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GB.2025.00011

Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020)

Zürich VerwG ·2. Abteilung/Einzelrichter · 2026-08-31 · Deutsch ZH
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[Der Beschuldigte und Beschwerdeführer hat mehrere Einkünfte aus Haupt- und Nebenerwerbstätigkeiten nicht deklariert. Das kantonale Steueramt beantragt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer verlangt einen Freispruch und macht verschiedene formelle Rügen geltend.] Steuerhinterziehungsverfahren sind Strafverfahren; die Strafprozessordnung findet keine Anwendung (E. 2.1). Jedoch können strafprozessuale Grundsätze im Verfahren Anwendung finden, insbesondere wenn diese Grundsätze kraft höherrangigen Rechts gelten (E. 2.2 f.). Im Zusammenhang mit der öffentlichen Hauptverhandlung bringt der Beschuldigte und Beschwerdeführer verschiedene Rügen und Anträge vor (E. 3); namentlich in Bezug auf das Protokoll der öffentlichen Hauptverhandlung (E. 3.1), auf die Tonaufzeichnung der öffentlichen Hauptverhandlung (E. 3.2) und auf die Verhandlungsführung (E.3.3). Soweit der Beschuldigte und Beschwerdeführer die Verjährungseinrede geltend macht und rügt, der Grundsatz von ne bis in idem sei verletzt, verfangen seine Ausführungen nicht (E. 5). Indem der Beschuldigte und Beschwerdeführer Einkünfte aus diversen Haupt- und Nebenerwerbstätigkeiten in den streitbetroffenen Steuerperioden nicht deklariert hat, sind die jeweiligen rechtskräftigen Einschätzungen bzw. Veranlagungen unvollständig geblieben, womit der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt ist; seine Erwerbstätigkeiten konnten mittels eingeholten Auszugs aus dem individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt, Einsatz- und Arbeitsverträge sowie Lohnausweise hinreichend belegt werden (E. 6.1). Da auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist (E. 6.2) und keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe für das Verhalten des Beschuldigten und Beschwerdeführers ersichtlich ist, ist sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft (E. 6.3 f.). Schuldspruch.

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über Rechtsmittel gegen Steuerbussen (§ 252 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

8. Juni 1997 [StG]; Art. 182 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG] in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998).

E. 1.2 Die Rechtsmittel in den Verfahren GB.2025.00011 betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020) und GB.2025.00012 betreffend Steuerhinterziehung (direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020) richten sich gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2025 und betreffen denselben Beschuldigten und Beschwerdeführer. Eine Vereinigung beider Verfahren erscheint als geboten.

E. 1.3 Da der Streitwert in beiden Verfahren Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet die Einzelrichterin über die Rechtsmittel (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

E. 2.1 Das vorliegende Steuerhinterziehungsverfahren ist ein Strafverfahren. Im Bereich der direktsteuerlichen Strafverfahren ist die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) indes einzig im Bereich der Steuervergehen (§ 261 StG, Art. 186 ff. DBG) anwendbar, also insbesondere hinsichtlich des Steuerbetrugs. Zu diesen hält § 263 Abs. 1 StG bzw. Art. 188 Abs. 2 DBG fest, dass das Verfahren sich nach den Vorschriften der StPO richte (vgl. BGr, 12. Juli 2019, 2C_581/2019, E. 3.2.1). Für die direktsteuerlichen Übertretungen (§§ 234 ff. StG, Art. 174 ff. DBG) und damit auch die Steuerhinterziehung (§§ 235 ff. StG, Art. 175 ff. DBG) fehlt eine gleichlautende Vorschrift. Im Gegenteil sieht Art. 182 Abs. 3 DBG vor, dass die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss gelten. Der Gesetzgeber hat damit eine klare Trennlinie gezogen. Auf die Steuerhinterziehung sind die Bestimmungen der StPO nicht anwendbar (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_1052/2020, E. 2.2.2; BGr,

11. März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019, E. 2.3.2).

E. 2.2 Dessen ungeachtet handelt es sich beim direktsteuerlichen Hinterziehungsverfahren um eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ([EMRK]; "de nature pénale"; BGE 144 I 340 E. 3.3.5; BGE 140 I 68 E. 9.2; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Dementsprechend können gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung strafprozessuale Grundsätze im Verfahren Anwendung finden, insbesondere wenn diese Grundsätze kraft höherrangigen Rechts gelten (vgl. BGr, 12. Juli 2019, 2C_581/2019, E. 3.2.1). So hat gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK jede Person ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Hieraus folgt insbesondere das Verbot des Selbstbelastungszwangs, infolgedessen die Strafbehörden nicht auf Beweismittel zurückgreifen dürfen, die durch Druck oder Zwang in Missachtung des Willens der beschuldigten Person erlangt worden sind. Gegen diesen Grundsatz ("nemo tenetur se ipsum accusare") verstösst z. B. ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potenziell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1; vgl. auch BGE 144 II 427 E. 2.3.1; BGr, 4. Dezember 2024, 9C_308/2024, 9C_309/2024 E. 4.2.2).

E. 2.3 Weiter gilt auch in einem Steuerhinterziehungsverfahren die Unschuldsvermutung im Sinn von Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.2; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1; BGE 121 II 273 E. 3a f.). Als Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Im Zweifelsfall ist zugunsten der beschuldigten Person zu entscheiden. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüft das Verwaltungsgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; BGr, 6. Januar 2025, 9C_342/2024, E. 5.2 ff.; BGr, 9. Oktober 2020, 2C_298/2020, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

E. 3 Zunächst ist auf die verschiedenen Vorbringen des Beschuldigten und Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der öffentlichen Hauptverhandlung vom 5. August 2026 einzugehen.

E. 3.1 Der Beschuldigte und Beschwerdeführer ersuchte um Zustellung des vollständigen Verhandlungsprotokolls und um Zustellung einer Liste der an der Verhandlung anwesenden Personen samt Verfahrensrolle.

E. 3.1.1 Das Protokoll der öffentlichen Hauptverhandlung wurde den Parteien von Amtes wegen zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, weshalb das entsprechende Begehren des Beschuldigten und Beschwerdeführers zu Recht mit Präsidialverfügung vom 10. August 2026 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

E. 3.1.2 Betreffend das Begehren, dem Beschuldigten und Beschwerdeführer sei eine Liste der an der Verhandlung anwesenden Personen samt Verfahrensrolle zuzustellen, ist festzuhalten, dass die entsprechende Liste ein Bestandteil des Protokolls darstellt, womit das Begehren ebenfalls mit Präsidialverfügung vom 10. August 2026 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Wie aus dem Protokoll ersichtlich, nahmen seitens des Verwaltungsgerichts die am Urteil mitwirkende Einzelrichterin und der Gerichtsschreiber an der öffentlichen Hauptverhandlung teil (vgl. Rubrum). Seitens der Parteien nahm lediglich der Beschuldigte und Beschwerdeführer, A, an der Verhandlung teil. Der Ankläger und Beschwerdegegner war für die Verhandlung entschuldigt. Dieser Umstand wurde dem Beschuldigten und Beschwerdeführer vorgängig mitgeteilt.

E. 3.1.3 Im Übrigen fand die Hauptverhandlung vom 5. August 2026 publikumsöffentlich statt (§ 255 Abs. 1 Satz 1 StG, vgl. auch Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; siehe auch Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 255 N. 1 mit Hinweisen). Das Publikum bestand aus sieben Personen. Da Zuschauerinnen und Zuschauer von öffentlichen Gerichtsverhandlungen als nicht unmittelbar am Verfahren beteiligte Dritte gelten (vgl. BGE 147 I 407 E. 6.1 mit Hinweisen), führt das Verwaltungsgericht auch keine Liste über diese. Hierzu ist es auch nicht verpflichtet.

E. 3.2 Der Beschuldigte und Beschwerdeführer ersuchte um Zustellung der Tonaufzeichnung der öffentlichen Hauptverhandlung vom 5. August 2026.

E. 3.2.1 Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, sind berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Dieser Anspruch ergibt sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten des Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Damit sie dieses Recht wahrnehmen kann, muss sie über die Aktenlage bzw. über den Beizug von Unterlagen orientiert worden sein (BGE 132 V 387 E. 3.1). Was die internen Notizen und Anmerkungen eines Gerichts betrifft, kann keine Akteneinsicht beantragt werden. Akten, die den Charakter eines persönlichen Arbeitshilfsmittels haben, den Gerichtspersonen bloss als Gedächtnisstützen oder – wie Referate und Urteilsentwürfe – lediglich der gerichtsinternen Meinungsbildung dienen, fallen ebenso wenig unter das Akteneinsichtsrecht wie nicht fertiggestellte Dokumente (BGr, 24. Mai 2022, 1C_651/2021, E. 3.2 und 3.3; VGr, 12. August 2025, VB.2025.00408, E. 3.4, je mit Hinweisen).

E. 3.2.2 In der vorliegenden Angelegenheit wurde die öffentliche Hauptverhandlung gestützt auf § 255 Abs. 1 StG durchgeführt. Weder das Steuergesetz noch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer regelt den Einsatz von Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Verhandlungen; dies im Gegensatz zur Strafprozessordnung (vgl. Art. 78a der Strafprozessordnung [StPO]). Die Strafprozessordnung ist in der vorliegenden Angelegenheit aber nicht anwendbar (vgl. E. 2.1 hiervor). In Steuerhinterziehungsverfahren besteht zumindest eine Protokollierungspflicht im Sinn einer Niederschrift der mündlichen Äusserungen im wesentlichen Inhalt (Richner et al., VB zu §§ 243–259 N. 42; betreffend Protokollierung von Verhandlungen vor der Steuerbehörde siehe § 247 StG). Das Erfordernis einer Verschriftlichung des wesentlichen Inhalts gilt unabhängig davon, ob die Befragung zugleich auch auf Tonträger aufgenommen wird. Namentlich vermag eine Tonaufzeichnung ein förmliches schriftliches Protokoll ebenso wenig zu ersetzen, wie dies etwa anlässlich der Verhandlung verfertigte persönliche Notizen einer Gerichtsperson zu tun vermögen (vgl. BGE 124 V 389 E. 4b).

E. 3.2.3 Zu Beginn der öffentlichen Hauptverhandlung vom 5. August 2026 wies die Einzelrichterin den Beschuldigten und Beschwerdeführern darauf hin, dass die Verhandlung "auf Tonträger aufgenommen und protokolliert" wird. Das Protokoll der öffentlichen Hauptverhandlung wurde sodann als Wortprotokoll abgefasst und vom protokollführenden Gerichtsschreiber unterzeichnet. Die infrage stehende Tonaufzeichnung stellt damit lediglich ein technisches Hilfsmittel der protokollführenden Person dar, welches grundsätzlich keiner Akteneinsicht zugänglich ist.

E. 3.2.4 Dennoch kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen die Edition der Tonaufzeichnung von den Parteien verlangt werden, wenn dies angezeigt erscheint, um die Richtigkeit und Vollständigkeit des amtlichen Protokolls zu überprüfen, z. B. im Rahmen eines Protokollberichtigungsantrags oder im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGr, 24. Mai 2022, 1C_651/2021, E. 3.4). In diesem Sinn wurde dem Beschuldigten und Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 10. August 2026 die Möglichkeit eingeräumt, Einsicht in die Tonaufzeichnung zu nehmen.

E. 3.2.5 In Anwendung von § 8 Abs. 1 VRG beinhaltet das Akteneinsichtsrecht lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Recht, die Akten nach Hause zu nehmen oder sich diese nach Hause zustellen zu lassen, besteht nicht. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts werden Akten nur im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten herausgegeben bzw. zugestellt (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 17 mit Hinweisen; vgl. BGr, 11. März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019, E. 2.2.4 mit Hinweisen).

