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SB.2025.00050

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2023)

Zürich VerwG · 2026-04-13 · Deutsch ZH
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Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2023). [Die Beschwerdeführerin wohnt in einem Heim und erhält Ergänzungsleistungen. Sie rügt die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und macht unter anderem geltend, dass ihr ein Anspruch auf Steuererlass zustehe und ihr ein Notgroschen zu belassen sei.] Das rechtliche Gehör wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt, wobei ohnehin kein Anspruch auf ein Replikrecht im engeren Sinn bestand (E. 2). Dem Erlassgesuch stehen insbesondere die fehlende Notlage sowie die Gläubigerbevorzugung entgegen. Das Vorbringen der Pflichtigen, ihr Vermögen liege unter der im Ergänzungsleistungsrecht vorgesehenen Freigrenze, begründet keinen Anspruch auf Steuererlass. Der Steuererlass bleibt eine Kann-Vorschrift der Behörde und eine analoge Anwendung anderer Kantonsregelungen ist ausgeschlossen (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 2 Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2023) Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2023).

[Die Beschwerdeführerin wohnt in einem Heim und erhält Ergänzungsleistungen. Sie rügt die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und macht unter anderem geltend, dass ihr ein Anspruch auf Steuererlass zustehe und ihr ein Notgroschen zu belassen sei.]

Das rechtliche Gehör wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt, wobei ohnehin kein Anspruch auf ein Replikrecht im engeren Sinn bestand (E. 2).

Dem Erlassgesuch stehen insbesondere die fehlende Notlage sowie die Gläubigerbevorzugung entgegen. Das Vorbringen der Pflichtigen, ihr Vermögen liege unter der im Ergänzungsleistungsrecht vorgesehenen Freigrenze, begründet keinen Anspruch auf Steuererlass. Der Steuererlass bleibt eine Kann-Vorschrift der Behörde und eine analoge Anwendung anderer Kantonsregelungen ist ausgeschlossen (E. 5).

Abweisung der Beschwerde. Stichworte: ALTERSVORSORGE BEDEUTUNG EINZELRICHTER ENGE AFFEKTIVE BEZIEHUNG ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ERLASS EXISTENZMINIMUM FREIBETRAG GLÄUBIGERBEVORZUGUNG GRUNDBEDARF GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG KANN-VORSCHRIFT LEBENSHALTUNGSKOSTEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT NOTLAGE SANIERUNG STAATSSTEUER STEUERERLASS TARIF ÜBERDECKUNG VERLETZUNG Rechtsnormen: Art. 12 BV Art. 29 Abs. I BV Art. 127 Abs. II BV Art. 1 ELG Art. 4 ELG Art. 9 ELG Art. 10 ELG Art. 11 Abs. I lit. c ELG Art. 93 SchKG § 24 lit. i StG § 35 StG § 45 StG § 177 StG § 183 StG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung SB.2025.00050 Urteil der Einzelrichterin vom

13. April 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic. In Sachen A, vertreten durch Dr. iur. B, Beschwerdeführerin, gegen Gemeinde C, vertreten durch das Steueramt, Beschwerdegegnerin, betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2023), hat sich ergeben: I. (nachfolgend: die Pflichtige) ersuchte am 15. Juli 2024 um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2023 in Höhe von Fr. … Mit Entscheid vom

30. August 2024 wies der Grundsteuerausschuss der Gemeinde C das Gesuch ab. II. Der hiergegen erhobene Rekurs vom 28. September 2024 wurde von der Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. April 2025 ebenfalls abgewiesen. III. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2025 (Datum Poststempel) liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verfügung der Finanzdirektion vom 9. April 2025 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei dieser zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Für den Fall der Heilung der Gehörsverletzung sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben, und es seien der Pflichtigen die Staats- und Gemeindesteuern 2023 in voller Höhe, eventualiter mindestens im Umfang von Fr. … zu erlassen (Teilerlass). Weiter sei der Pflichtigen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde C. Ferner liess sie um Beizug der Akten betreffend die direkte Bundessteuer 2023 beantragen. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2025 forderte der damalige Abteilungspräsident das kantonale Steueramt, Bezugsdienst, zur Einreichung der Akten zum Erlassverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2023 auf und gewährte den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 reichte das kantonale Steueramt, Bezugsdienst, die erbetenen Verfahrensakten ein. Die Beschwerdegegnerin sowie die Finanzdirektion beantragten am 5. Juni 2025 bzw. am 18. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. Juli 2025 liess die Pflichtige an den ursprünglichen Beschwerdeanträgen festhalten. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Die voll- oder teilamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts entscheiden in Fällen, in denen der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, als Einzelrichter (§ 114 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Sache einer Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreitet werden (§ 114 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Da der Streitwert der vorliegenden Beschwerde unter Fr. 20'000.- liegt und es sich um keinen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt, fällt die Beschwerde in die Kompetenz der Einzelrichterin.

E. 2.1 Die Pflichtige macht vorab geltend, dass ihr rechtliches Gehör verletzt wurde, indem ihr die Rekursantwort der Gemeinde C vom 18. Oktober 2024 erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung zugestellt wurde und sie hierzu somit nicht Stellung nehmen konnte. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) formeller Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, rechtfertigt es sich, die Rüge der Gehörsverletzung der Pflichtigen vorweg zu prüfen (BGE 151 III 227 E. 4.7; BGE 149 I 91 E. 3.2; VGr, 16. Oktober 2024, SB.2024.00059, E. 2.1).

E. 2.2 Der Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht der

Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten

Verfahren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für

die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen bzw. von den bei der

Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich

dazu zu äussern (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 8 N. 5 ff. und N. 29 ff.). Dabei

ist nach der Bundesgerichtspraxis zwischen Verfahren vor Gerichten einerseits

sowie erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und Rechtsmittelverfahren vor

nichtgerichtlichen Behörden andererseits zu unterscheiden: Vor Gerichten gilt

nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November

1950 (EMRK) bzw. Art. 29 Abs. 2 BV das vom Europäischen Gerichtshof

für Menschenrechte entwickelte "Replikrecht im weiteren Sinn", wonach

den Parteien die Möglichkeit zu gewähren ist, alle Eingaben der übrigen

Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern. Vor

nichtgerichtlichen Behörden besteht Anspruch auf ein "Replikrecht im

engeren Sinn", wonach eine Frist zur Stellungnahme nur angesetzt werden

muss, soweit die in den Eingaben vorgebrachten Noven prozessual zulässig und

materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen

(BGE 138 I 154 E. 2.3 ff.; Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 26b N. 37 ff.). Die Einschränkung des Replikrechts vor

nichtgerichtlichen Behörden entbindet die Rechtsmittelinstanz indes nicht

davon, Eingaben einer Partei der Gegenseite zuzustellen, damit diese

gegebenenfalls um Fristansetzung für eine Stellungnahme ersuchen kann (vgl.

