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SB.2025.00070

Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2019 und 1.1.-31.12.2020

Zürich VerwG · 2026-04-01 · Deutsch ZH
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[Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids betreffend eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen, im Rahmen derer der geltend gemachte geschäftsmässige Aufwand für Drittdienstleistungen mangels rechtsgenüglichen Nachweises gekürzt wurde.] Ermessensveranlagungen bzw. -einschätzungen können nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (E. 2.3.3). Die Pflichtige stellt nicht in Abrede, die Auflagen des kantonalen Steueramts nicht vollumfänglich beantwortet zu haben. Sie kam ihrer Mitwirkungspflicht folglich nicht im von ihr verlangten Umfang nach (E. 3.4.1). Die Pflichtige bringt nichts vor, was die Ermessenseinschätzung des kantonalen Steueramts als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Zum einen gelang bzw. gelingt es ihr nicht, den wirklichen Sachverhalt darzutun und zu beweisen, womit die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung entfallen, weil die Steuerfaktoren einwandfrei ermittelt werden könnten. Unbestrittenermassen reichte sie die von ihr eingeforderten Informationen und Unterlagen nicht nach, weshalb die Ungewissheit hinsichtlich des tatsächlich entstandenen Aufwands nach wie vor besteht. Zum anderen hat sie auch den Nachweis nicht erbracht, dass die getroffene Schätzung offensichtlich zu hoch ausgefallen wäre (E. 3.4.2). Abweisung der Beschwerde.

Sachverhalt

darzutun und zu beweisen, womit die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung

entfallen, weil die Steuerfaktoren einwandfrei ermittelt werden könnten.

Unbestrittenermassen reichte sie die von ihr eingeforderten Informationen und

Unterlagen nicht nach, weshalb die Ungewissheit hinsichtlich des tatsächlich

entstandenen Aufwands nach wie vor besteht. Zum anderen hat sie auch den

Nachweis nicht erbracht, dass die getroffene Schätzung offensichtlich zu hoch

ausgefallen wäre (vgl. oben E. 2.3.4). Denn, wenn sie sich unter

Bezugnahme auf die einzelnen Geschäftsbeziehungen auf die durch sie bereits

eingereichten Belege beruft, verkennt sie, dass diese wie durch die Vorinstanz

dargetan unvollständig und daher mangelhaft sind. Bei dieser Ausgangslage ist

das Begehren der Pflichtigen um Edition der Akten der H AG abzulehnen. Es

ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die betreffenden

Akten die vorinstanzliche Ermessenseinschätzung nicht

in ihrer Gesamtheit

d.

h. in Bezug auf

sämtlichen geschätzten Fremdaufwand aller beteiligten Drittunternehmen als

offensichtlich unrichtig zu qualifizieren vermöchten. Auch die beantragte

Befragung des (ehemaligen) Verwaltungsrats der H AG ist abzulehnen. Die

Pflichtige führt diesbezüglich bereits unzureichend aus, was durch die

beantragte Befragung geklärt werden soll. Zudem ist weder zu vermuten, dass der

angerufene Zeuge hinreichend genaue Angaben zu einzelnen vor Jahren

angefallenen Rechnungen und/oder erbrachten Arbeitsleistungen machen könnte,

noch, dass die betreffenden Angaben die seitens der kantonalen Steuerbehörde

eingeforderten Unterlagen gänzlich zu ersetzen vermöchten. Ohnehin könnte der

Zeuge einzig Angaben zu einer Geschäftsbeziehung machen, wodurch die nach

pflichtgemässem Ermessen erfolgte Einschätzung

gesamthaft

wiederum kaum

als willkürlich qualifiziert würde, zumal eine Ermessenseinschätzung

naturgemäss immer mit gewissen Unschärfen verbunden ist. Nach dem Gesagten sind

somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die vorinstanzliche Reduktion des

geschäftsmässig begründeten Aufwands um 50 % nach pflichtgemässem Ermessen

als offensichtlich unrichtig und/oder willkürlich erscheinen liessen. Ein

entsprechender Nachweis ist der Pflichtigen misslungen.

