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ST.2022.9

Staats- und Gemeindesteuern 2019

Zh Steuerrekursgericht · 2021-01-20 · Deutsch ZH

Vermögenssteuerwert von Liegenschaften. Gleichbehandlung im Unrecht. Der Kaufpreis der Mitte 2017 vom Pflichtigen und seiner Partnerin in der zürcherischen Gemeinde A gekauften Eigentumswohnung ist als Verkehrswert per Ende 2017 tauglich. Er übersteigt den Formelwert gemäss der einschlägigen Weisung 2009 um mehr als das Doppelte. Die Steuerbehörde setzt als Steuerwert deshalb nicht den Formelwert, sondern 70% des Kaufpreises (= Verkehrswert) ein. Anders als im Präjudiz vom 14. Februar 2020 (1 ST.2019.121) kann der Pflichtige nicht gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Untätigkeit der Steuerbehörde die Fortführung des Formelwerts verlangen. Zwar versteuert gestützt auf die Weisung 2009 aufgrund der stark gestiegenen Bodenpreise weiterhin ein Grossteil der Grundeigentümer im Kanton Zürich einen unter 70% des Verkehrswerts liegenden Formelwert. Anders als zur Zeit des erwähnten Präjudizes hat der Kanton Zürich den Handlungsbedarf mittlerweile erkannt und ist die Überarbeitung der Weisung 2009 in vollem Gang.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 ST.2022.9

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- auf 90% des ermittelten Verkehrswerts festzusetzen, wenn der Formelwert mehr als 100% des Verkehrswerts beträgt (Rz 82 der Weisung 2009).

b) Der vom Pflichtigen und B am … 2017 für die streitbetroffene Eigentums- wohnung bezahlte Preis von Fr. 1'900'000.- stellt einen tauglichen zeitnahen Kaufpreis im Sinn von Rz 80 der Weisung 2009 dar. Der vereinbarte Preis ist auf dem freien Markt zustande gekommen und qualifiziert damit als Verkehrswert der Eigentumswoh- nung im Steuerjahr 2017. Weil sich die Immobilienpreise seither nur in eine Richtung weiterbewegt haben, nämlich nach oben (vgl. nachstehend E. 3d), liegt es sodann auf der Hand, diesen Wert (als Mindestwert) auch in den Folgejahren und damit im hier streitigen Steuerjahr 2019 fortzuführen. Der Pflichtige stellt den Verkehrswert von Fr. 1'900'000.- per 2017 (Kaufjahr) – welcher mithin rund 136% bzw. nahezu Fr. 1.1 Mio. über dem aufgrund der Handänderung neu ermittelten schematischen Formelwert liegt – denn auch nicht in Frage und macht auch nicht geltend, dass dieser bis zum vorliegend massgeblichen Stichtag 31. Dezember 2019 gesunken wäre. Der Kaufpreis per … 2017 taugt damit für die individuelle Schätzung des Ver- kehrswerts gemäss Rz 80 der Weisung 2009 und mit Übernahme von 70% dieses Werts für die Vermögenseinschätzung ist die Vorinstanz demnach den Vorgaben der Weisung 2009 gefolgt.

E. 3 a) Der Pflichtige rügt an diesem Ergebnis lediglich die Ungleichbehandlung gegenüber Eigentümern von gleichen Wohnungen in der aus drei Mehrfamilienhäusern bestehenden Liegenschaftsüberbauuung D-Strasse in C, bei welchen aufgrund fehlen- der Handänderungen weiterhin die formelmässig ermittelten Vermögenssteuerwerte angewandt würden. Zur Untermauerung seines Standpunkts verweist er dabei auf ei- nen Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 14. Februar 2020 (1 ST.2019.121, www.strgzh.ch).

b) Im vorgenannten Entscheid hatte sich das Steuerrekursgericht ebenfalls mit der Problematik der vermögenssteuerrechtlichen Ungleichbehandlung von Stockwer- keigentümern zu befassen; dabei ging es um eine Eigentumswohnung in der Stadt Zürich, welche im Oktober 2018 für Fr. 1'790'000.- die Hand geändert hatte. Der Pflich- tige geht davon aus, dass dieser Entscheid seinen Rechtsstandpunkt stützt, weshalb nachfolgend zunächst dessen Erwägungen zum Thema Rechtsgleichheit zu wiederho- 2 ST.2022.9

- 7 - len sind. Alsdann wird zu prüfen sein, ob einerseits der Entscheid auf die hier zu beur- teilende Situation übertragbar ist und ob sich andrerseits die Sach- und Rechtslage seit diesem Entscheid verändert hat.

c) Das Steuerrekursgericht hat im Entscheid vom 14. Februar 2020 in Bezug auf die Rechtsgleichheit Folgendes angeführt (betreffend Hervorhebung siehe E. 3g): "3. Der Pflichtige rügt an diesem Ergebnis, dass daraus eine Ungleichbehand- lung gegenüber den Eigentümern von Liegenschaften resultiere, bei denen aufgrund fehlender Liegenschaftentransaktionen weiterhin der formelmässig ermittelte Vermö- genssteuerwert gemäss Bewertung 2009 gelte. Dieser Einwand trifft zu:

a) aa) Die Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte sind für die Steuerperi- ode 2009 allgemein nach dieser Weisung festzulegen (Rz 87 der Weisung 2009). Un- ter Vorbehalt der Ziff. 89 – 91 bleiben die Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte bis zu einer späteren allgemeinen Neubewertung in den nachfolgenden Steuerperio- den unverändert (Rz 88 Weisung). Rz 89 – 91 der Weisung sieht eine ausserordentli- che Neubewertung als Folge von baulichen Massnahmen und Handänderungen vor. Eine Neubewertung hat seit 2009 nicht mehr stattgefunden. Insbesondere gelten die damals im Anhang der Weisung 2009 für die einzelnen Lageklassen festge- setzten steuerlich massgebenden Landpreise weiterhin. Mithin haben Liegenschaften per 31. Dezember 2017 noch dieselben formelmässigen Vermögenssteuerwerte wie 2009. bb) Gemäss den vom Pflichtigen vorgelegten statistischen Angaben (Ange- botspreise Comparis) lagen die Liegenschaftenpreise (unspezifiziert) in der Stadt Zü- rich per Ende 2017 etwa auf 145% der Preise per Ende 2009. Die Daten des statisti- schen Amts des Kantons Zürich bezüglich der Freihandverkäufe von Stockwerk- eigentum zeigen einen Anstieg des Medianpreises von Fr. 765'000.- (2009) auf Fr. 1'215'000.- (2017), was rund 159% entspricht. Eine Suche mit Filter Neubau / 4 bis

E. 5 Zimmer zeigt einen Anstieg des Medianwerts von Fr. 620'000.- auf Fr. 1'850'000.-, was fast eine Verdreifachung darstellt (298%). Die auf der Internetseite des statisti- schen Amtes abrufbaren Angaben zeigen dasselbe Bild (https://statistik.zh.ch/internet/ justiz_inneres/statistik/de/daten/daten_immobilien_raum/immomarkt.html#aktuelles). 2 ST.2022.9

- 8 - Nach Ansicht des Gerichts ist damit die vom Pflichtigen behauptete Wertentwicklung nachgewiesen. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Verkehrswerte für Stockwerkein- heiten zwischen 2009 und 2017 massiv angestiegen sind, die formelmässige Bewer- tung diese Marktentwicklung indessen nicht nachvollzogen hat. Rein rechnerisch ent- spricht eine Bandbreite von 70% bis 90% des Verkehrswerts per 2009 bei einem Wertzuwachs der Liegenschaft auf 160% per Ende 2017 neu einer Bandbreite zwi- schen 43,75% bis 56,25%. Es ist damit offenkundig, dass die formelmässigen Vermö- genssteuerwerte per Ende 2017 in der Stadt Zürich erheblich unter der bundesrechtlich zulässigen Untergrenze von 70% lagen. Sie waren demnach per Ende 2017 nicht bun- desrechtskonform (BGE 124 I 145 = ZStP 1998, 221 = StE 1998 A 23.1 Nr. 1). cc) Bei diesen Verhältnissen führte das Instrument der individuellen Schät- zung aufgrund eines zeitnahem Kaufpreis letztlich einzig dazu, dass die Vermögens- steuerwerte nur gerade in diesen Fällen an die seit 2009 eingetretene Preisentwicklung angepasst wurden. Mit anderen Worten werden die gesetzeskonformen Vermögens- steuerwerte nur gerade im Zusammenhang mit Liegenschaftentransaktionen durchge- setzt. In all den übrigen Fällen unternimmt das kantonale Steueramt nichts. Das Gesetz enthält keine Grundlage für eine solche ungleiche Behandlung von Liegenschaftseigentümern. Eine Rechtfertigung dafür ist auch aus der Natur der Materie nicht ersichtlich.

b) Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip) verlangt eine Übereinstimmung der Entscheidung mit dem Gesetz; er geht der Rück- sichtnahme auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, VB zu §§ 119 – 131 N 111 StG). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abwei- chende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine eigentliche ständige gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, kann der Private verlangen, dass die gesetzeswidrige Begünstigung, die dem Dritten zuteil wird, auch ihm gewährt wird (Gleichbehandlung im Unrecht, spezielle Rechtsgleichheit; vgl. hierzu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, Rz 599). Dabei dürfen keine gewichtigen öffentli- chen Interessen oder das berechtigte Interesse eines privaten Dritten der gesetzmäs- sigen Rechtsanwendung entgegenstehen. In einem solchen Interessenkonflikt sind die 2 ST.2022.9

- 9 - einander widersprechenden Rechte und Interessen im Einzelfall gegeneinander abzu- wägen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz 603). Vorausgesetzt wird im Weiteren, dass sich die Behörde der Rechtswidrigkeit bewusst war und keine Anstalten getroffen hat, ihre Praxis zu ändern. Die Bewertung gemäss Stand 2009 auch im Jahr 2017 umfasst nach den vor- liegenden Daten die ganze Stadt Zürich und wirkt sich damit auf einen grossen Perso- nenkreis aus. Die daraus resultierende bundesrechtswidrige Unterbewertung war dem kantonalen Steueramt zweifellos bewusst. Überwiegende öffentliche Interessen, die dagegen sprechen, dem Pflichtigen denselben Vorteil zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich, dürfte doch der Steuerausfall im Vergleich zu den Ausfällen, die aus der generellen Unterbewertung resultieren, minim sein. Eine gesetzeskonforme Neubewer- tung ist zurzeit ebenfalls nicht ersichtlich; gemäss den auf der Internetseite des kanto- nalen Steueramts aufgeschalteten Informationen ist seither lediglich 2019 eine Anpas- sung der Einteilung in die Lageklassen vorgenommen worden. Damit hat der Pflichtige Anspruch auf eine Gleichbehandlung mit den übrigen Liegenschaftseigentümern. Aus diesem Grund ist auch bei ihm der Vermögenssteuer- wert 2009 einzusetzen. […]."

d) Zunächst steht damit fest, dass im vorerwähnten Präjudiz eine mit dem vor- liegenden Fall grundsätzlich vergleichbare Konstellation zu beurteilen war. Es ging um den Steuerwert einer ähnlich grossen Stockwerkeigentumswohnung, welche in einem ähnlichen Zeitpunkt und sogar zu einem ähnlichen Preis die Hand geändert hatte. Unterschiedlich sind an sich lediglich die Standorte Zürich und C. Die Erwägungen zur Entwicklung der Immobilienpreise in der Stadt Zürich lassen sich aber ohne weiteres auf die Goldküste und damit auf C übertragen. Es ist notorisch, dass der Preisanstieg im Immobiliensektor speziell die guten Lagen betrifft, wozu im Kanton Zürich neben der Stadt Zürich insbesondere auch die beiden Seeufer gehören. Untermauert wird dies etwa auch durch die Indexwerte, welche die ZKB für das Wohn- eigentum im Kanton Zürich publiziert (https://www.zkb.ch/de/private/hypotheken- immobilien/rechner-hilfsmittel/wohneigentumsindex.html) und welche für die "Region See" folgende Entwicklung zeigt: 2 ST.2022.9

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4. Quartal 2008 116.22 Basis Weisung 2009

4. Quartal 2009 124.52

4. Quartal 2010 133.80

4. Quartal 2011 144.71

4. Quartal 2012 156.32

4. Quartal 2013 160.29

4. Quartal 2014 162.16

4. Quartal 2015 166.96

4. Quartal 2016 172.22

4. Quartal 2017 185.27 hier Handänderungsjahr

4. Quartal 2018 191.89

4. Quartal 2019 197.37 hier Steuerperiode

4. Quartal 2020 207.48

4. Quartal 2021 230.97 Im Jahr 2017, in welchem die streitbetroffene Wohnung gekauft wurde, lagen die Immobilienpreise damit rund 60% höher als im Basisjahr der Weisung; im hier be- troffenen Steuerjahr 2019 ist sodann ein Anstieg von sogar rund 70% zu verzeichnen. Bei dieser Lage der Dinge spricht damit zunächst alles dafür, die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Entscheids vom 14. Februar 2020 auf den vorlie- genden Fall zu übertragen, denn mit Bestimmtheit war und ist sich das kantonale Steueramt auch über den Preisanstieg in der Region rechtes Seeufer (Goldküste) bewusst.

