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SB.2025.00064

Staats- und Gemeindesteuern 2020 (2. Rechtsgang)

Zürich VerwG · 2026-02-25 · Deutsch ZH
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Nichtigkeit eines Steuerverfahrens ohne Einbezug der gemeinsam mit dem Pflichtigen eingeschätzten Ehefrau. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Beschwerdelegitimation: Die Ehefrau des Pflichtigen erscheint ebenfalls formell beschwert und beschwerdelegitimiert, auch wenn sie nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm bzw. teilnehmen konnte und ursprünglich auch keinen Anlass für eine Teilnahme hatte (E. 2). Anfechtungsvoraussetzungen bei einem Rückweisungsentscheid (E. 3). Nichtigkeit: Fehlerhafte Verwaltungsakte (Entscheide) sind praxisgemäss bloss anfechtbar und (nur) nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nennt eine Steuereinschätzung nicht alle Steuerpflichtigen, namentlich wenn Ehegatten fälschlicherweise getrennt besteuert wurden, ist dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren nicht heilbar und eine nachträgliche Berichtigung der Parteibezeichnungen nicht möglich (E. 4.1 f.). Das Steuerrekursgericht hat zwar mangels Einbezugs der Ehefrau die Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids festgestellt, jedoch sodann im Widerspruch zu dieser Feststellung und trotz fehlendem Anfechtungsobjekt eine eigene Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen. Damit leidet auch der steuerrekursgerichtliche Entscheid an einem nichtigkeitsbegründenden Verfahrensmangel und ist die Sache zur Wiederholung des Einschätzungsverfahrens unter Einbezug der Ehefrau des Pflichtigen an das kantonale Steueramt zurückzuweisen, wobei dem kantonalen Steueramt keinerlei materielle Vorgaben für seinen Neuentscheid zu machen sind (E. 4.3). Das Veranlagungsverfahren betreffend die direkte Bundessteuer ist nicht verfahrensgegenständlich. Inwieweit sich im Einschätzungsverfahren eine weitere Koordination mit dem bundessteuerlichen Verfahren aufdrängt, hat sodann vorab das kantonale Steueramt als untereEinschätzungsbehörde zu beurteilen (E. 4.4). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kostenfolgen und Verzicht auf eine Kostenauflage gegenüber der Vorinstanz (E. 5). Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung unter Berücksichtigung des eingeschränkten Verfahrensgegenstands (E. 6). Gutheissung und Feststellung der Nichtigkeit der vorangegangenen Entscheide.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 2 Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2020 (2. Rechtsgang) Nichtigkeit eines Steuerverfahrens ohne Einbezug der gemeinsam mit dem Pflichtigen eingeschätzten Ehefrau. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Beschwerdelegitimation: Die Ehefrau des Pflichtigen erscheint ebenfalls formell beschwert und beschwerdelegitimiert, auch wenn sie nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm bzw. teilnehmen konnte und ursprünglich auch keinen Anlass für eine Teilnahme hatte (E. 2). Anfechtungsvoraussetzungen bei einem Rückweisungsentscheid (E. 3). Nichtigkeit: Fehlerhafte Verwaltungsakte (Entscheide) sind praxisgemäss bloss anfechtbar und (nur) nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nennt eine Steuereinschätzung nicht alle Steuerpflichtigen, namentlich wenn Ehegatten fälschlicherweise getrennt besteuert wurden, ist dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren nicht heilbar und eine nachträgliche Berichtigung der Parteibezeichnungen nicht möglich (E. 4.1 f.). Das Steuerrekursgericht hat zwar mangels Einbezugs der Ehefrau die Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids festgestellt, jedoch sodann im Widerspruch zu dieser Feststellung und trotz fehlendem Anfechtungsobjekt eine eigene Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen. Damit leidet auch der steuerrekursgerichtliche Entscheid an einem nichtigkeitsbegründenden Verfahrensmangel und ist die Sache zur Wiederholung des Einschätzungsverfahrens unter Einbezug der Ehefrau des Pflichtigen an das kantonale Steueramt zurückzuweisen, wobei dem kantonalen Steueramt keinerlei materielle Vorgaben für seinen Neuentscheid zu machen sind (E. 4.3). Das Veranlagungsverfahren betreffend die direkte Bundessteuer ist nicht verfahrensgegenständlich. Inwieweit sich im Einschätzungsverfahren eine weitere Koordination mit dem bundessteuerlichen Verfahren aufdrängt, hat sodann vorab das kantonale Steueramt als untere Einschätzungsbehörde zu beurteilen (E. 4.4). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kostenfolgen und Verzicht auf eine Kostenauflage gegenüber der Vorinstanz (E. 5). Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung unter Berücksichtigung des eingeschränkten Verfahrensgegenstands (E. 6). Gutheissung und Feststellung der Nichtigkeit der vorangegangenen Entscheide. Stichworte: EHEGATTE EHEGATTENBESTEUERUNG NICHTIGKEIT NOTWENDIGE STREITGENOSSENSCHAFT PARTEIENTSCHÄDIGUNG STREITGENOSSEN/-SCHAFT Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I BGG Art. 108 DBG § 4 Abs. III GebV VGr neu § 8 Abs. I GebV VGr neu § 7 Abs. I StG § 123 Abs. I StG § 153 Abs. I StG § 153 Abs. III StG Art. 3 Abs. III StHG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung SB.2025.00064 Urteil der

2. Kammer vom 25. Februar 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher. In Sachen

1.    A,

2.    B, beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende, gegen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Rechtsdienst, Beschwerdegegner, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 (2. Rechtsgang), hat sich ergeben: I. Die Eheleute A (nachfolgend: Pflichtiger) und B (nachfolgend: die Ehefrau) wohnten seit 2017 zusammen mit der gemeinsamen Tochter in der eigenen Liegenschaft in D (Steuergemeinde E). Am

10. Oktober 2020 mietete der Pflichtige eine möblierte 2 ½-Zimmer-Wohnung in der Stadt F (Kanton G) an, wohin er sich am 21. Oktober 2020 alleine abmeldete. Der Mietvertrag wurde ursprünglich bis zum 31. März 2021 abgeschlossen, in der Folge aber mehrfach verlängert, bis der Pflichtige sich am 30. Juni 2022 wieder in D bei seiner Familie anmeldete. Nachdem das Steueramt der Gemeinde E den Pflichtigen zur Einreichung seiner Steuererklärung 2020 aufgefordert hatte, reichte dieser am

