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VB.2000.00203

Ausweisung aus der Schweiz

Zürich VerwG ·4. Abteilung/4. Kammer · 2000-07-12 · Deutsch ZH
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Bestätigung der Ausweisung eines wegen Betäubungsmitteldelikten gemeinsam mit seiner Ehefrau zu 6 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilten italiensichen Staatsangehörigen. Der Bf. ist zwar seit 1986 in der Schweiz, der Bezug zu seinem Herkunftsland war jedoch weiterhin intensiv. Die Ausweisung ist verhältnismässig, da das öffentliche Interesse wegen des erheblichen Verschuldens des Bf schwerer wiegt als seine privaten Interessen und ihm eine Rückkehr nach Italien, wo sich seine Kinder seit der Verhaftung der Eltern sowie weitere Verwandte aufhalten, zumutbar erscheint (E. 2). Abweisung. Vgl. auch VB.2000.202

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 a) Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­polizei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen­steht (§ 43

Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der

Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantonalen Behörde aufgrund von

Art. 10 f. des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer (ANAG) angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943 e contrario).

Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene

Ausweisung stützt sich primär auf ihre strafrechtliche Verurteilung und damit

auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Danach

kann eine ausländische Person aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie

wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Bei einer

solchermassen begründeten Ausweisung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können gemäss § 50 VRG die dort näher umschriebenen Rechtsverletzungen

sowie gemäss § 51 VRG unrichtige oder unge­nügende Feststellung des

entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden. Ent­scheidet das Gericht

wie hier als erste gerichtliche Instanz, so kann sich die Beschwerde nicht nur

auf neue Beweismittel berufen, sondern können auch neue Tatsachenbehauptun­gen

vorgebracht werden (§ 52 VRG).

Die Kompetenz, über die Opportunität einer

Ausweisung zu entscheiden und von ihr abzusehen, wiewohl die Voraussetzungen

erfüllt wären, steht der kantonalen Fremden­polizei und der kantonalen

Regierung als vorgesetzter politischer Behörde zu (vgl. Art. 15

Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 ANAG). Die kantonale

richterliche Behörde hat demge­genüber die Aufgabe zu überprüfen, ob der

Entscheid der Verwaltungsbehörde Recht ver­letzt, insbesondere ob die

Verwaltungsbehörde im Rahmen der Verhältnismässigkeitskon­trolle alle nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblichen Umstände berück­sichtigt und in

vertretbarer Weise gewichtet hat. Im Hinblick auf diese institutionell-funk­tionellen

Schranken, an die sich das Gericht zu halten hat, ist insbesondere zu beachten,

dass die Entscheidungsbefugnis primär der politischen Behörde zusteht und dass

die An­wendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes notwendigerweise Elemente

enthält, wel­che sich einer strikten Nachprüfung entziehen (vgl. BGE 125 II 521

E. 2a).

c) Gemäss § 55 VRG kommt der Beschwerde von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung zu.

E. 1a Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­polizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen­steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantonalen Behörde aufgrund von Art. 10 f. des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 e contrario). Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung stützt sich primär auf ihre strafrechtliche Verurteilung und damit auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Danach kann eine ausländische Person aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Bei einer solchermassen begründeten Ausweisung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1b Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss § 50 VRG die dort näher umschriebenen Rechtsverletzungen sowie gemäss § 51 VRG unrichtige oder unge­nügende Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden. Ent­scheidet das Gericht wie hier als erste gerichtliche Instanz, so kann sich die Beschwerde nicht nur auf neue Beweismittel berufen, sondern können auch neue Tatsachenbehauptun­gen vorgebracht werden (§ 52 VRG). Die Kompetenz, über die Opportunität einer Ausweisung zu entscheiden und von ihr abzusehen, wiewohl die Voraussetzungen erfüllt wären, steht der kantonalen Fremden­polizei und der kantonalen Regierung als vorgesetzter politischer Behörde zu (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 ANAG). Die kantonale richterliche Behörde hat demge­genüber die Aufgabe zu überprüfen, ob der Entscheid der Verwaltungsbehörde Recht ver­letzt, insbesondere ob die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Verhältnismässigkeitskon­trolle alle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblichen Umstände berück­sichtigt und in vertretbarer Weise gewichtet hat. Im Hinblick auf diese institutionell-funk­tionellen Schranken, an die sich das Gericht zu halten hat, ist insbesondere zu beachten, dass die Entscheidungsbefugnis primär der politischen Behörde zusteht und dass die An­wendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes notwendigerweise Elemente enthält, wel­che sich einer strikten Nachprüfung entziehen (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a).

