Neuverlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und Festsetzung der Parteientschädigung nach einer Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das Bundesgericht.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Direkte Bundessteuer 2016 (Wiederaufnahme SB.2023.00093) Neuverlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und Festsetzung der Parteientschädigung nach einer Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das Bundesgericht. Stichworte: BESCHWERDE IN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN GEWERBSMÄSSIGER LIEGENSCHAFTENHANDEL GUTHEISSUNG LIEGENSCHAFTENHANDEL LIEGENSCHAFTENHÄNDLER LIQUIDATIONSGEWINN SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT Rechtsnormen: Art. 16 Abs. III DBG Art. 18 Abs. II DBG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung SB.2026.00026 Urteil der 2. Kammer vom 1. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx. In Sachen Erben des A, gestorben 2020,
1. Erben der C, gestorben 2022, 1.1 1.2
2. D,
3. E, vertreten durch F AG, Beschwerdeführende, gegen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner, betreffend direkte Bundessteuer 2016, hat sich ergeben: I. A. Der 2020 verstorbene A (Jahrgang 1935) war mit seinem Einzelunternehmen G bis im Jahr 2015 selbständig erwerbstätig. Gleichzeitig übte er als Aktionärsdirektor der H AG, der I AG, der J AG sowie der K AG eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus Während der letzten vier Jahrzehnte erwarb und veräusserte A verschiedene Immobilien, unter anderem eine an der L-Strasse 01 gelegene Liegenschaft. Im Rahmen seiner Nachfolgeplanung übertrug er seine Aktien an den vorgenannten Gesellschaften mittels einer gemischten Schenkung rückwirkend auf den 1. Januar 2016 an seine Kinder E und D. Der Tochter D übereignete er zudem die Einzelfirma G sowie sämtliche Liegenschaften. Hinsichtlich der Liegenschaft an der L-Strasse 01 verpflichtete sie sich zu einem Verkauf innert zwei Jahren, wobei sie den Erlös zur Tilgung der Schulden der Firma G verwenden musste. Vor diesem Hintergrund veräusserte D die Liegenschaft am 19. Dezember 2016 für Fr. 11'000'000.-. B. Nach einem längeren Veranlagungsverfahren kam der zuständige Steuerkommissär zum Schluss, namentlich die Liegenschaft an der L-Strasse 01 sowie die Beteiligungen an der I AG und an der J AG seien als Geschäftsvermögen von A zu qualifizieren. Der Wertzuwachsgewinn sei steuerlich aufgrund einer Privatentnahme im Liquidationsgewinn zu erfassen. In der Folge veranlagte er die Ehegatten A-C am 7. Januar 2021 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. für die direkte Bundessteuer 2016. Den Liquidationsgewinn von Fr. besteuerte er als fiktiven Einkauf in die Pensionskasse Hiergegen liessen die Erben von A am 20. Januar 2021 Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 4. März 2022 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab und korrigierte den früheren Veranlagungsentscheid zu Ungunsten der Ehegatten A-C. Das kantonale Steueramt ging neu von einem steuerbaren Liquidationsgewinn in Höhe von Fr. (zum Satz von Fr.) aus, welcher nicht länger als fiktiver Einkauf in die Pensionskasse besteuert wurde. II. Das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgericht wiesen die hiergegen erhobenen Rechtsmittel der Pflichtigen mit Entscheiden vom 22. August 2023 bzw. vom
10. Januar 2024 ab III. Mit Urteil vom 9. Februar 2026 (9C_126/2024) hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Pflichtigen in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2024 auf. Ferner stellte das Bundesgericht fest, dass die streitbetroffene Liegenschaft im Privatvermögen des Erblassers stand. Schliesslich wies es die Sache zur Neuveranlagung an das kantonale Steueramt und zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung der vorangegangenen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück Die Kammer erwägt: 1. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend direkte Bundessteuer 2016 gutgeheissen hat, ist das Verfahren SB.2023.00093 unter der Verfahrensnummer SB.2026.00026 wieder aufzunehmen. Dabei sind die bundesgerichtlichen Erwägungen für das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl. BGr, 25. Oktober 2024, 1C_82/2024, E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3 und BGE 135 III 334 E. 2; BGr, 24. Januar 2008, 1C_176/2007 und 1C_177/2007, E. 3.2; VGr, 6. Dezember 2023, SB.2023.00113, E. 1; VGr, 9. November 2022, SB.2022.00085, E. 1).
