opencaselaw.ch

ST.2010.122 + 123

Einschätzungen 2006 und 2007

Zh Steuerrekursgericht · 2010-08-23 · Deutsch ZH

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Besteuerung nur konfiskatorisch, wenn das Einkommen der steuerpflichtigen Person dauernd und vollständig wegbesteuert wird. Vorliegend ist eine konfiskatorische Besteuerung nicht gegeben, da das Einkommen der Pflichtigen aufgrund aussergewöhnlicher Umstände in den betroffenen Steuerperioden fast vollständig wegbesteuert wurde, jedoch ohne dass eine derartige Besteuerung zum Dauerzustand geworden wäre. Damit fehlt es an der erforderlichen Nachhaltigkeit. Im Falle einer dauerhaften Wegbesteuerung des Einkommens wäre zudem die Zumutbarkeit einer Umwandlung in ertragreichere Vermögenswerte zu prüfen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 ST.2010.122 + 123

- 3 - Mit Entscheiden vom 18. März 2010 wies das kantonale Steueramt die Ein- sprachen mit der Begründung ab, die Besteuerung der Pflichtigen könne in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als konfiskatorisch bezeichnet werden. C. Mit Eingabe vom 20. April 2010 liess die Pflichtige hiergegen Rekurs erhe- ben mit dem Antrag, die steuerbaren Vermögen für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 bzw. 2007 seien mit Einschlägen gemäss Steuererklärung auf Fr. … bzw. Fr. … festzusetzen. Eventualiter seien die C Aktien für die Steuerperiode 2007 mit einem Verkehrswert zwischen Fr. 60.- und Fr. 75.-, beispielsweise mit dem Mittelwert von Fr. 67.50, zu bewerten. Die Begründungen der Anträge deckten sich inhaltlich mit je- nen in der Einsprache, auf die im Übrigen auch verwiesen wurde. Zudem beantragte die Pflichtige mit dem Rekurs eine Parteientschädigung. Das kantonale Steueramt schloss in seiner Rekursantwort vom 20. Mai 2010 auf kostenfällige Abweisung des Rekurses, wobei es zur Begründung vollständig auf die Einspracheentscheide verwies. Auf das Ergebnis der Tatsachenerhebungen im Einschätzungsverfahren und die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Die Rekurskommission zieht in Erwägung:

1. a) Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 51 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG). Gemäss § 39 Abs. 1 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Letzterer ist der objektive Wert, der einem Vermögensobjekt am jeweiligen Stichtag zukommt, d.h. der Preis, der am Bewertungsstichtag für das zu bewertende Vermö- gensrecht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (für das bisherige, gleichlautende Recht: RB ORK 1978 Nr. 39 = ZBl 1979, 232 = ZR 1981 Nr. 43; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

E. 3 Mit Bezug auf die Steuerperiode 2007 liess die Pflichtige eventualiter bean- tragen, es sei bei der Bewertung der C Aktien nicht vom Börsenkurs von Fr. … per Ende 2007, sondern von einem "realistischen" Wert zwischen Fr. 60.- und Fr. 75.- aus- zugehen. Dies deshalb, weil der überhöhte Börsenkurs per Ende 2007 nur durch spe- kulative Geschäfte unter Verletzung von börsengesetzlichen Regelungen zustande gekommen sei und deshalb nicht als Verkehrswert berücksichtigt werden dürfe. Für eine derartige Abweichung vom Börsenkurs als Verkehrswert besteht indes kein An- lass. Wie bereits erwähnt wird für die steuerrechtliche Bewertung des Vermögens auf den Verkehrswert abgestellt, d.h. auf den Preis, der am Bewertungsstichtag für das zu bewertende Vermögensrecht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzie- len gewesen wäre (objektiver Wert). Bei kotierten Wertpapieren ist dieser Preis – also der Verkehrswert – im Börsenkurs eindeutig wiedergegeben. Das Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2008 (SB.2007.00097), auf das sich die Pflichtige 2 ST.2010.122 + 123

