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GB.2024.00018

Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2012-2015)

Zürich VerwG · 2026-03-11 · Deutsch ZH
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[Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, da die Anklage den formellen Erfordernissen nicht genügt.] Das vorliegende Steuerhinterziehungsverfahren ist ein Strafverfahren. Im Bereich der direktsteuerlichen Strafverfahren ist die StPO indes einzig im Bereich der Steuervergehen (Art. 186 ff. DBG, § 261 StG) anwendbar, also insbesondere hinsichtlich des Steuerbetrugs (E. 2.1). Die (Verwaltungs-)Gerichtsbehörde kann den Tat- und Schuldvorwurf nur, aber immerhin, auf Beschwerde hin und damit im Rahmen der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege prüfen. Aus diesem Grund muss die Veranlagungsbehörde in ihrer Bussenverfügung mit hinreichender Deutlichkeit aufzeigen, welcher Sachverhalt der steuerpflichtigen Person zur Last gelegt wird. Anhand dessen kann diese dann den Tat- und Schuldvorwurf vor der Verwaltungsgerichtsbehörde beanstanden (E. 3.2). Die vorinstanzlichen Entscheide genügen den Formerfordernissen somit nicht, weshalb eine Bussenauferlegung in diesem Punkt ausser Betracht fällt (E. 3.3.3). Gutheissung der Beschwerde.

Sachverhalt

erstellt ist.

3.2

Was die

Feststellung des Sachverhalts betrifft, so herrscht der Anklagegrundsatz im

Steuerhinterziehungsverfahren nicht in gleicher Weise wie im Strafprozess,

zumal es häufig an der für das Strafverfahren typischen Trennung zwischen

anklagender und erkennender Behörde fehlt: Die Veranlagungsbehörde untersucht

den Sachverhalt, spricht die steuerpflichtige Person gegebenenfalls der

Steuerhinterziehung schuldig und sanktioniert sie deswegen. Dies alles

geschieht "aus einer Hand". Die (Verwaltungs-) Gerichtsbehörde kann

den Tat- und Schuldvorwurf nur, aber immerhin auf Beschwerde hin und damit im

Rahmen der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege prüfen. Aus diesem Grund muss

die Veranlagungsbehörde in ihrer Bussenverfügung mit hinreichender Deutlichkeit

aufzeigen, welcher Sachverhalt der steuerpflichtigen Person zur Last gelegt

wird. Anhand dessen kann diese dann den Tat- und Schuldvorwurf vor der

Verwaltungsgerichtsbehörde beanstanden (vgl. zum Ganzen: BGr, 25. April

2024, 9C_636/2023, E. 2.2.2; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_1052/2020,

E. 2.2.1 ff.; BGr, 11. März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019,

2C_183/2019, E. 2.3.2).

3.3

3.3.1

Das kantonale

Steueramt wirft dem Beschuldigten in der Verfügung vom 14. Juli 2022 und

im Einspracheentscheid vom 8. November 2024 unterschiedliche

Sachverhaltskomplexe vor.

Einerseits

soll der Beschuldigte in der Zeit von 2008 bis 2015 privat zahlreichen Personen

Darlehen gewährt haben, ohne die Vermögenswerte oder die daraus erzielten

Erträge versteuert zu haben. Zu seinen Gunsten seien Zinsen von

(durchschnittlich) 30 % für die gewährten Darlehen als Nettozinsertrag und

Einkommen berechnet worden.

Andererseits soll er im Februar

2014 als Einzelgesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer

des Restaurants C GmbH eine geldwerte Leistung von Fr.

vereinnahmt haben. Diese sei in Form einer Entschädigung für mit dem Bau des Hotels D

verbundene Immissionen bezahlt worden. Ausbezahlt worden seien konkret

Fr. … (nach Abzug von Anwaltskosten) auf das Bankkonto von E. Da der

Beschuldigte das von ihm 2013 gegründete Restaurant C GmbH gemäss Handelsregistereintrag

erst 2017 an F übertragen habe, bis dahin als Einzelgesellschafter und

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift des Restaurants C im

Handelsregister eingetragen gewesen sei und ein Treuhandverhältnis

ausgeschlossen werden könne, sei ihm diese Zahlung in der Höhe von Fr.

zuzurechnen.

Schliesslich seien übrige

Aufrechnungen vorzunehmen, da die Vermögenssteuerwerte der Anteile an der

Unternehmung B d.o.o. (Steuerperioden 2011–2015) sowie das

Restaurant C GmbH (Steuerperioden 2013–2015) nicht korrekt deklariert

worden seien.

