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DB.2025.60

Direkte Bundessteuer 2020

Steuerrekursgericht Zürich ·DB · 2026-06-30 · Deutsch ZH

Überführung eines zonengemischten Grundstücks eines ehemaligen Landwirts ins Privatvermögen. Zonengemischte Grundstücke fallen als Ganzes in den Schutzbereich des BGBB. Der bodenrechtliche Schutz entfällt erst mit der Parzellierung. Art. 18 Abs. 4 DBG findet daher auf solche Grundstücke - es sei denn, sie liegen unter der Mindestgrösse gemäss Art. 2 Abs. 3 BGBB - Anwendung. Gutheissung.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 DB.2025.60

- 10 -

E. 2 a) Vorliegend geht es um das Grundstück Kat.-Nr. XXXX an der strasse in der Gemeinde D mit einer Grundstücksfläche von 32'913 m2. Davon liegen 2'150 m2 in der Kernzone und 30'763 m2 in der Landwirtschaftszone. Auf dem Grundstück befinden sich vier Gebäude (R-act. 3/4; T-act. S. 55 ff.): ein Wohnhaus mit Baujahr 1783 (Geb.-Nr. 1), ein ehemaliger Stall bzw. eine Scheune mit Baujahr 1935 (Geb.-Nr. 2, nachfolgend: ehemaliger Stall), ein Garagenge- bäude/Hühnerstall mit Baujahr 1954 (Geb.-Nr. 3) und eine Scheune mit Baujahr 1970 (Geb.-Nr. 4). Das Wohnhaus und der ehemalige Stall befinden sich vollumfänglich in der Bauzone, während sich die Scheune und ca. die Hälfte des Garagengebäudes/Hühner- stalls in der Landwirtschaftszone befinden. In der Eingabe vom 23. Februar 2023 erklärten die Pflichtigen, es handle sich beim Wohnhaus um ein Zwei-Familien-Bauernhaus. Bis Oktober 2016 sei der alte Teil ("Stöckliwohnung") vom Vater des Pflichtigen bewohnt worden, welcher hernach ins Al- ters- und Pflegeheim umgezogen sei. Danach habe diese Wohnung leer gestanden. In der ersten Zeit nach dem Umzug sei nicht klar gewesen, ob der Vater bzw. Schwieger- vater wieder in die Wohnung zurückkehren würde. Per 31. Juli 2020 verstarb der Vater. Danach hätten sie die Sanierung der Wohnung geplant, welche ab Herbst 2020 in Angriff genommen worden sei. Seit 2022 wohnten die Pflichtigen in der sanierten Wohnung. Ihre ehemalige Wohnung würden sie nunmehr vermieten. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 reichten die Pflichtigen einen Pachtvertrag vom 28. Oktober 2020 ein, wonach 280 Aren des Grundstücks Kat.-Nr. XXXX (im Land- wirtschaftsteil: gepflügtes Ackerland bzw. Weide) sowie ca. die Hälfte der Scheune Geb.- Nr. 4 (Scheune/Stall/Remise/Mistlagerplatz) an die Eheleute E verpachtet wird. Ca. ei- nen Drittel (bzw. gemäss Vertrag 1/2) der Scheune beanspruche der Pflichtige weiterhin für seine eigenen Landmaschinen, Geräte, das Holzlager für die Heizung sowie für Forst- geräte zur Wald- und Baumpflege. Die Familie des Pflichtigen halte in dieser Scheune sodann Pferde zur Umgebungspflege. Der ehemalige Stall werde an diverse Kleinmieter für das Einstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen vermietet. Er diene sodann auch als Brennholzlagergebäude. Die Garage werde selbst benutzt und enthalte noch ein Hühnerhaus und Einstellräume. 1 DB.2025.60

- 11 - Von ihren übrigen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken verpachteten die Pflichtigen mit Verträgen vom November 2020 bzw. April 2021 weitere Teile, wobei sie zwei Grundstücke in der Gemeinde D (Kat.-Nrn. YYYY und ZZZZ) im eigenen Besitz behielten und zwei Grundstücke in einer Drittgemeinde (Kat.-Nrn. AAAA und BBBB) ver- kauften. Allfällige Bewilligungen nach Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die land- wirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG) holten die Pflichtigen nicht ein.

b) Der Pflichtige war in der Steuerperiode 2020 für die E AG als Aussendienst- mitarbeiter tätig, wofür er mit netto Fr. 136'177.- entlöhnt wurde. In der Steuererklärung gab er als Beruf "Aussendienst u. Landwirt" an. Für seine daneben betriebene landwirt- schaftliche Tätigkeit reichte er eine Jahresrechnung ein. Diese enthält pro 2020 keinen Lohnaufwand. Im Vorjahr belief sich der Lohnaufwand auf Fr. 2'200.-. Der Direktaufwand Landwirtschaft belief sich auf Fr. 30'341.- und bestand im Wesentlichen aus Saatgut, Dünger, Pflanzenschutz und Arbeiten durch Dritte. Mit Fr. 71'751.25 schlug hingegen der Unterhalt Bauten, Hofraum zu Buche. Der grösste Teil des landwirtschaftlichen Er- trags ergab sich aus Acker- und Futterbau. Der Tierbestand lag per 31. Dezember 2020 bei Null. Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. XXXX hielt der Pflichtige, mindestens was die Gebäude betrifft, im Anlagevermögen. Der Pflichtige gab die eigene Tätigkeit gemäss seinen Angaben per 31. Dezem- ber 2020 auf und reichte eine Liquidationsbilanz infolge Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. Überführung ins Privatvermögen per 31. Dezember 2020 ein. Im Hilfsblatt "Liquidationsgewinn" erklärte der Pflichtige unter Ziffer 1, dass er per Liquidationsjahr eine Überführung der Liegenschaften ins Privatvermögen mit Antrag auf Überführung zu den Anlagekosten gemäss Art. 18a Abs. 1 DBG vornehme. Der Pflichtige beantragte damit an sich den Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachsgewinns. Das kantonale Steueramt stellte mit Veranlagungsvorschlag vom 21. Septem- ber 2023 gleichwohl die Besteuerung des Liquidationsgewinns in Aussicht. Es erwähnte aber im Einschätzungsvorschlag desselben Datums, dass die Besteuerung des Wertzu- wachses auf Antrag bis zur Veräusserung aufgeschoben werden könne. Die Pflichtigen liessen dazu vernehmen, dass kein Aufschub beantragt werde, da der Wertzuwachs vorliegend aufgrund von Art. 18 Abs. 4 DBG nicht zu besteuern sei. In der Einsprache präzisierten sie, dass sie auf den Aufschub der Wertzuwachsbesteuerung nicht 1 DB.2025.60

- 12 - verzichtet hätten, sondern dass kein (zu besteuernder) Wertzuwachsgewinn vorliege, weshalb auch kein Aufschub der Besteuerung beantragt werden könne.

c) Zu beantworten ist deshalb, ob das kantonale Steueramt zu Recht eine Be- steuerung des Wertzuwachsgewinns auf dem Baulandanteil des Grundstücks Kat.-Nr. XXXX vorgenommen hat (nur auf diesen Teil begrenzte das kantonale Steuer- amt die Besteuerung des Wertzuwachses gemäss Veranlagungsverfügung vom

19. September 2024). Die übrigen – soweit bekannt – allesamt vollumfänglich in der Landwirtschaftszone liegenden, ins Privatvermögen überführten Grundstücke sind vor- liegend nicht streitbetroffen bzw. nur im Zusammenhang mit der Frage des allfälligen Vorliegens eines landwirtschaftlichen Gewerbes.

E. 2a Vorliegend geht es um das Grundstück Kat.-Nr. XXXX an der strasse in der Gemeinde D mit einer Grundstücksfläche von 32'913 m2. Davon liegen 2'150 m2 in der Kernzone und 30'763 m2 in der Landwirtschaftszone. Auf dem Grundstück befinden sich vier Gebäude (R-act. 3/4; T-act. S. 55 ff.): ein Wohnhaus mit Baujahr 1783 (Geb.-Nr. 1), ein ehemaliger Stall bzw. eine Scheune mit Baujahr 1935 (Geb.-Nr. 2, nachfolgend: ehemaliger Stall), ein Garagenge- bäude/Hühnerstall mit Baujahr 1954 (Geb.-Nr. 3) und eine Scheune mit Baujahr 1970 (Geb.-Nr. 4). Das Wohnhaus und der ehemalige Stall befinden sich vollumfänglich in der Bauzone, während sich die Scheune und ca. die Hälfte des Garagengebäudes/Hühner- stalls in der Landwirtschaftszone befinden. In der Eingabe vom 23. Februar 2023 erklärten die Pflichtigen, es handle sich beim Wohnhaus um ein Zwei-Familien-Bauernhaus. Bis Oktober 2016 sei der alte Teil ("Stöckliwohnung") vom Vater des Pflichtigen bewohnt worden, welcher hernach ins Al- ters- und Pflegeheim umgezogen sei. Danach habe diese Wohnung leer gestanden. In der ersten Zeit nach dem Umzug sei nicht klar gewesen, ob der Vater bzw. Schwieger- vater wieder in die Wohnung zurückkehren würde. Per 31. Juli 2020 verstarb der Vater. Danach hätten sie die Sanierung der Wohnung geplant, welche ab Herbst 2020 in Angriff genommen worden sei. Seit 2022 wohnten die Pflichtigen in der sanierten Wohnung. Ihre ehemalige Wohnung würden sie nunmehr vermieten. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 reichten die Pflichtigen einen Pachtvertrag vom 28. Oktober 2020 ein, wonach 280 Aren des Grundstücks Kat.-Nr. XXXX (im Land- wirtschaftsteil: gepflügtes Ackerland bzw. Weide) sowie ca. die Hälfte der Scheune Geb.- Nr. 4 (Scheune/Stall/Remise/Mistlagerplatz) an die Eheleute E verpachtet wird. Ca. ei- nen Drittel (bzw. gemäss Vertrag 1/2) der Scheune beanspruche der Pflichtige weiterhin für seine eigenen Landmaschinen, Geräte, das Holzlager für die Heizung sowie für Forst- geräte zur Wald- und Baumpflege. Die Familie des Pflichtigen halte in dieser Scheune sodann Pferde zur Umgebungspflege. Der ehemalige Stall werde an diverse Kleinmieter für das Einstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen vermietet. Er diene sodann auch als Brennholzlagergebäude. Die Garage werde selbst benutzt und enthalte noch ein Hühnerhaus und Einstellräume. 1 DB.2025.60

- 11 - Von ihren übrigen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken verpachteten die Pflichtigen mit Verträgen vom November 2020 bzw. April 2021 weitere Teile, wobei sie zwei Grundstücke in der Gemeinde D (Kat.-Nrn. YYYY und ZZZZ) im eigenen Besitz behielten und zwei Grundstücke in einer Drittgemeinde (Kat.-Nrn. AAAA und BBBB) ver- kauften. Allfällige Bewilligungen nach Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die land- wirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG) holten die Pflichtigen nicht ein.

E. 2b Der Pflichtige war in der Steuerperiode 2020 für die E AG als Aussendienst- mitarbeiter tätig, wofür er mit netto Fr. 136'177.- entlöhnt wurde. In der Steuererklärung gab er als Beruf "Aussendienst u. Landwirt" an. Für seine daneben betriebene landwirt- schaftliche Tätigkeit reichte er eine Jahresrechnung ein. Diese enthält pro 2020 keinen Lohnaufwand. Im Vorjahr belief sich der Lohnaufwand auf Fr. 2'200.-. Der Direktaufwand Landwirtschaft belief sich auf Fr. 30'341.- und bestand im Wesentlichen aus Saatgut, Dünger, Pflanzenschutz und Arbeiten durch Dritte. Mit Fr. 71'751.25 schlug hingegen der Unterhalt Bauten, Hofraum zu Buche. Der grösste Teil des landwirtschaftlichen Er- trags ergab sich aus Acker- und Futterbau. Der Tierbestand lag per 31. Dezember 2020 bei Null. Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. XXXX hielt der Pflichtige, mindestens was die Gebäude betrifft, im Anlagevermögen. Der Pflichtige gab die eigene Tätigkeit gemäss seinen Angaben per 31. Dezem- ber 2020 auf und reichte eine Liquidationsbilanz infolge Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. Überführung ins Privatvermögen per 31. Dezember 2020 ein. Im Hilfsblatt "Liquidationsgewinn" erklärte der Pflichtige unter Ziffer 1, dass er per Liquidationsjahr eine Überführung der Liegenschaften ins Privatvermögen mit Antrag auf Überführung zu den Anlagekosten gemäss Art. 18a Abs. 1 DBG vornehme. Der Pflichtige beantragte damit an sich den Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachsgewinns. Das kantonale Steueramt stellte mit Veranlagungsvorschlag vom 21. Septem- ber 2023 gleichwohl die Besteuerung des Liquidationsgewinns in Aussicht. Es erwähnte aber im Einschätzungsvorschlag desselben Datums, dass die Besteuerung des Wertzu- wachses auf Antrag bis zur Veräusserung aufgeschoben werden könne. Die Pflichtigen liessen dazu vernehmen, dass kein Aufschub beantragt werde, da der Wertzuwachs vorliegend aufgrund von Art. 18 Abs. 4 DBG nicht zu besteuern sei. In der Einsprache präzisierten sie, dass sie auf den Aufschub der Wertzuwachsbesteuerung nicht 1 DB.2025.60

- 12 - verzichtet hätten, sondern dass kein (zu besteuernder) Wertzuwachsgewinn vorliege, weshalb auch kein Aufschub der Besteuerung beantragt werden könne.

E. 2c Zu beantworten ist deshalb, ob das kantonale Steueramt zu Recht eine Be- steuerung des Wertzuwachsgewinns auf dem Baulandanteil des Grundstücks Kat.-Nr. XXXX vorgenommen hat (nur auf diesen Teil begrenzte das kantonale Steuer- amt die Besteuerung des Wertzuwachses gemäss Veranlagungsverfügung vom

19. September 2024). Die übrigen – soweit bekannt – allesamt vollumfänglich in der Landwirtschaftszone liegenden, ins Privatvermögen überführten Grundstücke sind vor- liegend nicht streitbetroffen bzw. nur im Zusammenhang mit der Frage des allfälligen Vorliegens eines landwirtschaftlichen Gewerbes.