E. 1c Gemäss § 55 VRG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.

E. 2 a) Die grundsätzliche Anwendbarkeit von

Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist im vor­liegenden Fall unstreitig.

Allerdings soll eine Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten

Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Da­bei

ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer des Aufenthalts

der ausländischen Person in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie

drohenden Nach­teile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Vorzunehmen

ist mithin eine sich auf die ge­samten Umstände des Einzelfalls stützende

Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 125 II 521 E. 2b; BGE 122

II 433 E. 2c).

b) Der Beschwerdeführer hat von ca. Juli 1995

bis zum 25. März 1996 insgesamt mindestens 75 Kilogramm

Betäubungsmittel (Heroin und Kokain) zusammen mit seiner Ehefrau bei sich zu

Hause eingelagert. Das Bezirksgericht Zürich hat ihn deswegen in er­ster

Instanz mit sechseinhalb Jahren Zuchthaus bestraft, wobei es das Verschulden

des Be­schwerdeführers als schwer gewürdigt hat. Dabei hat das Gericht

festgehalten, dass unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren, mit

Ausnahme des Geständnisses sowie der gezeigten Reue und Einsicht, eine

Zuchthausstrafe von zehn Jahren angemessen wäre. Trotz erheblicher

Strafreduktion wurde der Beschwerdeführer dennoch zu einer sehr hohen

Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat er sich eines Betäubungsmitteldelikts

schuldig ge­macht; bei solchen Straftaten besteht nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ein so wesentliches öffentliches Interesse an der Ausweisung,

dass selbst Ausländer, welche in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind und

ihr ganzes bisheriges Leben hier ver­bracht haben, ausgewiesen werden können (vgl.

BGE 125 II 521 E. 2b; BGE 122 II 433 E. 2c). Demgemäss

durfte der Regierungsrat zulässigerweise von einem erheblichen öf­fentlichen

Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers ausgehen. Er berücksich­tigte

bei dieser Einschätzung zudem, dass der Beschwerdeführer die Taten zusammen mit

seiner ebenfalls verurteilten Ehefrau beging und somit angesichts seiner

offenbaren Beein­flussbarkeit die Gefahr der erneuten Straffälligkeit besteht.

Auch bietet die Bewährung im Strafvollzug und eine allfällige bedingte

Entlassung nur bedingt Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten des

Beschwerdeführers in Freiheit.

c) Diesen öffentlichen Interessen sind die

privaten des Beschwerdeführers gegen­über zu stellen. Der Beschwerdeführer

reiste am 13. März 1986 im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein,

nachdem er bis dahin bei seinen Eltern in

(Italien) gelebt hatte. Er

lebt mithin seit 14 Jahren in der Schweiz, wo auch seine Ehefrau lebt.

Gemäss eigenen Anga­ben hat der Beschwerdeführer trotz des Strafvollzugs intensiven

Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern sowie zu seiner Verwandtschaft

in Italien. Zudem hat er Kontakt zu den Eltern und zur Schwester seiner

Ehefrau. Über den Familienkreis hinaus­gehende Kontakte werden nach eigenen

Angaben keine gepflegt (act. --). Der Be­schwerdeführer war bis zu seiner

Verhaftung stets arbeitstätig. Wie die Vorinstanz anführt, lassen diese

Umstände nicht auf eine besondere Integration in unserer Gesellschaft

schliessen. Da die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz nur eine der gemäss