E. 3.2.6 Seitens des Verwaltungsgerichts wurde der Beschuldigte und Beschwerdeführer am 10. August 2026 telefonisch kontaktiert, um einen Termin für die Einsicht in die Tonaufzeichnung zu vereinbaren. Dieser teilte dem Verwaltungsgericht mit, dass er nicht beabsichtige, die Tonaufzeichnung am Sitz des Verwaltungsgerichts anzuhören. Er verlange die Zustellung der Kopie der Tonaufzeichnung. Nachdem das Verwaltungsgericht gleichentags sein entsprechendes Gesuch um Einsicht in die Tonaufzeichnung gutgeheissen und ihn aufgefordert hatte, sich bis zum 24. August 2026 zwecks Terminfindung beim Verwaltungsgericht zu melden, teilte der Beschuldigte und Beschwerdeführer am 14. August 2026 mit, dass er nach wie vor um Zustellung der Kopie der Tonaufzeichnung ersuche. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer hat sich bis heute – trotz entsprechender Fristansetzung – nicht beim Verwaltungsgericht betreffend einen Termin für die Einsicht in die Tonaufzeichnung gemeldet. Da der Beschuldigte und Beschwerdeführer kein Rechtsanwalt ist und auch nicht von einem vertreten wird, fällt die Zustellung der Tonaufzeichnung ausser Betracht. Eine gesetzliche Grundlage für die Aushändigung der Tonaufzeichnung besteht nicht (E. 3.2.5 hiervor).

E. 3.2.7 Soweit der Beschuldigte und Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine (nachträgliche) Edition der Tonaufzeichnung ersucht, damit eine Abschrift der Tonaufzeichnung erstellt werden kann, zielt seine Forderung ins Leere: Das Protokoll der öffentlichen Hauptverhandlung vom 5. August 2026 ist eine Abschrift der Tonaufzeichnung. Eine Edition aus diesem Grund erübrigt sich damit. Anderweitige Editionsgründe macht der Beschuldigte und Beschwerdeführer nicht geltend.

E. 3.3 Schliesslich rügt der Beschuldigte und Beschwerdeführer die Verhandlungsführung und die Verletzung der richterlichen Neutralität. Mit Eingabe vom 6. August 2026 und 11. August 2026 verlangte er, seine Rügen seien zu Protokoll zu nehmen; mit Eingabe vom 14. August 2026 wiederholte er die entsprechenden Rügen und teilte dem Verwaltungsgericht mit, dass er sich vorbehalte, "nach Kenntnisnahme des vollständigen Protokolls und der Tonaufzeichnung ein förmliches Ausstandsbegehren zu stellen".

E. 3.3.1 Ein Ausstandsbegehren ist grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt zulässig. Nach der Rechtsprechung muss ein Ablehnungs- bzw. Ausstandsgrund jedoch unverzüglich geltend gemacht werden, sobald der Betroffene davon Kenntnis hat. Wer sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren einlässt, verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte; ein späteres Vorbringen ist treuwidrig und der Ablehnungsgrund deshalb verwirkt (BGE 147 I 173 E. 5.1; BGE 140 I 240 E. 2.4; vgl. VGr, 21. April 2021, SB.2021.00011, E. 2.1). Aus einem Ausstandsbegehren muss unmissverständlich hervorgehen, dass die gesuchstellende Person den Ausstand eines Behördenmitglieds verlangt. Die blosse Nennung von Tatsachen, die einen Ausstandsgrund bedeuten können, genügt dazu nicht (BGr, 9. September 2025, 2D_28/2024, E. 4.3 mit Hinweisen).

E. 3.3.2 Allfällige Rügen in Bezug auf die Verhandlungsführung hätte der Beschuldigte und Beschwerdeführer an der öffentlichen Hauptverhandlung vorbringen müssen; genauso verhält es sich mit einer allfälligen Ablehnung der am Verfahren beteiligten Personen aufgrund von Umständen an der öffentlichen Hauptverhandlung. Eine blosse nachträgliche Nennung von Tatsachen, die einen Ausstandsgrund bedeuten können, genügt dazu nicht (E. 3.3.1 hiervor). Darin kann jedenfalls kein Ausstandsgesuch gegen eine am Verfahren beteiligte Gerichtsperson erblickt werden. Indem der Beschuldigte und Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht in seiner Eingabe vom 14. August 2026 ein förmliches Ausstandsgesuch in Bezug auf Umstände, die sich auf die öffentliche Hauptverhandlung beziehen, in Aussicht stellt, ist sein Verhalten von vornherein treuwidrig. Es liegt bis heute kein förmliches Ausstandsgesuch des Beschuldigten und Beschwerdeführers vor, über welches zu befinden wäre.

E. 3.3.3 Soweit der Beschuldigte und Beschwerdeführer verlangt, seine Rügen betreffend die Verhandlungsführung seien in das Protokoll aufzunehmen, verkennt er, dass das Verhandlungsprotokoll der öffentlichen Hauptverhandlung vom 5. August 2026 als Wortprotokoll verfasst wurde: Das Dokument hält die Aussagen der Verfahrensbeteiligten laufend fest. Es ist nicht möglich, nachträglich Ergänzungen zu Aussagen in das Protokoll einzufügen, die so gar nicht getätigt worden sind. Eine entsprechende Ergänzung könnte nur vorgenommen werden, wenn sich beweisen liesse, dass behauptete Aussagen tatsächlich gemacht worden sind und diese fälschlicherweise nicht protokolliert wurden. Ein entsprechendes Gesuch um Berichtigung des Protokolls hat der Beschuldigte und Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt.

E. 4.1 Das kantonale Steueramt erwog in seiner Verfügung vom 17. April 2025 sowie im Einspracheentscheid vom 18. Juli 2025, der Beschuldigte und Beschwerdeführer habe in den Steuerperioden 2015, 2016 und 2020 diverse Nebenerwerbstätigkeiten ausgeübt, wobei die damit erzielten Nettolöhne nur unvollständig in den jeweiligen Steuererklärungen deklariert worden seien. Das kantonale Steueramt stützte sich dabei auf einen Auszug der SVA ab, gemäss welchem der Beschuldigte und Beschwerdeführer in der Zeit von 2014 bis 2020 für neun Arbeitgeber – teils wiederholt – tätig gewesen sein soll. Ferner sei auf dem Auszug ersichtlich, dass er in der besagten Zeitspanne mehrfach Arbeitslosenentschädigung sowie Corona-Erwerbsersatzentschädigung bezogen habe. Das kantonale Steueramt verweist diesbezüglich weiter auf die aktenkundigen Arbeits- und zahlreichen Einsatzverträge. In Bezug auf die Steuerperiode 2019 liege zudem ein durch den Beschuldigten und Beschwerdeführer selbst unterzeichneter Lohnausweis betreffend seine unselbständige Haupterwerbstätigkeit bei der B GmbH vor. Den entsprechenden Lohn habe der Beschuldigte und Beschwerdeführer in seiner privaten Steuererklärung ebenfalls nicht deklariert. Gestützt auf die dargelegten Tatsachen erachtete das kantonale Steueramt die Arbeitstätigkeit sowie die Höhe der Erwerbseinkünfte des Beschuldigten und Beschwerdeführers als erstellt, zumal es sich bei den Lohnausweisen um Urkunden mit erhöhter Beweiskraft im Sinn von Art. 110 Abs. 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) handle.

E. 4.2.1 Der Beschuldigte und Beschwerdeführer wendet hiergegen im Rahmen seiner Rechtsmittel zusammenfassend ein, die vom kantonalen Steueramt angerufenen Beweise seien nicht korrekt. Die Arbeitgeberunterlagen seien weder authentisch noch beweiskräftig. Arbeitgeberunterlagen ohne Authentizitätsnachweis dürften nicht als alleinige Grundlage einer Verurteilung dienen. Es lägen keine Banküberweisungen, Quittungen oder andere Zahlungsnachweise vor, welche die geltend gemachten Einkünfte belegen würden. Die eingereichten Einsatzpläne trügen keine Unterschrift von ihm und enthielten teilweise Daten, an welchen er nachweislich nicht tätig gewesen sei. Dies deute auf eine nachträgliche Erstellung oder Manipulation der Dokumente hin. Die Beweislast für die Echtheit und den tatsächlichen Vollzug der Verträge liege bei der Behörde. Letztere habe die "Drittmeldungen" der SVA und der Arbeitgeber jedoch nicht verifiziert und somit den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt.

E. 4.2.2 An der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte und Beschwerdeführer seine bereits in den Rechtsmitteln vorgebrachte Position: Das kantonale Steueramt habe keine Beweise vorgelegt, die belegen könnten, dass dem Beschuldigten und Beschwerdeführer in den Jahren 2015, 2016, 2019 und 2020 unversteuertes Erwerbseinkommen zugeflossen sei. Es würden nach wie vor verschiedene Unterlagen (Arbeits- und Einsatzpläne, Arbeitszeiterfassung, Lohnabrechnungen und Lohnausweise, Lohnbescheinigungen sowie Bankbelege) fehlen, die die Einkünfte belegen würden. Diesbezüglich müssten durch das Verwaltungsgericht verschiedene Beweise ediert werden. In Bezug auf den Tatvorwurf führte der Beschuldigte und Beschwerdeführer aus, dass es ihm bewusst sei, dass er jeweils eine vollständige Steuererklärung einreichen müsse. Er habe diese jeweils auch unterzeichnet. Für das Ausfüllen seien aber zumeist seine Treuhänder und Buchhalter verantwortlich gewesen. Betreffend die Jahre 2015, 2016 und 2020 gehe er davon aus, dass die verschiedenen Arbeitgeber der SVA Einkommen des Beschuldigten und Beschwerdeführers gemeldet hätten, ohne dass er aber jemals dort gearbeitet habe. Betreffend das Jahr 2019 gibt der Beschuldigte und Beschwerdeführer zwar an, dass er seine eigene Gesellschaft (B GmbH) gegründet und für sie gearbeitet habe; er habe aber als Inhaber seiner Gesellschaft nie einen Lohnausweis für das Jahr 2019 für sich selbst unterschrieben. Er habe den Verdacht, dass sein Treuhänder den Lohnausweis beim kantonalen Steueramt eingereicht habe, um sich an ihm zu rächen. Er fühle sich zu Unrecht beschuldigt. Seine Treuhänder und Buchhalter seien für allfällige Fehler verantwortlich. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer hege den Verdacht, dass das kantonale Steueramt eine Bereicherungsabsicht ihm gegenüber habe. Je nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde er eine weitere Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zürich einreichen müssen.

E. 5 Zunächst ist auf zwei formelle Rügen des Beschuldigten und Beschwerdeführers einzugehen.

E. 5.1 Der Beschuldigte und Beschwerdeführer macht für die Steuerperiode 2015 die Verjährung geltend, da keine fristunterbrechende Handlung der Steuerbehörde nachgewiesen sei.

E. 5.1.1 Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde (§ 242 Abs. 2 lit. a StG; Art. 184 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 DBG). Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist einen Strafbescheid bzw. eine Verfügung erlassen hat (§ 242 Abs. 3 StG; Art. 184 Abs. 2 DBG).

E. 5.1.2 Die Rüge des Beschuldigten und Beschwerdeführers verfängt nicht. Das kantonale Steueramt hat den Strafbescheid bzw. die Verfügung gegen den Beschuldigten und Beschwerdeführer am 17. April 2025 erlassen. Die zuständige Behörde hat demzufolge noch vor Ablauf der Verjährungsfrist eine verjährungshemmende Verfügung erlassen, womit die Strafverfolgung betreffend die Steuerperiode 2015 nicht verjährt ist.

