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SB.2025.00022

Staats- und Gemeindesteuern 2016

Zürich VerwG · 2026-03-20 · Deutsch ZH
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[Bestätigung der Zulässigkeit der Übertragung von Zinsen aus Steuerakontozahlungen auf Folgesteuerperioden sowie deren Besteuerung als Erträge aus beweglichem Vermögen gemäss § 20 Abs. 1 lit. a StG; Bestätigung der Bewertung einer Aktiengesellschaft zum Substanzwert.] Das Gesetz sieht keine Freigrenze vor, welche Zinsguthaben von einer Besteuerung ausnehmen würde. Ebenso wenig sieht das kantonale Steuergesetz eine gesetzliche Frist vor, bis wann eine Zinsrückerstattung spätestens zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund können die Pflichtigen nicht beanstanden, dass die Zinsen von Fr. ... aus Steuervorauszahlungen ihnen erst in der Steuerperiode 2016 als Wertschriftenertrag bzw. als steuerbare Einkünfte im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a StG aufgerechnet wurden (vgl. E. 2.5.2). Sowohl die erfolgte mehrfache Umbuchung des Zinsguthabens wie auch die Besteuerung als Wertschriftenertrag gemäss § 20 Abs. 1 lit. a StG in der streitbetroffenen Steuerperiode erweisen sich somit als rechtmässig (vgl. E. 2.5.2). Der Substanzwert der A AG setzt sich zu 99,99 % aus Barmitteln und kotierten Wertschriften zusammen und die Gesellschaft ist unbestritten inaktiv. Folglich liegt eine Besteuerung der Gesellschaft zum Substanzwert analog einer Holdinggesellschaft, deren Zweck (ebenfalls) einzig der Besitz, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen ist, nahe (E. 3.5.4). Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 2 Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2016 [Bestätigung der Zulässigkeit der Übertragung von Zinsen aus Steuerakontozahlungen auf Folgesteuerperioden sowie deren Besteuerung als Erträge aus beweglichem Vermögen gemäss § 20 Abs. 1 lit. a StG; Bestätigung der Bewertung einer Aktiengesellschaft zum Substanzwert.]

Das Gesetz sieht keine Freigrenze vor, welche Zinsguthaben von einer Besteuerung ausnehmen würde. Ebenso wenig sieht das kantonale Steuergesetz eine gesetzliche Frist vor, bis wann eine Zinsrückerstattung spätestens zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund können die Pflichtigen nicht beanstanden, dass die Zinsen von Fr. ... aus Steuervorauszahlungen ihnen erst in der Steuerperiode 2016 als Wertschriftenertrag bzw. als steuerbare Einkünfte im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a StG aufgerechnet wurden (vgl. E. 2.5.2).

Sowohl die erfolgte mehrfache Umbuchung des Zinsguthabens wie auch die Besteuerung als Wertschriftenertrag gemäss § 20 Abs. 1 lit. a StG in der streitbetroffenen Steuerperiode erweisen sich somit als rechtmässig (vgl. E. 2.5.2).

Der Substanzwert der A AG setzt sich zu 99,99 % aus Barmitteln und kotierten Wertschriften zusammen und die Gesellschaft ist unbestritten inaktiv. Folglich liegt eine Besteuerung der Gesellschaft zum Substanzwert analog einer Holdinggesellschaft, deren Zweck (ebenfalls) einzig der Besitz, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen ist, nahe (E. 3.5.4).

Abweisung der Beschwerde. Stichworte: KREISSCHREIBEN NR. 28 NICHT KOTIERTE WERTPAPIERE VERKEHRSWERT VERMÖGENSSTEUERWERT VERRECHNUNG WERTSCHRIFTENERTRAG WIRTSCHAFTLICHE DOPPELBELASTUNG WIRTSCHAFTLICHE VERFÜGUNGSMACHT ZINSEN ZINSGUTSCHRIFT Rechtsnormen: Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 20 Abs. I lit. a DBG Art. 168 Abs. I DBG Art. 168 Abs. III DBG § 16 Abs. I StG § 39 Abs. 1 StG § 39 Abs. I StG § 51 StG § 173 Abs. III StG § 174 Abs. I StG § 179 Abs. II StG Art. 13 Abs. I StHG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung SB.2025.00022 Urteil der Einzelrichterin vom 20. März 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx. In Sachen

1.    B,

2.    C Beschwerdeführende, gegen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016, hat sich ergeben: I. B und A (nachfolgend: die Pflichtigen) deklarierten in ihrer Steuererklärung 2016 ein steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr.). Mit Veranlagungsverfügung und Einschätzungsentscheid vom

9. Februar 2023 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. (Staats- und Gemeindesteuern; zum Satz von Fr.) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr.) ein bzw. veranlagte sie entsprechend. Das kantonale Steueramt rechnete den Pflichtigen dabei insbesondere Zinsgutschriften aus Steuerguthaben als Wertschriftenerträge auf und korrigierte den Vermögenssteuerwert der durch den Pflichtigen als Alleinaktionär gehaltenen nicht kotierten Aktien der A AG. Letztere bezweckt den Angaben des Handelsregisters zufolge namentlich ... Die gegen die Veranlagungsverfügung bzw. gegen den Einschätzungsentscheid vom 9. Februar 2023 erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 7. August 2024 teilweise gut, wobei es namentlich den Vermögenssteuerwert der Anteile an der A AG auf Fr. … pro Aktie festsetzte. Das kantonale Steueramt schätzte die Pflichtigen infolgedessen neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. (Staats- und Gemeindesteuern; zum Satz von Fr.) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr.) ein bzw. veranlagte sie entsprechend. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 ab. III. Mit Beschwerde vom 6. März 2025 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Aufrechnung der Zinsgutschrift für die Jahre 2013–2016 in Höhe von Fr. als Einkünfte aus Guthaben im Steuerjahr 2016 seien aufzuheben. Der Substanzwert für eine Aktie der A AG sei von Fr. … auf Fr. … zu reduzieren. Ferner sei der auf dem Substanzwert sämtlicher Aktien in Höhe von Fr. … basierende Vermögenssteuerwert der A AG um 35 % zu reduzieren auf Fr. ... Schliesslich sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom

25. März 2025, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Steueramt der Gemeinde D liess sich nicht vernehmen. Die Einzelrichter in erwägt: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

E. 2.1 Umstritten ist zunächst die Zulässigkeit der Übertragung von Zinsgutschriften aus Steuerguthaben aus vorangegangenen Steuerperioden in Höhe von insgesamt Fr. auf die streitbetroffene Steuerperiode 2016 sowie die Qualifikation des Betrags als Wertschriftenertrag.

E. 2.2 Die Vorinstanz erwog hierzu, Zinsen aus Guthaben seien als Erträge aus beweglichem Vermögen gemäss § 20 Abs. 1 lit. a StG steuerbar. Hierzu zählten auch Zinsen, welche den Pflichtigen im Rahmen eines Steuerbezugsverfahrens gutgeschrieben würden, wobei auf eine Besteuerung solcher Zinsen in der Praxis verzichtet werde, wenn sie weniger als Fr. 3'000.- betrügen. Die Pflichtigen hätten am 25. November 2016 im Rahmen der Zinsabrechnung für das Bezugsjahr 2013 eine Zinsgutschrift in Höhe von Fr. … erhalten, welche in der Zeit vom 10. September 2013 bis 27. August 2016 mit 1,5 % (bzw. ab 1. Januar 2016 mit 0,5 %) verzinst worden sei. Die Zinsgutschrift unterliege der Einkommenssteuer. Die Umbuchung der Gutschrift sei eine ohne Weiteres zulässige Verrechnung mit Steuerforderungen aus anderen Steuerjahren. Der Zinsabrechnung für das Bezugsjahr 2013 könne entnommen werden, dass nach der Umbuchung des noch vorhandenen Vorauszahlungsbetrags in Höhe von Fr. … auf das Steuerjahr 2014 nach wie vor Fr. … offen gewesen seien. Die Umbuchung anstelle einer Auszahlung sei folglich richtig gewesen und ändere am steuerbaren Zufluss nichts. Daher sei die Aufrechnung der Zinsgutschrift von Fr. … in der Steuerperiode 2016 gesetzes- und verordnungskonform.

