Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit einer Schweizer Bürgerin, 1 gemeinsames Kind. Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da Ausweisungsgrund vorliegt (Freiheitsstrafe von 25 Monaten, schweres Verschulden, Rückfallgefahr). Keine ausserordentlichen Umstände, die eine Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen lassen würden; keine unzumutbare Härte. Abweisung.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, wenn durch eine Anordnung einer Verwaltungsbehörde eine Bewilligung verweigert wird, auf welche die betroffene Person grundsätzlich einen Rechtsanspruch aus Bundes- oder Völkerrecht hat (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat er dadurch einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Weil davon ausgegangen werden kann, dass seine eheliche Beziehung intakt ist, kann ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt grundsätzlich auch aus der Garantie des Schutzes des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie in der Auswirkung deckungsgleich Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 abgeleitet werden. Dies führt dazu, dass das Gericht auf die Beschwerde einzutreten hat. Ob sich die möglichen Rechtsansprüche auf Grund der konkreten Umstände verwirklichen lassen, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung (BGE 128 II 145 E. 1.1.5).
E. 2.1 Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG erlischt der Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist dies unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. In diesem Fall ist auf Grund der Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob die Ausweisung verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Namentlich ist dabei auf die Schwere des Verschuldens der betroffenen Person, auf die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz und auf die sie und ihre Familie treffenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG). Ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfordert, dass dieser auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Abs. 2). Geht es wie vorliegend um die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, darf die Behörde die privaten Interessen an einem Verbleib weniger stark gewichten als im Fall einer Ausweisung, weil im letzteren Fall der betroffenen Person das Betreten der Schweiz vollständig untersagt ist (BGE 122 II 385 E. 3a).
E. 2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden müssen, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einem schweizerischen Partner verheiratete ausländische Ehepartner um eine erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer, ordnungsgemässer Aufenthaltsdauer die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt. Dies gilt selbst dann, wenn dem Ehepartner die Ausreise nicht oder nur schwer zumutbar erscheint und damit ein dauerndes Zusammenleben der Ehegatten faktisch verhindert wird. Zwar handelt es sich nicht um eine feste Grenze. Wird dieses Strafmass erreicht oder überschritten, darf jedoch von einem überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresse ausgegangen werden, was bedeutet, dass nur bei ausserordentlichen privaten Interessen von der durch das Verschulden angelegten Rechtsfolge abgewichen werden muss (BGr,
22. Oktober 2001, 2A.296/2001 E. 3a/aa). Die Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK stellt bei der Interessenabwägung auf die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten der ausländischen Person in dieser Zeit, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie auf die familiäre Situation ab. Bei letzterer sind zu berücksichtigen die Dauer der ehelichen Beziehung, das Alter allfälliger Kinder, der Umstand, ob die Eheleute damit rechnen mussten, aufgrund der ihnen bekannten Verurteilung ihre Ehe nicht in der Schweiz leben zu können, sowie die Nachteile, welche dem Ehepartner erwachsen würden, sollte er dem Betroffenen in dessen Heimat nachziehen müssen. Allein die Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Ausweisung beziehungsweise Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung nicht aus (Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR,
2. August 2001, Boultif, 54273/00, § 48; BGr, 22. Oktober 2001, 2A.296/2001 E. 3a/bb).
E. 3.1 Der Regierungsrat beurteilte das Verschulden des
Beschwerdeführers auf Grund der gegen ihn ausgefällten Freiheitsstrafe von 25
Monaten als schwer. Mit dem Drogenhandel habe er bereits kurze Zeit nach seiner
Einreise in die Schweiz begonnen. Um die gravierenden gesundheitlichen Folgen
des Drogenkonsums habe er gewusst, sei doch seine Ehefrau drogenabhängig
gewesen. Diese habe ihn noch darauf hingewiesen, dass sie sein Verhalten
missbillige, insbesondere auch wegen des gemeinsamen kleinen Sohnes. Seit
seiner Einreise im Jahr 2000 bis zum Strafvollzug sei er nicht erwerbstätig
gewesen; die Familie habe von der öffentlichen Fürsorge gelebt. Auch nach
seiner Entlassung aus dem Vollzug am 16. Januar 2002 habe er wirtschaftlich
nicht Fuss gefasst. In seinem Heimatland lebten seine Eltern und mehrere
Verwandte, zu denen der Beschwerdeführer die Kontakte nicht abgebrochen habe.
Er habe nach seiner Ausbildung zum Mechaniker und Wirtschaftsstudien an der
Universität der Stadt X im Heimatland und teilweise in einem anderen europäischen
Land als Händler von Autoersatzteilen, Mechaniker, Kellner und Verkäufer gearbeitet.
Eine Rückkehr sei zumutbar. Dies gelte auch für die Ehefrau und den dreijährigen
gemeinsamen Sohn. Die Ehefrau habe schon im Heimatland des Ehemannes gelebt,
sie verstehe die dortige Sprache und spreche Deutsch und die Sprache des Landes
L. Mit ihrer Ausbildung als Kindergärtnerin sei ihr auch eine Erwerbstätigkeit
im Heimatland des Ehemannes möglich. Sie sehe zwar keine Zukunftsmöglichkeit,
schliesse aber einen Nachzug in die Heimat ihres Ehemannes nicht aus. Der Sohn
sei auf Grund seines Alters anpassungsfähig.