E. 5.2 Soweit der Beschuldigte und Beschwerdeführer unsubstanziiert geltend macht, der Grundsatz von ne bis in idem sei verletzt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss dem Grundsatz von ne bis in idem darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; BGE 122 I 257 E. 3, je mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, dass der Beschuldigte und Beschwerdeführer bereits einmal aufgrund der gleichen, dem hier zugrunde liegenden Tatsachen verurteilt wurde. Eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung liegt nicht vor.

E. 6 Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte und Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Tatbestand der Steuerhinterziehung im Sinn von § 235 Abs. 1 StG bzw. Art. 175 Abs. 1 DBG erfüllt und ob allenfalls Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vorliegen.

E. 6.1.1 Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Beschuldigte bewirkt, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Einschätzung bzw. Veranlagung unvollständig ist (Steuerverkürzung; § 235 Abs. 1 StG; Art. 175 Abs. 1 DBG). Eine rechtskräftige Einschätzung bzw. Veranlagung ist dann unvollständig, wenn der Pflichtige keine, unvollständige oder falsche Angaben in der Steuererklärung gemacht hat (BGr, 26. Juni 2024, 9C_762/2023, E. 10.1.1; vgl. VGr, 18. Dezember 2024, GB.2024.00005, GB.2024.00006, E. 2.1 mit Hinweisen), die im Sinn von § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 124 Abs. 2 DBG nicht der Wahrheit entspricht. Gemäss § 17 Abs. 1 StG und Art. 17 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte steuerbar. Zudem sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar (§ 18 Abs. 1 StG bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG).

E. 6.1.2 Mit Blick auf die in den Akten liegenden Beweise ist für das Verwaltungsgericht erstellt, dass der Beschuldigte und Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2019 Einkünfte aus seinem Haupterwerb bei der B GmbH im Betrag von Fr. … und in den Steuerperioden 2015, 2016 und 2020 Einkünfte aus diversen Nebenerwerbstätigkeiten nicht deklariert hat. Im Licht der nicht deklarierten Einkünfte wurde in dem den Beschuldigten und Beschwerdeführer betreffenden Einspracheentscheid vom 19. Juli 2025, welcher in Rechtskraft erwachsen ist (VGr, 17. Februar 2026, SR.2025.00024, SR.2025.00025; BGr, 29. April 2026, 9C_169/2026), das Ausmass der ungenügenden Einschätzung bzw. Veranlagung mit Fr. … (ohne Zins) bzw. Fr. … (mit Zins; Nachsteuern [Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020]) respektive mit Fr. … (ohne Zins) bzw. Fr. … (mit Zins; Nachsteuern [direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020]) festgestellt.

E. 6.1.3 Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten und Beschwerdeführers konnten seine Nebenerwerbstätigkeiten in den streitbetroffenen Steuerperioden mittels des eingeholten Auszugs aus dem individuellen Konto der SVA sowie der diesen bekräftigenden Einsatz- und Arbeitsverträge sowie der dazugehörigen Lohnausweise hinreichend belegt werden. Seine Ausführungen sind insgesamt unglaubhaft. Während des gesamten Verfahrens beschränkte er sich darauf, die im Recht liegenden Beweise pauschal als nicht authentisch oder nicht beweiskräftig zu bezeichnen. Für die vorgebrachte Manipulation der Dokumente finden sich weder Anhaltspunkte in den Akten noch ist erklärbar, weshalb ein Arbeitgeber zulasten einer fremden Drittperson ein fiktives Arbeitsverhältnis erfinden und entsprechende Beiträge an die Sozialversicherungen zahlen sollte, ohne dass effektiv Arbeiten zu seinen Gunsten verrichtet worden wären. Angesichts der Vielzahl der Kurzarbeitseinsätze des Beschuldigten und Beschwerdeführers ist denn auch der Schluss des kantonalen Steueramts nicht zu beanstanden, dass in Zeiten der Digitalisierung vereinzelt Einsätze einseitig durch die Arbeitgeberin mitgeteilt worden sind, ohne Unterzeichnung eines separaten Arbeitsvertrags. Die entsprechenden Lohnausweise bezeugen die Einsätze, weshalb keinerlei Zweifel an den Nebenerwerbstätigkeiten des Beschuldigten und Beschwerdeführers bestehen. Gesamthaft sind die Nebenerwerbstätigkeiten des Beschuldigten und Beschwerdeführers sowie die Höhe der hierdurch erzielten Einkünfte für das Verwaltungsgericht erstellt.

E. 6.1.4 Auch in Bezug auf die unselbständige Haupterwerbstätigkeit bei der B GmbH ist hinreichend belegt, dass der Beschuldigte und Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2019 ein Einkommen von Fr. … netto (entspricht Fr. brutto) erzielt und dieses nicht deklariert hat. Diesbezüglich liegt ein entsprechender Lohnausweis im Recht. Der Lohnausweis wurde vom Beschuldigten und Beschwerdeführer als Inhaber seiner Gesellschaft für sich selbst ausgestellt. Soweit er vorbringt, er habe den entsprechenden Lohnausweis nie selbst beim Steueramt eingereicht und es bestehe der Verdacht einer eigenmächtigen Übermittlung durch ehemalige Treuhänder ohne sein Wissen und seine Zustimmung, kann ihm nicht gefolgt werden. Allfällige Handlungen seines Treuhänders, soweit ein Treuhandverhältnis überhaupt bestand, muss er sich als seine eigenen anrechnen lassen (BGr, 16. Juni 2011, 2C_29/2011, E. 2.4 mit Hinweis). Auch aus der vom Beschuldigten und Beschwerdeführer unterzeichneten Jahresrechnung 2019 der B GmbH ergibt sich, dass der entsprechende Lohnaufwand verbucht wurde. Dass das Einkommen im Jahr 2019 aus seiner Haupterwerbstätigkeit bei der B GmbH nicht ungewöhnlich ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte und Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren jeweils ein in etwa gleich hohes Einkommen von derselben Gesellschaft erhalten hat.

E. 6.1.5 Im Licht der aktenkundigen Beweise ist für das Verwaltungsgericht erstellt, dass der Beschuldigte und Beschwerdeführer die hiervor genannten Einkünfte aus diversen Haupt- und Nebenerwerbstätigkeiten in den streitbetroffenen Steuerperioden nicht deklariert hat. Der Sachverhalt ist genügend erstellt. Die Abnahme weiterer Beweise würde die Überzeugung des Verwaltungsgerichts nicht ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet wird (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; je mit Hinweisen). In diesem Sinn erübrigt es sich, die Angelegenheit an das kantonale Steueramt zur weiteren Beweisabnahme zurückzuweisen.

E. 6.1.6 Die vom Beschuldigten und Beschwerdeführer im Rahmen seines Plädoyers eingereichten Unterlagen vermögen ebenfalls keine unüberwindbaren Zweifel zu sähen, dass sich der zur Anklage erhobene Sachverhalt auch wirklich so zugetragen hat. Das Plädoyer und eine grosse Zahl der hierzu gehörenden Beilagen des Beschuldigten und Beschwerdeführers wurden offensichtlich mit sogenannter künstlicher Intelligenz (KI) verfasst: In den Unterlagen findet sich ein "Memorandum", in welchem ersichtlich ist, wie die KI dem Beschuldigten und Beschwerdeführer konkrete Textbausteine für sein Plädoyer erstellt hat. Auch die von ihm eingereichten Gutachten ("Rechtsgutachten" und "empirisches Kurzgutachten") sind KI-generiert; sie enthalten viele generische Aussagen, ohne sich mit der vorliegenden Angelegenheit in der notwendigen Tiefe zu beschäftigen. Soweit der Beschuldigte und Beschwerdeführer weitere Dokumente wie beispielsweise Vollmachten der C GmbH, die Kontoauszüge betreffend die Staats- und Gemeindesteuern seit 2015 beim Steueramt der Stadt F, Unterlagen betreffend das Staatshaftungsbegehren gegen das Sozialamt und die Arbeitslosenkasse und einen Einsatzvertrag bei der D AG für das Jahr 2024 inklusive entsprechenden Lohnausweis einreicht, ist die Relevanz dieser Unterlagen für das vorliegende Verfahren nicht erkennbar. Die Unterlagen vermögen die Sichtweise des Beschuldigten und Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu untermauern. Entsprechend kommt den Unterlagen in der vorliegenden Angelegenheit kein Beweiswert zu.

E. 6.1.7 Indem der Beschuldigte und Beschwerdeführer die hiervor genannten Einkünfte aus diversen Haupt- und Nebenerwerbstätigkeiten in den streitbetroffenen Steuerperioden nicht deklariert hat, sind die jeweiligen rechtskräftigen Einschätzungen bzw. Veranlagungen unvollständig geblieben, womit der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt ist.

E. 6.2.1 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Steuerhinterziehung, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkürzung des gesetzlichen Steuer­anspruchs bewirkt hat (§ 235 Abs. 1 StG; Art. 175 Abs. 1 DBG). Die Bedeutung der Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit bestimmt sich nach dem Strafrecht, mithin nach Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 StGB (Art. 333 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 StGB). Vorsätzlich begeht der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung, wenn er sie mit Wissen und Willen bewirkt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt dabei bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Nachweis des Vorsatzes gilt als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, das heisst eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist (zum Ganzen vgl. VGr, 25. September 2024, GB.2024.00009, GB.2024.00010, E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 6.2.2 Der Beschuldigte und Beschwerdeführer war und ist sich, insbesondere auch aufgrund seiner Ausbildung und seines beruflichen Hintergrunds, seiner Pflicht als Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit der jährlichen Steuererklärung bewusst; er weiss insbesondere, dass er Einkünfte zu deklarieren hat. Auch wenn er behauptet, für das Ausfüllen der Steuererklärung sei jeweils ein Treuhänder "verantwortlich" gewesen, müsste er sich allfällige Handlungen seines Treuhänders als seine eigenen anrechnen lassen (BGr, 16. Juni 2011, 2C_29/2011, E. 2.4 mit Hinweis). In den Jahren 2015, 2016, 2019 und 2020 hat der Beschuldigte und Beschwerdeführer Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur unvollständig deklariert, obwohl die jeweiligen Arbeitgeber für ihn einen entsprechenden Lohnausweis ausgestellt haben. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer musste sich dieser Nichtdeklaration der besagten Einkünfte bewusst gewesen sein, hat er doch in den betreffenden Steuerperioden weitere Einkünfte aus anderen unselbständigen Erwerbstätigkeiten jeweils angegeben. Damit muss davon ausgegangen werden, dass er auch mit Willen gehandelt hat. Dass er wissentlich und willentlich gehandelt hat, gilt umso mehr für die Tatbegehung in der Steuerperiode 2019, da er in Personalunion als Vertreter der Arbeitgeberin (B GmbH) und als Arbeitnehmer auftrat. Er stellte sich den Lohnausweis selbst aus. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer bewirkte damit eine absichtliche Steuerverkürzung, weswegen von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist.

E. 6.3 Der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinn von § 235 Abs. 1 StG bzw. Art. 175 Abs. 1 DBG ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

E. 6.4 Es sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe für das Verhalten des Beschuldigten und Beschwerdeführers ersichtlich. Sein Verhalten ist somit rechtswidrig und schuldhaft, weshalb er sich der vollendeten Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat.

E. 6.5.1 Die Busse als Strafe für die Steuerhinterziehung entspricht in der Regel dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer. Bei leichtem Verschulden kann sie bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden auf das Dreifache erhöht werden (§ 235 Abs. 2 StG; Art. 175 Abs. 2 DBG).

E. 6.5.2 In der vorliegenden Angelegenheit erstreckt sich der gesetzliche Strafrahmen gemessen an den festgesetzten und rechtskräftig verfügten Nachsteuern somit von Fr. … bis zu Fr. … im Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und von Fr. … bis zu Fr. … im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer.

