Nichtigkeit eines Steuerverfahrens ohne Einbezug der gemeinsam mit dem Pflichtigen eingeschätzten Ehefrau. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Beschwerdelegitimation: Die Ehefrau des Pflichtigen erscheint ebenfalls formell beschwert und beschwerdelegitimiert, auch wenn sie nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm bzw. teilnehmen konnte und ursprünglich auch keinen Anlass für eine Teilnahme hatte (E. 2). Anfechtungsvoraussetzungen bei einem Rückweisungsentscheid (E. 3). Nichtigkeit: Fehlerhafte Verwaltungsakte (Entscheide) sind praxisgemäss bloss anfechtbar und (nur) nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nennt eine Steuereinschätzung nicht alle Steuerpflichtigen, namentlich wenn Ehegatten fälschlicherweise getrennt besteuert wurden, ist dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren nicht heilbar und eine nachträgliche Berichtigung der Parteibezeichnungen nicht möglich (E. 4.1 f.). Das Steuerrekursgericht hat zwar mangels Einbezugs der Ehefrau die Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids festgestellt, jedoch sodann im Widerspruch zu dieser Feststellung und trotz fehlendem Anfechtungsobjekt eine eigene Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen. Damit leidet auch der steuerrekursgerichtliche Entscheid an einem nichtigkeitsbegründenden Verfahrensmangel und ist die Sache zur Wiederholung des Einschätzungsverfahrens unter Einbezug der Ehefrau des Pflichtigen an das kantonale Steueramt zurückzuweisen, wobei dem kantonalen Steueramt keinerlei materielle Vorgaben für seinen Neuentscheid zu machen sind (E. 4.3). Das Veranlagungsverfahren betreffend die direkte Bundessteuer ist nicht verfahrensgegenständlich. Inwieweit sich im Einschätzungsverfahren eine weitere Koordination mit dem bundessteuerlichen Verfahren aufdrängt, hat sodann vorab das kantonale Steueramt als untereEinschätzungsbehörde zu beurteilen (E. 4.4). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kostenfolgen und Verzicht auf eine Kostenauflage gegenüber der Vorinstanz (E. 5). Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung unter Berücksichtigung des eingeschränkten Verfahrensgegenstands (E. 6). Gutheissung und Feststellung der Nichtigkeit der vorangegangenen Entscheide.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 2 Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2020 (2. Rechtsgang) Nichtigkeit eines Steuerverfahrens ohne Einbezug der gemeinsam mit dem Pflichtigen eingeschätzten Ehefrau. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Beschwerdelegitimation: Die Ehefrau des Pflichtigen erscheint ebenfalls formell beschwert und beschwerdelegitimiert, auch wenn sie nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm bzw. teilnehmen konnte und ursprünglich auch keinen Anlass für eine Teilnahme hatte (E. 2). Anfechtungsvoraussetzungen bei einem Rückweisungsentscheid (E. 3). Nichtigkeit: Fehlerhafte Verwaltungsakte (Entscheide) sind praxisgemäss bloss anfechtbar und (nur) nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nennt eine Steuereinschätzung nicht alle Steuerpflichtigen, namentlich wenn Ehegatten fälschlicherweise getrennt besteuert wurden, ist dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren nicht heilbar und eine nachträgliche Berichtigung der Parteibezeichnungen nicht möglich (E. 4.1 f.). Das Steuerrekursgericht hat zwar mangels Einbezugs der Ehefrau die Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids festgestellt, jedoch sodann im Widerspruch zu dieser Feststellung und trotz fehlendem Anfechtungsobjekt eine eigene Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen. Damit leidet auch der steuerrekursgerichtliche Entscheid an einem nichtigkeitsbegründenden Verfahrensmangel und ist die Sache zur Wiederholung des Einschätzungsverfahrens unter Einbezug der Ehefrau des Pflichtigen an das kantonale Steueramt zurückzuweisen, wobei dem kantonalen Steueramt keinerlei materielle Vorgaben für seinen Neuentscheid zu machen sind (E. 4.3). Das Veranlagungsverfahren betreffend die direkte Bundessteuer ist nicht verfahrensgegenständlich. Inwieweit sich im Einschätzungsverfahren eine weitere Koordination mit dem bundessteuerlichen Verfahren aufdrängt, hat sodann vorab das kantonale Steueramt als untere Einschätzungsbehörde zu beurteilen (E. 4.4). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kostenfolgen und Verzicht auf eine Kostenauflage gegenüber der Vorinstanz (E. 5). Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung unter Berücksichtigung des eingeschränkten Verfahrensgegenstands (E. 6). Gutheissung und Feststellung der Nichtigkeit der vorangegangenen Entscheide. Stichworte: EHEGATTE EHEGATTENBESTEUERUNG NICHTIGKEIT NOTWENDIGE STREITGENOSSENSCHAFT PARTEIENTSCHÄDIGUNG STREITGENOSSEN/-SCHAFT Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I BGG Art. 108 DBG § 4 Abs. III GebV VGr neu § 8 Abs. I GebV VGr neu § 7 Abs. I StG § 123 Abs. I StG § 153 Abs. I StG § 153 Abs. III StG Art. 3 Abs. III StHG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung SB.2025.00064 Urteil der
2. Kammer vom 25. Februar 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher. In Sachen
1. A,
2. B, beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende, gegen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Rechtsdienst, Beschwerdegegner, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 (2. Rechtsgang), hat sich ergeben: I. Die Eheleute A (nachfolgend: Pflichtiger) und B (nachfolgend: die Ehefrau) wohnten seit 2017 zusammen mit der gemeinsamen Tochter in der eigenen Liegenschaft in D (Steuergemeinde E). Am
10. Oktober 2020 mietete der Pflichtige eine möblierte 2 ½-Zimmer-Wohnung in der Stadt F (Kanton G) an, wohin er sich am 21. Oktober 2020 alleine abmeldete. Der Mietvertrag wurde ursprünglich bis zum 31. März 2021 abgeschlossen, in der Folge aber mehrfach verlängert, bis der Pflichtige sich am 30. Juni 2022 wieder in D bei seiner Familie anmeldete. Nachdem das Steueramt der Gemeinde E den Pflichtigen zur Einreichung seiner Steuererklärung 2020 aufgefordert hatte, reichte dieser am