e) Der vorerwähnte präjudizielle Entscheid von anfangs 2020 wurde nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen. Dieses hat sich indes noch im gleichen Jahr in einem nicht an das Bundesgericht weitergezogenen Entscheid ebenfalls zum nämli- chen Thema geäussert (VGr, 11. November 2020, SB.2020.00088, www.vgrzh.ch). In jenem Fall ging es zwar um die Anhebung des formelmässigen Vermögenssteuerwerts einer gewerblichen Liegenschaft und stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass die Steuerbehörde diese mangels eines ausserordentlichen Neubewertungs- grunds gestützt auf die Weisung 2009 gar nicht hätte neu bewerten dürfen. Alsdann erwog es, dass jedoch das Steuerrekursgericht nicht an die Weisung gebunden sei; dieses habe ein Fachgutachten zum Verkehrswert einholen dürfen, welches nun auf- zeige, dass der Vermögenssteuerwert der streitbetroffenen Liegenschaft zwischen 2009 und 2016 um 58% angestiegen sei. Daraus folge zunächst, dass in der streitbe- troffenen Steuerperiode 2016 nicht mehr auf den erstmals für die Steuerperiode 2009 festgelegten Vermögenssteuerwert abgestellt werden könne. Gleichwohl habe aber 2 ST.2022.9

- 11 - das Steuerrekursgericht im konkreten Fall den Vermögenssteuerwert mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht erhöhen dürfen. Dies aus folgenden Gründen (betreffend Hervorhebung siehe E. 3g): "4.2 Der Weisung 2009 liegt offensichtlich der Mechanismus einer regelmäs- sigen allgemeinen Neubewertung mit ausserordentlichen Neubewertungen in spezifi- schen Fallkonstellationen zugrunde. In welchem zeitlichen Abstand eine allgemeine Neubewertung zu erfolgen hat, legt die Weisung 2009 nicht fest. Da trotz erheblich gestiegener Immobilienpreise im Kanton Zürich bis zur streitbetroffenen Steuerperiode 2016 (bzw. bis heute) keine allgemeine Neubewertung stattgefunden hat, gewährleistet die Weisung 2009 – vorbehaltlich eines ausserordentlichen Neubewertungsgrunds – keine mit dem StHG vereinbare Vermögenssteuerbewertung mehr. Vielmehr führt die (seit 2009 unveränderte) Bewertung gemäss Weisung 2009 dazu, dass eine Vielzahl von Liegenschaften im Kanton Zürich einen Vermögenssteuerwert aufweisen, der deutlich unter dem Verkehrswert liegt. Dies widerspricht Art. 14 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 StHG, welche den Kantonen vorschreiben, das Vermögen zum Verkehrswert am Ende der jeweiligen Steuerperiode zu bewerten (vgl. E. 3.3.2). Dieser Umstand berechtigt die Steuerbehörden indes nicht, nach ihrem Gutdünken und Belieben ein- zelne Liegenschaften auszuwählen und diese neu zu bewerten, um Art. 14 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 StHG gerecht zu werden. Vielmehr kann diese (allgemeine) Unterbewer- tung zwecks Gleichbehandlung aller Grundeigentümer im Kanton Zürich nur mit einer allgemeinen Neubewertung korrigiert werden. Derzeit ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht, dass eine allgemeine Neu- bewertung demnächst vollzogen würde. Die vorliegend strittige Erhöhung des Vermö- genssteuerwerts der Liegenschaft […] entspräche wohl der in Art. 14 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 17 Abs. 1 StHG normierten und vom Kanton Zürich in § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 StG übernommenen Vermögenssteuerbewertung. Gleich- zeitig führte diese jedoch zu einer Ungleichbehandlung des Pflichtigen, weil der Pflich- tige – anders als die anderen Grundeigentümer im Kanton Zürich – nicht von der Unterbewertung profitieren könnte […]. Da dem kantonalen Steueramt die Unterbe- steuerung bewusst sein muss, es diese aber dennoch in Umsetzung der Weisung 2009 über die letzten Jahre fortführte und derzeit keine Anzeichen für eine allgemeine Neu- bewertung vorhanden sind, hat der Pflichtige Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht bzw. auf die Einschätzung zum Vermögenssteuerwert gemäss der allgemei- nen Neubewertung im Jahr 2009. Abgesehen von den in der Weisung 2009 festgehal- tenen ausserordentlichen Neubewertungsgründen ist es dem kantonalen Steueramt 2 ST.2022.9

- 12 - aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verwehrt, den Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft einzelfallartig zu erhöhen, wie es dies bei der Liegenschaft […] ge- macht hat."

f) Soweit die Vorinstanz den Bundesgerichtsentscheid vom 25. Juni 2021 (2C_681/2020) einbringt, ist dieser für den vorliegenden Fall nicht präjudiziell. Er betrifft nämlich den Kanton St. Gallen, welcher ein völlig anderes System betreffend die Ver- mögenssteuerwerte von Liegenschaften kennt. Alle Steuerwerte von Grundstücken (Verkehrswert, Ertragswert und Mietwert) werden dort durch Fachpersonen des Fach- dienstes für Grundstückschätzung bei der Gebäudeversicherung nach anerkannten Schätzungsregeln geschätzt, wobei eine Neuschätzung mit Besichtigung des Objekts in der Regel alle zehn Jahre, auf Antrag des Eigentümers oder nach einer wesentli- chen Veränderung der wertbestimmenden Eigenschaften durchgeführt wird. Das kan- tonale Steueramt ist dabei berechtigt, eine Neuschätzung vorzunehmen, sofern sich zeigt, dass der geschätzte Verkehrswert vom objektiven Marktwert deutlich abweicht, wobei Letzteres insbesondere bei einer Handänderung unter unabhängigen Dritten auffällt (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen unter Angabe der kantonalrechtlichen Grundlagen in Ziff. 1 des St. Galler Steuerbuchs [StB 57 Nr. 1, Vermögenssteuerwert von Grundstücken]). Im vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid ging es im St. Galler System allein um die Frage, ob das kantonale Steueramt berechtigt war, eine Neuschätzung zu ver- anlassen. Das Bundesgericht bejahte dies, wobei es sich auch zum von den Be- schwerdeführern eingebrachten Argument der rechtsgleichen Behandlung äusserte. Es stellte dabei erstens fest, dass sich nicht abschliessend beurteilen lasse, ob sich die Gefahr der systematischen Harmonisierungs- und Verfassungswidrigkeit der Vermö- genssteuerwerte von Liegenschaften im Kanton St. Gallen bereits aktualisiert habe; entsprechende Hinweise in den Akten der Vorinstanz seien zu vage, als dass die Be- schwerdeführer daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten könnten, zumal die Vorinstanz zur Preisentwicklung auch keine konkreten Feststellungen getroffen habe. Zweitens wies es darauf hin, dass eine allfällige Harmonisierungsrechts- und Verfassungswidrig- keit der Vermögenssteuerwerte nicht zwingend bereits im Rahmen der Schätzung zu beheben sei; dieser könnte mittels Anpassung der Vermögenssteuerwerte ohne Neu- beurteilung der Schätzung begegnet werden, wie dies die St. Galler Steuerverordnung denn auch vorsähe. Erfolge die Korrektur des Vermögenssteuerwerts erst im Veranla- gungsverfahren, wäre auch die Gleichbehandlung – bzw. im Falle eines rechtswidrigen 2 ST.2022.9

- 13 - Unterbleibens der Korrektur: die Gleichbehandlung im Unrecht – erst im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend zu machen. Streng formell betrachtet sprenge es damit von vornherein den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, von einer Neubeurteilung der Schätzung der Liegenschaft der Beschwerdeführer bloss deshalb abzusehen, weil die Vermögenssteuerwerte der Liegenschaften anderer Eigentümer entgegen der St. Galler Steuerverordnung nicht an die Marktentwicklung angepasst werden. Zusammenfassend ging es bei diesem Entscheid also nicht um die liegen- schaftenbezogene Vermögenssteuerveranlagung, sondern allein um die dieser vorge- lagerten Neuschätzung einer Liegenschaft; und dies in einem Kanton, in welchem

– anderes als wie gesehen im Kanton Zürich (zumindest Stadt Zürich und beide See- ufer) – die systematische Harmonisierungs- und Verfassungswidrigkeit der Vermö- genssteuerwerte von Liegenschaften nicht erstellt war. Ein Umstossen der vorstehend angeführten Präjudizen von Steuerrekurs- und Verwaltungsgericht zur vorliegenden Zürcher Veranlagungskonstellation lässt sich aus diesem Entscheid mithin nicht ablei- ten.

g) In den Präjudizen von Steuerrekurs- und Verwaltungsgericht wurde im Rahmen der Prüfung des Rechtsgleichheitsgebot insbesondere auf die Waagschale gelegt, dass der Kanton Zürich im besagten Zeitpunkt (also bis Ende 2020) noch kei- nerlei Anstalten getroffen hatte, die Weisung 2009 an die veränderten Verhältnisse anzupassen (vgl. die Hervorhebungen in den vorstehenden Urteilsauszügen). aa) Das kantonale Steueramt bringt diesen Punkt im vorliegenden Verfahren auf und weist darauf hin, dass mittlerweile konkrete Anstalten getroffen worden seien, die bisherige Praxis anzupassen, weshalb die Gleichstellung der Steuerpflichtigen nun gewährleistet sei. Konkret bezieht es sich darauf, dass sich der Regierungsrat des Kantons Zürich am 3. Februar 2021 mit den Vermögenssteuerwerten von Immobilien bzw. mit der Problematik der Entwicklung der Immobilienpreise im Kanton Zürich be- fasste und dabei anordnete, dass zunächst eine diesbezügliche Untersuchung durch ein Fachgutachten durchzuführen sei (vgl. nachstehend E. 3g/cc). Das kantonale Steueramt wies im Einspracheentscheid darauf hin, das Fachgutachten mittlerweile in Auftrag gegeben zu haben. 2 ST.2022.9

- 14 - bb) Der Pflichtige entgegnet dazu, dass ungeachtet des in Auftrag gegebenen Fachgutachtens bis zum heutigen Tag keinerlei konkrete Anstalten getroffen worden seien, die bisherige Praxis anzupassen; die Weisung sei denn auch unverändert in Kraft und der Prozess um die Neubewertung der Liegenschaften im Kanton Zürich könne sich noch um Jahre hinauszögern. Währenddessen sei die Ungleichbehandlung gegenüber seinen Nachbarn weiterhin gegeben. Mithin habe er weiterhin einen verfas- sungsmässigen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung bzw. darauf, mit dem tieferen Formelwert 2009 besteuert zu werden. cc) Ausgelöst durch den vorerwähnten Gerichtsentscheid des Steuerrekursge- richts hatte der Zürcher Regierungsrat eine am 26. Oktober 2020 eingereichte kantons- rätliche Anfrage zum Thema "Vermögenssteuerwerte von Immobilien" zu beantworten (KR-Nr. 395/2020). Die Antwort gab er am 3. Februar 2021 (RRB Nr. 103/2021). In dieser wurde etwa bei der Frage 1 (Wie beurteilt der Regierungsrat den Entscheid des Steuerrerkursgerichts?) darauf hingewiesen, dass "nur aufgrund allgemeiner statisti- scher Angaben zu Medianwerten von Liegenschaftenpreisen und ohne vertiefte Prü- fung des Liegenschaftenmarktes durch ein Fachgutachten" keine umfassende Beurtei- lung der nach der Weisung 2009 festgelegten Vermögenssteuerwerte der Zürcher Liegenschaften möglich sei; deshalb stehe auch nicht fest, inwieweit eine solche ver- tiefte Prüfung die Aussagen des Steuerrekursgerichts zur Bundesrechtskonformität der Vermögenssteuerwerte in der Stadt Zürich bestätigen würde. Weiter wurde bei der Frage 2 (Warum wurde der Vermögenssteuerwert nicht wie in der Vergangenheit in einem Rhythmus von 4 bis 6 Jahren angepasst?) darauf hingewiesen, dass sich je nach Entwicklung im Immobilienmarkt unterschiedliche Intervalle für die Anpassung der Weisung ergeben würden, wobei eine allgemeine Neubewertung aller Liegenschaften naturgemäss aufwändig und langwierig sei. Die letzte Anpassung (2009) sei unter umfassender und fundierter Prüfung der Land- und Liegenschaftenpreise sowie der Marktmieten im ganzen Kanton durch ein externes Beratungsunternehmen und unter Einbezug verschiedener Interessensgemeinschaften erfolgt; sie habe mehr als zwei Jahre beansprucht. Eine allgemeine Neubewertung in kurzen Intervallen sei kaum um- setzbar und wäre mit Blick auf den grossen Aufwand unverhältnismässig. Zu bedenken sei dabei auch, dass die allgemeine Neubewertung nicht durch kurzfristige Schwan- kungen der Immobilienpreise beeinflusst werden sollte. Ein Zeitintervall von mehr als fünf Jahren bis zu nächsten Neubewertung sei deshalb nicht aussergewöhnlich; in an- deren Kantonen lägen zum Teil längere Intervalle zwischen den einzelnen Anpassun- gen; so sei etwa im Kanton Aargau die letzte Neubewertung per 1999 erfolgt. Die 2 ST.2022.9

- 15 - Frage 4 (Wie hoch ist der Anteil der Grundstücke mit Vermögenssteuerwerten unter 70% des Verkehrswerts?) wurde dahingehend beantwortet, dass diesbezüglich keine Datengrundlage vorhanden sei. Und zu Frage 5 (Bis wann ist mit einer Anpassung der Weisung zu rechnen?) wurde erwidert, es sei angezeigt, im laufenden Jahr eine vertief- te Prüfung der Liegenschaftenwerte durch ein Fachgutachten in Auftrag zu geben. Ge- stützt auf diese vertiefte Prüfung der Liegenschaftenwerte würden dann die notwendi- gen Anpassungen der regierungsrätlichen Weisung zu beurteilen sein. dd) Was im Einspracheentscheid und auch in der Rekursantwort nicht erwähnt wird, ist die Tatsache, dass das vom Regierungsrat gewünschte und vom kantonalen Steueramt im April 2021 in Auftrag gegebene Fachgutachten seit dem