Art. 16 Abs. 3 ANAV zu be­rücksichtigenden Voraussetzungen ist, lässt

sich daraus alleine nichts ableiten. Es ist aller­dings zutreffend, dass die

Anforderungen an die Anordnung einer Ausweisung grundsätz­lich strenger zu

bewerten sind je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Je­doch ist

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei einem Ausländer der hier ge­boren

ist, die Ausweisung möglich (BGE 125 II 521 E. 2b). Dies gilt umso

mehr, wenn der Ausländer – wie der Beschwerdeführer – erst als junger

Erwachsener in die Schweiz kam.

d) Die Ausweisung des Beschwerdeführers

berührt auch seine Familie. Seine Ehe­frau weilt jedoch aufgrund derselben Tat

ebenfalls im Strafvollzug. Das Verwaltungsge­richt hat gleichzeitig im

Parallelfall die Beschwerde der Ehepartnerin abgewiesen. Die ge­meinsamen

Kinder wohnen seit der Verhaftung in Italien, weshalb die Ausweisung des

Beschwerde­führers für sie keine negativen Folgen haben wird. Somit führt eine

Aus­wei­sung nicht zur Trennung, sondern zur Wiedervereinigung der Familie im

Herkunftsland.

e) Wie der Regierungsrat zu Recht ausführt,

wäre eine Rückkehr ins Heimatland für den Beschwerdeführer mit einer gewissen

Härte verbunden, aber nicht grundsätzlich un­zumutbar. Er hat seine Jugendzeit dort

verbracht und hat trotz Gefängnisaufenthalt noch regen Kontakt zu den Eltern

und zu seinen Geschwistern, welche ebenfalls in Italien leben.

Vor der

Inhaftierung bestand zudem nicht nur ein regelmässiger, sondern ein intensiver

Kon­takt zum Herkunftsland. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er und seine

Ehefrau mindestens einmal jährlich während ca. eines Monats bei seiner Familie

in den Ferien ge­wesen seien. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und

seine Frau mit dem Dro­gengeld eine Wohnung in Italien kaufen wollten, spricht

für eine enge Beziehung zum Herkunftsland. Seit dem 30. April 1996 leben

zudem seine beiden Kinder

und

bei den Eltern im Herkunftsland

und besuchen dort die Schule. All diese Umstände lassen darauf schliessen, dass

die Integration des Beschwerdeführers, welcher mit der Mentalität des

Herkunftslandes eng verbunden ist, nicht allzu schwer fallen sollte.

f) Wird die Gesamtheit dieser Umstände

berücksichtigt, so erweist sich die vom Regierungsrat verfügte Ausweisung

angesichts

der nach wie vor erheblichen öffentlichen Interessen und der grundsätzlichen

Zumutbarkeit für eine Rückkehr in die Heimat

als ver­hältnismässig.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 2a Die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist im vor­liegenden Fall unstreitig. Allerdings soll eine Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Da­bei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer des Aufenthalts der ausländischen Person in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie drohenden Nach­teile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Vorzunehmen ist mithin eine sich auf die ge­samten Umstände des Einzelfalls stützende Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 125 II 521 E. 2b; BGE 122 II 433 E. 2c).

E. 2b Der Beschwerdeführer hat von ca. Juli 1995 bis zum 25. März 1996 insgesamt mindestens 75 Kilogramm Betäubungsmittel (Heroin und Kokain) zusammen mit seiner Ehefrau bei sich zu Hause eingelagert. Das Bezirksgericht Zürich hat ihn deswegen in er­ster Instanz mit sechseinhalb Jahren Zuchthaus bestraft, wobei es das Verschulden des Be­schwerdeführers als schwer gewürdigt hat. Dabei hat das Gericht festgehalten, dass unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren, mit Ausnahme des Geständnisses sowie der gezeigten Reue und Einsicht, eine Zuchthausstrafe von zehn Jahren angemessen wäre. Trotz erheblicher Strafreduktion wurde der Beschwerdeführer dennoch zu einer sehr hohen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat er sich eines Betäubungsmitteldelikts schuldig ge­macht; bei solchen Straftaten besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein so wesentliches öffentliches Interesse an der Ausweisung, dass selbst Ausländer, welche in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind und ihr ganzes bisheriges Leben hier ver­bracht haben, ausgewiesen werden können (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b; BGE 122 II 433 E. 2c). Demgemäss durfte der Regierungsrat zulässigerweise von einem erheblichen öf­fentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers ausgehen. Er berücksich­tigte bei dieser Einschätzung zudem, dass der Beschwerdeführer die Taten zusammen mit seiner ebenfalls verurteilten Ehefrau beging und somit angesichts seiner offenbaren Beein­flussbarkeit die Gefahr der erneuten Straffälligkeit besteht. Auch bietet die Bewährung im Strafvollzug und eine allfällige bedingte Entlassung nur bedingt Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Freiheit.