3. Januar 2022 eine Kopie seiner Steuererklärung des Kantons G ein und gab bekannt, im Kanton Zürich und in der Gemeinde E lediglich aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit infolge Liegenschaftsbesitzes in D steuerpflichtig zu sein. Nach weiteren Abklärungen schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen am 9. Mai 2023 für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. ein (Grundtarif). Dabei ging es ungeachtet der Deklaration des Pflichtigen und der Meldeverhältnisse von einem Wohnsitz und einer Steuerpflicht in der Gemeinde E aus. Die hiergegen vom Pflichtigen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 28. September 2023 ab. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht mit unbegründetem Entscheid am 8. Dezember 2023 (1. Rechtsgang) gut. Sodann wies es die Sache zur korrekten Durchführung des Einspracheverfahrens, insbesondere zur Anhörung des Pflichtigen, in das Einspracheverfahren zurück. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'070.- wurden dem unterliegenden kantonalen Steueramt auferlegt und dem Pflichtigen wurde eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen. III. Das kantonale Steueramt führte sodann in Anwesenheit des Pflichtigen am 11. Januar 2024 eine mündliche Verhandlung durch und wies die Einsprache des Pflichtigen am 30. Januar 2024 erneut ab. IV. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht am 15. April 2025 (2. Rechtsgang) teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 auf und stellte die Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids vom 9. Mai 2023 fest, da trotz gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute eine getrennte Einschätzung erfolgt sei und damit ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler vorliege. Aus diesem Grund wies es die Sache "im Sinn der Erwägungen" an das kantonale Steueramt ins Einschätzungsverfahren zurück. In seinen Erwägungen hielt das Steuerrekursgericht fest, dass der Entscheid zwar auf Rückweisung laute, der Prozessausgang jedoch nicht als offen bezeichnet werden könne, da es lediglich noch um die Neufestsetzung der (gemeinsamen) Steuerfaktoren gehe, eine vollständige Gutheissung des Hauptantrags des Pflichtigen die bloss beschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich jedoch nicht mehr möglich sei, nachdem eine Lebensmittelpunktverschiebung in den Kanton G durch den hierfür beweisbelasteten Pflichtigen nicht nachgewiesen sei. V. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2025 liessen der Pflichtige und dessen Ehefrau dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Nichtigkeit des Rekursentscheids betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 (2. Rechtsgang) vom 15. April 2025 sowie des Einschätzungs- und Einspracheentscheids vom 9. Mai 2023 bzw. 30. Januar 2024 festzustellen. Eventualiter sei die Sache an das kantonale Steueramt zurückzuweisen und subeventualiter sei die Steuerperiode aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Beschwerdeführers (Wohnsitz in F) zu veranlagen. Sodann wurde in der Beschwerdebegründung (Rz. 65 ff.) beanstandet, dass das steuerrekursgerichtliche Verfahren nicht bis zur rechtskräftigen Festlegung des Veranlagungsorts im bundessteuerlichen Verfahren sistiert worden war. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2025 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und räumte den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Zudem wurde angekündigt, dass über die Beschwerdelegitimation der Ehefrau und einen allfälligen Koordinationsbedarf mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) nach Aktenbeizug und durchgeführter Vernehmlassung zu befinden sei. Während sich das Gemeindesteueramt nicht vernehmen liess und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Beschwerdeabweisung. Die ESTV verzichtete mit Vernehmlassungsantwort vom 2. Juli 2025 auf die Stellung eines Antrags, hielt zugleich aber fest, dass steuerharmonisierungsrechtlich eine Sistierung des kantonalen Verfahrens vor Steuerrekursgericht entgegen den gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht angezeigt gewesen sei. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
E. 2.1 Beschwerdelegitimiert ist gemäss § 153 Abs. 1 StG unter anderem die steuerpflichtige Person. Zudem muss die steuerpflichtige Person materiell und formell durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein.
E. 2.2 Während die materielle Beschwer bei den durch den vorinstanzlichen Entscheid gleichermassen betroffenen Beschwerdeführenden unbestritten ist und beim hier vorliegenden Rückweisungsentscheid ansonsten weitgehend im Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils aufgeht (siehe nächste Erwägung), setzt die formelle Beschwer grundsätzlich voraus, dass die rechtsuchende Person im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht oder nur unvollständig durchgedrungen ist (vgl. zum Verwaltungsrecht allgemein Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29). Das Erfordernis der formellen Beschwer muss jedoch nicht erfüllt sein, wenn jemandem zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verwehrt war (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 31).
E. 2.3 Der vorinstanzliche Rekursentscheid bezog sich allein auf den Pflichtigen und nicht auf dessen Ehefrau. Für den Einbezug der Ehefrau in das dortige Verfahren hätte grundsätzlich auch kein Anlass bestanden, hätte das Steuerrekursgericht das Verfahren lediglich zum rechtsgenügenden Einbezug der Ehefrau ins Einschätzungsverfahren zurückgewiesen, ohne darüber hinausgehende materielle Entscheidungen zu fällen. Indem das Steuerrekursgericht bei seiner Rückweisung jedoch gewisse Rechts- und Sachverhaltsfragen, insbesondere die Nichtverschiebung des Lebensmittelpunktes und die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten, bereits als geklärt erachtete, hätte es die von seiner Entscheidung mitbetroffene Ehefrau des Pflichtigen zwingend miteinbeziehen müssen (dazu ausführlich E. 4 nachstehend). Dementsprechend ist diese durch den vorinstanzlichen Entscheid formell beschwert und beschwerdelegitimiert, auch wenn sie nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm bzw. teilnehmen konnte und ursprünglich auch keinen Anlass für eine Teilnahme hatte. Damit sind sowohl der Pflichtige als auch dessen Ehefrau im vorliegenden Verfahren beschwerdelegitimiert und ist nachfolgend noch näher darauf einzugehen, inwiefern der Nichteinbezug der Ehefrau in das vorinstanzliche Verfahren die Gültigkeit der getroffenen Entscheide infrage zu stellen vermag.
E. 3.1 Rückweisungsentscheide sind Zwischenentscheide, die grundsätzlich nur dann selbständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Oder die Rückweisung ist ausnahmsweise wie ein Endentscheid zu behandeln, da sie einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, während der Unterinstanz keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (BGE 150 II 346 E. 1.3.4).
