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SB.2025.00042

Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2020

Zürich VerwG · 2026-06-09 · Deutsch ZH
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Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2020 [Strittig ist, ob die Gewährung eines Darlehens 2005 an ein dem Mehrheitsaktionär nahestehendes Wirtepaar geschäftsmässig begründet und dessen Abschreibung im Rahmen eines Erlasses 2020 zuzulassen oder als Gewinn aufzurechnen ist. Weiter wird die Gewährung einer Vorzugsmiete an die Stieftochter des Hauptaktionärs bestritten sowie über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus auch die Aufrechnungen beim Hauptaktionär beanstandet.] Verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen sind dem steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen. Aktionärsdarlehen gelten als geldwerte Leistungen, wenn sie einem Drittvergleich nicht standhalten. Weist die Steuerbehörde ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nach, trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für die Angemessenheit; andernfalls erfolgt eine Aufrechnung (E. 2). Wesentliche Indizien wie fehlende Zinsen, fehlende Sicherheiten, fehlende Rückforderungsbemühungen, fehlende Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Darlehensnehmer und die teilweise ungenutzten Konsumationsgutscheine sprechen für ein nachträglich simuliertes Darlehen. Ein Drittvergleich zeigt, dass ein unabhängiger Dritter unter gleichen Umständen ein solches Darlehen kaum gewährt hätte. Die Pflichtige konnte ihre Beweislast für die geschäftsmässige Begründetheit nicht erfüllen, weshalb die Abschreibung des Darlehens zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand behandelt wurde (E. 4). Das Eventualbegehren ist vom Streitgegenstand nicht erfasst, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 5). Die Vermietung einer Wohnung an die Tochter der Ehefrau des Mehrheitsaktionärs zu einem nicht marktüblichen Preis stellt eine Gewinnvorwegnahme und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die Pflichtige konnte die Mietzinsdifferenz nicht substanziieren, weshalb das kantonale Steueramt zu Recht eine verdeckteGewinnausschüttung dem steuerbaren Gewinn zugerechnet hat (E. 6). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 2 Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2020 Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2020

[Strittig ist, ob die Gewährung eines Darlehens 2005 an ein dem Mehrheitsaktionär nahestehendes Wirtepaar geschäftsmässig begründet und dessen Abschreibung im Rahmen eines Erlasses 2020 zuzulassen oder als Gewinn aufzurechnen ist. Weiter wird die Gewährung einer Vorzugsmiete an die Stieftochter des Hauptaktionärs bestritten sowie über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus auch die Aufrechnungen beim Hauptaktionär beanstandet.]

Verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen sind dem steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen. Aktionärsdarlehen gelten als geldwerte Leistungen, wenn sie einem Drittvergleich nicht standhalten. Weist die Steuerbehörde ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nach, trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für die Angemessenheit; andernfalls erfolgt eine Aufrechnung (E. 2).

Wesentliche Indizien wie fehlende Zinsen, fehlende Sicherheiten, fehlende Rückforderungsbemühungen, fehlende Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Darlehensnehmer und die teilweise ungenutzten Konsumationsgutscheine sprechen für ein nachträglich simuliertes Darlehen. Ein Drittvergleich zeigt, dass ein unabhängiger Dritter unter gleichen Umständen ein solches Darlehen kaum gewährt hätte. Die Pflichtige konnte ihre Beweislast für die geschäftsmässige Begründetheit nicht erfüllen, weshalb die Abschreibung des Darlehens zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand behandelt wurde (E. 4).

Das Eventualbegehren ist vom Streitgegenstand nicht erfasst, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 5).

Die Vermietung einer Wohnung an die Tochter der Ehefrau des Mehrheitsaktionärs zu einem nicht marktüblichen Preis stellt eine Gewinnvorwegnahme und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die Pflichtige konnte die Mietzinsdifferenz nicht substanziieren, weshalb das kantonale Steueramt zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung dem steuerbaren Gewinn zugerechnet hat (E. 6).

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Stichworte:

- keine - Rechtsnormen:

- keine - Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung SB.2025.00042 SB.2025.00043 Urteil der Einzelrichterin vom 9. Juni 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic. In Sachen A AG, vertreten durch H AG, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Rechtsdienst, Beschwerdegegner, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2020 sowie direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2020, hat sich ergeben: I. A. B ist einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär der A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in C. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt die Gesellschaft die Verwaltung von und den Handel mit Liegenschaften. Sie kann unter anderem alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen, sowie im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Schliesslich kann sie auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. B. Mit Darlehensvertrag vom 9. Juni 2005 gewährte die Pflichtige D und E (nachfolgend: das Wirtepaar) zum Zweck des Kaufs des Gasthofs F, in C, und für die Dauer von 10 Jahren ein zinsloses Darlehen von Fr. … Sicherheiten wurden keine vereinbart. Mit Vereinbarung vom 29. April 2021 verzichtete die Pflichtige "rückwirkend per 31. Dezember 2020 unwiderruflich auf das Darlehensguthaben von Fr. …". Als Grund dafür wurden die Auswirkungen der Corona-Pandemie angegeben. Das kantonale Steueramt untersuchte den Sachverhalt mit Auflage vom 15. August 2022 eingehender. Nachdem die Pflichtige in ihrer Antwort keinen substanziierten und belegmässigen Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit des Darlehens bzw. von dessen Abschreibung beibrachte, erging am 2. September 2022 die diesbezügliche Mahnung. Die Pflichtige liess diese mit E-Mail vom 5. Oktober 2022 beantworten. Am 4. November 2022 wurde die Pflichtige für die direkte Bundessteuer 1.1.2020–31.12.2020 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem Eigenkapital von Fr. veranlagt und für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2020–31.12.2020 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. eingeschätzt. Dabei wurde im Gewinn jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. eine Gewinnvorwegnahme von insgesamt Fr. … (Fr. … und Fr. aus unterpreislicher Vermietung von zwei Wohnungen an Familienangehörige, Fr. aus dem Privatanteil am Fahrzeug des Verwaltungsratspräsidenten und Fr. aus der Abschreibung des Darlehens an D und E) aufgerechnet. C. Mit Einsprache vom

2. Dezember 2022 beantragte die Pflichtige, die Abschreibung auf dem Darlehen von Fr. … als geschäftsmässig begründeter Aufwand und die Vorzugsmiete an G ohne Korrektur zuzulassen. Der steuerbare Reingewinn sei entsprechend auf Fr. … festzusetzen. Eventualiter sei die Abschreibung lediglich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand zu qualifizieren und die Aufrechnung einer geldwerten Leistung beim Aktionär habe zu unterbleiben. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache mit Entscheiden vom 1. Februar 2023 teilweise gut, indem es eine zusätzliche Steuerrückstellung für die erfolgten Aufrechnungen gewährte. Es veranlagte die Pflichtige für die direkte Bundessteuer 1.1.2020–31.12.2020 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem Eigenkapital von Fr. … und schätzte sie für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2020–31.12.2020 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. II. Hiergegen erhob die Pflichtige am 2. März 2023 Beschwerde und Rekurs und wiederholte ihre bereits in der Einsprache gestellten Anträge. Abschliessend ersuchte sie um Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 7'500.-. Mit Entscheid vom

1. April 2025 wies die Einzelrichterin am Steuerrekursgericht die Beschwerde und den Rekurs jeweils ab, soweit sie darauf eintrat. III. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2025 beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, die Darlehensabschreibung von Fr. … sei im Geschäftsjahr 2020 als geschäftsmässig begründeter Aufwand und die Vorzugsmiete an G ohne Korrektur zuzulassen. Der steuerbare Reingewinn sei mit Fr. … zu erkennen. Eventualiter sei die Darlehensabschreibung lediglich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand zu qualifizieren und die Aufrechnung einer geldwerten Leistung beim Aktionär habe zu unterbleiben. Abschliessend ersuchte sie um Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 11'500.-, während die amtlichen Kosten des Verfahrens dem Staat zu überbinden seien. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2025 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2025.00042 (Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2020) und SB.2025.00043 (direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2020). Das kantonale Steueramt beantragte am 22. Mai 2025 unter Hinweis auf den Entscheid des Steuerrekursgerichts sowie seinen Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 und seine Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 5. April 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147; VGr, 18. Juli 2023, SB.2023.00036/37, E. 1.2).

E. 2.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG und Art. 58 Abs. 1 DBG unter anderem aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1 bzw. lit. a) sowie "allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses [zusammen], die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere [...] offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte" (§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG).

E. 2.2 Die steuerrechtliche Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beantwortet die Betriebswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen. Nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb betriebswirtschaftlich in einem direkten (organischen) Zusammenhang stehen (vgl. BGE 124 II 29 E. 3c; 113 lb 114 E. 2c; BGr, 22. April 2021, 2C_400/2020, E. 3.1.3, in: StE 2021 B 72.14.2 Nr. 55, StR 76/2021 S. 637; BGr, 24. Januar 2020, 2C_717/2018, E. 5.2). Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war.

E. 2.3 Von verdeckten Gewinnausschüttungen wird gesprochen, wenn die Optik der Gesellschaft zur Diskussion steht. Aus der Sicht der Anteilsinhaberin oder des Anteilsinhabers wird dagegen der Begriff der geldwerten Vorteile aus Beteiligungen verwendet (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; BGr, 22. April 2021, 2C_400/2020, E. 3.1.1, in: StE 2021 B 72.14.2 Nr. 55, StR 76/2021 S. 637; BGr, 19. Februar 2021, 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020, E. 3.2; 31. März 2020, 2C_578/2019, E. 3.2). Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass erstens die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, zweitens die Beteiligungsinhaberin oder der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt, drittens die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, "dealing at arm's length" – Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG, ASA 77 [2008/2009] 657 ff., 673, mit Hinweisen) und viertens der Charakter dieser Leistung – insbesondere das Missverhältnis zur Gegenleistung – für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar gewesen ist (vgl. BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; 131 II 593 E. 5.1; BGr, 22. April 2021, 2C_400/2020, E. 3.1.1, in: StE 2021 B 72.14.2 Nr. 55, StR 76/2021 S. 637). Stets vorausgesetzt ist dabei, dass die Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hat (vgl. BGr, 26. Februar 2019, 2C_449/2017, E. 2.3).

