[Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Orts der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig war. Die Beschwerdeführerin anerkennt die Steuerhoheit des Kantons Zürich; sie ficht den Entscheid des Steuerrekursgerichts einzig an, um einen letztinstanzlichen Entscheid zu erwirken, damit sie vor Bundesgericht eine interkantonale Doppelbesteuerung geltend machen kann. Für dieselbe Steuerperiode wurde sie in zwei weiteren Kantonen ebenfalls veranlagt.] Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt (E. 1). Obwohl die Beschwerdeführerin die Steuerhoheit des Kantons Zürich anerkennt, weist sie ein Rechtsschutzinteresse auf, da sie einen letztinstanzlichen Entscheid erwirken will, damit sie vor Bundesgericht eine interkantonale Doppelbesteuerung geltend machen kann (E. 2). Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (E. 4.1). Aufgrund der Belege, Hinweise und Indizien sowie der Vorbringen der Beschwerdeführerin steht fest, dass die Fäden der Geschäftsführung im Kanton Zürich zusammenliefen und dort schwergewichtig die wesentlichen unternehmerischen Entscheide für die Beschwerdeführerin getroffen wurden (E. 4.2 f.). Die Beschwerdeführerin hatte in der streitbetroffenen Periode ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Zürich, womit eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich bestand (E. 4.4). Abweisung.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 In der vorliegenden Angelegenheit ficht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid einzig an, um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid zu erwirken, damit sie vor Bundesgericht eine interkantonale Doppelbesteuerung geltend machen kann. Sie weist somit ein Rechtsschutzinteresse auf, obwohl sie die Steuerhoheit des Kantons Zürich und damit den vorinstanzlichen Entscheid anerkennt (vgl. VGr, 29. Mai 2019, SB.2019.00018, E. 2).
E. 3 Als Vorinstanz des Bundesgerichts hat das Verwaltungsgericht auch dann den massgebenden Sachverhalt festzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG) und die erforderliche Würdigung vorzunehmen, wenn die Beschwerdeführerin wie vorliegend den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung des kantonalen Steueramts anerkennt (vgl. BGr, 26. Februar 2025, 9C_73/2024, E. 2.2, nicht publ. in: BGE 151 II 466; siehe auch BGE 139 II 373 E. 1.7).
E. 4 Die Beschwerdeführerin hatte ihren Sitz im streitbetroffenen Zeitraum nicht im Kanton Zürich. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund des Orts der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig war.
E. 4.1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (§ 55 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] sowie Art. 20 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 [StHG]). Nach der Praxis liegt die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person am Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen, die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird und die Gesellschaft den wirklichen, tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Die so verstandene tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person ist abzugrenzen von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; findet sie an mehreren Orten statt, ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGE 151 II 466 E. 4.1; BGE 150 II 321 E. 3.2; BGr, 6. April 2022, 2C_211/2019, E. 4.2.2; BGr, 6. Oktober 2021, 2C_24/2021, E. 4.2; BGr, 30. Januar 2019, 2C_549/2018, E. 2.2; BGr, 7. September 2018, 2C_848/2017, E. 3.2).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin ist eine im tätige Aktiengesellschaft. Alleinaktionär der Gesellschaft ist H, der in der streitbetroffenen Periode an der Adresse I-Strasse 01 in G (ZH) wohnhaft war. Die und die geschäftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin fanden bereits ab 2018 am Wohnsitz des Alleinaktionärs in G (ZH) statt. Ab dem 1. November 2019 mietete die Beschwerdeführerin ein Büro samt Werbefläche an der J-Strasse 02 in G (ZH) für einen Bruttomietzins von Fr. 25'680.- pro Jahr. Das Mietobjekt wurde der Beschwerdeführerin gemäss Mietvertrag als Büro für Tätigkeiten im und zur Führung einer überlassen. Die versicherten [Waren] lagerte die Beschwerdeführerin gemäss Versicherungspolice in G (ZH) und K (ZH). Für den Kanton D ist kein Mietaufwand belegt. Aus den Akten ist lediglich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für eine Adresse in E (Kanton F) eine Domizilgebühr entrichtete: Für die Periode September bis Dezember 2019 Fr. und für das Jahr 2020 Fr. Die Beschwerdeführerin hatte an den besagten ausserkantonalen Orten keine eigene Infrastruktur. Hinweise auf geschäftliche Tätigkeiten in C (Kanton D) und E (Kanton F) liegen weder in den Akten noch werden sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht.