E. 3.2 Der Umstand, dass das Steuerrekursgericht den Prozessausgang vorliegend nicht mehr als offen bezeichnet und die Fragen des Steuerwohnsitzes und der gemeinsamen Einschätzung der Ehegatten bereits als geklärt erachtet, begründet grundsätzlich noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Pflichtigen und dessen Ehefrau, da zwar das kantonale Steueramt bei einem Rückweisungsentscheid an die steuerrekursgerichtlichen Erwägungen hierzu gebunden ist, der Pflichtige (und dessen Ehefrau) jedoch weiterhin den Neuentscheid des kantonalen Steueramts anfechten und den Rechtsmittelweg (erneut) durchschreiten kann (VGr, 25. September 2014, SB.2014.00060/61, E. 2.1) . Auch liegt keine bloss (rechnerische) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten vor: Das Steuerrekursgericht erachtet in seinem Entscheid vom 15. April 2025 zwar zentrale Rechts- und Sachverhaltsfragen, insbesondere die Nichtverschiebung des Lebensmittelpunktes und die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten, bereits als geklärt, gleichwohl verbleibt dem kantonalen Steueramt ein Entscheidungsspielraum in Bezug auf die festzulegenden Steuerfaktoren. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegt auch kein (Teil-)Endentscheid vor, welcher selbständig anfechtbar wäre. Nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob die steuerrekursgerichtliche Rückweisung nicht selbst an von Amtes wegen zu beachtenden Nichtigkeitsgründen leidet und sich bereits daraus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ergibt.
E. 4.1 Fehlerhafte
Verwaltungsakte (Entscheide) sind praxisgemäss bloss anfechtbar und (nur)
nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft
gefährdet wird. Nennt eine Steuereinschätzung nicht alle Steuerpflichtigen,
namentlich wenn Ehegatten fälschlicherweise getrennt besteuert wurden, ist
dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren nicht heilbar und eine nachträgliche
Berichtigung der Parteibezeichnungen nicht möglich (Felix Richner et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2023, § 126
StG N. 61;
Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, 3. A., Zürich etc. 2024, § 40 N. 6;
vgl.
auch Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 4. A.
2023, Art. 116 DBG N. 57). Die Annahme einer blossen
Anfechtbarkeit der fehlerhaften Steuereinschätzung fällt in diesen Fällen schon
deshalb ausser Betracht, da sich der nicht in das Verfahren miteinbezogene
Ehegatte nicht adäquat auf dem Rechtsmittelweg wehren, über den staatlichen
Steueranspruch aber gleichwohl nur mit Wirkung für beide Ehegatten entschieden
werden kann. Aus der Stellung der Ehegatten als selbständige Schuldner der zu
veranlagenden Steuern ergibt sich, dass jeder Gatte berechtigt sein muss, seine
Interessen im Verfahren selbständig wahrzunehmen, d.
h. Verfahrensrechte auszuüben und
Verfahrenspflichten zu erfüllen (Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
3. A., Zürich 2024, § 18 Rz. 2). Beschlägt der fehlende Einbezug
bereits die Mitwirkungsmöglichkeiten und -rechte vor der Entscheidung, handelt es
sich hierbei nicht um einen blossen Eröffnungsfehler, sondern um einen Fehler
beim Zustandekommen der Steuerverfügung. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist
von jeder Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit von Amtes wegen zu
beachten (zum Ganzen BGE 150 II 244 E. 4.4; BGE 147 III 226
E. 3.1.2; BGE 138 II 501 E. 3.1 sowie BGr, 21. Juli 2025,
2C_332/2024, E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom
14. Dezember 1990 (StHG) sowie § 7 Abs. 1 und § 123 Abs. 1 StG sind Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zwingend gemeinsam zu besteuern, ist ihr Einkommen und Vermögen ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammenzurechnen und werden die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam ausgeübt. Sie bilden mithin eine notwendige Streitgenossenschaft und sind gemeinsam in das steueramtliche und steuerrekursgerichtliche Verfahren miteinzubeziehen, sofern aufgrund der formellen Verfahrenserledigung nicht ausnahmsweise keine Gefahr besteht, dass über einen einheitlichen materiellen Anspruch nicht unter Einbezug aller notwendigen Streitgenossen entschieden wird (VGr, 21. Mai 2021, SB.2021.00040/41, E. 2).
E. 4.3 Im Lichte dieser Rechtslage ging das Steuerrekursgericht zu Recht von
der Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids vom 9. Mai 2023 aus, nachdem
bislang allein der Pflichtige in das steueramtliche Verfahren einbezogen worden
war. Ebenso musste der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 aufgehoben
und die Sache zurück in das Einschätzungsverfahren gewiesen werden, zwecks
Wiederholung des Verfahrens unter Einbezug der Ehefrau. Jedoch hat das
Steuerrekursgericht trotz festgestellter Nichtigkeit die Sache nicht bloss zur
Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens an das kantonale Steueramt
zurückgewiesen, sondern zugleich materielle Feststellungen getroffen und dem
kantonalen Steueramt verbindliche Anweisung gegeben. So erachtete das Steuerrekursgericht
die Frage einer gemeinsamen Besteuerung der Ehegatten als bereits geklärt und
das Verfahren diesbezüglich nicht mehr als ergebnisoffen. Damit sind die
Teilnahmerechte der Ehefrau des Pflichtigen erneut in schwerwiegender Weise
verletzt worden und wird diese nun vor vollendete Tatsachen gestellt, ohne dass
sie der Rechtsauffassung der Vorinstanzen ihre eigene Sichtweise gegenüberstellen
konnte. Das Steuerrekursgericht hat zwar die Nichtigkeit des
Einschätzungsentscheids festgestellt, jedoch sodann im Widerspruch zu dieser
Feststellung und trotz fehlenden Anfechtungsobjektes eine eigene Beurteilung
der Sach- und Rechtslage vorgenommen. Damit leidet auch der
steuerrekursgerichtliche Entscheid an einem nichtigkeitsbegründenden
Verfahrensmangel. Die Sache ist sodann zur Wiederholung des
Einschätzungsverfahrens unter Einbezug der Ehefrau des Pflichtigen an das
kantonale Steueramt zurückzuweisen, wobei dem kantonalen Steueramt keinerlei
materielle Vorgaben für seinen Neuentscheid zu machen sind. Dieses kann sowohl
mit analoger Begründung eine gemeinsame Steuereinschätzung der Ehegatten
vornehmen, aber auch zu gegenteiligen Schlüssen gelangen, insbesondere wenn
seitens der Ehegattin im zu wiederholenden Einschätzungsverfahren noch
überzeugende Gegenargumente vorgebracht würden.
