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PB.2007.00038

Überleitung in das neue Personalrecht

Zürich VerwG · 2008-06-11 · Deutsch ZH
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Lohndiskriminierung einer Krankenpflegerin (Stationsleiterin) an einem Stadtspital? [Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Kürzungsmassnahmen im Zusammenhang mit ihrer Überleitung in das neue Besoldungssystem der Stadt Zürich per 1. Juli 2002 diskriminierend waren.] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, weil eine geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung in Frage steht und weil die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung hat (E. 1.1). Legitimation (E. 1.2). Rückweisungsentscheide sind anfechtbar, wenn prozessökonomische Gründe für die Anhandnahme einer Beschwerde sprechen (E. 1.3). Streitwert, Kammerzuständigkeit (E. 1.4). Tragweite des Diskriminierungsverbots (E. 2.1). Grundsätze der Überleitung in das neue Besoldungssystem der Stadt Zürich per 1. Juli 2002 (E. 2.2). Rechtmässigkeit von Lohnkorrekturen bei Überleitungen (Zusammenfassung der Rechtsprechung) (E. 2.3): Das Verbot der indirekten Diskriminierung verlangt, dass die im Zusammenhang mit der Überleitung ins neue Lohnsystem ermittelten Lohnerhöhungen für Angehörige weiblich besetzter Berufe nicht im selben Masse gekürzt werden wie für Angehörige nicht weiblich besetzter Berufe (sog. "unechte Aufholer") (E. 2.3.2). In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung hatte die Beschwerdeführerin als Angehörige einer weiblich besetzten Berufsgruppe Anspruch auf eine Lohnerhöhung von 10 % (E. 2.4). Die ihr gewährte Lohnerhöhung von 12.98 % war demnach nicht diskriminierend (E. 2.5). Aufhebung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids wegen Wegfalls des Rückweisungsgrundes (E. 3). Neuentscheid durch das VGr; eine reformatio in peius liegt nicht vor (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Teilweise Gutheissung.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Die

Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine

personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Ungeachtet § 74

Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht stets insoweit

überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige

geschlechts­diskriminierende

Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (VGr, 23. Oktober 2002,

PB.2002.00022, E. 1b, www.vgrzh.ch; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des

Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997,

S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen

Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 12). In der vorliegenden

Streitigkeit stellt sich die Frage nach einer lohnmässigen Diskriminierung

einer Angehörigen eines Pflegeberufs. Dabei handelt es sich um einen so genannt

"typischen Frauenberuf" (vgl. VGr, 22. Januar 2001,

VK.1996.00011, E. 2a – 22. Januar 2001, VK.1996.00013, E. 2a – 20.

Dezember 2006, PB.2006.00007, E. 1.1 [je unter www.vgrzh.ch]). Dies führt zur

grundsätzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

Im Übrigen ist die Einreihung in Besoldungsklassen und

-stufen trotz § 74 Abs. 2 VRG stets dann überprüfbar, wenn ein

Anspruch auf gerichtliche Beurteilung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht. Gemäss aktueller

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) entfällt

die Geltung von Art. 6 Abs. 1 EMRK für öffentlichrechtliche

Arbeitsverhältnisse nur noch unter zwei Voraussetzungen: Erstens muss im

nationalen Recht für die entsprechende Kategorie von Angestellten bzw.

bestimmte Stelleninhaber der Zugang zu einem Gericht ausdrücklich

ausgeschlossen sein und zweitens muss dieser Ausschluss objektiv im staatlichen

Interesse liegen und gerechtfertigt sein (EGMR, 19. April 2007, Vilho Eskelinen

et al., 63235/00, § 62 – 21. Juni 2007, Redka, 17788/02, § 25

[Steuerinspektor] – 21. Juni 2007, Pridatchenko et al., 2191/03, 3104/03,

16094/03, 24486/03, § 45 ff. [Militärpersonal; alles unter

www.echr.coe.int]; vgl. auch VGr, 27. Juli 2007, PB.2006.00046, E. 2.2.1,

www.vgrzh.ch). Für das vorliegende Arbeitsverhältnis ist der Zugang zum

Verwaltungsgericht somit auch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK zu bejahen.

E. 1.2 Der Bezirksrat hat den Rekurs der Beschwerdeführerin betreffend die prozentuale Lage des Salärs im Lohnband abgewiesen. Insoweit ist die Beschwerdeführerin offensichtlich beschwert und damit in Anwendung von § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 und § 80c VRG zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Bezüglich der anrechenbaren nutzbaren Erfahrung wurde die Sache demgegenüber zu neuer Entscheidung an die Stadt Zürich zurückgewiesen.

E. 1.3.1 Obschon Rückweisungsentscheide nur das Verfahren vor einer bestimmten Instanz abschliessen, hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die Möglichkeit des Weiterzugs solcher Entscheide an die Voraussetzungen von § 19 Abs. 2 bzw. von § 48 Abs. 2 VRG zu binden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl § 19 N. 57, § 48 N. 16). Die neuere Praxis des Verwaltungsgerichts verlangt für die Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden immerhin prozessökonomische Gründe im Sinne einer erheblichen Verfahrensverkürzung (VGr, 2. November 2007, VB.2007.00350, E. 1.1 – 8. November 2006, VB.2006.00279, E. 1.2 – 17. Juni 2005, VB.2005.00037 [Regest in RB 2005 Nr. 82], E. 1.1.1 [je unter www.vgrzh.ch]; RB 2002 Nr. 20).

E. 1.3.2 Der Rückweisungsentscheid des Bezirksrats beinhaltet die Anweisung an die Stadt Zürich, mit der Einreihung zuzuwarten, bis ein rechtskräftiger Entscheid bezüglich des Lohnes im alten Lohnsystem vorliegt. Damit hat der Bezirksrat die erste Instanz im Ergebnis angewiesen, das Verfahren bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids zu sistieren. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ist der Entscheid des Bundesgerichts zur Frage, ob die altrechtlichen Besoldungen diskriminierend waren (vgl. vorn I), für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell. Die Sache sei spruchreif und es bestehe kein Anlass für eine Rückweisung. Bei der vorliegenden Konstellation sprechen prozessökonomische Gründe offensichtlich für die Anhandnahme der Beschwerde. Es ist somit auf sämtliche Beschwerdeanträge einzutreten.

E. 1.4 Beschwerden mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- behandelt in der Regel der Einzelrichter. Bei grösseren Streitwerten entscheidet das Gericht in Dreierbesetzung (§ 38 VRG).

E. 1.4.1 Bei Leistungsklagen aus noch andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich der Streitwert aus den streitigen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses seitens der angestellten Person (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3).

E. 1.4.2 Die Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Inkrafttreten der städtischen Besoldungsrevision per 1. Juli 2002 neu eingereiht worden. Ihr gegen den Rekursentscheid erhobenes Rechtsmittel ging hierorts am 5. Oktober 2007 ein. Gemäss Art. 16 Abs. 1 und Abs. 4 PR war das Dienstverhältnis damals ­frühestens auf Ende Januar 2008 kündbar. Massgeblich für die Streitwertberechnung ist somit die Lohndifferenz für 67 Monate. Der Bezirksrat hat die städtische Einreihung der Beschwerdeführerin in Funktionsstufe 10 bestätigt. Diese Einreihung bleibt im Beschwerdeverfahren unangefochten. Die Beschwerdeführerin verlangt damit nur mehr, ihr eine nutzbare Erfahrung von elf statt fünf Jahren anzurechnen und die Lage im Lohnband von 95 % auf 100 % des Mittelwertes zu erhöhen. Damit würde für die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen per 1. Juli 2002 eine Lohnerhöhung von 27,37 % statt 12,98 % resultieren. Die vor Verwaltungsgericht im Streit liegende Differenz beläuft sich demnach auf rund 14 % des Ausgangslohns; dieser betrug auf der Basis von 13 Monatslöhnen Fr. 7'033.55 und auf der Basis von 12 Monatslöhnen Fr. 7'619.70. Auf der Grundlage dieser Zahlen liegt die monatliche Differenz bei Fr. 1'067.-, woraus für die Dauer von 67 Monaten ein Streitwert von rund Fr. 71'000.- resultiert. Dies führt zur Zuständigkeit der Kammer.

E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt. Nach Satz 3 der Bestimmung haben sie Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Laut Art. 3 Abs. 1 GlG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Unter anderem gilt das Verbot ausdrücklich für die Entlöhnung (Abs. 2). Wer von einer solchen Diskriminierung betroffen ist, kann die Zahlung des geschuldeten Lohns verlangen (Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG).