Zwischen der im Zeitpunkt des
Rekursentscheids zwölfjährigen Stieftochter G und dem Beschwerdeführer, ihrem
Stiefvater, habe sich eine familiäre Beziehung entwickelt. Die Stieftochter
habe seit 1999 mehrere Jahre in Kinderheimen verbracht, nachdem ihre Mutter ins
Ausland und ins Heimatland des Ehemannes weggereist gewesen sei. Erst im Sommer
2003 sei die Tochter in die Familie ihrer Mutter zurückgekehrt, wobei offen
sei, ob die Rückkehr endgültig erfolge oder als Versuch gedacht sei. Der
Heimleiter habe in Zweifel gezogen, dass ihre Mutter in der Lage sei, sie
künftig zu betreuen. Auch wenn sie in der Schule Fördermassnahmen benötige, sei
sie normal begabt und wäre auf Grund ihres Alters in der Lage, sich im Rahmen
der Familie in einer neuen Umgebung einzuleben. Eine unzumutbare Härte wäre
auch für sie mit einem Wegzug der ganzen Familie nicht gegeben. Der 1985
geborene Stiefsohn des Beschwerdeführers sei volljährig, in der Schweiz
selbständig und nicht auf einen engen familiären Rahmen angewiesen. Der
erforderliche Kontakt könne auch mit gegenseitigen Besuchen und
Telefongesprächen aufrecht erhalten werden. Sollte sich die Ehefrau
entscheiden, in der Schweiz zu bleiben, würde sich für den gemeinsamen Sohn und
die Tochter G eine nicht ungewohnte Lage, nämlich das Familienleben ohne einen
anwesenden Vater bzw. Stiefvater, ergeben, mit dem ein Kontakt auf
gelegentliche Besuche und Telefongespräche beschränkt wäre. Diese nicht
befriedigende, aber nicht unzumutbare Lage habe der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten in Kauf genommen.
E. 3.2 Die Beschwerde bemängelt einerseits die Würdigung des Regierungsrats, wonach das Obergericht das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer beurteilt habe, als tatsachenwidrig. Mit dem Strafmass von 18 Monaten im ersten Urteil sei der bedingte Strafvollzug als angemessen erachtet worden; bei der Zusatzstrafe von sieben Monaten Gefängnis sei es um ein Umsetzen von nur fünf Gramm reinen Betäubungsmittels gegangen. Von einer grossen kriminellen Energie könne nicht gesprochen werden, vielmehr habe der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Bezirksgerichts vom 2. Juli 2001 aus einer finanziell angespannten Situation heraus und wegen Eigenkonsums delinquiert. Hinzu komme, dass er sich nicht nur im Strafvollzug bewährt, sondern auch nach der Entlassung trotz schwieriger Lage auf dem Arbeitsmarkt eine Anstellung bei einer Temporärfirma gefunden habe. Die konkreten Umstände liessen es nicht zu, von einer aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu sprechen. Sodann sei die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Stieftochter vom Regierungsrat ungenügend gewürdigt worden. Der dreijährige Sohn sei in seiner Entwicklung verspätet und benötige eine heilpädagogische Früherziehung. Für die 12-jährige Stieftochter, welche in der schulischen Entwicklung ebenfalls zurückgeblieben sei und Förderunterricht benötige, sei der Beschwerdeführer zu einer wichtigen Bezugsperson geworden. Beide Kinder seien auf seine Unterstützung angewiesen. Auf Grund ihrer besonderen Betreuungs- beziehungsweise Förderungsbedürfnisse wäre ein Umzug ins Heimatland des Vaters unzumutbar. Würden sie allein mit ihrer Mutter in der Schweiz verbleiben, wäre ihre Betreuung und künftige Entwicklung gefährdet.
E. 4.1 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Anordnung des Regierungsrats als obere kantonale Verwaltungsbehörde auf ihre Rechtmässigkeit. Als Rechtsverletzung gelten unter anderem der Missbrauch oder die Überschreitung des der Verwaltungsbehörde zustehenden Ermessens (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG). Daraus ergibt sich, dass das Gericht nicht aus Opportunitätsüberlegungen einen eigenen Ermessensentscheid fällen kann, wenn sich das Ermessen der Vorinstanz im gesetzlichen Rahmen bewegt.
E. 4.2 Beim Verschulden als Ausgangspunkt der Interessenabwägung ist das Verwaltungsgericht an die Würdigung des Strafrichters gebunden. Sind mehrere Verurteilungen ergangen, ist eine Gesamtwürdigung des Verschuldens vorzunehmen, soweit sich eine solche nicht aus dem jüngsten Strafurteil ergibt. Bei der Berücksichtigung der Umstände ist im Sinn der erwähnten Rechtsprechung das Augenmerk auf den Gesichtspunkt der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu richten, was bedeutet, dass aus dem Verschulden der verurteilten Person eine Aussage zur aktuellen Gefährdung und zur Rückfallgefahr gefordert ist.
E. 4.2.1 Im rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juli 2001 erkannte das Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers zur Widerhandlung gegen die Einreisesperre als unglaubhaft. Das Verschulden in diesem Punkt sei als eher leicht zu werten. Im Hauptvorwurf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei es nicht mehr als leicht zu werten, allerdings an der "unteren Stufe" anzusiedeln. Die Strafe lautete auf 18 Monate Gefängnis. Mit Bezug auf den bedingten Vollzug fand das Gericht, das Erfordernis, wonach Vorleben und Charakter des Angeklagten erwarten liessen, dass dieser sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe von der Begehung weiterer Delikte abhalten liesse, lasse sich nicht mehr bejahen. Trotz Verhaftung und Untersuchungshaft sowie darauf folgender Ausschaffung im Jahr 1998 habe er sich nicht beeindrucken lassen. Die günstige Prognose sei zu verneinen. Bei der Frage, ob eine (erneute) Landesverweisung auszusprechen und wie deren Vollzug zu regeln sei, befand das Gericht, dass trotz Bedenken betreffend der Resozialisierungschancen in der Schweiz durch den unbedingten Strafvollzug eine ausreichende Warnung ausgefällt sei. Im Hinblick auf die familiären Bindungen des Verurteilten zur Schweiz wurde von der Nebenstrafe abgesehen.
