Beweiswürdigung im Submissionsbeschwerdeverfahren Wiederaufnahme des Verfahrens nach Kassationsentscheid durch das Bundesgericht (E. 1). Würdigung der Aussagen von Zeugen und persönlich Befragten (E. 4-5). Ermessen der Vergabebehörde beim Entscheid über den Zuschlag (E. 6).
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Bern 1990, Art. 66 N. 1.2). Für die erneute Beurteilung durch das Verwaltungsgericht sind die entscheidwesentlichen Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen werden (Poudret, Art. 66 N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1586).
E. 2 Die im Beschwerdeverfahren thematisierten Rechts- und Sachfragen wurden bereits weitgehend im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2001 beurteilt. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Die nachstehenden Erwägungen beschränken sich auf Fragen, welche in der Folge des bundesgerichtlichen Entscheids einer ergänzenden Klärung bedürfen.
E. 3 In der letzten Phase des Vergabeverfahrens
hatte der Beschwerdegegner die beiden verbliebenen Bewerber, nämlich die
Beschwerdeführenden des vorliegenden Verfahrens sowie die Mitbeteiligte,
dazu aufgefordert, die von ihnen präsentierten Vorprojekte hinsichtlich
verschiedener Punkte zu überarbeiten. Unter anderem wurde ihnen mitgeteilt,
dass die Sanierungskosten unter 20 Millionen Franken liegen müssten. Vor der
Überarbeitung hatte das Projekt der Beschwerdeführenden eine
Kostenschätzung von Fr. 21'200'000.-, jenes der Mitbeteiligten eine solche
von Fr. 16'225'000.- aufgewiesen.
In der Folge reichten die Beschwerdeführenden
ein überarbeitetes Vorprojekt mit einer Kostenschätzung von
Fr. 19'000'000.-, einschliesslich einer Reserve von 8,6 %, ein
(Kostenschätzung vom 11. Juli 2000). Die überarbeitete Kostenschätzung
der Mitbeteiligten belief sich auf Fr. 16'500'000.-, worin Reserven von
rund 3,6 % sowie Kosten für provisorische Pavillonbauten von rund
1,2 % enthalten waren (Kostenschätzung vom 12. Juli 2000). Damit hatten
beide Anbieter die Kostenvorgabe von 20 Millionen eingehalten. Die Beschwerdeführenden
machen jedoch geltend, ihrem Vertreter sei anlässlich der Präsentation des
überarbeiteten Projekts am 14. Juli 2000 durch den Verwaltungsratspräsidenten
des Beschwerdegegners mitgeteilt worden, dass eine noch tiefere
Kostenvorgabe von 18 Millionen Franken hätte beachtet werden müssen.
Aufgrund der damaligen Äusserung hätten sie überdies annehmen müssen, dass die
Mitbeteiligte schon früher über dieses Kostenziel orientiert worden sei. Der
Beschwerdegegner bestreitet, dass eine Aussage dieses Inhalts gemacht
worden sei. Zum Beweis für seine Sachdarstellung beantragte er die Einvernahme
aller an der Präsentation vom 14. Juli 2000 anwesenden Mitglieder des Beurteilungsgremiums.
Im Urteil vom 10. Mai 2001 wies das Verwaltungsgericht
darauf hin, dass der Präsident des Beurteilungsgremiums unbestrittenermassen
bereits an der Delegiertenversammlung des Zweckverbandes vom 20. Juni 2000
einen Betrag der Baukosten von ca. 18 Millionen genannt hatte. Damit habe er
zumindest erkennen lassen, dass diese Grössenordnung für den Beschwerdegegner
von Bedeutung sei. Dass dieser Betrag beim Zuschlag keine Rolle gespielt habe,
erachtete das Gericht als unglaubwürdig; bei realistischer Betrachtung müsse
davon ausgegangen werden, dass der anvisierte Betrag von 18 Millionen Franken
beim Vergabeentscheid wenn nicht als absolute Grösse, so doch als Zielvorgabe
von Bedeutung gewesen sei. Da diese Vorgabe den Beschwerdeführenden nicht
rechtzeitig bekannt gegeben worden sei, stelle deren Einbezug in die
Beurteilung der Angebote ein unzulässiges Kriterium dar. Aus diesem Grund
erachtete es die Beschwerde als begründet.
Nach den Erwägungen des bundesgerichtlichen
Urteils vom 12. Oktober 2001 waren die vom Verwaltungsgericht erwähnten
Gründe indessen nicht derart schlüssig, dass sie einen Verzicht auf die Abnahme
der vom Beschwerdegegner angebotenen Beweise, insbesondere die Einvernahme
der genannten Zeugen, gerechtfertigt hätten. Diese Beweisabnahme war daher im
vorliegenden Verfahren nachzuholen.
E. 4 An der Beweisverhandlung vom 14. März 2002
wurden die Mitglieder des Beurteilungsgremiums (stimmberechtigte ebenso wie
beratende), die an der Präsentation der überarbeiteten Projekte vom 14. Juli
2000 teilgenommen hatten, als Zeugen befragt. Lediglich auf die Befragung des
Mitglieds G, der sich mit einem triftigen Grund entschuldigt hatte, wurde
verzichtet, und anstelle des technischen Beraters H, der an der fraglichen Sitzung
vom 14. Juli 2000 nicht hatte teilnehmen können, wurde der ihn vertretende I
einvernommen. Ferner wurden der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin
Nr. A1, K, als Zeuge und der Beschwerdeführer Nr. A2 persönlich befragt.
Gegenstand des Beweisverfahrens war die
Sachdarstellung der Beschwerdeführenden, wonach ihnen anlässlich der
Präsentation des überarbeiteten Projekts am 14. Juli 2000 von Seiten des Beschwerdegegners
mitgeteilt worden sei, dass eine Kostenvorgabe von 18 Millionen Franken
hätte beachtet werden müssen. Nach ihren Angaben hatte der Verwaltungsratspräsident
des Beschwerdegegners, M, an jener Sitzung gefragt: "Wir hatten doch
eine Kostenvorgabe von 18 Millionen; hat man ihnen das nicht gesagt?"