E. 2.1.1 Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt, das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und wenn sie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (BGE 124 II 409 E. 7 S. 424). Eine Diskriminierung dieser Art steht hier nicht zur Diskussion.

E. 2.1.2 Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 124 II 409 E. 7 S. 425; Beatrice Weber-Dürler, Aktuelle Aspekte der Gleichberechtigung von Mann und Frau, ZBJV 128/1992, S. 357 ff., 375 ff.; Kathrin Arioli, Die Rechtsfigur der indirekten Diskriminierung, AJP 1993, S. 1327 ff., 1330; Michèle Stampe, Das Verbot der indirekten Diskriminierung wegen des Geschlechts, Zürich 2001, S. 175 ff.; Bernhard Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 338 ff.).

E. 2.2.1 Laut dem am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Besoldungssystem der Stadt Zürich richtet sich der Lohn der städtischen Angestellten im Wesentlichen nach dem Schwierigkeitsgrad der Funktion, der nutzbaren Erfahrung und dem Leistungsbeitrag (Art. 47 PR; gemäss der am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen neuen Fassung ist zusätzlich das Verhalten zu beachten). Der Stadtrat legte einen Funktionsraster mit 18 Funktionsstufen sowie Funktionsumschreibungen fest; jede Stelle ist aufgrund der betreffenden Funktionsumschreibung einer Funktionsstufe zuzuordnen (Art. 48 ff. PR, Anhang B AB PR; eine leichte Modifikation erfuhr Art. 50 PR per 1. Juli 2007). Gemäss der bis Ende Juni 2007 gültigen Fassung war den 18 Funktionsstufen gemäss einer Lohnskala je ein Jahreslohn als Mittelwert zugeordnet, wobei sich die konkreten Löhne der Angestellten innerhalb eines von diesem Mittelwert abhängigen Lohnbands bewegten. Dabei waren die nutzbare berufliche und ausserberufliche Erfahrung und der zu erwartende Leistungs­beitrag geschlechtsneutral nach einheitlichen Massstäben zu berücksichtigen (Art. 51 ff. PR, Anhang A AB PR, jeweils in der damaligen Fassung). Die Bandbreite des Lohnbandes betrug für jede Funktionsstufe plus/minus 5 %, ausgehend vom Mittelwert (Art. 52 PR, in der damaligen Fassung).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 89 Abs. 3 PR regelt der Stadtrat die Überleitung der Angestellten ins Lohnsystem gemäss der Verordnung. Dabei trifft er Massnahmen zur Lohnanpassung bei denjenigen Angestellten, deren bisheriger Lohn deutlich vom ermittelten Lohn gemäss der Verordnung abweicht. Insbesondere kann er die Löhne dieser Angestellten schrittweise erhöhen bzw. senken und Ausnahmeregelungen bei den jährlichen Lohnanpassungen vorsehen. Mit Beschluss vom 12. Juni 2002 legte der Stadtrat übergangsrechtlich weiter fest, dass der aufgrund der Funktionsstufenzuordnung und der angerechneten nutzbaren Erfahrung ermittelte individuelle Überleitungslohn im Einzelfall zu keiner unverhältnis­mässigen, in dieser Form nicht beabsichtigten Lohnerhöhung führen dürfe. Überleitungen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen würden, seien entsprechend zu korrigieren. Sodann hielt der Stadtrat fest, dass sich solche Ergebniskorrekturen auf Art. 87 Abs. 3 PR (jetzt Art. 89 Abs. 3 PR; Umnummerierung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom

27. Februar 2002, Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2003) stützen und in erster Linie bei der angerechneten nutzbaren Erfahrung erfolgen würden (StRB Nr. 828; vgl. dazu VGr, 8. September 2006, PB.2005.00060, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

E. 2.3 Das Verwaltungsgericht hatte sich bereits in anderen Verfahren mit Lohnkorrekturen zu befassen, welche die Stadt Zürich im Rahmen der hier in Frage stehenden Besoldungsrevision vorgenommen hatte. Dabei erachtete es das Gericht als mit dem städtischen Personalrecht vereinbar, Lohnkorrekturen allgemein bei einer bestimmten Berufsgruppe vorzunehmen.

E. 2.3.1 Im Speziellen qualifizierte das Gericht Lohnkorrekturen bei den Kundenberatern und -beraterinnen eines öffentlichen Transportbetriebs grundsätzlich als zulässig. Zu beanstanden war allerdings, dass Lohnanpassungen in Abweichung von Art. 89 Abs. 3 PR auch dort vorgenommen wurden, wo der bisherige Lohn nicht deutlich vom ermittelten Lohn abgewichen war. Im Ergebnis hatte dies zur Folge, dass den Angehörigen der Berufsgruppe Kundenberatung Lohnerhöhungen in der Grössenordnung von 5 % zustanden, soweit der gemäss neuem Besoldungssystem ermittelte Lohn in diesem oder noch grösserem Umfang vom bisherigen Lohn abgewichen war (VGr, 26. Januar 2005, PB.2004.00054, E. 2.5 und 2.6, www.vgrzh.ch). Allerdings handelte es sich bei der Tätigkeit "Kundenberatung" nicht um einen so genannten aufholenden Beruf; Kundenberaterinnen und -berater wurden deshalb auch als "unechte Aufholer" bezeichnet. Das Gericht fügte bei, dass es kaum zulässig wäre, die mit der Revision entstehenden Lohnerhöhungen bei den aufholenden Berufen – also bei erfahrungsgemäss vorwiegend weiblich identifizierten Tätigkeiten – abzuschwächen. Dazu wies das Gericht auch darauf hin, dass die Verbesserung der internen Lohngerechtigkeit – und somit eine Besserstellung der so genannten aufholenden Berufe – mit eine Zielsetzung der Besoldungsrevision gewesen war (VGr, 26. Januar 2005, PB.2004.00054, E. 2.4 – 19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 2.4.1 [je unter www.vgrzh.ch]). Die höhere Einreihung für Angehörige aufholender Berufe gründete in der höheren Bewertung ihrer Arbeitstätigkeit. Das neue Lohnsystem orientiert sich am Grundprinzip des gleichen Lohnes für gleichwertige Arbeit; von der Neubewertung profitierten daher insbesondere Personen aus dem Gesundheits- und Sozialbereich (vgl. VGr,

19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 2.4.1, www.vgrzh.ch; Weisung des Stadtrats betreffend Erlass eines neuen städtischen Personalrechts vom 25. Oktober 2000). Die so genannten unechten Aufholer gelangten dagegen in Funktionsstufen, die über den Resultaten der Arbeitsbewertung lagen (vgl. VGr,

19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 2.4.1, www.vgrzh.ch).

E. 2.3.2 In einem nachfolgenden Entscheid präzisierte das Verwaltungsgericht seine Rechtsprechung bezüglich der aufholenden Berufe: Entsprechend ihrer Funktion und Erfahrung hätte sich für eine Hortleiterin gemäss dem neuen Personalrecht eine Lohnerhöhung von 12,5 % ergeben; tatsächlich gewährte ihr die Stadt Zürich jedoch eine Lohnerhöhung von lediglich 2,55 %. Bei dieser Sachlage hatte die Hortleiterin allein schon bei gleicher Anwendung der personalrechtlichen Bestimmungen wie bei den Kundenberatern Anspruch auf eine Lohnerhöhung von 5 %. Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass es sich bei der Funktion Hortleitung um einen vorwiegend weiblich identifizierten Beruf mit echtem Aufholbedarf handelte. Infolgedessen wirkte sich deren Gleichbehandlung mit unechten Aufholern wie den Kundenberatern, d.h. die generelle Beschränkung der Lohnanhebung auf rund 5 %, diskriminierend im Sinne des Gleichstellungsgesetzes aus (VGr,

8. September 2006, PB.2005.00060, E. 4.4.1, www.vgrzh.ch). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten: Dem echten Aufholbedarf bezüglich Funktionsstufen wird ungenügend Rechnung getragen, wenn die mit dem Inkrafttreten des neuen Personalrechts an sich verbundenen Lohnerhöhungen ebenso stark gekürzt bzw. in gleicher Weise etappiert werden wie bei den unechten Aufholern. Die formal geschlechtsneutrale Regelung, wonach der neue Lohn erst nach Jahren greift, trifft deshalb die Angehörigen weiblich besetzter Berufe mit grossem, durch den Wert ihrer Arbeit bedingtem Aufholbedarf weit härter als die unechten Aufholer. Das Verbot der indirekten Diskriminierung verlangt deshalb, die ermittelten Lohnerhöhungen für Angehörige weiblich besetzter Berufe nicht auf dasselbe Mass zu kürzen wie die für unechte Aufholer ermittelten Lohnerhöhungen (vgl. auch VGr, 19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 2.4.2, www.vgrzh.ch).