3.3.2

In Bezug auf den

ersten Teilsachverhalt genügen die

Bussenverfügung

vom 14. Juli 2022 und der

Einspracheentscheid vom 8. November 2024 den formellen Erfordernissen

nicht. Es werden darin weder konkrete Darlehenssummen genannt, welche der

Beschuldigte in den jeweiligen Steuerperioden gewährt haben soll, noch wird ein

konkreter Zinsbetrag genannt, welchen er jeweils vereinnahmt haben soll. Es

mangelt somit an der Angabe eines konkreten Deliktsbetrags in Form der

hinterzogenen Zinsen sowie an der Aufschlüsselung in den betreffenden Tatzeiträumen.

Dem Beschuldigten ist es bei dieser Ausgangslage kaum möglich, sich ein

hinreichend genaues Bild über die ihm zur Last gelegten Vorwürfe zu machen und

sich entsprechend zu verteidigen. Wenn die Steuerbehörde diesbezüglich im

Steuerhinterziehungsverfahren pauschal auf die Sachverhaltsfeststellungen in

den (rechtskräftigen) Nachsteuerverfahren verweist, verkennt sie, dass das

Verwaltungsgericht in den Nachsteuerverfahren SR.2024.00036 und SR.2024.00037

hinsichtlich der nicht deklarierten Zinsen aus Privatdarlehen auf eine Schätzung

abgestellt bzw. diesbezüglich eine (blosse) Ermessenseinschätzung des kantonalen

Steueramts als nicht offensichtlich unrichtig und/oder willkürlich bestätigt

hat. Indes hielt das Verwaltungsgericht explizit fest, es bestünden nach wie

vor Unklarheiten in Bezug auf den Sachverhalt, namentlich hinsichtlich des Umfangs

der durch den Beschuldigten erzielten Einnahmen in Form von Darlehenszinsen.

Das Bundesgericht bestätigte diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Erwägung 4.3.1

des Urteils 9C_353/2025 vom 5. November 2025. Es hielt ebenfalls fest, die

tatsächlichen Verhältnisse betreffend die Darlehenszinse hätten aufgrund der

verweigerten bzw. unzureichenden Mitwirkung des Beschuldigten und seiner

Ehefrau nicht restlos geklärt werden können. Während dieser Umstand in einem

Nachsteuerverfahren eine Ermessenseinschätzung und gestützt darauf die Erhebung

von Nachsteuern nach sich zieht, ist ein solches Vorgehen in einem

Steuerhinterziehungsverfahren aufgrund seiner strafrechtlichen Natur

ausgeschlossen. Vielmehr ist in einem Bussenverfahren der

"angeklagte" Sachverhalt mit

hinreichender

Deutlichkeit darzulegen (vgl. E. 3.2). Wie dargetan, sind die Angaben in

der Bussenverfügung

vom 14. Juli 2022

sowie im vorinstanzlichen Einspracheentscheid vom 8. November 2024 unvollständig

bzw. nicht hinreichend präzis. Auch anlässlich der öffentlichen

Hauptverhandlung machte der Vertreter des kantonalen Steueramts diesbezüglich

keine näheren Angaben. Da die vorinstanzlichen Verfügungen

die formellen Anforderungen nach dem Gesagten in Bezug auf

den ersten Teilsachverhalt nicht erfüllen, fällt eine Bussenauferlegung in

diesem Punkt ausser Betracht.

3.3.3

Was

den Vermögenssteuerwert der Anteile an der B d.o.o. und dem

Restaurant C GmbH anbelangt, so wird dieser Teilsachverhalt in der

Nachsteuer- und Bussenverfügung vom 14. Juli 2022 gar nicht erwähnt. Es

finden sich weder zahlenmässige Angaben zu durch den Beschuldigten nicht

versteuerten Vermögenswerten noch nähere Ausführungen zum ihm gemachten

Tatvorwurf. Im Einspracheentscheid vom 8. November 2024 wird einzig, was

folgt, ausgeführt: "Die übrigen Aufrechnungen – somit die Anteile an der

Unternehmung B d.o.o. (Perioden 2011 bis 2015) sowie dem Restaurant C GmbH

(2013 bis 2015) [...] würden hingegen durch die Einsprechenden gem. Mail vom

12. September 2023 akzeptiert." Wiederum werden die zulasten des Beschuldigten

erfolgten Aufrechnungen nicht näher beziffert und es wird kein Grund angeführt,

weshalb diese erfolgt sind. Die vorinstanzlichen Entscheide genügen den

Formerfordernissen somit nicht (vgl. E. 3.2), weshalb eine

Bussenauferlegung auch in diesem Punkt ausser Betracht fällt. Vor diesem

Hintergrund ist bloss der Vollständigkeit halber anzumerken, dass in den

Angaben des Beschuldigten bzw. von dessen damaliger Rechtsvertreterin in der

E-Mail vom 12. September 2023 nicht ohne Weiteres ein Akzeptieren eines Teils

der ihm zur Last gelegten Vorwürfe erblickt werden kann. Vielmehr äussert sich

die E-Mail schlicht nicht zu allen in Frage stehenden Vorhalten, was per se

jedoch noch nicht einem Schuldeingeständnis gleichgestellt werden darf.