In den Einvernahmen wurde diese Darstellung
lediglich vom Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin Nr. A1,
Herrn K, bestätigt. Nach seinen Aussagen war an der Sitzung vom 14. Juli 2000
eine Äusserung diesen Inhalts an Herrn O gerichtet worden. Ferner gab der Beschwerdeführer
Nr. A2, der selber nicht an der Präsentation teilgenommen hatte, zu Protokoll,
dass K ihm nach der Sitzung sehr aufgebracht telefoniert habe, weil plötzlich
ein neues Kostendach in der Höhe von 18 Millionen genannt worden sei. Ausserdem
habe er im September 2001 an einem privaten Anlass das Jury-Mitglied P getroffen,
das ihm die fragliche Äusserung bezüglich einer Kostenvorgabe von 18 Millionen
bestätigt habe.
Von den übrigen Zeugen erinnerte sich einzig
Herr O, dass M einen Betrag von 18 Millionen erwähnt habe. Dabei habe es
sich jedoch um ein bilaterales Gespräch zwischen ihm (O) und M gehandelt, bei
welchem M auf den Projektierungskredit Bezug genommen habe. Im Zusammenhang
mit dem Projektierungskredit sei ein Betrag von 18 Millionen ermittelt
worden, doch habe dieser für die Beurteilung der Projekte keine Bedeutung
gehabt. Der Zeuge P hielt es für möglich, dass ein Kostendach von 18 Millionen
erwähnt worden sei, doch wisse er dies nicht mehr genau. Die übrigen Zeugen
sowie die Zeugin Q erinnerten sich nicht, an der fraglichen Sitzung eine
Äusserung betreffend eine Kostenvorgabe von 18 Millionen gehört zu haben.
Soweit sie überhaupt Aussagen zu den erwarteten Kosten machten, gingen sie
davon aus, dass eine Limite von 20 Millionen gegolten habe. Sie stellten auch
durchwegs in Abrede, dass bei der internen Beurteilung der beiden Projekte eine
tiefere Limite beachtet worden sei. Zur Nennung eines Betrags von
18 Millionen anlässlich der Delegiertenversammlung vom 20. Juni 2000
erklärte M, dass es dabei auch um einen politischen Aspekt gegangen sei; man
habe befürchtet, dass das Projekt an der Delegiertenversammlung scheitern
könnte, und testen wollen, ob ein Vorschlag in dieser Kostenhöhe Chancen habe.
Aufgrund dieser Aussagen kann die Darstellung
der Beschwerdeführenden, wonach anlässlich der Präsentation vom 14. Juli
2000 eine Kostenvorgabe von 18 Millionen Franken erwähnt worden sei, nicht als
bewiesen gelten. Auf die Aussage des Zeugen K allein, der als
Mehrheitsteilhaber und Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin Nr.
A1 ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Prozesses hat, kann nicht
abgestellt werden. Seine Aussagen wirkten zwar durchaus glaubwürdig. Dasselbe
gilt jedoch auch für die übrigen Zeugen; für eine Absprache unter den Zeugen,
wie sie der Vertreter der Beschwerdeführenden vermutet, bestehen keine
Anhaltspunkte. Es kann denn auch nicht ausgeschlossen werden, dass die
Wahrnehmung von K auf einem Missverständnis beruhte, indem er der vom Zeugen O
bestätigten "bilateralen" Erwähnung eines Betrags von 18 Millionen
durch M eine Bedeutung beimass, welche dieser nicht entsprach. Nicht abgestellt
werden kann sodann auch auf die Ausführungen in der persönlichen Befragung von
S, der von einem im Anschluss an die Präsentation geführten Telefongespräch
sowie einer Begegnung mit dem Zeugen P berichtete; Aussagen in der
persönlichen Befragung vermögen für sich allein keinen Beweis zu bilden, soweit
sie zu Gunsten des Befragten lauten (vgl. § 149 Abs. 3 der Zivilprozessordnung
vom 13. Juni 1976).
Die Ausführungen der Beschwerdeführenden
in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis vermögen keine andere Würdigung zu
rechtfertigen. Sie weisen zwar zutreffend darauf hin, dass der Entscheid über
den Zuschlag im Beurteilungsgremium offensichtlich umstritten war. So waren
einzelne Zeugen der Meinung, dass über architektonische Fragen mangels
Fachwissen nicht habe diskutiert werden können bzw. dass der Kostenfrage ein zu
grosses Gewicht beigemessen worden sei. Wesentlich ist jedoch, dass auch die
Mitglieder des Beurteilungsgremiums, die dessen Beratungen als unbefriedigend
empfanden und offensichtlich das Projekt der Beschwerdeführenden
vorgezogen hätten, keine Hinweise auf eine Kostenvorgabe von 18 Millionen geben
konnten. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur unterschiedlichen
Interessenlage verschiedener Zeugen erweisen sich insofern als unbehelflich.
Dass die Aussagen der Zeugen zur Beratung des Beurteilungsgremiums,
insbesondere zur Bedeutung, welche die Kosten und andere Gesichtspunkte beim
Entscheid spielten, teilweise auseinander gingen, ist demgegenüber von
untergeordneter Bedeutung und vermag ihre Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich
in Frage zu stellen. Dass die Kostenfrage bei der Beurteilung der Projekte eine
Rolle spielte, war zulässig (vgl. den ersten Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 10. Mai 2001, E. 4a), und es ist im Übrigen auch nicht die Aufgabe des Beweisverfahrens,
die internen Abläufe bei der Entscheidfindung des Beurteilungsgremiums zu
klären.
E. 5 Aufgrund des Beweisergebnisses ist somit
nicht davon auszugehen, dass anlässlich der Präsentation vom 14. Juli 2000
eine Kostenvorgabe von 18 Millionen Franken erwähnt worden ist. Angesichts des
eindeutigen Ergebnisses der Aussagen kann entgegen den Erwägungen des Urteils
vom 10. Mai 2001 auch aus der Äusserung, die der Präsident des
Beurteilungsgremiums an der Delegiertenversammlung des Zweckverbandes vom
20. Juni 2000 gemacht hatte, kein gegenteiliger Schluss gezogen werden.
Die Erklärung, welche der Zeuge M für den damals genannten Betrag der Baukosten
von ca. 18 Millionen gegeben hat, erscheint durchaus als plausibel. Die
vom Zeugen O für die Herleitung des Betrages von 18 Millionen gegebene
Begründung, wonach dieser einem Mittelwert aus den Kostenschätzungen der beiden
Teams von 16 bzw. 19 Millionen entsprochen habe, kann allerdings nicht
zutreffen, denn die überarbeiteten Vorprojekte, welche diese Zahlen enthielten,
wurden erst am 12. Juli 2000, also nach der Delegiertenversammlung vom 20.
