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ST.2025.242

Staats- und Gemeindesteuern 2023

Steuerrekursgericht Zürich ·ST · 2026-01-29 · Deutsch ZH

Die pflichtigen Ehegatten hatten in der Vergangenheit steuerliche Wohnsitze in unterschiedlichen Kantonen. Für die vorliegend streitige Steuerperiode hat das kantonale Steueramt den Lebensmittelpunkt des Pflichtigen neu im Kanton Zürich bei seiner Ehegattin verortet. Der Drittkanton hat diesen Umstand offenbar nicht übernommen, wodurch in der streitigen Steuerperiode eine interkantonale Doppelbesteuerung resultierte. Zur Lösung dieses Konflikts sind die Pflichtigen auf den Rechtsweg (Bundesgericht) zu verweisen, zumal die unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich durch die Pflichtigen nicht bestritten und auch nicht dargelegt wurde, inwiefern die Steuerfaktoren im Kanton Zürich falsch festgesetzt worden sein sollten. Der ebenfalls beantragte Schuldzinsenabzug war vom kantonalen Steueramt sodann bereits gewährt worden. Aufrechnung der Hypothekarschuld zu Recht, da diese per Ende Steuerperiode amortisiert war. Abweisung.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Soweit die Pflichtigen mit ihrem ersten Begehren geltend machen, dass durch die Kantone Zürich und St. Gallen insgesamt ein zu hohes Einkommen besteuert worden sei, machen sie sinngemäss eine Verletzung des interkantonalen Doppelbe- steuerungsverbots geltend. Dazu ist vorab festzuhalten, dass eine abschliessende Be- urteilung dieses Aspekts in letzter Instanz dem Bundesgericht obliegt. Im vorliegenden Verfahren kann einzig untersucht werden, ob der Pflichtige unbeschränkt steuerpflich- tig im Kanton Zürich ist, das steuerbare Einkommen aus Sicht der Zürcher Steuerge- setzgebung korrekt ermittelt wurde und im Rahmen der interkantonalen Steueraus- scheidung die diesbezüglichen Grundsätze – insbesondere die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteue- rung – eingehalten wurden. Ausdrücklich nicht zuständig ist das Steuerrekursgericht dagegen für die Überprüfung der Einschätzung der Pflichtigen in der Steuerperiode 2023 durch den Kanton St. Gallen.

b) In diesem Zusammenhang kann festgestellt werden, dass die Pflichtigen in keiner Form begründen, inwiefern die durch das kantonale Steueramt vorgenommene Steuerausscheidung falsch sein sollte. Auch die Festsetzung des steuerbaren Ein- kommens ist – vorbehältlich der nicht gewährten Hypothekarzinsen (vgl. E. 2) – nicht mehr bestritten. Mit Rekurs vom 14. November 2025 nicht angefochten wurde dies- bezüglich insbesondere auch, dass das kantonale Steueramt den Lebensmittelpunkt des Pflichtigen, und damit dessen unbeschränkte Steuerpflicht, nicht in der St. Galler Gemeinde, sondern in der zürcherischen Gemeinde C verortete.

c) Auch eine Rechtsverletzung, die von Amtes wegen zu berücksichtigen bzw. zu korrigieren wäre, ist nicht erkennbar. Daran ändert die Tatsache, dass in der Steuerperiode 2022 offenbar ein aus- serkantonaler Wohnsitz des Pflichtigen durch die Zürcher Steuerbehörden anerkannt wurde, ebenso wenig wie der Umstand, dass die provisorische Rechnung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2024 noch nicht berücksichtigt, dass ab Steuerperiode 2023 von einer unbeschränkten Steuerpflicht des Pflichtigen im Kanton Zürich ausge- gangen wird. 2 ST.2025.242

- 5 - Die von den Pflichtigen bemängelte Diskrepanz dürfte denn auch darauf zu- rückzuführen sein, dass der Pflichtige in der Steuerperiode 2023 durch den Kanton St. Gallen weiterhin infolge Ansässigkeit dort einer unbeschränkten Steuerpflicht un- terworfen wurde. Dieser Konflikt ist letztinstanzlich wie erwähnt durch das Bundes- gericht zu lösen. Damit dringen die Pflichtigen mit ihrem ersten Rechtsbegehren nicht durch.

