[Steuerhoheitsverfahren: Prozessual rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; die Mahnfrist zur Beantwortung der Auflage sei zu kurz gewesen. Zudem sei der Verfahrensgegenstand unklar. In der Sache ist strittig, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Orts der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig war.] Die Dauer der Frist zur Beantwortung von Auflagen bzw. zur Mahnung derjenigen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; es handelt sich um eine behördliche bzw. gerichtliche Frist (E. 2.2.1). In Bezug auf Mahnungen von Auflagen erweist sich eine Frist von 10 Tagen als angemessen (E. 2.2.3). Da die Beschwerdeführerin konkret 11 Tage Zeit hatte, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich (E. 2.3 ff.). Der Gegenstand eines Steuerhoheitsverfahrens ist auf bestimmte Steuerperioden zu beschränken; eine offene Formulierung des Dispositivs ist unzulässig (E. 3.1). Da die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin für die Dauer vom 30. April 2018 bis zum 29. März 2020 nicht im Kanton Zürich gelegen haben konnte, kann das Verwaltungsgericht nur noch der Frage nachgehen, ob der Ort der tatsächlichen Verwaltung in den Zeiträumen vom 26. Januar 2017 bis zum 29. April 2018 und vom 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 im Kanton Zürich bestand (E. 3.2). Im Licht von Art. 22 Abs. 1 StHG ist das Entscheiddispositiv der Vorinstanz so zu verstehen, dass die unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich und damit die Veranlagungszuständigkeit des Kantons Zürich für die gesamten Steuerperioden 2017, 2018, 2020 und 2021 bestehen. Der Umstand, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung vom 30. April 2018 bis zum 29. März 2020 mithin während Teilen der Steuerperioden 2018 und 2020 nicht im Kanton Zürich befand, wird auf der Ebene der Steuerausscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen sein (Art. 22 Abs. 3 StHG; E.3.3.3). Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (E. 4.1). Der Kanton trägt die Beweislast, wenn er geltend macht, eine juristische Person habe ihren Ort der tatsächlichen Verwaltung in seinem Kantonsgebiet (E. 4.2); das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (E. 4.3 f.). Die präsumtiv steuerpflichtige Person ist zur Mitwirkung verpflichtet (E. 4.5). Aufgrund der Belege, Hinweise und Indizien sowie des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Steuerdomizilverfahren steht für das Verwaltungsgericht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Fäden der Geschäftsführung am Wohnsitz der Gesellschafter im Kanton Zürich zusammenliefen und dort schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide für die Beschwerdeführerin getroffen wurden (E. 5.3 ff.). Ins Gewicht fällt vorliegend insbesondere die ökonomische Nähe der Beschwerdeführerin zu einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls von den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin beherrscht wird und ihren Sitz am Wohnort der Gesellschafter hat (E. 5.3.3 f.). Zudem ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen (E. 5.3.7). Die Beschwerdeführerin hat ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Zürich. In den strittigen Steuerperioden bestand eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich (E. 5.4). Abweisung, soweit Eintreten.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 2 Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuerhoheit (26.1-31.12.2017, 1.1.-31.12.2018, 1.1.-31.12.2019, 1.1.-31.12.2020, 1.1.-31.12.2021; 2. Rechtsgang) [Steuerhoheitsverfahren: Prozessual rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; die Mahnfrist zur Beantwortung der Auflage sei zu kurz gewesen. Zudem sei der Verfahrensgegenstand unklar. In der Sache ist strittig, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Orts der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig war.]
Die Dauer der Frist zur Beantwortung von Auflagen bzw. zur Mahnung derjenigen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; es handelt sich um eine behördliche bzw. gerichtliche Frist (E. 2.2.1). In Bezug auf Mahnungen von Auflagen erweist sich eine Frist von 10 Tagen als angemessen (E. 2.2.3). Da die Beschwerdeführerin konkret 11 Tage Zeit hatte, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich (E. 2.3 ff.). Der Gegenstand eines Steuerhoheitsverfahrens ist auf bestimmte Steuerperioden zu beschränken; eine offene Formulierung des Dispositivs ist unzulässig (E. 3.1). Da die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin für die Dauer vom 30. April 2018 bis zum 29. März 2020 nicht im Kanton Zürich gelegen haben konnte, kann das Verwaltungsgericht nur noch der Frage nachgehen, ob der Ort der tatsächlichen Verwaltung in den Zeiträumen vom 26. Januar 2017 bis zum 29. April 2018 und vom 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 im Kanton Zürich bestand (E. 3.2). Im Licht von Art. 22 Abs. 1 StHG ist das Entscheiddispositiv der Vorinstanz so zu verstehen, dass die unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich und damit die Veranlagungszuständigkeit des Kantons Zürich für die gesamten Steuerperioden 2017, 2018, 2020 und 2021 bestehen. Der Umstand, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung vom 30. April 2018 bis zum 29. März 2020 mithin während Teilen der Steuerperioden 2018 und 2020 nicht im Kanton Zürich befand, wird auf der Ebene der Steuerausscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen sein (Art. 22 Abs. 3 StHG; E. 3.3.3). Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (E. 4.1). Der Kanton trägt die Beweislast, wenn er geltend macht, eine juristische Person habe ihren Ort der tatsächlichen Verwaltung in seinem Kantonsgebiet (E. 4.2); das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (E. 4.3 f.). Die präsumtiv steuerpflichtige Person ist zur Mitwirkung verpflichtet (E. 4.5). Aufgrund der Belege, Hinweise und Indizien sowie des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Steuerdomizilverfahren steht für das Verwaltungsgericht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Fäden der Geschäftsführung am Wohnsitz der Gesellschafter im Kanton Zürich zusammenliefen und dort schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide für die Beschwerdeführerin getroffen wurden (E. 5.3 ff.). Ins Gewicht fällt vorliegend insbesondere die ökonomische Nähe der Beschwerdeführerin zu einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls von den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin beherrscht wird und ihren Sitz am Wohnort der Gesellschafter hat (E. 5.3.3 f.). Zudem ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen (E. 5.3.7). Die Beschwerdeführerin hat ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Zürich. In den strittigen Steuerperioden bestand eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich (E. 5.4).
Abweisung, soweit Eintreten. Stichworte: AUFLAGE AUFLAGEFRIST AUSSCHEIDUNG DISPOSITIV DOPPELBELASTUNG FRISTEN INDIZIEN INDIZIENBEWEIS JURISTISCHE PERSON MAHNFRIST MAHNUNG ORT DER TATSÄCHLICHEN VERWALTUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSKRAFT RECHTSMITTELBELEHRUNG SCHEINDOMIZIL STEUERAUSSCHEIDUNG STEUERDOMIZIL STEUERDOMIZILENTSCHEID STEUERHOHEIT STEUERHOHEITSENTCHEID STEUERHOHEITSVERFAHREN STEUERPERIODE VERFAHRENSGEGENSTAND ZWISCHENVERFÜGUNG Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 127 Abs. III BV § 55 StG Art. 20 Abs. I StHG Art. 22 Abs. I StHG Art. 22 Abs. III StHG Art. 8 ZGB Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung SB.2025.00119 Urteil der 2. Kammer vom 21. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić. In Sachen A AG, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Rechtsdienst, Beschwerdegegner, betreffend Steuerhoheit (2017, 2018, 2020, 2021; 2. Rechtsgang), hat sich ergeben: I. A. Die am 26. Januar 2017 gegründete A AG mit Sitz in B (Kanton C) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister die Entwicklung, Herstellung und den Betrieb von [Softwareentwicklungen] sowie das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich [Fahrzeugvermietung]. Am 17. Juni 2022 leitete das kantonale Steueramt Abklärungen zur unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich ein, da D und E, die beiden Aktionäre der A AG und einzigen Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, einen gemeinsamen Wohnsitz an der F-Strasse 01 in G (ZH) haben und ein Aussenauftritt der Gesellschaft für das kantonale Steueramt nicht ersichtlich war. Mit Vorentscheid vom 19. September 2022 beanspruchte das kantonale Steueramt die unbeschränkte Steuerhoheit über die A AG ab deren Gründung. B. Die hiergegen am
20. Oktober 2022 erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 16. Dezember 2022 nach ergänzenden Untersuchungen ab. II. Den dagegen erhobenen Rekurs vom
25. Januar 2023 wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 ab. Es stellte fest, dass die A AG vom 26. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig sei. III. Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 19. Dezember 2023 gelangte die A AG am 9. Februar 2024 an das Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 21. August 2024 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde der A AG gut und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück (SB.2024.00020). Das Verwaltungsgericht hielt fest, das Steuerrekursgericht habe das rechtliche Gehör der A AG verletzt, da es die Erfüllung der Auflage vom 27. Oktober 2023 nicht wie angedroht gemahnt, sondern stattdessen direkt einen Entscheid gefällt habe. Es wies das Steuerrekursgericht an, der A AG nochmals eine angemessene Frist zur Erfüllung der Auflage anzusetzen. IV. Mit Verfügung vom 11. November 2024 nahm das Steuerrekursgericht das Rekursverfahren wieder auf und setzte der A AG im Sinn einer Mahnung eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 26. November 2024 an, um der Auflage vom 27. Oktober 2023 nachzukommen und verschiedene Unterlagen einzureichen bzw. schriftliche Auskünfte zu erteilen. Bei Säumnis und bei Nichtbeachtung drohte es der A AG an, aufgrund der Akten zu entscheiden. Mit Eingabe vom 26. November 2024 reichte die A AG eine Auflageantwort mit Belegen ein. Das kantonale Steueramt liess sich hierzu nicht mehr vernehmen. Das Steuerrekursgericht hiess den Rekurs der A AG mit Entscheid vom 26. August 2025 teilweise gut und stellte fest, dass die A AG vom 26. Januar 2017 bis zum 29. April 2018 und vom 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig sei. V. Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2025 gelangte die A AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 26. August 2025 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdegegners (Rechtsbegehren 1 und 5). Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um die als Beweismittel offerierten Verträge einzureichen (Rechtsbegehren 2). Es sei festzustellen, dass die Abänderung des Urteilsdispositivs bzw. des Verfahrensgegenstands durch das Steuerrekursgericht unzulässig gewesen sei (Rechtsbegehren 3). Das Urteilsdispositiv bzw. der Verfahrensgegenstand sei auf die ursprüngliche Formulierung im Rechtsbegehren des Steueramts "betreffend Steuerhoheit ab dem 26.1.2017", eventualiter "betreffend Steuerhoheit Steuerperiode 26.1.31.12.2017", zu ändern (Rechtsbegehren 4). Das Steuerrekursgericht verzichtete am 21. Oktober 2025 auf Vernehmlassung. Am 27. Oktober 2025 beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 18. November 2025. Das Steueramt der Stadt G liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 1.2 Hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (VGr, 15. Oktober 2025, SB.2024.00135, E. 1.2; VGr, 21. August 2024, SB.2024.00023, E. 1.2; VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013, E. 1.2; VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2; je mit Hinweis auf RB 1982 Nr. 90).