- 9 - beruft, ist vorliegend nicht relevant, da es die Bewertung von nicht kotierten Wertpapie- ren betrifft, deren tatsächlicher Marktwert (Verkehrswert) mangels bekannter Kursnotie- rungen auf andere Weise ermittelt werden muss. Dies ist bei kotierten Wertpapieren eben gerade nicht der Fall. Vorliegend war der Börsenkurs der C Aktien per Ende 2007 zwar aussergewöhnlich hoch, aber nichtsdestoweniger stellte dieser Kurs den Preis dar, der in diesem Zeitpunkt für die Aktien auf dem Markt bezahlt wurde und den auch die Pflichtige erzielt hätte, wenn sie ihre Aktien in diesem Moment verkauft hätte. Ob- jektiv betrachtet handelte es sich somit auch bei diesem hohen Kurs per Ende 2007 um den Verkehrswert der Aktie. Der Grund für die aussergewöhnliche Veränderung des Börsenkurses ist dabei nicht relevant – ebenso wenig wie er es im Übrigen im Falle einer (für den Steuerpflichtigen steuerlich vorteilhaften) ausserordentlichen Wertver- minderung per Bewertungsstichtag wäre. Mithin kann auch dem Eventualantrag der Pflichtigen nicht entsprochen werden.

E. 4 Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1954/6. September 1987).

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 ST.2010.122 + 123
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH 2 ST.2010.122 + 123 Entscheid

23. August 2010 Mitwirkend: Präsident Richard Oesch, die Mitglieder Walter Balsiger, Rhea Schircks Denzler und Sekretärin Nadja Obreschkow In Sachen A, Rekurrentin, vertreten durch B, gegen Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Einschätzungen 2006 und 2007

- 2 - hat sich ergeben: A. A (nachfolgend die Pflichtige) machte in ihrer Steuererklärung 2006, einge- reicht am 31. Oktober 2007, unter anderem einen Vermögensabzug in der Höhe von Fr. ….- geltend. Diesen begründete sie damit, dass die Vermögenssteuer auf dem de- klarierten Wert der von ihr gehaltenen Aktien der C (kurz: C Aktien) konfiskatorisch sei, was durch den geltend gemachten Vermögensabzug korrigiert werde. Noch bevor die Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuer bzw. die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2006 ergangen waren, reichte die Pflichtige am 18. August 2008 ihre Steuererklärung 2007 ein. Darin machte sie erneut einen Vermögensabzug, diesmal in der Höhe von Fr. … geltend, mit der gleichen Begründung wie im Vorjahr. Mit Entscheiden vom 27. August 2009 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkom- men von Fr. 533'600.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. … ) ein. Ebenso wurde die Pflichtige am 27. August 2009 für die Staats- und Ge- meindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 650'500.- (satzbe- stimmend Fr. 656'600.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt. Die geltend gemachten Vermögensabzüge berücksichtigte das kantonale Steueramt nicht. B. Hiergegen liess die Pflichtige mit Eingabe vom 8. September 2009 Einspra- che erheben und beantragen, auf den Börsenkursen der C Aktien pro 2006 bzw. 2007 seien für die Vermögenssteuer entsprechend den Anträgen in den Steuererklärungen substanzielle Einschläge zu gewähren. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass aufgrund der hohen Vermögenssteuer die gesamte Steuerbelastung bei 88.6% (2006) bzw. 99.2% (2007) des Einkommens liege, sodass die Lebenshaltung nicht mehr vom Einkommen bestritten werden könne. Eine solche Besteuerung sei konfiskatorisch. Mit Bezug auf die Steuerperiode 2007 liess die Pflichtige eventualiter beantragen, die C Aktien seien mit einem "realistischen" Wert von Fr. 60.- bis Fr. 75.- (statt Fr. …) zu bewerten mit der Begründung, dass der Kurs der Aktien im Jahr 2007 durch spekulative Börsengeschäfte in die Höhe getrieben und verzerrt worden sei und somit nicht den massgebenden Verkehrswert der Aktien darstellen könne. 2 ST.2010.122 + 123

- 3 - Mit Entscheiden vom 18. März 2010 wies das kantonale Steueramt die Ein- sprachen mit der Begründung ab, die Besteuerung der Pflichtigen könne in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als konfiskatorisch bezeichnet werden. C. Mit Eingabe vom 20. April 2010 liess die Pflichtige hiergegen Rekurs erhe- ben mit dem Antrag, die steuerbaren Vermögen für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 bzw. 2007 seien mit Einschlägen gemäss Steuererklärung auf Fr. … bzw. Fr. … festzusetzen. Eventualiter seien die C Aktien für die Steuerperiode 2007 mit einem Verkehrswert zwischen Fr. 60.- und Fr. 75.-, beispielsweise mit dem Mittelwert von Fr. 67.50, zu bewerten. Die Begründungen der Anträge deckten sich inhaltlich mit je- nen in der Einsprache, auf die im Übrigen auch verwiesen wurde. Zudem beantragte die Pflichtige mit dem Rekurs eine Parteientschädigung. Das kantonale Steueramt schloss in seiner Rekursantwort vom 20. Mai 2010 auf kostenfällige Abweisung des Rekurses, wobei es zur Begründung vollständig auf die Einspracheentscheide verwies. Auf das Ergebnis der Tatsachenerhebungen im Einschätzungsverfahren und die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Die Rekurskommission zieht in Erwägung:

1. a) Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 51 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG). Gemäss § 39 Abs. 1 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Letzterer ist der objektive Wert, der einem Vermögensobjekt am jeweiligen Stichtag zukommt, d.h. der Preis, der am Bewertungsstichtag für das zu bewertende Vermö- gensrecht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (für das bisherige, gleichlautende Recht: RB ORK 1978 Nr. 39 = ZBl 1979, 232 = ZR 1981 Nr. 43; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

3. Band, 1969, § 34 N 5). Massgeblich für die Bestimmung des Verkehrswerts ist folg- 2 ST.2010.122 + 123

- 4 - lich eine "technisch-" bzw. "rechtlich-objektive" und nicht eine "subjektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise" (RB 1989 Nr. 26). Bei kotierten Wertpapieren gilt als Verkehrswert der Börsenkurs des Bewertungsstichtags (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A. 2006, § 39 N 19, auch zum Folgen- den). Sind sie an einer inländischen Börse kotiert und ist die Bewertung auf Ende des Kalenderjahrs vorzunehmen, gilt als Verkehrswert der in der Kursliste der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung (EStV) enthaltene Kurs (welcher dem Schlusskurs des letzten Börsenhandelstags im Dezember entspricht).

b) Die Besteuerung des Vermögens richtet sich nach § 47 StG, der für nicht verheiratete Personen folgende Vermögenssteuertarife vorsieht (Grundtarif): 0‰ für die ersten Fr. 71'000.- 1/2‰ für die weiteren Fr. 213'000.- 1‰ für die weiteren Fr. 356'000.- 1 1/2‰ für die weiteren Fr. 567'000.- 2‰ für die weiteren Fr. 853'000.- 2 1/2‰ für die weiteren Fr. 851'000.- 3‰ für Vermögensteile über Fr. 2'911'000.-.

2. a) Die Pflichtige ist der Ansicht, die zürcherische Vermögenssteuer sei an sich konfiskatorisch, da die Steuertarife trotz stark gesunkener Sparzinsen und anderer Kapitalerträge gleich geblieben seien, was zu einer Verletzung der Eigentumsgarantie führen könne. Es handle sich dabei um einen nachhaltigen Systemfehler, der bei der Steuereinschätzung durch die Gewährung geeigneter Einschläge zu korrigieren sei. Konkret macht sie geltend, dass die in den Steuerperioden 2006 und 2007 auf die von ihr gehaltenen C Aktien entfallenden Vermögenssteuern zusammen mit den Einkom- menssteuern auf dem entsprechenden Dividendenertrag diesen erheblich übersteigen, sodass gesamthaft fast ihr ganzes (hauptsächlich aus Vermögenserträgen bestehen- des) steuerbares Einkommen wegbesteuert werde. Eine solche Besteuerung sei kon- fiskatorisch, weshalb ihr auf den steuerbaren Vermögen pro 2006 und 2007 jeweils ein substanzieller Abzug zu gewähren sei.

b) Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) die 2 ST.2010.122 + 123

- 5 - Erhebung von Abgaben zwar nicht aus, jedoch setzt sie dieser gewisse verfassungs- rechtliche Schranken (BGE 105 Ia 134 E. 3a, BGE 106 Ia 342 E. 6a und BGE 128 II 112 E. 10b/bb, alle auch zum Folgenden). Die Eigentumsgarantie als Institutsgarantie verpflichtet mithin das Gemeinwesen, die bestehenden Vermögen in ihrer Substanz zu bewahren und die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen in dem Sinn zu erhalten, dass das Einkommen nicht dauernd und vollständig wegbesteuert werden darf. Dabei lässt sich die Frage, wo die Grenzen zwischen einer zulässigen steuerlichen Belastung und einem konfiskatorischen Eingriff zu ziehen sind, nicht in allgemeingültiger Weise beantworten. Insbesondere kann nicht von einem ziffernmässig bestimmbaren Steuer- satz allein abhängen, ob die Vermögenssubstanz ausgehöhlt oder die Neubildung von Vermögen verunmöglicht wird. Zu berücksichtigen sind insbesondere Steuersatz und Steuerfuss, Bemessungsgrundlage, Dauer der Massnahme, relative Tiefe des fiskali- schen Eingriffs, Kumulation mit andern Abgaben sowie die Möglichkeit der Überwäl- zung der Steuer.

