Die nachträgliche definitive Verzinsung des Altersguthabens durch den Stiftungsrat einer Pensionskasse ist beim Pflichtigen gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts zum Rentensatz und nicht als privilegierte Vorsorgeleistung zu besteuern. Dies, weil die Zusatzverzinsung einen Pensionsplan betraf, unter welchem der Pflichtige sich für den Bezug einer Rente entschieden hatte. Dass der betreffende Plan reglementarisch die Möglichkeit eines Kapitalbezugs ebenfalls vorsah, spielte für das Verwaltungsgericht ebensowenig eine Rolle wie der Umstand, dass der Pflichtige keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Form der Auszahlung hatte. Die streitige Verzinsung ist damit voll steuerbar, für die Satzbestimmung jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als – rechnerisch – eine jährliche "Rentenaufbesserung" besteht. Diese wurde unter Berücksichtigung des erhöhten Altersguthabens auf Basis der Berechnung der Pensionskasse ermittelt. Teilweise Gutheissung.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 ST.2023.249
- 5 - Das steuerbare Einkommen des Pflichtigen ist damit um die empfangene Son- dereinmalzahlung von Fr. 49'422.30 zu erhöhen auf (abgerundet) Fr. 326'800.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 325'500.- (Staats- und Gemeindesteuern). Für die Satz- bestimmung hat das Verwaltungsgericht ein Abstellen auf die Lebenserwartung des Pflichtigen angeregt. Konsequenter ist es aus Sicht des Steuerrekursgerichts, auf die Rentenberechnung der Pensionskasse B AG abzustellen, da die Besteuerung auf der Annahme einer Rentenaufbesserung basiert. Wäre die streitige Verzinsung nicht in Ka- pitalform ausbezahlt und stattdessen die Rente erhöht worden, hätte sich folgende Be- rechnung ergeben: Fr. Vorhandenes Altersguthaben per 31.12.2018 3'100'069.85 zzgl. Zusatzverzinsung 49'422.30 Altersguthaben inkl. Zusatzverzinsung 3'149'492.15 Umwandlungssatz 5.08 Jahresrente rechnerisch 159'994.20 Jahresrente effektiv 157'488.00 Jährliche Differenz ("Rentenaufbesserung") 2'506.20 Damit sind für die Zwecke der Satzbestimmung nicht Fr. 49'422.30, sondern lediglich Fr. 2'506.20, zu berücksichtigen. Im Ergebnis resultiert ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 279'800.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 278'500.- (Staats- und Gemeindesteuern): DB StGSt Steuerbares Einkommen 326'882.00 325'532.00 exkl. Sondereinmalzahlung -49'422.30 -49'422.30 277'377.70 276'077.70 zzgl. Rentenaufbesserung 2'506.20 2'506.20 satzbestimmendes Einkommen 279'883.90 278'583.90 gerundet 279'800.00 278'500.00
E. 3 Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Rechtsmittel. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). 2 DB.2023.182 2 ST.2023.249
- 6 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die di- rekte Bundessteuer, Steuerperiode 2021, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 326'800.- (satzbestimmend Fr. 279'800.-) veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 1 DBG, Grundtarif).
- Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Ge- meindesteuern, Steuerperiode 2021, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 325'500.- (satzbestimmend Fr. 278'500.-) und einem steuerbaren/satzbestim- menden Vermögen von Fr. 3'727'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss §§ 35 Abs. 1 und 47 Abs. 1 StG, Grundtarif). […] 2 DB.2023.182 2 ST.2023.249
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung 2 DB.2023.182 2 ST.2023.249 Entscheid
28. August 2024 Mitwirkend: Einzelrichter Marc Gerber und Gerichtsschreiber Sven Tschalèr In Sachen A, Beschwerdeführer/ Rekurrent, gegen Kanton Zürich, Beschwerde-/ Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Zürich Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2021 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2021 (2. Rechtsgang)