3.4.3

Hieran ändern auch die Vorbringen der Pflichtigen zu ihren Gewinnmargen

nichts. Die infrage stehende Ermessenseinschätzung erfolgte nicht gestützt auf

abstrakte Durchschnittswerte, sondern aufgrund des konkret geltend gemachten

geschäftsmässigen Aufwands und die diesbezüglich eingereichten Unterlagen. Die

strikte Anwendung durchschnittlicher Gewinnmargen in einer bestimmten Branche

ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls würde das den

Vorinstanzen zukommende Ermessen übermässig einschränken. Dass ein

entsprechendes Vorgehen im vorliegenden Einzelfall zu falschen

Ergebnissen

führen würde, geht auch aus den (unbestrittenen) vorinstanzlichen Erwägungen

hervor, gemäss welchen die Gewinnmarge der Pflichtigen im Geschäftsjahr 2019

(nach Steuern) zufolge ihrer eigenen Erfolgsrechnung ohne Berücksichtigung der

steuerlichen Korrekturen über den statistischen Werten lag. Die in diesem

Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen der Pflichtigen zu einer

Einschränkung ihrer Wirtschaftsfreiheit erweisen sich als zu wenig

substanziiert, als dass gestützt darauf eine Verletzung von Art. 27

Abs. 1 BV ersichtlich wäre. Die vorinstanzliche Ermessenseinschätzung ist

folglich auch vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in

Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine Parteientschädigung

zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00070 wird festgesetzt auf Fr. 6'400.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50 Zustellkosten, Fr. 6'487.50 Total der Kosten.
  3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00071 wird festgesetzt auf Fr. 2'800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      52.50 Zustellkosten, Fr. 2'852.50 Total der Kosten.
  4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
  7. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Stadt D; e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00070 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: SB.2025.00070 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2019 und 1.1.-31.12.2020 [Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids betreffend eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen, im Rahmen derer der geltend gemachte geschäftsmässige Aufwand für Drittdienstleistungen mangels rechtsgenüglichen Nachweises gekürzt wurde.]

Ermessensveranlagungen bzw. -einschätzungen können nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (E. 2.3.3).

Die Pflichtige stellt nicht in Abrede, die Auflagen des kantonalen Steueramts nicht vollumfänglich beantwortet zu haben. Sie kam ihrer Mitwirkungspflicht folglich nicht im von ihr verlangten Umfang nach (E. 3.4.1).

Die Pflichtige bringt nichts vor, was die Ermessenseinschätzung des kantonalen Steueramts als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Zum einen gelang bzw. gelingt es ihr nicht, den wirklichen Sachverhalt darzutun und zu beweisen, womit die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung entfallen, weil die Steuerfaktoren einwandfrei ermittelt werden könnten. Unbestrittenermassen reichte sie die von ihr eingeforderten Informationen und Unterlagen nicht nach, weshalb die Ungewissheit hinsichtlich des tatsächlich entstandenen Aufwands nach wie vor besteht. Zum anderen hat sie auch den Nachweis nicht erbracht, dass die getroffene Schätzung offensichtlich zu hoch ausgefallen wäre (E. 3.4.2).

Abweisung der Beschwerde. Stichworte: BEGRÜNDUNGSDICHTE ERMESSENSEINSCHÄTZUNG ERMESSENSVERANLAGUNG GESCHÄFTSMÄSSIG NICHT BEGRÜNDETER AUFWAND GESCHÄFTSMÄSSIGBEGRÜNDETER AUFWAND MITWIRKUNGSFPLICHT OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT UNGEWISSHEIT ZEUGENBEFRAGUNG Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 58 Abs. I DBG Art. 58 Abs. I lit. b DBG Art. 124 Abs. II DBG Art. 126 Abs. I DBG Art. 130 Abs. II DBG Art. 132 Abs. III DBG § 64 Abs. I StG § 64 Abs. I lit. e Ziff. 2 StG § 133 Abs. II StG § 135 Abs. I StG § 139 Abs. II StG § 140 Abs. II StG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung SB.2025.00070 SB.2025.00071 Urteil der