E. 4.2.2 Das Obergericht als Berufungsinstanz befand, entgegen der Würdigung durch das Bezirksgericht im Urteil vom 24. August 1998 wögen die mehrfachen Vergehen gegen das Ausländergesetz nicht eher noch leicht. Vielmehr habe der Beschwerdeführer auch in diesem Bereich eine gewisse kriminelle Energie bewiesen. Die Betäubungsmitteldelikte seien als verwerflich zu qualifizieren. Dass er diese mehrheitlich unter Kokaineinfluss begangen habe, sei unglaubhaft. Trotz stärkerer Gewichtung des Verschuldens als durch die Vorinstanz sei indessen das Strafmass auf sieben Monate Gefängnis zu reduzieren, weil nur eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts vom 2. Juli 2001 zulässig sei. Ein bedingter Vollzug der Zusatzstrafe von sieben Monaten Gefängnis stand angesichts einer bereits bestehenden Strafe von 18 Monaten nicht zur Diskussion. Die Landesverweisung wurde auf fünf Jahre festgesetzt, deren Vollzug auf Bewährung für die Dauer von vier Jahren ausgesetzt. Der bedingte Vollzug der Nebenstrafe wurde mit dem nun unbedingten Vollzug der Hauptstrafe begründet, womit für den Verurteilten eine deutliche Warnung und Bewährungsmöglichkeit gegeben sei.
E. 4.2.3 Die Würdigung der gesamten Verschuldenslage ergibt somit, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keinesfalls von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Die Strafreduktion durch das Obergericht erfolgte aus einem prozessualen Gebot heraus und nicht, weil das Gericht von einem geringeren Verschulden ausgegangen war. Im Hinblick auf die erwiesene Unempfindlichkeit des Beschwerdeführers gegenüber behördlichen Anordnungen und sein hartnäckiges Vorgehen, welches sich unter anderem darin zeigt, dass er während des ganzen ersten Strafverfahrens seine richtige Identität nie bekannt gab, ist im Gegenteil von einer künftigen möglichen Gefahr für die Polizeigüter der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Das Verschulden als leicht anzunehmen, verbietet sich auch aus folgendem Umstand: Gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. Januar 2001 ist der Beschwerdeführer in Deutschland wegen räuberischen Diebstahls und Bandendiebstahls verurteilt worden und wird zur Ableistung einer Freiheitsstrafe von 435 Tagen gesucht. Die näheren Umstände sind dabei nicht bekannt. Dass der Beschwerdeführer mit grosser Hartnäckigkeit seine Absichten durchzusetzen scheint, ergibt sich auch aus seiner Befragung durch die Kantonspolizei vom
24. Juni 2002. Auf die Frage, was er zu tun gedenke, falls er ausreisen müsste, antwortete der Beschwerdeführer, dass er auf keinen Fall ausreisen wolle. Auf die Zusatzfrage, ob er in seine Heimat oder in ein Drittland ausreisen würde, gab er zur Antwort, dass eine Ausreise nicht in Frage komme und er sich mit allen Kräften dagegen wehren würde. Zusammengefasst ist von einem erheblichen Verschulden auszugehen, welches sich in einer Freiheitsstrafe niederschlägt, die über dem Grenzwert von zwei Jahren liegt. Zusätzlich lassen die Umstände die Prognose einer mehr als nur theoretisch bestehenden Rückfallgefahr zu. Es bedarf somit ausserordentlicher Umstände, damit die entsprechende Rechtsfolge der Wegweisung als unverhältnismässig erschiene.
E. 4.3 In der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und der daraus zu beurteilenden Verankerung mit den schweizerischen Verhältnissen sind solche Umstände nicht zu erkennen. Nach einer polizeilichen Ausschaffung im Jahr 1998 reiste er am 4. Januar 2000 trotz bestehender Einreisesperre wieder in die Schweiz, um kurz darauf wieder im Drogenhandel aktiv zu werden. Vom 17. Januar 2001 bis 16. Januar 2002 befand er sich in Untersuchungs- und Vollzugshaft. Die Probezeit nach der vorzeitigen Entlassung lief erst im Januar 2004 ab. Auch wenn er sich in jüngster Zeit um eine Arbeitsstelle bemüht hat und Anzeichen für erste Erfolge vorhanden sein sollten, kann in keiner Weise von einer besonderen Verwurzelung gesprochen werden. Ein positives Verhalten im Strafvollzug vermöchte diese Gesamtbeurteilung nicht zu ändern. Die Rückkehr in seine Heimat oder ins Land L ist ihm zumutbar, war er doch schon in beiden Ländern berufstätig, spricht beide Sprachen und verfügt er über eine abgeschlossene Berufsausbildung und im Heimatland es Gatten über einen Verwandtenkreis.
E. 4.4 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in der Schweiz und im Land L verankert und hielt sich mit dem Beschwerdeführer längere Zeit in dessen Heimat auf. Sie versteht die Landessprache und hat Kontakte mit ihren dort lebenden Schwiegereltern und Verwandten ihres Gatten. Sie sieht im Heimatland des Gatten keine Zukunft für die Familie, schliesst es aber nicht aus, ihrem Ehemann dorthin zu folgen. Zwar wäre für sie die Wegreise mit wirtschaftlichen Härten verbunden. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung bedeutet indessen keine Unzumutbarkeit im Sinne der Rechtsprechung. Die Unzumutbarkeit wäre allenfalls bei der Versetzung in ein völlig fremdes Sprach- und Kulturumfeld näher zu prüfen, insbesondere wenn sie verbunden wäre mit einer zu westlichen Gepflogenheiten im Gegensatz stehenden Rolle der Frau in der Gesellschaft und dem öffentlichen Leben (vgl. Entscheid des EGMR i. S. Boultif). Dies ist für die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Bezug auf dessen Heimatland nicht der Fall.
E. 4.5 Beim am 8. März 2000 geborenen gemeinsamen Sohn D
stellte der Kinderarzt im Alter von drei Jahren einen Rückstand in der
allgemeinen Entwicklung fest und leitete eine heilpädagogische Frühförderung
ein. Wie weit der Umstand, dass der Sohn seinen Vater während eines Jahres nur
im Strafvollzug besuchen konnte, dafür ursächlich ist, ist nicht geklärt. Der
Beschwerdeführer hat beim zweiten Mal seine deliktische Tätigkeit in einem
Zeitraum aufgenommen, als er wusste, dass ihm als zukünftigem Vater eine
erhöhte Verantwortung für seine Familie zukommen würde. Trotz Warnungen seiner
Ehefrau liess er davon nicht ab und riskierte damit, dass er seine Zukunft
ausserhalb der Schweiz und damit allenfalls getrennt von seiner Familie
würde verbringen müssen. Er nahm es in Kauf, dass sein Sohn möglicherweise ohne
seine Anwesenheit aufwachsen würde. Der in Art. 8 Abs. 1 EMRK
garantierte Schutz des Familienlebens beinhaltet nicht ein absolutes
Aufenthaltsrecht, solange der behördliche Entscheid das Familienleben nicht
verhindert. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, eine allfällige fachgerechte
Förderung seines Sohnes wäre nicht auch im Ausland möglich. Auf Grund seines
Alters wäre er fähig, sich in einer neuen Umgebung zurechtzufinden. Der
therapierende Arzt hat festgestellt, dass der Dreieinhalbjährige dreisprachig
aufwachse.