E. 6.5.3 Art. 106 Abs. 3 StGB, der aufgrund von Art. 333 Abs. 1 StGB auch im Bereich des Steuerstrafrechts zu beachten ist, ruft nach einer Ermittlung der persönlichen Verhältnisse. Dabei kann der detaillierter gehaltene Art. 47 StGB analog herangezogen werden. Hauptsächliche Strafzumessungsgründe neben dem Verschulden bilden im Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolges, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse. Der gesetzliche Strafrahmen darf im Grundsatz weder unter- noch überschritten werden, es sei denn, es lägen gesetzlich geregelte Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe vor. Solche Gründe ergeben sich in analoger Anwendung aus Art. 48 StGB (BGE 144 IV 136 E. 7.2.2; BGr, 9. Oktober 2020, 2C_298/2020, E. 11.1; vgl. auch BGE 149 IV 395 E. 3.6.2).

E. 6.5.4 In der vorliegenden Angelegenheit rechtfertigt es sich, zunächst auf die Täterkomponente einzugehen. Diese präsentiert sich mit Blick auf die Person des Beschuldigten und Beschwerdeführers wie folgt: Der Beschuldigte und Beschwerdeführer ist 53 Jahre alt und Staatsangehöriger von E. Er sei 1998 in die Schweiz gekommen. Er sei geschieden. Aus der Ehe seien zwei Kinder hervorgegangen, die mittlerweile volljährig seien. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer führte während der öffentlichen Hauptverhandlung aus, dass er sowohl in der Gastronomie als auch in der Versicherungsbranche gearbeitet habe. 2009 habe er angefangen, "Schweizer Jurisprudenz" zu studieren. Weiter gibt er an, er habe mittlerweile 475 ECTS gesammelt, insbesondere in den Fächern Rechtswissenschaft, IT, Forensik, Bekämpfung der Kriminalität, Buchhaltung und teilweise Kriminologie. Dies entspreche in etwa dem Titel "lic. iur.". Er befinde sich nach wie vor im Studium. Er bezeichnet sich selbst als Jurist und Rechtsvertreter. Gerichtsnotorisch ist, dass der Beschuldigte und Beschwerdeführer als Rechtsvertreter vor Schweizer Behörden und Gerichten, auch vor dem hiesigen Gericht, auftritt, namentlich in migrationsrechtlichen Verfahren. Eigenen Angaben des Beschuldigten und Beschwerdeführers zufolge lebt er in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Er habe ein monatliches Einkommen von ca. Fr., womit er die laufenden Ausgaben decken könne. Er habe jedoch Schulden im Umfang von ca. Fr. ... Während des gesamten Verfahrens bestritt der Beschuldigte und Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Anklagevorwürfe.

E. 6.5.5 Zum Verschulden betreffend die Tatbegehungen in den Steuerperioden 2015, 2016 und 2020 ist anzumerken, dass der Beschuldigte und Beschwerdeführer über drei Jahre hinweg Einkünfte verschwiegen hat, wobei ihm ein gesetzmässiges Verhalten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, hat er doch in den besagten Jahren auch weitere Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit pflichtgemäss deklariert. Entgegen der Annahme des kantonalen Steueramts kann deshalb im Grundsatz nicht von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Vielmehr wäre der Beschuldigte und Beschwerdeführer für die begangene Tat nach dem Regelstrafmass zu bestrafen (§ 235 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 175 Abs. 2 Satz 1 DBG). Jedoch sind die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und Beschwerdeführers zu Recht als Strafmilderungsgrund zu werten (vgl. E. 6.5.4 hiervor), weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn das kantonale Steueramt die Busse in Bezug auf die hiervor genannten Steuerperioden auf die Hälfte der hinterzogenen Steuer ermässigt hat.

E. 6.5.6 Zum Verschulden betreffend die Tatbegehung in der Steuerperiode 2019 wäre ein gesetzmässiges Verhalten des Beschuldigten und Beschwerdeführers ebenfalls ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Dies umso mehr, als dass er in Personalunion als Vertreter der Arbeitgeberin und als Arbeitnehmer auftrat und zudem die Differenz im steuerbaren Einkommen ins Auge springend war. Mit seiner Nichtdeklaration hat der Beschuldigte und Beschwerdeführer sein steuerbares Einkommen in der Steuerperiode 2019 um die Hälfte verkürzt. Damit liegt ein schweres Verschulden vor, weshalb es sich im Grundsatz rechtfertigen würde, die Busse für die entsprechende Steuerperiode zu verdoppeln. Da aber in Bezug auf das Jahr 2019 die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und Beschwerdeführers ebenfalls als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen sind (E. 6.5.4 hiervor), rechtfertigt es sich, die begangene Tat nach dem Regelstrafmass zu bestrafen.

E. 6.5.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom kantonalen Steueramt festgesetzten Bussen mit Blick auf das Verschulden als angemessen, weshalb sie zu bestätigen sind.

E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschuldigten und Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 257 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Da die vorliegenden Verfahren besonders aufwendig waren (mehrere Schriftwechsel, weitschweifige Eingaben, öffentliche Verhandlung, Akteneinsichtsgesuch, Wiedererwägungsgesuch etc.), rechtfertigt es sich, die streitwertabhängige Gerichtsgebühr in beiden Verfahren zu verdoppeln (§ 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm nicht zu (§ 257 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Die Kostenauflage des kantonalen Steueramts ist zu bestätigen.

E. 7.2 Soweit der Beschuldigte und Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO um eine "Entschädigung und Genugtuung" für den durch das Verfahren verursachten Aufwand ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten und Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen der Strafprozessordnung im Steuerhinterziehungsverfahren keine Anwendung finden (vgl. E. 2.1 hiervor). Im Steuerhinterziehungsverfahren ist keine derartige "Entschädigung und Genugtuung" vorgesehen.

Dispositiv
  1. Die Verfahren GB.2025.00011 betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020) und GB.2025.00012 betreffend Steuerhinterziehung (direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020) werden vereinigt.
  2. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer wird der Hinterziehung von Fr. … Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020 im Sinn von § 235 Abs. 1 StG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. … bestraft.
  3. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer wird der Hinterziehung von Fr. … direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020 im Sinn von Art. 175 Abs. 1 DBG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. … bestraft.
  4. Die Kostenauflage des kantonalen Steueramts wird bestätigt.
  5. Die Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2025.00011 wird festgesetzt auf Fr. 1'600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50 Zustellkosten, Fr. 1'687.50 Total der Kosten.
  6. Die Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2025.00012 wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      52.50 Zustellkosten, Fr. 1'052.50 Total der Kosten.
  7. Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten und Beschwerdeführer auferlegt.
  8. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
  9. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
  10. Mitteilung an: a)    den Beschuldigten und Beschwerdeführer; b)    den Ankläger und Beschwerdegegner; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2025.00011 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: GB.2025.00011 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.08.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020) [Der Beschuldigte und Beschwerdeführer hat mehrere Einkünfte aus Haupt- und Nebenerwerbstätigkeiten nicht deklariert. Das kantonale Steueramt beantragt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer verlangt einen Freispruch und macht verschiedene formelle Rügen geltend.]

Steuerhinterziehungsverfahren sind Strafverfahren; die Strafprozessordnung findet keine Anwendung (E. 2.1). Jedoch können strafprozessuale Grundsätze im Verfahren Anwendung finden, insbesondere wenn diese Grundsätze kraft höherrangigen Rechts gelten (E. 2.2 f.). Im Zusammenhang mit der öffentlichen Hauptverhandlung bringt der Beschuldigte und Beschwerdeführer verschiedene Rügen und Anträge vor (E. 3); namentlich in Bezug auf das Protokoll der öffentlichen Hauptverhandlung (E. 3.1), auf die Tonaufzeichnung der öffentlichen Hauptverhandlung (E. 3.2) und auf die Verhandlungsführung (E.3.3). Soweit der Beschuldigte und Beschwerdeführer die Verjährungseinrede geltend macht und rügt, der Grundsatz von ne bis in idem sei verletzt, verfangen seine Ausführungen nicht (E. 5). Indem der Beschuldigte und Beschwerdeführer Einkünfte aus diversen Haupt- und Nebenerwerbstätigkeiten in den streitbetroffenen Steuerperioden nicht deklariert hat, sind die jeweiligen rechtskräftigen Einschätzungen bzw. Veranlagungen unvollständig geblieben, womit der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt ist; seine Erwerbstätigkeiten konnten mittels eingeholten Auszugs aus dem individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt, Einsatz- und Arbeitsverträge sowie Lohnausweise hinreichend belegt werden (E. 6.1). Da auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist (E. 6.2) und keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe für das Verhalten des Beschuldigten und Beschwerdeführers ersichtlich ist, ist sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft (E. 6.3 f.).

