[Der Beschwerdegegner ist ein Verein im Bereich der Arbeitsintegration. Im Rahmen seiner Tätigkeit bietet er verschiedene Dienstleistungen im Bereich Gebäude- und Gartenunterhalt auf dem Markt an. Das Steuerrekursgericht gewährte dem Verein wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke die Steuerbefreiung. Strittig ist, ob die Tätigkeit des Vereins uneigennützig und wettbewerbsneutral erfolgt.] Neben den drei allgemeinen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (Voraussetzung der Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung, Voraussetzung der Unwiderruflichkeit der Zweckbindung und Voraussetzung der tatsächlichen Tätigkeit) sind bei der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit zusätzlich zwei spezifische Voraussetzungen zu erfüllen: die Ausübung einer Tätigkeit im Allgemeininteresse zugunsten eines offenen Adressatenkreises und Uneigennützigkeit (E. 3.2 und E. 3.3). Das Erfordernis der Uneigennützigkeit der juristischen Person setzt eine altruistische Tätigkeit voraus; die Verfolgung unternehmerischer Zwecke ist in der Regel nicht gemeinnützig (E. 4.1). Aus dem Grundsatz der Uneigennützigkeit leitet sich der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ab (E. 4.2). Der ein Unternehmen im Bereich Gebäude- und Gartenunterhalt betreibende Verein erfüllt aufgrund des Umfangs seiner Erwerbstätigkeit die für eine Steuerbefreiung erforderliche spezifische Voraussetzung der Uneigennützigkeit nicht (E. 5.2). Mit seinen angebotenen Dienstleistungen steht der Verein voll in Konkurrenz mit anderen steuerpflichtigen Anbietern im selben Unternehmensbereich, womit eine Befreiung von der Steuerpflicht gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verstösst (E. 5.3). Mit seinem Unternehmen sprengt der Verein den zulässigen Rahmen für eine Steuerbefreiung (E. 5.4). Gutheissung der vereinigten Beschwerden des kantonalen Steueramts.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 2 Strittig ist, ob das Steuerrekursgericht die Bestimmungen von § 61 lit. g StG bzw. Art. 23 Abs. 1 lit. f des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) und Art. 56 lit. g DBG verletzte, indem es den Pflichtigen ab der Steuerperiode 2023 von den Staats- und Gemeindesteuern sowie von der direkten Bundessteuer befreite.
E. 3.1 Gemäss Art. 56 lit. g DBG sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich oder unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, von der subjektiven Steuerpflicht befreit (Satz 1). Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig (Satz 2). Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden (Satz 3). § 61 lit. g StG, der Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG entspricht, stimmt wiederum abgesehen davon, dass sich die Steuerbefreiung im Rahmen des StG bzw. StHG auch auf das Kapital erstreckt mit Art. 56 lit. g DBG überein. Aus diesem Grund gilt das in den nachfolgenden Erwägungen zur direkten Bundessteuer Gesagte analog für die Staats- und Gemeindesteuern.
E. 3.2 Für die Befreiung von der direkten Bundessteuer gestützt auf Art. 56 lit. g DBG müssen nach der Rechtsprechung, die sich vom Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994 der ESTV (Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen; Abzugsfähigkeit von Zuwendungen; nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 12) inspirieren liess, in jedem Fall die folgenden drei allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein: Die Aktivität, für die eine Steuerbefreiung beantragt wird, muss ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein (Voraussetzung der Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung), die von der juristischen Person der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel müssen unwiderruflich, das heisst für immer steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein (Voraussetzung der Unwiderruflichkeit der Zweckbindung) und schliesslich muss die in den Statuten vorgegebene Zwecksetzung auch tatsächlich verwirklicht werden (Voraussetzung der tatsächlichen Tätigkeit; BGE 151 II 581 E. 5.2; BGE 147 II 287 E. 5.2; BGE 146 II 359 E. 5.1, je mit Hinweisen; siehe auch VGr,
30. November 2022, SB.2022.00029, SB.2022.00030, E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 3.3 Über diese drei allgemeinen Voraussetzungen hinaus muss der Zweck der juristischen Person als "öffentlich" oder "gemeinnützig" qualifiziert werden können, wobei die spezifischen Voraussetzungen diesbezüglich erfüllt sein müssen, je nachdem, auf welcher der beiden Hypothesen die Steuerbefreiung beruht (BGE 151 II 581 E. 5.3; BGE 147 II 287 E. 5.2; 146 II 359 E. 5.1, je mit Hinweisen). Bei der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit, welche hier strittig ist, handelt es sich um die folgenden zwei spezifischen Voraussetzungen: die Ausübung einer Tätigkeit im Allgemeininteresse zugunsten eines offenen Adressatenkreises und Uneigennützigkeit (BGE 151 II 581 E. 5.3; BGE 147 II 287 E. 5.2, je mit Hinweisen).
E. 3.4 Wie für steuermindernde Tatsachen allgemein trägt der Pflichtige die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind (BGE 151 II 581 E. 5.4).
E. 4 In der vorliegenden Angelegenheit ist unbestritten, dass der Pflichtige sämtliche drei allgemeinen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (vgl. E. 3.2 hiervor) erfüllt. Was die zwei spezifischen Voraussetzungen (vgl. E. 3.3 hiervor) anbelangt, ist ebenfalls unbestritten, dass der Pflichtige seine Tätigkeit zugunsten eines offenen Adressatenkreises ausübt. Jedoch bestreitet das kantonale Steueramt die Voraussetzung der Uneigennützigkeit.
