Sozialhilfe: Rückerstattung von Unterstützungsleistungen - Erlassgesuch Gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig (E. 1). Nichteintreten und Überweisung der Eingabe an den Regierungsrat (E. 2).
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) beurteilt
das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von
Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abweichende
Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.
a) Gemäss § 43 Abs. 1 lit. e VRG ist die
Beschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben.
Mit Abgaben sind Kausalabgaben gemeint; der Rechtsschutz bei Streitigkeiten
über Stundung und Erlass von Steuern richtet sich nach der Steuergesetzgebung
(vgl. § 72 VRG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist jedoch § 43 Abs. 1
lit. e VRG in ausdehnender Auslegung auch auf andere dem Gemeinwesen geschuldete
Leistungen Privater anwendbar. Das gilt namentlich für die Rückzahlung
öffentlicher Unterstützungsleistungen (Subventionen, Sozialhilfeleistungen,
Stipendien), die in Form von befristeten Darlehen erbracht worden sind (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 10 und 15). Diese Praxis
knüpft an die Rechtsprechung zu §§ 41 ff. VRG in der ursprünglichen, vor
der Gesetzesrevision vom 8. Juni 1997 geltenden Fassung vom 24. Mai 1959 an,
wonach die Zulässigkeit der Beschwerde nicht aufgrund einer Generalklausel mit
Ausnahmekatalog, sondern aufgrund einer Enumeration in einzelnen (allerdings
Teilgeneralklauseln gleichkommenden) Bestimmungen umschrieben wurde. Gemäss §
42 VRG in der damaligen Fassung war die Beschwerde zulässig in Streitigkeiten
über öffentlichrechtliche Geldleistungen der Privaten an Kanton, Gemeinden und
andere öffentlichrechtliche Körperschaften sowie über die Rückerstattung
öffentlichrechtlicher Unterstützungsleistungen (Abs. 1), wobei mit der
Beschwerde die Beurteilung der Leistungspflicht, der im Einzelfall
festgesetzten Leistung oder ihrer Rückerstattung an den Privaten verlangt
werden konnte. In Anwendung dieser Bestimmung entschied das Verwaltungsgericht,
in Streitigkeiten über den Erlass von zinslosen, zur Rückerstattung fälligen
Studiendarlehen sei die Beschwerde unzulässig (VGr, 29. Januar 1997,
VB.1996.00202). In Anwendung von § 43 Abs. 1 lit. e VRG in der neuen Fassung
ist das Gericht sodann auf die Beschwerde gegen eine Verfügung nicht
eingetreten, mit welcher dem Beschwerdeführer der Erlass von Schulden aus
Forderungen verweigert wurde, die dem Gemeinwesen aus gestützt auf § 20 des
Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 bevorschussten Unterhaltsbeiträgen
zustanden (VGr, 25. November 1999, VB.1999.00292). Im gleichen Sinn
rechtfertigt es sich, § 43 Abs. 1 lit. e VRG auf den Erlass von Schulden aus
Forderungen anzuwenden, die dem Gemeinwesen gestützt auf in Rechtskraft
erwachsene Verfügungen betreffend die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
zustehen.
b) Hier ist die Verfügung der
Einzelfallkommission vom 30. April 2001, mit der die Beschwerdeführerin
gestützt auf § 27 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) sowie
gestützt auf § 19 SHG in Verbindung mit der am 14. November 1991
unterzeichneten "Schuldanerkennung und Erbabtretungserklärung" zur
Rückerstattung von Fr. 36'498.80 verpflichtet wurde, in Rechtskraft
erwachsen. Das sich gegen diese Rückerstattungsverfügung richtende Schreiben
der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2001 wurde zwar rechtzeitig, noch vor Ablauf
der Einsprachefrist, eingereicht. Da die Beschwerdeführerin darin aber die
Rückerstattungsverpflichtung an sich nicht bestritt, sondern nur geltend
machte, dass das Vermögen bereits aufgebraucht sei, wurde diese Eingabe zu
Recht nicht als Einsprache behandelt, sondern der Einzelfallkommission zur
Prüfung als Erlassgesuch überwiesen. Das Erlassgesuch wurde in der Folge von
der Einzelfallkommission und anschliessend auf Einsprache hin auch von der
Geschäftsprüfungskommission abgewiesen. Soweit in der Rekursschrift vom 10.