E. 4.3 Aufgrund der Belege, Hinweise und Indizien sowie der Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst steht für das Verwaltungsgericht fest, dass die Fäden der Geschäftsführung in G (ZH) zusammenliefen und dort schwergewichtig die wesentlichen unternehmerischen Entscheide für die Beschwerdeführerin getroffen wurden. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts vor, was annehmen liesse, dass sich ihre tatsächliche Verwaltung schwergewichtig an einem anderen bestimmten Ort, sei es im Sitzkanton oder anderswo, abgespielt haben könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide im streitbetroffenen Zeitraum schwergewichtig in C (Kanton D) oder in E (Kanton F) getroffen worden wären, bleibt die Beschwerdeführerin schuldig.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in G (ZH) ihre tatsächliche Verwaltung hatte und somit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich bestand. Die entsprechende Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Als unterliegende Partei steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 140.-- Zustellkosten, Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Steuerrekursgericht; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) das Steueramt der Stadt G; e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2026.00004 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: SB.2026.00004 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2026 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2019 und 1.1.-31.12.2020 [Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Orts der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig war. Die Beschwerdeführerin anerkennt die Steuerhoheit des Kantons Zürich; sie ficht den Entscheid des Steuerrekursgerichts einzig an, um einen letztinstanzlichen Entscheid zu erwirken, damit sie vor Bundesgericht eine interkantonale Doppelbesteuerung geltend machen kann. Für dieselbe Steuerperiode wurde sie in zwei weiteren Kantonen ebenfalls veranlagt.]
Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt (E. 1). Obwohl die Beschwerdeführerin die Steuerhoheit des Kantons Zürich anerkennt, weist sie ein Rechtsschutzinteresse auf, da sie einen letztinstanzlichen Entscheid erwirken will, damit sie vor Bundesgericht eine interkantonale Doppelbesteuerung geltend machen kann (E. 2). Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (E. 4.1). Aufgrund der Belege, Hinweise und Indizien sowie der Vorbringen der Beschwerdeführerin steht fest, dass die Fäden der Geschäftsführung im Kanton Zürich zusammenliefen und dort schwergewichtig die wesentlichen unternehmerischen Entscheide für die Beschwerdeführerin getroffen wurden (E. 4.2 f.). Die Beschwerdeführerin hatte in der streitbetroffenen Periode ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Zürich, womit eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich bestand (E. 4.4).
Abweisung. Stichworte: DOPPELBESTEUERUNG DOPPELBESTEUERUNGSKONFLIKT INTERKANTONALE DOPPELBESTEUERUNG LETZTINSTANZLICH ORT DER TATSÄCHLICHEN VERWALTUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG STEUERDOMIZIL STEUERHOHEIT ÜBERWIEGENDE WAHRSCHEINLICHKEIT Rechtsnormen: Art. 86 Abs. I lit. d BGG Art. 105 Abs. I BGG Art. 127 Abs. III BV § 55 StG Art. 20 Abs. I StHG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung SB.2026.00004 Urteil der 2. Kammer vom 1. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić. In Sachen A AG, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Rechtsdienst, Beschwerdegegner, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.31.12.2019 und 1.1.31.12.2020, hat sich ergeben: I. A. Die A AG bezweckt Am 26. August 2019 verlegte sie ihren statutarischen Sitz von C im Kanton D nach E im Kanton F. In der Folge veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons F die Aktiengesellschaft für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 und 2020 im Kanton F. Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen vom 5. November 2020 und vom 22. September 2022 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Mit Veranlagungsverfügung vom 3. Dezember 2021 veranlagte auch das Steueramt des Kantons D die Aktiengesellschaft für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 im Kanton D. Auch diese Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Vorentscheid vom 25. April 2024 beanspruchte das kantonale Steueramt die Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Stadt G über die A AG für die Steuerperioden 2019 bis 2022. Dieser Vorentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Entscheid vom 2. April 2025 schätzte das kantonale Steueramt die A AG wie folgt ein: Steuerperiode Reingewinn Eigenkapital 1.1.31.12.2019 Fr. Fr. 1.1.31.12.2020 Fr. Fr. In der Folge reichte die A AG im Kanton F zwecks Beseitigung der effektiven Doppelbesteuerung ein Revisionsbegehren ein. Mit Entscheid vom 2. September 2025 trat die Steuerverwaltung des Kantons F auf das Revisionsbegehren nicht ein. Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Auch das im Kanton D erhobene Revisionsbegehren wurde vom Steueramt des Kantons D mit Entscheid vom 3. Juli 2025 abgewiesen. Die dagegen erhobene Einsprache ist noch hängig. B. Mit Eingabe vom 23. April 2025 erhob die A AG Einsprache gegen die Einschätzungsentscheide des kantonalen Steueramts vom 2. April 2025. Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2025 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und setzte die Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern wie folgt fest: Steuerperiode Reingewinn Eigenkapital 1.1.31.12.2019 Fr. Fr. 1.1.31.12.2020 Fr. Fr. II. Mit Rekurs vom 29. September 2025 gelangte die A AG an das Steuerrekursgericht, anerkannte darin den Steueranspruch des Kantons Zürich und der Stadt G für die Steuerperioden 2019 und 2020 und erklärte sich mit dem Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheids einverstanden. Der Rekurs bezwecke einzig das Durchlaufen des kantonalen Instanzenzugs, damit die A AG in der Folge eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots vor Bundesgericht geltend machen könne. Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 ab. III. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2026 beantragte die A AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die festgesetzten Steuerfaktoren seien ersatzlos zu streichen. Die Beschwerde werde einzig zur Abwendung des drohenden Doppelbesteuerungskonflikts erhoben, um den kantonalen Instanzenzug zu durchlaufen. Das kantonale Steueramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Februar 2026 verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Gemäss Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) ist die interkantonale Doppelbesteuerung untersagt. Eine interkantonale Doppelbesteuerung liegt insbesondere vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (BGE 148 I 65 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte ans Bundesgericht setzt die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs voraus (Art. 86 Abs. 1 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]; BGE 149 II 354 E. 2 mit Hinweisen). 2. In der vorliegenden Angelegenheit ficht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid einzig an, um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid zu erwirken, damit sie vor Bundesgericht eine interkantonale Doppelbesteuerung geltend machen kann. Sie weist somit ein Rechtsschutzinteresse auf, obwohl sie die Steuerhoheit des Kantons Zürich und damit den vorinstanzlichen Entscheid anerkennt (vgl. VGr, 29. Mai 2019, SB.2019.00018, E. 2). 3. Als Vorinstanz des Bundesgerichts hat das Verwaltungsgericht auch dann den massgebenden Sachverhalt festzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG) und die erforderliche Würdigung vorzunehmen, wenn die Beschwerdeführerin wie vorliegend den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung des kantonalen Steueramts anerkennt (vgl. BGr, 26. Februar 2025, 9C_73/2024, E. 2.2, nicht publ. in: BGE 151 II 466; siehe auch BGE 139 II 373 E. 1.7). 4. Die Beschwerdeführerin hatte ihren Sitz im streitbetroffenen Zeitraum nicht im Kanton Zürich. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund des Orts der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig war. 4.1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (§ 55 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] sowie Art. 20 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 [StHG]). Nach der Praxis liegt die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person am Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen, die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird und die Gesellschaft den wirklichen, tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Die so verstandene tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person ist abzugrenzen von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; findet sie an mehreren Orten statt, ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGE 151 II 466 E. 4.1; BGE 150 II 321 E. 3.2; BGr, 6. April 2022, 2C_211/2019, E. 4.2.2; BGr, 6. Oktober 2021, 2C_24/2021, E. 4.2; BGr, 30. Januar 2019, 2C_549/2018, E. 2.2; BGr, 7. September 2018, 2C_848/2017, E. 3.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin ist eine im tätige Aktiengesellschaft. Alleinaktionär der Gesellschaft ist H, der in der streitbetroffenen Periode an der Adresse I-Strasse 01 in G (ZH) wohnhaft war. Die und die geschäftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin fanden bereits ab 2018 am Wohnsitz des Alleinaktionärs in G (ZH) statt. Ab dem 1. November 2019 mietete die Beschwerdeführerin ein Büro samt Werbefläche an der J-Strasse 02 in G (ZH) für einen Bruttomietzins von Fr. 25'680.- pro Jahr. Das Mietobjekt wurde der Beschwerdeführerin gemäss Mietvertrag als Büro für Tätigkeiten im und zur Führung einer überlassen. Die versicherten [Waren] lagerte die Beschwerdeführerin gemäss Versicherungspolice in G (ZH) und K (ZH). Für den Kanton D ist kein Mietaufwand belegt. Aus den Akten ist lediglich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für eine Adresse in E (Kanton F) eine Domizilgebühr entrichtete: Für die Periode September bis Dezember 2019 Fr. und für das Jahr 2020 Fr. Die Beschwerdeführerin hatte an den besagten ausserkantonalen Orten keine eigene Infrastruktur. Hinweise auf geschäftliche Tätigkeiten in C (Kanton D) und E (Kanton F) liegen weder in den Akten noch werden sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. 4.3 Aufgrund der Belege, Hinweise und Indizien sowie der Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst steht für das Verwaltungsgericht fest, dass die Fäden der Geschäftsführung in G (ZH) zusammenliefen und dort schwergewichtig die wesentlichen unternehmerischen Entscheide für die Beschwerdeführerin getroffen wurden. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts vor, was annehmen liesse, dass sich ihre tatsächliche Verwaltung schwergewichtig an einem anderen bestimmten Ort, sei es im Sitzkanton oder anderswo, abgespielt haben könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide im streitbetroffenen Zeitraum schwergewichtig in C (Kanton D) oder in E (Kanton F) getroffen worden wären, bleibt die Beschwerdeführerin schuldig. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in G (ZH) ihre tatsächliche Verwaltung hatte und somit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich bestand. Die entsprechende Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 5. Die Beschwerde erweist sich unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Als unterliegende Partei steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 140.-- Zustellkosten, Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt G;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).