Bewilligung für den Betrieb von Sex-Videokabinen: Rechtsgrundlagen im Unterhaltungsgewerbegesetz (UGG) (E. 2). Der Beschwerdeführer hat in den letzten fünf Jahren im Sinn von § 12 Abs. 1 lit. c UGG w i e d e r h o l t (E. 4a/b) und zudem in s ch w e r w i e g e n d e r Wiese (E. 4c) gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen verstossen. Dies steht einer Bewilligungserteilung entgegen. Abweisung.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich um eine Bewilligung, weshalb es an einem Streitwert mangelt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Gemäss § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG, LS 175.2) befindet das Gericht über die Sache daher in Dreierbesetzung.
b) Die Eintretensvoraussetzungen sind ohne weiteres gegeben.
E. 2 Ein Unterhaltungsgewerbe im Sinn des
Unterhaltungsgewerbegesetzes vom 27. September 1981 (UGG, LS 935.32)
betreibt, wer gewerbsmässig Unterhaltung gegen Entgelt in einer ständigen
gewerblichen Niederlassung darbietet oder zu diesem Zweck Geräte oder
Einrichtungen zur Verfügung stellt (§ 1 UGG). § 2 UGG gebietet den Unterhaltungsgewerben,
die öffentliche Sicherheit und Ordnung weder zu stören noch zu gefährden (Abs.
1); er verbietet jede übermässige Einwirkung ideeller oder materieller Art auf
die Nachbarschaft (Abs. 2).
§ 9 lit. a UGG definiert als
bewilligungspflichtige Unterhaltungsgewerbe Darbietungen, bei denen ein
kultureller, sportlicher oder wissenschaftlicher Wert nicht überwiegt. Die
Gewerbetreibenden erhalten die Bewilligung pro Betrieb jeweils auf eine
bestimmte Dauer, längstens für drei Kalenderjahre (§ 11 UGG). Nach § 12 Abs. 1
UGG wird die Bewilligung zur Ausübung von Unterhaltungsgewerben erteilt, wenn
die Gesuchstellenden handlungsfähige natürliche Personen sind (lit. a), einen
guten Leumund besitzen, insbesondere in den letzten acht Jahren nicht wegen
eines Verbrechens oder Vergehens, das ihre zur Ausübung des
Unterhaltungsgewerbes erforderliche Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigt,
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind (lit. b) sowie in
den letzten fünf Jahren nicht in schwerwiegender oder wiederholter Weise gegen
gewerbepolizeiliche Bestimmungen verstossen haben (lit. c); § 12 Abs. 2 UGG
erlaubt, die Frist gemäss Abs. 1 lit. b bei leichten Vergehen angemessen
herabzusetzen. § 13 UGG setzt für die Bewilligungserteilung überdies voraus,
dass der Betrieb weder dem Unterhaltungsgewerbegesetz noch der allgemeinen
Rechtsordnung zuwiderlaufe (Abs. 1); die Bewilligung lässt sich namentlich dann
verweigern, wenn wegen der Lage des Betriebslokals eine übermässige Einwirkung
ideeller oder materieller Art auf die Nachbarschaft zu erwarten oder eingetreten
ist (Abs. 2); ein Übermass an Einwirkungen ist allgemein anzunehmen an
ausgesprochenen Wohnlagen und in der Nachbarschaft von öffentlichen Schulen ab
Oberstufe, und im Übrigen gilt das Mass an Einwirkungen als um so geringer, je
verkehrs- und passantenreicher eine Lage und je höher der Anteil an
bestehenden Läden, Gastwirtschaften und anderen Geschäftsnutzungen ist (Abs.
3).
§ 16 UGG betraut die Gemeinde, wo das
Unterhaltungsgewerbe betrieben wird, mit dem Vollzug des Gesetzes (Abs. 1); die
Gemeinde bezeichnet die Organe, die das Unterhaltungsgewerbe beaufsichtigen
und Bewilligungen erteilen (Abs. 2; vgl. hierzu AS [Stadt Zürich] 37, 429 ff.;
ferner AS 41, 78). § 18 UGG bedroht mit Haft oder Busse und in leichten
Fällen mit Verweis, wer den Bestimmungen des Gesetzes zuwiderhandelt.