3. Januar 2022 eine Kopie seiner Steuererklärung des Kantons G ein und gab bekannt, im Kanton Zürich und in der Gemeinde E lediglich aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit infolge Liegenschaftsbesitzes in D steuerpflichtig zu sein. Nach weiteren Abklärungen schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen am 9. Mai 2023 für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. ein (Grundtarif). Dabei ging es ungeachtet der Deklaration des Pflichtigen und der Meldeverhältnisse von einem Wohnsitz und einer Steuerpflicht in der Gemeinde E aus. Die hiergegen vom Pflichtigen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 28. September 2023 ab. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht mit unbegründetem Entscheid am 8. Dezember 2023 (1. Rechtsgang) gut. Sodann wies es die Sache zur korrekten Durchführung des Einspracheverfahrens, insbesondere zur Anhörung des Pflichtigen, in das Einspracheverfahren zurück. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'070.- wurden dem unterliegenden kantonalen Steueramt auferlegt und dem Pflichtigen wurde eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen. III. Das kantonale Steueramt führte sodann in Anwesenheit des Pflichtigen am 11. Januar 2024 eine mündliche Verhandlung durch und wies die Einsprache des Pflichtigen am 30. Januar 2024 erneut ab. IV. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht am 15. April 2025 (2. Rechtsgang) teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 auf und stellte die Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids vom 9. Mai 2023 fest, da trotz gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute eine getrennte Einschätzung erfolgt sei und damit ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler vorliege. Aus diesem Grund wies es die Sache "im Sinn der Erwägungen" an das kantonale Steueramt ins Einschätzungsverfahren zurück. In seinen Erwägungen hielt das Steuerrekursgericht fest, dass der Entscheid zwar auf Rückweisung laute, der Prozessausgang jedoch nicht als offen bezeichnet werden könne, da es lediglich noch um die Neufestsetzung der (gemeinsamen) Steuerfaktoren gehe, eine vollständige Gutheissung des Hauptantrags des Pflichtigen – die bloss beschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich – jedoch nicht mehr möglich sei, nachdem eine Lebensmittelpunktverschiebung in den Kanton G durch den hierfür beweisbelasteten Pflichtigen nicht nachgewiesen sei. V. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2025 liessen der Pflichtige und dessen Ehefrau dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Nichtigkeit des Rekursentscheids betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 (2. Rechtsgang) vom 15. April 2025 sowie des Einschätzungs- und Einspracheentscheids vom 9. Mai 2023 bzw. 30. Januar 2024 festzustellen. Eventualiter sei die Sache an das kantonale Steueramt zurückzuweisen und subeventualiter sei die Steuerperiode aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Beschwerdeführers (Wohnsitz in F) zu veranlagen. Sodann wurde in der Beschwerdebegründung (Rz. 65 ff.) beanstandet, dass das steuerrekursgerichtliche Verfahren nicht bis zur rechtskräftigen Festlegung des Veranlagungsorts im bundessteuerlichen Verfahren sistiert worden war. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2025 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und räumte den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Zudem wurde angekündigt, dass über die Beschwerdelegitimation der Ehefrau und einen allfälligen Koordinationsbedarf mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) nach Aktenbeizug und durchgeführter Vernehmlassung zu befinden sei. Während sich das Gemeindesteueramt nicht vernehmen liess und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Beschwerdeabweisung. Die ESTV verzichtete mit Vernehmlassungsantwort vom 2. Juli 2025 auf die Stellung eines Antrags, hielt zugleich aber fest, dass steuerharmonisierungsrechtlich eine Sistierung des kantonalen Verfahrens vor Steuerrekursgericht entgegen den gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht angezeigt gewesen sei. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

E. 2.1 Beschwerdelegitimiert ist gemäss § 153 Abs. 1 StG unter anderem die steuerpflichtige Person. Zudem muss die steuerpflichtige Person materiell und formell durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein.

E. 2.2 Während die materielle Beschwer bei den durch den vorinstanzlichen Entscheid gleichermassen betroffenen Beschwerdeführenden unbestritten ist und beim hier vorliegenden Rückweisungsentscheid ansonsten weitgehend im Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils aufgeht (siehe nächste Erwägung), setzt die formelle Beschwer grundsätzlich voraus, dass die rechtsuchende Person im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht oder nur unvollständig durchgedrungen ist (vgl. zum Verwaltungsrecht allgemein Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29). Das Erfordernis der formellen Beschwer muss jedoch nicht erfüllt sein, wenn jemandem zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verwehrt war (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 31).

E. 2.3 Der vorinstanzliche Rekursentscheid bezog sich allein auf den Pflichtigen und nicht auf dessen Ehefrau. Für den Einbezug der Ehefrau in das dortige Verfahren hätte grundsätzlich auch kein Anlass bestanden, hätte das Steuerrekursgericht das Verfahren lediglich zum rechtsgenügenden Einbezug der Ehefrau ins Einschätzungsverfahren zurückgewiesen, ohne darüber hinausgehende materielle Entscheidungen zu fällen. Indem das Steuerrekursgericht bei seiner Rückweisung jedoch gewisse Rechts- und Sachverhaltsfragen, insbesondere die Nichtverschiebung des Lebensmittelpunktes und die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten, bereits als geklärt erachtete, hätte es die von seiner Entscheidung mitbetroffene Ehefrau des Pflichtigen zwingend miteinbeziehen müssen (dazu ausführlich E. 4 nachstehend). Dementsprechend ist diese durch den vorinstanzlichen Entscheid formell beschwert und beschwerdelegitimiert, auch wenn sie nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm bzw. teilnehmen konnte und ursprünglich auch keinen Anlass für eine Teilnahme hatte. Damit sind sowohl der Pflichtige als auch dessen Ehefrau im vorliegenden Verfahren beschwerdelegitimiert und ist nachfolgend noch näher darauf einzugehen, inwiefern der Nichteinbezug der Ehefrau in das vorinstanzliche Verfahren die Gültigkeit der getroffenen Entscheide infrage zu stellen vermag.

E. 3.1 Rückweisungsentscheide sind Zwischenentscheide, die grundsätzlich nur dann selbständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Oder die Rückweisung ist ausnahmsweise wie ein Endentscheid zu behandeln, da sie einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, während der Unterinstanz keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (BGE 150 II 346 E. 1.3.4).