c) aa) Die Zürcher Vermögenssteuer kann nicht generell als konfiskatorisch bezeichnet werden. Denn auch unter Berücksichtigung der Gemeindesteuern und mit Bezug auf besonders grosse Vermögen führen die Steuertarife gemäss § 47 StG nicht grundsätzlich zu einer Aushöhlung der Vermögenssubstanz oder verunmöglichen die Neubildung von Vermögen. Dies gilt im Allgemeinen auch, wenn man die Vermögens- steuer nicht für sich alleine betrachtet, sondern in Kombination mit der auf dem Vermö- gensertrag anfallenden Einkommenssteuer. So entschied denn das Bundesgericht im Jahr 1980 auch, dass die damalige aargauische Steuergesetzgebung, die höhere Vermögens- und Einkommenssteuertarife vorsah als das geltende Zürcher Steuerge- setz und nach der die gesamte Einkommens- und Vermögenssteuerbelastung ca. 5% über dem schweizerischen Durchschnitt lag, unter normalen Umständen nicht zu einer konfiskatorischen Besteuerung grosser Vermögen führe (BGE 106 Ia 342 E. 6b). Indes ist durchaus denkbar, dass die Zürcher Steuergesetzgebung in besonderen Einzelfäl- len zu einer konfiskatorischen Besteuerung des Vermögens führen kann, insbesondere dann, wenn das Vermögen über längere Zeit keinen oder einen sehr geringen Ertrag abwirft, sodass die gesamte Steuerbelastung den Vermögensertrag übersteigt. In ei- nem solchen Fall könnte nämlich die Vermögenssteuer nicht mehr vollständig aus dem Vermögensertrag bezahlt werden, was zu einem Verzehr der Vermögenssubstanz und langfristig im Endeffekt zu einem partiellen Vermögensentzug führen würde. Mithin bleibt zu prüfen, ob bei der Pflichtigen eine konfiskatorische Besteuerung in diesem Sinne vorliegt. 2 ST.2010.122 + 123

- 6 - bb) Die Pflichtige wurde für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 533'600.-, wovon Fr. 415'372.- Wertschriftenertrag, und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt. Die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2006 wurde mit einem steuerbaren Ein- kommen von Fr. 534'400.- vorgesehen. Daraus ergibt sich für das Jahr 2006 eine Ge- samtsteuerbelastung durch den Kanton Zürich und den Bund von rund Fr. 465'500.-. Für die Steuerperiode 2007 wurde die Pflichtige bei den Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 650'500.- (satzbestimmend Fr. 656'600.-), wovon Fr. 609'996.- Wertschriftenertrag, und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt und für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 657'600.- veranlagt. Die Gesamtsteuerbelastung durch den Kanton Zürich und den Bund für das Jahr 2007 beläuft sich somit auf rund Fr. 636'400.-. Hinzu kommt in beiden Jahren ein nicht genau bekannter, vergleichswei- se geringer Betrag an ausserkantonalen Steuern (D und E), sodass von einer Ge- samtsteuerbelastung von rund Fr. 470'000.- für das Jahr 2006 und von rund Fr. 640'000.- für das Jahr 2007 auszugehen ist. Dies ergibt eine Steuerbelastung in der Höhe von rund 88,1% des steuerbaren Einkommens für das Jahr 2006 und von rund 97.5% des steuerbaren Einkommens (gemäss kantonaler Einschätzung) für das Jahr 2007. cc) Es ist unbestritten, dass ein Steuerbetrag in der Höhe von fast 90% bzw. beinahe 100% des steuerbaren Einkommens für die steuerpflichtige Person eine enorm hohe Belastung darstellt, die sie letztlich dazu zwingt, zur Bestreitung ihres Le- bensunterhalts ihr Vermögen anzuzehren. Genau dies macht denn die Pflichtige für die betroffenen Jahre auch geltend, was ihrer Ansicht nach ausreicht, um die Besteuerung als konfiskatorisch zu qualifizieren. Wie bereits erwähnt, liegt jedoch eine konfiskatori- sche Besteuerung laut Bundesgericht erst dann vor, wenn das Einkommen der steuer- pflichtigen Person dauernd und vollständig wegbesteuert wird. Mithin liegt noch keine konfiskatorische Besteuerung vor, wenn aufgrund aussergewöhnlicher Umstände in einer bestimmten Steuerperiode das steuerbare Einkommen (fast) vollständig wegbe- steuert wird. So hat das Bundesgericht in seinem bereits zitierten Urteil aus dem Jahre 1980 festgehalten: "Es bleibt zwar stossend, dass der Beschwerdeführer ausser dem Ertrag seines Vermögens in der Steuerperiode 1973/74 sein gesamtes Einkommen der Bemessungsjahre 1971/72 aufwenden muss, um die Steuern zu bezahlen, und daher genötigt ist, die Substanz seines Vermögens vorübergehend anzugreifen. Es kann in- 2 ST.2010.122 + 123

