[Revision des Urteils VB.2026.00390 vom 23. Juli 2026] Im Grundsatz kann das Verwaltungsgericht einen eigenen Entscheid nur in Revision ziehen, wenn er in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist beim Urteil vom 23. Juli 2026 nicht der Fall. Allerdings dürfte dem Gesuchsteller, wenn er das Urteil beim Bundesgericht anfechten wollte, im bundesgerichtlichen Verfahren eine Berufung auf neue Tatsachen und Beweise wie die im vorliegenden Revisionsverfahren eingebrachte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft prozessual verwehrt sein. Entsprechend darf in einer Konstellation wie der Vorliegenden nicht einzig wegen fehlender Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf das kantonale Revisionsgesuch nicht eingetreten werden (E. 2.3). Abweisung.
Sachverhalt
zuzurechnen ist; vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass die Tatsache
für die gesuchstellende Person zu einer günstigeren Beurteilung führen kann
(Bertschi, § 86d N. 3 sowie § 86a N. 17).
3.2
Anlass für die vom
Verwaltungsgericht bestätigte Verlängerung der Schutzmassnahmen bildeten die
vom Zwangsmassnahmenrichter als glaubhaft erkannten Schilderungen der
Gesuchsgegnerin, wonach es im Verhältnis zu den beiden älteren Söhnen D und E
seitens des Gesuchstellers zu sexuellen Übergriffen gekommen sein soll. Die
Gesuchsgegnerin habe im Rahmen der polizeilichen Einvernahme, in ihrem
Verlängerungsgesuch und in der Anhörung übereinstimmend, detailliert und
insgesamt in glaubhafter Weise wiedergegeben, dass ihr D in Gegenwart von E von
den Übergriffen berichtet habe und ihr E schon vor einiger Zeit erzählt habe,
dass es zu einem solchen gekommen sei. Eine Gefährdung bzw. deren Fortbestand
erscheine als glaubhaft gemacht, wobei im Gewaltschutzrecht ein gegenüber einem
Strafverfahren vermindertes Beweismass zur Anwendung gelange. Die angeordneten
Massnahmen erwiesen sich als verhältnismässig und es lasse sich angesichts der
glaubhaft gemachten Gefährdung der sexuellen Integrität der Kinder nicht
beanstanden, wenn der Zwangsmassnahmenrichter die Kontaktverbote ihnen
gegenüber verlängerte.
3.3
Mit der Nichtanhandnahmeverfügung
vom 22. Juli 2026 entschied die Staatsanwaltschaft in Bezug auf das von
der Gesuchsgegnerin zur Anzeige Gebrachte, gegen den Gesuchsteller wegen
Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern und Missbrauch einer
urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person zum Nachteil der beiden
Söhne D und E mangels eines hinreichenden Tatverdachts keine Untersuchung zu
eröffnen. Dies deshalb, weil im Wesentlichen nur die Aussagen der Mutter
vorlägen, welche die angeblich ihr gegenüber getätigten Aussagen ihrer Söhne
wiedergegeben habe. Nachdem die von der KESB eingesetzte Prozessbeiständin der
beiden Söhne der Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, dass die Söhne von ihrem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten, fehle es am entscheidenden
Beweismittel, nämlich den Aussagen der beiden Geschädigten.