Juni 2000, eingereicht. Zum selben ungefähren Resultat konnte jedoch auch eine
Mittelung zwischen den früheren Kostenschätzungen von rund 16 bzw. 21
Millionen führen. Die Aussage des Zeugen erscheint daher auch in diesem Punkt
nicht von vornherein als unglaubwürdig.
Es besteht somit kein ausreichender Grund für
die Annahme, dass eine Kostenvorgabe von 18 Millionen Franken bestanden habe.
Die Annahme einer derartigen Vorgabe, die mangels rechtzeitiger Bekanntgabe ein
unzulässiges Vergabekriterium dargestellt hätte, war jedoch die Grundlage des
gutheissenden Beschwerdeentscheids vom 10. Mai 2001.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, eine
Würdigung der Zeugenaussagen von K und der persönlichen Befragung von S
einerseits sowie der Zeugenaussagen der Mitglieder des Beurteilungsgremiums
anderseits führten nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, wäre gleichwohl
festzuhalten, dass der Beweis für die behauptete Kostenvorgabe in der Höhe von
18 Millionen nicht habe erbracht werden können und die Beschwerdeführenden
demnach die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätten. Die objektive
Beweislast trifft diesbezüglich nämlich die Beschwerdeführenden, da diese
daraus Rechte ableiten. Dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch den
Untersuchungsgrundsatz geprägt ist, ändert an der objektiven Beweislast nichts
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5).
E. 6 Nachdem die Grundlage des gutheissenden Beschwerdeentscheids
vom 10. Mai 2001 dahinfällt, sind noch die weiteren von den Beschwerdeführenden
im Verfahren VB.2000.00261 erhobenen Einwendungen zu prüfen, soweit diese mit
dem Beschwerdeentscheid vom 10. Mai 2001 nicht bereits beurteilt wurden.
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um materielle Einwände gegen die
Beurteilung der überarbeiteten Projekte durch den Beschwerdegegner.
a) In der angefochtenen Verfügung vom 14.
Juli 2000 führte der Beschwerdegegner zu deren Begründung aus, eine erneute
Prüfung der wesentlichen Beurteilungspunkte habe ergeben, dass der Vorschlag
der Mitbeteiligten in architektonischer Hinsicht, Gestaltung der Eingangspartie
und bezüglich der betrieblichen Abläufe eher den Vorstellungen des
Beurteilungsgremiums entspreche. Zudem lägen die angebotenen Honorarkonditionen
sowie Kostenschätzungen günstiger. Der Beschwerdegegner verweist damit
sinngemäss auf die Stellungnahme des Beurteilungsgremiums an dessen Sitzung vom
14. Juli 2000. Diese ist in einem Dokument vom 20. Juli 2000 zusammengefasst,
auf welches auch die Beschwerdeführenden Bezug nehmen. In der Beschwerdeantwort
beruft sich der Beschwerdegegner zur Begründung seines Entscheids auf die
Stellungnahmen des Beurteilungsgremiums an dessen Sitzungen vom 6./7. Juni und
20. Juli 2000 sowie auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli
2000.
Nachdem das Beurteilungsgremium in der
Sitzung vom 6./7. Juni 2000 die beiden Projekte der Beschwerdeführenden und
der Mitbeteiligten als gleichwertig beurteilt hatte, musste es am 14. Juli 2000
aufgrund der überarbeiteten Projekte eine Wahl zwischen den beiden Anbietern
treffen. Die Zusammenfassung der Sitzung vom 14. Juli 2000 enthält eine
Gegenüberstellung der architektonischen und betrieblichen Qualitäten beider
Projekte sowie einen Vergleich der Kostenschätzungen. Im Ergebnis gelangt das
Beurteilungsgremium zum Schluss, dass der Vorschlag der Mitbeteiligten in
architektonischer Hinsicht und bezüglich der betrieblichen Abläufe im
Gesamten eher den Vorstellungen des Gremiums entspreche, obschon die
Pflegeabteilungen noch zu verbessern seien. Zudem lägen die angebotenen
Honorarkonditionen sowie die Kostenschätzung bei diesem Projekt günstiger. Es
empfiehlt daher, den Zuschlag der Mitbeteiligten zu erteilen.
b) Die Beschwerdeführenden beanstanden
die Beurteilung als "sehr dürftig" und tendenziös. So seien die in
der Sitzung vom 6./7. Juni 2000 als problematisch gewerteten Belange des
Projekts der Mitbeteiligten nur teilweise behoben worden. Die negativ beurteilte
Auffüllung der Höfe bleibe bestehen. In einem andern Punkt führe die
architektonische Verbesserung (Verzicht auf die Absenkung des Mitteltrakts) zu
Nachteilen betrieblicher Art; dennoch werde in der erneuten Beurteilung
behauptet, die betrieblichen Abläufe des Projekts seien verbessert worden.
Ferner habe die Verlegung der Nasszellen in die Zimmer dazu geführt, dass die
Zimmer sehr klein seien, was auch vom Beurteilungsgremium als Nachteil erkannt
werde. Die Benützung der Nasszellen von zwei Seiten sei ebenfalls ungünstig.
Anderseits verwahren sich die Beschwerdeführenden
gegen ihres Erachtens unberechtigte Kritik an ihrem eigenen Projekt. Den wiederholt
beanstandeten Vorbau, dessen Grösse und Nutzen nach Meinung des
Beurteilungsgremiums "nicht schlüssig beantwortet" werden könne,
hätten sie aus architektonischer Überzeugung beibehalten, aber gestalterisch
wesentlich überarbeitet. Die Haltung des Beurteilungsgremiums sei
widersprüchlich, wenn es diesen Eingangsbereich offenbar als zu gross erachte,
denjenigen der Mitbeteiligten dagegen als zu eng beanstande.
Unzutreffenderweise würden ferner vier Zimmer im Projekt der Beschwerdeführenden
als Nordzimmer bezeichnet, obschon diese gleichzeitig auch ein Fenster gegen
Osten oder Westen aufwiesen. Einzuräumen sei einzig, dass das Siegerprojekt
bezüglich Honorarkonditionen und geschätzter Baukosten etwas günstiger sei.