E. 2.1 In prozessualer Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin wie bereits im Rekursverfahren vor, die ihr mit Verfügung vom 11. November 2024 angesetzte Mahnfrist bis zum 26. November 2024 sei zu kurz. Die Verfügung sei am 12. November 2024 versendet worden und habe der Beschwerdeführerin erst im Zeitraum vom 13. bis 20. November 2024 zugestellt werden können. Die nicht erstreckbare Frist habe somit lediglich vier bis neun Werktage betragen. Diese Frist sei nicht "angemessen" im Sinn des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 21. August 2024. Zudem sei es nicht zulässig, dass eine Fristverlängerung von vornherein ausgeschlossen wurde. Dadurch habe die Vorinstanz elementare Verfahrensgarantien missachtet. Damit rügt die Beschwerdeführerin implizit die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
E. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Umfang des rechtlichen Gehörs bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen (kantonalen) Verfahrensvorschriften (BGE 135 I 279 E. 2.2; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 29 N. 1). Da der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV als verfassungsmässige Mindestgarantie konzipiert ist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz, wo sich der (kantonale) Rechtsschutz als ungenügend erweist (BGE 149 I 91 E. 3.2; BGE 129 II 497 E. 2.2; BGE 112 Ia 107 E. 2a).
E. 2.2.1 Die Dauer der Frist zur Beantwortung von Auflagen bzw. zur Mahnung derjenigen ist weder im Steuergesetz noch in der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) vorgeschrieben. Letztere sieht lediglich in Bezug auf das Mahnverfahren bei Nichterfüllung von Verfahrenspflichten (Einreichung der Steuererklärung bzw. Behebung formeller Mängel) eine Frist von zehn Tagen vor (§ 41 Abs. 1 StV), wobei diese nicht erstreckbar ist (§ 41 Abs. 2 StV). Da die Dauer der Frist zur Beantwortung von Auflagen bzw. zur Mahnung derjenigen im Gesetz nicht definiert ist, handelt es sich bei ihr um eine behördliche bzw. gerichtliche Frist (Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
3. A., Bern 2024, § 20 N. 15), die unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Mindestgarantie aus Art. 29 Abs. 2 BV festzulegen ist (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
4. A., Zürich 2021, § 124 N. 3).
E. 2.2.2 Die Mahnung ist wesensgemäss nur bei Nichterfüllung der vorgängigen Aufforderung (Auflage) zulässig, womit sie erst erlassen werden darf, wenn die Frist bzw. der Termin zur Erfüllung der vorangegangenen Auflage verstrichen ist (Zweifel et al., § 20 N. 14). Inhalt der Mahnung ist die letzte Aufforderung an die steuerpflichtige Person, die noch nicht oder nicht gehörig vorgenommenen Mitwirkungshandlungen zu erfüllen (Zweifel et al., § 20 N. 15). Sie enthält im Sinn einer Nachfrist die letzte ("peremptorische") Aufforderung an die steuerpflichtige Person, ihre formell oder materiell versäumten Verfahrenspflichten vollständig zu erfüllen (vgl. VGr, 30. Mai 2018, SB.2018.00013, SB.2018.00014, E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGr,
29. Januar 2020, 2C_404/2019, E. 2.2).
E. 2.2.3 Im Grundsatz ist eine Frist unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls und des Komplexitätsgrades der sich im Einzelfall stellenden Tat- und Rechtsfragen festzulegen (BGE 142 II 218 E. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). In Bezug auf Mahnungen von Auflagen erweist sich gemäss einschlägiger Literatur eine Frist von zehn Tagen als angemessen (Richner et al., § 139 N. 75; Zweifel et al., § 20 N. 15 mit Hinweisen; betreffend Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] siehe auch Isabelle Althaus-Houriet in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. A., Basel 2017, Art. 130 N. 16 mit Hinweisen; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 130 N. 39).
E. 2.3 Mit Verfügung vom 11. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin im Sinn einer Mahnung eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 26. November 2024 gesetzt, um die eingeforderten Unterlagen bzw. Auskünfte zu erteilen. Die Verfügung wurde am 12. November 2024 versendet und der Beschwerdeführerin am 15. November 2024 zugestellt. Damit hatte die Beschwerdeführerin konkret elf Tage zur Beantwortung der Verfügung Zeit. Diese Frist erweist sich insbesondere unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls als angemessen. Die Beschwerdeführerin wusste bereits aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2024 (SB.2024.00020), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im zweiten Rechtsgang im Sinn einer Mahnung eine Frist zur Erfüllung der Auflage vom 27. Oktober 2023 ansetzen würde. Spätestens ab dem 11. September 2024, dem Zeitpunkt des Empfangs des verwaltungsgerichtlichen Urteils, war der Beschwerdeführerin dieser Umstand bekannt, womit es ihr zu diesem Zeitpunkt auch möglich war, die entsprechenden Unterlagen und Auskünfte vorzubereiten.
E. 2.4 Auch mit Bezug auf den Komplexitätsgrad der sich im vorliegenden Einzelfall stellenden Tat- und Rechtsfragen erweist sich die Frist von elf Tagen als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat bereits im ersten Rechtsgang unter anderem Verträge, Drucksachen, Fotos, Bank- und Kreditkartendaten bzw. private Kartenabrechnungen der Gesellschafter zur Edition angeboten. Entsprechend durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die angeforderten Unterlagen gemäss Ziff. 2, 3.4 und 4 der Mahnung ohne Weiteres zu beschaffen sind. Die übrigen Fragen betrafen einfache Auskünfte ohne Belegnachweis (Ziff. 7.3, 7.4., 7.7 und 9 der Mahnung) bzw. einfache Auskünfte mit Belegnachweis (Ziff. 1, 3.1, 3.2, 3.3, 5, 7.1, 7.2, 7.6, 8.1 und 8.2 der Mahnung) bzw. Belege, soweit diese überhaupt noch existieren oder als sachdienlich erachtet werden (Ziff. 3.5 und 6). Entsprechend ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 11. November 2024 mit Eingabe vom 26. November 2024 (teilweise) beantwortet hat.
E. 2.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Verfügung vom 11. November 2024 habe keine Rechtsmittelbelehrung ausgewiesen, obwohl diese als selbständig anfechtbarer Entscheid zu qualifizieren sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Auflagen und Mahnungen sind verfahrensleitende Zwischenverfügungen, die grundsätzlich nur zusammen mit dem Einschätzungs- oder Veranlagungsentscheid respektive mit dem Endentscheid angefochten werden können (vgl. VGr, 30. Mai 2018, SB.2018.00013, SB.2018.00014, E. 5.1; VGr, 6. Mai 2009, SB.2009.00007, E. 2.1 mit Hinweisen, publ. in: StE 2010 B 96.11 Nr. 10; vgl. auch Richner et al., § 139 N. 77; Zweifel et al., § 20 N. 14).
E. 2.6 Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin konkret elf Tage Zeit hatte, um die Mahnung gemäss Verfügung vom 11. November 2024 zu beantworten und sich die Mahnfrist nach dem Gesagten als angemessen erweist, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV ersichtlich.
E. 2.7 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die von der Vorinstanz dargelegte und von der Beschwerdeführerin kritisierte Praxis, wonach "bei Mahnungen von Auflagen in der Regel eine absolute und nicht erstreckbare Frist von 14 Tagen ab Versanddatum gewährt" würde, mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar ist.
E. 2.8 Die Beschwerdeführerin macht weitere Gehörsverletzungen geltend, die eng mit ihren materiellen Rügen verknüpft sind. Diese sind, soweit sie hinreichend begründet sind und soweit sie sich als entscheidrelevant erweisen, im Rahmen der nachstehenden Ausführungen zu behandeln.
E. 3 Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift vor, der Verfahrensgegenstand sei unklar und missverständlich.
E. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin zunächst geltend macht, das Verfahren sei auf das Jahr 2017 zu beschränken und die Vorinstanz hätte den Untersuchungsgegenstand des Steuerhoheitsverfahrens unzulässigerweise erweitert, und diesbezüglich Anträge stellt (Rechtsbegehren 3 und 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Das Steuerhoheitsverfahren deckte von Beginn weg den Zeitraum vom 26. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 ab. Da das kantonale Steueramt im Dispositiv des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2022 noch eine offene Formulierung ("ab der Steuerperiode 2017 [Gründung 26.01.2017]") gewählt hatte und eine solche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig ist (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 4.3), hatte die Vorinstanz den Gegenstand des Steuerhoheitsverfahrens bereits im ersten Rechtsgang zu Recht beschränkt, und zwar auf die Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 26. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021.
E. 3.2 Im angefochtenen Entscheid (2. Rechtsgang) kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin für die Dauer vom 30. April 2018 bis zum 29. März 2020 nicht im Kanton Zürich gelegen haben konnte. Deshalb kann das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nur noch der Frage nachgehen, ob der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom
26. Januar 2017 bis zum 29. April 2018 und vom 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 im Kanton Zürich bestand. Folglich ist das Begehren der Beschwerdeführerin, der Verfahrensgegenstand sei auf die ursprüngliche Formulierung im Rechtsbegehren des Steueramts "betreffend Steuerhoheit ab dem 26.1.2017", eventualiter "betreffend Steuerhoheit Steuerperiode 26.1.-31.12.2017", zu ändern, abzuweisen (Rechtsbegehren 3). Mangels entsprechenden Feststellungsinteresses ist auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Abänderung des Verfahrensgegenstands durch das Steuerrekursgericht unzulässig war (Rechtsbegehren 3), nicht einzutreten.
E. 3.3 Vor diesem Hintergrund ist die Tragweite der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids zu ermitteln ("1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Rekurrentin vom
26. Januar 2017 bis zum 29. April 2018 und vom 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in G unbeschränkt steuerpflichtig ist.").
E. 3.3.1 Ein Entscheid erwächst zwar in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt. Dessen Tragweite ergibt sich jedoch vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen. Die Bedeutung des Dispositivs ist daher stets im Lichte der Entscheidbegründung zu ermitteln (zum Ganzen BGE 141 III 257 E. 3.2; BGE 121 III 474 E. 4a; siehe auch Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 28 N. 7; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 16).
E. 3.3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) ist eine juristische Person, die während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton verlegt, für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Demgemäss besteht ein konkurrierendes oder paralleles Besteuerungsrecht sämtlicher Kantone für die gesamte Steuerperiode. Die Aufteilung der Tage der Zugehörigkeit der juristischen Person im Verhältnis zu den Gesamttagen der Steuerperiode ist erst für die Steuerausscheidung relevant (Art. 22 Abs. 3 StHG; vgl. Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. A., Basel 2022, Art. 22 N. 14 f.).