E. 2c Diesen öffentlichen Interessen sind die privaten des Beschwerdeführers gegen­über zu stellen. Der Beschwerdeführer reiste am 13. März 1986 im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein, nachdem er bis dahin bei seinen Eltern in (Italien) gelebt hatte. Er lebt mithin seit 14 Jahren in der Schweiz, wo auch seine Ehefrau lebt. Gemäss eigenen Anga­ben hat der Beschwerdeführer trotz des Strafvollzugs intensiven Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern sowie zu seiner Verwandtschaft in Italien. Zudem hat er Kontakt zu den Eltern und zur Schwester seiner Ehefrau. Über den Familienkreis hinaus­gehende Kontakte werden nach eigenen Angaben keine gepflegt (act. --). Der Be­schwerdeführer war bis zu seiner Verhaftung stets arbeitstätig. Wie die Vorinstanz anführt, lassen diese Umstände nicht auf eine besondere Integration in unserer Gesellschaft schliessen. Da die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz nur eine der gemäss Art. 16 Abs. 3 ANAV zu be­rücksichtigenden Voraussetzungen ist, lässt sich daraus alleine nichts ableiten. Es ist aller­dings zutreffend, dass die Anforderungen an die Anordnung einer Ausweisung grundsätz­lich strenger zu bewerten sind je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Je­doch ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei einem Ausländer der hier ge­boren ist, die Ausweisung möglich (BGE 125 II 521 E. 2b). Dies gilt umso mehr, wenn der Ausländer – wie der Beschwerdeführer – erst als junger Erwachsener in die Schweiz kam.

E. 2d Die Ausweisung des Beschwerdeführers berührt auch seine Familie. Seine Ehe­frau weilt jedoch aufgrund derselben Tat ebenfalls im Strafvollzug. Das Verwaltungsge­richt hat gleichzeitig im Parallelfall die Beschwerde der Ehepartnerin abgewiesen. Die ge­meinsamen Kinder wohnen seit der Verhaftung in Italien, weshalb die Ausweisung des Beschwerde­führers für sie keine negativen Folgen haben wird. Somit führt eine Aus­wei­sung nicht zur Trennung, sondern zur Wiedervereinigung der Familie im Herkunftsland.

E. 2e Wie der Regierungsrat zu Recht ausführt, wäre eine Rückkehr ins Heimatland für den Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte verbunden, aber nicht grundsätzlich un­zumutbar. Er hat seine Jugendzeit dort verbracht und hat trotz Gefängnisaufenthalt noch regen Kontakt zu den Eltern und zu seinen Geschwistern, welche ebenfalls in Italien leben. Vor der Inhaftierung bestand zudem nicht nur ein regelmässiger, sondern ein intensiver Kon­takt zum Herkunftsland. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er und seine Ehefrau mindestens einmal jährlich während ca. eines Monats bei seiner Familie in den Ferien ge­wesen seien. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Frau mit dem Dro­gengeld eine Wohnung in Italien kaufen wollten, spricht für eine enge Beziehung zum Herkunftsland. Seit dem 30. April 1996 leben zudem seine beiden Kinder und bei den Eltern im Herkunftsland und besuchen dort die Schule. All diese Umstände lassen darauf schliessen, dass die Integration des Beschwerdeführers, welcher mit der Mentalität des Herkunftslandes eng verbunden ist, nicht allzu schwer fallen sollte.