E. 2.3 Die Pflichtigen wenden hiergegen ein, vorliegend sei die Schwelle von Fr. 3'000.-, ab welcher Zinszahlungen gemäss der Praxis versteuert würden, in keinem Steuerjahr erreicht worden. Es gehe nicht an, dass ihnen aufgrund von Verzögerungen der kantonalen Steuerbehörden Nachteile entstünden. In ihrem Fall habe für das Steuerjahr 2013 bereits ein Guthaben in Höhe von Fr. … bestanden, das durch die umgebuchte Zinsgutschrift von Fr. … auf Fr. … erhöht und auf die Folgesteuerperiode 2014 umgebucht worden sei. Entgegen den vorinstanzlichen Behauptungen habe auch im Steuerjahr 2014 keine Steuerschuld, sondern ein Guthaben in Höhe von Fr. … bestanden. Im Steuerjahr 2015 habe ebenfalls ein hohes Guthaben bestanden. Die Umbuchung von Zinsen aus Steuerguthaben auf Folgesteuerperioden verstosse gegen das Periodizitätsprinzip. Eine Aufrechnung der Zinsen aus der Zinsabrechnung des Steuerjahrs 2013 als Wertschriftenertrag im Steuerjahr 2016 sei offensichtlich unzulässig. Andernfalls würde der Praxis der Nichtbesteuerung von Zinsen unter Fr. 3'000.- die Grundlage entzogen, da Zinsen aus Steuerguthaben diesfalls so lange nicht gutgeschrieben würden, bis die besagte Schwelle erreicht sei.

E. 2.4 Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Demgemäss unterliegen aufgrund der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Steuerpflichtigen der Einkommenssteuer ohne Rücksicht auf ihre Quellen, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (VGr, 19. Oktober 2022, SB.2022.00040, SB.2022.00041, E. 3.1; VGr,

10. November 2021, SB.2021.00073, E. 3.1; VGr, 24. Februar 2021, SB.2020.00102, E. 2.2.1). Nach § 20 Abs. 1 lit. a StG sind als Ertrag aus beweglichem Vermögen unter anderem Zinsen aus Guthaben steuerbar. Zinsen, welche die steuerpflichtige Person im Rahmen des Steuerbezugsverfahrens gutgeschrieben erhält (Zinsen auf vorzeitig geleisteten Steuerzahlungen, Steuerrückerstattungen), gehören grundsätzlich zu den steuerbaren Zinseinkünften. Gemäss § 173 Abs. 3 und § 174 Abs. 1 StG wird nach Vornahme der Einschätzung die Schlussrechnung erstellt, in welcher die Zinsen berechnet werden: zugunsten des Steuerpflichtigen auf sämtlichen Zahlungen, die bis zur Schlussrechnung geleistet werden (lit. a; sog. Vergütungszins) bzw. zulasten des Steuerpflichtigen ab einem Verfalltag in der Steuerperiode (lit. b; sog. Ausgleichszins). Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden (§ 179 Abs. 2 StG).

E. 2.5.1 Näher einzugehen ist zunächst auf die seitens der Steuerbehörde aufgeführte Verrechnung von Steuerguthaben – einschliesslich Zinsen – mit Steuerforderungen aus anderen Steuerjahren oder Folgesteuerperioden. Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer Verrechnung im Fall von provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen ausdrücklich vor (§ 179 Abs. 2 StG). Im vorliegenden Fall hatten die Pflichtigen in den Folgeperioden zur Steuerperiode 2013, in welcher der Grossteil der streitbetroffenen Zinsen anfiel, keine Steuerausstände. Im Gegenteil mussten ihnen in den auf die Steuerperiode 2013 folgenden Steuerperioden aufgrund ihrer massiv zu hohen Akontozahlungen erneut Zinsen gutgeschrieben werden. Es bestanden folglich keine offenen und fälligen Steuerforderungen gegenüber den Pflichtigen, welche mit den ihnen gutzuschreibenden Zinsen hätten verrechnet werden können. Zu klären bleibt, ob die erfolgte Umbuchung des Zinsguthabens zulässig war.

E. 2.5.2 Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990

(DBG) sieht einen Rückforderungsanspruch für Steuerpflichtige vor, welche

irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt

haben. Der betreffende Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach

Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht werden, in dem die Zahlung geleistet

worden ist (Art. 168 Abs. 1 und 3 DBG). Im kantonalen Steuergesetz

findet sich keine analoge Regelung zu dieser bundesrechtlichen

Gesetzesbestimmung. Sowohl das kantonale Steuergesetz wie auch das Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer sehen jedoch klar vor, dass Zinsen aus Guthaben

als Ertrag aus beweglichem Vermögen steuerbar sind (§ 20 Abs. 1

lit. a StG; Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG). Die "Praxis",

auf die sich die Pflichtigen berufen und gemäss welcher auf eine Besteuerung

von Zinsen verzichtet wird, sofern sie weniger als Fr. 3'000.- betragen,

beruht auf einer Aussage im Kommentar zum kantonalen Steuergesetz

(Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 20 N. 42), die sich ihrerseits auf einen einzigen

Entscheid der Rekurskommission aus dem Jahr 2011 stützt. Aus der angegebenen

Quelle ist indes keine derartige Praxis ersichtlich. Eine allfällige derartige Praxis

könnte primär auf Effizienzgründen gründen, da das Steuereinschätzungs- und

Veranlagungsverfahren ein Massenverfahren ist, in welchem die stete Auszahlung

von Klein- und Kleinstzinsbeträgen für die Steuerbehörden übermässigen Aufwand

darstellen würde. Das Gesetz hingegen sieht keine Freigrenze vor, welche

Zinsguthaben von einer Besteuerung ausnehmen würde. Ebenso wenig sieht das

kantonale Steuergesetz eine gesetzliche Frist vor, bis wann eine

Zinsrückerstattung spätestens zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund können

die Pflichtigen nicht beanstanden, dass die Zinsen von Fr. … aus

Steuervorauszahlungen ihnen erst in der Steuerperiode 2016 als

Wertschriftenertrag bzw. als steuerbare Einkünfte im Sinn von § 20 Abs. 1

lit. a StG aufgerechnet wurden. In diesem Umstand ist entgegen ihren

Vorbringen auch kein wirtschaftlicher Nachteil für sie ersichtlich, lief die

Verzinsung ihrer Steuerguthaben doch bis in die Steuerperiode 2016 zu ihren

Gunsten weiter. Ein gesetzlicher Anspruch auf Steuerbefreiung der Zinsen

besteht wie gesagt nicht. Die Pflichtigen machen auch nicht geltend, je die

Auszahlung und Nichtübertragung der Zinsguthaben auf die Folgeperioden verlangt

zu haben (vgl. hierzu BGr, 17. November 2011, 2C_589/2011,

E. 3.5). Vielmehr leisteten sie in den Folgesteuerperioden erneut zu hohe

Steuerakontozahlungen, im Wissen darum, dass der resultierende Saldo wiederum

auf die nachfolgenden Steuerperioden umgebucht und zu ihren Gunsten verzinst

wird. Dass die Pflichtigen die Besteuerung der aufgelaufenen Zinsen erst im

Zeitpunkt der Auszahlung beanstanden, ohne vorgängig je eine Rückerstattung

und/oder Verrechnung beantragt oder die Höhe ihrer Akontozahlungen angepasst zu

haben, erscheint rechtsmissbräuchlich. Sowohl die erfolgte mehrfache Umbuchung

des Zinsguthabens wie auch die Besteuerung als Wertschriftenertrag gemäss

§ 20 Abs. 1 lit. a StG in der streitbetroffenen Steuerperiode

erweisen sich als rechtmässig.

E. 2.5.3 Hieran ändern auch die Vorbringen der Pflichtigen betreffend das Periodizitätsprinzip und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Zinsen nichts, ist deren Besteuerung doch von Gesetzes wegen vorgesehen. Über die Zinsen wird gemäss § 51 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) mit der Schlussrechnung abgerechnet, welche vorliegend unstreitig in der Steuerperiode 2016 erstellt wurde. Die Pflichtigen hatten folglich erst in der Steuerperiode 2016 die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Frage stehenden Zinsen inne.

E. 2.5.4 Was die Verletzungen des Willkürverbots (Art. 9 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV]), des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV) anbelangt, so erweisen sich die pauschalen Rügen der Pflichtigen als unzureichend substanziiert. Eine Verletzung der angerufenen Grundsätze und Gesetzesbestimmungen durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.

