Verein; interkantonale Steuerausscheidung.- Im Rahmen der interkantonalen Vermögensausscheidung bei einem Verein sind bei der Quotenermittlung die Liegenschaften als lokalisierte Aktiven den Kantonen mit ihren Repartionswerten zuzuteilen. Bei der Berechnung der kantonalen Anteile am steuerbaren Vereinsvermögen ist alsdann mit der so ermittelten Quote in einem ersten Schritt am Gesamtvermögen Mass zu nehmen, in welchem die Liegenschaften ebenfalls mit den Repartitionswerten berücksichtigt sind; in einem zweiten Schritt ist sodann noch die Differenz zwischen den liegenschaftenbezogenen kantonalen Steuerwerten und den Repartionswerten auszugleichen. Damit erweist sich dergestalt vorgenommene Berechnungsweise der Zürcher Steuerbehörde als korrekt, derweil die Pflichtigen zusammen mit der Steuerbehörde des auswärtigen Sitzkantons zu Unrecht davon ausgehen, dass mit der ermittelten Quote am Vermögen Mass zu nehmen sei, in welchem die Liegenschaften mit den kantonalen Steuerwerten berücksichtigt sind und keine weiteren Repartitionskorrekturen vorzunehmen seien.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 ST.2015.88
- 6 - Das kantonale Steueramt macht im vorliegenden Verfahren denn auch nicht geltend, diesbezüglich dem besagten Grobkonzept nicht folgen zu wollen. Unter diesen Um- ständen besteht auch für das Rekursgericht kein Anlass, hieran etwas zu ändern. dd) Der Verzicht auf die Annahme von Spezialsteuerdomizilen hat grundsätz- lich also zur Folge, dass das Vereinsvermögen quotenmässig auf sämtliche beteiligten Kantone (Sitzkanton, Betriebsstättenkantone) aufzuteilen ist.
E. 2 a) Umstritten ist nun die Frage, wie diese quotenmässige Aufteilung kapital- seitig umzusetzen ist. Das erwähnte Grobkonzept hält diesbezüglich lediglich fest, dass im Rahmen der Kapitalausscheidung die Liegenschaften nach der Lage und das übrige Vermögen (= hauptsächlich Wertschriften und Beteiligungen) mit Blick auf die regionale Vermögensverwaltung nach Massgabe der regionalen Bilanzen zu berück- sichtigen seien. Detailliertere Vorgaben, insbesondere betreffend die Bewertung der Liegenschaften, fehlen indes, weshalb die Pflichtige aus dem Konzept insoweit nichts zugunsten ihrer Berechnungsweise ableiten kann. Die hiesige Steuerbehörde ist so- dann mit Blick auf das kapitalseitige Besteuerungsrecht des Kantons Zürich auch nicht an die Ausscheidungsberechnung des Sitzkantons B gebunden (vgl. dazu nachfolgend lit. g).
b) Wie bereits erwähnt, geht auch die hiesige Steuerbehörde von der quoten- mässigen Kapitalausscheidung aus (= keine Spezialsteuerdomizile). Dabei macht sie korrekt geltend, dass für die Bestimmung der Aktivquote die Liegenschaften nach den einschlägigen bundesgerichtlichen Zuteilungsnormen objektmässig dem Belegenheits- kanton zuzuweisen seien. Soweit sie allerdings in diesem Zusammenhang auf § 33 N 10 des bereits zitierten Kommentars zum interkantonalen Steuerrecht verweist, kann dem nicht direkt gefolgt werden, wird dort doch die Steuerausscheidung bei Kapitalan- lageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons und damit die Situation bei liegenschaf- tenbezogenen Spezialsteuerdomizilen am Belegenheitsort abgehandelt (Oertli/Zigerlig, § 33 N 9 ff.) in diesem Zusammenhang wird dort festgestellt, dass Liegenschaften ob- jektmässig dem Belegenheitskanton zuzuweisen seien. Weiterführend ist im besagten Kommentar indes das Folgekapitel betreffend die Ausscheidung bei Betriebsliegen- schaften (Oertli/Zigerlig, § 33 N 45 ff.): Diesbezüglich und also mit Blick auf die quo- tenmässige Ausscheidung wird dort die bundesgerichtliche Praxis dahingehend zu- sammengefasst, dass für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens bzw. Kapitals 1 ST.2015.88
- 7 - die Betriebsliegenschaften als "lokalisierte Aktiven" dem Sitz- sowie den Betriebsstät- tekantonen zuzuteilen seien. Die Bewertung der Liegenschaften habe dabei nach den gleichen Grundsätzen wie die Bewertung der Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons zu erfolgen, nämlich je nach Rechtsträger zum Repartitionswert, zum Einkommenssteuerwert oder zum Gewinnsteuerwert (vgl. Oertli/Zigerlig, § 33 N 46 f.).
c) Rechtsträger der Liegenschaften ist im vorliegenden Fall ein Verein und damit eine juristische Person. Für Vereine gilt nun aber die erwähnte Sonderregelung, dass als steuerbares Eigenkapital das Reinvermögen gilt, welches nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen zu bewerten ist. Damit sind also die Liegenschaften im Rahmen der Lokalisierung der Aktiven zur Quotenbe- stimmung mit dem massgebenden amtlichen Verkehrswert des Belegenheitskantons zu bewerten und sind dabei die Repartitionsfaktoren zu berücksichtigen (Oertli/Zigerlig, § 33 N 13). Letzteres aus folgenden Gründen: Weil in den Kantonen unterschiedliche Vermögenssteuerwerte für Liegenschaften bestehen, diese jedoch bei einer interkan- tonalen Steuerausscheidung insbesondere auch für die Verteilung der Schulden und Schuldzinsen nach einheitlichen Kriterien zu berücksichtigen sind, werden bei der Aus- scheidung Hilfsfaktoren (die sogenannten Repartitionsfaktoren) eingesetzt, welche das durchschnittliche Verhältnis der kantonalen Vermögenssteuerwerte zum tatsächlichen Verkehrswert ausdrücken. Festgelegt werden diese von der Schweizerischen Steuer- konferenz (vgl. deren Kreisschreiben Nr. 22 vom 21. November 2006 der über die "Re- geln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen ab Steuerperiode 1997/98 [Repartitionsfaktoren]"). Ausgegangen wird dabei von einer Bezugsgrösse, die 70% des Verkehrswerts entspricht (= Repartitionsfaktor 100); Hin- tergrund ist der Umstand, dass gemäss einem Bundesgerichtsurteil eine Verkehrs- wertansetzung unter diesen 70% nicht zulässig ist. Offenbar halten sich indes längst nicht alle Kantone an diese bundesgerichtliche Vorgabe, gibt es doch Kantone, für wel- che der Repartitionsfaktor über 200 angesetzt ist. Für den Kanton Zürich beträgt dieser 90, was also bedeutet, dass die durchschnittlichen Vermögenssteuerwerte von Liegen- schaften leicht über 70% der tatsächlichen Verkehrswerte liegen.
