Steuererlass: Der Pflichtige macht geltend, er erfülle alle Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses.] Dem Beschwerdeführer wäre es in den strittigen Steuerperioden ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, Steuerrückstellungen zu bilden, was einem Steuererlass bereits entgegensteht. Er hat in diesen Steuerperioden zudem sein Vermögen freiwillig geschmälert, indem er freiwillige Zahlungen an die Säule 3a bzw. Unterstützungsleistungen getätigt hat. Schliesslich stehen auch die noch offenen Schulden bei Drittgläubigern einem Steuererlass entgegen, da der Steuererlass der steuerpflichtigen Person und nicht deren Gläubigern zugutekommen soll (E. 4.2). Abweisung der Beschwerden.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 Abteilung SB.2025.00066 SB.2025.00067 Urteil der Einzelrichterin vom
14. Oktober 2025 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen
1. Gemeinde B, vertreten durch das Steueramt,
2. Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegnerschaft, betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2021 bis 2022 sowie direkte Bundessteuer 2016 und 2022), hat sich ergeben: I. Mit Entscheid vom 9. September 2024 wies der Gemeinderat der Gemeinde B das Gesuch von A (nachfolgend: der Pflichtige) vom 12. August 2024 um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2021 und 2022 im Betrag von Fr. ab. Mit Erlassentscheid vom 9. Dezember 2024 wies der Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, das Gesuch des Pflichtigen um Erlass der noch offenen direkten Bundessteuern 2016 und 2022 im Betrag von Fr. ab. II. Die gegen die Verweigerung der Steuererlasse am 8. Oktober 2024 bzw. 8. Januar 2025 erhobenen Rekurse wies die Finanzdirektion mit Verfügung vom 29. April 2025 ab. III. Mit Beschwerde vom 24. Mai 2025 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung der begehrten Steuererlasse. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2025 wurden die Verfahren betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2021 bis 2022) und betreffend Steuererlass (direkte Bundessteuer 2016 und 2022) vereinigt. Während die Gemeinde B auf eine Beschwerdeantwort verzichtete und die Eidgenössische Steuerverwaltung sich nicht vernehmen liess, beantragte die durch den Bezugsdienst des kantonalen Steueramts vertretene Finanzdirektion die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Die vorliegenden Beschwerden SB.2025.00066 und SB.2025.00067 betreffen den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2025 zu Recht vereinigt wurden.
E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) und § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu setzen (VGr, 23. Oktober 2019, SB.2019.00057, E. 1.1; VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.1).
E. 2.2 Hingegen besteht, anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts, im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (§ 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 20a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
E. 2.3 Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009, 2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt der steuerpflichtigen Person der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu ihren Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 23. Juli 2014, SB.2014.00056, E. 3.2). Da zudem die natürliche Vermutung besteht, dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr. 32).
E. 3.1 Nach § 183 StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände, beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG im Bereich der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom
12. Juni 2015 (EV) und die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1, (nachfolgend Weisung) konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht zumindest insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2.b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).
E. 3.2 Eine Notlage liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. sowie Art. 2 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum übersteigenden Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren erlauben.
E. 3.3 Zur Existenzminimumsberechnung ist praxisgemäss auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom
16. September 2009 (nachfolgend Richtlinien für das Existenzminimum) abzustellen, wobei die Steuern gemäss den Richtlinien bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 95 III 39 E. 3; BGE 126 III 89 E. 3 lit. b; BGr,
17. November 2003, 7B.221/2003, E. 3.1; Michael Beusch/Susanne Raas in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 167 DBG N. 6). Obwohl beim Entscheid über die Erlassgewährung auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist, beziehen die erwähnten Fristen von zwei bis drei Jahren (Normalfall) bzw. vier bis sechs Jahren (bei Nachsteuern und Bussen) damit die zukünftig anfallenden Steuern grundsätzlich nicht mit ein, womit es unter Umständen auch mehr als drei bzw. sechs Jahre dauern kann, bis die steuerpflichtige Person keinerlei Steuerschulden mehr aufweist. Indes handelt es sich bei den genannten Fristen ohnehin nur um Richtwerte und nicht um verbindliche Grenzen, was sich unter anderem daran zeigt, dass die Fristen weder in die erwähnte Weisung noch in die EV Eingang gefunden haben (vgl. VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.5).