VGr, 26. Juni 2025, VB.2024.00476, E. 6.2).

Die formelle Natur des rechtlichen

Gehörs hat wie erwähnt (E. 2.1) zur Folge, dass die Verletzung des Gehörsanspruchs

grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der

Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine

obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die

Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch

Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung

ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen

Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde

(statt vieler VGr, 26. Juni 2025, VB.2024.00476, E. 6.2; BGE 133

I 201 E. 2.2 und BGE 132 V 387 E. 5.1).

E. 2.3 Unstrittig ist, dass die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2024 der Pflichtigen am 22. April 2025 postalisch zugestellt wurde. Ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit zwar Rechnung getragen, allerdings erst verspätet. Da sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit hat, sich umfassend zu äussern und sämtliche Sach- und Rechtsfragen frei überprüfen zu lassen, erwächst ihr daraus kein Nachteil. Unter diesen Umständen kann der geltend gemachte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal die Rechtslage klar ist und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keinen materiellen Erkenntnisgewinn brächte, sondern lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die dem Interesse der Pflichtigen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache widersprechen.

E. 3.1 Nach § 183 StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände, beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 13. November 2024, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1 (nachfolgend: Weisung) konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht grundsätzlich insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 150 II 40 E. 6.6.2; 146 I 105 E. 4.1; 142 II 182 E. 2.3.3; 141 II 199 E. 5.5; 121 II 473 E. 2.b).

E. 3.2 Eine Notlage liegt nach der Weisung Rz. 7 ff. vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum übersteigenden Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren erlauben (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 183 StG N. 26; vgl. auch VGr, 19. Dezember 2024; SB.2024.00120, E. 2.2; 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.3).

E. 3.3 Der Steuererlass kann gemäss der Weisung Rz. 17 insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist; ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat; im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat; die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat; während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat.

E. 3.4 Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person und der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Weisung Rz. 32). Die Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem Vermögen zumutbar ist (Weisung Rz. 34).

E. 3.5 Seinem Wesen nach bedeutet ein Steuererlass den nachträglichen, endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch, mit welchem das öffentliche Vermögen verringert wird. Ein solcher erfolgt letztlich jeweils mit Rücksicht auf die "Person" der Steuerschuldnerin oder des Steuerschuldners, welche bzw. welcher aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden soll (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. A., Zürich 2016, S. 421 f.). Der Steuererlass hat indessen infolge der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) die seltene Ausnahme zu bleiben. Ansonsten würde es zur Benachteiligung derjenigen Steuerzahler kommen, welche ihrer Zahlungspflicht trotz der spürbaren finanziellen Belastung nachkommen. Anstelle eines Erlasses der Steuern ist denn jeweils auch die Möglichkeit einer Stundung oder anderer Zahlungserleichterungen vorgesehen (§ 177 StG).

E. 3.6 Die erlassbegründenden Umstände sind als steueraufhebende Tatsachen durch die um Erlass ersuchende Person nachzuweisen und von dieser mittels einer substanziierten Sachdarstellung vorzubringen (VGr, 19. Dezember 2024, SB.2024.00120, E. 2.8 mit weiteren Hinweisen; 1. Februar 2012, SB.2011.00108, E. 2.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen zusammengefasst fest, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage die Pflichtige bei monatlichen Einkünften von Fr. und Ausgaben von Fr. … eine Überdeckung von Fr. … aufweise. Eine für den Steuererlass vorausgesetzte finanzielle Notlage liege bei der Pflichtigen damit nicht vor. Vielmehr sei die Pflichtige in der Lage, die vom Erlassgesuch betroffenen Steuern zumindest mittels Ratenzahlungen zu begleichen (§ 177 Abs. 1 StG). Soweit sich die Pflichtige auf den Bezug von Ergänzungsleistungen berufe, sei festzuhalten, dass diese der Sicherung des Existenzbedarfs von Rentenbezügern dienten (Art. 1 und 4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

6. Oktober 2006 [ELG]) und auf gesetzlich vorgesehenen Pauschalen beruhten (Art. 10 ELG). Die im Rahmen der Ergänzungsleistungen berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben würden sich wesentlich von jenen im Erlassverfahren unterscheiden, welches sich an den Richtlinien des Obergerichts zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientiere. Insbesondere seien Steuerausgaben bei den Ergänzungsleistungen Bestandteil des allgemeinen Grundbedarfs, während sie im Erlassverfahren nicht berücksichtigt würden. Da die Steuern im Rahmen der Ergänzungsleistungen somit bereits einbezogen würden, erscheine deren Bezahlung als zumutbar, weshalb ein Steuererlass auch aus diesem Grund ausser Betracht falle. Hinzu komme, dass die Pflichtige gemäss ihrer Rekurseingabe vom 28. September 2024 in der Steuerperiode 2023 verschiedene Auslagen (an SFS, Rega und Exit) getätigt habe, die teilweise nicht dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zuzurechnen seien, und dabei Drittgläubiger bevorzugt habe, was einen weiteren Ablehnungsgrund darstelle (Weisung Rz. 17 lit. e). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass ein Steuererlass zu einer nachhaltigen Sanierung der wirtschaftlichen Verhältnisse führen müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da sich die finanzielle Situation der Pflichtigen durch einen Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2023 nicht wesentlich verbessern würde.

E. 4.2 Dagegen macht die

Pflichtige im Wesentlichen geltend, dass ihr ein Anspruch auf Erlass der

Staats- und Gemeindesteuern 2023 zustehe. Die Beschwerdegegnerin habe den

Erlass unter Hinweis auf die Weisung der Finanzdirektion verweigert, wonach ein

Steuererlass der dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage dienen müsse.