September 2002 zum ersten Mal Einwände gegen die Rückerstattungsverpflichtung
vorgebracht wurden (wohl deswegen, weil der Einspracheentscheid zu dieser Frage
gewisse nicht entscheidungserhebliche Erwägungen enthielt), ist der Bezirksrat
folgerichtig auf den Rekurs nicht eingetreten, was in der Beschwerde nicht in
Frage gestellt wird. Es handelt sich demnach vorliegend ausschliesslich um eine
Streitigkeit über den Erlass von Schulden aus der in Rechtskraft erwachsenen
Rückerstattungsverpflichtung.
c) Auf die Beschwerde wäre allerdings
gestützt auf § 43 Abs. 2 VRG gleichwohl einzutreten, wenn es sich bei der
Streitigkeit um eine zivilrechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 6 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) handeln würde. Streitigkeiten
über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen sind zivilrechtlich im Sinn dieser
Konventionsbestimmung, wenn das Gesetz oder zumindest die Verfassung einen entsprechenden
Anspruch einräumt (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege,
Bern 1995, S. 230 ff.). Dies dürfte auf die Sozialhilfeleistungen, die der
Beschwerdeführerin vom April 1987 bis Januar 1996 ausgerichtet worden sind, im
Lichte von §§ 14 f. SHG und Art. 12 der Bundesverfassung zutreffen.
Entsprechendes dürfte grundsätzlich hinsichtlich der gestützt auf § 27 SHG
geforderten Rückerstattung solcher rechtmässig bezogenen Leistungen gelten.
Hingegen räumt weder die Verfassung noch das Gesetz einen Anspruch darauf ein,
dass dem Betroffenen die Rückerstattung, gegen die er sich in einem unter Art.
6 Abs. 1 EMRK fallenden Verfahren wehren konnte, trotz Vorliegens eines
rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids erlassen werde. Es verhält sich diesbezüglich
im Sozialhilferecht anders als im Sozialversicherungsrecht, wo der Erlass der
Rückerstattung
unrechtmässiger
Leistungen unter gesetzlich umschriebenen
Voraussetzungen zu gewähren ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) und wo
auch nach der Verfahrensregelung zwischen Rückerstattungs- und
Erlassverfahren unterschieden wird (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; vgl.
Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 25 N. 19 ff., insbesondere N.
25). Der Erlass von Schulden aus einer rechtskräftigen Rückerstattungsforderung
betreffend Sozialhilfeleistungen steht weitestgehend im Ermessen der Behörde,
weshalb eine diesbezügliche Verfügung nicht in den Anwendungsbereich von Art.
6 Abs. 1 EMRK fällt (vgl. Herzog, S. 84 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 379). Daran
vermag nichts zu ändern, dass die Sozialhilfebehörde bei der Prüfung von
Erlassgesuchen die im Sozialversicherungsrecht festgelegten Kriterien des guten
Glaubens und der grossen Härte analog heranzieht.
E. 1a Gemäss § 43 Abs. 1 lit. e VRG ist die
Beschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben.
