Schwankungsreserven auf börsenkotierten Wertschriften gemäss Art. 960b Abs. 2 OR bilden kein Verlustrisiko per Bilanzstichtag ab und sind deshalb nicht geschäftsmässig begründet.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Aufgrund einer internen Reorganisation ist der Fall neu der 1. Abteilung des Steuerrekursgerichts zugeteilt worden. Die Geschäftsnummer ist entsprechend anzu- passen.
E. 2 a) Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 des Steuergesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezem- ber 1990 (DBG) u.a. zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksich- tigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a) und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbe- sondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen sowie Einlagen in die Reserven (lit. b). Im kantonalen Recht findet sich in § 64 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) eine gleichlautende Rege- lung. Die gemäss den Regeln des Handelsrechts aufgestellte Handelsbilanz ist für die Steuerbilanz massgebend, soweit keine steuerrechtlichen Korrekturvorschriften eingreifen (Massgeblichkeitsprinzip; BGE 141 II 83 E. 3.1; BGE 137 II 353 E. 6.2; BGE 136 II 88 E. 3.1). Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung auch für die kantona- len Steuern (BGr, 14. November 2019, 2C_119/2018, E. 3.3 mit Hinweisen auf BGr,
15. November 2018, 2C_102/2018, E. 6). 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156
- 4 - Das Steuerrecht verwendet einen eigenen Rückstellungsbegriff, der sich nur teilweise mit demjenigen des Handelsrechts deckt. Nach Art. 63 Abs. 1 DBG sind Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung u.a. zulässig für im Geschäftsjahr be- stehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist (lit. a), Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind (Iit. b) bzw. für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen (lit. c). Der vom DBG verwendete Rückstellungsbegriff umfasst somit auch Wertberichtigungen, womit nach allgemeinem Sprachgebrauch temporären Wertein- bussen von Gegenständen des Geschäftsvermögens (vor allem Umlaufvermögen) Rechnung getragen wird (Reich/Züger/Betschart, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., 2017, Art. 29 N 25 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 29 N 13 DBG sowie Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuerge- setz, 4. A., 2021, § 64 N 69c StG). Die Gesetze schreiben zudem vor, dass Rückstellungen bzw. Wertberichti- gungen geschäftsmässig begründet sein müssen (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG und § 64 Abs. 2 lit. b StG). Die geschäftsmässige Begründetheit ist immer dann gegeben, wenn handelsrechtlich eine Passivierungspflicht besteht. Dies gilt namentlich gemäss Han- delsrecht für Rückstellungen im engeren Sinn nach Art. 960e Abs. 2 OR, wenn ver- gangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen. Dieser Begriff deckt sich inhaltlich mit der steuerrechtlichen Definition, gemäss welcher ein effektiver, mindestens wahrscheinlich verursachter, in seiner Höhe aber noch nicht bekannter Aufwand oder Verlust gewinnmindernd angerechnet wird, der sich erst im nächsten oder in einem der folgenden Geschäftsjahre geldmässig verwirklichen wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 63 N 1 i.V.m. Art. 29 N 2 DBG und Richner/Frei/ Kaufmann/Rohner, § 64 N 116 StG). Diese Rückstellungen müssen steuerlich akzep- tiert werden (BGE 147 II 209 E. 4.1.1; Altorfer/Duss/Felber, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, 2. A., 2019, S. 1054 Rz. 64). Rückstellun- gen hingegen, die handelsrechtlich nach Art. 960e Abs. 3 OR gebildet wurden, erwei- sen sich nicht in jedem Fall als steuerrechtlich begründet. Insbesondere solche nach Art. 960e Abs. 3 Ziff. 4 OR ("für das dauernde Gedeihen des Unternehmens") stellen eine Möglichkeit zur Schaffung stiller Reserven und zur Verzerrung der echten Ertrags- lage des Unternehmens dar (Altorfer/Duss/Felber, S. 1060 Rz. 80). Dieselben Grunds- ätze gelten für handelsrechtliche Wertberichtungen. So werden Wertberichtigungen 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156