E. 3 a) Die Pflichtigen brachten mit Beschwerde vor, beim strittigen Grundstück Kat.-Nr. XXXX handle es sich um ein zonengemischtes Grundstück, da es teilweise in- nerhalb der Bauzone liege (2'149 m2), zum überwiegenden Teil jedoch der Landwirt- schaftszone angehöre (30'764 m2). Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB falle dieses Grund- stück daher in den Geltungsbereich des BGBB, womit Art. 18 Abs. 4 DBG anwendbar sei. Von den vier Gebäuden befinde sich die Scheune (Geb.-Nr. 4) vollumfänglich in der Landwirtschaftszone. Der Zugang erfolge jedoch über die Bauzone. Das Gara- gengebäude/Hühnerhaus (Geb.-Nr. 3) liege rund zur Hälfte in der Bauzone und in der Landwirtschaftszone, der Zugang erfolge jedoch ebenfalls über die Bauzone. Das Wohn- haus selber liege in der Bauzone. Die zum Haus gehörenden Rasenflächen und der Garten befänden sich jedoch teilweise in der Landwirtschaftszone. Der ehemalige Stall (Geb.-Nr. 2) befinde sich ebenfalls vollständig in der Bauzone und auch der Zugang er- folge über die Bauzone. Bis zum 31. Dezember 2020 habe der Pflichtige selbst ein landwirtschaftliches Gewerbe betrieben. Bei den erwähnten Gebäuden handle es sich deshalb um Betriebs- gebäude eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Die landwirtschaftliche Nutzfläche des streitbetroffenen Grundstücks sei seit 1. Januar 2021 verpachtet, ebenso die Hälfte der Scheune. Der Pflichtige habe früher Milchwirtschaft betrieben und in der Scheune sei das Milchvieh gehalten worden. Heute werde Ackerbau betrieben. Gegenwärtig werde die Scheune noch zur Hälfte vom Pflichtigen für Nutzponyhaltung und als Futterlager 1 DB.2025.60

- 13 - und Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen und Forstgeräten genutzt. Es sei jederzeit mit wenigen Investitionen möglich, die Scheune wieder der Milchviehhaltung zugänglich zu machen. Das Garagengebäude (Geb.-Nr. 3), das teilweise in der Land- wirtschaftszone und teilweise in der Bauzone liege, diene der Hühnerhaltung und als Einstellraum/Garage. Der Hof des Pflichtigen umfasse ohne Pachtland knapp 23 Hektare. Die Gewer- beeigenschaft bzw. die Voraussetzung einer Standardarbeitskraft (SAK) sei bereits bei der restriktiven Annahme einer Nutzfläche von 15 Hektaren überschritten. Der Hof stelle daher ein landwirtschaftliches Gewerbe dar, was nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei. Der Baulandteil der Liegenschaft Kat.-Nr. XXXX würde daher in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB selbst bei einer – unzulässigen – Abparzellierung weiterhin in den Geltungsbereich des BGBB fallen. Selbst wenn der Hof des Pflichtigen kein landwirtschaftliches Gewerbe darstel- len würde, wäre das Grundstück Kat.-Nr. XXXX als zonengemischtes Grundstück gleich- wohl aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB dem BGBB unterstellt. Bei der Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 18 Abs. 4 DBG sei eine retro- spektive Optik einzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Bestimmung insofern voraussetzungslos gehalten, als die spätere Nutzung und Verwen- dung des Grundstücks von keiner weiteren Bedeutung sei. Eine Abparzellierung würde im vorliegenden Fall sodann keine reine Formsa- che darstellen. Die auf der Zonengrenze stehenden Gebäude müssten allenfalls abge- rissen werden. Sodann wäre ein Gesuch nach Art. 24a RPG zu stellen. Würde man in der Anwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG auf das vorliegende Grundstück eine Verletzung des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sehen, so wäre Art. 18 Abs. 4 DBG die Anwendung auch bei Fällen von Grundstücken nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB zu versagen. Gemäss Art. 60 Abs. 2 BGBB sei nämlich auch in diesen Fällen unter den entsprechenden Vorausset- zungen eine Realteilung möglich. Im Falle der Nichtanwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG sei die Differenz zwischen dem Verkehrswert gemäss Art. 66 BGBB und den Anlagekosten im Zeitpunkt des 1 DB.2025.60

- 14 - Wegfalls des BGBB-Schutzstatus von der Besteuerung auszunehmen. Der "fiktive" Wegfall des BGBB-Schutzes sei dann als im Zeitpunkt der Überführung ins Privatver- mögen erfolgt zu betrachten, wobei im Ergebnis der dannzumalige Verkehrswert dem Überführungswert entspreche und sich die Besteuerung demzufolge ebenfalls auf die wiedereingebrachten Abschreibungen beschränke.

b) Mit Replik vom 4. September 2025 ergänzten die Pflichtigen, dass für die Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, die Art und Weise der effek- tiven Bewirtschaftung unbeachtlich sei. Ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, beurteile sich lediglich nach objektiven Kriterien und nicht nach der tatsächlichen Nut- zung. Ob die mögliche Bewirtschaftungsform einer solchen entspreche, wie sie auf dem fraglichen Grundstück in den letzten Jahren praktiziert worden sei, sei unerheblich. Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes solle sich der Gewerbeeigenschaft und den damit einhergehenden Einschränkungen nicht durch extensive Bewirtschaftung oder das "Herunterfahren" der Produktion "entziehen" können. Es sei weiter so, dass die Gewerbeeigenschaft auch während eines Zeitraums von sechs Jahren weiterhin bestehen bleibe, wenn sämtliche Grundstücke des Gewer- bebetriebs parzellenweise verpachtet seien und damit der eigentliche Betrieb bereits aufgegeben worden sei. Was die beiden mit Verträgen vom 6. August 2020 verkauften Grundstücke Kat.-Nrn. AAAA und BBBB in der Nachbargemeinde betreffe, so habe Letzteres im Ei- gentum der Pflichtigen gestanden und sei somit nicht Bestandteil des landwirtschaftli- chen Gewerbes des Pflichtigen gewesen. Es habe sich sodann um ein Waldgrundstück gehandelt. Das andere Grundstück (AAAA) habe hingegen zum landwirtschaftlichen Ge- werbe des Pflichtigen gehört. Der Verkauf des Grundstücks habe damit eine grundsätz- lich nicht zulässige Realteilung dargestellt, der Verkauf sei jedoch gestützt auf Art. 60 BGBB bewilligt worden. Hätte es sich beim Betrieb des Pflichtigen nicht um ein landwirt- schaftliches Gewerbe gehandelt, wäre diese Tatsache festgestellt und verfügt worden, dass keine Realteilung vorliege und folglich keine Bewilligung notwendig sei. Es werde sodann daran festgehalten, dass es für eine Abparzellierung des Bau- landteils bzw. für den Erhalt einer entsprechenden Bewilligung einer umfassenden ver- fahrensrechtlichen Koordination bedürfe. 1 DB.2025.60

- 15 -

c) Mit Triplik vom 10. Dezember 2025 hielten die Pflichtigen daran fest, dass es sich beim verkauften Grundstück Kat.-Nr. AAAA um einen Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes gehandelt habe. Es könne zwar sein, dass die parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes einer Bewilligung bedürfe. Dies sei den Pflichtigen indessen nicht bewusst gewesen.

d) Zusammenfassend stellen sich die Pflichtigen auf den Standpunkt, beim streitbetroffenen Grundstück handle es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB, womit eine Besteuerung des Wertzuwachses ge- mäss Art. 18 Abs. 4 DBG entfalle. Zudem bringen sie vor, beim betroffenen Grundstück habe es sich um einen Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes gehandelt. Sinngemäss entfalle die Besteuerung des Wertzuwachses deshalb auch aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB. Ob ein landwirtschaftliches Gewerbe betroffen sei, beurteile sich nach einer objektiven und prospektiven Sichtweise.

E. 3a Die Pflichtigen brachten mit Beschwerde vor, beim strittigen Grundstück Kat.-Nr. XXXX handle es sich um ein zonengemischtes Grundstück, da es teilweise in- nerhalb der Bauzone liege (2'149 m2), zum überwiegenden Teil jedoch der Landwirt- schaftszone angehöre (30'764 m2). Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB falle dieses Grund- stück daher in den Geltungsbereich des BGBB, womit Art. 18 Abs. 4 DBG anwendbar sei. Von den vier Gebäuden befinde sich die Scheune (Geb.-Nr. 4) vollumfänglich in der Landwirtschaftszone. Der Zugang erfolge jedoch über die Bauzone. Das Gara- gengebäude/Hühnerhaus (Geb.-Nr. 3) liege rund zur Hälfte in der Bauzone und in der Landwirtschaftszone, der Zugang erfolge jedoch ebenfalls über die Bauzone. Das Wohn- haus selber liege in der Bauzone. Die zum Haus gehörenden Rasenflächen und der Garten befänden sich jedoch teilweise in der Landwirtschaftszone. Der ehemalige Stall (Geb.-Nr. 2) befinde sich ebenfalls vollständig in der Bauzone und auch der Zugang er- folge über die Bauzone. Bis zum 31. Dezember 2020 habe der Pflichtige selbst ein landwirtschaftliches Gewerbe betrieben. Bei den erwähnten Gebäuden handle es sich deshalb um Betriebs- gebäude eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Die landwirtschaftliche Nutzfläche des streitbetroffenen Grundstücks sei seit 1. Januar 2021 verpachtet, ebenso die Hälfte der Scheune. Der Pflichtige habe früher Milchwirtschaft betrieben und in der Scheune sei das Milchvieh gehalten worden. Heute werde Ackerbau betrieben. Gegenwärtig werde die Scheune noch zur Hälfte vom Pflichtigen für Nutzponyhaltung und als Futterlager 1 DB.2025.60

- 13 - und Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen und Forstgeräten genutzt. Es sei jederzeit mit wenigen Investitionen möglich, die Scheune wieder der Milchviehhaltung zugänglich zu machen. Das Garagengebäude (Geb.-Nr. 3), das teilweise in der Land- wirtschaftszone und teilweise in der Bauzone liege, diene der Hühnerhaltung und als Einstellraum/Garage. Der Hof des Pflichtigen umfasse ohne Pachtland knapp 23 Hektare. Die Gewer- beeigenschaft bzw. die Voraussetzung einer Standardarbeitskraft (SAK) sei bereits bei der restriktiven Annahme einer Nutzfläche von 15 Hektaren überschritten. Der Hof stelle daher ein landwirtschaftliches Gewerbe dar, was nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei. Der Baulandteil der Liegenschaft Kat.-Nr. XXXX würde daher in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB selbst bei einer – unzulässigen – Abparzellierung weiterhin in den Geltungsbereich des BGBB fallen. Selbst wenn der Hof des Pflichtigen kein landwirtschaftliches Gewerbe darstel- len würde, wäre das Grundstück Kat.-Nr. XXXX als zonengemischtes Grundstück gleich- wohl aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB dem BGBB unterstellt. Bei der Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 18 Abs. 4 DBG sei eine retro- spektive Optik einzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Bestimmung insofern voraussetzungslos gehalten, als die spätere Nutzung und Verwen- dung des Grundstücks von keiner weiteren Bedeutung sei. Eine Abparzellierung würde im vorliegenden Fall sodann keine reine Formsa- che darstellen. Die auf der Zonengrenze stehenden Gebäude müssten allenfalls abge- rissen werden. Sodann wäre ein Gesuch nach Art. 24a RPG zu stellen. Würde man in der Anwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG auf das vorliegende Grundstück eine Verletzung des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sehen, so wäre Art. 18 Abs. 4 DBG die Anwendung auch bei Fällen von Grundstücken nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB zu versagen. Gemäss Art. 60 Abs. 2 BGBB sei nämlich auch in diesen Fällen unter den entsprechenden Vorausset- zungen eine Realteilung möglich. Im Falle der Nichtanwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG sei die Differenz zwischen dem Verkehrswert gemäss Art. 66 BGBB und den Anlagekosten im Zeitpunkt des 1 DB.2025.60

- 14 - Wegfalls des BGBB-Schutzstatus von der Besteuerung auszunehmen. Der "fiktive" Wegfall des BGBB-Schutzes sei dann als im Zeitpunkt der Überführung ins Privatver- mögen erfolgt zu betrachten, wobei im Ergebnis der dannzumalige Verkehrswert dem Überführungswert entspreche und sich die Besteuerung demzufolge ebenfalls auf die wiedereingebrachten Abschreibungen beschränke.

E. 3b Mit Replik vom 4. September 2025 ergänzten die Pflichtigen, dass für die Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, die Art und Weise der effek- tiven Bewirtschaftung unbeachtlich sei. Ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, beurteile sich lediglich nach objektiven Kriterien und nicht nach der tatsächlichen Nut- zung. Ob die mögliche Bewirtschaftungsform einer solchen entspreche, wie sie auf dem fraglichen Grundstück in den letzten Jahren praktiziert worden sei, sei unerheblich. Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes solle sich der Gewerbeeigenschaft und den damit einhergehenden Einschränkungen nicht durch extensive Bewirtschaftung oder das "Herunterfahren" der Produktion "entziehen" können. Es sei weiter so, dass die Gewerbeeigenschaft auch während eines Zeitraums von sechs Jahren weiterhin bestehen bleibe, wenn sämtliche Grundstücke des Gewer- bebetriebs parzellenweise verpachtet seien und damit der eigentliche Betrieb bereits aufgegeben worden sei. Was die beiden mit Verträgen vom 6. August 2020 verkauften Grundstücke Kat.-Nrn. AAAA und BBBB in der Nachbargemeinde betreffe, so habe Letzteres im Ei- gentum der Pflichtigen gestanden und sei somit nicht Bestandteil des landwirtschaftli- chen Gewerbes des Pflichtigen gewesen. Es habe sich sodann um ein Waldgrundstück gehandelt. Das andere Grundstück (AAAA) habe hingegen zum landwirtschaftlichen Ge- werbe des Pflichtigen gehört. Der Verkauf des Grundstücks habe damit eine grundsätz- lich nicht zulässige Realteilung dargestellt, der Verkauf sei jedoch gestützt auf Art. 60 BGBB bewilligt worden. Hätte es sich beim Betrieb des Pflichtigen nicht um ein landwirt- schaftliches Gewerbe gehandelt, wäre diese Tatsache festgestellt und verfügt worden, dass keine Realteilung vorliege und folglich keine Bewilligung notwendig sei. Es werde sodann daran festgehalten, dass es für eine Abparzellierung des Bau- landteils bzw. für den Erhalt einer entsprechenden Bewilligung einer umfassenden ver- fahrensrechtlichen Koordination bedürfe. 1 DB.2025.60

- 15 -

E. 3c Mit Triplik vom 10. Dezember 2025 hielten die Pflichtigen daran fest, dass es sich beim verkauften Grundstück Kat.-Nr. AAAA um einen Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes gehandelt habe. Es könne zwar sein, dass die parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes einer Bewilligung bedürfe. Dies sei den Pflichtigen indessen nicht bewusst gewesen.

E. 3d Zusammenfassend stellen sich die Pflichtigen auf den Standpunkt, beim streitbetroffenen Grundstück handle es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB, womit eine Besteuerung des Wertzuwachses ge- mäss Art. 18 Abs. 4 DBG entfalle. Zudem bringen sie vor, beim betroffenen Grundstück habe es sich um einen Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes gehandelt. Sinngemäss entfalle die Besteuerung des Wertzuwachses deshalb auch aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB. Ob ein landwirtschaftliches Gewerbe betroffen sei, beurteile sich nach einer objektiven und prospektiven Sichtweise.

