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GB.2026.00007

Revision (Steuerhinterziehung Staats- und Gemeindesteuern 2016 - 2017)

Zürich VerwG ·2. Abteilung/Einzelrichter · 2026-08-31 · Deutsch ZH
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[Das kantonale Steueramt trat auf das Revisionsgesuch betreffend das Nach- und Strafsteuerverfahren der verheirateten Pflichtigen für die Steuerperioden 2016 und 2017 des mittlerweile von seiner Ehefrau getrennt lebenden Pflichtigen wegen Verspätung nicht ein.] Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass (formell) rechtskräftige Entscheide unter bestimmten Voraussetzungen in Revision gezogen werden können. Es rechtfertigt sich demnach, die Vorschriften der Steuergesetze über die Revision zumindest analog auf Revisionsgesuche gegen Entscheide betreffend die Übertretungsstraftatbestände von StG und DBG anzuwenden (E. 1.1.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Steueramt davon abgesehen hat, den Pflichtigen persönlich anzuhören (E. 3.1). Ein konventionsmässiger Anspruch, bereits von der Steuerbehörde mündlich angehört zu werden, besteht nach der Rechtsprechung nicht (E. 3.1.1). Für die erste Phase des Revisionsverfahrens kann sich der Revisionsgesuchsteller nicht auf die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK – einschliesslich des Anspruchs auf eine öffentliche gerichtliche Anhörung – berufen, weil (noch) nicht über eine strafrechtliche Anklage zu befinden ist (E. 3.1.3). Auf rechtskräftige Verfügungen und Entscheide kann nur zurückgekommen werden, wenn ein sogenannter Revisionsgrund vorliegt, mithin wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, wenn die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (E. 4.1). Eine mangelnde persönliche Zustellung stellt keine "entscheidende Tatsache" dar, hatte die angeblich fehlerhafte Zustellung doch keinerlei Einfluss auf den Inhalt des Entscheides (E. 4.3.1). Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, in Vorschriften über die Zustellungwesentliche Verfahrensgrundsätze zu sehen. Gravierende Zustellungsmängel kommen zwar als Grund für die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer Verfügung, aber nicht als Revisionsgrund in Betracht (E. 4.3.2). Ehegatten haben keinen verfassungsmässigen Anspruch auf individuelle Eröffnung (E. 5.4.1). Die Mitteilung über die Eröffnung der Nachsteuer- und Bussenverfahren ist durch die Aushändigung an die Ehefrau in den Machtbereich des Pflichtigen gelangt und galt ihm dadurch als zugestellt (E. 5.5.1). Abweisung.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Zu klären ist zunächst, ob das Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist.

E. 1.1.1 Rechtskräftige Verfügungen und rechtskräftige Entscheide im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer können unter den Voraussetzungen von § 155 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) und Art. 147 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) in Revision gezogen werden; zuständig ist die Behörde, die den Entscheid getroffen hat (§ 157 Abs. 1 StG; Art. 149 Abs. 1 DBG). Gegen Entscheide über Revisionsgesuche können nach § 158 Abs. 3 StG und Art. 149 Abs. 3 DBG die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden. Das gilt entgegen dem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn die ersuchte Behörde das Revisionsgesuch nicht abweist, sondern gar nicht erst darauf eintritt (vgl. Martin Looser in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Basel 2022 [Kommentar DBG], Art. 149 N. 3).

E. 1.1.2 Ob diese Bestimmungen auch für steuerstrafrechtliche Entscheide des kantonalen Steueramts betreffend die Übertretungstatbestände des StG und des DBG gelten, ist nicht restlos klar. Zwar sind diese Bestimmungen weit genug formuliert, um auch steuerstrafrechtliche Entscheide der Steuerbehörden und -gerichte zu erfassen, doch fehlt eine ausdrückliche Verweisung darauf in den Vorschriften über das steuerstrafrechtliche Verfahren (vgl. § 257 StG und Art. 182 Abs. 3 DBG, jeweils e contrario). Das Bundesgericht ging in einem Einzelfall gleichwohl von der Anwendbarkeit von Art. 147 ff. DBG aus, allerdings ohne seine Auffassung näher zu begründen (vgl. BGr, 7. Februar 2008, 2C_88/2008, E. 3).

E. 1.1.3 Die Frage braucht hier nicht weiter vertieft zu werden. Wie sich aus den verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahrensgesetzen ergibt, entspricht es einem allgemeinen Grundsatz, dass (formell) rechtskräftige Entscheide unter bestimmten Voraussetzungen in Revision gezogen werden können (vgl. Art. 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]; Art. 84 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR]; § 86a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Art. 66 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; Art. 121 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG]; Art. 328 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Vorschriften der Steuergesetze über die Revision zumindest analog auf Revisionsgesuche gegen Entscheide betreffend die Übertretungsstraftatbestände von StG und DBG anzuwenden.

E. 1.1.4 Gegen die ursprüngliche Verfügung des kantonalen Steueramts vom 16. Januar 2023 hätte der Pflichtige zunächst Einsprache beim kantonalen Steueramt erheben (§ 251a Abs. 1 StG; Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 DBG) und alsdann an das Verwaltungsgericht gelangen können (§ 252 Abs. 1 StG; Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung vom

4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [VO dBSt]). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Rechtsmittel des Pflichtigen gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 15. Mai 2026 zuständig.

E. 1.2 Die Überprüfung des vom Pflichtigen eingereichten Videobeweises ergab, dass das Video mit hinreichender Gewissheit am 4. Juni 2026 um 21.24 Uhr erstellt wurde. Die Eingabe erfolgte somit fristgerecht.

E. 1.3 In Anbetracht des Streitwerts hat der Einzelrichter über die Angelegenheit zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

E. 1.4 Die Anträge des Pflichtigen richten sich ihrem Wortlaut nach gegen die Verfügung des kantonalen Steueramts vom 27. März 2026. Diese Verfügung ist jedoch durch den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts ersetzt worden und in diesem aufgegangen; nur der Einspracheentscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Devolutiveffekt; BGE 151 II 120 E. 5.3.1; VGr, 4. Dezember 2025, VB.2023.00707, E. 6). Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich jedoch mit hinreichender Klarheit, dass der Pflichtige zumindest auch den Einspracheentscheid anfechten wollte. Insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

E. 2.1 Das kantonale Steueramt wies die Einsprache des Pflichtigen ab, weil das Revisionsgesuch verspätet eingereicht worden sei. Die Darstellung des Pflichtigen, wonach dieser erst am 28. Januar 2026, nach Eröffnung des zweiten Nachsteuer- und Bussenverfahrens und nach dem Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung, Kenntnis von der Nachsteuer- und Bussenverfügung vom 16. Januar 2023 erlangt habe, hielt das kantonale Steueramt nicht für plausibel, zumal im Bussenverfahren zwölf direkt an ihn adressierte Schreiben ergangen seien und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens Nachsteuern und Bussen in der Höhe von insgesamt Fr. … vom Konto des Pflichtigen bezahlt worden seien. Ausserdem erscheine das Datum der angeblichen Kenntnisnahme am 28. Januar 2026 als unbelegt und willkürlich gewählt, lebten der Pflichtige und seine Ehefrau doch schon seit dem 1. September 2025 getrennt und habe der Pflichtige bereits am 21. Oktober 2025 eine Selbstanzeige eingereicht. Die Ausführungen des Pflichtigen deuteten eher darauf hin, dass er schon im Herbst 2025 Kenntnis vom Bussenverfahren erlangt habe. Eine mündliche Anhörung hielt das kantonale Steueramt aufgrund der klaren Aktenlage nicht für angezeigt.