Da die Ehefrau des
Pflichtigen gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen für die Steuerperiode 2020 bereits
rechtskräftig eingeschätzt wurde, wird das kantonale Steueramt weiter zu prüfen
haben, ob eine allfällige Unterbesteuerung nachträglich mittels Durchführung
eines gemeinsamen Nachsteuerverfahrens gemäss §§ 160 ff. zu
korrigieren ist (vgl. dazu die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen, unter Hinweis auf VGr, 16. Oktober 2024, SR.2024.0000710)
oder deren Einschätzung ebenfalls ex tunc ungültig erscheint, sollten die
Ehegatten nach durchgeführter Untersuchung gemeinsam einzuschätzen und zu besteuern
sein.
E. 4.4 Gegenstand des vorliegenden Entscheids mussten sodann allein die Staats- und Gemeindesteuern 2020 bilden. Inwieweit auch das Veranlagungsverfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2020 aufgrund mangelhaften Einbezugs der Ehefrau zu wiederholen ist und sich deshalb eine Sistierung des Einschätzungsverfahrens rechtfertigt, ist allenfalls durch das kantonale Steueramt zu klären, sprengt aber den vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstand. Insbesondere steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob die Ehegatten nun im Staats- und Gemeindesteuerverfahren gemeinsam einzuschätzen sind, sondern ist dies erst nach korrekter Wiederholung desselben unter Einbezug der Ehefrau festzustellen. Inwieweit sich im Einschätzungsverfahren eine weitere Koordination mit dem bundessteuerlichen Verfahren aufdrängt, hat sodann vorab das kantonale Steueramt als untere Einschätzungsbehörde zu beurteilen.
E. 5.1 Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sind die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei eine Rückweisung mit offenem Ausgang gemäss BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3 f. als Obsiegen der Beschwerdeführerschaft gilt. Eine Kostenauflage gegenüber der Vorinstanz gestützt auf das Verursacherprinzip oder aus Billigkeitsgründen kommt hingegen nur ausnahmsweise in Betracht, namentlich wenn der Vorinstanz ein von den Parteien nicht zu vertretender Verfahrensfehler vorzuwerfen ist (vgl. dazu VGr, 6. April 2016, SB.2016.00022/23, E. 5; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).
E. 5.2 Vorliegend hat das Steuerrekursgericht mit seinem Rückweisungsentscheid zwar wie die Vorinstanzen die Teilnahmerechte der Ehefrau in schwerwiegender Weise missachtet und damit selbst einen Nichtigkeitsgrund gesetzt, jedoch ist die massgebliche Gehörsverletzung bereits im Einschätzungs- und Einspracheverfahren geschehen und ist dem Steuerrekursgericht lediglich (aber immerhin) vorzuwerfen, diesen schweren Verfahrensfehler nicht vollständig behoben zu haben. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, dem Steuerrekursgericht einen Teil der Kosten zu überbinden. Stattdessen sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch den unterliegenden Beschwerdegegner zu tragen.
E. 5.3 Die vorliegende Prüfung konnte sich auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe beschränken, weshalb sich gemäss § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) eine angemessene Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt. Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.- festzusetzen, zuzüglich Zustellkosten.
E. 5.4 Da die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids inklusive Nebenfolgen festzustellen ist, erübrigt sich die Festlegung oder Bestätigung der Gerichtskosten des Rekursverfahrens (vgl. BGE 151 II 101 E. 3.4.3 zur Wirkung der Nichtigkeit). Nichtsdestotrotz ist eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren festzusetzen.
E. 6.1 Die Grundsätze für die Verlegung der Verfahrenskosten gelten sinngemäss auch für die Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. VGr, 7. Mai 2025, SB.2025.00036, E. 3.1; vgl. auch BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.3 [in Bezug auf die Entschädigung in bundessteuerlichen Verfahren]; VGr, 24. Februar 2021, SB.2021.00013/14, E. 2.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 lit. a VRG, für das Beschwerdeverfahren in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Richner et al., § 152 StG N. 11). Die Parteientschädigung wird gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) sowohl im steuerrekursgerichtlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen, wobei Gesetz und Zürcher Praxis lediglich eine angemessene Entschädigung vorsehen (VGr, 24. Februar 2021, SB.2021.00013/14, E. 2.3; VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00073/74, E. 4; VGr, 6. April 2016, SB.2016.00022/23, E. 5). Kann sich das Rechtsmittelverfahren auf einzelne Fragen beschränken, ohne dass eine umfassende materielle Prüfung erforderlich erscheint, kann die Entschädigung reduziert werden.
E. 6.2 Ausgangsgemäss steht dem Pflichtigen und seiner Ehefrau somit für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu.
E. 6.3 Da sich der zweite Rechtsgang weitgehend auf die vorgetragenen Nichtigkeitsgründe beschränken konnte, rechtfertigt sich eine angemessene Reduktion der Parteientschädigung und ist dem Pflichtigen und dessen Ehefrau für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen. Insbesondere waren die sehr ausführlichen materiellen Erörterungen in der Beschwerdeschrift überwiegend entbehrlich.
E. 6.4 Im steuerrekursgerichtlichen Verfahren (2. Rechtsgang) war die Ehefrau des Pflichtigen nicht beteiligt, weshalb diesbezüglich lediglich dem Pflichtigen eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zusteht.
E. 6.5 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Rechtsgangs sind sodann nicht neu zu regeln (vgl. RB 1955 Nr. 56 e contrario).
E. 7 Der vorliegende Entscheid stellt seinerseits einen Zwischenentscheid dar. Er kann deshalb nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Unter Feststellung der Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids vom 9. Mai 2023, des Einspracheentscheids vom 30. Januar 2024 (2. Rechtsgang) des kantonalen Steueramts sowie des Rekursentscheids 1 ST.2024.65 vom
- April 2025 des Steuerrekursgerichts wird die Sache im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt ins Einschätzungsverfahren zurückgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00; die übrigen Kosten betragen: Fr. 140.00 Zustellkosten, Fr. 2'140.00 Total der Kosten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 für das Rekursverfahren 1 ST.2024.65 vor Steuerrekursgericht (2. Rechtsgang) eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Steuerrekursgericht; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) das Steueramt der Gemeinde E; e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00064
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Geschäftsnummer:
SB.2025.00064
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.02.2026
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2020 (2. Rechtsgang)
Nichtigkeit eines Steuerverfahrens ohne Einbezug der gemeinsam mit dem Pflichtigen eingeschätzten Ehefrau.
Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1).
Beschwerdelegitimation: Die Ehefrau des Pflichtigen erscheint ebenfalls formell beschwert und beschwerdelegitimiert, auch wenn sie nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm bzw. teilnehmen konnte und ursprünglich auch keinen Anlass für eine Teilnahme hatte (E. 2).
Anfechtungsvoraussetzungen bei einem Rückweisungsentscheid (E. 3).
Nichtigkeit: Fehlerhafte Verwaltungsakte (Entscheide) sind praxisgemäss bloss anfechtbar und (nur) nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nennt eine Steuereinschätzung nicht alle Steuerpflichtigen, namentlich wenn Ehegatten fälschlicherweise getrennt besteuert wurden, ist dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren nicht heilbar und eine nachträgliche Berichtigung der Parteibezeichnungen nicht möglich (E. 4.1 f.).
Das Steuerrekursgericht hat zwar mangels Einbezugs der Ehefrau die Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids festgestellt, jedoch sodann im Widerspruch zu dieser Feststellung und trotz fehlendem Anfechtungsobjekt eine eigene Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen. Damit leidet auch der steuerrekursgerichtliche Entscheid an einem nichtigkeitsbegründenden Verfahrensmangel und ist die Sache zur Wiederholung des Einschätzungsverfahrens unter Einbezug der Ehefrau des Pflichtigen an das kantonale Steueramt zurückzuweisen, wobei dem kantonalen Steueramt keinerlei materielle Vorgaben für seinen Neuentscheid zu machen sind (E. 4.3).
Das Veranlagungsverfahren betreffend die direkte Bundessteuer ist nicht verfahrensgegenständlich. Inwieweit sich im Einschätzungsverfahren eine weitere Koordination mit dem bundessteuerlichen Verfahren aufdrängt, hat sodann vorab das kantonale Steueramt als untere Einschätzungsbehörde zu beurteilen (E. 4.4).
Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kostenfolgen und Verzicht auf eine Kostenauflage gegenüber der Vorinstanz (E. 5).
Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung unter Berücksichtigung des eingeschränkten Verfahrensgegenstands (E. 6).
Gutheissung und Feststellung der Nichtigkeit der vorangegangenen Entscheide.
Stichworte:
EHEGATTE
EHEGATTENBESTEUERUNG
NICHTIGKEIT
NOTWENDIGE STREITGENOSSENSCHAFT
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
STREITGENOSSEN/-SCHAFT
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
Art. 108 DBG
§ 4 Abs. III GebV VGr neu
§ 8 Abs. I GebV VGr neu
§ 7 Abs. I StG
§ 123 Abs. I StG
§ 153 Abs. I StG
§ 153 Abs. III StG
Art. 3 Abs. III StHG
§ 19a Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00064
Urteil
der
2. Kammer
vom 25. Februar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane
Sobotich, Gerichtsschreiber Felix
Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rechtsdienst,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2020 (2. Rechtsgang),
hat sich
ergeben:
I.
Die Eheleute A (nachfolgend: Pflichtiger) und B
(nachfolgend: die Ehefrau) wohnten seit 2017 zusammen mit der gemeinsamen
Tochter in der eigenen Liegenschaft in D (Steuergemeinde E). Am
10. Oktober 2020 mietete der Pflichtige eine möblierte 2 ½-Zimmer-Wohnung
in der Stadt F (Kanton G) an, wohin er sich am 21. Oktober 2020 alleine
abmeldete. Der Mietvertrag wurde ursprünglich bis zum 31. März 2021 abgeschlossen,
in der Folge aber mehrfach verlängert, bis der Pflichtige sich am 30. Juni
2022 wieder in D bei seiner Familie anmeldete.
Nachdem das Steueramt der Gemeinde E den Pflichtigen zur
Einreichung seiner Steuererklärung 2020 aufgefordert hatte, reichte dieser am
3. Januar 2022 eine Kopie seiner Steuererklärung des Kantons G ein und gab
bekannt, im Kanton Zürich und in der Gemeinde E lediglich aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit infolge Liegenschaftsbesitzes in D
steuerpflichtig zu sein.
Nach weiteren Abklärungen schätzte das kantonale
Steueramt den Pflichtigen am 9. Mai 2023 für die Staats- und
Gemeindesteuern 2020 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von
Fr. und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr.
ein (Grundtarif). Dabei ging es ungeachtet der Deklaration des Pflichtigen und
der Meldeverhältnisse von einem Wohnsitz und einer Steuerpflicht in der
Gemeinde E aus.
Die hiergegen vom Pflichtigen erhobene Einsprache wies das
kantonale Steueramt am 28. September 2023 ab.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess das
Steuerrekursgericht mit unbegründetem Entscheid am 8. Dezember 2023 (1. Rechtsgang)
gut. Sodann wies es die Sache zur korrekten Durchführung des
Einspracheverfahrens, insbesondere zur Anhörung des Pflichtigen, in das
Einspracheverfahren zurück. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'070.- wurden
dem unterliegenden kantonalen Steueramt auferlegt und dem Pflichtigen wurde
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zugesprochen.
III.
Das kantonale Steueramt führte sodann in Anwesenheit des
Pflichtigen am 11. Januar 2024 eine mündliche Verhandlung durch und wies
die Einsprache des Pflichtigen am 30. Januar 2024 erneut ab.
IV.
Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess das
Steuerrekursgericht am 15. April 2025 (2. Rechtsgang) teilweise gut.
Es hob den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 auf und stellte die
Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids vom 9. Mai 2023 fest, da trotz
gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute eine getrennte Einschätzung erfolgt sei und
damit ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler vorliege. Aus diesem Grund
wies es die Sache "im Sinn der Erwägungen" an das kantonale Steueramt
ins Einschätzungsverfahren zurück.