E. 2.4 Das Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder eine ihr bzw. ihm nahestehende Person stellt dann eine gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG dem steuerbaren Einkommen des Empfängers zuzurechnende geldwerte Leistung dar, wenn die Gesellschaft das Darlehen nur aus dem Grund überhaupt gewährt oder es bloss deshalb in einer bestimmten Höhe und zu den konkreten Bedingungen zugestanden hat, weil der Darlehensnehmer Beteiligungsinhaber (oder eine diesem nahestehende Person) ist (BGE 138 II 57 E. 3 Ingress). Es ist einer Aktiengesellschaft grundsätzlich unbenommen, ihrem Alleinaktionär ein Darlehen im Umfang und zu Bedingungen zu gewähren, in deren Genuss auch ein unbeteiligter Dritter unter gleichen Umständen gekommen wäre (sog. Prinzip des "dealing at arm's length"). Eine geldwerte Leistung liegt aber insoweit vor, als von diesen Drittbedingungen bzw. einem üblichen und marktgerechten Geschäftsgebaren abgewichen wird. Bei diesem Drittvergleich sind in jedem Einzelfall, ausgehend von dem zwischen der Gesellschaft und dem Beteiligten abgeschlossenen Vertrag, alle konkreten Umstände zu berücksichtigen (BGE 138 II 57 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2.5 Das Bundesgericht hat eine Anzahl von Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen ein Aktionärsdarlehen als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist. Das ist u.

a. dann der Fall, wenn das gewährte Darlehen durch den Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur ungewöhnlich ist (d. h., wenn das Darlehen durch die vorhandenen Mittel der Gesellschaft nicht abgedeckt werden kann oder es im Vergleich zu den übrigen Aktiven übermässig hoch erscheint und dann ein sogenanntes Klumpenrisiko verursacht), weiter bei fehlender Bonität des Schuldners oder dann, wenn keine Sicherheiten und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, die Darlehenszinsen nicht bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet werden und schriftliche Vereinbarungen fehlen (BGE 138 II 57 E. 3.2 mit Hinweisen; StE 2021 B 72.14.2 Nr. 55, 2C_400/2020 und 2C_405/2020, E. 6.3). Dies gilt unabhängig davon, ob das Darlehen von Anfang an als simuliert einzustufen und mit dessen Rückerstattung von Beginn weg nicht zu rechnen ist oder ob die Gesellschaft gegenüber ihrem Anteilsinhaber oder der ihm nahestehenden Person erst im Nachhinein auf die Rückerstattung des Darlehens verzichtet (BGE 138 II 545 E. 3.2; BGr, 7. Dezember 2018, 2C_505/2018, E. 3.1; zum Ganzen vgl. auch BGr, 12. September 2024, 9C_565/2023, E. 5.4).

E. 2.6 Was die Beweislast betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person die Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (BGE 147 II 338 E. 3.2; 146 II 6 E. 4.2; 133 II 153 E. 4.3). Lässt sich trotz der gebotenen Untersuchungsmassnahmen der Steuerbehörde (vgl. dazu BGr,

8. Juni 2021, 2C_211/2021 und 2C_212/2021, E. 5.1.1, mit Hinweisen) nicht feststellen, ob ein ausgewiesener Aufwand tatsächlich angefallen ist, so ist ein Beweislastentscheid zulasten der steuerpflichtigen Person zu fällen.

E. 2.7 Bei verdeckten Gewinnausschüttungen ist es grundsätzlich Aufgabe der Steuerbehörde, den Nachweis dafür zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft in tatsächlicher Hinsicht keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Ist ein solches Missverhältnis nachgewiesen, begründet dies in steuerrechtlicher Hinsicht die Vermutung, es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vermag die Gesellschaft nicht nachzuweisen, dass ihr Vorgehen einem Drittvergleich genügt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese bestehen in der Aufrechnung (vgl. BGE 140 II 88 E. 7; 121 II 257 E. 4c/aa; BGr, 22. April 2021, 2C_400/2020, E. 3.1.2, in: StE 2021 B 72.14.2 Nr. 55, StR 76/2021 S. 637). Die Frage, ob ein Aufwand oder eine Leistung steuerlich berücksichtigt werden kann, hat insofern eine tatsächliche (Nachweis der Leistung und der Gegenleistung) sowie eine rechtliche (geschäftsmässige Begründetheit) Komponente (vgl. BGr, 14. November 2019, 2C_414/2019, E. 4.3). Präzisierend ist beizufügen, dass bei genügend durch die Steuerbehörde vorgebrachten Indizien, welche auf die Unangemessenheit der Gegenleistung schliessen lassen, es der steuerpflichtigen Person obliegt, den Nachweis für die gegenteilige Behauptung zu erbringen (vgl. BGr, 15. November 2022, 2C_716/2022, E. 6.2 mit Hinweis; vgl. auch BGr, 22. Dezember 2022, 2C_1026/2021, E. 7.2 mit Hinweis.).

E. 3.1 Die Vorinstanz

hielt in ihren Erwägungen fest, die Pflichtige sei bei der Darlehensgewährung

davon ausgegangen, dass eine Rückzahlung erfolgen werde und das Wirtepaar

zahlungswillig sei. Angesichts der Übernahme des Gasthofs F im Jahr 2000, der

Berufserfahrung des Wirtepaars und verschiedener Auszeichnungen sei eine

langfristige Führung des Gasthofs plausibel erschienen. Der statutarische Zweck

der Pflichtigen, das fehlende Klumpenrisiko und die schriftlich festgelegten

Modalitäten sprächen für die Drittvergleichskonformität. Unklar sei jedoch,

warum das Darlehen trotz der 2015 eingeführten Negativzinsen als attraktiv gegolten

habe, da weder Zinsen noch Sicherheiten vereinbart worden seien. Solche

Bedingungen seien unüblich und entsprächen keinem umsichtigen Vorgehen. Zudem

wäre es naheliegend gewesen, das Darlehen mit einer Grundschuld abzusichern,

wie es die Pflichtige bei einem anderen Darlehen nachweislich praktiziert habe.

Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass der Rückzahlungswille des Wirtepaares

sowie der Rückforderungswille der Pflichtigen nachträglich weggefallen seien.

Es sei möglich, dass ein Ausfall der Forderung in Kauf genommen worden sei, was

jedoch einem geschäftlich motivierten Vorgehen widerspreche. Jedoch sei kein

Versuch unternommen worden, den offenen Betrag einzutreiben. Es existiere auch

keine Korrespondenz bezüglich der Rückzahlung, obwohl das kantonale Steueramt

Aufforderungen zur Einreichung entsprechender Nachweise erteilt habe. Die

Pflichtige habe auch auf eine Betreibung verzichtet, wodurch ein Verlustschein

hätte erwirkt werden können. Diese Umstände deuteten auf einen fehlenden

Rückforderungswillen hin. Dies habe die Pflichtige selbst bestätigt, indem sie

erklärt habe, sie wolle nicht nur Profit erzielen, sondern auch soziales

Engagement zeigen. Zudem seien die vereinbarten Konsumationsgutscheine nicht

vollständig eingelöst worden, ein weiteres Zeichen fehlenden

Rückforderungswillens. Das Darlehen sei nicht unter marktüblichen Bedingungen

vergeben worden, da Zinsen, Sicherheiten und Einlösung der Gutscheine erwartet

worden wären. Die Argumente der Pflichtigen hinsichtlich des Berufsethos und

der Standortförderung vermochten nicht zu entkräften, dass die Darlehensvergabe

letztlich nicht den Anforderungen an eine geschäftsmässige Transaktion

entsprach. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass solche Aufwendungen nur

dann als geschäftsmässig gelten können, wenn sie einen direkten oder indirekten

Werbeeffekt für das Unternehmen haben, was hier nicht habe belegt werden

können. Hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens stellte die Vorinstanz fest,

die finanziellen Verhältnisse des Wirtepaares seien bei Darlehensgewährung und

Ablauf der Frist nicht ausreichend dokumentiert gewesen, um die

Rückzahlungsfähigkeit des Wirtepaares nachzuweisen. Selbst unter

Berücksichtigung der Corona-Pandemie als ein erschwerender Faktor hätte das

Darlehen bereits 2015 zurückgezahlt werden müssen. Zudem sei das Wirtepaar auch

während der Pandemie nachweislich weiterhin erfolgreich tätig gewesen, was die

Annahme stütze, dass das Darlehen werthaltig gewesen sei und es allenfalls auch

zur Rückzahlung hätte kommen können. Da die Pflichtige jedoch unter anderem

keine ausreichenden Informationen zur finanziellen Lage des Wirtepaares

vorgelegt habe, konnte sie den erforderlichen Beweis für die geschäftsmässige

Begründetheit der endgültigen Abschreibung des Darlehens nicht erbringen.

E. 3.2 Die Pflichtige wendet hiergegen ein, dass das Steuerrekursgericht ihre unternehmerische Entscheidungsfreiheit ungerechtfertigt eingeschränkt habe. Sie betont, dass es für die Begründetheit einer Aufwendung nicht erforderlich sei, dass diese für den Betrieb notwendig oder im Sinne einer gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig sei. Auch unübliche Modalitäten wie ein zinsloses Darlehen dürften im Rahmen der unternehmerischen Freiheit gewählt werden, ohne dass dies die Begründetheit infrage stelle. Die Pflichtige argumentiert, dass das Darlehen und der spätere Darlehensverzicht der Standortförderung dienten und einen indirekten Werbeeffekt hätten, auch wenn dies schwer zu quantifizieren sei. Zudem habe das Steuerrekursgericht die fehlende Beziehung zwischen dem Wirtepaar und dem Verwaltungsrat nicht berücksichtigt. Der Gesellschafter könne unmöglich den Nachweis einer fehlenden nahestehenden Verbindung erbringen, weshalb es an der Steuerbehörde liege, diesem eine nahestehende Verbindung zum Wirtepaar nachzuweisen. Obwohl der Nutzen der Darlehensgewährung objektiv infrage gestellt werden könne, sei die Pflichtige subjektiv von ihrem Nutzen überzeugt gewesen. Die Steuerbehörde hätte den Nachweis erbringen müssen, dass ein privater Konnex überwogen habe, was ihr nicht gelungen sei. Eine Zuwendung an Dritte sei nur dann nicht geschäftsmässig, wenn sie offensichtlich unbegründet sei, was hier nicht zutreffe. Gönnerbeiträge mit Werbecharakter könnten als Geschäftsaufwand abgezogen werden. Wenn die Zuordnung nicht eindeutig sei, aber ein gewisser Werbeeffekt bestehe, würden sie teilweise zum Abzug zugelassen. Ein geschäftsmässig unbegründeter Aufwand werde nur dann beim Anteilsinhaber aufgerechnet, wenn persönliche Interessen eindeutig erkennbar seien, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe.

