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SB.2025.00108

Direkte Bundessteuer 1.1.-31.12.2019

Zürich VerwG · 2026-01-14 · Deutsch ZH
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[Umstritten ist die Kostenauflage der Vorinstanz: Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten dem unterliegenden kantonalen Steueramt und sprach der obsiegenden Pflichtigen eine ungekürzte Parteientschädigung zu.] Nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und des Kantons Zürich sind die Kosten in Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip und ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip zu verteilen (E. 2.2). Es steht der Vorinstanz – unter Vorbehalt eines verfassungswidrigen Ermessensmissbrauchs (Art. 9 BV) – frei, die Kosten ganz überwiegend dem kantonalen Steueramt und nur zu einem geringfügigen Teil der obsiegenden steuerpflichtigen Person aufzuerlegen oder von der Kostenverlegung nach dem Verursacherprinzip gänzlich abzusehen und auf dem Unterliegerprinzip zu beharren (E. 2.3). Dasselbe gilt für die Parteikosten (E. 2.4). Die Vorinstanz verkannte nicht, dass sich die Pflichtige im Lauf des Verfahrens widersprüchlich geäussert hatte und den Anstoss für das Verfahren gegeben hatte. Laut der Vorinstanz hätte das kantonale Steueramt aber nicht ohne Überprüfung auf die Angaben der Pflichtigen abstellen dürfen, weshalb sie das Rechtsmittelverfahren letztlich verursacht habe (E. 3.1). Die vorinstanzliche Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip ist nicht willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig. Das kantonale Steueramt zumindest trägt auch eine gewisse Mitverantwortung dafür, dass es zu einem – bzw. nunmehr zu zwei – gerichtlichen Rechtsmittelverfahren gekommen ist (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde des kantonalen Steueramts.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Direkte Bundessteuer 1.1.-31.12.2019 [Umstritten ist die Kostenauflage der Vorinstanz: Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten dem unterliegenden kantonalen Steueramt und sprach der obsiegenden Pflichtigen eine ungekürzte Parteientschädigung zu.]

Nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und des Kantons Zürich sind die Kosten in Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip und ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip zu verteilen (E. 2.2).

Es steht der Vorinstanz – unter Vorbehalt eines verfassungswidrigen Ermessensmissbrauchs (Art. 9 BV) – frei, die Kosten ganz überwiegend dem kantonalen Steueramt und nur zu einem geringfügigen Teil der obsiegenden steuerpflichtigen Person aufzuerlegen oder von der Kostenverlegung nach dem Verursacherprinzip gänzlich abzusehen und auf dem Unterliegerprinzip zu beharren (E. 2.3).

Dasselbe gilt für die Parteikosten (E. 2.4).

Die Vorinstanz verkannte nicht, dass sich die Pflichtige im Lauf des Verfahrens widersprüchlich geäussert hatte und den Anstoss für das Verfahren gegeben hatte. Laut der Vorinstanz hätte das kantonale Steueramt aber nicht ohne Überprüfung auf die Angaben der Pflichtigen abstellen dürfen, weshalb sie das Rechtsmittelverfahren letztlich verursacht habe (E. 3.1).

Die vorinstanzliche Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip ist nicht willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig. Das kantonale Steueramt zumindest trägt auch eine gewisse Mitverantwortung dafür, dass es zu einem – bzw. nunmehr zu zwei – gerichtlichen Rechtsmittelverfahren gekommen ist (E. 3.2).

Abweisung der Beschwerde des kantonalen Steueramts. Stichworte:

- keine - Rechtsnormen:

- keine - Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung SB.2025.00108 Urteil der

