Wiedererwägungsgesuch im Steuerrecht. [Das kantonale Steueramt leitete eine als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe eines Rechtsanwalts an das Verwaltungsgericht weiter. Dieses eröffnete daraufhin ein Beschwerdeverfahren und klärte zugleich den Beschwerdewillen ab. Die Beschwerdeführerin gab an, keinerlei Beschwerdewillen aufzuweisen.] Der Beschwerdeführerin fehlte es ab initio an einem Beschwerdewillen. Da der Beschwerdewille nicht nachträglich weggefallen ist, was zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens geführt hätte, sondern dieser von Anfang an nicht gegeben war, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 5.1). Von einer Kostenauflage an die unterliegende Partei kann abgesehen werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG). Solche besonderen Verhältnisse liegen hier vor: Im Steuerrecht besteht ein Numerus clausus von Rechtsgründen, um auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, namentlich die Revision, die Berichtigung und die Nachsteuer. Das Institut der Wiedererwägung kennt das Steuerrecht dagegen grundsätzlich nicht. Indes kann die Veranlagungsbehörde auf eine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Verfügung während der laufenden Einsprache- oder Beschwerdefrist zurückkommen (sog. Wiedererwägung pendente lite) (E. 6.2). Obwohl explizit als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet, hat das kantonale Steueramt die Eingabe in eine Beschwerde umgedeutet und sie dem Verwaltungsgericht zur Prüfung überwiesen. Eine Wiedererwägung des Einspracheentscheids ist jedoch möglich, solange die Beschwerdefrist läuft. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 6.3). Nichteintreten auf die Beschwerde.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Nachdem der Gerichtsschreiber I am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt, wird dem Ausstandsbegehren hinreichend Genüge getan, weshalb auf das Ausstandsbegehren gegen I nicht weiter einzugehen ist (vgl. VGr, 26. Februar 2025, SB.2024.00106 und SB.2024.00107, E. 1.3).
E. 3 Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer).
E. 4.1 Feststellungsanträge sind subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsanträgen und nur zulässig, wenn ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 151 I 19 E. 6.4). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte und Beschwerdeführerin ein Interesse an der Feststellung hätte, dass die Eingabe vom 12. Februar 2026 als Wiedererwägungsgesuch und nicht als Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu behandeln sei, beantragt sie doch im Hauptpunkt, dass das Beschwerdeverfahren ohne Kostenfolgen als gegenstandslos abgeschrieben werden soll. Für das von der Beschuldigten und Beschwerdeführerin gestellte Feststellungbegehren besteht damit kein Raum.
E. 4.2 Auf den Antrag, die Präsidialverfügung vom 23. Februar 2026 sei aufzuheben, ist ebenfalls nicht weiter einzugehen. Gegen diese Zwischenverfügung hätte die Beschuldigte und Beschwerdeführerin gegebenenfalls unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erheben können (vgl. Art. 182 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). Das Verwaltungsgericht ist hierfür jedenfalls nicht zuständig.
E. 5.1 Der Beschuldigten und Beschwerdeführerin fehlte es ab initio an einem Beschwerdewillen, um das vorliegende Verfahren zu führen. Das Vorliegen eines Beschwerdewillens ist Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 132 DBG N. 44 und Art. 140 DBG N. 22). Da der Beschwerdewille vorliegend nicht etwa nachträglich weggefallen ist, was zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens geführt hätte, sondern dieser von Anfang an nicht gegeben war, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. VGr,
5. November 2020, VB.2020.00657, E. 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
E. 5.2 Da der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2026 mittlerweile rechtskräftig ist, kann auf die Weiterleitung des "Wiedererwägungsgesuchs" an das kantonale Steueramt verzichtet werden.
E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG). Indessen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG).
E. 6.2 Solche besonderen Verhältnisse liegen hier vor: Die Eingabe vom 12. Februar 2026 wurde ohne Zutun der Beschuldigten und Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber von Amtes wegen vom kantonalen Steueramt an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Die Beschuldigte und Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 6. März 2026, nie einen Willen gehabt zu haben, ein Verfahren vor Verwaltungsgericht zu führen, sondern einzig ein "Wiedererwägungsgesuch" gestellt zu haben. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Im Steuerrecht besteht ein Numerus clausus von Rechtsgründen, um auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, namentlich die Revision, die Berichtigung und die Nachsteuer (BGE 151 II 345 E. 3.3.3.1 und E. 3.3.3.3). Das Institut der Wiedererwägung kennt das Steuerrecht dagegen grundsätzlich nicht. Indes kann die Veranlagungsbehörde auf eine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Verfügung während der laufenden Einsprache- oder Beschwerdefrist zurückkommen (sog. Wiedererwägung pendente lite, siehe BGE 151 II 345 E. 3.3.3.2; BGr, 7. April 2020, 2C_331/2019, E. 3.1; BGE 121 II 273 E. 1a/bb; Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