3.3.4

Schliesslich

überzeugen die vorinstanzlichen Entscheide in Bezug auf den Teilsachverhalt

betreffend den Vorhalt der Nichtdeklaration einer geldwerten Leistung von

Fr. … formell ebenfalls nicht. Im Einspracheentscheid vom 8. November

2024 wird hierzu wiederum einzig angemerkt, die geldwerte Leistung (als Teil

der "übrigen Aufrechnungen") würde gemäss der E-Mail vom 12. September

2023 seitens des Beschuldigten akzeptiert. Hierzu kann auf die vorstehenden

Erwägungen verwiesen werden, gemäss welchen aus der besagten E-Mail kein

Schuldeingeständnis hergeleitet werden kann, bloss weil der Beschuldigte sich

darin nicht zur fraglichen geldwerten Leistung geäussert hat. Der

Einspracheentscheid ist diesbezüglich folglich mangelhaft. Sofern in Erwägung 2

des Einspracheentscheids pauschal auf die Begründung in der Bussenverfügung vom

14. Juli 2022 verwiesen wird, ist anzumerken, dass darin ebenfalls nicht

rechtsgenüglich dargelegt wird, weshalb die fragliche Leistung dem

Beschuldigten privat zuzurechnen sei. Sofern auf seine Eigenschaft als Inhaber

und Geschäftsführer des Restaurants C GmbH abgestellt würde, käme

infolgedessen allenfalls eine Zurechnung der geldwerten Leistung an die

Gesellschaft in Betracht. Hingegen sind sich die Parteien einig, dass die

Zahlung der rund Fr. … auf das Bankkonto von E floss. Der Beschuldigte

sagte während des ganzen Verfahrens und namentlich an der öffentlichen

Hauptverhandlung konsequent und glaubwürdig aus, E nicht zu kennen und das Geld

persönlich nie erhalten zu haben. Gegenteilige Nachweise wurden seitens des (hinsichtlich

der Anklage beweisbelasteten) kantonalen Steueramts nicht vorgelegt.

Insbesondere wurde das gemäss

§ 20

Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c DGB

erforderliche Näheverhältnis nicht nachgewiesen. In den

Akten ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei E um eine

nahestehende Person handeln würde, welche durch die

Zahlung begünstigt worden wäre. Eine Zurechnung der Zahlung an den

Beschuldigten gestützt auf § 20 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 20

Abs. 1 lit. c DGB

fällt somit ausser

Betracht. Der angeklagte Sachverhalt lässt folglich auch in diesem Punkt keine

Verurteilung des Beschuldigten wegen Steuerhinterziehung zu.

3.3.5

Der Beschuldigte

ist nach dem Gesagten somit von den ihm zur Last gelegten Vorhalten

freizusprechen.

4.

4.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem kantonalen Steueramt als Ankläger

und Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 257 in Verbindung mit § 151 Abs. 1

StG; Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG).

Dieses hat dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung auszurichten

(§ 257 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG;

Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und

Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren [VwVG]).

4.2

Mit Blick

auf die dem Beschuldigten angefallenen Aufwendungen zur Ausübung seiner

Verfahrensrechte sowie den Umstand, dass ein Teil des Aufwands im Zusammenhang

mit dem parallel geführten Nachsteuerverfahren entstanden ist, erscheint eine

Umtriebsentschädigung von pauschal Fr. 2

000.- als angemessen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem kantonalen Steueramt als Ankläger und Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 257 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Dieses hat dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung auszurichten (§ 257 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG; Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]).

E. 4.2 Mit Blick auf die dem Beschuldigten angefallenen Aufwendungen zur Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie den Umstand, dass ein Teil des Aufwands im Zusammenhang mit dem parallel geführten Nachsteuerverfahren entstanden ist, erscheint eine Umtriebsentschädigung von pauschal Fr. 2 000.- als angemessen.

Dispositiv
  1. A ist der vollendeten Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015 nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. A ist der vollendeten Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2012–2015 nicht schuldig und wird freigesprochen.
  3. Die Kostenauflage des kantonalen Steueramts wird aufgehoben.
  4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2024.00018 wird festgesetzt auf Fr. 4'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50 Zustellkosten, Fr. 4'587.50 Total der Kosten.
  5. Die Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2024.00019 wird festgesetzt auf Fr.   1'700.--;        die übrigen Kosten betragen: Fr.       52.50 Zustellkosten, Fr.   1'752.50 Total der Kosten.
  6. Die Gerichtskosten werden dem kantonalen Steueramt auferlegt.
  7. Das kantonale Steueramt wird verpflichtet, A für das Verfahren GB.2024.00018/19 eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
  8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
  9. Mitteilung an: a)    den Beschuldigten und Beschwerdeführer, unter Beilage des Verhandlungsprotokolls vom 14. Januar 2026; b)    den Ankläger und Beschwerdegegner, unter Beilage des Verhandlungsprotokolls vom 14. Januar 2026; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: GB.2024.00018 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: GB.2024.00018 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.03.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2012-2015) [Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, da die Anklage den formellen Erfordernissen nicht genügt.]

