich ist ferner, welche Straftaten den Verurteilungen zugrunde liegen. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. b AuG knüpft lediglich an die Länge der Freiheitsstrafe an, nicht aber an einen Deliktskatalog (vgl. BGE 135 II 377). 2.2 Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz von 2002 bis 2008 regelmässig Straftaten begangen und zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen erwirkt: Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft des Bezirks Horgen vom 21. Januar 2003 wurde er des mehrfachen Raubes, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Diebstahls, der Drohung, des Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls, der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung und der Sachentziehung schuldig gesprochen und mit 14 Tagen Einschliessung bedingt, abzüglich eines Tages erstandener Haft, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Mit Verfügung vom 21. Januar 2003 verurteilte ihn die Jugendanwaltschaft des Bezirks Horgen erneut mit 14 Tagen Einschliessung; dieses Mal unbedingt als Zusatzstrafe zur verfügten Einschliessung wegen versuchten Angriffs, Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2006 wurde er der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der Entwendung zum Gebrauch und des Fahrens ohne Führerausweis für schuldig befunden. Schliesslich wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Dezember 2009 wegen Raubes, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfacher Widerhandlung (Vergehen) gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Widerhandlung (Übertretung) gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten sowie einer Geldstrafe zu 30 Tagessätzen von Fr. 10.- und mit einer Busse von Fr. 800.-, teilweise als Zusatzstrafe zur Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2006, verurteilt. Der Vollzug wurde für 17 Monate angeordnet, wovon im Urteilszeitpunkt bereits 426 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Im Umfang von 18 Monaten wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2006 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 60 Tagen für vollziehbar erklärt. Die letzte Strafe beträgt allein bereits 35 Monate und liegt somit deutlich über der vom Bundesgericht gezogenen Grenze von einem Jahr. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG ist daher erfüllt. 2.3 Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verhältnismässig wären. Der Entscheid über den Widerruf liegt im Ermessen der Behörden, wobei eine Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an ihrer Entfernung vorzunehmen ist. Dabei ist der Integrationsgrad der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 AuG). Regelmässig stellt die Nichtverlängerung der Bewilligung auch einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens oder des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. In Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. 2.3.1 Ausgangspunkt und Massstab des Verschuldens und der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat insgesamt vier Verurteilungen erwirkt. Bereits im Alter von 19 Jahren hat er als Mitglied einer Bande vom 21. August 2004 bis 25. Oktober 2004 14 Einbruchdiebstähle begangen, wobei Deliktsgut von rund Fr. 111'803.- erbeutet und ein Sachschaden von rund Fr. 27'645.- angerichtet worden war. Die Verurteilung hat ihn nicht davon abgehalten, bereits am darauf folgenden Weihnachtsabend (24. Dezember

2004) mit zwei Mittätern einen Bahnhofskiosk zu überfallen, wobei die Beute ziemlich gleichmässig aufgeteilt wurde. Dabei ist ein Sachschaden von Fr. 1'500.- entstanden. Bereits vier Jahre später und wieder in der Weihnachtszeit (25. Dezember