E. 3 a) Die Vorsteherin des
Polizeidepartementes stützte die Bewilligungsverweigerung in ihrer Verfügung
vom 7. September 2000 auf § 12 Abs. 2 lit. b und c sowie auf § 13 Abs. 2
UGG ab. Für den Stadtrat als Einspracheinstanz war für die Abweisung der Einsprache
bereits ausschlaggebend, dass die persönlichen Voraussetzungen gemäss § 12 Abs.
2 lit . b UGG nicht erfüllt seien. Ergänzend schützte er die angefochtene
Verfügung jedoch auch insofern, als er die Würdigung der übrigen
Voraussetzungen durch die Vorsteherin des Polizeidepartementes als zutreffend
erachtete. Der Statthalter verneinte dagegen, dass unter der konkreten
örtlichen Situation vom Betrieb der Sex-Videokabinen idelle Auswirkungen
ausgingen, welche eine Bewilligungsverweigerung im Sinn von § 13 Abs. 2 UGG
rechtfertigen könnten. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer in den
letzten fünf Jahren
wiederholt
gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen
verstossen habe (§ 12 Abs. 2 lit. c UGG). Mit Blick auf die Voraussetzung nach
§ 12 Abs. 2 lit. b UGG betrachtete der Statthalter die achtjährige
"Bewährungsfrist" bezüglich Dauer als noch verfassungskonform, wenn
auch an der Grenze des Vertretbaren. Gestützt auf diese Bestimmung stehe die
rechtskräftige Verurteilung vom 7. September 1995 wegen Pornographie im Sinn
von Art. 197 Ziff. 3 und 4 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) unter den
konkreten Tatumständen einer Bewilligungserteilung entgegen.
b) Die Beschwerde problematisierte zu Gunsten
einer Bewilligung, eventuell kraft § 8 UGG unter Auflagen, bloss die
Verfassungsmässigkeit der achtjährigen Frist von § 12 Abs. 1 lit. b UGG bzw.
beanspruchte dem Sinn nach wie im Rekurs noch ausdrücklich (S. 6 f.) deren
verhältnismässige Kürzung in Anwendung von § 12 Abs. 2 UGG und stellte
zusätzlich nur den Vorwurf
wiederholten
Verstosses gegen
gewerbepolizeiliche Bestimmungen laut § 12 Abs. 1 lit. c UGG zur Diskussion,
indem sie diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machte
(S. 3 ff. und 9 f.). Die Beschwerdeantwort hinwiederum befürchtete beim
Erteilen der Bewilligung durch die §§ 2 Abs. 2 sowie 13 Abs. 2 und 3 UGG
verpönte Immissionen (S. 2 unten). Auf Ersuchen des Gerichts äussern sich die
Parteien nunmehr dazu, ob im Sinn abermals von § 12 Abs. 1 lit. c UGG der Beschwerdeführer
schwerwiegend
gewerbepolizeiliche Vorschriften missachtet habe; das
verneint dieser, während es der Beschwerdegegner bejaht.
E. 4 a) Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 7.
September 1995 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich den
Beschwerdeführer der Pornographie im Sinn von Art. 197 Ziff. 3 und 4 StGB
schuldig und bestrafte ihn mit 30 Tagen Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre,
sowie mit einer Busse von Fr. 10000.--; die Erwägungen werteten das Verschulden
als schwer, insbesondere angesichts mehrfach einschlägiger Vorstrafen. Am
25. Januar 1996 (vgl. Gesuch S. 5 f. und Rekurs S. 7; alles auch zum
Folgenden) und am 9. Juli 1998 büsste der Einzelrichter des nämlichen Gerichts
den Beschwerdeführer wegen (beim früheren Fall nebst einer anderen Übertretung
mehrfachen) Verstosses im Sinn von § 18 UGG gegen §§ 1 und 9 lit. a UGG rechtskräftig
mit Fr. 1500.-- bzw. Fr. 3000.--, wobei es in erster Linie um die
Missachtung der (vom Beschwerdeführer in der Folge bestittenen) Bewilliungspflicht
ging. Eine erneute, durch den Beschwerdeführer selbst offenbarte Verurteilung
zu Fr. 4000.-- Busse aus dem gleichen Grund erfolgte mit Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft Zürich vom 7. September 2000.