E. 3.3.3 Da sich gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom
26. Januar 2017 bis zum 29. April 2018 und vom 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 im Kanton Zürich befunden hat, ist der Entscheid der Vorinstanz im Licht von Art. 22 Abs. 1 StHG so zu verstehen, dass die unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich und damit die Veranlagungszuständigkeit des Kantons Zürich für die gesamten Steuerperioden 2017, 2018, 2020 und 2021 bestehen. Dem Umstand, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung vom 30. April 2018 bis zum 29. März 2020 mithin während Teilen der Steuerperioden 2018 und 2020 nicht im Kanton Zürich befand, wird auf der Ebene der Steuerausscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen sein (Art. 22 Abs. 3 StHG).
E. 4.1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (§ 55 StG sowie Art. 20 Abs. 1 StHG). Nach der Praxis liegt die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person am Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen, die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird und die Gesellschaft den wirklichen, tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Die so verstandene tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person ist abzugrenzen von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; findet sie an mehreren Orten statt, ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGE 151 II 466 E. 4.1; BGE 150 II 321 E. 3.2; BGr, 6. April 2022, 2C_211/2019, E. 4.2.2; BGr, 6. Oktober 2021, 2C_24/2021, E. 4.2; BGr,
30. Januar 2019, 2C_549/2018, E. 2.2; BGr, 7. September 2018, 2C_848/2017, E. 3.2).
E. 4.2 Die Verteilung der (objektiven) Beweislast erfolgt nach ständiger Rechtsprechung auch im Steuerrecht sinngemäss nach Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (BGE 150 II 321 E. 3.6.1; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGE 142 II 488 E. 3.8.2). Im Steuerrecht hat die Praxis diesen Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde, steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (sog. Normentheorie; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGE 144 II 427 E. 8.3.1). Die Frage nach der objektiven Beweislast stellt sich allerdings erst, wenn eine relevante Tatsache trotz allen zumutbaren Untersuchungsaufwands seitens der untersuchungspflichtigen Steuerbehörde beweislos bleibt (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Wenn also ein Kanton geltend macht, eine juristische Person habe ihren Ort der tatsächlichen Verwaltung in seinem Kantonsgebiet und sei ihm deshalb persönlich zugehörig, und der Beweis der dafür relevanten Tatsachen nicht mit dem erforderlichen Beweismass gelingt, trägt der Kanton die beweisrechtlichen Konsequenzen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 151 II 466 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 4.3 Wo die Geschäfte geführt werden und die einzelnen Entscheide getroffen werden, die den Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person bestimmen, ist eine Tatsache, deren Feststellung mit dem üblichen strikten Beweismass für die beweisführungsbelasteten Steuerbehörden regelmässig unmöglich oder zumindest unzumutbar ist. Im Sinn einer Beweiserleichterung (Senkung des Beweismasses) ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person im Kantonsgebiet befindet, sobald eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die relevante Geschäftsführung schwergewichtig an einem bestimmten Ort im Kantonsgebiet abspielt. Dabei steht es der steuerpflichtigen juristischen Person frei, Beweismittel beizubringen, die gegen die tatsächliche Verwaltung im Kantonsgebiet sprechen (BGE 150 II 321 E. 3.6.4).
E. 4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich zwar aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide einer juristischen Person zumindest schwergewichtig am Wohnsitz ihres Geschäftsführers getroffen worden seien, sodass sich die Annahme der tatsächlichen Verwaltung an diesem Ort als begründet erweisen könne. Das bedeute jedoch nicht, dass der Wohnsitz ihres Geschäftsführers gewissermassen ein subsidiäres Steuerdomizil der juristischen Person begründe, wenn nicht bestimmt werden könne, wo ihre Unternehmensentscheide schwergewichtig getroffen und ihre Geschäfte schwergewichtig geführt worden seien. Denn Anknüpfungspunkte für die persönliche Zugehörigkeit und die unbeschränkte Steuerpflicht einer juristischen Person seien nach harmonisiertem Steuerrecht allein der Sitz und der Ort der tatsächlichen Verwaltung. Könne unter Würdigung der gesamten Umstände nicht mit dem erforderlichen Beweismass festgestellt werden, dass an einem bestimmten Ort schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen und die Geschäfte geführt worden seien, könne die juristische Person an diesem Ort nicht ihre tatsächliche Verwaltung haben; eine unbeschränkte Steuerpflicht ausserhalb des Sitzkantons scheide in diesem Fall aus (BGE 151 II 466 E. 4.5.1; vgl. auch BGr, 8. April 2025, 9C_547/2023, E. 5.1 [betreffend VGr, 5. Juli 2023, SB.2023.00033]; BGr, 25. April 2025, 9C_488/2023 [betreffend VGr, 24. Mai 2023, SB.2023.00004]; BGr, 19. März 2025, 9C_504/2024, E. 7.1). Aufgrund dieser Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht seine Praxis angepasst (vgl. VGr, 17. Dezember 2025, SB.2024.00097, E. 2.4; VGr, 15. Oktober 2025, SB.2024.00135, E. 2.3).
E. 4.5 Letztlich sind bei der Ermittlung des Orts der tatsächlichen Verwaltung die gesamten Umstände des Einzelfalls entscheidend (BGr, 20. August 2020, 2C_522/2019, E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 147 I 325, aber in: StE 2021 A 24.22 Nr. 7; BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1 mit Hinweisen). Zu diesen Umständen gehört auch die Mitwirkung der steuerpflichtigen Person im Verfahren. Wirkt die steuerpflichtige Person entgegen ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend mit, kann die Behörde dies als Indiz zulasten der steuerpflichtigen Person würdigen (BGE 148 II 285 E. 3.1.2; BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2; BGr, 26. Mai 2023, 9C_251/2023, E. 3.2.4; BGr, 15. März 2023, 9C_624/2022, E. 5.2.3; BGr, 8. Juni 2021, 2C_211/2021, 2C_212/2021, E. 5.1.2). Im Steuerdomizilverfahren ist die präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es nicht um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen geht, die ihre subjektive Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv steuerpflichtige Person in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu ihren Lasten gewürdigt werden (BGE 148 II 285 E. 3.1.1; BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2; BGr, 8. Juni 2021, 2C_211/2021, 2C_212/2021, E. 5.1.1; vgl. auch BGE 60 I 342 E. 2).
E. 5 Die Beschwerdeführerin hatte ihren Sitz im streitbetroffenen Zeitraum nicht im Kanton Zürich. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 26. Januar 2017 bis zum 29. April 2018 und vom 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 aufgrund des Orts der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig war (siehe E. 3.3 hiervor).
E. 5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Sitz zwar über Geschäftsräumlichkeiten verfüge, die von der Grösse ausreichend für die geschäftliche Tätigkeit seien. Jedoch würden keine stichhaltigen Indizien vorliegen, die eine effektive Anwesenheit der Gesellschafter am Sitz der Beschwerdeführerin belegen würden. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Fahrtstreckenprotokoll würde eine Anwesenheit ebenfalls nicht beweisen. Für die geltend gemachten Übernachtungen würden ausser Behauptungen ebenfalls keine Belege vorliegen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin, trotz Beweisofferten, keinerlei Bank- und Kontoauszüge eingereicht, aus welchen die Aufenthaltsorte der Gesellschafter hervorgehen würden. Abgesehen von einem geeigneten Büro spräche eine Gesamtschau der Indizien gegen einen Aufenthalt der Gesellschafter in B (Kanton C). Aufgrund der ökonomischen Nähe zu der in G (ZH) ansässigen Gesellschaft derselben Gesellschafter bestehe grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide am Sitz der H GmbH bzw. am Wohnsitz der Gesellschafter an der F-Strasse 01 in G (ZH) getroffen worden seien.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet zusammengefasst ein, dass der Beschwerdegegner keinen einzigen Beweis vorgebracht habe, wonach die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich (oder sonst einem anderen Ort ausser in B [Kanton C]) schwergewichtig wesentliche Unternehmensentscheide getroffen habe oder ihre Geschäfte dort führe. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin befinde sich an ihrem Sitz. Dies habe die Beschwerdeführerin mit der Beibringung verschiedener Unterlagen belegen können. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht immer nachgekommen und habe dem kantonalen Steueramt und dem Steuerrekursgericht detailliert sämtlich gestellten Fragen beantwortet. In Bezug auf die nicht eingereichten Quittungen, Verträge sowie Bank- und Kreditkartenauszüge hält die Beschwerdeführerin fest, dass keine Firma nach Treu und Glauben damit rechnen müsse, dass das Steueramt Unterlagen für die vergangenen fünf Jahre einfordere. Zudem sei diese Auflage umfangreich, greife massiv in die Privatsphäre der Firmeninhaber ein und erscheine geradezu schikanös.
E. 5.3 Die Akten und das Verhalten der Beschwerdeführerin belegen mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Zeitraum im Kanton Zürich befand.
E. 5.3.1 Die Vorinstanz hat zuerst die kantonsfremde Substanz untersucht und ihr in der Entscheidbegründung sehr viel Platz eingeräumt. In erster Linie kommt es jedoch darauf an, ob Beweismittel oder Indizien dafür vorliegen, dass die wesentlichen Geschäftsentscheide an einem Ort im Kanton Zürich gefällt wurden. Diesbezüglich nannte die Vorinstanz in einem zweiten Schritt mehrere Anhaltspunkte, die sie zur Überzeugung geführt haben, der Ort der tatsächlichen Verwaltung habe sich am Sitz der H GmbH bzw. am Wohnsitz von D und E im Kanton Zürich befunden.
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 26. Januar 2017 gegründet und seither befindet sich ihr statutarischer Sitz in B im Kanton C. Seit der Gründung sind im Handelsregister die beiden Gesellschafter D und E als Verwaltungsräte bzw. letzterer als Verwaltungsratspräsident, je mit Einzelunterschrift, eingetragen. Unbestritten ist, dass die Gesellschafter zwischen dem 26. Januar 2017 und dem 29. April 2018 sowie zwischen dem
30. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 ihre Wohnung an der F-Strasse 01 in G (ZH) bewohnten.