Das vorliegende Steuerhinterziehungsverfahren ist ein Strafverfahren. Im Bereich der direktsteuerlichen Strafverfahren ist die StPO indes einzig im Bereich der Steuervergehen (Art. 186 ff. DBG, § 261 StG) anwendbar, also insbesondere hinsichtlich des Steuerbetrugs (E. 2.1).

Die (Verwaltungs-)Gerichtsbehörde kann den Tat- und Schuldvorwurf nur, aber immerhin, auf Beschwerde hin und damit im Rahmen der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege prüfen. Aus diesem Grund muss die Veranlagungsbehörde in ihrer Bussenverfügung mit hinreichender Deutlichkeit aufzeigen, welcher Sachverhalt der steuerpflichtigen Person zur Last gelegt wird. Anhand dessen kann diese dann den Tat- und Schuldvorwurf vor der Verwaltungsgerichtsbehörde beanstanden (E. 3.2).

Die vorinstanzlichen Entscheide genügen den Formerfordernissen somit nicht, weshalb eine Bussenauferlegung in diesem Punkt ausser Betracht fällt (E. 3.3.3).

Gutheissung der Beschwerde. Stichworte: ANKLAGE ANKLAGEGRUNDSATZ DARLEHEN DELIKTSBETRAG FORMERFORDERNIS FREISPRUCH NAHESTEHENDE PERSON NICHTDEKLARATION STEUERBUSSE STEUERHINTERZIEHUNG Rechtsnormen: Art. 32 Abs. I BV Art. 20 Abs. I lit. c DBG Art. 130 Abs. II DBG Art. 132 Abs. III DBG Art. 182 Abs. III DBG Art. 183 Abs. I lit. bis DBG Art. 188 Abs. II DBG Art. 6 Abs. I EMRK Art. 6 Abs. II EMRK § 20 Abs. I lit. c StG § 139 Abs. II StG § 140 Abs. II StG § 148 Abs. II StG § 252 Abs. I StG § 263 Abs. I StG Art. 57a Abs. II StHG § 14 Abs. II VO DBG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung GB.2024.00018, GB.2024.00019 Urteil der 2. Kammer vom 11. März 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Lara von Arx. In Sachen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Ankläger und Beschwerdegegner, gegen A, Beschuldigter und Beschwerdeführer, betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015 sowie direkte Bundessteuer 2012–2015), hat sich ergeben: I. Gestützt auf eine Meldung der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2017 eröffnete das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienst, am 3. Januar 2017 (recte: 2018) ein Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Steuerperioden 2008–2015 gegen A (nachfolgend: der Beschuldigte) und gegen seine Ehefrau. Als Begründung führte das kantonale Steueramt aus, der Beschuldigte und seine Ehefrau hätten in den fraglichen Steuerperioden diverse Vermögenswerte und Erträge nicht versteuert. Verfahrensgegenstand waren namentlich der Vermögenssteuerwert der Anteile an der B d.o.o. und dem Restaurant C GmbH, eine nicht deklarierte Schadenersatzzahlung an letztere sowie die Gewährung von Darlehen durch den Beschuldigten an diverse Drittpersonen zu allfällig übersetzten Zinsen (Steuerperioden 2008–2015). Zur Klärung des Sachverhalts forderte das kantonale Steueramt vom Beschuldigten und von seiner Ehefrau diverse Unterlagen und Angaben ein und richtete ein Akteneinsichtsbegehren an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland betreffend das gegen den Beschuldigten wegen Wucher geführte Strafverfahren. Am 7. Februar 2018 sistierte das kantonale Steueramt die eröffneten Bussenverfahren. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 auferlegte das kantonale Steueramt dem Beschuldigten und seiner Ehefrau Nachsteuern von Fr. (Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015) und Fr. … (direkte Bundessteuer 2008–2015). Gegenüber dem Beschuldigten verfügte es zudem Bussen in Höhe von Fr. (Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015) und von Fr. … (direkte Bundessteuer 2012–2015). Die Bussenverfahren gegenüber der Ehefrau wurden dagegen eingestellt, ebenso die Bussenverfahren betreffend die Steuerperioden 2008–2011. II. Mit Einspracheentscheid vom