3. September 2021 bereits vorliegt (abrufbar über die Internet-Plattform des kantonalen Steueramts: https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern- finanzen/steuern/natuerlichepersonen/seuerwissen-np/wp-liegenschaftenwerte-ksta-20 21-09-03.pdf). Erstellt worden ist es von der Wüest Partner AG (nachfolgend Wüest Partner), welches als auf die Immobilienbewertung spezialisiertes unabhängiges Bera- terunternehmen schon die Grundlagen der Weisung 2009 (und der Vorgängerweisun- gen 2003 und 1999) erarbeitet hat. Das nun also vorliegende Fachgutachten bestätigt im Ergebnis die vom Steuerrekursgericht im erwähnten Präjudiz und im vorliegenden Verfahren festgestellten Preisanstiege in der Stadt Zürich und in C: aaa) Das Fachgutachten hält als vorweggenommenes Ergebnis einleitend fest, dass sich der Verkehrswert einer Liegenschaft gemäss Weisung 2009 im Wesent- lichen aus dem Landwert und dem Gebäudewert zusammensetze. Alsdann führt es aus, dass sich die Baulandpreise im Kanton Zürich im Zeitraum von 2009 mit Beginn der Gültigkeit der Weisung 2009 bis Ende 2020 mehr als verdoppelt hätten. Beim Ge- bäudewert sei sodann ein Anstieg von 4.6% festzustellen. Damit seien also die beiden fundamentalen Steuergrössen der Weisung 2009 angestiegen. Eine zusammenfas- sende Analyse der Situation auf dem Immobilienmarkt erlaube folgende Feststellun- gen:  Die Verkehrswerte von Einfamilienhäusern seien seit dem Inkrafttreten der Weisung 2009 im gesamten Kanton Zürich im Mittel um über 50 Prozent ge- stiegen.  Bei den Eigentumswohnungen betrage der Anstieg beinahe 70 Prozent. 2 ST.2022.9

- 16 -  […] Es folgen Aussagen zu den vergleichsweise nur moderat (um rund 15%) ge- stiegenen Mieten von Mietwohnungen sowie zum ertragswertbezogenen Preisanstieg von Mehrfamilienhäusern (+ 50%) und Geschäftshäusern (+ 40%). Sodann wirft das Gutachten noch einen Blick in die Zukunft und prognostiziert bis 2025 bei den Einfami- lienhäusern einen weiteren Anstieg des Verkehrswerts um 8% und bei den Eigen- tumswohnungen um 5.4%. Der Mittelteil des Gutachtens liefert vorab das detaillierte Zahlenmaterial zu den verschiedenen Preisanstiegen. Zudem wird ein Blick auf die Problematik der Ge- biete mit hoher baulicher Dichte geworfen und festgestellt, dass die bisherigen Lage- klassen (gemäss Weisung 2009) dem heutigen Trend nach dem verdichteten Bauen nicht mehr gerecht würden; statt eines Einheitspreises (pro Lageklasse) sollten des- halb bei der steuerlichen Bewertung von Mehrfamilienhäusern und Stockwerkeigentum mehrere Preisbandbreiten in Abhängigkeit der jeweiligen baulichen Dichte (Anzahl mögliche Stockwerke oder Dichteparameter) je Gemeinde ausgewiesen werden. Am Schluss des Gutachtens werden von Wüest Partner Empfehlungen für die Anpassungen an die festgestellten Preisanstiege abgegeben. Dabei werden zwei Sze- narien skizziert. Das erste geht davon aus, dass das bisherige Modell beibehalten wird und lediglich die Bewertungsparameter angepasst werden (Neuberechnung der Bau- landpreise in allen Lageklassen aller Gemeinden, Anpassung Baukosten, Anpassung Basiszinssatz). Dazu wird festgehalten, dass bei diesem Szenario den Gebäuden in verdichteter Bauweise nicht genügend Rechnung getragen werde. Als zweites Szena- rio wird ein angepasstes Modell vorgeschlagen, welches der baulichen Dichte besser gerecht werden soll. Es sieht vor, dass im Sinn einer allgemeinen Neubewertung die Baulandpreise parzellenscharf im ganzen Kanton neu berechnet werden; dies auf Ba- sis des hedonischen Modells von Wüest Partner. Erwähnt wird dabei auch, dass mit einem solchen, gegenüber der Weisung 2009 verfeinerten System (welches von Wüest Partner bereits in verschiedenen Kantonen umgesetzt worden sei) ein Schritt in die Zukunft getan würde. 2 ST.2022.9

- 17 - Als Fazit wird schliesslich festgehalten, dass der Kanton Zürich die formel- mässig-schematische Bewertung von Liegenschaften für steuerliche Zwecke 1996 als eigentlicher Pionier eingeführt und dabei den Verkehrswert als Summe von Landwert und Zeitbauwert definiert habe. Der Zeitbauwert stütze sich auf den Basiswert der Ge- bäudeversicherung ab und dieser Wert könne auch weiterhin mit einer genügenden Genauigkeit genutzt werden. Bei den Landwerten sei jedoch mit den in den letzten Jahren etablierten technischen Möglichkeiten ein höheres Niveau bezüglich der Präzi- sion der Bewertung von Bauland ermöglicht worden. Eine lokale Begehung in allen Gemeinden, wie dies in den 1990er Jahren für die allererste Einteilung der Lageklas- sen noch nötig gewesen sei, sei heute nicht mehr angezeigt. Zu den neuen Mitteln zähle hauptsächlich die elektronische Verfügbarkeit von immobilienökonomisch wichti- gen Daten zur Lage und deren effiziente Verarbeitung mit heutigen Computern. Dabei helfe auch die Einbettung der Daten und der breite Einsatz von leistungsfähigen geo- graphischen Informationssystemen (GIS). Mit diesen Informationen und Werkzeugen könne ein Mikrolagenmodell entwickelt werden, das wie die bisherigen Lageklassen die Qualität einer Parzelle sehr genau einschätzen könne. Der entscheidende Vorteil einer allgemeinen Neubewertung sei die Annäherung der Vermögenssteuerwerte von Wohneigentum an die aktuellen Verkehrswerte auf dem freien Markt. Seit dem in Kraft treten der Weisung 2009 hätten sich die Verkehrswerte stark erhöht, wobei auch neue regional unterschiedliche Entwicklungen zu beobachten seien. Mit einer allgemeinen Neubewertung werde der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich der Ver- mögenssteuerwert in einem Bereich von 70 bis 100 Prozent des Verkehrswertes be- wegen soll, Rechnung getragen. Mit einer reinen Anpassung der Parameter der Wei- sung 2009 könne demgegenüber vor allem in Gebieten mit einer hohen baulichen Dichte diese Forderung nicht genügend erfüllt werden. Bei der individuellen Sicht auf die einzelne Liegenschaft sei jedoch immer mit einer grösseren Veränderung des Ver- mögenssteuerwertes zu rechnen. Eine somit höhere Anzahl an Einsprachen gegen eine neue Bewertung müsse von der Steuerverwaltung verarbeitet werden können, was mit dem entsprechenden Aufwand als Nachteil einer allgemeinen Neubewertung betrachtet werden könne. bbb) Aus dem Fachgutachten von Wüest Partner lässt sich damit folgendes Fazit ziehen: Im Kanton Zürich wird bezüglich der Steuerwerte von Liegenschaften flächendeckend die verfassungsmässig vorgegebene Schranke (mind. 70% des Ver- kehrswerts) nicht mehr eingehalten, wobei der Hauptgrund in den stark gestiegenen Baulandpreisen zu sehen ist. Eine Umkehr des Preisanstiegs ist nicht in Sicht. Erfor- 2 ST.2022.9

- 18 - derlich ist damit eine Anpassung der Weisung 2009. Im Sinn einer einfachen (der ver- dichteten Bauweise jedoch nicht Rechnung tragenden) Vorgehensweise erheischt dies eine Anpassung der Landpreise in den einzelnen Lageklassen. Im Rahmen einer auf- wändigeren Vorgehensweise bzw. einem gegenüber der Weisung 2009 verfeinerten System könnten auf Basis von hedonischen Modellen die Landpreise neu parzellen- scharf ermittelt werden. Gestützt auf dieses Fachgutachten ist damit auf jeden Fall klar, dass die Wei- sung 2009 den heutigen Vermögenssteuerwerten nicht mehr gerecht wird und mithin ein dringender Anpassungsbedarf besteht. Klar ist auch, dass der Regierungsrat mit dem Gutachterauftrag an Wüest Partner ein entsprechendes Anpassungsverfahren nunmehr in die Wege geleitet hat; offen ist lediglich noch die Form der Anpassung im Sinn eines einfachen und schnellen Szenarios, das aber zulasten der Genauigkeit geht, oder aber im Sinn eines verfeinerten Szenarios, das wohl etwas mehr Zeit für die Umsetzung beanspruchen wird, dafür aber in allen Konstellationen (also auch bei ver- dichteter Bauweise) genauere Werte bringt. Erlaubt sei in diesem Zusammenhang die Bemerkung, dass beim schnellen Szenario wohl auch denkbar wäre, zunächst einmal die Landpreise der verschiedenen Lageklassen an regionale Indizes zu binden; dies wäre mit Blick auf die Herstellung flächendeckender Gesetz- und Verfassungsmässig- keit nicht nur rasch umsetzbar, sondern würde auch gewährleisten, dass die Formel- werte auch bei Preisschwankungen nach unten oder beim vielfach befürchteten "Plat- zen der Immobilienblase" stets zu gesetz- und verfassungsmässigen Werten führen (vgl. z.B. auch die vom Bundesgericht im Entscheid vom 20. April 2005 [2P.233/2004] geschützte Verordnung des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 29. Juni 2004, welche schlichte prozentuale Anpassungen vorsah). ee) Für den vorliegenden Fall ist unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit allein von Bedeutung, dass dem in den vorerwähnten Gerichtsentscheiden ins Feld geführten Argument, wonach das kantonale Steueramt "ausser im Fall von Handänderungen nichts unternehme" nunmehr der Boden entzogen worden ist. Die Anpassung ist – wie soeben ausgeführt – in vollem Gang. Unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit lässt sich damit höchstens noch die Frage stellen, ob steuerpflichtige Grundeigentümer, bei welchen Handänderungen einen zu tiefen (formelmässigen) Vermögenssteuerwert offenlegen, noch von ebendie- sem zu tiefen Formelwert profitieren können, bis die allgemeine Anpassung der Wei- 2 ST.2022.9

- 19 - sung 2009 umgesetzt ist und damit sämtliche steuerpflichtigen Grundeigentümer im Kanton Zürich wieder Vermögenssteuerwerte im verfassungsmässigen Bereich von mindestens 70% des effektiven Verkehrswerts zu versteuern haben. Nach der hier vertretenen Auffassung besteht dafür – auch mit Blick auf den Entscheid des Bundes- gerichts vom 21. April 2005 (2A.384/2004; vgl. nachstehend E. 3g/ff und 3g/hh) – indes kein Anlass. Es sind gerade die einzelnen Handänderungen in den Gemeinden, welche ortsbezogen die Preisentwicklung von Immobilien aufzeigen und dergestalt auch die Basis für die Datenbanken z.B. von Wüest Partner bilden. Die Handänderungen kön- nen dementsprechend nicht nur aufzeigen, dass die formelmässig-schematische Be- wertung im Einzelfall zu einem nicht verfassungsmässigen Vermögenssteuerwert führt, sondern sie bilden in ihrer Gesamtheit gewissermassen einen Preisindex ab, welcher aufzeigt, wann eine generelle Anpassung der Weisung vonnöten ist. Das Fachgutach- ten von Wüest Partner bestätigt, dass der Zeitpunkt für eine Anpassung gekommen ist; der Anpassungsprozess ist eingeleitet. Damit ist davon auszugehen, dass das kanto- nale Steueramt die verfassungsmässige Besteuerung der Vermögenswerte von Lie- genschaften nicht bloss (im Rahmen von Handänderungen) bei einzelnen Grundeigen- tümern umsetzt. ff) Zu beachten ist im Übrigen Folgendes: Als das Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde des Mieterverbands Zürich die heutige gesetzliche Regelung von § 39 Abs. 3 und 4 StG betreffend die Liegenschaftenbewertungen im Kanton Zürich prüfte (BGr, 10. Juli 2002, 2P.120/2001 = BGE 128 I 240), stellte es fest, dass diese einer harmonisierungs- und verfassungsgemässen Anwendung nicht im Wege stehe. Es hat gleichzeitig aber auch festgehalten, dass ebendiese harmonisie- rungs- und verfassungsgemässe Anwendung erheische, im Rahmen der Ausführungs- vorschriften (gemeint ist die regierungsrätliche Weisung) aufgrund der Formelbewer- tung resultierende verfassungswidrig tiefe Steuerwerte gegebenenfalls durch eine individuelle Schätzung zu vermeiden oder zu korrigieren, wie dies das Gesetz in § 39 Abs. 4 StG für zu hohe, d.h. über dem Verkehrswert liegende Steuerwerte ausdrücklich vorsehe (BGr, 10. Juli 2002, 2P.120/2001, E. 3.3.2). Wenn vor diesem Hintergrund die Weisung 2009 für den Vermögenssteuerwert in Rz 82 den Zielkorridor der Formelbe- wertung zwischen 70% und 100% des Markwerts festlegt und vorgibt, dass Ergebnisse unter 70% im Rahmen von individuellen Schätzungen auf 70% anzuheben sind (und Ergebnisse über 100% auf 90% zu reduzieren sind, was schon in § 39 Abs. 4 StG vor- gegeben ist), entspricht dies exakt dem, was das Bundesgericht mit Blick auf die har- monisierungs- bzw. verfassungskonforme Anwendung der Bewertungsregeln von § 39 2 ST.2022.9