E. 5.3.3 Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Entwicklung, Herstellung und den Betrieb von [Softwareentwicklungen] sowie das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich [Fahrzeugvermietung]. Aus den eingereichten Jahresrechnungen 2017, 2018, 2019 und 2020 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Erträge im Wesentlichen durch Wartungsverträge und Fahrzeugvermietung erzielt. Erträge aus Softwareentwicklung sind keine ausgewiesen. Da die ökonomische Existenz der Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Jahresrechnungen nicht von der Softwareentwicklung (gemäss Gesellschaftszweck: ...) abhängig war, kommt dem diesbezüglichen Tätigkeitsort keine relevante Bedeutung zur Bestimmung des Orts der tatsächlichen Verwaltung zu. Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, wenn sie dem Geschäftsfeld betreffend Wartungsverträge bzw. Fahrzeugvermietungen für die Bestimmung des Orts der tatsächlichen Verwaltung entscheidende Bedeutung zugemessen hat. Der gleiche Schluss ist auch für das Jahr 2021 zu ziehen. In Bezug auf dieses Jahr ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen; sie hat die Jahresrechnung 2021 trotz Aufforderung nicht eingereicht.
E. 5.3.4 In diesem Zusammenhang fällt die ökonomische Nähe
der Beschwerdeführerin zur H GmbH auf. Die H GmbH ist eine
Gesellschaft, die unter anderem in der Lieferwagenvermietung tätig ist.
Gesellschafter der H GmbH sind wie bei der Beschwerdeführerin D und E.
Der Sitz der H GmbH befindet sich an der F-Strasse 01 in G (ZH),
dem Wohnsitz der Gesellschafter. Die H GmbH ist u.
a. in der Lieferwagenvermietung tätig. Damit deckt sich die
Tätigkeit der H GmbH mit derjenigen der Beschwerdeführerin, die ihre
Erträge aus der Fahrzeugvermietung und aus Wartungsverträgen (E. 5.3.3.
hiervor) erwirtschaftet. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie in Anbetracht
dieser Umstände ein besonderes Näheverhältnis zwischen den beiden
Gesellschaften annimmt. Die enge wirtschaftliche Verbindung zwischen der
Beschwerdeführerin und der H GmbH ergibt sich aber auch aus den Vorbringen
der Beschwerdeführerin in Bezug auf die eben genannte Gesellschaft: Im Rahmen
des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin nicht nur selbst an, dass die H GmbH
2017 ihre einzige Kundin gewesen sei. Die Gesellschafterin D hob im Schreiben vom
20. Oktober 2022 hervor, dass die Gründung der Beschwerdeführerin deshalb
erfolgte, weil sich bei der H GmbH Ende 2016 namentlich die Notwendigkeit
einer Flottenerneuerung abzeichnete. Soweit die Beschwerdeführerin
diesbezüglich wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren
einwendet, es bestünden keine ökonomischen Parallelen zwischen den beiden
Gesellschaften, da die Beschwerdeführerin in der Softwareentwicklung tätig sei,
verhält sie sich widersprüchlich und kann ihr nicht gefolgt werden. Sie bringt
auch keine Belege bei, die die Behauptung stützen würden. Vielmehr ist aus den
beigebrachten Jahresrechnungen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der
streitbetroffenen Periode nicht in der Softwareentwicklung tätig war. Im Licht
dieser Tatsache ist es unglaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin behauptet,
sie habe die Räumlichkeit in B (Kanton C) für Programmierarbeiten genutzt.
Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach die Verträge zwischen der
Beschwerdeführerin und der H GmbH jeweils in B (Kanton C) besprochen,
formuliert und unterzeichnet worden seien. Auch für diese Behauptung liegen
keine Belege im Recht. Deshalb ist es wahrscheinlicher, dass die Verträge mit
der einzigen Kundin, der H GmbH, an ihrem Sitz bzw. am gemeinsamen Wohnort
der Gesellschafter beider Gesellschaften besprochen, formuliert und
unterzeichnet worden sind. Die Parallelen in ökonomischer Hinsicht sind ein
entscheidrelevantes Indiz dafür, dass die wesentlichen Entscheide der
Beschwerdeführerin am Sitz der H GmbH in G (ZH) und nicht am
behaupteten statutarischen Sitz der Beschwerdeführerin in B (Kanton C)
getroffen wurden.
E. 5.3.5 Lediglich für den Zeitraum vom 30. April 2018 bis zum 29. März 2020 konnte die Beschwerdeführerin mittels entsprechender Bilder und Unterlagen nachweisen, dass im besagten Zeitraum der Ort der tatsächlichen Verwaltung aufgrund von grösseren Umbauarbeiten nicht an der F-Strasse 01 in G (ZH) sein konnte. Folglich hat die Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführerin festgehalten, dass eine Steuerhoheit des Kantons Zürich für die entsprechende Periode entfalle (E. 3.3 hiervor).
E. 5.3.6 Das Indiz dafür, dass D und E im
streitbetroffenen Zeitraum die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin in G (ZH)
ausgeübt haben, wird dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin entgegen
ihren unsubstanziierten Behauptungen keinen Nachweis für die Präsenz der
beiden Gesellschafter in B (Kanton C) erbringen konnte. Aus den Akten ist
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in B (Kanton C) ein
"Büro" mietet. Beim Mietobjekt handelt es sich um einen 19 m
grossen Raum im Untergeschoss eines Wohnhauses. In einem Werbeprospekt
wird der Raum als "Atelier" bezeichnet; die Vermieterin, die zugleich
Gesellschafterin der Beschwerdeführerin ist, bezeichnet das "Büro" im
Mietvertrag als "Hobbyraum". Die Beschwerdeführerin mietet das Objekt
gemäss Mietvertrag für einen monatlichen Mietzins von Fr. 350.- (inkl.
Parkplatz, Nebenkosten und Strom/Heizung), wobei sie für das gesamte Jahr 2017
keinen Mietzins bezahlen musste. Gemäss einem Bild aus dem Jahr 2024 befinden
sich im Mietobjekt insbesondere ein Schreibtisch, drei Stühle und ein Gestell.
Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass sich der
überaus tiefe Mietzins mit der besonderen Nähe der Vermieterin zur
Beschwerdeführerin begründen lässt. Jedoch stellt dies in der vorliegenden
Angelegenheit kein Indiz für eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin in B (Kanton
C) dar.
Wie
bereits im vorinstanzlichen Verfahren versucht die Beschwerdeführerin die
Präsenz der Gesellschafter im Kanton C mittels verschiedener Vorbringen
darzutun. Belege für diese Behauptungen liegen keine im Recht. Auch mit dem
eingereichten Arbeits- und Fahrstreckenprotokoll sowie dem
Abgaswartungsdokument für den Porsche sowie den Servicerechnungen und dem Verkaufsinserat
für den BMW lässt sich die Präsenz der Gesellschafter der Beschwerdeführerin im
Kanton C nicht belegen. Die Vorinstanz legte eingehend und überzeugend dar,
dass die Domiziladresse nicht für die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin
gebraucht worden ist und diese am Wohnort von D und E bzw. am Sitz der H GmbH
in G (ZH) erledigt wurden. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (§ 153 StG und § 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
E. 5.3.7 In der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist der
Umstand, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Oktober
2023 zur Einreichung diverser Unterlagen aufforderte. Insbesondere verlangte
sie die monatlichen Bankkonto- und Kreditkartenabrechnungen der Gesellschafter
für den Zeitraum vom 26. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021. Dieser
Auflage ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Aufgrund des Umstands,
dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für die Präsenz der beiden
Gesellschafter in B (Kanton C) erbringen konnte, ist es vorliegend von
zentraler Bedeutung, wo sich die Gesellschafter jeweils aufgehalten haben. Die
Vorinstanz hat deshalb zu Recht die entsprechenden Bank- und Kreditkartenbelege
einverlangt, um Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort der Gesellschafter zu
ziehen. Den Bank- und Kreditkartenbelegen kämen eine starke Beweiskraft zu.
Soweit die Beschwerdeführerin abermals behauptet, ihr sei es unmöglich, dieser
Auflage nachzukommen, weil sie umfangreich und viel zu teuer sei sowie in die
Privatsphäre der Gesellschafter eingreife, kann ihr nicht gefolgt werden.
Aufgrund ihres Verhaltens im bisherigen Verfahren ist der Beschwerdeführerin
bewusst, dass die Bank- und Kontobelege geeignet sind, einen bestimmten
Aufenthaltsort bzw. eine bestimmte Tätigkeit zu belegen. Sie hat die Edition
der Kreditkartenabrechnungen denn auch zweimal selbst angeboten. Es wäre an ihr
gelegen, die entsprechenden Belege einzureichen. Vor diesem Hintergrund
erscheint das Verhalten der Beschwerdeführerin äusserst widersprüchlich. Indem
sie es unterlassen hat, die für eine umfassende Beurteilung erforderlichen Unterlagen
einzureichen, ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht im
geforderten Masse nachgekommen. Die Überprüfung ihrer geschäftlichen
Aktivitäten in der streitbetroffenen Periode wurde dadurch behindert. Die
selektiv eingereichten Belege sind für eine Gesamtbeurteilung ungeeignet, kann
hierdurch doch eine einseitige Sachverhaltsdarstellung zugunsten der
Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden. Eine nachvollziehbare
Begründung für die Nichteinreichung sämtlicher eingeforderten Bank- und
Kreditkartenauszüge gelingt der Beschwerdeführerin somit nicht. Sie begnügt
sich vielmehr auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren damit, verschiedene
Dokumente zu offerieren. Aufgrund ihrer unzureichenden Mitwirkung ist es nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, dass das Nichteinreichen der
Bankbelege gegen die behauptete Anwesenheit der Gesellschafter in B (Kanton
C) spricht. Damit ist es der Beschwerdeführerin misslungen, Zweifel daran zu
wecken, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung nicht im Kanton C,
sondern im Kanton Zürich befundet hat. Dabei hätte es der Beschwerdeführerin
freigestanden, Beweismittel beizubringen, die gegen die tatsächliche Verwaltung
im Kanton Zürich sprechen, namentlich durch die Beibringung sämtlicher Bank-
und Kreditkartenauszüge der streitigen Steuerperioden.
E. 5.3.8 Aufgrund der oben genannten Belege, Hinweise und Indizien sowie des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Steuerdomizilverfahren steht es für das Verwaltungsgericht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Fäden der Geschäftsführung am gemeinsamen Wohnsitz von D und E bzw. am Sitz der H GmbH in G (ZH) zusammenliefen und dort schwergewichtig die wesentlichen unternehmerischen Entscheide für die Beschwerdeführerin getroffen wurden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide im streitbetroffenen Zeitraum schwergewichtig in B (Kanton C) getroffen worden wären, bleibt die Beschwerdeführerin schuldig. Entgegen ihren Ausführungen fällt der Beschwerdeführerin sehr wohl zu Last, wenn die von ihr behaupteten Tatsachen, die für eine tatsächliche Verwaltung im Kanton C sprechen, unbewiesen bleiben, trägt sie doch dafür die objektive Beweislast (vgl. E. 3.2 hiervor).