Diesem Aspekt sei aber offenbar ein Gewicht beigemessen worden, das die bekannt
gegebene Gewichtung des Kriteriums Wirtschaftlichkeit übersteige. Die Beschwerdeführenden
weisen überdies darauf hin, dass zwei Anbieter, deren Projekte bereits im
Rahmen der ersten Beurteilung vom 6./7. Juni 2000 ausgeschieden seien, sich
ebenfalls schriftlich über die dürftige Begründung der Jury beschwert hätten.
c) Bei den angesprochenen Fragen handelt es
sich durchwegs um Wertungen, die grundsätzlich im Ermessen der Vergabestelle
liegen und vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden können (Art. 16
Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 25. November 1994 [IVöB]). Zu prüfen ist lediglich eine allfällige
Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999
Nr. 26 E. 6a = ZBl 101/2000, S. 271). Die vom Beurteilungsgremium
angestellten Überlegungen, auf die sich auch der Beschwerdegegner zur
Begründung seines Entscheids stützt, sind zwar, wie die Beschwerdeführenden
zu Recht feststellen, nicht in jeder Hinsicht völlig widerspruchsfrei, was wohl
auf die bekanntermassen gegensätzlichen Meinungen innerhalb des Gremiums
zurückzuführen ist. Sie erscheinen jedoch insgesamt als sachliche
Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen der beiden Projekte und können
nicht als Ausdruck eines Missbrauchs oder einer Überschreitung des Ermessens
gewertet werden.
Die Beschwerde erweist sich daher auch in
diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6a In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2000 führte der Beschwerdegegner zu deren Begründung aus, eine erneute Prüfung der wesentlichen Beurteilungspunkte habe ergeben, dass der Vorschlag der Mitbeteiligten in architektonischer Hinsicht, Gestaltung der Eingangspartie und bezüglich der betrieblichen Abläufe eher den Vorstellungen des Beurteilungsgremiums entspreche. Zudem lägen die angebotenen Honorarkonditionen sowie Kostenschätzungen günstiger. Der Beschwerdegegner verweist damit sinngemäss auf die Stellungnahme des Beurteilungsgremiums an dessen Sitzung vom
14. Juli 2000. Diese ist in einem Dokument vom 20. Juli 2000 zusammengefasst, auf welches auch die Beschwerdeführenden Bezug nehmen. In der Beschwerdeantwort beruft sich der Beschwerdegegner zur Begründung seines Entscheids auf die Stellungnahmen des Beurteilungsgremiums an dessen Sitzungen vom 6./7. Juni und
20. Juli 2000 sowie auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2000. Nachdem das Beurteilungsgremium in der Sitzung vom 6./7. Juni 2000 die beiden Projekte der Beschwerdeführenden und der Mitbeteiligten als gleichwertig beurteilt hatte, musste es am 14. Juli 2000 aufgrund der überarbeiteten Projekte eine Wahl zwischen den beiden Anbietern treffen. Die Zusammenfassung der Sitzung vom 14. Juli 2000 enthält eine Gegenüberstellung der architektonischen und betrieblichen Qualitäten beider Projekte sowie einen Vergleich der Kostenschätzungen. Im Ergebnis gelangt das Beurteilungsgremium zum Schluss, dass der Vorschlag der Mitbeteiligten in architektonischer Hinsicht und bezüglich der betrieblichen Abläufe im Gesamten eher den Vorstellungen des Gremiums entspreche, obschon die Pflegeabteilungen noch zu verbessern seien. Zudem lägen die angebotenen Honorarkonditionen sowie die Kostenschätzung bei diesem Projekt günstiger. Es empfiehlt daher, den Zuschlag der Mitbeteiligten zu erteilen.
E. 6b Die Beschwerdeführenden beanstanden die Beurteilung als "sehr dürftig" und tendenziös. So seien die in der Sitzung vom 6./7. Juni 2000 als problematisch gewerteten Belange des Projekts der Mitbeteiligten nur teilweise behoben worden. Die negativ beurteilte Auffüllung der Höfe bleibe bestehen. In einem andern Punkt führe die architektonische Verbesserung (Verzicht auf die Absenkung des Mitteltrakts) zu Nachteilen betrieblicher Art; dennoch werde in der erneuten Beurteilung behauptet, die betrieblichen Abläufe des Projekts seien verbessert worden. Ferner habe die Verlegung der Nasszellen in die Zimmer dazu geführt, dass die Zimmer sehr klein seien, was auch vom Beurteilungsgremium als Nachteil erkannt werde. Die Benützung der Nasszellen von zwei Seiten sei ebenfalls ungünstig. Anderseits verwahren sich die Beschwerdeführenden gegen ihres Erachtens unberechtigte Kritik an ihrem eigenen Projekt. Den wiederholt beanstandeten Vorbau, dessen Grösse und Nutzen nach Meinung des Beurteilungsgremiums "nicht schlüssig beantwortet" werden könne, hätten sie aus architektonischer Überzeugung beibehalten, aber gestalterisch wesentlich überarbeitet. Die Haltung des Beurteilungsgremiums sei widersprüchlich, wenn es diesen Eingangsbereich offenbar als zu gross erachte, denjenigen der Mitbeteiligten dagegen als zu eng beanstande. Unzutreffenderweise würden ferner vier Zimmer im Projekt der Beschwerdeführenden als Nordzimmer bezeichnet, obschon diese gleichzeitig auch ein Fenster gegen Osten oder Westen aufwiesen. Einzuräumen sei einzig, dass das Siegerprojekt bezüglich Honorarkonditionen und geschätzter Baukosten etwas günstiger sei. Diesem Aspekt sei aber offenbar ein Gewicht beigemessen worden, das die bekannt gegebene Gewichtung des Kriteriums Wirtschaftlichkeit übersteige. Die Beschwerdeführenden weisen überdies darauf hin, dass zwei Anbieter, deren Projekte bereits im Rahmen der ersten Beurteilung vom 6./7. Juni 2000 ausgeschieden seien, sich ebenfalls schriftlich über die dürftige Begründung der Jury beschwert hätten.