E. 3.4 Trotz Unterdeckung oder zu geringer Überdeckung kann ein Steuererlass verweigert werden, wenn hinreichend Vermögen zur Begleichung der Steuerausstände vorhanden ist. Das Vorhandensein von Vermögen schliesst einen Steuererlass jedoch nicht aus, sofern dessen Belastung oder Verwertung unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann die Verwertung insbesondere sein, wenn nur geringe Vermögensreserven vorhanden sind und diese für die Deckung des Existenzbedarfs dringend benötigt werden. Ein Steuererlass ist deshalb in der Regel zu gewähren, bevor die letzten Ersparnisse der steuerpflichtigen Person aufgebraucht sind, insbesondere wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr erwerbstätig ist und es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt (vgl. Weisung, Rz. 34 ff.; Art. 12 EV; Richner et al., § 183 StG N. 27; Richner et al., Art. 167 DBG N. 31). Aber auch die Verwertung von eher bescheidenen Vermögensreserven zur Begleichung offener Steuerschulden erscheint zumutbar, wenn inskünftig mit einer Entspannung der finanziellen Lage zu rechnen ist.
E. 3.5 Da das Gemeinwesen bei einem Steuererlass endgültig auf eine ihm zustehende Steuerforderung verzichtet, rechtfertigt sich ein Erlass bei bloss vorübergehenden finanziellen Engpässen der steuerpflichtigen Person nicht (vgl. Richner et al., § 183 StG N. 24a; Richner et al., Art. 167 DBG N. 22a). Sodann steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt der Steuerforderung keine Zahlungen geleistet wurden (Weisung, Rz. 17; Art. 167a lit. b und c DBG).
E. 3.6 Gemäss Weisung, Rz. 3 und Art. 167 Abs. 2 Satz 2 DBG soll der Steuererlass überdies der steuerpflichtigen Person und nicht deren Gläubigern zugutekommen. Ist kein Vermögen vorhanden und die steuerpflichtige Person überschuldet, ist ein Steuererlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang zu gewähren, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11 und 17 lit. e; Art. 3 Abs. 2 EV).
E. 4.1 Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass trotz Notlage mehrere
Gründe einem Steuererlass entgegenstünden. So habe der Pflichtige trotz
verfügbarer Mittel keine Rücklagen für die Steuern gebildet. In der
Steuerperiode 2016 habe der Pflichtige über Nettoeinkünfte von Fr. sowie
über ein steuerbares Einkommen von Fr. verfügt. In der Steuerperiode
2021 habe er Nettoeinkünfte von Fr. erzielt und gemäss rechtskräftigem
Einschätzungsentscheid habe sein steuerbares Einkommen Fr. sowie sein
Vermögen Fr. betragen. In der Steuerperiode 2022 habe er sodann über
Nettoeinkünfte von Fr. sowie über ein steuerbares Einkommen von
Fr. verfügt, bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. Der
Pflichtige habe in den entsprechenden Steuerperioden somit über genügend
Einkünfte und Vermögen verfügt, um ohne Weiteres Rücklagen für die
voraussichtlich noch zu bezahlenden Staats- und Gemeindesteuern 2021 und 2022
zu bilden oder bereits genügend hohe provisorische Steuerzahlungen zu leisten.
Dass er dies nicht vermocht habe, habe der Pflichtige nicht geltend gemacht und
ergebe sich auch nicht aus den Akten. Weder die Kündigung seiner Arbeitsstelle
per Ende 2022 noch die Erkrankung an COVID-19 stellten einen zureichenden Grund
dar, weshalb ihm die Rücklagenbildung verunmöglicht gewesen sein sollte, zumal
er selbst nach der Erkrankung Krankentaggelder erhalten habe. Zudem sei in
diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. Juni 2020 (SB.2020.00031) hinzuweisen, in dem es die Beschwerde
gegen den abweisenden Erlassentscheid der Gemeinde B betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 2016 und 2017 abgewiesen habe. Dort habe das Verwaltungsgericht
ausgeführt, dass dem Pflichtigen die Begleichung seiner Steuerausstände bei
Ausschöpfung seines Arbeitspotenzials zumutbar sein sollte. Dem Pflichtigen
habe aufgrund dieses Urteils bekannt sein müssen, dass er für die in der
Zukunft anfallenden Steuern Rücklagen zu bilden habe. Weiter stehe einem
Steuererlass auch entgegen, dass der Pflichtige im massgeblichen Zeitraum
Drittgläubiger bevorzugt hat. Aufgrund des Schuldenstands gegenüber der Firma C
per Ende 2021 von Fr. 6'093.- und per Ende 2022 von noch Fr. 4'140.-
stehe fest, dass der Pflichtige die Firma C resp. die D AG in diesem
Zeitraum im Umfang von Fr. 1'953.- befriedigt habe. Dies stelle eine
unzulässige Gläubigerbevorzugung dar, welche einem Steuererlass entgegenstehe.