E. 4.1 Das Erfordernis
der Uneigennützigkeit der juristischen Person, die eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit
verlangt, setzt eine altruistische Tätigkeit voraus (BGE 151 II 581 E. 7.1;
BGE 147 II 287 E. 6.1; VGr, 11. November 2020, SB.2020.00077,
SB.2020.00078, E. 5.1). Die Verfolgung unternehmerischer Zwecke ist in der
Regel nicht gemeinnützig (Art. 56 lit. g Satz 2 DBG sowie
§ 61 lit. g Satz 2 StG bzw. Art. 23 Abs. 1 lit. f
Satz 2 StHG; vgl. auch VGr, 30. November 2022, SB.2022.00029,
SB.2022.00030, E. 3.2), ebenso wenig die Unterstützung eines Unternehmens,
das grundsätzlich gewinnorientiert ist (BGr, 25. Juni 2020, 2C_385/2020,
E. 4.2.3; vgl. auch BGr, 10. Dezember 2015, 2C_484/2015, E. 5.5.1;
BGr, 17. August 2012, 2C_251/2012, E. 3.1.1). Damit diese Zwecke mit
einer Steuerbefreiung vereinbar sind, müssen sie dem gemeinnützigen Hauptzweck
untergeordnet sein, d.
h. dem Geschäftsbetrieb
darf nur eine nachgeordnete Bedeutung als Hilfsbetrieb zukommen. So ist eine
selbst teilweise Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn die juristische Person
Erwerbszwecke verfolgt, die ein gewisses Mass überschreiten (vgl. BGE 131
I 1 E. 3.3 und E. 3.4; BGr, 18. Juni 2019, 2C_740/2018,
E. 5.3; BGr, 16. August 2013, 2C_143/2013, E. 3.2; BGr,
28. Dezember 2010, 2C_383/2010, E. 2.5; Marco Greter/Alexander Greter
in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 56
DBG N. 32). Es geht darum, dass der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität
zu respektieren ist und den juristischen Personen, die einer Erwerbstätigkeit
nachgehen oder eine Tätigkeit ausüben, die einen wirtschaftlichen Zweck
verfolgt, im Verhältnis zu ihren Konkurrenten kein Steuervorteil gewährt werden
darf (BGE 151 II 581 E. 7.1; BGr, 18. Juni 2019, 2C_740/2018,
E. 5.3; Greter/Greter, Art. 56 DBG N. 33; Peter Locher/Ernst
Giger/Andrea Pedroli, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
2. A., Basel 2022, Art. 56 DBG N. 4).
E. 4.2 In früheren Urteilen hat das Bundesgericht den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zwar eher relativiert (vgl. BGr, 17. August 2012, 2C_251/2012, 2C_252/2012, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Jedoch hat es in einem erst kürzlich ergangenen Leitentscheid klargestellt, dass sich die Wettbewerbsneutralität aus dem Grundsatz der Uneigennützigkeit ableitet und deshalb bei einer Steuerbefreiung gegeben sein muss (BGE 151 II 581 E. 7.1 mit Hinweisen). Dass die Wettbewerbsneutralität bei Steuerbefreiungen zu beachten ist, ist in der Literatur unbestritten (vgl. Stefan Oesterhelt/Andrea Opel, Rechtsprechung 2025/1 in: Forum für Steuerrecht 2025, S. 4472, hier S. 54 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin handelt es sich beim Grundsatz der Wettbewerbsneutralität um ein aus Art. 27 und Art. 94 der Bundesverfassung (BV) abgeleitetes Gebot (BGE 143 II 427 E. 4.2; BGE 142 I 162 E. 3.2.1; BGE 138 I 378 E. 6.1; vgl. Andrea Opel, Besteuerung von Non Profit-Organisationen, Basel 2024, S. 41 f.).
E. 4.3 Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass eine Institution, die neben der im Allgemeininteresse liegenden Zweckverfolgung auch ein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführtes Unternehmen betreibt, nicht steuerbefreit wird, kann sich insbesondere rechtfertigen, wenn die wirtschaftliche Betätigung zur Erreichung des im Allgemeinwohl liegenden Zweckes unumgänglich ist, so wie beispielsweise eine Erziehungsanstalt einen Landwirtschaftsbetrieb erfordert, ein Blindenheim eine Organisation für den Vertrieb der hergestellten Produkte oder ein Obdachlosenverein einen Restaurations- und Beherbergungsbetrieb. Dabei muss allerdings der Erwerbszweck in einem angemessenen Verhältnis zur ideellen Zweckverfolgung stehen, indem dem Geschäftsbetrieb nur untergeordnete Bedeutung als blosser Hilfsbetrieb zukommen darf (BGE 151 II 581 E. 7.2; Markus Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund in: ASA 58, S. 465508, hier S. 473 f.; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 56 DBG N. 73 f.).
E. 5.1 Die Vorinstanz erwog, die angebotenen Dienstleistungen des Pflichtigen stellten einzig das Mittel zum Vereinszweck der Arbeitsintegration und die vereinnahmten Erträge Substrat für eine angemessene Entlöhnung dar. Eine Erwerbstätigkeit stehe einer Steuerbefreiung nur dann entgegen, wenn sie den eigentlichen Zweck bilde. Zudem stehe der Pflichtige nicht in Konkurrenz mit anderen Unternehmen derselben Branche. Zwar biete er seine Dienstleistungen günstiger als andere Unternehmen an, jedoch zu einer qualitativ und quantitativ geringeren Leistung im Vergleich zu professionellen Anbietern. Der Pflichtige habe keine Absicht, Gewinn zu erzielen.
E. 5.2 Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, dass die gemeinnützige Tätigkeit des Pflichtigen uneigennützig erfolge und dass die wirtschaftliche Betätigung des Pflichtigen zur Erreichung des im Allgemeinwohl liegenden Zwecks unumgänglich sei. Ein Sachverhalt wie in der in E. 4.3 hiervor erwähnten speziellen Konstellation liegt in der hier zu beurteilenden Angelegenheit nicht vor.