Schuldspruch. Stichworte: AKTENEINSICHT AKTENEINSICHTSRECHT ARBEITSVERTRAG BEWEIS EINKÜNFTE LOHNAUSWEIS MÜNDLICHE ANHÖRUNG ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG PROTOKOLL SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT STEUERHINTERZIEHUNG STEUERHINTERZIEHUNGSVERFAHREN STRAFPROZESS STRAFPROZESSORDNUNG STRAFVERFAHREN TONAUFNAHME VERJÄHRUNG Rechtsnormen: Art. 32 Abs. II BV Art. 17 Abs. I DBG Art. 18 Abs. I DBG Art. 175 Abs. I DBG Art. 175 Abs. II DBG Art. 182 Abs. IV DBG Art. 184 Abs. I lit. b Ziff. 1 DBG Art. 184 Abs. II DBG Art. 6 EMRK § 17 Abs. I StG § 18 Abs. I StG § 235 Abs. I StG § 235 Abs. II StG § 242 Abs. II lit. a StG § 242 Abs. III StG § 247 StG § 252 Abs. I StG § 255 Abs. I StG Art. 12 Abs. II StGB Art. 12 Abs. III StGB Art. 48 StGB Art. 104 StGB Art. 106 Abs. III StGB Art. 110 Abs. IV StGB Art. 333 Abs. I StGB § 78a StPO § 429 Abs. I StPO § 14 Abs. II VO DBG § 8 Abs. I VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung GB.2025.00011 GB.2025.00012 Urteil der Einzelrichterin vom 31. August 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić. In Sachen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Ankläger und Beschwerdegegner, gegen A, Beschuldigter und Beschwerdeführer, betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020 sowie direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020), hat sich ergeben: I. Der 1973 geborene A, Staatsangehöriger von E, ist Inhaber der am 10. Januar 2019 gegründeten B GmbH. Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung juristischer Dienstleistungen. Mit dem Abschluss für das Steuerjahr 2019 reichte die Gesellschaft unter anderem den Lohnausweis von A für die Steuerperiode 2019 ein. Gestützt darauf war ersichtlich, dass er in seiner privaten Steuererklärung für die Steuerperiode 2019 den Nettolohn im Umfang von Fr. … nicht deklariert hat. Am 27. Mai 2024 stellte die Division Dienstleistungen des kantonalen Steueramts den Antrag auf Eröffnung eines Nachsteuer- und Bussenverfahrens gegen A betreffend die Steuerperiode 2019. In der Folge verlangte das kantonale Steueramt Angaben über die durch A in der Zeit von 2014 bis 2023 erzielten Einkünfte von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA) ein. Nach Erhalt des SVA-Auszugs eröffnete die Abteilung Spezialdienst des kantonalen Steueramts am 27. November 2024 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Steuerperioden 2015, 2016 und 2020 gegen ihn, unter Gewährung des rechtlichen Gehörs. Nach erfolgter Stellungnahme forderte das kantonale Steueramt bei den im SVA-Auszug aufgeführten ehemaligen Arbeitgebern Kopien der Lohnausweise und Arbeitsverträge des Pflichtigen für die jeweiligen Steuerperioden ein. Mit Verfügung vom 17. April 2025 setzte das kantonale Steueramt Nachsteuern (samt Zins) im Betrag von Fr. (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016 und 2020) und Fr. … (direkte Bundessteuer 2015 und 2020) gegenüber fest. Das Nachsteuerverfahren betreffend die Steuerperiode 2016 wurde für die direkte Bundessteuer eingestellt. Überdies verfügte das kantonale Steueramt gegenüber Bussen im Betrag von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016 und 2020) und von Fr. … (direkte Bundessteuer 2015 und 2020). Für die Steuerperiode 2016 wurde das Bussenverfahren für die direkte Bundessteuer wiederum eingestellt. II. Gegen die Verfügung vom 17. April 2025 gelangte A mit Einsprache an das kantonale Steueramt. Nachdem am 18. Juni 2025 eine persönliche Anhörung von A stattgefunden hatte, dehnte das kantonale Steueramt das Nachsteuer- und Bussenverfahren auf die Steuerperiode 2019 aus, wobei es A am 30. Juni 2025 unter Anzeige der Verböserung Gelegenheit gab, hierzu Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme wies das kantonale Steueramt die erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2025 ab und korrigierte die gegenüber A festgesetzten Nachsteuern (samt Zins) neu auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020) bzw. auf Fr. … (direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020). Die Bussen legte das kantonale Steueramt neu auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020) und auf Fr. … (direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020) fest. III. A. Mit Eingabe vom 8. August 2025 gelangte A (nachfolgend: der Beschuldigte und Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Juli 2026, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2025 eröffnete das Verwaltungsgericht die Verfahren SR.2025.00024 (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020) und SR.2025.00025 (Nachsteuern direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020) und vereinigte diese. Gleichentags eröffnete das Verwaltungsgericht mit einer separaten Präsidialverfügung das Verfahren GB.2025.00011 (Steuerhinterziehung Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020) und GB.2025.00012 (Steuerhinterziehung direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020). Die Verfahren GB.2025.00011 und GB.2025.00012 sistierte das Verwaltungsgericht bis zum Erlass eines rechtskräftigen Entscheids über die vom Beschuldigten und Beschwerdeführer allfällig geschuldeten Nachsteuern, längstens bis zum 1. Juni 2026. B. Mit Urteil vom 17. Februar 2026 (SR.2025.00024, SR.2025.00025) wies das Verwaltungsgericht den Rekurs im Verfahren betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020) und die Beschwerde im Verfahren betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020) ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen beim Bundesgericht erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 29. April 2026 (9C_169/2026) ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2026 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschuldigten und Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen an, um dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob er in einer öffentlichen gerichtlichen Verhandlung angehört werden will. Dem kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, setzte es eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung allfälliger weiterer Verfahrensakten an. Am 28. Mai 2026 teilte das kantonale Steueramt mit, dass sämtliche Verfahrensakten des Steuerhinterziehungsverfahrens bereits am 29. August 2025 in den vereinigten Verfahren SR.2025.00024 und SR.2025.00025 eingereicht worden waren. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer teilte am 1. Juni 2026 mit, dass er im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung angehört werden möchte. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2026 setzte das Verwaltungsgericht die öffentliche Hauptverhandlung auf Mittwoch, 5. August 2026, 09.00 Uhr fest. Es forderte den Beschuldigten und Beschwerdeführer auf, persönlich an der Hauptverhandlung zu erscheinen. Der Vertreterin des kantonalen Steueramts stellte es das Erscheinen an der Hauptverhandlung frei. Die Vertreterin des kantonalen Steueramts teilte am 5. Juni 2026 mit, dass das kantonale Steueramt auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichte. Das Verwaltungsgericht zog die Akten aus den vereinigten Verfahren SR.2025.00024 und SR.2025.00025 bei. D. An der öffentlichen Hauptverhandlung vom 5. August 2026 wurde der Beschuldigte und Beschwerdeführer zur Person und zur Sache befragt. An der Hauptverhandlung reichte der Beschwerdeführer seine Plädoyernotizen samt Beilagen ein, welche zu den Akten genommen wurden. Darin beantragt er im Wesentlichen, er sei vom Vorwurf der Steuerhinterziehung vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem verlangt er eine Entschädigung von Fr. 10'000.- und eine Genugtuung von Fr. 10'000.- für den durch das Verfahren verursachten Schaden. Eventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Beweiserhebung im Sinn der vom Beschuldigten und Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge zurückzuweisen. E. Am 6. August 2026 wandte sich der Beschuldigte und Beschwerdeführer mit einem Gesuch um Akteneinsicht an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, es seien ihm das vollständige Verhandlungsprotokoll sowie eine Kopie der Tonaufzeichnung der Verhandlung zuzustellen, eventualiter sei das Fehlen einer Tonaufzeichnung schriftlich zu bestätigen. Es sei ihm eine vollständige Liste der an der Verhandlung anwesenden Personen samt Verfahrensrolle zuzustellen. Zudem seien verschiedene mit der Eingabe vorgebrachten Verfahrensrügen zu Protokoll zu nehmen. Auf entsprechende telefonische Nachfrage des Verwaltungsgerichts hin teilte der Beschuldigte und Beschwerdeführer am 10. August 2026 mit, dass er nicht beabsichtige, für eine Einsichtnahme in die Tonaufzeichnung der Hauptverhandlung an den Sitz des Verwaltungsgerichts zu kommen. F. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2026 stellte das Verwaltungsgericht den Parteien das Protokoll der öffentlichen Hauptverhandlung vom 5. August 2026 zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 24. August 2026 zu. Das Gesuch des Beschuldigten und Beschwerdeführers um Zustellung des Protokolls der öffentlichen Hauptverhandlung vom 5. August 2026 und um Zustellung der Liste der an der Verhandlung anwesenden Personen samt Verfahrensrolle schrieb es als gegenstandslos geworden ab. Das Gesuch des Beschuldigten und Beschwerdeführers um Einsicht in die Tonaufzeichnung der öffentlichen Hauptverhandlung vom 5. August 2026 hiess es im Sinn der Erwägungen gut. Es setzte dem Beschuldigten und Beschwerdeführer eine Frist bis zum 24. August 2026 an, um sich zwecks Absprache eines Einsichtstermins beim Verwaltungsgericht zu melden, andernfalls von einem Verzicht ausgegangen werde. Von den weiteren prozessualen Begehren des Beschuldigten und Beschwerdeführers nahm es Vormerk. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer reichte am 11. August 2026 einen Nachtrag zum Gesuch um Akteneinsicht samt Beilagen ein. Bezugnehmend auf die Präsidialverfügung vom 10. August 2026 reichte der Beschuldigte und Beschwerdeführer am 14. August 2026 ein mit als "Einsprache, Wiedererwägungs- und Berichtigungsgesuch" betiteltes Schreiben ein, worin er im Wesentlichen die mit Schreiben vom 6. August 2026 und 11. August 2026 dargelegten Vorbringen wiederholte und verschiedene (Wiedererwägungs-)Anträge in Bezug auf die Präsidialverfügung vom 10. August 2026 stellte. Mit Schreiben vom 17. August 2026 teilte das kantonale Steueramt mit, dass es auf eine Vernehmlassung verzichte. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über Rechtsmittel gegen Steuerbussen (§ 252 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

8. Juni 1997 [StG]; Art. 182 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG] in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998). 1.2 Die Rechtsmittel in den Verfahren GB.2025.00011 betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020) und GB.2025.00012 betreffend Steuerhinterziehung (direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020) richten sich gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2025 und betreffen denselben Beschuldigten und Beschwerdeführer. Eine Vereinigung beider Verfahren erscheint als geboten. 1.3 Da der Streitwert in beiden Verfahren Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet die Einzelrichterin über die Rechtsmittel (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Das vorliegende Steuerhinterziehungsverfahren ist ein Strafverfahren. Im Bereich der direktsteuerlichen Strafverfahren ist die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) indes einzig im Bereich der Steuervergehen (§ 261 StG, Art. 186 ff. DBG) anwendbar, also insbesondere hinsichtlich des Steuerbetrugs. Zu diesen hält § 263 Abs. 1 StG bzw. Art. 188 Abs. 2 DBG fest, dass das Verfahren sich nach den Vorschriften der StPO richte (vgl. BGr, 12. Juli 2019, 2C_581/2019, E. 3.2.1). Für die direktsteuerlichen Übertretungen (§§ 234 ff. StG, Art. 174 ff. DBG) und damit auch die Steuerhinterziehung (§§ 235 ff. StG, Art. 175 ff. DBG) fehlt eine gleichlautende Vorschrift. Im Gegenteil sieht Art. 182 Abs. 3 DBG vor, dass die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss gelten. Der Gesetzgeber hat damit eine klare Trennlinie gezogen. Auf die Steuerhinterziehung sind die Bestimmungen der StPO nicht anwendbar (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_1052/2020, E. 2.2.2; BGr,