E. 3.2 Der Umstand, dass das Steuerrekursgericht den Prozessausgang vorliegend nicht mehr als offen bezeichnet und die Fragen des Steuerwohnsitzes und der gemeinsamen Einschätzung der Ehegatten bereits als geklärt erachtet, begründet grundsätzlich noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Pflichtigen und dessen Ehefrau, da zwar das kantonale Steueramt bei einem Rückweisungsentscheid an die steuerrekursgerichtlichen Erwägungen hierzu gebunden ist, der Pflichtige (und dessen Ehefrau) jedoch weiterhin den Neuentscheid des kantonalen Steueramts anfechten und den Rechtsmittelweg (erneut) durchschreiten kann (VGr, 25. September 2014, SB.2014.00060/61, E. 2.1) . Auch liegt keine bloss (rechnerische) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten vor: Das Steuerrekursgericht erachtet in seinem Entscheid vom 15. April 2025 zwar zentrale Rechts- und Sachverhaltsfragen, insbesondere die Nichtverschiebung des Lebensmittelpunktes und die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten, bereits als geklärt, gleichwohl verbleibt dem kantonalen Steueramt ein Entscheidungsspielraum in Bezug auf die festzulegenden Steuerfaktoren. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegt auch kein (Teil-)Endentscheid vor, welcher selbständig anfechtbar wäre. Nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob die steuerrekursgerichtliche Rückweisung nicht selbst an von Amtes wegen zu beachtenden Nichtigkeitsgründen leidet und sich bereits daraus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ergibt.

E. 4.1 Fehlerhafte

Verwaltungsakte (Entscheide) sind praxisgemäss bloss anfechtbar und (nur)

nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die

Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft

gefährdet wird. Nennt eine Steuereinschätzung nicht alle Steuerpflichtigen,

namentlich wenn Ehegatten fälschlicherweise getrennt besteuert wurden, ist

dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren nicht heilbar und eine nachträgliche

Berichtigung der Parteibezeichnungen nicht möglich (Felix Richner et al.

[Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2023, § 126

StG N. 61;

Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, 3. A., Zürich etc. 2024, § 40 N. 6;

vgl.

auch Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 4. A.

2023, Art. 116 DBG N. 57). Die Annahme einer blossen

Anfechtbarkeit der fehlerhaften Steuereinschätzung fällt in diesen Fällen schon

deshalb ausser Betracht, da sich der nicht in das Verfahren miteinbezogene

Ehegatte nicht adäquat auf dem Rechtsmittelweg wehren, über den staatlichen

Steueranspruch aber gleichwohl nur mit Wirkung für beide Ehegatten entschieden

werden kann. Aus der Stellung der Ehegatten als selbständige Schuldner der zu

veranlagenden Steuern ergibt sich, dass jeder Gatte berechtigt sein muss, seine

Interessen im Verfahren selbständig wahrzunehmen, d.

h. Verfahrensrechte auszuüben und

Verfahrenspflichten zu erfüllen (Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

3. A., Zürich 2024, § 18 Rz. 2). Beschlägt der fehlende Einbezug

bereits die Mitwirkungsmöglichkeiten und -rechte vor der Entscheidung, handelt es

sich hierbei nicht um einen blossen Eröffnungsfehler, sondern um einen Fehler

beim Zustandekommen der Steuerverfügung. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist

von jeder Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit von Amtes wegen zu

beachten (zum Ganzen BGE 150 II 244 E. 4.4; BGE 147 III 226

E. 3.1.2; BGE 138 II 501 E. 3.1 sowie BGr, 21. Juli 2025,

2C_332/2024, E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom

14. Dezember 1990 (StHG) sowie § 7 Abs. 1 und § 123 Abs. 1 StG sind Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zwingend gemeinsam zu besteuern, ist ihr Einkommen und Vermögen ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammenzurechnen und werden die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam ausgeübt. Sie bilden mithin eine notwendige Streitgenossenschaft und sind gemeinsam in das steueramtliche und steuerrekursgerichtliche Verfahren miteinzubeziehen, sofern aufgrund der formellen Verfahrenserledigung nicht ausnahmsweise keine Gefahr besteht, dass über einen einheitlichen materiellen Anspruch nicht unter Einbezug aller notwendigen Streitgenossen entschieden wird (VGr, 21. Mai 2021, SB.2021.00040/41, E. 2).

E. 4.3 Im Lichte dieser Rechtslage ging das Steuerrekursgericht zu Recht von

der Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids vom 9. Mai 2023 aus, nachdem

bislang allein der Pflichtige in das steueramtliche Verfahren einbezogen worden

war. Ebenso musste der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 aufgehoben

und die Sache zurück in das Einschätzungsverfahren gewiesen werden, zwecks

Wiederholung des Verfahrens unter Einbezug der Ehefrau. Jedoch hat das

Steuerrekursgericht trotz festgestellter Nichtigkeit die Sache nicht bloss zur

Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens an das kantonale Steueramt

zurückgewiesen, sondern zugleich materielle Feststellungen getroffen und dem

kantonalen Steueramt verbindliche Anweisung gegeben. So erachtete das Steuerrekursgericht

die Frage einer gemeinsamen Besteuerung der Ehegatten als bereits geklärt und

das Verfahren diesbezüglich nicht mehr als ergebnisoffen. Damit sind die

Teilnahmerechte der Ehefrau des Pflichtigen erneut in schwerwiegender Weise

verletzt worden und wird diese nun vor vollendete Tatsachen gestellt, ohne dass

sie der Rechtsauffassung der Vorinstanzen ihre eigene Sichtweise gegenüberstellen

konnte. Das Steuerrekursgericht hat zwar die Nichtigkeit des

Einschätzungsentscheids festgestellt, jedoch sodann im Widerspruch zu dieser

Feststellung und trotz fehlenden Anfechtungsobjektes eine eigene Beurteilung

der Sach- und Rechtslage vorgenommen. Damit leidet auch der

steuerrekursgerichtliche Entscheid an einem nichtigkeitsbegründenden

Verfahrensmangel. Die Sache ist sodann zur Wiederholung des

Einschätzungsverfahrens unter Einbezug der Ehefrau des Pflichtigen an das

kantonale Steueramt zurückzuweisen, wobei dem kantonalen Steueramt keinerlei

materielle Vorgaben für seinen Neuentscheid zu machen sind. Dieses kann sowohl

mit analoger Begründung eine gemeinsame Steuereinschätzung der Ehegatten

vornehmen, aber auch zu gegenteiligen Schlüssen gelangen, insbesondere wenn

seitens der Ehegattin im zu wiederholenden Einschätzungsverfahren noch

überzeugende Gegenargumente vorgebracht würden.