b) Dem Erkenntnis vom 25. Januar 1996 lag
eine späteste Tatbegehung am 13. Juli 1995 zu Grund. Jenes vom 9. Juli 1998
ahndete eine Delinquenz zwischen 21. August und 4. September 1996 und der
Strafbefehl vom 7. September 2000 eine Tatbegehung zwischen 22. Oktober 1998
und 25. Januar 1999. Sofern mithin eine neue Übertretung nach Verurteilung als
Wiederholung im Sinn von § 12 Abs. 1 lit. c UGG gilt, ist eine
solche
wiederholte
Übertretung in den letzten fünf Jahren sowohl ausgehend
von der erstinstanzlichen Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartementes
am 7. Februar 2000 als auch ausgehend von der heutigen Urteilsfällung zu
bejahen.
Dafür, eine neue Übertretung nach
Verurteilung anhand der nämlichen Norm als Wiederholungstat zu werten, lässt
sich vorab kraft § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend
verweisen auf den Rekursentscheid (E. 5a+b) sowie auf den Einspracheentscheid
(S. 4 f.) und die Ausgangsverfügung (S. 2). Wenn sodann schon für das Wiederholungserfordernis
in durchaus nicht zwingender und dem Beschwerdeführer entgegenkommender Art
auf die heute zwar obsolete strafrechtliche Unterscheidung zwischen fortgesetztem
und wiederholtem Delikt abgestellt wird (vgl. zur gegenwärtigen Lage Jörg Rehberg/Andreas
Donatsch, Strafrecht I, 7. A., Zürich 2001, S. 321 f.; Stefan Trechsel/Peter
Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 5. A., Zürich 1998, S.
278 ff.; Franz Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Zürich
1997, S. 271 f.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil I, 2. A., Bern 1996, S. 471 ff.), so muss doch zumindest auch das in BGE
104 IV 229 E. 3 ausgesprochene Prinzip weiter gelten, dass jedes zwischen
gleichartigen Handlungen ergehende Erkenntnis den Fortsetzungskonnex
unterbricht. Zu Unrecht endlich wirft der Beschwerdeführer sämtlichen Vorinstanzen
in diesem Zusammenhang eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor. Es ergibt
sich danach, dass dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Bewilligung zu Recht
gestützt auf § 12 Abs. 1 lit. c UGG wegen
wiederholten
Verstosses gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen in den letzten fünf Jahren
verweigert worden ist.
c) Im Weiteren lässt sich die angefochtene
Bewilligungsverweigerung auch deswegen halten, weil der Beschwerdeführer in
den letzten fünf Jahren in
schwerwiegender
Weise gegen
gewerbepolizeiliche Bestimmungen verstossen hat. Er räumt selbst ein, er habe
seit 1994 bzw. 1995 die hier interessierenden Videokabinen betrieben und die
Gewerbepolizei habe ihn verschiedentlich ermahnt, eine Bewilligung
einzuholen, im Jahr 1997 aber eine Ablehnung in Aussicht gestellt, was ihn
einer dauernden Strafandrohung ausgesetzt habe; indes habe er trotz der
[bereits erwähnten] entsprechenden Verurteilungen stets die feste Überzeugung
gehabt, dem Unterhaltungsgewerbegesetz nicht zu unterstehen, bis ihn das Urteil
des Bundesgerichts vom 28. Mai 1999 das Gegenteil zu akzeptieren gezwungen
habe. Mit Schreiben vom 16. Februar 1998 hat ihn übrigens auch der damalige Vorsteher
des Polizeidepartements aufgefordert, ein Gesuch einzureichen. Vor diesem
Hintergrund bestreitet der Beschwerdeführer offenkundig zu Unrecht, während
der letzten fünf Jahre gleichviel, ob frühestens von seinem Gesuch aus oder
spätestens ab der Gegenwart betrachtet im Sinn von § 12 Abs. 1 lit. c UGG
schwerwiegend gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen verstossen zu haben.
