[Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids des Steuerrekursgerichts beim Verwaltungsgericht.] Beim Verwaltungsgericht können Anordnungen angefochten werden, die das Verfahren abschliessen (E. 1.1). Der Rückweisungsentscheid des Steuerrekursgerichts schliesst das Verfahren nicht ab, da demgemäss weitere Abklärungen durch das kantonale Steueramt erforderlich sind (E. 1.2.1 und 1.2.2). Solche Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (E. 1.3.1 und E. 1.4.1). Die rechtskundig vertretene Pflichtige äussert sich in ihrer Beschwerdeschrift zum Vorliegen weder der einen noch der anderen Voraussetzung; das Vorliegen einer der beiden Voraussetzungen ist auch nicht ersichtlich (E. 1.3.2 und E. 1.4.2). Nichteintreten.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Nach dem Gesagten sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids nicht erfüllt. Auf die Beschwerde kann sowohl betreffend die Staats- und Gemeindesteuern als auch betreffend die direkte Bundessteuer nicht eingetreten werden.
E. 3 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG), wobei sie zu reduzieren sind (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Die Beschwerdeführerin hat keine Parteientschädigung beantragt und eine solche stünde ihr infolge ihres Unterliegens auch nicht zu (§ 153 Abs. 4 und § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
E. 4 Der vorliegende Beschluss ist grundsätzlich ebenso als Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG zu qualifizieren wie der beim Verwaltungsgericht angefochtene Rückweisungsentscheid der Vorinstanz. Es müssten also die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein, damit dagegen beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden könnte (vgl. dazu oben E. 1.3 und 1.4).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2021 (SB.2025.00081) wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2021 (SB.2025.00082) wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00081 wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 3'087.50 Total der Kosten.
- Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00082 wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 2'052.50 Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Steuerrekursgericht; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) das Steueramt der Stadt C; e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00081 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: SB.2025.00081 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.05.2026 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2021 [Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids des Steuerrekursgerichts beim Verwaltungsgericht.]
Beim Verwaltungsgericht können Anordnungen angefochten werden, die das Verfahren abschliessen (E. 1.1). Der Rückweisungsentscheid des Steuerrekursgerichts schliesst das Verfahren nicht ab, da demgemäss weitere Abklärungen durch das kantonale Steueramt erforderlich sind (E. 1.2.1 und 1.2.2). Solche Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (E. 1.3.1 und E. 1.4.1). Die rechtskundig vertretene Pflichtige äussert sich in ihrer Beschwerdeschrift zum Vorliegen weder der einen noch der anderen Voraussetzung; das Vorliegen einer der beiden Voraussetzungen ist auch nicht ersichtlich (E. 1.3.2 und E. 1.4.2).
Nichteintreten. Stichworte: ENDENTSCHEID NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ZWISCHENENTSCHEID Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 115 StG § 19a Abs. I VRG § 19a Abs. II VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung SB.2025.00081 SB.2025.00082 Beschluss der 2. Kammer vom 6. Mai 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić. In Sachen A AG, vertreten durch B GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Rechtsdienst, Beschwerdegegner, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.31.12.2021 sowie direkte Bundessteuer 1.1.31.12.2021, hat sich ergeben: I. A. Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in C bezweckt gemäss Handelsregister B. Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom
24. März 2023 setzte das kantonale Steueramt den steuerbaren Reingewinn der Pflichtigen für die Steuerperiode 2021 nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. (direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern) und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. fest, nachdem die Pflichtige trotz Mahnung vom 13. Januar 2023 keine Steuererklärung eingereicht hatte C. Im anschliessenden Einspracheverfahren reichte die Pflichtige die ausgefüllte Steuererklärung samt Jahresrechnung 2021 nach. In der Erfolgsrechnung wies sie einen Gewinn von ca. Fr. aus. Nach Verrechnung mit verbleibenden Verlustvorträgen aus der Steuerperiode 2014 folgte daraus gemäss der Steuererklärung ein steuerbarer Reingewinn von Fr. (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. (Staats- und Gemeindesteuern). Nach weiterer Korrespondenz, Auflagen und Mahnungen setzte das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 den steuerbaren Reingewinn auf Fr. (direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern) und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. fest. Während das kantonale Steueramt den deklarierten Reingewinn für die Steuerperiode 2021 übernahm, reduzierte es die geltend gemachten Verlustvorträge nach pflichtgemässem Ermessen (teilweise Ermessensveranlagung). II. A. Die Pflichtige gelangte in der Folge mit Rekurs und Beschwerde an das Steuerrekursgericht. In der Sache beantragte sie, den steuerbaren Reingewinn nach Verlustverrechnung auf Fr. (direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern) festzusetzen. Das kantonale Steueramt beantragte mit Beschwerde- und Rekursantwort, im Sinn einer Verböserung den steuerbaren Reingewinn neu auf Fr. festzusetzen. Es folgten weitere Stellungnahmen beider Parteien B. Mit Entscheid vom 22. April 2025 hiess das Steuerrekursgericht die Rechtsmittel der Pflichtigen teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurück (Dispositivziffern 1 und 2). Zur Begründung führte es aus, dass das kantonale Steueramt die Verlustvorträge zu Unrecht ermessensweise festgesetzt habe, weil sich die relevanten Tatsachen hinreichend aus den Akten ergeben hätten. Unter Berücksichtigung dieser Akten kam das Steuerrekursgericht zum Schluss, dass die Pflichtige die Wertberichtigung hinter dem Verlustvortrag der Steuerperiode 2014 richtigerweise bereits in der Vorperiode hätte vornehmen müssen. Der Verlustvortrag könne deshalb in der Steuerperiode 2021 nicht mehr zur Verrechnung gebracht werden. Das Steuerrekursgericht sah sich aber dennoch nicht in der Lage, in der Sache entscheiden zu können. Namentlich äusserte es Zweifel am ausserordentlichen Ertrag aus dem Verkauf von Markenrechten und dem Kundenstamm, der hinter dem Reingewinn der Steuerperiode 2021 stand, und an der Darlehensschuld, die zur Begleichung des Kaufpreises verrechnet worden sein soll. Weil die Pflichtige in der Sache voraussichtlich nicht durchdringen werde bzw. es wahrscheinlich sogar zu einer Höhertaxation kommen werde, auferlegte das Steuerrekursgericht die Gerichtskosten je hälftig der Pflichtigen und dem Kanton (Dispositivziffer 5). Parteientschädigungen sprach das Steuerrekursgericht nicht zu (Dispositivziffer 6). III. Mit Eingabe ("Rekurs- und Beschwerdeschrift") vom 24. Juni 2025 gelangte die Pflichtige an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Entscheid der Steuerrekurskommission (recte: Steuerrekursgericht) vom 22. April 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, "dass der in der Periode 2021 [ ] verrechenbare Verlust von insgesamt CHF entspricht und der steuerbare Gewinn der Periode 2021 nach Verlustverrechnung CHF für die [d]irekte Bundessteuer und die Zürcher Staats- und Gemeindesteuer[n] beträgt". Die Kosten des Beschwerde- und Rekursverfahrens seien dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen. Das kantonale Steueramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2025 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2025.00081 (Staats- und Gemeindesteuern 2021) und SB.2025.00082 (direkte Bundessteuer 2021). Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Beim Verwaltungsgericht können Anordnungen angefochten werden, die das Verfahren abschliessen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 115 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] und § 19a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; § 4 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer in Verbindung mit den vorgenannten Bestimmungen). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich sinngemäss nach Art. 9193 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; vgl. § 19a Abs. 2 VRG). 1.2 1.2.1 Vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen wird, schliessen das Verfahren nicht ab und sind daher grundsätzlich Zwischenentscheide (BGE 150 II 346 E. 1.3.4; BGE 144 V 280 E. 1.2; BGE 142 II 363 E. 1.1). Anders verhält es sich, wenn die untere Instanz, an welche die Sache von der Vorinstanz zurückgewiesen wird, einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der rückweisungsempfangenden Unterinstanz aus diesem Grund in der Sache selbst keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt. Ein solcher Entscheid ist nach der bundesgerichtlichen Praxis in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wie ein Endentscheid zu behandeln (BGE 150 II 346 E. 1.3.4 mit zahlreichen Hinweisen). 