3.4
Die
Nichtanhandnahmeverfügung äussert sich damit nicht zur Glaubhaftigkeit der von
der Gesuchsgegnerin gemachten Aussagen, sondern sah von der Eröffnung einer
Untersuchung einzig deswegen ab, weil die geschädigten Kinder sich im
Strafverfahren nicht äussern wollten. Dieser Aspekt erscheint indessen für das
Gewaltschutzverfahren nicht neu, lag doch dem Verwaltungsgericht die auch für
das Gewaltschutzverfahren als massgeblich erkannte Erklärung der Beiständin
zuhanden der Strafbehörden, wonach die betroffenen Kinder keine Aussagen machen
wollten, ebenfalls vor. Entsprechend stellte das Verwaltungsgericht die
gegenüber der Polizei und dem Zwangsmassnahmengericht gemachten Aussagen der
Kindsmutter ins Zentrum und würdigte diese wie erwähnt als insgesamt
glaubhaft und hinreichend, um unter dem Gesichtswinkel des verminderten
Beweismasses im Gewaltschutzrecht und dem damit bezweckten niederschwelligen
Schutz auf eine glaubhaft gemachte Gefährdung der Kinder zu schliessen. Diesen
Befund vermag die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung mit Blick
auf die darin enthaltene, auf einen sehr formalen Aspekt fokussierende
Begründung nicht umzustossen. Damit liegt in der Tatsache der strafprozessualen
Nichtanhandnahme keine solche, welche im Sinn von § 86a lit. b VRG
für die gesuchstellende Person zu einer günstigeren Beurteilung in Bezug auf
die (verlängerten) Gewaltschutzmassnahmen führen kann. Ist der geltend gemachte
Revisionsgrund damit nicht zu bejahen bzw. das Revisionsgesuch unbegründet,
fällt auch eine neue Beurteilung bzw. ein neuer Entscheid in der Sache ausser
Betracht.
3.5
Nach dem Gesagten
ist das Revisionsgesuch abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
5.
Die vorliegende Verfügung ist
informationshalber auch der Kantonspolizei und dem Bezirksgericht Andelfingen
(Zwangsmassnahmengericht) mitzuteilen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 3.2 Anlass für die vom Verwaltungsgericht bestätigte Verlängerung der Schutzmassnahmen bildeten die vom Zwangsmassnahmenrichter als glaubhaft erkannten Schilderungen der Gesuchsgegnerin, wonach es im Verhältnis zu den beiden älteren Söhnen D und E seitens des Gesuchstellers zu sexuellen Übergriffen gekommen sein soll. Die Gesuchsgegnerin habe im Rahmen der polizeilichen Einvernahme, in ihrem Verlängerungsgesuch und in der Anhörung übereinstimmend, detailliert und insgesamt in glaubhafter Weise wiedergegeben, dass ihr D in Gegenwart von E von den Übergriffen berichtet habe und ihr E schon vor einiger Zeit erzählt habe, dass es zu einem solchen gekommen sei. Eine Gefährdung bzw. deren Fortbestand erscheine als glaubhaft gemacht, wobei im Gewaltschutzrecht ein gegenüber einem Strafverfahren vermindertes Beweismass zur Anwendung gelange. Die angeordneten Massnahmen erwiesen sich als verhältnismässig und es lasse sich angesichts der glaubhaft gemachten Gefährdung der sexuellen Integrität der Kinder nicht beanstanden, wenn der Zwangsmassnahmenrichter die Kontaktverbote ihnen gegenüber verlängerte.
E. 3.3 Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Juli 2026 entschied die Staatsanwaltschaft in Bezug auf das von der Gesuchsgegnerin zur Anzeige Gebrachte, gegen den Gesuchsteller wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern und Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person zum Nachteil der beiden Söhne D und E mangels eines hinreichenden Tatverdachts keine Untersuchung zu eröffnen. Dies deshalb, weil im Wesentlichen nur die Aussagen der Mutter vorlägen, welche die angeblich ihr gegenüber getätigten Aussagen ihrer Söhne wiedergegeben habe. Nachdem die von der KESB eingesetzte Prozessbeiständin der beiden Söhne der Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, dass die Söhne von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten, fehle es am entscheidenden Beweismittel, nämlich den Aussagen der beiden Geschädigten.