- 5 - gemäss Art. 960a Abs. 3 OR, die einen echten Wertverlust abbilden, steuerlich akzep- tiert, nicht hingegen solche nach Art. 960a Abs. 4 OR. Demnach können Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen steuerlich (nicht handelsrechtlich) nur anerkannt werden, wenn die verursachenden Ereignisse im lau- fenden oder einem früheren Geschäftsjahr auch tatsächlich eingetreten sind (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987 B 72.14.2 Nr. 6 sowie StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4 mit Hinweisen). Die Rückstellung bzw. vorübergehende Wertberichtigung darf den Betrag nicht überstei- gen, mit dessen Beanspruchung nach den Umständen und nach pflichtgemässer Schätzung dereinst ernsthaft gerechnet werden muss. Geschäftsmässig begründet sind deshalb nur solche Rückstellungen bzw. vorübergehende Wertberichtigungen, die der Sicherung unmittelbar drohender und nicht bloss künftiger Risiken dienen (RB 1986 Nr. 40 mit Hinweis auf BGE 103 Ib 370, 75 I 259 E. 2). Betriebswirtschaftlich oder handelsrechtlich gebotene Rücklagen zur Absicherung künftiger Geschäftsrisiken oder geplanter Investitionen sind nicht mit den steuerlich als geschäftsmässig anzuerken- nenden Korrekturbuchungen gleichzusetzen. Ob eine verbuchte Rückstellung bzw. Wertberichtigung im Einzelfall ge- schäftsmässig begründet ist, ist grundsätzlich gestützt auf die Verhältnisse am Bilanz- stichtag zu beurteilen (Art. 959 Abs. 1 OR). Indessen können alle bis zum Zeitpunkt der Bilanzerrichtung erhaltenen Informationen verwendet werden, sofern dadurch Verhält- nisse am Bilanzstichtag offenkundig werden (Karl Käfer, in: Berner Kommentar, 1981, Art. 960 N 332; RB 1986 Nr. 41). Tatsachen, die sich am Bilanzstichtag noch nicht verwirklicht haben, sind nur dann in der Bilanz abzubilden, wenn sie am Bilanzstichtag vorhersehbar waren und damit lediglich anzeigen, wie sich die Verhältnisse am Bilanz- stichtag objektiv darstellten (sogenannte wertaufhellende Tatsachen; Markus Berger, Probleme der Bilanzberichtigung, ASA 50, 545). Nach ständiger steuerrechtlicher Rechtsprechung stellt die Wertenwicklung von börsenkotierten Wertschriften nach dem Bilanzstichtag keine wertaufhellende, sondern eine wertverändernde Tatsache dar, weshalb die blosse Preisvolatilität von Wertschriften auch keine Grundlage für steuerlich zu berücksichtigende Rückstellun- gen bzw. Wertberichtigungen bildet (VGr, 21. Juli 2021, SB.2021.00004 und SB.2021.00005, E. 7.3 mit Verweis auf VGr, 22. März 2017, SB.2017.00003, E. 3.2; Reich/Züger/Betschart, Art. 29 N 33 DBG, mit Hinweisen). Davon abweichend sah das 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156
- 6 - bis 2015 geltende Merkblatt des kantonalen Steueramts vom 20. Juli 2005 über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern (ZStB I Nr. 25/620) pauschale Wertbe- richtigungen auf Handelsbeständen von Wertschriften und Edelmetallen vor, und zwar von 10% auf schweizerischen Obligationen (Fair Value Werte) und von 20% auf übri- gen Werten. Das Bundesgericht hat es mit Urteil vom 12. Juli 2012 (2C_243/2012 + 2C_244/2012) als sachlich gerechtfertigt bezeichnet, dass das Merkblatt nur auf Ban- ken bzw. Effektenhändler zur Anwendung gelangt. In Ziff. B.II der revidierten Version des Merkblatts vom 30. November 2015 (ZStB I Nr. 25/621) werden keine solchen pauschalen Wertberichtigungen auf den zum Fair Value bzw. Anschaffungskosten bi- lanzierten Werten mehr zugelassen. Diese Regelung gilt auch in der neuesten Fas- sung vom 23. September 2021, gültig ab 1. Januar 2021 (ZStB Nr. 64.2). Tatsachen, die Rückstellungen bzw. vorübergehende Wertberichtigungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (RB 1975 Nr. 55).
