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VB.2001.00217

Pflegekinderfürsorge

Zürich VerwG ·4. Abteilung/4. Kammer · 2001-01-24 · Deutsch ZH
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Pflegekinderfürsorge. Zuständigkeit. Der Beschluss des Bezirksrats über die Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes zwecks späterer Adoption ist mit Rekurs vor Obergericht und weder mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht noch mit Rekurs an den Regierungsrat anzufechten.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Vorliegend fehlt es an einem Streitwert. Kraft § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in der Fassung vom 8. Juni 1997 (VRG, LS 175.2) gilt es das Geschäft daher in Dreierbesetzung zu erledigen.

E. 2 a) Laut § 19 Satz 2 VPKF lässt sich

gegen Anordnungen des Bezirksrats an den Regierungsrat rekurrieren. Die

Staatskanzlei findet, diese Bestimmung sei offensichtlich überholt durch die

Neuordnung des Rechtsmittelwegs in § 19c Abs. 2 VRG, wonach gegen

Rekursentscheide der Bezirksräte der Rekurs an den Regierungsrat nur zur

Verfügung steht, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen

ist, und Letzteres treffe hier nicht zu.

Auf dem Gebiet der Pflegekinderaufnahme

besteht die Möglichkeit, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

zu gelangen (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999,

N. 10.12 S. 78). Gemäss Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943 (SR 173.110) bestellen die Kantone in einem solchen Fall

richterliche Behörden als letzte Instanz. Sofern § 19 Satz 2 VPKF überhaupt die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausschalten möchte, erwiese sich das

deshalb als bundesrechtswidrig.

Das spielt freilich keine Rolle, weil

§ 19 Satz 2 VPKF jedenfalls wegen gleich zu erläuternder anderer neuerer

Normen keine Anwendung mehr finden kann.

b) Gemäss Art. 316 des Zivilgesetzbuchs (ZGB,

SR 210) bedarf einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer andern

vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes, wer Pflegekinder –

etwa zwecks späterer Adoption (vgl. Art. 264 ZGB) – aufnimmt (Abs. 1; vgl. auch

Art. 294, 300 und 310 ZGB); der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften (Abs.

2; vgl. Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern

[PAV], SR 211.222.338). §§ 1 und 4 f. VPKF erklären die Vormundschaftsbehörde

als zuständig für die Bewilligung (vgl. auch § 10 des Gesetzes über die Jugend­­heime

und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962, LS 852.2); gegen ihren

Entscheid kann laut § 19 Satz 1 VPKF Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden.

Ebenso behandelt dieser nach § 41 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum

Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 in der anfangs 2001 in

Kraft getretenen Fassung vom 27. März 2000 (EG ZGB, LS 230)

erstinstanzlich Vormundschaftsbeschwerden im Sinn von Art. 420 Abs. 2

ZGB; er befindet übrigens auch über Gesuche betreffend Adoption (§ 39

Abs. 1 Satz 1 EG ZGB). § 56b Abs. 1 EG ZGB (in der erwähnten

neuen Fassung) gestattet gegen Entscheide des Bezirksrats in

Familienrechtssachen (Art. 90-456 ZGB) den Rekurs an das Obergericht (vgl.

auch § 44a Ziff. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, LS 211.1, sowie

§§ 280a-j der Zivilprozessordnung, LS 271, je vom 13. Juni 1976 und je in

der ebenso aktuellen Fassung), welches indes nunmehr als vormundschaftliche

Aufsichtsbehörde zweiter Instanz durch die vom Regierungsrat bestimmte

Direktion der Justiz und des Innern abgelöst worden ist (§§ 44 Ziff. 9 und 75

Satz 2 EG ZGB sowie § 2 Ziff. 9 des Beschlusses des Regierungsrates über die

Geschäftsverteilung unter den Direktionen vom 30. Dezember 1980, LS 172.11;

vgl. die einschlägige regierungsrätliche Weisung vom 22. September 1999 in

ABl 1999 II 1232 ff., 1239 und 1290).

Obwohl die Pflegekindermaterie zweifellos

einen öffentlichrechtlichen Zusammenhang besitzt, ist sie zum einen doch

vorwiegend in das Familienrecht eingebettet, wofür sich das Obergericht

selbstredend besser eignet als das Verwaltungsgericht. Zum andern fussen die

erwähnten obergerichtlichen Kompetenzvorschriften in der Auffassung, dass

erstens das "Obergericht ... weiterhin als zweite Rechtsmittelinstanz für

Vormundschaftsbeschwerden zuständig" bleibt und zweitens sich seine

"Zuständigkeit ... nach wie vor ... rechtfertigt, wo es um die Beurteilung

von Angelegenheiten geht, welche die zivilrechtlichen Angelegenheiten des

Betroffenen berühren" (so die genannte Weisung, a.a.O.); und um beides

dreht es sich gegenwärtig (vgl. Art. 1, 2 und 27 je Abs. 1 PAV dafür, dass hier

Vormundschaftsbeschwerden vorliegen; ferner Thomas Geiser in: Basler Kommentar,

1999, Art. 420 N. 2 und 14 ZGB).