E. 4 a) Das kantonale Steueramt erwog im Einspracheentscheid vom

26. März 2025 hingegen, dass das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. XXXX nicht Teil eines Gewerbes gewesen sei. Zonengemischte Grundstücke unterstünden sodann zwar dem bäuerlichen Bodenrecht, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen auf- geteilt seien. Das bäuerliche Bodenrecht habe aber kein Schutzinteresse an Bauland, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehöre. Die Aufteilung zonengemisch- ter Grundstücke entlang der raumplanerischen Zonengrenzen sei gesetzlich vorgese- hen, es sei lediglich eine Ausnahmebewilligung nötig. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück, wobei davon auszugehen sei, dass ein Anspruch auf Abparzellierung bestehe. Der Kern- zonenteil unterliege nicht dem Schutzbereich des BGBB. Ohnehin sei aber die formelle Unterstellung unter das BGBB nicht das aus- schlaggebende Kriterium. Entscheidend sei vielmehr, ob das Grundstück in einer Ge- samtbetrachtung der gemeinsamen Zwecksetzung des bäuerlichen Bodenrechts, des Raumplanungsgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes diene. Ziel all dieser drei Ge- setze sei es, das Eigentum des landwirtschaftlichen Bodens, der einen volkswirtschaftli- chen Produktionsfaktor darstellt, zu Gunsten landwirtschaftlicher Betriebe zu erhalten. Zonengemischte Grundstücke, die nicht zu einem Gewerbe gehörten, fielen nicht unter 1 DB.2025.60

- 16 - den Schutzbereich des BGBB. Es sei daher sachgerecht, die Praxispräzisierung des Bundesgerichts im Entscheid vom 26. März 2018, 2C_315/2017 auch auf grössere zo- nengemischte Grundstücke gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB anzuwenden, bei welchen das Element Bauland gegenüber dem landwirtschaftlichen Element wertmässig überwiege. Dabei werde das Baulandelement in Bezug auf den Kaufpreis beurteilt. Der Gutachter habe für den Baulandteil einen relativen Landwert von rund Fr. 303.-/m2 eingesetzt und für den Landwirtschaftslandteil einen solchen von Fr. 7.-/m2, womit der Baulandteil wertmässig überwiege. Ein Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachses sei von den Pflichtigen nicht beantragt worden. Würde seitens des Steueramts zum (vorliegenden) Überführungszeit- punkt auf die Besteuerung verzichtet, so könnte der Wertzuwachsgewinn zu einem spä- teren Zeitpunkt nicht mehr besteuert werden. Dies würde zu einer nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen führen, die entweder im Zeitpunkt der Über- führung vom Geschäfts- ins Privatvermögen über den Wertzuwachsgewinn abrechneten oder bei der Überführung einen Aufschub der Besteuerung bis zur Veräusserung bean- tragten. Mit einer Besteuerung des Wertzuwachsgewinns auf dem Baulandteil werde dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2025 brachte das kantonale Steueramt vor, dass ein Betriebskonzept nötig sei, um die Existenz eines Gewerbes nach Art. 7 BGBB zu belegen. Mindestens zurück bis ins Jahr 2003 habe die Standardarbeitskraft (SAK) des Betriebs des Pflichtigen stets unter 1 gelegen. Da der Pflichtige seit mindes- tens 20 Jahren keine Milchviehhaltung mehr betreibe und die SAK-Zahlen bereits seit längerer Zeit unter der Gewebegrenze von 1 SAK lägen, sei die Gewerbeeigenschaft nicht gegeben. Der Kernzonenanteil an der streitbetroffenen Liegenschaft bestehe so- dann schon seit jeher, weshalb der Wertzuwachsgewinn vollumfänglich zu besteuern sei.

c) Mit Duplik vom 25. September 2025 erwog das kantonale Steueramt auf- grund zusätzlicher Unterlagen, dass der Pflichtige sich bewusst gewesen sein musste, dass kein Gewerbe vorlag. 1 DB.2025.60

- 17 -

d) Zusammenfassend hält das kantonale Steueramt dafür, dass das Grund- stück hinsichtlich des in der Bauzone gelegenen Teils bei der Überführung ins Privatver- mögen nicht dem Schutz des BGBB unterstanden habe. Den Pflichtigen sei sodann be- wusst gewesen, dass auch kein landwirtschaftliches Gewerbe vorgelegen habe. Sich nun auf Art. 18 Abs. 4 DBG zu berufen, sei daher sinngemäss rechtsmissbräuchlich.

E. 4a Das kantonale Steueramt erwog im Einspracheentscheid vom

26. März 2025 hingegen, dass das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. XXXX nicht Teil eines Gewerbes gewesen sei. Zonengemischte Grundstücke unterstünden sodann zwar dem bäuerlichen Bodenrecht, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen auf- geteilt seien. Das bäuerliche Bodenrecht habe aber kein Schutzinteresse an Bauland, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehöre. Die Aufteilung zonengemisch- ter Grundstücke entlang der raumplanerischen Zonengrenzen sei gesetzlich vorgese- hen, es sei lediglich eine Ausnahmebewilligung nötig. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück, wobei davon auszugehen sei, dass ein Anspruch auf Abparzellierung bestehe. Der Kern- zonenteil unterliege nicht dem Schutzbereich des BGBB. Ohnehin sei aber die formelle Unterstellung unter das BGBB nicht das aus- schlaggebende Kriterium. Entscheidend sei vielmehr, ob das Grundstück in einer Ge- samtbetrachtung der gemeinsamen Zwecksetzung des bäuerlichen Bodenrechts, des Raumplanungsgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes diene. Ziel all dieser drei Ge- setze sei es, das Eigentum des landwirtschaftlichen Bodens, der einen volkswirtschaftli- chen Produktionsfaktor darstellt, zu Gunsten landwirtschaftlicher Betriebe zu erhalten. Zonengemischte Grundstücke, die nicht zu einem Gewerbe gehörten, fielen nicht unter 1 DB.2025.60

- 16 - den Schutzbereich des BGBB. Es sei daher sachgerecht, die Praxispräzisierung des Bundesgerichts im Entscheid vom 26. März 2018, 2C_315/2017 auch auf grössere zo- nengemischte Grundstücke gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB anzuwenden, bei welchen das Element Bauland gegenüber dem landwirtschaftlichen Element wertmässig überwiege. Dabei werde das Baulandelement in Bezug auf den Kaufpreis beurteilt. Der Gutachter habe für den Baulandteil einen relativen Landwert von rund Fr. 303.-/m2 eingesetzt und für den Landwirtschaftslandteil einen solchen von Fr. 7.-/m2, womit der Baulandteil wertmässig überwiege. Ein Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachses sei von den Pflichtigen nicht beantragt worden. Würde seitens des Steueramts zum (vorliegenden) Überführungszeit- punkt auf die Besteuerung verzichtet, so könnte der Wertzuwachsgewinn zu einem spä- teren Zeitpunkt nicht mehr besteuert werden. Dies würde zu einer nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen führen, die entweder im Zeitpunkt der Über- führung vom Geschäfts- ins Privatvermögen über den Wertzuwachsgewinn abrechneten oder bei der Überführung einen Aufschub der Besteuerung bis zur Veräusserung bean- tragten. Mit einer Besteuerung des Wertzuwachsgewinns auf dem Baulandteil werde dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen.

E. 4b Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2025 brachte das kantonale Steueramt vor, dass ein Betriebskonzept nötig sei, um die Existenz eines Gewerbes nach Art. 7 BGBB zu belegen. Mindestens zurück bis ins Jahr 2003 habe die Standardarbeitskraft (SAK) des Betriebs des Pflichtigen stets unter 1 gelegen. Da der Pflichtige seit mindes- tens 20 Jahren keine Milchviehhaltung mehr betreibe und die SAK-Zahlen bereits seit längerer Zeit unter der Gewebegrenze von 1 SAK lägen, sei die Gewerbeeigenschaft nicht gegeben. Der Kernzonenanteil an der streitbetroffenen Liegenschaft bestehe so- dann schon seit jeher, weshalb der Wertzuwachsgewinn vollumfänglich zu besteuern sei.

E. 4c Mit Duplik vom 25. September 2025 erwog das kantonale Steueramt auf- grund zusätzlicher Unterlagen, dass der Pflichtige sich bewusst gewesen sein musste, dass kein Gewerbe vorlag. 1 DB.2025.60

- 17 -

E. 4d Zusammenfassend hält das kantonale Steueramt dafür, dass das Grund- stück hinsichtlich des in der Bauzone gelegenen Teils bei der Überführung ins Privatver- mögen nicht dem Schutz des BGBB unterstanden habe. Den Pflichtigen sei sodann be- wusst gewesen, dass auch kein landwirtschaftliches Gewerbe vorgelegen habe. Sich nun auf Art. 18 Abs. 4 DBG zu berufen, sei daher sinngemäss rechtsmissbräuchlich.

E. 5 a) Unbestritten ist, dass es vorliegend um ein zonengemischtes Grundstück geht, womit ein Grundstück nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB zur Diskussion steht. Die genannte Bestimmung hält fest, dass ein Grundstück, welches teilweise innerhalb einer Bauzone liegt, als Ganzes dem BGBB untersteht, solange es nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt ist (vgl. auch KS 38 Ziff. 2.5). Die Zonenaufteilung besteht gemäss unwidersprochener Darstellung des kantonalen Steueramts vorliegend "seit jeher", weshalb grundsätzlich die Besteuerung des gesamten Wertzuwachses zur Dis- kussion steht. Unbestritten ist weiter, dass sich das Grundstück bis am 31. Dezember 2020 im Geschäftsvermögen des Pflichtigen befand. Genau ersichtlich ist dies aus den Akten allerdings nicht. So wird in der Bilanz lediglich "Boden" zu Fr. 50'000.- und "Wies- und Ackerland" zu Fr. 82'850.- aufgeführt. Welcher Boden und welches Wies- und Acker- land dazu gehören, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Mit der Überführung sämtlicher im Geschäftsvermögen liegenden Grundstücke ins Privatvermögen des Pflichtigen fand eine steuersystematische Realisierung der stil- len Reserven auf den Liegenschaften statt ("der Veräusserung gleichgestellt ist die Über- führung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen"; vgl. E. 1a), womit die stillen Reserven an sich nach Art. 18 Abs. 2 DBG zu besteuern sind. Art. 18 Abs. 4 DBG nimmt aber wie gesehen land- und forstwirtschaftliche Grundstücke aus und sieht diesbezüg- lich nur eine Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen vor. Während die Eigenschaft des vorliegend sowohl in der Kernzone als auch in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücks Kat.-Nr. XXXX als ein solches nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB im Grundsatz nicht strittig ist, liegt im Streit, ob die steuerrecht- liche Norm von Art. 18 Abs. 4 DBG vorliegend auf das gesamte Grundstück anzuwenden sei oder nur auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Anteil. 1 DB.2025.60

- 18 -

b) Der in der Bauzone liegende Teil ist wie gesehen überbaut mit einem Wohn- haus und einem ehemaligen Stall/Feldschopf, welcher noch als Unterstand für Camper und Wohnwagen und der Brennholzlagerung dient. Auf dem Landwirtschaftsteil befindet sich eine Scheune bzw. ein Stall für die (Gross-)Tierhaltung. Das Garagengebäude bzw. der Hühnerstall ragt sowohl in die Bau- als auch in die Landwirtschaftszone hinein. Weiter umfasste der Grundbesitz des Pflichtigen per Ende 2020 insgesamt rund 19.2 ha Land (bestehend aus neun Liegenschaften verteilt auf die Wohnsitz- und Nach- bargemeinde; strittig ist diesbezüglich, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt und wenn ja, in welchem Umfang). Mit Pachtvertrag vom 28. Oktober 2020 verpachtete der Pflichtige 280 Aren des Grundstücks Kat.-Nr. XXXX (im Landwirtschaftsteil: gepflügtes Ackerland bzw. Weide) sowie ca. die Hälfte der Scheune Geb.-Nr. 4 (Scheune/Stall/Remise/Mistlagerplatz) an die Eheleute E. Den Pachtzins für den Boden bzw. das Kulturland vereinbarten sie auf Fr. 4'000.- pro Jahr. Den Pachtzins für die Scheune und den Stall legten sie auf jährlich Fr. 12'000.- bzw. Fr. 1'000.- pro Monat fest. Ca. einen Drittel (bzw. gemäss Vertrag 1/2) der Scheune beanspruchte der Pflichtige weiterhin für seine eigenen Landmaschinen, Geräte, das Holzlager für die Heizung sowie für Forstgeräte zur Wald- und Baumpflege. Von ihren übrigen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken verpachteten die Pflichtigen wie erwähnt (E. 2a) mit Verträgen vom November 2020 bzw. April 2021 sechs weitere Liegenschaften und behielten zwei Grundstücke in der Gemeinde D (Kat.- Nrn. YYYY und ZZZZ) im eigenen Besitz. Zwei Grundstücke in der Nachbargemeinde (Kat.-Nrn. AAAA und BBBB) verkauften sie, wobei anlässlich der Veräusserung des Grundstücks Kat.-Nr. AAAA die Realteilung bewilligt wurde. Für die parzellenweisen Verpachtungen holten die Pflichtigen keine Bewilligungen ein.

c) Per 31. Dezember 2020 war das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. XXXX nicht parzelliert und stellte wie erwähnt ein zonengemischtes Grund- stück dar. Die Präzisierung des Bundesgerichts im Entscheid vom 26. März 2018 (2C_315/2017) bezog sich auf ein zonengemischtes Grundstück, welches die Mindest- grösse von 15 bzw. 25 Aren nicht besass und demnach dem Schutzbereich des BGBB

– im Unterschied zum vorliegenden Fall – an sich nicht unterlag (Art. 2 Abs. 3 BGBB). 1 DB.2025.60

- 19 - In jenem Fall wäre die Unterstellung unter das BGBB lediglich insoweit zu be- jahen gewesen, als das Grundstück Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes darstellte oder aber die Unterstellung gemäss Bundesgericht dem Sinn und Zweck des BGBB ent- sprach. Für die Annahme von Letzterem (Unterstellung aufgrund von Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich Erhalt des landwirtschaftlichen Bodens als volkswirtschaftlich wesentlichem Produktionsfaktor) stellte das Bundesgericht wie erwähnt einen Bezug zum Verkaufspreis her. Da der (konkret erzielte) Preis massgeblich vom Baulandanteil beeinflusst war, betrachtete das Bundesgericht eine Privilegierung nach Art. 18 Abs. 4 DBG als nicht gerechtfertigt. Dies bedeutet mithin, dass die Zielsetzung des Ge- setzes als nicht betroffen erachtet wird, wenn sich ergibt, dass der massgebende Aspekt bei der Preisfindung der Baulandteil war. Diese Präzisierung bezieht sich aber wie gesehen ausdrücklich auf (unter dem Minimalmass liegende) Grundstücke im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BGBB, bei denen zu entscheiden ist, ob sie (und zwar als Ganzes) als dem BGBB nach Sinn und Zweck (dennoch) unterstellt gelten sollen oder nicht (BGr, 26. März 2018, 2C_315/2017, E. 5.3.6). Dieser Entscheid ist daher restriktiv zu verstehen. Hinzu kam dort, dass die Gewerbeeigenschaft zwar nicht ausgeschlossen war, die Berufung darauf aber als rechtsmissbräuchlich eingestuft wurde.