2. Kammer vom 14. Januar 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. In Sachen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Rechtsdienst, Beschwerdeführer, gegen A AG, vertreten durch B AG, Beschwerdegegnerin, betreffend direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2019, hat sich ergeben: I. A. Die A AG mit Sitz in C (nachfolgend die Pflichtige) hielt in der Steuerperiode 2019 Beteiligungen zu je 100 % an einer britischen, einer holländischen und zwei schweizerischen Tochtergesellschaften. Während die Pflichtige für die direkte Bundessteuer der ordentlichen Besteuerung unterlag, hatte sie für die Staats- und Gemeindesteuern den Status einer Holdinggesellschaft gemäss § 73 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in der bis am 31. Dezember 2019 gültigen Fassung inne und entrichtete demnach keine Gewinnsteuer sowie gestützt auf § 82 Abs. 1 aStG eine reduzierte, einfache Kapitalsteuer von 0,15 Promille auf dem steuerbaren Eigenkapital. B. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 stellte der Vertreter der Pflichtigen beim kantonalen Steueramt ein "Gesuch um einen steuerlichen Vorbescheid (Rulinganfrage) zum Statuswechsel". Er machte geltend, dass die Verkehrswerte der Beteiligungen "weit über den Gestehungskosten" lägen und stille Reserven von Fr. … auf dem "originären Goodwill" sowie von Fr. … auf der Differenz zwischen den Buchwerten und den Gestehungskosten bestünden, die per 31. Dezember 2019 "steuerfrei aufgedeckt" werden könnten. In den Jahren 2020 bis 2024 könne die Pflichtige auf 50 % der aufgedeckten stillen Reserven im Umfang der Realisation die Sondersteuer von 0,5 % geltend machen. In den Jahren 2025 bis 2029 könne sie nach altem Recht 50 % der aufgedeckten stillen Reserven dynamisch abschreiben; es gelte die Entlastungsbegrenzung. Im Einklang hiermit deklarierte die Pflichtige in der Steuererklärung für die Steuerperiode 2019 im Eigenkapital als Gewinn versteuerte stille Reserven von Fr. ("Stille Reserven auf Beteiligungen gem. Rulinganfrage") und Fr. ("Stille Reserven auf originärem Goodwill gem. Rulinganfrage"). Mit E-Mail vom 31. August 2022 teilte das kantonale Steueramt der Pflichtigen mit, die steuerfreie Aufwertung auf die Gestehungskosten der Beteiligungen an der britischen und den beiden schweizerischen Tochtergesellschaften im Umfang von total Fr. … zu akzeptieren. Die Aufwertung der Beteiligung an der holländischen Tochtergesellschaft sowie die stillen Reserven auf dem selbst geschaffenen Goodwill anerkannte das kantonale Steueramt nicht. Das kantonale Steueramt bat die Pflichtige darum, ihre Rulinganfrage entsprechend anzupassen und erneut einzureichen. C. Mit Veranlagungsvorschlag vom 21. November 2023 stellte das kantonale Steueramt der Pflichtigen für die direkte Bundessteuer unter anderem einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … (deklariert: Fr.) in Aussicht. Dieser ergab sich – nach Abzug der Vorjahresverluste in Höhe von Fr. … – aus der Aufwertung der Beteiligungen auf die Gestehungskosten, die das kantonale Steueramt gemäss Art. 62 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) als wiedereingebrachte Abschreibungen für steuerbar hielt. Mit Veranlagungsverfügung vom 27. Februar 2024 veranlagte das kantonale Steueramt die Pflichtige gemäss dem genannten Vorschlag. Mit Einschätzungsentscheid vom selben Tag schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital im Kanton Zürich von Fr. … ein. D. Mit Einsprache vom 18. März 2024 beantragte die Pflichtige, sie sei für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … einzuschätzen. Zudem sei die Höhe der steuerfrei aufzuwertenden stillen Reserven auf Fr. … festzulegen. Für die direkte Bundessteuer sei ein steuerbarer Reingewinn von Fr. … zu veranlagen. Zudem reichte die Pflichtige gleichentags eine neue Rulinganfrage ein, wobei sie die steuerlich aufzudeckenden stillen Reserven neu mit Fr. (Differenz zwischen Buchwerten und Gestehungskosten) bezifferte. E. Mit Einspracheentscheiden vom 10. Juli 2024 setzte das kantonale Steueramt den steuerbaren Reingewinn für die direkte Bundessteuer 2019 (abermals) auf Fr. und das Eigenkapital auf Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. (Staats- und Gemeindesteuern) fest. II. A. Gegen diese Entscheide gelangte die Pflichtige mit Rekurs und Beschwerde vom

14. August 2024 an das Steuerrekursgericht. Sie machte nunmehr geltend, der Wert der Beteiligungen hätte sich bis zum 31. Dezember 2019 nicht nachhaltig erholt, weswegen auf die Aufrechnung gestützt auf Art. 62 Abs. 4 DBG zu verzichten sei. Mit Beschwerde- und Rekursantwort vom

11. September 2024 hielt das kantonale Steueramt mit gewissen Ergänzungen an seinen Einspracheentscheiden vom 10. Juli 2024 fest. Eventualiter beantragte es, dass die steuerfreie Aufwertung der Beteiligungen an den schweizerischen Tochtergesellschaften auf die Gestehungskosten für die Staats- und Gemeindesteuern nicht zu gewähren sei, wobei in diesem Fall auf die Gewinnaufrechnung bei der direkten Bundessteuer nach Art. 62 Abs. 4 DBG zu verzichten sei. B. Mit Entscheid vom 7. Juli 2025 hiess das Steuerrekursgericht die Beschwerde und den Rekurs der Pflichtigen gut. Für die direkte Bundessteuer 2019 setzte es den steuerbaren Reingewinn auf Fr. … und das steuerlich massgebende Eigenkapital auf Fr. … fest (Dispositivziffer 1). Für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 schätzte das Steuerrekursgericht die Pflichtige mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. Die veranlagten stillen Reserven gemäss § 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Steuergesetzes vom