E. 5.3.9 Soweit die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weitere Beweismittel sowie einen Augenschein in B (Kanton C) offeriert, vermag sie die Konklusion des Steuerrekursgerichts nicht umzustossen. Auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Beizug der Prüfprotokolle der periodischen Fahrzeugkontrolle der beiden Fahrzeuge (BMW [Stammnummer 01] und Porsche [02]) beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich kann mangels ersichtlicher Entscheidrelevanz ebenfalls verzichtet werden. Aufgrund der mangelnden Entscheidrelevanz ist es nicht zu beanstanden, dass auch die Vorinstanz die angebotenen Beweise nicht abgenommen hat. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin damit nicht verletzt (vgl. VGr, 15. Oktober 2025, SB.2025.00046, E. 3.5.7).
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2017 bis zum 29. April 2018 und vom
30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in G (ZH) ihre tatsächliche Verwaltung hatte. Die entsprechende Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Damit ist die Angelegenheit spruchreif; eine Rückweisung erübrigt sich.
E. 6.1 Befinden sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in unterschiedlichen Kantonen und beanspruchen deshalb mehrere Kantone die Steuerhoheit wegen persönlicher Zugehörigkeit der juristischen Person, ist der Konflikt nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu lösen. Diese Grundsätze sind der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) zu entnehmen. Nach diesen Grundsätzen geht der Besteuerungsanspruch des Kantons, in dessen Gebiet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung befindet, dem Besteuerungsanspruch des Sitzkantons vor (vgl. BGE 151 II 466 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 6.2 Da sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung vom 26. Januar 2017 bis zum 29. April 2018 und vom 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 im Kanton Zürich befand, ist es auch mit Blick auf die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung nicht zu beanstanden, dass das kantonale Steueramt die unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführerin und damit seine Veranlagungszuständigkeit für die Steuerperioden 2017, 2018, 2020 und 2021 festgestellt und die Vorinstanz dies bestätigt hat (vgl. E. 3.3.3 hiervor).
E. 7 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Als unterliegende Partei steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 140.-- Zustellkosten, Fr. 4'140.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Steuerrekursgericht; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) das Steueramt der Stadt G; e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00119 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: SB.2025.00119 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.04.2026 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuerhoheit (26.1-31.12.2017, 1.1.-31.12.2018, 1.1.-31.12.2019, 1.1.-31.12.2020, 1.1.-31.12.2021; 2. Rechtsgang) [Steuerhoheitsverfahren: Prozessual rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; die Mahnfrist zur Beantwortung der Auflage sei zu kurz gewesen. Zudem sei der Verfahrensgegenstand unklar. In der Sache ist strittig, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Orts der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig war.]
Die Dauer der Frist zur Beantwortung von Auflagen bzw. zur Mahnung derjenigen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; es handelt sich um eine behördliche bzw. gerichtliche Frist (E. 2.2.1). In Bezug auf Mahnungen von Auflagen erweist sich eine Frist von 10 Tagen als angemessen (E. 2.2.3). Da die Beschwerdeführerin konkret 11 Tage Zeit hatte, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich (E. 2.3 ff.). Der Gegenstand eines Steuerhoheitsverfahrens ist auf bestimmte Steuerperioden zu beschränken; eine offene Formulierung des Dispositivs ist unzulässig (E. 3.1). Da die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin für die Dauer vom 30. April 2018 bis zum 29. März 2020 nicht im Kanton Zürich gelegen haben konnte, kann das Verwaltungsgericht nur noch der Frage nachgehen, ob der Ort der tatsächlichen Verwaltung in den Zeiträumen vom 26. Januar 2017 bis zum 29. April 2018 und vom 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 im Kanton Zürich bestand (E. 3.2). Im Licht von Art. 22 Abs. 1 StHG ist das Entscheiddispositiv der Vorinstanz so zu verstehen, dass die unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich und damit die Veranlagungszuständigkeit des Kantons Zürich für die gesamten Steuerperioden 2017, 2018, 2020 und 2021 bestehen. Der Umstand, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung vom 30. April 2018 bis zum 29. März 2020 mithin während Teilen der Steuerperioden 2018 und 2020 nicht im Kanton Zürich befand, wird auf der Ebene der Steuerausscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen sein (Art. 22 Abs. 3 StHG; E. 3.3.3). Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (E. 4.1). Der Kanton trägt die Beweislast, wenn er geltend macht, eine juristische Person habe ihren Ort der tatsächlichen Verwaltung in seinem Kantonsgebiet (E. 4.2); das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (E. 4.3 f.). Die präsumtiv steuerpflichtige Person ist zur Mitwirkung verpflichtet (E. 4.5). Aufgrund der Belege, Hinweise und Indizien sowie des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Steuerdomizilverfahren steht für das Verwaltungsgericht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Fäden der Geschäftsführung am Wohnsitz der Gesellschafter im Kanton Zürich zusammenliefen und dort schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide für die Beschwerdeführerin getroffen wurden (E. 5.3 ff.). Ins Gewicht fällt vorliegend insbesondere die ökonomische Nähe der Beschwerdeführerin zu einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls von den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin beherrscht wird und ihren Sitz am Wohnort der Gesellschafter hat (E. 5.3.3 f.). Zudem ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen (E. 5.3.7). Die Beschwerdeführerin hat ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Zürich. In den strittigen Steuerperioden bestand eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich (E. 5.4).
Abweisung, soweit Eintreten. Stichworte: AUFLAGE AUFLAGEFRIST AUSSCHEIDUNG DISPOSITIV DOPPELBELASTUNG FRISTEN INDIZIEN INDIZIENBEWEIS JURISTISCHE PERSON MAHNFRIST MAHNUNG ORT DER TATSÄCHLICHEN VERWALTUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSKRAFT RECHTSMITTELBELEHRUNG SCHEINDOMIZIL STEUERAUSSCHEIDUNG STEUERDOMIZIL STEUERDOMIZILENTSCHEID STEUERHOHEIT STEUERHOHEITSENTCHEID STEUERHOHEITSVERFAHREN STEUERPERIODE VERFAHRENSGEGENSTAND ZWISCHENVERFÜGUNG Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 127 Abs. III BV § 55 StG Art. 20 Abs. I StHG Art. 22 Abs. I StHG Art. 22 Abs. III StHG Art. 8 ZGB Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung SB.2025.00119 Urteil der 2. Kammer vom 21. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić. In Sachen A AG, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Rechtsdienst, Beschwerdegegner, betreffend Steuerhoheit (2017, 2018, 2020, 2021; 2. Rechtsgang), hat sich ergeben: I. A. Die am 26. Januar 2017 gegründete A AG mit Sitz in B (Kanton C) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister die Entwicklung, Herstellung und den Betrieb von [Softwareentwicklungen] sowie das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich [Fahrzeugvermietung]. Am 17. Juni 2022 leitete das kantonale Steueramt Abklärungen zur unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich ein, da D und E, die beiden Aktionäre der A AG und einzigen Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, einen gemeinsamen Wohnsitz an der F-Strasse 01 in G (ZH) haben und ein Aussenauftritt der Gesellschaft für das kantonale Steueramt nicht ersichtlich war. Mit Vorentscheid vom 19. September 2022 beanspruchte das kantonale Steueramt die unbeschränkte Steuerhoheit über die A AG ab deren Gründung. B. Die hiergegen am
20. Oktober 2022 erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 16. Dezember 2022 nach ergänzenden Untersuchungen ab. II. Den dagegen erhobenen Rekurs vom
25. Januar 2023 wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 ab. Es stellte fest, dass die A AG vom 26. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig sei. III. Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 19. Dezember 2023 gelangte die A AG am 9. Februar 2024 an das Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 21. August 2024 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde der A AG gut und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück (SB.2024.00020). Das Verwaltungsgericht hielt fest, das Steuerrekursgericht habe das rechtliche Gehör der A AG verletzt, da es die Erfüllung der Auflage vom 27. Oktober 2023 nicht wie angedroht gemahnt, sondern stattdessen direkt einen Entscheid gefällt habe. Es wies das Steuerrekursgericht an, der A AG nochmals eine angemessene Frist zur Erfüllung der Auflage anzusetzen. IV. Mit Verfügung vom 11. November 2024 nahm das Steuerrekursgericht das Rekursverfahren wieder auf und setzte der A AG im Sinn einer Mahnung eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 26. November 2024 an, um der Auflage vom 27. Oktober 2023 nachzukommen und verschiedene Unterlagen einzureichen bzw. schriftliche Auskünfte zu erteilen. Bei Säumnis und bei Nichtbeachtung drohte es der A AG an, aufgrund der Akten zu entscheiden. Mit Eingabe vom 26. November 2024 reichte die A AG eine Auflageantwort mit Belegen ein. Das kantonale Steueramt liess sich hierzu nicht mehr vernehmen. Das Steuerrekursgericht hiess den Rekurs der A AG mit Entscheid vom 26. August 2025 teilweise gut und stellte fest, dass die A AG vom 26. Januar 2017 bis zum 29. April 2018 und vom 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig sei. V. Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2025 gelangte die A AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 26. August 2025 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdegegners (Rechtsbegehren 1 und 5). Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um die als Beweismittel offerierten Verträge einzureichen (Rechtsbegehren 2). Es sei festzustellen, dass die Abänderung des Urteilsdispositivs bzw. des Verfahrensgegenstands durch das Steuerrekursgericht unzulässig gewesen sei (Rechtsbegehren 3). Das Urteilsdispositiv bzw. der Verfahrensgegenstand sei auf die ursprüngliche Formulierung im Rechtsbegehren des Steueramts "betreffend Steuerhoheit ab dem 26.1.2017", eventualiter "betreffend Steuerhoheit Steuerperiode 26.1.31.12.2017", zu ändern (Rechtsbegehren 4). Das Steuerrekursgericht verzichtete am 21. Oktober 2025 auf Vernehmlassung. Am 27. Oktober 2025 beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 18. November 2025. Das Steueramt der Stadt G liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 1.2 Hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (VGr, 15. Oktober 2025, SB.2024.00135, E. 1.2; VGr, 21. August 2024, SB.2024.00023, E. 1.2; VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013, E. 1.2; VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2; je mit Hinweis auf RB 1982 Nr. 90). 2. 