2008) hat sich der Beschwerdeführer an einem vorgetäuschten Überfall eines weiteren Tankstellenshops beteiligt. Er ist, ohne im Besitz eines gültigen Fahrzeugausweises zu sein, zum Tatort gefahren, hat das Diebesgut im Wert von Fr. 32'851.- entgegengenommen und einen Sachschaden von rund Fr. 63'000.- angerichtet. Zudem hat der Beschwerdeführer wiederholt und mehrfach zum Teil nicht näher bekannte, unbeteiligte Personen angegriffen und grundlos einfache Körperverletzungen begangen: 2005 schlug er ohne Grund einen jungen Mann so stark ins Gesicht, dass dieser zu Boden ging. Als dieser versuchte aufzustehen, versetzte ihm der Beschwerdeführer mit dem Knie einen Schlag ins Gesicht. Auf den in der Anklage erwähnten Angriff auf seine Exfreundin im Jahr 2007 und den Vorwurf der Drohung ist das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 8. Dezember 2009 in der Tat ohne nähere Begründung nicht eingetreten. Im Februar 2007 hat der Beschwerdeführer einen Unbeteiligten in einem wartenden Postauto angegriffen und ihm drei- bis viermal die Faust ins Gesicht geschlagen. Ein halbes Jahr später hat er schliesslich in einem Club einer Sicherheitsangestellten unvermittelt die Faust ins Gesicht geschlagen, sodass diese eine Hirnerschütterung sowie eine Rissquetschwunde an der Unterlippe erlitt. Der Beschwerdeführer ist somit über Jahre hinweg wiederholt straffällig geworden. Die einfachen Körperverletzungen hat er vor vier Jahren begangen. Seine Taten können somit nicht mehr nur als Jugendsünden betrachtet werden. Es trifft zwar zu, dass er bei der Begehung des schwersten Delikts erst 19 Jahre alt war, jedoch hat er die letzten bekannten Delikte, insbesondere die leichten Körperverletzungen, in den Jahren 2007/2008 im Alter von 22 Jahren begangen, und zwar während andauernder Strafuntersuchung. Er liess sich von den bereits erfolgten Verurteilungen und der gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung nicht beeindrucken. Zwar muss die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft See/Oberland von fast fünf Jahren als eher lang bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer beging jedoch während dieser Zeit immer neue zahlreiche Delikte und lieferte somit immer neue Sachverhalte, die abzuklären waren. Angesichts der zahlreichen Vorbestrafungen und der mehrfachen und über längere Zeit andauernden Tatbegehungen ist beim Beschwerdeführer von einer hohen kriminellen Energie auszugehen. Es handelt sich beim Verhalten keineswegs um eine "typische Jugendkriminalität", wobei ohnehin fraglich ist, was unter einer solchen zu verstehen wäre. Er legte auch im Erwachsenenalter ein Verhalten an den Tag, das zu Klagen Anlass gegeben hat. Dass er während fünf Jahren immer wieder straffällig wurde und zum Teil schwerwiegende Straftaten beging, deutet auf eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit hin. Dieses Verhalten zeigt, dass er grosse Mühe hat, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen und sich von Strafuntersuchungen, Verurteilungen und gegen ihn verhängten Sanktionen nicht beeindrucken lässt. In Anbetracht der kriminellen Laufbahn des Beschwerdeführers kann ihm keine positive Prognose gestellt werden. Wegen der unterschiedlichen Zwecke, welche fremdenpolizeiliche und strafrechtliche Massnahmen verfolgen, dürfen bei der Prognose über das künftige Wohlverhalten strengere Massstäbe angelegt werden als bei den entsprechenden strafrechtlichen Entscheiden (BGr, 8. Mai 2006, 2A_51/2006, E. 4.2.3 mit Hinweisen). Angesichts der Schwere des Verschuldens und der offensichtlichen Strafunempfindlichkeit des Beschwerdeführers, der fortgesetzten Deliktsbegehung trotz laufender Probezeit und bereits erfolgter strafrechtlicher Verurteilungen, ist ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. an der Wegweisung des Beschwerdeführers gegeben. Dass er wegen der früheren Verurteilungen nicht fremdenpolizeilich verwarnt wurde, fällt dabei nicht ins Gewicht. 2.3.2 Der inzwischen 26-jährige Beschwerdeführer ist bereits mit zwölf Jahren in die Schweiz eingereist und lebt seit rund 15 Jahren hier. Seine prägenden Jugendjahre hat er hier verbracht. Seine engere Familie – Eltern und Geschwister ‒ befinden sich in der Schweiz. Grundsätzlich kann bezüglich des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz auf die Erwägungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Dass er in den letzten Jahren und seit der letzten Verurteilung nicht mehr straffällig geworden ist, belegt keineswegs einen erfolgten Reifeprozess. Immerhin befand er sich seit Dezember 2009 während rund eineinhalb Jahren im Strafvollzug. Angesichts der Intensität und Häufigkeit der begangenen Delikte besteht nach wie vor eine erhöhte Rückfallgefahr. Der Beschwerdeführer konnte in der Schweiz wirtschaftlich bis anhin nicht Fuss fassen. Die Anlehre hat er aus eigenem Antrieb abgebrochen und sich stattdessen kriminell betätigt. Eine Ausweisung stellt in Anbetracht dessen, dass seine Kernfamilie in der Schweiz weilt, eine gewisse Härte dar. Der Beschwerdeführer verfügt in der Heimat jedoch über Verwandte, zu denen zumindest seine Eltern immer noch Kontakt pflegen. Er hat seine Kindheit im Kosovo verbracht und ist somit mit Sprache, Sitten und Gebräuchen in der Heimat vertraut. Es ist ihm zuzumuten, in die Heimat zurückzukehren und dort eine neue Existenz aufzubauen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen: Es trifft an sich zu, dass die Wegweisung eines Ausländers, welcher sich schon seit langer Zeit hier aufhält, nur mit Zurückhaltung angeordnet werden soll. Bei wiederholter Straffälligkeit ist jedoch selbst der Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers nicht ausgeschlossen, der hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (vgl. BGr, 12. April 2010, 2C_712/2009, E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). 2.4 Gesamthaft betrachtet ergibt sich aus der 17-jährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts, was gemessen an dem mit seiner Straffälligkeit zusammenhängenden Verschulden gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sprechen würde. Eine Rückkehr in den Kosovo ist dem erst 26-jährigen Beschwerdeführer unter diesen Umständen zumutbar. Bei der gegebenen Interessenlage und beim Vorliegen eines Widerrufsgrundes, welcher wie im Fall von Art. 62 lit. b AuG alle Bewilligungsarten betrifft, kommt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht (BGr, 15. Juli 2010, 2C_254/2010 E. 4.3). Somit steht ihm keine Umtriebsentschädigung aus dem vorinstanzlichen Verfahren zu und es sind ihm keine Kosten rückzuerstatten. Zudem besteht kein Anlass, die Sache zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 3. 3.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 3.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege scheitert an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Begehrens (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG) und ist daher abzuweisen. 4. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Demgemäss beschliesst die Kammer Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen; und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.-- Zustellkosten, Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    den Regierungsrat;

c)    das Bundesamt für Migration (BFM).