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AN.2025.00007

Förderreglement für Energie- und Klimamassnahmen

Zürich VerwG ·4. Abteilung/4. Kammer · 2026-10-01 · Deutsch ZH
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[Der Gemeinderat Rüti beschloss am 11. März 2025 eine Änderung des kommunalen Förderreglements für Energie- und Klimamassnahmen. Insbesondere fügte er zwei neue Bestimmungen (Art. 7a und 7b) ein, die mit Blick auf den Ausbau des Fernwärmenetzes eine Gewährung von Förderbeiträgen für Übergangslösungen beim Heizungsersatz und Restwertentschädigungen vorsehen. Der Bezirksrat Hinwil hob diese Bestimmungen auf, weil die Bestimmungen Personen von Förderbeiträgen ausschlössen, die ausserhalb eines Verbunds für Fernwärme bzw. eines Verbundsgebietes in Planung wohnten. Hiermit ginge eine Ungleichbehandlung einher.] Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der ihr zustehenden Autonomie in der Rechtsetzung. Sie ist beschwerdeberechtigt (E. 1.2). Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit liegt vor, wenn ein Erlass hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (E. 3.2). Es bestehen sachliche – in der technischen Natur der verschiedenen Heizsysteme liegende – Gründe, die Förderbeiträge für Übergangslösungen und Restwertentschädigungen auf den Ersatz von (fossilen) Heizsystemen durch den Anschluss an ein Fernwärmenetz zu beschränken. Art. 7a und 7b des Förderreglements verstossen daher nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 3.3 f.). Gutheissung.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Unterstützungsfähige Anlagen a) Unterstützt werden fossile Heizungen die zwischen 5 und 20 Jahre alt sind und die durch einen Anschluss an ein Fernwärmenetz ersetzt werden sollen. b) [...] [...]" II. A rekurrierte dagegen beim Bezirksrat Hinwil und beantragte unter anderem die Aufhebung von Art. 7a und Art. 7b Förderreglement. Mit Beschluss vom 11. November 2025 hiess der Bezirksrat Hinwil den Rekurs teilweise gut und hob die beiden genannten Bestimmungen des Förderreglements auf (Dispositiv-Ziff. I Abs. 1). Die Verfahrenskosten wurden zu einem Fünftel (Fr. 184.80) A und zu vier Fünfteln (Fr. 739.20) der Gemeinde Rüti auferlegt (Dispositiv-Ziff. II). III. Die Gemeinde Rüti, vertreten durch den Gemeinderat Rüti, erhob am 11. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 11. November 2025 aufzuheben. Der Bezirksrat Hinwil verzichtete am 17. Dezember 2025 auf Stellungnahme. A beantragte am

9. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (unter Entschädigungsfolge). Am

15. Januar 2026 verzichtete die Gemeinde Rüti ausdrücklich auf eine Replik. Die Kammer erwägt:

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen kommunale Erlasse (vgl. VGr, 17. September 2024, AN.2024.00001, E. 1.1). Über solche Rechtsmittel entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG).