E. 5.2.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Pflichtige verschiedene Dienstleistungen in den Bereichen Hauswartung, Reinigung, Gartenunterhalt, Reparaturarbeit, Räumung und Malarbeit auf dem freien Markt anbietet und sich gegen aussen auch entsprechend darstellt. Aus den beigebrachten Erfolgsrechnungen ist ersichtlich, dass der Pflichtige in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 für seine angebotenen Dienstleistungen von Dritten im Umfang von jährlich über Fr. entschädigt wurde. Im Jahr 2022 verbuchte der Pflichtige aus Dienstleistungserträgen über Fr. Zudem ist ersichtlich, dass der Pflichtige für die Erbringung der Dienstleistungen Arbeitnehmer anstellt und entlöhnt. Damit ist erstellt, dass der Pflichtige Erwerbszwecke verfolgt. Denn Erwerbszwecke verfolgt, wer insbesondere im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf, also planmässig und nachhaltig unter Einsatz von Kapital und Arbeit nach kaufmännischer Art gewerbsmässig ist (vgl. Kreisschreiben Nr. 12, Ziff. II/3b) und zwar unabhängig davon, ob Gewinnstrebigkeit vorliegt (BGE 64 I 327 E. 3; BGr, 17. August 2012, 2C_251/2012, 2C_252/2012, E. 3.1.1; BGr,
17. Oktober 2011, 2C_162/2011, E. 3.3.1; vgl. Richner et al., Art. 56 DBG N. 43; Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
4. A., Zürich 2021, § 61 StG N. 46).
E. 5.2.2 Unternehmerische Zwecke gelten nicht als gemeinnützig (vgl. E. 4.1 hiervor), was eine Steuerbefreiung grundsätzlich ausschliesst. Entgegen der Vorinstanz liegt in der vorliegenden Angelegenheit denn auch keine Konstellation vor, in der die wirtschaftliche Betätigung unumgängliche Voraussetzung zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks ist. Denn die Vorinstanz lässt ausser Acht, dass eine allfällige Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht den eigentlichen Zweck der Institution bilden darf. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann für eine Steuerbefreiung eine Erwerbstätigkeit nur insofern gebilligt werden, als der kaufmännischen Tätigkeit gemessen an der Gesamtheit der von der Institution ausgeübten gemeinnützigen Aktivität eine blosse Hilfs- und untergeordnete Funktion zukommt (vgl. E. 4.3 hiervor). Vorliegend kann aber keine Rede davon sein, dass die Erwerbstätigkeit im Rahmen des gesamten Wirkens des Pflichtigen zweitrangig wäre: Von seiner Dimension her kann das Unternehmen des Pflichtigen nicht als dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet betrachtet werden. Mit Blick auf die aktenkundigen Jahresrechnungen 20182022 lässt sich festhalten, dass der aus dem Erbringen der angebotenen Dienstleistungen erzielte Erlös jeweils mehr als zwei Drittel des Gesamterlöses ausmachte; in den Jahren 2019 und 2022 betrug der Dienstleistungserlös sogar mehr als 95 % des Gesamterlöses. Selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass die Erwerbstätigkeit lediglich das Mittel zum Vereinszweck darstellt und die vereinnahmten Erträge Substrat für eine angemessene Entlöhnung darstellen, ist die spezifische Voraussetzung der Uneigennützigkeit nicht erfüllt. Denn die vom Pflichtigen betriebene Erwerbstätigkeit kann in Anbetracht der Gesamtumstände nicht als dem gemeinnützigen Zweck nachgeordnet betrachtet werden.
E. 5.3 Die vorinstanzliche Argumentation, wonach der Pflichtige nicht in Konkurrenz mit anderen Unternehmen derselben Branche stehe, überzeugt nicht. Diese Feststellung beruht auf einem unrichtigen Verständnis des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität.
E. 5.3.1 In Bezug auf die Frage, ob die Wettbewerbsneutralität gewahrt wird, ist entscheidend, inwiefern die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit am Markt angebotenen Leistungen mit solchen von dafür steuerpflichtigen Personen konkurrieren (BGE 151 II 581 E. 8.3.1; Oesterhelt/Opel, S. 54). Sobald sich eine gemeinnützige Institution auf dem Markt als Konkurrentin betätigt, ist sie steuerlich auf die gleiche Basis zu stellen wie die übrigen Wirtschaftssubjekte (Reich, S. 490; Greter/Greter, Art. 56 DBG N. 33). Dass juristische Personen, die Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, keine Steuerbefreiung beanspruchen können, beruht auf dem Gedanken, dass die Betriebe unter sich steuerrechtlich gleich zu behandeln sind. In diesem Sinn soll das von einer Institution, die sich in Art. 56 lit. g DBG und § 61 lit. g StG genannten Zwecken widmet, betriebene Gewerbe mit gleichen Steuerunkosten rechnen müssen wie die übrigen Betriebe (Richner et al., Art. 56 DBG N. 41; Greter/Greter, Art. 56 DBG N. 33; Richner et al., § 61 StG N. 44). Aus Gründen der Wettbewerbsneutralität ist eine Steuerbefreiung deshalb selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Institution den erwirtschafteten Gewinn vollumfänglich dem gemeinnützigen Zweck widmet (Richner et al., Art. 56 DBG N. 44; Richner et al., § 61 StG N. 47).
E. 5.3.2 Ob eine Steuerbefreiung dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zuwiderläuft, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich unter Berücksichtigung der Angebotsseite des unternehmerischen Zwecks zu beurteilen. So kann eine Steuerbefreiung insofern zu einer Verletzung der Wettbewerbsneutralität führen, als sie es dem steuerbefreiten Unternehmen erlaubt, am Markt kostengünstiger aufzutreten. Anders verhält es sich, wenn der verfolgte gemeinnützige Zweck auf den ihm untergeordneten unternehmerischen derart einwirkt, dass die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angebotenen Leistungen nicht mehr mit auf dem Markt angebotenen konkurrieren können und käuferseitig überwiegend allein aus dem Willen heraus erworben werden, den gemeinnützigen Zweck zu unterstützen, wie dies beispielsweise häufig der Fall ist beim Kauf und Verkauf von in Behindertenwerkstätten hergestellten Produkten (BGE 151 II 581 E. 8.3.2).