3. A., Zürich/Genf 2024, § 40 N. 8).
E. 6.3 Die Beschuldigte und Beschwerdeführerin, rechtskundig vertreten durch ihren als Rechtsanwalt tätigen Verwaltungsratspräsidenten, hat explizit während laufender Beschwerdefrist ein "Wiedererwägungsgesuch" beim kantonalen Steueramt gestellt. Das kantonale Steueramt hat diese Eingabe in eine Beschwerde umgedeutet und sie dem Verwaltungsgericht zur Prüfung überwiesen. Zwar wurde in der Literatur zum Zürcher Steuergesetz ein solches Vorgehen als zulässig erachtet (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 142 N. 14). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Steuerrechtslehre zum DBG ist eine Wiedererwägung eines Einspracheentscheids jedoch möglich, solange die Beschwerdefrist läuft (Richner et al., Art. 135 DBG N. 12). Die Weiterleitung an das Verwaltungsgericht war in diesem konkreten Fall nicht notwendig, zumal sich aus der Eingabe vom 12. Februar 2026 keine Anhaltspunkte für einen möglichen Beschwerdewillen der Beschuldigten und Beschwerdeführerin ergaben. Es rechtfertigt sich folglich, die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 6.4 Gemäss Art. 64 Abs. 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 182 Abs. 3 DBG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Als unterliegende Partei steht der Beschuldigten bzw. Beschwerdeführerin grundsätzlich keine Parteientschädigung zu. Ob ihr als unterliegende Partei ausnahmsweise einen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Kosten zuzugestehen ist, kann offen gelassen werden, da ihr mangels verhältnismässig hoher Kosten gestützt auf Art. 64 VwVG praxisgemäss ohnehin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (BVGr, 19. Februar 2020, B-5941/2019, E. 4.4; vgl. auch BGr, 16. August 2018, 2C_172/2016, E. 4.2 zum grossen Ermessensspielraum).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 170.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
- Mitteilung an die Parteien.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2026.00002 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: GB.2026.00002 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.03.2026 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Ordnungsbusse (Steuerperiode 2022) Wiedererwägungsgesuch im Steuerrecht.
[Das kantonale Steueramt leitete eine als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe eines Rechtsanwalts an das Verwaltungsgericht weiter. Dieses eröffnete daraufhin ein Beschwerdeverfahren und klärte zugleich den Beschwerdewillen ab. Die Beschwerdeführerin gab an, keinerlei Beschwerdewillen aufzuweisen.]
Der Beschwerdeführerin fehlte es ab initio an einem Beschwerdewillen. Da der Beschwerdewille nicht nachträglich weggefallen ist, was zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens geführt hätte, sondern dieser von Anfang an nicht gegeben war, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 5.1). Von einer Kostenauflage an die unterliegende Partei kann abgesehen werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG). Solche besonderen Verhältnisse liegen hier vor: Im Steuerrecht besteht ein Numerus clausus von Rechtsgründen, um auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, namentlich die Revision, die Berichtigung und die Nachsteuer. Das Institut der Wiedererwägung kennt das Steuerrecht dagegen grundsätzlich nicht. Indes kann die Veranlagungsbehörde auf eine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Verfügung während der laufenden Einsprache- oder Beschwerdefrist zurückkommen (sog. Wiedererwägung pendente lite) (E. 6.2). Obwohl explizit als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet, hat das kantonale Steueramt die Eingabe in eine Beschwerde umgedeutet und sie dem Verwaltungsgericht zur Prüfung überwiesen. Eine Wiedererwägung des Einspracheentscheids ist jedoch möglich, solange die Beschwerdefrist läuft. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 6.3). Nichteintreten auf die Beschwerde. Stichworte: BESCHWERDEWILLE NICHTEINREICHEN DER STEUERERKLÄRUNG NICHTEINTRETENSENTSCHEID ORDNUNGSBUSSE WEITERLEITUNG WIEDERERWÄGUNG PENDENTE LITE WIEDERERWÄGUNGSGESUCH Rechtsnormen: Art. 144 Abs. III DBG Art. 182 Abs. III DBG § 14 Abs. II VO DBG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung GB.2026.00002 Beschluss der 2. Kammer vom 1. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer. In Sachen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Ankläger und Beschwerdegegner, gegen A AG, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, betreffend Ordnungsbusse (Steuerperiode 2022), hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 auferlegte das kantonale Steueramt der B AG mit Sitz in C (Kanton D) (ehemals E AG mit Sitz in F) eine Ordnungsbusse von Fr. 100.- für die direkte Bundessteuer 2022, weil die Steuerpflichtige trotz Mahnung keine Steuererklärung für die Steuerperiode 2022 eingereicht hatte. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 5. Februar 2026 sinngemäss ab, wobei das kantonale Steueramt feststellte, dass die per 11. August 2025 in A AG umfirmierte Aktiengesellschaft der Verletzung von Verfahrenspflichten in der Steuerperiode 2022 schuldig sei und die A AG mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft werde. Mit Eingabe vom
12. Februar 2026 reichte Rechtsanwalt G, Präsident des Verwaltungsrats der A AG (nachfolgend: die Beschuldigte und Beschwerdeführerin), ein "Wiedererwägungsgesuch zum Einspracheentscheid vom 5. Februar 2026" beim kantonalen Steueramt ein. Die Eingabe erfolgte auf dem Papier der H AG. Am
18. Februar 2026 ergänzte die Pflichtige ihr Wiedererwägungsgesuch. Das kantonale Steueramt leitete die Eingaben zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. II. A. Das Verwaltungsgericht eröffnete hierauf das Verfahren GB.2026.00002. Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2026 nahm die Abteilungspräsidentin vom Eingang der Beschwerde Vormerk. Ferner setzte sie Rechtsanwalt G eine Frist von 10 Tagen, um eine Vollmacht für sich persönlich oder die H AG nachzureichen sowie eine vom Domizil der Beschuldigten und Beschwerdeführerin allenfalls abweichende Zustelladresse mitzuteilen, ansonsten von einer blossen Organvertretung ausgegangen würde und Zustellungen ausschliesslich an die Adresse der Beschuldigten und Beschwerdeführerin in C (Kanton D) erfolgen würden. Zudem setzte sie der Beschuldigten und Beschwerdeführerin zur Bestätigung ihres Beschwerdewillens eine Frist von 10 Tagen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde. B. Mit Eingabe vom 6. März 2026 erklärte Rechtsanwalt G namens der Beschuldigten und Beschwerdeführerin gegenüber dem Verwaltungsgericht, die Eingabe vom 12. Februar 2026 sei ausdrücklich und unmissverständlich als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet worden und an das hierfür zuständige kantonale Steueramt gerichtet gewesen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein kostenpflichtiges Rechtsmittelverfahren eröffnet. Mittlerweile sei die Beschwerdefrist ohnehin unbenutzt abgelaufen, weshalb keinerlei Anlass bestehe, die Eingabe gegen den klar geäusserten Willen in ein Rechtsmittel "umzudeuten". Es werde daher beantragt, das beim Verwaltungsgericht eröffnete Verfahren kostenfrei abzuschreiben. Die Beschuldigte und Beschwerdeführerin stellte ferner folgende Anträge: "a) Es sei festzustellen, dass die Eingabe vom 12. Februar 2026 ein Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz bildet und nicht als Beschwerde zu behandeln ist.
b) Das beim Verwaltungsgericht eröffnete Verfahren sei nach blosser Kenntnisnahme kostenfrei abzuschreiben. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei für die erzwungene Stellungnahme eine Entschädigung von CHF 280 zuzüglich MWST zu gewähren.
c) Der Protokollauszug vom
23. Februar 2026 sei aufzuheben und Herr Gerichtsschreiber I wegen Interessenkonflikts von jeder weiteren Mitwirkung im Verfahren auszuschliessen.