Die im 13. Altersjahr stehende Stieftochter
des Beschwerdeführers lebt erst seit rund einem halben Jahr in der
Familiengemeinschaft. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seither um sie wie
eine eigene Tochter kümmert, kann nicht gesagt werden, ihre zukünftige Entwicklung
sei von seiner Anwesenheit abhängig, zumal über ihre Beziehung zu ihrem leiblichen
Vater nichts bekannt ist. Im Übrigen steht nicht fest, ob die Rückkehr in die
Familie nach einer mehrjährigen Betreuung durch Drittpersonen endgültig ist
oder nicht. Ein Wegzug ins Ausland im Rahmen der Familie wäre auch für die
Stieftochter trotz anfänglichen Erschwernissen nicht unzumutbar. Würde sie aber
zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Stiefbruder in der Schweiz verbleiben, wäre
ihre Situation jedenfalls nicht schwieriger als früher, als sie während Jahren
ganz ohne Familie aufwuchs. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden
Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in
Verbindung mit § 70 VRG). Für beide Kinder ist ein Wegzug im Rahmen der
Familie zumutbar, wie umgekehrt zahlreiche in die Schweiz einreisende Familien
mit Kindern aus fremden Kulturkreisen beweisen. Gleiches gilt bei einem
Verbleib in der Schweiz, wo sie das Schicksal von ungezählten Familien mit nur
einem Elternteil teilen würden.
Die Abwägung ergibt, dass eine Wegweisung
des Beschwerdeführers weder für die Ehefrau noch für die Kinder mit
unzumutbaren Härten verbunden ist, womit das durch das Verschulden und die
gerichtliche Bestrafung zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse überwiegt.
Die Anordnung des Regierungsrats erweist sich somit als gesetzmässig, was zur
Abweisung der Beschwerde führt.
E. 5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 5.2 Unter Verweis auf die Feststellungen des Regierungsrats zur unentgeltlichen Rechtspflege gilt auch für das Beschwerdeverfahren, dass die Aussichtslosigkeit nicht zum Vornherein feststand. Das Strafmass bewegte sich in einem Grenzbereich und die übrigen Sachverhaltselemente für die Abwägung liessen einen abweisenden Entscheid nicht zum Vornherein klar erscheinen. Weil sich offensichtlich auch seine Vermögensverhältnisse seit dem Entscheid der Vorinstanz nicht verbessert haben, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ist sein erbetener Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Beistand zu ernennen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Mangels näherer Angaben ist die Entschädigung nach Ermessen des Gerichts festzusetzen (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
26. Juni 1997).
Dispositiv
- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Rechtsanwalt B wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand von der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt; und entscheidet:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00316
Standard Suche
Erweiterte Suche
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2003.00316
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.02.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 15.02.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit einer Schweizer Bürgerin, 1 gemeinsames Kind. Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da Ausweisungsgrund vorliegt (Freiheitsstrafe von 25 Monaten, schweres Verschulden, Rückfallgefahr). Keine ausserordentlichen Umstände, die eine Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen lassen würden; keine unzumutbare Härte. Abweisung.
Stichworte:
ART. 8 EMRK
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSWEISUNGSGRUND
DROGENHANDEL
FREIHEITSSTRAFE
KIND/-ER
RÜCKFALLGEFAHR
SCHWERES VERSCHULDEN
UNZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 10 Abs. I ANAG
Art. 16 Abs. III ANAV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
I.
Der
ausländische Staatsangehörige A, geboren 1965, reiste ein erstes Mal mit
falschen Dokumenten vor dem 20. Januar 1998 in die Schweiz. An diesem Datum
wurde er verhaftet. Am 28. Mai 1998 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen
(heute: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung; IMES) eine auf
unbestimmte Zeit gültige Einreisesperre. Am 29. Mai 1998 wurde A in sein
Heimatland ausgewiesen. Am 17. August 1999 heiratete er der Stadt X in seinem
Heimatland die 1966 geborene Schweizerin C. Am 4. Januar 2000 reiste er wieder
in die Schweiz, wo ihm die Direktion für Soziales und Sicherheit
(Migrationsamt) am 1. Februar 2000 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner im Kanton Zürich lebenden Ehefrau erteilte.
Aus der Ehe
ging der im Jahr 2000 geborene Sohn D hervor. Zwei voreheliche Kinder der
Ehefrau sind 1985 und 1991 geboren. Alle Kinder besitzen die schweizerische
Staatsangehörigkeit.
Am 24. August
1998 sprach das Bezirksgericht Zürich A, welcher damals unter dem Namen E
aufgetreten war, schuldig der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
vom 3. Oktober 1951 und gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) unter anderem, weil er einen auf den
Namen F lautenden gefälschten europäischen Pass auf sich trug , und bestrafte
ihn mit 15 Monaten Gefängnis. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde
bedingt, mit Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, aufgeschoben. Zudem
verfügte das Gericht eine unbedingte Landesverweisung für die Dauer von sieben
Jahren. Das Urteil konnte erst am 8. Februar 2001 eröffnet werden; dagegen
wurde Berufung eingelegt. Am 17. Januar 2001 war A erneut verhaftet
worden. In der Folge wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juli
2001 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Widerhandlung gegen das ANAG
für schuldig befunden und mit einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten
bestraft. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Das Obergericht befand am 30.