E. 5.3.3 Ein solcher Sachverhalt liegt in der vorliegenden Angelegenheit nicht vor. Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass sich die Preise der vom Pflichtigen angebotenen Dienstleistungen nicht wesentlich von Preisen professioneller Unternehmen unterscheiden. Vielmehr zeigt ein Vergleich der Offerte der D AG für die Unterhaltsreinigung für das Objekt der E AG in C mit dem für dasselbe Objekt tatsächlich abgeschlossenen Reinigungsvertrag mit dem Pflichtigen, dass die monatlichen Reinigungskosten beim Pflichtigen mit Fr. 405.- (exkl. Mehrwertsteuer) Fr. 51.- geringer ausfallen. Gestützt darauf kann festgehalten werden, dass der Pflichtige seine Leistungen im selben Preisniveau wie mit ihm vergleichbare Unternehmen anbietet, wenn nicht gar in einem tieferen. Mit anderen Worten steht er angebotsseitig, was hier allein massgebend ist, voll in Konkurrenz mit anderen steuerpflichtigen Anbietern in derselben Branche (insbesondere Gebäude- und Gartenunterhalt). Folglich könnte der Pflichtige im Falle einer Steuerbefreiung (noch) kostengünstigere Angebote auf den Markt bringen, was wiederum zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung führen könnte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bietet der Pflichtige seine Dienstleistungen in gleicher Qualität und Quantität an wie andere Unternehmen, wirbt er doch wie aus den Akten ersichtlich auf seiner eigenen Webseite damit, dass die Arbeiten seiner Mitarbeiter professionell und fachgerecht erledigt werden. In diesem Zusammenhang ist auch nicht von Bedeutung, dass aus der Buchhaltung des Pflichtigen in den Geschäftsjahren 2018, 2019 und 2022 Verluste hervorgehen (vgl. E. 5.2.1 hiervor).
E. 5.3.4 Nach dem Gesagten würde die im angefochtenen Entscheid gewährte Befreiung von der Steuerpflicht gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verstossen.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die vorinstanzliche Bejahung der spezifischen Voraussetzung der Uneigennützigkeit nicht im Einklang mit Art. 56 lit. g DBG und § 61 lit. g StG steht. Mit seinem Unternehmen sprengt der Pflichtige den zulässigen Rahmen für eine Steuerbefreiung. Mangels des Erfordernisses der Uneigennützigkeit entfällt eine Befreiung des Pflichtigen von der Steuerpflicht betreffend Staats- und Gemeindesteuern ab 2023 und betreffend direkte Bundessteuer ab 2023.
E. 6 Damit erweisen sich die (vereinigten) Beschwerden des kantonalen Steueramts als begründet. Die Vorinstanz hätte im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erkennen müssen, dass der Pflichtige die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerpflicht weder in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern ab 2023 noch in Bezug auf die direkte Bundessteuer ab 2023 erfüllt. Die Beschwerden des kantonalen Steueramts sind gutzuheissen. Antragsgemäss ist der angefochtene Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 8. Juli 2025 aufzuheben und der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 22. August 2023 zu bestätigen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsmittelverfahrens vor dem Steuerrekursgericht dem unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Parteientschädigung steht dem Pflichtigen aufgrund seines Unterliegens weder für das vorinstanzliche Verfahren noch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu (§ 152 und § 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] bzw. Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Da sich die Erhebung und Begründung der Beschwerden im Rahmen der normalen Arbeitstätigkeit bewegte, ist auch dem obsiegenden kantonalen Steueramt keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal auch keine solche verlangt wurde (VGr, 14. Januar 2026, SB.2025.00007, SB.2025.00008, E. 6; VGr, 15. Oktober 2025, SB.2025.00016, SB.2025.00017, E. 5.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde SB.2025.00102 betreffend die Steuerbefreiung von den Staats- und Gemeindesteuern ab 2023 wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2, 4 und 5 in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern sowie 7 des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 8. Juli 2025 werden aufgehoben. Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom
- August 2023 wird in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern bestätigt.
- Die Beschwerde SB.2025.00103 betreffend die Steuerbefreiung von der direkten Bundessteuer ab 2023 wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1, 3 und 5 in Bezug auf die direkte Bundessteuer sowie 6 des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 8. Juli 2025 werden aufgehoben. Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 22. August 2023 wird in Bezug auf die direkte Bundessteuer bestätigt.
- Die Kosten der Verfahren vor dem Steuerrekursgericht werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00102 wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 2'287.50 Total der Kosten.
- Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00103 wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 1'152.50 Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Den Parteien wird für die Verfahren vor dem Steuerrekursgericht und dem Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Steuerrekursgericht; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) das Steueramt der Stadt C; e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00102 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: SB.2025.00102 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.02.2026 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuerbefreiung (Staats- und Gemeindesteuern ab 2023) [Der Beschwerdegegner ist ein Verein im Bereich der Arbeitsintegration. Im Rahmen seiner Tätigkeit bietet er verschiedene Dienstleistungen im Bereich Gebäude- und Gartenunterhalt auf dem Markt an. Das Steuerrekursgericht gewährte dem Verein wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke die Steuerbefreiung. Strittig ist, ob die Tätigkeit des Vereins uneigennützig und wettbewerbsneutral erfolgt.]
Neben den drei allgemeinen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (Voraussetzung der Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung, Voraussetzung der Unwiderruflichkeit der Zweckbindung und Voraussetzung der tatsächlichen Tätigkeit) sind bei der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit zusätzlich zwei spezifische Voraussetzungen zu erfüllen: die Ausübung einer Tätigkeit im Allgemeininteresse zugunsten eines offenen Adressatenkreises und Uneigennützigkeit (E. 3.2 und E. 3.3). Das Erfordernis der Uneigennützigkeit der juristischen Person setzt eine altruistische Tätigkeit voraus; die Verfolgung unternehmerischer Zwecke ist in der Regel nicht gemeinnützig (E. 4.1). Aus dem Grundsatz der Uneigennützigkeit leitet sich der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ab (E. 4.2). Der ein Unternehmen im Bereich Gebäude- und Gartenunterhalt betreibende Verein erfüllt aufgrund des Umfangs seiner Erwerbstätigkeit die für eine Steuerbefreiung erforderliche spezifische Voraussetzung der Uneigennützigkeit nicht (E. 5.2). Mit seinen angebotenen Dienstleistungen steht der Verein voll in Konkurrenz mit anderen steuerpflichtigen Anbietern im selben Unternehmensbereich, womit eine Befreiung von der Steuerpflicht gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verstösst (E. 5.3). Mit seinem Unternehmen sprengt der Verein den zulässigen Rahmen für eine Steuerbefreiung (E. 5.4).