E. 4.1 Was die Pflichtige

vorliegend vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist der Pflichtigen

insoweit zu folgen, als es für die geschäftsmässige Begründetheit einer

Aufwendung nicht erforderlich ist, dass diese für den Betrieb notwendig oder im

Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig ist.

Auch müssen ungeschickte Dispositionen ebenso hingenommen werden wie eine

mangelnde Rentabilität einer Investition. Dennoch führte die Vorinstanz

zutreffend aus, dass vorliegend verschiedene gewichtige Indizien vorliegen,

welche vielmehr für ein zumindest nachträglich simuliertes Darlehen sprechen und

weniger für eine ungeschickte Disposition oder eine mangelnde Rentabilität

einer Investition. So sind insbesondere das Fehlen eines vereinbarten

Zinssatzes und der Umstand, dass keine Sicherheiten gestellt wurden, als

bedeutende Elemente zu werten, welche im Hinblick auf einen Drittvergleich als

einschlägiges Kriterium herangezogen werden müssen (vgl. vorangehende E. 2.5).

Ein derartiges Vorgehen ist im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei sich nicht

nahestehenden Vertragsparteien ausgesprochen unüblich. Besonders hervorzuheben

ist, dass die Pflichtige trotz Aufforderung durch das Steueramt keinerlei

Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Darlehensnehmer hat

vorlegen können. Angesichts der Ungewissheit über die Vermögensverhältnisse und

die Rückzahlungsfähigkeit der Darlehensnehmer – zumal keine schriftlichen

Unterlagen vorlagen – wäre es im Rahmen einer rationellen und

gewinnorientierten Betriebsführung sowie bei einer umsichtig handelnden

Gläubigerin von zentraler Bedeutung gewesen, zumindest entsprechende

Sicherheiten zu verlangen. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass das

Darlehen zweckgebunden zum Kauf des Gasthofs F und damit zum Erwerb eines Grundstücks

gewährt wurde. In dieser Konstellation agierte die Pflichtige quasi wie eine

Bank, die einem Käufer eine Hypothek gewährt. In einem solchen Fall wäre zu

erwarten gewesen, dass die Pflichtige – analog zur Praxis von Banken – für die

Gewährung des Darlehens einen Zins vereinbart und insbesondere Sicherheiten

verlangt hätte, was sie jedoch in diesem Fall aus nicht nachvollziehbaren

Gründen unterliess. Stattdessen wurden der Pflichtigen im Darlehensvertrag

einzig Konsumationsgutscheine im Wert von Fr. … pro Jahr zugesichert,

welche gemäss den Angaben der Pflichtigen für das damalige Zinsniveau von

untergeordneter Bedeutung gewesen seien. Obwohl die Pflichtige zum einen

vorbringt, dass der Gasthof mit seinem prämierten Restaurant und dem für

Geschäftsanlässe geeigneten Saal einen bedeutenden Beitrag für die Unternehmen

im Raum C leiste, räumt sie selbst ein, dass die Konsumationsgutscheine der A AG

nur in wenigen Fällen für Geschäftsessen und -anlässe genutzt worden seien und

daher grösstenteils ungenutzt geblieben seien. Es ist daher fraglich und schwer

nachvollziehbar, warum sie zumindest die Gutscheine nicht in vollem Umfang

verwendet hat. Dies steht im Widerspruch zu ihrer eigenen Darstellung und

bleibt völlig undurchsichtig. Indem sie auf die Nutzung der Gutscheine

verzichtete, kam sie den Darlehensnehmern erneut wirtschaftlich entgegen. Von

einem Vertragspartner, der keine Zinsen erhält, wäre eher zu erwarten, dass er

die Gutscheine einsetzt, um einen Nutzen aus dem Vertrag zu ziehen. Im

Gegensatz dazu sicherte sich die Pflichtige im Rahmen eines anderen

Darlehensvertrages betreffend ein Grundstück mit einer weiteren

Darlehensnehmerin einen Inhaberschuldbrief in Höhe des Darlehensbetrags im

ersten Rang. Darüber, weshalb es bei den beiden Darlehensschuldnern zu

Ungleichbehandlungen seitens der Pflichtigen gekommen ist, schweigt sich diese

hingegen aus. Auch dieser Umstand ist mit Blick auf einen Drittvergleich als

einschlägiges Kriterium zu berücksichtigen.

E. 4.2 Sodann führte die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Darlehensnehmer ein etabliertes und erfolgreiches Wirtepaar mit langjähriger Erfahrung seien, das weiterhin den Gasthof F betreibe sowie prämiert worden sei, und die Pflichtige anfänglich von einer ordnungsgemässen Rückzahlung des Darlehens ausgegangen sei, zumal das Wirtepaar den Willen zur Rückzahlung offenbart habe. Zugleich stellte sie weiter fest, dass der Rückzahlungswille des Wirtepaares sowie insbesondere der Rückforderungswille der Pflichtigen nachträglich weggefallen bzw. ein Ausfall der Forderung in Kauf genommen worden sei. In Anbetracht dessen, dass die Pflichtige keinerlei nachweisliche Vorkehrungen unternommen hatte, um das Darlehen wieder zu erlangen, ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Pflichtige konnte weder belegen, dass die Darlehensschuldner tatsächlich ausserstande waren, das Darlehen zu amortisieren, noch, dass sie ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, die offene Forderung einzutreiben. Insbesondere wurden keine Inkassomassnahmen oder sonstige Schritte dokumentiert, um das Darlehen ganz oder zumindest teilweise einzutreiben. Es wurde nicht einmal eine Korrespondenz vorgelegt, die belegt, dass die Darlehensnehmer zur Begleichung der Darlehensschuld aufgefordert wurden oder ihrerseits Lösungsvorschläge bzw. Gespräche angeboten hätten.

E. 4.3 Des Weiteren wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Darlehensfrist bereits im Jahr 2015 endete und bis zur endgültigen Abschreibung des Darlehensvertrags weitere fünf Jahre verstrichen. Dennoch vermochte die Pflichtige die finanziellen Verhältnisse der Darlehensnehmer weder für das Jahr 2015 noch für die nachfolgenden fünf Jahre nachvollziehbar darzulegen. Zudem sind die geltend gemachten coronabedingten, drastischen Einschränkungen für die Gastronomie, die gemäss der Pflichtigen zu noch grösseren finanziellen Schwierigkeiten bei den Darlehensnehmern geführt haben sollen, erst ab April 2020 in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund wäre im Rahmen einer ordentlichen Geschäftspraxis zumindest zu erwarten gewesen, dass die Pflichtige mit den Darlehensnehmern eine Ratenzahlungsvereinbarung in Erwägung gezogen hätte. Mit einer solchen Vereinbarung hätte die Pflichtige das Darlehen möglicherweise bereits bis 2020 vollständig zurückerhalten können oder, je nach vereinbarter Ratenhöhe, zumindest einen beträchtlichen Teil davon. Die Vorinstanz macht zudem zu Recht darauf aufmerksam, dass das Wirtepaar auch während der Pandemie weiterhin erfolgreich tätig war. Zudem wurde der Wirt 2021 erneut als "…" in der Küche ausgezeichnet. Dies lässt die Annahme zu, dass der Gasthof trotz der schwierigen Umstände durchaus in der Lage gewesen wäre, das Darlehen in angemessenem Umfang zurückzuzahlen. Darüber hinaus stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Darlehen mit Blick auf die kontinuierlich steigenden Immobilienpreise unweigerlich werthaltig war. Ein gewinnorientierter Unternehmer hätte in einer solchen Situation entweder Rückzahlungsvereinbarungen getroffen oder sich zumindest nachträglich eine Sicherheit, wie etwa einen Schuldbrief, geben lassen. In Anbetracht dieser Umstände bleibt es nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb die Pflichtige keinerlei Anstalten zur Rückforderung des Darlehens unternommen hat.

E. 4.4 Soweit die Pflichtige behauptet, die Darlehensnehmer hätten dem Verwaltungsratspräsidenten, B, ihre angeblich desolate finanzielle Lage und die stark gefährdete Fortführungsfähigkeit des Gasthofs mündlich mitgeteilt, lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Verwaltungsrat hat im Verfahren keinerlei Angaben zu den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen der Darlehensnehmer gemacht, obwohl sie das kantonale Steueramt wiederholt zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert hatte, was negativ zu würdigen ist. Darüber hinaus wäre ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass bei der Pflichtigen zumindest die wirtschaftlichen Verhältnisse des Wirtepaares einbringlich gewesen wären, zumal der Verwaltungsratspräsident sich auch gegenüber seinen Mitgesellschaftern für sein Handeln verantworten muss.

E. 4.5 Auch

mit dem Argument, es handle sich beim abgeschriebenen Darlehen eigentlich um

geschäftsmässig begründeten Sponsoringaufwand oder einen Gönnerbeitrag, vermag

die Pflichtige nicht durchzudringen, zumal es

bei

einem von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten

Aufwandposten ohnehin grundsätzlich an dieser liegt, den Nachweis zu erbringen,

dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (BGr, 1. Mai 2015,

2C_697/2014, E. 2.3; 2C_273/2013, 2C_274/2013 vom 16. Juli 2013,

E. 3.3, in: StE 2013 B 93.5 27).

Zwar

können g

rundsätzlich Sponsoringaufwendungen geschäftsmässig begründeten

Aufwand darstellen: Gemäss Rechtsprechung stellen Zuwendungen eines Unternehmens

für sportliche, soziale oder kulturelle Zwecke mit der Absicht, konkrete

Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, um das Image der steuerpflichtigen Person

in der Öffentlichkeit zu verbessern oder um in diesem Zusammenhang

verkaufsfördernde Massnahmen zu treffen, grundsätzlich begründeten Aufwand dar,

sofern diese Kosten mindestens einen indirekten Werbeeffekt haben (vgl. BGr, 21. Dezember

2022, 2C_1026/2021, E. 7.1.4; 22. April 2021, 2C_400/2020,

2C_405/2020, E. 3.1.3, insb. E. 3.2).