1. April 2019 bezifferte es mit Fr. … (Dispositivziffer 2). Die Beschwerdekosten von total Fr. 16'860.- (Dispositivziffer 3) auferlegte das Steuerrekursgericht dem kantonalen Steueramt (Dispositivziffer 5). Die Rekurskosten von total Fr. 560.- (Dispositivziffer 4) auferlegte es der Pflichtigen (Dispositivziffer 6). Das Steuerrekursgericht verpflichtete das kantonale Steueramt, der Pflichtigen für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 15'800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen (Dispositivziffer 7). Für das Rekursverfahren sprach es keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer 8). III. Mit Beschwerde vom 8. September 2025 gelangte das kantonale Steueramt an das Verwaltungsgericht. Es beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 7. Die Gerichtsgebühr für die Beschwerde im Betrag von Fr. 16'860.- sei der Pflichtigen aufzuerlegen und es sei ihr keine Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz zuzusprechen; dies unter Kostenfolgen zulasten der Pflichtigen. Die Pflichtige beantragte die Bestätigung des Entscheids des Steuerrekursgerichts. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 In seiner Funktion als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer ist das kantonale Steueramt grundsätzlich zur Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend die direkte Bundessteuer befugt (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 DBG und § 2 lit. a der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [LS 634.1]). 1.2 Die Beschwerde des kantonalen Steueramts betrifft einzig die Anordnungen der Vorinstanz über die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Dem Wortlaut seines Antrags zufolge scheint sich das kantonale Steueramt zwar gegen die Dispositivziffer des angefochtenen Entscheids über die Festsetzung der Gerichtskosten (Dispositivziffer 3) statt gegen die Verteilung der Gerichtskosten (Dispositivziffer 5) zu wenden. Aus dem Zusammenhang sowie aus der Begründung wird jedoch klar, dass sich das kantonale Steueramt an der Kostenverteilung und nicht an der Kostenhöhe stört, sein Antrag sich mithin einzig gegen Dispositivziffer 5 richtet. In diesem Sinn ist auf die Beschwerde des kantonalen Steueramts einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer stimmt mit jener in Verfahren betreffend die Staatssteuer ("Steuerbeschwerde") gemäss § 153 Abs. 3 StG überein (vgl. VGr, 15. Oktober 2025, SB.2025.00016, SB.2025.00017, E. 2.2 mit Hinweisen). Nach dieser Bestimmung können mit der Beschwerde alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die blosse Unangemessenheit eines Entscheids des Steuerrekursgerichts ist demnach weder bei der Staats- noch bei der direkten Bundessteuer ein Beschwerdegrund (vgl. VGr, 12. September 2018, SB.2017.00071, SB.2017.00072, E. 1.2).

E. 2.2 Die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Verfahren vor der Vorinstanz betreffend die direkte Bundessteuer richtet sich nach Art. 144 DBG. Danach werden die Kosten grundsätzlich nach Massgabe des Unterliegens verteilt (Abs. 1). Dem obsiegenden Beschwerdeführer werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat (Abs. 2). Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Vorinstanz von der Kostenauflage absehen (Abs. 3). Für die Zusprechung von Parteikosten gilt Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sinngemäss (Abs. 4). Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.

E. 2.3 Wie nach

den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und des Kantons Zürich

(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG; Art. 66 Abs. 1 und 3 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; vgl. ausserdem auch Art. 106

Abs. 1 und Art. 108 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

[ZPO, SR 272]) sind die Kosten in Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz

also grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip und ausnahmsweise nach dem

Verursacherprinzip zu verteilen (vgl. zum Stellenwert dieser Prinzipien BGE 132

II 47 E. 3.3; VGr, 16. Januar 2025, VB.2024.00110, E. 5.1.2;

Silvia Hunziker/Corinna Bigler in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Zürich 2022 [Kommentar

DBG], Art. 144 N. 2, 6 und 12). Auf den ersten Blick scheint Art. 144

Abs. 2 DBG die Vorinstanz zu verpflichten, die Kosten dem obsiegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen, sobald die dort genannten Voraussetzungen

erfüllt sind. Das stünde jedoch im Widerspruch nicht nur zu anderen

Verwaltungsverfahrensgesetzen (vgl. etwa explizit Art. 63 Abs. 3 VwVG:

"dürfen") und der diesbezüglichen Praxis (vgl. zu Art. 63

Abs. 3 VwVG; BGr, 9. Oktober 2020, 9C_39/2020, E. 3; vgl. zu § 13

Abs. 2 VRG VGr, 16. Januar 2025, VB.2024.00110, E. 5.1.2; VGr, 21. Januar

2009, VB.2008.00480, E. 2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 43), sondern auch zur Regelung

des früheren Rechts, wonach die Vorinstanz in dieser Hinsicht

Ermessensspielraum genoss (vgl. Art. 111 Abs. 5 des Bundesratsbeschlusses

vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer

[BdBSt]: "Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von der

Auferlegung der amtlichen Kosten an die unterliegende Partei abgesehen werden.