Sodann habe der Pflichtige in den Steuerperioden 2021 und 2022 Fr. 7'000.-
in die private Vorsorge Säule 3a und Unterstützungsleistungen an
erwerbsunfähige Personen im Umfang von Fr. 19'200.- geleistet. Anstelle
der Einzahlungen hätte der Pflichtige seine Steuern zahlen können. Der Pflichtige
habe durch die freiwillige Vermögensentäusserungen ohne zwingenden Grund auf
Vermögen verzichtet, die ihm grundsätzlich für Steuerzahlungen zur Verfügung
gestanden hätten. Schliesslich stünden einem Steuererlass auch die vorhandenen
Schulden entgegen. Der Pflichtige habe in der Steuererklärung 2021 und 2022
Schulden gegenüber der Firma C von Fr. 6'093.- bzw. Fr. 4'140.-
angegeben. Der Pflichtige habe keine Verzichtserklärungen dieser Drittgläubiger
vorgelegt. Ein Steuererlass würde somit lediglich den Drittgläubigern
zugutekommen.
E. 4.2 Der Pflichtige setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert auseinander und zeigt nicht auf, dass und inwiefern diese auf falschen Sachverhaltsfeststellungen beruhen und rechtsfehlerhaft sein sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Wie sich aus den dargelegten finanziellen Verhältnissen erschliesst, wäre es dem Beschwerdeführer zumindest in den strittigen Steuerperioden 2016, 2020 und 2021 ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, Steuerrückstellungen zu bilden, was nach dargelegter Rechtslage einem Steuererlass bereits entgegensteht. Soweit er geltend macht, er habe aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gemeinde B bis Ende 2024 keine Rücklagen bilden können, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz aufgezeigt hat, deklarierte der Pflichtige in den Steuerperioden 2021 und 2022 ein Nettovermögen, das es dem Pflichtigen ohne Weiteres erlaubt hätte, Rücklagen zu bilden bzw. bestehende Steuerschulden zu begleichen oder provisorische Zahlungen zu leisten. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dies dem Pflichtigen aufgrund des ihn betreffenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020 (SB.2020.00031) bewusst gewesen sein muss. Er hat in diesen Steuerperioden zudem sein Vermögen freiwillig geschmälert, indem er freiwillige Zahlungen an die Säule 3a bzw. Unterstützungsleistungen getätigt hat. Der Pflichtige macht geltend, dass keine Gläubigerbevorzugung vorliege, da er bis Ende Juni 2024 auch Steuern bezahlt habe und danach keine anderen Gläubiger befriedigt habe. Es kann vorliegend offen bleiben, ob durch die Zahlungen an die Firma C eine unzulässige Gläubigerbevorzugung vorliegt, da aufgrund der genannten Gründe ein Steuererlass ohnehin nicht in Frage kommt. Schliesslich stehen auch die noch offenen Schulden bei der Firma C einem Steuererlass entgegen, da der Steuererlass der steuerpflichtigen Person und nicht deren Gläubigern zugutekommen soll und eine Gläubigerbevorzugung während des Beurteilungszeitraums ebenfalls einen Verweigerungsgrund darstellt. Damit sind die Beschwerden abzuweisen.
E. 5.1 Das Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).
E. 5.2 Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der Pflichtige bereits einmal um Steuererlass ersucht hatte und er ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass bei einem zukünftigen Erlassverfahren Kosten erhoben werden könnten (VGr, 23. Juni 2020, SB.2020.00031, E. 5.2). Zudem muss das Verfahren nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden, nachdem sich der Pflichtige mit dem ausführlich begründeten Entscheid der Vorinstanz nicht substanziiert auseinandergesetzt hat. Der Pflichtige wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten erhoben werden könnten, wenn sich diese als offensichtlich unbegründet herausstellen sollten.