- 20 - Abs. 3 und 4 StG vorgegeben hat. Gerade die Möglichkeit der individuellen Schätzung im Zürcher Bewertungssystem gewährt nach der Auffassung des Bundesgerichts mit- hin überhaupt erst die Verfassungsmässigkeit der hiesigen Bewertungsregeln betref- fend die Vermögenssteuerwerte von Liegenschaften. Das Gebot der Rechtsgleichheit kann folglich nicht dazu führen, dass der vorgegebenen Möglichkeit der individuellen Schätzung bei Unterschreitung des verfassungsmässigen Schwellenwerts (70% des Verkehrswerts) generell der Boden entzogen ist, wenn davon auszugehen ist, dass im Kanton aufgrund des allgemeinen Anstiegs der Immobilienpreise eine Grosszahl der formelmässigen Vermögenssteuerwerte diesen Schwellenwert mittlerweile unterschrei- tet. Auszugehen ist in diesem Sinn davon, dass im Zürcher Bewertungssystem im Einzelfall zur individuellen Schätzung gewechselt wird, wenn aufgrund einer Handän- derung ein nicht verfassungskonformer formelmässiger Vermögenssteuerwert offen- kundig wird. Wenn hingegen – wie nunmehr durch das Fachgutachten von Wüest Partner bestätigt – aufgrund des Preisanstiegs im Immobiliensektor regionsweise bzw. kantonsweit die formelmässigen Vermögenssteuerwerte die verfassungsmässigen Schwellenwerte flächendeckend nicht mehr erreichen, so ist naturgemäss die Formel (bzw. die Weisung mit deren Bewertungsparametern) an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Nur wenn sich also die Steuerbehörde darauf beschränken würde, ledig- lich in den besagten Einzelfällen einzuschreiten (und damit bei einer vergleichsweise kleinen Anzahl von steuerpflichtigen Grundeigentümern die nicht verfassungskonfor- men Formelwerte zu korrigieren) und derweil auf eine Anpassung der Weisung zu ver- zichten (und damit bei einer Grosszahl von steuerpflichtigen Grundeigentümern die nicht verfassungskonformen Formelwerte zu tolerieren), könnte sich die erstere kleine Gruppe auf das Rechtsgleichheitsgebot berufen. Davon kann – Stand heute – jedoch keine Rede mehr sein. Dass es für die Anpassung der Weisung, welche auf die verfas- sungsmässig korrekte Bewertung von sämtlichen Grundstücken im Kanton zielt, mehr Zeit braucht als für individuelle Anpassungen, welche sich aufgrund von Handänderun- gen akzentuieren, liegt auf der Hand. Daraus folgt aber nicht, dass die im Einzelfall (aufgrund einer Handänderung) feststehenden verfassungsmässigen Vermögenssteu- erwerte erst anwendbar wären, wenn die Anpassung der Weisung im Kanton flächen- deckend umgesetzt ist. Dies geht auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts hervor, welches bei einem Steuerpflichtigen im Fall einer nach erfolgter Handänderung vorgenommenen Neuschätzung festgehalten hat, dass es keine überwiegenden sach- lichen Gründe gebe, die es rechtfertigen würden, sein Grundstück nach den Massstä- 2 ST.2022.9

- 21 - ben der heute unrechtmässigen Altschätzungen zu bewerten, auch wenn er zweifellos in einigen Steuerperioden gegenüber Steuerpflichtigen benachteiligt werde, bei denen noch (die seit mehreren Jahren nicht angepassten und den aktuellen Werten nicht an- nähernd entsprechenden) Altschätzungen zur Anwendung gelangen. Seine Behand- lung entspreche der aktuellen Rechtslage und er werde dadurch auch rechtsgleich mit anderen Steuerpflichtigen behandelt, die – entsprechend Art. 14 Abs. 1 StHG und § 41 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz nach dem Verkehrswert bewertetes – Vermögen zu versteuern haben, ohne Eigentümer oder Nutzniessungsberechtigte eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstücks zu sein (BGr, 21. April 2005, 2A.384/2004, E. 4.3 i.V.m. E. 3.3 a.E.). gg) Im vorliegenden Fall kann auch nicht verlangt werden, dass sich die Steu- erbehörde aufgrund der Kenntnis des Verkehrswerts der Eigentumswohnung des Pflichtigen und im Wissen um weitere Wohnungen der gleichen Grösse in den Mehr- familienhäusern der vorgenannten Liegenschaftsüberbauung nun sofort auf die Suche nach weiteren Formelwertkorrekturen macht bzw. kann der Pflichtige unter dem Rechtsgleichheitsgebot nichts daraus ableiten, wenn sie dies nicht tut. Dies würde nämlich erheischen, dass der tatsächliche Verkehrswert der entsprechenden Wohnun- gen mittels Gutachten individuell zu schätzen wäre. Ein automatisches Abstellen auf den Kaufpreis 2017 der rekurrentischen Wohnung wäre nämlich nicht zulässig, denn gleichartige Wohnungen können aufgrund des Ausbaustands (z.B. exklusive neue Küche versus ältere 0815-Einbauküche, dito bei den Nasszellen oder bei den Boden- belägen etc.) und der Lage (z.B. Wohnung im 3. OG mit voller Seesicht versus Woh- nung im 1. OG [oder gar ebenfalls 3. OG] ohne jegliche Seesicht) erheblich unter- schiedliche Verkehrswerte aufweisen. Von daher ist auch die vom Pflichtigen primär geltend gemachte Ungleichbehandlung mit Grundeigentümern von angeblich "gleichen Wohnungen" in der angeführten Liegenschaftsüberbauung ein Stück weit der Boden entzogen; dies obwohl zweifellos davon auszugehen ist, dass nach der Anpassung der Weisung in den besagten Mehrfamilienhäusern der Überbauung die Vermögenssteu- erwerte generell ansteigen werden. Wenn eine Eigentumswohnung wie hier zu einem weit über dem Formelwert liegenden Preis gekauft wird, ist die Situation des Neuer- werbers nicht vergleichbar mit jener eines eine ähnliche Eigentumswohnung schon länger haltenden Eigentümers, bei welcher zwar Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Formelwert ebenfalls zu tief ist, der genaue Verkehrswert indes nicht bekannt ist bzw. mittels Gutachten erst noch zu ermitteln wäre. 2 ST.2022.9

- 22 - hh) Unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit ist schliesslich immer von Bedeu- tung, welche Gruppen von Steuerpflichtigen miteinander verglichen werden. So wie der Pflichtige den Vergleich von steuerpflichtigen Eigentümern ähnlicher Wohnungen in der Liegenschaftsüberbauung sucht und eine Ungleichbehandlung moniert, könnte etwa ein Steuerpflichtiger, welcher im gleichen Mehrfamilienaus eine gleichartige Wohnung gemietet hat, geltend machen, er habe ein nicht liegenschaftenbezogenes bewegliches Vermögen (z.B. Bankguthaben und Wertschriften) von rund Fr. 1'000'000.- zu versteu- ern, derweil ein Wohnungseigentümer in gleichen Vermögensverhältnissen (Kaufpreis Wohnung Fr. 2'000'000.-, finanziert mit Fr. 1'000'000.- Eigenkapital und Fr. 1'000'000.- Hypothek) vermögensseitig nichts zu versteuern habe, wenn der sich aus der Weisung ergebende Formelwert bei 50% (oder wie hier deutlich unter 50%) des Verkehrswerts (Fr. 1'000'000.- Vermögenssteuerwert abzgl. Schulden Fr. 1'000'000.- = Fr. 0.-) liegt (vgl. BGr, 21. April 2005, 2A.384/2004, E. 4.3 a.E., mit Hinweis auf BGE 124 I 159 E. 2 betreffend Gebot der rechtsgleichen Behandlung der Eigentümer von beweglichem und unbeweglichem Vermögen). Zwar ist ungeachtet der gleichartigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen in diesem Vergleich gestützt auf den Verfas- sungsauftrag zur Förderung von Wohneigentum (Art. 108 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV]) ein Unterschied gewollt und grundsätzlich zulässig; jedoch hat das Bundesgericht eben die besagten Schranken gesetzt (Vermögenssteuerwert mindes- tens 70% vom Verkehrswert). Auch dieser Hintergrund verbietet es, die Rechtsgleich- heit im Sinn des Pflichtigen einseitig mit Hinweis auf die Gruppe von Steuerpflichtigen zu fordern, bei welchen die besagten verfassungsmässigen Schranken unterschritten sind und die erforderlichen Anpassungen noch im Gange sind bzw. mit Blick auf die kantonsweite Umsetzung etwas Zeit benötigen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch noch die Gruppe der Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, bei denen die Rechtsprechung davon ausgeht, dass individuelle Schätzungen des Verkehrswerts sogar in Einzelfällen ohne weiteres dem schematischen Ergebnis der Weisung 2009 vorgehen (vgl. StRG, 29. Oktober 2020, 1 ST.2019.234, www.strgzh.ch; VGr, 20. Januar 2021, SB.2020.00115, www.vgrzh.ch; offenbar bestätigt durch das Bundesgericht am

23. Dezember 2021, 2C_194/2021 [Begründung per Datum des vorliegenden Ent- scheids noch nicht veröffentlicht]). 2 ST.2022.9

- 23 -

4. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 ST.2022.9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung 2 ST.2022.9 Entscheid

11. Mai 2022 Mitwirkend: Abteilungspräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Hans Heinrich Knüsli, Steuerrichter Christian Griesser und Gerichtsschreiber Fabian Steiner In Sachen A, Rekurrent, gegen Kanton Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019

- 2 - hat sich ergeben: A. A (nachfolgend der Pflichtige) erwarb zusammen mit B am … 2017 eine 4½-Zimmer-Eigentumswohnung in C (Stockwerkeigentum in der Liegenschaft D-Strasse) zum Preis von Fr. 1'900'000.-. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 erhielt er vom Gemeindesteueramt C die Mitteilung, dass mit Blick auf die Steuerwerte dieser Eigentumswohnung nach Mass- gabe der Weisung 2009 der aufgrund der Handänderung neu ermittelte schematische Formelwert von Fr. 805'060.- unter 70% des dem Kaufpreis entsprechenden Ver- kehrswerts von Fr. 1'900'000.- liege; weisungsgemäss sei deshalb der Vermögens- steuerwert im Rahmen einer individuellen Schätzung auf 70% dieses Werts und damit auf Fr. 1'330'000.- festzulegen. Für seinen hälftigen Anteil an der Eigentumswohnung habe der Pflichtige deshalb inskünftig einen Wert von Fr. 665'000.- zu deklarieren. In den Steuererklärung 2017 und 2018 deklarierte der Pflichtige für seinen 50%-Anteil an dieser Wohnung jeweils einen Vermögenssteuerwert von Fr. 429'000.-; er orientierte sich dabei an dem von der bisherigen Eigentümerin versteuerten Formel- wert (bzw. der Hälfte davon [50% von Fr. 858'000.-]). Im Rahmen der entsprechenden Einschätzungen korrigierte das Steueramt den Vermögenssteuerwert auf den vorer- wähnten von der Steuergemeinde gemeldeten Wert von Fr. 665'000.-. Der Pflichtige erhob hiergegen keine Einsprachen. In der Steuererklärung 2019 deklarierte er wiederum den alten Formelwert von Fr. 429'000.-. Dessen Geltendmachung begründete er im Hilfsblatt "Kommentare zur Steuererklärung" mit einem sich aus dem beiliegenden Entscheid des Steuerrekursge- richts vom 14. Februar 2020 (1 ST.2019.121) ergebenden Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung mit den Eigentümern von gleichen Eigentumswohnungen in der Liegen- schaftsüberbauuung D-Strasse in C. Mit Einschätzungsentscheid vom 5. Juli 2021 erhöhte der Steuerkommissär den deklarierten Vermögenssteuerwert von Fr. 429'000.- erneut auf Fr. 665'000.-. Er verwies darauf, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Vermögens- steuerwerte von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum dann gesetzmässig sei- en, wenn sie sich innerhalb der Bandbreite von 70% bis 100% des Verkehrswerts be- 2 ST.2022.9

- 3 - wegten. Bei der streitbetroffenen Eigentumswohnung sei mit dem Kaufpreis von Fr. 1'900'000.- ein aktueller Marktwert vorhanden; 70% hiervon ergäben den Vermö- genssteuerwert. Diese Verkehrswertkorrektur führte zur Festsetzung des steuerbaren Vermögens des Pflichtigen auf Fr. 387'000.- (satzbestimmend Fr. 389'000.-); dessen steuerbares Einkommen wurde mit Fr. 107'600.- deklarationsgemäss festgesetzt. B. Die hiergegen am 3. August 2021 erhobene Einsprache, mit welcher sich der Pflichtige gegen die vermögensseitige Aufrechnung gewandt und am deklarierten Vermögensteuerwert festgehalten hatte, wurde vom kantonalen Steueramt mit Ent- scheid vom 7. Dezember 2021 abgewiesen. In den Erwägungen wurde nunmehr auch auf den vom Pflichtigen eingebrachten Entscheid des Steuerrekursgerichts Bezug ge- nommen und festgestellt, dass der Kanton Zürich mittlerweile konkrete Anstalten ge- troffen habe, die notwendigen Anpassungen der aktuellen Weisung 2009 in Angriff zu nehmen; ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe daher nicht. C. Mit Rekurs vom 4./5. Januar 2022 beantragte der Pflichtige sinngemäss, den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen aufzuheben und den deklarierten Vermögenssteuerwert der Eigentums- wohnung von Fr. 429'000.- zu übernehmen. In der Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass entgegen den Ausführungen der Einsprachebehörde der Kanton Zürich keine konkreten Anstalten getroffen habe, die bisherige Praxis anzupas- sen; die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sei damit bis heute nicht gewährleis- tet. Die seit 2017 bestehende Ungleichbehandlung mit seinen (den alten Formelwert versteuernden) Nachbarn dauere damit an und könne sich noch um Jahre hinauszö- gern. Mithin habe er einen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtsgleiche Behand- lung bzw. darauf, ebenfalls zum tieferen Formelwert besteuert zu werden. In der Rekursantwort vom 24. Januar 2022 schloss das kantonale Steueramt unter Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid vom 25. Juni 2021 (2C_681/2020) auf Abweisung des Rechtsmittels. 2 ST.2022.9

- 4 - Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 nahm der Pflichtige dazu Stellung und führte aus, dass der eingebrachte Bundesgerichtsentscheid auf die vorliegende Fall- konstellation nicht anwendbar sei. Das kantonale Steueramt liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Auf die Parteivorbringen ist – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende Entscheid ist von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb trotz des geringen Streitwerts in Dreierbesetzung zu entscheiden ist (§ 114 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG).