E. 2.2 Der Pflichtige bringt vor, dass die Bussenverfügung ihm persönlich hätte zugestellt werden müssen. Im Steuerstrafrecht genüge es nicht, behördliche Mitteilungen den Ehegatten gemeinsam zuzustellen. Als Revisionsgrund macht der Pflichtige geltend, er habe die Bussenverfügung vom 16. Januar 2023 erst anlässlich der Durchsuchung der Wohnung und der Kellerräume der ehelichen Wohnung am 28. Januar 2026 entdeckt. Des Weiteren rügt der Pflichtige, das kantonale Steueramt habe die Vorschriften über das Einspracheverfahren und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihn nicht persönlich angehört habe. Das kantonale Steueramt habe ihm überdies im Kontext des noch offenen Nachsteuer- und Bussenverfahrens betreffend die Steuerperiode 2022 nur unvollständige Akteneinsicht gewährt und namentlich die Verfügung vom 23. Januar 2023 [recte: 16. Januar 2023] nicht offengelegt, obschon ihn das kantonale Steueramt offenbar aufgrund dieser Verfügung als Wiederholungstäter betrachtet habe. Dieses Versäumnis werde im noch pendenten Nachsteuer- und Bussenverfahren zu erörtern sein.

E. 3.1 Es ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Steueramt davon abgesehen hat, den Pflichtigen persönlich anzuhören.

E. 3.1.1 Im steuerrechtlichen Übertretungsstrafverfahren stehen dem Angeschuldigten nach kantonalem Recht grundsätzlich dieselben Verfahrensrechte zu wie im ordentlichen Einschätzungsverfahren (§ 248 Abs. 3 StG). Wenn er dort beantragen kann, die Steuererklärung (§ 138 Abs. 2 StG) wie auch eine Einsprache (§ 141 Abs. 2 StG) vor dem kantonalen Steueramt "mündlich zu vertreten", lässt dies darauf schliessen, dass ihn das kantonale Steueramt auch im Bussenverfahren grundsätzlich auf Antrag hin anzuhören hat (vgl. auch VGr, 25. September 2002, GB.2002.00004, E. 1b). Die persönliche Anhörung ist im Steuerstrafverfahren vor allem für die Beurteilung subjektiver Tatbestandselemente (Vorsatz, Fahrlässigkeit, Absicht; vgl. BGE 119 Ib 311 E. 7b) sowie für die Strafzumessung von Nutzen (vgl. Roman Sieber/Jasmin Malla, Kommentar DBG, Art. 182 N. 65). Art. 6 Abs. 1 EMRK verleiht zwar einen Anspruch auf gerichtliche Anhörung, wenn dem Angeschuldigten der Vorwurf der Steuerhinterziehung zur Last gelegt wird. Diese mündliche Anhörung kann aber auch erst im Rechtsmittelverfahren stattfinden. Ein konventionsmässiger Anspruch, bereits von der Steuerbehörde mündlich angehört zu werden, besteht nach der Rechtsprechung nicht (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 7c; kritisch dazu Sieber/Malla, Art. 182 N. 65).

E. 3.1.2 Das Gesetz sieht für das Revisionsverfahren vor, dass ergänzend ("[i]m Übrigen") die Vorschriften über das Verfahren anwendbar sind, in dem die frühere Verfügung ergangen ist (§ 158 Abs. 4 StG; Art. 149 Abs. 4 DBG). Diese Verweisung auf das ordentliche Verfahren und die dort geltenden Verfahrensrechte und -pflichten gilt indessen nur insoweit, als die Behörde das Revisionsgesuch für begründet hält und demgemäss einen neuen Entscheid in der Sache fällen muss (vgl. Hugo Casanova/Claude-Emmanuel Dubey in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, LIFD, 2. A., Basel 2017, Art. 149 N. 3; Looser, Art. 149 N. 2).

E. 3.1.3 Wenn wie hier um Revision eines Strafbescheids des kantonalen Steueramts ersucht wird, kann es sich nicht anders verhalten. Für die Beurteilung, ob die Prozessvoraussetzungen für ein Revisionsgesuch erfüllt sind und ein Revisionsgrund vorliegt, sich mithin die Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechtfertigt, kommt es nur selten auf subjektive Elemente oder den persönlichen Eindruck an. Eine mündliche Anhörung ist dementsprechend in der Regel entbehrlich. Für diese erste Phase des Revisionsverfahrens kann sich der Revisionsgesuchsteller denn auch nicht auf die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK – einschliesslich des Anspruchs auf eine öffentliche gerichtliche Anhörung – berufen, weil (noch) nicht über eine strafrechtliche Anklage zu befinden ist (vgl. EGMR, 11. Juli 2017, Moreira Ferreira gegen Portugal [Nr. 2], §§ 60 f. und 65; vgl. auch BGE 113 Ia 62 E. 3b; BGE 104 Ia 179 E. 3).

E. 3.1.4 Entgegen der Darstellung des Pflichtigen ist nicht ersichtlich, weshalb in seinem Fall von den dargestellten Grundsätzen abgewichen werden sollte. Wenn das kantonale Steueramt wie hier zum Schluss kommt, dass die Prozessvoraussetzungen für ein Revisionsgesuch nicht erfüllt sind, braucht es den Gesuchsteller weder vor diesem Entscheid noch im anschliessenden Einspracheverfahren mündlich anzuhören.

E. 3.2 Ähnliches gilt auch für die gerichtliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht, die der Pflichtige wünscht. Auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren kann sich der Pflichtige nicht auf einen konventionsmässigen Anspruch auf mündliche Anhörung aus Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen. Die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Hauptverhandlung analog § 255 Abs. 1 StG kommt erst in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens erfüllt sind. Von einer mündlichen Anhörung des Pflichtigen ist deshalb abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, welchen Beitrag sie zur Klärung der sich hier stellenden Rechtsfragen leisten könnte (vgl. auch VGr, 13. Juni 2024, GB.2024.00004, E. 1.2).

E. 4.1 Auf rechtskräftige Verfügungen und Entscheide kann nur zurückgekommen werden, wenn ein sogenannter Revisionsgrund vorliegt, mithin wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, wenn die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (vgl. § 155 Abs. 1 StG; Art. 147 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 410 StPO; § 86a VRG; Art. 84 Abs. 1 VStrR).

E. 4.2 In steuerrechtlichen Verfahren ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des Entscheids einzureichen (§ 156 StG; Art. 148 DBG). Ob diese zeitliche Begrenzung auch für die Revision steuerstrafrechtlicher Entscheide gilt, ist unklar, zumal im übrigen Strafrecht die Revision grundsätzlich nicht an diese Fristen gebunden ist (vgl. Art. 411 Abs. 2 StPO; Art. 84 Abs. 2 VStrR; Sieber/Malla, Art. 182 N. 102).

E. 4.3 Die Frage der Fristgebundenheit des Revisionsgesuchs kann hier aber offenbleiben, weil es bereits an einem substanziiert behaupteten Revisionsgrund fehlt (vgl. zu dieser Prozessvoraussetzung BGE 151 II 673 E. 3.2).

E. 4.3.1 Der Pflichtige scheint im Umstand, dass ihm die Verfügung vom 16. Januar 2023 nicht persönlich zugestellt worden sei, einen Revisionsgrund zu sehen. Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um eine "erhebliche Tatsache" im Sinn von § 155 Abs. 1 lit. a StG und Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG, hatte die angeblich fehlerhafte Zustellung doch keinerlei Einfluss auf den Inhalt des genannten Entscheids.

E. 4.3.2 Es wäre zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, in Vorschriften über die Zustellung wesentliche Verfahrensgrundsätze im Sinn von § 155 Abs. 1 lit. b StG und Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG zu sehen. Entscheide werden jedoch grundsätzlich erst mit der Zustellung wirksam (§ 126 Abs. 1 StG; Art. 116 Abs. 1 DBG; vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2). Wird der Entscheid nicht gültig zugestellt, beginnt die ordentliche Rechtsmittelfrist grundsätzlich gar nicht erst zu laufen und kann der Entscheid nicht rechtskräftig werden. Vorbehalten bleibt der Fall, dass der Adressat auf anderem Weg Kenntnis von der Verfügung und ihrem Inhalt nimmt oder nach Treu und Glauben nehmen müsste (vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2.1), es sei denn, die Zustellungsvorschriften bezweckten einen besonderen Schutz des Adressaten (vgl. BGE 110 III 67 E. 2). Aus diesem Grund kommen gravierende Zustellungsmängel zwar als Grund für die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer Verfügung (vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2; BGE 136 III 571 E. 6.3; BGE 129 I 361 E. 2.2), aber nicht als Revisionsgrund in Betracht.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das kantonale Steueramt auf das Revisionsgesuch des Pflichtigen nicht eintrat und diesen Nichteintretensentscheid im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte.