E. 2.1 Umstritten war, ob
der aus dem Verkauf einer Liegenschaft resultierte Liquidationsgewinn
steuerfreien Kapitalgewinn nach Art.
16.
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990 (DBG) oder aber steuerbares Einkommen aus einer selbständigen
Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18 Abs. 2 DBG
in Form von
gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel darstellt. Das Bundesgericht erwog hierzu,
die für eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzte individuelle
Gewinnerzielungsabsicht, die sich in den nach aussen zutage tretenden
Verhältnissen niederschlage (objektive und subjektive Gewinnstrebigkeit),
beziehe sich auf die Erzielung eines Einkommens in Form von
Transaktionsgewinnen durch An- und Verkäufe von Liegenschaften. Sie sei
abzugrenzen von einer Gewinnstrebigkeit, die auf die Erhaltung und Mehrung des
Privatvermögens abziele. Auch Privatvermögen könne planmässig und systematisch
bewirtschaftet werden. Der Aufbau und die Pflege eines Immobilienportefeuilles
begründe in der Regel so lange kein Indiz für eine selbständige
Erwerbstätigkeit, als dies im Hinblick auf die Erzielung regelmässiger Erträge
durch die Nutzung der Liegenschaften geschehe, zumal auch die Vermietung dieser
Liegenschaften als private Vermögensverwaltung gelte, selbst wenn sie
professionell ausgeübt werde. Daher führe die vom Verwaltungsgericht
hervorgehobene schrittweise, gezielte Ausschöpfung von baulichen
Nutzungsmöglichkeiten nicht per se zur Annahme eines gewerbsmässigen
Liegenschaftenhandels, müsse doch ein Privater von seinem Eigentum im Rahmen
der Rechtsordnung vollumfänglich Gebrauch machen können (BGr, 9. Februar 2026,
9C_126/2024, E. 7.2.1).
Vorliegend
sprächen die von aussen erkennbaren Indizien für den Anlagecharakter der
betreffenden Investitionen, das heisst dafür, dass die betreffenden
Liegenschaften dem Privatvermögen angehörten und die streitgegenständliche
Veräusserung nicht im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt sei.
Namentlich ein Blick auf die zeitliche Verteilung der Käufe und Verkäufe zeige,
dass die Liegenschaften auch zwecks Erzielung von Erträgen langfristig
gehalten und keine kurzfristigen Transaktionsgewinne angestrebt worden seien.
In einer Aufbauphase zwischen 1984 und 1997 hätten ausschliesslich Käufe
stattgefunden, nach 2002 hingegen keine mehr (abgesehen von zwei
umständebedingten Veräusserungen 2002 und 2007). In den Jahren 2012 und 2016 habe
eine Phase der Desinvestition gefolgt, als der Erblasser das Rentenalter längst
erreicht hatte. Unter diesen Umständen erscheine es plausibel, dass die
Verkäufe soweit sie nicht von kreditgebenden Banken zwecks Entschuldung
vorangetrieben worden seien der altersbedingten Umstrukturierung des
Vermögens gedient hätten, sei es (ursprünglich) im Hinblick auf die eigene
Vorsorge oder auf eine schuldenfreie Übergabe des Familienbetriebs an die
nächste Generation.