In seinen Erwägungen hielt das Steuerrekursgericht fest,
dass der Entscheid zwar auf Rückweisung laute, der Prozessausgang jedoch nicht
als offen bezeichnet werden könne, da es lediglich noch um die Neufestsetzung
der (gemeinsamen) Steuerfaktoren gehe, eine vollständige Gutheissung des
Hauptantrags des Pflichtigen die bloss beschränkte Steuerpflicht im Kanton
Zürich jedoch nicht mehr möglich sei, nachdem eine
Lebensmittelpunktverschiebung in den Kanton G durch den hierfür
beweisbelasteten Pflichtigen nicht nachgewiesen sei.
V.
Mit Beschwerde vom 28. Mai 2025 liessen der
Pflichtige und dessen Ehefrau dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die
Nichtigkeit des Rekursentscheids betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020
(2. Rechtsgang) vom 15. April 2025 sowie des Einschätzungs- und
Einspracheentscheids vom 9. Mai 2023 bzw. 30. Januar 2024 festzustellen.
Eventualiter sei die Sache an das kantonale Steueramt zurückzuweisen und
subeventualiter sei die Steuerperiode aufgrund der beschränkten Steuerpflicht
des Beschwerdeführers (Wohnsitz in F) zu veranlagen. Sodann wurde in der
Beschwerdebegründung (Rz. 65 ff.) beanstandet, dass das
steuerrekursgerichtliche Verfahren nicht bis zur rechtskräftigen Festlegung des
Veranlagungsorts im bundessteuerlichen Verfahren sistiert worden war. Weiter
wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2025 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und räumte den übrigen
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Zudem wurde
angekündigt, dass über die Beschwerdelegitimation der Ehefrau und einen
allfälligen Koordinationsbedarf mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
nach Aktenbeizug und durchgeführter Vernehmlassung zu befinden sei.
Während sich das Gemeindesteueramt nicht vernehmen liess
und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das
kantonale Steueramt die Beschwerdeabweisung. Die ESTV verzichtete mit
Vernehmlassungsantwort vom 2. Juli 2025 auf die Stellung eines Antrags,
hielt zugleich aber fest, dass steuerharmonisierungsrechtlich eine Sistierung
des kantonalen Verfahrens vor Steuerrekursgericht entgegen den gegenteiligen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht angezeigt gewesen sei.
Die Kammer
erwägt:
1.
Mit der
Steuerbeschwerde
an das
Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut
§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
2.1
Beschwerdelegitimiert
ist gemäss § 153 Abs. 1 StG unter anderem die steuerpflichtige
Person. Zudem muss die steuerpflichtige Person materiell und formell durch den
angefochtenen Entscheid beschwert sein.
2.2
Während
die materielle Beschwer bei den durch den vorinstanzlichen Entscheid
gleichermassen betroffenen Beschwerdeführenden unbestritten ist und beim hier
vorliegenden Rückweisungsentscheid ansonsten weitgehend im Erfordernis des
nicht wiedergutzumachenden Nachteils aufgeht (siehe nächste Erwägung), setzt
die formelle Beschwer grundsätzlich voraus, dass die rechtsuchende Person im
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht oder
nur unvollständig durchgedrungen ist (vgl. zum Verwaltungsrecht allgemein
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 21 N. 29). Das Erfordernis der formellen Beschwer
muss jedoch nicht erfüllt sein, wenn jemandem zu Unrecht und ohne eigenes
Verschulden die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verwehrt war (Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 31).
2.3
Der
vorinstanzliche Rekursentscheid bezog sich allein auf den Pflichtigen und nicht
auf dessen Ehefrau. Für den Einbezug der Ehefrau in das dortige Verfahren hätte
grundsätzlich auch kein Anlass bestanden, hätte das Steuerrekursgericht das
Verfahren lediglich zum rechtsgenügenden Einbezug der Ehefrau ins
Einschätzungsverfahren zurückgewiesen, ohne darüber hinausgehende materielle
Entscheidungen zu fällen. Indem das Steuerrekursgericht bei seiner Rückweisung
jedoch gewisse
Rechts- und Sachverhaltsfragen, insbesondere die
Nichtverschiebung des Lebensmittelpunktes und die gemeinsame Besteuerung der
Ehegatten, bereits als geklärt erachtete, hätte es die von seiner Entscheidung
mitbetroffene Ehefrau des Pflichtigen zwingend miteinbeziehen müssen (dazu
ausführlich E. 4 nachstehend). Dementsprechend ist diese durch den
vorinstanzlichen Entscheid formell beschwert und beschwerdelegitimiert, auch
wenn sie nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm bzw. teilnehmen konnte
und ursprünglich auch keinen Anlass für eine Teilnahme hatte.
Damit sind sowohl der Pflichtige als auch
dessen Ehefrau im vorliegenden Verfahren beschwerdelegitimiert und ist
nachfolgend noch näher darauf einzugehen, inwiefern der Nichteinbezug der
Ehefrau in das vorinstanzliche Verfahren die Gültigkeit der getroffenen
Entscheide infrage zu stellen vermag.
3.
3.1
Rückweisungsentscheide sind Zwischenentscheide, die grundsätzlich nur
dann selbständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken oder
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG]). Oder die Rückweisung ist ausnahmsweise wie ein
Endentscheid zu behandeln, da sie einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten dient, während der Unterinstanz keinerlei
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (BGE 150 II 346 E. 1.3.4).
3.2
Der Umstand, dass das Steuerrekursgericht den Prozessausgang vorliegend
nicht mehr als offen bezeichnet und die Fragen des Steuerwohnsitzes und der
gemeinsamen Einschätzung der Ehegatten bereits als geklärt erachtet, begründet
grundsätzlich noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den
Pflichtigen und dessen Ehefrau, da zwar das kantonale Steueramt bei einem
Rückweisungsentscheid an die steuerrekursgerichtlichen Erwägungen hierzu
gebunden ist, der Pflichtige (und dessen Ehefrau) jedoch weiterhin den
Neuentscheid des kantonalen Steueramts anfechten und den Rechtsmittelweg
(erneut) durchschreiten kann (
VGr, 25. September 2014,
SB.2014.00060/61, E. 2.1)
. Auch liegt keine bloss
(rechnerische) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten vor: Das
Steuerrekursgericht erachtet in seinem Entscheid vom 15. April 2025 zwar
zentrale Rechts- und Sachverhaltsfragen, insbesondere die Nichtverschiebung des
Lebensmittelpunktes und die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten, bereits als
geklärt, gleichwohl verbleibt dem kantonalen Steueramt ein
Entscheidungsspielraum in Bezug auf die festzulegenden Steuerfaktoren. Entgegen
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegt auch kein (Teil-)Endentscheid
vor, welcher selbständig anfechtbar wäre.
Nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob die
steuerrekursgerichtliche Rückweisung nicht selbst an von Amtes wegen zu
beachtenden Nichtigkeitsgründen leidet und sich bereits daraus ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil ergibt.
4.
4.1
Fehlerhafte
Verwaltungsakte (Entscheide) sind praxisgemäss bloss anfechtbar und (nur)
nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft
gefährdet wird. Nennt eine Steuereinschätzung nicht alle Steuerpflichtigen,
namentlich wenn Ehegatten fälschlicherweise getrennt besteuert wurden, ist
dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren nicht heilbar und eine nachträgliche
Berichtigung der Parteibezeichnungen nicht möglich (Felix Richner et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2023, § 126
StG N. 61;
Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, 3. A., Zürich etc. 2024, § 40 N. 6;
vgl.
auch Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 4. A.
2023, Art. 116 DBG N. 57). Die Annahme einer blossen
Anfechtbarkeit der fehlerhaften Steuereinschätzung fällt in diesen Fällen schon
deshalb ausser Betracht, da sich der nicht in das Verfahren miteinbezogene
Ehegatte nicht adäquat auf dem Rechtsmittelweg wehren, über den staatlichen
Steueranspruch aber gleichwohl nur mit Wirkung für beide Ehegatten entschieden
werden kann. Aus der Stellung der Ehegatten als selbständige Schuldner der zu
veranlagenden Steuern ergibt sich, dass jeder Gatte berechtigt sein muss, seine
Interessen im Verfahren selbständig wahrzunehmen, d.
h. Verfahrensrechte auszuüben und
Verfahrenspflichten zu erfüllen (Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
3. A., Zürich 2024, § 18 Rz. 2). Beschlägt der fehlende Einbezug
bereits die Mitwirkungsmöglichkeiten und -rechte vor der Entscheidung, handelt es
sich hierbei nicht um einen blossen Eröffnungsfehler, sondern um einen Fehler
beim Zustandekommen der Steuerverfügung. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist
von jeder Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit von Amtes wegen zu
beachten (zum Ganzen BGE 150 II 244 E. 4.4; BGE 147 III 226
E. 3.1.2; BGE 138 II 501 E. 3.1 sowie BGr, 21. Juli 2025,
2C_332/2024, E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen]).
4.2
Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom
14. Dezember 1990 (StHG) sowie § 7 Abs. 1 und § 123
Abs. 1 StG sind Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
zwingend gemeinsam zu besteuern, ist ihr Einkommen und Vermögen ohne Rücksicht
auf den Güterstand zusammenzurechnen und werden die Verfahrensrechte und
Verfahrenspflichten gemeinsam ausgeübt. Sie bilden mithin eine notwendige
Streitgenossenschaft und sind gemeinsam in das steueramtliche und
steuerrekursgerichtliche Verfahren miteinzubeziehen, sofern aufgrund der
formellen Verfahrenserledigung nicht ausnahmsweise keine Gefahr besteht, dass
über einen einheitlichen materiellen Anspruch nicht unter Einbezug aller
notwendigen Streitgenossen entschieden wird (VGr, 21. Mai 2021,
SB.2021.00040/41, E. 2).
4.3
Im Lichte dieser Rechtslage ging das Steuerrekursgericht zu Recht von
der Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids vom 9. Mai 2023 aus, nachdem
bislang allein der Pflichtige in das steueramtliche Verfahren einbezogen worden
war. Ebenso musste der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 aufgehoben
und die Sache zurück in das Einschätzungsverfahren gewiesen werden, zwecks
Wiederholung des Verfahrens unter Einbezug der Ehefrau. Jedoch hat das
Steuerrekursgericht trotz festgestellter Nichtigkeit die Sache nicht bloss zur
Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens an das kantonale Steueramt
zurückgewiesen, sondern zugleich materielle Feststellungen getroffen und dem
kantonalen Steueramt verbindliche Anweisung gegeben. So erachtete das Steuerrekursgericht
die Frage einer gemeinsamen Besteuerung der Ehegatten als bereits geklärt und
das Verfahren diesbezüglich nicht mehr als ergebnisoffen. Damit sind die
Teilnahmerechte der Ehefrau des Pflichtigen erneut in schwerwiegender Weise
verletzt worden und wird diese nun vor vollendete Tatsachen gestellt, ohne dass
sie der Rechtsauffassung der Vorinstanzen ihre eigene Sichtweise gegenüberstellen
konnte. Das Steuerrekursgericht hat zwar die Nichtigkeit des
Einschätzungsentscheids festgestellt, jedoch sodann im Widerspruch zu dieser
Feststellung und trotz fehlenden Anfechtungsobjektes eine eigene Beurteilung
der Sach- und Rechtslage vorgenommen. Damit leidet auch der
steuerrekursgerichtliche Entscheid an einem nichtigkeitsbegründenden
Verfahrensmangel. Die Sache ist sodann zur Wiederholung des
Einschätzungsverfahrens unter Einbezug der Ehefrau des Pflichtigen an das
kantonale Steueramt zurückzuweisen, wobei dem kantonalen Steueramt keinerlei
materielle Vorgaben für seinen Neuentscheid zu machen sind. Dieses kann sowohl
mit analoger Begründung eine gemeinsame Steuereinschätzung der Ehegatten
vornehmen, aber auch zu gegenteiligen Schlüssen gelangen, insbesondere wenn
seitens der Ehegattin im zu wiederholenden Einschätzungsverfahren noch
überzeugende Gegenargumente vorgebracht würden.
Da die Ehefrau des
Pflichtigen gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen für die Steuerperiode 2020 bereits
rechtskräftig eingeschätzt wurde, wird das kantonale Steueramt weiter zu prüfen
haben, ob eine allfällige Unterbesteuerung nachträglich mittels Durchführung
eines gemeinsamen Nachsteuerverfahrens gemäss §§ 160 ff. zu
korrigieren ist (vgl. dazu die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen, unter Hinweis auf VGr, 16. Oktober 2024, SR.2024.0000710)
oder deren Einschätzung ebenfalls ex tunc ungültig erscheint, sollten die
Ehegatten nach durchgeführter Untersuchung gemeinsam einzuschätzen und zu besteuern
sein.