E. 1a Soweit die Pflichtigen mit ihrem ersten Begehren geltend machen, dass durch die Kantone Zürich und St. Gallen insgesamt ein zu hohes Einkommen besteuert worden sei, machen sie sinngemäss eine Verletzung des interkantonalen Doppelbe- steuerungsverbots geltend. Dazu ist vorab festzuhalten, dass eine abschliessende Be- urteilung dieses Aspekts in letzter Instanz dem Bundesgericht obliegt. Im vorliegenden Verfahren kann einzig untersucht werden, ob der Pflichtige unbeschränkt steuerpflich- tig im Kanton Zürich ist, das steuerbare Einkommen aus Sicht der Zürcher Steuerge- setzgebung korrekt ermittelt wurde und im Rahmen der interkantonalen Steueraus- scheidung die diesbezüglichen Grundsätze – insbesondere die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteue- rung – eingehalten wurden. Ausdrücklich nicht zuständig ist das Steuerrekursgericht dagegen für die Überprüfung der Einschätzung der Pflichtigen in der Steuerperiode 2023 durch den Kanton St. Gallen.

E. 1b In diesem Zusammenhang kann festgestellt werden, dass die Pflichtigen in keiner Form begründen, inwiefern die durch das kantonale Steueramt vorgenommene Steuerausscheidung falsch sein sollte. Auch die Festsetzung des steuerbaren Ein- kommens ist – vorbehältlich der nicht gewährten Hypothekarzinsen (vgl. E. 2) – nicht mehr bestritten. Mit Rekurs vom 14. November 2025 nicht angefochten wurde dies- bezüglich insbesondere auch, dass das kantonale Steueramt den Lebensmittelpunkt des Pflichtigen, und damit dessen unbeschränkte Steuerpflicht, nicht in der St. Galler Gemeinde, sondern in der zürcherischen Gemeinde C verortete.

E. 1c Auch eine Rechtsverletzung, die von Amtes wegen zu berücksichtigen bzw. zu korrigieren wäre, ist nicht erkennbar. Daran ändert die Tatsache, dass in der Steuerperiode 2022 offenbar ein aus- serkantonaler Wohnsitz des Pflichtigen durch die Zürcher Steuerbehörden anerkannt wurde, ebenso wenig wie der Umstand, dass die provisorische Rechnung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2024 noch nicht berücksichtigt, dass ab Steuerperiode 2023 von einer unbeschränkten Steuerpflicht des Pflichtigen im Kanton Zürich ausge- gangen wird. 2 ST.2025.242

- 5 - Die von den Pflichtigen bemängelte Diskrepanz dürfte denn auch darauf zu- rückzuführen sein, dass der Pflichtige in der Steuerperiode 2023 durch den Kanton St. Gallen weiterhin infolge Ansässigkeit dort einer unbeschränkten Steuerpflicht un- terworfen wurde. Dieser Konflikt ist letztinstanzlich wie erwähnt durch das Bundes- gericht zu lösen. Damit dringen die Pflichtigen mit ihrem ersten Rechtsbegehren nicht durch.

E. 2 Die Pflichtigen machen weiter geltend, dass Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 1'764.- nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Die streitigen Zinsen stehen im Zusammenhang mit der per 31. Dezember 2023 amortisierten Hypothek bezüglich die Liegenschaft E und sind pro 2023 in der von den Pflichtigen behaupteten Höhe ausge- wiesen. In der Steuererklärung waren sie mit Fr. 1'759.- deklariert worden. Die im Ge- samtbetrag von Fr. 5'554.- deklarierten Hypothekarzinsen wurden im Rahmen der Ein- schätzung – bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2025 – vollumfänglich zum Abzug zugelassen. Damit wurden entgegen der Auffassung der Pflichtigen die Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Hypothek Liegenschaft E zum Abzug zuge- lassen. Richtig ist zwar, dass der Abzug nur im deklarierten Umfang, d.h. Fr. 1'759.- anstatt Fr. 1'764.-, berücksichtigt wurden. Allerdings hätte eine Korrektur um Fr. 5.- rundungsbedingt keinen Einfluss auf das steuerbare Einkommen. Auch wenn der kor- rekte Schuldzinsbetrag bei der Hypothek Liegenschaft E (Fr. 1'764.-) bzw. Zinsen von total Fr. 5'559.- übernommen worden wären, würde ein steuerbares Einkommen von Fr. 90'000.- (satzbestimmend Fr. 95'500.-) resultieren. Nicht berücksichtigt wurde im Zusammenhang mit der Hypothek Liegenschaft E – vermögensseitig – einzig die Schuld in Höhe von Fr. 280'000.-, da die Hypothek gemäss Kapitalausweis der Schwyzer Kantonalbank per 31. Dezember 2023 amorti- siert war. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis dringen die Pflichtigen auch mit ihrem zweiten Rechtsbegehren nicht durch. 2 ST.2025.242

- 6 -

E. 3 Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses, soweit darauf ein- getreten wird. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Pflichtigen aufzu- erlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Dem obsiegenden Rekursgegner ist sodann keine Partei- entschädigung zuzusprechen, da Gemeinwesen eine solche nur in Ausnahmefällen zugestanden wird. Im vorliegenden Fall liegt kein solcher vor, da ihr Aufwand nicht we- sentlich über die Verteidigung des Einspracheentscheids hinausging und denjenigen nicht wesentlich übertraf, den sie zuvor ohnehin erbringen musste (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., 2014, § 17 N 51).