b) aa) Die Pflichtige begründet ihre Rechtsauffassung hauptsächlich damit, dass die Bildung einer Schwankungsreserve gemäss Art. 960b Abs. 4 OR (in der Fas- sung vom 23. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2013) handelsrechtlich zulässig sei. In Anknüpfung an das geltende Massgeblichkeitsprinzip sei deren Bildung deshalb von den Steuerbehörden ertragsmindernd zu akzeptieren. Gemäss dieser Bestimmung darf dann, wenn Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag be- wertet werden, eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen. Mit dieser Bestimmung soll Schwankungen im Kursverlauf und damit der Vola- tilität der Bewertung Rechnung getragen werden (Botschaft zur Änderung des Obligati- onenrechts vom 21. Dezember 2007, BBl 2008 S. 1589, S. 1713, auch zum Folgen- den). Gemäss der Botschaft sei dieses Konzept von der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder Vorsorgeeinrichtungen her bekannt und mache auch für andere Unternehmen Sinn, die durch Einbezug der Börsenkurse für mehr Transpa- renz sorgen wollten. Mit der Möglichkeit, Schwankungsreserven zu bilden, können die 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156
- 7 - Unternehmen die negativen Konsequenzen einer Bewertung zu Marktpreisen wenigs- tens teilweise kontrollieren. Zur steuerlichen Behandlung der Schwankungsreserve enthält die Botschaft keine Ausführungen. Bei der Schwankungsreserve handelt es sich demnach nicht um eine Wertbe- richtigung im engeren Sinn (Art. 960a Abs. 3 OR), denn es wird keinem allfälligen Wertverlust per Bilanzstichtag Rechnung getragen. Die Schwankungsreserve schafft vielmehr eine Bandbreite, innerhalb welcher sich künftige Kursgewinne und -verluste erfolgsneutral abspielen können. Kursverluste können gegen eine bestehende Schwankungsreserve gebucht werden (Auflösung) und sind somit insgesamt erfolgs- neutral, Kursgewinne können mittels Erhöhung der Schwankungsreserve ebenfalls neutralisiert werden (Altorfer/Duss/Felber, Die steuerliche Gewinnermittlung unter neu- em Rechnungslegungsrecht, ASA 83, 521, 528; Altorfer/Duss/Felber, veb.ch Praxis- kommentar, S. 1058 Rz. 74; Michael Bertschinger, Die handelsrechtliche und steuer- rechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht, 2020, S. 277). Mithin zielt das Instrument gar nicht darauf ab, Bewertungsschwierigkeiten per Bilanzstichtag zu begegnen und allfällige bestehende Verlustrisiken abzubilden. Viel- mehr handelt es sich um ein Instrument, dass es dem Unternehmen erlauben soll, die erfolgswirksamen Auswirkungen der Bewertung ihrer kotierten Wertschriften zu Markt- kursen über die Geschäftsjahre zu glätten. Es handelt sich damit weder um eine Wert- berichtigung noch um eine Rückstellung, sondern um eine willkürliche Reserve (Bert- schinger, S. 278 und 280). bb) Die Pflichtige verweist zur Untermauerung ihres Standpunkts auf die Ana- lyse des Vorstands der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zum neuen Rech- nungslegungsrecht, Beschluss vom 12. Februar 2013, aktualisiert am 5. Februar 2020. Darin hält der Vorstand SSK fest, dass die Bildung der Schwankungsreserven bei sämtlichen Unternehmen im Rahmen der üblichen Kursschwankungen als geschäfts- mässig begründet gilt (Analyse S. 5 oben). Zur Begründung verweist der Vorstand in einer Fussnote einzig auf die vorstehende wiedergegebene Stelle auf S. 1713 der Bot- schaft des Bundesrats. Altorfer/Duss/Felber begründen die steuerliche Anerkennung der Schwankungsreserve damit, dass das Ziel der bundesrechtlichen Regelung nicht steuerlich unterlaufen werden soll (ASA 83 S. 528, auch zum Folgenden). Die Markt- preisbewertung gemäss Art. 960b Abs. 1 OR sei optional. Sie solle die Transparenz über die tatsächliche wirtschaftliche Vermögenslage erhöhen und diene damit einem 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156
- 8 - gesetzlich festgehaltenen Ziel (Art. 958 Abs. 1 OR). Die Verfolgung dieses Ziels habe dabei eine steuerliche Kehrseite: Lägen die Marktpreise über den Anschaffungskosten, führe die Marktpreisbewertung grundsätzlich zu zusätzlichem steuerbaren Gewinn. Der Bilanzersteller solle nun nicht darin gehemmt werden, dem Transparenzgedanken Rechnung zu tragen. Führte die Bildung der Schwankungsreserve zu geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand im Sinn des Steuergesetzgebers, würde das gesetzlich verankerte Transparenzziel torpediert und die handelsrechtliche Bestimmung faktisch unterlaufen (so auch Madeleine Simonek, Unternehmenssteuerrecht, 2019, § 9 N 187). Zudem sei auch aus Rechtsgleichheitsüberlegungen von geschäftsmässig begründe- tem Aufwand auszugehen. Unternehmen, welche die Marktpreisbewertung nicht an- wenden und damit vorhandenen Werte verschleiern, sollten nicht besser gestellt sein als jene, welche durch die Marktpreisbewertung die Transparenz über ihre Vermögens- lage erhöhten. Dem wird in der Literatur widersprochen. Da die Schwankungsreserve im Er- messen der Unternehmen stehe und somit handelsrechtlich nicht erforderlich sei, kön- ne sie steuerrechtlich nicht abgezogen werden (Reich/Züger/Betschart, Art. 29 N 33a DBG, auch zum Folgenden). Dieser Schluss ergebe sich auch aus der Steuerneutrali- tät des neuen Rechnungslegungsrechts. Schon bisher hätten Wertschriften mit Kurs- wert zum Verkehrswert bewertet werden können (Art. 667 Abs. 1 aOR), ohne dass die sich daraus ergebende Aufwertung steuerwirksam mit einer Rückstellung hätte neutra- lisiert werden können. Weiter machen die Kommentatoren geltend, dass der Hinweis in der Analyse des Vorstands der SSK sich nur auf die in verschiedenen Kantonen insbe- sondere bei Banken aus Praktikabilitätsgründen zugelassenen pauschalen Rückstel- lungen für Kursverluste beziehe. cc) Bei dieser Sachlage vermögen die Gründe, die für den steuerlichen Abzug geltend gemacht werden, nicht zu überzeugen: Der Umstand, dass die Schwankungsreserve in Art. 960b Abs. 2 OR zur Ver- fügung gestellt wird, bedeutet nicht, dass sie damit ohne Weiteres auch steuerlich als geschäftsmässig begründet akzeptiert werden muss. Wie bereits mehrfach erwähnt, gehen steuerliche Korrekturvorschriften dem Massgeblichkeitsprinzip vor. Als Beispiel ist in diesem Zusammenhang auf Art. 960a Abs. 4 OR bzw. Art. 960e Abs. 3 Ziff. 4 OR hinzuweisen, welcher zusätzliche Abschreibungen/Wertberichtigungen bzw. Rückstel- 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156
- 9 - lungen zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens zulassen. Lehre und Praxis sind sich einig, dass diese steuerlich keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand bilden (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer, I. Teil, Art. 1 – 48 DBG, 2. A., 2019, Art. 29 N 21 DBG; Altorfer/Duss/Felber, veb.ch Praxiskommentar, S. 1049 Rz. 48 und S. 1060 Rz. 80). Wie bereits festgehalten, erfüllt die Schwankungsreserve nicht die steuer- rechtlichen Voraussetzungen einer geschäftsmässig begründeten Wertberichtigung, obschon sie im OR als eine solche bezeichnet wird. Sie stellt auch keine Rückstellung dar. Damit greifen die Korrekturnormen der Steuergesetze, welche den Begriff der Wertberichtung bzw. Rückstellung enger fassen. Der Bundesgesetzgeber hat die Schaffung der Schwankungsreserve nicht mit einer entsprechenden Steuernorm be- gleitet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, von den allgemeinen steuergesetzli- chen Grundsätzen und der bisherigen kantonalen Praxis (z.B. VGr, 22. März 2017, SB.2017.00003) abzuweichen. Der Pflichtigen ist damit zwar einzuräumen, dass damit die Einführung der Schwankungsreserve bis zu einem gewissen Grad unterlaufen wird. Die Gesetzgeber hätten es indessen in der Hand gehabt, durch Anpassungen der Steuergesetze Klarheit zu schaffen. Das Steuerrekursgericht sieht keine