11. März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019, E. 2.3.2). 2.2 Dessen ungeachtet handelt es sich beim direktsteuerlichen Hinterziehungsverfahren um eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ([EMRK]; "de nature pénale"; BGE 144 I 340 E. 3.3.5; BGE 140 I 68 E. 9.2; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Dementsprechend können gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung strafprozessuale Grundsätze im Verfahren Anwendung finden, insbesondere wenn diese Grundsätze kraft höherrangigen Rechts gelten (vgl. BGr, 12. Juli 2019, 2C_581/2019, E. 3.2.1). So hat gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK jede Person ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Hieraus folgt insbesondere das Verbot des Selbstbelastungszwangs, infolgedessen die Strafbehörden nicht auf Beweismittel zurückgreifen dürfen, die durch Druck oder Zwang in Missachtung des Willens der beschuldigten Person erlangt worden sind. Gegen diesen Grundsatz ("nemo tenetur se ipsum accusare") verstösst z. B. ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potenziell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1; vgl. auch BGE 144 II 427 E. 2.3.1; BGr, 4. Dezember 2024, 9C_308/2024, 9C_309/2024 E. 4.2.2). 2.3 Weiter gilt auch in einem Steuerhinterziehungsverfahren die Unschuldsvermutung im Sinn von Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.2; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1; BGE 121 II 273 E. 3a f.). Als Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Im Zweifelsfall ist zugunsten der beschuldigten Person zu entscheiden. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüft das Verwaltungsgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; BGr, 6. Januar 2025, 9C_342/2024, E. 5.2 ff.; BGr, 9. Oktober 2020, 2C_298/2020, E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3. Zunächst ist auf die verschiedenen Vorbringen des Beschuldigten und Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der öffentlichen Hauptverhandlung vom 5. August 2026 einzugehen. 3.1 Der Beschuldigte und Beschwerdeführer ersuchte um Zustellung des vollständigen Verhandlungsprotokolls und um Zustellung einer Liste der an der Verhandlung anwesenden Personen samt Verfahrensrolle. 3.1.1 Das Protokoll der öffentlichen Hauptverhandlung wurde den Parteien von Amtes wegen zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, weshalb das entsprechende Begehren des Beschuldigten und Beschwerdeführers zu Recht mit Präsidialverfügung vom 10. August 2026 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. 3.1.2 Betreffend das Begehren, dem Beschuldigten und Beschwerdeführer sei eine Liste der an der Verhandlung anwesenden Personen samt Verfahrensrolle zuzustellen, ist festzuhalten, dass die entsprechende Liste ein Bestandteil des Protokolls darstellt, womit das Begehren ebenfalls mit Präsidialverfügung vom 10. August 2026 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Wie aus dem Protokoll ersichtlich, nahmen seitens des Verwaltungsgerichts die am Urteil mitwirkende Einzelrichterin und der Gerichtsschreiber an der öffentlichen Hauptverhandlung teil (vgl. Rubrum). Seitens der Parteien nahm lediglich der Beschuldigte und Beschwerdeführer, A, an der Verhandlung teil. Der Ankläger und Beschwerdegegner war für die Verhandlung entschuldigt. Dieser Umstand wurde dem Beschuldigten und Beschwerdeführer vorgängig mitgeteilt. 3.1.3 Im Übrigen fand die Hauptverhandlung vom 5. August 2026 publikumsöffentlich statt (§ 255 Abs. 1 Satz 1 StG, vgl. auch Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; siehe auch Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 255 N. 1 mit Hinweisen). Das Publikum bestand aus sieben Personen. Da Zuschauerinnen und Zuschauer von öffentlichen Gerichtsverhandlungen als nicht unmittelbar am Verfahren beteiligte Dritte gelten (vgl. BGE 147 I 407 E. 6.1 mit Hinweisen), führt das Verwaltungsgericht auch keine Liste über diese. Hierzu ist es auch nicht verpflichtet. 3.2 Der Beschuldigte und Beschwerdeführer ersuchte um Zustellung der Tonaufzeichnung der öffentlichen Hauptverhandlung vom 5. August 2026. 3.2.1 Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, sind berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Dieser Anspruch ergibt sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten des Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Damit sie dieses Recht wahrnehmen kann, muss sie über die Aktenlage bzw. über den Beizug von Unterlagen orientiert worden sein (BGE 132 V 387 E. 3.1). Was die internen Notizen und Anmerkungen eines Gerichts betrifft, kann keine Akteneinsicht beantragt werden. Akten, die den Charakter eines persönlichen Arbeitshilfsmittels haben, den Gerichtspersonen bloss als Gedächtnisstützen oder – wie Referate und Urteilsentwürfe – lediglich der gerichtsinternen Meinungsbildung dienen, fallen ebenso wenig unter das Akteneinsichtsrecht wie nicht fertiggestellte Dokumente (BGr, 24. Mai 2022, 1C_651/2021, E. 3.2 und 3.3; VGr, 12. August 2025, VB.2025.00408, E. 3.4, je mit Hinweisen). 3.2.2 In der vorliegenden Angelegenheit wurde die öffentliche Hauptverhandlung gestützt auf § 255 Abs. 1 StG durchgeführt. Weder das Steuergesetz noch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer regelt den Einsatz von Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Verhandlungen; dies im Gegensatz zur Strafprozessordnung (vgl. Art. 78a der Strafprozessordnung [StPO]). Die Strafprozessordnung ist in der vorliegenden Angelegenheit aber nicht anwendbar (vgl. E. 2.1 hiervor). In Steuerhinterziehungsverfahren besteht zumindest eine Protokollierungspflicht im Sinn einer Niederschrift der mündlichen Äusserungen im wesentlichen Inhalt (Richner et al., VB zu §§ 243–259 N. 42; betreffend Protokollierung von Verhandlungen vor der Steuerbehörde siehe § 247 StG). Das Erfordernis einer Verschriftlichung des wesentlichen Inhalts gilt unabhängig davon, ob die Befragung zugleich auch auf Tonträger aufgenommen wird. Namentlich vermag eine Tonaufzeichnung ein förmliches schriftliches Protokoll ebenso wenig zu ersetzen, wie dies etwa anlässlich der Verhandlung verfertigte persönliche Notizen einer Gerichtsperson zu tun vermögen (vgl. BGE 124 V 389 E. 4b). 3.2.3 Zu Beginn der öffentlichen Hauptverhandlung vom 5. August 2026 wies die Einzelrichterin den Beschuldigten und Beschwerdeführern darauf hin, dass die Verhandlung "auf Tonträger aufgenommen und protokolliert" wird. Das Protokoll der öffentlichen Hauptverhandlung wurde sodann als Wortprotokoll abgefasst und vom protokollführenden Gerichtsschreiber unterzeichnet. Die infrage stehende Tonaufzeichnung stellt damit lediglich ein technisches Hilfsmittel der protokollführenden Person dar, welches grundsätzlich keiner Akteneinsicht zugänglich ist. 3.2.4 Dennoch kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen die Edition der Tonaufzeichnung von den Parteien verlangt werden, wenn dies angezeigt erscheint, um die Richtigkeit und Vollständigkeit des amtlichen Protokolls zu überprüfen, z. B. im Rahmen eines Protokollberichtigungsantrags oder im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGr, 24. Mai 2022, 1C_651/2021, E. 3.4). In diesem Sinn wurde dem Beschuldigten und Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 10. August 2026 die Möglichkeit eingeräumt, Einsicht in die Tonaufzeichnung zu nehmen. 3.2.5 In Anwendung von § 8 Abs. 1 VRG beinhaltet das Akteneinsichtsrecht lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Recht, die Akten nach Hause zu nehmen oder sich diese nach Hause zustellen zu lassen, besteht nicht. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts werden Akten nur im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten herausgegeben bzw. zugestellt (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 17 mit Hinweisen; vgl. BGr, 11. März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019, E. 2.2.4 mit Hinweisen). 3.2.6 Seitens des Verwaltungsgerichts wurde der Beschuldigte und Beschwerdeführer am 10. August 2026 telefonisch kontaktiert, um einen Termin für die Einsicht in die Tonaufzeichnung zu vereinbaren. Dieser teilte dem Verwaltungsgericht mit, dass er nicht beabsichtige, die Tonaufzeichnung am Sitz des Verwaltungsgerichts anzuhören. Er verlange die Zustellung der Kopie der Tonaufzeichnung. Nachdem das Verwaltungsgericht gleichentags sein entsprechendes Gesuch um Einsicht in die Tonaufzeichnung gutgeheissen und ihn aufgefordert hatte, sich bis zum 24. August 2026 zwecks Terminfindung beim Verwaltungsgericht zu melden, teilte der Beschuldigte und Beschwerdeführer am 14. August 2026 mit, dass er nach wie vor um Zustellung der Kopie der Tonaufzeichnung ersuche. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer hat sich bis heute – trotz entsprechender Fristansetzung – nicht beim Verwaltungsgericht betreffend einen Termin für die Einsicht in die Tonaufzeichnung gemeldet. Da der Beschuldigte und Beschwerdeführer kein Rechtsanwalt ist und auch nicht von einem vertreten wird, fällt die Zustellung der Tonaufzeichnung ausser Betracht. Eine gesetzliche Grundlage für die Aushändigung der Tonaufzeichnung besteht nicht (E. 3.2.5 hiervor). 3.2.7 Soweit der Beschuldigte und Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine (nachträgliche) Edition der Tonaufzeichnung ersucht, damit eine Abschrift der Tonaufzeichnung erstellt werden kann, zielt seine Forderung ins Leere: Das Protokoll der öffentlichen Hauptverhandlung vom 5. August 2026 ist eine Abschrift der Tonaufzeichnung. Eine Edition aus diesem Grund erübrigt sich damit. Anderweitige Editionsgründe macht der Beschuldigte und Beschwerdeführer nicht geltend. 3.3 Schliesslich rügt der Beschuldigte und Beschwerdeführer die Verhandlungsführung und die Verletzung der richterlichen Neutralität. Mit Eingabe vom 6. August 2026 und 11. August 2026 verlangte er, seine Rügen seien zu Protokoll zu nehmen; mit Eingabe vom 14. August 2026 wiederholte er die entsprechenden Rügen und teilte dem Verwaltungsgericht mit, dass er sich vorbehalte, "nach Kenntnisnahme des vollständigen Protokolls und der Tonaufzeichnung ein förmliches Ausstandsbegehren zu stellen". 3.3.1 Ein Ausstandsbegehren ist grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt zulässig. Nach der Rechtsprechung muss ein Ablehnungs- bzw. Ausstandsgrund jedoch unverzüglich geltend gemacht werden, sobald der Betroffene davon Kenntnis hat. Wer sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren einlässt, verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte; ein späteres Vorbringen ist treuwidrig und der Ablehnungsgrund deshalb verwirkt (BGE 147 I 173 E. 5.1; BGE 140 I 240 E. 2.4; vgl. VGr, 21. April 2021, SB.2021.00011, E. 2.1). Aus einem Ausstandsbegehren muss unmissverständlich hervorgehen, dass die gesuchstellende Person den Ausstand eines Behördenmitglieds verlangt. Die blosse Nennung von Tatsachen, die einen Ausstandsgrund bedeuten können, genügt dazu nicht (BGr, 9. September 2025, 2D_28/2024, E. 4.3 mit Hinweisen). 3.3.2 Allfällige Rügen in Bezug auf die Verhandlungsführung hätte der Beschuldigte und Beschwerdeführer an der öffentlichen Hauptverhandlung vorbringen müssen; genauso verhält es sich mit einer allfälligen Ablehnung der am Verfahren beteiligten Personen aufgrund von Umständen an der öffentlichen Hauptverhandlung. Eine blosse nachträgliche Nennung von Tatsachen, die einen Ausstandsgrund bedeuten können, genügt dazu nicht (E. 3.3.1 hiervor). Darin kann jedenfalls kein Ausstandsgesuch gegen eine am Verfahren beteiligte Gerichtsperson erblickt werden. Indem der Beschuldigte und Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht in seiner Eingabe vom 14. August 2026 ein förmliches Ausstandsgesuch in Bezug auf Umstände, die sich auf die öffentliche Hauptverhandlung beziehen, in Aussicht stellt, ist sein Verhalten von vornherein treuwidrig. Es liegt bis heute kein förmliches Ausstandsgesuch des Beschuldigten und Beschwerdeführers vor, über welches zu befinden wäre. 3.3.3 Soweit der Beschuldigte und Beschwerdeführer verlangt, seine Rügen betreffend die Verhandlungsführung seien in das Protokoll aufzunehmen, verkennt er, dass das Verhandlungsprotokoll der öffentlichen Hauptverhandlung vom 5. August 2026 als Wortprotokoll verfasst wurde: Das Dokument hält die Aussagen der Verfahrensbeteiligten laufend fest. Es ist nicht möglich, nachträglich Ergänzungen zu Aussagen in das Protokoll einzufügen, die so gar nicht getätigt worden sind. Eine entsprechende Ergänzung könnte nur vorgenommen werden, wenn sich beweisen liesse, dass behauptete Aussagen tatsächlich gemacht worden sind und diese fälschlicherweise nicht protokolliert wurden. Ein entsprechendes Gesuch um Berichtigung des Protokolls hat der Beschuldigte und Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt. 4. 