E. 5.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob das Revisionsgesuch des Pflichtigen als ordentliche Einsprache hätte entgegengenommen werden müssen, weil die Zustellung der Verfügung vom 16. Januar 2023 so mangelhaft war, dass sie die ordentliche Einsprachefrist nicht auslöste.

E. 5.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Zustellung grundsätzlich bereits das Eintreffen einer Sendung im Machtbereich des Adressaten; tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (vgl. BGE 151 II 625 E. 4.1; spezifisch zum Steuerrecht BGE 150 II 26 E. 3.5.4). Die strengeren Zustellvorschriften des Strafprozessrechts und des Verwaltungsstrafverfahrensrechts des Bundes, welche die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung vorsehen (Art. 85 StPO; Art. 31a VStrR; vgl. dazu auch BGE 144 IV 57 E. 2.3.2), sind im direktsteuerlichen Übertretungsstrafverfahren nicht anwendbar. Denn § 248 Abs. 3 StG und Art. 182 Abs. 3 DBG verweisen auf das Verwaltungsverfahren und nicht auf die StPO oder das VStrR (vgl. zur analogen Situation im Ordnungsbussenverfahren des Bundes BGE 145 IV 252 E. 1.7).

E. 5.2.2 Nach Art. 9 Abs. 1 der Steuerverordnung vom 1. April 1998 (StV) gilt die Zustellung als vollzogen, wenn die Verfügung oder der Entscheid dem Adressaten tatsächlich ausgehändigt worden ist (lit. a), von einem zum Haushalt des Adressaten gehörenden erwachsenen Familienmitglied oder von einer Person mit Postvollmacht für den Adressaten entgegengenommen worden ist (lit. b) oder in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt worden oder auf andere Weise in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist (lit. c). Diese Regelung deckt sich weitgehend mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach zum Machtbereich des Adressaten namentlich der Briefkasten sowie Angestellte des Adressaten und Personen, die im selben Haushalt wohnen, gehören (BGE 150 II 26 E. 3.5.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGE 122 I 139 E. 1; vgl. zum Kreis der empfangsberechtigten Personen auch Gregor Gassmann, Die Zustellung von Verfügungen im eidgenössischen Steuerrecht, Zürich 2024, S. 50 ff.). Der Adressat trägt mithin das Risiko, dass ihm Familienmitglieder Sendungen verheimlichen, die sie für ihn entgegennehmen. Es liegt in seiner Verantwortung, sich so zu organisieren, dass dies nicht geschieht.

E. 5.2.3 Nach Art. 9 Abs. 2 StV gilt die Zustellung als am letzten Tag der von der Post angesetzten Abholungsfrist erfolgt, wenn sie vom Adressaten schuldhaft verhindert wird. Von einem schuldhaften Verhindern der Zustellung ist dann auszugehen, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl ein Prozessrechtsverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können, und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss (VGr, 17. November 2025, SB.2025.00104/105, E. 4.1 mit Hinweisen). Diese sogenannte Zustellfiktion ergibt sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und diversen Verfahrensgesetzen, wobei der Bundesgesetzgeber von einer Abholfrist von sieben Tagen nach dem erfolglosen Zustellungsversuch ausgeht (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 2 bis VwVG; Art. 44 Abs. 2 BGG; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; BGE 145 IV 252 E. 1.3.1; BGE 130 III 396 E. 1.2.3).

E. 5.3 Zustellungsmängel führen nicht in jedem Fall zur Nichtigkeit. Nach einem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Verfahrensrechts darf den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheids zwar kein Nachteil erwachsen. Dem Schutz der Parteien ist aber genügend Rechnung getragen, wenn die mangelhafte Eröffnung trotzdem ihren Zweck erfüllt (BGE 152 I 9 E. 4.3.1 mit Hinweisen; BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Dieser Zweck der Eröffnung einer Verfügung besteht darin, dass der Empfänger von ihrem Inhalt – das heisst namentlich von den darin festgesetzten oder festgestellten Rechten und Pflichten – Kenntnis nehmen und darauf reagieren können soll (vgl. Gassmann, S. 9).

E. 5.4.1 Für Zustellungen an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sehen § 123 Abs. 4 StG und Art. 113 Abs. 4 DBG vor, dass sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet werden. Die gemeinsame Zustellung steht vor dem Hintergrund, dass die Ehegatten gemeinsam steuerpflichtig sind und ihre Steuerfaktoren zusammengerechnet werden. Die Ehegatten haben keinen verfassungsmässigen Anspruch auf individuelle Eröffnung (vgl. BGE 122 I 139 E. 2 [zu Art. 4 aBV]).

E. 5.4.2 Dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie gewissen Autoren zufolge soll es sich für das steuerstrafrechtliche Übertretungsverfahren aber anders verhalten: Wegen der höchstpersönlichen Natur der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und namentlich weil die Ehegatten – als Täter – strafrechtlich nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren verantwortlich sind (§ 240 Abs. 1 StG; Art. 180 DBG), seien Mitteilungen in Steuerstrafverfahren den Ehegatten auch dann gesondert zu eröffnen, wenn sie in ungetrennter Ehe lebten (vgl. VGr BE, 24. März 2022, VGE 100.2020.122/123, E. 5.5.4, in: BVR 2022 S. 467; VGr BE, 17. August 2004, VGE 21951, E. 2.2, in: BVR 2005 S. 317; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Teil III, Basel 2015, Art. 113 N. 34; vgl. auch Brigitte Behnisch, Die Stellung der Ehegatten im Veranlagungs-, Rechtsmittel-, Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Bern 1992, S. 251).

E. 5.4.3 Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern davon ausginge, dass Strafbescheide und Bussenverfügungen Ehegatten in jedem Fall individuell zugestellt werden müssen, wöge der Mangel bei gemeinsamer Zustellung nicht so schwer, dass er automatisch die Nichtigkeit der Zustellung nach sich zöge (so denn auch VGr BE,

19. Dezember 2022, VGE 100.2022.157, E. 3.3; bestätigt in BGr,

28. März 2023, 9C_116/2023 [allerdings ohne Auseinandersetzung mit der hier interessierenden Frage]). Beiden Ehegatten gemeinsam zugestellte Strafbescheide und Bussenverfügungen werden deshalb spätestens dann wirksam und lösen die Einsprachefrist aus, wenn der gebüsste Ehegatte dieselbe Möglichkeit zur Kenntnisnahme und Reaktion erlangt, wie er sie bei einer ordnungsgemässen individuellen Zustellung gehabt hätte.

E. 5.5.1 Die Ehefrau des Pflichtigen holte bei der Post die zweite Mitteilung über die Eröffnung der Nachsteuer- und Bussenverfahren ab, die das kantonale Steueramt eingeschrieben an die im gleichen Haushalt wohnhaften Ehegatten gemeinsam verschickt hatte (vgl. oben Sachverhalt I.B.). Die Ehefrau des Pflichtigen war berechtigt, Sendungen für den Pflichtigen entgegenzunehmen, und wäre dies im Übrigen auch dann gewesen, wenn die Mitteilung des kantonalen Steueramts an den Pflichtigen allein adressiert gewesen wäre. Die Sendung gelangte durch die Aushändigung an die Ehefrau also auch in den Machtbereich des Pflichtigen und galt dadurch als ihm zugestellt (vgl. oben E. 5.2.2). Folglich ist davon auszugehen, dass der Pflichtige aufgrund dieser Mitteilung vom laufenden Hinterziehungsverfahren und damit vom Prozessrechtsverhältnis entweder Kenntnis genommen hatte oder nach Treu und Glauben Kenntnis hätte nehmen müssen.

E. 5.5.2 Für alle anschliessenden Mitteilungen, die das kantonale Steueramt per Einschreiben verschickte und die der Pflichtige nicht innerhalb der Abholfrist abholte, muss er sich die Zustellfiktion (vgl. oben E. 5.2.3) entgegenhalten lassen. Das gilt insbesondere für die Verfügung vom 16. Januar 2023, die das kantonale Steueramt dem Pflichtigen und seiner Ehefrau ein erstes Mal am 3. Februar 2023 per Einschreiben zusandte. Mit unbenutztem Ablauf der Abholfrist galt diese Verfügung also als zugestellt.