Da die Ehefrau des

Pflichtigen gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen für die Steuerperiode 2020 bereits

rechtskräftig eingeschätzt wurde, wird das kantonale Steueramt weiter zu prüfen

haben, ob eine allfällige Unterbesteuerung nachträglich mittels Durchführung

eines gemeinsamen Nachsteuerverfahrens gemäss §§ 160 ff. zu

korrigieren ist (vgl. dazu die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen

Erwägungen, unter Hinweis auf VGr, 16. Oktober 2024, SR.2024.00007–10)

oder deren Einschätzung ebenfalls ex tunc ungültig erscheint, sollten die

Ehegatten nach durchgeführter Untersuchung gemeinsam einzuschätzen und zu besteuern

sein.

E. 4.4 Gegenstand des vorliegenden Entscheids mussten sodann allein die Staats- und Gemeindesteuern 2020 bilden. Inwieweit auch das Veranlagungsverfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2020 aufgrund mangelhaften Einbezugs der Ehefrau zu wiederholen ist und sich deshalb eine Sistierung des Einschätzungsverfahrens rechtfertigt, ist allenfalls durch das kantonale Steueramt zu klären, sprengt aber den vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstand. Insbesondere steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob die Ehegatten nun im Staats- und Gemeindesteuerverfahren gemeinsam einzuschätzen sind, sondern ist dies erst nach korrekter Wiederholung desselben unter Einbezug der Ehefrau festzustellen. Inwieweit sich im Einschätzungsverfahren eine weitere Koordination mit dem bundessteuerlichen Verfahren aufdrängt, hat sodann vorab das kantonale Steueramt als untere Einschätzungsbehörde zu beurteilen.

E. 5.1 Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sind die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei eine Rückweisung mit offenem Ausgang gemäss BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3 f. als Obsiegen der Beschwerdeführerschaft gilt. Eine Kostenauflage gegenüber der Vorinstanz gestützt auf das Verursacherprinzip oder aus Billigkeitsgründen kommt hingegen nur ausnahmsweise in Betracht, namentlich wenn der Vorinstanz ein von den Parteien nicht zu vertretender Verfahrensfehler vorzuwerfen ist (vgl. dazu VGr, 6. April 2016, SB.2016.00022/23, E. 5; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).

E. 5.2 Vorliegend hat das Steuerrekursgericht mit seinem Rückweisungsentscheid zwar wie die Vorinstanzen die Teilnahmerechte der Ehefrau in schwerwiegender Weise missachtet und damit selbst einen Nichtigkeitsgrund gesetzt, jedoch ist die massgebliche Gehörsverletzung bereits im Einschätzungs- und Einspracheverfahren geschehen und ist dem Steuerrekursgericht lediglich (aber immerhin) vorzuwerfen, diesen schweren Verfahrensfehler nicht vollständig behoben zu haben. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, dem Steuerrekursgericht einen Teil der Kosten zu überbinden. Stattdessen sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch den unterliegenden Beschwerdegegner zu tragen.

E. 5.3 Die vorliegende Prüfung konnte sich auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe beschränken, weshalb sich gemäss § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) eine angemessene Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt. Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.- festzusetzen, zuzüglich Zustellkosten.

E. 5.4 Da die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids inklusive Nebenfolgen festzustellen ist, erübrigt sich die Festlegung oder Bestätigung der Gerichtskosten des Rekursverfahrens (vgl. BGE 151 II 101 E. 3.4.3 zur Wirkung der Nichtigkeit). Nichtsdestotrotz ist eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren festzusetzen.

E. 6.1 Die Grundsätze für die Verlegung der Verfahrenskosten gelten sinngemäss auch für die Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. VGr, 7. Mai 2025, SB.2025.00036, E. 3.1; vgl. auch BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.3 [in Bezug auf die Entschädigung in bundessteuerlichen Verfahren]; VGr, 24. Februar 2021, SB.2021.00013/14, E. 2.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 lit. a VRG, für das Beschwerdeverfahren in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Richner et al., § 152 StG N. 11). Die Parteientschädigung wird gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) sowohl im steuerrekursgerichtlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen, wobei Gesetz und Zürcher Praxis lediglich eine angemessene Entschädigung vorsehen (VGr, 24. Februar 2021, SB.2021.00013/14, E. 2.3; VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00073/74, E. 4; VGr, 6. April 2016, SB.2016.00022/23, E. 5). Kann sich das Rechtsmittelverfahren auf einzelne Fragen beschränken, ohne dass eine umfassende materielle Prüfung erforderlich erscheint, kann die Entschädigung reduziert werden.

E. 6.2 Ausgangsgemäss steht dem Pflichtigen und seiner Ehefrau somit für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu.

E. 6.3 Da sich der zweite Rechtsgang weitgehend auf die vorgetragenen Nichtigkeitsgründe beschränken konnte, rechtfertigt sich eine angemessene Reduktion der Parteientschädigung und ist dem Pflichtigen und dessen Ehefrau für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen. Insbesondere waren die sehr ausführlichen materiellen Erörterungen in der Beschwerdeschrift überwiegend entbehrlich.

E. 6.4 Im steuerrekursgerichtlichen Verfahren (2. Rechtsgang) war die Ehefrau des Pflichtigen nicht beteiligt, weshalb diesbezüglich lediglich dem Pflichtigen eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zusteht.

E. 6.5 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Rechtsgangs sind sodann nicht neu zu regeln (vgl. RB 1955 Nr. 56 e contrario).

E. 7 Der vorliegende Entscheid stellt seinerseits einen Zwischenentscheid dar. Er kann deshalb nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Unter Feststellung der Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids vom 9. Mai 2023, des Einspracheentscheids vom 30. Januar 2024 (2. Rechtsgang) des kantonalen Steueramts sowie des Rekursentscheids 1 ST.2024.65 vom
  2. April 2025 des Steuerrekursgerichts wird die Sache im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt ins Einschätzungsverfahren zurückgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00;   die übrigen Kosten betragen: Fr.    140.00 Zustellkosten, Fr. 2'140.00 Total der Kosten.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
  5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 für das Rekursverfahren 1 ST.2024.65 vor Steuerrekursgericht (2. Rechtsgang) eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
  6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
  7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
  8. Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  das Steuerrekursgericht; c)  das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) das Steueramt der Gemeinde E; e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00064

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Geschäftsnummer:

SB.2025.00064

Entscheidart und -datum:

Endentscheid vom 25.02.2026

Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer

Weiterzug:

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet:

Steuerrecht

Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2020 (2. Rechtsgang)

Nichtigkeit eines Steuerverfahrens ohne Einbezug der gemeinsam mit dem Pflichtigen eingeschätzten Ehefrau.

Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1).

Beschwerdelegitimation: Die Ehefrau des Pflichtigen erscheint ebenfalls formell beschwert und beschwerdelegitimiert, auch wenn sie nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm bzw. teilnehmen konnte und ursprünglich auch keinen Anlass für eine Teilnahme hatte (E. 2).

Anfechtungsvoraussetzungen bei einem Rückweisungsentscheid (E. 3).

Nichtigkeit: Fehlerhafte Verwaltungsakte (Entscheide) sind praxisgemäss bloss anfechtbar und (nur) nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nennt eine Steuereinschätzung nicht alle Steuerpflichtigen, namentlich wenn Ehegatten fälschlicherweise getrennt besteuert wurden, ist dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren nicht heilbar und eine nachträgliche Berichtigung der Parteibezeichnungen nicht möglich (E. 4.1 f.).

Das Steuerrekursgericht hat zwar mangels Einbezugs der Ehefrau die Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids festgestellt, jedoch sodann im Widerspruch zu dieser Feststellung und trotz fehlendem Anfechtungsobjekt eine eigene Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen. Damit leidet auch der steuerrekursgerichtliche Entscheid an einem nichtigkeitsbegründenden Verfahrensmangel und ist die Sache zur Wiederholung des Einschätzungsverfahrens unter Einbezug der Ehefrau des Pflichtigen an das kantonale Steueramt zurückzuweisen, wobei dem kantonalen Steueramt keinerlei materielle Vorgaben für seinen Neuentscheid zu machen sind (E. 4.3).

Das Veranlagungsverfahren betreffend die direkte Bundessteuer ist nicht verfahrensgegenständlich. Inwieweit sich im Einschätzungsverfahren eine weitere Koordination mit dem bundessteuerlichen Verfahren aufdrängt, hat sodann vorab das kantonale Steueramt als untere Einschätzungsbehörde zu beurteilen (E. 4.4).

Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kostenfolgen und Verzicht auf eine Kostenauflage gegenüber der Vorinstanz (E. 5).

Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung unter Berücksichtigung des eingeschränkten Verfahrensgegenstands (E. 6).

Gutheissung und Feststellung der Nichtigkeit der vorangegangenen Entscheide.

Stichworte:

EHEGATTE

EHEGATTENBESTEUERUNG

NICHTIGKEIT

NOTWENDIGE STREITGENOSSENSCHAFT

PARTEIENTSCHÄDIGUNG

STREITGENOSSEN/-SCHAFT

Rechtsnormen:

Art. 93 Abs. I BGG

Art. 108 DBG

§ 4 Abs. III GebV VGr neu

§ 8 Abs. I GebV VGr neu

§ 7 Abs. I StG

§ 123 Abs. I StG

§ 153 Abs. I StG

§ 153 Abs. III StG

Art. 3 Abs. III StHG

§ 19a Abs. II VRG

§ 41 Abs. III VRG

Publikationen:

- keine -

Gewichtung:

(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2025.00064

Urteil

der

2. Kammer

vom 25. Februar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane

Sobotich, Gerichtsschreiber Felix

Blocher.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Rechtsdienst,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2020 (2. Rechtsgang),

hat sich

ergeben:

I.

Die Eheleute A (nachfolgend: Pflichtiger) und B

(nachfolgend: die Ehefrau) wohnten seit 2017 zusammen mit der gemeinsamen

Tochter in der eigenen Liegenschaft in D (Steuergemeinde E). Am

10. Oktober 2020 mietete der Pflichtige eine möblierte 2 ½-Zimmer-Wohnung

in der Stadt F (Kanton G) an, wohin er sich am 21. Oktober 2020 alleine

abmeldete. Der Mietvertrag wurde ursprünglich bis zum 31. März 2021 abgeschlossen,

in der Folge aber mehrfach verlängert, bis der Pflichtige sich am 30. Juni

2022 wieder in D bei seiner Familie anmeldete.

Nachdem das Steueramt der Gemeinde E den Pflichtigen zur

Einreichung seiner Steuererklärung 2020 aufgefordert hatte, reichte dieser am

3. Januar 2022 eine Kopie seiner Steuererklärung des Kantons G ein und gab

bekannt, im Kanton Zürich und in der Gemeinde E lediglich aufgrund

wirtschaftlicher Zugehörigkeit infolge Liegenschaftsbesitzes in D

steuerpflichtig zu sein.

Nach weiteren Abklärungen schätzte das kantonale

Steueramt den Pflichtigen am 9. Mai 2023 für die Staats- und

Gemeindesteuern 2020 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von

Fr. … und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr.

ein (Grundtarif). Dabei ging es ungeachtet der Deklaration des Pflichtigen und

der Meldeverhältnisse von einem Wohnsitz und einer Steuerpflicht in der

Gemeinde E aus.

Die hiergegen vom Pflichtigen erhobene Einsprache wies das

kantonale Steueramt am 28. September 2023 ab.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess das

Steuerrekursgericht mit unbegründetem Entscheid am 8. Dezember 2023 (1. Rechtsgang)

gut. Sodann wies es die Sache zur korrekten Durchführung des

Einspracheverfahrens, insbesondere zur Anhörung des Pflichtigen, in das

Einspracheverfahren zurück. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'070.- wurden

dem unterliegenden kantonalen Steueramt auferlegt und dem Pflichtigen wurde

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

zugesprochen.

III.

Das kantonale Steueramt führte sodann in Anwesenheit des

Pflichtigen am 11. Januar 2024 eine mündliche Verhandlung durch und wies

die Einsprache des Pflichtigen am 30. Januar 2024 erneut ab.

IV.

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess das

Steuerrekursgericht am 15. April 2025 (2. Rechtsgang) teilweise gut.

Es hob den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 auf und stellte die

Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids vom 9. Mai 2023 fest, da trotz

gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute eine getrennte Einschätzung erfolgt sei und

damit ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler vorliege. Aus diesem Grund

wies es die Sache "im Sinn der Erwägungen" an das kantonale Steueramt

ins Einschätzungsverfahren zurück.