Eine solche Sanierung sei jedoch nicht allein bei einer effektiven Verbesserung

von Einkommen oder Vermögen anzunehmen, sondern bereits dann, wenn sich die

finanzielle Situation stabilisiere und sich nicht weiter verschlechtere. Es

erscheine stossend, den Erlass allein deshalb zu verweigern, weil sich ihre

wirtschaftliche Lage nicht verbessern könne, zumal ihr Anspruch darauf bestehe,

dass ihr verbliebenes Vermögen von Fr. … (per 31. August 2024) nicht

weiter geschmälert werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass ihr die direkte

Bundessteuer 2023 bereits erlassen worden sei und ihr Vermögen unter der nach

dem Ergänzungsleistungsrecht massgebenden Freigrenze von Fr. 30'000.-

liege. Diese gesetzlich geregelte Vermögensfreigrenze stelle eine

Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Existenzsicherungsauftrags dar und

sei als unentbehrlicher Bestandteil der Altersvorsorge zu qualifizieren. Dieses

Vermögen sei zu schützen und schliesse einen Steuererlass nicht aus. Dem mit

den Ergänzungsleistungen verfolgten Zweck sei bei der Beurteilung der

kantonalrechtlichen Erlassfrage analog Rechnung zu tragen. Das Erfordernis

einer Verbesserung der finanziellen Lage sei daher auch dann als erfüllt

anzusehen, wenn sich der Vermögensstand im Fall eines Erlasses zumindest nicht

weiter reduziere. Zudem könne eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage auch

darin liegen, dass sich diese bei einer Verweigerung des Erlasses durch den

Steuerbezug verschlechtern würde. Die Weisung der Finanzdirektion sei sodann

lediglich als Verwaltungsverordnung für die Gerichte nicht verbindlich und

könne insbesondere nicht dazu führen, den bundesrechtlich gewährleisteten

Schutz des unterhalb der Freigrenze liegenden Vermögens von EL-Bezügern ausser Acht

zu lassen. Die Auffassung der Pflichtigen werde im Übrigen durch die Rechtslage

und Praxis anderer Kantone gestützt, namentlich durch Regelungen und Entscheide

aus den Kantonen Nidwalden, Bern und Luzern, wonach die Belastung oder

Verwertung eines für die Altersvorsorge unentbehrlichen Vermögens zur Tilgung

von Steuerschulden als unzumutbar erachtet werde. Soweit die Sanierung der

finanziellen Lage darin zu sehen sei, dass das als Notgroschen dienende

Vermögen zumindest erhalten bleibe, sei ihre Steuerschuld für das Jahr 2023 vollständig

zu erlassen. Eventualiter werde beantragt, ihr die Staats- und Gemeindesteuern

2023 im Umfang des das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigenden

Betrags von Fr. … zu erlassen.

E. 5.1 Was die Pflichtige vorliegend vorbringt, vermag den vorinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen. Das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz hauptsächlich mangels Notlage sowie aufgrund der Gläubigerbevorzugung abgewiesen. Weder in der Beschwerdeschrift noch in ihrer Replik vom 3. Juli 2025 bestritt die Beschwerdeführerin substanziiert die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen. Gestützt auf die Aufschlüsselung der finanziellen Verhältnisse der Pflichtigen im vorinstanzlichen Entscheid ist bei der Pflichtigen folglich von monatlichen Einkünften von Fr. … und Ausgaben von Fr. … auszugehen. Dementsprechend ergibt sich eine Überdeckung von Fr. …. Inwieweit die Berechnung fehlerhaft sein soll, bringt die Beschwerdeführerin weder substanziiert vor, noch geht dies aus den Akten hervor. Es ist somit – wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten – von einem monatlichen Überschuss der Pflichtigen von rund Fr. … auszugehen. Dies ermöglicht ihr eine ratenweise Begleichung ihrer offenen Steuerschulden in absehbarer Zeit (vgl. E. 3.2).

E. 5.2 Hinzu kommt, dass die Pflichtige eigenen Angaben zufolge und ohne ersichtlichen Grund trotz ihrer geltend gemachten angespannten Situation im Jahr 2023 Mitgliederbeiträge an SFS, Rega und Exit bezahlt und diese damit bevorzugt hat, ohne zeitgleich auch ihre Staats- und Gemeindesteuern 2023 im selben Masse zu begleichen oder zumindest entsprechende Rückstellungen zu bilden. Eine derartige Bevorzugung einzelner Gläubiger stellt nach dargelegter Rechtslage einen Verweigerungsgrund dar (Weisung Rz. 17 lit. e) und steht einem Steuererlass entgegen. Es geht nicht an, dass die Steuerbehörde bei der Schuldentilgung hinten anstehen und nun zugunsten der bereits ausbezahlten privaten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten soll. Soweit die Pflichtige diesbezüglich in ihrer Replik vom 3. Juli 2025 vorbringt, dass dieser Einwand nicht nachvollziehbar und überflüssig sei, verkennt sie zudem, dass sie mit dem Betrag für die Mitgliederbeiträge einen höheren Überschuss aufweisen würde und damit ihre Steuerschulden schneller abbezahlen könnte. Jedenfalls erfordert die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen, dass das Gemeinwesen an seinem Steueranspruch festhält (vgl. E. 3.6).

E. 5.3 Sodann kommt dem Erlass der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2023 entgegen dem Vorbringen der Pflichtigen im vorliegenden Verfahren keine rechtliche Bedeutung zu. Wie die Finanzdirektion in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2025 zutreffend festhielt, stellt die direkte Bundessteuer eine von den Staats- und Gemeindesteuern unabhängige Steuerart dar, weshalb aus einem entsprechenden Erlass keine Rückschlüsse auf die Beurteilung der hier streitigen Abgaben gezogen werden können. Hinzu kommt, dass die Finanzdirektion des Kantons Zürich in ihrer Entscheidfindung nicht dem Kantonalen Steueramt Zürich unterstellt ist, sondern in personeller wie auch räumlicher Hinsicht unabhängig ist und ihre Entscheide im eigenen Ermessen und selbständig fällt. Folglich kann die Pflichtige aus dem ihr gewährten Erlass der direkten Bundessteuer 2023 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr gehen offerierte Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen) der Gewährung eines (endgültigen) Steuererlasses vor (vgl. VGr, 26. Februar 2025, SB.2025.00003, E. 3.5).

E. 5.4 Korrekt erweisen

sich auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Vorbringen der Pflichtigen

betreffend einen behaupteten Anspruch auf Steuererlass für alleinstehende

Altersheimbewohner und Bezüger von Ergänzungsleistungen im Zusammenhang mit

einer Vermögensfreigrenze von Fr. 30'000.-. So sieht das Zürcher

Steuererlassrecht keine Vermögensfreigrenze vor, die für Steuerzahlungen nicht

angetastet werden dürfte. Diesem Anliegen wird durch die Tarifbestimmungen in §§ 35

und 47 StG Rechnung getragen. Daraus geht insbesondere hervor, dass auch

Personen mit einem Vermögen von Fr. 0.- ab einem Einkommen von Fr. 7'000.-

Einkommenssteuern zu entrichten haben (§ 35 Abs. 1 StG; Grundtarif).