E. 6c Bei den angesprochenen Fragen handelt es sich durchwegs um Wertungen, die grundsätzlich im Ermessen der Vergabestelle liegen und vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden können (Art. 16 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 [IVöB]). Zu prüfen ist lediglich eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a = ZBl 101/2000, S. 271). Die vom Beurteilungsgremium angestellten Überlegungen, auf die sich auch der Beschwerdegegner zur Begründung seines Entscheids stützt, sind zwar, wie die Beschwerdeführenden zu Recht feststellen, nicht in jeder Hinsicht völlig widerspruchsfrei, was wohl auf die bekanntermassen gegensätzlichen Meinungen innerhalb des Gremiums zurückzuführen ist. Sie erscheinen jedoch insgesamt als sachliche Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen der beiden Projekte und können nicht als Ausdruck eines Missbrauchs oder einer Überschreitung des Ermessens gewertet werden. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens gemäss werden
die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, und sie haben dem Beschwerdegegner
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter
des Beschwerdegegners reichte am 29. April 2002 eine Honorarnote ein, in
welcher er seinen Aufwand für das gesamte Beschwerdeverfahren (VB.
2000.00261 und VB.2001.00361) auf insgesamt Fr. 43'077.90 bezifferte. Gestützt
auf § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/6.
September 1987 (VRG) wird jedoch im Verfahren vor Verwaltungsgericht keine
kostendeckende, sondern nur eine angemessene Entschädigung zugesprochen; das
Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass die obsiegende Partei einen Teil ihrer
Aufwendungen selbst zu tragen hat (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 17 N. 36; BGr, 7. Juli 1998, URP 1998, S. 538). Die Entschädigung
wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem
Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über
die Gebühren, Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht
vom 26. Juni 1997). Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die
vermögensrechtliche Tragweite des Verfahrens nach der Abweisung des Gesuchs um
aufschiebende Wirkung mit der Präsidialverfügung vom 1. September 2000 stark
reduziert war. Anderseits war der Zeitaufwand der Parteivertreter, nicht
zuletzt auch im Zusammenhang mit den umfangreichen Zeugeneinvernahmen,
zweifellos erheblich. In Anbetracht aller Gesichtspunkte erscheint eine Parteientschädigung
an den Beschwerdegegner von insgesamt Fr. 6'000.- als angemessen.
Demgemäss entscheidet das
Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf:
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 578.20 Zeugengelder,
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'788.20 Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden Nr. A1 und
Nr. A2 werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner je eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 6'000.- zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00361 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2001.00361 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2002 Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission (Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2000.00261) Beweiswürdigung im Submissionsbeschwerdeverfahren
Wiederaufnahme des Verfahrens nach Kassationsentscheid durch das Bundesgericht (E. 1). Würdigung der Aussagen von Zeugen und persönlich Befragten (E. 4-5). Ermessen der Vergabebehörde beim Entscheid über den Zuschlag (E. 6). Stichworte: BEWEISLAST BEWEISWÜRDIGUNG ERMESSEN PARTEIENTSCHÄDIGUNG PERSÖNLICHE BEFRAGUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SUBMISSIONSRECHT VERGABEENTSCHEID ZEUGENEINVERNAHME ZEUGE/ZEUGIN Rechtsnormen: Art. 16 lit. II IVöB § 17 Abs. II VRG § 148 ZPO § 149 lit. III ZPO Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 I. Der "Zweckverband Pflegeheim X" führte von Februar bis Juli 2000 ein zweistufiges Submissionsverfahren für die Vergabe eines Projektierungsauftrags betreffend Umbau und Sanierung seines Pflegeheims in Z durch. Aufgrund der Präqualifikation wurden fünf Projektteams zur Einreichung eines Angebots in der zweiten Stufe des Wettbewerbs eingeladen. Nach Prüfung der eingegangenen Angebote forderte der Zweckverband die beiden Teams, welche am besten bewertet waren, nämlich die Firma D, und das Generalplanerteam A, bestehend aus den Architekturbüros A1 und A2, zu einer Überarbeitung ihrer Projekte auf. Mit Entscheid vom 14. Juli 2000 vergab der Zweckverband den Auftrag an die Firma D. II. Gegen diesen Entscheid erhoben die im Generalplanerteam A zusammengeschlossenen Architekturbüros am 27. Juli 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2000.00261). Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde vom Gericht abgelehnt, worauf der Zweckverband den Vertrag mit der Firma D abschloss. Mit Urteil vom 10. Mai 2001 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und stellte fest, dass der Vergabeentscheid vom 14. Juli 2000 rechtswidrig sei. III. Gegen das Urteil des Verwaltungsgericht erhob der Zweckverband am 25. Juni 2001 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 12. Oktober 2001 hiess dieses die Beschwerde gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. IV. Am 14. März 2002 führte eine Abordnung des Gerichts eine Beweisverhandlung durch, an welcher 11 Zeugen einvernommen sowie der Beschwerdeführer Nr. A2 persönlich befragt wurden. Mit Eingaben vom 29. April und 21. Mai 2002 nahmen die Parteien zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung. Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Bern 1990, Art. 66 N. 1.2). Für die erneute Beurteilung durch das Verwaltungsgericht sind die entscheidwesentlichen Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen werden (Poudret, Art. 66 N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1586).
2. Die im Beschwerdeverfahren thematisierten Rechts- und Sachfragen wurden bereits weitgehend im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2001 beurteilt. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Die nachstehenden Erwägungen beschränken sich auf Fragen, welche in der Folge des bundesgerichtlichen Entscheids einer ergänzenden Klärung bedürfen.