In seinen Erwägungen hielt das Steuerrekursgericht fest,

dass der Entscheid zwar auf Rückweisung laute, der Prozessausgang jedoch nicht

als offen bezeichnet werden könne, da es lediglich noch um die Neufestsetzung

der (gemeinsamen) Steuerfaktoren gehe, eine vollständige Gutheissung des

Hauptantrags des Pflichtigen – die bloss beschränkte Steuerpflicht im Kanton

Zürich – jedoch nicht mehr möglich sei, nachdem eine

Lebensmittelpunktverschiebung in den Kanton G durch den hierfür

beweisbelasteten Pflichtigen nicht nachgewiesen sei.

V.

Mit Beschwerde vom 28. Mai 2025 liessen der

Pflichtige und dessen Ehefrau dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die

Nichtigkeit des Rekursentscheids betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020

(2. Rechtsgang) vom 15. April 2025 sowie des Einschätzungs- und

Einspracheentscheids vom 9. Mai 2023 bzw. 30. Januar 2024 festzustellen.

Eventualiter sei die Sache an das kantonale Steueramt zurückzuweisen und

subeventualiter sei die Steuerperiode aufgrund der beschränkten Steuerpflicht

des Beschwerdeführers (Wohnsitz in F) zu veranlagen. Sodann wurde in der

Beschwerdebegründung (Rz. 65 ff.) beanstandet, dass das

steuerrekursgerichtliche Verfahren nicht bis zur rechtskräftigen Festlegung des

Veranlagungsorts im bundessteuerlichen Verfahren sistiert worden war. Weiter

wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2025 zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und räumte den übrigen

Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Zudem wurde

angekündigt, dass über die Beschwerdelegitimation der Ehefrau und einen

allfälligen Koordinationsbedarf mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)

nach Aktenbeizug und durchgeführter Vernehmlassung zu befinden sei.

Während sich das Gemeindesteueramt nicht vernehmen liess

und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das

kantonale Steueramt die Beschwerdeabweisung. Die ESTV verzichtete mit

Vernehmlassungsantwort vom 2. Juli 2025 auf die Stellung eines Antrags,

hielt zugleich aber fest, dass steuerharmonisierungsrechtlich eine Sistierung

des kantonalen Verfahrens vor Steuerrekursgericht entgegen den gegenteiligen

Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht angezeigt gewesen sei.

Die Kammer

erwägt:

1.

Mit der

Steuerbeschwerde

an das

Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut

§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

2.1

Beschwerdelegitimiert

ist gemäss § 153 Abs. 1 StG unter anderem die steuerpflichtige

Person. Zudem muss die steuerpflichtige Person materiell und formell durch den

angefochtenen Entscheid beschwert sein.

2.2

Während

die materielle Beschwer bei den durch den vorinstanzlichen Entscheid

gleichermassen betroffenen Beschwerdeführenden unbestritten ist und beim hier

vorliegenden Rückweisungsentscheid ansonsten weitgehend im Erfordernis des

nicht wiedergutzumachenden Nachteils aufgeht (siehe nächste Erwägung), setzt

die formelle Beschwer grundsätzlich voraus, dass die rechtsuchende Person im

Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht oder

nur unvollständig durchgedrungen ist (vgl. zum Verwaltungsrecht allgemein

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 21 N. 29). Das Erfordernis der formellen Beschwer

muss jedoch nicht erfüllt sein, wenn jemandem zu Unrecht und ohne eigenes

Verschulden die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verwehrt war (Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 31).

2.3

Der

vorinstanzliche Rekursentscheid bezog sich allein auf den Pflichtigen und nicht

auf dessen Ehefrau. Für den Einbezug der Ehefrau in das dortige Verfahren hätte

grundsätzlich auch kein Anlass bestanden, hätte das Steuerrekursgericht das

Verfahren lediglich zum rechtsgenügenden Einbezug der Ehefrau ins

Einschätzungsverfahren zurückgewiesen, ohne darüber hinausgehende materielle

Entscheidungen zu fällen. Indem das Steuerrekursgericht bei seiner Rückweisung

jedoch gewisse

Rechts- und Sachverhaltsfragen, insbesondere die

Nichtverschiebung des Lebensmittelpunktes und die gemeinsame Besteuerung der

Ehegatten, bereits als geklärt erachtete, hätte es die von seiner Entscheidung

mitbetroffene Ehefrau des Pflichtigen zwingend miteinbeziehen müssen (dazu

ausführlich E. 4 nachstehend). Dementsprechend ist diese durch den

vorinstanzlichen Entscheid formell beschwert und beschwerdelegitimiert, auch

wenn sie nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm bzw. teilnehmen konnte

und ursprünglich auch keinen Anlass für eine Teilnahme hatte.

Damit sind sowohl der Pflichtige als auch

dessen Ehefrau im vorliegenden Verfahren beschwerdelegitimiert und ist

nachfolgend noch näher darauf einzugehen, inwiefern der Nichteinbezug der

Ehefrau in das vorinstanzliche Verfahren die Gültigkeit der getroffenen

Entscheide infrage zu stellen vermag.

3.

3.1

Rückweisungsentscheide sind Zwischenentscheide, die grundsätzlich nur

dann selbständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken oder

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG]). Oder die Rückweisung ist ausnahmsweise wie ein

Endentscheid zu behandeln, da sie einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des

oberinstanzlich Angeordneten dient, während der Unterinstanz keinerlei

Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (BGE 150 II 346 E. 1.3.4).

3.2

Der Umstand, dass das Steuerrekursgericht den Prozessausgang vorliegend

nicht mehr als offen bezeichnet und die Fragen des Steuerwohnsitzes und der

gemeinsamen Einschätzung der Ehegatten bereits als geklärt erachtet, begründet

grundsätzlich noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den

Pflichtigen und dessen Ehefrau, da zwar das kantonale Steueramt bei einem

Rückweisungsentscheid an die steuerrekursgerichtlichen Erwägungen hierzu

gebunden ist, der Pflichtige (und dessen Ehefrau) jedoch weiterhin den

Neuentscheid des kantonalen Steueramts anfechten und den Rechtsmittelweg

(erneut) durchschreiten kann (

VGr, 25. September 2014,

SB.2014.00060/61, E. 2.1)

. Auch liegt keine bloss

(rechnerische) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten vor: Das

Steuerrekursgericht erachtet in seinem Entscheid vom 15. April 2025 zwar

zentrale Rechts- und Sachverhaltsfragen, insbesondere die Nichtverschiebung des

Lebensmittelpunktes und die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten, bereits als

geklärt, gleichwohl verbleibt dem kantonalen Steueramt ein

Entscheidungsspielraum in Bezug auf die festzulegenden Steuerfaktoren. Entgegen

den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegt auch kein (Teil-)Endentscheid

vor, welcher selbständig anfechtbar wäre.

Nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob die

steuerrekursgerichtliche Rückweisung nicht selbst an von Amtes wegen zu

beachtenden Nichtigkeitsgründen leidet und sich bereits daraus ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil ergibt.

4.

4.1

Fehlerhafte

Verwaltungsakte (Entscheide) sind praxisgemäss bloss anfechtbar und (nur)

nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die

Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft

gefährdet wird. Nennt eine Steuereinschätzung nicht alle Steuerpflichtigen,

namentlich wenn Ehegatten fälschlicherweise getrennt besteuert wurden, ist

dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren nicht heilbar und eine nachträgliche

Berichtigung der Parteibezeichnungen nicht möglich (Felix Richner et al.

[Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2023, § 126

StG N. 61;

Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, 3. A., Zürich etc. 2024, § 40 N. 6;

vgl.

auch Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 4. A.

2023, Art. 116 DBG N. 57). Die Annahme einer blossen

Anfechtbarkeit der fehlerhaften Steuereinschätzung fällt in diesen Fällen schon

deshalb ausser Betracht, da sich der nicht in das Verfahren miteinbezogene

Ehegatte nicht adäquat auf dem Rechtsmittelweg wehren, über den staatlichen

Steueranspruch aber gleichwohl nur mit Wirkung für beide Ehegatten entschieden

werden kann. Aus der Stellung der Ehegatten als selbständige Schuldner der zu

veranlagenden Steuern ergibt sich, dass jeder Gatte berechtigt sein muss, seine

Interessen im Verfahren selbständig wahrzunehmen, d.

h. Verfahrensrechte auszuüben und

Verfahrenspflichten zu erfüllen (Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

3. A., Zürich 2024, § 18 Rz. 2). Beschlägt der fehlende Einbezug

bereits die Mitwirkungsmöglichkeiten und -rechte vor der Entscheidung, handelt es

sich hierbei nicht um einen blossen Eröffnungsfehler, sondern um einen Fehler

beim Zustandekommen der Steuerverfügung. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist

von jeder Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit von Amtes wegen zu

beachten (zum Ganzen BGE 150 II 244 E. 4.4; BGE 147 III 226

E. 3.1.2; BGE 138 II 501 E. 3.1 sowie BGr, 21. Juli 2025,

2C_332/2024, E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen]).

4.2

Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom

14. Dezember 1990 (StHG) sowie § 7 Abs. 1 und § 123

Abs. 1 StG sind Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe

zwingend gemeinsam zu besteuern, ist ihr Einkommen und Vermögen ohne Rücksicht

auf den Güterstand zusammenzurechnen und werden die Verfahrensrechte und

Verfahrenspflichten gemeinsam ausgeübt. Sie bilden mithin eine notwendige

Streitgenossenschaft und sind gemeinsam in das steueramtliche und

steuerrekursgerichtliche Verfahren miteinzubeziehen, sofern aufgrund der

formellen Verfahrenserledigung nicht ausnahmsweise keine Gefahr besteht, dass

über einen einheitlichen materiellen Anspruch nicht unter Einbezug aller

notwendigen Streitgenossen entschieden wird (VGr, 21. Mai 2021,

SB.2021.00040/41, E. 2).

4.3

Im Lichte dieser Rechtslage ging das Steuerrekursgericht zu Recht von

der Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids vom 9. Mai 2023 aus, nachdem

bislang allein der Pflichtige in das steueramtliche Verfahren einbezogen worden

war. Ebenso musste der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 aufgehoben

und die Sache zurück in das Einschätzungsverfahren gewiesen werden, zwecks

Wiederholung des Verfahrens unter Einbezug der Ehefrau. Jedoch hat das

Steuerrekursgericht trotz festgestellter Nichtigkeit die Sache nicht bloss zur

Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens an das kantonale Steueramt

zurückgewiesen, sondern zugleich materielle Feststellungen getroffen und dem

kantonalen Steueramt verbindliche Anweisung gegeben. So erachtete das Steuerrekursgericht

die Frage einer gemeinsamen Besteuerung der Ehegatten als bereits geklärt und

das Verfahren diesbezüglich nicht mehr als ergebnisoffen. Damit sind die

Teilnahmerechte der Ehefrau des Pflichtigen erneut in schwerwiegender Weise

verletzt worden und wird diese nun vor vollendete Tatsachen gestellt, ohne dass

sie der Rechtsauffassung der Vorinstanzen ihre eigene Sichtweise gegenüberstellen

konnte. Das Steuerrekursgericht hat zwar die Nichtigkeit des

Einschätzungsentscheids festgestellt, jedoch sodann im Widerspruch zu dieser

Feststellung und trotz fehlenden Anfechtungsobjektes eine eigene Beurteilung

der Sach- und Rechtslage vorgenommen. Damit leidet auch der

steuerrekursgerichtliche Entscheid an einem nichtigkeitsbegründenden

Verfahrensmangel. Die Sache ist sodann zur Wiederholung des

Einschätzungsverfahrens unter Einbezug der Ehefrau des Pflichtigen an das

kantonale Steueramt zurückzuweisen, wobei dem kantonalen Steueramt keinerlei

materielle Vorgaben für seinen Neuentscheid zu machen sind. Dieses kann sowohl

mit analoger Begründung eine gemeinsame Steuereinschätzung der Ehegatten

vornehmen, aber auch zu gegenteiligen Schlüssen gelangen, insbesondere wenn

seitens der Ehegattin im zu wiederholenden Einschätzungsverfahren noch

überzeugende Gegenargumente vorgebracht würden.

Da die Ehefrau des

Pflichtigen gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen für die Steuerperiode 2020 bereits

rechtskräftig eingeschätzt wurde, wird das kantonale Steueramt weiter zu prüfen

haben, ob eine allfällige Unterbesteuerung nachträglich mittels Durchführung

eines gemeinsamen Nachsteuerverfahrens gemäss §§ 160 ff. zu

korrigieren ist (vgl. dazu die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen

Erwägungen, unter Hinweis auf VGr, 16. Oktober 2024, SR.2024.00007–10)

oder deren Einschätzung ebenfalls ex tunc ungültig erscheint, sollten die

Ehegatten nach durchgeführter Untersuchung gemeinsam einzuschätzen und zu besteuern

sein.