E. 2.3.3 Um eine Diskriminierung gegenüber den Berufen ohne echten Aufholbedarf zu beseitigen, erachtete das Gericht in besagtem Entscheid betreffend die Hortleiterin einen Lohnanstieg von 10 % als erforderlich – selbstverständlich immer unter der Voraus-setzung, dass die Differenz zwischen dem bisherigen Lohn und dem gemäss neuen Personalrecht ermittelten Lohn effektiv mindestens 10 % betrug. Tiefere Werte, das heisst eine Kürzung des ermittelten Lohns auf unter 10 %, würden der Lohnerhöhung, wie sie die Kundenberater erhielten, zu nahe kommen (VGr, 8. September 2006, PB.2005.00060, E. 4.5.3, www.vgrzh.ch). Mit anderen Worten: Für die Angehörigen überwiegend weiblich besetzter aufholender Berufe sind allgemeine Korrekturen bei der ermittelten Lohnerhöhung zulässig, wenn das neue Besoldungsrecht eine Lohnerhöhung von über 10 % ergab (VGr,

19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 2.4.3, www.vgrzh.ch).

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin übt als Stationsleiterin in der Krankenpflege einen Beruf aus, der bei der Besoldungsrevision 2002 einen echten Aufholbedarf hatte. Mit der Besoldungsrevision ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin deshalb – entsprechend dem Arbeitswert – einer besser bezahlten Funktionsstufe zugeordnet worden. Damit durfte die nach neuem Personalrecht ermittelte Lohnerhöhung nicht auf 5 % oder noch weniger gekürzt werden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Erhöhung ihres Salärs um 10 %, sofern der nach neuem Personalrecht ermittelte Lohn eine Erhöhung in mindestens diesem Umfang ergeben hatte.

E. 2.5 Laut Überleitungsverfügung vom 23. Juli 2003 war der Beschwerdeführerin gegenüber der altrechtlichen Besoldung eine Lohnerhöhung von 12,98 %, also von mehr als 10 %, gewährt worden.

E. 2.5.1 Zusätzlich zu beachten ist, dass der Gemeinderat der Stadt Zürich dem Pflegepersonal und weiteren Personalgruppen im Gesundheitswesen ab 1. Juli 2001 monatliche Zulagen gewährte. Wie sich aus der stadträtlichen Weisung ergibt, entsprachen die Besoldungen damals weder den Anforderungen des Arbeitsplatzes noch der Marktsituation, weshalb sich Sofortmassnahmen aufdrängten. Dies galt um so mehr, als der Kanton bereits plante, verschiedene Funktionen auf denselben Zeitpunkt höher einzustufen. Diese Zulagen erhöhte der Stadtrat am 23. Mai 2001 und besonders im Hinblick auf das gewichtige Lohngefälle zum Kanton am 21. November 2001 nochmals erheblich. Die Zulagen betrugen ab 1. Januar 2002 zwischen Fr. 150.- und Fr. 600.- monatlich (vgl. VGr, 20. Dezember 2006, PB.2006.00007, E. 4.3.1 – 19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 2.6.1 – je unter www.vgrzh.ch). Wie das Verwaltungsgericht weiter festhielt, wären diese Zulagen nicht bezahlt worden, wenn das betroffene Pflegepersonal bereits damals entsprechend dem Wert seiner Arbeit um zwei Klassen höher eingereiht gewesen wären. Die Zulagen waren somit im Ergebnis – auch wenn damit formal keine Höhereinreihung erfolgt war – dazu geeignet, einen Beitrag an die Beseitigung einer Diskriminierung des Pflegepersonals im Lohngefüge der Stadt Zürich zu leisten (VGr, 20. Dezember 2006, PB.2006.00007, E. 4.3.1, www.vgrzh.ch; bestätigt in BGr, 20. November 2007, 2A.97/2007, E. 7.1 f, www.bger.ch). Bei der Berechnung des massgebenden Ausgangslohns sind die im Pflegebereich gestützt auf den erwähnten Stadtratsbeschluss vom 21. November 2001 bezahlten Zulagen infolgedessen nicht zu berücksichtigen (vgl. VGr,

20. Dezember 2006, PB.2006.00007, E. 4.3.1 und 19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 2.6.2 – je unter www.vgrzh.ch).

E. 2.5.2 Ohne Berücksichtigung der Zulagen von monatlich 600.- belief sich der Ausgangslohn der Beschwerdeführerin umgerechnet auf 13-tel auf monatlich Fr. 6'479.70. Gegenüber diesem Betrag bedeutete das ab 1. Juli 2002 bezahlte Salär von monatlich Fr. 7'946.30 eine Erhöhung um Fr. 1'466.60 bzw. um 22,6 %. Mit dieser Lohnerhöhung per 1. Juli 2002 ist die unter dem alten Personalrecht bei der Einstufung in die Besoldungsklassen vorhandene Diskriminierung offensichtlich beseitigt worden: Wie gesehen war für das alte Personalrecht im Pflegebereich eine Diskriminierung im Umfang von zwei Lohnklassen festgestellt worden (VGr, 20. Dezember 2006, E. 3.6.3 und 3.8, www.vgrzh.ch); die Differenz zwischen der Besoldungsklasse 18, in welche die Beschwerdeführerin eingeteilt war, und der besser bezahlten Stufe 16 betrug rund 8 % (vgl. Amtliche Sammlung der Stadt Zürich, Bd. 42, S. 119). Die Beschwerdeführerin hatte deshalb keinen Anspruch auf ungeschmälerte Lohnerhöhung per 1. Juli 2002. Die Lohnerhöhung um 22,6 % gegenüber dem massgeblichen Ausgangslohn lag deutlich über der in einem ersten Schritt minimal zu gewährenden Lohnerhöhung von 10 %.

E. 2.5.3 Die Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass der nach dem neuen Personalrecht ermittelte Lohn deutlich höher war als das ab 1. Juli 2002 tatsächlich bezahlte Salär, keine Diskriminierung herleiten: Die aufgrund des neuen Besoldungssystems ermittelten Lohnerhöhungen waren individuell sehr unterschiedlich ausgefallen, und zwar selbst innerhalb einer bestimmten Berufsgruppe. Diese Unterschiede sind, wenn wie vorliegend ein neues Besoldungssystem eingeführt wird, nicht nur von der Überführung in die neue Funktionsstufe als Besoldungsklasse, sondern auch massgeblich von der anrechenbaren Erfahrung, dem Berechnungs­system und somit auch von den persönlichen Verhältnissen der Angestellten abhängig (vgl. VGr, 8. September 2006, PB.2005.00060, E. 4.5.1, www.vgrzh.ch).

E. 2.5.4 Die Festsetzung des neuen Salärs auf 95 % des Mittelwertes im Lohnband war demnach nicht diskriminierend. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

E. 3 Die Beschwerde richtet sich sodann gegen die Rückweisung der Sache betreffend Neufestsetzung der nutzbaren Erfahrung.

E. 3.1 Das präjudizierende Urteil des Bundesgerichts bezüglich Einreihung der Pflegeberufe für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des neuen Personalrechts am 1. Juli 2002 liegt inzwischen vor. Damit ist der vom Bezirksrat für die Rückweisung angeführte Grund dahingefallen. Bereits unter diesem Aspekt erweist sich die Aufrechthaltung des Rückweisungsentscheides als nicht mehr gerechtfertigt.

E. 3.2 Am Rande erwähnt die Beschwerdeführerin sodann, dass die Rückweisung durch den Bezirksrat an die Stadt Zürich möglicherweise sogar zu einer "reformatio in peius" führen könnte. Tatsächlich könnte der Rückweisungsentscheid dahin gehend ausgelegt werden, dass die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2002 neu überzuleiten sei und dass dabei neben der Beseitigung der Diskriminierung bloss eine Lohnerhöhung von 5 % zu gewähren sei; tatsächlich ist der nicht diskriminierende Lohn aber um rund 13 % angehoben worden. Es besteht kein Anlass, der Stadt Zürich durch die angeordnete Rückweisung die Gelegenheit zu eröffnen, eine Korrektur der seinerzeitigen Lohnerhöhung nach unten vorzunehmen; es ist offensichtlich, dass die strittige Lohnerhöhung auch keine Rechtsverletzung zugunsten der Beschwerdeführerin darstellt: Der nach neuem Personalrecht ermittelte Lohn war – wie gesehen – noch höher als das per 1. Juli 2002 bezahlte Salär; die Stadt Zürich führt deshalb die Löhne – wie sie selbst dargelegt hat (vgl. VGr, 19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 2.3.2, www.vgrzh.ch) – stufenweise in das neue System hinein. Die schrittweise Überführung entspricht Art. 89 Abs. 3 PR.