E. 3.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung äussert sich damit nicht zur Glaubhaftigkeit der von der Gesuchsgegnerin gemachten Aussagen, sondern sah von der Eröffnung einer Untersuchung einzig deswegen ab, weil die geschädigten Kinder sich im Strafverfahren nicht äussern wollten. Dieser Aspekt erscheint indessen für das Gewaltschutzverfahren nicht neu, lag doch dem Verwaltungsgericht die auch für das Gewaltschutzverfahren als massgeblich erkannte Erklärung der Beiständin zuhanden der Strafbehörden, wonach die betroffenen Kinder keine Aussagen machen wollten, ebenfalls vor. Entsprechend stellte das Verwaltungsgericht die gegenüber der Polizei und dem Zwangsmassnahmengericht gemachten Aussagen der Kindsmutter ins Zentrum und würdigte diese wie erwähnt als insgesamt glaubhaft und hinreichend, um unter dem Gesichtswinkel des verminderten Beweismasses im Gewaltschutzrecht und dem damit bezweckten niederschwelligen Schutz auf eine glaubhaft gemachte Gefährdung der Kinder zu schliessen. Diesen Befund vermag die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung mit Blick auf die darin enthaltene, auf einen sehr formalen Aspekt fokussierende Begründung nicht umzustossen. Damit liegt in der Tatsache der strafprozessualen Nichtanhandnahme keine solche, welche im Sinn von § 86a lit. b VRG für die gesuchstellende Person zu einer günstigeren Beurteilung in Bezug auf die (verlängerten) Gewaltschutzmassnahmen führen kann. Ist der geltend gemachte Revisionsgrund damit nicht zu bejahen bzw. das Revisionsgesuch unbegründet, fällt auch eine neue Beurteilung bzw. ein neuer Entscheid in der Sache ausser Betracht.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
E. 5 Die vorliegende Verfügung ist informationshalber auch der Kantonspolizei und dem Bezirksgericht Andelfingen (Zwangsmassnahmengericht) mitzuteilen.
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Kantonspolizei Zürich; c) das Bezirksgericht Andelfingen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2026.00005 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: RG.2026.00005 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.08.2026 Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Revision des Urteils vom 23. Juli 2026 / VB.2026.00390) [Revision des Urteils VB.2026.00390 vom 23. Juli 2026]
Im Grundsatz kann das Verwaltungsgericht einen eigenen Entscheid nur in Revision ziehen, wenn er in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist beim Urteil vom 23. Juli 2026 nicht der Fall. Allerdings dürfte dem Gesuchsteller, wenn er das Urteil beim Bundesgericht anfechten wollte, im bundesgerichtlichen Verfahren eine Berufung auf neue Tatsachen und Beweise wie die im vorliegenden Revisionsverfahren eingebrachte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft prozessual verwehrt sein. Entsprechend darf in einer Konstellation wie der Vorliegenden nicht einzig wegen fehlender Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf das kantonale Revisionsgesuch nicht eingetreten werden (E. 2.3).
Abweisung. Stichworte: ERHEBLICHE TATSACHE REVISION REVISIONSGESUCH REVISIONSGRUND Rechtsnormen: Art. 99 Abs. I BGG § 86a VRG § 86a lit. b VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung RG.2026.00005 Urteil des Einzelrichters vom 12. August 2026 Mitwirkend: Einzelrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle. In Sachen A, Gesuchsteller, gegen B, Gesuchsgegnerin, betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Revision des Urteils vom 23. Juli 2026 / VB.2026.00390), hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom
11. Juni 2026 verbot die Kantonspolizei Zürich A gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für die Dauer von 14 Tagen, mit B und ihren drei Kindern in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen und das Gebiet der Gemeinde C zu betreten. II. Mit Verfügung GS2600005-B vom
19. Juni 2026 wies das Bezirksgericht Andelfingen (Zwangsmassnahmengericht) das Gesuch von A um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab; die Gerichtskosten auferlegte es A, Parteientschädigungen sprach es keine zu. Mit gleichentags ergangener Verfügung GS2600006-B verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Schutzmassnahmen auf Antrag von B bis zum 21. September 2026, ohne Gerichtskosten zu erheben und Parteientschädigungen zuzusprechen. III. A führte am 22. Juni 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügungen GS2600005-B und GS2600006-B und der Schutzmassnahmen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil VB.2026.00390/391 vom 23. Juli 2026 ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1); die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'080.- auferlegte es A (Dispositivziffer 2 f.) und verpflichtete ihn, B eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 zu bezahlen (Dispositivziffer 5). IV. Mit auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts hin ausdrücklich als solches bezeichnetem Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 23. Juli 2026 ersuchte am 6. August 2026 darum, den Sachverhalt erneut zu prüfen und ihm den Kontakt mit den Kindern zeitnah wieder zu ermöglichen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Wie in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes generell ist auch das ein solches Verfahren beschlagende Revisionsgesuch einzelrichterlich zu behandeln, zumal sich (auch hier) keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Aus demselben Grund konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 57 f. VRG). Eine Kopie des Urteils vom 23. Juli 2026 wurde zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen und die Akten des Verfahrens VB.2026.00390/391 wurden beigezogen. 2. 2.1 Einer Revision zugänglich sind Entscheide des Verwaltungsgerichts unter anderem dann, wenn die Verfahrensbeteiligten neue erhebliche Tatsachen erfahren, die sie im früheren Verfahren noch nicht einbringen konnten (§ 86a lit. b VRG). Unter "neuen Tatsachen" sind sog. unechte Noven zu verstehen; es muss sich mithin um Tatsachen handeln, die beim Erlass der angefochtenen Anordnung, d.