2. Kammer vom 1. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Lara von Arx. In Sachen A GmbH, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.−31.12.2019 und 1.1.−31.12.2020 sowie direkte Bundessteuer 1.1.−31.12.2019 und 1.1.−31.12.2020, hat sich ergeben: I. Die A GmbH (nachfolgend: die Pflichtige) bezweckt Maurer- und Umbauarbeiten aller Art. Inhaber und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer ist C. In der Steuererklärung betreffend die Steuerperiode 2019 (1.1.−31.12.2019) deklarierte die Pflichtige einen Verlust von Fr. und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. … Für die Steuerperiode 2020 (1.1.−31.12.2020) deklarierte sie einen steuerbaren Gewinn von Fr. und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. Nachdem am 15. Februar 2022 eine steueramtliche Prüfung der Geschäftsbücher der Pflichtigen für die Steuerjahre 2019 und 2020 stattgefunden hatte, unterbreitete der zuständige Revisor der Pflichtigen am 4. April 2022 einen Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag. Für die Steuerperiode 2019 legte er einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … und steuerbares Eigenkapital von Fr. … fest, unter Aufrechnung von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand für bar bezahlte Drittleistungen von Fr. … Für die Steuerperiode 2020 ging er von einem Reingewinn von Fr. … und steuerbarem Eigenkapital von Fr. … aus, wobei er geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand für bar bezahlte Drittleistungen von Fr. … aufrechnete. Mit den Einschätzungsvorschlägen verbunden war eine Auflage, welcher die Pflichtige (trotz Mahnung) keine Folge leistete. Mit Entscheid vom 21. April 2023 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtige für die Steuerperiode 2019 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. ein bzw. veranlagte es sie entsprechend. Den Anteil der geschäftsmässig nicht begründeten Kosten setzte das kantonale Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. … fest. Für die Steuerperiode 2020 legte es den steuerbaren Reingewinn auf Fr. … und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. … fest, unter Reduktion der nicht geschäftsmässig begründeten Kosten nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. Nachdem die Pflichtige die im Einspracheverfahren erlassenen weiteren Auflagen trotz Mahnung nur teilweise beantwortet hatte, wies das kantonale Steueramt die erhobene Einsprache am 8. Mai 2024 ab. II. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 25. April 2025 ab. III. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2025 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, von der Aufrechnung von Fr. bzw. netto Fr. … nach Steuern als geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand für das Jahr 2019 sowie von Fr. … für das Jahr 2020 sei abzusehen. Die steuerbaren Gewinne seien entsprechend diesen Anpassungen neu festzulegen und zu veranlagen. Ferner sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das kantonale Steueramt schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Steueramt der Stadt D nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 1.1.−31.12.2019 und 1.1.−31.12.2020 (SB.2025.00070) und direkter Bundessteuer 1.1.−31.12.2019 und 1.1.−31.12.2020 (SB.2025.00071) betreffen dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht vereinigt wurden. 1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147). 1.3 1.3.1 In formeller Hinsicht rügt die Pflichtige wiederholt, die Vorinstanz habe sich mit einzelnen ihrer Rügen nicht oder bloss unzureichend auseinandergesetzt. Sie macht damit eine Verletzung ihres in Art . 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verankerten Rechts auf rechtliches Gehör geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Der Begründungspflicht genügt bereits, wenn die Behörde sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen; BGr, 13. November 2023, 9C_608/2022, E. 5.1.1; VGr, 31. Januar 2024, SB.2023.00107, SB.2023.00108, E. 5.2.2). 1.3.2 Selbst wenn sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Vorbringen der Pflichtigen einlässlich auseinandergesetzt haben sollte, verletzte sie das rechtliche Gehör nicht. Wie ihre Beschwerde zeigt, konnte die Pflichtige den vorinstanzlichen Entscheid in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen und war ihr eine sachgerechte Anfechtung unter Bezugnahme auf die relevanten Rechtsgrundlagen möglich. Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung in Form der Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. 2. 2.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG und Art. 58 Abs. 1 DBG unter anderem aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1 bzw. lit. a) sowie "allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses [zusammen], die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere [...] offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte" (§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG; Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG). 