8. November 2024 verfügte das kantonale Steueramt dem Beschuldigten gegenüber bei den Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015 neu eine Busse von Fr., während es für die direkte Bundessteuer 2012–2015 die Busse von Fr. … bestätigte. III. Mit Begehren um gerichtliche Beurteilung und Beschwerde vom 14. Dezember 2024 beantragten der Beschuldigte und seine Ehefrau – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Bussenverfügungen. Ferner sei ihnen die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei die Unverhältnismässigkeit der Nachsteuerforderungen festzustellen. Schliesslich sei anzuerkennen, dass ihre kulturellen und sozialen Praktiken bei der steuerlichen Beurteilung angemessen berücksichtigt werden müssten. Mit Präsidialverfügungen vom 16. und 17. Dezember 2024 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SR.2024.00036 (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015) und SR.2024.00037 (Nachsteuern direkte Bundessteuer 2008–2015) sowie die Verfahren GB.2024.00018 (Steuerhinterziehung Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015) und GB.2024.00019 (Steuerhinterziehung direkte Bundessteuer 2010–2015) . Die Bussenverfahren wurden am 20. Januar 2025 einstweilen bis zum Erlass eines rechtskräftigen Entscheids über allfällig geschuldete Nachsteuern sistiert. Mit Urteil vom 7. Mai 2025 (SR.2024.00036, SR.2024.00037) hiess das Verwaltungsgericht die Rechtsmittel des Beschuldigten und seiner Ehefrau in den vereinigten Nachsteuerverfahren teilweise gut und auferlegte ihnen Nachsteuern (samt Zins) von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern 2010–2015 sowie von Fr. … für die direkte Bundessteuer 2010–2015. Eine Nachbesteuerung der Steuerperioden 2008 und 2009 fiel infolge der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung ausser Betracht. Das Bundesgericht wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. November 2025 ab (9C_353/2025). IV. Mit Präsidialverfügung vom

28. November 2025 lud die Abteilungspräsidentin zur (öffentlichen) Hauptverhandlung in den vereinigten Bussenverfahren am 14. Januar 2026 vor. Für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung wurde dem Beschuldigten im Verfahren betreffend Hinterziehung von Staats- und Gemeindesteuern (GB.2024.00018) der Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung (§ 256 Abs. 2 StG) in Aussicht gestellt. Im Verfahren betreffend die Hinterziehung von direkten Bundessteuern (GB.2024.00019) wurde ihm für den Fall der unentschuldigten Säumnis angezeigt, dass diesfalls angenommen würde, er verzichte freiwillig auf eine persönliche Anhörung, und aufgrund der Akten entschieden würde. An der Hauptverhandlung vom