2.1 In prozessualer Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin wie bereits im Rekursverfahren vor, die ihr mit Verfügung vom 11. November 2024 angesetzte Mahnfrist bis zum 26. November 2024 sei zu kurz. Die Verfügung sei am 12. November 2024 versendet worden und habe der Beschwerdeführerin erst im Zeitraum vom 13. bis 20. November 2024 zugestellt werden können. Die nicht erstreckbare Frist habe somit lediglich vier bis neun Werktage betragen. Diese Frist sei nicht "angemessen" im Sinn des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 21. August 2024. Zudem sei es nicht zulässig, dass eine Fristverlängerung von vornherein ausgeschlossen wurde. Dadurch habe die Vorinstanz elementare Verfahrensgarantien missachtet. Damit rügt die Beschwerdeführerin implizit die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Umfang des rechtlichen Gehörs bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen (kantonalen) Verfahrensvorschriften (BGE 135 I 279 E. 2.2; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 29 N. 1). Da der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV als verfassungsmässige Mindestgarantie konzipiert ist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz, wo sich der (kantonale) Rechtsschutz als ungenügend erweist (BGE 149 I 91 E. 3.2; BGE 129 II 497 E. 2.2; BGE 112 Ia 107 E. 2a). 2.2.1 Die Dauer der Frist zur Beantwortung von Auflagen bzw. zur Mahnung derjenigen ist weder im Steuergesetz noch in der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) vorgeschrieben. Letztere sieht lediglich in Bezug auf das Mahnverfahren bei Nichterfüllung von Verfahrenspflichten (Einreichung der Steuererklärung bzw. Behebung formeller Mängel) eine Frist von zehn Tagen vor (§ 41 Abs. 1 StV), wobei diese nicht erstreckbar ist (§ 41 Abs. 2 StV). Da die Dauer der Frist zur Beantwortung von Auflagen bzw. zur Mahnung derjenigen im Gesetz nicht definiert ist, handelt es sich bei ihr um eine behördliche bzw. gerichtliche Frist (Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
3. A., Bern 2024, § 20 N. 15), die unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Mindestgarantie aus Art. 29 Abs. 2 BV festzulegen ist (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
4. A., Zürich 2021, § 124 N. 3). 2.2.2 Die Mahnung ist wesensgemäss nur bei Nichterfüllung der vorgängigen Aufforderung (Auflage) zulässig, womit sie erst erlassen werden darf, wenn die Frist bzw. der Termin zur Erfüllung der vorangegangenen Auflage verstrichen ist (Zweifel et al., § 20 N. 14). Inhalt der Mahnung ist die letzte Aufforderung an die steuerpflichtige Person, die noch nicht oder nicht gehörig vorgenommenen Mitwirkungshandlungen zu erfüllen (Zweifel et al., § 20 N. 15). Sie enthält im Sinn einer Nachfrist die letzte ("peremptorische") Aufforderung an die steuerpflichtige Person, ihre formell oder materiell versäumten Verfahrenspflichten vollständig zu erfüllen (vgl. VGr, 30. Mai 2018, SB.2018.00013, SB.2018.00014, E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGr,
29. Januar 2020, 2C_404/2019, E. 2.2). 2.2.3 Im Grundsatz ist eine Frist unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls und des Komplexitätsgrades der sich im Einzelfall stellenden Tat- und Rechtsfragen festzulegen (BGE 142 II 218 E. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). In Bezug auf Mahnungen von Auflagen erweist sich gemäss einschlägiger Literatur eine Frist von zehn Tagen als angemessen (Richner et al., § 139 N. 75; Zweifel et al., § 20 N. 15 mit Hinweisen; betreffend Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] siehe auch Isabelle Althaus-Houriet in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. A., Basel 2017, Art. 130 N. 16 mit Hinweisen; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 130 N. 39). 2.3 Mit Verfügung vom 11. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin im Sinn einer Mahnung eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 26. November 2024 gesetzt, um die eingeforderten Unterlagen bzw. Auskünfte zu erteilen. Die Verfügung wurde am 12. November 2024 versendet und der Beschwerdeführerin am 15. November 2024 zugestellt. Damit hatte die Beschwerdeführerin konkret elf Tage zur Beantwortung der Verfügung Zeit. Diese Frist erweist sich insbesondere unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls als angemessen. Die Beschwerdeführerin wusste bereits aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2024 (SB.2024.00020), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im zweiten Rechtsgang im Sinn einer Mahnung eine Frist zur Erfüllung der Auflage vom 27. Oktober 2023 ansetzen würde. Spätestens ab dem 11. September 2024, dem Zeitpunkt des Empfangs des verwaltungsgerichtlichen Urteils, war der Beschwerdeführerin dieser Umstand bekannt, womit es ihr zu diesem Zeitpunkt auch möglich war, die entsprechenden Unterlagen und Auskünfte vorzubereiten. 2.4 Auch mit Bezug auf den Komplexitätsgrad der sich im vorliegenden Einzelfall stellenden Tat- und Rechtsfragen erweist sich die Frist von elf Tagen als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat bereits im ersten Rechtsgang unter anderem Verträge, Drucksachen, Fotos, Bank- und Kreditkartendaten bzw. private Kartenabrechnungen der Gesellschafter zur Edition angeboten. Entsprechend durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die angeforderten Unterlagen gemäss Ziff. 2, 3.4 und 4 der Mahnung ohne Weiteres zu beschaffen sind. Die übrigen Fragen betrafen einfache Auskünfte ohne Belegnachweis (Ziff. 7.3, 7.4., 7.7 und 9 der Mahnung) bzw. einfache Auskünfte mit Belegnachweis (Ziff. 1, 3.1, 3.2, 3.3, 5, 7.1, 7.2, 7.6, 8.1 und 8.2 der Mahnung) bzw. Belege, soweit diese überhaupt noch existieren oder als sachdienlich erachtet werden (Ziff. 3.5 und 6). Entsprechend ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 11. November 2024 mit Eingabe vom 26. November 2024 (teilweise) beantwortet hat. 2.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Verfügung vom 11. November 2024 habe keine Rechtsmittelbelehrung ausgewiesen, obwohl diese als selbständig anfechtbarer Entscheid zu qualifizieren sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Auflagen und Mahnungen sind verfahrensleitende Zwischenverfügungen, die grundsätzlich nur zusammen mit dem Einschätzungs- oder Veranlagungsentscheid respektive mit dem Endentscheid angefochten werden können (vgl. VGr, 30. Mai 2018, SB.2018.00013, SB.2018.00014, E. 5.1; VGr, 6. Mai 2009, SB.2009.00007, E. 2.1 mit Hinweisen, publ. in: StE 2010 B 96.11 Nr. 10; vgl. auch Richner et al., § 139 N. 77; Zweifel et al., § 20 N. 14). 2.6 Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin konkret elf Tage Zeit hatte, um die Mahnung gemäss Verfügung vom 11. November 2024 zu beantworten und sich die Mahnfrist nach dem Gesagten als angemessen erweist, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV ersichtlich. 2.7 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die von der Vorinstanz dargelegte und von der Beschwerdeführerin kritisierte Praxis, wonach "bei Mahnungen von Auflagen in der Regel eine absolute und nicht erstreckbare Frist von 14 Tagen ab Versanddatum gewährt" würde, mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar ist. 2.8 Die Beschwerdeführerin macht weitere Gehörsverletzungen geltend, die eng mit ihren materiellen Rügen verknüpft sind. Diese sind, soweit sie hinreichend begründet sind und soweit sie sich als entscheidrelevant erweisen, im Rahmen der nachstehenden Ausführungen zu behandeln. 3. Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift vor, der Verfahrensgegenstand sei unklar und missverständlich. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin zunächst geltend macht, das Verfahren sei auf das Jahr 2017 zu beschränken und die Vorinstanz hätte den Untersuchungsgegenstand des Steuerhoheitsverfahrens unzulässigerweise erweitert, und diesbezüglich Anträge stellt (Rechtsbegehren 3 und 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Das Steuerhoheitsverfahren deckte von Beginn weg den Zeitraum vom 26. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 ab. Da das kantonale Steueramt im Dispositiv des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2022 noch eine offene Formulierung ("ab der Steuerperiode 2017 [Gründung 26.01.2017]") gewählt hatte und eine solche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig ist (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 4.3), hatte die Vorinstanz den Gegenstand des Steuerhoheitsverfahrens bereits im ersten Rechtsgang zu Recht beschränkt, und zwar auf die Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 26. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021. 3.2 Im angefochtenen Entscheid (2. Rechtsgang) kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin für die Dauer vom 30. April 2018 bis zum 29. März 2020 nicht im Kanton Zürich gelegen haben konnte. Deshalb kann das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nur noch der Frage nachgehen, ob der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom
26. Januar 2017 bis zum 29. April 2018 und vom 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 im Kanton Zürich bestand. Folglich ist das Begehren der Beschwerdeführerin, der Verfahrensgegenstand sei auf die ursprüngliche Formulierung im Rechtsbegehren des Steueramts "betreffend Steuerhoheit ab dem 26.1.2017", eventualiter "betreffend Steuerhoheit Steuerperiode 26.1.-31.12.2017", zu ändern, abzuweisen (Rechtsbegehren 3). Mangels entsprechenden Feststellungsinteresses ist auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Abänderung des Verfahrensgegenstands durch das Steuerrekursgericht unzulässig war (Rechtsbegehren 3), nicht einzutreten. 3.3 Vor diesem Hintergrund ist die Tragweite der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids zu ermitteln ("1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Rekurrentin vom
26. Januar 2017 bis zum 29. April 2018 und vom 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in G unbeschränkt steuerpflichtig ist."). 3.3.1 Ein Entscheid erwächst zwar in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt. Dessen Tragweite ergibt sich jedoch vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen. Die Bedeutung des Dispositivs ist daher stets im Lichte der Entscheidbegründung zu ermitteln (zum Ganzen BGE 141 III 257 E. 3.2; BGE 121 III 474 E. 4a; siehe auch Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 28 N. 7; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 16). 3.3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) ist eine juristische Person, die während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton verlegt, für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Demgemäss besteht ein konkurrierendes oder paralleles Besteuerungsrecht sämtlicher Kantone für die gesamte Steuerperiode. Die Aufteilung der Tage der Zugehörigkeit der juristischen Person im Verhältnis zu den Gesamttagen der Steuerperiode ist erst für die Steuerausscheidung relevant (Art. 22 Abs. 3 StHG; vgl. Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. A., Basel 2022, Art. 22 N. 14 f.). 3.3.3 Da sich gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom
26. Januar 2017 bis zum 29. April 2018 und vom 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 im Kanton Zürich befunden hat, ist der Entscheid der Vorinstanz im Licht von Art. 22 Abs. 1 StHG so zu verstehen, dass die unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich und damit die Veranlagungszuständigkeit des Kantons Zürich für die gesamten Steuerperioden 2017, 2018, 2020 und 2021 bestehen. Dem Umstand, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung vom 30. April 2018 bis zum 29. März 2020 mithin während Teilen der Steuerperioden 2018 und 2020 nicht im Kanton Zürich befand, wird auf der Ebene der Steuerausscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen sein (Art. 22 Abs. 3 StHG). 4. 4.1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (§ 55 StG sowie Art. 20 Abs. 1 StHG). Nach der Praxis liegt die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person am Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen, die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird und die Gesellschaft den wirklichen, tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Die so verstandene tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person ist abzugrenzen von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; findet sie an mehreren Orten statt, ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGE 151 II 466 E. 4.1; BGE 150 II 321 E. 3.2; BGr, 6. April 2022, 2C_211/2019, E. 4.2.2; BGr, 6. Oktober 2021, 2C_24/2021, E. 4.2; BGr,
30. Januar 2019, 2C_549/2018, E. 2.2; BGr, 7. September 2018, 2C_848/2017, E. 3.2). 4.2 Die Verteilung der (objektiven) Beweislast erfolgt nach ständiger Rechtsprechung auch im Steuerrecht sinngemäss nach Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (BGE 150 II 321 E. 3.6.1; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGE 142 II 488 E. 3.8.2). Im Steuerrecht hat die Praxis diesen Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde, steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (sog. Normentheorie; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGE 144 II 427 E. 8.3.1). Die Frage nach der objektiven Beweislast stellt sich allerdings erst, wenn eine relevante Tatsache trotz allen zumutbaren Untersuchungsaufwands seitens der untersuchungspflichtigen Steuerbehörde beweislos bleibt (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Wenn also ein Kanton geltend macht, eine juristische Person habe ihren Ort der tatsächlichen Verwaltung in seinem Kantonsgebiet und sei ihm deshalb persönlich zugehörig, und der Beweis der dafür relevanten Tatsachen nicht mit dem erforderlichen Beweismass gelingt, trägt der Kanton die beweisrechtlichen Konsequenzen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 151 II 466 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3 Wo die Geschäfte geführt werden und die einzelnen Entscheide getroffen werden, die den Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person bestimmen, ist eine Tatsache, deren Feststellung mit dem üblichen strikten Beweismass für die beweisführungsbelasteten Steuerbehörden regelmässig unmöglich oder zumindest unzumutbar ist. Im Sinn einer Beweiserleichterung (Senkung des Beweismasses) ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person im Kantonsgebiet befindet, sobald eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die relevante Geschäftsführung schwergewichtig an einem bestimmten Ort im Kantonsgebiet abspielt. Dabei steht es der steuerpflichtigen juristischen Person frei, Beweismittel beizubringen, die gegen die tatsächliche Verwaltung im Kantonsgebiet sprechen (BGE 150 II 321 E. 3.6.4). 4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich zwar aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide einer juristischen Person zumindest schwergewichtig am Wohnsitz ihres Geschäftsführers getroffen worden seien, sodass sich die Annahme der tatsächlichen Verwaltung an diesem Ort als begründet erweisen könne. Das bedeute jedoch nicht, dass der Wohnsitz ihres Geschäftsführers gewissermassen ein subsidiäres Steuerdomizil der juristischen Person begründe, wenn nicht bestimmt werden könne, wo ihre Unternehmensentscheide schwergewichtig getroffen und ihre Geschäfte schwergewichtig geführt worden seien. Denn Anknüpfungspunkte für die persönliche Zugehörigkeit und die unbeschränkte Steuerpflicht einer juristischen Person seien nach harmonisiertem Steuerrecht allein der Sitz und der Ort der tatsächlichen Verwaltung. Könne unter Würdigung der gesamten Umstände nicht mit dem erforderlichen Beweismass festgestellt werden, dass an einem bestimmten Ort schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen und die Geschäfte geführt worden seien, könne die juristische Person an diesem Ort nicht ihre tatsächliche Verwaltung haben; eine unbeschränkte Steuerpflicht ausserhalb des Sitzkantons scheide in diesem Fall aus (BGE 151 II 466 E. 4.5.1; vgl. auch BGr, 8. April 2025, 9C_547/2023, E. 5.1 [betreffend VGr, 5. Juli 2023, SB.2023.00033]; BGr, 25. April 2025, 9C_488/2023 [betreffend VGr, 24. Mai 2023, SB.2023.00004]; BGr, 19. März 2025, 9C_504/2024, E. 7.1). Aufgrund dieser Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht seine Praxis angepasst (vgl. VGr, 17. Dezember 2025, SB.2024.00097, E. 2.4; VGr, 15. Oktober 2025, SB.2024.00135, E. 2.3). 4.5 Letztlich sind bei der Ermittlung des Orts der tatsächlichen Verwaltung die gesamten Umstände des Einzelfalls entscheidend (BGr, 20. August 2020, 2C_522/2019, E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 147 I 325, aber in: StE 2021 A 24.22 Nr. 7; BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1 mit Hinweisen). Zu diesen Umständen gehört auch die Mitwirkung der steuerpflichtigen Person im Verfahren. Wirkt die steuerpflichtige Person entgegen ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend mit, kann die Behörde dies als Indiz zulasten der steuerpflichtigen Person würdigen (BGE 148 II 285 E. 3.1.2; BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2; BGr, 26. Mai 2023, 9C_251/2023, E. 3.2.4; BGr, 15. März 2023, 9C_624/2022, E. 5.2.3; BGr, 8. Juni 2021, 2C_211/2021, 2C_212/2021, E. 5.1.2). Im Steuerdomizilverfahren ist die präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es nicht um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen geht, die ihre subjektive Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv steuerpflichtige Person in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu ihren Lasten gewürdigt werden (BGE 148 II 285 E. 3.1.1; BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2; BGr, 8. Juni 2021, 2C_211/2021, 2C_212/2021, E. 5.1.1; vgl. auch BGE 60 I 342 E. 2). 5. Die Beschwerdeführerin hatte ihren Sitz im streitbetroffenen Zeitraum nicht im Kanton Zürich. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 26. Januar 2017 bis zum 29. April 2018 und vom 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 aufgrund des Orts der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig war (siehe E. 3.3 hiervor). 5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Sitz zwar über Geschäftsräumlichkeiten verfüge, die von der Grösse ausreichend für die geschäftliche Tätigkeit seien. Jedoch würden keine stichhaltigen Indizien vorliegen, die eine effektive Anwesenheit der Gesellschafter am Sitz der Beschwerdeführerin belegen würden. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Fahrtstreckenprotokoll würde eine Anwesenheit ebenfalls nicht beweisen. Für die geltend gemachten Übernachtungen würden ausser Behauptungen ebenfalls keine Belege vorliegen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin, trotz Beweisofferten, keinerlei Bank- und Kontoauszüge eingereicht, aus welchen die Aufenthaltsorte der Gesellschafter hervorgehen würden. Abgesehen von einem geeigneten Büro spräche eine Gesamtschau der Indizien gegen einen Aufenthalt der Gesellschafter in B (Kanton C). Aufgrund der ökonomischen Nähe zu der in G (ZH) ansässigen Gesellschaft derselben Gesellschafter bestehe grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide am Sitz der H GmbH bzw. am Wohnsitz der Gesellschafter an der F-Strasse 01 in G (ZH) getroffen worden seien. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet zusammengefasst ein, dass der Beschwerdegegner keinen einzigen Beweis vorgebracht habe, wonach die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich (oder sonst einem anderen Ort ausser in B [Kanton C]) schwergewichtig wesentliche Unternehmensentscheide getroffen habe oder ihre Geschäfte dort führe. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin befinde sich an ihrem Sitz. Dies habe die Beschwerdeführerin mit der Beibringung verschiedener Unterlagen belegen können. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht immer nachgekommen und habe dem kantonalen Steueramt und dem Steuerrekursgericht detailliert sämtlich gestellten Fragen beantwortet. In Bezug auf die nicht eingereichten Quittungen, Verträge sowie Bank- und Kreditkartenauszüge hält die Beschwerdeführerin fest, dass keine Firma nach Treu und Glauben damit rechnen müsse, dass das Steueramt Unterlagen für die vergangenen fünf Jahre einfordere. Zudem sei diese Auflage umfangreich, greife massiv in die Privatsphäre der Firmeninhaber ein und erscheine geradezu schikanös. 5.3 Die Akten und das Verhalten der Beschwerdeführerin belegen mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Zeitraum im Kanton Zürich befand. 5.3.1 Die Vorinstanz hat zuerst die kantonsfremde Substanz untersucht und ihr in der Entscheidbegründung sehr viel Platz eingeräumt. In erster Linie kommt es jedoch darauf an, ob Beweismittel oder Indizien dafür vorliegen, dass die wesentlichen Geschäftsentscheide an einem Ort im Kanton Zürich gefällt wurden. Diesbezüglich nannte die Vorinstanz in einem zweiten Schritt mehrere Anhaltspunkte, die sie zur Überzeugung geführt haben, der Ort der tatsächlichen Verwaltung habe sich am Sitz der H GmbH bzw. am Wohnsitz von D und E im Kanton Zürich befunden. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 26. Januar 2017 gegründet und seither befindet sich ihr statutarischer Sitz in B im Kanton C. Seit der Gründung sind im Handelsregister die beiden Gesellschafter D und E als Verwaltungsräte bzw. letzterer als Verwaltungsratspräsident, je mit Einzelunterschrift, eingetragen. Unbestritten ist, dass die Gesellschafter zwischen dem 26. Januar 2017 und dem 29. April 2018 sowie zwischen dem
30. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 ihre Wohnung an der F-Strasse 01 in G (ZH) bewohnten. 5.3.3 Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Entwicklung, Herstellung und den Betrieb von [Softwareentwicklungen] sowie das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich [Fahrzeugvermietung]. Aus den eingereichten Jahresrechnungen 2017, 2018, 2019 und 2020 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Erträge im Wesentlichen durch Wartungsverträge und Fahrzeugvermietung erzielt. Erträge aus Softwareentwicklung sind keine ausgewiesen. Da die ökonomische Existenz der Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Jahresrechnungen nicht von der Softwareentwicklung (gemäss Gesellschaftszweck: ...) abhängig war, kommt dem diesbezüglichen Tätigkeitsort keine relevante Bedeutung zur Bestimmung des Orts der tatsächlichen Verwaltung zu. Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, wenn sie dem Geschäftsfeld betreffend Wartungsverträge bzw. Fahrzeugvermietungen für die Bestimmung des Orts der tatsächlichen Verwaltung entscheidende Bedeutung zugemessen hat. Der gleiche Schluss ist auch für das Jahr 2021 zu ziehen. In Bezug auf dieses Jahr ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen; sie hat die Jahresrechnung 2021 trotz Aufforderung nicht eingereicht. 5.3.4 In diesem Zusammenhang fällt die ökonomische Nähe der Beschwerdeführerin zur H GmbH auf. Die H GmbH ist eine Gesellschaft, die unter anderem in der Lieferwagenvermietung tätig ist. Gesellschafter der H GmbH sind wie bei der Beschwerdeführerin D und E. Der Sitz der H GmbH befindet sich an der F-Strasse 01 in G (ZH), dem Wohnsitz der Gesellschafter. Die H GmbH ist u.