4.4

Gegenstand

des vorliegenden Entscheids mussten sodann allein die Staats- und

Gemeindesteuern 2020 bilden. Inwieweit auch das Veranlagungsverfahren betreffend

die direkte Bundessteuer 2020 aufgrund mangelhaften Einbezugs der Ehefrau zu

wiederholen ist und sich deshalb eine Sistierung des Einschätzungsverfahrens

rechtfertigt, ist allenfalls durch das kantonale Steueramt zu klären, sprengt

aber den vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstand. Insbesondere steht zum

gegenwärtigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob die Ehegatten nun im Staats-

und Gemeindesteuerverfahren gemeinsam einzuschätzen sind, sondern ist dies erst

nach korrekter Wiederholung desselben unter Einbezug der Ehefrau festzustellen.

Inwieweit sich im Einschätzungsverfahren eine weitere Koordination mit dem

bundessteuerlichen Verfahren aufdrängt, hat sodann vorab das kantonale

Steueramt als untere Einschätzungsbehörde zu beurteilen.

5.

5.1

Nach

§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sind die

Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei eine

Rückweisung mit offenem Ausgang gemäss BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013,

E. 3 f. als Obsiegen der Beschwerdeführerschaft gilt.

Eine Kostenauflage gegenüber der Vorinstanz gestützt auf das

Verursacherprinzip oder aus Billigkeitsgründen kommt hingegen nur ausnahmsweise

in Betracht, namentlich wenn der Vorinstanz ein von den Parteien nicht zu

vertretender Verfahrensfehler vorzuwerfen ist (vgl. dazu

VGr, 6. April

2016, SB.2016.00022/23, E. 5;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 59).

5.2

Vorliegend

hat das Steuerrekursgericht mit seinem Rückweisungsentscheid zwar wie die

Vorinstanzen die Teilnahmerechte der Ehefrau in schwerwiegender Weise

missachtet und damit selbst einen Nichtigkeitsgrund gesetzt, jedoch ist die

massgebliche Gehörsverletzung bereits im Einschätzungs- und Einspracheverfahren

geschehen und ist dem Steuerrekursgericht lediglich (aber immerhin)

vorzuwerfen, diesen schweren Verfahrensfehler nicht vollständig behoben zu

haben. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, dem Steuerrekursgericht einen Teil

der Kosten zu überbinden. Stattdessen sind die Kosten des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens durch den unterliegenden Beschwerdegegner zu tragen.

5.3

Die vorliegende Prüfung konnte sich auf die geltend gemachten

Nichtigkeitsgründe beschränken, weshalb sich gemäss § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) eine angemessene

Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt. Dementsprechend ist die

Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.- festzusetzen,

zuzüglich Zustellkosten.

5.4

Da die

Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids inklusive Nebenfolgen festzustellen

ist, erübrigt sich die Festlegung oder Bestätigung der Gerichtskosten des

Rekursverfahrens (vgl. BGE 151 II 101 E. 3.4.3 zur Wirkung der

Nichtigkeit). Nichtsdestotrotz ist eine Parteientschädigung für das

Rekursverfahren festzusetzen.

6.

6.1

Die Grundsätze für die Verlegung der Verfahrenskosten gelten sinngemäss

auch für die Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. VGr, 7. Mai 2025,

SB.2025.00036, E. 3.1; vgl. auch BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,

E. 3.3 [in Bezug auf die Entschädigung in bundessteuerlichen Verfahren];

VGr, 24. Februar 2021, SB.2021.00013/14, E. 2.3 [nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht]; § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2

lit. a VRG, für das Beschwerdeverfahren in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG; Richner et al., § 152 StG N. 11).

Die Parteientschädigung wird gemäss § 8

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

(GebV VGr) sowohl im steuerrekursgerichtlichen als auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Bedeutung der Streitsache, der

Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen, wobei

Gesetz und Zürcher Praxis lediglich eine angemessene Entschädigung vorsehen

(VGr, 24. Februar 2021, SB.2021.00013/14, E. 2.3; VGr, 21. Februar

2018, SB.2017.00073/74, E. 4; VGr, 6. April 2016, SB.2016.00022/23,

E. 5).

Kann sich das Rechtsmittelverfahren auf einzelne Fragen

beschränken, ohne dass eine umfassende materielle Prüfung erforderlich

erscheint, kann die Entschädigung reduziert werden.

6.2

Ausgangsgemäss steht dem Pflichtigen und seiner Ehefrau somit

für

das Beschwerdeverfahren

eine angemessene Parteientschädigung zu.

6.3

Da sich der zweite Rechtsgang weitgehend auf die vorgetragenen

Nichtigkeitsgründe beschränken konnte, rechtfertigt sich eine angemessene

Reduktion der Parteientschädigung und ist dem Pflichtigen und dessen Ehefrau

für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen. Insbesondere waren die sehr

ausführlichen materiellen Erörterungen in der Beschwerdeschrift überwiegend

entbehrlich.

6.4

Im steuerrekursgerichtlichen Verfahren (2. Rechtsgang) war die

Ehefrau des Pflichtigen nicht beteiligt, weshalb diesbezüglich lediglich dem

Pflichtigen eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zusteht.

6.5

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Rechtsgangs sind sodann

nicht neu zu regeln (vgl. RB 1955 Nr. 56 e contrario).

7.

Der vorliegende Entscheid stellt seinerseits einen

Zwischenentscheid dar. Er kann deshalb nur dann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG

angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Unter

Feststellung der Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids vom 9. Mai 2023,

des Einspracheentscheids vom 30. Januar 2024 (2. Rechtsgang) des

kantonalen Steueramts sowie des Rekursentscheids 1 ST.2024.65 vom

15. April 2025 des Steuerrekursgerichts wird die Sache im Sinn der

Erwägungen an das kantonale Steueramt ins Einschätzungsverfahren

zurückgewiesen.

2.    Die

Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.00;   die übrigen Kosten betragen:

Fr.    140.00

Zustellkosten,

Fr. 2'140.00

Total der Kosten.

3.    Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1

für das Rekursverfahren 1 ST.2024.65 vor Steuerrekursgericht (2. Rechtsgang)

eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1

und 2 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

a)  die Parteien;

b)  das Steuerrekursgericht;

c)  das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde E;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.