d) Die Pflichtige ging bei ihrer Ausscheidungsberechnung wie folgt vor (nach- folgend aufgezeigt am Beispiel der Steuerperiode 1.1. - 31.12.2009): 1 ST.2015.88
- 8 - Alle Kantone Kanton ZH Liegenschaften bzw. lokalisierte Aktiven: Fr. Fr. Summe amtliche Verkehrswerte 264'111'351.- 87'114'600.- Korrigiert um kantonale Rep.-Faktoren 279'715'781.- 78'403'141.- (ZH 90%) Mobile Aktiven : Wertschriften/Beteiligungen +übrige Aktiven 169'630'617.- 3'251'083.- Total Aktiven: 449'346'398.- 81'654'224.- Anteil in % 100 18.172 aa) Die hiesige Steuerbehörde stimmt dieser Quotenberechnung zu; diese entspricht denn auch den dargelegten ausscheidungsrechtlichen Vorgaben, indem sich die Quoten der Kantone an den lokalisierten bzw. kantonsbezogenen und in Bezug auf die Liegenschaften repartitionsbereinigten Vermögenswerten orientieren. bb) Ist damit der Anteil des Kantons Zürich am zu besteuernden Vereinsver- mögen in Prozenten bekannt und ist dieser Anteil auch unbestritten, so steht damit die Höhe des hierorts steuerbaren Vermögens gleichwohl noch nicht fest. Denn streiten lässt sich noch immer darüber, von welchem Gesamtvermögen bei der Rechnung mit der ermittelten Prozentquote auszugehen ist. cc) Die Pflichtige hält mit der Steuerverwaltung des Sitzkantons dafür, dass (schuldenbereinigt) von einem steuerbaren Reinvermögen von Fr. 230'259'806.- aus- zugehen sei; die Liegenschaften sind in diesem Betrag mit den kantonalen Steuerwer- ten berücksichtigt. Für den Kanton Zürich resultiert mit der besagten Quote von 18.172% damit ein steuerbares Vermögen von Fr. 41'842'298.-. dd) Die hiesige Steuerbehörde geht bei ihrer Berechnung demgegenüber von einem steuerbaren Reinvermögen von Fr. 244'376'237.- aus; die Differenz von Fr. 14'116'431.- gründet zur Hauptsache im Umstand, dass die Liegenschaften mit dem Repartitionswert eingesetzt werden, und im Übrigen auf einer Bewertungskorrek- tur der Steuerverwaltung des Sitzkantons von Fr. 1'488'000.- zu Ungunsten der Pflich- tigen, welche die Zürcher Steuerverwaltung bei ihrer Berechnung nicht übernommen hat. Von diesem höheren Wert ausgehend errechnet sie mit der Quote von 18.172% zunächst einen Anteil des Kantons Zürich von Fr. 44'407'504.-. Zum hierorts steuerba- 1 ST.2015.88
- 9 - ren Vermögen gelangt sie alsdann, indem noch die Differenz zwischen dem Steuerwert aller hier lokalisierten Liegenschaften (Fr. 87'144'600.-) und dem diesbezüglichen Re- partitionswert (Fr. 78'403'141.-) hinzugerechnet wird, was einen Betrag von Fr. 53'148'963.- ergibt.