Gutheissung der vereinigten Beschwerden des kantonalen Steueramts. Stichworte: GEMEINNÜTZIGE TÄTIGKEIT GEMEINNÜTZIGER ZWECK GEMEINNÜTZIGKEIT GEWINNSTREBIGKEIT KONKURRENTENVERHÄLTNIS KONKURRENZ STEUERBEFREIUNG UNEIGENNÜTZIGKEIT UNTERNEHMUNG VEREIN VERLUST WETTBEWERB WETTBEWERBSNEUTRALITÄT Rechtsnormen: Art. 27 BV Art. 94 BV Art. 56 lit. g DBG § 61 lit. g StG Art. 23 Abs. I lit. f StHG Art. 60 ZGB Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung SB.2025.00102 SB.2025.00103 Urteil der 2. Kammer vom 25. Februar 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić. In Sachen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Rechtsdienst, Beschwerdeführer, gegen Verein A, vertreten durch RA B, Beschwerdegegner, betreffend Steuerbefreiung (Staats- und Gemeindesteuern ab 2023 sowie direkte Bundessteuer ab 2023), hat sich ergeben: I. A. Der 2017 gegründete und im selben Jahr im Handelsregister eingetragene Verein A (nachfolgend: der Pflichtige) ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB) mit Sitz in C. Gemäss dem Zweckartikel seiner Statuten ist der Pflichtige im Bereich Arbeitsintegration tätig; er unterstützt Menschen in schwierigen Lebensverhältnissen auf ihrem Weg in die Arbeitswelt und ermöglicht ihnen, Verantwortung zu übernehmen, Selbstvertrauen aufzubauen und selbständig zu werden. Am 4. April 2022 ersuchte der Pflichtige beim kantonalen Steueramt um Steuerbefreiung wegen gemeinnütziger Zwecksetzung. Das kantonale Steueramt wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2023 mit der Begründung ab, dass der Pflichtige einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe und eine Steuerbefreiung daher zu einer unerwünschten Wettbewerbsverzerrung führe. B. Dagegen erhob der Pflichtige am 28. Juli 2023 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. Juni 2023. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. August 2023 ab. II. Gegen den Einspracheentscheid vom
22. August 2023 gelangte der Pflichtige am 25. September 2023 an das Steuerrekursgericht. Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 hiess das Steuerrekursgericht den Rekurs und die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid gut und befreite den Pflichtigen wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ab der Steuerperiode 2023 von den Staats- und Gemeindesteuern sowie von der direkten Bundessteuer. Eine Minderheit des Gerichts gab einen abweichenden Antrag zu Protokoll. Gemäss dieser hätte der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2023 in teilweiser Gutheissung des Rekurses und der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an das kantonale Steueramt zurückgewiesen werden sollen. III. A. Mit Beschwerde vom
22. August 2025 gelangte das kantonale Steueramt an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 8. Juli 2025 aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 22. August 2023 zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten des Pflichtigen. B. Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2025 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2025.00102 (Staats- und Gemeindesteuern ab 2023) und SB.2025.00103 (direkte Bundessteuer ab 2023) und eröffnete den Schriftenwechsel. Am 2. September 2025 verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung. Der Pflichtige beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Steueramt der Stadt C liessen sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 1.2 In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die zweitinstanzliche Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147). 2. Strittig ist, ob das Steuerrekursgericht die Bestimmungen von § 61 lit. g StG bzw. Art. 23 Abs. 1 lit. f des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) und Art. 56 lit. g DBG verletzte, indem es den Pflichtigen ab der Steuerperiode 2023 von den Staats- und Gemeindesteuern sowie von der direkten Bundessteuer befreite. 3. 3.1 Gemäss Art. 56 lit. g DBG sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich oder unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, von der subjektiven Steuerpflicht befreit (Satz 1). Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig (Satz 2). Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden (Satz 3). § 61 lit. g StG, der Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG entspricht, stimmt wiederum abgesehen davon, dass sich die Steuerbefreiung im Rahmen des StG bzw. StHG auch auf das Kapital erstreckt mit Art. 56 lit. g DBG überein. Aus diesem Grund gilt das in den nachfolgenden Erwägungen zur direkten Bundessteuer Gesagte analog für die Staats- und Gemeindesteuern. 3.2 Für die Befreiung von der direkten Bundessteuer gestützt auf Art. 56 lit. g DBG müssen nach der Rechtsprechung, die sich vom Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994 der ESTV (Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen; Abzugsfähigkeit von Zuwendungen; nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 12) inspirieren liess, in jedem Fall die folgenden drei allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein: Die Aktivität, für die eine Steuerbefreiung beantragt wird, muss ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein (Voraussetzung der Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung), die von der juristischen Person der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel müssen unwiderruflich, das heisst für immer steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein (Voraussetzung der Unwiderruflichkeit der Zweckbindung) und schliesslich muss die in den Statuten vorgegebene Zwecksetzung auch tatsächlich verwirklicht werden (Voraussetzung der tatsächlichen Tätigkeit; BGE 151 II 581 E. 5.2; BGE 147 II 287 E. 5.2; BGE 146 II 359 E. 5.1, je mit Hinweisen; siehe auch VGr,
