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VB.2001.00191

Baubewilligung und Befehl

Zürich VerwG ·1. Abteilung/1. Kammer · 2000-08-21 · Deutsch ZH
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Rechtmässiger Abbruchbefehl bei einer vor ca. 20 Jahren eigenmächtig erstellten Baute am Seeufer. Kompetenzmässiger Erlass einer kantonalen Verfügung (E. 1). Augenschein (E. 2). Bei der nachträglichen materiellrechtlichen Überprüfung einer formell rechtswidrigen Baute ist das Recht im Zeitpunkt der Erstellung massgebend (E. 3a). Verletzung des Gewässerabstandes und der konzessionsrechtlichen Bestimmungen des Wasserwirtschaftsgesetzes (E. 3b). Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Vertrauensschutz (E. 4). Abweisung.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Im Streit steht neben der Bauverweigerung der Baukommission W vom 21. Au­gust 2000 die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 23. Juni 2000, womit A die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung und die Bewilligung aufgrund der Landanlage­konzession für die Anbauten verweigert wurde. Zur Frage der Zustän­digkeit hat die Baurekurskommission II in ihrem Entscheid vom 8. Mai 2001 (E. 8) ausgeführt, gemäss Anhang zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) benötigten Bauvorhaben im Gewässerabstandsbereich einer Bewilligung durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, AWEL. Zudem bedürften die umstrittenen Bauten, da sie Konzessionsland beträfen, einer Beurteilung durch die Baudirektion. In der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2000 sei einerseits die Baudirektion im Rubrum aufgeführt, anderseits sei die Verfügung (nur) durch das AWEL unterzeichnet, was den Zu­ständigkeiten nicht vollständig entspreche. Gestützt auf diese Ausführungen der Baurekurs­kommission macht der Beschwerdeführer vorab geltend, die Verfügung der Baudirektion vom

23. Juni 2000 sei nicht durch diese selbst ergangen, sondern durch das unzuständige AWEL getroffen worden und daher aufzuheben. Die Bemerkung der Vorinstanz und der Einwand des Beschwerdeführers, die Verfügung der Baudirektion vom 23. Juni 2000 sei nicht kompetenzgemäss erlassen worden, gehen fehl. Die Verfügung wurde vom AWEL vorbereitet und von Regierungsrätin D. Fierz am 23. Juni 2000 unterzeichnet und erlassen. Die Verfügung wurde korrekt in An­wen­dung von § 51 Abs. 2 des Organisationsgesetzes des Regierungsrates vom 26. Fe­­b­ruar 1899 (LS 172.1) durch vom Sekretär (des AWEL) unterzeichneten Protokollauszug eröffnet.

E. 2 a) Soweit die örtlichen Verhältnisse entscheidrelevant sind, sind sie aus den Akten hinreichend ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind in den Ak­ten der Vorinstanzen fotografische Dokumentationen vorhanden. Aus diesen Gründen erübrigt sich ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichtes (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen).

b) Die verschiedenen in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind unbegründet. Die Baukommission hat die Bewilligungen samt Plänen früherer Baugesuche mit der Rekursantwort eingereicht. Der Vorwurf des Beschwer­­­deführers, diese Akten seien nicht vollständig, ist allgemein gehalten und nicht näher subs­tan­ziiert; insbesondere führt er nicht aus, welche frühere Baubewilligung – obschon entscheid­­wesentlich – fehle. Was die Pläne der baulichen Massnahmen auf dem Nachbargrundstück E betrifft, so sind diese für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von vornherein nicht massgebend.

E. 2a Soweit die örtlichen Verhältnisse entscheidrelevant sind, sind sie aus den Akten hinreichend ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind in den Ak­ten der Vorinstanzen fotografische Dokumentationen vorhanden. Aus diesen Gründen erübrigt sich ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichtes (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen).

E. 2b Die verschiedenen in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind unbegründet. Die Baukommission hat die Bewilligungen samt Plänen früherer Baugesuche mit der Rekursantwort eingereicht. Der Vorwurf des Beschwer­­­deführers, diese Akten seien nicht vollständig, ist allgemein gehalten und nicht näher subs­tan­ziiert; insbesondere führt er nicht aus, welche frühere Baubewilligung – obschon entscheid­­wesentlich – fehle. Was die Pläne der baulichen Massnahmen auf dem Nachbargrundstück E betrifft, so sind diese für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von vornherein nicht massgebend.

E. 3 Im Streit stehen zwei ohne Baubewilligung

erstellte Anbauten an die Südfassade des Restaurantgebäudes "D",

Vers.Nr. 2, auf Kat.Nr. 1 an der T-strasse in W. Das Grundstück befindet sich

auf See-Auffüllungsgebiet und stellt somit Landanlagegebiet bzw. Kon­zessionsland

dar. Der grössere, als Aussendepot bezei­ch­nete 8.09 x 3.88 m grosse

Anbau dient nach den Angaben des Beschwerdeführers der Lagerung von

Leergutmaterialien, Abfallentsorgungsgefässen, Gebrauchtwäschebehälter,

Reinigungsartikeln usw. An diesen An­bau schliesst südseits ein Container an

mit Ausmas­sen von 4.05 x 2.32 m, der als Verpflegungs- und Aufenthaltsort

des Personals, als Arbeits­platz des Küchenchefs und als Vor­bereitungsraum für

die Küche genutzt wird. Das Aus­sen­­depot reicht bis an die Grenze des

benachbarten Grundstückes; seine östliche Ecke hält zum Ufer/See einen Abstand

von ca. 1 m ein. Zwischen dem Container und dem See beträgt der Abstand

rund 3 m.

Die beiden Anbauten wurden eigenmächtig ohne

Baubewilligung errichtet und sind mithin formell rechtswidrig.

Verwaltungsrechtliche Folge der formellen Rechtswidrigkeit einer erstellten

Baute ist die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zur

Abklärung der materiellen Rechtmässigkeit und damit der Bewilligungsfähigkeit

(vgl. hierzu François Ruckstuhl, Öffentlichrechtliche Baumängel, in: Beraten

und Prozessieren in Bausachen, hrsg. von Peter Münch/Peter Karlen/Thomas

Geiser, Basel/ Genf/ Mün­chen 1998, S. 563, Rz. 14.44, mit Hinweisen).

a) Gemäss ständiger Rechtsprechung ist beim

nachträglichen Bauentscheid auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung der

Baute abzustellen, es sei denn, das Recht sei im Zeitpunkt der Beurteilung für

den Bauherrn günstiger (RB 1980 Nr. 133; Ruckstuhl, Rz. 14.50,

je mit Hinweisen). Da der korrekte Baugesuchsteller gegenüber dem eigenmäch­tig

vorgehenden Bauherrn nicht schlechter gestellt werden soll, sind auch

Regelungen zur Sicherung des künftigen Rechtes wie das Verbot der nachteiligen

Präjudizierung künftiger Planungsmassnahmen (§ 234 und § 346 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) zu beachten.

Demgegenüber hat sich die Baurekurskommission im angefoch­tenen Entscheid auf

den Standpunkt gestellt, bei der – nachträglichen – Prüfung der

Bewilligungsfähigkeit sei auch dann auf das zum Zeitpunkt des

Bewilligungsverfahrens geltende Recht abzustellen, wenn das Recht zur Zeit der

Erstellung der Baute für den Bauherrn

güns­­­tiger war. Es besteht indessen kein Grund, von der bisherigen

feststehenden Praxis ab­zu­weichen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz

entspricht diese ausdrück­lich auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wie

sie in den Entscheiden 102 Ib 64 E. 4 S. 69 und 104 Ib E. 5c

unmissverständlich festgehalten ist. Vorliegend ist diese Rechtsfrage zudem

nicht entscheidrelevant.