e) Wenn bei der Quotenermittlung lokalisierte Aktiven bzw. Liegenschaften mit Repartitionswerten berücksichtigt worden sind, so muss die undifferenzierte Anwen- dung dieser Quoten auf ein zu verteilendes Vermögen, in welchem die Liegenschaften mit den kantonalen Vermögenssteuerwerten eingesetzt sind, zwangsläufig zu einem verzerrten und somit falschen Resultat führen. aa) Dies zeigt sich eindrücklich anhand eines vereinfachten Beispiels: Annahme: In drei Kantonen (mit Repartitionsfaktoren 90, 100 und 200) finden sich Betriebsliegenschaften mit effektiven Verkehrswerten von jeweils Fr. 2 Mio., was beim besagten 70%-Bewertungsansatz (= Repartitionsfaktor [RF] 100) also einem Vermögenssteuerwert von jeweils 1.4 Mio. entspricht; keine weiteren Aktiven wie Wert- schriften/Beteiligungen und keine Schulden. Die Ausscheidungsquoten errechnen sich zunächst wie folgt: Kant. Wert Rep.-Wert Quote Fr. Fr. Kanton mit RF 100 1'400'000.- 1'400'000.- → 33.33% Kanton mit RF 90 1'555'555.- 1'400'000.- → 33.33% Kanton mit RF 200 700'000.- 1'400'000.- → 33.33% Alle Kantone 3'655'555.- 4'200'000.- → 100% Wenn nun die anhand der Repartitionswerte ermittelte Quote (jeweils 33.33%) mit Blick auf die Vermögensausscheidung an der Summe der nicht repartitionsbereinig- ten Liegenschaftenwerte (= Fr. 3'655'555.-) Mass nehmen würde, so könnte jeder Kan- ton einen Drittel dieses Vermögens, also rund Fr. 1.2 Mio. besteuern. Aus Sicht der Pflichtigen wäre dies (unter Ausklammerung der kantonalen Steuerniveauunterschie- de) insoweit nicht zu beanstanden, als sie gesamthaft genau das Vermögen zu ver- steuern hätte, welches auch im Rahmen kantonaler Einzelbetrachtungen resultierte. 1 ST.2015.88
- 10 - Nicht gerechtfertigt ist ein solches Resultat indes aus Sicht der Kantone. Zwar ist bild- lich gesprochen der insgesamt zu verteilende Vermögenskuchen korrekt, doch würden die repartitionsbereinigt gleichmässigen Quoten von 33.33% dazu führen, dass die tiefer bewertenden Kantone zu Lasten der höher bewertenden Kantone ein zu grosses Kuchenstück erhielten. Im obigen Beispiel könnte der Kanton mit Repartitionsfaktor 200 die Liegenschaft im eigenen Kanton nur mit einem Vermögenssteuerwert von Fr. 700'000.- besteuern; mit der von der Pflichtigen verfochtenen Ausscheidungsrech- nung profitierte er jedoch von den höheren Bewertungsansätzen der anderen Kantone und könnte er dasselbe Substrat (33.33% von drei gleichen Liegenschaften = eine Lie- genschaft) mit gut Fr. 1.2 Mio. besteuern. Anders sieht es für den Kanton mit Repartiti- onsfaktor 90 aus; während dieser die Liegenschaft im eigenen Kanton mit einem Wert von Fr. 1'555'555.- besteuern könnte, verbliebe ihm bei Anwendung der Ausschei- dungsberechnung der Pflichtigen trotz gleichem Substrat (33.33% von drei gleichen Liegenschaften = eine Liegenschaft) lediglich ein steuerbares Vermögen von rund Fr. 1.2 Mio. bb) Die ermittelten Quoten müssen folglich in einem ersten Schritt am reparti- tionsbereinigten Vermögen Mass nehmen. Sodann sind in einem zweiten Schritt auf Ebene der kantonalen Vermögenseinschätzungen die Differenzen zwischen den Re- partitionswerten und den kantonalen Vermögenssteuerwerten auszugleichen, da es sich bei den Repartitionswerten um reine Hilfsgrössen handelt; wie das obige Beispiel zeigt, resultierte ansonsten für die Pflichtige insgesamt ein zu hohes steuerbares Ver- mögen von Fr. 4.2 Mio. Kantone mit Repartitionsfaktoren > 100 (wie beispielsweise Basel Land und Solothurn) haben dabei die Differenzen zu subtrahieren und Kantone mit Repartitionsfaktoren < 100 (wie vorliegend Zürich) zu addieren; nur bei Kantonen mit RF 100 (wie z.B. Bern) erübrigen sich weitere Korrekturen. cc) Unter dem Strich führen diese Repartitionswertkorrekturen im obigen Bei- spiel also zum korrekten steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 3'655'555.-, und jeder Kanton erhält davon den Anteil, den er gestützt auf sein kantonales Bewertungsniveau auch im Fall liegenschaftenbezogener Spezialsteuerdomizile besteuern könnte. In die- sem stark vereinfachten Beispiel deckt sich folglich die quotenmässige Ausscheidung mit der objektmässigen Ausscheidung. dd) Komplexer wird es freilich, wenn neben den Liegenschaften weitere mobi- le Vermögenswerte vorhanden sind (bei zentraler Vermögensverwaltung in der Buch- 1 ST.2015.88
- 11 - haltung des Sitzkantons), welche allen Betriebsstätten dienen und entsprechend quo- tenmässig zu verteilen sind. Im vorliegenden Fall sind nun aber im Rahmen der quo- tenmässigen Ausscheidung auch diese mobilen Aktiven gestützt auf die Betriebsstätte- Buchhaltungen gleich wie die Liegenschaften nach ihrer Lage berücksichtigt worden. Mithin kommt es im Ergebnis wiederum zu einer Überschneidung der quotenmässigen und objektmässigen Ausscheidung. Weil sodann auch die Schulden nach Lage der Aktiven zu verteilen sind, führen die beiden Methoden im hier allein streitigen Bereich der Vermögensausscheidung letztlich zum selben Resultat. Entgegen den von der Pflichtigen verschiedentlich geäusserten Bedenken folgt daraus nicht, dass die hiesige Steuerbehörde statt nach der quotenmässigen womöglich nach der objektmässigen Methode vorgegangen ist.
f) Nach alledem steht fest, dass die Berechnungsweise der hiesigen Steuer- behörde korrekt ist. Diese entspricht denn auch der Praxis betreffend die interkantona- le Vermögensausscheidung bei natürlichen Personen, welche hier ohne weiteres he- rangezogen werden kann, weil bei Vereinen hinsichtlich der Vermögensbesteuerung entsprechende Regeln gelten (vgl. deshalb etwa das Berechnungsbeispiel Nr. 64 in: Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. A., 2009, oder das Bei- spiel der St. Galler Steuerverwaltung in deren Steuerbuch [StB] 16 Nr. 1).