Es

erschliesst sich indessen nicht und wurde auch nicht substanziiert vorgebracht,

dass der Darlehensvertrag und das darin festgelegte Darlehen als

Grundlage

für einen Sponsoringaufwand gedient hätten. Das erklärte Ziel des Darlehensvertrags

war die Ermöglichung des Kaufs des Gasthofs. Es lassen sich keine Klauseln im

Vertrag finden, die im Gegenzug zu der Darlehensgewährung Werbemassnahmen der

Pflichtigen vorsehen würden.

Wie die Pflichtige

selbst einräumt, wurde weder die Darlehensgewährung noch der Darlehensverzicht

öffentlich kommuniziert, sodass

sie in Bezug auf ihr Image keinen

Vorteil aus der Transaktion gezogen haben dürfte.

E. 4.6 Das pauschale Argument der Pflichtigen, dass sich solche Handlungen in ländlichen Gebieten herumsprechen und somit indirekt ihr Image fördern würden, ist für die vorgebrachte geschäftliche Begründetheit nicht ausreichend. Auch die blosse Annahme eines potenziellen indirekten Werbeeffekts reicht nicht aus, um die geschäftsmässige Begründetheit des Darlehens aus steuerlicher Sicht zu stützen. Insbesondere fehlen konkrete und nachprüfbare Anhaltspunkte dafür, dass die Fördermassnahme in Form des Darlehens einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsentwicklung der Pflichtigen gehabt hätte. Dasselbe gilt auch für die pauschale Behauptung der Pflichtigen, die Werbewirkung sei durch das Investment in die Standortförderung C begründet und von Anfang an die Motivation des Investments gewesen. Angesichts der der Pflichtigen obliegenden Beweislast hinsichtlich der wirtschaftlichen Begründetheit der Leistung ist ohnehin weder substanziiert vorgebracht worden noch ersichtlich, weshalb die zur Kaufförderung des Gasthofs gewährte Darlehenssumme, die die Pflichtige den Darlehensnehmern ausgezahlt hat, in den Anwendungsbereich der Rechtsprechung betreffend Zuwendungen für sportliche, soziale oder kulturelle Zwecke fallen sollte, die mit der Absicht erbracht werden, konkrete Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

E. 4.7 Unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Umstände – Ungewissheit hinsichtlich der Bonität der Schuldner (sowohl zu Beginn als auch nach Ablauf der Darlehensfrist); fehlende Darlehensabsicherung beim Wirtepaar bei gleichzeitiger Darlehensabsicherung bei einer anderen Darlehensnehmerin; fehlende Nutzung der im Vertrag enthaltenen Konsumationsgutscheine; fehlende Verzinsung; fehlender Rückforderungswille sowie fehlende Rückforderungsbemühungen – hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass das gesamte Darlehen einem Drittvergleich nicht standhält und von einem simulierten Darlehen auszugehen ist. Folglich hat das Steueramt genügend Indizien vorgebracht, welche die Unangemessenheit der Gegenleistung bzw. deren Fehlen untermauern. Ein nicht nahestehender Dritter hätte bei der vorliegenden Konstellation kaum ein ungesichertes und unverzinsliches Darlehen erhalten. Indem die Pflichtige keine nachvollziehbaren Angaben zur finanziellen Situation des Wirtepaares bzw. des Gasthofs vorgelegt hat, auf deren Grundlage objektiv hätte festgestellt werden können, ob das Darlehen tatsächlich nicht wieder einbringlich war, ist sie ihrer Beweispflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Denn aufgrund der durch die Steuerbehörde genügend vorgebrachten Indizien, welche auf die Unangemessenheit der Gegenleistung schliessen lassen, oblag es der Pflichtigen, den Nachweis für die gegenteilige Behauptung zu erbringen. Da über die Rückzahlungsfähigkeit der Darlehensschuldner nach wie vor keinerlei Erkenntnisse vorliegen, ist es der Pflichtigen nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis für die geschäftsmässige Begründetheit der definitiven Abschreibung des Darlehens zu erbringen. Insofern ist den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten.

E. 4.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände insbesondere der fehlenden Nachweise der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer lässt der Ablauf der Ereignisse kaum einen anderen Schluss zu, als dass sich die Parteien nahestanden bzw. dass das Wirtepaar als dem Verwaltungsratspräsidenten nahestehende Personen qualifiziert werden kann, zumal bei diesen Vorkehrungen eine andere Erklärung nicht plausibel erscheint (vgl. BGE 115 Ib 274 E. 9b S. 279; BGr, 29. Dezember 2022, 2C_1019/2020, E. 4.4; 7. Dezember 2018, 2C_505/2018, E. 3.2; 19. November 2012, 2C_414/2012, E. 6.1). Nach dem Gesagten lässt sich zusammengefasst festhalten, dass die Aufrechnung der Abschreibung des Darlehens im Gesamtbetrag von Fr. zu Recht erfolgt ist und die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind.

E. 5.1 Im Rahmen ihres Eventualbegehrens bringt die Pflichtige weiter vor, dass die Darlehensabschreibung lediglich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand zu qualifizieren sei und die Aufrechnung einer geldwerten Leistung beim Aktionär zu unterbleiben habe. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, dass die Steuerpflicht der Privatperson B zwar nicht direkt im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sei, jedoch die Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit dem simulierten Darlehen eine wesentliche Rolle spiele. Eine abschliessende Klärung in einem separaten Verfahren würde zu unnötigen Wiederholungen führen und sei aus verfahrensökonomischer Sicht nicht sinnvoll, weshalb um eine einheitliche Beurteilung im Rahmen dieses Verfahrens ersucht werde.

E. 5.2 Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu § 19–29a N. 45 ff.). Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3). Das Anfechtungsobjekt der unteren Instanz bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt.

E. 5.3 Wie die Pflichtige bereits selbst zutreffend wiedergibt, ist die Steuerpflicht der Privatperson B vorliegend nicht vom Streitgegenstand erfasst, weshalb die Vorinstanz auf das Begehren mangels Legitimation und Anfechtungsobjekt zu Recht nicht eingetreten ist. Da nachfolgende Instanzen Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, grundsätzlich nicht beurteilen dürfen, entfällt vorliegend auch eine Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (vgl. BVGr, 21. März 2023, A-4236/2021, E. 2.3.1). In Anbetracht dieser Erwägungen ist auf den Eventualantrag, die Beurteilung, ob das Darlehen als geldwerte Leistung beim Hauptaktionär aufzurechnen sei, nicht einzutreten.

E. 6.1 Schliesslich macht die Pflichtige geltend, dass die Vorzugsmiete in der Höhe von Fr. … für die 4½-Zimmer-Wohnung an G ohne Korrektur zuzulassen sei. Wie bereits vor der Vorinstanz betont sie vorliegend, dass sie grundsätzlich berechtigt sei, für das Stockwerkeigentum in C einen Mietzins unterhalb der Marktmiete zu verlangen. Dabei verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Kanton Zürich die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinnahmten Mietzins und der Marktmiete nur dann aufrechnen dürfe, wenn der vereinbarte Mietzins weniger als die Hälfte der Marktmiete betrage.

E. 6.2 Die Vorinstanz

hielt hierzu in ihren Erwägungen zusammengefasst fest, dass zu den verdeckten

Gewinnausschüttungen nach Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 64

Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG auch die sogenannten

Gewinnvorwegnahmen gehören. Von einer Gewinnvorwegnahme sei die Rede, wenn der

Gewinn, der eigentlich dem Unternehmen zusteht, nicht verbucht, sondern direkt

an den Gesellschafter geleistet werde. Dies könne auch dadurch geschehen, dass

die Gesellschaft von ihrem Beteiligten nicht das Entgelt fordere, das sie von

einem Dritten verlangen würde. Gemäss der Rechtsprechung könne eine verdeckte

Gewinnausschüttung auch dann angenommen werden, wenn eine Aktiengesellschaft

ihrem Aktionär eine Villa zu einem nicht marktüblichen Wert vermiete. Dabei

stelle die Mietpreisdifferenz zum marktüblichen Wert eine verdeckte

Gewinnausschüttung dar. In diesem Zusammenhang könne vom Aktionär nicht mehr

verlangt werden, als ein beliebiger Dritter als Mieter zu zahlen bereit wäre.

Soweit sich die Pflichtige auf die Rechtsprechung zu § 21 Abs. 1 lit. b StG

stütze, die sich mit der Besteuerung von Erträgen aus unbeweglichem Vermögen

bei natürlichen Personen befasse, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Bei der Vermieterin handle es sich um eine juristische Person (die Pflichtige),

weshalb § 21 Abs. 1 lit. b StG sowie die dazugehörige von

der Pflichtigen geltend gemachte Rechtsprechung nicht anwendbar sei.

Stattdessen sei die Regelung zu verdeckten Gewinnausschüttungen und

Gewinnvorwegnahmen gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG und § 64

Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG anzuwenden. Da die Pflichtige den

Unterschied zwischen der Wohnung, die sie an die Tochter der Ehefrau des Mehrheitsaktionärs

G vermietete, und der Wohnung, die an ein der Pflichtigen nicht nahestehendes

Ehepaar vermietet wurde, nicht substanziiert darlegen konnte, obwohl eine

Mietzinsdifferenz von monatlich Fr. … vorgelegen habe, sei davon

auszugehen, dass der monatliche Marktmietzins für beide Wohnungen bei Fr.

liege. Daraus resultiere, dass die Wohnung an G zu einem nicht marktüblichen

Mietpreis von Fr. … vermietet worden sei. In der Mietpreisdifferenz

zwischen dem vertraglich vereinbarten Mietzins und dem marktüblichen Preis sei

eine monatliche Gewinnvorwegnahme in der Höhe von Fr. … zu erblicken. Das

kantonale Steueramt habe folglich zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung

von insgesamt Fr. … im Gewinn der Pflichtigen berücksichtigt.

Vorliegend ist unbestritten und

wird von der Pflichtigen selbst eingeräumt, dass sie G eine Vorzugsmiete

gewährt hat. Hierbei macht sie geltend, dass ihr dies grundsätzlich zustehe.

Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen die im Zusammenhang relevanten

rechtlichen Grundlagen zu den verdeckten Gewinnausschüttungen und zu Gewinnvorwegnahmen

zutreffend fest und erläuterte die unterschiedliche gesetzliche Regelung der

Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen, auf die verwiesen werden

kann. Dabei erörterte sie schlüssig, dass zwischen der Wohnung, die an die

Tochter der Ehefrau des Mehrheitsaktionärs G vermietet wurde, und der Wohnung,

die an ein der Pflichtigen nicht nahestehendes Ehepaar vermietet wird, eine

Mietzinsdifferenz von monatlich Fr. … besteht. Die Pflichtige vermochte

nicht aufzuzeigen, worin der Unterschied zwischen den beiden Wohnungen besteht,

weshalb die Vorinstanz zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung von insgesamt

Fr. … bestätigte. Im Beschwerdeverfahren wiederholt die Pflichtige

lediglich ihre ursprünglichen Argumente im Rekursverfahren, ohne substanzielle

Gründe vorzubringen, die die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz infrage

stellen könnten. Die rechtliche Beurteilung sowie die Ermittlung der verdeckten

Gewinnausschüttung sind schlüssig und der Entscheid der Vorinstanz erweist sich

nach wie vor als korrekt. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt

unbegründet.

E. 7 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen ist. Die vereinigten Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Als unterliegende Partei steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG]; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde SB.2025.00042 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Beschwerde SB.2025.00043 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00042 wird festgesetzt auf Fr.    800.--;     die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50 Zustellkosten, Fr.    887.50 Total der Kosten.
  4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00043 wird festgesetzt auf Fr. 1'750.--;     die übrigen Kosten betragen: Fr.      52.50 Zustellkosten, Fr. 1'802.50 Total der Kosten.
  5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
  8. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Gemeinde C; e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00042 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: SB.2025.00042 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.06.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2020 Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2020

[Strittig ist, ob die Gewährung eines Darlehens 2005 an ein dem Mehrheitsaktionär nahestehendes Wirtepaar geschäftsmässig begründet und dessen Abschreibung im Rahmen eines Erlasses 2020 zuzulassen oder als Gewinn aufzurechnen ist. Weiter wird die Gewährung einer Vorzugsmiete an die Stieftochter des Hauptaktionärs bestritten sowie über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus auch die Aufrechnungen beim Hauptaktionär beanstandet.]

Verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen sind dem steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen. Aktionärsdarlehen gelten als geldwerte Leistungen, wenn sie einem Drittvergleich nicht standhalten. Weist die Steuerbehörde ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nach, trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für die Angemessenheit; andernfalls erfolgt eine Aufrechnung (E. 2).

Wesentliche Indizien wie fehlende Zinsen, fehlende Sicherheiten, fehlende Rückforderungsbemühungen, fehlende Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Darlehensnehmer und die teilweise ungenutzten Konsumationsgutscheine sprechen für ein nachträglich simuliertes Darlehen. Ein Drittvergleich zeigt, dass ein unabhängiger Dritter unter gleichen Umständen ein solches Darlehen kaum gewährt hätte. Die Pflichtige konnte ihre Beweislast für die geschäftsmässige Begründetheit nicht erfüllen, weshalb die Abschreibung des Darlehens zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand behandelt wurde (E. 4).

Das Eventualbegehren ist vom Streitgegenstand nicht erfasst, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 5).

Die Vermietung einer Wohnung an die Tochter der Ehefrau des Mehrheitsaktionärs zu einem nicht marktüblichen Preis stellt eine Gewinnvorwegnahme und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die Pflichtige konnte die Mietzinsdifferenz nicht substanziieren, weshalb das kantonale Steueramt zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung dem steuerbaren Gewinn zugerechnet hat (E. 6).

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Stichworte:

- keine - Rechtsnormen:

- keine - Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung SB.2025.00042 SB.2025.00043 Urteil der Einzelrichterin vom 9. Juni 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic. In Sachen A AG, vertreten durch H AG, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Rechtsdienst, Beschwerdegegner, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2020 sowie direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2020, hat sich ergeben: I. A. B ist einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär der A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in C. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt die Gesellschaft die Verwaltung von und den Handel mit Liegenschaften. Sie kann unter anderem alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen, sowie im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Schliesslich kann sie auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. B. Mit Darlehensvertrag vom 9. Juni 2005 gewährte die Pflichtige D und E (nachfolgend: das Wirtepaar) zum Zweck des Kaufs des Gasthofs F, in C, und für die Dauer von 10 Jahren ein zinsloses Darlehen von Fr. … Sicherheiten wurden keine vereinbart. Mit Vereinbarung vom 29. April 2021 verzichtete die Pflichtige "rückwirkend per 31. Dezember 2020 unwiderruflich auf das Darlehensguthaben von Fr. …". Als Grund dafür wurden die Auswirkungen der Corona-Pandemie angegeben. Das kantonale Steueramt untersuchte den Sachverhalt mit Auflage vom 15. August 2022 eingehender. Nachdem die Pflichtige in ihrer Antwort keinen substanziierten und belegmässigen Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit des Darlehens bzw. von dessen Abschreibung beibrachte, erging am 2. September 2022 die diesbezügliche Mahnung. Die Pflichtige liess diese mit E-Mail vom 5. Oktober 2022 beantworten. Am 4. November 2022 wurde die Pflichtige für die direkte Bundessteuer 1.1.2020–31.12.2020 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem Eigenkapital von Fr. veranlagt und für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2020–31.12.2020 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. eingeschätzt. Dabei wurde im Gewinn jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. eine Gewinnvorwegnahme von insgesamt Fr. … (Fr. … und Fr. aus unterpreislicher Vermietung von zwei Wohnungen an Familienangehörige, Fr. aus dem Privatanteil am Fahrzeug des Verwaltungsratspräsidenten und Fr. aus der Abschreibung des Darlehens an D und E) aufgerechnet. C. Mit Einsprache vom

2. Dezember 2022 beantragte die Pflichtige, die Abschreibung auf dem Darlehen von Fr. … als geschäftsmässig begründeter Aufwand und die Vorzugsmiete an G ohne Korrektur zuzulassen. Der steuerbare Reingewinn sei entsprechend auf Fr. … festzusetzen. Eventualiter sei die Abschreibung lediglich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand zu qualifizieren und die Aufrechnung einer geldwerten Leistung beim Aktionär habe zu unterbleiben. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache mit Entscheiden vom 1. Februar 2023 teilweise gut, indem es eine zusätzliche Steuerrückstellung für die erfolgten Aufrechnungen gewährte. Es veranlagte die Pflichtige für die direkte Bundessteuer 1.1.2020–31.12.2020 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem Eigenkapital von Fr. … und schätzte sie für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2020–31.12.2020 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. II. Hiergegen erhob die Pflichtige am 2. März 2023 Beschwerde und Rekurs und wiederholte ihre bereits in der Einsprache gestellten Anträge. Abschliessend ersuchte sie um Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 7'500.-. Mit Entscheid vom

1. April 2025 wies die Einzelrichterin am Steuerrekursgericht die Beschwerde und den Rekurs jeweils ab, soweit sie darauf eintrat. III. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2025 beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, die Darlehensabschreibung von Fr. … sei im Geschäftsjahr 2020 als geschäftsmässig begründeter Aufwand und die Vorzugsmiete an G ohne Korrektur zuzulassen. Der steuerbare Reingewinn sei mit Fr. … zu erkennen. Eventualiter sei die Darlehensabschreibung lediglich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand zu qualifizieren und die Aufrechnung einer geldwerten Leistung beim Aktionär habe zu unterbleiben. Abschliessend ersuchte sie um Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 11'500.-, während die amtlichen Kosten des Verfahrens dem Staat zu überbinden seien. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2025 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2025.00042 (Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2020) und SB.2025.00043 (direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2020). Das kantonale Steueramt beantragte am 22. Mai 2025 unter Hinweis auf den Entscheid des Steuerrekursgerichts sowie seinen Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 und seine Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 5. April 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147; VGr, 18. Juli 2023, SB.2023.00036/37, E. 1.2). 2. 2.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG und Art. 58 Abs. 1 DBG unter anderem aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1 bzw. lit. a) sowie "allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses [zusammen], die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere [...] offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte" (§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG). 2.2 Die steuerrechtliche Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beantwortet die Betriebswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen. Nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb betriebswirtschaftlich in einem direkten (organischen) Zusammenhang stehen (vgl. BGE 124 II 29 E. 3c; 113 lb 114 E. 2c; BGr, 22. April 2021, 2C_400/2020, E. 3.1.3, in: StE 2021 B 72.14.2 Nr. 55, StR 76/2021 S. 637; BGr, 24. Januar 2020, 2C_717/2018, E. 5.2). Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war. 2.3 Von verdeckten Gewinnausschüttungen wird gesprochen, wenn die Optik der Gesellschaft zur Diskussion steht. Aus der Sicht der Anteilsinhaberin oder des Anteilsinhabers wird dagegen der Begriff der geldwerten Vorteile aus Beteiligungen verwendet (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; BGr, 22. April 2021, 2C_400/2020, E. 3.1.1, in: StE 2021 B 72.14.2 Nr. 55, StR 76/2021 S. 637; BGr, 19. Februar 2021, 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020, E. 3.2; 31. März 2020, 2C_578/2019, E. 3.2). Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass erstens die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, zweitens die Beteiligungsinhaberin oder der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt, drittens die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, "dealing at arm's length" – Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG, ASA 77 [2008/2009] 657 ff., 673, mit Hinweisen) und viertens der Charakter dieser Leistung – insbesondere das Missverhältnis zur Gegenleistung – für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar gewesen ist (vgl. BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; 131 II 593 E. 5.1; BGr, 22. April 2021, 2C_400/2020, E. 3.1.1, in: StE 2021 B 72.14.2 Nr. 55, StR 76/2021 S. 637). Stets vorausgesetzt ist dabei, dass die Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hat (vgl. BGr, 26. Februar 2019, 2C_449/2017, E. 2.3). 2.4 Das Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder eine ihr bzw. ihm nahestehende Person stellt dann eine gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG dem steuerbaren Einkommen des Empfängers zuzurechnende geldwerte Leistung dar, wenn die Gesellschaft das Darlehen nur aus dem Grund überhaupt gewährt oder es bloss deshalb in einer bestimmten Höhe und zu den konkreten Bedingungen zugestanden hat, weil der Darlehensnehmer Beteiligungsinhaber (oder eine diesem nahestehende Person) ist (BGE 138 II 57 E. 3 Ingress). Es ist einer Aktiengesellschaft grundsätzlich unbenommen, ihrem Alleinaktionär ein Darlehen im Umfang und zu Bedingungen zu gewähren, in deren Genuss auch ein unbeteiligter Dritter unter gleichen Umständen gekommen wäre (sog. Prinzip des "dealing at arm's length"). Eine geldwerte Leistung liegt aber insoweit vor, als von diesen Drittbedingungen bzw. einem üblichen und marktgerechten Geschäftsgebaren abgewichen wird. Bei diesem Drittvergleich sind in jedem Einzelfall, ausgehend von dem zwischen der Gesellschaft und dem Beteiligten abgeschlossenen Vertrag, alle konkreten Umstände zu berücksichtigen (BGE 138 II 57 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.5 Das Bundesgericht hat eine Anzahl von Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen ein Aktionärsdarlehen als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist. Das ist u.