E. 1.2 Beschwerdeführerin ist die Gemeinde Rüti. Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechts­persönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Die Legitimation nach § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist gegeben, wenn die Verletzung von Garantien der Kantons- oder Bundesverfassung gerügt wird. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der ihr zustehenden Autonomie. Diese kommt einem Gemeinwesen in der Rechtsetzung dann zu, wenn es im betroffenen Bereich zum Erlass generell-abstrakter Akte ermächtigt ist und das übergeordnete Recht dazu keine oder keine abschliessende Regelung enthält (BGE 120 Ia 203 E. 2a). Wo dies der Fall ist, ist der dem Gemeinwesen verbleibende Entscheidungs­spielraum notwendigerweise relativ erheblich (vgl. VGr, 7. Mai 2014, AN.2014.00001, E. 1.2). Nach § 15 Abs. 2 lit. c des kantonalen Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) können Gemeinden Fonds zur Förderung namentlich der Nutzung von regionaler Abwärme und regionalen erneuerbaren Energien schaffen. Art. 7 Abs. 4 der Klimaverordnung der Gemeinde Rüti vom 12. Dezember 2022 (RS 720.010) ermächtigt den Gemeinderat, ein Förderreglement zu erlassen, welches die Fördergegenstände und die finanzielle Förderung im Detail regelt. Die Beschwerdeführerin ist daher beschwerdeberechtigt. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Gemäss der Vorinstanz kämen die vorgesehenen Förderbeiträge nur denjenigen zu, welche ihre (fossile) Heizung mit einem Heizungssystem ersetzen würden, welches an ein Fernwärmenetz angeschlossen würde. Damit würden all jene Personen von Förderbeiträgen ausgeschlossen, welche ausserhalb eines Verbundgebiets für Fernwärme bzw. eines Verbundgebiets in Planung wohnten. Die streitbetroffenen Förderbeiträge hätten zum Ziel, auf ein klimaschonenderes Heizsystem zu wechseln, um die Klimaziele zu erreichen. Gemäss der Vorinstanz falle diese Förderung jedoch einseitig zugunsten von Anschlüssen an ein Fernwärmenetz aus. Die Förderbeiträge gemäss Art. 7a und 7b Förderreglement führten daher zu einer mit dem Sinn und Zweck der kommunalen Klimaverordnung nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung mit Eigentümerinnen und Eigentümern ausserhalb eines Fernwärmegebiets. Denn diese würden für den Einbau einer Wärmepumpe nicht entschädigt. Diese Ungleichbehandlung der Förderung des Anschlusses ans Fernwärmenetz gegenüber der Installation einer Wärmepumpe sei sachlich nicht gerechtfertigt und verletze das Gleichheitsgebot.

E. 2.2 Gemäss der Beschwerdeführerin bestehe auf die Ausrichtung der kommunalen Förderbeiträge kein Rechtsanspruch; es handle sich um Ermessenssubventionen. Zudem gehe mit jeder Subventionierung eine gewisse Ungleichbehandlung einher. Entscheidend sei daher einzig, ob es sachliche und vernünftige Gründe für die Fördermassnahmen gebe. An der Nutzung von Abwärme bestehe ein öffentliches Interesse und die Stimmbevölkerung der Gemeinde Rüti habe dem Fernwärmeprojekt Energieverbund Rüti Zentrum im Mai 2022 zugestimmt. Die Übergangslösung Heizungsersatz bei geplantem Anschluss an ein Wärmenetz (Art. 7a Förderreglement) trage dem Umstand Rechnung, dass bei kollektiven Wärmelösungen der Anschlusszeitpunkt bzw. der Heizungsersatz nicht frei wählbar sei, sodass die Übergangslösung dazu diene, die bestehende fossile Heizung so lange in Stand zu halten, bis der Anschluss an ein Wärmenetz realisiert werden könne. Bei einer individuellen Lösung, wie einer Wärmepumpe oder einer Holzheizung (vgl. dazu Art. 6 f. Förderreglement), sei ein Heizungsersatz hingegen nahtlos möglich. Die Restwertentschädigung (Art. 7b Förderreglement) diene dazu, einen früheren Wechsel zu fördern, da fossil betriebene Heizungen spätestens nach 20 Jahren amortisiert seien. Der Anschluss an ein Fernwärmenetz erfolge aus sachlichen Gründen für alle Anschlussnehmer im Erstellungszeitpunkt des Wärmenetzes, um unnötige Zusatzkosten zu vermeiden. Bei einer individuellen Heizungslösung stelle sich das Problem der fehlenden Amortisierung nicht, da der Ersatz der fossilen Heizung nach Ablauf der Lebensdauer erfolgen könne. Es lägen daher bei beiden Förderbeiträgen gegenüber einem Wechsel zu einer Wärmepumpe unterschiedliche Sachverhalte vor, die differenziert behandelt werden dürfen. Es sprächen sachliche Gründe für die Ausrichtung von Förderbeiträgen, wenn ein Gebiet an das Fernwärmenetz angeschlossen werde. Bei individuellen Lösungen sei die Sachlage eine andere.