Die Kosten können der obsiegenden Partei auferlegt werden, wenn diese die ihr

nach den Vorschriften über das Veranlagungsverfahren obliegenden Pflichten

nicht erfüllt oder durch trölerisches Verhalten zu Weitläufigkeiten Anlass

gegeben hat."; vgl. dazu Ernst Känzig/Urs R. Behnisch, Die direkte

Bundessteuer [Wehrsteuer], 2. A., Basel 1992, Art. 111 N. 17).

Dass der Gesetzgeber des DBG eine Änderung angestrebt hätte und dadurch eine

umfassende Kontrolle der Kostenverteilung durch die nächste Rechtsmittelinstanz,

d.

h. durch die

zweite kantonale Gerichtsinstanz nach Art. 145 DBG oder durch das

Bundesgericht, hätte anordnen wollen, ist den Materialien nicht zu entnehmen

(vgl. Botschaft über die Steuerharmonisierung vom 25. Mai 1983, BBl 1983 III

213). Wenn nicht der erste, so stützt sodann doch wenigstens der zweite Blick

auf den Wortlaut von Art. 144 Abs. 2 DBG den Fortbestand des

vorinstanzlichen Ermessensspielraums unter geltendem Recht, kann die Vorinstanz

die Kosten doch statt "ganz" auch bloss "teilweise" dem

obsiegenden Beschwerdeführer auferlegen, wenn die Voraussetzungen des

Verursacherprinzips erfüllt sind. Steht es der Vorinstanz frei, die Kosten ganz

überwiegend dem kantonalen Steueramt und nur zu einem geringfügigen Teil der obsiegenden

steuerpflichtigen Person aufzuerlegen, muss es ihr – unter Vorbehalt eines

verfassungswidrigen Ermessensmissbrauchs (Art. 9 BV) – ebenso möglich

sein, von der Kostenverlegung nach dem Verursacherprinzip gänzlich abzusehen

und auf dem Unterliegerprinzip zu beharren. Wenn die Vorinstanz die

Gerichtskosten zulasten des Steueramts nach dem Unterliegerprinzip verlegt,

obschon die Voraussetzungen des Verursacherprinzips nach Art. 144

Abs. 2 DBG erfüllt gewesen wären, kann das Verwaltungsgericht dies

folglich nur auf Verfassungsverletzungen hin überprüfen.

E. 2.4 Dasselbe gilt für die Parteikosten. Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG, auf den Art. 144 Abs. 4 DBG verweist, kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verleiht diese Bestimmung dem obsiegenden Beschwerdeführer trotz der "Kann"-Formulierung einen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 120 V 214 E. 4b; 98 Ib 506 E. 1; BGr, 16. August 2016, 2C_172/2016, 2C_173/2016, E. 4.5). Das schliesst zwar nicht aus, dass die Vorinstanz einem obsiegenden Beschwerdeführer die Parteientschädigung nach dem Verursacherprinzip kürzen oder gänzlich versagen kann (vgl. VGr, 16. Dezember 2015, SB.2015.00116, E. 2.2). Einen Rechtsanspruch darauf, dass die Vorinstanz den Entschädigungsanspruch eines obsiegenden Beschwerdeführers kürzt, hat das unterliegende kantonale Steueramt aber nicht.

E. 3.1 Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten dem unterliegenden kantonalen Steueramt und sprach der obsiegenden Pflichtigen eine ungekürzte Parteientschädigung zu. Sie verkannte nicht, dass sich die Pflichtige im Lauf des Verfahrens widersprüchlich geäussert hatte, indem sie zunächst eine steuerfreie Aufdeckung stiller Reserven bis zu den Gestehungskosten beantragt und damit den Anstoss für das Verfahren gegeben hatte. Laut der Vorinstanz hätte das kantonale Steueramt aber nicht ohne Überprüfung der nachhaltigen Verkehrswerte auf die Angaben der Pflichtigen abstellen dürfen, weshalb sie das Rechtsmittelverfahren letztlich verursacht habe.