1.2.2 Der hier angefochtene Rückweisungsentscheid spricht der Pflichtigen das Recht ab, den geltend gemachten Verlustvortrag für die Steuerperiode 2021 zur Verrechnung zu bringen. Damit schliesst er das Verfahren aber nicht ab, sind doch nach dem vorinstanzlichen Entscheid weitere Abklärungen betreffend den ausserordentlichen Ertrag und die zur Verrechnung gebrachte Darlehensschuld erforderlich. Dem kantonalen Steueramt verbleibt insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum. Es handelt sich also um einen Zwischenentscheid, gegen den nur unter den Voraussetzungen von Art. 9193 BGG beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt kann. Darauf hatte denn auch schon die Vorinstanz die Pflichtige zu Recht hingewiesen. 1.3 1.3.1 Zwischenentscheide der Vorinstanz, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG), können beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann; rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 151 III 227 E. 1.2; BGE 150 II 346 E. 1.3.4; BGE 150 III 248 E. 1.2). Zumindest rechtskundig vertretenen Beschwerdeführern obliegt es, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 150 III 248 E. 1.2; BGE 149 II 476 E. 1.2.1; BGE 142 V 26 E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 47). 1.3.2 Die rechtskundig vertretene Pflichtige zeigt in ihrer Beschwerdeschrift keinen Nachteil rechtlicher Natur auf, der ihr aus dem angefochtenen Entscheid droht und durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Bereits aufgrund dieser mangelhaften Substanziierung der Beschwerde kann darauf nicht eingetreten werden. Ein Nachteil rechtlicher Natur wäre aber ohnehin auch nicht ersichtlich. Insbesondere wird die Beschwerdeführerin ihre Argumente für die Rechtzeitigkeit der Wertberichtigung in der Steuerperiode 2014 und damit für die Zulässigkeit der Verlustverrechnung in der Steuerperiode 2021 auch mit der Beschwerde gegen den Endentscheid noch geltend machen können. 1.4 1.4.1 Zwischenentscheide der Vorinstanz können ausserdem beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Von einer Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur zurückhaltend auszugehen (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.4; BGE 133 IV 288 E. 3.2; Grégory Bovey in: Florence Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. A., Bern 2022, Art. 93 N. 37). 1.4.2 Auch zu diesen Voraussetzungen äussert sich die Beschwerdeschrift nicht, weswegen wiederum bereits aufgrund der mangelhaften Substanziierung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Ohnehin wäre hier aber nicht mit einer erheblichen Ersparnis an Zeit- oder Kostenaufwand zu rechnen, zumal die von der Vorinstanz angeordneten Abklärungen auch dann noch vorgenommen werden müssten, wenn der Argumentation der Pflichtigen gefolgt würde. 2. Nach dem Gesagten sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids nicht erfüllt. Auf die Beschwerde kann sowohl betreffend die Staats- und Gemeindesteuern als auch betreffend die direkte Bundessteuer nicht eingetreten werden. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG), wobei sie zu reduzieren sind (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Die Beschwerdeführerin hat keine Parteientschädigung beantragt und eine solche stünde ihr infolge ihres Unterliegens auch nicht zu (§ 153 Abs. 4 und § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). 4. Der vorliegende Beschluss ist grundsätzlich ebenso als Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG zu qualifizieren wie der beim Verwaltungsgericht angefochtene Rückweisungsentscheid der Vorinstanz. Es müssten also die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein, damit dagegen beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden könnte (vgl. dazu oben E. 1.3 und 1.4). Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2021 (SB.2025.00081) wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2021 (SB.2025.00082) wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00081 wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 3'087.50 Total der Kosten.
4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00082 wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 2'052.50 Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt C;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).