E. 3.1 Die Gemeinde Rüti setzt sich für die Reduktion der Treibhausgasemissionen, einen nachhaltigen Umgang mit Energie und eine frühzeitige Linderung der Folgen des Klimawandels auf dem Gemeindegebiet ein (vgl. Art. 1 Klimaverordnung). Nach Art. 7 Abs. 1 Klimaverordnung fördert die Gemeinde dazu im Rahmen eines Förderprogramms Vorhaben Privater. Die finanzielle Förderung erfolgt ergänzend zur Förderung Dritter (insbesondere Bund und Kanton). Die Förderung wird auf die Gesamtkosten des Vorhabens und den Eigenbeitrag der Privaten abgestimmt und soll einen zusätzlichen Beitrag an die Erreichung der Klimaziele anstossen (Art. 7 Abs. 2 Klimaverordnung). Der Gemeinderat erlässt ein Förderreglement, welches die Fördergegenstände und die finanzielle Förderung im Detail regelt (Art. 7 Abs. 4 Klimaverordnung). Das geltende Förderreglement für Energie- und Klimamassnahmen der Beschwerdeführerin sieht die Ausrichtung von Förderbeiträgen in den Bereichen Beratung (Art. 4 f.), Heizungsersatz durch bestimmte Holzfeuerungen (Art. 6 f.), Solarenergie (Art. 9 ff.), Mobilität (Art. 12 f.) sowie Innovation und Bildung (Art. 14 ff.) vor. Die streitbetroffenen Art. 7a und 7b Förderreglement sehen Förderbeiträge im Bereich Heizungsersatz vor, wenn ein Anschluss an ein Fernwärmenetz erfolgt (Restwertentschädigung) oder ein solcher spätestens fünf Jahre nach der Gesuchstellung realisiert wird (Übergangslösungen bei Heizungsersatz).

E. 3.2 Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV, SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit liegt vor, wenn ein Erlass hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. statt vieler BGE 144 I 113 E. 5.1.1; 143 I 361 E. 5.1).

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass kommunale Fördermassnahmen bzw. die Gewährung von Förderbeiträgen bestimmte Vorhaben bevorzugen, ohne dass dies schon eine Rechtsungleichheit begründet. Massgeblich ist, ob für die Unterscheidung ein vernünftiger Grund besteht, der sich aus dem Zweck der Förderung ergibt. Aus der kommunalen Klimaverordnung lässt sich weder ableiten, dass alle klimaschonenden Heizsysteme gleich gefördert werden müssen noch dass jeder Fördertatbestand allen Heizsystemen offenstehen muss. Die Beschwerdeführerin hat mit Art. 7a und 7b Förderreglement besondere Fördertatbestände für den Anschluss an ein Wärmenetz geschaffen. Die Gewährung dieser Förderbeiträge setzt voraus, dass überhaupt ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist. Liegenschaften, welche ausserhalb eines solchen Anschlussgebiets liegen, können zum Vornherein nicht von diesen Förderbeiträgen profitieren. Zu prüfen ist daher, ob sich der Einbau einer Wärmepumpe und der Anschluss an ein Fernwärmenetz als Heizsysteme in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist zu beachten, dass es nicht bloss um den Vergleich zweier Heizsysteme geht, sondern um das Gesamtsystem der Förderung im Bereich Heizungsersatz. Eine besondere Zurückhaltung drängt sich dabei auf, weil bei einer Angleichung im Hinblick auf zwei Kategorien stets die Gefahr besteht, neue Ungleichheiten zu schaffen. Zudem ist angesichts der Vielfalt der zu regelnden Fälle ein gewisser Schematismus hinzunehmen (vgl. BGr, 28. Dezember 2020, 2C_391/2020, E. 4.3; BGE 143 I 65 E. 5.2).