3. In der letzten Phase des Vergabeverfahrens hatte der Beschwerdegegner die beiden verbliebenen Bewerber, nämlich die Beschwerdeführenden des vorliegenden Verfahrens sowie die Mitbeteiligte, dazu aufgefordert, die von ihnen präsentierten Vorprojekte hinsichtlich verschiedener Punkte zu überarbeiten. Unter anderem wurde ihnen mitgeteilt, dass die Sanierungskosten unter 20 Millionen Franken liegen müssten. Vor der Überarbeitung hatte das Projekt der Beschwerdeführenden eine Kostenschätzung von Fr. 21'200'000.-, jenes der Mitbeteiligten eine solche von Fr. 16'225'000.- aufgewiesen. In der Folge reichten die Beschwerdeführenden ein überarbeitetes Vorprojekt mit einer Kostenschätzung von Fr. 19'000'000.-, einschliesslich einer Reserve von 8,6 %, ein (Kostenschätzung vom 11. Juli 2000). Die überarbeitete Kostenschätzung der Mitbeteiligten belief sich auf Fr. 16'500'000.-, worin Reserven von rund 3,6 % sowie Kosten für provisorische Pavillonbauten von rund 1,2 % enthalten waren (Kostenschätzung vom 12. Juli 2000). Damit hatten beide Anbieter die Kostenvorgabe von 20 Millionen eingehalten. Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, ihrem Vertreter sei anlässlich der Präsentation des überarbeiteten Projekts am 14. Juli 2000 durch den Verwaltungsratspräsidenten des Beschwerdegegners mitgeteilt worden, dass eine noch tiefere Kostenvorgabe von 18 Millionen Franken hätte beachtet werden müssen. Aufgrund der damaligen Äusserung hätten sie überdies annehmen müssen, dass die Mitbeteiligte schon früher über dieses Kostenziel orientiert worden sei. Der Beschwerdegegner bestreitet, dass eine Aussage dieses Inhalts gemacht worden sei. Zum Beweis für seine Sachdarstellung beantragte er die Einvernahme aller an der Präsentation vom 14. Juli 2000 anwesenden Mitglieder des Beurteilungsgremiums. Im Urteil vom 10. Mai 2001 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Präsident des Beurteilungsgremiums unbestrittenermassen bereits an der Delegiertenversammlung des Zweckverbandes vom 20. Juni 2000 einen Betrag der Baukosten von ca. 18 Millionen genannt hatte. Damit habe er zumindest erkennen lassen, dass diese Grössenordnung für den Beschwerdegegner von Bedeutung sei. Dass dieser Betrag beim Zuschlag keine Rolle gespielt habe, erachtete das Gericht als unglaubwürdig; bei realistischer Betrachtung müsse davon ausgegangen werden, dass der anvisierte Betrag von 18 Millionen Franken beim Vergabeentscheid wenn nicht als absolute Grösse, so doch als Zielvorgabe von Bedeutung gewesen sei. Da diese Vorgabe den Beschwerdeführenden nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden sei, stelle deren Einbezug in die Beurteilung der Angebote ein unzulässiges Kriterium dar. Aus diesem Grund erachtete es die Beschwerde als begründet. Nach den Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. Oktober 2001 waren die vom Verwaltungsgericht erwähnten Gründe indessen nicht derart schlüssig, dass sie einen Verzicht auf die Abnahme der vom Beschwerdegegner angebotenen Beweise, insbesondere die Einvernahme der genannten Zeugen, gerechtfertigt hätten. Diese Beweisabnahme war daher im vorliegenden Verfahren nachzuholen.
4. An der Beweisverhandlung vom 14. März 2002 wurden die Mitglieder des Beurteilungsgremiums (stimmberechtigte ebenso wie beratende), die an der Präsentation der überarbeiteten Projekte vom 14. Juli 2000 teilgenommen hatten, als Zeugen befragt. Lediglich auf die Befragung des Mitglieds G, der sich mit einem triftigen Grund entschuldigt hatte, wurde verzichtet, und anstelle des technischen Beraters H, der an der fraglichen Sitzung vom 14. Juli 2000 nicht hatte teilnehmen können, wurde der ihn vertretende I einvernommen. Ferner wurden der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin Nr. A1, K, als Zeuge und der Beschwerdeführer Nr. A2 persönlich befragt. Gegenstand des Beweisverfahrens war die Sachdarstellung der Beschwerdeführenden, wonach ihnen anlässlich der Präsentation des überarbeiteten Projekts am 14. Juli 2000 von Seiten des Beschwerdegegners mitgeteilt worden sei, dass eine Kostenvorgabe von 18 Millionen Franken hätte beachtet werden müssen. Nach ihren Angaben hatte der Verwaltungsratspräsident des Beschwerdegegners, M, an jener Sitzung gefragt: "Wir hatten doch eine Kostenvorgabe von 18 Millionen; hat man ihnen das nicht gesagt?" In den Einvernahmen wurde diese Darstellung lediglich vom Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin Nr. A1, Herrn K, bestätigt. Nach seinen Aussagen war an der Sitzung vom 14. Juli 2000 eine Äusserung diesen Inhalts an Herrn O gerichtet worden. Ferner gab der Beschwerdeführer Nr. A2, der selber nicht an der Präsentation teilgenommen hatte, zu Protokoll, dass K ihm nach der Sitzung sehr aufgebracht telefoniert habe, weil plötzlich ein neues Kostendach in der Höhe von 18 Millionen genannt worden sei. Ausserdem habe er im September 2001 an einem privaten Anlass das Jury-Mitglied P getroffen, das ihm die fragliche Äusserung bezüglich einer Kostenvorgabe von 18 Millionen bestätigt habe. Von den übrigen Zeugen erinnerte sich einzig Herr O, dass M einen Betrag von 18 Millionen erwähnt habe. Dabei habe es sich jedoch um ein bilaterales Gespräch zwischen ihm (O) und M gehandelt, bei welchem M auf den Projektierungskredit Bezug genommen habe. Im Zusammenhang mit dem Projektierungskredit sei ein Betrag von 18 Millionen ermittelt worden, doch habe dieser für die Beurteilung der Projekte keine Bedeutung gehabt. Der Zeuge P hielt es für möglich, dass ein Kostendach von 18 Millionen erwähnt worden sei, doch wisse er dies nicht mehr genau. Die übrigen Zeugen sowie die Zeugin Q erinnerten sich nicht, an der fraglichen Sitzung eine Äusserung betreffend eine Kostenvorgabe von 18 Millionen gehört zu haben. Soweit sie überhaupt Aussagen zu den erwarteten Kosten