Unbekümmert um alle besseren Belehrungen der Verwaltungsbehörden und
insbesondere unbeeindruckt von ziemlich bald greifenden einschlägigen
Bestrafungen betrieb er über fünf Jahre und mehr hinweg seine Unterhaltungsgewerbe
ohne die erforderliche Bewilligung; den dabei geltend gemachten guten Glauben
entlarvten die Entscheide des bezirksgerichtlichen Einzelrichters vom 25.
Januar 1996 sowie vom 9. Juli 1998, des Zürcher Obergerichts vom 1. Februar
1999 und des Bundesgerichts vom 28. Mai 1999 als blosse Schutzbehauptung.
Abgesehen hiervon hat das angebliche Akzeptieren des höchstinstanzlichen
Urteils den Beschwerdeführer nicht abgehalten, die bislang immer noch
unbewilligten Aktivitäten weiter zu entfalten.
Bereits am 14. Dezember 1994 büsste das
Statthalteramt Zürich den Beschwerdeführer wegen einer einschlägigen
Begebenheit vom 6. September 1994 mit Fr. 500.--, welche Strafe alsdann in
eine umfassendere mündete und das Urteil vom 25. Januar 1996 mitzeitigte.
Schon damals stand dem Beschwerdeführer seine heutige Vertreterin bei. Alles
dort gegen das Heranziehen des Unterhaltungsgewerbegesetzes Vorgebrachte
verfing nicht, ansonsten sich dem Beschwerdeführer im Sinn von Art. 19 f. StGB
ein Sachverhalts- oder Rechtsirrtum hätte zubilligen lassen. Übrigens
scheiterte eine Restitution der in der Folge verpassten Rechtsmittelfrist am
13. Juni 1996 beim Bezirks-, am 7. Oktober 1996 beim Ober- und am 31. Januar
1997 beim Bundesgericht. Das zum Erkenntnis vom 25. Januar 1996 Gesagte gilt
ebenso für das zweite vom 9. Juli 1998 mit anschliessenden Rechtsmittelentscheiden
des Obergerichts vom 1. Februar 1999 und des Bundesgerichts vom 28. Mai 1999.
Der Beschwerdeführer möchte umsonst glauben machen, so lange habe er keine andere
Wahl des Vorgehens gehabt. Als juristisch Beratener musste er ohnehin wissen,
dass nicht primär die Strafjustiz über die Anwendbarkeit des
Unterhaltungsgewerbegesetzes zu befinden habe, sondern die erst danach bemühten
Bewilligungsbehörden. Indes nahm er für fast eine halbe Dekade Delikt um
Delikt in Kauf und tut es nun seit fast zwei Jahren weiter, obwohl er immer
noch keine Bewilligung besitzt. Selbst wenn die Bezirksanwaltschaft im
Strafbefehl vom 7. September 2000 zwecks Vermeidung einer Haftstrafe den
Beschwerdeführer nicht als typischen notorischen Rechtsbrecher betrachtet,
hindert das im Licht auch des bedenklichen Pornographiespruchs vom 7. September
1995 das Verwaltungsgericht nicht, das hartnäckig illegale Gebaren des Beschwerdeführers
in Wahrung des Proportionalitätsprinzips und überwiegender öffentlicher
Interessen deshalb als schwerwiegenden Verstoss gegen gewerbepolizeiliche
Bestimmungen zu qualifizieren, weil es wie ein wiederholter Verstoss das
notwendige Vertrauen zerstört, der Gesuchsteller werde das zu bewilligende
Gewerbe unter Beachtung der Rechtsordnung betreiben. Die Beschwerde ist demnach
auch aus diesem Grund abzuweisen.
d) Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt
es sich, zu prüfen, ob sich die Bewilligungsverweigerung auch auf § 12
Abs. 1 lit. b UGG stützen liesse.