E. 3.3 Besteht somit im heutigen Zeitpunkt kein triftiger Grund mehr für eine Rückweisung der Sache an die Stadt Zürich, ist der Beschluss des Bezirksrats in diesem Punkt aufzuheben.

E. 4 Hebt das Verwaltungsgericht eine Anordnung auf, so entscheidet es grundsätzlich selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Dabei ist zu beachten, dass es die aufgehobene Anordnung nicht zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei abändern darf (Abs. 2).

E. 4.1 Wie dargelegt, stellt die Kürzung der per 1. Juli 2002 ermittelten Lohnerhöhung keine Diskriminierung dar (oben 2.5). Es besteht deshalb auf diesen Zeitpunkt kein Anspruch auf eine grössere Lohnerhöhung. Die Stadt Zürich war vielmehr berechtigt, die ermittelte Lohnerhöhung – auch mittels der nutzbaren Erfahrung – auf 12,98 % zu kürzen. Der Rekurs ist damit auch in diesem Punkt grundsätzlich abzuweisen; es bleibt allerdings zu prüfen, ob in der vollumfänglichen Rekursabweisung eine "reformatio in peius" liegen würde.

E. 4.2 Der Bezirksrat geht offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführerin – zusätzlich zum diskriminierungsfreien Lohn  – per 1. Juli 2002 eine Lohnerhöhung von mindestens 5 % zu gewähren war (zur abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichts vgl. oben 2.3.3 und 2.5).

E. 4.2.1 Im Hinblick auf das Verbot der "reformatio in peius" interessiert hier nur die Auffassung des Bezirksrats im Rückweisungsentscheid. Diskriminierungsfrei wurde der altrechtliche Lohn der Beschwerdeführerin durch eine Anhebung um zwei Besoldungsklassen, also um rund 8 %. Die vom Bezirksrat verlangte Anhebung um weitere 5 % ergibt einen Anspruch auf Lohnerhöhung von rund 13 %. Ohne die Zulagen betrug der altrechtliche Lohn monatlich Fr. 6'479.70. Zur Beseitigung der damaligen Diskriminierung war er um zwei Besoldungsklassen, also um ca. 8 %, auf rund Fr. 7'000.-, anzuheben. Rechnet man hierzu die vom Bezirksrat geforderten weiteren 5 % so ergibt sich per 1. Juli 2002 ein Lohnanspruch von ca. Fr. 7'350.-. Der per 1. Juli 2002 gewährte Lohn von monatlich Fr. 7'946.30 übersteigt diesen Anspruch deutlich. Er hat damit selbst dann Bestand, wenn den Erwägungen des Bezirksrats im Rückweisungsentscheid vollumfänglich gefolgt wird. Das Gleiche wäre im Übrigen selbst für den unwahrscheinlichen Fall anzunehmen, dass die der Beschwerdeführerin bezahlten Zulagen  – entgegen dem Anschein – nicht auf dem Stadtratsbeschluss vom 21. November 2001 gründen würden: In diesem Fall wären die Zulagen zum altrechtlichen Lohn hinzuzurechnen. Immer unter Nachachtung der Erwägungen des Bezirksrats wäre somit der altrechtliche Lohn zur Beseitigung der Lohnklassendiskriminierung um 8 % und zusätzlich um 5 %, insgesamt also um 13 % anzuheben. Dies entspricht beinahe exakt der ausgewiesenen Lohnerhöhung um 12,98 %.

E. 4.2.2 Demzufolge stellt eine Rekursabweisung für die Beschwerdeführerin keinen Nachteil dar gegenüber der vom Bezirksrat angeordneten Rückweisung an die Stadt Zürich. In einer vollumfänglichen Abweisung des Rekurses liegt keine "reformatio in peius".

E. 5 Gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG sind keine Kosten zu erheben. Die Beschwerdeführerin verlangt für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle unter gewissen Umständen zu einer Entschädigung für die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Stadt Zürich überwiegend obsiegt, steht der Beschwerdeführerin von vornherein keine Entschädigung zu. Demgemäss entscheidet die Kammer

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 30. August 2007 bezüglich der angeordneten Rückweisung an die Stadt Zürich aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Der Rekurs wird auch bezüglich der angerechneten nutzbaren Erfahrung abgewiesen und die Verfügung des Direktors des Stadtspitals D vom 23. Juli 2003 betreffend die Einreihung der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2002 bestätigt.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr. 5'060.--     Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2007.00038

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Geschäftsnummer:

PB.2007.00038

Entscheidart und -datum:

Endentscheid vom 11.06.2008

Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer

Weiterzug:

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.07.2009 abgewiesen.

Rechtsgebiet:

Personalrecht

Betreff:

Überleitung in das neue Personalrecht

Lohndiskriminierung einer Krankenpflegerin (Stationsleiterin) an einem Stadtspital?

[Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Kürzungsmassnahmen im Zusammenhang mit ihrer Überleitung in das neue Besoldungssystem der Stadt Zürich per 1. Juli 2002 diskriminierend waren.]

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, weil eine geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung in Frage steht und weil die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung hat (E. 1.1). Legitimation (E. 1.2). Rückweisungsentscheide sind anfechtbar, wenn prozessökonomische Gründe für die Anhandnahme einer Beschwerde sprechen (E. 1.3). Streitwert, Kammerzuständigkeit (E. 1.4). Tragweite des Diskriminierungsverbots (E. 2.1). Grundsätze der Überleitung in das neue Besoldungssystem der Stadt Zürich per 1. Juli 2002 (E. 2.2). Rechtmässigkeit von Lohnkorrekturen bei Überleitungen (Zusammenfassung der Rechtsprechung) (E. 2.3): Das Verbot der indirekten Diskriminierung verlangt, dass die im Zusammenhang mit der Überleitung ins neue Lohnsystem ermittelten Lohnerhöhungen für Angehörige weiblich besetzter Berufe nicht im selben Masse gekürzt werden wie für Angehörige nicht weiblich besetzter Berufe (sog. "unechte Aufholer") (E. 2.3.2). In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung hatte die Beschwerdeführerin als Angehörige einer weiblich besetzten Berufsgruppe Anspruch auf eine Lohnerhöhung von 10 % (E. 2.4). Die ihr gewährte Lohnerhöhung von 12.98 % war demnach nicht diskriminierend (E. 2.5). Aufhebung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids wegen Wegfalls des Rückweisungsgrundes (E. 3). Neuentscheid durch das VGr; eine reformatio in peius liegt nicht vor (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5).

Teilweise Gutheissung.

Stichworte:

AUFHOLBEDARF

BESOLDUNGSREVISION

DISKRIMINIERUNG

GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU

GLEICHSTELLUNG

GLEICHSTELLUNGSGESETZ

INDIREKTE DISKRIMINIERUNG

LOHNDISKRIMINIERUNG

LOHNGLEICHHEIT

NEUENTSCHEIDUNG

REFORMATIO IN PEIUS

REFORMATORISCHER ENTSCHEID

STADT ZÜRICH

Rechtsnormen:

Art. 8 Abs. 3 BV

Art. 6 Abs. 1 EMRK

Art. 3 GlG

§ 19 Abs. 2 VRG

§ 63 VRG

§ 74 Abs. 2 VRG

Publikationen:

- keine -

Gewichtung:

(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

PB.2007.00038

Entscheid

der 4. Kammer

vom

11. Juni 2008

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher

(Vorsitz)

, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter

Rudolf Bodmer,

Gerichtssekretärin

Eliane Schlatter.

In Sachen

vertreten durch

Rechtsanwältin B,

Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch

den

Stadtrat von Zürich,

Stadthaus,

Postfach,

8022

Zürich,

Beschwerdegegnerin

betreffend Überleitung

in das neue Personalrecht,

hat sich ergeben:

I.

A.