Im Kanton Zürich fehlt eine Bestimmung, wonach alleinstehende, im Heim lebende

steuerpflichtige Personen mit Ergänzungsleistungen und einem unter einem

bestimmten Schwellenwert liegenden Reinvermögen Anspruch auf einen Erlass der

laufenden Steuern hätten. Soweit die Pflichtige geltend macht, ihr Vermögen

liege unter der im Ergänzungsleistungsrecht vorgesehenen Freigrenze von Fr. 30'000.-,

welche als gesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen

Existenzsicherungsauftrags (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) einen

unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge darstelle, vermag sie daraus

nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Angesichts der Überdeckung (siehe E. 5.1)

ist der Existenzbedarf der Pflichtigen gesichert. Weder die gesetzliche

Vermögensfreigrenze gemäss ELG noch das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12

BV) oder Art. 112 a BV vermitteln einen Anspruch darauf, von

Steuerforderungen verschont zu bleiben, was sich in den erwähnten

Einkommenssteuertarifen (§ 35 StG) widerspiegelt. § 183 StG

sieht den Steuererlass seinem Wortlaut nach ausdrücklich als Kann-Vorschrift

vor und räumt der Behörde damit ein Ermessen ein. Ein Anspruch auf Erlass

entsteht somit selbst bei Vorliegen der verankerten Voraussetzungen nicht. Ein

rechtlich geschützter Anspruch auf Steuererlass lässt sich auch weder aus dem

Ergänzungsleistungsrecht noch aus der Verfassung ableiten. Im Übrigen ist die

Sicherung des Existenzminimums unabhängig von einem Erlass gewährleistet, da auch

für Steuerforderungen die Pfändungsbeschränkungen gemäss Art. 93 SchKG

gelten (BGE 122 I 373; Richner et al., § 183 N. 5 f. mit

Hinweisen).

Ferner kennt der Kanton Zürich

keine Regelung, die mit jener der Kantone Nidwalden oder Luzern vergleichbar

wäre. Eine analoge Anwendung der Regelungen anderer Kantone, wie es die

Pflichtige fordert, würde ohne eine entsprechende rechtliche Grundlage gegen

das Legalitätsprinzip sowie das Gebot der rechtsgleichen Behandlung der

Steuerpflichtigen (Art. 8 und Art. 127 BV) verstossen und ist daher

absolut ausgeschlossen. Es liegt vielmehr in der Aufgabe des Gesetzgebers, bei

allfälligem Bedarf eine entsprechende Regelung zu erlassen.

E. 5.5 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Steuern nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgesetzt werden und die Bezahlung der daraus resultierenden Steuerbelastung bei sorgfältiger und verantwortungsvoller finanzieller Haushaltsführung von jedem Steuerpflichtigen möglich sein sollte. Dies gilt auch im Fall der Pflichtigen. So sind Steuerausgaben Bestandteil des allgemeinen Grundbedarfs bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen (Art. 9 und 10 Abs. 1 lit. a ELG; Merkblatt EL zur AHV/IV vom 1. Januar 2025, S. 3). Zudem hält § 24 lit. i StG ausdrücklich fest, dass die Ergänzungsleistungen von der Besteuerung ausgenommen sind und folglich nicht in die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer steuerpflichtigen Person miteinfliessen, wie dies die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt. Würde man im vorliegenden Fall der Pflichtigen ohne eine dafür vorgesehene gesetzliche Grundlage die Steuern antragsgemäss erlassen, würde die Pflichtige nicht nur von den Steuern verschont werden, sondern darüber hinaus auch noch von zu hohen Ergänzungsleistungen profitieren. Folglich würde daraus eine doppelte rechtliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen EL-Bezügern sowie Steuerzahlern mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit resultieren, was nicht vertretbar und rechtlich unhaltbar ist. Auch aus diesem Grund erfordert die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 und Art. 127 BV), dass das Gemeinwesen an seinem Steueranspruch festhält. Ohnehin muss der Steuererlass eine seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, die vorliegend hingegen nicht gegeben sind (Richner et al., § 183 N. 3c).

E. 5.6 Schliesslich vermag auch der Einwand der Pflichtigen, eine Sanierung ihrer finanziellen Lage sei bereits dadurch erreicht, dass ihr Vermögen durch einen Steuererlass nicht weiter geschmälert werde, nicht zu überzeugen. Der Steuererlass im Kanton Zürich ist darauf ausgerichtet, eine nachhaltige und dauerhafte Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person herbeizuführen. Kann eine solche Sanierung selbst bei Gewährung eines Steuererlasses nicht erwartet werden, ist ein Erlass zu verweigern (Richner et al., § 183 N. 3a). Würde man dem Ansatz der Pflichtigen folgen, so würden § 183 StG sowie die zur Konkretisierung dienende Rz. 3 der Weisung ihres Sinnes entleert werden, da in jedem Erlassverfahren davon auszugehen wäre, dass der Vermögensbestand durch den Erlass nicht weiter reduziert und damit zwangsläufig ein Sanierungseffekt erzielt würde. Ein solcher Ansatz hätte zudem zur Folge, dass der Steuererlass seinen Ausnahmecharakter einbüssen würde.

E. 5.7 Inwieweit Rz. 37 lit. a der Weisung betreffend die Zahlung von Steuern aus dem Vermögen der Pflichtigen vorliegend Anwendung finden könnte – wonach die Erlassbehörde in begründeten Ausnahmefällen einen vollständigen oder teilweisen Steuererlass gewähren kann, sofern das Vermögen einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge darstellt –, kann letztlich offenbleiben. Dies insbesondere deshalb, da bei der Pflichtigen ohnehin Umstände (Überdeckung, E. 5.1, und Gläubigerbevorzugung, E. 5.2) vorliegen, die einen Steuererlass ausschliessen.

E. 5.8 Zusammenfassend stehen dem Erlassgesuch insbesondere die fehlende Notlage sowie die Gläubigerbevorzugung entgegen, weshalb die Erlassvoraussetzungen gleich in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt werden. Im Übrigen bringt die Pflichtige in ihrer Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen als rechtsverletzend erscheinen liesse. Damit haben die Vorinstanzen das ihnen eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und die Erlassvoraussetzungen jeweils zu Recht verneint. Die Beschwerde der Pflichtigen ist damit vollumfänglich abzuweisen.