E. 2f Wird die Gesamtheit dieser Umstände berücksichtigt, so erweist sich die vom Regierungsrat verfügte Ausweisung angesichts der nach wie vor erheblichen öffentlichen Interessen und der grundsätzlichen Zumutbarkeit für eine Rückkehr in die Heimat als ver­hältnismässig. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 3 ... Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. ...

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00203

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Geschäftsnummer:

VB.2000.00203

Entscheidart und -datum:

Endentscheid vom 12.07.2000

Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer

Weiterzug:

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet:

Ausländerrecht

Betreff:

Ausweisung aus der Schweiz

Bestätigung der Ausweisung eines wegen Betäubungsmitteldelikten gemeinsam mit seiner Ehefrau zu 6 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilten italiensichen Staatsangehörigen.

Der Bf. ist zwar seit 1986 in der Schweiz, der Bezug zu seinem Herkunftsland war jedoch weiterhin intensiv. Die Ausweisung ist verhältnismässig, da das öffentliche Interesse wegen des erheblichen Verschuldens des Bf schwerer wiegt als seine privaten Interessen und ihm eine Rückkehr nach Italien, wo sich seine Kinder seit der Verhaftung der Eltern sowie weitere Verwandte aufhalten, zumutbar erscheint (E. 2).

Abweisung.

Vgl. auch VB.2000.202

Stichworte:

AUFENTHALTSBEWILLIGUNG

AUSWEISUNG

INTEGRATION

STRAFFÄLLIGKEIT

VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

VERSCHULDEN

Rechtsnormen:

Art. 10 lit. I a ANAG

Art. 11 lit. III 1 ANAG

Art. 16 lit. III ANAV

§ 55 VRG

Publikationen:

- keine -

Gewichtung:

(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 3

I.

, geboren am 6. Juli 1965 in

Italien, reiste am 13. März 1986 als Saisonarbeiter in die Schweiz ein.

Bis zu diesem Zeitpunkt wohnte er bei seinen Eltern und wuchs zu­sammen mit

zwei jüngeren Geschwistern auf. Er besuchte die Primarschule bis zur fünften

Klasse und arbeitete anschliessend im Winter jeweils als Orangenpflücker und im

Sommer als Maurer. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er als

Handlanger bei einer Bau­firma. Vom 1. Juli 1987 bis zu seiner Verhaftung

am 25. März 1996 arbeitete

als Bau­verglaser in

und

zuletzt in

. Nach der Heirat am 9. August 1986 mit der hier

niederge­lassenen Landsfrau Elisabetta Maduri wurde ihm am 3. Dezember

1986 die Aufenthalts­bewilligung und am 24. Juli 1991 die

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Aus dieser Ehe gingen

zwei Kinder hervor,

(geboren 12. Juli 1989) und

(gebo­ren

11. Juli 1993). Die Kinder wurden am 30. April 1996, nach der

Verhaftung der Eltern, zu ihren Grosseltern nach Italien abgemeldet.

Mit Urteil vom 8. Juli 1997 wurde der Be­schwerdeführer vom

Bezirksgericht Zürich wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäu­bungsmittel,

Geldwäscherei sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufent­halt und

Niederlassung der Ausländer zu 6 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt und

verpflichtet, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil Fr. 30'000.--

(in solidarischer Haftung mit seiner mitangeklagten Ehefrau) an die Staatskasse

abzuliefern (act. --. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts

wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 1998

als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (act. --).

Mit Beschluss vom 26. April 2000 wies

der Regierungsrat

aus der Schweiz aus und befristete die Ausweisung

auf zehn Jahre, gerechnet ab dem Tag der Aus­reise; zudem wurde ihm der weitere

Aufenthalt in der Schweiz und deren Wiederbetreten unter Strafan­drohung

verboten.

II. Gegen diesen Beschluss liess

am

30. Mai 2000 Beschwerde an das Verwal­tungsgericht erheben mit den

Anträgen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuhe­ben und der Beschwerde sei,

soweit nicht schon von Gesetzes wegen gegeben, aufschie­bende Wir­kung zu

erteilen unter ausgangsgemässer Kostenauferlegung.

Die Direktion für Soziales uns Sicherheit

beantragte namens des Regierungsrats am 26. Juni 2000 Abweisung der

Beschwerde.