Im Juni

2001 machten verschiedene Berufsorganisationen aus dem Gesundheitsbereich in

einer Eingabe an das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich

geltend, dass die Krankenschwestern und weitere Berufe im Gesundheitswesen

gegenüber den Polizeibeamten lohnmässig diskriminiert würden. Sie ersuchten um

raschestmögliche Behebung der Diskriminierung und verlangten, dass

dementsprechend auch Nachzahlungen für die letzten fünf Jahre zu leisten seien.

B.

Nachdem

die Stadt Zürich das Vorliegen einer Diskriminierung in Abrede gestellt hatte,

gelangten die Berufsorganisationen an den Bezirksrat Zürich. Dieser stellte in

teilweiser Gutheissung des Rekurses fest, dass die Entlöhnung der Krankenpflegenden,

der Unterrichtsassistentinnen und -assistenten sowie der Kliniklehrerinnen und

-lehrer während des im Streit liegenden Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum

30. Juni 2002 gegen Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 19. April

1999 (BV) und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März

1995 (GlG) verstossen habe. Der Bezirksrat schloss auf eine Besserstellung der

betroffenen Gesundheitsberufe um jeweils zwei Besoldungsklassen. Das Verwaltungsgericht

schützte diesen Entscheid in den wesentlichen Punkten (VGr, 20. Dezember 2006,

PB.2006.00007, www.vgrzh.ch). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobenen

Verwaltungsgerichtsbeschwerden ab (BGr, 20. November 2007,

2A.97/2007

www.bger.ch).

C.

Auf den

1. Juli 2002 setzte der Stadtrat von Zürich die Verordnung über das Arbeitsverhältnis

des städtischen Personals vom 28. November 2001 (Personalrecht, PR;

AS 177.100, www.stadt-zuerich.ch) sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen

vom 27. März 2002 (AB PR; AS 177.101, www.stadt-zuerich.ch) in Kraft (Stadtrats­beschluss

[StRB] Nr. 828 vom 12. Juni 2002). Damit führte die Stadt Zürich ein

neues Lohn­system ein, welches unter anderem im Pflegebereich zu besser

entlöhnten Einreihungen führte.

D.

arbeitet seit 1973 im Stadtspital D, zunächst als Krankenschwester und seit

1990 als Stationsleiterin. Gestützt auf die neurechtlichen Personalbestimmungen

wurde sie unter der Funktionsbezeichnung "Stationsleiterin"

rückwirkend per 1. Juli 2002 in die Funktionsstufe 10 der

Funktionskette 305 überführt. Als nutzbare Erfahrung wurden ihr fünf Jahre angerechnet;

die Lage im Lohnband betrug 95 % des Mittelwertes. Daraus resultierte eine

Lohnerhöhung von 12,98 % (vgl. Verfügung vom 23. Juli 2003). Eine dagegen

erhobene Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 8. Februar 2006 ab.

II.

Im nachfolgenden Rekurs an den Bezirksrat Zürich verlangte

A per 1. Juli 2002 die Einreihung in Funktionsstufe 11, unter Anrechnung

einer nutzbaren Erfahrung von zwölf Jahren; zudem sei die Lage im Lohnband auf

100 % festzulegen. Mit Beschluss vom 30. August 2007 hiess der

Bezirksrat den Rekurs im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies die Sache

zu neuer Entscheidung an die Stadt Zürich zurück. Diese wurde angewiesen, A

nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids bezüglich ihres Lohnes im alten

Lohnsystem im Sinne der Erwägungen nochmals per 1. Juli 2002 ins neue

Lohnsystem überzuleiten. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Aus den

Erwägungen ergibt sich, dass die Abweisung die Anträge auf eine Einreihung in

die Funktionsstufe 11 und auf eine höhere Platzierung im Lohnband betrifft; die

Rückweisung erfolgte zur Neufestsetzung der anrechenbaren nutzbaren Erfahrung.

III.

Gegen diesen Beschluss gelangte A am 4. Oktober 2007 an

das Verwaltungsgericht. Sie wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die

Rückweisung der Angelegenheit durch den Bezirksrat und beantragt, sie sei unter

Aufhebung der angefochtenen Verfügung "in die Funktionsstufe 10, nutzbare

Erfahrung 11 Jahre, Lage im Lohnband 100% einzureihen". Zudem verlangt sie

eine Parteientschädigung.

Die Stadt Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Der Bezirksrat hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine

personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Ungeachtet § 74

Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht stets insoweit

überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige

geschlechts­diskriminierende

Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (VGr, 23. Oktober 2002,

PB.2002.00022, E. 1b, www.vgrzh.ch; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des

Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997,

S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen

Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 12). In der vorliegenden

Streitigkeit stellt sich die Frage nach einer lohnmässigen Diskriminierung

einer Angehörigen eines Pflegeberufs. Dabei handelt es sich um einen so genannt

"typischen Frauenberuf" (vgl. VGr, 22. Januar 2001,

VK.1996.00011, E. 2a – 22. Januar 2001, VK.1996.00013, E. 2a – 20.

Dezember 2006, PB.2006.00007, E. 1.1 [je unter www.vgrzh.ch]). Dies führt zur

grundsätzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

Im Übrigen ist die Einreihung in Besoldungsklassen und

-stufen trotz § 74 Abs. 2 VRG stets dann überprüfbar, wenn ein

Anspruch auf gerichtliche Beurteilung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht. Gemäss aktueller

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) entfällt

die Geltung von Art. 6 Abs. 1 EMRK für öffentlichrechtliche

Arbeitsverhältnisse nur noch unter zwei Voraussetzungen: Erstens muss im

nationalen Recht für die entsprechende Kategorie von Angestellten bzw.

bestimmte Stelleninhaber der Zugang zu einem Gericht ausdrücklich

ausgeschlossen sein und zweitens muss dieser Ausschluss objektiv im staatlichen

Interesse liegen und gerechtfertigt sein (EGMR, 19. April 2007, Vilho Eskelinen

et al., 63235/00, § 62 – 21. Juni 2007, Redka, 17788/02, § 25

[Steuerinspektor] – 21. Juni 2007, Pridatchenko et al., 2191/03, 3104/03,

16094/03, 24486/03, § 45 ff. [Militärpersonal; alles unter

www.echr.coe.int]; vgl. auch VGr, 27. Juli 2007, PB.2006.00046, E. 2.2.1,

www.vgrzh.ch). Für das vorliegende Arbeitsverhältnis ist der Zugang zum

Verwaltungsgericht somit auch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK zu bejahen.

1.2

Der

Bezirksrat hat den Rekurs der Beschwerdeführerin betreffend die prozentuale

Lage des Salärs im Lohnband abgewiesen. Insoweit ist die Beschwerdeführerin

offensichtlich beschwert und damit in Anwendung von § 21 lit. a in

Verbindung mit § 70 und § 80c VRG zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Bezüglich

der anrechenbaren nutzbaren Erfahrung wurde die Sache demgegenüber zu neuer

Entscheidung an die Stadt Zürich zurückgewiesen.

1.3.1

Obschon Rückweisungsentscheide nur das Verfahren vor einer bestimmten

Instanz abschliessen, hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die Möglichkeit

des Weiterzugs solcher Entscheide an die Voraussetzungen von § 19 Abs. 2

bzw. von § 48 Abs. 2 VRG zu binden (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl

§ 19 N. 57, § 48 N. 16).

Die neuere Praxis des Verwaltungsgerichts verlangt für die

Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden immerhin prozessökonomische Gründe

im Sinne einer erheblichen Verfahrensverkürzung (VGr, 2. November 2007,

VB.2007.00350, E. 1.1 – 8. November 2006, VB.2006.00279, E. 1.2 – 17. Juni

2005, VB.2005.00037 [Regest in RB 2005 Nr. 82], E. 1.1.1 [je unter

www.vgrzh.ch]; RB 2002 Nr. 20).

1.3.2

Der Rückweisungsentscheid des Bezirksrats beinhaltet die Anweisung an die

Stadt Zürich, mit der Einreihung zuzuwarten, bis ein rechtskräftiger Entscheid

bezüglich des Lohnes im alten Lohnsystem vorliegt. Damit hat der Bezirksrat die

erste Instanz im Ergebnis angewiesen, das Verfahren bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids

zu sistieren.

Nach Meinung der Beschwerdeführerin ist der Entscheid des

Bundesgerichts zur Frage, ob die altrechtlichen Besoldungen diskriminierend

waren (vgl. vorn I), für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell. Die

Sache sei spruchreif und es bestehe kein Anlass für eine Rückweisung.

Bei der vorliegenden Konstellation sprechen

prozessökonomische Gründe offensichtlich für die Anhandnahme der Beschwerde. Es

ist somit auf sämtliche Beschwerdeanträge einzutreten.