machten, gingen sie davon aus, dass eine Limite von 20 Millionen gegolten habe. Sie stellten auch durchwegs in Abrede, dass bei der internen Beurteilung der beiden Projekte eine tiefere Limite beachtet worden sei. Zur Nennung eines Betrags von 18 Millionen anlässlich der Delegiertenversammlung vom 20. Juni 2000 erklärte M, dass es dabei auch um einen politischen Aspekt gegangen sei; man habe befürchtet, dass das Projekt an der Delegiertenversammlung scheitern könnte, und testen wollen, ob ein Vorschlag in dieser Kostenhöhe Chancen habe. Aufgrund dieser Aussagen kann die Darstellung der Beschwerdeführenden, wonach anlässlich der Präsentation vom 14. Juli 2000 eine Kostenvorgabe von 18 Millionen Franken erwähnt worden sei, nicht als bewiesen gelten. Auf die Aussage des Zeugen K allein, der als Mehrheitsteilhaber und Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin Nr. A1 ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Prozesses hat, kann nicht abgestellt werden. Seine Aussagen wirkten zwar durchaus glaubwürdig. Dasselbe gilt jedoch auch für die übrigen Zeugen; für eine Absprache unter den Zeugen, wie sie der Vertreter der Beschwerdeführenden vermutet, bestehen keine Anhaltspunkte. Es kann denn auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Wahrnehmung von K auf einem Missverständnis beruhte, indem er der vom Zeugen O bestätigten "bilateralen" Erwähnung eines Betrags von 18 Millionen durch M eine Bedeutung beimass, welche dieser nicht entsprach. Nicht abgestellt werden kann sodann auch auf die Ausführungen in der persönlichen Befragung von S, der von einem im Anschluss an die Präsentation geführten Telefongespräch sowie einer Begegnung mit dem Zeugen P berichtete; Aussagen in der persönlichen Befragung vermögen für sich allein keinen Beweis zu bilden, soweit sie zu Gunsten des Befragten lauten (vgl. § 149 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis vermögen keine andere Würdigung zu rechtfertigen. Sie weisen zwar zutreffend darauf hin, dass der Entscheid über den Zuschlag im Beurteilungsgremium offensichtlich umstritten war. So waren einzelne Zeugen der Meinung, dass über architektonische Fragen mangels Fachwissen nicht habe diskutiert werden können bzw. dass der Kostenfrage ein zu grosses Gewicht beigemessen worden sei. Wesentlich ist jedoch, dass auch die Mitglieder des Beurteilungsgremiums, die dessen Beratungen als unbefriedigend empfanden und offensichtlich das Projekt der Beschwerdeführenden vorgezogen hätten, keine Hinweise auf eine Kostenvorgabe von 18 Millionen geben konnten. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur unterschiedlichen Interessenlage verschiedener Zeugen erweisen sich insofern als unbehelflich. Dass die Aussagen der Zeugen zur Beratung des Beurteilungsgremiums, insbesondere zur Bedeutung, welche die Kosten und andere Gesichtspunkte beim Entscheid spielten, teilweise auseinander gingen, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung und vermag ihre Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Dass die Kostenfrage bei der Beurteilung der Projekte eine Rolle spielte, war zulässig (vgl. den ersten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2001, E. 4a), und es ist im Übrigen auch nicht die Aufgabe des Beweisverfahrens, die internen Abläufe bei der Entscheidfindung des Beurteilungsgremiums zu klären.
5. Aufgrund des Beweisergebnisses ist somit nicht davon auszugehen, dass anlässlich der Präsentation vom 14. Juli 2000 eine Kostenvorgabe von 18 Millionen Franken erwähnt worden ist. Angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Aussagen kann entgegen den Erwägungen des Urteils vom 10. Mai 2001 auch aus der Äusserung, die der Präsident des Beurteilungsgremiums an der Delegiertenversammlung des Zweckverbandes vom
20. Juni 2000 gemacht hatte, kein gegenteiliger Schluss gezogen werden. Die Erklärung, welche der Zeuge M für den damals genannten Betrag der Baukosten von ca. 18 Millionen gegeben hat, erscheint durchaus als plausibel. Die vom Zeugen O für die Herleitung des Betrages von 18 Millionen gegebene Begründung, wonach dieser einem Mittelwert aus den Kostenschätzungen der beiden Teams von 16 bzw. 19 Millionen entsprochen habe, kann allerdings nicht zutreffen, denn die überarbeiteten Vorprojekte, welche diese Zahlen enthielten, wurden erst am 12. Juli 2000, also nach der Delegiertenversammlung vom 20. Juni 2000, eingereicht. Zum selben ungefähren Resultat konnte jedoch auch eine Mittelung zwischen den früheren Kostenschätzungen von rund 16 bzw. 21 Millionen führen. Die Aussage des Zeugen erscheint daher auch in diesem Punkt nicht von vornherein als unglaubwürdig. Es besteht somit kein ausreichender Grund für die Annahme, dass eine Kostenvorgabe von 18 Millionen Franken bestanden habe. Die Annahme einer derartigen Vorgabe, die mangels rechtzeitiger Bekanntgabe ein unzulässiges Vergabekriterium dargestellt hätte, war jedoch die Grundlage des gutheissenden Beschwerdeentscheids vom 10. Mai 2001. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, eine Würdigung der Zeugenaussagen von K und der persönlichen Befragung von S einerseits sowie der Zeugenaussagen der Mitglieder des Beurteilungsgremiums anderseits führten nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, wäre gleichwohl festzuhalten, dass der Beweis für die behauptete Kostenvorgabe in der Höhe von 18 Millionen nicht habe erbracht werden können und die Beschwerdeführenden demnach die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätten. Die objektive Beweislast trifft diesbezüglich nämlich die Beschwerdeführenden, da diese daraus Rechte ableiten. Dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch den Untersuchungsgrundsatz geprägt ist, ändert an der objektiven Beweislast nichts (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5).