a. dann der Fall, wenn das gewährte Darlehen durch den Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur ungewöhnlich ist (d. h., wenn das Darlehen durch die vorhandenen Mittel der Gesellschaft nicht abgedeckt werden kann oder es im Vergleich zu den übrigen Aktiven übermässig hoch erscheint und dann ein sogenanntes Klumpenrisiko verursacht), weiter bei fehlender Bonität des Schuldners oder dann, wenn keine Sicherheiten und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, die Darlehenszinsen nicht bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet werden und schriftliche Vereinbarungen fehlen (BGE 138 II 57 E. 3.2 mit Hinweisen; StE 2021 B 72.14.2 Nr. 55, 2C_400/2020 und 2C_405/2020, E. 6.3). Dies gilt unabhängig davon, ob das Darlehen von Anfang an als simuliert einzustufen und mit dessen Rückerstattung von Beginn weg nicht zu rechnen ist oder ob die Gesellschaft gegenüber ihrem Anteilsinhaber oder der ihm nahestehenden Person erst im Nachhinein auf die Rückerstattung des Darlehens verzichtet (BGE 138 II 545 E. 3.2; BGr, 7. Dezember 2018, 2C_505/2018, E. 3.1; zum Ganzen vgl. auch BGr, 12. September 2024, 9C_565/2023, E. 5.4). 2.6 Was die Beweislast betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person die Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (BGE 147 II 338 E. 3.2; 146 II 6 E. 4.2; 133 II 153 E. 4.3). Lässt sich trotz der gebotenen Untersuchungsmassnahmen der Steuerbehörde (vgl. dazu BGr,