E. 3.2 Die vorinstanzliche Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip ist jedenfalls nicht willkürlich oder sonst wie verfassungswidrig. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, trägt auch das kantonale Steueramt zumindest eine gewisse Mitverantwortung dafür, dass es zu einem – bzw. nunmehr zu zwei – gerichtlichen Rechtsmittelverfahren gekommen ist. Es hätte die Bewertungsansätze der Pflichtigen ohne Weiteres schon im Veranlagungs- oder im Einspracheverfahren hinterfragen können. Bezeichnenderweise hielt das kantonale Steueramt aber auch noch im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz hauptsächlich an der Aufrechnung nach Art. 62 Abs. 4 DBG fest und beantragte lediglich für den Fall, dass die Vorinstanz für die Staats- und Gemeindesteuern keine stillen Reserven anerkennen sollte, den Verzicht auf die Aufrechnung bei der direkten Bundessteuer. Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob das kantonale Steueramt seine Meinung geändert hätte und die Pflichtige früher zu ihrem Recht gekommen wäre, wenn sie ihren Standpunkt schon im Einspracheverfahren geändert hätte. Ob die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Verursacherprinzip zulasten der obsiegenden Pflichtigen hätte verteilen können, braucht hier aber nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn auf jeden Fall bewegte sich die Vorinstanz in ihrem Ermessensspielraum, wenn sie aufgrund der Mitverantwortung des kantonalen Steueramts davon absah, der obsiegenden Pflichtigen Gerichtskosten aufzuerlegen und ihre Parteientschädigung zu kürzen. Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht auszumachen.

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des kantonalen Steueramts als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden kantonalen Steueramt aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und ist der Pflichtigen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1–3 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50 Zustellkosten, Fr. 3'087.50 Total der Kosten.
  3. Die Kosten werden dem kantonalen Steueramt auferlegt.
  4. Das kantonale Steueramt hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht: c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00108 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: SB.2025.00108 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.01.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Direkte Bundessteuer 1.1.-31.12.2019 [Umstritten ist die Kostenauflage der Vorinstanz: Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten dem unterliegenden kantonalen Steueramt und sprach der obsiegenden Pflichtigen eine ungekürzte Parteientschädigung zu.]

Nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und des Kantons Zürich sind die Kosten in Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip und ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip zu verteilen (E. 2.2).

Es steht der Vorinstanz – unter Vorbehalt eines verfassungswidrigen Ermessensmissbrauchs (Art. 9 BV) – frei, die Kosten ganz überwiegend dem kantonalen Steueramt und nur zu einem geringfügigen Teil der obsiegenden steuerpflichtigen Person aufzuerlegen oder von der Kostenverlegung nach dem Verursacherprinzip gänzlich abzusehen und auf dem Unterliegerprinzip zu beharren (E. 2.3).

Dasselbe gilt für die Parteikosten (E. 2.4).

Die Vorinstanz verkannte nicht, dass sich die Pflichtige im Lauf des Verfahrens widersprüchlich geäussert hatte und den Anstoss für das Verfahren gegeben hatte. Laut der Vorinstanz hätte das kantonale Steueramt aber nicht ohne Überprüfung auf die Angaben der Pflichtigen abstellen dürfen, weshalb sie das Rechtsmittelverfahren letztlich verursacht habe (E. 3.1).

Die vorinstanzliche Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip ist nicht willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig. Das kantonale Steueramt zumindest trägt auch eine gewisse Mitverantwortung dafür, dass es zu einem – bzw. nunmehr zu zwei – gerichtlichen Rechtsmittelverfahren gekommen ist (E. 3.2).

Abweisung der Beschwerde des kantonalen Steueramts. Stichworte:

- keine - Rechtsnormen:

- keine - Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung SB.2025.00108 Urteil der