E. 3.3.2 Die Übergangslösungen bei einem Heizungsersatz nach Art. 7a Förderreglement betreffen den Fall, dass die bestehende Heizung ausfällt und der Anschluss an das Wärmenetz noch nicht möglich ist. Bei kollektiven Lösungen wie einem Wärmenetz ist der Anschlusszeitpunkt für die einzelne Person bzw. deren Liegenschaft nicht frei wählbar; der Anschlusswillige ist auf den Fortschritt des Netzausbaus angewiesen bzw. darauf, dass die Liegenschaft überhaupt in einem Anschlussgebiet liegt. Wer hingegen eine Wärmepumpe einbaut, kann den Heizungsersatz nahtlos bzw. zeitlich selbstbestimmt vornehmen. Die tatsächliche Situation betreffend den Wechsel zu einem klimaschonenderen Heizsystem unterscheidet sich damit wesentlich. Die Förderung dient dazu, die Zeit bis zum Anschluss zu überbrücken, und ist nur vorgesehen, wenn der Anschluss innert fünf Jahren realisiert und vertraglich vereinbart ist. Sie ist damit auf das Ziel ausgerichtet, den Wechsel auf ein klimaschonenderes Heizsystem zu erreichen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Klimaverordnung).

E. 3.3.3 Die Restwertentschädigung nach Art. 7b Förderreglement soll einen früheren Wechsel bei fossilen Heizungen ermöglichen, die noch nicht amortisiert sind (Alter zwischen 5 und 20 Jahren). Anschlussnehmer sind im Zeitpunkt der Erstellung durch bauliche Massnahmen an das Wärmenetz anzuschliessen, um unnötige Zusatzkosten zu vermeiden. Der Ersatz der Heizung hängt damit vom Zeitpunkt des Netzausbaus ab und nicht von der Lebensdauer der bestehenden (fossilen) Heizanlage. Bei individuellen Lösungen wie einer Wärmepumpe stellt sich diese zeitliche Bindung nicht, weil der Ersatz nach Ablauf der Lebensdauer erfolgen kann. Dies ist ein sachlicher Grund für die Differenzierung, zumal an der Nutzung von Abwärme ein öffentliches Interesse besteht. Auch das kantonale Energiegesetz nennt die Nutzung regionaler Abwärme ausdrücklich als Förderzweck (§ 15 Abs. 2 lit. c EnerG). Dass die Beschwerdeführerin die Erschliessung eines Wärmenetzgebiets mit gezielten Anreizen unterstützt, liegt im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums. Gegenüber Personen bzw. Liegenschaften ausserhalb eines Verbundgebiets für Fernwärme fehlt es an einer vergleichbaren tatsächlichen Ausgangslage, weil ihnen ein Anschluss nicht offensteht.

E. 3.4 Nach dem Gesagten verstossen Art. 7a und 7b Förderreglement nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Es bestehen sachliche – in der technischen Natur der verschiedenen Heizsysteme liegende – Gründe, die Förderbeiträge für Übergangslösungen und Restwertentschädigungen auf den Ersatz von (fossilen) Heizsystemen durch den Anschluss an ein Fernwärmenetz zu beschränken.

E. 4 Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Beschluss der Vorinstanz ist demgemäss aufzuheben, soweit damit die Art. 7a und 7b Förderreglement aufgehoben worden sind. Zudem sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Über den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Art. 7a und 7b Förderreglement wird der Gemeinderat Rüti erneut entscheiden (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses des Gemeinderats Rüti vom 11. März 2025).

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (statt vieler VGr, 22. Juni 2023, VB.2022.00754, E. 7 Abs. 2 mit Hinweisen).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I Abs. 1 des Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom 11. November 2025 wird aufgehoben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom 11. November 2025 werden die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.-- Zustellkosten, Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
  4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Hinwil.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2025.00007 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: AN.2025.00007 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.10.2026 Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Förderreglement für Energie- und Klimamassnahmen [Der Gemeinderat Rüti beschloss am 11. März 2025 eine Änderung des kommunalen Förderreglements für Energie- und Klimamassnahmen. Insbesondere fügte er zwei neue Bestimmungen (Art. 7a und 7b) ein, die mit Blick auf den Ausbau des Fernwärmenetzes eine Gewährung von Förderbeiträgen für Übergangslösungen beim Heizungsersatz und Restwertentschädigungen vorsehen. Der Bezirksrat Hinwil hob diese Bestimmungen auf, weil die Bestimmungen Personen von Förderbeiträgen ausschlössen, die ausserhalb eines Verbunds für Fernwärme bzw. eines Verbundsgebietes in Planung wohnten. Hiermit ginge eine Ungleichbehandlung einher.]