30. November 2022, SB.2022.00029, SB.2022.00030, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3 Über diese drei allgemeinen Voraussetzungen hinaus muss der Zweck der juristischen Person als "öffentlich" oder "gemeinnützig" qualifiziert werden können, wobei die spezifischen Voraussetzungen diesbezüglich erfüllt sein müssen, je nachdem, auf welcher der beiden Hypothesen die Steuerbefreiung beruht (BGE 151 II 581 E. 5.3; BGE 147 II 287 E. 5.2; 146 II 359 E. 5.1, je mit Hinweisen). Bei der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit, welche hier strittig ist, handelt es sich um die folgenden zwei spezifischen Voraussetzungen: die Ausübung einer Tätigkeit im Allgemeininteresse zugunsten eines offenen Adressatenkreises und Uneigennützigkeit (BGE 151 II 581 E. 5.3; BGE 147 II 287 E. 5.2, je mit Hinweisen). 3.4 Wie für steuermindernde Tatsachen allgemein trägt der Pflichtige die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind (BGE 151 II 581 E. 5.4). 4. In der vorliegenden Angelegenheit ist unbestritten, dass der Pflichtige sämtliche drei allgemeinen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (vgl. E. 3.2 hiervor) erfüllt. Was die zwei spezifischen Voraussetzungen (vgl. E. 3.3 hiervor) anbelangt, ist ebenfalls unbestritten, dass der Pflichtige seine Tätigkeit zugunsten eines offenen Adressatenkreises ausübt. Jedoch bestreitet das kantonale Steueramt die Voraussetzung der Uneigennützigkeit. 4.1 Das Erfordernis der Uneigennützigkeit der juristischen Person, die eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit verlangt, setzt eine altruistische Tätigkeit voraus (BGE 151 II 581 E. 7.1; BGE 147 II 287 E. 6.1; VGr, 11. November 2020, SB.2020.00077, SB.2020.00078, E. 5.1). Die Verfolgung unternehmerischer Zwecke ist in der Regel nicht gemeinnützig (Art. 56 lit. g Satz 2 DBG sowie § 61 lit. g Satz 2 StG bzw. Art. 23 Abs. 1 lit. f Satz 2 StHG; vgl. auch VGr, 30. November 2022, SB.2022.00029, SB.2022.00030, E. 3.2), ebenso wenig die Unterstützung eines Unternehmens, das grundsätzlich gewinnorientiert ist (BGr, 25. Juni 2020, 2C_385/2020, E. 4.2.3; vgl. auch BGr, 10. Dezember 2015, 2C_484/2015, E. 5.5.1; BGr, 17. August 2012, 2C_251/2012, E. 3.1.1). Damit diese Zwecke mit einer Steuerbefreiung vereinbar sind, müssen sie dem gemeinnützigen Hauptzweck untergeordnet sein, d.
h. dem Geschäftsbetrieb darf nur eine nachgeordnete Bedeutung als Hilfsbetrieb zukommen. So ist eine selbst teilweise Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn die juristische Person Erwerbszwecke verfolgt, die ein gewisses Mass überschreiten (vgl. BGE 131 I 1 E. 3.3 und E. 3.4; BGr, 18. Juni 2019, 2C_740/2018, E. 5.3; BGr, 16. August 2013, 2C_143/2013, E. 3.2; BGr,
28. Dezember 2010, 2C_383/2010, E. 2.5; Marco Greter/Alexander Greter in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 56 DBG N. 32). Es geht darum, dass der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zu respektieren ist und den juristischen Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Tätigkeit ausüben, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, im Verhältnis zu ihren Konkurrenten kein Steuervorteil gewährt werden darf (BGE 151 II 581 E. 7.1; BGr, 18. Juni 2019, 2C_740/2018, E. 5.3; Greter/Greter, Art. 56 DBG N. 33; Peter Locher/Ernst Giger/Andrea Pedroli, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
2. A., Basel 2022, Art. 56 DBG N. 4). 4.2 In früheren Urteilen hat das Bundesgericht den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zwar eher relativiert (vgl. BGr, 17. August 2012, 2C_251/2012, 2C_252/2012, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Jedoch hat es in einem erst kürzlich ergangenen Leitentscheid klargestellt, dass sich die Wettbewerbsneutralität aus dem Grundsatz der Uneigennützigkeit ableitet und deshalb bei einer Steuerbefreiung gegeben sein muss (BGE 151 II 581 E. 7.1 mit Hinweisen). Dass die Wettbewerbsneutralität bei Steuerbefreiungen zu beachten ist, ist in der Literatur unbestritten (vgl. Stefan Oesterhelt/Andrea Opel, Rechtsprechung 2025/1 in: Forum für Steuerrecht 2025, S. 4472, hier S. 54 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin handelt es sich beim Grundsatz der Wettbewerbsneutralität um ein aus Art. 27 und Art. 94 der Bundesverfassung (BV) abgeleitetes Gebot (BGE 143 II 427 E. 4.2; BGE 142 I 162 E. 3.2.1; BGE 138 I 378 E. 6.1; vgl. Andrea Opel, Besteuerung von Non Profit-Organisationen, Basel 2024, S. 41 f.). 4.3 Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass eine Institution, die neben der im Allgemeininteresse liegenden Zweckverfolgung auch ein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführtes Unternehmen betreibt, nicht steuerbefreit wird, kann sich insbesondere rechtfertigen, wenn die wirtschaftliche Betätigung zur Erreichung des im Allgemeinwohl liegenden Zweckes unumgänglich ist, so wie beispielsweise eine Erziehungsanstalt einen Landwirtschaftsbetrieb erfordert, ein Blindenheim eine Organisation für den Vertrieb der hergestellten Produkte oder ein Obdachlosenverein einen Restaurations- und Beherbergungsbetrieb. Dabei muss allerdings der Erwerbszweck in einem angemessenen Verhältnis zur ideellen Zweckverfolgung stehen, indem dem Geschäftsbetrieb nur untergeordnete Bedeutung als blosser Hilfsbetrieb zukommen darf (BGE 151 II 581 E. 7.2; Markus Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund in: ASA 58, S. 465508, hier S. 473 f.; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 56 DBG N. 73 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz erwog, die angebotenen Dienstleistungen des Pflichtigen stellten einzig das Mittel zum Vereinszweck der Arbeitsintegration und die vereinnahmten Erträge Substrat für eine angemessene Entlöhnung dar. Eine Erwerbstätigkeit stehe einer Steuerbefreiung nur dann entgegen, wenn sie den eigentlichen Zweck bilde. Zudem stehe der Pflichtige nicht in Konkurrenz mit anderen Unternehmen derselben Branche. Zwar biete er seine Dienstleistungen günstiger als andere Unternehmen an, jedoch zu einer qualitativ und quantitativ geringeren Leistung im Vergleich zu professionellen Anbietern. Der Pflichtige habe keine Absicht, Gewinn zu erzielen. 