- 2 - hat sich ergeben: A. A (nachfolgend der Pflichtige) ist seit 1. Januar 2019 (früh-)pensioniert. In der Steuerperiode 2021 deklarierte er ein steuerbares Einkommen von Fr. 326'882.- (di- rekte Bundessteuer) bzw. von Fr. 325'532.- (Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 3'727'874.-. Unter den deklarierten Einkünften war ge- mäss Rentenbescheinigung 2021 der Pensionskasse der B AG (nachfolgend Pensions- kasse B AG) eine Sondereinmalzahlung über Fr. 49'422.30. Mit E-Mail vom 25. Mai 2022 erkundigte der Pflichtige sich beim Steueramt hinsichtlich Besteuerung dieser Position. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 reichte er seine Anfrage auch auf dem Postweg ein. Darin führte er ergänzend aus, dass die Sondereinmalzahlung nach Rücksprache mit dem Steuerberater der Bank nicht als Renteneinkommen, sondern als Kapitalleistung zu besteuern sei. Mangels Zugangs zur online erstellten Steuererklärung beantragte er, dies bei der Veranlagung bzw. Einschätzung zu berücksichtigen. Die Deklaration wurde in der Folge ohne Berücksichtigung der vom Pflichtigen mit Schreiben vom 31. Mai 2022 nachträglich beantragten Korrektur unverändert ange- nommen und basierend darauf am 29. August 2022 die Schlussrechnung versandt. B. Hiergegen erhob der Pflichtige am 5. September 2022 Einsprache mit dem Antrag, die Einmalzahlung als Kapitalleistung zu besteuern und ein steuerbares Einkom- men von Fr. 277'460.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 276'110.- (Staats- und Gemein- desteuern) festzusetzen. Am 21. September 2022 ergingen ein Veranlagungs- und ein Einschätzungs- vorschlag, welche weiterhin die ordentliche Einkommensbesteuerung der Sondereinmal- zahlung vorsahen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 lehnte der Pflichtige die Vor- schläge ab, woraufhin das kantonale Steueramt die Einsprache nach Vorankündigung per E-Mail am 8. Dezember 2022 mit Entscheid vom 19. Januar 2023 abwies . C. 1. Mit separaten Eingaben vom 30. Januar 2023 erhob der Pflichtige unter Erneuerung seiner Anträge im Einspracheverfahren Beschwerde und Rekurs gegen den 2 DB.2023.182 2 ST.2023.249
- 3 - Einspracheentscheid. Das Steuerrekursgericht hiess die Rechtsmittel in der Folge mit Entscheid vom 26. Mai 2023 teilweise gut und qualifizierte die streitige Nachverzinsung als gesondert steuerbare Kapitalleistung aus Vorsorge gemäss Art. 38 des Bundesge- setzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 37 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG).
2. Die hiergegen am 21. Juli 2023 erhobene Beschwerde hiess das Verwal- tungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2023 teilweise gut und wies die Sache zur weite- ren Sachverhaltsabklärung bzw. Neuberechnung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurück (SB.2023.00068 und SB.2023.00069). Nachdem der Pflichtige im Nachgang zum verwaltungsgerichtlichen Urteil un- aufgefordert bereits diverse Unterlagen eingereicht hatte, wurde er mit Verfügung vom
14. Juni 2024 im wieder aufgenommenen Beschwerde-/Rekursverfahren angehalten, di- verse Belege einzureichen und Auskünfte zu erteilen. Dem kam der Pflichtige mit Ein- gabe vom 21. Juni 2024 fristgerecht nach. Das kantonale Steueramt äusserte sich im vorliegenden Verfahren nicht mehr. Zu den Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Er- wägungen Stellung genommen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Das Steuerrekursgericht ist bei einer Rückweisung der Sache durch das Ver- waltungsgericht an dessen Anweisungen gebunden, ansonsten es eine formelle Rechts- verweigerung begeht, was ohne weiteres zur Aufhebung des neuerlich ergangenen Ent- scheids des Steuerrekursgerichts führte (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 149 N 38 StG und § 153 N 53 ff. StG). 2 DB.2023.182 2 ST.2023.249
- 4 -
2. a) Nach den verbindlichen Vorgaben des Verwaltungsgerichts stellt die vom Stiftungsrat der Pensionskasse B AG rückwirkend beschlossene Zusatzverzinsung der Altersguthaben des Pflichtigen keine Kapitalleistung aus Vorsorge mit gesonderter Be- steuerung zum Vorsorgetarif nach Art. 38 DBG bzw. § 37 StG dar. Dies, weil die strittige Sondereinmalzahlung den Pensionsplan betreffe, wo der Pflichtige sich bei seiner Früh- pensionierung für die Auszahlung einer Rente und nicht für eine Kapitalabfindung ent- schieden habe. Damit habe die Sondereinmalzahlung der nachträglichen Verbesserung der Rentenleistung gedient und es wäre – so das Verwaltungsgericht – nicht sachge- recht, Rentenleistungen, die nachträglich aufgrund einer Zusatzverzinsung des Al- tersguthabens verbessert wurden, zum privilegierten Vorsorgetarif zu besteuern.