Mit Abgaben sind Kausalabgaben gemeint; der Rechtsschutz bei Streitigkeiten
über Stundung und Erlass von Steuern richtet sich nach der Steuergesetzgebung
(vgl. § 72 VRG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist jedoch § 43 Abs. 1
lit. e VRG in ausdehnender Auslegung auch auf andere dem Gemeinwesen geschuldete
Leistungen Privater anwendbar. Das gilt namentlich für die Rückzahlung
öffentlicher Unterstützungsleistungen (Subventionen, Sozialhilfeleistungen,
Stipendien), die in Form von befristeten Darlehen erbracht worden sind (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 10 und 15). Diese Praxis
knüpft an die Rechtsprechung zu §§ 41 ff. VRG in der ursprünglichen, vor
der Gesetzesrevision vom 8. Juni 1997 geltenden Fassung vom 24. Mai 1959 an,
wonach die Zulässigkeit der Beschwerde nicht aufgrund einer Generalklausel mit
Ausnahmekatalog, sondern aufgrund einer Enumeration in einzelnen (allerdings
Teilgeneralklauseln gleichkommenden) Bestimmungen umschrieben wurde. Gemäss §
42 VRG in der damaligen Fassung war die Beschwerde zulässig in Streitigkeiten
über öffentlichrechtliche Geldleistungen der Privaten an Kanton, Gemeinden und
andere öffentlichrechtliche Körperschaften sowie über die Rückerstattung
öffentlichrechtlicher Unterstützungsleistungen (Abs. 1), wobei mit der
Beschwerde die Beurteilung der Leistungspflicht, der im Einzelfall
festgesetzten Leistung oder ihrer Rückerstattung an den Privaten verlangt
werden konnte. In Anwendung dieser Bestimmung entschied das Verwaltungsgericht,
in Streitigkeiten über den Erlass von zinslosen, zur Rückerstattung fälligen
Studiendarlehen sei die Beschwerde unzulässig (VGr, 29. Januar 1997,
VB.1996.00202). In Anwendung von § 43 Abs. 1 lit. e VRG in der neuen Fassung
ist das Gericht sodann auf die Beschwerde gegen eine Verfügung nicht
eingetreten, mit welcher dem Beschwerdeführer der Erlass von Schulden aus
Forderungen verweigert wurde, die dem Gemeinwesen aus gestützt auf § 20 des
Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 bevorschussten Unterhaltsbeiträgen
zustanden (VGr, 25. November 1999, VB.1999.00292). Im gleichen Sinn
rechtfertigt es sich, § 43 Abs. 1 lit. e VRG auf den Erlass von Schulden aus
Forderungen anzuwenden, die dem Gemeinwesen gestützt auf in Rechtskraft
erwachsene Verfügungen betreffend die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
zustehen.
E. 1b Hier ist die Verfügung der Einzelfallkommission vom 30. April 2001, mit der die Beschwerdeführerin gestützt auf § 27 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) sowie gestützt auf § 19 SHG in Verbindung mit der am 14. November 1991 unterzeichneten "Schuldanerkennung und Erbabtretungserklärung" zur Rückerstattung von Fr. 36'498.80 verpflichtet wurde, in Rechtskraft erwachsen. Das sich gegen diese Rückerstattungsverfügung richtende Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2001 wurde zwar rechtzeitig, noch vor Ablauf der Einsprachefrist, eingereicht. Da die Beschwerdeführerin darin aber die Rückerstattungsverpflichtung an sich nicht bestritt, sondern nur geltend machte, dass das Vermögen bereits aufgebraucht sei, wurde diese Eingabe zu Recht nicht als Einsprache behandelt, sondern der Einzelfallkommission zur Prüfung als Erlassgesuch überwiesen. Das Erlassgesuch wurde in der Folge von der Einzelfallkommission und anschliessend auf Einsprache hin auch von der Geschäftsprüfungskommission abgewiesen. Soweit in der Rekursschrift vom 10. September 2002 zum ersten Mal Einwände gegen die Rückerstattungsverpflichtung vorgebracht wurden (wohl deswegen, weil der Einspracheentscheid zu dieser Frage gewisse nicht entscheidungserhebliche Erwägungen enthielt), ist der Bezirksrat folgerichtig auf den Rekurs nicht eingetreten, was in der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird. Es handelt sich demnach vorliegend ausschliesslich um eine Streitigkeit über den Erlass von Schulden aus der in Rechtskraft erwachsenen Rückerstattungsverpflichtung.