E. 6 Da den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin gegebenenfalls mit Zahlungserleichterungen (§ 177 StG) Rechnung getragen werden kann, sind dieser Entscheid und die Gesuchsunterlagen an das für die Beurteilung von Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern zuständige Gemeindesteueramt weiterzuleiten (vgl. Weisung Rz. 42).

E. 7.1 Das Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).

E. 7.2 Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Pflichtige – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass ersucht hat. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Pflichtige wird aber darauf hingewiesen, dass in zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten erhoben werden könnten, wenn sich diese als offensichtlich unbegründet herausstellen sollten. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Pflichtigen auch keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. § 185 Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 VRG).

E. 8.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

E. 8.2 Die Begehren der Pflichtigen erscheinen aufgrund der dargelegten klaren Sach- und Rechtslage als offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

E. 9 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen dem Steueramt der Gemeinde C zur allfälligen Gewährung von Zahlungserleichterungen weitergeleitet.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr.    270.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
  6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
  8. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Finanzdirektion des Kantons Zürich; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Gemeinde C (unter Hinweis auf E. 5).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00050 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: SB.2025.00050 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2023) Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2023).

[Die Beschwerdeführerin wohnt in einem Heim und erhält Ergänzungsleistungen. Sie rügt die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und macht unter anderem geltend, dass ihr ein Anspruch auf Steuererlass zustehe und ihr ein Notgroschen zu belassen sei.]

Das rechtliche Gehör wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt, wobei ohnehin kein Anspruch auf ein Replikrecht im engeren Sinn bestand (E. 2).

Dem Erlassgesuch stehen insbesondere die fehlende Notlage sowie die Gläubigerbevorzugung entgegen. Das Vorbringen der Pflichtigen, ihr Vermögen liege unter der im Ergänzungsleistungsrecht vorgesehenen Freigrenze, begründet keinen Anspruch auf Steuererlass. Der Steuererlass bleibt eine Kann-Vorschrift der Behörde und eine analoge Anwendung anderer Kantonsregelungen ist ausgeschlossen (E. 5).

Abweisung der Beschwerde. Stichworte: ALTERSVORSORGE BEDEUTUNG EINZELRICHTER ENGE AFFEKTIVE BEZIEHUNG ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ERLASS EXISTENZMINIMUM FREIBETRAG GLÄUBIGERBEVORZUGUNG GRUNDBEDARF GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG KANN-VORSCHRIFT LEBENSHALTUNGSKOSTEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT NOTLAGE SANIERUNG STAATSSTEUER STEUERERLASS TARIF ÜBERDECKUNG VERLETZUNG Rechtsnormen: Art. 12 BV Art. 29 Abs. I BV Art. 127 Abs. II BV Art. 1 ELG Art. 4 ELG Art. 9 ELG Art. 10 ELG Art. 11 Abs. I lit. c ELG Art. 93 SchKG § 24 lit. i StG § 35 StG § 45 StG § 177 StG § 183 StG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung SB.2025.00050 Urteil der Einzelrichterin vom

13. April 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic. In Sachen A, vertreten durch Dr. iur. B, Beschwerdeführerin, gegen Gemeinde C, vertreten durch das Steueramt, Beschwerdegegnerin, betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2023), hat sich ergeben: I. (nachfolgend: die Pflichtige) ersuchte am 15. Juli 2024 um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2023 in Höhe von Fr. … Mit Entscheid vom

