Grundstückgewinnsteuer | Steueraufschub wegen Umstrukturierung bei Personalfürsorgeeinrichtungen bei der Grundstückgewinnsteuer. Die vorsorgerechtliche Bestimmung geht den steuerrechtlichen Umstrukturierungsnormen vor. Die Übertragung eines grösseren Immobilienbestandes von einer Personalfürsorgestiftung in eine ebenfalls steuerbefreite Anlagestiftung ist vorsorgerechtlich als steuerbefreite Aufteilung zu beurteilen. Damit ist ein Steueraufschub zu gewähren, auch wenn die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Umstrukturierungsnormen nicht vollständig erfüllt sind. | Art. 80 Abs. 4 BVG; Art. 24 Abs. 3 StHG; § 216 Abs. 3 lit. d StG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zürich Steuerrekursgericht 26.10.2020 GR.2019.30 () Zurich Steuerrekursgericht 26.10.2020 GR.2019.30 () Zurigo Steuerrekursgericht 26.10.2020 GR.2019.30 ()
Grundstückgewinnsteuer | Steueraufschub wegen Umstrukturierung bei Personalfürsorgeeinrichtungen bei der Grundstückgewinnsteuer. Die vorsorgerechtliche Bestimmung geht den steuerrechtlichen Umstrukturierungsnormen vor. Die Übertragung eines grösseren Immobilienbestandes von einer Personalfürsorgestiftung in eine ebenfalls steuerbefreite Anlagestiftung ist vorsorgerechtlich als steuerbefreite Aufteilung zu beurteilen. Damit ist ein Steueraufschub zu gewähren, auch wenn die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Umstrukturierungsnormen nicht vollständig erfüllt sind. | Art. 80 Abs. 4 BVG; Art. 24 Abs. 3 StHG; § 216 Abs. 3 lit. d StG
Zürich Steuerrekursgericht Zurich Steuerrekursgericht Zurigo Steuerrekursgericht