E. 5 ... Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. ...
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00405 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2000.00405 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2001 Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Unterhaltungsgewerbe Bewilligung für den Betrieb von Sex-Videokabinen:
Rechtsgrundlagen im Unterhaltungsgewerbegesetz (UGG) (E. 2). Der Beschwerdeführer hat in den letzten fünf Jahren im Sinn von § 12 Abs. 1 lit. c UGG w i e d e r h o l t (E. 4a/b) und zudem in s ch w e r w i e g e n d e r Wiese (E. 4c) gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen verstossen. Dies steht einer Bewilligungserteilung entgegen. Abweisung. Stichworte: SEXGEWERBE SEX-VIDEOKABINEN ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNTERHALTUNGSGEWERBEGESETZ Rechtsnormen: § 12 UGG § 13 UGG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 I. A liess am 26. August 1999 darum ersuchen, ihm für den Betrieb von Sex-Videokabinen an der X-strasse sowie an der Y-strasse eine Bewilligung auf drei Jahre zu erteilen. Das lehnte die Vorsteherin des kommunalen Polizeidepartements mit Verfügung vom 7. Februar 2000 kostenfällig ab. A liess am 2. März 2000 Einsprache erheben und beantragen, ihm sei in Aufhebung der Verfügung vom 7. Februar 2000 die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Mit Beschluss vom 31. Mai 2000, zugestellt am 8. Juni 2000, wies der Stadtrat von Zürich das Rechtsmittel kostenfällig ab und verweigerte eine Umtriebsentschädigung. II. A liess am 6. Juli 2000 rekurrieren und beantragen, ihm sei in Aufhebung des stadträtlichen Beschlusses die erstrebte Bewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2000 wies das Statthalteramt des Bezirks Zürich das Rechtsmittel kostenfällig ab. III. Am 29. November 2000 liess A mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, ihm sei in Aufhebung der statthalteramtlichen Verfügung die verlangte Bewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Das Statthalteramt verzichtete am 11. Dezember 2000 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 17./18. Januar 2001 schloss der Zürcher Stadtrat auf Abweisung des Rechtsmittels. Rechtzeitig auf gerichtliche Fristansetzung hin liess der Beschwerdeführer am 21. Mai 2001 bestimmte Unterlagen nachreichen und, wie es schon der Beschwerdegegner fünf Tage zuvor getan hatte, zu einer weiteren Rechtsfrage Stellung beziehen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich um eine Bewilligung, weshalb es an einem Streitwert mangelt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Gemäss § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG, LS 175.2) befindet das Gericht über die Sache daher in Dreierbesetzung.
b) Die Eintretensvoraussetzungen sind ohne weiteres gegeben.
2. Ein Unterhaltungsgewerbe im Sinn des Unterhaltungsgewerbegesetzes vom 27. September 1981 (UGG, LS 935.32) betreibt, wer gewerbsmässig Unterhaltung gegen Entgelt in einer ständigen gewerblichen Niederlassung darbietet oder zu diesem Zweck Geräte oder Einrichtungen zur Verfügung stellt (§ 1 UGG). § 2 UGG gebietet den Unterhaltungsgewerben, die öffentliche Sicherheit und Ordnung weder zu stören noch zu gefährden (Abs. 1); er verbietet jede übermässige Einwirkung ideeller oder materieller Art auf die Nachbarschaft (Abs. 2). § 9 lit. a UGG definiert als bewilligungspflichtige Unterhaltungsgewerbe Darbietungen, bei denen ein kultureller, sportlicher oder wissenschaftlicher Wert nicht überwiegt. Die Gewerbetreibenden erhalten die Bewilligung pro Betrieb jeweils auf eine bestimmte Dauer, längstens für drei Kalenderjahre (§ 11 UGG). Nach § 12 Abs. 1 UGG wird die Bewilligung zur Ausübung von Unterhaltungsgewerben erteilt, wenn die Gesuchstellenden handlungsfähige natürliche Personen sind (lit. a), einen guten Leumund besitzen, insbesondere in den letzten acht Jahren nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das ihre zur Ausübung des Unterhaltungsgewerbes erforderliche Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigt, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind (lit. b) sowie in den letzten fünf Jahren nicht in schwerwiegender oder wiederholter Weise gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen verstossen haben (lit. c); § 12 Abs. 2 UGG erlaubt, die Frist gemäss Abs. 1 lit. b bei leichten Vergehen angemessen herabzusetzen. § 13 UGG setzt für die Bewilligungserteilung überdies voraus, dass der Betrieb weder dem Unterhaltungsgewerbegesetz noch der allgemeinen Rechtsordnung zuwiderlaufe (Abs. 1); die Bewilligung lässt sich namentlich dann verweigern, wenn wegen der Lage des Betriebslokals eine übermässige Einwirkung ideeller oder materieller Art auf die Nachbarschaft zu erwarten oder eingetreten ist (Abs. 2); ein Übermass an Einwirkungen ist allgemein anzunehmen an ausgesprochenen Wohnlagen und in der Nachbarschaft von öffentlichen Schulen ab Oberstufe, und im Übrigen gilt das Mass an Einwirkungen als um so geringer, je verkehrs- und passantenreicher eine Lage und je höher der Anteil an bestehenden Läden, Gastwirtschaften und anderen Geschäftsnutzungen ist (Abs. 3). § 16 UGG betraut die Gemeinde, wo das Unterhaltungsgewerbe betrieben wird, mit dem Vollzug des Gesetzes (Abs. 1); die Gemeinde bezeichnet die Organe, die das Unterhaltungsgewerbe beaufsichtigen und Bewilligungen erteilen (Abs. 2; vgl. hierzu AS [Stadt Zürich] 37, 429 ff.; ferner AS 41, 78). § 18 UGG bedroht mit Haft oder Busse und in leichten Fällen mit Verweis, wer den Bestimmungen des Gesetzes zuwiderhandelt.