d) Für den vorliegenden Fall, welcher nicht ein Grundstück unterhalb der Minimalgrösse betrifft, bedeutet dies, dass die Unterstellung unter Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB auch in Erwägung des erwähnten Entscheids zu bestätigen ist. Zwar ist an sich davon auszugehen, dass eine Parzellierung erfolgen könnte, womit hernach auf dem Baulandteil der Baulandpreis realisiert werden könnte (die Voraussetzungen und das Prozedere hängen aber insbesondere auch davon ab, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt oder nicht). Auch trifft es aufgrund der Akten zu, dass sich auf den ermittelten Verkehrswert per 31. Dezember 2020 überwiegend der Baulandteil aus- wirkte. Andererseits besteht kein gesetzlicher Zwang zur Parzellierung und hat eine sol- che (noch) nicht stattgefunden. Eine Parzellierung "von Amtes wegen" ist nicht vorgese- hen. Es ist daher offen, ob und wann eine solche überhaupt stattfinden wird. Erst dann aber – im Zeitpunkt einer Parzellierung – ist hinsichtlich des Baulandteils von einem Ver- lust des Schutzes nach dem BGBB auszugehen (vgl. BGr, 14. Februar 2020, 2C_317/2018, E. 2.2). 1 DB.2025.60

- 20 - Das Grundstück ist die sachenrechtliche Einheit, von der das Grundbuch aus- geht und an der das BGBB anknüpft. Es ist die kleinste Einheit, die entweder ganz oder überhaupt nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c und lit. d BGBB; vgl. Eduard Hofer, in: Kommentar zum BGBB, 2. A., 2011, Art. 6 N 1 und Art. 7 N 37d, auch zum Folgenden). Eine Ausnahme ergibt sich lediglich aus Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB, wo auch in der Bauzone liegende Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen, einschliesslich angemessenen Um- schwungs, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, in den Anwendungsbe- reich des BGBB fallen, nicht aber für Grundstücke nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB, welche ausdrücklich als Ganzes dem Anwendungsbereich des BGBB unterliegen. Zwar ist der Schutz nichtlandwirtschaftlicher Grundstücksteile nicht Zweck des BGBB. Solche Grundstücksteile bleiben dem BGBB aber solange unterstellt, bis sie mit- tels Ausnahmebewilligung nach Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB vom Realteilungs- und Zer- stückelungsverbot entbunden werden (Herrenschwand/Bandli, Art. 60 N 3, mit weiteren Hinweisen). Auch die steuerliche Unterteilung eines zonengemischten Grundstücks – vor der Parzellierung – ist nicht vorgesehen. Eine gesetzliche Grundlage für die Privilegie- rung im Rahmen von Art. 18 Abs. 4 DBG nur eines Teils eines Grundstücks, welches nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB als Ganzes dem BGBB untersteht, ist nicht vorhanden. Der Baulandteil des Grundstücks ist aufgrund der (aktuellen) Unterstellung unter das BGBB gerade noch nicht frei handelbar, womit sich eine Aufteilung verbietet. 1 DB.2025.60

- 21 - Die Qualifikation des Grundstücks Kat.-Nr. XXXX als Grundstück nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB führt deshalb dazu, dass Art. 18 Abs. 4 DBG anzuwenden ist. Es geht zu weit, einzig aufgrund der Möglichkeit, das Bauland dereinst abzutrennen und separat zu veräussern, den Baulandteil des Grundstücks bereits zuvor als landwirtschaftlich nicht mehr geschützt zu betrachten. Das Gegenteil ist der Fall. Daran ändert auch die Argumentation des kantonalen Steueramts nichts, dass damit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht nachgelebt werde, ist die Privilegierung von landwirtschaftlichen Grundstücken, wozu wie gesehen auch Teile in der Bauzone oder Grundstücke mit Anteilen in der Bauzone gehören können, doch gesetzlich gewollt. Zudem entspricht die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit aufgrund der Unterstellung unter das BGBB gerade nicht der separaten Bewertung von Bauland- und Landwirtschaftslandteil und ist entsprechend herunterge- setzt. Dass diesbezüglich eine Zeitpunktbetrachtung Platz greifen muss, wird auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB klar, wonach nicht strittig ist, dass überbautes Bauland samt angemessenem Umschwung, welches Teil eines landwirtschaftlichen Ge- werbes bildet, ebenfalls unter die Privilegierung fällt, auch wenn (auch) dieses Bauland nicht dauerhaft dem landwirtschaftlichen Gewerbe verschrieben bleiben muss (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB, wonach auch landwirtschaftliches Gewerbe in einen Teil innerhalb und ausserhalb des Geltungsbereichs des BGBB aufgeteilt werden kann bzw. Ausnah- men vom Realteilungsverbot bewilligt werden können). Es ist weiter unstrittig, wenn auch nicht ausschlaggebend, dass das in der Land- wirtschaftszone gelegene Land (der weitaus grösste Anteil der Liegenschaft) von den Pflichtigen auch tatsächlich landwirtschaftlich bewirtschaftet wurde.

e) Nach diesen Erwägungen fragt sich einzig noch, ob die Berufung auf den Schutz des BGBB aufgrund der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich zu erach- ten ist. Während der Pflichtige offenbar anlässlich des Verkaufs der Parzelle Kat.-Nr. AAAA in der Nachbargemeinde geltend machte, dass dieses Grundstück Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes sei (vgl. Ziff. 11 des Kaufvertrages vom 6. August 1 DB.2025.60

- 22 - 2020, holte er gleichwohl bei der Verpachtung der übrigen Grundstücke keine Bewilli- gung nach Art. 30 Abs. 1 LPG ein, was widersprüchlich ist. Damit steht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs zwar an sich im Raum. Al- lerdings ist vorliegend die privilegierte Besteuerung aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB zu bejahen und ist die zusätzliche mögliche Qualifikation als landwirtschaft- liches Gewerbe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB vorliegend nicht entscheidend, weshalb dies auch nicht abschliessend beurteilt zu werden braucht. Selbst wenn also ein Rechtsmissbrauch hinsichtlich der Darstellung des streitbetroffenen Grundstücks als Teil eines Gewerbes bejaht würde, wäre dies insofern nicht relevant, als es nicht rechts- missbräuchlich ist, sich auf die Eigenschaft des Grundstücks als ein solches nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB zu berufen.

f) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen beträgt damit der separat zu besteu- ernde Liquidationsgewinn gemäss Art. 37b DBG deklarations- und antragsgemäss Fr. 80'500.-. Dies entspricht realisierten stillen Reserven von Fr. 43'260.- und wiederein- gebrachten Abschreibungen von Fr. 46'292.-, abzüglich 10%-AHV-Beiträge von Fr. 8'955.-. Zwar erscheinen wiedereingebrachte Abschreibungen von Fr. 46'292.- für einen Zeitraum von über 20 Jahren prima facie als relativ tief, insbesondere unter Be- rücksichtigung des im Vergleich dazu hohen Liegenschaftsunterhaltsaufwands in den Jahresrechnungen, doch kann es dabei sein Bewenden haben, werden diese doch von keiner Partei aufgegriffen bzw. in Frage gestellt. Soweit die Pflichtigen indessen beantragen, der Liquidationsgewinn von Fr. 80'500.- sei zu einem Satz von einem Fünftel dieses Betrages zu besteuern, kann ihnen nicht gefolgt werden, hätte dies doch eine vollständige Steuerbefreiung zur Folge. Hier greift vielmehr der Mindeststeuersatz von 2% gemäss letztem Teilsatz von Art. 37b Abs. 1 DBG.

E. 5a Unbestritten ist, dass es vorliegend um ein zonengemischtes Grundstück geht, womit ein Grundstück nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB zur Diskussion steht. Die genannte Bestimmung hält fest, dass ein Grundstück, welches teilweise innerhalb einer Bauzone liegt, als Ganzes dem BGBB untersteht, solange es nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt ist (vgl. auch KS 38 Ziff. 2.5). Die Zonenaufteilung besteht gemäss unwidersprochener Darstellung des kantonalen Steueramts vorliegend "seit jeher", weshalb grundsätzlich die Besteuerung des gesamten Wertzuwachses zur Dis- kussion steht. Unbestritten ist weiter, dass sich das Grundstück bis am 31. Dezember 2020 im Geschäftsvermögen des Pflichtigen befand. Genau ersichtlich ist dies aus den Akten allerdings nicht. So wird in der Bilanz lediglich "Boden" zu Fr. 50'000.- und "Wies- und Ackerland" zu Fr. 82'850.- aufgeführt. Welcher Boden und welches Wies- und Acker- land dazu gehören, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Mit der Überführung sämtlicher im Geschäftsvermögen liegenden Grundstücke ins Privatvermögen des Pflichtigen fand eine steuersystematische Realisierung der stil- len Reserven auf den Liegenschaften statt ("der Veräusserung gleichgestellt ist die Über- führung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen"; vgl. E. 1a), womit die stillen Reserven an sich nach Art. 18 Abs. 2 DBG zu besteuern sind. Art. 18 Abs. 4 DBG nimmt aber wie gesehen land- und forstwirtschaftliche Grundstücke aus und sieht diesbezüg- lich nur eine Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen vor. Während die Eigenschaft des vorliegend sowohl in der Kernzone als auch in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücks Kat.-Nr. XXXX als ein solches nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB im Grundsatz nicht strittig ist, liegt im Streit, ob die steuerrecht- liche Norm von Art. 18 Abs. 4 DBG vorliegend auf das gesamte Grundstück anzuwenden sei oder nur auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Anteil. 1 DB.2025.60

- 18 -

E. 5b Der in der Bauzone liegende Teil ist wie gesehen überbaut mit einem Wohn- haus und einem ehemaligen Stall/Feldschopf, welcher noch als Unterstand für Camper und Wohnwagen und der Brennholzlagerung dient. Auf dem Landwirtschaftsteil befindet sich eine Scheune bzw. ein Stall für die (Gross-)Tierhaltung. Das Garagengebäude bzw. der Hühnerstall ragt sowohl in die Bau- als auch in die Landwirtschaftszone hinein. Weiter umfasste der Grundbesitz des Pflichtigen per Ende 2020 insgesamt rund 19.2 ha Land (bestehend aus neun Liegenschaften verteilt auf die Wohnsitz- und Nach- bargemeinde; strittig ist diesbezüglich, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt und wenn ja, in welchem Umfang). Mit Pachtvertrag vom 28. Oktober 2020 verpachtete der Pflichtige 280 Aren des Grundstücks Kat.-Nr. XXXX (im Landwirtschaftsteil: gepflügtes Ackerland bzw. Weide) sowie ca. die Hälfte der Scheune Geb.-Nr. 4 (Scheune/Stall/Remise/Mistlagerplatz) an die Eheleute E. Den Pachtzins für den Boden bzw. das Kulturland vereinbarten sie auf Fr. 4'000.- pro Jahr. Den Pachtzins für die Scheune und den Stall legten sie auf jährlich Fr. 12'000.- bzw. Fr. 1'000.- pro Monat fest. Ca. einen Drittel (bzw. gemäss Vertrag 1/2) der Scheune beanspruchte der Pflichtige weiterhin für seine eigenen Landmaschinen, Geräte, das Holzlager für die Heizung sowie für Forstgeräte zur Wald- und Baumpflege. Von ihren übrigen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken verpachteten die Pflichtigen wie erwähnt (E. 2a) mit Verträgen vom November 2020 bzw. April 2021 sechs weitere Liegenschaften und behielten zwei Grundstücke in der Gemeinde D (Kat.- Nrn. YYYY und ZZZZ) im eigenen Besitz. Zwei Grundstücke in der Nachbargemeinde (Kat.-Nrn. AAAA und BBBB) verkauften sie, wobei anlässlich der Veräusserung des Grundstücks Kat.-Nr. AAAA die Realteilung bewilligt wurde. Für die parzellenweisen Verpachtungen holten die Pflichtigen keine Bewilligungen ein.

E. 5c Per 31. Dezember 2020 war das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. XXXX nicht parzelliert und stellte wie erwähnt ein zonengemischtes Grund- stück dar. Die Präzisierung des Bundesgerichts im Entscheid vom 26. März 2018 (2C_315/2017) bezog sich auf ein zonengemischtes Grundstück, welches die Mindest- grösse von 15 bzw. 25 Aren nicht besass und demnach dem Schutzbereich des BGBB

– im Unterschied zum vorliegenden Fall – an sich nicht unterlag (Art. 2 Abs. 3 BGBB). 1 DB.2025.60

- 19 - In jenem Fall wäre die Unterstellung unter das BGBB lediglich insoweit zu be- jahen gewesen, als das Grundstück Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes darstellte oder aber die Unterstellung gemäss Bundesgericht dem Sinn und Zweck des BGBB ent- sprach. Für die Annahme von Letzterem (Unterstellung aufgrund von Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich Erhalt des landwirtschaftlichen Bodens als volkswirtschaftlich wesentlichem Produktionsfaktor) stellte das Bundesgericht wie erwähnt einen Bezug zum Verkaufspreis her. Da der (konkret erzielte) Preis massgeblich vom Baulandanteil beeinflusst war, betrachtete das Bundesgericht eine Privilegierung nach Art. 18 Abs. 4 DBG als nicht gerechtfertigt. Dies bedeutet mithin, dass die Zielsetzung des Ge- setzes als nicht betroffen erachtet wird, wenn sich ergibt, dass der massgebende Aspekt bei der Preisfindung der Baulandteil war. Diese Präzisierung bezieht sich aber wie gesehen ausdrücklich auf (unter dem Minimalmass liegende) Grundstücke im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BGBB, bei denen zu entscheiden ist, ob sie (und zwar als Ganzes) als dem BGBB nach Sinn und Zweck (dennoch) unterstellt gelten sollen oder nicht (BGr, 26. März 2018, 2C_315/2017, E. 5.3.6). Dieser Entscheid ist daher restriktiv zu verstehen. Hinzu kam dort, dass die Gewerbeeigenschaft zwar nicht ausgeschlossen war, die Berufung darauf aber als rechtsmissbräuchlich eingestuft wurde.