g) Wird die Ausscheidungsberechnung der Zürcher Steuerbehörde in allen hier beteiligten Kantonen so umgesetzt, kann es zu keiner Doppelbesteuerung kom- men, weshalb der Pflichtigen der diesbezügliche Einwand von vornherein nicht weiter- helfen kann. Haben dabei gestützt auf die Vorgabe des Sitzkantons allenfalls andere Kantone (insbesondere also solche mit hohen Repartitionsfaktoren) rechtskräftig falsch eingeschätzt, so könnte dies der Pflichtigen aber auch nicht weiterhelfen. Bei interkan- tonal konkurrenzierenden Steueransprüchen wird die Vermeidung der Doppelbesteue- rung selbstredend nicht dadurch erreicht, dass später veranlagende Kantone auf ihr Besteuerungsrecht zu verzichten haben. Der Steuerpflichtige kann deren (letztinstanz- lichen) Entscheide aber mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheit an das Bundesgericht weiterziehen und dabei auch rechtskräftige Entscheide von früher ver- anlagenden Kantone mit anfechten, worauf alsdann das Bundesgericht über das Be- steuerungsrecht der einzelnen Kantone zu befinden hätte (vgl. § 154 Abs. 1 StG; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 5 N 100 f.). 1 ST.2015.88
- 12 -
h) Nach alledem sind die vorinstanzlichen Ausscheidungsberechnungen 2009 und 2010, welche ausserhalb der geprüften Berechnungsweise nicht beanstandet wor- den sind, zu bestätigen; gleiches gilt damit auch in Bezug auf die sich daraus ableiten- den hiesigen Vermögenssteuerfaktoren.
E. 3 Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1958/8. Juni 1997).
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 ST.2015.88
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung 1 ST.2015.88 Entscheid
19. August 2015 Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli In Sachen Verein A, Rekurrentin, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, gegen Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2009 und 1.1. - 31.12.2010
- 2 - hat sich ergeben: A. Verein A nachfolgend die Pflichtige ist ein Verein mit ideeller Zweckverfol- gung, der aufgrund geschäftlicher Tätigkeiten im Handelsregister des Sitzkantons B eingetragen ist und kaufmännisch Buch führt. Hervorgegangen aus der Fusion von verschiedenen anderen Vereinen, verfügt die Pflichtige seit 2004 über einen grösseren Liegenschaftenbestand. Die über die ganze Schweiz verteilten Liegenschaften dienen ihr nach eigenen Angaben grossenteils für den Eigenbedarf (= Betriebsliegenschaften) und teils auch "im Hinblick auf die Erfüllung der Zweckbestimmung zur Absicherung von künftigen Risiken im Sinn von Reserven für härtere Zeiten im Kampf um den Ver- einszweck" (= letztlich Kapitalanlagen). Nach der vorerwähnten Fusion und dem damit verbundenen starken Zuwachs des Liegenschaftenbestands stellte sich steuerlich die Frage, wie die Pflichtige als Verein mit ideeller Zweckverfolgung die interkantonale Gewinn- und Kapitalausschei- dung durchzuführen habe. Vor diesem Hintergrund liess diese durch eine Steuerspezi- alistin ein Grobkonzept erstellen, welches mit Schreiben vom 9. Mai 2005 den ver- schiedenen kantonalen Steuerverwaltungen unterbreitet und in der Folge offenbar auch angewandt wurde. Das Konzept sah vor, in Anlehnung an das Ausscheidungs- modell für Versicherungsgesellschaften auf eine Kategorisierung der Liegenschaften in Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften zu verzichten (= keine Spezialsteuerdomizi- le) und auf dieser Basis eine quotenmässige Aufteilung des Vereinsgewinns und - vermögens vorzunehmen. Im Einschätzungsverfahren für die Steuerperioden 1.1. - 31.12.2009 und 1.1. - 31.12.2010 war die interkantonale Gewinnausscheidung kein Thema, weil die Pflichtige keinen Gewinn erzielt hatte. Indes kam es zum Streit betreffend die Kapitalausschei- dung im interkantonalen Verhältnis. Dabei ging es im Wesentlichen um die Frage, wie innerhalb des Vereinsvermögens die Liegenschaften zu bewerten sind und wie mit Blick auf die kantonalen Unterschiede betreffend die Liegenschaftenbewertung den sogenannten Repartitionsfaktoren Rechnung zu tragen ist. Entsprechend den Einschätzungen bzw. Ausscheidungsberechnungen des Sitzkantons B ging die Pflichtige von einem Gesamtkapital von Fr. 230'259'806.- (2009) bzw. Fr. 270'190'985.- (2010) sowie einer Zürcher Quote von 18.172% (2009) bzw. 1 ST.2015.88
- 3 - 14.824% (2010) aus; für den Kanton Zürich errechnete sich dergestalt ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 41'842'000.- (2009) bzw. Fr. 40'052'000.- (2010). Die hiesige Steuerbehörde ging mit Quoten von 18.172% (2009) und 14.99% (2010) von gleichen bzw. minim korrigierten Zürcher Anteilen aus und setzte das zu verteilende Gesamtkapital aufgrund einer anderen Vorgehensweise bei der Liegen- schaftenbewertung mit Fr. 244'376'236.- (2009) bzw. Fr. 285'385'975.- (2010) aber höher an, womit sich in einem ersten Schritt Anteile für den Kanton Zürich von Fr. 41'842'298.- (2009) bzw. Fr. 40'052'779.- (2010) ergaben. Die letzteren Werte un- terzog sie in einem zweiten Schritt noch einer liegenschaftenbezogenen Repartitions- wert-Korrektur, so dass ein im Kanton Zürich steuerbares Eigenkapital von Fr. 50'583'000.- (2009) bzw. Fr. 48'419'000.- (2010) resultierte; Steuersatz jeweils 0.75‰. Die entsprechenden Veranlagungen wurden der Pflichtigen mit Schlussrech- nung von 17. Februar 2014 formell eröffnet. B. Gegen die Schlussrechnungen liess die Pflichtige Einsprache erheben, worauf die Parteien sich am 20. Juni 2014 zu einer Besprechung trafen. Am 5. Febru- ar 2015 zeigte das kantonale Steueramt der Pflichtigen eine reformatio in peius an, weil sich herausgestellt hatte, dass eine im Kanton Zürich verkaufte Liegenschaft nicht anteilmässig im Eigenkapital figurierte. Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2015 legte das kantonale Steueramt das steuerbare Eigenkapital entsprechend auf Fr. 53'148'000.- (2009; Steuersatz 0.75‰) bzw. Fr. 51'274'000.- (2010; Steuersatz 0.75‰) fest. Der steuerbare Reingewinn betrug in beiden Jahren Fr. 0.-. C. Mit Rekurs vom 2. April 2015 lässt die Pflichtige weiterhin die Richtigkeit ihrer Ausscheidungsberechnung verfechten und damit einhergehend beantragen, das steuerbare Vermögen auf Fr. 41'842'000.- (Steuerperiode 1.1. - 31.12.2009; bei einem Gesamtkapital von Fr. 230'259'000.-) bzw. Fr. 40'525'000.- (Steuerperiode 1.1. - 31.12.2010; bei einem Gesamtkapital von Fr. 270'190'000.-) festzusetzen. Zudem wird die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt. 1 ST.2015.88
- 4 - Das kantonale Steueramt schliesst mit Vernehmlassung vom 14. April 2015 auf Rekursabweisung. Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Als juristische Personen besteuert werden gemäss § 54 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) auch die Vereine; vorbehalten bleibt die hier nicht zur Diskussion stehende Steuerbefreiung im Sinn von § 61 StG. Im Vergleich zur Besteuerung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaf- ten gelten jedoch für Vereine verschiedene Besonderheiten (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 54 N 27 StG). So gibt § 81 StG hinsichtlich der Kapitalsteuer vor, dass bei Vereinen als steuerbares Ei- genkapital das Reinvermögen gilt (Abs. 1 lit. b). Dabei werden die Vermögenswerte nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen be- wertet (Abs. 2). Diese Regelung fusst auf Art. 29 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. De- zember 1990 (StHG) und gilt damit schweizweit.