E. 3.1 Zu klären bleibt der Vermögenssteuerwert der Anteile des Pflichtigen an der A AG.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Dabei wird das Vermögen gemäss § 39 Abs. 1 StG zum Verkehrswert bewertet. Massgebend ist der Vermögensstand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 51 StG). Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert eines Vermögensobjektes. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer bzw. ein fernstehender Dritter unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (BGE 128 I 240; BGr, 22. Juni 2015, 2C_1118/2014, E. 2.1; VGr, 28. Mai 2025, SB.2024.00074, E. 2.2.1; VGr,

2. Juli 2024, SB.2024.00047, E. 3.2.1; VGr, 11. März 2020, SB.2018.00132, E. 2.1.1).

E. 3.2.2 Bei nicht kotierten Wertpapieren, für welche offizielle Kursnotierungen

fehlen oder die nicht oder nur selten gehandelt werden, ist der Verkehrswert

aufgrund derjenigen Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, welche die

zuverlässigste Wertermittlung gestatten. Entsprechende Richtlinien enthält das

Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (Wegleitung zur

Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer; nachfolgend:

KS SSK Nr. 28; Version vom 28. August 2008). Das KS SSK Nr. 28

bezweckt für die Vermögenssteuer eine schweizweit einheitliche Bewertung von

inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt

werden. Sie dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen (Ziff. 1

Abs. 1).

Beim KS SSK Nr. 28 handelt

es sich um eine reine Verwaltungsverordnung. Sie statuiert keine Rechte und

Pflichten gegenüber Privaten, sondern enthält bloss verwaltungsinterne Regeln.

Indessen gilt das KS SSK Nr. 28 nach ständiger Praxis des

Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes, da

in ihr die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse

kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. BGr,

7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.2.1; BGr, 1. Oktober 2019,

2C_321/2019, E. 2.3; BGr, 16. September 2019, 2C_328/2019,

E. 5.2; BGr, 5. Januar 2017, 2C_826/2015, E. 4.3).

Jedenfalls in Bezug auf die Vermögenssteuer wird davon ausgegangen, dass das KS

SSK Nr. 28 bei der Verkehrswertermittlung nicht kotierter Wertpapiere

grundsätzlich zur Anwendung gelangen soll, aber eine Abweichung von dieser

Verwaltungsverordnung gerechtfertigt ist, wenn eine bessere Erkenntnis des

Verkehrswertes dies gebietet (vgl. BGr, 25. Februar 2026, 9C_380/2025,

E. 4.2; BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.2.1 mit

Hinweisen; VGr, 28. Mai 2025, SB.2024,00074, E. 2.2.4; VGr, 11. März

2020, SB.2018.00132, E. 2.1.4; Richner

et al.

, § 39 N. 24).

Wird die Bewertung aufgrund des

KS SSK Nr. 28 vorgenommen, so greift die Vermutung, die Bewertung

gebe den Verkehrswert richtig wieder, sodass der vom Fiskus für diesen Wert zu

leistende Nachweis als erbracht gilt. Vertritt ein Steuerpflichtiger die

gegenteilige Auffassung, obliegt es ihm, den Gegenbeweis zu erbringen (Kommentar

SSK 2024 zum KS SSK Nr. 28, Rz. 1; vgl. VGr, 28. Mai 2025,

SB.2024,00074, E. 2.2.3; VGr, 1. Februar 2017, SB.2016.00053,

E. 4.3).

E. 3.2.3 Der Vermögenssteuerwert nicht kotierter Wertpapiere ist zwangsläufig vom Verkehrswert des damit verbundenen Unternehmens abhängig. In Anwendung der Grundsätze des KS SSK Nr. 28 ergibt sich bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften der Unternehmenswert grundsätzlich aus der Mittelwertmethode (Praktikermethode) durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten (KS SSK Nr. 28, Rz. 34). Nur auf den Substanzwert abgestellt wird indes bei reinen Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften (KS SSK Nr. 28, Rz. 38), Immobiliengesellschaften (KS SSK Nr. 28, Rz. 42) sowie Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen im Gründungsjahr und in der Zeit der Aufbauphase (KS SSK Nr. 28, Rz. 32). Dies wird unter anderem damit erklärt, dass die Berücksichtigung des Ertragswerts nur dort sinnvoll ist, wo nicht primär das aktuelle Vermögen eines Unternehmens, sondern vielmehr die Wahrscheinlichkeit künftiger Gewinne bzw. Verluste – d.

h. die Ertragskraft – für den (Verkehrs-)Wert einer Gesellschaft entscheidend ist (BGr, 12. Juni 2009, 2C_800/2008, E. 6.1), was bei den genannten Gesellschaften nicht der Fall ist.

E. 3.3 Die Vorinstanz erwog, die A AG sei in der Steuerperiode 2016 initial zum Substanzwert bewertet worden, nachdem das kantonale Steueramt für die Bewertung in den Vorjahren lediglich das einbezahlte Aktienkapital herangezogen habe. Da jeweils nur die einzelne Veranlagung in Rechtskraft erwachse, hätten die Pflichtigen aus der Genehmigung früherer Steuerdeklarationen keine Zusicherung der Einschätzungsbehörde ableiten können. Dass der gemäss dem KS SSK Nr. 28 ermittelte Wert im Rahmen eines Verkaufs der Gesellschaft nicht gelöst werden könne, sei für die vorliegende Beurteilung irrelevant und davon abgesehen spekulativ und unsubstanziiert. Die A AG lebe ihren Zweck aktuell nicht und weise aktivseitig im Wesentlichen flüssige Mittel und Wertschriften auf. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass die Gesellschaft in Anwendung von Ziff. 6 des KS SSK Nr. 28 wie eine Holding-, Vermögensverwaltungs- bzw. Finanzierungsgesellschaft zum Substanzwert bewertet worden sei. Für die Berücksichtigung eines Abschlages von 35 % aufgrund angeblich bestehender rechtlicher Auseinandersetzungen bestehe aus diesem Grund kein Raum. Auch komme ein Einschlag von 30 % gemäss Ziff. 2 Abs. 4 des KS SSK Nr. 28 nicht infrage, da dieser eine Minderheitsbeteiligung und damit einhergehend einen beschränkten Einfluss voraussetze, was hier nicht der Fall sei. Auch liege keine Ungleichbehandlung der Pflichtigen im Vergleich zu anderen Einzelunternehmen vor. Dies sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Einzelunternehmer über keine Anteile verfüge, welche zu bewerten wären. Im Übrigen stünde es den Pflichtigen frei, ihre Tätigkeit im Rahmen einer Einzelunternehmung und nicht mittels einer Aktiengesellschaft auszuüben.

E. 3.4 Die

Pflichtigen werfen der Vorinstanz wiederholt eine Verletzung der

Begründungspflicht und damit ihres rechtlichen Gehörs vor, weil sie sich nicht

genügend mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt habe. Weiter bringen sie vor,

der Substanzwert ihres Unternehmens müsse für die Vermögensbewertung um

35 % reduziert werden, da er weder bei einem Verkauf erzielbar sei noch

bei der Auszahlung von Dividenden bzw. bei der Liquidation der Gesellschaft.

Der Substanzwert der A AG setze sich unbestritten zu 99,99 % aus

Barmitteln und kotierten Wertschriften zusammen. Ein solches Unternehmen würde

niemand zum Substanzwert übernehmen, da er sich die entsprechenden

Vermögenswerte ohne die inhärenten (rechtlichen) Risiken auch selbst kaufen

könne. Indem das Steuerrekursgericht diese Tatsache als "nicht

relevant" bezeichnet habe, habe es seine Begründungspflicht verletzt.

Zudem seien auch keine Kaufinteressenten vorhanden. Die Reduktion des

Substanzwerts von 35 % sei daher gerechtfertigt, denn sie entspräche dem

Steuerrückbehalt des kantonalen Steueramts bei Dividendenzahlungen in der

Schweiz und in etwa dem realisierbaren Wert nach den Steuern. Vorliegend habe

das kantonale Steueramt den Substanzwert für das Jahr 2016 zunächst auf Basis

des Vorjahres bewertet und später auf Basis des aktuellen Steuerjahres, was

willkürlich sei. Ferner sei die Bilanz der A AG für das Jahr 2016 für die

Vermögensbewertung doppelt herangezogen worden, sowohl für das Steuerjahr 2016

als auch für das Folgejahr 2017. Durch die gegenwärtige Besteuerung würde bei

ihnen ein fiktives Vermögen besteuert, über das sie gar nicht verfügen könnten.