Gemäss
Bundesgericht ergibt sich, dass höchstens das im Zusammenhang mit der
Liegenschaft L-Strasse 01 eingesetzte Fremdkapital (bei freilich
überblickbarem, nicht per se eine selbständige Erwerbstätigkeit nahelegendem
Risiko) und eine gewisse Nähe des vom Erblasser ausgeübten Baunebengewerbes zum
Immobilienwesen für eine selbständige Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler
sprechen könnten. Auf der anderen Seite fehle es an einem Vorgehen, das
systematisch und planmässig auf die Realisierung von Einkommen aus
Kapitalgewinnen abzielen würde. Weder die Anzahl der Liegenschaftsgeschäfte
oder die Haltedauer der verschiedenen Liegenschaften über einen Zeitraum von
etwa 30 Jahren hinweg noch die konkrete Verwendung des Verkaufserlöses
(vor dem Hintergrund der plausiblen Widmung als Langfristanlage) indizierten
gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel, dies zumal sich die Steuerbehörden bis
zur streitgegenständlichen Veranlagung nie veranlasst gesehen hätten, die
betreffende Liegenschaft als Geschäftsvermögen zu qualifizieren. Das
Bundesgericht zieht aus dem Gesagten die Schlussfolgerung, d
ie Liegenschaft gehöre dem Privatvermögen des
Erblassers an und beim streitgegenständlichen Liquidationsgewinn handle es sich
um einen steuerfreien Kapitalgewinn nach Art. 16 Abs. 3 DBG.
Unter
diesen Umständen verletze das angefochtene Urteil Art. 16 Abs. 3 und Art. 18
Abs. 2 DBG
E. 2.2 Aufgrund dieser bindenden Auffassung des Bundesgerichts sowie der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind die Kosten des erst- sowie des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Den Beschwerdeführenden ist für das steuerrekurs- und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
E. 2.3 Vorliegend rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des hohen Streitwerts für das Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht eine Parteientschädigung von Fr. 13'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) und für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 6'400.- (inkl. Mehrwertsteuer).
E. 3 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (SB.2026.00026) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels ersichtlichen Aufwands sind für das Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens vor Steuerrekursgericht 2 DB.2022.43 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens SB.2023.00093 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren 2 DB.2022.43 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 13'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren SB.2023.00093 eine Parteientschädigung von Fr. 6'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Für das Verfahren SB.2026.00026 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Steuerrekursgericht; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2026.00026 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: SB.2026.00026 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2026 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Direkte Bundessteuer 2016 (Wiederaufnahme SB.2023.00093) Neuverlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und Festsetzung der Parteientschädigung nach einer Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das Bundesgericht. Stichworte: BESCHWERDE IN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN GEWERBSMÄSSIGER LIEGENSCHAFTENHANDEL GUTHEISSUNG LIEGENSCHAFTENHANDEL LIEGENSCHAFTENHÄNDLER LIQUIDATIONSGEWINN SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT Rechtsnormen: Art. 16 Abs. III DBG Art. 18 Abs. II DBG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung SB.2026.00026 Urteil der 2. Kammer vom 1. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx. In Sachen Erben des A, gestorben 2020,
1. Erben der C, gestorben 2022, 1.1 1.2
2. D,