E. 6 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig.
Dispositiv
- Die Beschwerde im Verfahren SB.2025.00066 wird abgewiesen.
- Die Beschwerde im Verfahren SB.2025.00067 wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00066 wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00067 wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00066 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: SB.2025.00066 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.10.2025 Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2021-2022) Steuererlass: Der Pflichtige macht geltend, er erfülle alle Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses.]
Dem Beschwerdeführer wäre es in den strittigen Steuerperioden ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, Steuerrückstellungen zu bilden, was einem Steuererlass bereits entgegensteht. Er hat in diesen Steuerperioden zudem sein Vermögen freiwillig geschmälert, indem er freiwillige Zahlungen an die Säule 3a bzw. Unterstützungsleistungen getätigt hat. Schliesslich stehen auch die noch offenen Schulden bei Drittgläubigern einem Steuererlass entgegen, da der Steuererlass der steuerpflichtigen Person und nicht deren Gläubigern zugutekommen soll (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerden. Stichworte:
- keine - Rechtsnormen:
- keine - Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung SB.2025.00066 SB.2025.00067 Urteil der Einzelrichterin vom
14. Oktober 2025 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen
1. Gemeinde B, vertreten durch das Steueramt,
2. Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegnerschaft, betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2021 bis 2022 sowie direkte Bundessteuer 2016 und 2022), hat sich ergeben: I. Mit Entscheid vom 9. September 2024 wies der Gemeinderat der Gemeinde B das Gesuch von A (nachfolgend: der Pflichtige) vom 12. August 2024 um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2021 und 2022 im Betrag von Fr. ab. Mit Erlassentscheid vom 9. Dezember 2024 wies der Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, das Gesuch des Pflichtigen um Erlass der noch offenen direkten Bundessteuern 2016 und 2022 im Betrag von Fr. ab. II. Die gegen die Verweigerung der Steuererlasse am 8. Oktober 2024 bzw. 8. Januar 2025 erhobenen Rekurse wies die Finanzdirektion mit Verfügung vom 29. April 2025 ab. III. Mit Beschwerde vom 24. Mai 2025 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung der begehrten Steuererlasse. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2025 wurden die Verfahren betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2021 bis 2022) und betreffend Steuererlass (direkte Bundessteuer 2016 und 2022) vereinigt. Während die Gemeinde B auf eine Beschwerdeantwort verzichtete und die Eidgenössische Steuerverwaltung sich nicht vernehmen liess, beantragte die durch den Bezugsdienst des kantonalen Steueramts vertretene Finanzdirektion die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Die vorliegenden Beschwerden SB.2025.00066 und SB.2025.00067 betreffen den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2025 zu Recht vereinigt wurden. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) und § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu setzen (VGr, 23. Oktober 2019, SB.2019.00057, E. 1.1; VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.1). 2.2 Hingegen besteht, anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts, im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (§ 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 20a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2.3 Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009, 2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt der steuerpflichtigen Person der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu ihren Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 23. Juli 2014, SB.2014.00056, E. 3.2). Da zudem die natürliche Vermutung besteht, dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr. 32). 3. 3.1 Nach § 183 StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände, beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG im Bereich der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom
12. Juni 2015 (EV) und die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1, (nachfolgend Weisung) konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht zumindest insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2.b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3). 3.2 Eine Notlage liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. sowie Art. 2 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum übersteigenden Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren erlauben. 3.3 Zur Existenzminimumsberechnung ist praxisgemäss auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom
16. September 2009 (nachfolgend Richtlinien für das Existenzminimum) abzustellen, wobei die Steuern gemäss den Richtlinien bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 95 III 39 E. 3; BGE 126 III 89 E. 3 lit. b; BGr,
17. November 2003, 7B.221/2003, E. 3.1; Michael Beusch/Susanne Raas in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 167 DBG N. 6). Obwohl beim Entscheid über die Erlassgewährung auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist, beziehen die erwähnten Fristen von zwei bis drei Jahren (Normalfall) bzw. vier bis sechs Jahren (bei Nachsteuern und Bussen) damit die zukünftig anfallenden Steuern grundsätzlich nicht mit ein, womit es unter Umständen auch mehr als drei bzw. sechs Jahre dauern kann, bis die steuerpflichtige Person keinerlei Steuerschulden mehr aufweist. Indes handelt es sich bei den genannten Fristen ohnehin nur um Richtwerte und nicht um verbindliche Grenzen, was sich unter anderem daran zeigt, dass die Fristen weder in die erwähnte Weisung noch in die EV Eingang gefunden haben (vgl. VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.5). 3.4 Trotz Unterdeckung oder zu geringer Überdeckung kann ein Steuererlass verweigert werden, wenn hinreichend Vermögen zur Begleichung der Steuerausstände vorhanden ist. Das Vorhandensein von Vermögen schliesst einen Steuererlass jedoch nicht aus, sofern dessen Belastung oder Verwertung unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann die Verwertung insbesondere sein, wenn nur geringe Vermögensreserven vorhanden sind und diese für die Deckung des Existenzbedarfs dringend benötigt werden. Ein Steuererlass ist deshalb in der Regel zu gewähren, bevor die letzten Ersparnisse der steuerpflichtigen Person aufgebraucht sind, insbesondere wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr erwerbstätig ist und es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt (vgl. Weisung, Rz. 34 ff.; Art. 12 EV; Richner et al., § 183 StG N. 27; Richner et al., Art. 167 DBG N. 31). Aber auch die Verwertung von eher bescheidenen Vermögensreserven zur Begleichung offener Steuerschulden erscheint zumutbar, wenn inskünftig mit einer Entspannung der finanziellen Lage zu rechnen ist. 3.5 Da das Gemeinwesen bei einem Steuererlass endgültig auf eine ihm zustehende Steuerforderung verzichtet, rechtfertigt sich ein Erlass bei bloss vorübergehenden finanziellen Engpässen der steuerpflichtigen Person nicht (vgl. Richner et al., § 183 StG N. 24a; Richner et al., Art. 167 DBG N. 22a). Sodann steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt der Steuerforderung keine Zahlungen geleistet wurden (Weisung, Rz. 17; Art. 167a lit. b und c DBG). 3.6 Gemäss Weisung, Rz. 3 und Art. 167 Abs. 2 Satz 2 DBG soll der Steuererlass überdies der steuerpflichtigen Person und nicht deren Gläubigern zugutekommen. Ist kein Vermögen vorhanden und die steuerpflichtige Person überschuldet, ist ein Steuererlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang zu gewähren, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11 und 17 lit. e; Art. 3 Abs. 2 EV). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass trotz Notlage mehrere Gründe einem Steuererlass entgegenstünden. So habe der Pflichtige trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen für die Steuern gebildet. In der Steuerperiode 2016 habe der Pflichtige über Nettoeinkünfte von Fr. sowie über ein steuerbares Einkommen von Fr. verfügt. In der Steuerperiode 2021 habe er Nettoeinkünfte von Fr. erzielt und gemäss rechtskräftigem Einschätzungsentscheid habe sein steuerbares Einkommen Fr. sowie sein Vermögen Fr. betragen. In der Steuerperiode 2022 habe er sodann über Nettoeinkünfte von Fr. sowie über ein steuerbares Einkommen von Fr. verfügt, bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. Der Pflichtige habe in den entsprechenden Steuerperioden somit über genügend Einkünfte und Vermögen verfügt, um ohne Weiteres Rücklagen für die voraussichtlich noch zu bezahlenden Staats- und Gemeindesteuern 2021 und 2022 zu bilden oder bereits genügend hohe provisorische Steuerzahlungen zu leisten. Dass er dies nicht vermocht habe, habe der Pflichtige nicht geltend gemacht und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Weder die Kündigung seiner Arbeitsstelle per Ende 2022 noch die Erkrankung an COVID-19 stellten einen zureichenden Grund dar, weshalb ihm die Rücklagenbildung verunmöglicht gewesen sein sollte, zumal er selbst nach der Erkrankung Krankentaggelder erhalten habe. Zudem sei in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2020 (SB.2020.00031) hinzuweisen, in dem es die Beschwerde gegen den abweisenden Erlassentscheid der Gemeinde B betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 abgewiesen habe. Dort habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dem Pflichtigen die Begleichung seiner Steuerausstände bei Ausschöpfung seines Arbeitspotenzials zumutbar sein sollte. Dem Pflichtigen habe aufgrund dieses Urteils bekannt sein müssen, dass er für die in der Zukunft anfallenden Steuern Rücklagen zu bilden habe. Weiter stehe einem Steuererlass auch entgegen, dass der Pflichtige im massgeblichen Zeitraum Drittgläubiger bevorzugt hat. Aufgrund des Schuldenstands gegenüber der Firma C per Ende 2021 von Fr. 6'093.