2. a) aa) Gemäss § 39 Abs. 1 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Der Verkehrswert eines Vermögensrechts entspricht dem Preis, der dafür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am massgebenden Bewertungsstichtag mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (RB 1984 Nr. 65; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommen- tar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 39 N 7 StG). Gemäss § 39 Abs. 3 StG erlässt der Regierungsrat die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen. Es kann eine schema- tische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wobei jedoch den Qualitäts- merkmalen der Grundstücke, die im Falle der Veräusserung auch den Kaufpreis mass- geblich beeinflussen würden, angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Formel ist so zu wählen, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über dem effektiven Marktwert liegen. Führt in Einzelfällen die formelmässige Bewer- tung dennoch zu einem höheren Vermögenssteuerwert, ist laut § 39 Abs. 4 StG eine individuelle Schätzung vorzunehmen und dabei ein Wert von 90 Prozent des effektiven Marktwerts anzustreben (Fassung vom 8. Januar 2001, in Kraft seit 1. Januar 2003). 2 ST.2022.9

- 5 - Das Bundesgericht hatte in einem Urteil vom 20. März 1998 eine frühere Ver- sion von § 39 Abs. 3 StG, wonach unbewegliches Vermögen in der Regel zu lediglich 60% des Marktwerts zu bewerten sei, für verfassungswidrig erklärt (BGE 124 I 145 = ZStP 1998, 221 = StE 1998 A 23.1 Nr. 1; vgl. zuletzt auch BGr, 21. Dezember 2021, 2C_418/2021 [zur amtlichen Publikation vorgesehen] betreffend Ziel-Medianwert im Bereich von 70% des Verkehrswerts [Kanton Bern]). bb) Der Verkehrswert von Liegenschaften wird demnach gemäss einer vom Regierungsrat erlassenen schematischen und formelmässigen Bewertung ermittelt. Massgebend ist vorliegend die Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 (ZStB Nr. 21.1; nachfolgend Weisung 2009). In Umsetzung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Vorgaben aus dem Jahr 1998 strebte der Regierungsrat fortan Formelwerte in einer Bandbreite von 70% bis 100% des Verkehrswerts an. Diese Bandbreitenregelung liegt auch der vorliegend anwend- baren Weisung 2009 zugrunde (Rz 79 der Weisung 2009). Das Bundesgericht hat die- se Regelung als zulässig betrachtet (BGr, 21. Juli 2009, 2C_823/2008, E. 4.3). cc) Führt die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Vermögens- steuerwert, der über 100% des Verkehrswerts oder unter 70% desselben liegt, so ist eine individuelle Schätzung des Vermögenssteuerwerts vorzunehmen (Rz 79 der Wei- sung 2009). Bei der individuellen Schätzung des Verkehrswerts ist in einem ersten Schritt auf folgende Grundlagen abzustellen (Rz 80 der Weisung 2009):

- auf den zeitnahen Kaufpreis der Liegenschaft,

- auf den zeitnahen Anlagewert der Liegenschaft,

- auf ein nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen erstelltes Privatgutachten. Wird der Verkehrswert aufgrund einer individuellen Schätzung ermittelt, ist der Vermögenssteuerwert

- auf 70% des ermittelten Verkehrswerts festzusetzen, wenn der Formelwert weniger als 70% des Verkehrswerts beträgt, 2 ST.2022.9

- 6 -

- auf 90% des ermittelten Verkehrswerts festzusetzen, wenn der Formelwert mehr als 100% des Verkehrswerts beträgt (Rz 82 der Weisung 2009).

b) Der vom Pflichtigen und B am … 2017 für die streitbetroffene Eigentums- wohnung bezahlte Preis von Fr. 1'900'000.- stellt einen tauglichen zeitnahen Kaufpreis im Sinn von Rz 80 der Weisung 2009 dar. Der vereinbarte Preis ist auf dem freien Markt zustande gekommen und qualifiziert damit als Verkehrswert der Eigentumswoh- nung im Steuerjahr 2017. Weil sich die Immobilienpreise seither nur in eine Richtung weiterbewegt haben, nämlich nach oben (vgl. nachstehend E. 3d), liegt es sodann auf der Hand, diesen Wert (als Mindestwert) auch in den Folgejahren und damit im hier streitigen Steuerjahr 2019 fortzuführen. Der Pflichtige stellt den Verkehrswert von Fr. 1'900'000.- per 2017 (Kaufjahr) – welcher mithin rund 136% bzw. nahezu Fr. 1.1 Mio. über dem aufgrund der Handänderung neu ermittelten schematischen Formelwert liegt – denn auch nicht in Frage und macht auch nicht geltend, dass dieser bis zum vorliegend massgeblichen Stichtag 31. Dezember 2019 gesunken wäre. Der Kaufpreis per … 2017 taugt damit für die individuelle Schätzung des Ver- kehrswerts gemäss Rz 80 der Weisung 2009 und mit Übernahme von 70% dieses Werts für die Vermögenseinschätzung ist die Vorinstanz demnach den Vorgaben der Weisung 2009 gefolgt.

3. a) Der Pflichtige rügt an diesem Ergebnis lediglich die Ungleichbehandlung gegenüber Eigentümern von gleichen Wohnungen in der aus drei Mehrfamilienhäusern bestehenden Liegenschaftsüberbauuung D-Strasse in C, bei welchen aufgrund fehlen- der Handänderungen weiterhin die formelmässig ermittelten Vermögenssteuerwerte angewandt würden. Zur Untermauerung seines Standpunkts verweist er dabei auf ei- nen Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 14. Februar 2020 (1 ST.2019.121, www.strgzh.ch).

b) Im vorgenannten Entscheid hatte sich das Steuerrekursgericht ebenfalls mit der Problematik der vermögenssteuerrechtlichen Ungleichbehandlung von Stockwer- keigentümern zu befassen; dabei ging es um eine Eigentumswohnung in der Stadt Zürich, welche im Oktober 2018 für Fr. 1'790'000.- die Hand geändert hatte. Der Pflich- tige geht davon aus, dass dieser Entscheid seinen Rechtsstandpunkt stützt, weshalb nachfolgend zunächst dessen Erwägungen zum Thema Rechtsgleichheit zu wiederho- 2 ST.2022.9

- 7 - len sind. Alsdann wird zu prüfen sein, ob einerseits der Entscheid auf die hier zu beur- teilende Situation übertragbar ist und ob sich andrerseits die Sach- und Rechtslage seit diesem Entscheid verändert hat.

c) Das Steuerrekursgericht hat im Entscheid vom 14. Februar 2020 in Bezug auf die Rechtsgleichheit Folgendes angeführt (betreffend Hervorhebung siehe E. 3g): "3. Der Pflichtige rügt an diesem Ergebnis, dass daraus eine Ungleichbehand- lung gegenüber den Eigentümern von Liegenschaften resultiere, bei denen aufgrund fehlender Liegenschaftentransaktionen weiterhin der formelmässig ermittelte Vermö- genssteuerwert gemäss Bewertung 2009 gelte. Dieser Einwand trifft zu:

a) aa) Die Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte sind für die Steuerperi- ode 2009 allgemein nach dieser Weisung festzulegen (Rz 87 der Weisung 2009). Un- ter Vorbehalt der Ziff. 89 – 91 bleiben die Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte bis zu einer späteren allgemeinen Neubewertung in den nachfolgenden Steuerperio- den unverändert (Rz 88 Weisung). Rz 89 – 91 der Weisung sieht eine ausserordentli- che Neubewertung als Folge von baulichen Massnahmen und Handänderungen vor. Eine Neubewertung hat seit 2009 nicht mehr stattgefunden. Insbesondere gelten die damals im Anhang der Weisung 2009 für die einzelnen Lageklassen festge- setzten steuerlich massgebenden Landpreise weiterhin. Mithin haben Liegenschaften per 31. Dezember 2017 noch dieselben formelmässigen Vermögenssteuerwerte wie 2009. bb) Gemäss den vom Pflichtigen vorgelegten statistischen Angaben (Ange- botspreise Comparis) lagen die Liegenschaftenpreise (unspezifiziert) in der Stadt Zü- rich per Ende 2017 etwa auf 145% der Preise per Ende 2009. Die Daten des statisti- schen Amts des Kantons Zürich bezüglich der Freihandverkäufe von Stockwerk- eigentum zeigen einen Anstieg des Medianpreises von Fr. 765'000.- (2009) auf Fr. 1'215'000.- (2017), was rund 159% entspricht. Eine Suche mit Filter Neubau / 4 bis 5 Zimmer zeigt einen Anstieg des Medianwerts von Fr. 620'000.- auf Fr. 1'850'000.-, was fast eine Verdreifachung darstellt (298%). Die auf der Internetseite des statisti- schen Amtes abrufbaren Angaben zeigen dasselbe Bild (https://statistik.zh.ch/internet/ justiz_inneres/statistik/de/daten/daten_immobilien_raum/immomarkt.html#aktuelles). 2 ST.2022.9

- 8 - Nach Ansicht des Gerichts ist damit die vom Pflichtigen behauptete Wertentwicklung nachgewiesen. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Verkehrswerte für Stockwerkein- heiten zwischen 2009 und 2017 massiv angestiegen sind, die formelmässige Bewer- tung diese Marktentwicklung indessen nicht nachvollzogen hat. Rein rechnerisch ent- spricht eine Bandbreite von 70% bis 90% des Verkehrswerts per 2009 bei einem Wertzuwachs der Liegenschaft auf 160% per Ende 2017 neu einer Bandbreite zwi- schen 43,75% bis 56,25%. Es ist damit offenkundig, dass die formelmässigen Vermö- genssteuerwerte per Ende 2017 in der Stadt Zürich erheblich unter der bundesrechtlich zulässigen Untergrenze von 70% lagen. Sie waren demnach per Ende 2017 nicht bun- desrechtskonform (BGE 124 I 145 = ZStP 1998, 221 = StE 1998 A 23.1 Nr. 1). cc) Bei diesen Verhältnissen führte das Instrument der individuellen Schät- zung aufgrund eines zeitnahem Kaufpreis letztlich einzig dazu, dass die Vermögens- steuerwerte nur gerade in diesen Fällen an die seit 2009 eingetretene Preisentwicklung angepasst wurden. Mit anderen Worten werden die gesetzeskonformen Vermögens- steuerwerte nur gerade im Zusammenhang mit Liegenschaftentransaktionen durchge- setzt. In all den übrigen Fällen unternimmt das kantonale Steueramt nichts. Das Gesetz enthält keine Grundlage für eine solche ungleiche Behandlung von Liegenschaftseigentümern. Eine Rechtfertigung dafür ist auch aus der Natur der Materie nicht ersichtlich.

b) Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip) verlangt eine Übereinstimmung der Entscheidung mit dem Gesetz; er geht der Rück- sichtnahme auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, VB zu §§ 119 – 131 N 111 StG). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abwei- chende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine eigentliche ständige gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, kann der Private verlangen, dass die gesetzeswidrige Begünstigung, die dem Dritten zuteil wird, auch ihm gewährt wird (Gleichbehandlung im Unrecht, spezielle Rechtsgleichheit; vgl. hierzu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, Rz 599). Dabei dürfen keine gewichtigen öffentli- chen Interessen oder das berechtigte Interesse eines privaten Dritten der gesetzmäs- sigen Rechtsanwendung entgegenstehen. In einem solchen Interessenkonflikt sind die 2 ST.2022.9