E. 1c Auf die Beschwerde wäre allerdings
gestützt auf § 43 Abs. 2 VRG gleichwohl einzutreten, wenn es sich bei der
Streitigkeit um eine zivilrechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 6 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) handeln würde. Streitigkeiten
über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen sind zivilrechtlich im Sinn dieser
Konventionsbestimmung, wenn das Gesetz oder zumindest die Verfassung einen entsprechenden
Anspruch einräumt (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege,
Bern 1995, S. 230 ff.). Dies dürfte auf die Sozialhilfeleistungen, die der
Beschwerdeführerin vom April 1987 bis Januar 1996 ausgerichtet worden sind, im
Lichte von §§ 14 f. SHG und Art. 12 der Bundesverfassung zutreffen.
Entsprechendes dürfte grundsätzlich hinsichtlich der gestützt auf § 27 SHG
geforderten Rückerstattung solcher rechtmässig bezogenen Leistungen gelten.
Hingegen räumt weder die Verfassung noch das Gesetz einen Anspruch darauf ein,
dass dem Betroffenen die Rückerstattung, gegen die er sich in einem unter Art.
6 Abs. 1 EMRK fallenden Verfahren wehren konnte, trotz Vorliegens eines
rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids erlassen werde. Es verhält sich diesbezüglich
im Sozialhilferecht anders als im Sozialversicherungsrecht, wo der Erlass der
Rückerstattung
unrechtmässiger
Leistungen unter gesetzlich umschriebenen
Voraussetzungen zu gewähren ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) und wo
auch nach der Verfahrensregelung zwischen Rückerstattungs- und
Erlassverfahren unterschieden wird (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; vgl.
Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 25 N. 19 ff., insbesondere N.
25). Der Erlass von Schulden aus einer rechtskräftigen Rückerstattungsforderung
betreffend Sozialhilfeleistungen steht weitestgehend im Ermessen der Behörde,
weshalb eine diesbezügliche Verfügung nicht in den Anwendungsbereich von Art.
6 Abs. 1 EMRK fällt (vgl. Herzog, S. 84 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 379). Daran
vermag nichts zu ändern, dass die Sozialhilfebehörde bei der Prüfung von
Erlassgesuchen die im Sozialversicherungsrecht festgelegten Kriterien des guten
Glaubens und der grossen Härte analog heranzieht.
E. 2 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Weil die Beschwerdeführerin aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Rekursentscheid des Bezirksrats in guten Treuen von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgehen durfte, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig ist, hat es auch nicht über das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu befinden. Die als Beschwerde eingereichte Eingabe ist gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG dem Regierungsrat zur Behandlung als Rekurs zu überweisen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2003 wird samt den Akten dem Regierungsrat überwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 560.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- ...
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00183 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2003.00183 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2003 Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe Sozialhilfe: Rückerstattung von Unterstützungsleistungen - Erlassgesuch
Gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig (E. 1). Nichteintreten und Überweisung der Eingabe an den Regierungsrat (E. 2). Stichworte: ERLASSGESUCH NICHTEINTRETEN SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZULASSUNGSENTSCHEID Rechtsnormen: Art. 6 lit. I EMRK § 43 lit. I e VRG § 43 lit. II l VRG Publikationen: RB 2003 Nr. 18 S. 62 Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 I. A bezog vom April 1987 bis Januar 1996 von der Stadt Zürich wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 36'498.80. Am 14. November 1991 verpflichtete sie sich in einer von ihrem Vater ebenfalls unterzeichneten "Schuldanerkennung und Erbabtretungserklärung", ihren Erbteil an dessen künftigen Nachlass für die durch die wirtschaftliche Unterstützung entstandenen und noch entstehenden Auslagen bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 50'000.