E. 5.5.3 Im Übrigen wäre selbst ohne Anwendung der Zustellfiktion davon auszugehen, dass der Pflichtige allerspätestens Anfang Mai 2023 von der Verfügung vom 16. Januar 2023 Kenntnis hatte oder haben musste, als die Bussen von seinem Konto aus bezahlt wurden. Wer auch immer diese Zahlungen auslöste, musste im Besitz der Verfügung vom 16. Januar 2023 respektive der dieser beigelegten Rechnungen und Einzahlungsscheine gewesen sein. Wenn nicht der Pflichtige selbst diese Zahlungen von seinem Konto auslöste, wäre die Person, die dies an seiner Stelle tat, seinem Machtbereich zuzurechnen, zumal der Pflichtige nicht behauptet und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person gegen seinen Willen Zugriff auf sein Bankkonto erlangt haben könnte.

E. 5.6 Nach dem Gesagten bewirkte der Ablauf der Abholfrist für die am 2. Februar 2023 per Einschreiben versandte Verfügung vom 16. Januar 2023 die Zustellung an den Pflichtigen. Selbst ohne diese Zustellfiktion hätte die Einsprachefrist allerspätestens mit den Zahlungen der Bussen Anfang Mai 2023 zu laufen begonnen. Auf jeden Fall war die Frist für eine ordentliche Einsprache längst abgelaufen, als der Pflichtige am 16. Februar 2026 sein Revisionsgesuch stellte.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Steueramt aufgrund des Revisionsgesuchs des Pflichtigen gehalten gewesen wäre, die Einsprachefrist wiederherzustellen und auf die Eingabe als Einsprache einzutreten.

E. 6.2.1 Nach Art. 133 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3) DBG wird auf verspätete Einsprachen nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Den Steuerpflichtigen darf an der Verspätung kein Verschulden treffen (vgl. BGr, 6. Februar 2024, 9C_708/2023, E. 2.2; vgl. auch BGE 143 I 284 E. 1.3 [zu Art. 94 Abs. 1 StPO]).

E. 6.2.2 Gemäss § 15 Abs. 1 StV ist die Fristwiederherstellung zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, sofern er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst.

E. 6.3 Diese Anforderungen für eine Fristwiederherstellung erfüllt der Pflichtige nicht. Insbesondere lässt sich nicht sagen, dass ihn an der (angeblich) versäumten Kenntnisnahme kein Verschulden treffe. Selbst wenn seine Behauptung zuträfe, dass seine Ehefrau ihm die Mitteilungen des kantonalen Steueramts verheimlicht habe, wäre ihm ihr Wissen und ihr Verhalten zuzurechnen. Insoweit ist die vorliegende Situation vergleichbar mit derjenigen einer Zustellung an einen Anwalt oder sonstigen vertraglichen Rechtsvertreter, der die darin angesetzte Frist der vertretenen Person vorsätzlich oder fahrlässig nicht mitteilt und in der Folge die Frist verpasst. Auch dort ist schuldhaftes Verhalten des Vertreters der vertretenen Person grundsätzlich zuzurechnen, und zwar auch im strafrechtlichen Kontext (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3). Vorbehalten bleiben bloss grobfahrlässige (oder gar vorsätzliche) Versäumnisse des Vertreters bei notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO, namentlich wenn der vertretenen Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO; vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3 und 2.2.1–2.2.3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur zu Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK sowie Art. 94 StPO). Eine solche Konstellation, die einer Zurechnung entgegenstehen könnte, lag hier, wo der Pflichtige nur Steuerbussen zu befürchten hatte, offensichtlich nicht vor.

E. 7 Inwiefern die vom Pflichtigen geltend gemachte unvollständige Akteneinsicht, die das kantonale Steueramt dem Pflichtigen gewährt haben soll, im vorliegenden Fall von Belang sein soll, erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht. Diese Akteneinsicht betrifft das Nachsteuer- und Bussenverfahren für die Steuerperiode 2022. Dies scheint denn auch der Pflichtige einzusehen. Weiterungen dazu erübrigen sich.

E. 8 Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das kantonale Steueramt auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist, weil der Pflichtige keinen Revisionsgrund substanziiert geltend gemacht hatte. Das kantonale Steueramt brauchte auf die Eingabe auch nicht als Einsprache einzutreten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 9 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Der Pflichtige hat infolge Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 153 Abs. 4 und § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren GB.2026.00007 (Revision, Steuerhinterziehung Staats- und Gemeindesteuern 2016–2017) wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde im Verfahren GB.2026.00008 (Revision, Steuerhinterziehung direkte Bundessteuer 2016–2017) wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2026.00007 wird festgesetzt auf Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50 Zustellkosten, Fr.    687.50 Total der Kosten.
  4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2026.00008 wird festgesetzt auf Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      52.50 Zustellkosten, Fr.    452.50 Total der Kosten.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
  8. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; c)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2026.00007 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: GB.2026.00007 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.08.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Revision (Steuerhinterziehung Staats- und Gemeindesteuern 2016 - 2017) [Das kantonale Steueramt trat auf das Revisionsgesuch betreffend das Nach- und Strafsteuerverfahren der verheirateten Pflichtigen für die Steuerperioden 2016 und 2017 des mittlerweile von seiner Ehefrau getrennt lebenden Pflichtigen wegen Verspätung nicht ein.] Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass (formell) rechtskräftige Entscheide unter bestimmten Voraussetzungen in Revision gezogen werden können. Es rechtfertigt sich demnach, die Vorschriften der Steuergesetze über die Revision zumindest analog auf Revisionsgesuche gegen Entscheide betreffend die Übertretungsstraftatbestände von StG und DBG anzuwenden (E. 1.1.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Steueramt davon abgesehen hat, den Pflichtigen persönlich anzuhören (E. 3.1). Ein konventionsmässiger Anspruch, bereits von der Steuerbehörde mündlich angehört zu werden, besteht nach der Rechtsprechung nicht (E. 3.1.1). Für die erste Phase des Revisionsverfahrens kann sich der Revisionsgesuchsteller nicht auf die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK – einschliesslich des Anspruchs auf eine öffentliche gerichtliche Anhörung – berufen, weil (noch) nicht über eine strafrechtliche Anklage zu befinden ist (E. 3.1.3). Auf rechtskräftige Verfügungen und Entscheide kann nur zurückgekommen werden, wenn ein sogenannter Revisionsgrund vorliegt, mithin wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, wenn die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (E. 4.1). Eine mangelnde persönliche Zustellung stellt keine "entscheidende Tatsache" dar, hatte die angeblich fehlerhafte Zustellung doch keinerlei Einfluss auf den Inhalt des Entscheides (E. 4.3.1). Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, in Vorschriften über die Zustellung wesentliche Verfahrensgrundsätze zu sehen. Gravierende Zustellungsmängel kommen zwar als Grund für die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer Verfügung, aber nicht als Revisionsgrund in Betracht (E. 4.3.2). Ehegatten haben keinen verfassungsmässigen Anspruch auf individuelle Eröffnung (E. 5.4.1). Die Mitteilung über die Eröffnung der Nachsteuer- und Bussenverfahren ist durch die Aushändigung an die Ehefrau in den Machtbereich des Pflichtigen gelangt und galt ihm dadurch als zugestellt (E. 5.5.1). Abweisung. Stichworte: DEVOLUTIVEFFEKT EHEGATTEN FRIST/-EN MÜNDLICHE ANHÖRUNG PROZESSVORAUSSETZUNGEN RECHTLICHES GEHÖR REVISION REVISIONSGESUCH REVISIONSGRUND STEUERSTRAFVERFAHREN ZUSTELLFIKTION ZUSTELLUNG Rechtsnormen: Art. 147 DBG Art. 147 Abs. I DBG Art. 147 Abs. I lit. a DBG Art. 6 Abs. I EMRK § 155 Abs. I StG § 155 Abs. I lit. a StG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung GB.2026.00007 GB.2026.00008 Urteil des Einzelrichters vom