14. Januar 2026 wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Das kantonale Steueramt beantragte die Bestätigung des Einspracheentscheids, wobei die dem Beschuldigten aufzuerlegende Busse für die Hinterziehung von Staats- und Gemeindesteuern 2010–2015 entsprechend der Reduktion der Nachsteuern auf Fr. … und die Verfahrenskosten auf Fr. … zu reduzieren seien. Für die Hinterziehung der direkten Bundessteuern sei die dem Beschuldigten aufzuerlegende Busse auf Fr. … zu reduzieren. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die vorliegenden Rechtsmittel GB.2024.00018 (Steuerhinterziehung Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015) und GB.2024.00019 (Steuerhinterziehung direkte Bundessteuer 2012–2015) betreffen denselben Beschuldigten, dieselben Steuerperioden, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb die Verfahren zu Recht vereinigt wurden. 1.2 Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer) sowie über Begehren um gerichtliche Beurteilung (§ 252 Abs. 1 StG). Für den Fall, dass ein Rechtsmittel einen Streitwert unter Fr. 20'000.- (Zuständigkeit des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin im Sinne von § 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), das andere Rechtsmittel jedoch einen Streitwert über Fr. 20'000.- (Zuständigkeit der Kammer) aufweist, werden grundsätzlich beide Rechtsmittel von der Kammer entschieden (vgl. VGr, 21. August 2024, GB.2023.00013 und GB.2023.00015, E. 1.2). Da das Gesuch um gerichtliche Beurteilung betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015) den Streitwert von Fr. 20'000.- übersteigt, sind beide Verfahren (GB.2024.00018 und GB.2024.00019) von der Kammer zu beurteilen. 1.3 Die Verfahrensakten der Nachsteuerverfahren SR.2024.00036 / SR.2024.00037 wurden von Amtes wegen beigezogen. Die Akten sind den Parteien bekannt und sie hatten im Nachsteuerverfahren sowie anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung hinreichend Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. 2. 2.1 Das vorliegende Steuerhinterziehungsverfahren ist ein Strafverfahren. Im Bereich der direktsteuerlichen Strafverfahren ist die StPO indes einzig im Bereich der Steuervergehen (Art. 186 ff. DBG, § 261 StG) anwendbar, also insbesondere hinsichtlich des Steuerbetrugs. Zu diesen hält Art. 188 Abs. 2 DBG bzw. § 263 Abs. 1 StG fest, dass das Verfahren sich nach den Vorschriften der StPO richte (vgl. BGr, 12. Juli 2019, 2C_581/2019, E. 3.2.1). Für die direktsteuerlichen Übertretungen (Art. 174 ff. DBG, § 234 ff. StG) und damit auch die Steuerhinterziehung (Art. 175 ff. DBG, § 235 ff. StG) fehlt eine gleichlautende Vorschrift. Im Gegenteil sieht Art. 182 Abs. 3 DBG vor, dass die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss gelten. Der Gesetzgeber hat damit eine klare Trennlinie gezogen. Auf die Steuerhinterziehung sind die Bestimmungen der StPO nicht anwendbar (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_1052/2020, E. 2.2.2; BGr, 11. März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019, E. 2.3.2). 2.2 Dessen ungeachtet handelt es sich beim direktsteuerlichen Hinterziehungsverfahren um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ([EMRK]; "de nature pénale"; BGE 144 I 340 E. 3.3.5; BGE 140 I 68 E. 9.2; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Dementsprechend können gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung strafprozessuale Grundsätze im Verfahren Anwendung finden, insbesondere wenn diese Grundsätze kraft höherrangigen Rechts gelten (vgl. BGr, 12. Juli 2019, 2C_581/2019, E. 3.2.1). So hat gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK jede Person ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Hieraus folgt insbesondere das Verbot des Selbstbelastungszwangs, infolgedessen die Strafbehörden nicht auf Beweismittel zurückgreifen dürfen, die durch Druck oder Zwang in Missachtung des Willens der beschuldigten Person erlangt worden sind. Gegen diesen Grundsatz ("nemo tenetur se ipsum accusare") verstösst z. B. ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potenziell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1; vgl. auch BGE 144 II 427 E. 2.3.1; BGr, 4. Dezember 2024, 9C_308/2024, 9C_309/2024 E. 4.2.2). 2.3 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung daher nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG) mit Umkehr der Beweislast nach Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 140 Abs. 2 StG noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden (Art. 183 Abs. 1 bis DBG; ebenso Art. 57a Abs. 2 StHG; § 248 Abs. 2 StG). Mit anderen Worten läge eine unzulässige Vermischung dann vor, wenn die beschuldigte Person im fortgeführten Veranlagungsverfahren unter Androhung von Strafe zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung angehalten worden wäre, was dem Grundsatz widersprochen hätte, sich in einem Strafverfahren nicht selbst belasten und zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen (BGE 144 II 427 E. 2.3.1; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). 2.4 Weiter gilt auch in einem Steuerhinterziehungsverfahren die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.2; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1; BGE 121 II 273 E. 3a f.). Als Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Im Zweifelsfall ist zugunsten der beschuldigten Person zu entscheiden. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüft das Verwaltungsgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; BGr, 6. Januar 2025, 9C_342/2024, E. 5.2 ff.; BGr, 9. Oktober 2020, 2C_298/2020, E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3. 3.1 Zu klären ist in einem ersten Schritt, ob der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt erstellt ist. 3.2 Was die Feststellung des Sachverhalts betrifft, so herrscht der Anklagegrundsatz im Steuerhinterziehungsverfahren nicht in gleicher Weise wie im Strafprozess, zumal es häufig an der für das Strafverfahren typischen Trennung zwischen anklagender und erkennender Behörde fehlt: Die Veranlagungsbehörde untersucht den Sachverhalt, spricht die steuerpflichtige Person gegebenenfalls der Steuerhinterziehung schuldig und sanktioniert sie deswegen. Dies alles geschieht "aus einer Hand". Die (Verwaltungs-) Gerichtsbehörde kann den Tat- und Schuldvorwurf nur, aber immerhin auf Beschwerde hin und damit im Rahmen der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege prüfen. Aus diesem Grund muss die Veranlagungsbehörde in ihrer Bussenverfügung mit hinreichender Deutlichkeit aufzeigen, welcher Sachverhalt der steuerpflichtigen Person zur Last gelegt wird. Anhand dessen kann diese dann den Tat- und Schuldvorwurf vor der Verwaltungsgerichtsbehörde beanstanden (vgl. zum Ganzen: BGr, 25. April 2024, 9C_636/2023, E. 2.2.2; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_1052/2020, E. 2.2.1 ff.; BGr, 11. März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019, E. 2.3.2). 3.3 3.3.1 Das kantonale Steueramt wirft dem Beschuldigten in der Verfügung vom 14. Juli 2022 und im Einspracheentscheid vom 8. November 2024 unterschiedliche Sachverhaltskomplexe vor. Einerseits soll der Beschuldigte in der Zeit von 2008 bis 2015 privat zahlreichen Personen Darlehen gewährt haben, ohne die Vermögenswerte oder die daraus erzielten Erträge versteuert zu haben. Zu seinen Gunsten seien Zinsen von (durchschnittlich) 30 % für die gewährten Darlehen als Nettozinsertrag und Einkommen berechnet worden. Andererseits soll er im Februar 2014 als Einzelgesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer des Restaurants C GmbH eine geldwerte Leistung von Fr. vereinnahmt haben. Diese sei in Form einer Entschädigung für mit dem Bau des Hotels D verbundene Immissionen bezahlt worden. Ausbezahlt worden seien konkret Fr. … (nach Abzug von Anwaltskosten) auf das Bankkonto von E. Da der Beschuldigte das von ihm 2013 gegründete Restaurant C GmbH gemäss Handelsregistereintrag erst 2017 an F übertragen habe, bis dahin als Einzelgesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift des Restaurants C im Handelsregister eingetragen gewesen sei und ein Treuhandverhältnis ausgeschlossen werden könne, sei ihm diese Zahlung in der Höhe von Fr. zuzurechnen. Schliesslich seien übrige Aufrechnungen vorzunehmen, da die Vermögenssteuerwerte der Anteile an der Unternehmung B d.o.o. (Steuerperioden 2011–2015) sowie das Restaurant C GmbH (Steuerperioden 2013–2015) nicht korrekt deklariert worden seien. 3.3.2 In Bezug auf den ersten Teilsachverhalt genügen die Bussenverfügung vom 14. Juli 2022 und der Einspracheentscheid vom 8. November 2024 den formellen Erfordernissen nicht. Es werden darin weder konkrete Darlehenssummen genannt, welche der Beschuldigte in den jeweiligen Steuerperioden gewährt haben soll, noch wird ein konkreter Zinsbetrag genannt, welchen er jeweils vereinnahmt haben soll. Es mangelt somit an der Angabe eines konkreten Deliktsbetrags in Form der hinterzogenen Zinsen sowie an der Aufschlüsselung in den betreffenden Tatzeiträumen. Dem Beschuldigten ist es bei dieser Ausgangslage kaum möglich, sich ein hinreichend genaues Bild über die ihm zur Last gelegten Vorwürfe zu machen und sich entsprechend zu verteidigen. Wenn die Steuerbehörde diesbezüglich im Steuerhinterziehungsverfahren pauschal auf die Sachverhaltsfeststellungen in den (rechtskräftigen) Nachsteuerverfahren verweist, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht in den Nachsteuerverfahren SR.2024.00036 und SR.2024.00037 hinsichtlich der nicht deklarierten Zinsen aus Privatdarlehen auf eine Schätzung abgestellt bzw. diesbezüglich eine (blosse) Ermessenseinschätzung des kantonalen Steueramts als nicht offensichtlich unrichtig und/oder willkürlich bestätigt hat. Indes hielt das Verwaltungsgericht explizit fest, es bestünden nach wie vor Unklarheiten in Bezug auf den Sachverhalt, namentlich hinsichtlich des Umfangs der durch den Beschuldigten erzielten Einnahmen in Form von Darlehenszinsen. Das Bundesgericht bestätigte diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Erwägung 4.3.1 des Urteils 9C_353/2025 vom 5. November 2025. Es hielt ebenfalls fest, die tatsächlichen Verhältnisse betreffend die Darlehenszinse hätten aufgrund der verweigerten bzw. unzureichenden Mitwirkung des Beschuldigten und seiner Ehefrau nicht restlos geklärt werden können. Während dieser Umstand in einem Nachsteuerverfahren eine Ermessenseinschätzung und gestützt darauf die Erhebung von Nachsteuern nach sich zieht, ist ein solches Vorgehen in einem Steuerhinterziehungsverfahren aufgrund seiner strafrechtlichen Natur ausgeschlossen. Vielmehr ist in einem Bussenverfahren der "angeklagte" Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit darzulegen (vgl. E. 3.2). Wie dargetan, sind die Angaben in der Bussenverfügung vom 14. Juli 2022 sowie im vorinstanzlichen Einspracheentscheid vom 8. November 2024 unvollständig bzw. nicht hinreichend präzis. Auch anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung machte der Vertreter des kantonalen Steueramts diesbezüglich keine näheren Angaben. Da die vorinstanzlichen Verfügungen die formellen Anforderungen nach dem Gesagten in Bezug auf den ersten Teilsachverhalt nicht erfüllen, fällt eine Bussenauferlegung in diesem Punkt ausser Betracht. 3.3.3 Was den Vermögenssteuerwert der Anteile an der B d.o.o. und dem Restaurant C GmbH anbelangt, so wird dieser Teilsachverhalt in der Nachsteuer- und Bussenverfügung vom 14. Juli 2022 gar nicht erwähnt. Es finden sich weder zahlenmässige Angaben zu durch den Beschuldigten nicht versteuerten Vermögenswerten noch nähere Ausführungen zum ihm gemachten Tatvorwurf. Im Einspracheentscheid vom 8. November 2024 wird einzig, was folgt, ausgeführt: "Die übrigen Aufrechnungen – somit die Anteile an der Unternehmung B d.o.o. (Perioden 2011 bis 2015) sowie dem Restaurant C GmbH (2013 bis 2015) [...] würden hingegen durch die Einsprechenden gem. Mail vom