E. 5d Für den vorliegenden Fall, welcher nicht ein Grundstück unterhalb der Minimalgrösse betrifft, bedeutet dies, dass die Unterstellung unter Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB auch in Erwägung des erwähnten Entscheids zu bestätigen ist. Zwar ist an sich davon auszugehen, dass eine Parzellierung erfolgen könnte, womit hernach auf dem Baulandteil der Baulandpreis realisiert werden könnte (die Voraussetzungen und das Prozedere hängen aber insbesondere auch davon ab, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt oder nicht). Auch trifft es aufgrund der Akten zu, dass sich auf den ermittelten Verkehrswert per 31. Dezember 2020 überwiegend der Baulandteil aus- wirkte. Andererseits besteht kein gesetzlicher Zwang zur Parzellierung und hat eine sol- che (noch) nicht stattgefunden. Eine Parzellierung "von Amtes wegen" ist nicht vorgese- hen. Es ist daher offen, ob und wann eine solche überhaupt stattfinden wird. Erst dann aber – im Zeitpunkt einer Parzellierung – ist hinsichtlich des Baulandteils von einem Ver- lust des Schutzes nach dem BGBB auszugehen (vgl. BGr, 14. Februar 2020, 2C_317/2018, E. 2.2). 1 DB.2025.60

- 20 - Das Grundstück ist die sachenrechtliche Einheit, von der das Grundbuch aus- geht und an der das BGBB anknüpft. Es ist die kleinste Einheit, die entweder ganz oder überhaupt nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c und lit. d BGBB; vgl. Eduard Hofer, in: Kommentar zum BGBB, 2. A., 2011, Art. 6 N 1 und Art. 7 N 37d, auch zum Folgenden). Eine Ausnahme ergibt sich lediglich aus Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB, wo auch in der Bauzone liegende Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen, einschliesslich angemessenen Um- schwungs, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, in den Anwendungsbe- reich des BGBB fallen, nicht aber für Grundstücke nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB, welche ausdrücklich als Ganzes dem Anwendungsbereich des BGBB unterliegen. Zwar ist der Schutz nichtlandwirtschaftlicher Grundstücksteile nicht Zweck des BGBB. Solche Grundstücksteile bleiben dem BGBB aber solange unterstellt, bis sie mit- tels Ausnahmebewilligung nach Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB vom Realteilungs- und Zer- stückelungsverbot entbunden werden (Herrenschwand/Bandli, Art. 60 N 3, mit weiteren Hinweisen). Auch die steuerliche Unterteilung eines zonengemischten Grundstücks – vor der Parzellierung – ist nicht vorgesehen. Eine gesetzliche Grundlage für die Privilegie- rung im Rahmen von Art. 18 Abs. 4 DBG nur eines Teils eines Grundstücks, welches nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB als Ganzes dem BGBB untersteht, ist nicht vorhanden. Der Baulandteil des Grundstücks ist aufgrund der (aktuellen) Unterstellung unter das BGBB gerade noch nicht frei handelbar, womit sich eine Aufteilung verbietet. 1 DB.2025.60

- 21 - Die Qualifikation des Grundstücks Kat.-Nr. XXXX als Grundstück nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB führt deshalb dazu, dass Art. 18 Abs. 4 DBG anzuwenden ist. Es geht zu weit, einzig aufgrund der Möglichkeit, das Bauland dereinst abzutrennen und separat zu veräussern, den Baulandteil des Grundstücks bereits zuvor als landwirtschaftlich nicht mehr geschützt zu betrachten. Das Gegenteil ist der Fall. Daran ändert auch die Argumentation des kantonalen Steueramts nichts, dass damit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht nachgelebt werde, ist die Privilegierung von landwirtschaftlichen Grundstücken, wozu wie gesehen auch Teile in der Bauzone oder Grundstücke mit Anteilen in der Bauzone gehören können, doch gesetzlich gewollt. Zudem entspricht die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit aufgrund der Unterstellung unter das BGBB gerade nicht der separaten Bewertung von Bauland- und Landwirtschaftslandteil und ist entsprechend herunterge- setzt. Dass diesbezüglich eine Zeitpunktbetrachtung Platz greifen muss, wird auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB klar, wonach nicht strittig ist, dass überbautes Bauland samt angemessenem Umschwung, welches Teil eines landwirtschaftlichen Ge- werbes bildet, ebenfalls unter die Privilegierung fällt, auch wenn (auch) dieses Bauland nicht dauerhaft dem landwirtschaftlichen Gewerbe verschrieben bleiben muss (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB, wonach auch landwirtschaftliches Gewerbe in einen Teil innerhalb und ausserhalb des Geltungsbereichs des BGBB aufgeteilt werden kann bzw. Ausnah- men vom Realteilungsverbot bewilligt werden können). Es ist weiter unstrittig, wenn auch nicht ausschlaggebend, dass das in der Land- wirtschaftszone gelegene Land (der weitaus grösste Anteil der Liegenschaft) von den Pflichtigen auch tatsächlich landwirtschaftlich bewirtschaftet wurde.

E. 5e Nach diesen Erwägungen fragt sich einzig noch, ob die Berufung auf den Schutz des BGBB aufgrund der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich zu erach- ten ist. Während der Pflichtige offenbar anlässlich des Verkaufs der Parzelle Kat.-Nr. AAAA in der Nachbargemeinde geltend machte, dass dieses Grundstück Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes sei (vgl. Ziff. 11 des Kaufvertrages vom 6. August 1 DB.2025.60

- 22 - 2020, holte er gleichwohl bei der Verpachtung der übrigen Grundstücke keine Bewilli- gung nach Art. 30 Abs. 1 LPG ein, was widersprüchlich ist. Damit steht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs zwar an sich im Raum. Al- lerdings ist vorliegend die privilegierte Besteuerung aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB zu bejahen und ist die zusätzliche mögliche Qualifikation als landwirtschaft- liches Gewerbe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB vorliegend nicht entscheidend, weshalb dies auch nicht abschliessend beurteilt zu werden braucht. Selbst wenn also ein Rechtsmissbrauch hinsichtlich der Darstellung des streitbetroffenen Grundstücks als Teil eines Gewerbes bejaht würde, wäre dies insofern nicht relevant, als es nicht rechts- missbräuchlich ist, sich auf die Eigenschaft des Grundstücks als ein solches nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB zu berufen.

E. 5f Aufgrund der vorstehenden Erwägungen beträgt damit der separat zu besteu- ernde Liquidationsgewinn gemäss Art. 37b DBG deklarations- und antragsgemäss Fr. 80'500.-. Dies entspricht realisierten stillen Reserven von Fr. 43'260.- und wiederein- gebrachten Abschreibungen von Fr. 46'292.-, abzüglich 10%-AHV-Beiträge von Fr. 8'955.-. Zwar erscheinen wiedereingebrachte Abschreibungen von Fr. 46'292.- für einen Zeitraum von über 20 Jahren prima facie als relativ tief, insbesondere unter Be- rücksichtigung des im Vergleich dazu hohen Liegenschaftsunterhaltsaufwands in den Jahresrechnungen, doch kann es dabei sein Bewenden haben, werden diese doch von keiner Partei aufgegriffen bzw. in Frage gestellt. Soweit die Pflichtigen indessen beantragen, der Liquidationsgewinn von Fr. 80'500.- sei zu einem Satz von einem Fünftel dieses Betrages zu besteuern, kann ihnen nicht gefolgt werden, hätte dies doch eine vollständige Steuerbefreiung zur Folge. Hier greift vielmehr der Mindeststeuersatz von 2% gemäss letztem Teilsatz von Art. 37b Abs. 1 DBG.

E. 6 Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem beinahe vollständig unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG) und ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 [VwVG]). 1 DB.2025.60

- 23 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die Steuerperiode 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 127'400.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif). Der steuerbare Liquidationsgewinn beträgt Fr. 80'500.- (zum Mindestsatz von 2%; gemäss Art. 37b Abs. 1 DBG). […] 1 DB.2025.60
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung 1 DB.2025.60 Entscheid

30. Juni 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident Michael Ochsner, Steuerrichterin Barbara Collet, Steuerrichter Ma- rius Obertüfer und Gerichtsschreiber Fabian Steiner In Sachen

1. A,

2. B, Beschwerdeführer, vertreten durch RA lic.iur. C, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2020

- 2 - hat sich ergeben: A. A und B (nachfolgend der bzw. die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) de- klarierten in der Steuererklärung 2020 ein steuerbares Einkommen von Fr. 127'451.-. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen als Landwirt führten sie einen Betrag von Fr. 81'640.- auf. Dieser Betrag setzte sich aus einem Geschäftser- folg in der Höhe von Fr. 1'043.- und einem der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Geschäftsertrag (Liquidationsgewinn) von Fr. 80'597.- zusammen. Der Liquidationsge- winn resultierte aus der aufgrund der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolg- ten Überführung von Traktoren und Zugfahrzeugen und von Liegenschaften aus dem Geschäfts- ins Privatvermögen. Betreffend die hier streitbetroffene Liegenschaft Kat.- Nr. XXXX (Wohnhaus mit Nebengebäuden), an der Wohnadresse der Pflichtigen in der Gemeinde D führten die Pflichtigen kumulierte Abschreibungen in der Höhe von Fr. 46'292.- auf. Mit Auflage vom 19. Januar 2023 forderte das kantonale Steueramt die Pflich- tigen – soweit hier noch interessierend – auf, den Kontoauszug des Kontos 7910 betref- fend den Gewinn aus dem Verkauf von Betriebseinrichtungen in der Höhe von Fr. 38'351.- inkl. Belegen einzureichen. Sodann sei betreffend Liegenschaften eine Auf- stellung über die veräusserten Aktiven unter Angabe der jeweiligen Buchwerte, der Ver- kaufspreise sowie der Katasternummern vorzulegen. Mit E-Mail vom 23. Februar 2023 nahmen die Pflichtigen zur Auflage Stellung und reichten Unterlagen ein. Sie erklärten dabei, dass sie die landwirtschaftliche selb- ständige Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2020 eingestellt und das landwirtschaftliche Gewerbe verpachtet hätten. In diesem Zusammenhang sei ein Teil der Maschinen an den künftigen Pächter verkauft worden. Am 21. September 2023 unterbreitete das kantonale Steueramt den Pflichtigen den Vorschlag einer Veranlagung eines steuerbaren Einkommens von Fr. 127'400.- und eines steuerbaren Liquidationsgewinns von Fr. 2'761'300.-. Die Differenz zur Deklaration des Liquidationsgewinns der Pflichtigen ergab sich dabei aus der Erfassung eines Wert- zuwachsgewinns auf der Liegenschaft Kat.-Nr. XXXX in der Höhe von netto Fr. 2'680'755.- (= Wertzuwachsgewinn brutto Fr. 2'978'617.- abzüglich 10%-AHV- Beiträge von Fr. 297'862.-). 1 DB.2025.60

- 3 - Die Pflichtigen nahmen am 28. Februar 2024 zum Vorschlag Stellung. Sie brachten vor, dass es sich beim Grundstück Kat.-Nr. XXXX um ein landwirtschaftliches Grundstück handle, weshalb eine Besteuerung nach Art. 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und damit eine Besteue- rung nur der wiedereingebrachten Abschreibungen zu erfolgen habe. Mit E-Mail vom 11. Juli 2024 nahm die Steuerkommissärin Bezug auf die Stel- lungnahme und forderte die Pflichtigen auf, Auskunft darüber zu geben, ob sie am Antrag auf Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachsgewinns bis zur Veräusserung gemäss Art. 18a Abs. 1 DBG, wie in der Steuererklärung geltend gemacht, festhielten. Mit E-Mail vom 14. August 2024 führten die Pflichtigen aus, dass sie keinen Aufschub der Besteu- erung des Wertzuwachsgewinns beantragten, da kein solcher angefallen sei. Mit Veranlagungsverfügung vom 19. September 2024 eröffnete das kantonale Steueramt den Pflichtigen die Veranlagung eines steuerbaren Einkommens von Fr. 127'400.- sowie eines steuerbaren Liquidationsgewinn von Fr. 1'960'600.- (satzbe- stimmend Fr. 392'100.-). Die Differenz zum Vorschlag ergab sich aus einer Beschrän- kung der Besteuerung des Wertzuwachsgewinns auf den in der Kernzone gelegenen Anteil der Liegenschaft Kat.-Nr. XXXX auf netto Fr. 1'880'068.- (= Wertzuwachsgewinn brutto Fr. 2'088'965.- abzüglich 10%-AHV-Beiträge von Fr. 208'897.-). B. Am 18. Oktober 2024 erhoben die Pflichtigen hiergegen Einsprache und be- antragten, es sei auf die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns in der Höhe von Fr. 2'088'965.- zu verzichten. Mit Auflage vom 14. Januar 2025 forderte das kantonale Steueramt die Pflich- tigen auf, hinsichtlich des selbständigen Haupterwerbs des Pflichtigen sämtliche voll- ständigen Pachtverträge einzureichen. Sodann sei hinsichtlich der Liegenschaft Kat.- Nr. XXXX ein detaillierter Nutzungsbeschrieb der einzelnen Gebäude Vers.-Nr. 1, 2, 3 und 4 vorzulegen und bekannt zu geben, welche Gebäude verpachtet seien. Mit E-Mail vom 17. Februar 2025 nahmen die Pflichtigen zur Auflage Stellung und reichten Unterlagen ein. 1 DB.2025.60

- 4 - Mit Entscheid vom 26. März 2025 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. C. Die Pflichtigen erhoben hiergegen am 25. April 2025 Beschwerde mit folgen- den Anträgen:

1. Der Einsprache-Entscheid vom 26. März 2025 sei für die direkte Bundes- steuer 2020 bezüglich Liquidationsgewinn aufzuheben.

2. Das steuerbare Einkommen für die Liquidationsgewinnsteuer 2020 sei für die direkte Bundessteuer mit Fr. 80'500.- festzulegen und getrennt vom üb- rigen Einkommen zum Satz von einem Fünftel dieses Betrages zu besteu- ern.