b) Die Pflichtige betreibt ihre Vereinstätigkeiten mit 900 Angestellten in 14 Regionen mit 45 Sektionen; dabei verfügt sie in fast allen Kantonen über Betriebs- stätten und Liegenschaften (vgl. Grobkonzept vom 14. März 2005). Es liegt damit der seltene Fall eines interkantonal tätigen Vereins vor (vgl. Urs Duttweiler, Die Besteue- rung von Vereinen, StR 2002, 713). Mit Bezug auf Fragen der interkantonalen Steuer- ausscheidung bei einem solchen Verein hat sich die Lehre und Rechtsprechung – so- weit ersichtlich – noch kaum je befasst.
c) Nach einem feststehenden Grundsatz des interkantonalen Doppelbesteue- rungsrechts sind bei interkantonalen Unternehmungen stets der Gesamtgewinn und das Gesamtkapital nach Quoten auf die Betriebsstättenkantone und den Hauptsitzkan- ton aufzuteilen. Das bedeutet, dass die beteiligten Kantone insgesamt nicht mehr als 100% des Gesamtgewinns und -kapitals besteuern dürfen (Höhn/Mäusli, Interkantona- les Steuerrecht, 4. A., 2000, § 26 N 3 mit Hinweisen). 1 ST.2015.88
- 5 - aa) Nun ist ein Verein (im Normalfall) mangels wirtschaftlicher Tätigkeit (vgl. Art. 60 Abs. 1 ZGB) grundsätzlich zwar kein Unternehmen, doch ist es naheliegend, dem vorstehenden Grundsatz auch nachzuleben, wenn ein Verein in verschiedenen Kantonen Betriebsstätten unterhält; dies wird von den Parteien denn auch nicht in Fra- ge gestellt. Wenn nachfolgend von Unternehmen die Rede ist, wird damit auch ein Verein der hier vorliegenden Art erfasst. bb) Zu beachten ist zunächst, dass auch Unternehmensliegenschaften (bzw. also Vereinsliegenschaften) am Belegenheitsort ein Spezialsteuerdomizil begründen (für juristische Personen: § 56 Abs. 1 lit. c StG; Art. 21 Abs. 1 lit. c StHG). In solchen Fällen trifft das i.d.R. ausschliessliche Besteuerungsrecht des Liegenschaftenkantons (also das Recht zur Besteuerung ohne Rücksicht auf das Gesamteinkommen- bzw. -vermögen und damit insbesondere ohne Rücksicht auf allfällige ausserkantonale Ver- luste; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 5 N 25 StG) jedoch mit den Grundsätzen der Unternehmensbesteuerung, d.h. der vorgenannten quotenmässigen Aufteilung des Unternehmensvermögens und -gewinns aufgrund des Geschäftsbetriebs bzw. des Sit- zes im Sinn von Art. 20 Abs. 1 StHG und allenfalls aufgrund wirtschaftlicher Zugehörig- keit wegen Betriebsstätten gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG aufeinander. Zwischen diesen beiden Grundsätzen muss deshalb für Liegenschaften im interkantonalen Steu- errecht ein Ausgleich gefunden werden (vgl. Oertli/Zigerlig in: Kommentar zum Inter- kantonalen Steuerrecht, 2011, § 33 N 3 ff., auch zum Folgenden). Das ausschliessliche (objektbezogene) Besteuerungsrecht des Liegenschaftenkantons kollidiert aber nur dann mit der quotenmässigen Ausscheidungsmethode, wenn ein Unternehmen zugleich ausserkantonale Betriebsstätten und im Sitzkanton und/oder in Betriebsstät- tenkantonen Kapitalanlageliegenschaften besitzt. Allein mit ausserkantonalen Liegen- schaften begründen Unternehmen keine Betriebsstätten. cc) Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich von einer solchen Kollision auszu- gehen, nachdem die Pflichtige sowohl über Betriebsliegenschaften im Sitzkanton und in den Betriebsstättekantonen sowie auch über Kapitalanlageliegenschaften in all diesen Kantonen verfügt. Weil jedoch sämtliche Liegenschaftenkantone zugleich Betriebsstättekantone sind, schlug die Pflichtige im erwähnten Grobkonzept vom
14. März 2005 vor, dem gängigen Ausscheidungsmodell für interkantonale Versiche- rungsgesellschaften zu folgen und auf die Annahme von Spezialsteuerdomizilen zu verzichten. Insoweit wurde dem Grobkonzept in den Folgejahren offenbar nachgelebt und wurde dieses damit von allen beteiligten Steuerverwaltungen formlos genehmigt. 1 ST.2015.88
- 6 - Das kantonale Steueramt macht im vorliegenden Verfahren denn auch nicht geltend, diesbezüglich dem besagten Grobkonzept nicht folgen zu wollen. Unter diesen Um- ständen besteht auch für das Rekursgericht kein Anlass, hieran etwas zu ändern. dd) Der Verzicht auf die Annahme von Spezialsteuerdomizilen hat grundsätz- lich also zur Folge, dass das Vereinsvermögen quotenmässig auf sämtliche beteiligten Kantone (Sitzkanton, Betriebsstättenkantone) aufzuteilen ist.