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der ihr zustehenden Autonomie in der Rechtsetzung. Sie ist beschwerdeberechtigt (E. 1.2). Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit liegt vor, wenn ein Erlass hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (E. 3.2). Es bestehen sachliche – in der technischen Natur der verschiedenen Heizsysteme liegende – Gründe, die Förderbeiträge für Übergangslösungen und Restwertentschädigungen auf den Ersatz von (fossilen) Heizsystemen durch den Anschluss an ein Fernwärmenetz zu beschränken. Art. 7a und 7b des Förderreglements verstossen daher nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 3.3 f.).

Gutheissung. Stichworte: ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE FERNWÄRME GEMEINDEAUTONOMIE HEIZUNG RECHTSGLEICHHEIT STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 1 BV Art. 15 Abs. 2 lit. c EnerG § 21 Abs. 2 lit. b VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung AN.2025.00007 Urteil der 4. Kammer vom 1. Oktober 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler. In Sachen Gemeinde Rüti, vertreten durch den Gemeinderat Rüti, vertreten durch RA Dr. B, Beschwerdeführerin, gegen A, Beschwerdegegner, betreffend Förderreglement für Energie- und Klimamassnahmen, hat sich ergeben: I. Der Gemeinderat Rüti beschloss am

11. März 2025 eine Änderung des kommunalen Förderreglements für Energie- und Klimamassnahmen vom 10. Januar 2023 (RS 720.011). Dabei fügte er insbesondere zwei neue Bestimmungen zur Gewährung von Förderbeiträgen ein: " Art. 7a Anschluss Wärmenetz: Übergangslösungen bei Heizungsersatz Ist eine Heizung defekt und der Anschluss an ein Fernwärmenetz noch nicht möglich, kann bei der Gemeinde Unterstützung für eine Reparatur oder einen provisorischen Heizungsersatz beantragt werden. Beitragssätze max. Förderbedingungen 1. Unterstützungsfähige Anlagen a) Unterstützt werden Übergangslösungen, wenn spätestens fünf Jahre nach der Gesuchstellung ein Anschluss an ein Fernwärmenetz realisiert wird und dies vertraglich vereinbart ist. b) [...] [...] Art. 7b Anschluss Wärmenetz: Restwertentschädigung Besteht die Möglichkeit, an ein Fernwärmenetz anzuschliessen, fördert die Gemeinde Rüti dies mit einem Entgelt für den Restwert der Heizung, die damit ersetzt wird. Beitragssätze Förderbedingungen 1. Unterstützungsfähige Anlagen a) Unterstützt werden fossile Heizungen die zwischen 5 und 20 Jahre alt sind und die durch einen Anschluss an ein Fernwärmenetz ersetzt werden sollen. b) [...] [...]" II. A rekurrierte dagegen beim Bezirksrat Hinwil und beantragte unter anderem die Aufhebung von Art. 7a und Art. 7b Förderreglement. Mit Beschluss vom 11. November 2025 hiess der Bezirksrat Hinwil den Rekurs teilweise gut und hob die beiden genannten Bestimmungen des Förderreglements auf (Dispositiv-Ziff. I Abs. 1). Die Verfahrenskosten wurden zu einem Fünftel (Fr. 184.80) A und zu vier Fünfteln (Fr. 739.20) der Gemeinde Rüti auferlegt (Dispositiv-Ziff. II). III. Die Gemeinde Rüti, vertreten durch den Gemeinderat Rüti, erhob am 11. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 11. November 2025 aufzuheben. Der Bezirksrat Hinwil verzichtete am 17. Dezember 2025 auf Stellungnahme. A beantragte am

9. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (unter Entschädigungsfolge). Am