31. August 202 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Angela den Herder. In Sachen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Ankläger und Beschwerdegegner, gegen A, vertreten durch RA B, Beschuldigter und Beschwerdeführer, betreffend Revision (Steuerhinterziehung Staats- und Gemeindesteuern 2016–2017 sowie direkte Bundessteuer 2016–2017), hat sich ergeben: I. A. A (nachfolgend: der Pflichtige) und seine Ehefrau reichten für die Steuerperioden 2016 und 2017 trotz Mahnungen keine Steuererklärungen ein. Das kantonale Steueramt schätzte die Ehegatten für diese Steuerperioden mit Einschätzungsentscheiden und Veranlagungsverfügungen vom 23. März 2018 und 24. Juni 2019 nach pflichtgemässem Ermessen ein. Diese Entscheide blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. B. Nachdem der Pflichtige und seine Ehefrau auch für die Steuerperiode 2018 keine Steuererklärung eingereicht hatten, forderte der zuständige Steuerkommissär bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich einen Auszug über die Bruttoeinkünfte der Eheleute zwischen 2016 und 2018 an. Daraus war ersichtlich, dass die Ermessensveranlagungen 2016 und 2017 zu tief ausgefallen waren. Am 3. Juni 2021 wurde daher mit eingeschriebener Post ein Nachsteuer- und Bussenverfahren eröffnet. Da der Pflichtige und seine Ehefrau das Eröffnungsschreiben nicht entgegengenommen hatten, versandte das kantonale Steueramt das Eröffnungsschreiben am 28. Juli 2021 nochmals, und zwar sowohl eingeschrieben als auch uneingeschrieben (B-Post). Die Ehefrau des Pflichtigen nahm das Einschreiben am 11. August 2021 am Postschalter entgegen. Der Pflichtige und seine Ehefrau reagierten in der Folge aber auch auf das zweite Eröffnungsschreiben nicht, woraufhin das kantonale Steueramt am 20. Oktober 2021 mittels Einschreiben eine Auflage verschickte. Auch dieses Einschreiben wurde von der Ehefrau des Pflichtigen am 27. Oktober 2021 bei der Post abgeholt. Der Pflichtige und seine Ehefrau reagierten wiederum nicht. Das kantonale Steueramt schickte ihnen am 4. Februar 2022 per Einschreiben eine Mahnung. Auch auf diese Mahnung reagierten die Eheleute nicht, weshalb das kantonale Steueramt sie am 4. April 2022 nochmals eingeschrieben und uneingeschrieben verschickte. Nachdem die Eheleute auch auf die zweite Mahnung nicht reagiert hatten, verlangte das kantonale Steueramt am 17. Mai 2022 vom Arbeitgeber den Lohnausweis des Pflichtigen ein. Am 1. November 2022 schickte das kantonale Steueramt den Eheleuten wiederum eingeschrieben und uneingeschrieben die Nachsteuerberechnung zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom

16. Januar 2023 (per Einschreiben versandt am 3. Februar 2023) auferlegte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen Nachsteuern (samt Zins) für die Steuerperioden 2016 und 2017 von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) und Fr. … (direkte Bundessteuer) sowie Bussen wegen Steuerhinterziehung von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) und Fr. … (direkte Bundessteuer). Weil der Pflichtige und seine Ehefrau die Sendung nicht entgegengenommen hatten, versandte das kantonale Steueramt die Verfügung am 20. Februar 2023 nochmals per Einschreiben sowie uneingeschrieben (A-Post Plus). Sowohl die Nachsteuern als auch die dem Pflichtigen und seiner Ehegattin auferlegten Bussen wurden mit Valutadatum vom 8. Mai 2023 bezahlt. Die Zahlungen erfolgten von einem Konto des Pflichtigen. C. Mit schriftlicher Eingabe vom 16. Februar 2026 beantragte der Pflichtige beim kantonalen Steueramt die Revision der Verfügung vom 16. Januar 2023 und die Aufhebung der Steuerbussen. Mit Verfügung vom 27. März 2026 trat das kantonale Steueramt auf das Revisionsgesuch bzw. die Revisionsgesuche wegen Verspätung nicht ein. II. Mit Eingabe vom 15. April 2026 erhob der Pflichtige Einsprache gegen die Verfügung vom 27. März 2026. Mit vom 15. Mai 2026 datierendem, aber bereits am 4. Mai 2026 versandtem und am 5. Mai 2026 zugestelltem Einspracheentscheid (Revision) wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. III. A. Mit Beschwerde vom

4. Juni 2026 gelangte der Pflichtige an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts vom 27. März 2026 sei aufzuheben und auf die Revisionsgesuche vom 16. Februar 2026 sei einzutreten. Die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Beurteilung der Revisionsgesuche an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer seien dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen. B. Mit Eingabe vom 5. Juni 2026 orientierte der Rechtsvertreter des Pflichtigen das Verwaltungsgericht darüber, die Beschwerde vom 4. Juni 2026 der Post um 21.24 Uhr übergeben zu haben, und offerierte dafür Zeugen- und Videobeweise. C. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2026 vereinigte die Abteilungspräsidentin die Verfahren GB.2026.00007 betreffend Revision (Steuerhinterziehung Staats- und Gemeindesteuern 2016–2017) und GB.2026.00008 betreffend Revision (Steuerhinterziehung direkte Bundessteuer 2016–2017). Zudem gab sie dem Pflichtigen Gelegenheit, innert zehn Tagen den von ihm offerierten Videobeweis für die Rechtzeitigkeit der Eingabe vom 4. Juni 2026 einzureichen. D. Mit Eingabe vom 10. Juni 2026 reichte der Rechtsvertreter des Pflichtigen dem Verwaltungsgericht den offerierten Videobeweis ein. E. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2026 ersuchte die Abteilungspräsidentin den Pflichtigen um Mitteilung, ob er die Durchführung einer öffentlichen gerichtlichen Verhandlung wünsche. Mit Eingabe vom 7. Juli 2026 bejahte der Pflichtige dies. F. Das Verwaltungsgericht holte beim kantonalen Steueramt die Akten ein, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Zu klären ist zunächst, ob das Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist. 1.1.1 Rechtskräftige Verfügungen und rechtskräftige Entscheide im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer können unter den Voraussetzungen von § 155 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) und Art. 147 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) in Revision gezogen werden; zuständig ist die Behörde, die den Entscheid getroffen hat (§ 157 Abs. 1 StG; Art. 149 Abs. 1 DBG). Gegen Entscheide über Revisionsgesuche können nach § 158 Abs. 3 StG und Art. 149 Abs. 3 DBG die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden. Das gilt entgegen dem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn die ersuchte Behörde das Revisionsgesuch nicht abweist, sondern gar nicht erst darauf eintritt (vgl. Martin Looser in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Basel 2022 [Kommentar DBG], Art. 149 N. 3). 1.1.2 Ob diese Bestimmungen auch für steuerstrafrechtliche Entscheide des kantonalen Steueramts betreffend die Übertretungstatbestände des StG und des DBG gelten, ist nicht restlos klar. Zwar sind diese Bestimmungen weit genug formuliert, um auch steuerstrafrechtliche Entscheide der Steuerbehörden und -gerichte zu erfassen, doch fehlt eine ausdrückliche Verweisung darauf in den Vorschriften über das steuerstrafrechtliche Verfahren (vgl. § 257 StG und Art. 182 Abs. 3 DBG, jeweils e contrario). Das Bundesgericht ging in einem Einzelfall gleichwohl von der Anwendbarkeit von Art. 147 ff. DBG aus, allerdings ohne seine Auffassung näher zu begründen (vgl. BGr, 7. Februar 2008, 2C_88/2008, E. 3). 1.1.3 Die Frage braucht hier nicht weiter vertieft zu werden. Wie sich aus den verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahrensgesetzen ergibt, entspricht es einem allgemeinen Grundsatz, dass (formell) rechtskräftige Entscheide unter bestimmten Voraussetzungen in Revision gezogen werden können (vgl. Art. 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]; Art. 84 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR]; § 86a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Art. 66 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; Art. 121 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG]; Art. 328 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Vorschriften der Steuergesetze über die Revision zumindest analog auf Revisionsgesuche gegen Entscheide betreffend die Übertretungsstraftatbestände von StG und DBG anzuwenden. 1.1.4 Gegen die ursprüngliche Verfügung des kantonalen Steueramts vom 16. Januar 2023 hätte der Pflichtige zunächst Einsprache beim kantonalen Steueramt erheben (§ 251a Abs. 1 StG; Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 DBG) und alsdann an das Verwaltungsgericht gelangen können (§ 252 Abs. 1 StG; Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung vom