3. Eventualiter sei das steuerbare Einkommen für die Liquidationsgewinn- steuer 2020 für die direkte Bundessteuer unter Freistellung der Differenz zwischen dem Verkehrswert gemäss Art. 66 BGBB und den Anlagekosten im Zeitpunkt des Wegfalls des BGBB-Schutzes mit einem noch zu ermit- telnden Betrag festzulegen und getrennt vom übrigen Einkommen zum Satz von einem Fünftel dieses Betrages zu besteuern.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners bzw. des Staates (zuzüglich MWST). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2025 schloss das kantonale Steueramt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 4. September 2025 nahmen die Pflichtigen erneut Stellung und reichten weitere Unterlagen ein, was die Duplik des kantonalen Steueramts vom

25. September 2025 nach sich zog. Mit Triplik vom 10. Dezember 2025 und Quadruplik vom 8. Januar 2026 liessen sich die Parteien weiter vernehmen. Weitere Eingaben er- folgten nicht. 1 DB.2025.60

- 5 - Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Steuerbar sind nach Art. 18 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Ge- schäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäfts- vermögen in das Privatvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG). Von dieser Regelung sind jedoch die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ausgenommen (Art. 18 Abs. 4 DBG). Entgegen dem Wortlaut ist dabei das Privileg nicht nur der echten Realisation vorbehalten, sondern dieser gleichgestellt ist die Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen (sog. steu- ersystematische Realisation; BGr, 17. Juli 2018, 2C_217/2018, E. 2.2.7 f.). Auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken realisierte Wertzuwachsgewinne bleiben bei der di- rekten Bundessteuer steuerfrei; das Besteuerungsrecht des Bundes beschränkt sich diesbezüglich auf die wieder eingebrachten Abschreibungen. Diese einkommenssteuerliche Privilegierung der Veräusserer von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken hat primär historische Gründe (vgl. BGE 138 II 32 E. 2.2.1 ff., mit Hinweisen auf kritische Stimmen in der Literatur).

b) aa) Der Begriff des "land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes" (Art. 18 Abs. 4 DBG) wird im Bundessteuerrecht nicht definiert. Bei der Begriffsbestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung zu beachten, weshalb nicht nur steuerlichen Belangen Rechnung zu tragen ist, sondern die Bestimmungen und Zielsetzungen insbesondere des Bundesgesetzes über das bäu- erliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB), des Bundesgesetzes über die Raum- planung vom 22. Juni 1979 (RPG) und des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom

29. April 1998 (LwG) zu berücksichtigen sind. Diesen Gesetzen ist der Zweck gemein- sam, das Eigentum des landwirtschaftlichen Bodens, der einen volkswirtschaftlich we- sentlichen Produktionsfaktor darstellt, zu Gunsten landwirtschaftlicher Betriebe zu erhal- ten. Gemäss Bundesgericht muss der steuerrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks im Einklang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich 1 DB.2025.60

- 6 - sowie den Veräusserungsbeschränkungen, wie sie sich aus dem bäuerlichen Boden- recht ergeben, konkretisiert werden (vgl. BGE 138 II 32 E. 2.2.1). bb) Von einem steuerlich privilegierten Grundstück kann gesprochen werden, wenn die für die Anwendung des BGBB gültigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBB hauptsächlich dann der Fall, wenn es sich um einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende Grundstücke handelt, die ausserhalb einer Bauzone nach Art. 15 RPG liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist. Darüber hinaus gilt die Anwendung des BGBB für vier weitere, spezifisch in Art. 2 Abs. 2 BGBB genannte Fälle, und zwar

a) Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäu- den und Anlagen, einschliesslich angemessenem Umschwung, die in einer Bauzone liegen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe ge- hören;

b) Waldgrundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehö- ren;

c) Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind;

d) Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirt- schaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt sind. Die ESTV hat die entsprechenden Begriffe im Kreisschreiben Nr. 38 vom

17. Juli 2013 (Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten, nachfol- gend KS 38) näher umschrieben. Was Grundstücke betrifft, welche auf der Zonengrenze liegen, wird festgehalten, dass sie dem BGBB vorsorglich ganz unterstellt werden (Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB und KS 38 Ziff. 2.5). cc) Die Ausnahmeregelung für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 18 Abs. 4 DBG findet demgemäss keine Anwendung, wenn es um unbe- baute und vollumfänglich in der Bauzone gelegene Grundstücke geht (ungeachtet des- sen, dass sie allenfalls land- und/oder forstwirtschaftlich genutzt werden bzw. zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören), die nicht zum angemessenen Umschwung 1 DB.2025.60

- 7 - eines Grundstücks mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen gehören (BGE 138 II 32 E. 2.3.1 und 2.3.2). Diese bundesgerichtliche Praxis beruht auf der Überlegung, dass ein im Zu- sammenhang mit so genannten "Baulandreserven" (unüberbaute und vollständig in der Bauzone gelegene Grundstücke) im Anlagevermögen eines Landwirtschaftsbetriebs er- zielter Veräusserungsgewinn nicht durchwegs mit einem privaten Kapitalgewinn gleich- gesetzt werden kann. In dieser Situation wird denn auch beim Verkauf eines Grund- stücks regelmässig der Baulandpreis erzielt. dd) Vollständig in der Landwirtschaftszone gelegene Grundstücke, welche für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind und einzig aufgrund ihrer geringen Grösse dem BGBB nicht unterstellt sind (Art. 2 Abs. 3 BGBB), sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als landwirtschaftliche Grundstücke (im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]) zu qualifizieren (BGr,

24. Mai 2017, 2C_561/2016). ee) Im Entscheid BGr, 26. März 2018, 2C_315/2017 (E. 5.3.4), stellte das Bun- desgericht klar, dass das Kriterium der Unterstellung unter den sachlichen Anwendungs- bereich des BGBB für die Anwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG grundsätzlich, aber nicht allein ausschlaggebend sei. Der steuerrechtliche Begriff des "land- oder forstwirtschaft- lichen Grundstückes" müsse im Einklang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich so- wie den Veräusserungsbeschränkungen konkretisiert werden, wie sie sich aus dem bäu- erlichen Bodenrecht ergeben. Dementsprechend könne von einem steuerlich privilegierten Grundstück nur dann gesprochen werden, wenn die für die Anwendung des BGBB gültigen Voraussetzungen erfüllt seien, was hauptsächlich nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 und darüber hinaus nach Art. 2 Abs. 2 BGBB zu beurteilen sei (BGE 138 II 32 E. 2.2.1). Das Bundesgericht präzisierte im Entscheid vom 26. März 2018 hinsichtlich ei- nes (an sich aufgrund seiner geringen Grösse im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BGBB nicht dem BGBB unterstellten) zum Teil innerhalb der Bauzone (699 m2) und zum andern Teil in der Landwirtschaftszone (537 m2) liegenden und nicht nach Nutzungszonen aufgeteil- ten Grundstücks, dass es grundsätzlich unter den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB falle. Aufgrund seiner geringen Grösse werde es vom 1 DB.2025.60

- 8 - Anwendungsbereich des BGBB allerdings wiederum nur erfasst, falls es Teil eines land- wirtschaftlichen Gewerbes bilde (Art. 2 Abs. 3 BGBB). Da in jenem Fall ein widersprüchliches Verhalten der Steuerpflichtigen darin lag, dass sie im Rahmen der Veräusserung des Grundstücks nicht von einer (auf dem Vorliegen eines landwirtschaft- lichen Gewerbes basierenden) Unterstellung unter das BGBB ausgegangen waren, sich im Falle der Besteuerung hingegen auf die Unterstellung beriefen, erachtete es das Bundesgericht als rechtsmissbräuchlich, sich unter diesen Voraussetzungen auf den erweiterten Anwendungsbereich des BGBB (Art. 2 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 2 Abs. 3 BGBB) zu stützen. Unter der Annahme, dass das sowohl in der Bau- als auch in der Landwirt- schaftszone gelegene Grundstück nicht Teil eines Gewerbes sei, erwog das Bundesge- richt, dass nicht nur auf den sachlichen Anwendungsbereich abzustellen sei (was hier wie erwähnt aufgrund von Art. 2 Abs. 3 BGBB zu verneinen war), sondern auch der Gesetzeszweck mitzuberücksichtigen sei. Dass das in jenem Fall streitbetroffene Grund- stück von der Zielsetzung des Erhalts des landwirtschaftlichen Bodens als einem volks- wirtschaftlich wesentlichen Produktionsfaktor erfasst sei, verneinte das Bundesgericht, da das Element Bauland gegenüber dem landwirtschaftlichen Element beim Kaufpreis deutlich zum Ausdruck kam. In solchen Konstellationen komme Art. 18 Abs. 4 DBG nicht zur Anwendung (BGr, 26. März 2018, 2C_315/2017, E. 5.3.6). Mit anderen Worten kommt Art. 18 Abs. 4 DBG in Fällen, in welchen ein zonengemischtes Grundstück, welches die Minimalgrösse nach Art. 2 Abs. 3 BGBB nicht erreicht und nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, nur zur Anwendung, wenn das (kleine) Grundstück als dem Schutzbereich des BGBB aufgrund seines über- wiegend landwirtschaftlichen Charakters angehörig zu beurteilen ist. Für die Beurteilung von Letzterem ("landwirtschaftlicher Charakter bzw. Ausrichtung") kann dabei auf die Herleitung eines konkreten Kaufpreises abgestellt werden. ff) Art. 18 Abs. 4 DBG ist ansonsten insofern voraussetzungslos gehalten, als die spätere Nutzung des Grundstücks von keiner weiteren Bedeutung ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 18 Abs. 4 DBG ist, dass das Grundstück bis zur Privat- entnahme oder der Veräusserung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück quali- fizierte und unter dem Schutz des BGBB gestanden hat (retrospektive Sichtweise, BGr,

9. März 2020, 2C_255/2019, E. 2.2.3 mit Verweis auf BGr, 17. Juli 2018, 2C_217/2018, E. 2.2.9). 1 DB.2025.60

- 9 - gg) In verschiedenen Fällen erachtete es das Bundesgericht als gerechtfertigt, Art. 18 Abs. 4 DBG die Anwendung zu versagen, wenn das Prinzip des Verbots von "venire contra factum proprium" ("widersprüchliches Verhalten") verletzt wurde. So be- trachtete es das Bundesgericht als in diesem Sinne treuwidrig, wenn bei der Veräusse- rung eines zonengemischten Grundstücks trotz des bestehenden Realteilungs- oder Zerstückelungsverbots keine Bewilligung für die Abparzellierung eingeholt wurde, wäh- rend für die Zwecke der Besteuerung hernach geltend gemacht wurde, es liege forst- oder landwirtschaftliches Land vor (BGr, 3. Mai 2024, 9C_336/2023, E. 3.2.5; BGr,

18. Juni 2020, 2C_247/2020, E. 3.1; BGr, 17. Juli 2018, 2C_217/2018, E. 2.2.11; BGr,

26. März 2018, 2C_315/2017, E. 5.3.5). hh) Das BGBB sieht vor, dass eine Grundstücksteilung zu bewilligen ist, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereichs des BGBB aufgeteilt werden soll (Art. 60 lit. a BGBB). Der Gesetzgeber beabsichtigt damit eine Entflechtung bzw. Übereinstim- mung von raumplanerischen Zonen und effektiver Nutzung. Der erweiterte Geltungsbe- reich des bäuerlichen Bodenrechts nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB soll in diesem Sinne an sich eine übergangsrechtliche Lösung sein (vgl. auch Schmid-Tschirren/Bandli, in: Kommentar zum BGBB, 2. A., 2011, Art. 2 N 20 und 27). Mit der Teilung wird der aus- serhalb des Geltungsbereichs, meist in der Bauzone liegende Grundstückteil aus dem Anwendungsbereich des BGBB entlassen und seiner vom Nutzungsplan bestimmten nicht-landwirtschaftlichen Bodenwidmung zugeführt (Herrenschwand/Bandli, in: Kom- mentar zum BGBB, 2. A., 2011, Art. 60 N 4). Die Schutzwirkung der "vorsorglichen" Unterstellung unter das BGBB im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB endet im Zeitpunkt einer Parzellierung (BGr, 14. Feb- ruar 2020, 2C_317/2018, E. 2.2).

c) Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern (Art. 37b Abs. 1 Satz 1 DBG, in der Fassung vom

23. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2011). 1 DB.2025.60

- 10 -

2. a) Vorliegend geht es um das Grundstück Kat.-Nr. XXXX an der strasse in der Gemeinde D mit einer Grundstücksfläche von 32'913 m2. Davon liegen 2'150 m2 in der Kernzone und 30'763 m2 in der Landwirtschaftszone. Auf dem Grundstück befinden sich vier Gebäude (R-act. 3/4; T-act. S. 55 ff.): ein Wohnhaus mit Baujahr 1783 (Geb.-Nr. 1), ein ehemaliger Stall bzw. eine Scheune mit Baujahr 1935 (Geb.-Nr. 2, nachfolgend: ehemaliger Stall), ein Garagenge- bäude/Hühnerstall mit Baujahr 1954 (Geb.-Nr. 3) und eine Scheune mit Baujahr 1970 (Geb.-Nr. 4). Das Wohnhaus und der ehemalige Stall befinden sich vollumfänglich in der Bauzone, während sich die Scheune und ca. die Hälfte des Garagengebäudes/Hühner- stalls in der Landwirtschaftszone befinden. In der Eingabe vom 23. Februar 2023 erklärten die Pflichtigen, es handle sich beim Wohnhaus um ein Zwei-Familien-Bauernhaus. Bis Oktober 2016 sei der alte Teil ("Stöckliwohnung") vom Vater des Pflichtigen bewohnt worden, welcher hernach ins Al- ters- und Pflegeheim umgezogen sei. Danach habe diese Wohnung leer gestanden. In der ersten Zeit nach dem Umzug sei nicht klar gewesen, ob der Vater bzw. Schwieger- vater wieder in die Wohnung zurückkehren würde. Per 31. Juli 2020 verstarb der Vater. Danach hätten sie die Sanierung der Wohnung geplant, welche ab Herbst 2020 in Angriff genommen worden sei. Seit 2022 wohnten die Pflichtigen in der sanierten Wohnung. Ihre ehemalige Wohnung würden sie nunmehr vermieten. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 reichten die Pflichtigen einen Pachtvertrag vom 28. Oktober 2020 ein, wonach 280 Aren des Grundstücks Kat.-Nr. XXXX (im Land- wirtschaftsteil: gepflügtes Ackerland bzw. Weide) sowie ca. die Hälfte der Scheune Geb.- Nr. 4 (Scheune/Stall/Remise/Mistlagerplatz) an die Eheleute E verpachtet wird. Ca. ei- nen Drittel (bzw. gemäss Vertrag 1/2) der Scheune beanspruche der Pflichtige weiterhin für seine eigenen Landmaschinen, Geräte, das Holzlager für die Heizung sowie für Forst- geräte zur Wald- und Baumpflege. Die Familie des Pflichtigen halte in dieser Scheune sodann Pferde zur Umgebungspflege. Der ehemalige Stall werde an diverse Kleinmieter für das Einstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen vermietet. Er diene sodann auch als Brennholzlagergebäude. Die Garage werde selbst benutzt und enthalte noch ein Hühnerhaus und Einstellräume. 1 DB.2025.60

- 11 - Von ihren übrigen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken verpachteten die Pflichtigen mit Verträgen vom November 2020 bzw. April 2021 weitere Teile, wobei sie zwei Grundstücke in der Gemeinde D (Kat.-Nrn. YYYY und ZZZZ) im eigenen Besitz behielten und zwei Grundstücke in einer Drittgemeinde (Kat.-Nrn. AAAA und BBBB) ver- kauften. Allfällige Bewilligungen nach Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die land- wirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG) holten die Pflichtigen nicht ein.