b) Unbestritten und belegt ist, dass die streitige Zusatzverzinsung in Höhe von Fr. 49'422.30 für die Jahre 2017 und 2018 unter dem Pensionsplan gewährt wurde. Be- reits pensionierten Versicherten wurde diese Verzinsung im 1. Quartal 2021 als Einmal- zahlung ausgerichtet. Ein Wahlrecht, die Verzinsung als Rente (d.h. als Rentenaufbes- serung) oder in Kapitalform zu beziehen, bestand gemäss Sachdarstellung des Pflichtigen nicht. Auf Rückfrage bei der Pensionskasse B AG wurde dem Pflichtigen be- stätigt, dass die Auszahlung bei pensionierten Versicherten ausschliesslich in Kapital- form erfolgte. Erstellt ist damit mittlerweile auch, dass in der strittigen Kapitalzahlung keine anderen Leistungen enthalten sind, welche nichts mit der reglementarisch vorgesehe- nen, nachträglichen definitiven Verzinsung der Altersgutschriften zu tun haben. Insbe- sondere ist damit auch nicht ersichtlich, dass die ausgerichtete Zahlung im Zusammen- hang mit einem Austritt auf Verlangen der Arbeitgeberin stehen würden, was der Pflichtige im Übrigen auch explizit verneint hat.
c) Ungeachtet dessen, dass auch unter dem Pensionsplan die Möglichkeit des Bezugs des Altersguthabens in Kapitalform unter gewissen Voraussetzungen möglich ist (vgl. Art. 24 Ziff. 6 des Reglements 2020), ist die strittige Verzinsung nach dem Ge- sagten gemäss Vorgabe des Verwaltungsgerichts als Kapitalabfindung für wiederkeh- rende (Renten-)Leistungen zu behandeln und zum sog. Rentensatz zu besteuern. Die Besteuerung erfolgt diesfalls unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steu- ersatz, der sich bei jährlichen Leistungen anstelle der einmaligen Leistung ergäbe (Art. 37 DBG und § 36 StG). 2 DB.2023.182 2 ST.2023.249
- 5 - Das steuerbare Einkommen des Pflichtigen ist damit um die empfangene Son- dereinmalzahlung von Fr. 49'422.30 zu erhöhen auf (abgerundet) Fr. 326'800.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 325'500.- (Staats- und Gemeindesteuern). Für die Satz- bestimmung hat das Verwaltungsgericht ein Abstellen auf die Lebenserwartung des Pflichtigen angeregt. Konsequenter ist es aus Sicht des Steuerrekursgerichts, auf die Rentenberechnung der Pensionskasse B AG abzustellen, da die Besteuerung auf der Annahme einer Rentenaufbesserung basiert. Wäre die streitige Verzinsung nicht in Ka- pitalform ausbezahlt und stattdessen die Rente erhöht worden, hätte sich folgende Be- rechnung ergeben: Fr. Vorhandenes Altersguthaben per 31.12.2018 3'100'069.85 zzgl. Zusatzverzinsung 49'422.30 Altersguthaben inkl. Zusatzverzinsung 3'149'492.15 Umwandlungssatz 5.08 Jahresrente rechnerisch 159'994.20 Jahresrente effektiv 157'488.00 Jährliche Differenz ("Rentenaufbesserung") 2'506.20 Damit sind für die Zwecke der Satzbestimmung nicht Fr. 49'422.30, sondern lediglich Fr. 2'506.20, zu berücksichtigen. Im Ergebnis resultiert ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 279'800.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 278'500.- (Staats- und Gemeindesteuern): DB StGSt Steuerbares Einkommen 326'882.00 325'532.00 exkl. Sondereinmalzahlung -49'422.30 -49'422.30 277'377.70 276'077.70 zzgl. Rentenaufbesserung 2'506.20 2'506.20 satzbestimmendes Einkommen 279'883.90 278'583.90 gerundet 279'800.00 278'500.00
3. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Rechtsmittel. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). 2 DB.2023.182 2 ST.2023.249
- 6 - Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die di- rekte Bundessteuer, Steuerperiode 2021, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 326'800.- (satzbestimmend Fr. 279'800.-) veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 1 DBG, Grundtarif).
2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Ge- meindesteuern, Steuerperiode 2021, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 325'500.- (satzbestimmend Fr. 278'500.-) und einem steuerbaren/satzbestim- menden Vermögen von Fr. 3'727'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss §§ 35 Abs. 1 und 47 Abs. 1 StG, Grundtarif). […] 2 DB.2023.182 2 ST.2023.249