4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [VO dBSt]). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Rechtsmittel des Pflichtigen gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 15. Mai 2026 zuständig. 1.2 Die Überprüfung des vom Pflichtigen eingereichten Videobeweises ergab, dass das Video mit hinreichender Gewissheit am 4. Juni 2026 um 21.24 Uhr erstellt wurde. Die Eingabe erfolgte somit fristgerecht. 1.3 In Anbetracht des Streitwerts hat der Einzelrichter über die Angelegenheit zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.4 Die Anträge des Pflichtigen richten sich ihrem Wortlaut nach gegen die Verfügung des kantonalen Steueramts vom 27. März 2026. Diese Verfügung ist jedoch durch den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts ersetzt worden und in diesem aufgegangen; nur der Einspracheentscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Devolutiveffekt; BGE 151 II 120 E. 5.3.1; VGr, 4. Dezember 2025, VB.2023.00707, E. 6). Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich jedoch mit hinreichender Klarheit, dass der Pflichtige zumindest auch den Einspracheentscheid anfechten wollte. Insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. 2.1 Das kantonale Steueramt wies die Einsprache des Pflichtigen ab, weil das Revisionsgesuch verspätet eingereicht worden sei. Die Darstellung des Pflichtigen, wonach dieser erst am 28. Januar 2026, nach Eröffnung des zweiten Nachsteuer- und Bussenverfahrens und nach dem Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung, Kenntnis von der Nachsteuer- und Bussenverfügung vom 16. Januar 2023 erlangt habe, hielt das kantonale Steueramt nicht für plausibel, zumal im Bussenverfahren zwölf direkt an ihn adressierte Schreiben ergangen seien und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens Nachsteuern und Bussen in der Höhe von insgesamt Fr. … vom Konto des Pflichtigen bezahlt worden seien. Ausserdem erscheine das Datum der angeblichen Kenntnisnahme am 28. Januar 2026 als unbelegt und willkürlich gewählt, lebten der Pflichtige und seine Ehefrau doch schon seit dem 1. September 2025 getrennt und habe der Pflichtige bereits am 21. Oktober 2025 eine Selbstanzeige eingereicht. Die Ausführungen des Pflichtigen deuteten eher darauf hin, dass er schon im Herbst 2025 Kenntnis vom Bussenverfahren erlangt habe. Eine mündliche Anhörung hielt das kantonale Steueramt aufgrund der klaren Aktenlage nicht für angezeigt. 2.2 Der Pflichtige bringt vor, dass die Bussenverfügung ihm persönlich hätte zugestellt werden müssen. Im Steuerstrafrecht genüge es nicht, behördliche Mitteilungen den Ehegatten gemeinsam zuzustellen. Als Revisionsgrund macht der Pflichtige geltend, er habe die Bussenverfügung vom 16. Januar 2023 erst anlässlich der Durchsuchung der Wohnung und der Kellerräume der ehelichen Wohnung am 28. Januar 2026 entdeckt. Des Weiteren rügt der Pflichtige, das kantonale Steueramt habe die Vorschriften über das Einspracheverfahren und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihn nicht persönlich angehört habe. Das kantonale Steueramt habe ihm überdies im Kontext des noch offenen Nachsteuer- und Bussenverfahrens betreffend die Steuerperiode 2022 nur unvollständige Akteneinsicht gewährt und namentlich die Verfügung vom 23. Januar 2023 [recte: 16. Januar 2023] nicht offengelegt, obschon ihn das kantonale Steueramt offenbar aufgrund dieser Verfügung als Wiederholungstäter betrachtet habe. Dieses Versäumnis werde im noch pendenten Nachsteuer- und Bussenverfahren zu erörtern sein. 3. 3.1 Es ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Steueramt davon abgesehen hat, den Pflichtigen persönlich anzuhören. 3.1.1 Im steuerrechtlichen Übertretungsstrafverfahren stehen dem Angeschuldigten nach kantonalem Recht grundsätzlich dieselben Verfahrensrechte zu wie im ordentlichen Einschätzungsverfahren (§ 248 Abs. 3 StG). Wenn er dort beantragen kann, die Steuererklärung (§ 138 Abs. 2 StG) wie auch eine Einsprache (§ 141 Abs. 2 StG) vor dem kantonalen Steueramt "mündlich zu vertreten", lässt dies darauf schliessen, dass ihn das kantonale Steueramt auch im Bussenverfahren grundsätzlich auf Antrag hin anzuhören hat (vgl. auch VGr, 25. September 2002, GB.2002.00004, E. 1b). Die persönliche Anhörung ist im Steuerstrafverfahren vor allem für die Beurteilung subjektiver Tatbestandselemente (Vorsatz, Fahrlässigkeit, Absicht; vgl. BGE 119 Ib 311 E. 7b) sowie für die Strafzumessung von Nutzen (vgl. Roman Sieber/Jasmin Malla, Kommentar DBG, Art. 182 N. 65). Art. 6 Abs. 1 EMRK verleiht zwar einen Anspruch auf gerichtliche Anhörung, wenn dem Angeschuldigten der Vorwurf der Steuerhinterziehung zur Last gelegt wird. Diese mündliche Anhörung kann aber auch erst im Rechtsmittelverfahren stattfinden. Ein konventionsmässiger Anspruch, bereits von der Steuerbehörde mündlich angehört zu werden, besteht nach der Rechtsprechung nicht (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 7c; kritisch dazu Sieber/Malla, Art. 182 N. 65). 3.1.2 Das Gesetz sieht für das Revisionsverfahren vor, dass ergänzend ("[i]m Übrigen") die Vorschriften über das Verfahren anwendbar sind, in dem die frühere Verfügung ergangen ist (§ 158 Abs. 4 StG; Art. 149 Abs. 4 DBG). Diese Verweisung auf das ordentliche Verfahren und die dort geltenden Verfahrensrechte und -pflichten gilt indessen nur insoweit, als die Behörde das Revisionsgesuch für begründet hält und demgemäss einen neuen Entscheid in der Sache fällen muss (vgl. Hugo Casanova/Claude-Emmanuel Dubey in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, LIFD, 2. A., Basel 2017, Art. 149 N. 3; Looser, Art. 149 N. 2). 3.1.3 Wenn wie hier um Revision eines Strafbescheids des kantonalen Steueramts ersucht wird, kann es sich nicht anders verhalten. Für die Beurteilung, ob die Prozessvoraussetzungen für ein Revisionsgesuch erfüllt sind und ein Revisionsgrund vorliegt, sich mithin die Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechtfertigt, kommt es nur selten auf subjektive Elemente oder den persönlichen Eindruck an. Eine mündliche Anhörung ist dementsprechend in der Regel entbehrlich. Für diese erste Phase des Revisionsverfahrens kann sich der Revisionsgesuchsteller denn auch nicht auf die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK – einschliesslich des Anspruchs auf eine öffentliche gerichtliche Anhörung – berufen, weil (noch) nicht über eine strafrechtliche Anklage zu befinden ist (vgl. EGMR, 11. Juli 2017, Moreira Ferreira gegen Portugal [Nr. 2], §§ 60 f. und 65; vgl. auch BGE 113 Ia 62 E. 3b; BGE 104 Ia 179 E. 3). 3.1.4 Entgegen der Darstellung des Pflichtigen ist nicht ersichtlich, weshalb in seinem Fall von den dargestellten Grundsätzen abgewichen werden sollte. Wenn das kantonale Steueramt wie hier zum Schluss kommt, dass die Prozessvoraussetzungen für ein Revisionsgesuch nicht erfüllt sind, braucht es den Gesuchsteller weder vor diesem Entscheid noch im anschliessenden Einspracheverfahren mündlich anzuhören. 3.2 Ähnliches gilt auch für die gerichtliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht, die der Pflichtige wünscht. Auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren kann sich der Pflichtige nicht auf einen konventionsmässigen Anspruch auf mündliche Anhörung aus Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen. Die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Hauptverhandlung analog § 255 Abs. 1 StG kommt erst in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens erfüllt sind. Von einer mündlichen Anhörung des Pflichtigen ist deshalb abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, welchen Beitrag sie zur Klärung der sich hier stellenden Rechtsfragen leisten könnte (vgl. auch VGr, 13. Juni 2024, GB.2024.00004, E. 1.2). 4. 4.1 Auf rechtskräftige Verfügungen und Entscheide kann nur zurückgekommen werden, wenn ein sogenannter Revisionsgrund vorliegt, mithin wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, wenn die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (vgl. § 155 Abs. 1 StG; Art. 147 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 410 StPO; § 86a VRG; Art. 84 Abs. 1 VStrR). 