November 2001 auf Berufung gegen das Urteil aus dem Jahr 1998 hin, dass wegen
der zwischenzeitlich ergangenen rechtskräftigen Verurteilung die zweite Strafe
als Zusatzstrafe zur bereits rechtskräftigen Strafe auszufällen sei, und
setzte diese mit sieben Monaten Gefängnis, welche unbedingt zu vollziehen
waren, sowie einer Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren fest.
Letztere wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bedingt
ausgefällt. Damit sind gegen den Beschwerdeführer insgesamt 25 Monate
Freiheitsstrafe rechtskräftig ausgefällt worden.
Mit Verfügung
vom 4. Juli 2002 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit das Gesuch von
A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist
zum Verlassen des Kantonsgebiets bis zum 31. August 2002.
II.
Am 18. Juni
2003 wies der Regierungsrat einen dagegen erhobenen Rekurs ab. Er erwog, dass
sich A zwar auf einen Rechtsanspruch berufen könne. Die Abwägung der Interessen
spreche jedoch für eine Wegweisung, weil auf Grund des gewichtigen Verschuldens
das öffentliche Interesse stärker ins Gewicht falle als die persönlichen
Interessen und diejenigen seiner Familienangehörigen an einem Verbleib in der
Schweiz.
III.
Durch seinen
Rechtsvertreter reichte A am 9. September 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
ein. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats und die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Direktion für Soziales und Sicherheit. Sodann
stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die Einsetzung
seines erbetenen Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Beistand.
Während sich
die beschwerdebeklagte Direktion nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei
namens des Regierungsrats am 2. Oktober 2003, das Gericht möge die Beschwerde
abweisen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, wenn durch eine Anordnung
einer Verwaltungsbehörde eine Bewilligung verweigert wird, auf welche die
betroffene Person grundsätzlich einen Rechtsanspruch aus Bundes- oder
Völkerrecht hat (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145
E. 1.1.1).
1.2
Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin
verheiratet. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat er dadurch einen Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Weil davon
ausgegangen werden kann, dass seine eheliche Beziehung intakt ist, kann ein
Rechtsanspruch auf Aufenthalt grundsätzlich auch aus der Garantie des Schutzes
des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie in der Auswirkung deckungsgleich
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 abgeleitet
werden. Dies führt dazu, dass das Gericht auf die Beschwerde einzutreten hat.
Ob sich die möglichen Rechtsansprüche auf Grund der konkreten Umstände
verwirklichen lassen, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung (BGE
128 II 145 E. 1.1.5).
2.
2.1
Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG
erlischt der Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG ist dies unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person wegen eines
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. In diesem Fall ist auf
Grund der Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob die Ausweisung verhältnismässig
erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Namentlich ist dabei auf die Schwere
des Verschuldens der betroffenen Person, auf die Dauer ihrer Anwesenheit in der
Schweiz und auf die sie und ihre Familie treffenden Nachteile abzustellen
(Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
ANAG). Ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 EMRK erfordert, dass dieser auf einer gesetzlichen
Grundlage beruht und in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche
Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von
Straftaten oder zum Schutz der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig ist (Abs. 2). Geht es wie vorliegend um die Nichtverlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung, darf die Behörde die privaten Interessen an einem
Verbleib weniger stark gewichten als im Fall einer Ausweisung, weil im
letzteren Fall der betroffenen Person das Betreten der Schweiz vollständig untersagt
ist (BGE 122 II 385 E. 3a
).
2.2
Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt die
Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden müssen,
bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einem schweizerischen Partner
verheiratete ausländische Ehepartner um eine erstmalige Bewilligung ersucht
oder nach bloss kurzer, ordnungsgemässer Aufenthaltsdauer die Erneuerung der
Aufenthaltsbewilligung beantragt. Dies gilt selbst dann, wenn dem Ehepartner
die Ausreise nicht oder nur schwer zumutbar erscheint und damit ein dauerndes
Zusammenleben der Ehegatten faktisch verhindert wird. Zwar handelt es sich
nicht um eine feste Grenze. Wird dieses Strafmass erreicht oder überschritten,
darf jedoch von einem überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresse ausgegangen
werden, was bedeutet, dass nur bei ausserordentlichen privaten Interessen von
der durch das Verschulden angelegten Rechtsfolge abgewichen werden muss (BGr,
22. Oktober 2001, 2A.296/2001 E. 3a/aa). Die Rechtsprechung zu
Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK stellt bei der Interessenabwägung auf
die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum,
auf das Verhalten der ausländischen Person in dieser Zeit, auf die Staatsangehörigkeit
der betroffenen Person sowie auf die familiäre Situation ab. Bei letzterer sind
zu berücksichtigen die Dauer der ehelichen Beziehung, das Alter allfälliger
Kinder, der Umstand, ob die Eheleute damit rechnen mussten, aufgrund der ihnen
bekannten Verurteilung ihre Ehe nicht in der Schweiz leben zu können, sowie
die Nachteile, welche dem Ehepartner erwachsen würden, sollte er dem
Betroffenen in dessen Heimat nachziehen müssen. Allein die Tatsache, dass der
Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Ausweisung
beziehungsweise Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung nicht aus
(Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR,
2. August 2001, Boultif, 54273/00, § 48; BGr, 22. Oktober 2001,
2A.296/2001 E. 3a/bb).
3.
3.1
Der Regierungsrat beurteilte das Verschulden des
Beschwerdeführers auf Grund der gegen ihn ausgefällten Freiheitsstrafe von 25
Monaten als schwer. Mit dem Drogenhandel habe er bereits kurze Zeit nach seiner
Einreise in die Schweiz begonnen. Um die gravierenden gesundheitlichen Folgen
des Drogenkonsums habe er gewusst, sei doch seine Ehefrau drogenabhängig
gewesen. Diese habe ihn noch darauf hingewiesen, dass sie sein Verhalten
missbillige, insbesondere auch wegen des gemeinsamen kleinen Sohnes. Seit
seiner Einreise im Jahr 2000 bis zum Strafvollzug sei er nicht erwerbstätig
gewesen; die Familie habe von der öffentlichen Fürsorge gelebt. Auch nach
seiner Entlassung aus dem Vollzug am 16. Januar 2002 habe er wirtschaftlich
nicht Fuss gefasst. In seinem Heimatland lebten seine Eltern und mehrere
Verwandte, zu denen der Beschwerdeführer die Kontakte nicht abgebrochen habe.