d) Es sei festzuhalten, dass Herr Rechtsanwalt G die A AG als deren Verwaltungsratspräsident ohne besondere Vollmacht vertritt, und von weiteren Anforderungen an die Vollmacht sei abzusehen." Die Einzelrichterin hat die Sache zum Entscheid an die 2. Kammer überwiesen. Die Kammer erwägt: 1. Rechtsanwalt G ist aufgrund seiner Organstellung zur Vertretung der Beschuldigten und Beschwerdeführerin befugt (Art. 718 Abs. 1 und Art. 718a Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]); auf die Einreichung einer besonderen Vollmacht kann daher verzichtet werden. 2. Nachdem der Gerichtsschreiber I am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt, wird dem Ausstandsbegehren hinreichend Genüge getan, weshalb auf das Ausstandsbegehren gegen I nicht weiter einzugehen ist (vgl. VGr, 26. Februar 2025, SB.2024.00106 und SB.2024.00107, E. 1.3). 3. Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). 4. 4.1 Feststellungsanträge sind subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsanträgen und nur zulässig, wenn ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 151 I 19 E. 6.4). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte und Beschwerdeführerin ein Interesse an der Feststellung hätte, dass die Eingabe vom 12. Februar 2026 als Wiedererwägungsgesuch und nicht als Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu behandeln sei, beantragt sie doch im Hauptpunkt, dass das Beschwerdeverfahren ohne Kostenfolgen als gegenstandslos abgeschrieben werden soll. Für das von der Beschuldigten und Beschwerdeführerin gestellte Feststellungbegehren besteht damit kein Raum. 4.2 Auf den Antrag, die Präsidialverfügung vom 23. Februar 2026 sei aufzuheben, ist ebenfalls nicht weiter einzugehen. Gegen diese Zwischenverfügung hätte die Beschuldigte und Beschwerdeführerin gegebenenfalls unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erheben können (vgl. Art. 182 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). Das Verwaltungsgericht ist hierfür jedenfalls nicht zuständig. 5. 5.1 Der Beschuldigten und Beschwerdeführerin fehlte es ab initio an einem Beschwerdewillen, um das vorliegende Verfahren zu führen. Das Vorliegen eines Beschwerdewillens ist Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 132 DBG N. 44 und Art. 140 DBG N. 22). Da der Beschwerdewille vorliegend nicht etwa nachträglich weggefallen ist, was zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens geführt hätte, sondern dieser von Anfang an nicht gegeben war, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. VGr,
5. November 2020, VB.2020.00657, E. 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). 5.2 Da der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2026 mittlerweile rechtskräftig ist, kann auf die Weiterleitung des "Wiedererwägungsgesuchs" an das kantonale Steueramt verzichtet werden. 6. 6.1 Die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG). Indessen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG). 6.2 Solche besonderen Verhältnisse liegen hier vor: Die Eingabe vom 12. Februar 2026 wurde ohne Zutun der Beschuldigten und Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber von Amtes wegen vom kantonalen Steueramt an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Die Beschuldigte und Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 6. März 2026, nie einen Willen gehabt zu haben, ein Verfahren vor Verwaltungsgericht zu führen, sondern einzig ein "Wiedererwägungsgesuch" gestellt zu haben. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Im Steuerrecht besteht ein Numerus clausus von Rechtsgründen, um auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, namentlich die Revision, die Berichtigung und die Nachsteuer (BGE 151 II 345 E. 3.3.3.1 und E. 3.3.3.3). Das Institut der Wiedererwägung kennt das Steuerrecht dagegen grundsätzlich nicht. Indes kann die Veranlagungsbehörde auf eine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Verfügung während der laufenden Einsprache- oder Beschwerdefrist zurückkommen (sog. Wiedererwägung pendente lite, siehe BGE 151 II 345 E. 3.3.3.2; BGr, 7. April 2020, 2C_331/2019, E. 3.1; BGE 121 II 273 E. 1a/bb; Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
3. A., Zürich/Genf 2024, § 40 N. 8). 6.3 Die Beschuldigte und Beschwerdeführerin, rechtskundig vertreten durch ihren als Rechtsanwalt tätigen Verwaltungsratspräsidenten, hat explizit während laufender Beschwerdefrist ein "Wiedererwägungsgesuch" beim kantonalen Steueramt gestellt. Das kantonale Steueramt hat diese Eingabe in eine Beschwerde umgedeutet und sie dem Verwaltungsgericht zur Prüfung überwiesen. Zwar wurde in der Literatur zum Zürcher Steuergesetz ein solches Vorgehen als zulässig erachtet (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 142 N. 14). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Steuerrechtslehre zum DBG ist eine Wiedererwägung eines Einspracheentscheids jedoch möglich, solange die Beschwerdefrist läuft (Richner et al., Art. 135 DBG N. 12). Die Weiterleitung an das Verwaltungsgericht war in diesem konkreten Fall nicht notwendig, zumal sich aus der Eingabe vom 12. Februar 2026 keine Anhaltspunkte für einen möglichen Beschwerdewillen der Beschuldigten und Beschwerdeführerin ergaben. Es rechtfertigt sich folglich, die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.4 Gemäss Art. 64 Abs. 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 182 Abs. 3 DBG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Als unterliegende Partei steht der Beschuldigten bzw. Beschwerdeführerin grundsätzlich keine Parteientschädigung zu. Ob ihr als unterliegende Partei ausnahmsweise einen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Kosten zuzugestehen ist, kann offen gelassen werden, da ihr mangels verhältnismässig hoher Kosten gestützt auf Art. 64 VwVG praxisgemäss ohnehin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (BVGr, 19. Februar 2020, B-5941/2019, E. 4.4; vgl. auch BGr, 16. August 2018, 2C_172/2016, E. 4.2 zum grossen Ermessensspielraum). Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 170.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an die Parteien.