- 7 - dessen nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer müsse wegen der einmaligen star- ken Steuerbelastung die Substanz des Steuerobjektes, d.h. vor allem sein Wertschrif- tenvermögen, weitgehend aufzehren […] Eine konfiskatorische Besteuerung ergäbe sich danach allenfalls nur dann, wenn die hohe Steuerbelastung zum Dauerzustand würde, was vorliegend nicht der Fall ist" (BGE 106 Ia 342 E. 6c S. 354 f.). Vorliegend stieg der Börsenkurs der C Aktie in den Jahren 2006 und 2007 – aus welchen Gründen auch immer – stark an, sodass ihr Steuerwert in diesen Jahren aussergewöhnlich hoch war (siehe Kurslisten EStV). Im Vergleich dazu fiel die Rendite auf den Aktien sowohl im Jahr 2006 als auch im Jahr 2007 sehr bescheiden aus, be- trug sie doch in beiden Jahren weniger als 1% (siehe Kurslisten EStV). Da die C Aktien in den betroffenen Jahren den Grossteil des Vermögens der Pflichtigen ausmachten (über 80%), hatten diese Entwicklungen eine erhebliche Zunahme ihres steuerbaren Vermögens und damit auch der Vermögenssteuer zur Folge und führten letztlich zu der bereits erwähnten, im Vergleich zum (hauptsächlich aus Vermögenserträgen beste- henden) Einkommen ausserordentlich hohen Steuerbelastung. Indes hat sich gezeigt, dass die Entwicklungen der Jahre 2006 und 2007 nicht dauerhaft waren. So hat sich der Steuerwert der C Aktie in den Jahren 2008 und 2009 wieder auf einem "normalen", wesentlich tieferen Wert eingependelt (Fr. 42.- bzw. 50.- pro Aktie im Vergleich zu Fr. … im Jahr 2007), während die Rendite bei ca. 3% lag (siehe Kurslisten EStV). Auch für das Jahr 2010 scheint sich ein ähnliches Bild abzuzeichnen (der aktuelle Börsen- kurs liegt bei rund Fr. …; die ausbezahlte Dividende betrug Fr. … pro Aktie). Damit steht fest, dass vorliegend nicht von einer dauerhaften und vollständigen Wegbesteue- rung des Einkommens der Pflichtigen die Rede sein kann, aufgrund derer sie genötigt wäre, die Substanz des Steuerobjekts vollständig aufzuzehren. Vielmehr haben aus- sergewöhnliche Umstände in den Steuerperioden 2006 und 2007 für die Pflichtige zu einer enorm hohen Steuerbelastung geführt, ohne dass diese jedoch zum Dauerzu- stand geworden wäre. Mithin fehlt es an der erforderlichen Nachhaltigkeit der überhöh- ten Steuerbelastung, weshalb die Voraussetzungen für das Vorliegen einer konfiskato- rischen Besteuerung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise nicht gegeben sind. dd) Es sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass vorliegend eine konfiskatorische Besteuerung selbst dann nicht ohne weiteres gegeben wäre, wenn man die Nachhaltigkeit der überhöhten Steuerbelastung bejahen würde. Das Bundes- gericht hat nämlich auch festgehalten, dass eine konfiskatorische Besteuerung nicht 2 ST.2010.122 + 123