2. Kammer vom 14. Januar 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. In Sachen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Rechtsdienst, Beschwerdeführer, gegen A AG, vertreten durch B AG, Beschwerdegegnerin, betreffend direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2019, hat sich ergeben: I. A. Die A AG mit Sitz in C (nachfolgend die Pflichtige) hielt in der Steuerperiode 2019 Beteiligungen zu je 100 % an einer britischen, einer holländischen und zwei schweizerischen Tochtergesellschaften. Während die Pflichtige für die direkte Bundessteuer der ordentlichen Besteuerung unterlag, hatte sie für die Staats- und Gemeindesteuern den Status einer Holdinggesellschaft gemäss § 73 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in der bis am 31. Dezember 2019 gültigen Fassung inne und entrichtete demnach keine Gewinnsteuer sowie gestützt auf § 82 Abs. 1 aStG eine reduzierte, einfache Kapitalsteuer von 0,15 Promille auf dem steuerbaren Eigenkapital. B. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 stellte der Vertreter der Pflichtigen beim kantonalen Steueramt ein "Gesuch um einen steuerlichen Vorbescheid (Rulinganfrage) zum Statuswechsel". Er machte geltend, dass die Verkehrswerte der Beteiligungen "weit über den Gestehungskosten" lägen und stille Reserven von Fr. … auf dem "originären Goodwill" sowie von Fr. … auf der Differenz zwischen den Buchwerten und den Gestehungskosten bestünden, die per 31. Dezember 2019 "steuerfrei aufgedeckt" werden könnten. In den Jahren 2020 bis 2024 könne die Pflichtige auf 50 % der aufgedeckten stillen Reserven im Umfang der Realisation die Sondersteuer von 0,5 % geltend machen. In den Jahren 2025 bis 2029 könne sie nach altem Recht 50 % der aufgedeckten stillen Reserven dynamisch abschreiben; es gelte die Entlastungsbegrenzung. Im Einklang hiermit deklarierte die Pflichtige in der Steuererklärung für die Steuerperiode 2019 im Eigenkapital als Gewinn versteuerte stille Reserven von Fr. ("Stille Reserven auf Beteiligungen gem. Rulinganfrage") und Fr. ("Stille Reserven auf originärem Goodwill gem. Rulinganfrage"). Mit E-Mail vom 31. August 2022 teilte das kantonale Steueramt der Pflichtigen mit, die steuerfreie Aufwertung auf die Gestehungskosten der Beteiligungen an der britischen und den beiden schweizerischen Tochtergesellschaften im Umfang von total Fr. … zu akzeptieren. Die Aufwertung der Beteiligung an der holländischen Tochtergesellschaft sowie die stillen Reserven auf dem selbst geschaffenen Goodwill anerkannte das kantonale Steueramt nicht. Das kantonale Steueramt bat die Pflichtige darum, ihre Rulinganfrage entsprechend anzupassen und erneut einzureichen. C. Mit Veranlagungsvorschlag vom 21. November 2023 stellte das kantonale Steueramt der Pflichtigen für die direkte Bundessteuer unter anderem einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … (deklariert: Fr.) in Aussicht. Dieser ergab sich – nach Abzug der Vorjahresverluste in Höhe von Fr. … – aus der Aufwertung der Beteiligungen auf die Gestehungskosten, die das kantonale Steueramt gemäss Art. 62 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) als wiedereingebrachte Abschreibungen für steuerbar hielt. Mit Veranlagungsverfügung vom 27. Februar 2024 veranlagte das kantonale Steueramt die Pflichtige gemäss dem genannten Vorschlag. Mit Einschätzungsentscheid vom selben Tag schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital im Kanton Zürich von Fr. … ein. D. Mit Einsprache vom 18. März 2024 beantragte die Pflichtige, sie sei für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … einzuschätzen. Zudem sei die Höhe der steuerfrei aufzuwertenden stillen Reserven auf Fr. … festzulegen. Für die direkte Bundessteuer sei ein steuerbarer Reingewinn von Fr. … zu veranlagen. Zudem reichte die Pflichtige gleichentags eine neue Rulinganfrage ein, wobei sie die steuerlich aufzudeckenden stillen Reserven neu mit Fr. (Differenz zwischen Buchwerten und Gestehungskosten) bezifferte. E. Mit Einspracheentscheiden vom 10. Juli 2024 setzte das kantonale Steueramt den steuerbaren Reingewinn für die direkte Bundessteuer 2019 (abermals) auf Fr. und das Eigenkapital auf Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. (Staats- und Gemeindesteuern) fest. II. A. Gegen diese Entscheide gelangte die Pflichtige mit Rekurs und Beschwerde vom

14. August 2024 an das Steuerrekursgericht. Sie machte nunmehr geltend, der Wert der Beteiligungen hätte sich bis zum 31. Dezember 2019 nicht nachhaltig erholt, weswegen auf die Aufrechnung gestützt auf Art. 62 Abs. 4 DBG zu verzichten sei. Mit Beschwerde- und Rekursantwort vom

11. September 2024 hielt das kantonale Steueramt mit gewissen Ergänzungen an seinen Einspracheentscheiden vom 10. Juli 2024 fest. Eventualiter beantragte es, dass die steuerfreie Aufwertung der Beteiligungen an den schweizerischen Tochtergesellschaften auf die Gestehungskosten für die Staats- und Gemeindesteuern nicht zu gewähren sei, wobei in diesem Fall auf die Gewinnaufrechnung bei der direkten Bundessteuer nach Art. 62 Abs. 4 DBG zu verzichten sei. B. Mit Entscheid vom 7. Juli 2025 hiess das Steuerrekursgericht die Beschwerde und den Rekurs der Pflichtigen gut. Für die direkte Bundessteuer 2019 setzte es den steuerbaren Reingewinn auf Fr. … und das steuerlich massgebende Eigenkapital auf Fr. … fest (Dispositivziffer 1). Für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 schätzte das Steuerrekursgericht die Pflichtige mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. Die veranlagten stillen Reserven gemäss § 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Steuergesetzes vom