- und per Ende 2022 von noch Fr. 4'140.- stehe fest, dass der Pflichtige die Firma C resp. die D AG in diesem Zeitraum im Umfang von Fr. 1'953.- befriedigt habe. Dies stelle eine unzulässige Gläubigerbevorzugung dar, welche einem Steuererlass entgegenstehe. Sodann habe der Pflichtige in den Steuerperioden 2021 und 2022 Fr. 7'000.- in die private Vorsorge Säule 3a und Unterstützungsleistungen an erwerbsunfähige Personen im Umfang von Fr. 19'200.- geleistet. Anstelle der Einzahlungen hätte der Pflichtige seine Steuern zahlen können. Der Pflichtige habe durch die freiwillige Vermögensentäusserungen ohne zwingenden Grund auf Vermögen verzichtet, die ihm grundsätzlich für Steuerzahlungen zur Verfügung gestanden hätten. Schliesslich stünden einem Steuererlass auch die vorhandenen Schulden entgegen. Der Pflichtige habe in der Steuererklärung 2021 und 2022 Schulden gegenüber der Firma C von Fr. 6'093.- bzw. Fr. 4'140.- angegeben. Der Pflichtige habe keine Verzichtserklärungen dieser Drittgläubiger vorgelegt. Ein Steuererlass würde somit lediglich den Drittgläubigern zugutekommen. 4.2 Der Pflichtige setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert auseinander und zeigt nicht auf, dass und inwiefern diese auf falschen Sachverhaltsfeststellungen beruhen und rechtsfehlerhaft sein sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Wie sich aus den dargelegten finanziellen Verhältnissen erschliesst, wäre es dem Beschwerdeführer zumindest in den strittigen Steuerperioden 2016, 2020 und 2021 ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, Steuerrückstellungen zu bilden, was nach dargelegter Rechtslage einem Steuererlass bereits entgegensteht. Soweit er geltend macht, er habe aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gemeinde B bis Ende 2024 keine Rücklagen bilden können, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz aufgezeigt hat, deklarierte der Pflichtige in den Steuerperioden 2021 und 2022 ein Nettovermögen, das es dem Pflichtigen ohne Weiteres erlaubt hätte, Rücklagen zu bilden bzw. bestehende Steuerschulden zu begleichen oder provisorische Zahlungen zu leisten. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dies dem Pflichtigen aufgrund des ihn betreffenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020 (SB.2020.00031) bewusst gewesen sein muss. Er hat in diesen Steuerperioden zudem sein Vermögen freiwillig geschmälert, indem er freiwillige Zahlungen an die Säule 3a bzw. Unterstützungsleistungen getätigt hat. Der Pflichtige macht geltend, dass keine Gläubigerbevorzugung vorliege, da er bis Ende Juni 2024 auch Steuern bezahlt habe und danach keine anderen Gläubiger befriedigt habe. Es kann vorliegend offen bleiben, ob durch die Zahlungen an die Firma C eine unzulässige Gläubigerbevorzugung vorliegt, da aufgrund der genannten Gründe ein Steuererlass ohnehin nicht in Frage kommt. Schliesslich stehen auch die noch offenen Schulden bei der Firma C einem Steuererlass entgegen, da der Steuererlass der steuerpflichtigen Person und nicht deren Gläubigern zugutekommen soll und eine Gläubigerbevorzugung während des Beurteilungszeitraums ebenfalls einen Verweigerungsgrund darstellt. Damit sind die Beschwerden abzuweisen. 5. 5.1 Das Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG). 5.2 Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der Pflichtige bereits einmal um Steuererlass ersucht hatte und er ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass bei einem zukünftigen Erlassverfahren Kosten erhoben werden könnten (VGr, 23. Juni 2020, SB.2020.00031, E. 5.2). Zudem muss das Verfahren nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden, nachdem sich der Pflichtige mit dem ausführlich begründeten Entscheid der Vorinstanz nicht substanziiert auseinandergesetzt hat. Der Pflichtige wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten erhoben werden könnten, wenn sich diese als offensichtlich unbegründet herausstellen sollten. 6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde im Verfahren SB.2025.00066 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde im Verfahren SB.2025.00067 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00066 wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00067 wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.