Veranlassung, den bewährten Mechanismus von Massgeblichkeitsprinzip und steuerrechtlicher Kor- rekturnorm hier nicht anzuwenden. Zudem sprechen weitere Gründe gegen die steuerliche Anerkennung (vgl. insbesondere Bertschinger, S. 281 f.): Die Bildung von Wertberichtigungen zum Aus- gleich von Kurs- oder Marktschwankungen steht im Widerspruch zum Periodizitätsprin- zip, weil einerseits aufwandwirksame Verbuchungen in Perioden vorgenommen wer- den, in denen der Wert nicht effektiv beeinträchtigt wird, und andererseits in Perioden mit einem effektiven Wertverlust dieser im Rahmen der Schwankungsreserve erfolgs- neutral bilanziert wird. Auf diese Weise wird eine periodengerechte Erfassung der Auf- wendungen beeinträchtigt. Da bei einer Bewertung zum Börsen- oder Kurswert der Steuerpflichtige die Höhe der Schwankungsreserve grundsätzlich selbst festlegen kann, wird sodann eine verlässliche, gleichmässige und objektivierte Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit behindert. Bedauerliche Folge dieses Ergebnisses ist, dass damit bei den Kantonen eine unterschiedliche Praxis zur steuerlichen Behandlung von Schwankungsreserven ent- 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156
- 10 - steht. Entgegen der vorstehend zitierten Auffassung von Reich/Züger/Betschart enthält die Analyse der SSK nämlich keine Einschränkungen bezüglich des Anwendungsbe- reichs der Schwankungsreserve und wird dies insbesondere auch an den von der SSK durchgeführten Ausbildungslehrgängen für Mitarbeiter der Steuerbehörden nicht so vermittelt (vgl. Ausbildungskurs III, Modul 1, Version 1. Februar 2021, Beilage 1 S. 31). In den entsprechenden Praxismitteilungen anderer Kantone finden sich denn auch keine solche Einschränkungen (vgl. als Beispiele: Kanton Zug, Wertberichtigungen auf börsenkotierten Wertschriften und Fremdwährungsanleihen, www.zg.ch/behoerden/ finanzdirektion/steuerverwaltung/steuerbuch-zug; Kanton Bern, Bewertung von Wert- schriften und Beteiligungen im Geschäftsvermögen, Ziff. 1.2.2 Abs. 2, www.taxinfo. sv.fin.be.ch). Nachdem aber das kantonale Steueramt den Abzug gestützt auf die steuergesetzlichen Grundlagen zu Recht verweigerte, vermag die gegenteilige Praxis der SSK und ihr folgender Kantone der Pflichtigen nicht zu helfen.
c) Die Pflichtige macht als weitere Begründung geltend, dass per 31. Dezem- ber 2019 voraussehbar gewesen sei, dass der Kurswert ihrer Wertschriften stark fallen würde, was dann im März 2020 auch erfolgt sei. Eine Rückstellung sei deshalb ge- rechtfertigt gewesen. Dieser Einwand überzeugt indessen nicht. Sollte am 31. Dezem- ber 2019 nämlich eine negative Marktentwicklung absehbar gewesen sein, wäre diese entsprechend der volatilen Natur von börsenkotierten Wertschriften sofort eingepreist worden, sodass der Börsenkurs diese Unsicherheit bereits wiederspiegelte. Im Übrigen entwickelten sich die Börsenkurse 2020 nach dem kurzen Einbruch im März gerichts- notorisch steil nach oben, so dass eine Rückstellung bzw. Wertberichtigung gestützt auf eine rückwirkende Betrachtung der Kursentwicklung 2020 umso weniger gerecht- fertigt ist.
E. 3 Aufgrund dieser Erwägungen sind die Rechtsmittel abzuweisen. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Verfahrens der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156
- 11 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156 Entscheid
10. Januar 2022 Mitwirkend: Einzelrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiber Marius Obertüfer In Sachen A AG, Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, gegen Kanton Zürich, Beschwerde-/ Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2019 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2019
- 2 - hat sich ergeben: A. Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) mit Sitz in B bezweckt die Verwaltung und Bewirtschaftung von Liegenschaften. Gemäss Anhang zum Jahresabschluss 1.1.