8. Juni 2021, 2C_211/2021 und 2C_212/2021, E. 5.1.1, mit Hinweisen) nicht feststellen, ob ein ausgewiesener Aufwand tatsächlich angefallen ist, so ist ein Beweislastentscheid zulasten der steuerpflichtigen Person zu fällen. 2.7 Bei verdeckten Gewinnausschüttungen ist es grundsätzlich Aufgabe der Steuerbehörde, den Nachweis dafür zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft in tatsächlicher Hinsicht keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Ist ein solches Missverhältnis nachgewiesen, begründet dies in steuerrechtlicher Hinsicht die Vermutung, es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vermag die Gesellschaft nicht nachzuweisen, dass ihr Vorgehen einem Drittvergleich genügt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese bestehen in der Aufrechnung (vgl. BGE 140 II 88 E. 7; 121 II 257 E. 4c/aa; BGr, 22. April 2021, 2C_400/2020, E. 3.1.2, in: StE 2021 B 72.14.2 Nr. 55, StR 76/2021 S. 637). Die Frage, ob ein Aufwand oder eine Leistung steuerlich berücksichtigt werden kann, hat insofern eine tatsächliche (Nachweis der Leistung und der Gegenleistung) sowie eine rechtliche (geschäftsmässige Begründetheit) Komponente (vgl. BGr, 14. November 2019, 2C_414/2019, E. 4.3). Präzisierend ist beizufügen, dass bei genügend durch die Steuerbehörde vorgebrachten Indizien, welche auf die Unangemessenheit der Gegenleistung schliessen lassen, es der steuerpflichtigen Person obliegt, den Nachweis für die gegenteilige Behauptung zu erbringen (vgl. BGr, 15. November 2022, 2C_716/2022, E. 6.2 mit Hinweis; vgl. auch BGr, 22. Dezember 2022, 2C_1026/2021, E. 7.2 mit Hinweis.). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, die Pflichtige sei bei der Darlehensgewährung davon ausgegangen, dass eine Rückzahlung erfolgen werde und das Wirtepaar zahlungswillig sei. Angesichts der Übernahme des Gasthofs F im Jahr 2000, der Berufserfahrung des Wirtepaars und verschiedener Auszeichnungen sei eine langfristige Führung des Gasthofs plausibel erschienen. Der statutarische Zweck der Pflichtigen, das fehlende Klumpenrisiko und die schriftlich festgelegten Modalitäten sprächen für die Drittvergleichskonformität. Unklar sei jedoch, warum das Darlehen trotz der 2015 eingeführten Negativzinsen als attraktiv gegolten habe, da weder Zinsen noch Sicherheiten vereinbart worden seien. Solche Bedingungen seien unüblich und entsprächen keinem umsichtigen Vorgehen. Zudem wäre es naheliegend gewesen, das Darlehen mit einer Grundschuld abzusichern, wie es die Pflichtige bei einem anderen Darlehen nachweislich praktiziert habe. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass der Rückzahlungswille des Wirtepaares sowie der Rückforderungswille der Pflichtigen nachträglich weggefallen seien. Es sei möglich, dass ein Ausfall der Forderung in Kauf genommen worden sei, was jedoch einem geschäftlich motivierten Vorgehen widerspreche. Jedoch sei kein Versuch unternommen worden, den offenen Betrag einzutreiben. Es existiere auch keine Korrespondenz bezüglich der Rückzahlung, obwohl das kantonale Steueramt Aufforderungen zur Einreichung entsprechender Nachweise erteilt habe. Die Pflichtige habe auch auf eine Betreibung verzichtet, wodurch ein Verlustschein hätte erwirkt werden können. Diese Umstände deuteten auf einen fehlenden Rückforderungswillen hin. Dies habe die Pflichtige selbst bestätigt, indem sie erklärt habe, sie wolle nicht nur Profit erzielen, sondern auch soziales Engagement zeigen. Zudem seien die vereinbarten Konsumationsgutscheine nicht vollständig eingelöst worden, ein weiteres Zeichen fehlenden Rückforderungswillens. Das Darlehen sei nicht unter marktüblichen Bedingungen vergeben worden, da Zinsen, Sicherheiten und Einlösung der Gutscheine erwartet worden wären. Die Argumente der Pflichtigen hinsichtlich des Berufsethos und der Standortförderung vermochten nicht zu entkräften, dass die Darlehensvergabe letztlich nicht den Anforderungen an eine geschäftsmässige Transaktion entsprach. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass solche Aufwendungen nur dann als geschäftsmässig gelten können, wenn sie einen direkten oder indirekten Werbeeffekt für das Unternehmen haben, was hier nicht habe belegt werden können. Hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens stellte die Vorinstanz fest, die finanziellen Verhältnisse des Wirtepaares seien bei Darlehensgewährung und Ablauf der Frist nicht ausreichend dokumentiert gewesen, um die Rückzahlungsfähigkeit des Wirtepaares nachzuweisen. Selbst unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie als ein erschwerender Faktor hätte das Darlehen bereits 2015 zurückgezahlt werden müssen. Zudem sei das Wirtepaar auch während der Pandemie nachweislich weiterhin erfolgreich tätig gewesen, was die Annahme stütze, dass das Darlehen werthaltig gewesen sei und es allenfalls auch zur Rückzahlung hätte kommen können. Da die Pflichtige jedoch unter anderem keine ausreichenden Informationen zur finanziellen Lage des Wirtepaares vorgelegt habe, konnte sie den erforderlichen Beweis für die geschäftsmässige Begründetheit der endgültigen Abschreibung des Darlehens nicht erbringen. 3.2 Die Pflichtige wendet hiergegen ein, dass das Steuerrekursgericht ihre unternehmerische Entscheidungsfreiheit ungerechtfertigt eingeschränkt habe. Sie betont, dass es für die Begründetheit einer Aufwendung nicht erforderlich sei, dass diese für den Betrieb notwendig oder im Sinne einer gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig sei. Auch unübliche Modalitäten wie ein zinsloses Darlehen dürften im Rahmen der unternehmerischen Freiheit gewählt werden, ohne dass dies die Begründetheit infrage stelle. Die Pflichtige argumentiert, dass das Darlehen und der spätere Darlehensverzicht der Standortförderung dienten und einen indirekten Werbeeffekt hätten, auch wenn dies schwer zu quantifizieren sei. Zudem habe das Steuerrekursgericht die fehlende Beziehung zwischen dem Wirtepaar und dem Verwaltungsrat nicht berücksichtigt. Der Gesellschafter könne unmöglich den Nachweis einer fehlenden nahestehenden Verbindung erbringen, weshalb es an der Steuerbehörde liege, diesem eine nahestehende Verbindung zum Wirtepaar nachzuweisen. Obwohl der Nutzen der Darlehensgewährung objektiv infrage gestellt werden könne, sei die Pflichtige subjektiv von ihrem Nutzen überzeugt gewesen. Die Steuerbehörde hätte den Nachweis erbringen müssen, dass ein privater Konnex überwogen habe, was ihr nicht gelungen sei. Eine Zuwendung an Dritte sei nur dann nicht geschäftsmässig, wenn sie offensichtlich unbegründet sei, was hier nicht zutreffe. Gönnerbeiträge mit Werbecharakter könnten als Geschäftsaufwand abgezogen werden. Wenn die Zuordnung nicht eindeutig sei, aber ein gewisser Werbeeffekt bestehe, würden sie teilweise zum Abzug zugelassen. Ein geschäftsmässig unbegründeter Aufwand werde nur dann beim Anteilsinhaber aufgerechnet, wenn persönliche Interessen eindeutig erkennbar seien, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. 4. 4.1 Was die Pflichtige vorliegend vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist der Pflichtigen insoweit zu folgen, als es für die geschäftsmässige Begründetheit einer Aufwendung nicht erforderlich ist, dass diese für den Betrieb notwendig oder im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig ist. Auch müssen ungeschickte Dispositionen ebenso hingenommen werden wie eine mangelnde Rentabilität einer Investition. Dennoch führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass vorliegend verschiedene gewichtige Indizien vorliegen, welche vielmehr für ein zumindest nachträglich simuliertes Darlehen sprechen und weniger für eine ungeschickte Disposition oder eine mangelnde Rentabilität einer Investition. So sind insbesondere das Fehlen eines vereinbarten Zinssatzes und der Umstand, dass keine Sicherheiten gestellt wurden, als bedeutende Elemente zu werten, welche im Hinblick auf einen Drittvergleich als einschlägiges Kriterium herangezogen werden müssen (vgl. vorangehende E. 2.5). Ein derartiges Vorgehen ist im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei sich nicht nahestehenden Vertragsparteien ausgesprochen unüblich. Besonders hervorzuheben ist, dass die Pflichtige trotz Aufforderung durch das Steueramt keinerlei Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Darlehensnehmer hat vorlegen können. Angesichts der Ungewissheit über die Vermögensverhältnisse und die Rückzahlungsfähigkeit der Darlehensnehmer – zumal keine schriftlichen Unterlagen vorlagen – wäre es im Rahmen einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung sowie bei einer umsichtig handelnden Gläubigerin von zentraler Bedeutung gewesen, zumindest entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass das Darlehen zweckgebunden zum Kauf des Gasthofs F und damit zum Erwerb eines Grundstücks gewährt wurde. In dieser Konstellation agierte die Pflichtige quasi wie eine Bank, die einem Käufer eine Hypothek gewährt. In einem solchen Fall wäre zu erwarten gewesen, dass die Pflichtige – analog zur Praxis von Banken – für die Gewährung des Darlehens einen Zins vereinbart und insbesondere Sicherheiten verlangt hätte, was sie jedoch in diesem Fall aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterliess. Stattdessen wurden der Pflichtigen im Darlehensvertrag einzig Konsumationsgutscheine im Wert von Fr. … pro Jahr zugesichert, welche gemäss den Angaben der Pflichtigen für das damalige Zinsniveau von untergeordneter Bedeutung gewesen seien. Obwohl die Pflichtige zum einen vorbringt, dass der Gasthof mit seinem prämierten Restaurant und dem für Geschäftsanlässe geeigneten Saal einen bedeutenden Beitrag für die Unternehmen im Raum C leiste, räumt sie selbst ein, dass die Konsumationsgutscheine der A AG nur in wenigen Fällen für Geschäftsessen und -anlässe genutzt worden seien und daher grösstenteils ungenutzt geblieben seien. Es ist daher fraglich und schwer nachvollziehbar, warum sie zumindest die Gutscheine nicht in vollem Umfang verwendet hat. Dies steht im Widerspruch zu ihrer eigenen Darstellung und bleibt völlig undurchsichtig. Indem sie auf die Nutzung der Gutscheine verzichtete, kam sie den Darlehensnehmern erneut wirtschaftlich entgegen. Von einem Vertragspartner, der keine Zinsen erhält, wäre eher zu erwarten, dass er die Gutscheine einsetzt, um einen Nutzen aus dem Vertrag zu ziehen. Im Gegensatz dazu sicherte sich die Pflichtige im Rahmen eines anderen Darlehensvertrages betreffend ein Grundstück mit einer weiteren Darlehensnehmerin einen Inhaberschuldbrief in Höhe des Darlehensbetrags im ersten Rang. Darüber, weshalb es bei den beiden Darlehensschuldnern zu Ungleichbehandlungen seitens der Pflichtigen gekommen ist, schweigt sich diese hingegen aus. Auch dieser Umstand ist mit Blick auf einen Drittvergleich als einschlägiges Kriterium zu berücksichtigen. 4.2 Sodann führte die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Darlehensnehmer ein etabliertes und erfolgreiches Wirtepaar mit langjähriger Erfahrung seien, das weiterhin den Gasthof F betreibe sowie prämiert worden sei, und die Pflichtige anfänglich von einer ordnungsgemässen Rückzahlung des Darlehens ausgegangen sei, zumal das Wirtepaar den Willen zur Rückzahlung offenbart habe. Zugleich stellte sie weiter fest, dass der Rückzahlungswille des Wirtepaares sowie insbesondere der Rückforderungswille der Pflichtigen nachträglich weggefallen bzw. ein Ausfall der Forderung in Kauf genommen worden sei. In Anbetracht dessen, dass die Pflichtige keinerlei nachweisliche Vorkehrungen unternommen hatte, um das Darlehen wieder zu erlangen, ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Pflichtige konnte weder belegen, dass die Darlehensschuldner tatsächlich ausserstande waren, das Darlehen zu amortisieren, noch, dass sie ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, die offene Forderung einzutreiben. Insbesondere wurden keine Inkassomassnahmen oder sonstige Schritte dokumentiert, um das Darlehen ganz oder zumindest teilweise einzutreiben. Es wurde nicht einmal eine Korrespondenz vorgelegt, die belegt, dass die Darlehensnehmer zur Begleichung der Darlehensschuld aufgefordert wurden oder ihrerseits Lösungsvorschläge bzw. Gespräche angeboten hätten. 