h. im Urteilszeitpunkt, bereits bestanden haben. Demgegenüber sind erst nach dem Entscheid eingetretene Tatsachen (echte Noven) nicht mit Revision, sondern soweit es um Dauerverfügungen geht auf dem Weg der Anpassung geltend zu machen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86a N. 15 und 17). Eine entsprechende Anpassungsmöglichkeit von Gewaltschutzmassnahmen bei (nachträglich) geänderten Verhältnissen ist in § 6 Abs. 2 GSG ausdrücklich vorgesehen (vgl. zu einem solchen Fall etwa VGr, 4. Dezember 2025, VB.2025.00769), wobei sich eine Partei mit einem solchen Begehren nicht an das Verwaltungsgericht als (frühere) Rechtsmittelinstanz, sondern an das Zwangsmassnahmengericht zu wenden hätte, welches die (Verlängerung der) entsprechenden Massnahmen, deren Anpassung verlangt wird, angeordnet hat (vgl. VGr, 10. April 2026, VB.2026.00199, E. 2.4). 2.2 Der Gesuchsteller legt als neue Tatsache eine vom 22. Juli 2026 datierende Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ins Recht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts, gegen welches sich die Revision richtet, datiert vom 23. Juli 2026, weshalb grundsätzlich von einer neuen Tatsache im Sinn von § 86a lit. b VRG auszugehen ist, welche der Gesuchsteller aus zeitlichen Gründen auch nicht ins damalige Beschwerdeverfahren einzubringen in der Lage war. 2.3 Im Grundsatz kann das Verwaltungsgericht einen eigenen Entscheid nur dann in Revision ziehen, wenn er in Rechtskraft erwachsen ist (§ 86a Ingress VRG). Beim Urteil VB.2026.00390/391 vom 23. Juli 2026 ist dies nicht der Fall. Zu beachten ist jedoch, dass dem Gesuchsteller, sollte er das genannte Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechten wollen, eine Berufung auf neue Tatsachen und Beweismittel und so wohl auch auf die hier ins Feld geführte strafprozessuale Nichtanhandnahmeverfügung prozessual verwehrt sein dürfte (vgl. Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Entsprechend darf in einer solchen Konstellation nicht einzig wegen fehlender Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Entscheids auf das kantonale Revisionsgesuch nicht eingetreten werden (vgl. BGE 138 II 386; 147 I 173 E. 4.1.2; Bertschi, § 86b N. 18). 2.4 Das Revisionsgesuch erweist sich damit als zulässig. Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Revisionsgrund zu bejahen ist (zum Prüfungsschema Bertschi, § 86d N. 1). 3. 3.1 Der Revisionsgrund von § 86a lit. b VRG setzt voraus, dass die neuen Tatsachen bzw. die neuen Beweismittel erheblich sind. Die Erheblichkeit der geltend gemachten neu entdeckten Tatsachen oder Beweismittel ist nicht bereits dann gegeben, wenn die fragliche Tatsache dem rechtserheblichen Sachverhalt zuzurechnen ist; vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass die Tatsache für die gesuchstellende Person zu einer günstigeren Beurteilung führen kann (Bertschi, § 86d N. 3 sowie § 86a N. 17). 3.2 Anlass für die vom Verwaltungsgericht bestätigte Verlängerung der Schutzmassnahmen bildeten die vom Zwangsmassnahmenrichter als glaubhaft erkannten Schilderungen der Gesuchsgegnerin, wonach es im Verhältnis zu den beiden älteren Söhnen D und E seitens des Gesuchstellers zu sexuellen Übergriffen gekommen sein soll. Die Gesuchsgegnerin habe im Rahmen der polizeilichen Einvernahme, in ihrem Verlängerungsgesuch und in der Anhörung übereinstimmend, detailliert und insgesamt in glaubhafter Weise wiedergegeben, dass