- 8 - vorliege, wenn der Steuerpflichtige freiwillig auf einen genügenden Vermögensertrag verzichte, etwa mit Rücksicht auf familiäre Beziehungen oder in der Hoffnung auf einen den Vermögensertrag übersteigenden Kapitalgewinn bei späterer Veräusserung des Vermögensobjekts (BGE 106 Ia 342 E. 6c, auch zum Folgenden). Es gilt somit immer auch zu prüfen, ob es dem Steuerpflichtigen zumutbar wäre, Vermögenswerte ohne oder mit sehr geringem Ertrag in ertragreichere Vermögenswerte umzuwandeln. Ist dies der Fall, kann nicht von einer konfiskatorischen Besteuerung die Rede sein. Vor- liegend macht die Pflichtige geltend, als Verwandte des Firmengründers halte sie ihre geerbte Beteiligung aus ungeschriebener familiärer Verpflichtung und Tradition verant- wortungsvoll und auch zum Vorteil des Unternehmens und seiner Mitarbeiter, was eine Umschichtung des Vermögens aus rein pekuniären Gründen verbiete. Ob aufgrund dieser Umstände ein Verkauf der C Aktien der Pflichtigen tatsächlich nicht zumutbar gewesen wäre, kann vorliegend offenbleiben, da mangels Nachhaltigkeit ohnehin keine konfiskatorische Besteuerung vorliegt. Indes ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht auszuschliessen, dass im Falle der Pflichtigen selbst dann keine konfiskatorische Be- steuerung gegeben wäre, wenn die überhöhte Steuerbelastung zum Dauerzustand würde.

d) Aus den all diesen Erwägungen ergibt sich, dass das kantonale Steueramt der Pflichtigen die geltend gemachten Vermögensabzüge für die Jahre 2006 und 2007 zu Recht nicht gewährt hat.

3. Mit Bezug auf die Steuerperiode 2007 liess die Pflichtige eventualiter bean- tragen, es sei bei der Bewertung der C Aktien nicht vom Börsenkurs von Fr. … per Ende 2007, sondern von einem "realistischen" Wert zwischen Fr. 60.- und Fr. 75.- aus- zugehen. Dies deshalb, weil der überhöhte Börsenkurs per Ende 2007 nur durch spe- kulative Geschäfte unter Verletzung von börsengesetzlichen Regelungen zustande gekommen sei und deshalb nicht als Verkehrswert berücksichtigt werden dürfe. Für eine derartige Abweichung vom Börsenkurs als Verkehrswert besteht indes kein An- lass. Wie bereits erwähnt wird für die steuerrechtliche Bewertung des Vermögens auf den Verkehrswert abgestellt, d.h. auf den Preis, der am Bewertungsstichtag für das zu bewertende Vermögensrecht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzie- len gewesen wäre (objektiver Wert). Bei kotierten Wertpapieren ist dieser Preis – also der Verkehrswert – im Börsenkurs eindeutig wiedergegeben. Das Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2008 (SB.2007.00097), auf das sich die Pflichtige 2 ST.2010.122 + 123

- 9 - beruft, ist vorliegend nicht relevant, da es die Bewertung von nicht kotierten Wertpapie- ren betrifft, deren tatsächlicher Marktwert (Verkehrswert) mangels bekannter Kursnotie- rungen auf andere Weise ermittelt werden muss. Dies ist bei kotierten Wertpapieren eben gerade nicht der Fall. Vorliegend war der Börsenkurs der C Aktien per Ende 2007 zwar aussergewöhnlich hoch, aber nichtsdestoweniger stellte dieser Kurs den Preis dar, der in diesem Zeitpunkt für die Aktien auf dem Markt bezahlt wurde und den auch die Pflichtige erzielt hätte, wenn sie ihre Aktien in diesem Moment verkauft hätte. Ob- jektiv betrachtet handelte es sich somit auch bei diesem hohen Kurs per Ende 2007 um den Verkehrswert der Aktie. Der Grund für die aussergewöhnliche Veränderung des Börsenkurses ist dabei nicht relevant – ebenso wenig wie er es im Übrigen im Falle einer (für den Steuerpflichtigen steuerlich vorteilhaften) ausserordentlichen Wertver- minderung per Bewertungsstichtag wäre. Mithin kann auch dem Eventualantrag der Pflichtigen nicht entsprochen werden.

4. Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1954/6. September 1987). Demgemäss erkennt die Rekurskommission:

1. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 ST.2010.122 + 123