Das Prinzip der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung würde verletzt, sofern ihnen

bei der Bewertung zum Substanzwert kein Abzug gewährt werde. Eine Bewertung der

A AG analog einer Holding-, Vermögensverwaltungs- oder

Finanzierungsgesellschaft sei nicht angezeigt, da die betreffenden

Gesellschaften im Gegensatz zur A AG oft immaterielle Vermögenswerte wie

zum Beispiel einen Kundenstamm aufweisen würden. Schliesslich liege auch eine

Ungleichbehandlung im Vergleich zu Einzelunternehmen vor und es werde der

Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn der Vermögensertrag eines

Einzelunternehmers erst nach Steuern als Vermögen besteuert wird, während der

Vermögensertrag bei einem Mehrheitsaktionär einer nicht kotierten

Kapitalgesellschaft bereits vor Steuern als Vermögen besteuert wird.

E. 3.5.1 Für die Bewertung des Vermögenssteuerwerts der A AG in der streitbetroffenen Steuerperiode können sich die Pflichtigen weder auf die Bewertung(en) der Vorsteuerperioden noch auf diejenige der Folgesteuerperiode 2017 berufen. Denn nach steter bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben (nur) die Steuerfaktoren früherer Steuereinschätzungen bzw. -veranlagungen an der Rechtskraft teil. Den Erwägungen, die zum Dispositiv führen, kommt lediglich die Bedeutung von Motiven zu. Die tatsächlichen und die rechtlichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Einschätzung oder Veranlagung beruht, können an sich in einer späteren Periode abweichend beurteilt werden. Definitive Einschätzungs- und/oder Veranlagungsverfügungen entfalten Wirkungen, insbesondere Rechtskraftwirkungen, in zeitlicher Hinsicht nur bezüglich der Steuerperiode, für die sie ergangen sind (vgl. BGE 148 II 233 E. 5.5.2; BGE 147 II 155 E. 10.5.1; BGE 140 I 114 E. 2.4.3; BGr, 7. Dezember 2023, 9C_682/2023, E. 3.3.2). Das kantonale Steueramt war somit nicht gehalten, die A AG in der Steuerperiode 2016 analog zu den vorangehenden Steuerperioden einzig anhand des einbezahlten Aktienkapitals zu bewerten. Stattdessen erweist sich die anhand der Bilanz für das Steuerjahr 2016 erfolgte Bewertung als korrekt. Die Bewertung der Gesellschaft in der Folgesteuerperiode 2017, welche den Angaben der Pflichtigen zufolge ebenfalls gestützt auf die Bilanz 2016 erfolgte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb deren Korrektheit nicht überprüft werden darf. Auch die Anrufung des in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes greift vorliegend nicht, wurde den Pflichtigen zur streitbetroffenen Steuerperiode durch die kantonale Steuerbehörde doch zu keinem Zeitpunkt konkret eine (unrichtige) Auskunft oder Zusicherung hinsichtlich der Besteuerung der A AG erteilt (vgl. BGE 150 I 1 E. 4.1; BGE 146 I 105, E. 5.1.1; VGr, 15. März 2023, SB.2022.00072, E. 3.2.2).

E. 3.5.2 Zu den gerügten Gehörsverletzungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen den Vorbringen der Pflichtigen nicht gehalten war, zu all ihren Parteistandpunkten und Rügen ausdrücklich Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn der Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht angefochten werden kann, was den Pflichtigen vorliegend offensichtlich möglich war (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGr, 7. März 2019, 1B_324/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). Darin, dass die Vorinstanz die Tatsachen anders als von den Pflichtigen beantragt gewürdigt hat und zu anderen Schlussfolgerungen gelangt ist, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Ihr rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt.

E. 3.5.3 Das kantonale Steueramt hat die Bewertung in Anwendung von KS SSK Nr. 28 vorgenommen. Den Pflichtigen gelingt es nicht, aufzuzeigen, dass das kantonale Steueramt dabei falsch vorgegangen wäre oder dass die Verkehrswertermittlung in Abweichung der Grundsätze gemäss KS SSK Nr. 28 festzusetzen wäre. Es fand unbestritten keine Handänderung unter unabhängigen Dritten statt, welche für die Verkehrswertbestimmung der Gesellschaft massgebend sein könnte. Einzig die Argumentation, wonach niemand die Aktiengesellschaft des Pflichtigen zum Substanzwert kaufen würde bzw. ihr Wert bei einer allfälligen Liquidation der Gesellschaft nicht erzielbar sei, reicht nicht aus, um daraus abzuleiten, dass die Bewertung des kantonalen Steueramts unhaltbar wäre. Der steuerrechtliche Verkehrswert entspricht denn auch keiner mathematisch punktgenau bestimmbaren Grösse. Zur Bestimmung sind regelmässig Schätzungen anzustellen und Vergleiche zu treffen. Mit jeder Schätzung ist zwangsläufig eine Streuung und gewisse Ungenauigkeit verbunden. Daher muss es zulässig sein, den Verkehrswert (und ebenso den Vermögenssteuerwert) auch von Aktiengesellschaften aufgrund vorsichtiger, schematischer Annäherungen festzulegen, auch wenn das dazu führt, dass die so ermittelten Werte in einem gewissen Mass von den tatsächlichen Marktwerten abweichen (BGr, 15. September 2022, 2C_59/2022, E. 4.5, BGr, 27. August 2020, 2C_866/2019, E. 6.2.2). Es gelingt den Pflichtigen nicht, eine realitätsfremde Bewertung der nicht börsenkotierten Wertpapiere darzulegen.

E. 3.5.4 Für die beantragte Reduktion des Substanzwerts der Gesellschaft um 35 % besteht kein Anlass. Die Pflichtigen selbst führen in ihrer Beschwerde aus, durch die Reduktion werde ihrer Ansicht nach bloss "in etwa" der realisierbare Wert der Gesellschaft nach den Steuern abgebildet. Der Substanzwert der A AG setzt sich zu 99,99 % aus Barmitteln und kotierten Wertschriften zusammen und die Gesellschaft ist unbestritten inaktiv. Folglich liegt eine Besteuerung der Gesellschaft zum Substanzwert analog einer Holdinggesellschaft, deren Zweck (ebenfalls) einzig der Besitz, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen ist, nahe.

E. 3.5.5 Die Pflichtigen rügen weiter eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Einzelunternehmern. Sie verkennen dabei jedoch, dass für die Besteuerung von Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften, namentlich von Aktiengesellschaften, andere Gesetzesbestimmungen zur Anwendung kommen. Da es sich um unterschiedliche Steuersubjekte handelt, ist eine steuerrechtliche Gleichbehandlung von vornherein ausgeschlossen.

E. 3.5.6 Schliesslich hielt bereits die Vorinstanz zur wirtschaftlichen Doppelbesteuerung zutreffend fest, dass Massnahmen zu deren Milderung auf Stufe der Anteilsinhaber bereits im Bereich der Einkommenssteuer umgesetzt worden seien. Dagegen bestehe im Bereich der Vermögenssteuer kein Freiraum hinsichtlich der Bewertung zum Verkehrswert. Die Vermögensbesteuerung des kantonalen Steueramts erweist sich somit als korrekt.

E. 3.5.7 Was die seitens der Pflichtigen gerügte Verletzung der Eigentumsfreiheit anbelangt, so gilt, dass Verpflichtungen zu Steuerleistungen vor der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie nur standhalten können, wenn sie den Wesenskern des Privateigentums unangetastet lassen. Als Institutsgarantie schützt die Eigentumsgarantie die Eigentumsordnung in ihrem Kern: Sie untersagt dem Gemeinwesen, den Abgabepflichtigen ihr privates Vermögen durch übermässige Besteuerung nach und nach zu entziehen oder durch Häufung verschiedener Steuern, z. B. durch Kumulierung von Einkommens- und Vermögenssteuern, den Bürger derart zu belasten, dass er nur bezahlen kann, wenn er sein Vermögen nach und nach veräussert. Mithin ist das Gemeinwesen verpflichtet, das bestehende Vermögen in seiner Substanz zu bewahren und die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen so zu erhalten, dass das Einkommen nicht dauernd und vollständig wegbesteuert wird. Ob eine unzulässige konfiskatorische Besteuerung vorliegt, ist vor dem Hintergrund des Steuersatzes, der Bemessungsgrundlage, der Dauer der Massnahme, der relativen Tiefe des fiskalischen Eingriffs, der Kumulation mit anderen Abgaben und der Möglichkeit der Überwälzung der Steuer zu prüfen (vgl. zum Ganzen: VGr, 14. Mai 2014, SB.2014.00020, E. 3.2; VGr, 2. Februar 2011, SB.2010.00126, E. 3; BGE 106 Ia 342 E. 6a; Markus Reich, Steuerrecht, 3. A., Zürich etc. 2020, § 4 N. 65 ff). Indessen gilt auch eine Steuerbelastung, die vorübergehend das Einkommen übersteigt, nicht als konfiskatorisch, sofern die übermässige steuerliche Belastung nur für die Dauer eines Steuerjahrs oder weniger Steuerjahre eintritt (BGE 106 Ia 342 E. 6c). Vorliegend kann von einer übermässigen Besteuerung der Pflichtigen mit Blick auf ihre Einkünfte, die voraussichtlich zu erhebende Vermögenssteuer sowie ihr Gesamtvermögen indes keine Rede sein. Ebenso wenig liegt eine konfiskatorische Besteuerung vor.