- an das Fürsorgeamt abzutreten. Ihr Vater C verstarb 1999. Gemäss Nachlassinventar hinterliess er seinen drei Töchtern ein Vermögen von Fr. 411'000.- Mit Entscheid vom 30. April 2001 verpflichtete die Einzelfallkommission A zur Rückerstattung der bezogenen Hilfe von Fr. 36'498.80 II. Mit Schreiben vom 2. Juni 2001 an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission machte A geltend, die Rückzahlung sei ihr nicht möglich, weil sie das angefallene Vermögen bereits aufgebraucht habe. Die Einzelfallkommission, welcher dieses Schreiben zur Behandlung als Erlassgesuch überwiesen wurde, wies das Gesuch am 23. Juli 2001 ab. Sie erwog, beim anderweitigen Verbrauch der Erbschaft sei A nicht gutgläubig gewesen und eine Rückzahlung der wirtschaftlichen Hilfe bedeute für sie keine grosse Härte. Dagegen erhob A am 23. August 2001 Einsprache mit dem Antrag, das Erlassgesuch gutzuheissen. Die Geschäftsprüfungskommission wies die Einsprache am 23. Juli 2002 ab. III. Mit Rekurs vom 10. September 2002 beantragte A dem Bezirksrat Zürich wiederum Gutheissung des Erlassgesuchs vom
2. Juni 2001; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Untersuchung an die Fürsorgebehörde zurückzuweisen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 10. April 2003 ab, soweit er darauf eintrat. IV. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2003 beantragte A dem Verwaltungsgericht, die Entscheide der Vorinstanzen vom 23. Juli 2001, 23. Juli 2002 und 10. April 2003 aufzuheben und das Erlassgesuch vom 2. Juni 2001 gutzuheissen; ferner ersuchte sie darum, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person ihres Vertreters lic. iur. B einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Der Bezirksrat Zürich sowie die Einspracheinstanz der Fürsorgebehörde beantragten unter Verzicht auf weitere Ausführungen Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.
a) Gemäss § 43 Abs. 1 lit. e VRG ist die Beschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben. Mit Abgaben sind Kausalabgaben gemeint; der Rechtsschutz bei Streitigkeiten über Stundung und Erlass von Steuern richtet sich nach der Steuergesetzgebung (vgl. § 72 VRG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist jedoch § 43 Abs. 1 lit. e VRG in ausdehnender Auslegung auch auf andere dem Gemeinwesen geschuldete Leistungen Privater anwendbar. Das gilt namentlich für die Rückzahlung öffentlicher Unterstützungsleistungen (Subventionen, Sozialhilfeleistungen, Stipendien), die in Form von befristeten Darlehen erbracht worden sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 10 und 15). Diese Praxis knüpft an die Rechtsprechung zu §§ 41 ff. VRG in der ursprünglichen, vor der Gesetzesrevision vom 8. Juni 1997 geltenden Fassung vom 24. Mai 1959 an, wonach die Zulässigkeit der Beschwerde nicht aufgrund einer Generalklausel mit Ausnahmekatalog, sondern aufgrund einer Enumeration in einzelnen (allerdings Teilgeneralklauseln gleichkommenden) Bestimmungen umschrieben wurde. Gemäss § 42 VRG in der damaligen Fassung war die Beschwerde zulässig in Streitigkeiten über öffentlichrechtliche Geldleistungen der Privaten an Kanton, Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften sowie über die Rückerstattung öffentlichrechtlicher Unterstützungsleistungen (Abs. 1), wobei mit der Beschwerde die Beurteilung der Leistungspflicht, der im Einzelfall festgesetzten Leistung oder ihrer Rückerstattung an den Privaten verlangt werden konnte. In Anwendung dieser Bestimmung entschied das Verwaltungsgericht, in Streitigkeiten über den Erlass von zinslosen, zur Rückerstattung fälligen Studiendarlehen sei die Beschwerde unzulässig (VGr, 29. Januar 1997, VB.1996.00202). In Anwendung von § 43 Abs. 1 lit. e VRG in der neuen Fassung ist das Gericht sodann auf die Beschwerde gegen eine Verfügung nicht eingetreten, mit welcher dem Beschwerdeführer der Erlass von Schulden aus Forderungen verweigert wurde, die dem Gemeinwesen aus gestützt auf § 20 des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 bevorschussten Unterhaltsbeiträgen zustanden (VGr, 25. November 1999, VB.1999.00292). Im gleichen Sinn rechtfertigt es sich, § 43 Abs. 1 lit. e VRG auf den Erlass von Schulden aus Forderungen anzuwenden, die dem Gemeinwesen gestützt auf in Rechtskraft erwachsene Verfügungen betreffend die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen zustehen.