12. September 2023 akzeptiert." Wiederum werden die zulasten des Beschuldigten erfolgten Aufrechnungen nicht näher beziffert und es wird kein Grund angeführt, weshalb diese erfolgt sind. Die vorinstanzlichen Entscheide genügen den Formerfordernissen somit nicht (vgl. E. 3.2), weshalb eine Bussenauferlegung auch in diesem Punkt ausser Betracht fällt. Vor diesem Hintergrund ist bloss der Vollständigkeit halber anzumerken, dass in den Angaben des Beschuldigten bzw. von dessen damaliger Rechtsvertreterin in der E-Mail vom 12. September 2023 nicht ohne Weiteres ein Akzeptieren eines Teils der ihm zur Last gelegten Vorwürfe erblickt werden kann. Vielmehr äussert sich die E-Mail schlicht nicht zu allen in Frage stehenden Vorhalten, was per se jedoch noch nicht einem Schuldeingeständnis gleichgestellt werden darf. 3.3.4 Schliesslich überzeugen die vorinstanzlichen Entscheide in Bezug auf den Teilsachverhalt betreffend den Vorhalt der Nichtdeklaration einer geldwerten Leistung von Fr. … formell ebenfalls nicht. Im Einspracheentscheid vom 8. November 2024 wird hierzu wiederum einzig angemerkt, die geldwerte Leistung (als Teil der "übrigen Aufrechnungen") würde gemäss der E-Mail vom 12. September 2023 seitens des Beschuldigten akzeptiert. Hierzu kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, gemäss welchen aus der besagten E-Mail kein Schuldeingeständnis hergeleitet werden kann, bloss weil der Beschuldigte sich darin nicht zur fraglichen geldwerten Leistung geäussert hat. Der Einspracheentscheid ist diesbezüglich folglich mangelhaft. Sofern in Erwägung 2 des Einspracheentscheids pauschal auf die Begründung in der Bussenverfügung vom