E. 3.5.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Besteuerung der A AG zum Substanzwert als korrekt und es kann der Vorinstanz sowie dem kantonalen Steueramt keine Willkür vorgeworfen werden.

E. 3.5.9 Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde SB.2025.00022 wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr.    570.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Gemeinde D.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00022 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: SB.2025.00022 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2016 [Bestätigung der Zulässigkeit der Übertragung von Zinsen aus Steuerakontozahlungen auf Folgesteuerperioden sowie deren Besteuerung als Erträge aus beweglichem Vermögen gemäss § 20 Abs. 1 lit. a StG; Bestätigung der Bewertung einer Aktiengesellschaft zum Substanzwert.]

Das Gesetz sieht keine Freigrenze vor, welche Zinsguthaben von einer Besteuerung ausnehmen würde. Ebenso wenig sieht das kantonale Steuergesetz eine gesetzliche Frist vor, bis wann eine Zinsrückerstattung spätestens zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund können die Pflichtigen nicht beanstanden, dass die Zinsen von Fr. ... aus Steuervorauszahlungen ihnen erst in der Steuerperiode 2016 als Wertschriftenertrag bzw. als steuerbare Einkünfte im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a StG aufgerechnet wurden (vgl. E. 2.5.2).

Sowohl die erfolgte mehrfache Umbuchung des Zinsguthabens wie auch die Besteuerung als Wertschriftenertrag gemäss § 20 Abs. 1 lit. a StG in der streitbetroffenen Steuerperiode erweisen sich somit als rechtmässig (vgl. E. 2.5.2).

Der Substanzwert der A AG setzt sich zu 99,99 % aus Barmitteln und kotierten Wertschriften zusammen und die Gesellschaft ist unbestritten inaktiv. Folglich liegt eine Besteuerung der Gesellschaft zum Substanzwert analog einer Holdinggesellschaft, deren Zweck (ebenfalls) einzig der Besitz, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen ist, nahe (E. 3.5.4).

Abweisung der Beschwerde. Stichworte: KREISSCHREIBEN NR. 28 NICHT KOTIERTE WERTPAPIERE VERKEHRSWERT VERMÖGENSSTEUERWERT VERRECHNUNG WERTSCHRIFTENERTRAG WIRTSCHAFTLICHE DOPPELBELASTUNG WIRTSCHAFTLICHE VERFÜGUNGSMACHT ZINSEN ZINSGUTSCHRIFT Rechtsnormen: Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 20 Abs. I lit. a DBG Art. 168 Abs. I DBG Art. 168 Abs. III DBG § 16 Abs. I StG § 39 Abs. 1 StG § 39 Abs. I StG § 51 StG § 173 Abs. III StG § 174 Abs. I StG § 179 Abs. II StG Art. 13 Abs. I StHG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung SB.2025.00022 Urteil der Einzelrichterin vom 20. März 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx. In Sachen

1.    B,

2.    C Beschwerdeführende, gegen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016, hat sich ergeben: I. B und A (nachfolgend: die Pflichtigen) deklarierten in ihrer Steuererklärung 2016 ein steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr.). Mit Veranlagungsverfügung und Einschätzungsentscheid vom

9. Februar 2023 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. (Staats- und Gemeindesteuern; zum Satz von Fr.) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr.) ein bzw. veranlagte sie entsprechend. Das kantonale Steueramt rechnete den Pflichtigen dabei insbesondere Zinsgutschriften aus Steuerguthaben als Wertschriftenerträge auf und korrigierte den Vermögenssteuerwert der durch den Pflichtigen als Alleinaktionär gehaltenen nicht kotierten Aktien der A AG. Letztere bezweckt den Angaben des Handelsregisters zufolge namentlich ... Die gegen die Veranlagungsverfügung bzw. gegen den Einschätzungsentscheid vom 9. Februar 2023 erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 7. August 2024 teilweise gut, wobei es namentlich den Vermögenssteuerwert der Anteile an der A AG auf Fr. … pro Aktie festsetzte. Das kantonale Steueramt schätzte die Pflichtigen infolgedessen neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. (Staats- und Gemeindesteuern; zum Satz von Fr.) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr.) ein bzw. veranlagte sie entsprechend. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 ab. III. Mit Beschwerde vom 6. März 2025 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Aufrechnung der Zinsgutschrift für die Jahre 2013–2016 in Höhe von Fr. als Einkünfte aus Guthaben im Steuerjahr 2016 seien aufzuheben. Der Substanzwert für eine Aktie der A AG sei von Fr. … auf Fr. … zu reduzieren. Ferner sei der auf dem Substanzwert sämtlicher Aktien in Höhe von Fr. … basierende Vermögenssteuerwert der A AG um 35 % zu reduzieren auf Fr. ... Schliesslich sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom

25. März 2025, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Steueramt der Gemeinde D liess sich nicht vernehmen. Die Einzelrichter in erwägt: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 2. 2.1 Umstritten ist zunächst die Zulässigkeit der Übertragung von Zinsgutschriften aus Steuerguthaben aus vorangegangenen Steuerperioden in Höhe von insgesamt Fr. auf die streitbetroffene Steuerperiode 2016 sowie die Qualifikation des Betrags als Wertschriftenertrag. 2.2 Die Vorinstanz erwog hierzu, Zinsen aus Guthaben seien als Erträge aus beweglichem Vermögen gemäss § 20 Abs. 1 lit. a StG steuerbar. Hierzu zählten auch Zinsen, welche den Pflichtigen im Rahmen eines Steuerbezugsverfahrens gutgeschrieben würden, wobei auf eine Besteuerung solcher Zinsen in der Praxis verzichtet werde, wenn sie weniger als Fr. 3'000.- betrügen. Die Pflichtigen hätten am 25. November 2016 im Rahmen der Zinsabrechnung für das Bezugsjahr 2013 eine Zinsgutschrift in Höhe von Fr. … erhalten, welche in der Zeit vom 10. September 2013 bis 27. August 2016 mit 1,5 % (bzw. ab 1. Januar 2016 mit 0,5 %) verzinst worden sei. Die Zinsgutschrift unterliege der Einkommenssteuer. Die Umbuchung der Gutschrift sei eine ohne Weiteres zulässige Verrechnung mit Steuerforderungen aus anderen Steuerjahren. Der Zinsabrechnung für das Bezugsjahr 2013 könne entnommen werden, dass nach der Umbuchung des noch vorhandenen Vorauszahlungsbetrags in Höhe von Fr. … auf das Steuerjahr 2014 nach wie vor Fr. … offen gewesen seien. Die Umbuchung anstelle einer Auszahlung sei folglich richtig gewesen und ändere am steuerbaren Zufluss nichts. Daher sei die Aufrechnung der Zinsgutschrift von Fr. … in der Steuerperiode 2016 gesetzes- und verordnungskonform. 2.3 Die Pflichtigen wenden hiergegen ein, vorliegend sei die Schwelle von Fr. 3'000.-, ab welcher Zinszahlungen gemäss der Praxis versteuert würden, in keinem Steuerjahr erreicht worden. Es gehe nicht an, dass ihnen aufgrund von Verzögerungen der kantonalen Steuerbehörden Nachteile entstünden. In ihrem Fall habe für das Steuerjahr 2013 bereits ein Guthaben in Höhe von Fr. … bestanden, das durch die umgebuchte Zinsgutschrift von Fr. … auf Fr. … erhöht und auf die Folgesteuerperiode 2014 umgebucht worden sei. Entgegen den vorinstanzlichen Behauptungen habe auch im Steuerjahr 2014 keine Steuerschuld, sondern ein Guthaben in Höhe von Fr. … bestanden. Im Steuerjahr 2015 habe ebenfalls ein hohes Guthaben bestanden. Die Umbuchung von Zinsen aus Steuerguthaben auf Folgesteuerperioden verstosse gegen das Periodizitätsprinzip. Eine Aufrechnung der Zinsen aus der Zinsabrechnung des Steuerjahrs 2013 als Wertschriftenertrag im Steuerjahr 2016 sei offensichtlich unzulässig. Andernfalls würde der Praxis der Nichtbesteuerung von Zinsen unter Fr. 3'000.- die Grundlage entzogen, da Zinsen aus Steuerguthaben diesfalls so lange nicht gutgeschrieben würden, bis die besagte Schwelle erreicht sei. 2.4 Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Demgemäss unterliegen aufgrund der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Steuerpflichtigen der Einkommenssteuer ohne Rücksicht auf ihre Quellen, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (VGr, 19. Oktober 2022, SB.2022.00040, SB.2022.00041, E. 3.1; VGr,