- 9 - einander widersprechenden Rechte und Interessen im Einzelfall gegeneinander abzu- wägen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz 603). Vorausgesetzt wird im Weiteren, dass sich die Behörde der Rechtswidrigkeit bewusst war und keine Anstalten getroffen hat, ihre Praxis zu ändern. Die Bewertung gemäss Stand 2009 auch im Jahr 2017 umfasst nach den vor- liegenden Daten die ganze Stadt Zürich und wirkt sich damit auf einen grossen Perso- nenkreis aus. Die daraus resultierende bundesrechtswidrige Unterbewertung war dem kantonalen Steueramt zweifellos bewusst. Überwiegende öffentliche Interessen, die dagegen sprechen, dem Pflichtigen denselben Vorteil zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich, dürfte doch der Steuerausfall im Vergleich zu den Ausfällen, die aus der generellen Unterbewertung resultieren, minim sein. Eine gesetzeskonforme Neubewer- tung ist zurzeit ebenfalls nicht ersichtlich; gemäss den auf der Internetseite des kanto- nalen Steueramts aufgeschalteten Informationen ist seither lediglich 2019 eine Anpas- sung der Einteilung in die Lageklassen vorgenommen worden. Damit hat der Pflichtige Anspruch auf eine Gleichbehandlung mit den übrigen Liegenschaftseigentümern. Aus diesem Grund ist auch bei ihm der Vermögenssteuer- wert 2009 einzusetzen. […]."

d) Zunächst steht damit fest, dass im vorerwähnten Präjudiz eine mit dem vor- liegenden Fall grundsätzlich vergleichbare Konstellation zu beurteilen war. Es ging um den Steuerwert einer ähnlich grossen Stockwerkeigentumswohnung, welche in einem ähnlichen Zeitpunkt und sogar zu einem ähnlichen Preis die Hand geändert hatte. Unterschiedlich sind an sich lediglich die Standorte Zürich und C. Die Erwägungen zur Entwicklung der Immobilienpreise in der Stadt Zürich lassen sich aber ohne weiteres auf die Goldküste und damit auf C übertragen. Es ist notorisch, dass der Preisanstieg im Immobiliensektor speziell die guten Lagen betrifft, wozu im Kanton Zürich neben der Stadt Zürich insbesondere auch die beiden Seeufer gehören. Untermauert wird dies etwa auch durch die Indexwerte, welche die ZKB für das Wohn- eigentum im Kanton Zürich publiziert (https://www.zkb.ch/de/private/hypotheken- immobilien/rechner-hilfsmittel/wohneigentumsindex.html) und welche für die "Region See" folgende Entwicklung zeigt: 2 ST.2022.9

- 10 -

4. Quartal 2008 116.22 Basis Weisung 2009

4. Quartal 2009 124.52

4. Quartal 2010 133.80

4. Quartal 2011 144.71

4. Quartal 2012 156.32

4. Quartal 2013 160.29

4. Quartal 2014 162.16

4. Quartal 2015 166.96

4. Quartal 2016 172.22

4. Quartal 2017 185.27 hier Handänderungsjahr

4. Quartal 2018 191.89

4. Quartal 2019 197.37 hier Steuerperiode

4. Quartal 2020 207.48

4. Quartal 2021 230.97 Im Jahr 2017, in welchem die streitbetroffene Wohnung gekauft wurde, lagen die Immobilienpreise damit rund 60% höher als im Basisjahr der Weisung; im hier be- troffenen Steuerjahr 2019 ist sodann ein Anstieg von sogar rund 70% zu verzeichnen. Bei dieser Lage der Dinge spricht damit zunächst alles dafür, die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Entscheids vom 14. Februar 2020 auf den vorlie- genden Fall zu übertragen, denn mit Bestimmtheit war und ist sich das kantonale Steueramt auch über den Preisanstieg in der Region rechtes Seeufer (Goldküste) bewusst.

e) Der vorerwähnte präjudizielle Entscheid von anfangs 2020 wurde nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen. Dieses hat sich indes noch im gleichen Jahr in einem nicht an das Bundesgericht weitergezogenen Entscheid ebenfalls zum nämli- chen Thema geäussert (VGr, 11. November 2020, SB.2020.00088, www.vgrzh.ch). In jenem Fall ging es zwar um die Anhebung des formelmässigen Vermögenssteuerwerts einer gewerblichen Liegenschaft und stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass die Steuerbehörde diese mangels eines ausserordentlichen Neubewertungs- grunds gestützt auf die Weisung 2009 gar nicht hätte neu bewerten dürfen. Alsdann erwog es, dass jedoch das Steuerrekursgericht nicht an die Weisung gebunden sei; dieses habe ein Fachgutachten zum Verkehrswert einholen dürfen, welches nun auf- zeige, dass der Vermögenssteuerwert der streitbetroffenen Liegenschaft zwischen 2009 und 2016 um 58% angestiegen sei. Daraus folge zunächst, dass in der streitbe- troffenen Steuerperiode 2016 nicht mehr auf den erstmals für die Steuerperiode 2009 festgelegten Vermögenssteuerwert abgestellt werden könne. Gleichwohl habe aber 2 ST.2022.9

- 11 - das Steuerrekursgericht im konkreten Fall den Vermögenssteuerwert mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht erhöhen dürfen. Dies aus folgenden Gründen (betreffend Hervorhebung siehe E. 3g): "4.2 Der Weisung 2009 liegt offensichtlich der Mechanismus einer regelmäs- sigen allgemeinen Neubewertung mit ausserordentlichen Neubewertungen in spezifi- schen Fallkonstellationen zugrunde. In welchem zeitlichen Abstand eine allgemeine Neubewertung zu erfolgen hat, legt die Weisung 2009 nicht fest. Da trotz erheblich gestiegener Immobilienpreise im Kanton Zürich bis zur streitbetroffenen Steuerperiode 2016 (bzw. bis heute) keine allgemeine Neubewertung stattgefunden hat, gewährleistet die Weisung 2009 – vorbehaltlich eines ausserordentlichen Neubewertungsgrunds – keine mit dem StHG vereinbare Vermögenssteuerbewertung mehr. Vielmehr führt die (seit 2009 unveränderte) Bewertung gemäss Weisung 2009 dazu, dass eine Vielzahl von Liegenschaften im Kanton Zürich einen Vermögenssteuerwert aufweisen, der deutlich unter dem Verkehrswert liegt. Dies widerspricht Art. 14 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 StHG, welche den Kantonen vorschreiben, das Vermögen zum Verkehrswert am Ende der jeweiligen Steuerperiode zu bewerten (vgl. E. 3.3.2). Dieser Umstand berechtigt die Steuerbehörden indes nicht, nach ihrem Gutdünken und Belieben ein- zelne Liegenschaften auszuwählen und diese neu zu bewerten, um Art. 14 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 StHG gerecht zu werden. Vielmehr kann diese (allgemeine) Unterbewer- tung zwecks Gleichbehandlung aller Grundeigentümer im Kanton Zürich nur mit einer allgemeinen Neubewertung korrigiert werden. Derzeit ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht, dass eine allgemeine Neu- bewertung demnächst vollzogen würde. Die vorliegend strittige Erhöhung des Vermö- genssteuerwerts der Liegenschaft […] entspräche wohl der in Art. 14 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 17 Abs. 1 StHG normierten und vom Kanton Zürich in § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 StG übernommenen Vermögenssteuerbewertung. Gleich- zeitig führte diese jedoch zu einer Ungleichbehandlung des Pflichtigen, weil der Pflich- tige – anders als die anderen Grundeigentümer im Kanton Zürich – nicht von der Unterbewertung profitieren könnte […]. Da dem kantonalen Steueramt die Unterbe- steuerung bewusst sein muss, es diese aber dennoch in Umsetzung der Weisung 2009 über die letzten Jahre fortführte und derzeit keine Anzeichen für eine allgemeine Neu- bewertung vorhanden sind, hat der Pflichtige Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht bzw. auf die Einschätzung zum Vermögenssteuerwert gemäss der allgemei- nen Neubewertung im Jahr 2009. Abgesehen von den in der Weisung 2009 festgehal- tenen ausserordentlichen Neubewertungsgründen ist es dem kantonalen Steueramt 2 ST.2022.9

- 12 - aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verwehrt, den Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft einzelfallartig zu erhöhen, wie es dies bei der Liegenschaft […] ge- macht hat."

f) Soweit die Vorinstanz den Bundesgerichtsentscheid vom 25. Juni 2021 (2C_681/2020) einbringt, ist dieser für den vorliegenden Fall nicht präjudiziell. Er betrifft nämlich den Kanton St. Gallen, welcher ein völlig anderes System betreffend die Ver- mögenssteuerwerte von Liegenschaften kennt. Alle Steuerwerte von Grundstücken (Verkehrswert, Ertragswert und Mietwert) werden dort durch Fachpersonen des Fach- dienstes für Grundstückschätzung bei der Gebäudeversicherung nach anerkannten Schätzungsregeln geschätzt, wobei eine Neuschätzung mit Besichtigung des Objekts in der Regel alle zehn Jahre, auf Antrag des Eigentümers oder nach einer wesentli- chen Veränderung der wertbestimmenden Eigenschaften durchgeführt wird. Das kan- tonale Steueramt ist dabei berechtigt, eine Neuschätzung vorzunehmen, sofern sich zeigt, dass der geschätzte Verkehrswert vom objektiven Marktwert deutlich abweicht, wobei Letzteres insbesondere bei einer Handänderung unter unabhängigen Dritten auffällt (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen unter Angabe der kantonalrechtlichen Grundlagen in Ziff. 1 des St. Galler Steuerbuchs [StB 57 Nr. 1, Vermögenssteuerwert von Grundstücken]). Im vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid ging es im St. Galler System allein um die Frage, ob das kantonale Steueramt berechtigt war, eine Neuschätzung zu ver- anlassen. Das Bundesgericht bejahte dies, wobei es sich auch zum von den Be- schwerdeführern eingebrachten Argument der rechtsgleichen Behandlung äusserte. Es stellte dabei erstens fest, dass sich nicht abschliessend beurteilen lasse, ob sich die Gefahr der systematischen Harmonisierungs- und Verfassungswidrigkeit der Vermö- genssteuerwerte von Liegenschaften im Kanton St. Gallen bereits aktualisiert habe; entsprechende Hinweise in den Akten der Vorinstanz seien zu vage, als dass die Be- schwerdeführer daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten könnten, zumal die Vorinstanz zur Preisentwicklung auch keine konkreten Feststellungen getroffen habe. Zweitens wies es darauf hin, dass eine allfällige Harmonisierungsrechts- und Verfassungswidrig- keit der Vermögenssteuerwerte nicht zwingend bereits im Rahmen der Schätzung zu beheben sei; dieser könnte mittels Anpassung der Vermögenssteuerwerte ohne Neu- beurteilung der Schätzung begegnet werden, wie dies die St. Galler Steuerverordnung denn auch vorsähe. Erfolge die Korrektur des Vermögenssteuerwerts erst im Veranla- gungsverfahren, wäre auch die Gleichbehandlung – bzw. im Falle eines rechtswidrigen 2 ST.2022.9

- 13 - Unterbleibens der Korrektur: die Gleichbehandlung im Unrecht – erst im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend zu machen. Streng formell betrachtet sprenge es damit von vornherein den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, von einer Neubeurteilung der Schätzung der Liegenschaft der Beschwerdeführer bloss deshalb abzusehen, weil die Vermögenssteuerwerte der Liegenschaften anderer Eigentümer entgegen der St. Galler Steuerverordnung nicht an die Marktentwicklung angepasst werden. Zusammenfassend ging es bei diesem Entscheid also nicht um die liegen- schaftenbezogene Vermögenssteuerveranlagung, sondern allein um die dieser vorge- lagerten Neuschätzung einer Liegenschaft; und dies in einem Kanton, in welchem

– anderes als wie gesehen im Kanton Zürich (zumindest Stadt Zürich und beide See- ufer) – die systematische Harmonisierungs- und Verfassungswidrigkeit der Vermö- genssteuerwerte von Liegenschaften nicht erstellt war. Ein Umstossen der vorstehend angeführten Präjudizen von Steuerrekurs- und Verwaltungsgericht zur vorliegenden Zürcher Veranlagungskonstellation lässt sich aus diesem Entscheid mithin nicht ablei- ten.

g) In den Präjudizen von Steuerrekurs- und Verwaltungsgericht wurde im Rahmen der Prüfung des Rechtsgleichheitsgebot insbesondere auf die Waagschale gelegt, dass der Kanton Zürich im besagten Zeitpunkt (also bis Ende 2020) noch kei- nerlei Anstalten getroffen hatte, die Weisung 2009 an die veränderten Verhältnisse anzupassen (vgl. die Hervorhebungen in den vorstehenden Urteilsauszügen). aa) Das kantonale Steueramt bringt diesen Punkt im vorliegenden Verfahren auf und weist darauf hin, dass mittlerweile konkrete Anstalten getroffen worden seien, die bisherige Praxis anzupassen, weshalb die Gleichstellung der Steuerpflichtigen nun gewährleistet sei. Konkret bezieht es sich darauf, dass sich der Regierungsrat des Kantons Zürich am 3. Februar 2021 mit den Vermögenssteuerwerten von Immobilien bzw. mit der Problematik der Entwicklung der Immobilienpreise im Kanton Zürich be- fasste und dabei anordnete, dass zunächst eine diesbezügliche Untersuchung durch ein Fachgutachten durchzuführen sei (vgl. nachstehend E. 3g/cc). Das kantonale Steueramt wies im Einspracheentscheid darauf hin, das Fachgutachten mittlerweile in Auftrag gegeben zu haben. 2 ST.2022.9