a. in der Lieferwagenvermietung tätig. Damit deckt sich die Tätigkeit der H GmbH mit derjenigen der Beschwerdeführerin, die ihre Erträge aus der Fahrzeugvermietung und aus Wartungsverträgen (E. 5.3.3. hiervor) erwirtschaftet. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie in Anbetracht dieser Umstände ein besonderes Näheverhältnis zwischen den beiden Gesellschaften annimmt. Die enge wirtschaftliche Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und der H GmbH ergibt sich aber auch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die eben genannte Gesellschaft: Im Rahmen des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin nicht nur selbst an, dass die H GmbH 2017 ihre einzige Kundin gewesen sei. Die Gesellschafterin D hob im Schreiben vom
20. Oktober 2022 hervor, dass die Gründung der Beschwerdeführerin deshalb erfolgte, weil sich bei der H GmbH Ende 2016 namentlich die Notwendigkeit einer Flottenerneuerung abzeichnete. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren einwendet, es bestünden keine ökonomischen Parallelen zwischen den beiden Gesellschaften, da die Beschwerdeführerin in der Softwareentwicklung tätig sei, verhält sie sich widersprüchlich und kann ihr nicht gefolgt werden. Sie bringt auch keine Belege bei, die die Behauptung stützen würden. Vielmehr ist aus den beigebrachten Jahresrechnungen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der streitbetroffenen Periode nicht in der Softwareentwicklung tätig war. Im Licht dieser Tatsache ist es unglaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe die Räumlichkeit in B (Kanton C) für Programmierarbeiten genutzt. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach die Verträge zwischen der Beschwerdeführerin und der H GmbH jeweils in B (Kanton C) besprochen, formuliert und unterzeichnet worden seien. Auch für diese Behauptung liegen keine Belege im Recht. Deshalb ist es wahrscheinlicher, dass die Verträge mit der einzigen Kundin, der H GmbH, an ihrem Sitz bzw. am gemeinsamen Wohnort der Gesellschafter beider Gesellschaften besprochen, formuliert und unterzeichnet worden sind. Die Parallelen in ökonomischer Hinsicht sind ein entscheidrelevantes Indiz dafür, dass die wesentlichen Entscheide der Beschwerdeführerin am Sitz der H GmbH in G (ZH) und nicht am behaupteten statutarischen Sitz der Beschwerdeführerin in B (Kanton C) getroffen wurden. 5.3.5 Lediglich für den Zeitraum vom 30. April 2018 bis zum 29. März 2020 konnte die Beschwerdeführerin mittels entsprechender Bilder und Unterlagen nachweisen, dass im besagten Zeitraum der Ort der tatsächlichen Verwaltung aufgrund von grösseren Umbauarbeiten nicht an der F-Strasse 01 in G (ZH) sein konnte. Folglich hat die Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführerin festgehalten, dass eine Steuerhoheit des Kantons Zürich für die entsprechende Periode entfalle (E. 3.3 hiervor). 5.3.6 Das Indiz dafür, dass D und E im streitbetroffenen Zeitraum die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin in G (ZH) ausgeübt haben, wird dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren unsubstanziierten Behauptungen keinen Nachweis für die Präsenz der beiden Gesellschafter in B (Kanton C) erbringen konnte. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in B (Kanton C) ein "Büro" mietet. Beim Mietobjekt handelt es sich um einen 19 m grossen Raum im Untergeschoss eines Wohnhauses. In einem Werbeprospekt wird der Raum als "Atelier" bezeichnet; die Vermieterin, die zugleich Gesellschafterin der Beschwerdeführerin ist, bezeichnet das "Büro" im Mietvertrag als "Hobbyraum". Die Beschwerdeführerin mietet das Objekt gemäss Mietvertrag für einen monatlichen Mietzins von Fr. 350.- (inkl. Parkplatz, Nebenkosten und Strom/Heizung), wobei sie für das gesamte Jahr 2017 keinen Mietzins bezahlen musste. Gemäss einem Bild aus dem Jahr 2024 befinden sich im Mietobjekt insbesondere ein Schreibtisch, drei Stühle und ein Gestell. Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass sich der überaus tiefe Mietzins mit der besonderen Nähe der Vermieterin zur Beschwerdeführerin begründen lässt. Jedoch stellt dies in der vorliegenden Angelegenheit kein Indiz für eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin in B (Kanton C) dar. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren versucht die Beschwerdeführerin die Präsenz der Gesellschafter im Kanton C mittels verschiedener Vorbringen darzutun. Belege für diese Behauptungen liegen keine im Recht. Auch mit dem eingereichten Arbeits- und Fahrstreckenprotokoll sowie dem Abgaswartungsdokument für den Porsche sowie den Servicerechnungen und dem Verkaufsinserat für den BMW lässt sich die Präsenz der Gesellschafter der Beschwerdeführerin im Kanton C nicht belegen. Die Vorinstanz legte eingehend und überzeugend dar, dass die Domiziladresse nicht für die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin gebraucht worden ist und diese am Wohnort von D und E bzw. am Sitz der H GmbH in G (ZH) erledigt wurden. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 153 StG und § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 5.3.7 In der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 zur Einreichung diverser Unterlagen aufforderte. Insbesondere verlangte sie die monatlichen Bankkonto- und Kreditkartenabrechnungen der Gesellschafter für den Zeitraum vom 26. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021. Dieser Auflage ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für die Präsenz der beiden Gesellschafter in B (Kanton C) erbringen konnte, ist es vorliegend von zentraler Bedeutung, wo sich die Gesellschafter jeweils aufgehalten haben. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die entsprechenden Bank- und Kreditkartenbelege einverlangt, um Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort der Gesellschafter zu ziehen. Den Bank- und Kreditkartenbelegen kämen eine starke Beweiskraft zu. Soweit die Beschwerdeführerin abermals behauptet, ihr sei es unmöglich, dieser Auflage nachzukommen, weil sie umfangreich und viel zu teuer sei sowie in die Privatsphäre der Gesellschafter eingreife, kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund ihres Verhaltens im bisherigen Verfahren ist der Beschwerdeführerin bewusst, dass die Bank- und Kontobelege geeignet sind, einen bestimmten Aufenthaltsort bzw. eine bestimmte Tätigkeit zu belegen. Sie hat die Edition der Kreditkartenabrechnungen denn auch zweimal selbst angeboten. Es wäre an ihr gelegen, die entsprechenden Belege einzureichen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Verhalten der Beschwerdeführerin äusserst widersprüchlich. Indem sie es unterlassen hat, die für eine umfassende Beurteilung erforderlichen Unterlagen einzureichen, ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht im geforderten Masse nachgekommen. Die Überprüfung ihrer geschäftlichen Aktivitäten in der streitbetroffenen Periode wurde dadurch behindert. Die selektiv eingereichten Belege sind für eine Gesamtbeurteilung ungeeignet, kann hierdurch doch eine einseitige Sachverhaltsdarstellung zugunsten der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden. Eine nachvollziehbare Begründung für die Nichteinreichung sämtlicher eingeforderten Bank- und Kreditkartenauszüge gelingt der Beschwerdeführerin somit nicht. Sie begnügt sich vielmehr auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren damit, verschiedene Dokumente zu offerieren. Aufgrund ihrer unzureichenden Mitwirkung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, dass das Nichteinreichen der Bankbelege gegen die behauptete Anwesenheit der Gesellschafter in B (Kanton C) spricht. Damit ist es der Beschwerdeführerin misslungen, Zweifel daran zu wecken, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung nicht im Kanton C, sondern im Kanton Zürich befundet hat. Dabei hätte es der Beschwerdeführerin freigestanden, Beweismittel beizubringen, die gegen die tatsächliche Verwaltung im Kanton Zürich sprechen, namentlich durch die Beibringung sämtlicher Bank- und Kreditkartenauszüge der streitigen Steuerperioden. 5.3.8 Aufgrund der oben genannten Belege, Hinweise und Indizien sowie des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Steuerdomizilverfahren steht es für das Verwaltungsgericht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Fäden der Geschäftsführung am gemeinsamen Wohnsitz von D und E bzw. am Sitz der H GmbH in G (ZH) zusammenliefen und dort schwergewichtig die wesentlichen unternehmerischen Entscheide für die Beschwerdeführerin getroffen wurden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide im streitbetroffenen Zeitraum schwergewichtig in B (Kanton C) getroffen worden wären, bleibt die Beschwerdeführerin schuldig. Entgegen ihren Ausführungen fällt der Beschwerdeführerin sehr wohl zu Last, wenn die von ihr behaupteten Tatsachen, die für eine tatsächliche Verwaltung im Kanton C sprechen, unbewiesen bleiben, trägt sie doch dafür die objektive Beweislast (vgl. E. 3.2 hiervor). 5.3.9 Soweit die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weitere Beweismittel sowie einen Augenschein in B (Kanton C) offeriert, vermag sie die Konklusion des Steuerrekursgerichts nicht umzustossen. Auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Beizug der Prüfprotokolle der periodischen Fahrzeugkontrolle der beiden Fahrzeuge (BMW [Stammnummer 01] und Porsche [02]) beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich kann mangels ersichtlicher Entscheidrelevanz ebenfalls verzichtet werden. Aufgrund der mangelnden Entscheidrelevanz ist es nicht zu beanstanden, dass auch die Vorinstanz die angebotenen Beweise nicht abgenommen hat. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin damit nicht verletzt (vgl. VGr, 15. Oktober 2025, SB.2025.00046, E. 3.5.7). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2017 bis zum 29. April 2018 und vom
30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in G (ZH) ihre tatsächliche Verwaltung hatte. Die entsprechende Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Damit ist die Angelegenheit spruchreif; eine Rückweisung erübrigt sich. 6. 6.1 Befinden sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in unterschiedlichen Kantonen und beanspruchen deshalb mehrere Kantone die Steuerhoheit wegen persönlicher Zugehörigkeit der juristischen Person, ist der Konflikt nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu lösen. Diese Grundsätze sind der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) zu entnehmen. Nach diesen Grundsätzen geht der Besteuerungsanspruch des Kantons, in dessen Gebiet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung befindet, dem Besteuerungsanspruch des Sitzkantons vor (vgl. BGE 151 II 466 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). 6.2 Da sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung vom 26. Januar 2017 bis zum 29. April 2018 und vom 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 im Kanton Zürich befand, ist es auch mit Blick auf die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung nicht zu beanstanden, dass das kantonale Steueramt die unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführerin und damit seine Veranlagungszuständigkeit für die Steuerperioden 2017, 2018, 2020 und 2021 festgestellt und die Vorinstanz dies bestätigt hat (vgl. E. 3.3.3 hiervor). 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Als unterliegende Partei steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 140.-- Zustellkosten, Fr. 4'140.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt G;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).