4.2 In steuerrechtlichen Verfahren ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des Entscheids einzureichen (§ 156 StG; Art. 148 DBG). Ob diese zeitliche Begrenzung auch für die Revision steuerstrafrechtlicher Entscheide gilt, ist unklar, zumal im übrigen Strafrecht die Revision grundsätzlich nicht an diese Fristen gebunden ist (vgl. Art. 411 Abs. 2 StPO; Art. 84 Abs. 2 VStrR; Sieber/Malla, Art. 182 N. 102). 4.3 Die Frage der Fristgebundenheit des Revisionsgesuchs kann hier aber offenbleiben, weil es bereits an einem substanziiert behaupteten Revisionsgrund fehlt (vgl. zu dieser Prozessvoraussetzung BGE 151 II 673 E. 3.2). 4.3.1 Der Pflichtige scheint im Umstand, dass ihm die Verfügung vom 16. Januar 2023 nicht persönlich zugestellt worden sei, einen Revisionsgrund zu sehen. Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um eine "erhebliche Tatsache" im Sinn von § 155 Abs. 1 lit. a StG und Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG, hatte die angeblich fehlerhafte Zustellung doch keinerlei Einfluss auf den Inhalt des genannten Entscheids. 4.3.2 Es wäre zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, in Vorschriften über die Zustellung wesentliche Verfahrensgrundsätze im Sinn von § 155 Abs. 1 lit. b StG und Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG zu sehen. Entscheide werden jedoch grundsätzlich erst mit der Zustellung wirksam (§ 126 Abs. 1 StG; Art. 116 Abs. 1 DBG; vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2). Wird der Entscheid nicht gültig zugestellt, beginnt die ordentliche Rechtsmittelfrist grundsätzlich gar nicht erst zu laufen und kann der Entscheid nicht rechtskräftig werden. Vorbehalten bleibt der Fall, dass der Adressat auf anderem Weg Kenntnis von der Verfügung und ihrem Inhalt nimmt oder nach Treu und Glauben nehmen müsste (vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2.1), es sei denn, die Zustellungsvorschriften bezweckten einen besonderen Schutz des Adressaten (vgl. BGE 110 III 67 E. 2). Aus diesem Grund kommen gravierende Zustellungsmängel zwar als Grund für die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer Verfügung (vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2; BGE 136 III 571 E. 6.3; BGE 129 I 361 E. 2.2), aber nicht als Revisionsgrund in Betracht. 4.4 Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das kantonale Steueramt auf das Revisionsgesuch des Pflichtigen nicht eintrat und diesen Nichteintretensentscheid im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte. 5. 5.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob das Revisionsgesuch des Pflichtigen als ordentliche Einsprache hätte entgegengenommen werden müssen, weil die Zustellung der Verfügung vom 16. Januar 2023 so mangelhaft war, dass sie die ordentliche Einsprachefrist nicht auslöste. 5.2 5.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Zustellung grundsätzlich bereits das Eintreffen einer Sendung im Machtbereich des Adressaten; tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (vgl. BGE 151 II 625 E. 4.1; spezifisch zum Steuerrecht BGE 150 II 26 E. 3.5.4). Die strengeren Zustellvorschriften des Strafprozessrechts und des Verwaltungsstrafverfahrensrechts des Bundes, welche die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung vorsehen (Art. 85 StPO; Art. 31a VStrR; vgl. dazu auch BGE 144 IV 57 E. 2.3.2), sind im direktsteuerlichen Übertretungsstrafverfahren nicht anwendbar. Denn § 248 Abs. 3 StG und Art. 182 Abs. 3 DBG verweisen auf das Verwaltungsverfahren und nicht auf die StPO oder das VStrR (vgl. zur analogen Situation im Ordnungsbussenverfahren des Bundes BGE 145 IV 252 E. 1.7). 5.2.2 Nach Art. 9 Abs. 1 der Steuerverordnung vom 1. April 1998 (StV) gilt die Zustellung als vollzogen, wenn die Verfügung oder der Entscheid dem Adressaten tatsächlich ausgehändigt worden ist (lit. a), von einem zum Haushalt des Adressaten gehörenden erwachsenen Familienmitglied oder von einer Person mit Postvollmacht für den Adressaten entgegengenommen worden ist (lit. b) oder in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt worden oder auf andere Weise in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist (lit. c). Diese Regelung deckt sich weitgehend mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach zum Machtbereich des Adressaten namentlich der Briefkasten sowie Angestellte des Adressaten und Personen, die im selben Haushalt wohnen, gehören (BGE 150 II 26 E. 3.5.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGE 122 I 139 E. 1; vgl. zum Kreis der empfangsberechtigten Personen auch Gregor Gassmann, Die Zustellung von Verfügungen im eidgenössischen Steuerrecht, Zürich 2024, S. 50 ff.). Der Adressat trägt mithin das Risiko, dass ihm Familienmitglieder Sendungen verheimlichen, die sie für ihn entgegennehmen. Es liegt in seiner Verantwortung, sich so zu organisieren, dass dies nicht geschieht. 5.2.3 Nach Art. 9 Abs. 2 StV gilt die Zustellung als am letzten Tag der von der Post angesetzten Abholungsfrist erfolgt, wenn sie vom Adressaten schuldhaft verhindert wird. Von einem schuldhaften Verhindern der Zustellung ist dann auszugehen, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl ein Prozessrechtsverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können, und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss (VGr, 17. November 2025, SB.2025.00104/105, E. 4.1 mit Hinweisen). Diese sogenannte Zustellfiktion ergibt sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und diversen Verfahrensgesetzen, wobei der Bundesgesetzgeber von einer Abholfrist von sieben Tagen nach dem erfolglosen Zustellungsversuch ausgeht (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 2 bis VwVG; Art. 44 Abs. 2 BGG; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; BGE 145 IV 252 E. 1.3.1; BGE 130 III 396 E. 1.2.3). 5.3 Zustellungsmängel führen nicht in jedem Fall zur Nichtigkeit. Nach einem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Verfahrensrechts darf den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheids zwar kein Nachteil erwachsen. Dem Schutz der Parteien ist aber genügend Rechnung getragen, wenn die mangelhafte Eröffnung trotzdem ihren Zweck erfüllt (BGE 152 I 9 E. 4.3.1 mit Hinweisen; BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Dieser Zweck der Eröffnung einer Verfügung besteht darin, dass der Empfänger von ihrem Inhalt – das heisst namentlich von den darin festgesetzten oder festgestellten Rechten und Pflichten – Kenntnis nehmen und darauf reagieren können soll (vgl. Gassmann, S. 9). 5.4 5.4.1 Für Zustellungen an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sehen § 123 Abs. 4 StG und Art. 113 Abs. 4 DBG vor, dass sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet werden. Die gemeinsame Zustellung steht vor dem Hintergrund, dass die Ehegatten gemeinsam steuerpflichtig sind und ihre Steuerfaktoren zusammengerechnet werden. Die Ehegatten haben keinen verfassungsmässigen Anspruch auf individuelle Eröffnung (vgl. BGE 122 I 139 E. 2 [zu Art. 4 aBV]). 5.4.2 Dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie gewissen Autoren zufolge soll es sich für das steuerstrafrechtliche Übertretungsverfahren aber anders verhalten: Wegen der höchstpersönlichen Natur der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und namentlich weil die Ehegatten – als Täter – strafrechtlich nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren verantwortlich sind (§ 240 Abs. 1 StG; Art. 180 DBG), seien Mitteilungen in Steuerstrafverfahren den Ehegatten auch dann gesondert zu eröffnen, wenn sie in ungetrennter Ehe lebten (vgl. VGr BE, 24. März 2022, VGE 100.2020.122/123, E. 5.5.4, in: BVR 2022 S. 467; VGr BE, 17. August 2004, VGE 21951, E. 2.2, in: BVR 2005 S. 317; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Teil III, Basel 2015, Art. 113 N. 34; vgl. auch Brigitte Behnisch, Die Stellung der Ehegatten im Veranlagungs-, Rechtsmittel-, Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Bern 1992, S. 251). 5.4.3 Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern davon ausginge, dass Strafbescheide und Bussenverfügungen Ehegatten in jedem Fall individuell zugestellt werden müssen, wöge der Mangel bei gemeinsamer Zustellung nicht so schwer, dass er automatisch die Nichtigkeit der Zustellung nach sich zöge (so denn auch VGr BE,