– 31.12.2019 bildete sie in diesem Geschäftsjahr zulasten ihres Ertrags erstmals eine Schwankungsreserve von Fr. 94'000.-, entsprechend 10% ihres Wertschriften- Depotbestands. Das kantonale Steueramt rechnete diese Schwankungsreserve am 18. Febru- ar 2021 in der Veranlagung bzw. Einschätzung 1.1. – 31.12.2019 auf und setzte den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 210'000.- (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. 2'363'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) fest. Es begründete dies damit, dass Rückstellungen für künftige Kursverluste handelsrechtlich nicht erforderlich und damit steuerlich nicht abzugsfähig seien. B. Hiergegen erhob die Pflichtige am 19. März 2021 Einsprache mit dem An- trag, die Bildung der Schwankungsreserve zum Abzug zuzulassen. Mit Vorschlägen vom 1. April 2021 hielt das kantonale Steueramt an seiner Beurteilung fest. Die Pflichtige lehnte die Vorschläge am 9. Juni 2021 mit eingehender Begründung ab. Am 9. August 2021 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und veranlagte die Pflichtige mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 187'300.- (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 2'340'000.- (Staats- und Gemeindesteuern). Es liess die Bildung der Schwankungsreserve weiterhin nicht zum Abzug vom Ertrag zu. Die dennoch er- folgte teilweise Gutheissung war einzig auf die zusätzlich gewährte Steuerrückstellung zurückzuführen. 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156
- 3 - C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 9. September 2021 wiederholte die Pflichtige Einspracheantrag und -begründung. Das kantonale Steueramt schloss am 30. September 2021 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Aufgrund einer internen Reorganisation ist der Fall neu der 1. Abteilung des Steuerrekursgerichts zugeteilt worden. Die Geschäftsnummer ist entsprechend anzu- passen.
2. a) Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 des Steuergesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezem- ber 1990 (DBG) u.a. zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksich- tigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a) und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbe- sondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen sowie Einlagen in die Reserven (lit. b). Im kantonalen Recht findet sich in § 64 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) eine gleichlautende Rege- lung. Die gemäss den Regeln des Handelsrechts aufgestellte Handelsbilanz ist für die Steuerbilanz massgebend, soweit keine steuerrechtlichen Korrekturvorschriften eingreifen (Massgeblichkeitsprinzip; BGE 141 II 83 E. 3.1; BGE 137 II 353 E. 6.2; BGE 136 II 88 E. 3.1). Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung auch für die kantona- len Steuern (BGr, 14. November 2019, 2C_119/2018, E. 3.3 mit Hinweisen auf BGr,
15. November 2018, 2C_102/2018, E. 6). 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156
- 4 - Das Steuerrecht verwendet einen eigenen Rückstellungsbegriff, der sich nur teilweise mit demjenigen des Handelsrechts deckt. Nach Art. 63 Abs. 1 DBG sind Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung u.a. zulässig für im Geschäftsjahr be- stehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist (lit. a), Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind (Iit. b) bzw. für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen (lit. c). Der vom DBG verwendete Rückstellungsbegriff umfasst somit auch Wertberichtigungen, womit nach allgemeinem Sprachgebrauch temporären Wertein- bussen von Gegenständen des Geschäftsvermögens (vor allem Umlaufvermögen) Rechnung getragen wird (Reich/Züger/Betschart, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., 2017, Art. 29 N 25 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 29 N 13 DBG sowie Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuerge- setz, 4. A., 2021, § 64 N 69c StG). Die Gesetze schreiben zudem vor, dass Rückstellungen bzw. Wertberichti- gungen geschäftsmässig begründet sein müssen (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG und § 64 