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. […] 2 ST.2025.242
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung 2 ST.2025.242 Entscheid

29. Januar 2026 Mitwirkend: Einzelrichter Marc Gerber und Gerichtsschreiber Sven Tschalèr In Sachen

1. A,

2. B, Gemeinde C Rekurrenten, gegen Kanton Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Zürich Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2023

- 2 - hat sich ergeben: A. A und B l (nachfolgend der/die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) dekla- rierten in ihrer Steuererklärung 2023 ein steuerbares Einkommen von Fr. 79'115.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 851'905.-. Mit Einschätzungsentscheid vom 2. Dezember 2024 wurden die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 90'000.- (satzbestimmend Fr. 95'500.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 708'000.- (satzbestimmend Fr. 886'000.-) einge- schätzt. Grund für die Abweichung gegenüber der Steuerdeklaration waren Korrektu- ren beim Liegenschaftsertrag (Eigenmietwert) und den Unterhalts- und Verwaltungs- kosten bei der Liegenschaft D in der zürcherischen Gemeinde C und beim Verkehrswert der Liegenschaften D und E in derselben Gemeinde. Schuldenseitig wurde zudem eine im Jahr 2023 amortisierte Hypothek (Fr. 280'000.-) nicht berücksich- tigt. B. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 18. Dezember 2024, ergänzt mit Eingabe vom 12. Januar 2025, Einsprache. Mit dieser wurde geltend gemacht, dass die Pflichtigen zwar gemeinsam zu besteuern seien, dass der Pflichtige seinen Wohn- sitz indes im Kanton St. Gallen habe und nur die Pflichtige in der Gemeinde C wohn- haft sei. Entsprechend wurde für die Liegenschaft D in der Gemeinde C eine Reduktion des Eigenmietwerts infolge Unternutzung verlangt. Weiter wurden für die Liegenschaft in der Gemeinde F pauschale Unterhaltskosten geltend gemacht und es wurde die Berücksichtigung der diesbezüglichen Schulden und Hypothekarzinsen verlangt. Die Nichtberücksichtigung der amortisierten Hypothek bezüglich der Liegenschaft E in der Gemeinde C wurde ebenfalls beanstandet. Zudem sei auch hier der Hypothekarzins zu berücksichtigen. Mit Auflagen vom 20. Januar 2025 und vom 4. September 2025 wurden im Zusammenhang mit den per 31. Dezember 2023 deklarierten Schulden und pro 2023 fällig gewordenen Schuldzinsen sowie hinsichtlich Klärung der Frage des Lebensmit- telpunkts des Pflichtigen diverse zusätzliche Angaben und Belege einverlangt. Mit je- 2 ST.2025.242

- 3 - weiligen Eingaben vom 6. Februar 2025 und vom 30. September 2025 wurden diese Auflagen von den Pflichtigen beantwortet. Mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2025 wurde die Einsprache unter Bestätigung der Steuerfaktoren gemäss Einschätzungsentscheid vom 2. Dezem- ber 2024 abgewiesen. Dabei wurde insbesondere auch daran festgehalten, dass der Pflichtige seinen Lebensmittelpunkt im Kanton Zürich habe und hier unbeschränkt steuerpflichtig sei. C. Mit Eingabe vom 14. November 2025 (Datum Poststempel) erhoben die Pflichtigen Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2025. Mit diesem wurde einerseits die Frage aufgeworfen, weshalb insgesamt Fr. 136'000.- besteuert worden seien (Fr. 46'100.- durch die St. Galler Gemeinde und Fr. 90'000.- durch die Gemeinde C). Andererseits wurde bemängelt, dass Schuldzinsen in Höhe von Fr. 1'764.- nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Des Weiteren erfolgte die Mittei- lung, dass der Pflichtige sich per 1. November 2025 aus der St. Galler Gemeinde wie- der Richtung Gemeinde C abgemeldet habe. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde-/Rekursantwort vom 5. De- zember 2025 unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2025 auf Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Pflichtigen. Die Gemeinde liess sich nicht vernehmen. Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 ST.2025.242

- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Soweit die Pflichtigen mit ihrem ersten Begehren geltend machen, dass durch die Kantone Zürich und St. Gallen insgesamt ein zu hohes Einkommen besteuert worden sei, machen sie sinngemäss eine Verletzung des interkantonalen Doppelbe- steuerungsverbots geltend. Dazu ist vorab festzuhalten, dass eine abschliessende Be- urteilung dieses Aspekts in letzter Instanz dem Bundesgericht obliegt. Im vorliegenden Verfahren kann einzig untersucht werden, ob der Pflichtige unbeschränkt steuerpflich- tig im Kanton Zürich ist, das steuerbare Einkommen aus Sicht der Zürcher Steuerge- setzgebung korrekt ermittelt wurde und im Rahmen der interkantonalen Steueraus- scheidung die diesbezüglichen Grundsätze – insbesondere die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteue- rung – eingehalten wurden. Ausdrücklich nicht zuständig ist das Steuerrekursgericht dagegen für die Überprüfung der Einschätzung der Pflichtigen in der Steuerperiode 2023 durch den Kanton St. Gallen.