19. Dezember 2022, VGE 100.2022.157, E. 3.3; bestätigt in BGr,

28. März 2023, 9C_116/2023 [allerdings ohne Auseinandersetzung mit der hier interessierenden Frage]). Beiden Ehegatten gemeinsam zugestellte Strafbescheide und Bussenverfügungen werden deshalb spätestens dann wirksam und lösen die Einsprachefrist aus, wenn der gebüsste Ehegatte dieselbe Möglichkeit zur Kenntnisnahme und Reaktion erlangt, wie er sie bei einer ordnungsgemässen individuellen Zustellung gehabt hätte. 5.5 5.5.1 Die Ehefrau des Pflichtigen holte bei der Post die zweite Mitteilung über die Eröffnung der Nachsteuer- und Bussenverfahren ab, die das kantonale Steueramt eingeschrieben an die im gleichen Haushalt wohnhaften Ehegatten gemeinsam verschickt hatte (vgl. oben Sachverhalt I.B.). Die Ehefrau des Pflichtigen war berechtigt, Sendungen für den Pflichtigen entgegenzunehmen, und wäre dies im Übrigen auch dann gewesen, wenn die Mitteilung des kantonalen Steueramts an den Pflichtigen allein adressiert gewesen wäre. Die Sendung gelangte durch die Aushändigung an die Ehefrau also auch in den Machtbereich des Pflichtigen und galt dadurch als ihm zugestellt (vgl. oben E. 5.2.2). Folglich ist davon auszugehen, dass der Pflichtige aufgrund dieser Mitteilung vom laufenden Hinterziehungsverfahren und damit vom Prozessrechtsverhältnis entweder Kenntnis genommen hatte oder nach Treu und Glauben Kenntnis hätte nehmen müssen. 5.5.2 Für alle anschliessenden Mitteilungen, die das kantonale Steueramt per Einschreiben verschickte und die der Pflichtige nicht innerhalb der Abholfrist abholte, muss er sich die Zustellfiktion (vgl. oben E. 5.2.3) entgegenhalten lassen. Das gilt insbesondere für die Verfügung vom 16. Januar 2023, die das kantonale Steueramt dem Pflichtigen und seiner Ehefrau ein erstes Mal am 3. Februar 2023 per Einschreiben zusandte. Mit unbenutztem Ablauf der Abholfrist galt diese Verfügung also als zugestellt. 5.5.3 Im Übrigen wäre selbst ohne Anwendung der Zustellfiktion davon auszugehen, dass der Pflichtige allerspätestens Anfang Mai 2023 von der Verfügung vom 16. Januar 2023 Kenntnis hatte oder haben musste, als die Bussen von seinem Konto aus bezahlt wurden. Wer auch immer diese Zahlungen auslöste, musste im Besitz der Verfügung vom 16. Januar 2023 respektive der dieser beigelegten Rechnungen und Einzahlungsscheine gewesen sein. Wenn nicht der Pflichtige selbst diese Zahlungen von seinem Konto auslöste, wäre die Person, die dies an seiner Stelle tat, seinem Machtbereich zuzurechnen, zumal der Pflichtige nicht behauptet und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person gegen seinen Willen Zugriff auf sein Bankkonto erlangt haben könnte. 5.6 Nach dem Gesagten bewirkte der Ablauf der Abholfrist für die am 2. Februar 2023 per Einschreiben versandte Verfügung vom 16. Januar 2023 die Zustellung an den Pflichtigen. Selbst ohne diese Zustellfiktion hätte die Einsprachefrist allerspätestens mit den Zahlungen der Bussen Anfang Mai 2023 zu laufen begonnen. Auf jeden Fall war die Frist für eine ordentliche Einsprache längst abgelaufen, als der Pflichtige am 16. Februar 2026 sein Revisionsgesuch stellte. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Steueramt aufgrund des Revisionsgesuchs des Pflichtigen gehalten gewesen wäre, die Einsprachefrist wiederherzustellen und auf die Eingabe als Einsprache einzutreten. 6.2 6.2.1 Nach Art. 133 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3) DBG wird auf verspätete Einsprachen nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Den Steuerpflichtigen darf an der Verspätung kein Verschulden treffen (vgl. BGr, 6. Februar 2024, 9C_708/2023, E. 2.2; vgl. auch BGE 143 I 284 E. 1.3 [zu Art. 94 Abs. 1 StPO]). 6.2.2 Gemäss § 15 Abs. 1 StV ist die Fristwiederherstellung zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, sofern er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst. 6.3 Diese Anforderungen für eine Fristwiederherstellung erfüllt der Pflichtige nicht. Insbesondere lässt sich nicht sagen, dass ihn an der (angeblich) versäumten Kenntnisnahme kein Verschulden treffe. Selbst wenn seine Behauptung zuträfe, dass seine Ehefrau ihm die Mitteilungen des kantonalen Steueramts verheimlicht habe, wäre ihm ihr Wissen und ihr Verhalten zuzurechnen. Insoweit ist die vorliegende Situation vergleichbar mit derjenigen einer Zustellung an einen Anwalt oder sonstigen vertraglichen Rechtsvertreter, der die darin angesetzte Frist der vertretenen Person vorsätzlich oder fahrlässig nicht mitteilt und in der Folge die Frist verpasst. Auch dort ist schuldhaftes Verhalten des Vertreters der vertretenen Person grundsätzlich zuzurechnen, und zwar auch im strafrechtlichen Kontext (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3). Vorbehalten bleiben bloss grobfahrlässige (oder gar vorsätzliche) Versäumnisse des Vertreters bei notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO, namentlich wenn der vertretenen Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO; vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3 und 2.2.1–2.2.3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur zu Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK sowie Art. 94 StPO). Eine solche Konstellation, die einer Zurechnung entgegenstehen könnte, lag hier, wo der Pflichtige nur Steuerbussen zu befürchten hatte, offensichtlich nicht vor. 7. Inwiefern die vom Pflichtigen geltend gemachte unvollständige Akteneinsicht, die das kantonale Steueramt dem Pflichtigen gewährt haben soll, im vorliegenden Fall von Belang sein soll, erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht. Diese Akteneinsicht betrifft das Nachsteuer- und Bussenverfahren für die Steuerperiode 2022. Dies scheint denn auch der Pflichtige einzusehen. Weiterungen dazu erübrigen sich. 8. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das kantonale Steueramt auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist, weil der Pflichtige keinen Revisionsgrund substanziiert geltend gemacht hatte. Das kantonale Steueramt brauchte auf die Eingabe auch nicht als Einsprache einzutreten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Der Pflichtige hat infolge Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 153 Abs. 4 und § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde im Verfahren GB.2026.00007 (Revision, Steuerhinterziehung Staats- und Gemeindesteuern 2016–2017) wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde im Verfahren GB.2026.00008 (Revision, Steuerhinterziehung direkte Bundessteuer 2016–2017) wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2026.00007 wird festgesetzt auf Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50 Zustellkosten, Fr.    687.50 Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2026.00008 wird festgesetzt auf Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      52.50 Zustellkosten, Fr.    452.50 Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).