2.2 Die Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beurteilt sich in der Regel danach, ob er kaufmännisch angemessen ist. Kaufmännisch angemessen und demnach geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen; nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (BGr, 24. Februar 2026, 9C_606/2025, E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen]; BGr, 25. August 2021, 2C_153/2021, E. 3.2.2). Von der rechtlichen Qualifikation von Aufwendungen als geschäftsmässig begründet zu unterscheiden, ist die Frage nach deren Nachweis. Dieser obliegt, da es sich um steuermindernde Tatsachen handelt, dem Steuerpflichtigen. Während es hinsichtlich der steuerrechtlichen Anerkennung eines verbuchten Aufwands als geschäftsmässig begründet grundsätzlich nicht Sache der Steuerbehörden ist, dessen Zweckmässigkeit in Frage zu stellen, bleibt es hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang tatsächlich entsprechende Aufwendungen entstanden sind (namentlich, ob mit solchen Aufwendungen der steuerpflichtigen Person tatsächlich zugeflossene Leistungen "eingekauft" wurden), bei der Beweislastverteilung gemäss der Normentheorie, d. h. im Fall der Beweislosigkeit trägt die steuerpflichtige Person deren Folgen (vgl. zum Ganzen BGr, 9. Dezember 2024, 9C_220/2024, E. 4.3.1. f.; BGr, 27. September 2022, 2C_988/2021, E. 2.1.1. f. mit Hinweisen auf BGE 143 II 661 E. 7.2 und BGE 124 II 29 E. 3c). 2.3 2.3.1 Steuerpflichtige müssen laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung bzw. Veranlagung zu ermöglichen. Sie müssen unter anderem das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (vgl. § 133 Abs. 2 StG, Art. 124 Abs. 2 DBG). Hat ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt gemäss § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. 2.3.2 Die Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflicht hinsichtlich steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen – z. B. bei einem von ihr geltend gemachten Abzug – nicht erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung. Diesfalls ist aufgrund der allgemeinen Beweislastregel zuungunsten der beweisbelasteten steuerpflichtigen Person anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf ist der infrage stehende Abzug nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber ist eine Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung vorzunehmen, wenn nicht über die steuermindernde Tatsache an sich, sondern über ihr Ausmass Ungewissheit besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Bestehen eines Abzugs erwiesen ist, z. B. feststeht, dass der steuerpflichtigen Person Gewinnungskosten erwachsen sind, aber deren Höhe ungewiss ist. In einem solchen Fall wäre es sachwidrig, den Abzug nicht zu berücksichtigen; vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (BGr, 4. Juli 2019, 2C_497/2018, E. 5.3; BGr, 23. November 2015, 2C_1101/2014, E. 3; vgl. Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. A., Basel 2022 [nachfolgend: Kommentar DBG], Art. 130 N. 31). 2.3.3 Ermessensveranlagungen bzw. -einschätzungen können nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Durch diese Besonderheit wird die Prüfungsbefugnis beschränkt (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022 [nachfolgend: Kommentar StHG], Art. 48 N. 42; Zweifel/Hunziker, Kommentar DBG, Art. 132 N. 33; Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. A., Zürich 2024, § 21 Rz. 19; vgl. auch Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A. Zürich 2021, § 140 N. 73). Diese Prämisse gilt auch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren (Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG, Art. 48 N. 62; dieselben, Kommentar DBG, Art. 132 N. 55). 2.3.4 Der Steuerpflichtige kann die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung grundsätzlich auf zwei Arten nachweisen: Er kann den wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen, womit die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung entfallen, weil die Steuerfaktoren einwandfrei ermittelt werden können. Ist ihm dies nicht möglich, so bleibt es zwar bei einer Ermessenseinschätzung, doch steht ihm noch der Nachweis offen, dass die getroffene Schätzung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist (BGE 151 II 120, E. 6.2; BGr, 22. Dezember 2021, 2C_61/2021, E. 4.1; Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG, Art. 48 N. 46; dieselben, Kommentar DBG, Art. 132 N. 39). 3. 3.1 Streitig sind Aufrechnungen des kantonalen Steueramts für verbuchte Fremdarbeiten von Firmen, über die zwischenzeitlich teilweise der Konkurs eröffnet worden ist. Infrage stehen konkret Rechnungen von fünf Gesellschaften. 