4.1 Das kantonale Steueramt erwog in seiner Verfügung vom 17. April 2025 sowie im Einspracheentscheid vom 18. Juli 2025, der Beschuldigte und Beschwerdeführer habe in den Steuerperioden 2015, 2016 und 2020 diverse Nebenerwerbstätigkeiten ausgeübt, wobei die damit erzielten Nettolöhne nur unvollständig in den jeweiligen Steuererklärungen deklariert worden seien. Das kantonale Steueramt stützte sich dabei auf einen Auszug der SVA ab, gemäss welchem der Beschuldigte und Beschwerdeführer in der Zeit von 2014 bis 2020 für neun Arbeitgeber – teils wiederholt – tätig gewesen sein soll. Ferner sei auf dem Auszug ersichtlich, dass er in der besagten Zeitspanne mehrfach Arbeitslosenentschädigung sowie Corona-Erwerbsersatzentschädigung bezogen habe. Das kantonale Steueramt verweist diesbezüglich weiter auf die aktenkundigen Arbeits- und zahlreichen Einsatzverträge. In Bezug auf die Steuerperiode 2019 liege zudem ein durch den Beschuldigten und Beschwerdeführer selbst unterzeichneter Lohnausweis betreffend seine unselbständige Haupterwerbstätigkeit bei der B GmbH vor. Den entsprechenden Lohn habe der Beschuldigte und Beschwerdeführer in seiner privaten Steuererklärung ebenfalls nicht deklariert. Gestützt auf die dargelegten Tatsachen erachtete das kantonale Steueramt die Arbeitstätigkeit sowie die Höhe der Erwerbseinkünfte des Beschuldigten und Beschwerdeführers als erstellt, zumal es sich bei den Lohnausweisen um Urkunden mit erhöhter Beweiskraft im Sinn von Art. 110 Abs. 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) handle. 4.2 4.2.1 Der Beschuldigte und Beschwerdeführer wendet hiergegen im Rahmen seiner Rechtsmittel zusammenfassend ein, die vom kantonalen Steueramt angerufenen Beweise seien nicht korrekt. Die Arbeitgeberunterlagen seien weder authentisch noch beweiskräftig. Arbeitgeberunterlagen ohne Authentizitätsnachweis dürften nicht als alleinige Grundlage einer Verurteilung dienen. Es lägen keine Banküberweisungen, Quittungen oder andere Zahlungsnachweise vor, welche die geltend gemachten Einkünfte belegen würden. Die eingereichten Einsatzpläne trügen keine Unterschrift von ihm und enthielten teilweise Daten, an welchen er nachweislich nicht tätig gewesen sei. Dies deute auf eine nachträgliche Erstellung oder Manipulation der Dokumente hin. Die Beweislast für die Echtheit und den tatsächlichen Vollzug der Verträge liege bei der Behörde. Letztere habe die "Drittmeldungen" der SVA und der Arbeitgeber jedoch nicht verifiziert und somit den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. 4.2.2 An der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte und Beschwerdeführer seine bereits in den Rechtsmitteln vorgebrachte Position: Das kantonale Steueramt habe keine Beweise vorgelegt, die belegen könnten, dass dem Beschuldigten und Beschwerdeführer in den Jahren 2015, 2016, 2019 und 2020 unversteuertes Erwerbseinkommen zugeflossen sei. Es würden nach wie vor verschiedene Unterlagen (Arbeits- und Einsatzpläne, Arbeitszeiterfassung, Lohnabrechnungen und Lohnausweise, Lohnbescheinigungen sowie Bankbelege) fehlen, die die Einkünfte belegen würden. Diesbezüglich müssten durch das Verwaltungsgericht verschiedene Beweise ediert werden. In Bezug auf den Tatvorwurf führte der Beschuldigte und Beschwerdeführer aus, dass es ihm bewusst sei, dass er jeweils eine vollständige Steuererklärung einreichen müsse. Er habe diese jeweils auch unterzeichnet. Für das Ausfüllen seien aber zumeist seine Treuhänder und Buchhalter verantwortlich gewesen. Betreffend die Jahre 2015, 2016 und 2020 gehe er davon aus, dass die verschiedenen Arbeitgeber der SVA Einkommen des Beschuldigten und Beschwerdeführers gemeldet hätten, ohne dass er aber jemals dort gearbeitet habe. Betreffend das Jahr 2019 gibt der Beschuldigte und Beschwerdeführer zwar an, dass er seine eigene Gesellschaft (B GmbH) gegründet und für sie gearbeitet habe; er habe aber als Inhaber seiner Gesellschaft nie einen Lohnausweis für das Jahr 2019 für sich selbst unterschrieben. Er habe den Verdacht, dass sein Treuhänder den Lohnausweis beim kantonalen Steueramt eingereicht habe, um sich an ihm zu rächen. Er fühle sich zu Unrecht beschuldigt. Seine Treuhänder und Buchhalter seien für allfällige Fehler verantwortlich. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer hege den Verdacht, dass das kantonale Steueramt eine Bereicherungsabsicht ihm gegenüber habe. Je nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde er eine weitere Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zürich einreichen müssen. 5. Zunächst ist auf zwei formelle Rügen des Beschuldigten und Beschwerdeführers einzugehen. 5.1 Der Beschuldigte und Beschwerdeführer macht für die Steuerperiode 2015 die Verjährung geltend, da keine fristunterbrechende Handlung der Steuerbehörde nachgewiesen sei. 5.1.1 Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde (§ 242 Abs. 2 lit. a StG; Art. 184 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 DBG). Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist einen Strafbescheid bzw. eine Verfügung erlassen hat (§ 242 Abs. 3 StG; Art. 184 Abs. 2 DBG). 5.1.2 Die Rüge des Beschuldigten und Beschwerdeführers verfängt nicht. Das kantonale Steueramt hat den Strafbescheid bzw. die Verfügung gegen den Beschuldigten und Beschwerdeführer am 17. April 2025 erlassen. Die zuständige Behörde hat demzufolge noch vor Ablauf der Verjährungsfrist eine verjährungshemmende Verfügung erlassen, womit die Strafverfolgung betreffend die Steuerperiode 2015 nicht verjährt ist. 5.2 Soweit der Beschuldigte und Beschwerdeführer unsubstanziiert geltend macht, der Grundsatz von ne bis in idem sei verletzt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss dem Grundsatz von ne bis in idem darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; BGE 122 I 257 E. 3, je mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, dass der Beschuldigte und Beschwerdeführer bereits einmal aufgrund der gleichen, dem hier zugrunde liegenden Tatsachen verurteilt wurde. Eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung liegt nicht vor. 6. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte und Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Tatbestand der Steuerhinterziehung im Sinn von § 235 Abs. 1 StG bzw. Art. 175 Abs. 1 DBG erfüllt und ob allenfalls Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vorliegen. 6.1 6.1.1 Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Beschuldigte bewirkt, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Einschätzung bzw. Veranlagung unvollständig ist (Steuerverkürzung; § 235 Abs. 1 StG; Art. 175 Abs. 1 DBG). Eine rechtskräftige Einschätzung bzw. Veranlagung ist dann unvollständig, wenn der Pflichtige keine, unvollständige oder falsche Angaben in der Steuererklärung gemacht hat (BGr, 26. Juni 2024, 9C_762/2023, E. 10.1.1; vgl. VGr, 18. Dezember 2024, GB.2024.00005, GB.2024.00006, E. 2.1 mit Hinweisen), die im Sinn von § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 124 Abs. 2 DBG nicht der Wahrheit entspricht. Gemäss § 17 Abs. 1 StG und Art. 17 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte steuerbar. Zudem sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar (§ 18 Abs. 1 StG bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG). 6.1.2 Mit Blick auf die in den Akten liegenden Beweise ist für das Verwaltungsgericht erstellt, dass der Beschuldigte und Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2019 Einkünfte aus seinem Haupterwerb bei der B GmbH im Betrag von Fr. … und in den Steuerperioden 2015, 2016 und 2020 Einkünfte aus diversen Nebenerwerbstätigkeiten nicht deklariert hat. Im Licht der nicht deklarierten Einkünfte wurde in dem den Beschuldigten und Beschwerdeführer betreffenden Einspracheentscheid vom 19. Juli 2025, welcher in Rechtskraft erwachsen ist (VGr, 17. Februar 2026, SR.2025.00024, SR.2025.00025; BGr, 29. April 2026, 9C_169/2026), das Ausmass der ungenügenden Einschätzung bzw. Veranlagung mit Fr. … (ohne Zins) bzw. Fr. … (mit Zins; Nachsteuern [Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020]) respektive mit Fr. … (ohne Zins) bzw. Fr. … (mit Zins; Nachsteuern [direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020]) festgestellt. 6.1.3 Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten und Beschwerdeführers konnten seine Nebenerwerbstätigkeiten in den streitbetroffenen Steuerperioden mittels des eingeholten Auszugs aus dem individuellen Konto der SVA sowie der diesen bekräftigenden Einsatz- und Arbeitsverträge sowie der dazugehörigen Lohnausweise hinreichend belegt werden. Seine Ausführungen sind insgesamt unglaubhaft. Während des gesamten Verfahrens beschränkte er sich darauf, die im Recht liegenden Beweise pauschal als nicht authentisch oder nicht beweiskräftig zu bezeichnen. Für die vorgebrachte Manipulation der Dokumente finden sich weder Anhaltspunkte in den Akten noch ist erklärbar, weshalb ein Arbeitgeber zulasten einer fremden Drittperson ein fiktives Arbeitsverhältnis erfinden und entsprechende Beiträge an die Sozialversicherungen zahlen sollte, ohne dass effektiv Arbeiten zu seinen Gunsten verrichtet worden wären. Angesichts der Vielzahl der Kurzarbeitseinsätze des Beschuldigten und Beschwerdeführers ist denn auch der Schluss des kantonalen Steueramts nicht zu beanstanden, dass in Zeiten der Digitalisierung vereinzelt Einsätze einseitig durch die Arbeitgeberin mitgeteilt worden sind, ohne Unterzeichnung eines separaten Arbeitsvertrags. Die entsprechenden Lohnausweise bezeugen die Einsätze, weshalb keinerlei Zweifel an den Nebenerwerbstätigkeiten des Beschuldigten und Beschwerdeführers bestehen. Gesamthaft sind die Nebenerwerbstätigkeiten des Beschuldigten und Beschwerdeführers sowie die Höhe der hierdurch erzielten Einkünfte für das Verwaltungsgericht erstellt. 6.1.4 Auch in Bezug auf die unselbständige Haupterwerbstätigkeit bei der B GmbH ist hinreichend belegt, dass der Beschuldigte und Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2019 ein Einkommen von Fr. … netto (entspricht Fr. brutto) erzielt und dieses nicht deklariert hat. Diesbezüglich liegt ein entsprechender Lohnausweis im Recht. Der Lohnausweis wurde vom Beschuldigten und Beschwerdeführer als Inhaber seiner Gesellschaft für sich selbst ausgestellt. Soweit er vorbringt, er habe den entsprechenden Lohnausweis nie selbst beim Steueramt eingereicht und es bestehe der Verdacht einer eigenmächtigen Übermittlung durch ehemalige Treuhänder ohne sein Wissen und seine Zustimmung, kann ihm nicht gefolgt werden. Allfällige Handlungen seines Treuhänders, soweit ein Treuhandverhältnis überhaupt bestand, muss er sich als seine eigenen anrechnen lassen (BGr, 16. Juni 2011, 2C_29/2011, E. 2.4 mit Hinweis). Auch aus der vom Beschuldigten und Beschwerdeführer unterzeichneten Jahresrechnung 2019 der B GmbH ergibt sich, dass der entsprechende Lohnaufwand verbucht wurde. Dass das Einkommen im Jahr 2019 aus seiner Haupterwerbstätigkeit bei der B GmbH nicht ungewöhnlich ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte und Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren jeweils ein in etwa gleich hohes Einkommen von derselben Gesellschaft erhalten hat. 6.1.5 Im Licht der aktenkundigen Beweise ist für das Verwaltungsgericht erstellt, dass der Beschuldigte und Beschwerdeführer die hiervor genannten Einkünfte aus diversen Haupt- und Nebenerwerbstätigkeiten in den streitbetroffenen Steuerperioden nicht deklariert hat. Der Sachverhalt ist genügend erstellt. Die Abnahme weiterer Beweise würde die Überzeugung des Verwaltungsgerichts nicht ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet wird (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; je mit Hinweisen). In diesem Sinn erübrigt es sich, die Angelegenheit an das kantonale Steueramt zur weiteren Beweisabnahme zurückzuweisen. 