b) In diesem Zusammenhang kann festgestellt werden, dass die Pflichtigen in keiner Form begründen, inwiefern die durch das kantonale Steueramt vorgenommene Steuerausscheidung falsch sein sollte. Auch die Festsetzung des steuerbaren Ein- kommens ist – vorbehältlich der nicht gewährten Hypothekarzinsen (vgl. E. 2) – nicht mehr bestritten. Mit Rekurs vom 14. November 2025 nicht angefochten wurde dies- bezüglich insbesondere auch, dass das kantonale Steueramt den Lebensmittelpunkt des Pflichtigen, und damit dessen unbeschränkte Steuerpflicht, nicht in der St. Galler Gemeinde, sondern in der zürcherischen Gemeinde C verortete.

c) Auch eine Rechtsverletzung, die von Amtes wegen zu berücksichtigen bzw. zu korrigieren wäre, ist nicht erkennbar. Daran ändert die Tatsache, dass in der Steuerperiode 2022 offenbar ein aus- serkantonaler Wohnsitz des Pflichtigen durch die Zürcher Steuerbehörden anerkannt wurde, ebenso wenig wie der Umstand, dass die provisorische Rechnung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2024 noch nicht berücksichtigt, dass ab Steuerperiode 2023 von einer unbeschränkten Steuerpflicht des Pflichtigen im Kanton Zürich ausge- gangen wird. 2 ST.2025.242

- 5 - Die von den Pflichtigen bemängelte Diskrepanz dürfte denn auch darauf zu- rückzuführen sein, dass der Pflichtige in der Steuerperiode 2023 durch den Kanton St. Gallen weiterhin infolge Ansässigkeit dort einer unbeschränkten Steuerpflicht un- terworfen wurde. Dieser Konflikt ist letztinstanzlich wie erwähnt durch das Bundes- gericht zu lösen. Damit dringen die Pflichtigen mit ihrem ersten Rechtsbegehren nicht durch.

2. Die Pflichtigen machen weiter geltend, dass Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 1'764.- nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Die streitigen Zinsen stehen im Zusammenhang mit der per 31. Dezember 2023 amortisierten Hypothek bezüglich die Liegenschaft E und sind pro 2023 in der von den Pflichtigen behaupteten Höhe ausge- wiesen. In der Steuererklärung waren sie mit Fr. 1'759.- deklariert worden. Die im Ge- samtbetrag von Fr. 5'554.- deklarierten Hypothekarzinsen wurden im Rahmen der Ein- schätzung – bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2025 – vollumfänglich zum Abzug zugelassen. Damit wurden entgegen der Auffassung der Pflichtigen die Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Hypothek Liegenschaft E zum Abzug zuge- lassen. Richtig ist zwar, dass der Abzug nur im deklarierten Umfang, d.h. Fr. 1'759.- anstatt Fr. 1'764.-, berücksichtigt wurden. Allerdings hätte eine Korrektur um Fr. 5.- rundungsbedingt keinen Einfluss auf das steuerbare Einkommen. Auch wenn der kor- rekte Schuldzinsbetrag bei der Hypothek Liegenschaft E (Fr. 1'764.-) bzw. Zinsen von total Fr. 5'559.- übernommen worden wären, würde ein steuerbares Einkommen von Fr. 90'000.- (satzbestimmend Fr. 95'500.-) resultieren. Nicht berücksichtigt wurde im Zusammenhang mit der Hypothek Liegenschaft E – vermögensseitig – einzig die Schuld in Höhe von Fr. 280'000.-, da die Hypothek gemäss Kapitalausweis der Schwyzer Kantonalbank per 31. Dezember 2023 amorti- siert war. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis dringen die Pflichtigen auch mit ihrem zweiten Rechtsbegehren nicht durch. 2 ST.2025.242

- 6 -

3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses, soweit darauf ein- getreten wird. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Pflichtigen aufzu- erlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Dem obsiegenden Rekursgegner ist sodann keine Partei- entschädigung zuzusprechen, da Gemeinwesen eine solche nur in Ausnahmefällen zugestanden wird. Im vorliegenden Fall liegt kein solcher vor, da ihr Aufwand nicht we- sentlich über die Verteidigung des Einspracheentscheids hinausging und denjenigen nicht wesentlich übertraf, den sie zuvor ohnehin erbringen musste (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., 2014, § 17 N 51). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. […] 2 ST.2025.242