2. a) Umstritten ist nun die Frage, wie diese quotenmässige Aufteilung kapital- seitig umzusetzen ist. Das erwähnte Grobkonzept hält diesbezüglich lediglich fest, dass im Rahmen der Kapitalausscheidung die Liegenschaften nach der Lage und das übrige Vermögen (= hauptsächlich Wertschriften und Beteiligungen) mit Blick auf die regionale Vermögensverwaltung nach Massgabe der regionalen Bilanzen zu berück- sichtigen seien. Detailliertere Vorgaben, insbesondere betreffend die Bewertung der Liegenschaften, fehlen indes, weshalb die Pflichtige aus dem Konzept insoweit nichts zugunsten ihrer Berechnungsweise ableiten kann. Die hiesige Steuerbehörde ist so- dann mit Blick auf das kapitalseitige Besteuerungsrecht des Kantons Zürich auch nicht an die Ausscheidungsberechnung des Sitzkantons B gebunden (vgl. dazu nachfolgend lit. g).
b) Wie bereits erwähnt, geht auch die hiesige Steuerbehörde von der quoten- mässigen Kapitalausscheidung aus (= keine Spezialsteuerdomizile). Dabei macht sie korrekt geltend, dass für die Bestimmung der Aktivquote die Liegenschaften nach den einschlägigen bundesgerichtlichen Zuteilungsnormen objektmässig dem Belegenheits- kanton zuzuweisen seien. Soweit sie allerdings in diesem Zusammenhang auf § 33 N 10 des bereits zitierten Kommentars zum interkantonalen Steuerrecht verweist, kann dem nicht direkt gefolgt werden, wird dort doch die Steuerausscheidung bei Kapitalan- lageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons und damit die Situation bei liegenschaf- tenbezogenen Spezialsteuerdomizilen am Belegenheitsort abgehandelt (Oertli/Zigerlig, § 33 N 9 ff.) in diesem Zusammenhang wird dort festgestellt, dass Liegenschaften ob- jektmässig dem Belegenheitskanton zuzuweisen seien. Weiterführend ist im besagten Kommentar indes das Folgekapitel betreffend die Ausscheidung bei Betriebsliegen- schaften (Oertli/Zigerlig, § 33 N 45 ff.): Diesbezüglich und also mit Blick auf die quo- tenmässige Ausscheidung wird dort die bundesgerichtliche Praxis dahingehend zu- sammengefasst, dass für die Ausscheidung des steuerbaren Vermögens bzw. Kapitals 1 ST.2015.88
- 7 - die Betriebsliegenschaften als "lokalisierte Aktiven" dem Sitz- sowie den Betriebsstät- tekantonen zuzuteilen seien. Die Bewertung der Liegenschaften habe dabei nach den gleichen Grundsätzen wie die Bewertung der Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons zu erfolgen, nämlich je nach Rechtsträger zum Repartitionswert, zum Einkommenssteuerwert oder zum Gewinnsteuerwert (vgl. Oertli/Zigerlig, § 33 N 46 f.).
c) Rechtsträger der Liegenschaften ist im vorliegenden Fall ein Verein und damit eine juristische Person. Für Vereine gilt nun aber die erwähnte Sonderregelung, dass als steuerbares Eigenkapital das Reinvermögen gilt, welches nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen zu bewerten ist. Damit sind also die Liegenschaften im Rahmen der Lokalisierung der Aktiven zur Quotenbe- stimmung mit dem massgebenden amtlichen Verkehrswert des Belegenheitskantons zu bewerten und sind dabei die Repartitionsfaktoren zu berücksichtigen (Oertli/Zigerlig, § 33 N 13). Letzteres aus folgenden Gründen: Weil in den Kantonen unterschiedliche Vermögenssteuerwerte für Liegenschaften bestehen, diese jedoch bei einer interkan- tonalen Steuerausscheidung insbesondere auch für die Verteilung der Schulden und Schuldzinsen nach einheitlichen Kriterien zu berücksichtigen sind, werden bei der Aus- scheidung Hilfsfaktoren (die sogenannten Repartitionsfaktoren) eingesetzt, welche das durchschnittliche Verhältnis der kantonalen Vermögenssteuerwerte zum tatsächlichen Verkehrswert ausdrücken. Festgelegt werden diese von der Schweizerischen Steuer- konferenz (vgl. deren Kreisschreiben Nr. 22 vom 21. November 2006 der über die "Re- geln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen ab Steuerperiode 1997/98 [Repartitionsfaktoren]"). Ausgegangen wird dabei von einer Bezugsgrösse, die 70% des Verkehrswerts entspricht (= Repartitionsfaktor 100); Hin- tergrund ist der Umstand, dass gemäss einem Bundesgerichtsurteil eine Verkehrs- wertansetzung unter diesen 70% nicht zulässig ist. Offenbar halten sich indes längst nicht alle Kantone an diese bundesgerichtliche Vorgabe, gibt es doch Kantone, für wel- che der Repartitionsfaktor über 200 angesetzt ist. Für den Kanton Zürich beträgt dieser 90, was also bedeutet, dass die durchschnittlichen Vermögenssteuerwerte von Liegen- schaften leicht über 70% der tatsächlichen Verkehrswerte liegen.