3. a) Die Vorsteherin des Polizeidepartementes stützte die Bewilligungsverweigerung in ihrer Verfügung vom 7. September 2000 auf § 12 Abs. 2 lit. b und c sowie auf § 13 Abs. 2 UGG ab. Für den Stadtrat als Einspracheinstanz war für die Abweisung der Einsprache bereits ausschlaggebend, dass die persönlichen Voraussetzungen gemäss § 12 Abs. 2 lit . b UGG nicht erfüllt seien. Ergänzend schützte er die angefochtene Verfügung jedoch auch insofern, als er die Würdigung der übrigen Voraussetzungen durch die Vorsteherin des Polizeidepartementes als zutreffend erachtete. Der Statthalter verneinte dagegen, dass unter der konkreten örtlichen Situation vom Betrieb der Sex-Videokabinen idelle Auswirkungen ausgingen, welche eine Bewilligungsverweigerung im Sinn von § 13 Abs. 2 UGG rechtfertigen könnten. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren wiederholt gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen verstossen habe (§ 12 Abs. 2 lit. c UGG). Mit Blick auf die Voraussetzung nach § 12 Abs. 2 lit. b UGG betrachtete der Statthalter die achtjährige "Bewährungsfrist" bezüglich Dauer als noch verfassungskonform, wenn auch an der Grenze des Vertretbaren. Gestützt auf diese Bestimmung stehe die rechtskräftige Verurteilung vom 7. September 1995 wegen Pornographie im Sinn von Art. 197 Ziff. 3 und 4 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) unter den konkreten Tatumständen einer Bewilligungserteilung entgegen.
b) Die Beschwerde problematisierte zu Gunsten einer Bewilligung, eventuell kraft § 8 UGG unter Auflagen, bloss die Verfassungsmässigkeit der achtjährigen Frist von § 12 Abs. 1 lit. b UGG bzw. beanspruchte dem Sinn nach wie im Rekurs noch ausdrücklich (S. 6 f.) deren verhältnismässige Kürzung in Anwendung von § 12 Abs. 2 UGG und stellte zusätzlich nur den Vorwurf wiederholten Verstosses gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen laut § 12 Abs. 1 lit. c UGG zur Diskussion, indem sie diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machte (S. 3 ff. und 9 f.). Die Beschwerdeantwort hinwiederum befürchtete beim Erteilen der Bewilligung durch die §§ 2 Abs. 2 sowie 13 Abs. 2 und 3 UGG verpönte Immissionen (S. 2 unten). Auf Ersuchen des Gerichts äussern sich die Parteien nunmehr dazu, ob im Sinn abermals von § 12 Abs. 1 lit. c UGG der Beschwerdeführer schwerwiegend gewerbepolizeiliche Vorschriften missachtet habe; das verneint dieser, während es der Beschwerdegegner bejaht.