3. E, vertreten durch F AG, Beschwerdeführende, gegen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner, betreffend direkte Bundessteuer 2016, hat sich ergeben: I. A. Der 2020 verstorbene A (Jahrgang 1935) war mit seinem Einzelunternehmen G bis im Jahr 2015 selbständig erwerbstätig. Gleichzeitig übte er als Aktionärsdirektor der H AG, der I AG, der J AG sowie der K AG eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus Während der letzten vier Jahrzehnte erwarb und veräusserte A verschiedene Immobilien, unter anderem eine an der L-Strasse 01 gelegene Liegenschaft. Im Rahmen seiner Nachfolgeplanung übertrug er seine Aktien an den vorgenannten Gesellschaften mittels einer gemischten Schenkung rückwirkend auf den 1. Januar 2016 an seine Kinder E und D. Der Tochter D übereignete er zudem die Einzelfirma G sowie sämtliche Liegenschaften. Hinsichtlich der Liegenschaft an der L-Strasse 01 verpflichtete sie sich zu einem Verkauf innert zwei Jahren, wobei sie den Erlös zur Tilgung der Schulden der Firma G verwenden musste. Vor diesem Hintergrund veräusserte D die Liegenschaft am 19. Dezember 2016 für Fr. 11'000'000.-. B. Nach einem längeren Veranlagungsverfahren kam der zuständige Steuerkommissär zum Schluss, namentlich die Liegenschaft an der L-Strasse 01 sowie die Beteiligungen an der I AG und an der J AG seien als Geschäftsvermögen von A zu qualifizieren. Der Wertzuwachsgewinn sei steuerlich aufgrund einer Privatentnahme im Liquidationsgewinn zu erfassen. In der Folge veranlagte er die Ehegatten A-C am 7. Januar 2021 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. für die direkte Bundessteuer 2016. Den Liquidationsgewinn von Fr. besteuerte er als fiktiven Einkauf in die Pensionskasse Hiergegen liessen die Erben von A am 20. Januar 2021 Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 4. März 2022 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab und korrigierte den früheren Veranlagungsentscheid zu Ungunsten der Ehegatten A-C. Das kantonale Steueramt ging neu von einem steuerbaren Liquidationsgewinn in Höhe von Fr. (zum Satz von Fr.) aus, welcher nicht länger als fiktiver Einkauf in die Pensionskasse besteuert wurde. II. Das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgericht wiesen die hiergegen erhobenen Rechtsmittel der Pflichtigen mit Entscheiden vom 22. August 2023 bzw. vom
10. Januar 2024 ab III. Mit Urteil vom 9. Februar 2026 (9C_126/2024) hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Pflichtigen in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2024 auf. Ferner stellte das Bundesgericht fest, dass die streitbetroffene Liegenschaft im Privatvermögen des Erblassers stand. Schliesslich wies es die Sache zur Neuveranlagung an das kantonale Steueramt und zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung der vorangegangenen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück Die Kammer erwägt: 1. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend direkte Bundessteuer 2016 gutgeheissen hat, ist das Verfahren SB.2023.00093 unter der Verfahrensnummer SB.2026.00026 wieder aufzunehmen. Dabei sind die bundesgerichtlichen Erwägungen für das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl. BGr, 25. Oktober 2024, 1C_82/2024, E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3 und BGE 135 III 334 E. 2; BGr, 24. Januar 2008, 1C_176/2007 und 1C_177/2007, E. 3.2; VGr, 6. Dezember 2023, SB.2023.00113, E. 1; VGr, 9. November 2022, SB.2022.00085, E. 1). 2. 2.1 Umstritten war, ob der aus dem Verkauf einer Liegenschaft resultierte Liquidationsgewinn steuerfreien Kapitalgewinn nach Art. 16. Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) oder aber steuerbares Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18 Abs. 2 DBG in Form von gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel darstellt. Das Bundesgericht erwog hierzu, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzte individuelle Gewinnerzielungsabsicht, die sich in den nach aussen zutage tretenden Verhältnissen niederschlage (objektive und subjektive Gewinnstrebigkeit), beziehe sich auf die Erzielung eines Einkommens in Form von Transaktionsgewinnen durch An- und Verkäufe von Liegenschaften. Sie sei abzugrenzen von einer Gewinnstrebigkeit, die auf die Erhaltung und Mehrung des Privatvermögens abziele. Auch Privatvermögen könne planmässig und systematisch bewirtschaftet werden. Der Aufbau und die Pflege eines Immobilienportefeuilles begründe in der Regel so lange kein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit, als dies im Hinblick auf die Erzielung regelmässiger Erträge durch die Nutzung der Liegenschaften geschehe, zumal auch die Vermietung dieser Liegenschaften als private Vermögensverwaltung gelte, selbst wenn sie professionell ausgeübt werde. Daher führe die vom Verwaltungsgericht hervorgehobene schrittweise, gezielte Ausschöpfung von baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht per se zur Annahme eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels, müsse doch ein Privater von seinem Eigentum im Rahmen der Rechtsordnung vollumfänglich Gebrauch machen können (BGr, 9. Februar 2026, 9C_126/2024, E. 7.2.1). Vorliegend sprächen die von aussen erkennbaren Indizien für den Anlagecharakter der betreffenden Investitionen, das heisst dafür, dass die betreffenden Liegenschaften dem Privatvermögen angehörten und die streitgegenständliche Veräusserung nicht im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt sei. Namentlich ein Blick auf die zeitliche Verteilung der Käufe und Verkäufe zeige, dass die Liegenschaften auch zwecks Erzielung von Erträgen langfristig gehalten und keine kurzfristigen Transaktionsgewinne angestrebt worden seien. In einer Aufbauphase zwischen 1984 und 1997 hätten ausschliesslich Käufe stattgefunden, nach 2002 hingegen keine mehr (abgesehen von zwei umständebedingten Veräusserungen 2002 und 2007). In den Jahren 2012 und 2016 habe eine Phase der Desinvestition gefolgt, als der Erblasser das Rentenalter längst erreicht hatte. Unter diesen Umständen erscheine es plausibel, dass die Verkäufe soweit sie nicht von kreditgebenden Banken zwecks Entschuldung vorangetrieben worden seien der altersbedingten Umstrukturierung des Vermögens gedient hätten, sei es (ursprünglich) im Hinblick auf die eigene Vorsorge oder auf eine schuldenfreie Übergabe des Familienbetriebs an die nächste Generation. Gemäss Bundesgericht ergibt sich, dass höchstens das im Zusammenhang mit der Liegenschaft L-Strasse 01 eingesetzte Fremdkapital (bei freilich überblickbarem, nicht per se eine selbständige Erwerbstätigkeit nahelegendem Risiko) und eine gewisse Nähe des vom Erblasser ausgeübten Baunebengewerbes zum Immobilienwesen für eine selbständige Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler sprechen könnten. Auf der anderen Seite fehle es an einem Vorgehen, das systematisch und planmässig auf die Realisierung von Einkommen aus Kapitalgewinnen abzielen würde. Weder die Anzahl der Liegenschaftsgeschäfte oder die Haltedauer der verschiedenen Liegenschaften über einen Zeitraum von etwa 30 Jahren hinweg noch die konkrete Verwendung des Verkaufserlöses (vor dem Hintergrund der plausiblen Widmung als Langfristanlage) indizierten gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel, dies zumal sich die Steuerbehörden bis zur streitgegenständlichen Veranlagung nie veranlasst gesehen hätten, die betreffende Liegenschaft als Geschäftsvermögen zu qualifizieren. Das Bundesgericht zieht aus dem Gesagten die Schlussfolgerung, d ie Liegenschaft gehöre dem Privatvermögen des Erblassers an und beim streitgegenständlichen Liquidationsgewinn handle es sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn nach Art. 16 Abs. 3 DBG. Unter diesen Umständen verletze das angefochtene Urteil Art. 16 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 DBG 2.2 Aufgrund dieser bindenden Auffassung des Bundesgerichts sowie der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind die Kosten des erst- sowie des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Den Beschwerdeführenden ist für das steuerrekurs- und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). 2.3 Vorliegend rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des hohen Streitwerts für das Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht eine Parteientschädigung von Fr. 13'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) und für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 6'400.- (inkl. Mehrwertsteuer). 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (SB.2026.00026) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels ersichtlichen Aufwands sind für das Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Kosten des Verfahrens vor Steuerrekursgericht 2 DB.2022.43 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens SB.2023.00093 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren 2 DB.2022.43 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 13'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren SB.2023.00093 eine Parteientschädigung von Fr. 6'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten. 6. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Für das Verfahren SB.2026.00026 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).