- 14 - bb) Der Pflichtige entgegnet dazu, dass ungeachtet des in Auftrag gegebenen Fachgutachtens bis zum heutigen Tag keinerlei konkrete Anstalten getroffen worden seien, die bisherige Praxis anzupassen; die Weisung sei denn auch unverändert in Kraft und der Prozess um die Neubewertung der Liegenschaften im Kanton Zürich könne sich noch um Jahre hinauszögern. Währenddessen sei die Ungleichbehandlung gegenüber seinen Nachbarn weiterhin gegeben. Mithin habe er weiterhin einen verfas- sungsmässigen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung bzw. darauf, mit dem tieferen Formelwert 2009 besteuert zu werden. cc) Ausgelöst durch den vorerwähnten Gerichtsentscheid des Steuerrekursge- richts hatte der Zürcher Regierungsrat eine am 26. Oktober 2020 eingereichte kantons- rätliche Anfrage zum Thema "Vermögenssteuerwerte von Immobilien" zu beantworten (KR-Nr. 395/2020). Die Antwort gab er am 3. Februar 2021 (RRB Nr. 103/2021). In dieser wurde etwa bei der Frage 1 (Wie beurteilt der Regierungsrat den Entscheid des Steuerrerkursgerichts?) darauf hingewiesen, dass "nur aufgrund allgemeiner statisti- scher Angaben zu Medianwerten von Liegenschaftenpreisen und ohne vertiefte Prü- fung des Liegenschaftenmarktes durch ein Fachgutachten" keine umfassende Beurtei- lung der nach der Weisung 2009 festgelegten Vermögenssteuerwerte der Zürcher Liegenschaften möglich sei; deshalb stehe auch nicht fest, inwieweit eine solche ver- tiefte Prüfung die Aussagen des Steuerrekursgerichts zur Bundesrechtskonformität der Vermögenssteuerwerte in der Stadt Zürich bestätigen würde. Weiter wurde bei der Frage 2 (Warum wurde der Vermögenssteuerwert nicht wie in der Vergangenheit in einem Rhythmus von 4 bis 6 Jahren angepasst?) darauf hingewiesen, dass sich je nach Entwicklung im Immobilienmarkt unterschiedliche Intervalle für die Anpassung der Weisung ergeben würden, wobei eine allgemeine Neubewertung aller Liegenschaften naturgemäss aufwändig und langwierig sei. Die letzte Anpassung (2009) sei unter umfassender und fundierter Prüfung der Land- und Liegenschaftenpreise sowie der Marktmieten im ganzen Kanton durch ein externes Beratungsunternehmen und unter Einbezug verschiedener Interessensgemeinschaften erfolgt; sie habe mehr als zwei Jahre beansprucht. Eine allgemeine Neubewertung in kurzen Intervallen sei kaum um- setzbar und wäre mit Blick auf den grossen Aufwand unverhältnismässig. Zu bedenken sei dabei auch, dass die allgemeine Neubewertung nicht durch kurzfristige Schwan- kungen der Immobilienpreise beeinflusst werden sollte. Ein Zeitintervall von mehr als fünf Jahren bis zu nächsten Neubewertung sei deshalb nicht aussergewöhnlich; in an- deren Kantonen lägen zum Teil längere Intervalle zwischen den einzelnen Anpassun- gen; so sei etwa im Kanton Aargau die letzte Neubewertung per 1999 erfolgt. Die 2 ST.2022.9

- 15 - Frage 4 (Wie hoch ist der Anteil der Grundstücke mit Vermögenssteuerwerten unter 70% des Verkehrswerts?) wurde dahingehend beantwortet, dass diesbezüglich keine Datengrundlage vorhanden sei. Und zu Frage 5 (Bis wann ist mit einer Anpassung der Weisung zu rechnen?) wurde erwidert, es sei angezeigt, im laufenden Jahr eine vertief- te Prüfung der Liegenschaftenwerte durch ein Fachgutachten in Auftrag zu geben. Ge- stützt auf diese vertiefte Prüfung der Liegenschaftenwerte würden dann die notwendi- gen Anpassungen der regierungsrätlichen Weisung zu beurteilen sein. dd) Was im Einspracheentscheid und auch in der Rekursantwort nicht erwähnt wird, ist die Tatsache, dass das vom Regierungsrat gewünschte und vom kantonalen Steueramt im April 2021 in Auftrag gegebene Fachgutachten seit dem

3. September 2021 bereits vorliegt (abrufbar über die Internet-Plattform des kantonalen Steueramts: https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern- finanzen/steuern/natuerlichepersonen/seuerwissen-np/wp-liegenschaftenwerte-ksta-20 21-09-03.pdf). Erstellt worden ist es von der Wüest Partner AG (nachfolgend Wüest Partner), welches als auf die Immobilienbewertung spezialisiertes unabhängiges Bera- terunternehmen schon die Grundlagen der Weisung 2009 (und der Vorgängerweisun- gen 2003 und 1999) erarbeitet hat. Das nun also vorliegende Fachgutachten bestätigt im Ergebnis die vom Steuerrekursgericht im erwähnten Präjudiz und im vorliegenden Verfahren festgestellten Preisanstiege in der Stadt Zürich und in C: aaa) Das Fachgutachten hält als vorweggenommenes Ergebnis einleitend fest, dass sich der Verkehrswert einer Liegenschaft gemäss Weisung 2009 im Wesent- lichen aus dem Landwert und dem Gebäudewert zusammensetze. Alsdann führt es aus, dass sich die Baulandpreise im Kanton Zürich im Zeitraum von 2009 mit Beginn der Gültigkeit der Weisung 2009 bis Ende 2020 mehr als verdoppelt hätten. Beim Ge- bäudewert sei sodann ein Anstieg von 4.6% festzustellen. Damit seien also die beiden fundamentalen Steuergrössen der Weisung 2009 angestiegen. Eine zusammenfas- sende Analyse der Situation auf dem Immobilienmarkt erlaube folgende Feststellun- gen:  Die Verkehrswerte von Einfamilienhäusern seien seit dem Inkrafttreten der Weisung 2009 im gesamten Kanton Zürich im Mittel um über 50 Prozent ge- stiegen.  Bei den Eigentumswohnungen betrage der Anstieg beinahe 70 Prozent. 2 ST.2022.9

- 16 -  […] Es folgen Aussagen zu den vergleichsweise nur moderat (um rund 15%) ge- stiegenen Mieten von Mietwohnungen sowie zum ertragswertbezogenen Preisanstieg von Mehrfamilienhäusern (+ 50%) und Geschäftshäusern (+ 40%). Sodann wirft das Gutachten noch einen Blick in die Zukunft und prognostiziert bis 2025 bei den Einfami- lienhäusern einen weiteren Anstieg des Verkehrswerts um 8% und bei den Eigen- tumswohnungen um 5.4%. Der Mittelteil des Gutachtens liefert vorab das detaillierte Zahlenmaterial zu den verschiedenen Preisanstiegen. Zudem wird ein Blick auf die Problematik der Ge- biete mit hoher baulicher Dichte geworfen und festgestellt, dass die bisherigen Lage- klassen (gemäss Weisung 2009) dem heutigen Trend nach dem verdichteten Bauen nicht mehr gerecht würden; statt eines Einheitspreises (pro Lageklasse) sollten des- halb bei der steuerlichen Bewertung von Mehrfamilienhäusern und Stockwerkeigentum mehrere Preisbandbreiten in Abhängigkeit der jeweiligen baulichen Dichte (Anzahl mögliche Stockwerke oder Dichteparameter) je Gemeinde ausgewiesen werden. Am Schluss des Gutachtens werden von Wüest Partner Empfehlungen für die Anpassungen an die festgestellten Preisanstiege abgegeben. Dabei werden zwei Sze- narien skizziert. Das erste geht davon aus, dass das bisherige Modell beibehalten wird und lediglich die Bewertungsparameter angepasst werden (Neuberechnung der Bau- landpreise in allen Lageklassen aller Gemeinden, Anpassung Baukosten, Anpassung Basiszinssatz). Dazu wird festgehalten, dass bei diesem Szenario den Gebäuden in verdichteter Bauweise nicht genügend Rechnung getragen werde. Als zweites Szena- rio wird ein angepasstes Modell vorgeschlagen, welches der baulichen Dichte besser gerecht werden soll. Es sieht vor, dass im Sinn einer allgemeinen Neubewertung die Baulandpreise parzellenscharf im ganzen Kanton neu berechnet werden; dies auf Ba- sis des hedonischen Modells von Wüest Partner. Erwähnt wird dabei auch, dass mit einem solchen, gegenüber der Weisung 2009 verfeinerten System (welches von Wüest Partner bereits in verschiedenen Kantonen umgesetzt worden sei) ein Schritt in die Zukunft getan würde. 2 ST.2022.9

- 17 - Als Fazit wird schliesslich festgehalten, dass der Kanton Zürich die formel- mässig-schematische Bewertung von Liegenschaften für steuerliche Zwecke 1996 als eigentlicher Pionier eingeführt und dabei den Verkehrswert als Summe von Landwert und Zeitbauwert definiert habe. Der Zeitbauwert stütze sich auf den Basiswert der Ge- bäudeversicherung ab und dieser Wert könne auch weiterhin mit einer genügenden Genauigkeit genutzt werden. Bei den Landwerten sei jedoch mit den in den letzten Jahren etablierten technischen Möglichkeiten ein höheres Niveau bezüglich der Präzi- sion der Bewertung von Bauland ermöglicht worden. Eine lokale Begehung in allen Gemeinden, wie dies in den 1990er Jahren für die allererste Einteilung der Lageklas- sen noch nötig gewesen sei, sei heute nicht mehr angezeigt. Zu den neuen Mitteln zähle hauptsächlich die elektronische Verfügbarkeit von immobilienökonomisch wichti- gen Daten zur Lage und deren effiziente Verarbeitung mit heutigen Computern. Dabei helfe auch die Einbettung der Daten und der breite Einsatz von leistungsfähigen geo- graphischen Informationssystemen (GIS). Mit diesen Informationen und Werkzeugen könne ein Mikrolagenmodell entwickelt werden, das wie die bisherigen Lageklassen die Qualität einer Parzelle sehr genau einschätzen könne. Der entscheidende Vorteil einer allgemeinen Neubewertung sei die Annäherung der Vermögenssteuerwerte von Wohneigentum an die aktuellen Verkehrswerte auf dem freien Markt. Seit dem in Kraft treten der Weisung 2009 hätten sich die Verkehrswerte stark erhöht, wobei auch neue regional unterschiedliche Entwicklungen zu beobachten seien. Mit einer allgemeinen Neubewertung werde der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich der Ver- mögenssteuerwert in einem Bereich von 70 bis 100 Prozent des Verkehrswertes be- wegen soll, Rechnung getragen. Mit einer reinen Anpassung der Parameter der Wei- sung 2009 könne demgegenüber vor allem in Gebieten mit einer hohen baulichen Dichte diese Forderung nicht genügend erfüllt werden. Bei der individuellen Sicht auf die einzelne Liegenschaft sei jedoch immer mit einer grösseren Veränderung des Ver- mögenssteuerwertes zu rechnen. Eine somit höhere Anzahl an Einsprachen gegen eine neue Bewertung müsse von der Steuerverwaltung verarbeitet werden können, was mit dem entsprechenden Aufwand als Nachteil einer allgemeinen Neubewertung betrachtet werden könne. bbb) Aus dem Fachgutachten von Wüest Partner lässt sich damit folgendes Fazit ziehen: Im Kanton Zürich wird bezüglich der Steuerwerte von Liegenschaften flächendeckend die verfassungsmässig vorgegebene Schranke (mind. 70% des Ver- kehrswerts) nicht mehr eingehalten, wobei der Hauptgrund in den stark gestiegenen Baulandpreisen zu sehen ist. Eine Umkehr des Preisanstiegs ist nicht in Sicht. Erfor- 2 ST.2022.9

- 18 - derlich ist damit eine Anpassung der Weisung 2009. Im Sinn einer einfachen (der ver- dichteten Bauweise jedoch nicht Rechnung tragenden) Vorgehensweise erheischt dies eine Anpassung der Landpreise in den einzelnen Lageklassen. Im Rahmen einer auf- wändigeren Vorgehensweise bzw. einem gegenüber der Weisung 2009 verfeinerten System könnten auf Basis von hedonischen Modellen die Landpreise neu parzellen- scharf ermittelt werden. Gestützt auf dieses Fachgutachten ist damit auf jeden Fall klar, dass die Wei- sung 2009 den heutigen Vermögenssteuerwerten nicht mehr gerecht wird und mithin ein dringender Anpassungsbedarf besteht. Klar ist auch, dass der Regierungsrat mit dem Gutachterauftrag an Wüest Partner ein entsprechendes Anpassungsverfahren nunmehr in die Wege geleitet hat; offen ist lediglich noch die Form der Anpassung im Sinn eines einfachen und schnellen Szenarios, das aber zulasten der Genauigkeit geht, oder aber im Sinn eines verfeinerten Szenarios, das wohl etwas mehr Zeit für die Umsetzung beanspruchen wird, dafür aber in allen Konstellationen (also auch bei ver- dichteter Bauweise) genauere Werte bringt. Erlaubt sei in diesem Zusammenhang die Bemerkung, dass beim schnellen Szenario wohl auch denkbar wäre, zunächst einmal die Landpreise der verschiedenen Lageklassen an regionale Indizes zu binden; dies wäre mit Blick auf die Herstellung flächendeckender Gesetz- und Verfassungsmässig- keit nicht nur rasch umsetzbar, sondern würde auch gewährleisten, dass die Formel- werte auch bei Preisschwankungen nach unten oder beim vielfach befürchteten "Plat- zen der Immobilienblase" stets zu gesetz- und verfassungsmässigen Werten führen (vgl. z.B. auch die vom Bundesgericht im Entscheid vom 20. April 2005 [2P.233/2004] geschützte Verordnung des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 29. Juni 2004, welche schlichte prozentuale Anpassungen vorsah). ee) Für den vorliegenden Fall ist unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit allein von Bedeutung, dass dem in den vorerwähnten Gerichtsentscheiden ins Feld geführten Argument, wonach das kantonale Steueramt "ausser im Fall von Handänderungen nichts unternehme" nunmehr der Boden entzogen worden ist. Die Anpassung ist – wie soeben ausgeführt – in vollem Gang. Unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit lässt sich damit höchstens noch die Frage stellen, ob steuerpflichtige Grundeigentümer, bei welchen Handänderungen einen zu tiefen (formelmässigen) Vermögenssteuerwert offenlegen, noch von ebendie- sem zu tiefen Formelwert profitieren können, bis die allgemeine Anpassung der Wei- 2 ST.2022.9