4. a) Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 7. September 1995 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer der Pornographie im Sinn von Art. 197 Ziff. 3 und 4 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 30 Tagen Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre, sowie mit einer Busse von Fr. 10000.--; die Erwägungen werteten das Verschulden als schwer, insbesondere angesichts mehrfach einschlägiger Vorstrafen. Am
25. Januar 1996 (vgl. Gesuch S. 5 f. und Rekurs S. 7; alles auch zum Folgenden) und am 9. Juli 1998 büsste der Einzelrichter des nämlichen Gerichts den Beschwerdeführer wegen (beim früheren Fall nebst einer anderen Übertretung mehrfachen) Verstosses im Sinn von § 18 UGG gegen §§ 1 und 9 lit. a UGG rechtskräftig mit Fr. 1500.-- bzw. Fr. 3000.--, wobei es in erster Linie um die Missachtung der (vom Beschwerdeführer in der Folge bestittenen) Bewilliungspflicht ging. Eine erneute, durch den Beschwerdeführer selbst offenbarte Verurteilung zu Fr. 4000.-- Busse aus dem gleichen Grund erfolgte mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 7. September 2000.
b) Dem Erkenntnis vom 25. Januar 1996 lag eine späteste Tatbegehung am 13. Juli 1995 zu Grund. Jenes vom 9. Juli 1998 ahndete eine Delinquenz zwischen 21. August und 4. September 1996 und der Strafbefehl vom 7. September 2000 eine Tatbegehung zwischen 22. Oktober 1998 und 25. Januar 1999. Sofern mithin eine neue Übertretung nach Verurteilung als Wiederholung im Sinn von § 12 Abs. 1 lit. c UGG gilt, ist eine solche wiederholte Übertretung in den letzten fünf Jahren sowohl ausgehend von der erstinstanzlichen Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartementes am 7. Februar 2000 als auch ausgehend von der heutigen Urteilsfällung zu bejahen. Dafür, eine neue Übertretung nach Verurteilung anhand der nämlichen Norm als Wiederholungstat zu werten, lässt sich vorab kraft § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend verweisen auf den Rekursentscheid (E. 5a+b) sowie auf den Einspracheentscheid (S. 4 f.) und die Ausgangsverfügung (S. 2). Wenn sodann schon für das Wiederholungserfordernis in durchaus nicht zwingender und dem Beschwerdeführer entgegenkommender Art auf die heute zwar obsolete strafrechtliche Unterscheidung zwischen fortgesetztem und wiederholtem Delikt abgestellt wird (vgl. zur gegenwärtigen Lage Jörg Rehberg/Andreas Donatsch, Strafrecht I, 7. A., Zürich 2001, S. 321 f.; Stefan Trechsel/Peter Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 5. A., Zürich 1998, S. 278 ff.; Franz Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Zürich 1997, S. 271 f.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. A., Bern 1996, S. 471 ff.), so muss doch zumindest auch das in BGE 104 IV 229 E. 3 ausgesprochene Prinzip weiter gelten, dass jedes zwischen gleichartigen Handlungen ergehende Erkenntnis den Fortsetzungskonnex unterbricht. Zu Unrecht endlich wirft der Beschwerdeführer sämtlichen Vorinstanzen in diesem Zusammenhang eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor. Es ergibt sich danach, dass dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Bewilligung zu Recht gestützt auf § 12 Abs. 1 lit. c UGG wegen wiederholten Verstosses gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen in den letzten fünf Jahren verweigert worden ist.