b) Hier ist die Verfügung der Einzelfallkommission vom 30. April 2001, mit der die Beschwerdeführerin gestützt auf § 27 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) sowie gestützt auf § 19 SHG in Verbindung mit der am 14. November 1991 unterzeichneten "Schuldanerkennung und Erbabtretungserklärung" zur Rückerstattung von Fr. 36'498.80 verpflichtet wurde, in Rechtskraft erwachsen. Das sich gegen diese Rückerstattungsverfügung richtende Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2001 wurde zwar rechtzeitig, noch vor Ablauf der Einsprachefrist, eingereicht. Da die Beschwerdeführerin darin aber die Rückerstattungsverpflichtung an sich nicht bestritt, sondern nur geltend machte, dass das Vermögen bereits aufgebraucht sei, wurde diese Eingabe zu Recht nicht als Einsprache behandelt, sondern der Einzelfallkommission zur Prüfung als Erlassgesuch überwiesen. Das Erlassgesuch wurde in der Folge von der Einzelfallkommission und anschliessend auf Einsprache hin auch von der Geschäftsprüfungskommission abgewiesen. Soweit in der Rekursschrift vom 10. September 2002 zum ersten Mal Einwände gegen die Rückerstattungsverpflichtung vorgebracht wurden (wohl deswegen, weil der Einspracheentscheid zu dieser Frage gewisse nicht entscheidungserhebliche Erwägungen enthielt), ist der Bezirksrat folgerichtig auf den Rekurs nicht eingetreten, was in der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird. Es handelt sich demnach vorliegend ausschliesslich um eine Streitigkeit über den Erlass von Schulden aus der in Rechtskraft erwachsenen Rückerstattungsverpflichtung.
c) Auf die Beschwerde wäre allerdings gestützt auf § 43 Abs. 2 VRG gleichwohl einzutreten, wenn es sich bei der Streitigkeit um eine zivilrechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) handeln würde. Streitigkeiten über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen sind zivilrechtlich im Sinn dieser Konventionsbestimmung, wenn das Gesetz oder zumindest die Verfassung einen entsprechenden Anspruch einräumt (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 230 ff.). Dies dürfte auf die Sozialhilfeleistungen, die der Beschwerdeführerin vom April 1987 bis Januar 1996 ausgerichtet worden sind, im Lichte von §§ 14 f. SHG und Art. 12 der Bundesverfassung zutreffen. Entsprechendes dürfte grundsätzlich hinsichtlich der gestützt auf § 27 SHG geforderten Rückerstattung solcher rechtmässig bezogenen Leistungen gelten. Hingegen räumt weder die Verfassung noch das Gesetz einen Anspruch darauf ein, dass dem Betroffenen die Rückerstattung, gegen die er sich in einem unter Art. 6 Abs. 1 EMRK fallenden Verfahren wehren konnte, trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids erlassen werde. Es verhält sich diesbezüglich im Sozialhilferecht anders als im Sozialversicherungsrecht, wo der Erlass der Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen unter gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen zu gewähren ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) und wo auch nach der Verfahrensregelung zwischen Rückerstattungs- und Erlassverfahren unterschieden wird (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 25 N. 19 ff., insbesondere N. 25). Der Erlass von Schulden aus einer rechtskräftigen Rückerstattungsforderung betreffend Sozialhilfeleistungen steht weitestgehend im Ermessen der Behörde, weshalb eine diesbezügliche Verfügung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt (vgl. Herzog, S. 84 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 379). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Sozialhilfebehörde bei der Prüfung von Erlassgesuchen die im Sozialversicherungsrecht festgelegten Kriterien des guten Glaubens und der grossen Härte analog heranzieht.
2. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Weil die Beschwerdeführerin aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Rekursentscheid des Bezirksrats in guten Treuen von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgehen durfte, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig ist, hat es auch nicht über das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu befinden. Die als Beschwerde eingereichte Eingabe ist gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG dem Regierungsrat zur Behandlung als Rekurs zu überweisen. Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2003 wird samt den Akten dem Regierungsrat überwiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
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