15. Januar 2026 verzichtete die Gemeinde Rüti ausdrücklich auf eine Replik. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen kommunale Erlasse (vgl. VGr, 17. September 2024, AN.2024.00001, E. 1.1). Über solche Rechtsmittel entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). 1.2 Beschwerdeführerin ist die Gemeinde Rüti. Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechts­persönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Die Legitimation nach § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist gegeben, wenn die Verletzung von Garantien der Kantons- oder Bundesverfassung gerügt wird. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der ihr zustehenden Autonomie. Diese kommt einem Gemeinwesen in der Rechtsetzung dann zu, wenn es im betroffenen Bereich zum Erlass generell-abstrakter Akte ermächtigt ist und das übergeordnete Recht dazu keine oder keine abschliessende Regelung enthält (BGE 120 Ia 203 E. 2a). Wo dies der Fall ist, ist der dem Gemeinwesen verbleibende Entscheidungs­spielraum notwendigerweise relativ erheblich (vgl. VGr, 7. Mai 2014, AN.2014.00001, E. 1.2). Nach § 15 Abs. 2 lit. c des kantonalen Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) können Gemeinden Fonds zur Förderung namentlich der Nutzung von regionaler Abwärme und regionalen erneuerbaren Energien schaffen. Art. 7 Abs. 4 der Klimaverordnung der Gemeinde Rüti vom 12. Dezember 2022 (RS 720.010) ermächtigt den Gemeinderat, ein Förderreglement zu erlassen, welches die Fördergegenstände und die finanzielle Förderung im Detail regelt. Die Beschwerdeführerin ist daher beschwerdeberechtigt. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss der Vorinstanz kämen die vorgesehenen Förderbeiträge nur denjenigen zu, welche ihre (fossile) Heizung mit einem Heizungssystem ersetzen würden, welches an ein Fernwärmenetz angeschlossen würde. Damit würden all jene Personen von Förderbeiträgen ausgeschlossen, welche ausserhalb eines Verbundgebiets für Fernwärme bzw. eines Verbundgebiets in Planung wohnten. Die streitbetroffenen Förderbeiträge hätten zum Ziel, auf ein klimaschonenderes Heizsystem zu wechseln, um die Klimaziele zu erreichen. Gemäss der Vorinstanz falle diese Förderung jedoch einseitig zugunsten von Anschlüssen an ein Fernwärmenetz aus. Die Förderbeiträge gemäss Art. 7a und 7b Förderreglement führten daher zu einer mit dem Sinn und Zweck der kommunalen Klimaverordnung nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung mit Eigentümerinnen und Eigentümern ausserhalb eines Fernwärmegebiets. Denn diese würden für den Einbau einer Wärmepumpe nicht entschädigt. Diese Ungleichbehandlung der Förderung des Anschlusses ans Fernwärmenetz gegenüber der Installation einer Wärmepumpe sei sachlich nicht gerechtfertigt und verletze das Gleichheitsgebot. 2.2 Gemäss der Beschwerdeführerin bestehe auf die Ausrichtung der kommunalen Förderbeiträge kein Rechtsanspruch; es handle sich um Ermessenssubventionen. Zudem gehe mit jeder Subventionierung eine gewisse Ungleichbehandlung einher. Entscheidend sei daher einzig, ob es sachliche und vernünftige Gründe für die Fördermassnahmen gebe. An der Nutzung von Abwärme bestehe ein öffentliches Interesse und die Stimmbevölkerung der Gemeinde Rüti habe dem Fernwärmeprojekt Energieverbund Rüti Zentrum im Mai 2022 zugestimmt. Die Übergangslösung Heizungsersatz bei geplantem Anschluss an ein Wärmenetz (Art. 7a Förderreglement) trage dem Umstand Rechnung, dass bei kollektiven Wärmelösungen der Anschlusszeitpunkt bzw. der Heizungsersatz nicht frei wählbar sei, sodass die Übergangslösung dazu diene, die bestehende fossile Heizung so lange in Stand zu halten, bis der Anschluss an ein Wärmenetz realisiert werden könne. Bei einer individuellen Lösung, wie einer Wärmepumpe oder einer Holzheizung (vgl. dazu Art. 6 f. Förderreglement), sei ein Heizungsersatz hingegen nahtlos möglich. Die Restwertentschädigung (Art. 7b Förderreglement) diene dazu, einen früheren Wechsel zu fördern, da fossil betriebene Heizungen spätestens nach 20 Jahren amortisiert seien. Der Anschluss an ein Fernwärmenetz erfolge aus sachlichen Gründen für alle Anschlussnehmer im Erstellungszeitpunkt des Wärmenetzes, um unnötige Zusatzkosten zu vermeiden. Bei einer individuellen Heizungslösung stelle sich das Problem der fehlenden Amortisierung nicht, da der Ersatz der fossilen Heizung nach Ablauf der Lebensdauer erfolgen könne. Es lägen daher bei beiden Förderbeiträgen gegenüber einem Wechsel zu einer Wärmepumpe unterschiedliche Sachverhalte vor, die differenziert behandelt werden dürfen. Es sprächen sachliche Gründe für die Ausrichtung von Förderbeiträgen, wenn ein Gebiet an das Fernwärmenetz angeschlossen werde. Bei individuellen Lösungen sei die Sachlage eine andere. 3. 3.1 Die Gemeinde Rüti setzt sich für die Reduktion der Treibhausgasemissionen, einen nachhaltigen Umgang mit Energie und eine frühzeitige Linderung der Folgen des Klimawandels auf dem Gemeindegebiet ein (vgl. Art. 1 Klimaverordnung). Nach Art. 7 Abs. 1 Klimaverordnung fördert die Gemeinde dazu im Rahmen eines Förderprogramms Vorhaben Privater. Die finanzielle Förderung erfolgt ergänzend zur Förderung Dritter (insbesondere Bund und Kanton). Die Förderung wird auf die Gesamtkosten des Vorhabens und den Eigenbeitrag der Privaten abgestimmt und soll einen zusätzlichen Beitrag an die Erreichung der Klimaziele anstossen (Art. 7 Abs. 2 Klimaverordnung). Der Gemeinderat erlässt ein Förderreglement, welches die Fördergegenstände und die finanzielle Förderung im Detail regelt (Art. 7 Abs. 4 Klimaverordnung). Das geltende Förderreglement für Energie- und Klimamassnahmen der Beschwerdeführerin sieht die Ausrichtung von Förderbeiträgen in den Bereichen Beratung (Art. 4 f.), Heizungsersatz durch bestimmte Holzfeuerungen (Art. 6 f.), Solarenergie (Art. 9 ff.), Mobilität (Art. 12 f.) sowie Innovation und Bildung (Art. 14 ff.) vor. Die streitbetroffenen Art. 7a und 7b Förderreglement sehen Förderbeiträge im Bereich Heizungsersatz vor, wenn ein Anschluss an ein Fernwärmenetz erfolgt (Restwertentschädigung) oder ein solcher spätestens fünf Jahre nach der Gesuchstellung realisiert wird (Übergangslösungen bei Heizungsersatz). 3.2 Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV, SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit liegt vor, wenn ein Erlass hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. statt vieler BGE 144 I 113 E. 5.1.1; 143 I 361 E. 5.1). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass kommunale Fördermassnahmen bzw. die Gewährung von Förderbeiträgen bestimmte Vorhaben bevorzugen, ohne dass dies schon eine Rechtsungleichheit begründet. Massgeblich ist, ob für die Unterscheidung ein vernünftiger Grund besteht, der sich aus dem Zweck der Förderung ergibt. Aus der kommunalen Klimaverordnung lässt sich weder ableiten, dass alle klimaschonenden Heizsysteme gleich gefördert werden müssen noch dass jeder Fördertatbestand allen Heizsystemen offenstehen muss. Die Beschwerdeführerin hat mit Art. 7a und 7b Förderreglement besondere Fördertatbestände für den Anschluss an ein Wärmenetz geschaffen. Die Gewährung dieser Förderbeiträge setzt voraus, dass überhaupt ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist. Liegenschaften, welche ausserhalb eines solchen Anschlussgebiets liegen, können zum Vornherein nicht von diesen Förderbeiträgen profitieren. Zu prüfen ist daher, ob sich der Einbau einer Wärmepumpe und der Anschluss an ein Fernwärmenetz als Heizsysteme in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist zu beachten, dass es nicht bloss um den Vergleich zweier Heizsysteme geht, sondern um das Gesamtsystem der Förderung im Bereich Heizungsersatz. Eine besondere Zurückhaltung drängt sich dabei auf, weil bei einer Angleichung im Hinblick auf zwei Kategorien stets die Gefahr besteht, neue Ungleichheiten zu schaffen. Zudem ist angesichts der Vielfalt der zu regelnden Fälle ein gewisser Schematismus hinzunehmen (vgl. BGr, 28. Dezember 2020, 2C_391/2020, E. 4.3; BGE 143 I 65 E. 5.2). 