6. Nachdem die Grundlage des gutheissenden Beschwerdeentscheids vom 10. Mai 2001 dahinfällt, sind noch die weiteren von den Beschwerdeführenden im Verfahren VB.2000.00261 erhobenen Einwendungen zu prüfen, soweit diese mit dem Beschwerdeentscheid vom 10. Mai 2001 nicht bereits beurteilt wurden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um materielle Einwände gegen die Beurteilung der überarbeiteten Projekte durch den Beschwerdegegner.
a) In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2000 führte der Beschwerdegegner zu deren Begründung aus, eine erneute Prüfung der wesentlichen Beurteilungspunkte habe ergeben, dass der Vorschlag der Mitbeteiligten in architektonischer Hinsicht, Gestaltung der Eingangspartie und bezüglich der betrieblichen Abläufe eher den Vorstellungen des Beurteilungsgremiums entspreche. Zudem lägen die angebotenen Honorarkonditionen sowie Kostenschätzungen günstiger. Der Beschwerdegegner verweist damit sinngemäss auf die Stellungnahme des Beurteilungsgremiums an dessen Sitzung vom
14. Juli 2000. Diese ist in einem Dokument vom 20. Juli 2000 zusammengefasst, auf welches auch die Beschwerdeführenden Bezug nehmen. In der Beschwerdeantwort beruft sich der Beschwerdegegner zur Begründung seines Entscheids auf die Stellungnahmen des Beurteilungsgremiums an dessen Sitzungen vom 6./7. Juni und
20. Juli 2000 sowie auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2000. Nachdem das Beurteilungsgremium in der Sitzung vom 6./7. Juni 2000 die beiden Projekte der Beschwerdeführenden und der Mitbeteiligten als gleichwertig beurteilt hatte, musste es am 14. Juli 2000 aufgrund der überarbeiteten Projekte eine Wahl zwischen den beiden Anbietern treffen. Die Zusammenfassung der Sitzung vom 14. Juli 2000 enthält eine Gegenüberstellung der architektonischen und betrieblichen Qualitäten beider Projekte sowie einen Vergleich der Kostenschätzungen. Im Ergebnis gelangt das Beurteilungsgremium zum Schluss, dass der Vorschlag der Mitbeteiligten in architektonischer Hinsicht und bezüglich der betrieblichen Abläufe im Gesamten eher den Vorstellungen des Gremiums entspreche, obschon die Pflegeabteilungen noch zu verbessern seien. Zudem lägen die angebotenen Honorarkonditionen sowie die Kostenschätzung bei diesem Projekt günstiger. Es empfiehlt daher, den Zuschlag der Mitbeteiligten zu erteilen.
b) Die Beschwerdeführenden beanstanden die Beurteilung als "sehr dürftig" und tendenziös. So seien die in der Sitzung vom 6./7. Juni 2000 als problematisch gewerteten Belange des Projekts der Mitbeteiligten nur teilweise behoben worden. Die negativ beurteilte Auffüllung der Höfe bleibe bestehen. In einem andern Punkt führe die architektonische Verbesserung (Verzicht auf die Absenkung des Mitteltrakts) zu Nachteilen betrieblicher Art; dennoch werde in der erneuten Beurteilung behauptet, die betrieblichen Abläufe des Projekts seien verbessert worden. Ferner habe die Verlegung der Nasszellen in die Zimmer dazu geführt, dass die Zimmer sehr klein seien, was auch vom Beurteilungsgremium als Nachteil erkannt werde. Die Benützung der Nasszellen von zwei Seiten sei ebenfalls ungünstig. Anderseits verwahren sich die Beschwerdeführenden gegen ihres Erachtens unberechtigte Kritik an ihrem eigenen Projekt. Den wiederholt beanstandeten Vorbau, dessen Grösse und Nutzen nach Meinung des Beurteilungsgremiums "nicht schlüssig beantwortet" werden könne, hätten sie aus architektonischer Überzeugung beibehalten, aber gestalterisch wesentlich überarbeitet. Die Haltung des Beurteilungsgremiums sei widersprüchlich, wenn es diesen Eingangsbereich offenbar als zu gross erachte, denjenigen der Mitbeteiligten dagegen als zu eng beanstande. Unzutreffenderweise würden ferner vier Zimmer im Projekt der Beschwerdeführenden als Nordzimmer bezeichnet, obschon diese gleichzeitig auch ein Fenster gegen Osten oder Westen aufwiesen. Einzuräumen sei einzig, dass das Siegerprojekt bezüglich Honorarkonditionen und geschätzter Baukosten etwas günstiger sei. Diesem Aspekt sei aber offenbar ein Gewicht beigemessen worden, das die bekannt gegebene Gewichtung des Kriteriums Wirtschaftlichkeit übersteige. Die Beschwerdeführenden weisen überdies darauf hin, dass zwei Anbieter, deren Projekte bereits im Rahmen der ersten Beurteilung vom 6./7. Juni 2000 ausgeschieden seien, sich ebenfalls schriftlich über die dürftige Begründung der Jury beschwert hätten.
c) Bei den angesprochenen Fragen handelt es sich durchwegs um Wertungen, die grundsätzlich im Ermessen der Vergabestelle liegen und vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden können (Art. 16 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 [IVöB]). Zu prüfen ist lediglich eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a = ZBl 101/2000, S. 271). Die vom Beurteilungsgremium angestellten Überlegungen, auf die sich auch der Beschwerdegegner zur Begründung seines Entscheids stützt, sind zwar, wie die Beschwerdeführenden zu Recht feststellen, nicht in jeder Hinsicht völlig widerspruchsfrei, was wohl auf die bekanntermassen gegensätzlichen Meinungen innerhalb des Gremiums zurückzuführen ist. Sie erscheinen jedoch insgesamt als sachliche Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen der beiden Projekte und können nicht als Ausdruck eines Missbrauchs oder einer Überschreitung des Ermessens gewertet werden. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens gemäss werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, und sie haben dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners reichte am 29. April 2002 eine Honorarnote ein, in welcher er seinen Aufwand für das gesamte Beschwerdeverfahren (VB. 2000.00261 und VB.2001.00361) auf insgesamt Fr. 43'077.90 bezifferte. Gestützt auf § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/6. September 1987 (VRG) wird jedoch im Verfahren vor Verwaltungsgericht keine kostendeckende, sondern nur eine angemessene Entschädigung zugesprochen; das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass die obsiegende Partei einen Teil ihrer Aufwendungen selbst zu tragen hat (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 36; BGr, 7. Juli 1998, URP 1998, S. 538). Die Entschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 26. Juni 1997). Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die vermögensrechtliche Tragweite des Verfahrens nach der Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung mit der Präsidialverfügung vom 1. September 2000 stark reduziert war. Anderseits war der Zeitaufwand der Parteivertreter, nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit den umfangreichen Zeugeneinvernahmen, zweifellos erheblich. In Anbetracht aller Gesichtspunkte erscheint eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner von insgesamt Fr. 6'000.- als angemessen. Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 578.20 Zeugengelder, Fr. 210.-- Zustellungskosten, Fr. 5'788.20 Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden Nr. A1 und Nr. A2 werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner je eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 6'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids. 5.