d) Die Pflichtige ging bei ihrer Ausscheidungsberechnung wie folgt vor (nach- folgend aufgezeigt am Beispiel der Steuerperiode 1.1. - 31.12.2009): 1 ST.2015.88
- 8 - Alle Kantone Kanton ZH Liegenschaften bzw. lokalisierte Aktiven: Fr. Fr. Summe amtliche Verkehrswerte 264'111'351.- 87'114'600.- Korrigiert um kantonale Rep.-Faktoren 279'715'781.- 78'403'141.- (ZH 90%) Mobile Aktiven : Wertschriften/Beteiligungen +übrige Aktiven 169'630'617.- 3'251'083.- Total Aktiven: 449'346'398.- 81'654'224.- Anteil in % 100 18.172 aa) Die hiesige Steuerbehörde stimmt dieser Quotenberechnung zu; diese entspricht denn auch den dargelegten ausscheidungsrechtlichen Vorgaben, indem sich die Quoten der Kantone an den lokalisierten bzw. kantonsbezogenen und in Bezug auf die Liegenschaften repartitionsbereinigten Vermögenswerten orientieren. bb) Ist damit der Anteil des Kantons Zürich am zu besteuernden Vereinsver- mögen in Prozenten bekannt und ist dieser Anteil auch unbestritten, so steht damit die Höhe des hierorts steuerbaren Vermögens gleichwohl noch nicht fest. Denn streiten lässt sich noch immer darüber, von welchem Gesamtvermögen bei der Rechnung mit der ermittelten Prozentquote auszugehen ist. cc) Die Pflichtige hält mit der Steuerverwaltung des Sitzkantons dafür, dass (schuldenbereinigt) von einem steuerbaren Reinvermögen von Fr. 230'259'806.- aus- zugehen sei; die Liegenschaften sind in diesem Betrag mit den kantonalen Steuerwer- ten berücksichtigt. Für den Kanton Zürich resultiert mit der besagten Quote von 18.172% damit ein steuerbares Vermögen von Fr. 41'842'298.-. dd) Die hiesige Steuerbehörde geht bei ihrer Berechnung demgegenüber von einem steuerbaren Reinvermögen von Fr. 244'376'237.- aus; die Differenz von Fr. 14'116'431.- gründet zur Hauptsache im Umstand, dass die Liegenschaften mit dem Repartitionswert eingesetzt werden, und im Übrigen auf einer Bewertungskorrek- tur der Steuerverwaltung des Sitzkantons von Fr. 1'488'000.- zu Ungunsten der Pflich- tigen, welche die Zürcher Steuerverwaltung bei ihrer Berechnung nicht übernommen hat. Von diesem höheren Wert ausgehend errechnet sie mit der Quote von 18.172% zunächst einen Anteil des Kantons Zürich von Fr. 44'407'504.-. Zum hierorts steuerba- 1 ST.2015.88
- 9 - ren Vermögen gelangt sie alsdann, indem noch die Differenz zwischen dem Steuerwert aller hier lokalisierten Liegenschaften (Fr. 87'144'600.-) und dem diesbezüglichen Re- partitionswert (Fr. 78'403'141.-) hinzugerechnet wird, was einen Betrag von Fr. 53'148'963.- ergibt.
e) Wenn bei der Quotenermittlung lokalisierte Aktiven bzw. Liegenschaften mit Repartitionswerten berücksichtigt worden sind, so muss die undifferenzierte Anwen- dung dieser Quoten auf ein zu verteilendes Vermögen, in welchem die Liegenschaften mit den kantonalen Vermögenssteuerwerten eingesetzt sind, zwangsläufig zu einem verzerrten und somit falschen Resultat führen. aa) Dies zeigt sich eindrücklich anhand eines vereinfachten Beispiels: Annahme: In drei Kantonen (mit Repartitionsfaktoren 90, 100 und 200) finden sich Betriebsliegenschaften mit effektiven Verkehrswerten von jeweils Fr. 2 Mio., was beim besagten 70%-Bewertungsansatz (= Repartitionsfaktor [RF] 100) also einem Vermögenssteuerwert von jeweils 1.4 Mio. entspricht; keine weiteren Aktiven wie Wert- schriften/Beteiligungen und keine Schulden. Die Ausscheidungsquoten errechnen sich zunächst wie folgt: Kant. Wert Rep.-Wert Quote Fr. Fr. Kanton mit RF 100 1'400'000.- 1'400'000.- → 33.33% Kanton mit RF 90 1'555'555.- 1'400'000.- → 33.33% Kanton mit RF 200 700'000.- 1'400'000.- → 33.33% Alle Kantone 3'655'555.- 4'200'000.- → 100% Wenn nun die anhand der Repartitionswerte ermittelte Quote (jeweils 33.33%) mit Blick auf die Vermögensausscheidung an der Summe der nicht repartitionsbereinig- ten Liegenschaftenwerte (= Fr. 3'655'555.-) Mass nehmen würde, so könnte jeder Kan- ton einen Drittel dieses Vermögens, also rund Fr. 1.2 Mio. besteuern. Aus Sicht der Pflichtigen wäre dies (unter Ausklammerung der kantonalen Steuerniveauunterschie- de) insoweit nicht zu beanstanden, als sie gesamthaft genau das Vermögen zu ver- steuern hätte, welches auch im Rahmen kantonaler Einzelbetrachtungen resultierte. 1 ST.2015.88