Auf die Beschwerde gilt es deshalb mangels

sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Das

Geschäft ist kraft § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an das

Obergericht weiterzuleiten.

E. 2a Laut § 19 Satz 2 VPKF lässt sich gegen Anordnungen des Bezirksrats an den Regierungsrat rekurrieren. Die Staatskanzlei findet, diese Bestimmung sei offensichtlich überholt durch die Neuordnung des Rechtsmittelwegs in § 19c Abs. 2 VRG, wonach gegen Rekursentscheide der Bezirksräte der Rekurs an den Regierungsrat nur zur Verfügung steht, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist, und Letzteres treffe hier nicht zu. Auf dem Gebiet der Pflegekinderaufnahme besteht die Möglichkeit, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gelangen (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N. 10.12 S. 78). Gemäss Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (SR 173.110) bestellen die Kantone in einem solchen Fall richterliche Behörden als letzte Instanz. Sofern § 19 Satz 2 VPKF überhaupt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausschalten möchte, erwiese sich das deshalb als bundesrechtswidrig. Das spielt freilich keine Rolle, weil § 19 Satz 2 VPKF jedenfalls wegen gleich zu erläuternder anderer neuerer Normen keine Anwendung mehr finden kann.

E. 2b Gemäss Art. 316 des Zivilgesetzbuchs (ZGB,

SR 210) bedarf einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer andern

vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes, wer Pflegekinder –

etwa zwecks späterer Adoption (vgl. Art. 264 ZGB) – aufnimmt (Abs. 1; vgl. auch

Art. 294, 300 und 310 ZGB); der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften (Abs.

2; vgl. Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern

[PAV], SR 211.222.338). §§ 1 und 4 f. VPKF erklären die Vormundschaftsbehörde

als zuständig für die Bewilligung (vgl. auch § 10 des Gesetzes über die Jugend­­heime

und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962, LS 852.2); gegen ihren

Entscheid kann laut § 19 Satz 1 VPKF Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden.

Ebenso behandelt dieser nach § 41 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum

Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 in der anfangs 2001 in

Kraft getretenen Fassung vom 27. März 2000 (EG ZGB, LS 230)

erstinstanzlich Vormundschaftsbeschwerden im Sinn von Art. 420 Abs. 2

ZGB; er befindet übrigens auch über Gesuche betreffend Adoption (§ 39

Abs. 1 Satz 1 EG ZGB). § 56b Abs. 1 EG ZGB (in der erwähnten

neuen Fassung) gestattet gegen Entscheide des Bezirksrats in

Familienrechtssachen (Art. 90-456 ZGB) den Rekurs an das Obergericht (vgl.

auch § 44a Ziff. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, LS 211.1, sowie

§§ 280a-j der Zivilprozessordnung, LS 271, je vom 13. Juni 1976 und je in

der ebenso aktuellen Fassung), welches indes nunmehr als vormundschaftliche

Aufsichtsbehörde zweiter Instanz durch die vom Regierungsrat bestimmte

Direktion der Justiz und des Innern abgelöst worden ist (§§ 44 Ziff. 9 und 75

Satz 2 EG ZGB sowie § 2 Ziff. 9 des Beschlusses des Regierungsrates über die

Geschäftsverteilung unter den Direktionen vom 30. Dezember 1980, LS 172.11;

vgl. die einschlägige regierungsrätliche Weisung vom 22. September 1999 in

ABl 1999 II 1232 ff., 1239 und 1290).

Obwohl die Pflegekindermaterie zweifellos

einen öffentlichrechtlichen Zusammenhang besitzt, ist sie zum einen doch

vorwiegend in das Familienrecht eingebettet, wofür sich das Obergericht

selbstredend besser eignet als das Verwaltungsgericht. Zum andern fussen die

erwähnten obergerichtlichen Kompetenzvorschriften in der Auffassung, dass

erstens das "Obergericht ... weiterhin als zweite Rechtsmittelinstanz für

Vormundschaftsbeschwerden zuständig" bleibt und zweitens sich seine

"Zuständigkeit ... nach wie vor ... rechtfertigt, wo es um die Beurteilung

von Angelegenheiten geht, welche die zivilrechtlichen Angelegenheiten des

Betroffenen berühren" (so die genannte Weisung, a.a.O.); und um beides

dreht es sich gegenwärtig (vgl. Art. 1, 2 und 27 je Abs. 1 PAV dafür, dass hier

Vormundschaftsbeschwerden vorliegen; ferner Thomas Geiser in: Basler Kommentar,

1999, Art. 420 N. 2 und 14 ZGB).