10. November 2021, SB.2021.00073, E. 3.1; VGr, 24. Februar 2021, SB.2020.00102, E. 2.2.1). Nach § 20 Abs. 1 lit. a StG sind als Ertrag aus beweglichem Vermögen unter anderem Zinsen aus Guthaben steuerbar. Zinsen, welche die steuerpflichtige Person im Rahmen des Steuerbezugsverfahrens gutgeschrieben erhält (Zinsen auf vorzeitig geleisteten Steuerzahlungen, Steuerrückerstattungen), gehören grundsätzlich zu den steuerbaren Zinseinkünften. Gemäss § 173 Abs. 3 und § 174 Abs. 1 StG wird nach Vornahme der Einschätzung die Schlussrechnung erstellt, in welcher die Zinsen berechnet werden: zugunsten des Steuerpflichtigen auf sämtlichen Zahlungen, die bis zur Schlussrechnung geleistet werden (lit. a; sog. Vergütungszins) bzw. zulasten des Steuerpflichtigen ab einem Verfalltag in der Steuerperiode (lit. b; sog. Ausgleichszins). Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden (§ 179 Abs. 2 StG). 2.5 2.5.1 Näher einzugehen ist zunächst auf die seitens der Steuerbehörde aufgeführte Verrechnung von Steuerguthaben – einschliesslich Zinsen – mit Steuerforderungen aus anderen Steuerjahren oder Folgesteuerperioden. Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer Verrechnung im Fall von provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen ausdrücklich vor (§ 179 Abs. 2 StG). Im vorliegenden Fall hatten die Pflichtigen in den Folgeperioden zur Steuerperiode 2013, in welcher der Grossteil der streitbetroffenen Zinsen anfiel, keine Steuerausstände. Im Gegenteil mussten ihnen in den auf die Steuerperiode 2013 folgenden Steuerperioden aufgrund ihrer massiv zu hohen Akontozahlungen erneut Zinsen gutgeschrieben werden. Es bestanden folglich keine offenen und fälligen Steuerforderungen gegenüber den Pflichtigen, welche mit den ihnen gutzuschreibenden Zinsen hätten verrechnet werden können. Zu klären bleibt, ob die erfolgte Umbuchung des Zinsguthabens zulässig war. 2.5.2 Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) sieht einen Rückforderungsanspruch für Steuerpflichtige vor, welche irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt haben. Der betreffende Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht werden, in dem die Zahlung geleistet worden ist (Art. 168 Abs. 1 und 3 DBG). Im kantonalen Steuergesetz findet sich keine analoge Regelung zu dieser bundesrechtlichen Gesetzesbestimmung. Sowohl das kantonale Steuergesetz wie auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sehen jedoch klar vor, dass Zinsen aus Guthaben als Ertrag aus beweglichem Vermögen steuerbar sind (§ 20 Abs. 1 lit. a StG; Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG). Die "Praxis", auf die sich die Pflichtigen berufen und gemäss welcher auf eine Besteuerung von Zinsen verzichtet wird, sofern sie weniger als Fr. 3'000.- betragen, beruht auf einer Aussage im Kommentar zum kantonalen Steuergesetz (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 20 N. 42), die sich ihrerseits auf einen einzigen Entscheid der Rekurskommission aus dem Jahr 2011 stützt. Aus der angegebenen Quelle ist indes keine derartige Praxis ersichtlich. Eine allfällige derartige Praxis könnte primär auf Effizienzgründen gründen, da das Steuereinschätzungs- und Veranlagungsverfahren ein Massenverfahren ist, in welchem die stete Auszahlung von Klein- und Kleinstzinsbeträgen für die Steuerbehörden übermässigen Aufwand darstellen würde. Das Gesetz hingegen sieht keine Freigrenze vor, welche Zinsguthaben von einer Besteuerung ausnehmen würde. Ebenso wenig sieht das kantonale Steuergesetz eine gesetzliche Frist vor, bis wann eine Zinsrückerstattung spätestens zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund können die Pflichtigen nicht beanstanden, dass die Zinsen von Fr. … aus Steuervorauszahlungen ihnen erst in der Steuerperiode 2016 als Wertschriftenertrag bzw. als steuerbare Einkünfte im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a StG aufgerechnet wurden. In diesem Umstand ist entgegen ihren Vorbringen auch kein wirtschaftlicher Nachteil für sie ersichtlich, lief die Verzinsung ihrer Steuerguthaben doch bis in die Steuerperiode 2016 zu ihren Gunsten weiter. Ein gesetzlicher Anspruch auf Steuerbefreiung der Zinsen besteht wie gesagt nicht. Die Pflichtigen machen auch nicht geltend, je die Auszahlung und Nichtübertragung der Zinsguthaben auf die Folgeperioden verlangt zu haben (vgl. hierzu BGr, 17. November 2011, 2C_589/2011, E. 3.5). Vielmehr leisteten sie in den Folgesteuerperioden erneut zu hohe Steuerakontozahlungen, im Wissen darum, dass der resultierende Saldo wiederum auf die nachfolgenden Steuerperioden umgebucht und zu ihren Gunsten verzinst wird. Dass die Pflichtigen die Besteuerung der aufgelaufenen Zinsen erst im Zeitpunkt der Auszahlung beanstanden, ohne vorgängig je eine Rückerstattung und/oder Verrechnung beantragt oder die Höhe ihrer Akontozahlungen angepasst zu haben, erscheint rechtsmissbräuchlich. Sowohl die erfolgte mehrfache Umbuchung des Zinsguthabens wie auch die Besteuerung als Wertschriftenertrag gemäss § 20 Abs. 1 lit. a StG in der streitbetroffenen Steuerperiode erweisen sich als rechtmässig. 2.5.3 Hieran ändern auch die Vorbringen der Pflichtigen betreffend das Periodizitätsprinzip und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Zinsen nichts, ist deren Besteuerung doch von Gesetzes wegen vorgesehen. Über die Zinsen wird gemäss § 51 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) mit der Schlussrechnung abgerechnet, welche vorliegend unstreitig in der Steuerperiode 2016 erstellt wurde. Die Pflichtigen hatten folglich erst in der Steuerperiode 2016 die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Frage stehenden Zinsen inne. 2.5.4 Was die Verletzungen des Willkürverbots (Art. 9 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV]), des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV) anbelangt, so erweisen sich die pauschalen Rügen der Pflichtigen als unzureichend substanziiert. Eine Verletzung der angerufenen Grundsätze und Gesetzesbestimmungen durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. 3. 3.1 Zu klären bleibt der Vermögenssteuerwert der Anteile des Pflichtigen an der A AG. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Dabei wird das Vermögen gemäss § 39 Abs. 1 StG zum Verkehrswert bewertet. Massgebend ist der Vermögensstand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 51 StG). Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert eines Vermögensobjektes. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer bzw. ein fernstehender Dritter unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (BGE 128 I 240; BGr, 22. Juni 2015, 2C_1118/2014, E. 2.1; VGr, 28. Mai 2025, SB.2024.00074, E. 2.2.1; VGr,