ihr D in Gegenwart von E von den Übergriffen berichtet habe und ihr E schon vor einiger Zeit erzählt habe, dass es zu einem solchen gekommen sei. Eine Gefährdung bzw. deren Fortbestand erscheine als glaubhaft gemacht, wobei im Gewaltschutzrecht ein gegenüber einem Strafverfahren vermindertes Beweismass zur Anwendung gelange. Die angeordneten Massnahmen erwiesen sich als verhältnismässig und es lasse sich angesichts der glaubhaft gemachten Gefährdung der sexuellen Integrität der Kinder nicht beanstanden, wenn der Zwangsmassnahmenrichter die Kontaktverbote ihnen gegenüber verlängerte. 3.3 Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Juli 2026 entschied die Staatsanwaltschaft in Bezug auf das von der Gesuchsgegnerin zur Anzeige Gebrachte, gegen den Gesuchsteller wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern und Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person zum Nachteil der beiden Söhne D und E mangels eines hinreichenden Tatverdachts keine Untersuchung zu eröffnen. Dies deshalb, weil im Wesentlichen nur die Aussagen der Mutter vorlägen, welche die angeblich ihr gegenüber getätigten Aussagen ihrer Söhne wiedergegeben habe. Nachdem die von der KESB eingesetzte Prozessbeiständin der beiden Söhne der Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, dass die Söhne von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten, fehle es am entscheidenden Beweismittel, nämlich den Aussagen der beiden Geschädigten. 3.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung äussert sich damit nicht zur Glaubhaftigkeit der von der Gesuchsgegnerin gemachten Aussagen, sondern sah von der Eröffnung einer Untersuchung einzig deswegen ab, weil die geschädigten Kinder sich im Strafverfahren nicht äussern wollten. Dieser Aspekt erscheint indessen für das Gewaltschutzverfahren nicht neu, lag doch dem Verwaltungsgericht die auch für das Gewaltschutzverfahren als massgeblich erkannte Erklärung der Beiständin zuhanden der Strafbehörden, wonach die betroffenen Kinder keine Aussagen machen wollten, ebenfalls vor. Entsprechend stellte das Verwaltungsgericht die gegenüber der Polizei und dem Zwangsmassnahmengericht gemachten Aussagen der Kindsmutter ins Zentrum und würdigte diese wie erwähnt als insgesamt glaubhaft und hinreichend, um unter dem Gesichtswinkel des verminderten Beweismasses im Gewaltschutzrecht und dem damit bezweckten niederschwelligen Schutz auf eine glaubhaft gemachte Gefährdung der Kinder zu schliessen. Diesen Befund vermag die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung mit Blick auf die darin enthaltene, auf einen sehr formalen Aspekt fokussierende Begründung nicht umzustossen. Damit liegt in der Tatsache der strafprozessualen Nichtanhandnahme keine solche, welche im Sinn von § 86a lit. b VRG für die gesuchstellende Person zu einer günstigeren Beurteilung in Bezug auf die (verlängerten) Gewaltschutzmassnahmen führen kann. Ist der geltend gemachte Revisionsgrund damit nicht zu bejahen bzw. das Revisionsgesuch unbegründet, fällt auch eine neue Beurteilung bzw. ein neuer Entscheid in der Sache ausser Betracht. 3.5 Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 5. Die vorliegende Verfügung ist informationshalber auch der Kantonspolizei und dem Bezirksgericht Andelfingen (Zwangsmassnahmengericht) mitzuteilen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Kantonspolizei Zürich;
c) das Bezirksgericht Andelfingen.