3.2 Die Vorinstanz qualifizierte die für Auftragsverhältnisse mit der E GmbH und der F GmbH eingereichten Belege als zu spärlich, um den verbuchten Baraufwand nachvollziehen zu können, fehlten doch die (vertraglichen) Grundlagen der Rechnungsstellung sowie die Arbeitsrapporte. Die Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen bleibe völlig im Dunkeln, weshalb eine Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit der Auslagen nicht möglich gewesen sei. Unklarheiten hätten auch in Bezug auf den für die G GmbH, die H AG und die I AG geltend gemachten Fremdaufwand bestanden. Da die Inanspruchnahme von zusätzlichen Arbeitskräften nicht ausgeschlossen werden könne, habe sich das kantonale Steueramt sowohl für die Steuerperiode 2019 als auch für die Steuerperiode 2020 zu Recht entschieden, die Fremdarbeiten zu schätzen. Die Pflichtige habe die versäumten Mitwirkungshandlungen mit der Einsprache nicht nachgeholt und den tatsächlichen Sachverhalt weder substanziiert geschildert noch nachgewiesen. Im Rahmen des zweiten Auflageverfahrens seien für das Geschäftsjahr 2019 keine neuen Belege eingereicht worden. Für die Steuerperiode 2020 sei dagegen ein inhaltsleerer Partnervertrag mit der I AG eingereicht worden, der mehr Fragen aufwerfe, als er beantworte. So soll die Gesellschaft namentlich Arbeiten ausgeführt haben, welche nicht ihrem im Handelsregister angegebenen Zweck entsprächen. Ein Widerspruch sei auch bei für die H AG eingereichten Rechnungen aufgetaucht, da diese für Aushilfsarbeiten ausgestellt worden seien, während die Kosten den Angaben der Pflichtigen zufolge für Architekturleistungen angefallen seien. Aus den für die G GmbH eingereichten Rechnungen ergebe sich teilweise nicht einmal die betroffene Baustelle. Die zu den Arbeitsstunden gehörigen Rapporte und der Vertrag seien wiederum nicht eingereicht worden. Dass die Pflichtige nicht auf die benötigten Arbeitsrapporte zurückgreifen könne, beruhe auf ihrer eigenen Nachlässigkeit, habe sie diesbezüglich doch eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 958f Abs. 1 des Obligationenrechts (OR). Aufgrund der daraus resultierenden Buchhaltungsmängel liessen sich die tatsächlichen Verhältnisse nach wie vor nicht ermitteln. Die Schätzungen des kantonalen Steueramts erwiesen sich mangels jeglicher Überprüfbarkeit der Höhe und geschäftlichen Begründetheit der Buchungen sicherlich nicht als willkürlich zu hoch. Ferner habe die Pflichtige unbestritten kein Kassabuch geführt, welches den Anforderungen der grundsätzlichen Unabänderlichkeit genüge, obschon sie hinsichtlich der Bareinnahmen dazu verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr habe sie im Jahr 2020 grosse Beträge direkt über das Konto "Kontokorrent Eigentüme " (1180) verbucht, was die Nachverfolgung der geschäftlichen Geldströme zusätzlich erschwert habe. Damit habe sie Geschäftsvorfälle nicht vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch erfasst, sodass sich das kantonale Steueramt weiterhin in einem Untersuchungsnotstand befunden habe, der sich auf den gesamten Bargeldverkehr ausgedehnt habe. Die Berufung auf durchschnittliche Gewinnmargen helfe der Pflichtigen nicht weiter, da im konkreten Fall von ihrer Buchhaltung auszugehen sei, welche zu korrigieren sei. Ferner habe ihre eigene Gewinnmarge im Steuerjahr 2018 die statistischen Werte übertroffen. Gesamthaft sei es der Pflichtigen somit nicht gelungen, einen Unrichtigkeitsnachweis zu erbringen, weshalb der Einspracheentscheid zu bestätigen sei. 3.3 Hiergegen wendet die Pflichtige ein, sie habe betreffend das Steuerjahr 2019 zum Auftragsverhältnis mit der E GmbH für den Gesamtbetrag von Fr. 15 Rechnungen aufgelegt, die kaum beanstandet worden seien. Die Arbeitszeitrapporte und die Angaben, welche Person die Arbeiten verrichtet hätte, habe sie nicht liefern können, doch zeuge die Auflage von einem nicht nachvollziehbaren Bürokratismus. Die vorinstanzliche Reduktion der geltend gemachten Aufwendungen um 50 % sei willkürlich tief. Dasselbe gelte für den Aufwand der F GmbH, zu welchem sie 12 Belege eingereicht habe. Die jeweiligen Baustellen seien präzise angegeben und gäben Auskunft über die jeweils betroffenen Objekte. Zwar werde mit den Rechnungen nicht der absolute Nachweis hinsichtlich des Personals erbracht, doch werde hinreichend dargetan, dass der Aufwand entstanden sei. Es gehe um hohe Barzahlungen, denen ein Ertrag gegenüberstehen müsse, da sonst der Betrieb nicht überleben könnte. Die vorinstanzliche Reduktion des geltend gemachten Aufwands um 50 % sei auch hier willkürlich. Was die Steuerperiode 2020 anbelange, so seien für die F GmbH fünf Rechnungen mit genügend detaillierten Angaben eingereicht worden. Zum Auftragsverhältnis mit der G GmbH seien fünf Rechnungen ins Recht gelegt worden mit Bezeichnung der jeweiligen Objekte. Ferner eine Bestätigung vom