b) Der Pflichtige war in der Steuerperiode 2020 für die E AG als Aussendienst- mitarbeiter tätig, wofür er mit netto Fr. 136'177.- entlöhnt wurde. In der Steuererklärung gab er als Beruf "Aussendienst u. Landwirt" an. Für seine daneben betriebene landwirt- schaftliche Tätigkeit reichte er eine Jahresrechnung ein. Diese enthält pro 2020 keinen Lohnaufwand. Im Vorjahr belief sich der Lohnaufwand auf Fr. 2'200.-. Der Direktaufwand Landwirtschaft belief sich auf Fr. 30'341.- und bestand im Wesentlichen aus Saatgut, Dünger, Pflanzenschutz und Arbeiten durch Dritte. Mit Fr. 71'751.25 schlug hingegen der Unterhalt Bauten, Hofraum zu Buche. Der grösste Teil des landwirtschaftlichen Er- trags ergab sich aus Acker- und Futterbau. Der Tierbestand lag per 31. Dezember 2020 bei Null. Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. XXXX hielt der Pflichtige, mindestens was die Gebäude betrifft, im Anlagevermögen. Der Pflichtige gab die eigene Tätigkeit gemäss seinen Angaben per 31. Dezem- ber 2020 auf und reichte eine Liquidationsbilanz infolge Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. Überführung ins Privatvermögen per 31. Dezember 2020 ein. Im Hilfsblatt "Liquidationsgewinn" erklärte der Pflichtige unter Ziffer 1, dass er per Liquidationsjahr eine Überführung der Liegenschaften ins Privatvermögen mit Antrag auf Überführung zu den Anlagekosten gemäss Art. 18a Abs. 1 DBG vornehme. Der Pflichtige beantragte damit an sich den Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachsgewinns. Das kantonale Steueramt stellte mit Veranlagungsvorschlag vom 21. Septem- ber 2023 gleichwohl die Besteuerung des Liquidationsgewinns in Aussicht. Es erwähnte aber im Einschätzungsvorschlag desselben Datums, dass die Besteuerung des Wertzu- wachses auf Antrag bis zur Veräusserung aufgeschoben werden könne. Die Pflichtigen liessen dazu vernehmen, dass kein Aufschub beantragt werde, da der Wertzuwachs vorliegend aufgrund von Art. 18 Abs. 4 DBG nicht zu besteuern sei. In der Einsprache präzisierten sie, dass sie auf den Aufschub der Wertzuwachsbesteuerung nicht 1 DB.2025.60

- 12 - verzichtet hätten, sondern dass kein (zu besteuernder) Wertzuwachsgewinn vorliege, weshalb auch kein Aufschub der Besteuerung beantragt werden könne.

c) Zu beantworten ist deshalb, ob das kantonale Steueramt zu Recht eine Be- steuerung des Wertzuwachsgewinns auf dem Baulandanteil des Grundstücks Kat.-Nr. XXXX vorgenommen hat (nur auf diesen Teil begrenzte das kantonale Steuer- amt die Besteuerung des Wertzuwachses gemäss Veranlagungsverfügung vom

19. September 2024). Die übrigen – soweit bekannt – allesamt vollumfänglich in der Landwirtschaftszone liegenden, ins Privatvermögen überführten Grundstücke sind vor- liegend nicht streitbetroffen bzw. nur im Zusammenhang mit der Frage des allfälligen Vorliegens eines landwirtschaftlichen Gewerbes.

3. a) Die Pflichtigen brachten mit Beschwerde vor, beim strittigen Grundstück Kat.-Nr. XXXX handle es sich um ein zonengemischtes Grundstück, da es teilweise in- nerhalb der Bauzone liege (2'149 m2), zum überwiegenden Teil jedoch der Landwirt- schaftszone angehöre (30'764 m2). Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB falle dieses Grund- stück daher in den Geltungsbereich des BGBB, womit Art. 18 Abs. 4 DBG anwendbar sei. Von den vier Gebäuden befinde sich die Scheune (Geb.-Nr. 4) vollumfänglich in der Landwirtschaftszone. Der Zugang erfolge jedoch über die Bauzone. Das Gara- gengebäude/Hühnerhaus (Geb.-Nr. 3) liege rund zur Hälfte in der Bauzone und in der Landwirtschaftszone, der Zugang erfolge jedoch ebenfalls über die Bauzone. Das Wohn- haus selber liege in der Bauzone. Die zum Haus gehörenden Rasenflächen und der Garten befänden sich jedoch teilweise in der Landwirtschaftszone. Der ehemalige Stall (Geb.-Nr. 2) befinde sich ebenfalls vollständig in der Bauzone und auch der Zugang er- folge über die Bauzone. Bis zum 31. Dezember 2020 habe der Pflichtige selbst ein landwirtschaftliches Gewerbe betrieben. Bei den erwähnten Gebäuden handle es sich deshalb um Betriebs- gebäude eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Die landwirtschaftliche Nutzfläche des streitbetroffenen Grundstücks sei seit 1. Januar 2021 verpachtet, ebenso die Hälfte der Scheune. Der Pflichtige habe früher Milchwirtschaft betrieben und in der Scheune sei das Milchvieh gehalten worden. Heute werde Ackerbau betrieben. Gegenwärtig werde die Scheune noch zur Hälfte vom Pflichtigen für Nutzponyhaltung und als Futterlager 1 DB.2025.60

- 13 - und Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen und Forstgeräten genutzt. Es sei jederzeit mit wenigen Investitionen möglich, die Scheune wieder der Milchviehhaltung zugänglich zu machen. Das Garagengebäude (Geb.-Nr. 3), das teilweise in der Land- wirtschaftszone und teilweise in der Bauzone liege, diene der Hühnerhaltung und als Einstellraum/Garage. Der Hof des Pflichtigen umfasse ohne Pachtland knapp 23 Hektare. Die Gewer- beeigenschaft bzw. die Voraussetzung einer Standardarbeitskraft (SAK) sei bereits bei der restriktiven Annahme einer Nutzfläche von 15 Hektaren überschritten. Der Hof stelle daher ein landwirtschaftliches Gewerbe dar, was nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei. Der Baulandteil der Liegenschaft Kat.-Nr. XXXX würde daher in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB selbst bei einer – unzulässigen – Abparzellierung weiterhin in den Geltungsbereich des BGBB fallen. Selbst wenn der Hof des Pflichtigen kein landwirtschaftliches Gewerbe darstel- len würde, wäre das Grundstück Kat.-Nr. XXXX als zonengemischtes Grundstück gleich- wohl aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB dem BGBB unterstellt. Bei der Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 18 Abs. 4 DBG sei eine retro- spektive Optik einzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Bestimmung insofern voraussetzungslos gehalten, als die spätere Nutzung und Verwen- dung des Grundstücks von keiner weiteren Bedeutung sei. Eine Abparzellierung würde im vorliegenden Fall sodann keine reine Formsa- che darstellen. Die auf der Zonengrenze stehenden Gebäude müssten allenfalls abge- rissen werden. Sodann wäre ein Gesuch nach Art. 24a RPG zu stellen. Würde man in der Anwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG auf das vorliegende Grundstück eine Verletzung des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sehen, so wäre Art. 18 Abs. 4 DBG die Anwendung auch bei Fällen von Grundstücken nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB zu versagen. Gemäss Art. 60 Abs. 2 BGBB sei nämlich auch in diesen Fällen unter den entsprechenden Vorausset- zungen eine Realteilung möglich. Im Falle der Nichtanwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG sei die Differenz zwischen dem Verkehrswert gemäss Art. 66 BGBB und den Anlagekosten im Zeitpunkt des 1 DB.2025.60

- 14 - Wegfalls des BGBB-Schutzstatus von der Besteuerung auszunehmen. Der "fiktive" Wegfall des BGBB-Schutzes sei dann als im Zeitpunkt der Überführung ins Privatver- mögen erfolgt zu betrachten, wobei im Ergebnis der dannzumalige Verkehrswert dem Überführungswert entspreche und sich die Besteuerung demzufolge ebenfalls auf die wiedereingebrachten Abschreibungen beschränke.

b) Mit Replik vom 4. September 2025 ergänzten die Pflichtigen, dass für die Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, die Art und Weise der effek- tiven Bewirtschaftung unbeachtlich sei. Ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, beurteile sich lediglich nach objektiven Kriterien und nicht nach der tatsächlichen Nut- zung. Ob die mögliche Bewirtschaftungsform einer solchen entspreche, wie sie auf dem fraglichen Grundstück in den letzten Jahren praktiziert worden sei, sei unerheblich. Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes solle sich der Gewerbeeigenschaft und den damit einhergehenden Einschränkungen nicht durch extensive Bewirtschaftung oder das "Herunterfahren" der Produktion "entziehen" können. Es sei weiter so, dass die Gewerbeeigenschaft auch während eines Zeitraums von sechs Jahren weiterhin bestehen bleibe, wenn sämtliche Grundstücke des Gewer- bebetriebs parzellenweise verpachtet seien und damit der eigentliche Betrieb bereits aufgegeben worden sei. Was die beiden mit Verträgen vom 6. August 2020 verkauften Grundstücke Kat.-Nrn. AAAA und BBBB in der Nachbargemeinde betreffe, so habe Letzteres im Ei- gentum der Pflichtigen gestanden und sei somit nicht Bestandteil des landwirtschaftli- chen Gewerbes des Pflichtigen gewesen. Es habe sich sodann um ein Waldgrundstück gehandelt. Das andere Grundstück (AAAA) habe hingegen zum landwirtschaftlichen Ge- werbe des Pflichtigen gehört. Der Verkauf des Grundstücks habe damit eine grundsätz- lich nicht zulässige Realteilung dargestellt, der Verkauf sei jedoch gestützt auf Art. 60 BGBB bewilligt worden. Hätte es sich beim Betrieb des Pflichtigen nicht um ein landwirt- schaftliches Gewerbe gehandelt, wäre diese Tatsache festgestellt und verfügt worden, dass keine Realteilung vorliege und folglich keine Bewilligung notwendig sei. Es werde sodann daran festgehalten, dass es für eine Abparzellierung des Bau- landteils bzw. für den Erhalt einer entsprechenden Bewilligung einer umfassenden ver- fahrensrechtlichen Koordination bedürfe. 1 DB.2025.60

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c) Mit Triplik vom 10. Dezember 2025 hielten die Pflichtigen daran fest, dass es sich beim verkauften Grundstück Kat.-Nr. AAAA um einen Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes gehandelt habe. Es könne zwar sein, dass die parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes einer Bewilligung bedürfe. Dies sei den Pflichtigen indessen nicht bewusst gewesen.

d) Zusammenfassend stellen sich die Pflichtigen auf den Standpunkt, beim streitbetroffenen Grundstück handle es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB, womit eine Besteuerung des Wertzuwachses ge- mäss Art. 18 Abs. 4 DBG entfalle. Zudem bringen sie vor, beim betroffenen Grundstück habe es sich um einen Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes gehandelt. Sinngemäss entfalle die Besteuerung des Wertzuwachses deshalb auch aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB. Ob ein landwirtschaftliches Gewerbe betroffen sei, beurteile sich nach einer objektiven und prospektiven Sichtweise.

4. a) Das kantonale Steueramt erwog im Einspracheentscheid vom

26. März 2025 hingegen, dass das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. XXXX nicht Teil eines Gewerbes gewesen sei. Zonengemischte Grundstücke unterstünden sodann zwar dem bäuerlichen Bodenrecht, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen auf- geteilt seien. Das bäuerliche Bodenrecht habe aber kein Schutzinteresse an Bauland, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehöre. Die Aufteilung zonengemisch- ter Grundstücke entlang der raumplanerischen Zonengrenzen sei gesetzlich vorgese- hen, es sei lediglich eine Ausnahmebewilligung nötig. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück, wobei davon auszugehen sei, dass ein Anspruch auf Abparzellierung bestehe. Der Kern- zonenteil unterliege nicht dem Schutzbereich des BGBB. Ohnehin sei aber die formelle Unterstellung unter das BGBB nicht das aus- schlaggebende Kriterium. Entscheidend sei vielmehr, ob das Grundstück in einer Ge- samtbetrachtung der gemeinsamen Zwecksetzung des bäuerlichen Bodenrechts, des Raumplanungsgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes diene. Ziel all dieser drei Ge- setze sei es, das Eigentum des landwirtschaftlichen Bodens, der einen volkswirtschaftli- chen Produktionsfaktor darstellt, zu Gunsten landwirtschaftlicher Betriebe zu erhalten. Zonengemischte Grundstücke, die nicht zu einem Gewerbe gehörten, fielen nicht unter 1 DB.2025.60

- 16 - den Schutzbereich des BGBB. Es sei daher sachgerecht, die Praxispräzisierung des Bundesgerichts im Entscheid vom 26. März 2018, 2C_315/2017 auch auf grössere zo- nengemischte Grundstücke gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB anzuwenden, bei welchen das Element Bauland gegenüber dem landwirtschaftlichen Element wertmässig überwiege. Dabei werde das Baulandelement in Bezug auf den Kaufpreis beurteilt. Der Gutachter habe für den Baulandteil einen relativen Landwert von rund Fr. 303.-/m2 eingesetzt und für den Landwirtschaftslandteil einen solchen von Fr. 7.-/m2, womit der Baulandteil wertmässig überwiege. Ein Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachses sei von den Pflichtigen nicht beantragt worden. Würde seitens des Steueramts zum (vorliegenden) Überführungszeit- punkt auf die Besteuerung verzichtet, so könnte der Wertzuwachsgewinn zu einem spä- teren Zeitpunkt nicht mehr besteuert werden. Dies würde zu einer nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen führen, die entweder im Zeitpunkt der Über- führung vom Geschäfts- ins Privatvermögen über den Wertzuwachsgewinn abrechneten oder bei der Überführung einen Aufschub der Besteuerung bis zur Veräusserung bean- tragten. Mit einer Besteuerung des Wertzuwachsgewinns auf dem Baulandteil werde dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2025 brachte das kantonale Steueramt vor, dass ein Betriebskonzept nötig sei, um die Existenz eines Gewerbes nach Art. 7 BGBB zu belegen. Mindestens zurück bis ins Jahr 2003 habe die Standardarbeitskraft (SAK) des Betriebs des Pflichtigen stets unter 1 gelegen. Da der Pflichtige seit mindes- tens 20 Jahren keine Milchviehhaltung mehr betreibe und die SAK-Zahlen bereits seit längerer Zeit unter der Gewebegrenze von 1 SAK lägen, sei die Gewerbeeigenschaft nicht gegeben. Der Kernzonenanteil an der streitbetroffenen Liegenschaft bestehe so- dann schon seit jeher, weshalb der Wertzuwachsgewinn vollumfänglich zu besteuern sei.

c) Mit Duplik vom 25. September 2025 erwog das kantonale Steueramt auf- grund zusätzlicher Unterlagen, dass der Pflichtige sich bewusst gewesen sein musste, dass kein Gewerbe vorlag. 1 DB.2025.60

- 17 -

d) Zusammenfassend hält das kantonale Steueramt dafür, dass das Grund- stück hinsichtlich des in der Bauzone gelegenen Teils bei der Überführung ins Privatver- mögen nicht dem Schutz des BGBB unterstanden habe. Den Pflichtigen sei sodann be- wusst gewesen, dass auch kein landwirtschaftliches Gewerbe vorgelegen habe. Sich nun auf Art. 18 Abs. 4 DBG zu berufen, sei daher sinngemäss rechtsmissbräuchlich.