5.2 Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, dass die gemeinnützige Tätigkeit des Pflichtigen uneigennützig erfolge und dass die wirtschaftliche Betätigung des Pflichtigen zur Erreichung des im Allgemeinwohl liegenden Zwecks unumgänglich sei. Ein Sachverhalt wie in der in E. 4.3 hiervor erwähnten speziellen Konstellation liegt in der hier zu beurteilenden Angelegenheit nicht vor. 5.2.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Pflichtige verschiedene Dienstleistungen in den Bereichen Hauswartung, Reinigung, Gartenunterhalt, Reparaturarbeit, Räumung und Malarbeit auf dem freien Markt anbietet und sich gegen aussen auch entsprechend darstellt. Aus den beigebrachten Erfolgsrechnungen ist ersichtlich, dass der Pflichtige in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 für seine angebotenen Dienstleistungen von Dritten im Umfang von jährlich über Fr. entschädigt wurde. Im Jahr 2022 verbuchte der Pflichtige aus Dienstleistungserträgen über Fr. Zudem ist ersichtlich, dass der Pflichtige für die Erbringung der Dienstleistungen Arbeitnehmer anstellt und entlöhnt. Damit ist erstellt, dass der Pflichtige Erwerbszwecke verfolgt. Denn Erwerbszwecke verfolgt, wer insbesondere im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf, also planmässig und nachhaltig unter Einsatz von Kapital und Arbeit nach kaufmännischer Art gewerbsmässig ist (vgl. Kreisschreiben Nr. 12, Ziff. II/3b) und zwar unabhängig davon, ob Gewinnstrebigkeit vorliegt (BGE 64 I 327 E. 3; BGr, 17. August 2012, 2C_251/2012, 2C_252/2012, E. 3.1.1; BGr,
17. Oktober 2011, 2C_162/2011, E. 3.3.1; vgl. Richner et al., Art. 56 DBG N. 43; Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
4. A., Zürich 2021, § 61 StG N. 46). 5.2.2 Unternehmerische Zwecke gelten nicht als gemeinnützig (vgl. E. 4.1 hiervor), was eine Steuerbefreiung grundsätzlich ausschliesst. Entgegen der Vorinstanz liegt in der vorliegenden Angelegenheit denn auch keine Konstellation vor, in der die wirtschaftliche Betätigung unumgängliche Voraussetzung zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks ist. Denn die Vorinstanz lässt ausser Acht, dass eine allfällige Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht den eigentlichen Zweck der Institution bilden darf. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann für eine Steuerbefreiung eine Erwerbstätigkeit nur insofern gebilligt werden, als der kaufmännischen Tätigkeit gemessen an der Gesamtheit der von der Institution ausgeübten gemeinnützigen Aktivität eine blosse Hilfs- und untergeordnete Funktion zukommt (vgl. E. 4.3 hiervor). Vorliegend kann aber keine Rede davon sein, dass die Erwerbstätigkeit im Rahmen des gesamten Wirkens des Pflichtigen zweitrangig wäre: Von seiner Dimension her kann das Unternehmen des Pflichtigen nicht als dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet betrachtet werden. Mit Blick auf die aktenkundigen Jahresrechnungen 20182022 lässt sich festhalten, dass der aus dem Erbringen der angebotenen Dienstleistungen erzielte Erlös jeweils mehr als zwei Drittel des Gesamterlöses ausmachte; in den Jahren 2019 und 2022 betrug der Dienstleistungserlös sogar mehr als 95 % des Gesamterlöses. Selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass die Erwerbstätigkeit lediglich das Mittel zum Vereinszweck darstellt und die vereinnahmten Erträge Substrat für eine angemessene Entlöhnung darstellen, ist die spezifische Voraussetzung der Uneigennützigkeit nicht erfüllt. Denn die vom Pflichtigen betriebene Erwerbstätigkeit kann in Anbetracht der Gesamtumstände nicht als dem gemeinnützigen Zweck nachgeordnet betrachtet werden. 5.3 Die vorinstanzliche Argumentation, wonach der Pflichtige nicht in Konkurrenz mit anderen Unternehmen derselben Branche stehe, überzeugt nicht. Diese Feststellung beruht auf einem unrichtigen Verständnis des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität. 5.3.1 In Bezug auf die Frage, ob die Wettbewerbsneutralität gewahrt wird, ist entscheidend, inwiefern die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit am Markt angebotenen Leistungen mit solchen von dafür steuerpflichtigen Personen konkurrieren (BGE 151 II 581 E. 8.3.1; Oesterhelt/Opel, S. 54). Sobald sich eine gemeinnützige Institution auf dem Markt als Konkurrentin betätigt, ist sie steuerlich auf die gleiche Basis zu stellen wie die übrigen Wirtschaftssubjekte (Reich, S. 490; Greter/Greter, Art. 56 DBG N. 33). Dass juristische Personen, die Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, keine Steuerbefreiung beanspruchen können, beruht auf dem Gedanken, dass die Betriebe unter sich steuerrechtlich gleich zu behandeln sind. In diesem Sinn soll das von einer Institution, die sich in Art. 56 lit. g DBG und § 61 lit. g StG genannten Zwecken widmet, betriebene Gewerbe mit gleichen Steuerunkosten rechnen müssen wie die übrigen Betriebe (Richner et al., Art. 56 DBG N. 41; Greter/Greter, Art. 56 DBG N. 33; Richner et al., § 61 StG N. 44). Aus Gründen der Wettbewerbsneutralität ist eine Steuerbefreiung deshalb selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Institution den erwirtschafteten Gewinn vollumfänglich dem gemeinnützigen Zweck widmet (Richner et al., Art. 56 DBG N. 44; Richner et al., § 61 StG N. 47). 5.3.2 Ob eine Steuerbefreiung dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zuwiderläuft, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich unter Berücksichtigung der Angebotsseite des unternehmerischen Zwecks zu beurteilen. So kann eine Steuerbefreiung insofern zu einer Verletzung der Wettbewerbsneutralität führen, als sie es dem steuerbefreiten Unternehmen erlaubt, am Markt kostengünstiger aufzutreten. Anders verhält es sich, wenn der verfolgte gemeinnützige Zweck auf den ihm untergeordneten unternehmerischen derart einwirkt, dass die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angebotenen Leistungen nicht mehr mit auf dem Markt angebotenen konkurrieren können und käuferseitig überwiegend allein aus dem Willen heraus erworben werden, den gemeinnützigen Zweck zu unterstützen, wie dies beispielsweise häufig der Fall ist beim Kauf und Verkauf von in Behindertenwerkstätten hergestellten Produkten (BGE 151 II 581 E. 8.3.2). 