2. Juli 2024, SB.2024.00047, E. 3.2.1; VGr, 11. März 2020, SB.2018.00132, E. 2.1.1). 3.2.2 Bei nicht kotierten Wertpapieren, für welche offizielle Kursnotierungen fehlen oder die nicht oder nur selten gehandelt werden, ist der Verkehrswert aufgrund derjenigen Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, welche die zuverlässigste Wertermittlung gestatten. Entsprechende Richtlinien enthält das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer; nachfolgend: KS SSK Nr. 28; Version vom 28. August 2008). Das KS SSK Nr. 28 bezweckt für die Vermögenssteuer eine schweizweit einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden. Sie dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen (Ziff. 1 Abs. 1). Beim KS SSK Nr. 28 handelt es sich um eine reine Verwaltungsverordnung. Sie statuiert keine Rechte und Pflichten gegenüber Privaten, sondern enthält bloss verwaltungsinterne Regeln. Indessen gilt das KS SSK Nr. 28 nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes, da in ihr die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. BGr,

7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.2.1; BGr, 1. Oktober 2019, 2C_321/2019, E. 2.3; BGr, 16. September 2019, 2C_328/2019, E. 5.2; BGr, 5. Januar 2017, 2C_826/2015, E. 4.3). Jedenfalls in Bezug auf die Vermögenssteuer wird davon ausgegangen, dass das KS SSK Nr. 28 bei der Verkehrswertermittlung nicht kotierter Wertpapiere grundsätzlich zur Anwendung gelangen soll, aber eine Abweichung von dieser Verwaltungsverordnung gerechtfertigt ist, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertes dies gebietet (vgl. BGr, 25. Februar 2026, 9C_380/2025, E. 4.2; BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.2.1 mit Hinweisen; VGr, 28. Mai 2025, SB.2024,00074, E. 2.2.4; VGr, 11. März 2020, SB.2018.00132, E. 2.1.4; Richner et al., § 39 N. 24). Wird die Bewertung aufgrund des KS SSK Nr. 28 vorgenommen, so greift die Vermutung, die Bewertung gebe den Verkehrswert richtig wieder, sodass der vom Fiskus für diesen Wert zu leistende Nachweis als erbracht gilt. Vertritt ein Steuerpflichtiger die gegenteilige Auffassung, obliegt es ihm, den Gegenbeweis zu erbringen (Kommentar SSK 2024 zum KS SSK Nr. 28, Rz. 1; vgl. VGr, 28. Mai 2025, SB.2024,00074, E. 2.2.3; VGr, 1. Februar 2017, SB.2016.00053, E. 4.3). 3.2.3 Der Vermögenssteuerwert nicht kotierter Wertpapiere ist zwangsläufig vom Verkehrswert des damit verbundenen Unternehmens abhängig. In Anwendung der Grundsätze des KS SSK Nr. 28 ergibt sich bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften der Unternehmenswert grundsätzlich aus der Mittelwertmethode (Praktikermethode) durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten (KS SSK Nr. 28, Rz. 34). Nur auf den Substanzwert abgestellt wird indes bei reinen Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften (KS SSK Nr. 28, Rz. 38), Immobiliengesellschaften (KS SSK Nr. 28, Rz. 42) sowie Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen im Gründungsjahr und in der Zeit der Aufbauphase (KS SSK Nr. 28, Rz. 32). Dies wird unter anderem damit erklärt, dass die Berücksichtigung des Ertragswerts nur dort sinnvoll ist, wo nicht primär das aktuelle Vermögen eines Unternehmens, sondern vielmehr die Wahrscheinlichkeit künftiger Gewinne bzw. Verluste – d.