Er habe nach seiner Ausbildung zum Mechaniker und Wirtschaftsstudien an der
Universität der Stadt X im Heimatland und teilweise in einem anderen europäischen
Land als Händler von Autoersatzteilen, Mechaniker, Kellner und Verkäufer gearbeitet.
Eine Rückkehr sei zumutbar. Dies gelte auch für die Ehefrau und den dreijährigen
gemeinsamen Sohn. Die Ehefrau habe schon im Heimatland des Ehemannes gelebt,
sie verstehe die dortige Sprache und spreche Deutsch und die Sprache des Landes
L. Mit ihrer Ausbildung als Kindergärtnerin sei ihr auch eine Erwerbstätigkeit
im Heimatland des Ehemannes möglich. Sie sehe zwar keine Zukunftsmöglichkeit,
schliesse aber einen Nachzug in die Heimat ihres Ehemannes nicht aus. Der Sohn
sei auf Grund seines Alters anpassungsfähig.
Zwischen der im Zeitpunkt des
Rekursentscheids zwölfjährigen Stieftochter G und dem Beschwerdeführer, ihrem
Stiefvater, habe sich eine familiäre Beziehung entwickelt. Die Stieftochter
habe seit 1999 mehrere Jahre in Kinderheimen verbracht, nachdem ihre Mutter ins
Ausland und ins Heimatland des Ehemannes weggereist gewesen sei. Erst im Sommer
2003 sei die Tochter in die Familie ihrer Mutter zurückgekehrt, wobei offen
sei, ob die Rückkehr endgültig erfolge oder als Versuch gedacht sei. Der
Heimleiter habe in Zweifel gezogen, dass ihre Mutter in der Lage sei, sie
künftig zu betreuen. Auch wenn sie in der Schule Fördermassnahmen benötige, sei
sie normal begabt und wäre auf Grund ihres Alters in der Lage, sich im Rahmen
der Familie in einer neuen Umgebung einzuleben. Eine unzumutbare Härte wäre
auch für sie mit einem Wegzug der ganzen Familie nicht gegeben. Der 1985
geborene Stiefsohn des Beschwerdeführers sei volljährig, in der Schweiz
selbständig und nicht auf einen engen familiären Rahmen angewiesen. Der
erforderliche Kontakt könne auch mit gegenseitigen Besuchen und
Telefongesprächen aufrecht erhalten werden. Sollte sich die Ehefrau
entscheiden, in der Schweiz zu bleiben, würde sich für den gemeinsamen Sohn und
die Tochter G eine nicht ungewohnte Lage, nämlich das Familienleben ohne einen
anwesenden Vater bzw. Stiefvater, ergeben, mit dem ein Kontakt auf
gelegentliche Besuche und Telefongespräche beschränkt wäre. Diese nicht
befriedigende, aber nicht unzumutbare Lage habe der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten in Kauf genommen.
3.2
Die Beschwerde bemängelt einerseits die Würdigung
des Regierungsrats, wonach das Obergericht das Verschulden des
Beschwerdeführers als schwer beurteilt habe, als tatsachenwidrig. Mit dem
Strafmass von 18 Monaten im ersten Urteil sei der bedingte Strafvollzug als
angemessen erachtet worden; bei der Zusatzstrafe von sieben Monaten Gefängnis
sei es um ein Umsetzen von nur fünf Gramm reinen Betäubungsmittels gegangen.
Von einer grossen kriminellen Energie könne nicht gesprochen werden, vielmehr
habe der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Bezirksgerichts vom 2. Juli 2001
aus einer finanziell angespannten Situation heraus und wegen Eigenkonsums
delinquiert. Hinzu komme, dass er sich nicht nur im Strafvollzug bewährt,
sondern auch nach der Entlassung trotz schwieriger Lage auf dem Arbeitsmarkt
eine Anstellung bei einer Temporärfirma gefunden habe. Die konkreten Umstände
liessen es nicht zu, von einer aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu
sprechen.
Sodann sei die Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinem Sohn und der im gemeinsamen Haushalt lebenden
Stieftochter vom Regierungsrat ungenügend gewürdigt worden. Der dreijährige
Sohn sei in seiner Entwicklung verspätet und benötige eine heilpädagogische
Früherziehung. Für die 12-jährige Stieftochter, welche in der schulischen
Entwicklung ebenfalls zurückgeblieben sei und Förderunterricht benötige, sei
der Beschwerdeführer zu einer wichtigen Bezugsperson geworden. Beide Kinder
seien auf seine Unterstützung angewiesen. Auf Grund ihrer besonderen
Betreuungs- beziehungsweise Förderungsbedürfnisse wäre ein Umzug ins
Heimatland des Vaters unzumutbar. Würden sie allein mit ihrer Mutter in der
Schweiz verbleiben, wäre ihre Betreuung und künftige Entwicklung gefährdet.
4.
4.1
Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene
Anordnung des Regierungsrats als obere kantonale Verwaltungsbehörde auf ihre
Rechtmässigkeit. Als Rechtsverletzung gelten unter anderem der Missbrauch oder
die Überschreitung des der Verwaltungsbehörde zustehenden Ermessens (§ 50
Abs. 2 lit. c VRG). Daraus ergibt sich, dass das Gericht nicht aus
Opportunitätsüberlegungen einen eigenen Ermessensentscheid fällen kann, wenn
sich das Ermessen der Vorinstanz im gesetzlichen Rahmen bewegt.