Die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses

und die Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­polizei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen­steht (§ 43

Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der

Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantonalen Behörde aufgrund von

Art. 10 f. des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer (ANAG) angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943 e contrario).

Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene

Ausweisung stützt sich primär auf ihre strafrechtliche Verurteilung und damit

auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Danach

kann eine ausländische Person aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie

wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Bei einer

solchermassen begründeten Ausweisung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können gemäss § 50 VRG die dort näher umschriebenen Rechtsverletzungen

sowie gemäss § 51 VRG unrichtige oder unge­nügende Feststellung des

entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden. Ent­scheidet das Gericht

wie hier als erste gerichtliche Instanz, so kann sich die Beschwerde nicht nur

auf neue Beweismittel berufen, sondern können auch neue Tatsachenbehauptun­gen

vorgebracht werden (§ 52 VRG).

Die Kompetenz, über die Opportunität einer

Ausweisung zu entscheiden und von ihr abzusehen, wiewohl die Voraussetzungen

erfüllt wären, steht der kantonalen Fremden­polizei und der kantonalen

Regierung als vorgesetzter politischer Behörde zu (vgl. Art. 15

Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 ANAG). Die kantonale

richterliche Behörde hat demge­genüber die Aufgabe zu überprüfen, ob der

Entscheid der Verwaltungsbehörde Recht ver­letzt, insbesondere ob die

Verwaltungsbehörde im Rahmen der Verhältnismässigkeitskon­trolle alle nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblichen Umstände berück­sichtigt und in

vertretbarer Weise gewichtet hat. Im Hinblick auf diese institutionell-funk­tionellen

Schranken, an die sich das Gericht zu halten hat, ist insbesondere zu beachten,

dass die Entscheidungsbefugnis primär der politischen Behörde zusteht und dass

die An­wendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes notwendigerweise Elemente

enthält, wel­che sich einer strikten Nachprüfung entziehen (vgl. BGE 125 II 521

E. 2a).

c) Gemäss § 55 VRG kommt der Beschwerde von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung zu.

2. a) Die grundsätzliche Anwendbarkeit von

Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist im vor­liegenden Fall unstreitig.

Allerdings soll eine Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten

Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Da­bei

ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer des Aufenthalts

der ausländischen Person in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie

drohenden Nach­teile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Vorzunehmen

ist mithin eine sich auf die ge­samten Umstände des Einzelfalls stützende

Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 125 II 521 E. 2b; BGE 122

II 433 E. 2c).

b) Der Beschwerdeführer hat von ca. Juli 1995

bis zum 25. März 1996 insgesamt mindestens 75 Kilogramm

Betäubungsmittel (Heroin und Kokain) zusammen mit seiner Ehefrau bei sich zu

Hause eingelagert. Das Bezirksgericht Zürich hat ihn deswegen in er­ster

Instanz mit sechseinhalb Jahren Zuchthaus bestraft, wobei es das Verschulden

des Be­schwerdeführers als schwer gewürdigt hat. Dabei hat das Gericht

festgehalten, dass unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren, mit

Ausnahme des Geständnisses sowie der gezeigten Reue und Einsicht, eine

Zuchthausstrafe von zehn Jahren angemessen wäre. Trotz erheblicher

Strafreduktion wurde der Beschwerdeführer dennoch zu einer sehr hohen

Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat er sich eines Betäubungsmitteldelikts

schuldig ge­macht; bei solchen Straftaten besteht nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ein so wesentliches öffentliches Interesse an der Ausweisung,

dass selbst Ausländer, welche in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind und

ihr ganzes bisheriges Leben hier ver­bracht haben, ausgewiesen werden können (vgl.

BGE 125 II 521 E. 2b; BGE 122 II 433 E. 2c). Demgemäss

durfte der Regierungsrat zulässigerweise von einem erheblichen öf­fentlichen

Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers ausgehen. Er berücksich­tigte

bei dieser Einschätzung zudem, dass der Beschwerdeführer die Taten zusammen mit

seiner ebenfalls verurteilten Ehefrau beging und somit angesichts seiner

offenbaren Beein­flussbarkeit die Gefahr der erneuten Straffälligkeit besteht.