14. Juli 2022 verwiesen wird, ist anzumerken, dass darin ebenfalls nicht rechtsgenüglich dargelegt wird, weshalb die fragliche Leistung dem Beschuldigten privat zuzurechnen sei. Sofern auf seine Eigenschaft als Inhaber und Geschäftsführer des Restaurants C GmbH abgestellt würde, käme infolgedessen allenfalls eine Zurechnung der geldwerten Leistung an die Gesellschaft in Betracht. Hingegen sind sich die Parteien einig, dass die Zahlung der rund Fr. … auf das Bankkonto von E floss. Der Beschuldigte sagte während des ganzen Verfahrens und namentlich an der öffentlichen Hauptverhandlung konsequent und glaubwürdig aus, E nicht zu kennen und das Geld persönlich nie erhalten zu haben. Gegenteilige Nachweise wurden seitens des (hinsichtlich der Anklage beweisbelasteten) kantonalen Steueramts nicht vorgelegt. Insbesondere wurde das gemäss § 20 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c DGB erforderliche Näheverhältnis nicht nachgewiesen. In den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei E um eine nahestehende Person handeln würde, welche durch die Zahlung begünstigt worden wäre. Eine Zurechnung der Zahlung an den Beschuldigten gestützt auf § 20 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c DGB fällt somit ausser Betracht. Der angeklagte Sachverhalt lässt folglich auch in diesem Punkt keine Verurteilung des Beschuldigten wegen Steuerhinterziehung zu. 3.3.5 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten somit von den ihm zur Last gelegten Vorhalten freizusprechen. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem kantonalen Steueramt als Ankläger und Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 257 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Dieses hat dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung auszurichten (§ 257 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG; Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]). 4.2 Mit Blick auf die dem Beschuldigten angefallenen Aufwendungen zur Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie den Umstand, dass ein Teil des Aufwands im Zusammenhang mit dem parallel geführten Nachsteuerverfahren entstanden ist, erscheint eine Umtriebsentschädigung von pauschal Fr. 2 000.- als angemessen. Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    A ist der vollendeten Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015 nicht schuldig und wird freigesprochen.

2.    A ist der vollendeten Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2012–2015 nicht schuldig und wird freigesprochen.

3.    Die Kostenauflage des kantonalen Steueramts wird aufgehoben.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2024.00018 wird festgesetzt auf Fr. 4'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50 Zustellkosten, Fr. 4'587.50 Total der Kosten.

5.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren GB.2024.00019 wird festgesetzt auf Fr.   1'700.--;        die übrigen Kosten betragen: Fr.       52.50 Zustellkosten, Fr.   1'752.50 Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden dem kantonalen Steueramt auferlegt.

7.    Das kantonale Steueramt wird verpflichtet, A für das Verfahren GB.2024.00018/19 eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an:

a)    den Beschuldigten und Beschwerdeführer, unter Beilage des Verhandlungsprotokolls vom 14. Januar 2026;

b)    den Ankläger und Beschwerdegegner, unter Beilage des Verhandlungsprotokolls vom 14. Januar 2026;

c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).