3.3.2 Die Übergangslösungen bei einem Heizungsersatz nach Art. 7a Förderreglement betreffen den Fall, dass die bestehende Heizung ausfällt und der Anschluss an das Wärmenetz noch nicht möglich ist. Bei kollektiven Lösungen wie einem Wärmenetz ist der Anschlusszeitpunkt für die einzelne Person bzw. deren Liegenschaft nicht frei wählbar; der Anschlusswillige ist auf den Fortschritt des Netzausbaus angewiesen bzw. darauf, dass die Liegenschaft überhaupt in einem Anschlussgebiet liegt. Wer hingegen eine Wärmepumpe einbaut, kann den Heizungsersatz nahtlos bzw. zeitlich selbstbestimmt vornehmen. Die tatsächliche Situation betreffend den Wechsel zu einem klimaschonenderen Heizsystem unterscheidet sich damit wesentlich. Die Förderung dient dazu, die Zeit bis zum Anschluss zu überbrücken, und ist nur vorgesehen, wenn der Anschluss innert fünf Jahren realisiert und vertraglich vereinbart ist. Sie ist damit auf das Ziel ausgerichtet, den Wechsel auf ein klimaschonenderes Heizsystem zu erreichen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Klimaverordnung). 3.3.3 Die Restwertentschädigung nach Art. 7b Förderreglement soll einen früheren Wechsel bei fossilen Heizungen ermöglichen, die noch nicht amortisiert sind (Alter zwischen 5 und 20 Jahren). Anschlussnehmer sind im Zeitpunkt der Erstellung durch bauliche Massnahmen an das Wärmenetz anzuschliessen, um unnötige Zusatzkosten zu vermeiden. Der Ersatz der Heizung hängt damit vom Zeitpunkt des Netzausbaus ab und nicht von der Lebensdauer der bestehenden (fossilen) Heizanlage. Bei individuellen Lösungen wie einer Wärmepumpe stellt sich diese zeitliche Bindung nicht, weil der Ersatz nach Ablauf der Lebensdauer erfolgen kann. Dies ist ein sachlicher Grund für die Differenzierung, zumal an der Nutzung von Abwärme ein öffentliches Interesse besteht. Auch das kantonale Energiegesetz nennt die Nutzung regionaler Abwärme ausdrücklich als Förderzweck (§ 15 Abs. 2 lit. c EnerG). Dass die Beschwerdeführerin die Erschliessung eines Wärmenetzgebiets mit gezielten Anreizen unterstützt, liegt im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums. Gegenüber Personen bzw. Liegenschaften ausserhalb eines Verbundgebiets für Fernwärme fehlt es an einer vergleichbaren tatsächlichen Ausgangslage, weil ihnen ein Anschluss nicht offensteht. 3.4 Nach dem Gesagten verstossen Art. 7a und 7b Förderreglement nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Es bestehen sachliche – in der technischen Natur der verschiedenen Heizsysteme liegende – Gründe, die Förderbeiträge für Übergangslösungen und Restwertentschädigungen auf den Ersatz von (fossilen) Heizsystemen durch den Anschluss an ein Fernwärmenetz zu beschränken. 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Beschluss der Vorinstanz ist demgemäss aufzuheben, soweit damit die Art. 7a und 7b Förderreglement aufgehoben worden sind. Zudem sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Über den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Art. 7a und 7b Förderreglement wird der Gemeinderat Rüti erneut entscheiden (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses des Gemeinderats Rüti vom 11. März 2025). 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (statt vieler VGr, 22. Juni 2023, VB.2022.00754, E. 7 Abs. 2 mit Hinweisen). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I Abs. 1 des Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom 11. November 2025 wird aufgehoben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom 11. November 2025 werden die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.-- Zustellkosten, Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    den Bezirksrat Hinwil.