5.3.3 Ein solcher Sachverhalt liegt in der vorliegenden Angelegenheit nicht vor. Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass sich die Preise der vom Pflichtigen angebotenen Dienstleistungen nicht wesentlich von Preisen professioneller Unternehmen unterscheiden. Vielmehr zeigt ein Vergleich der Offerte der D AG für die Unterhaltsreinigung für das Objekt der E AG in C mit dem für dasselbe Objekt tatsächlich abgeschlossenen Reinigungsvertrag mit dem Pflichtigen, dass die monatlichen Reinigungskosten beim Pflichtigen mit Fr. 405.- (exkl. Mehrwertsteuer) Fr. 51.- geringer ausfallen. Gestützt darauf kann festgehalten werden, dass der Pflichtige seine Leistungen im selben Preisniveau wie mit ihm vergleichbare Unternehmen anbietet, wenn nicht gar in einem tieferen. Mit anderen Worten steht er angebotsseitig, was hier allein massgebend ist, voll in Konkurrenz mit anderen steuerpflichtigen Anbietern in derselben Branche (insbesondere Gebäude- und Gartenunterhalt). Folglich könnte der Pflichtige im Falle einer Steuerbefreiung (noch) kostengünstigere Angebote auf den Markt bringen, was wiederum zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung führen könnte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bietet der Pflichtige seine Dienstleistungen in gleicher Qualität und Quantität an wie andere Unternehmen, wirbt er doch wie aus den Akten ersichtlich auf seiner eigenen Webseite damit, dass die Arbeiten seiner Mitarbeiter professionell und fachgerecht erledigt werden. In diesem Zusammenhang ist auch nicht von Bedeutung, dass aus der Buchhaltung des Pflichtigen in den Geschäftsjahren 2018, 2019 und 2022 Verluste hervorgehen (vgl. E. 5.2.1 hiervor). 5.3.4 Nach dem Gesagten würde die im angefochtenen Entscheid gewährte Befreiung von der Steuerpflicht gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verstossen. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die vorinstanzliche Bejahung der spezifischen Voraussetzung der Uneigennützigkeit nicht im Einklang mit Art. 56 lit. g DBG und § 61 lit. g StG steht. Mit seinem Unternehmen sprengt der Pflichtige den zulässigen Rahmen für eine Steuerbefreiung. Mangels des Erfordernisses der Uneigennützigkeit entfällt eine Befreiung des Pflichtigen von der Steuerpflicht betreffend Staats- und Gemeindesteuern ab 2023 und betreffend direkte Bundessteuer ab 2023. 6. Damit erweisen sich die (vereinigten) Beschwerden des kantonalen Steueramts als begründet. Die Vorinstanz hätte im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erkennen müssen, dass der Pflichtige die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerpflicht weder in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern ab 2023 noch in Bezug auf die direkte Bundessteuer ab 2023 erfüllt. Die Beschwerden des kantonalen Steueramts sind gutzuheissen. Antragsgemäss ist der angefochtene Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 8. Juli 2025 aufzuheben und der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 22. August 2023 zu bestätigen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsmittelverfahrens vor dem Steuerrekursgericht dem unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Parteientschädigung steht dem Pflichtigen aufgrund seines Unterliegens weder für das vorinstanzliche Verfahren noch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu (§ 152 und § 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] bzw. Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Da sich die Erhebung und Begründung der Beschwerden im Rahmen der normalen Arbeitstätigkeit bewegte, ist auch dem obsiegenden kantonalen Steueramt keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal auch keine solche verlangt wurde (VGr, 14. Januar 2026, SB.2025.00007, SB.2025.00008, E. 6; VGr, 15. Oktober 2025, SB.2025.00016, SB.2025.00017, E. 5.2). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde SB.2025.00102 betreffend die Steuerbefreiung von den Staats- und Gemeindesteuern ab 2023 wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2, 4 und 5 in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern sowie 7 des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 8. Juli 2025 werden aufgehoben. Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom
22. August 2023 wird in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern bestätigt.
2. Die Beschwerde SB.2025.00103 betreffend die Steuerbefreiung von der direkten Bundessteuer ab 2023 wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1, 3 und 5 in Bezug auf die direkte Bundessteuer sowie 6 des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 8. Juli 2025 werden aufgehoben. Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 22. August 2023 wird in Bezug auf die direkte Bundessteuer bestätigt.
3. Die Kosten der Verfahren vor dem Steuerrekursgericht werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00102 wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 2'287.50 Total der Kosten.
5. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00103 wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 1'152.50 Total der Kosten.
6. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7. Den Parteien wird für die Verfahren vor dem Steuerrekursgericht und dem Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung zugesprochen.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt C;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).