h. die Ertragskraft – für den (Verkehrs-)Wert einer Gesellschaft entscheidend ist (BGr, 12. Juni 2009, 2C_800/2008, E. 6.1), was bei den genannten Gesellschaften nicht der Fall ist. 3.3 Die Vorinstanz erwog, die A AG sei in der Steuerperiode 2016 initial zum Substanzwert bewertet worden, nachdem das kantonale Steueramt für die Bewertung in den Vorjahren lediglich das einbezahlte Aktienkapital herangezogen habe. Da jeweils nur die einzelne Veranlagung in Rechtskraft erwachse, hätten die Pflichtigen aus der Genehmigung früherer Steuerdeklarationen keine Zusicherung der Einschätzungsbehörde ableiten können. Dass der gemäss dem KS SSK Nr. 28 ermittelte Wert im Rahmen eines Verkaufs der Gesellschaft nicht gelöst werden könne, sei für die vorliegende Beurteilung irrelevant und davon abgesehen spekulativ und unsubstanziiert. Die A AG lebe ihren Zweck aktuell nicht und weise aktivseitig im Wesentlichen flüssige Mittel und Wertschriften auf. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass die Gesellschaft in Anwendung von Ziff. 6 des KS SSK Nr. 28 wie eine Holding-, Vermögensverwaltungs- bzw. Finanzierungsgesellschaft zum Substanzwert bewertet worden sei. Für die Berücksichtigung eines Abschlages von 35 % aufgrund angeblich bestehender rechtlicher Auseinandersetzungen bestehe aus diesem Grund kein Raum. Auch komme ein Einschlag von 30 % gemäss Ziff. 2 Abs. 4 des KS SSK Nr. 28 nicht infrage, da dieser eine Minderheitsbeteiligung und damit einhergehend einen beschränkten Einfluss voraussetze, was hier nicht der Fall sei. Auch liege keine Ungleichbehandlung der Pflichtigen im Vergleich zu anderen Einzelunternehmen vor. Dies sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Einzelunternehmer über keine Anteile verfüge, welche zu bewerten wären. Im Übrigen stünde es den Pflichtigen frei, ihre Tätigkeit im Rahmen einer Einzelunternehmung und nicht mittels einer Aktiengesellschaft auszuüben. 3.4 Die Pflichtigen werfen der Vorinstanz wiederholt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit ihres rechtlichen Gehörs vor, weil sie sich nicht genügend mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt habe. Weiter bringen sie vor, der Substanzwert ihres Unternehmens müsse für die Vermögensbewertung um 35 % reduziert werden, da er weder bei einem Verkauf erzielbar sei noch bei der Auszahlung von Dividenden bzw. bei der Liquidation der Gesellschaft. Der Substanzwert der A AG setze sich unbestritten zu 99,99 % aus Barmitteln und kotierten Wertschriften zusammen. Ein solches Unternehmen würde niemand zum Substanzwert übernehmen, da er sich die entsprechenden Vermögenswerte ohne die inhärenten (rechtlichen) Risiken auch selbst kaufen könne. Indem das Steuerrekursgericht diese Tatsache als "nicht relevant" bezeichnet habe, habe es seine Begründungspflicht verletzt. Zudem seien auch keine Kaufinteressenten vorhanden. Die Reduktion des Substanzwerts von 35 % sei daher gerechtfertigt, denn sie entspräche dem Steuerrückbehalt des kantonalen Steueramts bei Dividendenzahlungen in der Schweiz und in etwa dem realisierbaren Wert nach den Steuern. Vorliegend habe das kantonale Steueramt den Substanzwert für das Jahr 2016 zunächst auf Basis des Vorjahres bewertet und später auf Basis des aktuellen Steuerjahres, was willkürlich sei. Ferner sei die Bilanz der A AG für das Jahr 2016 für die Vermögensbewertung doppelt herangezogen worden, sowohl für das Steuerjahr 2016 als auch für das Folgejahr 2017. Durch die gegenwärtige Besteuerung würde bei ihnen ein fiktives Vermögen besteuert, über das sie gar nicht verfügen könnten. Das Prinzip der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung würde verletzt, sofern ihnen bei der Bewertung zum Substanzwert kein Abzug gewährt werde. Eine Bewertung der A AG analog einer Holding-, Vermögensverwaltungs- oder Finanzierungsgesellschaft sei nicht angezeigt, da die betreffenden Gesellschaften im Gegensatz zur A AG oft immaterielle Vermögenswerte wie zum Beispiel einen Kundenstamm aufweisen würden. Schliesslich liege auch eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Einzelunternehmen vor und es werde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn der Vermögensertrag eines Einzelunternehmers erst nach Steuern als Vermögen besteuert wird, während der Vermögensertrag bei einem Mehrheitsaktionär einer nicht kotierten Kapitalgesellschaft bereits vor Steuern als Vermögen besteuert wird. 3.5 3.5.1 Für die Bewertung des Vermögenssteuerwerts der A AG in der streitbetroffenen Steuerperiode können sich die Pflichtigen weder auf die Bewertung(en) der Vorsteuerperioden noch auf diejenige der Folgesteuerperiode 2017 berufen. Denn nach steter bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben (nur) die Steuerfaktoren früherer Steuereinschätzungen bzw. -veranlagungen an der Rechtskraft teil. Den Erwägungen, die zum Dispositiv führen, kommt lediglich die Bedeutung von Motiven zu. Die tatsächlichen und die rechtlichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Einschätzung oder Veranlagung beruht, können an sich in einer späteren Periode abweichend beurteilt werden. Definitive Einschätzungs- und/oder Veranlagungsverfügungen entfalten Wirkungen, insbesondere Rechtskraftwirkungen, in zeitlicher Hinsicht nur bezüglich der Steuerperiode, für die sie ergangen sind (vgl. BGE 148 II 233 E. 5.5.2; BGE 147 II 155 E. 10.5.1; BGE 140 I 114 E. 2.4.3; BGr, 7. Dezember 2023, 9C_682/2023, E. 3.3.2). Das kantonale Steueramt war somit nicht gehalten, die A AG in der Steuerperiode 2016 analog zu den vorangehenden Steuerperioden einzig anhand des einbezahlten Aktienkapitals zu bewerten. Stattdessen erweist sich die anhand der Bilanz für das Steuerjahr 2016 erfolgte Bewertung als korrekt. Die Bewertung der Gesellschaft in der Folgesteuerperiode 2017, welche den Angaben der Pflichtigen zufolge ebenfalls gestützt auf die Bilanz 2016 erfolgte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb deren Korrektheit nicht überprüft werden darf. Auch die Anrufung des in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes greift vorliegend nicht, wurde den Pflichtigen zur streitbetroffenen Steuerperiode durch die kantonale Steuerbehörde doch zu keinem Zeitpunkt konkret eine (unrichtige) Auskunft oder Zusicherung hinsichtlich der Besteuerung der A AG erteilt (vgl. BGE 150 I 1 E. 4.1; BGE 146 I 105, E. 5.1.1; VGr, 15. März 2023, SB.2022.00072, E. 3.2.2). 3.5.2 Zu den gerügten Gehörsverletzungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen den Vorbringen der Pflichtigen nicht gehalten war, zu all ihren Parteistandpunkten und Rügen ausdrücklich Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn der Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht angefochten werden kann, was den Pflichtigen vorliegend offensichtlich möglich war (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGr, 7. März 2019, 1B_324/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). Darin, dass die Vorinstanz die Tatsachen anders als von den Pflichtigen beantragt gewürdigt hat und zu anderen Schlussfolgerungen gelangt ist, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Ihr rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. 3.5.3 Das kantonale Steueramt hat die Bewertung in Anwendung von KS SSK Nr. 28 vorgenommen. Den Pflichtigen gelingt es nicht, aufzuzeigen, dass das kantonale Steueramt dabei falsch vorgegangen wäre oder dass die Verkehrswertermittlung in Abweichung der Grundsätze gemäss KS SSK Nr. 28 festzusetzen wäre. Es fand unbestritten keine Handänderung unter unabhängigen Dritten statt, welche für die Verkehrswertbestimmung der Gesellschaft massgebend sein könnte. Einzig die Argumentation, wonach niemand die Aktiengesellschaft des Pflichtigen zum Substanzwert kaufen würde bzw. ihr Wert bei einer allfälligen Liquidation der Gesellschaft nicht erzielbar sei, reicht nicht aus, um daraus abzuleiten, dass die Bewertung des kantonalen Steueramts unhaltbar wäre. Der steuerrechtliche Verkehrswert entspricht denn auch keiner mathematisch punktgenau bestimmbaren Grösse. Zur Bestimmung sind regelmässig Schätzungen anzustellen und Vergleiche zu treffen. Mit jeder Schätzung ist zwangsläufig eine Streuung und gewisse Ungenauigkeit verbunden. Daher muss es zulässig sein, den Verkehrswert (und ebenso den Vermögenssteuerwert) auch von Aktiengesellschaften aufgrund vorsichtiger, schematischer Annäherungen festzulegen, auch wenn das dazu führt, dass die so ermittelten Werte in einem gewissen Mass von den tatsächlichen Marktwerten abweichen (BGr, 15. September 2022, 2C_59/2022, E. 4.5, BGr, 27. August 2020, 2C_866/2019, E. 6.2.2). Es gelingt den Pflichtigen nicht, eine realitätsfremde Bewertung der nicht börsenkotierten Wertpapiere darzulegen. 3.5.4 Für die beantragte Reduktion des Substanzwerts der Gesellschaft um 35 % besteht kein Anlass. Die Pflichtigen selbst führen in ihrer Beschwerde aus, durch die Reduktion werde ihrer Ansicht nach bloss "in etwa" der realisierbare Wert der Gesellschaft nach den Steuern abgebildet. Der Substanzwert der A AG setzt sich zu 99,99 % aus Barmitteln und kotierten Wertschriften zusammen und die Gesellschaft ist unbestritten inaktiv. Folglich liegt eine Besteuerung der Gesellschaft zum Substanzwert analog einer Holdinggesellschaft, deren Zweck (ebenfalls) einzig der Besitz, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen ist, nahe. 3.5.5 Die Pflichtigen rügen weiter eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Einzelunternehmern. Sie verkennen dabei jedoch, dass für die Besteuerung von Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften, namentlich von Aktiengesellschaften, andere Gesetzesbestimmungen zur Anwendung kommen. Da es sich um unterschiedliche Steuersubjekte handelt, ist eine steuerrechtliche Gleichbehandlung von vornherein ausgeschlossen. 3.5.6 Schliesslich hielt bereits die Vorinstanz zur wirtschaftlichen Doppelbesteuerung zutreffend fest, dass Massnahmen zu deren Milderung auf Stufe der Anteilsinhaber bereits im Bereich der Einkommenssteuer umgesetzt worden seien. Dagegen bestehe im Bereich der Vermögenssteuer kein Freiraum hinsichtlich der Bewertung zum Verkehrswert. Die Vermögensbesteuerung des kantonalen Steueramts erweist sich somit als korrekt. 3.5.7 Was die seitens der Pflichtigen gerügte Verletzung der Eigentumsfreiheit anbelangt, so gilt, dass Verpflichtungen zu Steuerleistungen vor der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie nur standhalten können, wenn sie den Wesenskern des Privateigentums unangetastet lassen. Als Institutsgarantie schützt die Eigentumsgarantie die Eigentumsordnung in ihrem Kern: Sie untersagt dem Gemeinwesen, den Abgabepflichtigen ihr privates Vermögen durch übermässige Besteuerung nach und nach zu entziehen oder durch Häufung verschiedener Steuern, z. B. durch Kumulierung von Einkommens- und Vermögenssteuern, den Bürger derart zu belasten, dass er nur bezahlen kann, wenn er sein Vermögen nach und nach veräussert. Mithin ist das Gemeinwesen verpflichtet, das bestehende Vermögen in seiner Substanz zu bewahren und die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen so zu erhalten, dass das Einkommen nicht dauernd und vollständig wegbesteuert wird. Ob eine unzulässige konfiskatorische Besteuerung vorliegt, ist vor dem Hintergrund des Steuersatzes, der Bemessungsgrundlage, der Dauer der Massnahme, der relativen Tiefe des fiskalischen Eingriffs, der Kumulation mit anderen Abgaben und der Möglichkeit der Überwälzung der Steuer zu prüfen (vgl. zum Ganzen: VGr, 14. Mai 2014, SB.2014.00020, E. 3.2; VGr, 2. Februar 2011, SB.2010.00126, E. 3; BGE 106 Ia 342 E. 6a; Markus Reich, Steuerrecht, 3. A., Zürich etc. 2020, § 4 N. 65 ff). Indessen gilt auch eine Steuerbelastung, die vorübergehend das Einkommen übersteigt, nicht als konfiskatorisch, sofern die übermässige steuerliche Belastung nur für die Dauer eines Steuerjahrs oder weniger Steuerjahre eintritt (BGE 106 Ia 342 E. 6c). Vorliegend kann von einer übermässigen Besteuerung der Pflichtigen mit Blick auf ihre Einkünfte, die voraussichtlich zu erhebende Vermögenssteuer sowie ihr Gesamtvermögen indes keine Rede sein. Ebenso wenig liegt eine konfiskatorische Besteuerung vor. 3.5.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Besteuerung der A AG zum Substanzwert als korrekt und es kann der Vorinstanz sowie dem kantonalen Steueramt keine Willkür vorgeworfen werden. 3.5.9 Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde SB.2025.00022 wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr.    570.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    das Steuerrekursgericht;

c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d)    das Steueramt der Gemeinde D.