30. August 2024 wies der Grundsteuerausschuss der Gemeinde C das Gesuch ab. II. Der hiergegen erhobene Rekurs vom 28. September 2024 wurde von der Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. April 2025 ebenfalls abgewiesen. III. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2025 (Datum Poststempel) liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verfügung der Finanzdirektion vom 9. April 2025 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei dieser zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Für den Fall der Heilung der Gehörsverletzung sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben, und es seien der Pflichtigen die Staats- und Gemeindesteuern 2023 in voller Höhe, eventualiter mindestens im Umfang von Fr. … zu erlassen (Teilerlass). Weiter sei der Pflichtigen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde C. Ferner liess sie um Beizug der Akten betreffend die direkte Bundessteuer 2023 beantragen. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2025 forderte der damalige Abteilungspräsident das kantonale Steueramt, Bezugsdienst, zur Einreichung der Akten zum Erlassverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2023 auf und gewährte den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 reichte das kantonale Steueramt, Bezugsdienst, die erbetenen Verfahrensakten ein. Die Beschwerdegegnerin sowie die Finanzdirektion beantragten am 5. Juni 2025 bzw. am 18. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. Juli 2025 liess die Pflichtige an den ursprünglichen Beschwerdeanträgen festhalten. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Die voll- oder teilamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts entscheiden in Fällen, in denen der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, als Einzelrichter (§ 114 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Sache einer Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreitet werden (§ 114 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Da der Streitwert der vorliegenden Beschwerde unter Fr. 20'000.- liegt und es sich um keinen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt, fällt die Beschwerde in die Kompetenz der Einzelrichterin. 2. 2.1 Die Pflichtige macht vorab geltend, dass ihr rechtliches Gehör verletzt wurde, indem ihr die Rekursantwort der Gemeinde C vom 18. Oktober 2024 erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung zugestellt wurde und sie hierzu somit nicht Stellung nehmen konnte. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) formeller Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, rechtfertigt es sich, die Rüge der Gehörsverletzung der Pflichtigen vorweg zu prüfen (BGE 151 III 227 E. 4.7; BGE 149 I 91 E. 3.2; VGr, 16. Oktober 2024, SB.2024.00059, E. 2.1). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen bzw. von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 5 ff. und N. 29 ff.). Dabei ist nach der Bundesgerichtspraxis zwischen Verfahren vor Gerichten einerseits sowie erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und Rechtsmittelverfahren vor nichtgerichtlichen Behörden andererseits zu unterscheiden: Vor Gerichten gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) bzw. Art. 29 Abs. 2 BV das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte "Replikrecht im weiteren Sinn", wonach den Parteien die Möglichkeit zu gewähren ist, alle Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern. Vor nichtgerichtlichen Behörden besteht Anspruch auf ein "Replikrecht im engeren Sinn", wonach eine Frist zur Stellungnahme nur angesetzt werden muss, soweit die in den Eingaben vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3 ff.; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 37 ff.). Die Einschränkung des Replikrechts vor nichtgerichtlichen Behörden entbindet die Rechtsmittelinstanz indes nicht davon, Eingaben einer Partei der Gegenseite zuzustellen, damit diese gegebenenfalls um Fristansetzung für eine Stellungnahme ersuchen kann (vgl. VGr, 26. Juni 2025, VB.2024.00476, E. 6.2). Die formelle Natur des rechtlichen Gehörs hat wie erwähnt (E. 2.1) zur Folge, dass die Verletzung des Gehörsanspruchs grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (statt vieler VGr, 26. Juni 2025, VB.2024.00476, E. 6.2; BGE 133 I 201 E. 2.2 und BGE 132 V 387 E. 5.1). 2.3 Unstrittig ist, dass die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2024 der Pflichtigen am 22. April 2025 postalisch zugestellt wurde. Ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit zwar Rechnung getragen, allerdings erst verspätet. Da sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit hat, sich umfassend zu äussern und sämtliche Sach- und Rechtsfragen frei überprüfen zu lassen, erwächst ihr daraus kein Nachteil. Unter diesen Umständen kann der geltend gemachte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal die Rechtslage klar ist und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keinen materiellen Erkenntnisgewinn brächte, sondern lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die dem Interesse der Pflichtigen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache widersprechen. 3. 3.1 Nach § 183 StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände, beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 13. November 2024, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1 (nachfolgend: Weisung) konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht grundsätzlich insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 150 II 40 E. 6.6.2; 146 I 105 E. 4.1; 142 II 182 E. 2.3.3; 141 II 199 E. 5.5; 121 II 473 E. 2.b). 3.2 Eine Notlage liegt nach der Weisung Rz. 7 ff. vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum übersteigenden Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren erlauben (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 183 StG N. 26; vgl. auch VGr, 19. Dezember 2024; SB.2024.00120, E. 2.2; 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.3). 3.3 Der Steuererlass kann gemäss der Weisung Rz. 17 insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist; ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat; im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat; die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat; während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat. 3.4 Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person und der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Weisung Rz. 32). Die Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem Vermögen zumutbar ist (Weisung Rz. 34). 3.5 Seinem Wesen nach bedeutet ein Steuererlass den nachträglichen, endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch, mit welchem das öffentliche Vermögen verringert wird. Ein solcher erfolgt letztlich jeweils mit Rücksicht auf die "Person" der Steuerschuldnerin oder des Steuerschuldners, welche bzw. welcher aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden soll (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. A., Zürich 2016, S. 421 f.). Der Steuererlass hat indessen infolge der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) die seltene Ausnahme zu bleiben. Ansonsten würde es zur Benachteiligung derjenigen Steuerzahler kommen, welche ihrer Zahlungspflicht trotz der spürbaren finanziellen Belastung nachkommen. Anstelle eines Erlasses der Steuern ist denn jeweils auch die Möglichkeit einer Stundung oder anderer Zahlungserleichterungen vorgesehen (§ 177 StG). 3.6 Die erlassbegründenden Umstände sind als steueraufhebende Tatsachen durch die um Erlass ersuchende Person nachzuweisen und von dieser mittels einer substanziierten Sachdarstellung vorzubringen (VGr, 19. Dezember 2024, SB.2024.00120, E. 2.8 mit weiteren Hinweisen; 1. Februar 2012, SB.2011.00108, E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen zusammengefasst fest, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage die Pflichtige bei monatlichen Einkünften von Fr. und Ausgaben von Fr. … eine Überdeckung von Fr. … aufweise. Eine für den Steuererlass vorausgesetzte finanzielle Notlage liege bei der Pflichtigen damit nicht vor. Vielmehr sei die Pflichtige in der Lage, die vom Erlassgesuch betroffenen Steuern zumindest mittels Ratenzahlungen zu begleichen (§ 177 Abs. 1 StG). Soweit sich die Pflichtige auf den Bezug von Ergänzungsleistungen berufe, sei festzuhalten, dass diese der Sicherung des Existenzbedarfs von Rentenbezügern dienten (Art. 1 und 4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