1.4

Beschwerden

mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- behandelt in der Regel der Einzelrichter.

Bei grösseren Streitwerten entscheidet das Gericht in Dreierbesetzung (§ 38

VRG).

1.4.1

Bei Leistungsklagen aus noch andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich

der Streitwert aus den streitigen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt

der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur

nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses seitens der angestellten

Person (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3).

1.4.2

Die Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Inkrafttreten der städtischen

Besoldungsrevision per 1. Juli 2002 neu eingereiht worden. Ihr gegen den

Rekursentscheid erhobenes Rechtsmittel ging hierorts am 5. Oktober 2007 ein.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 und Abs. 4 PR war das Dienstverhältnis

damals ­frühestens auf Ende Januar 2008 kündbar. Massgeblich für die

Streitwertberechnung ist somit die Lohndifferenz für 67 Monate.

Der Bezirksrat hat die städtische Einreihung der

Beschwerdeführerin in Funktionsstufe 10 bestätigt. Diese Einreihung bleibt im

Beschwerdeverfahren unangefochten. Die Beschwerdeführerin verlangt damit nur

mehr, ihr eine nutzbare Erfahrung von elf statt fünf Jahren anzurechnen und die

Lage im Lohnband von 95 % auf 100 % des Mittelwertes zu erhöhen. Damit

würde für die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen per 1. Juli 2002

eine Lohnerhöhung von 27,37 % statt 12,98 % resultieren. Die vor

Verwaltungsgericht im Streit liegende Differenz beläuft sich demnach auf rund

14 % des Ausgangslohns; dieser betrug auf der Basis von 13 Monatslöhnen Fr. 7'033.55

und auf der Basis von 12 Monatslöhnen Fr. 7'619.70. Auf der Grundlage

dieser Zahlen liegt die monatliche Differenz bei Fr. 1'067.-, woraus für

die Dauer von 67 Monaten ein Streitwert von rund Fr. 71'000.- resultiert.

Dies führt zur Zuständigkeit der Kammer.

2.

2.1

Gemäss Art. 8

Abs. 3 Satz 1 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt. Nach Satz 3 der

Bestimmung haben sie Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Laut Art. 3

Abs. 1 GlG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres

Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Unter anderem

gilt das Verbot ausdrücklich für die Entlöhnung (Abs. 2). Wer von einer

solchen Diskriminierung betroffen ist, kann die Zahlung des geschuldeten Lohns

verlangen (Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG).

2.1.1

Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung

ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt,

das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und wenn sie

sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (BGE 124 II 409 E. 7

S. 424). Eine Diskriminierung dieser Art steht hier nicht zur Diskussion.

2.1.2

Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal

geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend

Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen

benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 124 II 409

E. 7 S. 425; Beatrice Weber-Dürler, Aktuelle Aspekte der Gleichberechtigung

von Mann und Frau, ZBJV 128/1992, S. 357 ff., 375 ff.; Kathrin

Arioli, Die Rechtsfigur der indirekten Diskriminierung, AJP 1993,

S. 1327 ff., 1330; Michèle Stampe, Das Verbot der indirekten

Diskriminierung wegen des Geschlechts, Zürich 2001, S. 175 ff.;

Bernhard Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV

als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 338 ff.).

2.2

2.2.1

Laut dem am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Besoldungssystem der Stadt

Zürich richtet sich der Lohn der städtischen Angestellten im Wesentlichen nach

dem Schwierigkeitsgrad der Funktion, der nutzbaren Erfahrung und dem

Leistungsbeitrag (Art. 47 PR; gemäss der am 1. Juli 2007 in Kraft

getretenen neuen Fassung ist zusätzlich das Verhalten zu beachten). Der

Stadtrat legte einen Funktionsraster mit 18 Funktionsstufen sowie Funktionsumschreibungen

fest; jede Stelle ist aufgrund der betreffenden Funktionsumschreibung einer

Funktionsstufe zuzuordnen (Art. 48 ff. PR, Anhang B AB PR;

eine leichte Modifikation erfuhr Art. 50 PR per 1. Juli 2007). Gemäss der

bis Ende Juni 2007 gültigen Fassung war den 18 Funktionsstufen gemäss einer

Lohnskala je ein Jahreslohn als Mittelwert zugeordnet, wobei sich die konkreten

Löhne der Angestellten innerhalb eines von diesem Mittelwert abhängigen

Lohnbands bewegten. Dabei waren die nutzbare berufliche und ausserberufliche

Erfahrung und der zu erwartende Leistungs­beitrag geschlechtsneutral nach

einheitlichen Massstäben zu berücksichtigen (Art. 51 ff. PR,

Anhang A AB PR, jeweils in der damaligen Fassung). Die Bandbreite des

Lohnbandes betrug für jede Funktionsstufe plus/minus 5 %, ausgehend vom

Mittelwert (Art. 52 PR, in der damaligen Fassung).

2.2.2

Gemäss Art. 89 Abs. 3 PR regelt der Stadtrat die Überleitung der

Angestellten ins Lohnsystem gemäss der Verordnung. Dabei trifft er Massnahmen

zur Lohnanpassung bei denjenigen Angestellten, deren bisheriger Lohn deutlich

vom ermittelten Lohn gemäss der Verordnung abweicht. Insbesondere kann er die

Löhne dieser Angestellten schrittweise erhöhen bzw. senken und

Ausnahmeregelungen bei den jährlichen Lohnanpassungen vorsehen. Mit Beschluss

vom 12. Juni 2002 legte der Stadtrat übergangsrechtlich weiter fest, dass

der aufgrund der Funktionsstufenzuordnung und der angerechneten nutzbaren Erfahrung

ermittelte individuelle Überleitungslohn im Einzelfall zu keiner unverhältnis­mässigen,

in dieser Form nicht beabsichtigten Lohnerhöhung führen dürfe. Überleitungen,

die diesem Erfordernis nicht entsprechen würden, seien entsprechend zu

korrigieren. Sodann hielt der Stadtrat fest, dass sich solche

Ergebniskorrekturen auf Art. 87 Abs. 3 PR (jetzt Art. 89

Abs. 3 PR; Umnummerierung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom

27. Februar 2002, Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2003) stützen und

in erster Linie bei der angerechneten nutzbaren Erfahrung erfolgen würden (StRB

Nr. 828; vgl. dazu VGr, 8. September 2006, PB.2005.00060,

E. 2.2, www.vgrzh.ch).

2.3

Das

Verwaltungsgericht hatte sich bereits in anderen Verfahren mit Lohnkorrekturen

zu befassen, welche die Stadt Zürich im Rahmen der hier in Frage stehenden

Besoldungsrevision vorgenommen hatte. Dabei erachtete es das Gericht als mit

dem städtischen Personalrecht vereinbar, Lohnkorrekturen allgemein bei einer

bestimmten Berufsgruppe vorzunehmen.

2.3.1

Im Speziellen qualifizierte das Gericht Lohnkorrekturen bei den

Kundenberatern und -beraterinnen eines öffentlichen Transportbetriebs

grundsätzlich als zulässig. Zu beanstanden war allerdings, dass Lohnanpassungen

in Abweichung von Art. 89 Abs. 3 PR auch dort vorgenommen wurden, wo

der bisherige Lohn nicht deutlich vom ermittelten Lohn abgewichen war. Im

Ergebnis hatte dies zur Folge, dass den Angehörigen der Berufsgruppe

Kundenberatung Lohnerhöhungen in der Grössenordnung von 5 % zustanden,

soweit der gemäss neuem Besoldungssystem ermittelte Lohn in diesem oder noch

grösserem Umfang vom bisherigen Lohn abgewichen war (VGr, 26. Januar 2005,

PB.2004.00054, E. 2.5 und 2.6, www.vgrzh.ch).