4.3 Des Weiteren wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Darlehensfrist bereits im Jahr 2015 endete und bis zur endgültigen Abschreibung des Darlehensvertrags weitere fünf Jahre verstrichen. Dennoch vermochte die Pflichtige die finanziellen Verhältnisse der Darlehensnehmer weder für das Jahr 2015 noch für die nachfolgenden fünf Jahre nachvollziehbar darzulegen. Zudem sind die geltend gemachten coronabedingten, drastischen Einschränkungen für die Gastronomie, die gemäss der Pflichtigen zu noch grösseren finanziellen Schwierigkeiten bei den Darlehensnehmern geführt haben sollen, erst ab April 2020 in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund wäre im Rahmen einer ordentlichen Geschäftspraxis zumindest zu erwarten gewesen, dass die Pflichtige mit den Darlehensnehmern eine Ratenzahlungsvereinbarung in Erwägung gezogen hätte. Mit einer solchen Vereinbarung hätte die Pflichtige das Darlehen möglicherweise bereits bis 2020 vollständig zurückerhalten können oder, je nach vereinbarter Ratenhöhe, zumindest einen beträchtlichen Teil davon. Die Vorinstanz macht zudem zu Recht darauf aufmerksam, dass das Wirtepaar auch während der Pandemie weiterhin erfolgreich tätig war. Zudem wurde der Wirt 2021 erneut als "…" in der Küche ausgezeichnet. Dies lässt die Annahme zu, dass der Gasthof trotz der schwierigen Umstände durchaus in der Lage gewesen wäre, das Darlehen in angemessenem Umfang zurückzuzahlen. Darüber hinaus stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Darlehen mit Blick auf die kontinuierlich steigenden Immobilienpreise unweigerlich werthaltig war. Ein gewinnorientierter Unternehmer hätte in einer solchen Situation entweder Rückzahlungsvereinbarungen getroffen oder sich zumindest nachträglich eine Sicherheit, wie etwa einen Schuldbrief, geben lassen. In Anbetracht dieser Umstände bleibt es nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb die Pflichtige keinerlei Anstalten zur Rückforderung des Darlehens unternommen hat. 4.4 Soweit die Pflichtige behauptet, die Darlehensnehmer hätten dem Verwaltungsratspräsidenten, B, ihre angeblich desolate finanzielle Lage und die stark gefährdete Fortführungsfähigkeit des Gasthofs mündlich mitgeteilt, lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Verwaltungsrat hat im Verfahren keinerlei Angaben zu den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen der Darlehensnehmer gemacht, obwohl sie das kantonale Steueramt wiederholt zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert hatte, was negativ zu würdigen ist. Darüber hinaus wäre ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass bei der Pflichtigen zumindest die wirtschaftlichen Verhältnisse des Wirtepaares einbringlich gewesen wären, zumal der Verwaltungsratspräsident sich auch gegenüber seinen Mitgesellschaftern für sein Handeln verantworten muss. 4.5 Auch mit dem Argument, es handle sich beim abgeschriebenen Darlehen eigentlich um geschäftsmässig begründeten Sponsoringaufwand oder einen Gönnerbeitrag, vermag die Pflichtige nicht durchzudringen, zumal es bei einem von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten ohnehin grundsätzlich an dieser liegt, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (BGr, 1. Mai 2015, 2C_697/2014, E. 2.3; 2C_273/2013, 2C_274/2013 vom 16. Juli 2013, E. 3.3, in: StE 2013 B 93.5 27). Zwar können g rundsätzlich Sponsoringaufwendungen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen: Gemäss Rechtsprechung stellen Zuwendungen eines Unternehmens für sportliche, soziale oder kulturelle Zwecke mit der Absicht, konkrete Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, um das Image der steuerpflichtigen Person in der Öffentlichkeit zu verbessern oder um in diesem Zusammenhang verkaufsfördernde Massnahmen zu treffen, grundsätzlich begründeten Aufwand dar, sofern diese Kosten mindestens einen indirekten Werbeeffekt haben (vgl. BGr, 21. Dezember 2022, 2C_1026/2021, E. 7.1.4; 22. April 2021, 2C_400/2020, 2C_405/2020, E. 3.1.3, insb. E. 3.2). Es erschliesst sich indessen nicht und wurde auch nicht substanziiert vorgebracht, dass der Darlehensvertrag und das darin festgelegte Darlehen als Grundlage für einen Sponsoringaufwand gedient hätten. Das erklärte Ziel des Darlehensvertrags war die Ermöglichung des Kaufs des Gasthofs. Es lassen sich keine Klauseln im Vertrag finden, die im Gegenzug zu der Darlehensgewährung Werbemassnahmen der Pflichtigen vorsehen würden. Wie die Pflichtige selbst einräumt, wurde weder die Darlehensgewährung noch der Darlehensverzicht öffentlich kommuniziert, sodass sie in Bezug auf ihr Image keinen Vorteil aus der Transaktion gezogen haben dürfte. 4.6 Das pauschale Argument der Pflichtigen, dass sich solche Handlungen in ländlichen Gebieten herumsprechen und somit indirekt ihr Image fördern würden, ist für die vorgebrachte geschäftliche Begründetheit nicht ausreichend. Auch die blosse Annahme eines potenziellen indirekten Werbeeffekts reicht nicht aus, um die geschäftsmässige Begründetheit des Darlehens aus steuerlicher Sicht zu stützen. Insbesondere fehlen konkrete und nachprüfbare Anhaltspunkte dafür, dass die Fördermassnahme in Form des Darlehens einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsentwicklung der Pflichtigen gehabt hätte. Dasselbe gilt auch für die pauschale Behauptung der Pflichtigen, die Werbewirkung sei durch das Investment in die Standortförderung C begründet und von Anfang an die Motivation des Investments gewesen. Angesichts der der Pflichtigen obliegenden Beweislast hinsichtlich der wirtschaftlichen Begründetheit der Leistung ist ohnehin weder substanziiert vorgebracht worden noch ersichtlich, weshalb die zur Kaufförderung des Gasthofs gewährte Darlehenssumme, die die Pflichtige den Darlehensnehmern ausgezahlt hat, in den Anwendungsbereich der Rechtsprechung betreffend Zuwendungen für sportliche, soziale oder kulturelle Zwecke fallen sollte, die mit der Absicht erbracht werden, konkrete Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. 4.7 Unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Umstände – Ungewissheit hinsichtlich der Bonität der Schuldner (sowohl zu Beginn als auch nach Ablauf der Darlehensfrist); fehlende Darlehensabsicherung beim Wirtepaar bei gleichzeitiger Darlehensabsicherung bei einer anderen Darlehensnehmerin; fehlende Nutzung der im Vertrag enthaltenen Konsumationsgutscheine; fehlende Verzinsung; fehlender Rückforderungswille sowie fehlende Rückforderungsbemühungen – hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass das gesamte Darlehen einem Drittvergleich nicht standhält und von einem simulierten Darlehen auszugehen ist. Folglich hat das Steueramt genügend Indizien vorgebracht, welche die Unangemessenheit der Gegenleistung bzw. deren Fehlen untermauern. Ein nicht nahestehender Dritter hätte bei der vorliegenden Konstellation kaum ein ungesichertes und unverzinsliches Darlehen erhalten. Indem die Pflichtige keine nachvollziehbaren Angaben zur finanziellen Situation des Wirtepaares bzw. des Gasthofs vorgelegt hat, auf deren Grundlage objektiv hätte festgestellt werden können, ob das Darlehen tatsächlich nicht wieder einbringlich war, ist sie ihrer Beweispflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Denn aufgrund der durch die Steuerbehörde genügend vorgebrachten Indizien, welche auf die Unangemessenheit der Gegenleistung schliessen lassen, oblag es der Pflichtigen, den Nachweis für die gegenteilige Behauptung zu erbringen. Da über die Rückzahlungsfähigkeit der Darlehensschuldner nach wie vor keinerlei Erkenntnisse vorliegen, ist es der Pflichtigen nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis für die geschäftsmässige Begründetheit der definitiven Abschreibung des Darlehens zu erbringen. Insofern ist den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten. 4.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände insbesondere der fehlenden Nachweise der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer lässt der Ablauf der Ereignisse kaum einen anderen Schluss zu, als dass sich die Parteien nahestanden bzw. dass das Wirtepaar als dem Verwaltungsratspräsidenten nahestehende Personen qualifiziert werden kann, zumal bei diesen Vorkehrungen eine andere Erklärung nicht plausibel erscheint (vgl. BGE 115 Ib 274 E. 9b S. 279; BGr, 29. Dezember 2022, 2C_1019/2020, E. 4.4; 7. Dezember 2018, 2C_505/2018, E. 3.2; 19. November 2012, 2C_414/2012, E. 6.1). Nach dem Gesagten lässt sich zusammengefasst festhalten, dass die Aufrechnung der Abschreibung des Darlehens im Gesamtbetrag von Fr. zu Recht erfolgt ist und die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. 5. 5.1 Im Rahmen ihres Eventualbegehrens bringt die Pflichtige weiter vor, dass die Darlehensabschreibung lediglich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand zu qualifizieren sei und die Aufrechnung einer geldwerten Leistung beim Aktionär zu unterbleiben habe. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, dass die Steuerpflicht der Privatperson B zwar nicht direkt im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sei, jedoch die Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit dem simulierten Darlehen eine wesentliche Rolle spiele. Eine abschliessende Klärung in einem separaten Verfahren würde zu unnötigen Wiederholungen führen und sei aus verfahrensökonomischer Sicht nicht sinnvoll, weshalb um eine einheitliche Beurteilung im Rahmen dieses Verfahrens ersucht werde. 5.2 Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu § 19–29a N. 45 ff.). Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3). Das Anfechtungsobjekt der unteren Instanz bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt. 5.3 Wie die Pflichtige bereits selbst zutreffend wiedergibt, ist die Steuerpflicht der Privatperson B vorliegend nicht vom Streitgegenstand erfasst, weshalb die Vorinstanz auf das Begehren mangels Legitimation und Anfechtungsobjekt zu Recht nicht eingetreten ist. Da nachfolgende Instanzen Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, grundsätzlich nicht beurteilen dürfen, entfällt vorliegend auch eine Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (vgl. BVGr, 21. März 2023, A-4236/2021, E. 2.3.1). In Anbetracht dieser Erwägungen ist auf den Eventualantrag, die Beurteilung, ob das Darlehen als geldwerte Leistung beim Hauptaktionär aufzurechnen sei, nicht einzutreten. 6. 6.1 Schliesslich macht die Pflichtige geltend, dass die Vorzugsmiete in der Höhe von Fr. … für die 4½-Zimmer-Wohnung an G ohne Korrektur zuzulassen sei. Wie bereits vor der Vorinstanz betont sie vorliegend, dass sie grundsätzlich berechtigt sei, für das Stockwerkeigentum in C einen Mietzins unterhalb der Marktmiete zu verlangen. Dabei verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Kanton Zürich die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinnahmten Mietzins und der Marktmiete nur dann aufrechnen dürfe, wenn der vereinbarte Mietzins weniger als die Hälfte der Marktmiete betrage. 6.2 Die Vorinstanz hielt hierzu in ihren Erwägungen zusammengefasst fest, dass zu den verdeckten Gewinnausschüttungen nach Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG auch die sogenannten Gewinnvorwegnahmen gehören. Von einer Gewinnvorwegnahme sei die Rede, wenn der Gewinn, der eigentlich dem Unternehmen zusteht, nicht verbucht, sondern direkt an den Gesellschafter geleistet werde. Dies könne auch dadurch geschehen, dass die Gesellschaft von ihrem Beteiligten nicht das Entgelt fordere, das sie von einem Dritten verlangen würde. Gemäss der Rechtsprechung könne eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann angenommen werden, wenn eine Aktiengesellschaft ihrem Aktionär eine Villa zu einem nicht marktüblichen Wert vermiete. Dabei stelle die Mietpreisdifferenz zum marktüblichen Wert eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. In diesem Zusammenhang könne vom Aktionär nicht mehr verlangt werden, als ein beliebiger Dritter als Mieter zu zahlen bereit wäre. Soweit sich die Pflichtige auf die Rechtsprechung zu § 21 Abs. 1 lit. b StG stütze, die sich mit der Besteuerung von Erträgen aus unbeweglichem Vermögen bei natürlichen Personen befasse, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der Vermieterin handle es sich um eine juristische Person (die Pflichtige), weshalb § 21 Abs. 1 lit. b StG sowie die dazugehörige von der Pflichtigen geltend gemachte Rechtsprechung nicht anwendbar sei. Stattdessen sei die Regelung zu verdeckten Gewinnausschüttungen und Gewinnvorwegnahmen gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG und § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG anzuwenden. Da die Pflichtige den Unterschied zwischen der Wohnung, die sie an die Tochter der Ehefrau des Mehrheitsaktionärs G vermietete, und der Wohnung, die an ein der Pflichtigen nicht nahestehendes Ehepaar vermietet wurde, nicht substanziiert darlegen konnte, obwohl eine Mietzinsdifferenz von monatlich Fr. … vorgelegen habe, sei davon auszugehen, dass der monatliche Marktmietzins für beide Wohnungen bei Fr. liege. Daraus resultiere, dass die Wohnung an G zu einem nicht marktüblichen Mietpreis von Fr. … vermietet worden sei. In der Mietpreisdifferenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Mietzins und dem marktüblichen Preis sei eine monatliche Gewinnvorwegnahme in der Höhe von Fr. … zu erblicken. Das kantonale Steueramt habe folglich zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung von insgesamt Fr. … im Gewinn der Pflichtigen berücksichtigt. Vorliegend ist unbestritten und wird von der Pflichtigen selbst eingeräumt, dass sie G eine Vorzugsmiete gewährt hat. Hierbei macht sie geltend, dass ihr dies grundsätzlich zustehe. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen die im Zusammenhang relevanten rechtlichen Grundlagen zu den verdeckten Gewinnausschüttungen und zu Gewinnvorwegnahmen zutreffend fest und erläuterte die unterschiedliche gesetzliche Regelung der Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen, auf die verwiesen werden kann. Dabei erörterte sie schlüssig, dass zwischen der Wohnung, die an die Tochter der Ehefrau des Mehrheitsaktionärs G vermietet wurde, und der Wohnung, die an ein der Pflichtigen nicht nahestehendes Ehepaar vermietet wird, eine Mietzinsdifferenz von monatlich Fr. … besteht. Die Pflichtige vermochte nicht aufzuzeigen, worin der Unterschied zwischen den beiden Wohnungen besteht, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung von insgesamt Fr. … bestätigte. Im Beschwerdeverfahren wiederholt die Pflichtige lediglich ihre ursprünglichen Argumente im Rekursverfahren, ohne substanzielle Gründe vorzubringen, die die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz infrage stellen könnten. Die rechtliche Beurteilung sowie die Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung sind schlüssig und der Entscheid der Vorinstanz erweist sich nach wie vor als korrekt. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt unbegründet. 7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen ist. Die vereinigten Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Als unterliegende Partei steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG]; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde SB.2025.00042 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Beschwerde SB.2025.00043 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00042 wird festgesetzt auf Fr.    800.--;     die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50 Zustellkosten, Fr.    887.50 Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00043 wird festgesetzt auf Fr. 1'750.--;     die übrigen Kosten betragen: Fr.      52.50 Zustellkosten, Fr. 1'802.50 Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    das Steuerrekursgericht;

c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d)    das Steueramt der Gemeinde C;

e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).