Auf die Beschwerde gilt es deshalb mangels

sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Das

Geschäft ist kraft § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an das

Obergericht weiterzuleiten.

E. 3 Keine Partei hat das Verfahren vor Verwaltungsgericht veranlasst; dessen Kosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 23 und 27). Das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführenden, welche vor Verwaltungsgericht wie die Beschwerdegegnerin keinerlei Aufwand gehabt haben, wird das Obergericht behandeln.

E. 4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen wollen, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts bewirke eine ungerechtfertigte Vereitelung von Bundesrecht, steht es ihnen frei, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu erheben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 93 f.; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1504).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, überwiesen.
  2. ...
  3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. ...
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00217

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Geschäftsnummer:

VB.2001.00217

Entscheidart und -datum:

Endentscheid vom 29.08.2001

Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer

Weiterzug:

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet:

Fürsorgerecht

Betreff:

Pflegekinderfürsorge

Pflegekinderfürsorge. Zuständigkeit.

Der Beschluss des Bezirksrats über die Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes zwecks späterer Adoption ist mit Rekurs vor Obergericht und weder mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht noch mit Rekurs an den Regierungsrat anzufechten.

Stichworte:

FAMILIENRECHT

INSTANZENZUG

PFLEGEKIND

VORMUNDSCHAFTSBESCHWERDE

ZUSTÄNDIGKEIT

ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen:

§ 56b lit. I EG ZGB

§ 44a lit. I GVG

§ 19 VPKF

§ 5 lit. I VRG

§ 5 lit. II VRG

§ 19c lit. II VRG

Art. 316 ZGB

Art. 420 ZGB

§ 280a ZPO

Publikationen:

- keine -

Gewichtung:

(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 2

Die in der Zürcher Gemeinde X wohnhaften

Eheleute A beantragten am 2. Oktober 2000, die 1990 geborene und aus Y

stammende E zur Pflege und späteren Adoption aufnehmen zu dürfen; mit Beschluss

vom 24. Januar 2001 verweigerte die kommunale Vormundschaftsbehörde

eine entsprechende Bewilligung.

Die Eheleute A liessen hiergegen am 8.

Februar 2001 Rekurs erheben, welchen der Bezirksrat Z mit Beschluss vom 9. Juni

2001 abwies. Das Entscheiddispositiv nannte als Rechtsmittel die Beschwerde an

den Regierungsrat, unter Bezug auf § 19 der (kantonalen) Verordnung über

die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969 (VPKF, LS 852.22).

Am 2. Juli 2001 liessen die Eheleute A mit

Beschwerde und unverändertem An­sin­nen an den Regierungsrat gelangen. Die

Staatskanzlei leitete das Rechtsmittel mit einen Tag später eingehendem

Schreiben vom 4. Juli 2001 an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht

weiter. Der Präsident der 4. Abteilung hielt seinerseits dafür, die

Angelegenheit gehöre eher vor Obergericht, und fragte dessen II. Zivil­kammer

unterm 10. Juli 2001 an, ob sie das Geschäft übernähme; deren Präsident

antwortete am 8. August 2001 bejahend, dass seine Kammer die Zuständigkeit in

Sachen der Pflegekinderaufnahme anerkenne.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Vorliegend fehlt es an einem Streitwert.

Kraft § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in

der Fassung vom 8. Juni 1997 (VRG, LS 175.2) gilt es das Geschäft daher in

Dreierbesetzung zu erledigen.

2. a) Laut § 19 Satz 2 VPKF lässt sich

gegen Anordnungen des Bezirksrats an den Regierungsrat rekurrieren. Die

Staatskanzlei findet, diese Bestimmung sei offensichtlich überholt durch die

Neuordnung des Rechtsmittelwegs in § 19c Abs. 2 VRG, wonach gegen

Rekursentscheide der Bezirksräte der Rekurs an den Regierungsrat nur zur

Verfügung steht, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen

ist, und Letzteres treffe hier nicht zu.