4.2
Beim Verschulden als Ausgangspunkt der
Interessenabwägung ist das Verwaltungsgericht an die Würdigung des
Strafrichters gebunden. Sind mehrere Verurteilungen ergangen, ist eine
Gesamtwürdigung des Verschuldens vorzunehmen, soweit sich eine solche nicht aus
dem jüngsten Strafurteil ergibt. Bei der Berücksichtigung der Umstände ist im
Sinn der erwähnten Rechtsprechung das Augenmerk auf den Gesichtspunkt der
Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu richten, was bedeutet,
dass aus dem Verschulden der verurteilten Person eine Aussage zur aktuellen
Gefährdung und zur Rückfallgefahr gefordert ist.
4.2.1
Im rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 2. Juli 2001 erkannte das Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers
zur Widerhandlung gegen die Einreisesperre als unglaubhaft. Das Verschulden in
diesem Punkt sei als eher leicht zu werten. Im Hauptvorwurf Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz sei es nicht mehr als leicht zu werten,
allerdings an der "unteren Stufe" anzusiedeln. Die Strafe lautete auf
18 Monate Gefängnis. Mit Bezug auf den bedingten Vollzug fand das Gericht, das
Erfordernis, wonach Vorleben und Charakter des Angeklagten erwarten liessen,
dass dieser sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe von der Begehung
weiterer Delikte abhalten liesse, lasse sich nicht mehr bejahen. Trotz
Verhaftung und Untersuchungshaft sowie darauf folgender Ausschaffung im Jahr
1998 habe er sich nicht beeindrucken lassen. Die günstige Prognose sei zu
verneinen. Bei der Frage, ob eine (erneute) Landesverweisung auszusprechen und
wie deren Vollzug zu regeln sei, befand das Gericht, dass trotz Bedenken betreffend
der Resozialisierungschancen in der Schweiz durch den unbedingten Strafvollzug
eine ausreichende Warnung ausgefällt sei. Im Hinblick auf die familiären
Bindungen des Verurteilten zur Schweiz wurde von der Nebenstrafe abgesehen.
4.2.2
Das Obergericht als Berufungsinstanz befand,
entgegen der Würdigung durch das Bezirksgericht im Urteil vom 24. August 1998
wögen die mehrfachen Vergehen gegen das Ausländergesetz nicht eher noch leicht.
Vielmehr habe der Beschwerdeführer auch in diesem Bereich eine gewisse
kriminelle Energie bewiesen. Die Betäubungsmitteldelikte seien als verwerflich
zu qualifizieren. Dass er diese mehrheitlich unter Kokaineinfluss begangen
habe, sei unglaubhaft. Trotz stärkerer Gewichtung des Verschuldens als durch
die Vorinstanz sei indessen das Strafmass auf sieben Monate Gefängnis zu
reduzieren, weil nur eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts vom 2. Juli
2001 zulässig sei. Ein bedingter Vollzug der Zusatzstrafe von sieben Monaten
Gefängnis stand angesichts einer bereits bestehenden Strafe von 18 Monaten
nicht zur Diskussion. Die Landesverweisung wurde auf fünf Jahre festgesetzt,
deren Vollzug auf Bewährung für die Dauer von vier Jahren ausgesetzt. Der
bedingte Vollzug der Nebenstrafe wurde mit dem nun unbedingten Vollzug der
Hauptstrafe begründet, womit für den Verurteilten eine deutliche Warnung und
Bewährungsmöglichkeit gegeben sei.
4.2.3
Die Würdigung der gesamten Verschuldenslage ergibt
somit, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keinesfalls von
einem leichten Verschulden auszugehen ist. Die Strafreduktion durch das
Obergericht erfolgte aus einem prozessualen Gebot heraus und nicht, weil das
Gericht von einem geringeren Verschulden ausgegangen war. Im Hinblick auf die
erwiesene Unempfindlichkeit des Beschwerdeführers gegenüber behördlichen
Anordnungen und sein hartnäckiges Vorgehen, welches sich unter anderem darin
zeigt, dass er während des ganzen ersten Strafverfahrens seine richtige
Identität nie bekannt gab, ist im Gegenteil von einer künftigen möglichen
Gefahr für die Polizeigüter der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen.
Das Verschulden als leicht anzunehmen, verbietet sich auch aus folgendem
Umstand: Gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. Januar 2001
ist der Beschwerdeführer in Deutschland wegen räuberischen Diebstahls und
Bandendiebstahls verurteilt worden und wird zur Ableistung einer
Freiheitsstrafe von 435 Tagen gesucht. Die näheren Umstände sind dabei nicht bekannt.
Dass der Beschwerdeführer mit grosser Hartnäckigkeit seine Absichten durchzusetzen
scheint, ergibt sich auch aus seiner Befragung durch die Kantonspolizei vom
24. Juni 2002. Auf die Frage, was er zu tun gedenke, falls er ausreisen
müsste, antwortete der Beschwerdeführer, dass er auf keinen Fall ausreisen
wolle. Auf die Zusatzfrage, ob er in seine Heimat oder in ein Drittland
ausreisen würde, gab er zur Antwort, dass eine Ausreise nicht in Frage komme
und er sich mit allen Kräften dagegen wehren würde.
Zusammengefasst ist von einem erheblichen Verschulden
auszugehen, welches sich in einer Freiheitsstrafe niederschlägt, die über dem
Grenzwert von zwei Jahren liegt. Zusätzlich lassen die Umstände die Prognose
einer mehr als nur theoretisch bestehenden Rückfallgefahr zu. Es bedarf somit
ausserordentlicher Umstände, damit die entsprechende Rechtsfolge der Wegweisung
als unverhältnismässig erschiene.
4.3
In der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers
in der Schweiz und der daraus zu beurteilenden Verankerung mit den
schweizerischen Verhältnissen sind solche Umstände nicht zu erkennen. Nach
einer polizeilichen Ausschaffung im Jahr 1998 reiste er am 4. Januar 2000
trotz bestehender Einreisesperre wieder in die Schweiz, um kurz darauf wieder
im Drogenhandel aktiv zu werden. Vom 17. Januar 2001 bis 16. Januar 2002 befand
er sich in Untersuchungs- und Vollzugshaft. Die Probezeit nach der vorzeitigen
Entlassung lief erst im Januar 2004 ab. Auch wenn er sich in jüngster Zeit um
eine Arbeitsstelle bemüht hat und Anzeichen für erste Erfolge vorhanden sein
sollten, kann in keiner Weise von einer besonderen Verwurzelung gesprochen
werden. Ein positives Verhalten im Strafvollzug vermöchte diese Gesamtbeurteilung
nicht zu ändern. Die Rückkehr in seine Heimat oder ins Land L ist ihm zumutbar,
war er doch schon in beiden Ländern berufstätig, spricht beide Sprachen und
verfügt er über eine abgeschlossene Berufsausbildung und im Heimatland es
Gatten über einen Verwandtenkreis.