Auch bietet die Bewährung im Strafvollzug und eine allfällige bedingte

Entlassung nur bedingt Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten des

Beschwerdeführers in Freiheit.

c) Diesen öffentlichen Interessen sind die

privaten des Beschwerdeführers gegen­über zu stellen. Der Beschwerdeführer

reiste am 13. März 1986 im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein,

nachdem er bis dahin bei seinen Eltern in

(Italien) gelebt hatte. Er

lebt mithin seit 14 Jahren in der Schweiz, wo auch seine Ehefrau lebt.

Gemäss eigenen Anga­ben hat der Beschwerdeführer trotz des Strafvollzugs intensiven

Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern sowie zu seiner Verwandtschaft

in Italien. Zudem hat er Kontakt zu den Eltern und zur Schwester seiner

Ehefrau. Über den Familienkreis hinaus­gehende Kontakte werden nach eigenen

Angaben keine gepflegt (act. --). Der Be­schwerdeführer war bis zu seiner

Verhaftung stets arbeitstätig. Wie die Vorinstanz anführt, lassen diese

Umstände nicht auf eine besondere Integration in unserer Gesellschaft

schliessen. Da die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz nur eine der gemäss

Art. 16 Abs. 3 ANAV zu be­rücksichtigenden Voraussetzungen ist, lässt

sich daraus alleine nichts ableiten. Es ist aller­dings zutreffend, dass die

Anforderungen an die Anordnung einer Ausweisung grundsätz­lich strenger zu

bewerten sind je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Je­doch ist

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei einem Ausländer der hier ge­boren

ist, die Ausweisung möglich (BGE 125 II 521 E. 2b). Dies gilt umso

mehr, wenn der Ausländer – wie der Beschwerdeführer – erst als junger

Erwachsener in die Schweiz kam.

d) Die Ausweisung des Beschwerdeführers

berührt auch seine Familie. Seine Ehe­frau weilt jedoch aufgrund derselben Tat

ebenfalls im Strafvollzug. Das Verwaltungsge­richt hat gleichzeitig im

Parallelfall die Beschwerde der Ehepartnerin abgewiesen. Die ge­meinsamen

Kinder wohnen seit der Verhaftung in Italien, weshalb die Ausweisung des

Beschwerde­führers für sie keine negativen Folgen haben wird. Somit führt eine

Aus­wei­sung nicht zur Trennung, sondern zur Wiedervereinigung der Familie im

Herkunftsland.

e) Wie der Regierungsrat zu Recht ausführt,

wäre eine Rückkehr ins Heimatland für den Beschwerdeführer mit einer gewissen

Härte verbunden, aber nicht grundsätzlich un­zumutbar. Er hat seine Jugendzeit dort

verbracht und hat trotz Gefängnisaufenthalt noch regen Kontakt zu den Eltern

und zu seinen Geschwistern, welche ebenfalls in Italien leben.

Vor der

Inhaftierung bestand zudem nicht nur ein regelmässiger, sondern ein intensiver

Kon­takt zum Herkunftsland. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er und seine

Ehefrau mindestens einmal jährlich während ca. eines Monats bei seiner Familie

in den Ferien ge­wesen seien. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und

seine Frau mit dem Dro­gengeld eine Wohnung in Italien kaufen wollten, spricht

für eine enge Beziehung zum Herkunftsland. Seit dem 30. April 1996 leben

zudem seine beiden Kinder

und

bei den Eltern im Herkunftsland

und besuchen dort die Schule. All diese Umstände lassen darauf schliessen, dass

die Integration des Beschwerdeführers, welcher mit der Mentalität des

Herkunftslandes eng verbunden ist, nicht allzu schwer fallen sollte.

f) Wird die Gesamtheit dieser Umstände

berücksichtigt, so erweist sich die vom Regierungsrat verfügte Ausweisung

angesichts

der nach wie vor erheblichen öffentlichen Interessen und der grundsätzlichen

Zumutbarkeit für eine Rückkehr in die Heimat

als ver­hältnismässig.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

3. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...