aa) Die Baurekurskommission II ist in

ihrem Entscheid vom 8. Mai 2001 davon ausgegangen (Rekursentscheid

S. 14), dass der Container wie auch das Aussendepot entsprechend den

Angaben des Rekurrenten im nachträglichen Baugesuch ca. 1980 errichtet worden

seien. Demgegenüber hält A – wie schon in der Rekursschrift – in

seiner Beschwer­deschrift fest, 1963 sei an der Südfassade zwischen dem

Restaurantgebäude und der Grenze eine Überdachung als Wetterschutz für das

Leergutdepot errichtet und der Raum auf allen Seiten abgeschlossen worden. Im

Winter 1977/78 sei unter Beizug eines Architekten eine Betriebsrenovation

durchgeführt worden und die 35-jährige Leerguteinfassung anstelle eines alten

Wellbleches mit einem leichten, lichtdurchlässigen Wellkunststoff-Dach

überdeckt worden. Gleichzeitig sei der Mannschaftscontainer davor gestellt

worden. Auch durch Flugaufnahmen der Luftbild Schweiz vom 15. September

1964, 19. August 1965, 15. September 1966 und 4. Juni 1973 werde

nachgewiesen, dass das Leergut­depot bereits nach dem Bau des

Restaurantgebäudes erstellt worden sei. Dieses bestehe somit schon seit mehr

als 30 Jahren.

bb) Die Beweislast dafür, dass das streitige

Aussendepot bereits 1963 errichtet worden sei, trägt der Beschwerdeführer

(Ruckstuhl, Rz. 14.50 mit Hinweisen). Im Baugesuch vom 21. Januar

1999 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, die Anbauten seien ca. 1980 aus­geführt

worden. Dies deckt sich mit den verschiedenen, von der Baukommission W im

Rekursverfahren eingereichten Unterlagen früherer Baubewilligungsgesuche. Am

15. Au­gust 1967 verweigerte der Gemeinderat W infolge Ausnützungs­­überschreitung

die Verglasung des damals offenen Restaurantteils. Am 7. November 1977

verweigerte die Baukommission W wiederum aus Gründen der

Ausnützungsüberschreitung eine geringfügige Erweiterung von Küche und Economat.

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 19. Dezember 1977 und Genehmigung der

Baudirektion vom 27. Februar 1978 schliesslich wurden A ver­schiedene in­nere

Umbauten bewilligt, so die Vergrösserung der Küche zulasten des Lagerraumes,

wel­­cher – gemäss den Erwägungen in der Baubewilligung – neu im

Wohnhaus T-strasse eingerichtet werden sollte. Ein Abänderungsprojekt des

letzteren Bauvorhabens wurde am 28. April/12. Juni 1978 genehmigt.

Aus keinem der diesen Bewilligungsgesuchen zugrunde liegenden Plänen geht der

Bestand des Aussendepots hervor. Auch die An­zeige der Gebäudeversicherung des

Kantons Zürich über die am 9. Februar 1979 erfolgte Schätzung enthält

keinen Hinweis auf einen Anbau. Aus der Revisionsschätzung vom 14. Juli

1993 geht vielmehr eine Vergrösserung des Gebäudeinhaltes von 14 m

gegen­über dem Zustand 1979 hervor. All diese Umstände weisen

darauf hin, dass das im Bau­gesuch angegebene Erstellungsjahr 1980 korrekt ist

und die streitigen Anbauten nach Realisierung des 1977/1978 bewilligten

Umbauprojektes erstellt wurden, als die Küche erweitert und die

Personalgarderobe sowie der Lager- und Nebenraum aufgehoben wurden.

Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung,

das Aussendepot sei bereits 1963 überdacht und eingewandet worden, auch nicht

in Ansätzen nachgewiesen. Wie bereits aus­geführt, enthalten die früheren

Baugesuchsakten keinerlei Hinweise, welche diese Behauptung belegen würden.

Auch den eingereichten Flugaufnahmen der Ortschaft W kann hierzu nichts

entnommen werden. Selbst wenn diese eine vor 1980 vorgenommene Überdachung aufzeigen

würden, wäre dies nicht entscheidrelevant, da nach Darstellung in der

Beschwerdeschrift das alte Wellblechdach 1977/78 durch ein "leichtes,

lichtdurchlässiges Wellkunststoff-Dach" ersetzt worden sei, womit die

Bestandesgarantie einer früher er­rich­teten Baute ohnehin untergegangen wäre.

Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die beiden streitigen

Anbauten entsprechend den Angaben im Baugesuch 1980 erstellt wurden.

b) aa) Im mutmasslichen Zeitpunkt der

Erstellung der beiden Nebenbauten (1980) richtete sich die Beurteilung des

Gewässerabstandes nach § 263 PBG (in der Fassung vom 7. September

1975). Danach hatten Gebäude gegenüber öffentlichen Gewässern den gleichen

Abstand wie gegenüber Nachbargrundstücken, mindestens jedoch 5 m

einzuhalten. Diese Bestimmung wurde durch das Wasserwirtschaftsgesetz vom

2. Juni 1991, in Kraft seit 1. Februar 1993 (WWG), aufgehoben. Gemäss

dem heute geltenden § 21 WWG haben ober- und unterirdische Bauten und

Anlagen gegenüber öffentlichen Oberflächengewässern einen Abstand von 5 m

einzuhalten. Die Baudirektion kann im Einzelfall eine Ausnahme zur

Unterschreitung des Mindestabstandes gewähren, wenn besondere Verhältnisse dies

rechtfertigen (§ 21 Abs. 2 WWG), wobei Ausnahmebewilligungen nicht

gegen Sinn und Zweck von Abs. 1 verstossen und auch sonst keine

öffentlichen Interessen verletzen dürfen (§ 21 Abs. 3 WWG). Der

Container liegt vollständig und das Aussendepot zu einem gros­sen Teil im

Gewässerabstandsbereich. Besondere Verhältnisse für die Unterschreitung des

Mindestabstandes sind offenkundig nicht gegeben; diesbezüglich kann auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 i.V. mit

§ 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die

streitigen Anbauten sind mithin wegen der Verletzung des Gewässerabstandes im

Sinn von § 21 WWG nicht bewilligungsfähig.

bb) Zu Recht hat die

Baurekurskommission II in ihrem Entscheid vom 8. Mai 2001 weiter

festgehalten (E. 10), dass die beiden Anbauten auch unter dem

Gesichtspunkt der er­forderlichen Landkonzession nicht bewilligungsfähig sind.

Gemäss § 27 der Konzessions­verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom

21. Oktober 1992 (LS 724.211) werden Ge­suche für Bauten auf

Landanlagen, für die in der Landanlagekonzession ein Bewilligungs­vorbehalt

besteht, nach § 25 beurteilt. Diese Bestimmung hält als

Konzessionsgrundsätze fest, dass Gesuche für die Erstellung von Landanlagen

u.a. abgewiesen werden, wenn die öffentlichen Interessen in erheblichem Mass

beeinträchtigt werden oder eine rationelle und ästhetische Gestaltung der Ufer

verunmöglichen würden. Als öffentliches Interesse wird in § 2 lit. h

WWG ausdrücklich die Schonung von Landschaften und Ortsbildern und die gute

Gestaltung baulicher Veränderungen aufgeführt. Diesem öffentlichen Interesse an

einer guten Einordnung in die Seeuferlandschaft wird der Baucontainer und das

Aussendepot offen­kundig nicht gerecht. Es kommt hinzu, dass ein Rechtsanspruch

auf Erteilung der Kon­zession auch dann nicht bestehen würde, wenn die

Mindestanforderungen erfüllt wären (RB 1971 Nr. 10). Die streitigen Bauten

sind auch unter diesem Gesichtspunkt nicht bewil­li­gungsfähig. Unter diesen

Umständen kann offen bleiben, ob die streitigen Anbauten auch den Grenzabstand

gegenüber dem Nachbargrundstück verletzen.

Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer

auf § 357 Abs. 1 PBG, wonach bestehende Bauten und Anlagen, die

Bauvorschriften widersprechen, u.a. umgebaut und erweitert werden dürfen, wenn

keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.

Zum einen handelt es sich um selbständige Anbauten, welche als solche die

baupolizeilichen Vorschriften, hier speziell Gewässerabstandsvorschriften

einzuhalten haben. Zudem würde die Verletzung der in § 2 lit. h WWG

festgehaltenen öffentlichen Interessen einer "Erweiterung" auch dann

von vornherein entgegenstehen, wenn diese in Anwendung von § 357

Abs. 1 PBG beurteilt würde.

c) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die

streitigen Anbauten wegen Verletzung des Gewässerabstandes (§ 263 aPBG bzw.

§ 21 Abs. 1 WWG) wie auch aufgrund der aufgezeigten

konzessionsrechtlichen Bestimmungen nicht bewilligungsfähig sind.