Allerdings handelte es sich bei der Tätigkeit

"Kundenberatung" nicht um einen so genannten aufholenden Beruf;

Kundenberaterinnen und -berater wurden deshalb auch als "unechte

Aufholer" bezeichnet. Das Gericht fügte bei, dass es kaum zulässig wäre,

die mit der Revision entstehenden Lohnerhöhungen bei den aufholenden Berufen –

also bei erfahrungsgemäss vorwiegend weiblich identifizierten Tätigkeiten –

abzuschwächen. Dazu wies das Gericht auch darauf hin, dass die Verbesserung der

internen Lohngerechtigkeit – und somit eine Besserstellung der so genannten

aufholenden Berufe – mit eine Zielsetzung der Besoldungsrevision gewesen war

(VGr, 26. Januar 2005, PB.2004.00054, E. 2.4 – 19. Dezember 2007,

PB.2007.00027, E. 2.4.1 [je unter www.vgrzh.ch]). Die höhere Einreihung für

Angehörige aufholender Berufe gründete in der höheren Bewertung ihrer

Arbeitstätigkeit. Das neue Lohnsystem orientiert sich am Grundprinzip des

gleichen Lohnes für gleichwertige Arbeit; von der Neubewertung profitierten

daher insbesondere Personen aus dem Gesundheits- und Sozialbereich (vgl. VGr,

19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 2.4.1, www.vgrzh.ch; Weisung des

Stadtrats betreffend Erlass eines neuen städtischen Personalrechts vom 25.

Oktober 2000). Die so genannten unechten Aufholer gelangten dagegen in

Funktionsstufen, die über den Resultaten der Arbeitsbewertung lagen (vgl. VGr,

19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 2.4.1, www.vgrzh.ch).

2.3.2

In einem nachfolgenden Entscheid präzisierte das Verwaltungsgericht seine

Rechtsprechung bezüglich der aufholenden Berufe: Entsprechend ihrer Funktion

und Erfahrung hätte sich für eine Hortleiterin gemäss dem neuen Personalrecht

eine Lohnerhöhung von 12,5 % ergeben; tatsächlich gewährte ihr die Stadt

Zürich jedoch eine Lohnerhöhung von lediglich 2,55 %. Bei dieser Sachlage hatte

die Hortleiterin allein schon bei gleicher Anwendung der personalrechtlichen

Bestimmungen wie bei den Kundenberatern Anspruch auf eine Lohnerhöhung von 5 %.

Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass es sich bei der Funktion Hortleitung um

einen vorwiegend weiblich identifizierten Beruf mit echtem Aufholbedarf

handelte. Infolgedessen wirkte sich deren Gleichbehandlung mit unechten Aufholern

wie den Kundenberatern, d.h. die generelle Beschränkung der Lohnanhebung auf

rund 5 %, diskriminierend im Sinne des Gleichstellungsgesetzes aus (VGr,

8. September 2006, PB.2005.00060, E. 4.4.1, www.vgrzh.ch).

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten: Dem echten Aufholbedarf

bezüglich Funktionsstufen wird ungenügend Rechnung getragen, wenn die mit dem

Inkrafttreten des neuen Personalrechts an sich verbundenen Lohnerhöhungen

ebenso stark gekürzt bzw. in gleicher Weise etappiert werden wie bei den

unechten Aufholern. Die formal geschlechtsneutrale Regelung, wonach der neue

Lohn erst nach Jahren greift, trifft deshalb die Angehörigen weiblich besetzter

Berufe mit grossem, durch den Wert ihrer Arbeit bedingtem Aufholbedarf weit

härter als die unechten Aufholer. Das Verbot der indirekten Diskriminierung verlangt

deshalb, die ermittelten Lohnerhöhungen für Angehörige weiblich besetzter

Berufe nicht auf dasselbe Mass zu kürzen wie die für unechte Aufholer

ermittelten Lohnerhöhungen (vgl. auch VGr, 19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E.

2.4.2, www.vgrzh.ch).

2.3.3

Um eine Diskriminierung gegenüber den Berufen ohne echten Aufholbedarf zu beseitigen,

erachtete das Gericht in besagtem Entscheid betreffend die Hortleiterin einen

Lohnanstieg von 10 % als erforderlich – selbstverständlich immer unter der

Voraus-setzung, dass die Differenz zwischen dem bisherigen Lohn und dem gemäss

neuen Personalrecht ermittelten Lohn effektiv mindestens 10 % betrug.

Tiefere Werte, das heisst eine Kürzung des ermittelten Lohns auf unter 10 %,

würden der Lohnerhöhung, wie sie die Kundenberater erhielten, zu nahe kommen

(VGr, 8. September 2006, PB.2005.00060, E. 4.5.3, www.vgrzh.ch). Mit

anderen Worten: Für die Angehörigen überwiegend weiblich besetzter aufholender

Berufe sind allgemeine Korrekturen bei der ermittelten Lohnerhöhung zulässig,

wenn das neue Besoldungsrecht eine Lohnerhöhung von über 10 % ergab (VGr,

19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 2.4.3, www.vgrzh.ch).

2.4

Die

Beschwerdeführerin übt als Stationsleiterin in der Krankenpflege einen Beruf

aus, der bei der Besoldungsrevision 2002 einen echten Aufholbedarf hatte. Mit

der Besoldungsrevision ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin deshalb – entsprechend

dem Arbeitswert – einer besser bezahlten Funktionsstufe zugeordnet worden.

Damit durfte die nach neuem Personalrecht ermittelte

Lohnerhöhung nicht auf 5 % oder noch weniger gekürzt werden. Vielmehr hat

die Beschwerdeführerin Anspruch auf Erhöhung ihres Salärs um 10 %, sofern der

nach neuem Personalrecht ermittelte Lohn eine Erhöhung in mindestens diesem Umfang

ergeben hatte.

2.5

Laut

Überleitungsverfügung vom 23. Juli 2003 war der Beschwerdeführerin gegenüber

der altrechtlichen Besoldung eine Lohnerhöhung von 12,98 %, also von mehr als

10 %, gewährt worden.

2.5.1

Zusätzlich zu beachten ist, dass der Gemeinderat der Stadt Zürich dem

Pflegepersonal und weiteren Personalgruppen im Gesundheitswesen ab 1. Juli

2001 monatliche Zulagen gewährte. Wie sich aus der stadträtlichen Weisung

ergibt, entsprachen die Besoldungen damals weder den Anforderungen des

Arbeitsplatzes noch der Marktsituation, weshalb sich Sofortmassnahmen

aufdrängten. Dies galt um so mehr, als der Kanton bereits plante, verschiedene

Funktionen auf denselben Zeitpunkt höher einzustufen. Diese Zulagen erhöhte der

Stadtrat am 23. Mai 2001 und besonders im Hinblick auf das gewichtige

Lohngefälle zum Kanton am 21. November 2001 nochmals erheblich. Die Zulagen

betrugen ab 1. Januar 2002 zwischen Fr. 150.- und Fr. 600.- monatlich

(vgl. VGr, 20. Dezember 2006, PB.2006.00007, E. 4.3.1 – 19. Dezember 2007,

PB.2007.00027, E. 2.6.1 – je unter www.vgrzh.ch). Wie das Verwaltungsgericht

weiter festhielt, wären diese Zulagen nicht bezahlt worden, wenn das betroffene

Pflegepersonal bereits damals entsprechend dem Wert seiner Arbeit um zwei

Klassen höher eingereiht gewesen wären. Die Zulagen waren somit im Ergebnis –

auch wenn damit formal keine Höhereinreihung erfolgt war – dazu geeignet, einen

Beitrag an die Beseitigung einer Diskriminierung des Pflegepersonals im

Lohngefüge der Stadt Zürich zu leisten (VGr, 20. Dezember 2006,

PB.2006.00007, E. 4.3.1, www.vgrzh.ch; bestätigt in BGr, 20. November

2007,

2A.97/2007,

E. 7.1 f, www.bger.ch).

Bei der Berechnung des massgebenden Ausgangslohns sind die im

Pflegebereich gestützt auf den erwähnten Stadtratsbeschluss vom 21. November 2001

bezahlten Zulagen infolgedessen nicht zu berücksichtigen (vgl. VGr,

20. Dezember 2006, PB.2006.00007, E. 4.3.1 und 19. Dezember 2007,

PB.2007.00027, E. 2.6.2 – je unter www.vgrzh.ch).

2.5.2

Ohne Berücksichtigung der Zulagen von monatlich 600.- belief sich der

Ausgangslohn der Beschwerdeführerin umgerechnet auf 13-tel auf monatlich

Fr. 6'479.70. Gegenüber diesem Betrag bedeutete das ab 1. Juli 2002

bezahlte Salär von monatlich Fr. 7'946.30 eine Erhöhung um Fr. 1'466.60

bzw. um 22,6 %. Mit dieser Lohnerhöhung per 1. Juli 2002 ist die unter dem

alten Personalrecht bei der Einstufung in die Besoldungsklassen vorhandene

Diskriminierung offensichtlich beseitigt worden: Wie gesehen war für das alte

Personalrecht im Pflegebereich eine Diskriminierung im Umfang von zwei

Lohnklassen festgestellt worden (VGr, 20. Dezember 2006, E. 3.6.3 und 3.8,

www.vgrzh.ch); die Differenz zwischen der Besoldungsklasse 18, in welche die Beschwerdeführerin

eingeteilt war, und der besser bezahlten Stufe 16 betrug rund 8 % (vgl.