1. April 2019 bezifferte es mit Fr. … (Dispositivziffer 2). Die Beschwerdekosten von total Fr. 16'860.- (Dispositivziffer 3) auferlegte das Steuerrekursgericht dem kantonalen Steueramt (Dispositivziffer 5). Die Rekurskosten von total Fr. 560.- (Dispositivziffer 4) auferlegte es der Pflichtigen (Dispositivziffer 6). Das Steuerrekursgericht verpflichtete das kantonale Steueramt, der Pflichtigen für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 15'800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen (Dispositivziffer 7). Für das Rekursverfahren sprach es keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer 8). III. Mit Beschwerde vom 8. September 2025 gelangte das kantonale Steueramt an das Verwaltungsgericht. Es beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 7. Die Gerichtsgebühr für die Beschwerde im Betrag von Fr. 16'860.- sei der Pflichtigen aufzuerlegen und es sei ihr keine Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz zuzusprechen; dies unter Kostenfolgen zulasten der Pflichtigen. Die Pflichtige beantragte die Bestätigung des Entscheids des Steuerrekursgerichts. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 In seiner Funktion als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer ist das kantonale Steueramt grundsätzlich zur Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend die direkte Bundessteuer befugt (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 DBG und § 2 lit. a der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [LS 634.1]). 1.2 Die Beschwerde des kantonalen Steueramts betrifft einzig die Anordnungen der Vorinstanz über die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Dem Wortlaut seines Antrags zufolge scheint sich das kantonale Steueramt zwar gegen die Dispositivziffer des angefochtenen Entscheids über die Festsetzung der Gerichtskosten (Dispositivziffer 3) statt gegen die Verteilung der Gerichtskosten (Dispositivziffer 5) zu wenden. Aus dem Zusammenhang sowie aus der Begründung wird jedoch klar, dass sich das kantonale Steueramt an der Kostenverteilung und nicht an der Kostenhöhe stört, sein Antrag sich mithin einzig gegen Dispositivziffer 5 richtet. In diesem Sinn ist auf die Beschwerde des kantonalen Steueramts einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer stimmt mit jener in Verfahren betreffend die Staatssteuer ("Steuerbeschwerde") gemäss § 153 Abs. 3 StG überein (vgl. VGr, 15. Oktober 2025, SB.2025.00016, SB.2025.00017, E. 2.2 mit Hinweisen). Nach dieser Bestimmung können mit der Beschwerde alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die blosse Unangemessenheit eines Entscheids des Steuerrekursgerichts ist demnach weder bei der Staats- noch bei der direkten Bundessteuer ein Beschwerdegrund (vgl. VGr, 12. September 2018, SB.2017.00071, SB.2017.00072, E. 1.2). 2.2 Die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Verfahren vor der Vorinstanz betreffend die direkte Bundessteuer richtet sich nach Art. 144 DBG. Danach werden die Kosten grundsätzlich nach Massgabe des Unterliegens verteilt (Abs. 1). Dem obsiegenden Beschwerdeführer werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat (Abs. 2). Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Vorinstanz von der Kostenauflage absehen (Abs. 3). Für die Zusprechung von Parteikosten gilt Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sinngemäss (Abs. 4). Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. 2.3 Wie nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und des Kantons Zürich (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG; Art. 66 Abs. 1 und 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; vgl. ausserdem auch Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]) sind die Kosten in Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz also grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip und ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip zu verteilen (vgl. zum Stellenwert dieser Prinzipien BGE 132 II 47 E. 3.3; VGr, 16. Januar 2025, VB.2024.00110, E. 5.1.2; Silvia Hunziker/Corinna Bigler in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Zürich 2022 [Kommentar DBG], Art. 144 N. 2, 6 und 12). Auf den ersten Blick scheint Art. 144 Abs. 2 DBG die Vorinstanz zu verpflichten, die Kosten dem obsiegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, sobald die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das stünde jedoch im Widerspruch nicht nur zu anderen Verwaltungsverfahrensgesetzen (vgl. etwa explizit Art. 63 Abs. 3 VwVG: "dürfen") und der diesbezüglichen Praxis (vgl. zu Art. 63 Abs. 3 VwVG; BGr, 9. Oktober 2020, 9C_39/2020, E. 3; vgl. zu § 13 Abs. 2 VRG VGr, 16. Januar 2025, VB.2024.00110, E. 5.1.2; VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00480, E. 2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 43), sondern auch zur Regelung des früheren Rechts, wonach die Vorinstanz in dieser Hinsicht Ermessensspielraum genoss (vgl. Art. 111 Abs. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer [BdBSt]: "Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von der Auferlegung der amtlichen Kosten an die unterliegende Partei abgesehen werden. Die Kosten können der obsiegenden Partei auferlegt werden, wenn diese die ihr nach den Vorschriften über das Veranlagungsverfahren obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder durch trölerisches Verhalten zu Weitläufigkeiten Anlass gegeben hat."; vgl. dazu Ernst Känzig/Urs R. Behnisch, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer], 2. A., Basel 1992, Art. 111 N. 17). Dass der Gesetzgeber des DBG eine Änderung angestrebt hätte und dadurch eine umfassende Kontrolle der Kostenverteilung durch die nächste Rechtsmittelinstanz, d.