c) Im Weiteren lässt sich die angefochtene Bewilligungsverweigerung auch deswegen halten, weil der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren in schwerwiegender Weise gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen verstossen hat. Er räumt selbst ein, er habe seit 1994 bzw. 1995 die hier interessierenden Videokabinen betrieben und die Gewerbepolizei habe ihn verschiedentlich ermahnt, eine Bewilligung einzuholen, im Jahr 1997 aber eine Ablehnung in Aussicht gestellt, was ihn einer dauernden Strafandrohung ausgesetzt habe; indes habe er trotz der [bereits erwähnten] entsprechenden Verurteilungen stets die feste Überzeugung gehabt, dem Unterhaltungsgewerbegesetz nicht zu unterstehen, bis ihn das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 1999 das Gegenteil zu akzeptieren gezwungen habe. Mit Schreiben vom 16. Februar 1998 hat ihn übrigens auch der damalige Vorsteher des Polizeidepartements aufgefordert, ein Gesuch einzureichen. Vor diesem Hintergrund bestreitet der Beschwerdeführer offenkundig zu Unrecht, während der letzten fünf Jahre gleichviel, ob frühestens von seinem Gesuch aus oder spätestens ab der Gegenwart betrachtet im Sinn von § 12 Abs. 1 lit. c UGG schwerwiegend gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen verstossen zu haben. Unbekümmert um alle besseren Belehrungen der Verwaltungsbehörden und insbesondere unbeeindruckt von ziemlich bald greifenden einschlägigen Bestrafungen betrieb er über fünf Jahre und mehr hinweg seine Unterhaltungsgewerbe ohne die erforderliche Bewilligung; den dabei geltend gemachten guten Glauben entlarvten die Entscheide des bezirksgerichtlichen Einzelrichters vom 25. Januar 1996 sowie vom 9. Juli 1998, des Zürcher Obergerichts vom 1. Februar 1999 und des Bundesgerichts vom 28. Mai 1999 als blosse Schutzbehauptung. Abgesehen hiervon hat das angebliche Akzeptieren des höchstinstanzlichen Urteils den Beschwerdeführer nicht abgehalten, die bislang immer noch unbewilligten Aktivitäten weiter zu entfalten. Bereits am 14. Dezember 1994 büsste das Statthalteramt Zürich den Beschwerdeführer wegen einer einschlägigen Begebenheit vom 6. September 1994 mit Fr. 500.--, welche Strafe alsdann in eine umfassendere mündete und das Urteil vom 25. Januar 1996 mitzeitigte. Schon damals stand dem Beschwerdeführer seine heutige Vertreterin bei. Alles dort gegen das Heranziehen des Unterhaltungsgewerbegesetzes Vorgebrachte verfing nicht, ansonsten sich dem Beschwerdeführer im Sinn von Art. 19 f. StGB ein Sachverhalts- oder Rechtsirrtum hätte zubilligen lassen. Übrigens scheiterte eine Restitution der in der Folge verpassten Rechtsmittelfrist am
13. Juni 1996 beim Bezirks-, am 7. Oktober 1996 beim Ober- und am 31. Januar 1997 beim Bundesgericht. Das zum Erkenntnis vom 25. Januar 1996 Gesagte gilt ebenso für das zweite vom 9. Juli 1998 mit anschliessenden Rechtsmittelentscheiden des Obergerichts vom 1. Februar 1999 und des Bundesgerichts vom 28. Mai 1999. Der Beschwerdeführer möchte umsonst glauben machen, so lange habe er keine andere Wahl des Vorgehens gehabt. Als juristisch Beratener musste er ohnehin wissen, dass nicht primär die Strafjustiz über die Anwendbarkeit des Unterhaltungsgewerbegesetzes zu befinden habe, sondern die erst danach bemühten Bewilligungsbehörden. Indes nahm er für fast eine halbe Dekade Delikt um Delikt in Kauf und tut es nun seit fast zwei Jahren weiter, obwohl er immer noch keine Bewilligung besitzt. Selbst wenn die Bezirksanwaltschaft im Strafbefehl vom 7. September 2000 zwecks Vermeidung einer Haftstrafe den Beschwerdeführer nicht als typischen notorischen Rechtsbrecher betrachtet, hindert das im Licht auch des bedenklichen Pornographiespruchs vom 7. September 1995 das Verwaltungsgericht nicht, das hartnäckig illegale Gebaren des Beschwerdeführers in Wahrung des Proportionalitätsprinzips und überwiegender öffentlicher Interessen deshalb als schwerwiegenden Verstoss gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen zu qualifizieren, weil es wie ein wiederholter Verstoss das notwendige Vertrauen zerstört, der Gesuchsteller werde das zu bewilligende Gewerbe unter Beachtung der Rechtsordnung betreiben. Die Beschwerde ist demnach auch aus diesem Grund abzuweisen.
d) Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, zu prüfen, ob sich die Bewilligungsverweigerung auch auf § 12 Abs. 1 lit. b UGG stützen liesse.
5. ... Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. ...