6. Oktober 2006 [ELG]) und auf gesetzlich vorgesehenen Pauschalen beruhten (Art. 10 ELG). Die im Rahmen der Ergänzungsleistungen berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben würden sich wesentlich von jenen im Erlassverfahren unterscheiden, welches sich an den Richtlinien des Obergerichts zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientiere. Insbesondere seien Steuerausgaben bei den Ergänzungsleistungen Bestandteil des allgemeinen Grundbedarfs, während sie im Erlassverfahren nicht berücksichtigt würden. Da die Steuern im Rahmen der Ergänzungsleistungen somit bereits einbezogen würden, erscheine deren Bezahlung als zumutbar, weshalb ein Steuererlass auch aus diesem Grund ausser Betracht falle. Hinzu komme, dass die Pflichtige gemäss ihrer Rekurseingabe vom 28. September 2024 in der Steuerperiode 2023 verschiedene Auslagen (an SFS, Rega und Exit) getätigt habe, die teilweise nicht dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zuzurechnen seien, und dabei Drittgläubiger bevorzugt habe, was einen weiteren Ablehnungsgrund darstelle (Weisung Rz. 17 lit. e). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass ein Steuererlass zu einer nachhaltigen Sanierung der wirtschaftlichen Verhältnisse führen müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da sich die finanzielle Situation der Pflichtigen durch einen Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2023 nicht wesentlich verbessern würde. 4.2 Dagegen macht die Pflichtige im Wesentlichen geltend, dass ihr ein Anspruch auf Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2023 zustehe. Die Beschwerdegegnerin habe den Erlass unter Hinweis auf die Weisung der Finanzdirektion verweigert, wonach ein Steuererlass der dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage dienen müsse. Eine solche Sanierung sei jedoch nicht allein bei einer effektiven Verbesserung von Einkommen oder Vermögen anzunehmen, sondern bereits dann, wenn sich die finanzielle Situation stabilisiere und sich nicht weiter verschlechtere. Es erscheine stossend, den Erlass allein deshalb zu verweigern, weil sich ihre wirtschaftliche Lage nicht verbessern könne, zumal ihr Anspruch darauf bestehe, dass ihr verbliebenes Vermögen von Fr. … (per 31. August 2024) nicht weiter geschmälert werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass ihr die direkte Bundessteuer 2023 bereits erlassen worden sei und ihr Vermögen unter der nach dem Ergänzungsleistungsrecht massgebenden Freigrenze von Fr. 30'000.- liege. Diese gesetzlich geregelte Vermögensfreigrenze stelle eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Existenzsicherungsauftrags dar und sei als unentbehrlicher Bestandteil der Altersvorsorge zu qualifizieren. Dieses Vermögen sei zu schützen und schliesse einen Steuererlass nicht aus. Dem mit den Ergänzungsleistungen verfolgten Zweck sei bei der Beurteilung der kantonalrechtlichen Erlassfrage analog Rechnung zu tragen. Das Erfordernis einer Verbesserung der finanziellen Lage sei daher auch dann als erfüllt anzusehen, wenn sich der Vermögensstand im Fall eines Erlasses zumindest nicht weiter reduziere. Zudem könne eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage auch darin liegen, dass sich diese bei einer Verweigerung des Erlasses durch den Steuerbezug verschlechtern würde. Die Weisung der Finanzdirektion sei sodann lediglich als Verwaltungsverordnung für die Gerichte nicht verbindlich und könne insbesondere nicht dazu führen, den bundesrechtlich gewährleisteten Schutz des unterhalb der Freigrenze liegenden Vermögens von EL-Bezügern ausser Acht zu lassen. Die Auffassung der Pflichtigen werde im Übrigen durch die Rechtslage und Praxis anderer Kantone gestützt, namentlich durch Regelungen und Entscheide aus den Kantonen Nidwalden, Bern und Luzern, wonach die Belastung oder Verwertung eines für die Altersvorsorge unentbehrlichen Vermögens zur Tilgung von Steuerschulden als unzumutbar erachtet werde. Soweit die Sanierung der finanziellen Lage darin zu sehen sei, dass das als Notgroschen dienende Vermögen zumindest erhalten bleibe, sei ihre Steuerschuld für das Jahr 2023 vollständig zu erlassen. Eventualiter werde beantragt, ihr die Staats- und Gemeindesteuern 2023 im Umfang des das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigenden Betrags von Fr. … zu erlassen. 5. 5.1 Was die Pflichtige vorliegend vorbringt, vermag den vorinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen. Das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz hauptsächlich mangels Notlage sowie aufgrund der Gläubigerbevorzugung abgewiesen. Weder in der Beschwerdeschrift noch in ihrer Replik vom 3. Juli 2025 bestritt die Beschwerdeführerin substanziiert die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen. Gestützt auf die Aufschlüsselung der finanziellen Verhältnisse der Pflichtigen im vorinstanzlichen Entscheid ist bei der Pflichtigen folglich von monatlichen Einkünften von Fr. … und Ausgaben von Fr. … auszugehen. Dementsprechend ergibt sich eine Überdeckung von Fr. …. Inwieweit die Berechnung fehlerhaft sein soll, bringt die Beschwerdeführerin weder substanziiert vor, noch geht dies aus den Akten hervor. Es ist somit – wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten – von einem monatlichen Überschuss der Pflichtigen von rund Fr. … auszugehen. Dies ermöglicht ihr eine ratenweise Begleichung ihrer offenen Steuerschulden in absehbarer Zeit (vgl. E. 3.2). 5.2 Hinzu kommt, dass die Pflichtige eigenen Angaben zufolge und ohne ersichtlichen Grund trotz ihrer geltend gemachten angespannten Situation im Jahr 2023 Mitgliederbeiträge an SFS, Rega und Exit bezahlt und diese damit bevorzugt hat, ohne zeitgleich auch ihre Staats- und Gemeindesteuern 2023 im selben Masse zu begleichen oder zumindest entsprechende Rückstellungen zu bilden. Eine derartige Bevorzugung einzelner Gläubiger stellt nach dargelegter Rechtslage einen Verweigerungsgrund dar (Weisung Rz. 17 lit. e) und steht einem Steuererlass entgegen. Es geht nicht an, dass die Steuerbehörde bei der Schuldentilgung hinten anstehen und nun zugunsten der bereits ausbezahlten privaten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten soll. Soweit die Pflichtige diesbezüglich in ihrer Replik vom 3. Juli 2025 vorbringt, dass dieser Einwand nicht nachvollziehbar und überflüssig sei, verkennt sie zudem, dass sie mit dem Betrag für die Mitgliederbeiträge einen höheren Überschuss aufweisen würde und damit ihre Steuerschulden schneller abbezahlen könnte. Jedenfalls erfordert die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen, dass das Gemeinwesen an seinem Steueranspruch festhält (vgl. E. 3.6). 5.3 Sodann kommt dem Erlass der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2023 entgegen dem Vorbringen der Pflichtigen im vorliegenden Verfahren keine rechtliche Bedeutung zu. Wie die Finanzdirektion in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2025 zutreffend festhielt, stellt die direkte Bundessteuer eine von den Staats- und Gemeindesteuern unabhängige Steuerart dar, weshalb aus einem entsprechenden Erlass keine Rückschlüsse auf die Beurteilung der hier streitigen Abgaben gezogen werden können. Hinzu kommt, dass die Finanzdirektion des Kantons Zürich in ihrer Entscheidfindung nicht dem Kantonalen Steueramt Zürich unterstellt ist, sondern in personeller wie auch räumlicher Hinsicht unabhängig ist und ihre Entscheide im eigenen Ermessen und selbständig fällt. Folglich kann die Pflichtige aus dem ihr gewährten Erlass der direkten Bundessteuer 2023 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr gehen offerierte Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen) der Gewährung eines (endgültigen) Steuererlasses vor (vgl. VGr, 26. Februar 2025, SB.2025.00003, E. 3.5). 5.4 Korrekt erweisen sich auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Vorbringen der Pflichtigen betreffend einen behaupteten Anspruch auf Steuererlass für alleinstehende Altersheimbewohner und Bezüger von Ergänzungsleistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensfreigrenze von Fr. 30'000.