h. durch die zweite kantonale Gerichtsinstanz nach Art. 145 DBG oder durch das Bundesgericht, hätte anordnen wollen, ist den Materialien nicht zu entnehmen (vgl. Botschaft über die Steuerharmonisierung vom 25. Mai 1983, BBl 1983 III 213). Wenn nicht der erste, so stützt sodann doch wenigstens der zweite Blick auf den Wortlaut von Art. 144 Abs. 2 DBG den Fortbestand des vorinstanzlichen Ermessensspielraums unter geltendem Recht, kann die Vorinstanz die Kosten doch statt "ganz" auch bloss "teilweise" dem obsiegenden Beschwerdeführer auferlegen, wenn die Voraussetzungen des Verursacherprinzips erfüllt sind. Steht es der Vorinstanz frei, die Kosten ganz überwiegend dem kantonalen Steueramt und nur zu einem geringfügigen Teil der obsiegenden steuerpflichtigen Person aufzuerlegen, muss es ihr – unter Vorbehalt eines verfassungswidrigen Ermessensmissbrauchs (Art. 9 BV) – ebenso möglich sein, von der Kostenverlegung nach dem Verursacherprinzip gänzlich abzusehen und auf dem Unterliegerprinzip zu beharren. Wenn die Vorinstanz die Gerichtskosten zulasten des Steueramts nach dem Unterliegerprinzip verlegt, obschon die Voraussetzungen des Verursacherprinzips nach Art. 144 Abs. 2 DBG erfüllt gewesen wären, kann das Verwaltungsgericht dies folglich nur auf Verfassungsverletzungen hin überprüfen. 2.4 Dasselbe gilt für die Parteikosten. Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG, auf den Art. 144 Abs. 4 DBG verweist, kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verleiht diese Bestimmung dem obsiegenden Beschwerdeführer trotz der "Kann"-Formulierung einen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 120 V 214 E. 4b; 98 Ib 506 E. 1; BGr, 16. August 2016, 2C_172/2016, 2C_173/2016, E. 4.5). Das schliesst zwar nicht aus, dass die Vorinstanz einem obsiegenden Beschwerdeführer die Parteientschädigung nach dem Verursacherprinzip kürzen oder gänzlich versagen kann (vgl. VGr, 16. Dezember 2015, SB.2015.00116, E. 2.2). Einen Rechtsanspruch darauf, dass die Vorinstanz den Entschädigungsanspruch eines obsiegenden Beschwerdeführers kürzt, hat das unterliegende kantonale Steueramt aber nicht. 3. 3.1 Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten dem unterliegenden kantonalen Steueramt und sprach der obsiegenden Pflichtigen eine ungekürzte Parteientschädigung zu. Sie verkannte nicht, dass sich die Pflichtige im Lauf des Verfahrens widersprüchlich geäussert hatte, indem sie zunächst eine steuerfreie Aufdeckung stiller Reserven bis zu den Gestehungskosten beantragt und damit den Anstoss für das Verfahren gegeben hatte. Laut der Vorinstanz hätte das kantonale Steueramt aber nicht ohne Überprüfung der nachhaltigen Verkehrswerte auf die Angaben der Pflichtigen abstellen dürfen, weshalb sie das Rechtsmittelverfahren letztlich verursacht habe. 3.2 Die vorinstanzliche Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip ist jedenfalls nicht willkürlich oder sonst wie verfassungswidrig. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, trägt auch das kantonale Steueramt zumindest eine gewisse Mitverantwortung dafür, dass es zu einem – bzw. nunmehr zu zwei – gerichtlichen Rechtsmittelverfahren gekommen ist. Es hätte die Bewertungsansätze der Pflichtigen ohne Weiteres schon im Veranlagungs- oder im Einspracheverfahren hinterfragen können. Bezeichnenderweise hielt das kantonale Steueramt aber auch noch im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz hauptsächlich an der Aufrechnung nach Art. 62 Abs. 4 DBG fest und beantragte lediglich für den Fall, dass die Vorinstanz für die Staats- und Gemeindesteuern keine stillen Reserven anerkennen sollte, den Verzicht auf die Aufrechnung bei der direkten Bundessteuer. Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob das kantonale Steueramt seine Meinung geändert hätte und die Pflichtige früher zu ihrem Recht gekommen wäre, wenn sie ihren Standpunkt schon im Einspracheverfahren geändert hätte. Ob die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Verursacherprinzip zulasten der obsiegenden Pflichtigen hätte verteilen können, braucht hier aber nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn auf jeden Fall bewegte sich die Vorinstanz in ihrem Ermessensspielraum, wenn sie aufgrund der Mitverantwortung des kantonalen Steueramts davon absah, der obsiegenden Pflichtigen Gerichtskosten aufzuerlegen und ihre Parteientschädigung zu kürzen. Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht auszumachen. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des kantonalen Steueramts als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden kantonalen Steueramt aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und ist der Pflichtigen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1–3 VwVG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50 Zustellkosten, Fr. 3'087.50 Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem kantonalen Steueramt auferlegt.

4.    Das kantonale Steueramt hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    das Steuerrekursgericht:

c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).