4.4
Gegenstand
des vorliegenden Entscheids mussten sodann allein die Staats- und
Gemeindesteuern 2020 bilden. Inwieweit auch das Veranlagungsverfahren betreffend
die direkte Bundessteuer 2020 aufgrund mangelhaften Einbezugs der Ehefrau zu
wiederholen ist und sich deshalb eine Sistierung des Einschätzungsverfahrens
rechtfertigt, ist allenfalls durch das kantonale Steueramt zu klären, sprengt
aber den vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstand. Insbesondere steht zum
gegenwärtigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob die Ehegatten nun im Staats-
und Gemeindesteuerverfahren gemeinsam einzuschätzen sind, sondern ist dies erst
nach korrekter Wiederholung desselben unter Einbezug der Ehefrau festzustellen.
Inwieweit sich im Einschätzungsverfahren eine weitere Koordination mit dem
bundessteuerlichen Verfahren aufdrängt, hat sodann vorab das kantonale
Steueramt als untere Einschätzungsbehörde zu beurteilen.
5.
5.1
Nach
§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sind die
Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei eine
Rückweisung mit offenem Ausgang gemäss BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013,
E. 3 f. als Obsiegen der Beschwerdeführerschaft gilt.
Eine Kostenauflage gegenüber der Vorinstanz gestützt auf das
Verursacherprinzip oder aus Billigkeitsgründen kommt hingegen nur ausnahmsweise
in Betracht, namentlich wenn der Vorinstanz ein von den Parteien nicht zu
vertretender Verfahrensfehler vorzuwerfen ist (vgl. dazu
VGr, 6. April
2016, SB.2016.00022/23, E. 5;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 59).
5.2
Vorliegend
hat das Steuerrekursgericht mit seinem Rückweisungsentscheid zwar wie die
Vorinstanzen die Teilnahmerechte der Ehefrau in schwerwiegender Weise
missachtet und damit selbst einen Nichtigkeitsgrund gesetzt, jedoch ist die
massgebliche Gehörsverletzung bereits im Einschätzungs- und Einspracheverfahren
geschehen und ist dem Steuerrekursgericht lediglich (aber immerhin)
vorzuwerfen, diesen schweren Verfahrensfehler nicht vollständig behoben zu
haben. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, dem Steuerrekursgericht einen Teil
der Kosten zu überbinden. Stattdessen sind die Kosten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens durch den unterliegenden Beschwerdegegner zu tragen.
5.3
Die vorliegende Prüfung konnte sich auf die geltend gemachten
Nichtigkeitsgründe beschränken, weshalb sich gemäss § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) eine angemessene
Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt. Dementsprechend ist die
Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.- festzusetzen,
zuzüglich Zustellkosten.
5.4
Da die
Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids inklusive Nebenfolgen festzustellen
ist, erübrigt sich die Festlegung oder Bestätigung der Gerichtskosten des
Rekursverfahrens (vgl. BGE 151 II 101 E. 3.4.3 zur Wirkung der
Nichtigkeit). Nichtsdestotrotz ist eine Parteientschädigung für das
Rekursverfahren festzusetzen.
6.
6.1
Die Grundsätze für die Verlegung der Verfahrenskosten gelten sinngemäss
auch für die Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. VGr, 7. Mai 2025,
SB.2025.00036, E. 3.1; vgl. auch BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.3 [in Bezug auf die Entschädigung in bundessteuerlichen Verfahren];
VGr, 24. Februar 2021, SB.2021.00013/14, E. 2.3 [nicht auf
www.vgrzh.ch veröffentlicht]; § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2
lit. a VRG, für das Beschwerdeverfahren in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG; Richner et al., § 152 StG N. 11).
Die Parteientschädigung wird gemäss § 8
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(GebV VGr) sowohl im steuerrekursgerichtlichen als auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Bedeutung der Streitsache, der
Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen, wobei
Gesetz und Zürcher Praxis lediglich eine angemessene Entschädigung vorsehen
(VGr, 24. Februar 2021, SB.2021.00013/14, E. 2.3; VGr, 21. Februar
2018, SB.2017.00073/74, E. 4; VGr, 6. April 2016, SB.2016.00022/23,
E. 5).
Kann sich das Rechtsmittelverfahren auf einzelne Fragen
beschränken, ohne dass eine umfassende materielle Prüfung erforderlich
erscheint, kann die Entschädigung reduziert werden.
6.2
Ausgangsgemäss steht dem Pflichtigen und seiner Ehefrau somit
für
das Beschwerdeverfahren
eine angemessene Parteientschädigung zu.
6.3
Da sich der zweite Rechtsgang weitgehend auf die vorgetragenen
Nichtigkeitsgründe beschränken konnte, rechtfertigt sich eine angemessene
Reduktion der Parteientschädigung und ist dem Pflichtigen und dessen Ehefrau
für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen. Insbesondere waren die sehr
ausführlichen materiellen Erörterungen in der Beschwerdeschrift überwiegend
entbehrlich.
6.4
Im steuerrekursgerichtlichen Verfahren (2. Rechtsgang) war die
Ehefrau des Pflichtigen nicht beteiligt, weshalb diesbezüglich lediglich dem
Pflichtigen eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zusteht.
6.5
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Rechtsgangs sind sodann
nicht neu zu regeln (vgl. RB 1955 Nr. 56 e contrario).
7.
Der vorliegende Entscheid stellt seinerseits einen
Zwischenentscheid dar. Er kann deshalb nur dann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Unter
Feststellung der Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids vom 9. Mai 2023,
des Einspracheentscheids vom 30. Januar 2024 (2. Rechtsgang) des
kantonalen Steueramts sowie des Rekursentscheids 1 ST.2024.65 vom
15. April 2025 des Steuerrekursgerichts wird die Sache im Sinn der
Erwägungen an das kantonale Steueramt ins Einschätzungsverfahren
zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.00
Zustellkosten,
Fr. 2'140.00
Total der Kosten.
3. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1
für das Rekursverfahren 1 ST.2024.65 vor Steuerrekursgericht (2. Rechtsgang)
eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1
und 2 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde E;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.