- 19 - sung 2009 umgesetzt ist und damit sämtliche steuerpflichtigen Grundeigentümer im Kanton Zürich wieder Vermögenssteuerwerte im verfassungsmässigen Bereich von mindestens 70% des effektiven Verkehrswerts zu versteuern haben. Nach der hier vertretenen Auffassung besteht dafür – auch mit Blick auf den Entscheid des Bundes- gerichts vom 21. April 2005 (2A.384/2004; vgl. nachstehend E. 3g/ff und 3g/hh) – indes kein Anlass. Es sind gerade die einzelnen Handänderungen in den Gemeinden, welche ortsbezogen die Preisentwicklung von Immobilien aufzeigen und dergestalt auch die Basis für die Datenbanken z.B. von Wüest Partner bilden. Die Handänderungen kön- nen dementsprechend nicht nur aufzeigen, dass die formelmässig-schematische Be- wertung im Einzelfall zu einem nicht verfassungsmässigen Vermögenssteuerwert führt, sondern sie bilden in ihrer Gesamtheit gewissermassen einen Preisindex ab, welcher aufzeigt, wann eine generelle Anpassung der Weisung vonnöten ist. Das Fachgutach- ten von Wüest Partner bestätigt, dass der Zeitpunkt für eine Anpassung gekommen ist; der Anpassungsprozess ist eingeleitet. Damit ist davon auszugehen, dass das kanto- nale Steueramt die verfassungsmässige Besteuerung der Vermögenswerte von Lie- genschaften nicht bloss (im Rahmen von Handänderungen) bei einzelnen Grundeigen- tümern umsetzt. ff) Zu beachten ist im Übrigen Folgendes: Als das Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde des Mieterverbands Zürich die heutige gesetzliche Regelung von § 39 Abs. 3 und 4 StG betreffend die Liegenschaftenbewertungen im Kanton Zürich prüfte (BGr, 10. Juli 2002, 2P.120/2001 = BGE 128 I 240), stellte es fest, dass diese einer harmonisierungs- und verfassungsgemässen Anwendung nicht im Wege stehe. Es hat gleichzeitig aber auch festgehalten, dass ebendiese harmonisie- rungs- und verfassungsgemässe Anwendung erheische, im Rahmen der Ausführungs- vorschriften (gemeint ist die regierungsrätliche Weisung) aufgrund der Formelbewer- tung resultierende verfassungswidrig tiefe Steuerwerte gegebenenfalls durch eine individuelle Schätzung zu vermeiden oder zu korrigieren, wie dies das Gesetz in § 39 Abs. 4 StG für zu hohe, d.h. über dem Verkehrswert liegende Steuerwerte ausdrücklich vorsehe (BGr, 10. Juli 2002, 2P.120/2001, E. 3.3.2). Wenn vor diesem Hintergrund die Weisung 2009 für den Vermögenssteuerwert in Rz 82 den Zielkorridor der Formelbe- wertung zwischen 70% und 100% des Markwerts festlegt und vorgibt, dass Ergebnisse unter 70% im Rahmen von individuellen Schätzungen auf 70% anzuheben sind (und Ergebnisse über 100% auf 90% zu reduzieren sind, was schon in § 39 Abs. 4 StG vor- gegeben ist), entspricht dies exakt dem, was das Bundesgericht mit Blick auf die har- monisierungs- bzw. verfassungskonforme Anwendung der Bewertungsregeln von § 39 2 ST.2022.9

- 20 - Abs. 3 und 4 StG vorgegeben hat. Gerade die Möglichkeit der individuellen Schätzung im Zürcher Bewertungssystem gewährt nach der Auffassung des Bundesgerichts mit- hin überhaupt erst die Verfassungsmässigkeit der hiesigen Bewertungsregeln betref- fend die Vermögenssteuerwerte von Liegenschaften. Das Gebot der Rechtsgleichheit kann folglich nicht dazu führen, dass der vorgegebenen Möglichkeit der individuellen Schätzung bei Unterschreitung des verfassungsmässigen Schwellenwerts (70% des Verkehrswerts) generell der Boden entzogen ist, wenn davon auszugehen ist, dass im Kanton aufgrund des allgemeinen Anstiegs der Immobilienpreise eine Grosszahl der formelmässigen Vermögenssteuerwerte diesen Schwellenwert mittlerweile unterschrei- tet. Auszugehen ist in diesem Sinn davon, dass im Zürcher Bewertungssystem im Einzelfall zur individuellen Schätzung gewechselt wird, wenn aufgrund einer Handän- derung ein nicht verfassungskonformer formelmässiger Vermögenssteuerwert offen- kundig wird. Wenn hingegen – wie nunmehr durch das Fachgutachten von Wüest Partner bestätigt – aufgrund des Preisanstiegs im Immobiliensektor regionsweise bzw. kantonsweit die formelmässigen Vermögenssteuerwerte die verfassungsmässigen Schwellenwerte flächendeckend nicht mehr erreichen, so ist naturgemäss die Formel (bzw. die Weisung mit deren Bewertungsparametern) an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Nur wenn sich also die Steuerbehörde darauf beschränken würde, ledig- lich in den besagten Einzelfällen einzuschreiten (und damit bei einer vergleichsweise kleinen Anzahl von steuerpflichtigen Grundeigentümern die nicht verfassungskonfor- men Formelwerte zu korrigieren) und derweil auf eine Anpassung der Weisung zu ver- zichten (und damit bei einer Grosszahl von steuerpflichtigen Grundeigentümern die nicht verfassungskonformen Formelwerte zu tolerieren), könnte sich die erstere kleine Gruppe auf das Rechtsgleichheitsgebot berufen. Davon kann – Stand heute – jedoch keine Rede mehr sein. Dass es für die Anpassung der Weisung, welche auf die verfas- sungsmässig korrekte Bewertung von sämtlichen Grundstücken im Kanton zielt, mehr Zeit braucht als für individuelle Anpassungen, welche sich aufgrund von Handänderun- gen akzentuieren, liegt auf der Hand. Daraus folgt aber nicht, dass die im Einzelfall (aufgrund einer Handänderung) feststehenden verfassungsmässigen Vermögenssteu- erwerte erst anwendbar wären, wenn die Anpassung der Weisung im Kanton flächen- deckend umgesetzt ist. Dies geht auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts hervor, welches bei einem Steuerpflichtigen im Fall einer nach erfolgter Handänderung vorgenommenen Neuschätzung festgehalten hat, dass es keine überwiegenden sach- lichen Gründe gebe, die es rechtfertigen würden, sein Grundstück nach den Massstä- 2 ST.2022.9

- 21 - ben der heute unrechtmässigen Altschätzungen zu bewerten, auch wenn er zweifellos in einigen Steuerperioden gegenüber Steuerpflichtigen benachteiligt werde, bei denen noch (die seit mehreren Jahren nicht angepassten und den aktuellen Werten nicht an- nähernd entsprechenden) Altschätzungen zur Anwendung gelangen. Seine Behand- lung entspreche der aktuellen Rechtslage und er werde dadurch auch rechtsgleich mit anderen Steuerpflichtigen behandelt, die – entsprechend Art. 14 Abs. 1 StHG und § 41 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz nach dem Verkehrswert bewertetes – Vermögen zu versteuern haben, ohne Eigentümer oder Nutzniessungsberechtigte eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstücks zu sein (BGr, 21. April 2005, 2A.384/2004, E. 4.3 i.V.m. E. 3.3 a.E.). gg) Im vorliegenden Fall kann auch nicht verlangt werden, dass sich die Steu- erbehörde aufgrund der Kenntnis des Verkehrswerts der Eigentumswohnung des Pflichtigen und im Wissen um weitere Wohnungen der gleichen Grösse in den Mehr- familienhäusern der vorgenannten Liegenschaftsüberbauung nun sofort auf die Suche nach weiteren Formelwertkorrekturen macht bzw. kann der Pflichtige unter dem Rechtsgleichheitsgebot nichts daraus ableiten, wenn sie dies nicht tut. Dies würde nämlich erheischen, dass der tatsächliche Verkehrswert der entsprechenden Wohnun- gen mittels Gutachten individuell zu schätzen wäre. Ein automatisches Abstellen auf den Kaufpreis 2017 der rekurrentischen Wohnung wäre nämlich nicht zulässig, denn gleichartige Wohnungen können aufgrund des Ausbaustands (z.B. exklusive neue Küche versus ältere 0815-Einbauküche, dito bei den Nasszellen oder bei den Boden- belägen etc.) und der Lage (z.B. Wohnung im 3. OG mit voller Seesicht versus Woh- nung im 1. OG [oder gar ebenfalls 3. OG] ohne jegliche Seesicht) erheblich unter- schiedliche Verkehrswerte aufweisen. Von daher ist auch die vom Pflichtigen primär geltend gemachte Ungleichbehandlung mit Grundeigentümern von angeblich "gleichen Wohnungen" in der angeführten Liegenschaftsüberbauung ein Stück weit der Boden entzogen; dies obwohl zweifellos davon auszugehen ist, dass nach der Anpassung der Weisung in den besagten Mehrfamilienhäusern der Überbauung die Vermögenssteu- erwerte generell ansteigen werden. Wenn eine Eigentumswohnung wie hier zu einem weit über dem Formelwert liegenden Preis gekauft wird, ist die Situation des Neuer- werbers nicht vergleichbar mit jener eines eine ähnliche Eigentumswohnung schon länger haltenden Eigentümers, bei welcher zwar Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Formelwert ebenfalls zu tief ist, der genaue Verkehrswert indes nicht bekannt ist bzw. mittels Gutachten erst noch zu ermitteln wäre. 2 ST.2022.9

- 22 - hh) Unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit ist schliesslich immer von Bedeu- tung, welche Gruppen von Steuerpflichtigen miteinander verglichen werden. So wie der Pflichtige den Vergleich von steuerpflichtigen Eigentümern ähnlicher Wohnungen in der Liegenschaftsüberbauung sucht und eine Ungleichbehandlung moniert, könnte etwa ein Steuerpflichtiger, welcher im gleichen Mehrfamilienaus eine gleichartige Wohnung gemietet hat, geltend machen, er habe ein nicht liegenschaftenbezogenes bewegliches Vermögen (z.B. Bankguthaben und Wertschriften) von rund Fr. 1'000'000.- zu versteu- ern, derweil ein Wohnungseigentümer in gleichen Vermögensverhältnissen (Kaufpreis Wohnung Fr. 2'000'000.-, finanziert mit Fr. 1'000'000.- Eigenkapital und Fr. 1'000'000.- Hypothek) vermögensseitig nichts zu versteuern habe, wenn der sich aus der Weisung ergebende Formelwert bei 50% (oder wie hier deutlich unter 50%) des Verkehrswerts (Fr. 1'000'000.- Vermögenssteuerwert abzgl. Schulden Fr. 1'000'000.- = Fr. 0.-) liegt (vgl. BGr, 21. April 2005, 2A.384/2004, E. 4.3 a.E., mit Hinweis auf BGE 124 I 159 E. 2 betreffend Gebot der rechtsgleichen Behandlung der Eigentümer von beweglichem und unbeweglichem Vermögen). Zwar ist ungeachtet der gleichartigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen in diesem Vergleich gestützt auf den Verfas- sungsauftrag zur Förderung von Wohneigentum (Art. 108 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV]) ein Unterschied gewollt und grundsätzlich zulässig; jedoch hat das Bundesgericht eben die besagten Schranken gesetzt (Vermögenssteuerwert mindes- tens 70% vom Verkehrswert). Auch dieser Hintergrund verbietet es, die Rechtsgleich- heit im Sinn des Pflichtigen einseitig mit Hinweis auf die Gruppe von Steuerpflichtigen zu fordern, bei welchen die besagten verfassungsmässigen Schranken unterschritten sind und die erforderlichen Anpassungen noch im Gange sind bzw. mit Blick auf die kantonsweite Umsetzung etwas Zeit benötigen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch noch die Gruppe der Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, bei denen die Rechtsprechung davon ausgeht, dass individuelle Schätzungen des Verkehrswerts sogar in Einzelfällen ohne weiteres dem schematischen Ergebnis der Weisung 2009 vorgehen (vgl. StRG, 29. Oktober 2020, 1 ST.2019.234, www.strgzh.ch; VGr, 20. Januar 2021, SB.2020.00115, www.vgrzh.ch; offenbar bestätigt durch das Bundesgericht am

23. Dezember 2021, 2C_194/2021 [Begründung per Datum des vorliegenden Ent- scheids noch nicht veröffentlicht]). 2 ST.2022.9

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4. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 ST.2022.9