E. 3a Gemäss ständiger Rechtsprechung ist beim

nachträglichen Bauentscheid auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung der

Baute abzustellen, es sei denn, das Recht sei im Zeitpunkt der Beurteilung für

den Bauherrn günstiger (RB 1980 Nr. 133; Ruckstuhl, Rz. 14.50,

je mit Hinweisen). Da der korrekte Baugesuchsteller gegenüber dem eigenmäch­tig

vorgehenden Bauherrn nicht schlechter gestellt werden soll, sind auch

Regelungen zur Sicherung des künftigen Rechtes wie das Verbot der nachteiligen

Präjudizierung künftiger Planungsmassnahmen (§ 234 und § 346 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) zu beachten.

Demgegenüber hat sich die Baurekurskommission im angefoch­tenen Entscheid auf

den Standpunkt gestellt, bei der – nachträglichen – Prüfung der

Bewilligungsfähigkeit sei auch dann auf das zum Zeitpunkt des

Bewilligungsverfahrens geltende Recht abzustellen, wenn das Recht zur Zeit der

Erstellung der Baute für den Bauherrn

güns­­­tiger war. Es besteht indessen kein Grund, von der bisherigen

feststehenden Praxis ab­zu­weichen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz

entspricht diese ausdrück­lich auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wie

sie in den Entscheiden 102 Ib 64 E. 4 S. 69 und 104 Ib E. 5c

unmissverständlich festgehalten ist. Vorliegend ist diese Rechtsfrage zudem

nicht entscheidrelevant.

aa) Die Baurekurskommission II ist in

ihrem Entscheid vom 8. Mai 2001 davon ausgegangen (Rekursentscheid

S. 14), dass der Container wie auch das Aussendepot entsprechend den

Angaben des Rekurrenten im nachträglichen Baugesuch ca. 1980 errichtet worden

seien. Demgegenüber hält A – wie schon in der Rekursschrift – in

seiner Beschwer­deschrift fest, 1963 sei an der Südfassade zwischen dem

Restaurantgebäude und der Grenze eine Überdachung als Wetterschutz für das

Leergutdepot errichtet und der Raum auf allen Seiten abgeschlossen worden. Im

Winter 1977/78 sei unter Beizug eines Architekten eine Betriebsrenovation

durchgeführt worden und die 35-jährige Leerguteinfassung anstelle eines alten

Wellbleches mit einem leichten, lichtdurchlässigen Wellkunststoff-Dach

überdeckt worden. Gleichzeitig sei der Mannschaftscontainer davor gestellt

worden. Auch durch Flugaufnahmen der Luftbild Schweiz vom 15. September

1964, 19. August 1965, 15. September 1966 und 4. Juni 1973 werde

nachgewiesen, dass das Leergut­depot bereits nach dem Bau des

Restaurantgebäudes erstellt worden sei. Dieses bestehe somit schon seit mehr

als 30 Jahren.

bb) Die Beweislast dafür, dass das streitige

Aussendepot bereits 1963 errichtet worden sei, trägt der Beschwerdeführer

(Ruckstuhl, Rz. 14.50 mit Hinweisen). Im Baugesuch vom 21. Januar

1999 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, die Anbauten seien ca. 1980 aus­geführt

worden. Dies deckt sich mit den verschiedenen, von der Baukommission W im

Rekursverfahren eingereichten Unterlagen früherer Baubewilligungsgesuche. Am

15. Au­gust 1967 verweigerte der Gemeinderat W infolge Ausnützungs­­überschreitung

die Verglasung des damals offenen Restaurantteils. Am 7. November 1977

verweigerte die Baukommission W wiederum aus Gründen der

Ausnützungsüberschreitung eine geringfügige Erweiterung von Küche und Economat.

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 19. Dezember 1977 und Genehmigung der

Baudirektion vom 27. Februar 1978 schliesslich wurden A ver­schiedene in­nere

Umbauten bewilligt, so die Vergrösserung der Küche zulasten des Lagerraumes,

wel­­cher – gemäss den Erwägungen in der Baubewilligung – neu im

Wohnhaus T-strasse eingerichtet werden sollte. Ein Abänderungsprojekt des

letzteren Bauvorhabens wurde am 28. April/12. Juni 1978 genehmigt.

Aus keinem der diesen Bewilligungsgesuchen zugrunde liegenden Plänen geht der

Bestand des Aussendepots hervor. Auch die An­zeige der Gebäudeversicherung des

Kantons Zürich über die am 9. Februar 1979 erfolgte Schätzung enthält

keinen Hinweis auf einen Anbau. Aus der Revisionsschätzung vom 14. Juli

1993 geht vielmehr eine Vergrösserung des Gebäudeinhaltes von 14 m

gegen­über dem Zustand 1979 hervor. All diese Umstände weisen

darauf hin, dass das im Bau­gesuch angegebene Erstellungsjahr 1980 korrekt ist

und die streitigen Anbauten nach Realisierung des 1977/1978 bewilligten

Umbauprojektes erstellt wurden, als die Küche erweitert und die

Personalgarderobe sowie der Lager- und Nebenraum aufgehoben wurden.

Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung,

das Aussendepot sei bereits 1963 überdacht und eingewandet worden, auch nicht

in Ansätzen nachgewiesen. Wie bereits aus­geführt, enthalten die früheren

Baugesuchsakten keinerlei Hinweise, welche diese Behauptung belegen würden.

Auch den eingereichten Flugaufnahmen der Ortschaft W kann hierzu nichts

entnommen werden. Selbst wenn diese eine vor 1980 vorgenommene Überdachung aufzeigen

würden, wäre dies nicht entscheidrelevant, da nach Darstellung in der

Beschwerdeschrift das alte Wellblechdach 1977/78 durch ein "leichtes,

lichtdurchlässiges Wellkunststoff-Dach" ersetzt worden sei, womit die

Bestandesgarantie einer früher er­rich­teten Baute ohnehin untergegangen wäre.

Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die beiden streitigen

Anbauten entsprechend den Angaben im Baugesuch 1980 erstellt wurden.

E. 3a/aa Die Baurekurskommission II ist in ihrem Entscheid vom 8. Mai 2001 davon ausgegangen (Rekursentscheid S. 14), dass der Container wie auch das Aussendepot entsprechend den Angaben des Rekurrenten im nachträglichen Baugesuch ca. 1980 errichtet worden seien. Demgegenüber hält A – wie schon in der Rekursschrift – in seiner Beschwer­deschrift fest, 1963 sei an der Südfassade zwischen dem Restaurantgebäude und der Grenze eine Überdachung als Wetterschutz für das Leergutdepot errichtet und der Raum auf allen Seiten abgeschlossen worden. Im Winter 1977/78 sei unter Beizug eines Architekten eine Betriebsrenovation durchgeführt worden und die 35-jährige Leerguteinfassung anstelle eines alten Wellbleches mit einem leichten, lichtdurchlässigen Wellkunststoff-Dach überdeckt worden. Gleichzeitig sei der Mannschaftscontainer davor gestellt worden. Auch durch Flugaufnahmen der Luftbild Schweiz vom 15. September 1964, 19. August 1965, 15. September 1966 und 4. Juni 1973 werde nachgewiesen, dass das Leergut­depot bereits nach dem Bau des Restaurantgebäudes erstellt worden sei. Dieses bestehe somit schon seit mehr als 30 Jahren.

E. 3a/bb Die Beweislast dafür, dass das streitige

Aussendepot bereits 1963 errichtet worden sei, trägt der Beschwerdeführer

(Ruckstuhl, Rz. 14.50 mit Hinweisen). Im Baugesuch vom 21. Januar

1999 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, die Anbauten seien ca. 1980 aus­geführt

worden. Dies deckt sich mit den verschiedenen, von der Baukommission W im

Rekursverfahren eingereichten Unterlagen früherer Baubewilligungsgesuche. Am

15. Au­gust 1967 verweigerte der Gemeinderat W infolge Ausnützungs­­überschreitung

die Verglasung des damals offenen Restaurantteils. Am 7. November 1977

verweigerte die Baukommission W wiederum aus Gründen der

Ausnützungsüberschreitung eine geringfügige Erweiterung von Küche und Economat.