-. So sieht das Zürcher Steuererlassrecht keine Vermögensfreigrenze vor, die für Steuerzahlungen nicht angetastet werden dürfte. Diesem Anliegen wird durch die Tarifbestimmungen in §§ 35 und 47 StG Rechnung getragen. Daraus geht insbesondere hervor, dass auch Personen mit einem Vermögen von Fr. 0.- ab einem Einkommen von Fr. 7'000.- Einkommenssteuern zu entrichten haben (§ 35 Abs. 1 StG; Grundtarif). Im Kanton Zürich fehlt eine Bestimmung, wonach alleinstehende, im Heim lebende steuerpflichtige Personen mit Ergänzungsleistungen und einem unter einem bestimmten Schwellenwert liegenden Reinvermögen Anspruch auf einen Erlass der laufenden Steuern hätten. Soweit die Pflichtige geltend macht, ihr Vermögen liege unter der im Ergänzungsleistungsrecht vorgesehenen Freigrenze von Fr. 30'000.-, welche als gesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Existenzsicherungsauftrags (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge darstelle, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Angesichts der Überdeckung (siehe E. 5.1) ist der Existenzbedarf der Pflichtigen gesichert. Weder die gesetzliche Vermögensfreigrenze gemäss ELG noch das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) oder Art. 112 a BV vermitteln einen Anspruch darauf, von Steuerforderungen verschont zu bleiben, was sich in den erwähnten Einkommenssteuertarifen (§ 35 StG) widerspiegelt. § 183 StG sieht den Steuererlass seinem Wortlaut nach ausdrücklich als Kann-Vorschrift vor und räumt der Behörde damit ein Ermessen ein. Ein Anspruch auf Erlass entsteht somit selbst bei Vorliegen der verankerten Voraussetzungen nicht. Ein rechtlich geschützter Anspruch auf Steuererlass lässt sich auch weder aus dem Ergänzungsleistungsrecht noch aus der Verfassung ableiten. Im Übrigen ist die Sicherung des Existenzminimums unabhängig von einem Erlass gewährleistet, da auch für Steuerforderungen die Pfändungsbeschränkungen gemäss Art. 93 SchKG gelten (BGE 122 I 373; Richner et al., § 183 N. 5 f. mit Hinweisen). Ferner kennt der Kanton Zürich keine Regelung, die mit jener der Kantone Nidwalden oder Luzern vergleichbar wäre. Eine analoge Anwendung der Regelungen anderer Kantone, wie es die Pflichtige fordert, würde ohne eine entsprechende rechtliche Grundlage gegen das Legalitätsprinzip sowie das Gebot der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 und Art. 127 BV) verstossen und ist daher absolut ausgeschlossen. Es liegt vielmehr in der Aufgabe des Gesetzgebers, bei allfälligem Bedarf eine entsprechende Regelung zu erlassen. 5.5 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Steuern nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgesetzt werden und die Bezahlung der daraus resultierenden Steuerbelastung bei sorgfältiger und verantwortungsvoller finanzieller Haushaltsführung von jedem Steuerpflichtigen möglich sein sollte. Dies gilt auch im Fall der Pflichtigen. So sind Steuerausgaben Bestandteil des allgemeinen Grundbedarfs bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen (Art. 9 und 10 Abs. 1 lit. a ELG; Merkblatt EL zur AHV/IV vom 1. Januar 2025, S. 3). Zudem hält § 24 lit. i StG ausdrücklich fest, dass die Ergänzungsleistungen von der Besteuerung ausgenommen sind und folglich nicht in die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer steuerpflichtigen Person miteinfliessen, wie dies die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt. Würde man im vorliegenden Fall der Pflichtigen ohne eine dafür vorgesehene gesetzliche Grundlage die Steuern antragsgemäss erlassen, würde die Pflichtige nicht nur von den Steuern verschont werden, sondern darüber hinaus auch noch von zu hohen Ergänzungsleistungen profitieren. Folglich würde daraus eine doppelte rechtliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen EL-Bezügern sowie Steuerzahlern mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit resultieren, was nicht vertretbar und rechtlich unhaltbar ist. Auch aus diesem Grund erfordert die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 und Art. 127 BV), dass das Gemeinwesen an seinem Steueranspruch festhält. Ohnehin muss der Steuererlass eine seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, die vorliegend hingegen nicht gegeben sind (Richner et al., § 183 N. 3c). 5.6 Schliesslich vermag auch der Einwand der Pflichtigen, eine Sanierung ihrer finanziellen Lage sei bereits dadurch erreicht, dass ihr Vermögen durch einen Steuererlass nicht weiter geschmälert werde, nicht zu überzeugen. Der Steuererlass im Kanton Zürich ist darauf ausgerichtet, eine nachhaltige und dauerhafte Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person herbeizuführen. Kann eine solche Sanierung selbst bei Gewährung eines Steuererlasses nicht erwartet werden, ist ein Erlass zu verweigern (Richner et al., § 183 N. 3a). Würde man dem Ansatz der Pflichtigen folgen, so würden § 183 StG sowie die zur Konkretisierung dienende Rz. 3 der Weisung ihres Sinnes entleert werden, da in jedem Erlassverfahren davon auszugehen wäre, dass der Vermögensbestand durch den Erlass nicht weiter reduziert und damit zwangsläufig ein Sanierungseffekt erzielt würde. Ein solcher Ansatz hätte zudem zur Folge, dass der Steuererlass seinen Ausnahmecharakter einbüssen würde. 5.7 Inwieweit Rz. 37 lit. a der Weisung betreffend die Zahlung von Steuern aus dem Vermögen der Pflichtigen vorliegend Anwendung finden könnte – wonach die Erlassbehörde in begründeten Ausnahmefällen einen vollständigen oder teilweisen Steuererlass gewähren kann, sofern das Vermögen einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge darstellt –, kann letztlich offenbleiben. Dies insbesondere deshalb, da bei der Pflichtigen ohnehin Umstände (Überdeckung, E. 5.1, und Gläubigerbevorzugung, E. 5.2) vorliegen, die einen Steuererlass ausschliessen. 5.8 Zusammenfassend stehen dem Erlassgesuch insbesondere die fehlende Notlage sowie die Gläubigerbevorzugung entgegen, weshalb die Erlassvoraussetzungen gleich in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt werden. Im Übrigen bringt die Pflichtige in ihrer Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen als rechtsverletzend erscheinen liesse. Damit haben die Vorinstanzen das ihnen eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und die Erlassvoraussetzungen jeweils zu Recht verneint. Die Beschwerde der Pflichtigen ist damit vollumfänglich abzuweisen. 6. Da den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin gegebenenfalls mit Zahlungserleichterungen (§ 177 StG) Rechnung getragen werden kann, sind dieser Entscheid und die Gesuchsunterlagen an das für die Beurteilung von Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern zuständige Gemeindesteueramt weiterzuleiten (vgl. Weisung Rz. 42). 7. 7.1 Das Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG). 7.2 Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Pflichtige – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass ersucht hat. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Pflichtige wird aber darauf hingewiesen, dass in zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten erhoben werden könnten, wenn sich diese als offensichtlich unbegründet herausstellen sollten. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Pflichtigen auch keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. § 185 Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 VRG). 8. 8.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 8.2 Die Begehren der Pflichtigen erscheinen aufgrund der dargelegten klaren Sach- und Rechtslage als offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 9. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen dem Steueramt der Gemeinde C zur allfälligen Gewährung von Zahlungserleichterungen weitergeleitet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr.    270.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Finanzdirektion des Kantons Zürich;

c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d)    das Steueramt der Gemeinde C (unter Hinweis auf E. 5).