- 10 - Nicht gerechtfertigt ist ein solches Resultat indes aus Sicht der Kantone. Zwar ist bild- lich gesprochen der insgesamt zu verteilende Vermögenskuchen korrekt, doch würden die repartitionsbereinigt gleichmässigen Quoten von 33.33% dazu führen, dass die tiefer bewertenden Kantone zu Lasten der höher bewertenden Kantone ein zu grosses Kuchenstück erhielten. Im obigen Beispiel könnte der Kanton mit Repartitionsfaktor 200 die Liegenschaft im eigenen Kanton nur mit einem Vermögenssteuerwert von Fr. 700'000.- besteuern; mit der von der Pflichtigen verfochtenen Ausscheidungsrech- nung profitierte er jedoch von den höheren Bewertungsansätzen der anderen Kantone und könnte er dasselbe Substrat (33.33% von drei gleichen Liegenschaften = eine Lie- genschaft) mit gut Fr. 1.2 Mio. besteuern. Anders sieht es für den Kanton mit Repartiti- onsfaktor 90 aus; während dieser die Liegenschaft im eigenen Kanton mit einem Wert von Fr. 1'555'555.- besteuern könnte, verbliebe ihm bei Anwendung der Ausschei- dungsberechnung der Pflichtigen trotz gleichem Substrat (33.33% von drei gleichen Liegenschaften = eine Liegenschaft) lediglich ein steuerbares Vermögen von rund Fr. 1.2 Mio. bb) Die ermittelten Quoten müssen folglich in einem ersten Schritt am reparti- tionsbereinigten Vermögen Mass nehmen. Sodann sind in einem zweiten Schritt auf Ebene der kantonalen Vermögenseinschätzungen die Differenzen zwischen den Re- partitionswerten und den kantonalen Vermögenssteuerwerten auszugleichen, da es sich bei den Repartitionswerten um reine Hilfsgrössen handelt; wie das obige Beispiel zeigt, resultierte ansonsten für die Pflichtige insgesamt ein zu hohes steuerbares Ver- mögen von Fr. 4.2 Mio. Kantone mit Repartitionsfaktoren > 100 (wie beispielsweise Basel Land und Solothurn) haben dabei die Differenzen zu subtrahieren und Kantone mit Repartitionsfaktoren < 100 (wie vorliegend Zürich) zu addieren; nur bei Kantonen mit RF 100 (wie z.B. Bern) erübrigen sich weitere Korrekturen. cc) Unter dem Strich führen diese Repartitionswertkorrekturen im obigen Bei- spiel also zum korrekten steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 3'655'555.-, und jeder Kanton erhält davon den Anteil, den er gestützt auf sein kantonales Bewertungsniveau auch im Fall liegenschaftenbezogener Spezialsteuerdomizile besteuern könnte. In die- sem stark vereinfachten Beispiel deckt sich folglich die quotenmässige Ausscheidung mit der objektmässigen Ausscheidung. dd) Komplexer wird es freilich, wenn neben den Liegenschaften weitere mobi- le Vermögenswerte vorhanden sind (bei zentraler Vermögensverwaltung in der Buch- 1 ST.2015.88
- 11 - haltung des Sitzkantons), welche allen Betriebsstätten dienen und entsprechend quo- tenmässig zu verteilen sind. Im vorliegenden Fall sind nun aber im Rahmen der quo- tenmässigen Ausscheidung auch diese mobilen Aktiven gestützt auf die Betriebsstätte- Buchhaltungen gleich wie die Liegenschaften nach ihrer Lage berücksichtigt worden. Mithin kommt es im Ergebnis wiederum zu einer Überschneidung der quotenmässigen und objektmässigen Ausscheidung. Weil sodann auch die Schulden nach Lage der Aktiven zu verteilen sind, führen die beiden Methoden im hier allein streitigen Bereich der Vermögensausscheidung letztlich zum selben Resultat. Entgegen den von der Pflichtigen verschiedentlich geäusserten Bedenken folgt daraus nicht, dass die hiesige Steuerbehörde statt nach der quotenmässigen womöglich nach der objektmässigen Methode vorgegangen ist.
f) Nach alledem steht fest, dass die Berechnungsweise der hiesigen Steuer- behörde korrekt ist. Diese entspricht denn auch der Praxis betreffend die interkantona- le Vermögensausscheidung bei natürlichen Personen, welche hier ohne weiteres he- rangezogen werden kann, weil bei Vereinen hinsichtlich der Vermögensbesteuerung entsprechende Regeln gelten (vgl. deshalb etwa das Berechnungsbeispiel Nr. 64 in: Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. A., 2009, oder das Bei- spiel der St. Galler Steuerverwaltung in deren Steuerbuch [StB] 16 Nr. 1).
g) Wird die Ausscheidungsberechnung der Zürcher Steuerbehörde in allen hier beteiligten Kantonen so umgesetzt, kann es zu keiner Doppelbesteuerung kom- men, weshalb der Pflichtigen der diesbezügliche Einwand von vornherein nicht weiter- helfen kann. Haben dabei gestützt auf die Vorgabe des Sitzkantons allenfalls andere Kantone (insbesondere also solche mit hohen Repartitionsfaktoren) rechtskräftig falsch eingeschätzt, so könnte dies der Pflichtigen aber auch nicht weiterhelfen. Bei interkan- tonal konkurrenzierenden Steueransprüchen wird die Vermeidung der Doppelbesteue- rung selbstredend nicht dadurch erreicht, dass später veranlagende Kantone auf ihr Besteuerungsrecht zu verzichten haben. Der Steuerpflichtige kann deren (letztinstanz- lichen) Entscheide aber mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheit an das Bundesgericht weiterziehen und dabei auch rechtskräftige Entscheide von früher ver- anlagenden Kantone mit anfechten, worauf alsdann das Bundesgericht über das Be- steuerungsrecht der einzelnen Kantone zu befinden hätte (vgl. § 154 Abs. 1 StG; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 5 N 100 f.). 1 ST.2015.88
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h) Nach alledem sind die vorinstanzlichen Ausscheidungsberechnungen 2009 und 2010, welche ausserhalb der geprüften Berechnungsweise nicht beanstandet wor- den sind, zu bestätigen; gleiches gilt damit auch in Bezug auf die sich daraus ableiten- den hiesigen Vermögenssteuerfaktoren.
3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1958/8. Juni 1997). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 ST.2015.88