10. Mai 2022, dass die Gesellschaft im Jahr 2020 das Entgelt bar erhalten habe. Weitere Angaben seien aufgrund des zwischenzeitlichen Konkurses des Unternehmens nicht mehr verfügbar. Bereits mit dem Rekurs seien für die H AG 21 Rechnungen mit Objektbezeichnung und Quittung der Zahlung eingereicht worden. Die Gesellschaft sei namentlich als Generalunternehmerin tätig, was auch die Verrichtung von Maurer- und ähnlichen Bauarbeiten umfasse. Da die über ein Konto bezahlten Leistungen vorbehaltlos akzeptiert worden seien, sei der Bestand einer Geschäftsbeziehung erwiesen. Eine Edition der Akten der H AG sei nach wie vor möglich, weshalb die willkürlich tiefe Einschätzung überprüft werden könne. Zwar würden zum Teil Stunden nicht ausgewiesen, doch sei die Erstellung von Rapporten erwiesen. Dass nicht immer alle Objekte bezeichnet worden seien, sei hinzunehmen. Es müsse von der Ehrlichkeit der Buchungen ausgegangen werden, andernfalls wäre ihr Steuerhinterziehung vorzuwerfen. Die erfolgte Einschätzung bzw. Veranlagung komme einer Verdoppelung bzw. Verdreifachung der üblichen Gewinnmarge in der Branche gleich. Ferner verlange die Vorinstanz zu Unrecht die Führung eines (unabänderlichen) Kassabuchs von ihr, denn die erzielten Bargeldeinnahmen seien hierfür zu hoch und würden direkt auf die jeweiligen Konti gebucht. 3.4 3.4.1 Die Pflichtige stellt nicht in Abrede, die Auflagen des kantonalen Steueramts nicht vollumfänglich beantwortet zu haben. Sie kam ihrer Mitwirkungspflicht folglich nicht in dem von ihr verlangten Umfang nach. Wenn sie vorbringt, die durch sie eingereichten Rechnungen würden die Entstehung des geltend gemachten geschäftlichen Aufwands belegen, so verkennt sie, dass sich die Parteien diesbezüglich einig sind. Denn auch das kantonale Steueramt geht vom Bestand der in Frage stehenden Geschäftsbeziehungen aus. Streitig ist dagegen, ob die Höhe des geschäftsmässigen Aufwands rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Diesbezüglich räumt die Pflichtige selbst ein, dass zumindest auf einem Teil der eingereichten Rechnungen die Baustellen nicht präzise angegeben worden seien. Ferner habe sie die seitens der kantonalen Steuerbehörde eingeforderten Arbeitszeitrapporte und/oder Angaben zu den Personen, welche die jeweiligen Arbeiten verrichtet hätten, nicht liefern können. Über die vereinnahmten Bargeldeinnahmen hat die Pflichtige unbestritten kein unabänderliches, täglich aktualisiertes Kassabuch geführt. Ob sie hierzu verpflichtet war oder nicht, kann offengelassen werden. Entscheidend ist vorliegend, dass die Unklarheit im Sachverhalt nicht beseitigt wurde, was durch die Führung eines Kassabuchs möglich gewesen wäre. Ein gleichwertiger Nachweis liegt nicht vor. Ein gleichwertiger Nachweis kann infolge des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und der damit verbundenen Unsicherheiten weder durch die beantragte Zeugenbefragung noch durch eine Parteibefragung ersetzt werden, zumal der Geschäftsführer der Pflichtigen ohnehin offenkundig ein (zu) gewichtiges persönliches Interesse in der Sache haben dürfte. Dass die durch das kantonale Steueramt eingeforderten Informationen unzweckmässig bzw. ungeeignet für die Überprüfung des geltend gemachten geschäftsmässigen Aufwands seien, bringt die Pflichtige nicht vor und ist nicht erkennbar. Die zusätzlich eingeforderten Informationen weisen einen klaren Sachzusammenhang auf und es ist nicht ersichtlich, dass die Einforderung der Belege (wie namentlich der Arbeitsrapporte) schikanös und/oder unsachlich begründet wäre. Vor diesem Hintergrund nahm das kantonale Steueramt in Bezug auf den geltend gemachten geschäftsmässig begründeten Aufwand zu Recht eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Darin ist keine Verletzung des Verbots der Doppelbesteuerung zu erblicken. 3.4.2 Die Pflichtige bringt nichts vor, was die Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung des kantonalen Steueramts als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Zum einen gelang bzw. gelingt es ihr nicht, den wirklichen Sachverhalt darzutun und zu beweisen, womit die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung entfallen, weil die Steuerfaktoren einwandfrei ermittelt werden könnten. Unbestrittenermassen reichte sie die von ihr eingeforderten Informationen und Unterlagen nicht nach, weshalb die Ungewissheit hinsichtlich des tatsächlich entstandenen Aufwands nach wie vor besteht. Zum anderen hat sie auch den Nachweis nicht erbracht, dass die getroffene Schätzung offensichtlich zu hoch ausgefallen wäre (vgl. oben E. 2.3.4). Denn, wenn sie sich unter Bezugnahme auf die einzelnen Geschäftsbeziehungen auf die durch sie bereits eingereichten Belege beruft, verkennt sie, dass diese wie durch die Vorinstanz dargetan unvollständig und daher mangelhaft sind. Bei dieser Ausgangslage ist das Begehren der Pflichtigen um Edition der Akten der H AG abzulehnen. Es ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die betreffenden Akten die vorinstanzliche Ermessenseinschätzung nicht in ihrer Gesamtheit d.