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 19. Dezember 1977 und Genehmigung der

Baudirektion vom 27. Februar 1978 schliesslich wurden A ver­schiedene in­nere

Umbauten bewilligt, so die Vergrösserung der Küche zulasten des Lagerraumes,

wel­­cher – gemäss den Erwägungen in der Baubewilligung – neu im

Wohnhaus T-strasse eingerichtet werden sollte. Ein Abänderungsprojekt des

letzteren Bauvorhabens wurde am 28. April/12. Juni 1978 genehmigt.

Aus keinem der diesen Bewilligungsgesuchen zugrunde liegenden Plänen geht der

Bestand des Aussendepots hervor. Auch die An­zeige der Gebäudeversicherung des

Kantons Zürich über die am 9. Februar 1979 erfolgte Schätzung enthält

keinen Hinweis auf einen Anbau. Aus der Revisionsschätzung vom 14. Juli

1993 geht vielmehr eine Vergrösserung des Gebäudeinhaltes von 14 m

gegen­über dem Zustand 1979 hervor. All diese Umstände weisen

darauf hin, dass das im Bau­gesuch angegebene Erstellungsjahr 1980 korrekt ist

und die streitigen Anbauten nach Realisierung des 1977/1978 bewilligten

Umbauprojektes erstellt wurden, als die Küche erweitert und die

Personalgarderobe sowie der Lager- und Nebenraum aufgehoben wurden.

Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung,

das Aussendepot sei bereits 1963 überdacht und eingewandet worden, auch nicht

in Ansätzen nachgewiesen. Wie bereits aus­geführt, enthalten die früheren

Baugesuchsakten keinerlei Hinweise, welche diese Behauptung belegen würden.

Auch den eingereichten Flugaufnahmen der Ortschaft W kann hierzu nichts

entnommen werden. Selbst wenn diese eine vor 1980 vorgenommene Überdachung aufzeigen

würden, wäre dies nicht entscheidrelevant, da nach Darstellung in der

Beschwerdeschrift das alte Wellblechdach 1977/78 durch ein "leichtes,

lichtdurchlässiges Wellkunststoff-Dach" ersetzt worden sei, womit die

Bestandesgarantie einer früher er­rich­teten Baute ohnehin untergegangen wäre.

Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die beiden streitigen

Anbauten entsprechend den Angaben im Baugesuch 1980 erstellt wurden.

E. 3b aa) Im mutmasslichen Zeitpunkt der

Erstellung der beiden Nebenbauten (1980) richtete sich die Beurteilung des

Gewässerabstandes nach § 263 PBG (in der Fassung vom 7. September

1975). Danach hatten Gebäude gegenüber öffentlichen Gewässern den gleichen

Abstand wie gegenüber Nachbargrundstücken, mindestens jedoch 5 m

einzuhalten. Diese Bestimmung wurde durch das Wasserwirtschaftsgesetz vom

2. Juni 1991, in Kraft seit 1. Februar 1993 (WWG), aufgehoben. Gemäss

dem heute geltenden § 21 WWG haben ober- und unterirdische Bauten und

Anlagen gegenüber öffentlichen Oberflächengewässern einen Abstand von 5 m

einzuhalten. Die Baudirektion kann im Einzelfall eine Ausnahme zur

Unterschreitung des Mindestabstandes gewähren, wenn besondere Verhältnisse dies

rechtfertigen (§ 21 Abs. 2 WWG), wobei Ausnahmebewilligungen nicht

gegen Sinn und Zweck von Abs. 1 verstossen und auch sonst keine

öffentlichen Interessen verletzen dürfen (§ 21 Abs. 3 WWG). Der

Container liegt vollständig und das Aussendepot zu einem gros­sen Teil im

Gewässerabstandsbereich. Besondere Verhältnisse für die Unterschreitung des

Mindestabstandes sind offenkundig nicht gegeben; diesbezüglich kann auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 i.V. mit

§ 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die

streitigen Anbauten sind mithin wegen der Verletzung des Gewässerabstandes im

Sinn von § 21 WWG nicht bewilligungsfähig.

bb) Zu Recht hat die

Baurekurskommission II in ihrem Entscheid vom 8. Mai 2001 weiter

festgehalten (E. 10), dass die beiden Anbauten auch unter dem

Gesichtspunkt der er­forderlichen Landkonzession nicht bewilligungsfähig sind.

Gemäss § 27 der Konzessions­verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom

21. Oktober 1992 (LS 724.211) werden Ge­suche für Bauten auf

Landanlagen, für die in der Landanlagekonzession ein Bewilligungs­vorbehalt

besteht, nach § 25 beurteilt. Diese Bestimmung hält als

Konzessionsgrundsätze fest, dass Gesuche für die Erstellung von Landanlagen

u.a. abgewiesen werden, wenn die öffentlichen Interessen in erheblichem Mass

beeinträchtigt werden oder eine rationelle und ästhetische Gestaltung der Ufer

verunmöglichen würden. Als öffentliches Interesse wird in § 2 lit. h

WWG ausdrücklich die Schonung von Landschaften und Ortsbildern und die gute

Gestaltung baulicher Veränderungen aufgeführt. Diesem öffentlichen Interesse an

einer guten Einordnung in die Seeuferlandschaft wird der Baucontainer und das

Aussendepot offen­kundig nicht gerecht. Es kommt hinzu, dass ein Rechtsanspruch

auf Erteilung der Kon­zession auch dann nicht bestehen würde, wenn die

Mindestanforderungen erfüllt wären (RB 1971 Nr. 10). Die streitigen Bauten

sind auch unter diesem Gesichtspunkt nicht bewil­li­gungsfähig. Unter diesen

Umständen kann offen bleiben, ob die streitigen Anbauten auch den Grenzabstand

gegenüber dem Nachbargrundstück verletzen.

Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer

auf § 357 Abs. 1 PBG, wonach bestehende Bauten und Anlagen, die

Bauvorschriften widersprechen, u.a. umgebaut und erweitert werden dürfen, wenn

keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.

Zum einen handelt es sich um selbständige Anbauten, welche als solche die

baupolizeilichen Vorschriften, hier speziell Gewässerabstandsvorschriften

einzuhalten haben. Zudem würde die Verletzung der in § 2 lit. h WWG

festgehaltenen öffentlichen Interessen einer "Erweiterung" auch dann

von vornherein entgegenstehen, wenn diese in Anwendung von § 357

Abs. 1 PBG beurteilt würde.

E. 3b/aa Im mutmasslichen Zeitpunkt der Erstellung der beiden Nebenbauten (1980) richtete sich die Beurteilung des Gewässerabstandes nach § 263 PBG (in der Fassung vom 7. September 1975). Danach hatten Gebäude gegenüber öffentlichen Gewässern den gleichen Abstand wie gegenüber Nachbargrundstücken, mindestens jedoch 5 m einzuhalten. Diese Bestimmung wurde durch das Wasserwirtschaftsgesetz vom

2. Juni 1991, in Kraft seit 1. Februar 1993 (WWG), aufgehoben. Gemäss dem heute geltenden § 21 WWG haben ober- und unterirdische Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Oberflächengewässern einen Abstand von 5 m einzuhalten. Die Baudirektion kann im Einzelfall eine Ausnahme zur Unterschreitung des Mindestabstandes gewähren, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen (§ 21 Abs. 2 WWG), wobei Ausnahmebewilligungen nicht gegen Sinn und Zweck von Abs. 1 verstossen und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen dürfen (§ 21 Abs. 3 WWG). Der Container liegt vollständig und das Aussendepot zu einem gros­sen Teil im Gewässerabstandsbereich. Besondere Verhältnisse für die Unterschreitung des Mindestabstandes sind offenkundig nicht gegeben; diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 i.V. mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die streitigen Anbauten sind mithin wegen der Verletzung des Gewässerabstandes im Sinn von § 21 WWG nicht bewilligungsfähig.

E. 3b/bb Zu Recht hat die

Baurekurskommission II in ihrem Entscheid vom 8. Mai 2001 weiter

festgehalten (E. 10), dass die beiden Anbauten auch unter dem

Gesichtspunkt der er­forderlichen Landkonzession nicht bewilligungsfähig sind.

Gemäss § 27 der Konzessions­verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom

21. Oktober 1992 (LS 724.211) werden Ge­suche für Bauten auf

Landanlagen, für die in der Landanlagekonzession ein Bewilligungs­vorbehalt

besteht, nach § 25 beurteilt. Diese Bestimmung hält als

Konzessionsgrundsätze fest, dass Gesuche für die Erstellung von Landanlagen

u.a. abgewiesen werden, wenn die öffentlichen Interessen in erheblichem Mass

beeinträchtigt werden oder eine rationelle und ästhetische Gestaltung der Ufer

verunmöglichen würden. Als öffentliches Interesse wird in § 2 lit. h

WWG ausdrücklich die Schonung von Landschaften und Ortsbildern und die gute

Gestaltung baulicher Veränderungen aufgeführt. Diesem öffentlichen Interesse an

einer guten Einordnung in die Seeuferlandschaft wird der Baucontainer und das

Aussendepot offen­kundig nicht gerecht. Es kommt hinzu, dass ein Rechtsanspruch

auf Erteilung der Kon­zession auch dann nicht bestehen würde, wenn die

Mindestanforderungen erfüllt wären (RB 1971 Nr. 10). Die streitigen Bauten

sind auch unter diesem Gesichtspunkt nicht bewil­li­gungsfähig. Unter diesen

Umständen kann offen bleiben, ob die streitigen Anbauten auch den Grenzabstand

gegenüber dem Nachbargrundstück verletzen.

Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer

auf § 357 Abs. 1 PBG, wonach bestehende Bauten und Anlagen, die

Bauvorschriften widersprechen, u.a. umgebaut und erweitert werden dürfen, wenn

keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.

Zum einen handelt es sich um selbständige Anbauten, welche als solche die

baupolizeilichen Vorschriften, hier speziell Gewässerabstandsvorschriften

einzuhalten haben. Zudem würde die Verletzung der in § 2 lit. h WWG

festgehaltenen öffentlichen Interessen einer "Erweiterung" auch dann

von vornherein entgegenstehen, wenn diese in Anwendung von § 357

Abs. 1 PBG beurteilt würde.

E. 3c Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die streitigen Anbauten wegen Verletzung des Gewässerabstandes (§ 263 aPBG bzw. § 21 Abs. 1 WWG) wie auch aufgrund der aufgezeigten konzessionsrechtlichen Bestimmungen nicht bewilligungsfähig sind.

E. 4 Nach

§ 341 PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und

Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Die

Baurekurskommission II hat die zu dieser Bestimmung entwickelten

Grundsätze im Wesentlichen zutreffend wie-

dergegeben.

Auf diese Ausführungen kann daher verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 i.V.

mit § 70 VRG).

a) § 341 PBG verlangt seinem Wortlaut

entsprechend ohne Vorbehalt, also in allen Fällen die Anordnung der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Ein Ermessen, ob die zuständige

Behörde tätig werden oder ob sie die Sache auf sich beruhen lassen soll,

besteht damit grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033;

Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 665;

Ruckstuhl, Rz. 14.63 ff. je auch zum Folgenden). Gleichwohl ist ein

Abbruchbefehl nach ständiger Rechtsprechung einmal dann unverhältnismässig,

wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten

allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch ent­­stünde,

nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 224; VGr,

12. Juni 1987, ZBl 89/1988, S. 262; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umwelt­­recht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz.

859 ff., 874). Insofern besteht gleichwohl ein gewisser Ermessensspielraum bei

der Prüfung der Frage, ob überhaupt eine Zwangsmassnah­me der Situation adäquat

ist. Hat der Bauherr ein wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverletzung,

ist die Geringfügigkeit eher zu verneinen, als wenn er keinen Vorteil daraus

zieht. Geringfügig ist eine Abweichung vom Erlaubten somit dann, wenn nur um

Weniges von materiellen Vorschriften abgewichen wird und die Abweichung dem

Bauherrn keinen oder nur einen geringfügigen Nutzen bringt. – Liegt eine

bedeutendere, also eine erhebliche Abweichung von den materiellen

Bauvorschriften vor, können nur Gründe des Vertrau­ensschutzes zu einem

Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen (RB 1985

Nr. 118 = BEZ 1986 Nr. 22 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; Haller/

Karlen, Rz. 873 ff.). Damit werden hinsichtlich der Abweichung vom

Erlaubten zwei Tatbestände unterschieden: Einerseits die geringfügige, von

ihrem Ausmass her unbedeutende Abweichung vom Erlaubten, die einen Verzicht auf

die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dann zulässt, wenn dem

Bauherrn dadurch ein nicht zu rechtfertigender Scha­den entstünde; anderseits

die bedeutendere (erhebliche) Abweichung vom gesetzlichen Zu­stand, die unter

dem Titel von § 341 PBG einzig aus Gründen des Vertrauensschutzes Bestand

haben kann.

b) Die hier streitigen Anbauten verletzen den

Gewässerabstand massiv. Der Container liegt vollständig und das Aussendepot zu

einem grossen Teil im Gewässerabstandsbereich von 5 m. Auch die Einordnung

der Anbauten in die Seeuferlandschaft ist völlig unge­nügend. Die Abweichung

vom gesetzmässigen Zustand ist damit erheblich und verlangt grundsätzlich den

Abbruch der beiden baupolizeiwidrigen Anbauten.

Im Zeitpunkt des angefochtenen

Beseitigungsbeschlusses der Baukommission W vom 21. August 2000 waren die

beiden streitigen Anbauten seit rund 20 Jahren erstellt worden. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann aus Gründen der Rechts­­si­cherheit die

Beseitigung baurechtswidriger, nicht bewilligungsfähiger Bauteile nach Ablauf

einer Frist von 30 Jahren seit der Erstellung grundsätzlich nicht mehr

verlangt werden (BGE 107 Ia 121); diese Verwirkungsfrist für die

Anordnung von Wiederherstellungsmass­nahmen greift vorliegend damit nicht ein.

Auch Gründe des Vertrauensschutzes stehen dem Beseitigungsanspruch nicht

entgegen. Ob der baurechtswidrige Zustand der Baukommission W von den Nachbarn

des Beschwerdeführers zugetragen wurde und aus welchen Motiven, ist irrelevant.

Den zuständigen Behörden kann auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten die

Bauten im Wissen um deren Widerrechtlichkeit geduldet und damit eine Vertrau­ensposition

geschaffen. Das – behauptete – Wissen des Lebensmittelinspektorates

und der Abteilung Wirtschaftswesen der Finanzdirektion kann den Baube­willigungsbehörden

von vornherein nicht zugerechnet werden. Die Anbauten sind auch kaum einsehbar.

Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Rechtswidrigkeit der streitigen

Anbauten anlässlich von Inspektionsreisen per Schiff vom See her erkannt wurde.

Die Aus­sage des AWEL, angesichts der Länge des Seeufers könnten längst nicht

alle Missstände erkannt werden und es gehe bei diesen Inspektionen besonders

darum, illegale Bauten und Anlagen im

See­gebiet

festzustellen, ist

glaubhaft. Es liegt beim Beschwerdeführer von vorn­herein keine Ver­trauensposition

vor, welche dem Wiederherstellungsbefehl entgegenstehen könnte.

E. 4a § 341 PBG verlangt seinem Wortlaut

entsprechend ohne Vorbehalt, also in allen Fällen die Anordnung der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Ein Ermessen, ob die zuständige

Behörde tätig werden oder ob sie die Sache auf sich beruhen lassen soll,

besteht damit grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033;

Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 665;

Ruckstuhl, Rz. 14.63 ff. je auch zum Folgenden). Gleichwohl ist ein

Abbruchbefehl nach ständiger Rechtsprechung einmal dann unverhältnismässig,

wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten

allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch ent­­stünde,

nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 224; VGr,

12. Juni 1987, ZBl 89/1988, S. 262; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umwelt­­recht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz.

859 ff., 874). Insofern besteht gleichwohl ein gewisser Ermessensspielraum bei

der Prüfung der Frage, ob überhaupt eine Zwangsmassnah­me der Situation adäquat

ist. Hat der Bauherr ein wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverletzung,

ist die Geringfügigkeit eher zu verneinen, als wenn er keinen Vorteil daraus

zieht. Geringfügig ist eine Abweichung vom Erlaubten somit dann, wenn nur um

Weniges von materiellen Vorschriften abgewichen wird und die Abweichung dem

Bauherrn keinen oder nur einen geringfügigen Nutzen bringt. – Liegt eine

bedeutendere, also eine erhebliche Abweichung von den materiellen

Bauvorschriften vor, können nur Gründe des Vertrau­ensschutzes zu einem

Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen (RB 1985

Nr. 118 = BEZ 1986 Nr. 22 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; Haller/

Karlen, Rz. 873 ff.). Damit werden hinsichtlich der Abweichung vom

Erlaubten zwei Tatbestände unterschieden: Einerseits die geringfügige, von

ihrem Ausmass her unbedeutende Abweichung vom Erlaubten, die einen Verzicht auf

die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dann zulässt, wenn dem

Bauherrn dadurch ein nicht zu rechtfertigender Scha­den entstünde; anderseits

die bedeutendere (erhebliche) Abweichung vom gesetzlichen Zu­stand, die unter

dem Titel von § 341 PBG einzig aus Gründen des Vertrauensschutzes Bestand

haben kann.

E. 4b Die hier streitigen Anbauten verletzen den

Gewässerabstand massiv. Der Container liegt vollständig und das Aussendepot zu

einem grossen Teil im Gewässerabstandsbereich von 5 m. Auch die Einordnung

der Anbauten in die Seeuferlandschaft ist völlig unge­nügend. Die Abweichung

vom gesetzmässigen Zustand ist damit erheblich und verlangt grundsätzlich den

Abbruch der beiden baupolizeiwidrigen Anbauten.

Im Zeitpunkt des angefochtenen

Beseitigungsbeschlusses der Baukommission W vom 21. August 2000 waren die

beiden streitigen Anbauten seit rund 20 Jahren erstellt worden. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann aus Gründen der Rechts­­si­cherheit die

Beseitigung baurechtswidriger, nicht bewilligungsfähiger Bauteile nach Ablauf

einer Frist von 30 Jahren seit der Erstellung grundsätzlich nicht mehr

verlangt werden (BGE 107 Ia 121); diese Verwirkungsfrist für die

Anordnung von Wiederherstellungsmass­nahmen greift vorliegend damit nicht ein.

Auch Gründe des Vertrauensschutzes stehen dem Beseitigungsanspruch nicht

entgegen. Ob der baurechtswidrige Zustand der Baukommission W von den Nachbarn

des Beschwerdeführers zugetragen wurde und aus welchen Motiven, ist irrelevant.

Den zuständigen Behörden kann auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten die

Bauten im Wissen um deren Widerrechtlichkeit geduldet und damit eine Vertrau­ensposition

geschaffen. Das – behauptete – Wissen des Lebensmittelinspektorates

und der Abteilung Wirtschaftswesen der Finanzdirektion kann den Baube­willigungsbehörden

von vornherein nicht zugerechnet werden. Die Anbauten sind auch kaum einsehbar.

Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Rechtswidrigkeit der streitigen

Anbauten anlässlich von Inspektionsreisen per Schiff vom See her erkannt wurde.

Die Aus­sage des AWEL, angesichts der Länge des Seeufers könnten längst nicht

alle Missstände erkannt werden und es gehe bei diesen Inspektionen besonders

darum, illegale Bauten und Anlagen im

See­gebiet

festzustellen, ist

glaubhaft. Es liegt beim Beschwerdeführer von vorn­herein keine Ver­trauensposition

vor, welche dem Wiederherstellungsbefehl entgegenstehen könnte.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die streitigen Anbauten nicht bewilligungsfähig sind. Die Abweichungen vom gesetzmässigen Zustand sind erheblich und der angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durch Entfernung der Bauten steht auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes nichts entgegen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. ... Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00191 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2001.00191 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2001 Spruchkörper:

1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung und Befehl Rechtmässiger Abbruchbefehl bei einer vor ca. 20 Jahren eigenmächtig erstellten Baute am Seeufer.

Kompetenzmässiger Erlass einer kantonalen Verfügung (E. 1). Augenschein (E. 2). Bei der nachträglichen materiellrechtlichen Überprüfung einer formell rechtswidrigen Baute ist das Recht im Zeitpunkt der Erstellung massgebend (E. 3a). Verletzung des Gewässerabstandes und der konzessionsrechtlichen Bestimmungen des Wasserwirtschaftsgesetzes (E. 3b). Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Vertrauensschutz (E. 4). Abweisung. Stichworte: AUGENSCHEIN BEFEHL GEWÄSSERABSTAND KOMPETENZ KONZESSIONSRECHT RECHTMÄSSIGER ZUSTAND RECHTSWIDRIGE BAUTE VERWALTUNGSZWANG, VOLLSTRECKUNG WIEDERHERSTELLUNG Rechtsnormen: § 51 lit. II OG RR § 263 PBG § 341 PBG § 357 Abs. I PBG § 2 lit. h WasserwirtschaftsG § 21 WasserwirtschaftsG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 I. Mit Beschluss vom 21. August 2000 verweigerte die Baukommission W A die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für ein Aussendepot und einen Container beim Restaurant "D" auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 an der T-strasse in W und ordnete die Entfernung bis

1. November 2001 an. Gleichzeitig wurde dem Bauherrn die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 23. Juni 2000 eröffnet, mit welcher die Erteilung der wasserbaupolizeilichen Ausnahmebewilligung und die aufgrund der Landanlagekonzession erforderliche Bewilligung für diese Anbauten verweigert wurde. II. Die hiergegen erhobenen Rekurse wies die Baurekurskommission II am 8. Mai 2001 ab und setzte die Beseitigungsfrist neu auf sechs Monate ab Rechtskraft ihres Urteils an, unter Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen im Unterlassungsfalle. III. Gegen den Entscheid der Baurekurskommission II liess A am 13. Juni 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, der Rekurs­entscheid sowie der Beschluss der Baukommission W vom 21. August 2000 und die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 23. Juni 2000 seien aufzuheben, unter Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Die Baurekurskommission, die Baudirektion Kanton Zürich und die Baukommis­sion W beantragten Abweisung der Beschwerde, letztere verlangte zudem die Zuspre­chung einer Parteientschädigung. Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Im Streit steht neben der Bauverweigerung der Baukommission W vom 21. Au­gust 2000 die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 23. Juni 2000, womit A die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung und die Bewilligung aufgrund der Landanlage­konzession für die Anbauten verweigert wurde. Zur Frage der Zustän­digkeit hat die Baurekurskommission II in ihrem Entscheid vom 8. Mai 2001 (E. 8) ausgeführt, gemäss Anhang zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) benötigten Bauvorhaben im Gewässerabstandsbereich einer Bewilligung durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, AWEL. Zudem bedürften die umstrittenen Bauten, da sie Konzessionsland beträfen, einer Beurteilung durch die Baudirektion. In der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2000 sei einerseits die Baudirektion im Rubrum aufgeführt, anderseits sei die Verfügung (nur) durch das AWEL unterzeichnet, was den Zu­ständigkeiten nicht vollständig entspreche. Gestützt auf diese Ausführungen der Baurekurs­kommission macht der Beschwerdeführer vorab geltend, die Verfügung der Baudirektion vom

23. Juni 2000 sei nicht durch diese selbst ergangen, sondern durch das unzuständige AWEL getroffen worden und daher aufzuheben. Die Bemerkung der Vorinstanz und der Einwand des Beschwerdeführers, die Verfügung der Baudirektion vom 23. Juni 2000 sei nicht kompetenzgemäss erlassen worden, gehen fehl. Die Verfügung wurde vom AWEL vorbereitet und von Regierungsrätin D. Fierz am 23. Juni 2000 unterzeichnet und erlassen. Die Verfügung wurde korrekt in An­wen­dung von § 51 Abs. 2 des Organisationsgesetzes des Regierungsrates vom 26. Fe­­b­ruar 1899 (LS 172.1) durch vom Sekretär (des AWEL) unterzeichneten Protokollauszug eröffnet.

2. a) Soweit die örtlichen Verhältnisse entscheidrelevant sind, sind sie aus den Akten hinreichend ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind in den Ak­ten der Vorinstanzen fotografische Dokumentationen vorhanden. Aus diesen Gründen erübrigt sich ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichtes (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen).

b) Die verschiedenen in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind unbegründet. Die Baukommission hat die Bewilligungen samt Plänen früherer Baugesuche mit der Rekursantwort eingereicht. Der Vorwurf des Beschwer­­­deführers, diese Akten seien nicht vollständig, ist allgemein gehalten und nicht näher subs­tan­ziiert; insbesondere führt er nicht aus, welche frühere Baubewilligung – obschon entscheid­­wesentlich – fehle. Was die Pläne der baulichen Massnahmen auf dem Nachbargrundstück E betrifft, so sind diese für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von vornherein nicht massgebend.

3. Im Streit stehen zwei ohne Baubewilligung erstellte Anbauten an die Südfassade des Restaurantgebäudes "D", Vers.Nr. 2, auf Kat.Nr. 1 an der T-strasse in W. Das Grundstück befindet sich auf See-Auffüllungsgebiet und stellt somit Landanlagegebiet bzw. Kon­zessionsland dar. Der grössere, als Aussendepot bezei­ch­nete 8.09 x 3.88 m grosse Anbau dient nach den Angaben des Beschwerdeführers der Lagerung von Leergutmaterialien, Abfallentsorgungsgefässen, Gebrauchtwäschebehälter, Reinigungsartikeln usw. An diesen An­bau schliesst südseits ein Container an mit Ausmas­sen von 4.05 x 2.32 m, der als Verpflegungs- und Aufenthaltsort des Personals, als Arbeits­platz des Küchenchefs und als Vor­bereitungsraum für die Küche genutzt wird. Das Aus­sen­­depot reicht bis an die Grenze des benachbarten Grundstückes; seine östliche Ecke hält zum Ufer/See einen Abstand von ca. 1 m ein. Zwischen dem Container und dem See beträgt der Abstand rund 3 m. Die beiden Anbauten wurden eigenmächtig ohne Baubewilligung errichtet und sind mithin formell rechtswidrig. Verwaltungsrechtliche Folge der formellen Rechtswidrigkeit einer erstellten Baute ist die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zur Abklärung der materiellen Rechtmässigkeit und damit der Bewilligungsfähigkeit (vgl. hierzu François Ruckstuhl, Öffentlichrechtliche Baumängel, in: Beraten und Prozessieren in Bausachen, hrsg. von Peter Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser, Basel/ Genf/ Mün­chen 1998, S. 563, Rz. 14.44, mit Hinweisen).

a) Gemäss ständiger Rechtsprechung ist beim nachträglichen Bauentscheid auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung der Baute abzustellen, es sei denn, das Recht sei im Zeitpunkt der Beurteilung für den Bauherrn günstiger (RB 1980 Nr. 133; Ruckstuhl, Rz. 14.50, je mit Hinweisen). Da der korrekte Baugesuchsteller gegenüber dem eigenmäch­tig vorgehenden Bauherrn nicht schlechter gestellt werden soll, sind auch Regelungen zur Sicherung des künftigen Rechtes wie das Verbot der nachteiligen Präjudizierung künftiger Planungsmassnahmen (§ 234 und § 346 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) zu beachten. Demgegenüber hat sich die Baurekurskommission im angefoch­tenen Entscheid auf den Standpunkt gestellt, bei der – nachträglichen – Prüfung der Bewilligungsfähigkeit sei auch dann auf das zum Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens geltende Recht abzustellen, wenn das Recht zur Zeit der Erstellung der Baute für den Bauherrn güns­­­tiger war. Es besteht indessen kein Grund, von der bisherigen feststehenden Praxis ab­zu­weichen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz entspricht diese ausdrück­lich auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wie sie in den Entscheiden 102 Ib 64 E. 4 S. 69 und 104 Ib E. 5c unmissverständlich festgehalten ist. Vorliegend ist diese Rechtsfrage zudem nicht entscheidrelevant. aa) Die Baurekurskommission II ist in ihrem Entscheid vom 8. Mai 2001 davon ausgegangen (Rekursentscheid S. 14), dass der Container wie auch das Aussendepot entsprechend den Angaben des Rekurrenten im nachträglichen Baugesuch ca. 1980 errichtet worden seien. Demgegenüber hält A – wie schon in der Rekursschrift – in seiner Beschwer­deschrift fest, 1963 sei an der Südfassade zwischen dem Restaurantgebäude und der Grenze eine Überdachung als Wetterschutz für das Leergutdepot errichtet und der Raum auf allen Seiten abgeschlossen worden. Im Winter 1977/78 sei unter Beizug eines Architekten eine Betriebsrenovation durchgeführt worden und die 35-jährige Leerguteinfassung anstelle eines alten Wellbleches mit einem leichten, lichtdurchlässigen Wellkunststoff-Dach überdeckt worden. Gleichzeitig sei der Mannschaftscontainer davor gestellt worden. Auch durch Flugaufnahmen der Luftbild Schweiz vom 15. September 1964, 19. August 1965, 15. September 1966 und 4. Juni 1973 werde nachgewiesen, dass das Leergut­depot bereits nach dem Bau des Restaurantgebäudes erstellt worden sei. Dieses bestehe somit schon seit mehr als 30 Jahren. bb) Die Beweislast dafür, dass das streitige Aussendepot bereits 1963 errichtet worden sei, trägt der Beschwerdeführer (Ruckstuhl, Rz. 14.50 mit Hinweisen). Im Baugesuch vom 21. Januar 1999 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, die Anbauten seien ca. 1980 aus­geführt worden. Dies deckt sich mit den verschiedenen, von der Baukommission W im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen früherer Baubewilligungsgesuche. Am

15. Au­gust 1967 verweigerte der Gemeinderat W infolge Ausnützungs­­überschreitung die Verglasung des damals offenen Restaurantteils. Am 7. November 1977 verweigerte die Baukommission W wiederum aus Gründen der Ausnützungsüberschreitung eine geringfügige Erweiterung von Küche und Economat. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 19. Dezember 1977 und Genehmigung der Baudirektion vom 27. Februar 1978 schliesslich wurden A ver­schiedene in­nere Umbauten bewilligt, so die Vergrösserung der Küche zulasten des Lagerraumes, wel­­cher – gemäss den Erwägungen in der Baubewilligung – neu im Wohnhaus T-strasse eingerichtet werden sollte. Ein Abänderungsprojekt des letzteren Bauvorhabens wurde am 28. April/12. Juni 1978 genehmigt. Aus keinem der diesen Bewilligungsgesuchen zugrunde liegenden Plänen geht der Bestand des Aussendepots hervor. Auch die An­zeige der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich über die am 9. Februar 1979 erfolgte Schätzung enthält keinen Hinweis auf einen Anbau. Aus der Revisionsschätzung vom 14. Juli 1993 geht vielmehr eine Vergrösserung des Gebäudeinhaltes von 14 m gegen­über dem Zustand 1979 hervor. All diese Umstände weisen darauf hin, dass das im Bau­gesuch angegebene Erstellungsjahr 1980 korrekt ist und die streitigen Anbauten nach Realisierung des 1977/1978 bewilligten Umbauprojektes erstellt wurden, als die Küche erweitert und die Personalgarderobe sowie der Lager- und Nebenraum aufgehoben wurden. Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung, das Aussendepot sei bereits 1963 überdacht und eingewandet worden, auch nicht in Ansätzen nachgewiesen. Wie bereits aus­geführt, enthalten die früheren Baugesuchsakten keinerlei Hinweise, welche diese Behauptung belegen würden. Auch den eingereichten Flugaufnahmen der Ortschaft W kann hierzu nichts entnommen werden. Selbst wenn diese eine vor 1980 vorgenommene Überdachung aufzeigen würden, wäre dies nicht entscheidrelevant, da nach Darstellung in der Beschwerdeschrift das alte Wellblechdach 1977/78 durch ein "leichtes, lichtdurchlässiges Wellkunststoff-Dach" ersetzt worden sei, womit die Bestandesgarantie einer früher er­rich­teten Baute ohnehin untergegangen wäre. Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die beiden streitigen Anbauten entsprechend den Angaben im Baugesuch 1980 erstellt wurden.

b) aa) Im mutmasslichen Zeitpunkt der Erstellung der beiden Nebenbauten (1980) richtete sich die Beurteilung des Gewässerabstandes nach § 263 PBG (in der Fassung vom 7. September 1975). Danach hatten Gebäude gegenüber öffentlichen Gewässern den gleichen Abstand wie gegenüber Nachbargrundstücken, mindestens jedoch 5 m einzuhalten. Diese Bestimmung wurde durch das Wasserwirtschaftsgesetz vom