Auf dem Gebiet der Pflegekinderaufnahme

besteht die Möglichkeit, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

zu gelangen (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999,

N. 10.12 S. 78). Gemäss Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943 (SR 173.110) bestellen die Kantone in einem solchen Fall

richterliche Behörden als letzte Instanz. Sofern § 19 Satz 2 VPKF überhaupt die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausschalten möchte, erwiese sich das

deshalb als bundesrechtswidrig.

Das spielt freilich keine Rolle, weil

§ 19 Satz 2 VPKF jedenfalls wegen gleich zu erläuternder anderer neuerer

Normen keine Anwendung mehr finden kann.

b) Gemäss Art. 316 des Zivilgesetzbuchs (ZGB,

SR 210) bedarf einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer andern

vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes, wer Pflegekinder –

etwa zwecks späterer Adoption (vgl. Art. 264 ZGB) – aufnimmt (Abs. 1; vgl. auch

Art. 294, 300 und 310 ZGB); der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften (Abs.

2; vgl. Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern

[PAV], SR 211.222.338). §§ 1 und 4 f. VPKF erklären die Vormundschaftsbehörde

als zuständig für die Bewilligung (vgl. auch § 10 des Gesetzes über die Jugend­­heime

und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962, LS 852.2); gegen ihren

Entscheid kann laut § 19 Satz 1 VPKF Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden.

Ebenso behandelt dieser nach § 41 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum

Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 in der anfangs 2001 in

Kraft getretenen Fassung vom 27. März 2000 (EG ZGB, LS 230)

erstinstanzlich Vormundschaftsbeschwerden im Sinn von Art. 420 Abs. 2

ZGB; er befindet übrigens auch über Gesuche betreffend Adoption (§ 39

Abs. 1 Satz 1 EG ZGB). § 56b Abs. 1 EG ZGB (in der erwähnten

neuen Fassung) gestattet gegen Entscheide des Bezirksrats in

Familienrechtssachen (Art. 90-456 ZGB) den Rekurs an das Obergericht (vgl.

auch § 44a Ziff. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, LS 211.1, sowie

§§ 280a-j der Zivilprozessordnung, LS 271, je vom 13. Juni 1976 und je in

der ebenso aktuellen Fassung), welches indes nunmehr als vormundschaftliche

Aufsichtsbehörde zweiter Instanz durch die vom Regierungsrat bestimmte

Direktion der Justiz und des Innern abgelöst worden ist (§§ 44 Ziff. 9 und 75

Satz 2 EG ZGB sowie § 2 Ziff. 9 des Beschlusses des Regierungsrates über die

Geschäftsverteilung unter den Direktionen vom 30. Dezember 1980, LS 172.11;

vgl. die einschlägige regierungsrätliche Weisung vom 22. September 1999 in

ABl 1999 II 1232 ff., 1239 und 1290).

Obwohl die Pflegekindermaterie zweifellos

einen öffentlichrechtlichen Zusammenhang besitzt, ist sie zum einen doch

vorwiegend in das Familienrecht eingebettet, wofür sich das Obergericht

selbstredend besser eignet als das Verwaltungsgericht. Zum andern fussen die

erwähnten obergerichtlichen Kompetenzvorschriften in der Auffassung, dass

erstens das "Obergericht ... weiterhin als zweite Rechtsmittelinstanz für

Vormundschaftsbeschwerden zuständig" bleibt und zweitens sich seine

"Zuständigkeit ... nach wie vor ... rechtfertigt, wo es um die Beurteilung

von Angelegenheiten geht, welche die zivilrechtlichen Angelegenheiten des

Betroffenen berühren" (so die genannte Weisung, a.a.O.); und um beides

dreht es sich gegenwärtig (vgl. Art. 1, 2 und 27 je Abs. 1 PAV dafür, dass hier

Vormundschaftsbeschwerden vorliegen; ferner Thomas Geiser in: Basler Kommentar,

1999, Art. 420 N. 2 und 14 ZGB).

Auf die Beschwerde gilt es deshalb mangels

sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Das

Geschäft ist kraft § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an das

Obergericht weiterzuleiten.

3. Keine Partei hat das Verfahren vor

Verwaltungsgericht veranlasst; dessen Kosten sind daher auf die Gerichtskasse

zu nehmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13

N. 23 und 27). Das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführenden, welche vor

Verwaltungsgericht wie die Beschwerdegegnerin keinerlei Aufwand gehabt haben,

wird das Obergericht behandeln.

4. Soweit die Beschwerdeführenden geltend

machen wollen, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts bewirke eine

ungerechtfertigte Vereitelung von Bundesrecht, steht es ihnen frei,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu erheben (Fritz Gygi,

Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 93 f.; René

Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und

Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1504).

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die

Angelegenheit wird an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

überwiesen.

2.

...

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

...