h. in Bezug auf sämtlichen geschätzten Fremdaufwand aller beteiligten Drittunternehmen als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren vermöchten. Auch die beantragte Befragung des (ehemaligen) Verwaltungsrats der H AG ist abzulehnen. Die Pflichtige führt diesbezüglich bereits unzureichend aus, was durch die beantragte Befragung geklärt werden soll. Zudem ist weder zu vermuten, dass der angerufene Zeuge hinreichend genaue Angaben zu einzelnen vor Jahren angefallenen Rechnungen und/oder erbrachten Arbeitsleistungen machen könnte, noch, dass die betreffenden Angaben die seitens der kantonalen Steuerbehörde eingeforderten Unterlagen gänzlich zu ersetzen vermöchten. Ohnehin könnte der Zeuge einzig Angaben zu einer Geschäftsbeziehung machen, wodurch die nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte Einschätzung gesamthaft wiederum kaum als willkürlich qualifiziert würde, zumal eine Ermessenseinschätzung naturgemäss immer mit gewissen Unschärfen verbunden ist. Nach dem Gesagten sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die vorinstanzliche Reduktion des geschäftsmässig begründeten Aufwands um 50 % nach pflichtgemässem Ermessen als offensichtlich unrichtig und/oder willkürlich erscheinen liessen. Ein entsprechender Nachweis ist der Pflichtigen misslungen. 3.4.3 Hieran ändern auch die Vorbringen der Pflichtigen zu ihren Gewinnmargen nichts. Die infrage stehende Ermessenseinschätzung erfolgte nicht gestützt auf abstrakte Durchschnittswerte, sondern aufgrund des konkret geltend gemachten geschäftsmässigen Aufwands und die diesbezüglich eingereichten Unterlagen. Die strikte Anwendung durchschnittlicher Gewinnmargen in einer bestimmten Branche ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls würde das den Vorinstanzen zukommende Ermessen übermässig einschränken. Dass ein entsprechendes Vorgehen im vorliegenden Einzelfall zu falschen Ergebnissen führen würde, geht auch aus den (unbestrittenen) vorinstanzlichen Erwägungen hervor, gemäss welchen die Gewinnmarge der Pflichtigen im Geschäftsjahr 2019 (nach Steuern) zufolge ihrer eigenen Erfolgsrechnung ohne Berücksichtigung der steuerlichen Korrekturen über den statistischen Werten lag. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen der Pflichtigen zu einer Einschränkung ihrer Wirtschaftsfreiheit erweisen sich als zu wenig substanziiert, als dass gestützt darauf eine Verletzung von Art. 27 Abs. 1 BV ersichtlich wäre. Die vorinstanzliche Ermessenseinschätzung ist folglich auch vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00070 wird festgesetzt auf Fr. 6'400.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50 Zustellkosten, Fr. 6'487.50 Total der Kosten.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00071 wird festgesetzt auf Fr. 2'800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      52.50 Zustellkosten, Fr. 2'852.50 Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    das Steuerrekursgericht;

c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d)    das Steueramt der Stadt D;

e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung