Bilanzänderung/Bilanzberichtigung. Die Pflichtige reicht vor Steuerrekursgericht eine neue Jahresrechnung ein und führt dazu aus, bei den Änderungen gegenüber der ursprünglichen Jahresrechnung handle es sich um Bilanzberichtigungen, weswegen sie nach der neuen Jahresrechnung einzuschätzen sei. Eine Bilanzberichtigung ist zulässig bis Rechtskraft der Veranlagung und zwingend vorzunehmen, wenn die Bilanzwerte offensichtlich handelsrechtswidrig sind. Vorliegend sind die Vorbringen der Pflichtigen ungenügend substanziiert und erweist sich die ursprüngliche Jahresrechnung in keinem der streitigen Punkte als offensichtlich handelsrechtswidrig. Abweisung.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Pflichtige anerkennt in ihrer Rekurseingabe ausdrücklich die unbe- schränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich bzw. verzichtet diesbezüglich auf Erhebung eines Rechtsmittels. Das kantonale Steueramt erklärt sich in der Rekursantwort mit der Festlegung des Sitzes der Pflichtigen in C einverstanden. Von dieser Einigung ist Vormerk zu nehmen. Die Steuerausscheidung zwischen Gemeinden ist indessen Gegenstand eines Steuerausscheidungsverfahrens gemäss § 193 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG), für welches erstinstanzlich die Gemeinden zuständig sind, sodass auf den Antrag nicht weiter einzugehen ist.
E. 2 Der Antrag auf Einschätzung gemäss neuer Jahresrechnung wird erstmals vor Steuerrekursgericht vorgetragen. Parteien ist es grundsätzlich gestattet, vor Steuer- rekursgericht neue Rechtsbegehren zu stellen oder ihr Begehren auszuweiten (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 147 N 37 StG), weswegen der Antrag der Pflichtigen materiell zu prüfen ist.
E. 3 a) Der steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG u.a. zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksich- tigung des Saldovortrages des Vorjahres (Ziff. 1) und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbeson- dere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (Ziff. 2 lit. b).
b) Ausgangspunkt für die steuerrechtliche Bestimmung des Unternehmensge- winns und des steuerbaren Eigenkapitals ist die kaufmännische Jahresrechnung, beste- hend aus Bilanz und Erfolgsrechnung, soweit keine steuerrechtlichen Korrekturvorschrif- ten eingreifen (Massgeblichkeitsprinzip; BGE 141 II 83 E. 3.1; BGE 137 II 353 E. 6.2; BGE 136 II 88 E. 3.1; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 64 N 7 StG). 1 ST.2024.44
- 5 - Massgeblich ist allerdings einzig die handelsrechtskonforme Bilanz. Vorausge- setzt ist mithin, dass die Handelsbilanz ordnungsgemäss, nach den zwingenden Vor- schriften des Obligationenrechts über Buchführung und Bilanz der Aktiengesellschaft geführt wird. Daraus ergibt sich nach herrschender Lehre das Gebot der Bilanzberichti- gung: Verstösst die der Steuerbehörde eingereichte Jahresrechnung gegen Grundsätze ordnungsgemässer Bilanzierung, so ist sie (für Steuerzwecke) zu berichtigen. Die han- delsrechtswidrigen Ansätze in der Bilanz sind durch handelsrechtskonforme zu ersetzen. Damit ist Grundlage der Veranlagung nicht mehr die (handelsrechtswidrige) Handelsbi- lanz, sondern die (handelsrechtskonforme) Steuerbilanz (Markus Berger, Probleme der Bilanzberichtigung, ASA 70, 539 f.). Im Unterschied zu einer solchen Bilanzberichtigung liegt eine Bilanzänderung vor, wenn handelsrechtskonforme Bewertungen durch andere, ebenfalls handelsrecht- lich zulässige Werte ersetzt werden. Dies ist grundsätzlich nur bis zum Einreichen der Steuererklärung möglich. Ausnahmsweise ist eine Änderung der Bilanz im Laufe des Veranlagungsverfahrens jedoch dann zulässig, wenn sich zeigt, dass die steuerpflichtige Person die Buchung in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen vor- genommen hat. In der Regel ausgeschlossen sind hingegen Bilanzänderungen, mit de- nen Wertveränderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfahren erfolgen oder lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen werden sollen (BGr, 27. Juli 2022, 2C_737/2021, E. 3.1.1).
c) Die Steuerbehörde hat bei handelsrechtswidrigen Bewertungen die Bilanz- berichtigung von Amtes wegen vorzunehmen. Ferner darf und muss die steuerpflichtige Gesellschaft selbst die eingereichte Jahresrechnung berichtigen, wenn diese handels- rechtswidrige Ansätze enthält. Zuständig für die Vornahme einer Bilanzberichtigung ge- genüber der Steuerbehörde ist der Verwaltungsrat bei der AG bzw. die Geschäftsfüh- rung bei der GmbH (Berger, S. 541 f., auch zum Folgenden). Die Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung soll im Übrigen nicht davon abhängig sein, dass der Verwaltungsrat zunächst die Jahresrechnung berichtigt, gegebenenfalls durch die Revisionsstelle erneut überprüfen und schliesslich durch die Generalversammlung genehmigen lässt.
d) Gemäss Art. 959 Abs. 1 OR gilt das Stichtagsprinzip als elementare Bilan- zierungsregel für die Jahresrechnung, wonach die Bilanz die Vermögens- und Finanzie- rungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag darstellt (Verwaltungsgericht Zug,
E. 6 Zu prüfen ist, ob die Veränderungen in der Jahresrechnung der Pflichtigen als zulässige Bilanzberichtigung oder (steuerlich) grundsätzlich unzulässige Bilanzände- rung (einen entschuldbaren Irrtum über die Steuerfolgen der Buchungen hat die Pflich- tige nicht geltend gemacht und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich) zu qualifizieren sind.
a) Die überarbeitete Jahresrechnung vom ... Oktober 2023 ändert gegenüber der Jahresrechnung vom ... April 2022 im Wesentlichen die folgenden Werte:
• Wertänderung des Darlehens an die G AG (nachfolgend G) von Fr. 1'246'718.20 auf Fr. 1'222'477.75.
• Wertänderung des Darlehens an die H AG (nachfolgend H) von Fr. 11'172'519.63 auf Fr. 11'068'359.49.
• Vornahme einer Wertberichtigung von Fr. 1 Mio. auf Finanzanlagen in der über- arbeiteten Jahresrechnung.
• Reduktion des Finanzertrags von Fr. 128'275.94 auf Fr. 31'937.15.
• Reduktion des Buchwerts von Maschinen von Fr. 1'808'000.- auf Fr. 1'700'000.- / Erhöhung der Abschreibungen von Fr. 626'100.- auf Fr. 734'100.-.
• Reduktion des Buchwerts der Liegenschaft C von Fr. 12'155'603.50 auf Fr. 11'855'603.50 / Erhöhung der Abschreibungen von Fr. 132'043.75 auf Fr. 432'042.75.
• Reduktion des Buchwerts der Liegenschaft B von Fr. 8'903'000.- auf Fr. 8'703'000.- / Erhöhung der Abschreibungen von Fr. 170'452.18 auf Fr. 370'452.18.
• Auflösung der Rückstellungen für Forschung und Entwicklung von Fr. 1'773'123.28.
• Auflösung der Rückstellungen für Garantien von Fr. 500'000.-.
• Erhöhung der Rückstellungen für das Projekt in I von Fr. 300'000.- auf Fr. 400'000.-.
• Bildung von Rückstellungen für Verluste aus Finanzierungen Fr. 1'173'123.28.
• Erhöhung des Finanzaufwands von Fr. 338.83 auf Fr. 463.48. Das ausgewiesene Jahresergebnis vermindert sich dadurch von Fr. 445'690.15 (= Gewinn) auf Fr. -258'773.29 (= Verlust). 1 ST.2024.44
- 13 -
b) Von den Korrekturen betroffen sind eine Vielzahl von Positionen der Jahres- rechnung. Sollte sich ergeben, dass eine derart grosse Zahl an Bilanzwerten handels- rechtswidrig ist, müsste in einem weiteren Schritt überprüft werden, ob die Mängel nicht derart zahlreich sind, dass die inhaltliche Richtigkeit der gesamten Jahresrechnung an- zuzweifeln ist, weswegen diese auch nicht korrekturfähig ist. Diesfalls wären Gewinn und Kapital nach pflichtgemässem Ermessen einzuschätzen.
E. 7 a) Die Pflichtige begründet in der Rekursschrift die abgeänderte Jahresrech- nung damit, dass sie das operative Geschäft der Gesellschaften der H finanziere. Es habe sich herausgestellt, dass die Jahresrechnung 2021 die mit der Darlehensgewäh- rung verbundenen finanziellen Ausfallrisiken ungenügend berücksichtigt habe. Die Ge- sellschafterversammlung habe am … 2023 daher beschlossen, Vorsorge für Forde- rungsverluste mittels Wertberichtigungen und Rückstellungen zu treffen.
b) Das kantonale Steueramt hält fest, mit der neuen Bilanz und Erfolgsrechnung habe die Pflichtige neu Aktiven von Fr. 36'001'037.80 statt wie ursprünglich Fr. 37'705'501.24 deklariert. Die Differenz komme unter anderem durch zusätzliche Abschreibungen auf Maschinen von Fr. 108'000.-, auf der Liegenschaft in C von Fr. 300'000.- sowie auf der Liegenschaft in B von Fr. 200'000.- zustande. Diese Abschreibungen seien nicht begründet worden und seien nicht offensichtlich handels- rechtlich notwendig. Weiter sei nicht nachgewiesen, dass die Wertberichtigung für Finanzierungen von Fr. 1 Mio. geschäftsmässig begründet, geschweige denn handelsrechtlich zwingend sei. Die G habe gemäss steueramtliche Akten ein Eigenkapital von Fr. 1'911'092.- per
31. Dezember 2021 und von Fr. 1'952'152.- per 31. Dezember 2022 (bei einem Aktien- kapital von Fr. 100'000.-). Die H habe gemäss steueramtliche Akten ein Eigenkapital von Fr. 3'931'860.- per 31. Dezember 2021 und von Fr. 3'992'495.- per 31. Dezember 2022 (bei einem Aktienkapital von Fr. 500'000.-). Eine entsprechende Wertberichtigung in Be- zug auf die gewährten (Aktiv-)Darlehen an diese Gesellschaften sei daher handelsrecht- lich nicht nötig. Betreffend die Passivseite der Bilanz lege die Pflichtige mit der erfolgswirksa- men Auflösung der Forschungs- und Entwicklungsrückstellung von ursprünglich Fr. 1'773'123.- dar, dass diese nicht geschäftsmässig begründet sei. Dasselbe gelte für 1 ST.2024.44
- 14 - die erfolgswirksame Auflösung der Rückstellung von Fr. 500'000.- betreffend Garantien. Demgegenüber bilde die Pflichtige im neu eingereichten Abschluss Rückstellungen von Fr. 1'173'123.- für Verluste aus Finanzierungen, bei denen nicht ersichtlich sei, inwiefern sie handelsrechtlich notwendig seien. Nebst diesen Rückstellungen habe die Pflichtige die Rückstellung "Aufbau I-Geschäft" von ursprünglich Fr. 300'000.- auf Fr. 400'000.- erhöht. Im Ergebnis betragen die Rückstellungen vor "Bilanzänderung" und danach gleich viel. Es seien lediglich Umqualifikationen erfolgt, welche auf den handelsrechtli- chen Reingewinn keinen Einfluss hätten. Der Reingewinn vor "Bilanzänderung" belaufe sich auf Fr. 445'690.-, der da- nach auf Fr. -258'773.-. Die Differenz resultiere aus nachträglich zusätzlich geltend ge- machte Abschreibungen auf Maschinen (Fr. 108'000.-), auf der Liegenschaft C (Fr. 300'000.-) auf der Liegenschaft B (Fr. 200'000.-) und einer Korrekturbuchung des Zinsertrags (Fr. -96'339.80) und des Zinsaufwands (Fr. -124.65). Der Nachweis der handelsrechtlichen Notwendigkeit der zusätzlichen Abschrei- bungen auf Maschinen sei nicht erbracht worden. Gemäss der ursprünglich eingereich- ten Jahresrechnung seien 2021 Investitionen in Maschinen von Fr. 446'305.- getätigt und Abschreibungen von Fr. 318'305.- geltend gemacht worden. Gemäss neuer Jahres- rechnung müsse diese Abschreibung auf Fr. 426'305.- erhöht werden. Eine zwingende handelsrechtliche Wertberichtigung in dieser Höhe sei in keiner Weise substanziiert nachgewiesen. Ebenso wenig substanziiert nachgewiesen sei, dass auf den Liegen- schaften zwingend handelsrechtlich zusätzliche Wertberichtigungen über Fr. 500'000.- notwendig seien. Auch diese Behauptung erscheine aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung betreffend Immobilienpreisentwicklung als fragwürdig.
E. 8 Die Pflichtige ist ihrer Substanziierungspflicht im ersten und zweiten Schrif- tenwechsel nur dürftig nachgekommen. Sofern ihren Eingaben keinerlei Äusserungen zu den verfochtenen Korrekturen zu entnehmen sind, sind diese mangels Ersichtlichkeit von handelsrechtswidrigen Bewertungen ohne Weiterungen abzulehnen. Einzeln zu prü- fen sind somit nur noch die nachfolgenden Positionen: 1 ST.2024.44
- 15 -
a) Abschreibungen auf Maschinen aa) Die Pflichtige erhöht die Abschreibungen in der überarbeiteten Erfolgsrech- nung von Fr. 626'100.- auf Fr. 734'100.-; dem entspricht eine Veränderung des Buch- werts von Maschinen von Fr. 1'808'000.- auf Fr. 1'700'000.-. Sie begründet dies damit, unter den Maschinen sei per Ende 2021 eine Anlage zur Durchflussprüfung inklusive Software bilanziert worden. Sie sei von Ingenieuren der G konstruiert, mit eigenem Personal zusammengebaut und im Sommer 2021 in Betrieb genommen worden. Die Pflichtige habe sie mit Fr. 748'800.- finanziert. Die Anlage sei im Unterhalt teuer, daher sei eine rasche Abschreibung notwendig. bb) Dem Konto … Maschinen lassen sich pro 2021 zwei Abschreibungen ent- nehmen: Abschreibung J Fr. 420'800.- und Abschreibung K Fr. 200'000.-. Zusammen mit Abschreibungen auf Fahrzeugen von Fr. 5'300.- ergeben diese Buchungen die in der nicht rektifizierten Erfolgsrechnung angegebenen Abschreibungen von Fr. 626'100.-. Dokumentiert pro 2021 ist im Konto Maschinen eine Anschaffung im Wert von Fr. 748'800.- (Fr. 806'457.60 abzgl. Fr. 57'657.60 [= 7.7% MWST]), welche am 30. De- zember 2021 verbucht wurde. Dabei dürfte es sich um die von der Pflichtigen erwähnte Anlage zur Durchflussprüfung handeln. Die "Abschreibung K" von Fr. 200'000.- bezieht sich wohl auf diese Anlage. Die in der mit der Replik eingereichten Beilage 3 festgehal- tene Abschreibung von Fr. 308'800.- dürfte auf einem Fehler beruhen: Die Abschreibung gemäss Rektifikat der Jahresrechnung beläuft sich auf Fr. 308'000.-. Indes hat dieser Umstand keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung. cc) Die ursprüngliche Abschreibung von Fr. 200'000.- entspricht rund 27% des Anschaffungswerts von Fr. 748'800.-. Gemäss Merkblatt A/1995 der eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe (nachfolgend Merkblatt) betragen die Abschreibungen auf Maschinen zwischen 30% und 40% des Buchwerts, wobei für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert die genannten Sätze um die Hälfte zu reduzieren sind. Der Satz von 40% ist auch auf Ma- schinen anzuwenden, die besonderer Abnutzung unterworfen sind (und insofern im Un- terhalt teuer sind) und gilt auch für Software. Als Richtlinie für die auf der Anlage zur Durchflussprüfung, welche erstmals in der streitigen Steuerperiode zum Anschaffungs- wert in die Buchhaltung aufgenommen wurde, vorzunehmenden Abschreibungen gilt so- mit gemäss Merkblatt ein Normalsatz von 20%. Dass sich die Pflichtige in ihrer 1 ST.2024.44
- 16 - ursprünglichen Jahresrechnung nicht auf Abschreibungen von 20% beschränkte, son- dern solche von 27% vornahm, ist handelsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, steht ihr doch in der Wahl von Abschreibungsmethode und -satz ein nicht unerhebliches Ermessen zu. Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Abschreibungssatz handels- rechtswidrig sein sollte bzw. dem Wertverlust der Anlage ungenügend Rechnung trägt, sodass die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Bilanzberichtigung von der Hand zu weisen ist. Die Aussage der Pflichtigen, die Maschine sei "im Unterhalt" teuer, ist zu vage und unsubstanziiert, als dass sie konkrete Rückschlüsse auf eine Verletzung von zwin- gendem Handelsrecht zulassen würde (eine solche wird im Übrigen auch nicht behaup- tet). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Pflichtige auch nicht dazu geäus- sert hat, inwiefern ein (nicht belegter) besonders hoher Unterhalt der Geschäftsführung im Zeitpunkt der Aufsetzung/Genehmigung der Bilanz am ... April 2022 überhaupt be- kannt sein konnte. Erfahrungsgemäss dauert es nach Inbetriebnahme einer Anlage ei- nige Zeit, bis mit Sicherheit feststeht, ob und inwiefern der regelmässige Unterhalt höher ausfallen wird als erwartet, sodass daran zu zweifeln ist, dass die massgebenden Zahlen bereits am ... April 2022 bekannt waren/sein konnten. dd) Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bilanz vom ... Ap- ril 2022 betreffend den Buchwert der Maschinen bzw. die Erfolgsrechnung betreffend Abschreibungen handelsrechtswidrig war, sodass keine diesbezügliche Bilanzberichti- gung möglich ist.
b) Abschreibungen auf Liegenschaften aa) In der Jahresrechnung vom ... April 2022 wurden auf der Liegenschaft C Abschreibungen von Fr. 132'042.75 und auf der Liegenschaft B solche von Fr. 170'452.18 vorgenommen, wobei diese in der Erfolgsrechnung nicht unter Abschrei- bungen zu finden sind, sondern im Liegenschaftenerfolg berücksichtigt wurden. Im Rektifikat vom … 2023 wurden die Abschreibungen auf der Liegenschaft C auf Fr. 432'042.75 und die auf der Liegenschaft B auf Fr. 370'452.18 erhöht. Nach Angaben der Pflichtigen befindet sich in C eine Liegenschaft mit Produktions- und Büroräumen, während die Liegenschaft in B einzig der Produktion dient. Die Pflichtige begründet die Korrekturen damit, dass es der allgemeinen Le- benserfahrung entspreche, dass Gewerbeimmobilien stärker abzuschreiben seien als beispielsweise ein Bankgebäude. So gewähre die ESTV auf Bürogebäuden eine 1 ST.2024.44
- 17 - Abschreibung von 4%, auf Fabrikgebäuden dagegen von 8%. Es sei offensichtlich, dass die Bilanzwerte der Immobilien 2021 überhöht gewesen seien. Art. 960 Abs. 2 OR ver- lange, dass die Bewertung vorsichtig erfolgen müsse. Abs. 3 verlange sodann, dass bei einer Überbewertung die Werte anzupassen seien. Die Pflichtige schätze die Überbe- wertung infolge ungenügender Abschreibungen bei der Gewerbeliegenschaft C auf min- destens Fr. 1.2 Mio. und bei der Liegenschaft B auf mindestens Fr. 300'000.-. Aus Gründen der Kostenkontrolle aktiviere die Pflichtige sämtliche Unterhalts- und Investiti- onsausgaben, auch Kleinbeträge. Auf der anderen Seite müssten Abschreibungen neben dem Wertverzehr auch den werterhaltenden Unterhalt abdecken, da sonst der bilanzierte Immobilienwert überhöht ausgewiesen werde. Der Immobilienunterhalt in der Erfolgsrechnung der Pflichtigen betreffe lediglich den Aufwand für die Umgebungs- pflege. Den behaupteten überhöhten Wert der Liegenschaft C führt die Pflichtige darauf zurück, dass die H diese 2013 erworben und daraufhin Investitionen von Fr. 4.7 Mio. getätigt habe, sich aber [Anm.: wohl aufgrund des Geschäftsgangs] keine Abschreibun- gen habe leisten können. 2019 sei die Liegenschaft zum Buchwert auf die Pflichtige übertragen worden. bb) Die Pflichtige macht betreffend die Liegenschaft C nicht geltend, die or- dentlichen (wiederkehrenden) Abschreibungen seien für die streitige Steuerperiode zu niedrig angefallen, sondern ist der Meinung, es habe sich in vergangenen Geschäftsjah- ren (2013 - 2021) auf der Liegenschaft ein Abschreibungsbedarf von Fr. 1.2 Mio. kumu- liert. Aus diesem Grund will sie die Abschreibungen auf der Liegenschaft pro 2021 erhö- hen. Damit beruft sie sich auf die Nachholung unterlassener Abschreibungen: Bewusst unterlassene Abschreibungen führen zu einer handelsrechtswidrigen Bilanzierung, weil die Nichterfassung von Wertverzehr zur Darstellung eines übersetzten Gewinns und Eigenkapitals führt (Bertschinger, Rz. 345). Vorliegend fehlt es indessen an dieser Ver- zerrung von Gewinn und Eigenkapital in der Jahresrechnung der Pflichtigen, da diese die Liegenschaft, seitdem sie sich in ihrem Eigentum befindet, jährlich abgeschrieben hat. Dass die H als Voreigentümerin die Abschreibungen 2013 - 2018 unterliess, hat keinen Einfluss auf die Rechnungslegung der Pflichtigen. Vielmehr gilt für diese der Kaufpreis von Fr. 11'900'000.- als massgebender Anschaffungspreis. Dass dieser höher als der Verkehrswert der Immobilie ausgefallen sei und insofern ein Verstoss gegen han- delsrechtliche Höchstbewertungsvorschriften vorliege, macht die Pflichtige nicht geltend und ist auch aus den Akten mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht ersichtlich, 1 ST.2024.44
- 18 - sodass eine Handelsrechtswidrigkeit, die korrigiert werden müsste, nicht erkennbar ist. Die Behauptung der Pflichtigen, Unterhalt der Liegenschaften würde mit Ausnahme der Aufwendungen für die Umgebungspflege aktiviert – dies wäre tatsächlich handelsrechts- widrig und korrekturbedürftig – ist betreffend Höhe, Zeitperiode und Art der Aufwendun- gen nicht hinreichend substanziiert, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist. Aus steuerlicher Perspektive wären die "nachgeholten" Abschreibungen ohne- hin nicht zum Abzug zuzulassen, sodass ein steuerliches Interesse an einer Bilanzbe- richtigung zu verneinen wäre. Steuerpflichtigen, die den Nachweis leisten, dass in frühe- ren Jahren infolge ungünstiger Geschäftsabschlüsse die zulässigen Abschreibungen nicht vorgenommen werden konnten, kann die Nachholung dieser Abschreibungen ge- stattet werden (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 64 N 98 unter Hinweis auf Merkblatt Ziff. 3; auch gemäss der grosszügigen Zürcher Praxis müssen die nachzuholenden Ab- schreibungen von der steuerpflichtigen Person unterlassen worden sein). Vorliegend hat indes nicht die Steuerpflichtige, sondern die Voreigentümerin H die Abschreibungen un- terlassen. Ebenfalls steuerlich nicht zuzulassen wäre die Abschreibung eines Aktivums, welches von Anfang an überbewertet war (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 64 N 114 StG). Wird ein Aktivum von einer verbundenen Gesellschaft zu einem überhöhten Preis erworben, wird der Gewinnausweis bei der leistenden Gesellschaft nicht sofort ver- fälscht, sondern erst im Zeitpunkt der entsprechenden erfolgswirksamen Abschreibung. Die Kapitalgesellschaft muss dann gemäss Handelsrecht die Differenz (d.h. den über- setzten Kaufpreis) im Zeitpunkt des Erwerbs zulasten der Reserven verbuchen, da nur der tatsächliche Wert verbucht werden darf. Wird stattdessen eine Abschreibung zulas- ten des Aufwands vorgenommen, ist diese – da sie nicht geschäftsmässig begründet ist
– im entsprechenden Umfang beim steuerbaren Reingewinn aufzurechnen (§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG). Eine solche Verletzung des handelsrechtlichen Anschaffungsprinzips würde eine Bilanzberichtigung rechtfertigen (VGr, 29. April 2020, SB.2019.00118 + 00119, E. 5.2.3 f.). Nach dem Gesagten ist die Korrektur der Abschreibung auf dem Grundstück C abzulehnen. cc) Weiter will die Pflichtige wie erwähnt die Abschreibungen auf dem Grund- stück B, welches sie 2019 für Fr. 9 Mio. erworben hat, von Fr. 170'452.18 auf Fr. 370'452.18 erhöhen. 2021 seien werterhaltende Unterhaltskosten von Fr. 308'452.18 für den Ersatz der Heizungsleitungen und für Elektronikinstallationen aktiviert worden. 1 ST.2024.44
- 19 - Im Gegenzug müssten diese schnell abgeschrieben werden. Sanierung und Umbau seien noch nicht beendet. aaa) Art. 959 Abs. 2 OR statuiert, dass Aktiven zum Vermögenswert bilanziert werden müssen, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. An- dere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. Die steuerliche Unterscheidung zwischen wertvermehrenden und werterhaltenden Kosten gemäss § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a StG deckt sich grundsätzlich mit diesem handelsrechtlichen Grundsatz: Aufwen- dungen im Zusammenhang mit bereits zum Geschäftsvermögen gehörenden Gegen- ständen des Anlagevermögens können werterhaltend oder -vermehrend sein. Führen die Aufwendungen zu einer Wertvermehrung, besteht in diesem Umfang eine handels- rechtliche (und damit steuerliche) Pflicht zu Aktivierung (Art. 959 Abs. 2 OR; eine Aus- nahme können Unternehmen für geringwertige Vermögenswerte vorsehen, vgl. Ulrike Stefani, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, 2. A., 2019, Art. 959 N 17 OR). Dienen sie ausschliesslich der Werterhaltung, so handelt es sich um Aufwendungen, die der Erfolgsrechnung zu belasten sind (vgl. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a StG; Verwaltungsgericht Aargau, 11. August 2016, WBE.2015.279 + 280, E. 2.2.1). bbb) Die Pflichtige macht geltend, bei den im Buchwert der Liegenschaft B ent- haltenden Fr. 308'452.18 handle es sich um werterhaltende Kosten für den Ersatz der Heizungsleitungen und für Elektroinstallationen. Wäre dies der Fall, dann wäre die Akti- vierung der Aufwendungen handelsrechtswidrig und zu korrigieren. Anders hingegen, wenn die Auslagen wertvermehrenden Charakter hatten, da sie diesfalls nicht zu einer handelsrechtswidrigen Überbewertung der Liegenschaft in der Bilanz führen würden und das Grundstück in den folgenden Steuerperioden weiterhin ordentlich abgeschrieben werden könnte. Die Pflichtige spricht davon, dass Sanierung und Umbau noch nicht abge- schlossen seien, womit sie andeutet, dass ein nicht unerheblicher Teil der Aufwendun- gen (die für den Umbau) wertvermehrenden Charakter haben. Wie es sich mit den gel- tend gemachten Aufwendungen verhält, liegt indessen im Dunkeln; eine Würdigung anhand der Vorbringen der Pflichtigen (unter Vorbehalt der Beweiserhebung) ist nicht möglich. Letztlich scheitert eine Beurteilung der Handelsrechtswidrigkeit an der mangel- haften Beschreibung der Arbeiten, sodass auch diesbezüglich festzustellen ist, dass die Darstellung der Pflichtigen nicht hinreichend substanziiert ist. 1 ST.2024.44
- 20 - Zusammenfassend erweisen sich die Ausführungen der Pflichtigen als nicht hinreichend substanziiert, sodass sich eine allfällige Handelsrechtswidrigkeit der Abschreibungen bzw. der Aktivierung der Arbeiten an der Liegenschaft B nicht beurteilen lässt und die diesbezügliche Bilanzkorrektur abzulehnen ist.
c) Rückstellungen Aufbau I-Geschäft aa) Die Pflichtige erhöhte die Rückstellungen von Fr. 300'000.- auf Fr. 400'000.- und führt diesbezüglich aus, "L" sei ein führender Hersteller von Hochdruck-Rohrsyste- men für grosse M. In I bestehe ein grosses Marktpotential für kleine bis mittelgrosse M. "L" habe eine Tochtergesellschaft gegründet, die "H I Pvt. Ltd.", mit geplanter Produkti- onsaufnahme im Herbst 2022. Das Ziel habe sich als zu anspruchsvoll erwiesen. Man rechne jetzt mit einem Produktionsbeginn frühestens Ende 2024. bb) Die Pflichtige reicht als diesbezüglichen Beleg das Dokument "[…] … 2023" der H I Private Limited vom .../... … 2023 ein. Es ist offenkundig, dass die das Geschäft in I betreffenden Modifizierungen der Bilanz erst aufgrund dieses Berichts bzw. im Nach- gang dazu erfolgten, und dass diese Informationen der Geschäftsführung bei Erstellung der Jahresrechnung vom ... April 2022 bzw. bei deren Genehmigung nicht zur Verfügung standen und stehen konnten. Damit erweist sich aber die Bilanz als nicht handelsrechts- widrig und ist eine Berichtigung demnach nicht möglich.
d) Wertberichtigungen Finanzanlagen/Rückstellungen für Verluste aus Finan- zierungen In der modifizierten Jahresrechnung führte die Pflichtige eine Wertberichtigung auf Finanzanlagen von Fr. 1 Mio. auf (zuvor bestand keine Wertberichtigung) und bildete ferner Rückstellungen für Verluste aus Finanzierungen von Fr. 1'173'123.28. aa) Diesbezüglich führt sie lapidar aus, den Darlehensrisiken sei nicht genü- gend Rechnung getragen worden. Die Argumentation der Vorinstanz, aufgrund des hohen Eigenkapitals der G sei keine Wertberichtigung nötig, schlage fehl. Man könne einzig den Schluss ziehen, dass in der Vergangenheit Gewinne zurückbehalten und nicht ausgeschüttet worden seien. Angesichts der Personalaufwendungen bei der G von Fr. 12.35 Mio. für 2023 reiche ein Eigenkapital von Fr. 1'911'092.- gerade mal für 54 Tage, um Löhne und Sozialaufwendugen zu bezahlen. 1 ST.2024.44
- 21 - Auch bei der H seien durchaus Finanzrisiken vorhanden, auch wenn sich diese bislang nicht in handelsrechtlichen Bilanzverlusten ausgewirkt hätten. Die Nettoliquidität tendiere gegenwärtig gegen Null. Die Grosskunden würden lange Zahlungsfristen bean- spruchen; die Debitorenlaufzeit belaufe sich 2023 auf 78 Tage. Die Vorräte der H würden sich Ende 2023 zu Herstellerkosten bzw. Einstandspreisen auf Fr. 18 Mio. belaufen. Bei der Bilanzerstellung habe sich gezeigt, dass viele inkurante Teile vorhanden seien. Die H habe Fr. 5 Mio. abschreiben müssen. bb) aaa) Das Erfordernis von Wertberichtigungen ergibt sich handelsrechtlich aus Art. 960a Abs. 3 OR, wonach bei konkreten Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven diese Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind. Folglich muss für Aktiven mindestens auf jeden Bilanzstichtag hin überprüft werden, ob die Vermö- genswerte in ihrem Wert beeinträchtigt sind (Bertschinger, Rz. 362 f.). Sind sie das und erfolgt keine entsprechende Wertberichtigung, ist die Bilanz diesbezüglich handels- rechtswidrig sowie berichtigungsbedürftig. Die Pflichtige stützt ihre Wertanpassung indes auf Entwicklungen, die im Zeit- punkt der Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung 2021 nicht bekannt waren und nicht bekannt sein konnten, da sie noch nicht eingetreten waren. Die Nettoliquidität und Vorräte der H beliefen sich pro 2021 auf Werte, die keinen Anlass für Wertberichti- gungen gaben. Auch betreffend die G fehlen Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung Anlass zur Wertberichtigung des Dar- lehens bestanden hätte und wird dies von der Pflichtigen auch nicht behauptet. Ange- sichts dieser Umstände ist eine Bilanzberichtigung nicht angezeigt und handelt es sich bei der von der Pflichtigen vorgenommenen Wertanpassung um eine unzulässige Bilanzänderung. bbb) Ferner gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Inhaber der Pflichtigen sind N, der zugleich Vorsitzender der Geschäftsführung ist, sowie O, P und Q. N ist zugleich Präsident des Verwaltungsrats der G und der H, in welchen O Vizepräsidentin des Ver- waltungsrats und P Verwaltungsratsmitglied sind. Die drei Firmen sind mithin eng ver- bunden. Bei Wertberichtigungen auf Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen ver- langt der Drittvergleich, zu fragen, ob eine unabhängige Gesellschaft, die einem Ge- schäftspartner einen Kredit zu marktüblichen Konditionen gewährt hätte, ebenfalls eine 1 ST.2024.44
- 22 - Wertberichtigung vornehmen dürfte. Dabei ist allerdings festzuhalten, das Darlehen zwi- schen verbundenen Unternehmen einer Wertberichtigung in der Regel nicht zugänglich sind; denn es ist an den Aktionären bzw. Gesellschaftern, dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung von gegenseitigen Forderungen gar nicht erst eintritt. Erscheint die Schwes- tergesellschaft als nicht mehr zahlungsfähig, ist sie mit genügend Eigenmitteln auszu- statten, um ihre Bonität wiederherzustellen. Nur wenn die Forderungsgefährdung durch Umstände bewirkt wird, welche ausserhalb des Einflussbereichs der Muttergesellschaft bzw. der Aktionäre/Gesellschafter liegen und die auch unter unabhängigen Gesellschaf- ten zu einer Wertberichtigung berechtigen, ist bei verbundenen Unternehmen eine sol- che Massnahme geschäftsmässig begründet. Meistens wird dies indes verneint und die Wertberichtigung als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt (VGr, 29. April 2020, SB.2019.00118 + 119, E. 3.1.4 mit Verweis auf BGr, 12. Februar 2016, 2C_252/2014, E. 4.3). Vorliegend erhöhte die Pflichtige ihr Darlehen an die H stetig zwischen 2019 und 2023, sodass sich die Frage stellt, ob eine unabhängige Drittgesellschaft angesichts der abnehmenden Nettoliquidität der H dasselbe getan hätte. Letztlich kann die Frage indes offen gelassen werden, da die Änderung der Bilanz ohnehin nicht zuzulassen ist. cc) Auch betreffend Rückstellungen scheitert eine Bilanzberichtigung daran, dass im Zeitpunkt der Bilanzerstellung/Bilanzgenehmigung keine Gründe bestanden, solche zu bilden, weswegen deren Unterlassung nicht handelsrechtswidrig sein kann. dd) Zusammenfassend stützt die Pflichtige ihre Wertberichtigung und Rückstel- lungen auf die Jahresrechnungen der G und H für das Geschäftsjahr 2023, die ihr frü- hestens anfangs 2024 zur Verfügung standen und auf Entwicklungen gründen, die im Zeitpunkt der Jahresrechnung vom ... April 2022 in der Zukunft lagen. Eine Bilanzberich- tigung aufgrund dieser Zahlen ist nach dem Gesagten ausgeschlossen.
e) Finanzertrag aa) In der korrigierten Jahresrechnung reduzierte die Pflichtige den ursprünglich deklarierten Finanzertrag von Fr. 128'275.94 auf Fr. 31'937.15. Dazu führte sie aus, sie habe auf den von ihr gewährten Darlehen einen Sollzins von 1% verrechnet. Gemäss Rundscheiben der ESTV sei 2021 für Vorschüsse an Beteiligte ein Zinssatz von 1 ST.2024.44
- 23 - mindestens 0.25% anzuwenden gewesen. Im Zuge der Bilanzberichtigung habe die Pflichtige diesen Zinssatz angewendet und die Zinsbelastung korrigiert. bb) Das Rundschreiben der ESTV vom 28. Januar 2021 betreffend steuerlich anerkannte Zinssätze 2021 für Vorschüsse und Darlehen in Schweizer Franken setzt einen Rahmen von 0.25% bis 1% fest für die Verzinsung von Darlehen an nahestehende Dritte oder Beteiligte, wobei diese Werte lediglich als safe haven gelten, bei deren Ein- haltung keine Aufrechnung von geldwerten Leistungen erfolgt. Das Rundschreiben be- sagt nichts über die Handelsrechtskonformität der jeweiligen Zinsen. Die Pflichtige behauptet nicht, der Zinssatz von 1% wäre handelsrechtswidrig gewesen und es befinden sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür. Ohnehin befand sie sich mit einem Zinssatz von 1% noch in dem von der ESTV im Rundschreiben festgelegten Rahmen, weswegen die Berufung darauf keine Bilanzberichtigung zu recht- fertigen vermag. Überdies handelt es sich bei der Zinsbelastung für das Geschäftsjahr 2021 um einen abgeschlossenen Vorgang in der Vergangenheit, der nicht Jahre später rückwirkend geändert werden kann. Damit bestand auch betreffend den Finanzertrag kein Grund für eine Bilanzberichtigung und hat die Pflichtige vielmehr eine unzulässige Bilanzänderung vorgenommen.
E. 9 Zusammenfassend ist der Rekurs abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG).
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass sich der Sitz der Rekurrentin in der Steuerperiode 1.1. - 31.12.2021 in C befand. […] 1 ST.2024.44
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung 1 ST.2024.44 Entscheid
24. September 2024 Mitwirkend: Abteilungsvizepräsidentin Christina Hefti, Steuerrichter Michael Ochsner, Steuerrichter Marius Obertüfer und Gerichtsschreiber Fabian Steiner In Sachen A GmbH, Steuergemeinden B und C, Rekurrentin, gegen Kanton Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2021
- 2 - hat sich ergeben: A. Die A GmbH (nachfolgend die Pflichtige) mit statutarischem Sitz an der …strasse 1 in D/NW bezweckte bis … 2021 im Wesentlichen die Erbringung von unter- nehmerischen Dienstleistungen aller Art, die Finanzierung von Unternehmungen und Projekten, die Aufnahme und Gewährung von Darlehen oder anderen Finanzierungen sowie das Stellen von Sicherheiten jedwelcher Art an Schwestergesellschaften und Dritte. Ab dem … 2021 wurde der Zweck im Handelsregister insofern neu umschrie- ben, als dass die Pflichtige die Erbringung von unternehmerischen und finanziellen Dienstleistungen für Unternehmen der E-Gruppe sowie ferner […] bezweckt. Die Pflichtige ist Eigentümerin von zwei Liegenschaften im Kanton Zürich (in C und B), weswegen sie in der Steuerperiode 2021 ihrer Deklarationspflicht im Kanton Zürich mittels Einreichung einer Kopie der Nidwaldner Steuererklärung nachkam. Mit Auflage vom 3. August 2023 ersuchte das kantonale Steueramt die Pflich- tige um Einreichung verschiedener Kontoauszüge inkl. weiteren Angaben bzw. Belegen hierzu sowie der Mieterspiegel der Liegenschaften in C und B. Die Auflage wurde am
18. August 2023 beantwortet. Am 11. September 2023 unterbreitete die Steuerkommissärin der Pflichtigen einen Einschätzungsvorschlag, der die Besteuerung des gesamten steuerbaren Gewinns von Fr. 445'600.- und des gesamten steuerbaren Kapitals von Fr. 20'210'000.- im Kanton Zürich vorsah. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, sie sei zum Schluss gekommen, dass es sich beim Sitz in D um ein Briefkastendomizil handle und die Pflich- tige aus dem Kanton Zürich, Gemeinde B, geleitet werde. Ebenfalls am 11. September 2023 erging eine weitere Auflage der Vorinstanz, in welcher um Einreichung verschiedener Belege und Angaben im Zusammenhang mit dem Ort der Geschäftsleitung ersucht wurde. Die Auflage wurde am 9. Oktober 2023 beantwortet. 1 ST.2024.44
- 3 - Am 27. Oktober 2023 wurde der Einschätzungsvorschlag zum Entscheid erho- ben. Das kantonale Steueramt hielt in den Erwägungen unter anderem fest, es sei an- zunehmen, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Pflichtigen im Kanton Zürich am Sitz von deren Schwestergesellschaft bzw. am Wohnort des geschäftsführen- den Gesellschafters befinde. B. Hiergegen erhob die Pflichtige am 8. November 2023 (Poststempel) Einspra- che mit dem Antrag, sie sei im Kanton Zürich nur qua Liegenschaftsbesitz zu besteuern. Die Einsprache wurde am 10. Januar 2024 abgewiesen, wobei das kantonale Steueramt in den Erwägungen von C als Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Pflichtigen ausging. C. Mit Rekurs vom 11. Februar 2024 (Poststempel) erklärte die Pflichtige, sie sei mit der Steuerhoheit des Kantons Zürich einverstanden. Der Ort der tatsächlichen Leitung befinde sich in C. Das kantonale Steueramt habe eine korrekte Ausscheidung zwischen den Gemeinden vorzunehmen. Ferner reichte die Pflichtige eine überarbeitete, nunmehr einen Verlust ausweisende Jahresrechnung 2021 ein mit dem Antrag, die Steuerfaktoren seien gemäss dieser festzulegen. Es handle sich hierbei um eine Bilanz- berichtigung, welche noch zulässig sei, da der Kanton Nidwalden für die Steuerperiode 2021 noch keine rechtskräftige Veranlagung vorgenommen habe. Das kantonale Steueramt erklärte mit Rekursantwort vom 8. März 2024, dem Antrag auf Festlegung von C als Steuergemeinde könne stattgegeben werden. Im Übri- gen schloss es auf Abweisung des Rechtsmittels. Im Rahmen eines gerichtlich angeord- neten zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Auf die weiteren Parteivorbringen wird, sofern rechtserheblich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. 1 ST.2024.44
- 4 - Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Die Pflichtige anerkennt in ihrer Rekurseingabe ausdrücklich die unbe- schränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich bzw. verzichtet diesbezüglich auf Erhebung eines Rechtsmittels. Das kantonale Steueramt erklärt sich in der Rekursantwort mit der Festlegung des Sitzes der Pflichtigen in C einverstanden. Von dieser Einigung ist Vormerk zu nehmen. Die Steuerausscheidung zwischen Gemeinden ist indessen Gegenstand eines Steuerausscheidungsverfahrens gemäss § 193 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG), für welches erstinstanzlich die Gemeinden zuständig sind, sodass auf den Antrag nicht weiter einzugehen ist.
2. Der Antrag auf Einschätzung gemäss neuer Jahresrechnung wird erstmals vor Steuerrekursgericht vorgetragen. Parteien ist es grundsätzlich gestattet, vor Steuer- rekursgericht neue Rechtsbegehren zu stellen oder ihr Begehren auszuweiten (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 147 N 37 StG), weswegen der Antrag der Pflichtigen materiell zu prüfen ist.
3. a) Der steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG u.a. zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksich- tigung des Saldovortrages des Vorjahres (Ziff. 1) und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbeson- dere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (Ziff. 2 lit. b).
b) Ausgangspunkt für die steuerrechtliche Bestimmung des Unternehmensge- winns und des steuerbaren Eigenkapitals ist die kaufmännische Jahresrechnung, beste- hend aus Bilanz und Erfolgsrechnung, soweit keine steuerrechtlichen Korrekturvorschrif- ten eingreifen (Massgeblichkeitsprinzip; BGE 141 II 83 E. 3.1; BGE 137 II 353 E. 6.2; BGE 136 II 88 E. 3.1; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 64 N 7 StG). 1 ST.2024.44
- 5 - Massgeblich ist allerdings einzig die handelsrechtskonforme Bilanz. Vorausge- setzt ist mithin, dass die Handelsbilanz ordnungsgemäss, nach den zwingenden Vor- schriften des Obligationenrechts über Buchführung und Bilanz der Aktiengesellschaft geführt wird. Daraus ergibt sich nach herrschender Lehre das Gebot der Bilanzberichti- gung: Verstösst die der Steuerbehörde eingereichte Jahresrechnung gegen Grundsätze ordnungsgemässer Bilanzierung, so ist sie (für Steuerzwecke) zu berichtigen. Die han- delsrechtswidrigen Ansätze in der Bilanz sind durch handelsrechtskonforme zu ersetzen. Damit ist Grundlage der Veranlagung nicht mehr die (handelsrechtswidrige) Handelsbi- lanz, sondern die (handelsrechtskonforme) Steuerbilanz (Markus Berger, Probleme der Bilanzberichtigung, ASA 70, 539 f.). Im Unterschied zu einer solchen Bilanzberichtigung liegt eine Bilanzänderung vor, wenn handelsrechtskonforme Bewertungen durch andere, ebenfalls handelsrecht- lich zulässige Werte ersetzt werden. Dies ist grundsätzlich nur bis zum Einreichen der Steuererklärung möglich. Ausnahmsweise ist eine Änderung der Bilanz im Laufe des Veranlagungsverfahrens jedoch dann zulässig, wenn sich zeigt, dass die steuerpflichtige Person die Buchung in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen vor- genommen hat. In der Regel ausgeschlossen sind hingegen Bilanzänderungen, mit de- nen Wertveränderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfahren erfolgen oder lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen werden sollen (BGr, 27. Juli 2022, 2C_737/2021, E. 3.1.1).
c) Die Steuerbehörde hat bei handelsrechtswidrigen Bewertungen die Bilanz- berichtigung von Amtes wegen vorzunehmen. Ferner darf und muss die steuerpflichtige Gesellschaft selbst die eingereichte Jahresrechnung berichtigen, wenn diese handels- rechtswidrige Ansätze enthält. Zuständig für die Vornahme einer Bilanzberichtigung ge- genüber der Steuerbehörde ist der Verwaltungsrat bei der AG bzw. die Geschäftsfüh- rung bei der GmbH (Berger, S. 541 f., auch zum Folgenden). Die Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung soll im Übrigen nicht davon abhängig sein, dass der Verwaltungsrat zunächst die Jahresrechnung berichtigt, gegebenenfalls durch die Revisionsstelle erneut überprüfen und schliesslich durch die Generalversammlung genehmigen lässt.
d) Gemäss Art. 959 Abs. 1 OR gilt das Stichtagsprinzip als elementare Bilan- zierungsregel für die Jahresrechnung, wonach die Bilanz die Vermögens- und Finanzie- rungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag darstellt (Verwaltungsgericht Zug,
6. November 2023, A 2022 5, E. 4.3.2, auch zum Folgenden). Wie bei der Erstellung der 1 ST.2024.44
- 6 - Jahresrechnung ist das Stichtagsprinzip auch bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit einer bereits erstellten Bilanz – als Voraussetzung einer Bilanzberichtigung – von we- sentlicher Bedeutung. Zum einen können auch hier Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Bilanzstichtag begründet und vorherseh- bar waren (im Sinne von sog. werterhellenden Tatsachen). Zum anderen ist auf der sub- jektiven Seite zu verlangen, dass diese Ereignisse bei Anwendung der gebotenen Sorg- falt dem Verwaltungsrat auch hätten bekannt sein müssen; nur wenn dies zu bejahen ist, liegt eine fehlerhafte (und damit zu berichtigende) Bilanz vor. Nicht fehlerhaft ist da- her ein Bilanzansatz, wenn er den im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung (und bis zur Ge- nehmigung des Jahresabschlusses) bei pflichtgemässer und gewissenhafter Prüfung objektiv bestehenden Erkenntnismöglichkeiten entspricht und daher subjektiv richtig ist.
e) Eine Bilanzberichtigung ist nur bei offensichtlichen Verstössen gegen die Grundsätze ordnungsgemässer Bilanzierung vorzunehmen (Berger, S. 548 ff., auch zum Folgenden). Besondere Nachforschungen zur Eruierung von Bilanzfehlern sind dagegen nicht anzustellen. Ferner steht dem Bilanzierenden ein gewisses Ermessen zu und lässt sich die Richtigkeit der Bewertungen oft nicht punktgenau feststellen. Hat der Bilanzie- rende die infrage stehende Tatsache sorgfältig und gewissenhaft gewürdigt und sich gestützt auf diese Würdigung für einen vertretbaren Bilanzansatz entschieden, besteht für die Steuerbehörde kein Anlass zum Eingreifen. Das Verwaltungsgericht hält in kon- stanter Rechtsprechung fest: "Die Steuerbehörden und Steuerjustiz haben sich bei der Überprüfung der Handelsrechtskonformität einer eingereichten Bilanz und Erfolgsrech- nung […] grosse Zurückhaltung aufzuerlegen. Es kann insbesondere nicht Aufgabe der steuerlichen Gewinnermittlung sein, umstrittene Fragen der Bilanzierung und Bewertung vorfrageweise einer Prüfung zu unterziehen oder gar die kaufmännische Rechnungsle- gung weiterzuentwickeln" (VGr, 29. April 2020, SB.2019.00118 + 00119, E. 5.2.2; VGr,
25. Mai 2012, SB.2011.00035, E. 4.1 und VGr 19. Januar 2007, SB.2006.00016, E. 3.1).
f) Bei einer formell ordnungsmässig geführten Buchhaltung besteht ungeachtet dessen, ob die Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle geprüft worden ist oder auf eine Revision verzichtet wurde, die natürliche Vermutung der materiellen Richtigkeit (Altorfer/Duss/Felber, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskom- mentar, 2. A., 2019, S. 981 ff., Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, N 15, auch zum Folgenden; Oesterhelt/Mühlemann/Bertschinger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., 2022, Art. 57 N 128 DBG). Diese natürliche Vermutung der materiellen Richtigkeit kann mit 1 ST.2024.44
- 7 - einem Gegenbeweis zu Fall gebracht werden. Umgekehrt wird eine mit erheblichen for- mellen Mängeln behaftete Buchführung von vornherein als materiell unrichtig vermutet (Altorfer/Duss/Felber, N 19, auch zum Folgenden). Die Mängel müssen jedoch derart zahlreich und/oder schwerwiegend sein, dass sie die Ordnungsmässigkeit der Buchfüh- rung bzw. die inhaltliche Richtigkeit der Jahresrechnung als unwahrscheinlich erschei- nen lassen. Lassen sich die Steuerfaktoren aufgrund nicht verbesserungsfähiger Geschäftsbücher nicht einwandfrei ermitteln, hat die Veranlagungsbehörde die Einschät- zung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (Altorfer/Duss/Felber, N 20).
g) aa) Nach dem das Steuerveranlagungsverfahren beherrschenden Untersu- chungsgrundsatz ist auch das Steuerrekursgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Am- tes wegen festzustellen und seinem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein es sich überzeugt hat (RB 1992 Nr. 32; Richner/Frei/ Kaufmann/Rohner, § 147 N 52 StG, auch zum Folgenden). Diese im Prinzip umfassende Untersuchungspflicht ist indessen von der Rechtsprechung eingeschränkt worden: So besteht eine Untersuchungspflicht nur, soweit die steuerpflichtige Person an der Sach- verhaltsermittlung gehörig mitwirkt. Betreffen die umstrittenen Modifizierungen der Bilanz steuermindernde Tatsachen, so ist die steuerpflichtige Person dafür beweisbe- lastet, dass diese handelsrechtlich zulässig und geschäftsmässig begründet sind und dass die Korrektur der Behebung einer handelsrechtswidrigen Bewertung diente. Dafür ist es grundsätzlich an der steuerpflichtigen Person, die konkreten Umstände aufzuzei- gen und anhand von sachdienlichen Unterlagen nachzuweisen, dass die Voraussetzun- gen für eine Bilanzberichtigung erfüllt sind (Verwaltungsgericht Zug, 6. November 2023, A 2022 5, E. 6.2; BGr, 2. August 2018, 2C_958/2016, E. 5.5.3). Weil für steueraufhe- bende und -mindernde Tatsachen, für welche die steuerpflichtige Person die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche Vermutung streitet, dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwir- kung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35, auch zum Folgenden). Im Gegensatz zum Steuerver- anlagungs- und Einspracheverfahren rechtfertigt sich für das Rekursverfahren, das die Überprüfung eines bereits (zweimal durch die Steuerbehörde) festgestellten Sachver- halts zum Gegenstand hat, eine Erweiterung der Mitwirkung in dem Sinn, dass die steu- erpflichtige Person den von ihr geforderten Nachweis durch eine substanziierte Sach- darstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit ihrer Darstellung in der Rekursschrift anzutreten hat (Richner/Frei/Kauf- mann/Rohner, § 147 N 54 StG). Fehlt es an einer hinreichenden Sachdarstellung, so 1 ST.2024.44
- 8 - trifft das Steuerrekursgericht keine weitere Untersuchungspflicht (VGr, 2. Oktober 2013, SB.2013.00031, E. 2.2). Es hat den Steuerpflichtigen weder zur Ergänzung seiner man- gelhaften Sachdarstellung noch zur Beibringung besserer Beweismittel anzuhalten. Wei- ter hat auch eine Beweisabnahme zu unterbleiben mit der Wirkung, dass der Nachweis der fraglichen Aufwendung zuungunsten des hierfür beweisbelasteten Pflichtigen als ge- scheitert zu betrachten ist (RB 1987 Nr. 35). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersu- chung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr. 32). bb) Obschon die Pflichtige die überarbeitete Jahresrechnung vom ... Okto- ber 2023 erst im Rekursverfahren eingereicht hat (und diese somit nicht bereits zweimal von der Vorinstanz überprüft wurde), trifft sie hinsichtlich der geltend gemachten han- delsrechtswidrigen Bewertungen dieselbe Substanziierungslast, wie wenn sie diese be- reits vor der Vorinstanz im Einschätzungsverfahren eingereicht hätte. Die dargelegte Offensichtlichkeitsdoktrin (vorne E. 3e) bringt es namentlich mit sich, dass die Vorinstanz die Jahresrechnung nur auf offensichtliche Handelsrechtswidrigkeiten zu durchleuchten hat bzw. durchleuchtet. Sind, wie vorliegend, keine solchen ersichtlich, obliegt es der Pflichtigen substanziiert darzulegen, inwiefern die verfochtenen Bilanzberichtigungen notwendig sind. Tut sie dies nicht, hat das Steuerrekursgericht keine Vorkehren zu er- greifen, um den behaupteten Sachverhalt aufzuhellen, sondern hat es bei der natürli- chen Vermutung der Richtigkeit der Jahresrechnung vom ... April 2022 sein Bewenden.
4. Damit ein Steuerpflichtiger oder eine Behörde zum Rekurs gemäss § 147 StG legitimiert ist, muss er bzw. sie über ein steuerrechtliches bzw. schutzwürdi- ges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids verfügen (sog. Beschwer). Fehlt es daran, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (RB 2001 Nr. 106; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 147 N 8 ff. i.V.m. § 140 N 12 ff. StG, jeweils auch zum Folgenden). Legitimiert ist im Einzelnen, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist, d.h. davon stärker als die Allgemeinheit betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zum Streitgegenstand steht. Sodann ist voraus- gesetzt, dass das erfolgreiche Rechtsmittel der rekurrierenden Person einen praktischen Nutzen eintragen würde. Das Rechtsmittel muss geeignet sein, einen ideellen, 1 ST.2024.44
- 9 - materiellen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteil beim Erhebenden abzuwen- den, den der negative Entscheid zur Folge hätte (allgemein dazu Martin Bertschi, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., 2014, § 21 N 10 ff. VRG). Dabei kommt es einzig auf die Auswirkungen des Urteilsdispositivs an, da nur dieses die rechtsverbindliche und der Rechtskraft zugängliche Entscheidung ent- hält, nicht aber auf die ihm zugrundeliegende Begründung. Davon ausgenommen sind Rückweisungsentscheide, welche naturgemäss in der Begründung Anweisungen an die Vorinstanz enthalten, die kraft der Beifügung "im Sinn der Erwägungen" im Dispositiv an der Rechtskraft teilhaben und somit von der Vorinstanz zu befolgen sind. Aus diesem Grund können Entscheide nach ständiger Rechtsprechung nur bezüglich ihres Disposi- tivs (einschliesslich der Kosten- und Entschädigungsregelung) angefochten werden. Die Motive eines Entscheids können nicht selbstständig als falsch gerügt werden, sondern lediglich in Verbindung mit einem Begehren um Änderung des Dispositivs (RB 1996 Nr. 44; StRG, 29. Januar 2015, 1 DB.2014.12 + 1 ST.2014.17, E. 2). Aus dem Erfordernis eines steuerlichen Rechtschutzinteresses ergibt sich, dass die Steuerbehörde die Handelsbilanz nicht losgelöst von deren steuerlichen Auswirkun- gen überprüfen darf und muss. Ist die Frage, ob eine Bewertung handelsrechtswidrig ist, für die Festsetzung der Steuerfaktoren irrelevant, hat sie nicht beantwortet zu werden. Wie beim Verlustvortrag haben sich die Steuerbehörden damit erst in dem Zeitpunkt mit dem jeweiligen Bilanzwert auseinanderzusetzen, in dem die Beantwortung der Frage steuerliche Relevanz erlangt. Diese Beschränkung der Überprüfung durch die Steuer- behörden ist insofern unproblematisch, als dass Einschätzungsentscheide nach dem Gesagten nur mit Bezug auf die festgesetzten Steuerfaktoren in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtskraft der Einschätzung dehnt sich mit anderen Worten nicht auf die ihr zu Grunde liegenden Handels- und Steuerbilanz aus (VGr, 19. Januar 2007, SB.2006.00016, E. 3.3, auch zum Folgenden). Diese erlangt insoweit keine Verbindlich- keit für die nachfolgenden Steuerperioden und kann, falls sie Auswirkungen auf die Folgebilanzen hat, in den späteren Steuerperioden neuer Prüfung unterworfen werden. Damit steht die Rechtskraft einer Überprüfung von "verschleppten" Bilanzierungsfehlern nicht entgegen (vgl. auch RB 2002 Nr. 109 = StE 2003 B 72.11 Nr. 10 = ZStP 2002, S. 331).
5. a) Bei ihrer Ersterfassung müssen Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet werden (Art. 960a Abs. 1 OR). In der Folgebewertung 1 ST.2024.44
- 10 - dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder beobachtbarem Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über den Nenn- oder Anschaffungswert liegt (Art. 960b Abs. 1 OR). Sonstige Aktiven dürfen in der Folgebewertung nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- und Her- stellungskosten (Art. 960a Abs. 2 OR). Sachanlagegüter wie Maschinen, Fabrikgebäude etc., werden in der Regel nach dem Fortführungswert bilanziert. Wegleitend ist somit der Wert, der dem Aktivum für den Betrieb durch den weiteren Gebrauch während der vo- raussichtlichen Nutzungsdauer zukommt (StE 1990 B 72.14.2 Nr. 10 und 1994 B 72.14.2 Nr. 16). Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust eines Aktivums muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den all- gemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden (Art. 960a Abs. 3 OR). aa) Abschreibungen sind einerseits vorzunehmen, um eine periodengerechte Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer vorzuneh- men und andererseits, um per Bilanzstichtag die tatsächlich vorhandene Substanz aus- zuweisen (Haag/Neuhaus, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. A., 2024, Art. 960a N 11 ff. OR, auch zum Folgenden). Das Gesetz gibt keine konkrete Abschrei- bungsmethode vor. Das Unternehmen kann somit gestützt auf sachliche Argumente zwi- schen verschiedenen Abschreibungsmethoden wählen (linear, degressiv, leistungsbe- zogen, bezogen auf die Anschaffungskosten oder auf den Buchwert). Das Unternehmen ist auch in der Festlegung der Nutzungsdauer bzw. der Anwendung des Abschreibungs- satzes grundsätzlich frei. Abschreibungen sind zwingend vorzunehmen, soweit sie nach dem Gesagten notwendig sind. Die Unterlassung von gesetzlich geforderten Abschreibungen stellt ein Vorgang dar, der eine Bilanzberichtigung erheischt (BGr, 16. Juni 2006 = StE 2007 B 72.11 Nr. 14, auch zum Folgenden). Unter notwendigen Abschreibungen sind plan- mässige Abschreibungen zu verstehen. Die Anschaffungskosten sollen entsprechend der mutmasslichen Abnutzung (Wertverzehr) auf die voraussichtliche betriebliche Nut- zungsdauer des Anlageguts verteilt werden. 1 ST.2024.44
- 11 - bb) Im Gegensatz zu Abschreibungen beziehen sich Wertberichtigungen auf nicht planmässige, einmalige Vorgänge bzw. ungeplante Ereignisse, die zu einem Min- derwert von Aktiven führen (Haag/Neuhaus, Art. 960a N 21 ff. OR, auch zum Folgen- den). Wertberichtigungen sind zulasten der Erfolgsrechnung der dazugehörigen Bilanz- position zuzuordnen. Zusätzliche Angaben im Anhang ergeben sich aus den Offenlegungsvorschriften, wonach Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und Erfolgsrechnung (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 2 OR) und Erläuterun- gen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen in der Erfolgs- rechnung (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 12 OR) verlangt werden. Wertberichtigungen sind so zu bemessen, dass der Restbuchwert eines Ver- mögenswerts den erzielbaren Wert nicht übersteigt.
b) aa) Als Passiven müssen das Fremd- und Eigenkapital bilanziert werden (Art. 959 Abs. 4 OR). Verbindlichkeiten müssen bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann (Art. 959 Abs. 5 OR). Diese Definition gilt sowohl für Schulden als auch für Rückstellungen, wobei sich diese in der Wahrschein- lichkeit, der Schätzung der Höhe oder des Zeitpunkts des Mittelabflusses unterscheiden (Gerber/Haag/Neuhaus, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. A., 2024, Art. 959 N 34 und 38 OR). Verbindlichkeiten sind zum Nennwert zu bilanzieren (Art. 960e Abs. 1 OR). bb) Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäfts- jahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet (Art. 960e Abs. 2 OR) und im Fremdkapital ausgewiesen werden (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 2 lit. c OR). Dem Imparitätsprinzip entsprechend dienen Rückstellungen einer periodengerechten Darstellung der Ertragslage zur Abbildung der wirtschaftlichen Lasten in der Periode der wirtschaftlichen Verursachung einerseits und einer vollständigen Darstellung der Finanzierungslage andererseits, indem Rückstellun- gen als Fremdkapitalposten unsicheres Vermögen aus dem Gewinn ausscheiden (Michael Bertschinger, Die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung un- ter dem revidierten Rechnungslegungsrecht, 2020, Rz. 411). 1 ST.2024.44
- 12 -
6. Zu prüfen ist, ob die Veränderungen in der Jahresrechnung der Pflichtigen als zulässige Bilanzberichtigung oder (steuerlich) grundsätzlich unzulässige Bilanzände- rung (einen entschuldbaren Irrtum über die Steuerfolgen der Buchungen hat die Pflich- tige nicht geltend gemacht und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich) zu qualifizieren sind.
a) Die überarbeitete Jahresrechnung vom ... Oktober 2023 ändert gegenüber der Jahresrechnung vom ... April 2022 im Wesentlichen die folgenden Werte:
• Wertänderung des Darlehens an die G AG (nachfolgend G) von Fr. 1'246'718.20 auf Fr. 1'222'477.75.
• Wertänderung des Darlehens an die H AG (nachfolgend H) von Fr. 11'172'519.63 auf Fr. 11'068'359.49.
• Vornahme einer Wertberichtigung von Fr. 1 Mio. auf Finanzanlagen in der über- arbeiteten Jahresrechnung.
• Reduktion des Finanzertrags von Fr. 128'275.94 auf Fr. 31'937.15.
• Reduktion des Buchwerts von Maschinen von Fr. 1'808'000.- auf Fr. 1'700'000.- / Erhöhung der Abschreibungen von Fr. 626'100.- auf Fr. 734'100.-.
• Reduktion des Buchwerts der Liegenschaft C von Fr. 12'155'603.50 auf Fr. 11'855'603.50 / Erhöhung der Abschreibungen von Fr. 132'043.75 auf Fr. 432'042.75.
• Reduktion des Buchwerts der Liegenschaft B von Fr. 8'903'000.- auf Fr. 8'703'000.- / Erhöhung der Abschreibungen von Fr. 170'452.18 auf Fr. 370'452.18.
• Auflösung der Rückstellungen für Forschung und Entwicklung von Fr. 1'773'123.28.
• Auflösung der Rückstellungen für Garantien von Fr. 500'000.-.
• Erhöhung der Rückstellungen für das Projekt in I von Fr. 300'000.- auf Fr. 400'000.-.
• Bildung von Rückstellungen für Verluste aus Finanzierungen Fr. 1'173'123.28.
• Erhöhung des Finanzaufwands von Fr. 338.83 auf Fr. 463.48. Das ausgewiesene Jahresergebnis vermindert sich dadurch von Fr. 445'690.15 (= Gewinn) auf Fr. -258'773.29 (= Verlust). 1 ST.2024.44
- 13 -
b) Von den Korrekturen betroffen sind eine Vielzahl von Positionen der Jahres- rechnung. Sollte sich ergeben, dass eine derart grosse Zahl an Bilanzwerten handels- rechtswidrig ist, müsste in einem weiteren Schritt überprüft werden, ob die Mängel nicht derart zahlreich sind, dass die inhaltliche Richtigkeit der gesamten Jahresrechnung an- zuzweifeln ist, weswegen diese auch nicht korrekturfähig ist. Diesfalls wären Gewinn und Kapital nach pflichtgemässem Ermessen einzuschätzen.
7. a) Die Pflichtige begründet in der Rekursschrift die abgeänderte Jahresrech- nung damit, dass sie das operative Geschäft der Gesellschaften der H finanziere. Es habe sich herausgestellt, dass die Jahresrechnung 2021 die mit der Darlehensgewäh- rung verbundenen finanziellen Ausfallrisiken ungenügend berücksichtigt habe. Die Ge- sellschafterversammlung habe am … 2023 daher beschlossen, Vorsorge für Forde- rungsverluste mittels Wertberichtigungen und Rückstellungen zu treffen.
b) Das kantonale Steueramt hält fest, mit der neuen Bilanz und Erfolgsrechnung habe die Pflichtige neu Aktiven von Fr. 36'001'037.80 statt wie ursprünglich Fr. 37'705'501.24 deklariert. Die Differenz komme unter anderem durch zusätzliche Abschreibungen auf Maschinen von Fr. 108'000.-, auf der Liegenschaft in C von Fr. 300'000.- sowie auf der Liegenschaft in B von Fr. 200'000.- zustande. Diese Abschreibungen seien nicht begründet worden und seien nicht offensichtlich handels- rechtlich notwendig. Weiter sei nicht nachgewiesen, dass die Wertberichtigung für Finanzierungen von Fr. 1 Mio. geschäftsmässig begründet, geschweige denn handelsrechtlich zwingend sei. Die G habe gemäss steueramtliche Akten ein Eigenkapital von Fr. 1'911'092.- per
31. Dezember 2021 und von Fr. 1'952'152.- per 31. Dezember 2022 (bei einem Aktien- kapital von Fr. 100'000.-). Die H habe gemäss steueramtliche Akten ein Eigenkapital von Fr. 3'931'860.- per 31. Dezember 2021 und von Fr. 3'992'495.- per 31. Dezember 2022 (bei einem Aktienkapital von Fr. 500'000.-). Eine entsprechende Wertberichtigung in Be- zug auf die gewährten (Aktiv-)Darlehen an diese Gesellschaften sei daher handelsrecht- lich nicht nötig. Betreffend die Passivseite der Bilanz lege die Pflichtige mit der erfolgswirksa- men Auflösung der Forschungs- und Entwicklungsrückstellung von ursprünglich Fr. 1'773'123.- dar, dass diese nicht geschäftsmässig begründet sei. Dasselbe gelte für 1 ST.2024.44
- 14 - die erfolgswirksame Auflösung der Rückstellung von Fr. 500'000.- betreffend Garantien. Demgegenüber bilde die Pflichtige im neu eingereichten Abschluss Rückstellungen von Fr. 1'173'123.- für Verluste aus Finanzierungen, bei denen nicht ersichtlich sei, inwiefern sie handelsrechtlich notwendig seien. Nebst diesen Rückstellungen habe die Pflichtige die Rückstellung "Aufbau I-Geschäft" von ursprünglich Fr. 300'000.- auf Fr. 400'000.- erhöht. Im Ergebnis betragen die Rückstellungen vor "Bilanzänderung" und danach gleich viel. Es seien lediglich Umqualifikationen erfolgt, welche auf den handelsrechtli- chen Reingewinn keinen Einfluss hätten. Der Reingewinn vor "Bilanzänderung" belaufe sich auf Fr. 445'690.-, der da- nach auf Fr. -258'773.-. Die Differenz resultiere aus nachträglich zusätzlich geltend ge- machte Abschreibungen auf Maschinen (Fr. 108'000.-), auf der Liegenschaft C (Fr. 300'000.-) auf der Liegenschaft B (Fr. 200'000.-) und einer Korrekturbuchung des Zinsertrags (Fr. -96'339.80) und des Zinsaufwands (Fr. -124.65). Der Nachweis der handelsrechtlichen Notwendigkeit der zusätzlichen Abschrei- bungen auf Maschinen sei nicht erbracht worden. Gemäss der ursprünglich eingereich- ten Jahresrechnung seien 2021 Investitionen in Maschinen von Fr. 446'305.- getätigt und Abschreibungen von Fr. 318'305.- geltend gemacht worden. Gemäss neuer Jahres- rechnung müsse diese Abschreibung auf Fr. 426'305.- erhöht werden. Eine zwingende handelsrechtliche Wertberichtigung in dieser Höhe sei in keiner Weise substanziiert nachgewiesen. Ebenso wenig substanziiert nachgewiesen sei, dass auf den Liegen- schaften zwingend handelsrechtlich zusätzliche Wertberichtigungen über Fr. 500'000.- notwendig seien. Auch diese Behauptung erscheine aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung betreffend Immobilienpreisentwicklung als fragwürdig.
8. Die Pflichtige ist ihrer Substanziierungspflicht im ersten und zweiten Schrif- tenwechsel nur dürftig nachgekommen. Sofern ihren Eingaben keinerlei Äusserungen zu den verfochtenen Korrekturen zu entnehmen sind, sind diese mangels Ersichtlichkeit von handelsrechtswidrigen Bewertungen ohne Weiterungen abzulehnen. Einzeln zu prü- fen sind somit nur noch die nachfolgenden Positionen: 1 ST.2024.44
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a) Abschreibungen auf Maschinen aa) Die Pflichtige erhöht die Abschreibungen in der überarbeiteten Erfolgsrech- nung von Fr. 626'100.- auf Fr. 734'100.-; dem entspricht eine Veränderung des Buch- werts von Maschinen von Fr. 1'808'000.- auf Fr. 1'700'000.-. Sie begründet dies damit, unter den Maschinen sei per Ende 2021 eine Anlage zur Durchflussprüfung inklusive Software bilanziert worden. Sie sei von Ingenieuren der G konstruiert, mit eigenem Personal zusammengebaut und im Sommer 2021 in Betrieb genommen worden. Die Pflichtige habe sie mit Fr. 748'800.- finanziert. Die Anlage sei im Unterhalt teuer, daher sei eine rasche Abschreibung notwendig. bb) Dem Konto … Maschinen lassen sich pro 2021 zwei Abschreibungen ent- nehmen: Abschreibung J Fr. 420'800.- und Abschreibung K Fr. 200'000.-. Zusammen mit Abschreibungen auf Fahrzeugen von Fr. 5'300.- ergeben diese Buchungen die in der nicht rektifizierten Erfolgsrechnung angegebenen Abschreibungen von Fr. 626'100.-. Dokumentiert pro 2021 ist im Konto Maschinen eine Anschaffung im Wert von Fr. 748'800.- (Fr. 806'457.60 abzgl. Fr. 57'657.60 [= 7.7% MWST]), welche am 30. De- zember 2021 verbucht wurde. Dabei dürfte es sich um die von der Pflichtigen erwähnte Anlage zur Durchflussprüfung handeln. Die "Abschreibung K" von Fr. 200'000.- bezieht sich wohl auf diese Anlage. Die in der mit der Replik eingereichten Beilage 3 festgehal- tene Abschreibung von Fr. 308'800.- dürfte auf einem Fehler beruhen: Die Abschreibung gemäss Rektifikat der Jahresrechnung beläuft sich auf Fr. 308'000.-. Indes hat dieser Umstand keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung. cc) Die ursprüngliche Abschreibung von Fr. 200'000.- entspricht rund 27% des Anschaffungswerts von Fr. 748'800.-. Gemäss Merkblatt A/1995 der eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe (nachfolgend Merkblatt) betragen die Abschreibungen auf Maschinen zwischen 30% und 40% des Buchwerts, wobei für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert die genannten Sätze um die Hälfte zu reduzieren sind. Der Satz von 40% ist auch auf Ma- schinen anzuwenden, die besonderer Abnutzung unterworfen sind (und insofern im Un- terhalt teuer sind) und gilt auch für Software. Als Richtlinie für die auf der Anlage zur Durchflussprüfung, welche erstmals in der streitigen Steuerperiode zum Anschaffungs- wert in die Buchhaltung aufgenommen wurde, vorzunehmenden Abschreibungen gilt so- mit gemäss Merkblatt ein Normalsatz von 20%. Dass sich die Pflichtige in ihrer 1 ST.2024.44
- 16 - ursprünglichen Jahresrechnung nicht auf Abschreibungen von 20% beschränkte, son- dern solche von 27% vornahm, ist handelsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, steht ihr doch in der Wahl von Abschreibungsmethode und -satz ein nicht unerhebliches Ermessen zu. Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Abschreibungssatz handels- rechtswidrig sein sollte bzw. dem Wertverlust der Anlage ungenügend Rechnung trägt, sodass die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Bilanzberichtigung von der Hand zu weisen ist. Die Aussage der Pflichtigen, die Maschine sei "im Unterhalt" teuer, ist zu vage und unsubstanziiert, als dass sie konkrete Rückschlüsse auf eine Verletzung von zwin- gendem Handelsrecht zulassen würde (eine solche wird im Übrigen auch nicht behaup- tet). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Pflichtige auch nicht dazu geäus- sert hat, inwiefern ein (nicht belegter) besonders hoher Unterhalt der Geschäftsführung im Zeitpunkt der Aufsetzung/Genehmigung der Bilanz am ... April 2022 überhaupt be- kannt sein konnte. Erfahrungsgemäss dauert es nach Inbetriebnahme einer Anlage ei- nige Zeit, bis mit Sicherheit feststeht, ob und inwiefern der regelmässige Unterhalt höher ausfallen wird als erwartet, sodass daran zu zweifeln ist, dass die massgebenden Zahlen bereits am ... April 2022 bekannt waren/sein konnten. dd) Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bilanz vom ... Ap- ril 2022 betreffend den Buchwert der Maschinen bzw. die Erfolgsrechnung betreffend Abschreibungen handelsrechtswidrig war, sodass keine diesbezügliche Bilanzberichti- gung möglich ist.
b) Abschreibungen auf Liegenschaften aa) In der Jahresrechnung vom ... April 2022 wurden auf der Liegenschaft C Abschreibungen von Fr. 132'042.75 und auf der Liegenschaft B solche von Fr. 170'452.18 vorgenommen, wobei diese in der Erfolgsrechnung nicht unter Abschrei- bungen zu finden sind, sondern im Liegenschaftenerfolg berücksichtigt wurden. Im Rektifikat vom … 2023 wurden die Abschreibungen auf der Liegenschaft C auf Fr. 432'042.75 und die auf der Liegenschaft B auf Fr. 370'452.18 erhöht. Nach Angaben der Pflichtigen befindet sich in C eine Liegenschaft mit Produktions- und Büroräumen, während die Liegenschaft in B einzig der Produktion dient. Die Pflichtige begründet die Korrekturen damit, dass es der allgemeinen Le- benserfahrung entspreche, dass Gewerbeimmobilien stärker abzuschreiben seien als beispielsweise ein Bankgebäude. So gewähre die ESTV auf Bürogebäuden eine 1 ST.2024.44
- 17 - Abschreibung von 4%, auf Fabrikgebäuden dagegen von 8%. Es sei offensichtlich, dass die Bilanzwerte der Immobilien 2021 überhöht gewesen seien. Art. 960 Abs. 2 OR ver- lange, dass die Bewertung vorsichtig erfolgen müsse. Abs. 3 verlange sodann, dass bei einer Überbewertung die Werte anzupassen seien. Die Pflichtige schätze die Überbe- wertung infolge ungenügender Abschreibungen bei der Gewerbeliegenschaft C auf min- destens Fr. 1.2 Mio. und bei der Liegenschaft B auf mindestens Fr. 300'000.-. Aus Gründen der Kostenkontrolle aktiviere die Pflichtige sämtliche Unterhalts- und Investiti- onsausgaben, auch Kleinbeträge. Auf der anderen Seite müssten Abschreibungen neben dem Wertverzehr auch den werterhaltenden Unterhalt abdecken, da sonst der bilanzierte Immobilienwert überhöht ausgewiesen werde. Der Immobilienunterhalt in der Erfolgsrechnung der Pflichtigen betreffe lediglich den Aufwand für die Umgebungs- pflege. Den behaupteten überhöhten Wert der Liegenschaft C führt die Pflichtige darauf zurück, dass die H diese 2013 erworben und daraufhin Investitionen von Fr. 4.7 Mio. getätigt habe, sich aber [Anm.: wohl aufgrund des Geschäftsgangs] keine Abschreibun- gen habe leisten können. 2019 sei die Liegenschaft zum Buchwert auf die Pflichtige übertragen worden. bb) Die Pflichtige macht betreffend die Liegenschaft C nicht geltend, die or- dentlichen (wiederkehrenden) Abschreibungen seien für die streitige Steuerperiode zu niedrig angefallen, sondern ist der Meinung, es habe sich in vergangenen Geschäftsjah- ren (2013 - 2021) auf der Liegenschaft ein Abschreibungsbedarf von Fr. 1.2 Mio. kumu- liert. Aus diesem Grund will sie die Abschreibungen auf der Liegenschaft pro 2021 erhö- hen. Damit beruft sie sich auf die Nachholung unterlassener Abschreibungen: Bewusst unterlassene Abschreibungen führen zu einer handelsrechtswidrigen Bilanzierung, weil die Nichterfassung von Wertverzehr zur Darstellung eines übersetzten Gewinns und Eigenkapitals führt (Bertschinger, Rz. 345). Vorliegend fehlt es indessen an dieser Ver- zerrung von Gewinn und Eigenkapital in der Jahresrechnung der Pflichtigen, da diese die Liegenschaft, seitdem sie sich in ihrem Eigentum befindet, jährlich abgeschrieben hat. Dass die H als Voreigentümerin die Abschreibungen 2013 - 2018 unterliess, hat keinen Einfluss auf die Rechnungslegung der Pflichtigen. Vielmehr gilt für diese der Kaufpreis von Fr. 11'900'000.- als massgebender Anschaffungspreis. Dass dieser höher als der Verkehrswert der Immobilie ausgefallen sei und insofern ein Verstoss gegen han- delsrechtliche Höchstbewertungsvorschriften vorliege, macht die Pflichtige nicht geltend und ist auch aus den Akten mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht ersichtlich, 1 ST.2024.44
- 18 - sodass eine Handelsrechtswidrigkeit, die korrigiert werden müsste, nicht erkennbar ist. Die Behauptung der Pflichtigen, Unterhalt der Liegenschaften würde mit Ausnahme der Aufwendungen für die Umgebungspflege aktiviert – dies wäre tatsächlich handelsrechts- widrig und korrekturbedürftig – ist betreffend Höhe, Zeitperiode und Art der Aufwendun- gen nicht hinreichend substanziiert, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist. Aus steuerlicher Perspektive wären die "nachgeholten" Abschreibungen ohne- hin nicht zum Abzug zuzulassen, sodass ein steuerliches Interesse an einer Bilanzbe- richtigung zu verneinen wäre. Steuerpflichtigen, die den Nachweis leisten, dass in frühe- ren Jahren infolge ungünstiger Geschäftsabschlüsse die zulässigen Abschreibungen nicht vorgenommen werden konnten, kann die Nachholung dieser Abschreibungen ge- stattet werden (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 64 N 98 unter Hinweis auf Merkblatt Ziff. 3; auch gemäss der grosszügigen Zürcher Praxis müssen die nachzuholenden Ab- schreibungen von der steuerpflichtigen Person unterlassen worden sein). Vorliegend hat indes nicht die Steuerpflichtige, sondern die Voreigentümerin H die Abschreibungen un- terlassen. Ebenfalls steuerlich nicht zuzulassen wäre die Abschreibung eines Aktivums, welches von Anfang an überbewertet war (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 64 N 114 StG). Wird ein Aktivum von einer verbundenen Gesellschaft zu einem überhöhten Preis erworben, wird der Gewinnausweis bei der leistenden Gesellschaft nicht sofort ver- fälscht, sondern erst im Zeitpunkt der entsprechenden erfolgswirksamen Abschreibung. Die Kapitalgesellschaft muss dann gemäss Handelsrecht die Differenz (d.h. den über- setzten Kaufpreis) im Zeitpunkt des Erwerbs zulasten der Reserven verbuchen, da nur der tatsächliche Wert verbucht werden darf. Wird stattdessen eine Abschreibung zulas- ten des Aufwands vorgenommen, ist diese – da sie nicht geschäftsmässig begründet ist
– im entsprechenden Umfang beim steuerbaren Reingewinn aufzurechnen (§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG). Eine solche Verletzung des handelsrechtlichen Anschaffungsprinzips würde eine Bilanzberichtigung rechtfertigen (VGr, 29. April 2020, SB.2019.00118 + 00119, E. 5.2.3 f.). Nach dem Gesagten ist die Korrektur der Abschreibung auf dem Grundstück C abzulehnen. cc) Weiter will die Pflichtige wie erwähnt die Abschreibungen auf dem Grund- stück B, welches sie 2019 für Fr. 9 Mio. erworben hat, von Fr. 170'452.18 auf Fr. 370'452.18 erhöhen. 2021 seien werterhaltende Unterhaltskosten von Fr. 308'452.18 für den Ersatz der Heizungsleitungen und für Elektronikinstallationen aktiviert worden. 1 ST.2024.44
- 19 - Im Gegenzug müssten diese schnell abgeschrieben werden. Sanierung und Umbau seien noch nicht beendet. aaa) Art. 959 Abs. 2 OR statuiert, dass Aktiven zum Vermögenswert bilanziert werden müssen, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. An- dere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. Die steuerliche Unterscheidung zwischen wertvermehrenden und werterhaltenden Kosten gemäss § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a StG deckt sich grundsätzlich mit diesem handelsrechtlichen Grundsatz: Aufwen- dungen im Zusammenhang mit bereits zum Geschäftsvermögen gehörenden Gegen- ständen des Anlagevermögens können werterhaltend oder -vermehrend sein. Führen die Aufwendungen zu einer Wertvermehrung, besteht in diesem Umfang eine handels- rechtliche (und damit steuerliche) Pflicht zu Aktivierung (Art. 959 Abs. 2 OR; eine Aus- nahme können Unternehmen für geringwertige Vermögenswerte vorsehen, vgl. Ulrike Stefani, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, 2. A., 2019, Art. 959 N 17 OR). Dienen sie ausschliesslich der Werterhaltung, so handelt es sich um Aufwendungen, die der Erfolgsrechnung zu belasten sind (vgl. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a StG; Verwaltungsgericht Aargau, 11. August 2016, WBE.2015.279 + 280, E. 2.2.1). bbb) Die Pflichtige macht geltend, bei den im Buchwert der Liegenschaft B ent- haltenden Fr. 308'452.18 handle es sich um werterhaltende Kosten für den Ersatz der Heizungsleitungen und für Elektroinstallationen. Wäre dies der Fall, dann wäre die Akti- vierung der Aufwendungen handelsrechtswidrig und zu korrigieren. Anders hingegen, wenn die Auslagen wertvermehrenden Charakter hatten, da sie diesfalls nicht zu einer handelsrechtswidrigen Überbewertung der Liegenschaft in der Bilanz führen würden und das Grundstück in den folgenden Steuerperioden weiterhin ordentlich abgeschrieben werden könnte. Die Pflichtige spricht davon, dass Sanierung und Umbau noch nicht abge- schlossen seien, womit sie andeutet, dass ein nicht unerheblicher Teil der Aufwendun- gen (die für den Umbau) wertvermehrenden Charakter haben. Wie es sich mit den gel- tend gemachten Aufwendungen verhält, liegt indessen im Dunkeln; eine Würdigung anhand der Vorbringen der Pflichtigen (unter Vorbehalt der Beweiserhebung) ist nicht möglich. Letztlich scheitert eine Beurteilung der Handelsrechtswidrigkeit an der mangel- haften Beschreibung der Arbeiten, sodass auch diesbezüglich festzustellen ist, dass die Darstellung der Pflichtigen nicht hinreichend substanziiert ist. 1 ST.2024.44
- 20 - Zusammenfassend erweisen sich die Ausführungen der Pflichtigen als nicht hinreichend substanziiert, sodass sich eine allfällige Handelsrechtswidrigkeit der Abschreibungen bzw. der Aktivierung der Arbeiten an der Liegenschaft B nicht beurteilen lässt und die diesbezügliche Bilanzkorrektur abzulehnen ist.
c) Rückstellungen Aufbau I-Geschäft aa) Die Pflichtige erhöhte die Rückstellungen von Fr. 300'000.- auf Fr. 400'000.- und führt diesbezüglich aus, "L" sei ein führender Hersteller von Hochdruck-Rohrsyste- men für grosse M. In I bestehe ein grosses Marktpotential für kleine bis mittelgrosse M. "L" habe eine Tochtergesellschaft gegründet, die "H I Pvt. Ltd.", mit geplanter Produkti- onsaufnahme im Herbst 2022. Das Ziel habe sich als zu anspruchsvoll erwiesen. Man rechne jetzt mit einem Produktionsbeginn frühestens Ende 2024. bb) Die Pflichtige reicht als diesbezüglichen Beleg das Dokument "[…] … 2023" der H I Private Limited vom .../... … 2023 ein. Es ist offenkundig, dass die das Geschäft in I betreffenden Modifizierungen der Bilanz erst aufgrund dieses Berichts bzw. im Nach- gang dazu erfolgten, und dass diese Informationen der Geschäftsführung bei Erstellung der Jahresrechnung vom ... April 2022 bzw. bei deren Genehmigung nicht zur Verfügung standen und stehen konnten. Damit erweist sich aber die Bilanz als nicht handelsrechts- widrig und ist eine Berichtigung demnach nicht möglich.
d) Wertberichtigungen Finanzanlagen/Rückstellungen für Verluste aus Finan- zierungen In der modifizierten Jahresrechnung führte die Pflichtige eine Wertberichtigung auf Finanzanlagen von Fr. 1 Mio. auf (zuvor bestand keine Wertberichtigung) und bildete ferner Rückstellungen für Verluste aus Finanzierungen von Fr. 1'173'123.28. aa) Diesbezüglich führt sie lapidar aus, den Darlehensrisiken sei nicht genü- gend Rechnung getragen worden. Die Argumentation der Vorinstanz, aufgrund des hohen Eigenkapitals der G sei keine Wertberichtigung nötig, schlage fehl. Man könne einzig den Schluss ziehen, dass in der Vergangenheit Gewinne zurückbehalten und nicht ausgeschüttet worden seien. Angesichts der Personalaufwendungen bei der G von Fr. 12.35 Mio. für 2023 reiche ein Eigenkapital von Fr. 1'911'092.- gerade mal für 54 Tage, um Löhne und Sozialaufwendugen zu bezahlen. 1 ST.2024.44
- 21 - Auch bei der H seien durchaus Finanzrisiken vorhanden, auch wenn sich diese bislang nicht in handelsrechtlichen Bilanzverlusten ausgewirkt hätten. Die Nettoliquidität tendiere gegenwärtig gegen Null. Die Grosskunden würden lange Zahlungsfristen bean- spruchen; die Debitorenlaufzeit belaufe sich 2023 auf 78 Tage. Die Vorräte der H würden sich Ende 2023 zu Herstellerkosten bzw. Einstandspreisen auf Fr. 18 Mio. belaufen. Bei der Bilanzerstellung habe sich gezeigt, dass viele inkurante Teile vorhanden seien. Die H habe Fr. 5 Mio. abschreiben müssen. bb) aaa) Das Erfordernis von Wertberichtigungen ergibt sich handelsrechtlich aus Art. 960a Abs. 3 OR, wonach bei konkreten Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven diese Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind. Folglich muss für Aktiven mindestens auf jeden Bilanzstichtag hin überprüft werden, ob die Vermö- genswerte in ihrem Wert beeinträchtigt sind (Bertschinger, Rz. 362 f.). Sind sie das und erfolgt keine entsprechende Wertberichtigung, ist die Bilanz diesbezüglich handels- rechtswidrig sowie berichtigungsbedürftig. Die Pflichtige stützt ihre Wertanpassung indes auf Entwicklungen, die im Zeit- punkt der Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung 2021 nicht bekannt waren und nicht bekannt sein konnten, da sie noch nicht eingetreten waren. Die Nettoliquidität und Vorräte der H beliefen sich pro 2021 auf Werte, die keinen Anlass für Wertberichti- gungen gaben. Auch betreffend die G fehlen Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung Anlass zur Wertberichtigung des Dar- lehens bestanden hätte und wird dies von der Pflichtigen auch nicht behauptet. Ange- sichts dieser Umstände ist eine Bilanzberichtigung nicht angezeigt und handelt es sich bei der von der Pflichtigen vorgenommenen Wertanpassung um eine unzulässige Bilanzänderung. bbb) Ferner gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Inhaber der Pflichtigen sind N, der zugleich Vorsitzender der Geschäftsführung ist, sowie O, P und Q. N ist zugleich Präsident des Verwaltungsrats der G und der H, in welchen O Vizepräsidentin des Ver- waltungsrats und P Verwaltungsratsmitglied sind. Die drei Firmen sind mithin eng ver- bunden. Bei Wertberichtigungen auf Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen ver- langt der Drittvergleich, zu fragen, ob eine unabhängige Gesellschaft, die einem Ge- schäftspartner einen Kredit zu marktüblichen Konditionen gewährt hätte, ebenfalls eine 1 ST.2024.44
- 22 - Wertberichtigung vornehmen dürfte. Dabei ist allerdings festzuhalten, das Darlehen zwi- schen verbundenen Unternehmen einer Wertberichtigung in der Regel nicht zugänglich sind; denn es ist an den Aktionären bzw. Gesellschaftern, dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung von gegenseitigen Forderungen gar nicht erst eintritt. Erscheint die Schwes- tergesellschaft als nicht mehr zahlungsfähig, ist sie mit genügend Eigenmitteln auszu- statten, um ihre Bonität wiederherzustellen. Nur wenn die Forderungsgefährdung durch Umstände bewirkt wird, welche ausserhalb des Einflussbereichs der Muttergesellschaft bzw. der Aktionäre/Gesellschafter liegen und die auch unter unabhängigen Gesellschaf- ten zu einer Wertberichtigung berechtigen, ist bei verbundenen Unternehmen eine sol- che Massnahme geschäftsmässig begründet. Meistens wird dies indes verneint und die Wertberichtigung als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt (VGr, 29. April 2020, SB.2019.00118 + 119, E. 3.1.4 mit Verweis auf BGr, 12. Februar 2016, 2C_252/2014, E. 4.3). Vorliegend erhöhte die Pflichtige ihr Darlehen an die H stetig zwischen 2019 und 2023, sodass sich die Frage stellt, ob eine unabhängige Drittgesellschaft angesichts der abnehmenden Nettoliquidität der H dasselbe getan hätte. Letztlich kann die Frage indes offen gelassen werden, da die Änderung der Bilanz ohnehin nicht zuzulassen ist. cc) Auch betreffend Rückstellungen scheitert eine Bilanzberichtigung daran, dass im Zeitpunkt der Bilanzerstellung/Bilanzgenehmigung keine Gründe bestanden, solche zu bilden, weswegen deren Unterlassung nicht handelsrechtswidrig sein kann. dd) Zusammenfassend stützt die Pflichtige ihre Wertberichtigung und Rückstel- lungen auf die Jahresrechnungen der G und H für das Geschäftsjahr 2023, die ihr frü- hestens anfangs 2024 zur Verfügung standen und auf Entwicklungen gründen, die im Zeitpunkt der Jahresrechnung vom ... April 2022 in der Zukunft lagen. Eine Bilanzberich- tigung aufgrund dieser Zahlen ist nach dem Gesagten ausgeschlossen.
e) Finanzertrag aa) In der korrigierten Jahresrechnung reduzierte die Pflichtige den ursprünglich deklarierten Finanzertrag von Fr. 128'275.94 auf Fr. 31'937.15. Dazu führte sie aus, sie habe auf den von ihr gewährten Darlehen einen Sollzins von 1% verrechnet. Gemäss Rundscheiben der ESTV sei 2021 für Vorschüsse an Beteiligte ein Zinssatz von 1 ST.2024.44
- 23 - mindestens 0.25% anzuwenden gewesen. Im Zuge der Bilanzberichtigung habe die Pflichtige diesen Zinssatz angewendet und die Zinsbelastung korrigiert. bb) Das Rundschreiben der ESTV vom 28. Januar 2021 betreffend steuerlich anerkannte Zinssätze 2021 für Vorschüsse und Darlehen in Schweizer Franken setzt einen Rahmen von 0.25% bis 1% fest für die Verzinsung von Darlehen an nahestehende Dritte oder Beteiligte, wobei diese Werte lediglich als safe haven gelten, bei deren Ein- haltung keine Aufrechnung von geldwerten Leistungen erfolgt. Das Rundschreiben be- sagt nichts über die Handelsrechtskonformität der jeweiligen Zinsen. Die Pflichtige behauptet nicht, der Zinssatz von 1% wäre handelsrechtswidrig gewesen und es befinden sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür. Ohnehin befand sie sich mit einem Zinssatz von 1% noch in dem von der ESTV im Rundschreiben festgelegten Rahmen, weswegen die Berufung darauf keine Bilanzberichtigung zu recht- fertigen vermag. Überdies handelt es sich bei der Zinsbelastung für das Geschäftsjahr 2021 um einen abgeschlossenen Vorgang in der Vergangenheit, der nicht Jahre später rückwirkend geändert werden kann. Damit bestand auch betreffend den Finanzertrag kein Grund für eine Bilanzberichtigung und hat die Pflichtige vielmehr eine unzulässige Bilanzänderung vorgenommen.
9. Zusammenfassend ist der Rekurs abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass sich der Sitz der Rekurrentin in der Steuerperiode 1.1. - 31.12.2021 in C befand. […] 1 ST.2024.44