6.1.6 Die vom Beschuldigten und Beschwerdeführer im Rahmen seines Plädoyers eingereichten Unterlagen vermögen ebenfalls keine unüberwindbaren Zweifel zu sähen, dass sich der zur Anklage erhobene Sachverhalt auch wirklich so zugetragen hat. Das Plädoyer und eine grosse Zahl der hierzu gehörenden Beilagen des Beschuldigten und Beschwerdeführers wurden offensichtlich mit sogenannter künstlicher Intelligenz (KI) verfasst: In den Unterlagen findet sich ein "Memorandum", in welchem ersichtlich ist, wie die KI dem Beschuldigten und Beschwerdeführer konkrete Textbausteine für sein Plädoyer erstellt hat. Auch die von ihm eingereichten Gutachten ("Rechtsgutachten" und "empirisches Kurzgutachten") sind KI-generiert; sie enthalten viele generische Aussagen, ohne sich mit der vorliegenden Angelegenheit in der notwendigen Tiefe zu beschäftigen. Soweit der Beschuldigte und Beschwerdeführer weitere Dokumente wie beispielsweise Vollmachten der C GmbH, die Kontoauszüge betreffend die Staats- und Gemeindesteuern seit 2015 beim Steueramt der Stadt F, Unterlagen betreffend das Staatshaftungsbegehren gegen das Sozialamt und die Arbeitslosenkasse und einen Einsatzvertrag bei der D AG für das Jahr 2024 inklusive entsprechenden Lohnausweis einreicht, ist die Relevanz dieser Unterlagen für das vorliegende Verfahren nicht erkennbar. Die Unterlagen vermögen die Sichtweise des Beschuldigten und Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu untermauern. Entsprechend kommt den Unterlagen in der vorliegenden Angelegenheit kein Beweiswert zu. 6.1.7 Indem der Beschuldigte und Beschwerdeführer die hiervor genannten Einkünfte aus diversen Haupt- und Nebenerwerbstätigkeiten in den streitbetroffenen Steuerperioden nicht deklariert hat, sind die jeweiligen rechtskräftigen Einschätzungen bzw. Veranlagungen unvollständig geblieben, womit der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt ist. 6.2 6.2.1 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Steuerhinterziehung, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkürzung des gesetzlichen Steuer­anspruchs bewirkt hat (§ 235 Abs. 1 StG; Art. 175 Abs. 1 DBG). Die Bedeutung der Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit bestimmt sich nach dem Strafrecht, mithin nach Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 StGB (Art. 333 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 StGB). Vorsätzlich begeht der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung, wenn er sie mit Wissen und Willen bewirkt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt dabei bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Nachweis des Vorsatzes gilt als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, das heisst eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist (zum Ganzen vgl. VGr, 25. September 2024, GB.2024.00009, GB.2024.00010, E. 3.2.3 mit Hinweisen). 6.2.2 Der Beschuldigte und Beschwerdeführer war und ist sich, insbesondere auch aufgrund seiner Ausbildung und seines beruflichen Hintergrunds, seiner Pflicht als Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit der jährlichen Steuererklärung bewusst; er weiss insbesondere, dass er Einkünfte zu deklarieren hat. Auch wenn er behauptet, für das Ausfüllen der Steuererklärung sei jeweils ein Treuhänder "verantwortlich" gewesen, müsste er sich allfällige Handlungen seines Treuhänders als seine eigenen anrechnen lassen (BGr, 16. Juni 2011, 2C_29/2011, E. 2.4 mit Hinweis). In den Jahren 2015, 2016, 2019 und 2020 hat der Beschuldigte und Beschwerdeführer Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur unvollständig deklariert, obwohl die jeweiligen Arbeitgeber für ihn einen entsprechenden Lohnausweis ausgestellt haben. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer musste sich dieser Nichtdeklaration der besagten Einkünfte bewusst gewesen sein, hat er doch in den betreffenden Steuerperioden weitere Einkünfte aus anderen unselbständigen Erwerbstätigkeiten jeweils angegeben. Damit muss davon ausgegangen werden, dass er auch mit Willen gehandelt hat. Dass er wissentlich und willentlich gehandelt hat, gilt umso mehr für die Tatbegehung in der Steuerperiode 2019, da er in Personalunion als Vertreter der Arbeitgeberin (B GmbH) und als Arbeitnehmer auftrat. Er stellte sich den Lohnausweis selbst aus. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer bewirkte damit eine absichtliche Steuerverkürzung, weswegen von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist. 6.3 Der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinn von § 235 Abs. 1 StG bzw. Art. 175 Abs. 1 DBG ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 6.4 Es sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe für das Verhalten des Beschuldigten und Beschwerdeführers ersichtlich. Sein Verhalten ist somit rechtswidrig und schuldhaft, weshalb er sich der vollendeten Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat. 6.5 6.5.1 Die Busse als Strafe für die Steuerhinterziehung entspricht in der Regel dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer. Bei leichtem Verschulden kann sie bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden auf das Dreifache erhöht werden (§ 235 Abs. 2 StG; Art. 175 Abs. 2 DBG). 6.5.2 In der vorliegenden Angelegenheit erstreckt sich der gesetzliche Strafrahmen gemessen an den festgesetzten und rechtskräftig verfügten Nachsteuern somit von Fr. … bis zu Fr. … im Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und von Fr. … bis zu Fr. … im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer. 6.5.3 Art. 106 Abs. 3 StGB, der aufgrund von Art. 333 Abs. 1 StGB auch im Bereich des Steuerstrafrechts zu beachten ist, ruft nach einer Ermittlung der persönlichen Verhältnisse. Dabei kann der detaillierter gehaltene Art. 47 StGB analog herangezogen werden. Hauptsächliche Strafzumessungsgründe neben dem Verschulden bilden im Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolges, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse. Der gesetzliche Strafrahmen darf im Grundsatz weder unter- noch überschritten werden, es sei denn, es lägen gesetzlich geregelte Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe vor. Solche Gründe ergeben sich in analoger Anwendung aus Art. 48 StGB (BGE 144 IV 136 E. 7.2.2; BGr, 9. Oktober 2020, 2C_298/2020, E. 11.1; vgl. auch BGE 149 IV 395 E. 3.6.2). 6.5.4 In der vorliegenden Angelegenheit rechtfertigt es sich, zunächst auf die Täterkomponente einzugehen. Diese präsentiert sich mit Blick auf die Person des Beschuldigten und Beschwerdeführers wie folgt: Der Beschuldigte und Beschwerdeführer ist 53 Jahre alt und Staatsangehöriger von E. Er sei 1998 in die Schweiz gekommen. Er sei geschieden. Aus der Ehe seien zwei Kinder hervorgegangen, die mittlerweile volljährig seien. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer führte während der öffentlichen Hauptverhandlung aus, dass er sowohl in der Gastronomie als auch in der Versicherungsbranche gearbeitet habe. 2009 habe er angefangen, "Schweizer Jurisprudenz" zu studieren. Weiter gibt er an, er habe mittlerweile 475 ECTS gesammelt, insbesondere in den Fächern Rechtswissenschaft, IT, Forensik, Bekämpfung der Kriminalität, Buchhaltung und teilweise Kriminologie. Dies entspreche in etwa dem Titel "lic. iur.". Er befinde sich nach wie vor im Studium. Er bezeichnet sich selbst als Jurist und Rechtsvertreter. Gerichtsnotorisch ist, dass der Beschuldigte und Beschwerdeführer als Rechtsvertreter vor Schweizer Behörden und Gerichten, auch vor dem hiesigen Gericht, auftritt, namentlich in migrationsrechtlichen Verfahren. Eigenen Angaben des Beschuldigten und Beschwerdeführers zufolge lebt er in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Er habe ein monatliches Einkommen von ca. Fr., womit er die laufenden Ausgaben decken könne. Er habe jedoch Schulden im Umfang von ca. Fr. ... Während des gesamten Verfahrens bestritt der Beschuldigte und Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Anklagevorwürfe. 6.5.5 Zum Verschulden betreffend die Tatbegehungen in den Steuerperioden 2015, 2016 und 2020 ist anzumerken, dass der Beschuldigte und Beschwerdeführer über drei Jahre hinweg Einkünfte verschwiegen hat, wobei ihm ein gesetzmässiges Verhalten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, hat er doch in den besagten Jahren auch weitere Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit pflichtgemäss deklariert. Entgegen der Annahme des kantonalen Steueramts kann deshalb im Grundsatz nicht von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Vielmehr wäre der Beschuldigte und Beschwerdeführer für die begangene Tat nach dem Regelstrafmass zu bestrafen (§ 235 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 175 Abs. 2 Satz 1 DBG). Jedoch sind die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und Beschwerdeführers zu Recht als Strafmilderungsgrund zu werten (vgl. E. 6.5.4 hiervor), weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn das kantonale Steueramt die Busse in Bezug auf die hiervor genannten Steuerperioden auf die Hälfte der hinterzogenen Steuer ermässigt hat. 6.5.6 Zum Verschulden betreffend die Tatbegehung in der Steuerperiode 2019 wäre ein gesetzmässiges Verhalten des Beschuldigten und Beschwerdeführers ebenfalls ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Dies umso mehr, als dass er in Personalunion als Vertreter der Arbeitgeberin und als Arbeitnehmer auftrat und zudem die Differenz im steuerbaren Einkommen ins Auge springend war. Mit seiner Nichtdeklaration hat der Beschuldigte und Beschwerdeführer sein steuerbares Einkommen in der Steuerperiode 2019 um die Hälfte verkürzt. Damit liegt ein schweres Verschulden vor, weshalb es sich im Grundsatz rechtfertigen würde, die Busse für die entsprechende Steuerperiode zu verdoppeln. Da aber in Bezug auf das Jahr 2019 die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und Beschwerdeführers ebenfalls als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen sind (E. 6.5.4 hiervor), rechtfertigt es sich, die begangene Tat nach dem Regelstrafmass zu bestrafen. 6.5.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom kantonalen Steueramt festgesetzten Bussen mit Blick auf das Verschulden als angemessen, weshalb sie zu bestätigen sind. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschuldigten und Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 257 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Da die vorliegenden Verfahren besonders aufwendig waren (mehrere Schriftwechsel, weitschweifige Eingaben, öffentliche Verhandlung, Akteneinsichtsgesuch, Wiedererwägungsgesuch etc.), rechtfertigt es sich, die streitwertabhängige Gerichtsgebühr in beiden Verfahren zu verdoppeln (§ 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm nicht zu (§ 257 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Die Kostenauflage des kantonalen Steueramts ist zu bestätigen. 7.2 Soweit der Beschuldigte und Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO um eine "Entschädigung und Genugtuung" für den durch das Verfahren verursachten Aufwand ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten und Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen der Strafprozessordnung im Steuerhinterziehungsverfahren keine Anwendung finden (vgl. E. 2.1 hiervor). Im Steuerhinterziehungsverfahren ist keine derartige "Entschädigung und Genugtuung" vorgesehen. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Verfahren GB.2025.00011 betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020) und GB.2025.00012 betreffend Steuerhinterziehung (direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020) werden vereinigt.

2.    Der Beschuldigte und Beschwerdeführer wird der Hinterziehung von Fr. … Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020 im Sinn von § 235 Abs. 1 StG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. … bestraft.

3.    Der Beschuldigte und Beschwerdeführer wird der Hinterziehung von Fr. … direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020 im Sinn von Art. 175 Abs. 1 DBG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. … bestraft.

4.    Die Kostenauflage des kantonalen Steueramts wird bestätigt.

5.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2025.00011 wird festgesetzt auf Fr. 1'600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50 Zustellkosten, Fr. 1'687.50 Total der Kosten.

6.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2025.00012 wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      52.50 Zustellkosten, Fr. 1'052.50 Total der Kosten.

7.    Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten und Beschwerdeführer auferlegt.

8.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

9.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

10.  Mitteilung an:

a)    den Beschuldigten und Beschwerdeführer;

b)    den Ankläger und Beschwerdegegner;

c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).