2. Juni 1991, in Kraft seit 1. Februar 1993 (WWG), aufgehoben. Gemäss dem heute geltenden § 21 WWG haben ober- und unterirdische Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Oberflächengewässern einen Abstand von 5 m einzuhalten. Die Baudirektion kann im Einzelfall eine Ausnahme zur Unterschreitung des Mindestabstandes gewähren, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen (§ 21 Abs. 2 WWG), wobei Ausnahmebewilligungen nicht gegen Sinn und Zweck von Abs. 1 verstossen und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen dürfen (§ 21 Abs. 3 WWG). Der Container liegt vollständig und das Aussendepot zu einem gros­sen Teil im Gewässerabstandsbereich. Besondere Verhältnisse für die Unterschreitung des Mindestabstandes sind offenkundig nicht gegeben; diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 i.V. mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die streitigen Anbauten sind mithin wegen der Verletzung des Gewässerabstandes im Sinn von § 21 WWG nicht bewilligungsfähig. bb) Zu Recht hat die Baurekurskommission II in ihrem Entscheid vom 8. Mai 2001 weiter festgehalten (E. 10), dass die beiden Anbauten auch unter dem Gesichtspunkt der er­forderlichen Landkonzession nicht bewilligungsfähig sind. Gemäss § 27 der Konzessions­verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom

21. Oktober 1992 (LS 724.211) werden Ge­suche für Bauten auf Landanlagen, für die in der Landanlagekonzession ein Bewilligungs­vorbehalt besteht, nach § 25 beurteilt. Diese Bestimmung hält als Konzessionsgrundsätze fest, dass Gesuche für die Erstellung von Landanlagen u.a. abgewiesen werden, wenn die öffentlichen Interessen in erheblichem Mass beeinträchtigt werden oder eine rationelle und ästhetische Gestaltung der Ufer verunmöglichen würden. Als öffentliches Interesse wird in § 2 lit. h WWG ausdrücklich die Schonung von Landschaften und Ortsbildern und die gute Gestaltung baulicher Veränderungen aufgeführt. Diesem öffentlichen Interesse an einer guten Einordnung in die Seeuferlandschaft wird der Baucontainer und das Aussendepot offen­kundig nicht gerecht. Es kommt hinzu, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Kon­zession auch dann nicht bestehen würde, wenn die Mindestanforderungen erfüllt wären (RB 1971 Nr. 10). Die streitigen Bauten sind auch unter diesem Gesichtspunkt nicht bewil­li­gungsfähig. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die streitigen Anbauten auch den Grenzabstand gegenüber dem Nachbargrundstück verletzen. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf § 357 Abs. 1 PBG, wonach bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, u.a. umgebaut und erweitert werden dürfen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Zum einen handelt es sich um selbständige Anbauten, welche als solche die baupolizeilichen Vorschriften, hier speziell Gewässerabstandsvorschriften einzuhalten haben. Zudem würde die Verletzung der in § 2 lit. h WWG festgehaltenen öffentlichen Interessen einer "Erweiterung" auch dann von vornherein entgegenstehen, wenn diese in Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG beurteilt würde.

c) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die streitigen Anbauten wegen Verletzung des Gewässerabstandes (§ 263 aPBG bzw. § 21 Abs. 1 WWG) wie auch aufgrund der aufgezeigten konzessionsrechtlichen Bestimmungen nicht bewilligungsfähig sind.

4. Nach § 341 PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Die Baurekurskommission II hat die zu dieser Bestimmung entwickelten Grundsätze im Wesentlichen zutreffend wie- dergegeben. Auf diese Ausführungen kann daher verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 i.V. mit § 70 VRG).

a) § 341 PBG verlangt seinem Wortlaut entsprechend ohne Vorbehalt, also in allen Fällen die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Ein Ermessen, ob die zuständige Behörde tätig werden oder ob sie die Sache auf sich beruhen lassen soll, besteht damit grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 665; Ruckstuhl, Rz. 14.63 ff. je auch zum Folgenden). Gleichwohl ist ein Abbruchbefehl nach ständiger Rechtsprechung einmal dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch ent­­stünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 224; VGr,

12. Juni 1987, ZBl 89/1988, S. 262; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umwelt­­recht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 859 ff., 874). Insofern besteht gleichwohl ein gewisser Ermessensspielraum bei der Prüfung der Frage, ob überhaupt eine Zwangsmassnah­me der Situation adäquat ist. Hat der Bauherr ein wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverletzung, ist die Geringfügigkeit eher zu verneinen, als wenn er keinen Vorteil daraus zieht. Geringfügig ist eine Abweichung vom Erlaubten somit dann, wenn nur um Weniges von materiellen Vorschriften abgewichen wird und die Abweichung dem Bauherrn keinen oder nur einen geringfügigen Nutzen bringt. – Liegt eine bedeutendere, also eine erhebliche Abweichung von den materiellen Bauvorschriften vor, können nur Gründe des Vertrau­ensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen (RB 1985 Nr. 118 = BEZ 1986 Nr. 22 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; Haller/ Karlen, Rz. 873 ff.). Damit werden hinsichtlich der Abweichung vom Erlaubten zwei Tatbestände unterschieden: Einerseits die geringfügige, von ihrem Ausmass her unbedeutende Abweichung vom Erlaubten, die einen Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dann zulässt, wenn dem Bauherrn dadurch ein nicht zu rechtfertigender Scha­den entstünde; anderseits die bedeutendere (erhebliche) Abweichung vom gesetzlichen Zu­stand, die unter dem Titel von § 341 PBG einzig aus Gründen des Vertrauensschutzes Bestand haben kann.

b) Die hier streitigen Anbauten verletzen den Gewässerabstand massiv. Der Container liegt vollständig und das Aussendepot zu einem grossen Teil im Gewässerabstandsbereich von 5 m. Auch die Einordnung der Anbauten in die Seeuferlandschaft ist völlig unge­nügend. Die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand ist damit erheblich und verlangt grundsätzlich den Abbruch der beiden baupolizeiwidrigen Anbauten. Im Zeitpunkt des angefochtenen Beseitigungsbeschlusses der Baukommission W vom 21. August 2000 waren die beiden streitigen Anbauten seit rund 20 Jahren erstellt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann aus Gründen der Rechts­­si­cherheit die Beseitigung baurechtswidriger, nicht bewilligungsfähiger Bauteile nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren seit der Erstellung grundsätzlich nicht mehr verlangt werden (BGE 107 Ia 121); diese Verwirkungsfrist für die Anordnung von Wiederherstellungsmass­nahmen greift vorliegend damit nicht ein. Auch Gründe des Vertrauensschutzes stehen dem Beseitigungsanspruch nicht entgegen. Ob der baurechtswidrige Zustand der Baukommission W von den Nachbarn des Beschwerdeführers zugetragen wurde und aus welchen Motiven, ist irrelevant. Den zuständigen Behörden kann auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten die Bauten im Wissen um deren Widerrechtlichkeit geduldet und damit eine Vertrau­ensposition geschaffen. Das – behauptete – Wissen des Lebensmittelinspektorates und der Abteilung Wirtschaftswesen der Finanzdirektion kann den Baube­willigungsbehörden von vornherein nicht zugerechnet werden. Die Anbauten sind auch kaum einsehbar. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Rechtswidrigkeit der streitigen Anbauten anlässlich von Inspektionsreisen per Schiff vom See her erkannt wurde. Die Aus­sage des AWEL, angesichts der Länge des Seeufers könnten längst nicht alle Missstände erkannt werden und es gehe bei diesen Inspektionen besonders darum, illegale Bauten und Anlagen im See­gebiet festzustellen, ist glaubhaft. Es liegt beim Beschwerdeführer von vorn­herein keine Ver­trauensposition vor, welche dem Wiederherstellungsbefehl entgegenstehen könnte.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die streitigen Anbauten nicht bewilligungsfähig sind. Die Abweichungen vom gesetzmässigen Zustand sind erheblich und der angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durch Entfernung der Bauten steht auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes nichts entgegen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. ... Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...