5. a) Unbestritten ist, dass es vorliegend um ein zonengemischtes Grundstück geht, womit ein Grundstück nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB zur Diskussion steht. Die genannte Bestimmung hält fest, dass ein Grundstück, welches teilweise innerhalb einer Bauzone liegt, als Ganzes dem BGBB untersteht, solange es nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt ist (vgl. auch KS 38 Ziff. 2.5). Die Zonenaufteilung besteht gemäss unwidersprochener Darstellung des kantonalen Steueramts vorliegend "seit jeher", weshalb grundsätzlich die Besteuerung des gesamten Wertzuwachses zur Dis- kussion steht. Unbestritten ist weiter, dass sich das Grundstück bis am 31. Dezember 2020 im Geschäftsvermögen des Pflichtigen befand. Genau ersichtlich ist dies aus den Akten allerdings nicht. So wird in der Bilanz lediglich "Boden" zu Fr. 50'000.- und "Wies- und Ackerland" zu Fr. 82'850.- aufgeführt. Welcher Boden und welches Wies- und Acker- land dazu gehören, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Mit der Überführung sämtlicher im Geschäftsvermögen liegenden Grundstücke ins Privatvermögen des Pflichtigen fand eine steuersystematische Realisierung der stil- len Reserven auf den Liegenschaften statt ("der Veräusserung gleichgestellt ist die Über- führung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen"; vgl. E. 1a), womit die stillen Reserven an sich nach Art. 18 Abs. 2 DBG zu besteuern sind. Art. 18 Abs. 4 DBG nimmt aber wie gesehen land- und forstwirtschaftliche Grundstücke aus und sieht diesbezüg- lich nur eine Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen vor. Während die Eigenschaft des vorliegend sowohl in der Kernzone als auch in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücks Kat.-Nr. XXXX als ein solches nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB im Grundsatz nicht strittig ist, liegt im Streit, ob die steuerrecht- liche Norm von Art. 18 Abs. 4 DBG vorliegend auf das gesamte Grundstück anzuwenden sei oder nur auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Anteil. 1 DB.2025.60

- 18 -

b) Der in der Bauzone liegende Teil ist wie gesehen überbaut mit einem Wohn- haus und einem ehemaligen Stall/Feldschopf, welcher noch als Unterstand für Camper und Wohnwagen und der Brennholzlagerung dient. Auf dem Landwirtschaftsteil befindet sich eine Scheune bzw. ein Stall für die (Gross-)Tierhaltung. Das Garagengebäude bzw. der Hühnerstall ragt sowohl in die Bau- als auch in die Landwirtschaftszone hinein. Weiter umfasste der Grundbesitz des Pflichtigen per Ende 2020 insgesamt rund 19.2 ha Land (bestehend aus neun Liegenschaften verteilt auf die Wohnsitz- und Nach- bargemeinde; strittig ist diesbezüglich, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt und wenn ja, in welchem Umfang). Mit Pachtvertrag vom 28. Oktober 2020 verpachtete der Pflichtige 280 Aren des Grundstücks Kat.-Nr. XXXX (im Landwirtschaftsteil: gepflügtes Ackerland bzw. Weide) sowie ca. die Hälfte der Scheune Geb.-Nr. 4 (Scheune/Stall/Remise/Mistlagerplatz) an die Eheleute E. Den Pachtzins für den Boden bzw. das Kulturland vereinbarten sie auf Fr. 4'000.- pro Jahr. Den Pachtzins für die Scheune und den Stall legten sie auf jährlich Fr. 12'000.- bzw. Fr. 1'000.- pro Monat fest. Ca. einen Drittel (bzw. gemäss Vertrag 1/2) der Scheune beanspruchte der Pflichtige weiterhin für seine eigenen Landmaschinen, Geräte, das Holzlager für die Heizung sowie für Forstgeräte zur Wald- und Baumpflege. Von ihren übrigen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken verpachteten die Pflichtigen wie erwähnt (E. 2a) mit Verträgen vom November 2020 bzw. April 2021 sechs weitere Liegenschaften und behielten zwei Grundstücke in der Gemeinde D (Kat.- Nrn. YYYY und ZZZZ) im eigenen Besitz. Zwei Grundstücke in der Nachbargemeinde (Kat.-Nrn. AAAA und BBBB) verkauften sie, wobei anlässlich der Veräusserung des Grundstücks Kat.-Nr. AAAA die Realteilung bewilligt wurde. Für die parzellenweisen Verpachtungen holten die Pflichtigen keine Bewilligungen ein.

c) Per 31. Dezember 2020 war das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. XXXX nicht parzelliert und stellte wie erwähnt ein zonengemischtes Grund- stück dar. Die Präzisierung des Bundesgerichts im Entscheid vom 26. März 2018 (2C_315/2017) bezog sich auf ein zonengemischtes Grundstück, welches die Mindest- grösse von 15 bzw. 25 Aren nicht besass und demnach dem Schutzbereich des BGBB

– im Unterschied zum vorliegenden Fall – an sich nicht unterlag (Art. 2 Abs. 3 BGBB). 1 DB.2025.60

- 19 - In jenem Fall wäre die Unterstellung unter das BGBB lediglich insoweit zu be- jahen gewesen, als das Grundstück Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes darstellte oder aber die Unterstellung gemäss Bundesgericht dem Sinn und Zweck des BGBB ent- sprach. Für die Annahme von Letzterem (Unterstellung aufgrund von Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich Erhalt des landwirtschaftlichen Bodens als volkswirtschaftlich wesentlichem Produktionsfaktor) stellte das Bundesgericht wie erwähnt einen Bezug zum Verkaufspreis her. Da der (konkret erzielte) Preis massgeblich vom Baulandanteil beeinflusst war, betrachtete das Bundesgericht eine Privilegierung nach Art. 18 Abs. 4 DBG als nicht gerechtfertigt. Dies bedeutet mithin, dass die Zielsetzung des Ge- setzes als nicht betroffen erachtet wird, wenn sich ergibt, dass der massgebende Aspekt bei der Preisfindung der Baulandteil war. Diese Präzisierung bezieht sich aber wie gesehen ausdrücklich auf (unter dem Minimalmass liegende) Grundstücke im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BGBB, bei denen zu entscheiden ist, ob sie (und zwar als Ganzes) als dem BGBB nach Sinn und Zweck (dennoch) unterstellt gelten sollen oder nicht (BGr, 26. März 2018, 2C_315/2017, E. 5.3.6). Dieser Entscheid ist daher restriktiv zu verstehen. Hinzu kam dort, dass die Gewerbeeigenschaft zwar nicht ausgeschlossen war, die Berufung darauf aber als rechtsmissbräuchlich eingestuft wurde.

d) Für den vorliegenden Fall, welcher nicht ein Grundstück unterhalb der Minimalgrösse betrifft, bedeutet dies, dass die Unterstellung unter Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB auch in Erwägung des erwähnten Entscheids zu bestätigen ist. Zwar ist an sich davon auszugehen, dass eine Parzellierung erfolgen könnte, womit hernach auf dem Baulandteil der Baulandpreis realisiert werden könnte (die Voraussetzungen und das Prozedere hängen aber insbesondere auch davon ab, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt oder nicht). Auch trifft es aufgrund der Akten zu, dass sich auf den ermittelten Verkehrswert per 31. Dezember 2020 überwiegend der Baulandteil aus- wirkte. Andererseits besteht kein gesetzlicher Zwang zur Parzellierung und hat eine sol- che (noch) nicht stattgefunden. Eine Parzellierung "von Amtes wegen" ist nicht vorgese- hen. Es ist daher offen, ob und wann eine solche überhaupt stattfinden wird. Erst dann aber – im Zeitpunkt einer Parzellierung – ist hinsichtlich des Baulandteils von einem Ver- lust des Schutzes nach dem BGBB auszugehen (vgl. BGr, 14. Februar 2020, 2C_317/2018, E. 2.2). 1 DB.2025.60

- 20 - Das Grundstück ist die sachenrechtliche Einheit, von der das Grundbuch aus- geht und an der das BGBB anknüpft. Es ist die kleinste Einheit, die entweder ganz oder überhaupt nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c und lit. d BGBB; vgl. Eduard Hofer, in: Kommentar zum BGBB, 2. A., 2011, Art. 6 N 1 und Art. 7 N 37d, auch zum Folgenden). Eine Ausnahme ergibt sich lediglich aus Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB, wo auch in der Bauzone liegende Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen, einschliesslich angemessenen Um- schwungs, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, in den Anwendungsbe- reich des BGBB fallen, nicht aber für Grundstücke nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB, welche ausdrücklich als Ganzes dem Anwendungsbereich des BGBB unterliegen. Zwar ist der Schutz nichtlandwirtschaftlicher Grundstücksteile nicht Zweck des BGBB. Solche Grundstücksteile bleiben dem BGBB aber solange unterstellt, bis sie mit- tels Ausnahmebewilligung nach Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB vom Realteilungs- und Zer- stückelungsverbot entbunden werden (Herrenschwand/Bandli, Art. 60 N 3, mit weiteren Hinweisen). Auch die steuerliche Unterteilung eines zonengemischten Grundstücks – vor der Parzellierung – ist nicht vorgesehen. Eine gesetzliche Grundlage für die Privilegie- rung im Rahmen von Art. 18 Abs. 4 DBG nur eines Teils eines Grundstücks, welches nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB als Ganzes dem BGBB untersteht, ist nicht vorhanden. Der Baulandteil des Grundstücks ist aufgrund der (aktuellen) Unterstellung unter das BGBB gerade noch nicht frei handelbar, womit sich eine Aufteilung verbietet. 1 DB.2025.60

- 21 - Die Qualifikation des Grundstücks Kat.-Nr. XXXX als Grundstück nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB führt deshalb dazu, dass Art. 18 Abs. 4 DBG anzuwenden ist. Es geht zu weit, einzig aufgrund der Möglichkeit, das Bauland dereinst abzutrennen und separat zu veräussern, den Baulandteil des Grundstücks bereits zuvor als landwirtschaftlich nicht mehr geschützt zu betrachten. Das Gegenteil ist der Fall. Daran ändert auch die Argumentation des kantonalen Steueramts nichts, dass damit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht nachgelebt werde, ist die Privilegierung von landwirtschaftlichen Grundstücken, wozu wie gesehen auch Teile in der Bauzone oder Grundstücke mit Anteilen in der Bauzone gehören können, doch gesetzlich gewollt. Zudem entspricht die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit aufgrund der Unterstellung unter das BGBB gerade nicht der separaten Bewertung von Bauland- und Landwirtschaftslandteil und ist entsprechend herunterge- setzt. Dass diesbezüglich eine Zeitpunktbetrachtung Platz greifen muss, wird auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB klar, wonach nicht strittig ist, dass überbautes Bauland samt angemessenem Umschwung, welches Teil eines landwirtschaftlichen Ge- werbes bildet, ebenfalls unter die Privilegierung fällt, auch wenn (auch) dieses Bauland nicht dauerhaft dem landwirtschaftlichen Gewerbe verschrieben bleiben muss (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB, wonach auch landwirtschaftliches Gewerbe in einen Teil innerhalb und ausserhalb des Geltungsbereichs des BGBB aufgeteilt werden kann bzw. Ausnah- men vom Realteilungsverbot bewilligt werden können). Es ist weiter unstrittig, wenn auch nicht ausschlaggebend, dass das in der Land- wirtschaftszone gelegene Land (der weitaus grösste Anteil der Liegenschaft) von den Pflichtigen auch tatsächlich landwirtschaftlich bewirtschaftet wurde.

e) Nach diesen Erwägungen fragt sich einzig noch, ob die Berufung auf den Schutz des BGBB aufgrund der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich zu erach- ten ist. Während der Pflichtige offenbar anlässlich des Verkaufs der Parzelle Kat.-Nr. AAAA in der Nachbargemeinde geltend machte, dass dieses Grundstück Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes sei (vgl. Ziff. 11 des Kaufvertrages vom 6. August 1 DB.2025.60

- 22 - 2020, holte er gleichwohl bei der Verpachtung der übrigen Grundstücke keine Bewilli- gung nach Art. 30 Abs. 1 LPG ein, was widersprüchlich ist. Damit steht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs zwar an sich im Raum. Al- lerdings ist vorliegend die privilegierte Besteuerung aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB zu bejahen und ist die zusätzliche mögliche Qualifikation als landwirtschaft- liches Gewerbe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB vorliegend nicht entscheidend, weshalb dies auch nicht abschliessend beurteilt zu werden braucht. Selbst wenn also ein Rechtsmissbrauch hinsichtlich der Darstellung des streitbetroffenen Grundstücks als Teil eines Gewerbes bejaht würde, wäre dies insofern nicht relevant, als es nicht rechts- missbräuchlich ist, sich auf die Eigenschaft des Grundstücks als ein solches nach Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB zu berufen.

f) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen beträgt damit der separat zu besteu- ernde Liquidationsgewinn gemäss Art. 37b DBG deklarations- und antragsgemäss Fr. 80'500.-. Dies entspricht realisierten stillen Reserven von Fr. 43'260.- und wiederein- gebrachten Abschreibungen von Fr. 46'292.-, abzüglich 10%-AHV-Beiträge von Fr. 8'955.-. Zwar erscheinen wiedereingebrachte Abschreibungen von Fr. 46'292.- für einen Zeitraum von über 20 Jahren prima facie als relativ tief, insbesondere unter Be- rücksichtigung des im Vergleich dazu hohen Liegenschaftsunterhaltsaufwands in den Jahresrechnungen, doch kann es dabei sein Bewenden haben, werden diese doch von keiner Partei aufgegriffen bzw. in Frage gestellt. Soweit die Pflichtigen indessen beantragen, der Liquidationsgewinn von Fr. 80'500.- sei zu einem Satz von einem Fünftel dieses Betrages zu besteuern, kann ihnen nicht gefolgt werden, hätte dies doch eine vollständige Steuerbefreiung zur Folge. Hier greift vielmehr der Mindeststeuersatz von 2% gemäss letztem Teilsatz von Art. 37b Abs. 1 DBG.

6. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem beinahe vollständig unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG) und ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 [VwVG]). 1 DB.2025.60

- 23 - Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die Steuerperiode 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 127'400.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif). Der steuerbare Liquidationsgewinn beträgt Fr. 80'500.- (zum Mindestsatz von 2%; gemäss Art. 37b Abs. 1 DBG). […] 1 DB.2025.60