Amtliche Sammlung der Stadt Zürich, Bd. 42, S. 119).

Die Beschwerdeführerin hatte deshalb keinen Anspruch auf

ungeschmälerte Lohnerhöhung per 1. Juli 2002. Die Lohnerhöhung um 22,6 % gegenüber

dem massgeblichen Ausgangslohn lag deutlich über der in einem ersten Schritt

minimal zu gewährenden Lohnerhöhung von 10 %.

2.5.3

Die Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass der nach dem neuen

Personalrecht ermittelte Lohn deutlich höher war als das ab 1. Juli 2002

tatsächlich bezahlte Salär, keine Diskriminierung herleiten: Die aufgrund des

neuen Besoldungssystems ermittelten Lohnerhöhungen waren individuell sehr

unterschiedlich ausgefallen, und zwar selbst innerhalb einer bestimmten

Berufsgruppe. Diese Unterschiede sind, wenn wie vorliegend ein neues

Besoldungssystem eingeführt wird, nicht nur von der Überführung in die neue Funktionsstufe

als Besoldungsklasse, sondern auch massgeblich von der anrechenbaren Erfahrung,

dem Berechnungs­system und somit auch von den persönlichen Verhältnissen der

Angestellten abhängig (vgl. VGr, 8. September 2006, PB.2005.00060, E. 4.5.1,

www.vgrzh.ch).

2.5.4

Die Festsetzung des neuen Salärs auf 95 % des Mittelwertes im Lohnband

war demnach nicht diskriminierend. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

3.

Die Beschwerde richtet sich sodann gegen die Rückweisung der

Sache betreffend Neufestsetzung der nutzbaren Erfahrung.

3.1

Das

präjudizierende Urteil des Bundesgerichts bezüglich Einreihung der Pflegeberufe

für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des neuen Personalrechts am 1. Juli 2002

liegt inzwischen vor. Damit ist der vom Bezirksrat für die Rückweisung angeführte

Grund dahingefallen.

Bereits unter diesem Aspekt erweist sich die Aufrechthaltung

des Rückweisungsentscheides als nicht mehr gerechtfertigt.

3.2

Am Rande

erwähnt die Beschwerdeführerin sodann, dass die Rückweisung durch den Bezirksrat

an die Stadt Zürich möglicherweise sogar zu einer "reformatio in peius"

führen könnte. Tatsächlich könnte der Rückweisungsentscheid dahin gehend

ausgelegt werden, dass die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2002 neu überzuleiten

sei und dass dabei neben der Beseitigung der Diskriminierung bloss eine

Lohnerhöhung von 5 % zu gewähren sei; tatsächlich ist der nicht diskriminierende

Lohn aber um rund 13 % angehoben worden. Es besteht kein Anlass, der Stadt

Zürich durch die angeordnete Rückweisung die Gelegenheit zu eröffnen, eine

Korrektur der seinerzeitigen Lohnerhöhung nach unten vorzunehmen; es ist

offensichtlich, dass die strittige Lohnerhöhung auch keine Rechtsverletzung

zugunsten

der Beschwerdeführerin darstellt: Der nach neuem Personalrecht ermittelte Lohn

war – wie gesehen – noch höher als das per 1. Juli 2002 bezahlte Salär; die

Stadt Zürich führt deshalb die Löhne – wie sie selbst dargelegt hat (vgl. VGr, 19.

Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 2.3.2, www.vgrzh.ch) – stufenweise in das

neue System hinein. Die schrittweise Überführung entspricht Art. 89 Abs. 3

PR.

3.3

Besteht

somit im heutigen Zeitpunkt kein triftiger Grund mehr für eine Rückweisung der

Sache an die Stadt Zürich, ist der Beschluss des Bezirksrats in diesem Punkt

aufzuheben.

4.

Hebt das Verwaltungsgericht eine Anordnung auf, so entscheidet

es grundsätzlich selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Dabei ist zu beachten, dass es

die aufgehobene Anordnung nicht zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei

abändern darf (Abs. 2).

4.1

Wie dargelegt,

stellt die Kürzung der per 1. Juli 2002 ermittelten Lohnerhöhung keine

Diskriminierung dar (oben 2.5). Es besteht deshalb auf diesen Zeitpunkt kein

Anspruch auf eine grössere Lohnerhöhung. Die Stadt Zürich war vielmehr berechtigt,

die ermittelte Lohnerhöhung – auch mittels der nutzbaren Erfahrung – auf 12,98 %

zu kürzen. Der Rekurs ist damit auch in diesem Punkt grundsätzlich abzuweisen;

es bleibt allerdings zu prüfen, ob in der vollumfänglichen Rekursabweisung eine

"reformatio in peius" liegen würde.

4.2

Der Bezirksrat

geht offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführerin – zusätzlich zum

diskriminierungsfreien Lohn  – per 1. Juli 2002 eine Lohnerhöhung von

mindestens 5 % zu gewähren war (zur abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichts

vgl. oben 2.3.3 und 2.5).

4.2.1

Im Hinblick auf das Verbot der "reformatio in peius" interessiert

hier nur die Auffassung des Bezirksrats im Rückweisungsentscheid.

Diskriminierungsfrei wurde der altrechtliche Lohn der Beschwerdeführerin durch

eine Anhebung um zwei Besoldungsklassen, also um rund 8 %. Die vom Bezirksrat

verlangte Anhebung um weitere 5 % ergibt einen Anspruch auf Lohnerhöhung

von rund 13 %. Ohne die Zulagen betrug der altrechtliche Lohn monatlich Fr. 6'479.70.

Zur Beseitigung der damaligen Diskriminierung war er um zwei Besoldungsklassen,

also um ca. 8 %, auf rund Fr. 7'000.-, anzuheben. Rechnet man hierzu die

vom Bezirksrat geforderten weiteren 5 % so ergibt sich per 1. Juli 2002

ein Lohnanspruch von ca. Fr. 7'350.-. Der per 1. Juli 2002 gewährte Lohn

von monatlich Fr. 7'946.30 übersteigt diesen Anspruch deutlich. Er hat

damit selbst dann Bestand, wenn den Erwägungen des Bezirksrats im

Rückweisungsentscheid vollumfänglich gefolgt wird. Das Gleiche wäre im Übrigen

selbst für den unwahrscheinlichen Fall anzunehmen, dass die der Beschwerdeführerin

bezahlten Zulagen  – entgegen dem Anschein – nicht auf dem Stadtratsbeschluss

vom 21. November 2001 gründen würden: In diesem Fall wären die Zulagen zum

altrechtlichen Lohn hinzuzurechnen. Immer unter Nachachtung der Erwägungen des

Bezirksrats wäre somit der altrechtliche Lohn zur Beseitigung der Lohnklassendiskriminierung

um 8 % und zusätzlich um 5 %, insgesamt also um 13 % anzuheben. Dies

entspricht beinahe exakt der ausgewiesenen Lohnerhöhung um 12,98 %.

4.2.2

Demzufolge stellt eine Rekursabweisung für die Beschwerdeführerin keinen

Nachteil dar gegenüber der vom Bezirksrat angeordneten Rückweisung an die Stadt

Zürich. In einer vollumfänglichen Abweisung des Rekurses liegt keine

"reformatio in peius".

5.

Gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG sind keine Kosten zu erheben.

Die Beschwerdeführerin verlangt für das Beschwerdeverfahren

eine Entschädigung. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren kann die unterliegende

Partei oder Amtsstelle unter gewissen Umständen zu einer Entschädigung für die

Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die

Stadt Zürich überwiegend obsiegt, steht der Beschwerdeführerin von vornherein keine

Entschädigung zu.

Demgemäss entscheidet

die Kammer

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer

I des Beschlusses des Bezirksrats vom 30. August 2007 bezüglich der

angeordneten Rückweisung an die Stadt Zürich aufgehoben. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

Der Rekurs wird auch bezüglich der angerechneten nutzbaren

Erfahrung abgewiesen und die Verfügung des Direktors des Stadtspitals D vom 23.

Juli 2003 betreffend die Einreihung der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2002

bestätigt.

2.    Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:

Fr.      60.--     Zustellungskosten,

Fr. 5'060.--     Total der Kosten.

3.    Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an