4.4
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in der
Schweiz und im Land L verankert und hielt sich mit dem Beschwerdeführer längere
Zeit in dessen Heimat auf. Sie versteht die Landessprache und hat Kontakte mit
ihren dort lebenden Schwiegereltern und Verwandten ihres Gatten. Sie sieht im
Heimatland des Gatten keine Zukunft für die Familie, schliesst es aber nicht
aus, ihrem Ehemann dorthin zu folgen. Zwar wäre für sie die Wegreise mit wirtschaftlichen
Härten verbunden. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung bedeutet indessen
keine Unzumutbarkeit im Sinne der Rechtsprechung. Die Unzumutbarkeit wäre
allenfalls bei der Versetzung in ein völlig fremdes Sprach- und Kulturumfeld
näher zu prüfen, insbesondere wenn sie verbunden wäre mit einer zu westlichen
Gepflogenheiten im Gegensatz stehenden Rolle der Frau in der Gesellschaft und
dem öffentlichen Leben (vgl. Entscheid des EGMR i. S. Boultif). Dies ist
für die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Bezug auf dessen Heimatland nicht der
Fall.
4.5
Beim am 8. März 2000 geborenen gemeinsamen Sohn D
stellte der Kinderarzt im Alter von drei Jahren einen Rückstand in der
allgemeinen Entwicklung fest und leitete eine heilpädagogische Frühförderung
ein. Wie weit der Umstand, dass der Sohn seinen Vater während eines Jahres nur
im Strafvollzug besuchen konnte, dafür ursächlich ist, ist nicht geklärt. Der
Beschwerdeführer hat beim zweiten Mal seine deliktische Tätigkeit in einem
Zeitraum aufgenommen, als er wusste, dass ihm als zukünftigem Vater eine
erhöhte Verantwortung für seine Familie zukommen würde. Trotz Warnungen seiner
Ehefrau liess er davon nicht ab und riskierte damit, dass er seine Zukunft
ausserhalb der Schweiz und damit allenfalls getrennt von seiner Familie
würde verbringen müssen. Er nahm es in Kauf, dass sein Sohn möglicherweise ohne
seine Anwesenheit aufwachsen würde. Der in Art. 8 Abs. 1 EMRK
garantierte Schutz des Familienlebens beinhaltet nicht ein absolutes
Aufenthaltsrecht, solange der behördliche Entscheid das Familienleben nicht
verhindert. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, eine allfällige fachgerechte
Förderung seines Sohnes wäre nicht auch im Ausland möglich. Auf Grund seines
Alters wäre er fähig, sich in einer neuen Umgebung zurechtzufinden. Der
therapierende Arzt hat festgestellt, dass der Dreieinhalbjährige dreisprachig
aufwachse.
Die im 13. Altersjahr stehende Stieftochter
des Beschwerdeführers lebt erst seit rund einem halben Jahr in der
Familiengemeinschaft. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seither um sie wie
eine eigene Tochter kümmert, kann nicht gesagt werden, ihre zukünftige Entwicklung
sei von seiner Anwesenheit abhängig, zumal über ihre Beziehung zu ihrem leiblichen
Vater nichts bekannt ist. Im Übrigen steht nicht fest, ob die Rückkehr in die
Familie nach einer mehrjährigen Betreuung durch Drittpersonen endgültig ist
oder nicht. Ein Wegzug ins Ausland im Rahmen der Familie wäre auch für die
Stieftochter trotz anfänglichen Erschwernissen nicht unzumutbar. Würde sie aber
zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Stiefbruder in der Schweiz verbleiben, wäre
ihre Situation jedenfalls nicht schwieriger als früher, als sie während Jahren
ganz ohne Familie aufwuchs. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden
Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in
Verbindung mit § 70 VRG). Für beide Kinder ist ein Wegzug im Rahmen der
Familie zumutbar, wie umgekehrt zahlreiche in die Schweiz einreisende Familien
mit Kindern aus fremden Kulturkreisen beweisen. Gleiches gilt bei einem
Verbleib in der Schweiz, wo sie das Schicksal von ungezählten Familien mit nur
einem Elternteil teilen würden.
Die Abwägung ergibt, dass eine Wegweisung
des Beschwerdeführers weder für die Ehefrau noch für die Kinder mit
unzumutbaren Härten verbunden ist, womit das durch das Verschulden und die
gerichtliche Bestrafung zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse überwiegt.
Die Anordnung des Regierungsrats erweist sich somit als gesetzmässig, was zur
Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Unter Verweis auf die Feststellungen des
Regierungsrats zur unentgeltlichen Rechtspflege gilt auch für das
Beschwerdeverfahren, dass die Aussichtslosigkeit nicht zum Vornherein
feststand. Das Strafmass bewegte sich in einem Grenzbereich und die übrigen Sachverhaltselemente
für die Abwägung liessen einen abweisenden Entscheid nicht zum Vornherein klar
erscheinen. Weil sich offensichtlich auch seine Vermögensverhältnisse seit dem
Entscheid der Vorinstanz nicht verbessert haben, ist dem Beschwerdeführer
antragsgemäss auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und ist sein erbetener Rechtsvertreter zum
unentgeltlichen Beistand zu ernennen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Mangels
näherer Angaben ist die Entschädigung nach Ermessen des Gerichts festzusetzen
(§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
26. Juni 1997).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Dem Beschwerdeführer wird die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Rechtsanwalt B wird als unentgeltlicher
Rechtsbeistand von der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (Barauslagen und
Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt;
und
entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, aber zufolge der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.