Abs. 2 lit. b StG). Die geschäftsmässige Begründetheit ist immer dann gegeben, wenn handelsrechtlich eine Passivierungspflicht besteht. Dies gilt namentlich gemäss Han- delsrecht für Rückstellungen im engeren Sinn nach Art. 960e Abs. 2 OR, wenn ver- gangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen. Dieser Begriff deckt sich inhaltlich mit der steuerrechtlichen Definition, gemäss welcher ein effektiver, mindestens wahrscheinlich verursachter, in seiner Höhe aber noch nicht bekannter Aufwand oder Verlust gewinnmindernd angerechnet wird, der sich erst im nächsten oder in einem der folgenden Geschäftsjahre geldmässig verwirklichen wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 63 N 1 i.V.m. Art. 29 N 2 DBG und Richner/Frei/ Kaufmann/Rohner, § 64 N 116 StG). Diese Rückstellungen müssen steuerlich akzep- tiert werden (BGE 147 II 209 E. 4.1.1; Altorfer/Duss/Felber, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, 2. A., 2019, S. 1054 Rz. 64). Rückstellun- gen hingegen, die handelsrechtlich nach Art. 960e Abs. 3 OR gebildet wurden, erwei- sen sich nicht in jedem Fall als steuerrechtlich begründet. Insbesondere solche nach Art. 960e Abs. 3 Ziff. 4 OR ("für das dauernde Gedeihen des Unternehmens") stellen eine Möglichkeit zur Schaffung stiller Reserven und zur Verzerrung der echten Ertrags- lage des Unternehmens dar (Altorfer/Duss/Felber, S. 1060 Rz. 80). Dieselben Grunds- ätze gelten für handelsrechtliche Wertberichtungen. So werden Wertberichtigungen 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156
- 5 - gemäss Art. 960a Abs. 3 OR, die einen echten Wertverlust abbilden, steuerlich akzep- tiert, nicht hingegen solche nach Art. 960a Abs. 4 OR. Demnach können Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen steuerlich (nicht handelsrechtlich) nur anerkannt werden, wenn die verursachenden Ereignisse im lau- fenden oder einem früheren Geschäftsjahr auch tatsächlich eingetreten sind (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987 B 72.14.2 Nr. 6 sowie StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4 mit Hinweisen). Die Rückstellung bzw. vorübergehende Wertberichtigung darf den Betrag nicht überstei- gen, mit dessen Beanspruchung nach den Umständen und nach pflichtgemässer Schätzung dereinst ernsthaft gerechnet werden muss. Geschäftsmässig begründet sind deshalb nur solche Rückstellungen bzw. vorübergehende Wertberichtigungen, die der Sicherung unmittelbar drohender und nicht bloss künftiger Risiken dienen (RB 1986 Nr. 40 mit Hinweis auf BGE 103 Ib 370, 75 I 259 E. 2). Betriebswirtschaftlich oder handelsrechtlich gebotene Rücklagen zur Absicherung künftiger Geschäftsrisiken oder geplanter Investitionen sind nicht mit den steuerlich als geschäftsmässig anzuerken- nenden Korrekturbuchungen gleichzusetzen. Ob eine verbuchte Rückstellung bzw. Wertberichtigung im Einzelfall ge- schäftsmässig begründet ist, ist grundsätzlich gestützt auf die Verhältnisse am Bilanz- stichtag zu beurteilen (Art. 959 Abs. 1 OR). Indessen können alle bis zum Zeitpunkt der Bilanzerrichtung erhaltenen Informationen verwendet werden, sofern dadurch Verhält- nisse am Bilanzstichtag offenkundig werden (Karl Käfer, in: Berner Kommentar, 1981, Art. 960 N 332; RB 1986 Nr. 41). Tatsachen, die sich am Bilanzstichtag noch nicht verwirklicht haben, sind nur dann in der Bilanz abzubilden, wenn sie am Bilanzstichtag vorhersehbar waren und damit lediglich anzeigen, wie sich die Verhältnisse am Bilanz- stichtag objektiv darstellten (sogenannte wertaufhellende Tatsachen; Markus Berger, Probleme der Bilanzberichtigung, ASA 50, 545). Nach ständiger steuerrechtlicher Rechtsprechung stellt die Wertenwicklung von börsenkotierten Wertschriften nach dem Bilanzstichtag keine wertaufhellende, sondern eine wertverändernde Tatsache dar, weshalb die blosse Preisvolatilität von Wertschriften auch keine Grundlage für steuerlich zu berücksichtigende Rückstellun- gen bzw. Wertberichtigungen bildet (VGr, 21. Juli 2021, SB.2021.00004 und SB.2021.00005, E. 7.3 mit Verweis auf VGr, 22. März 2017, SB.2017.00003, E. 3.2; Reich/Züger/Betschart, Art. 29 N 33 DBG, mit Hinweisen). Davon abweichend sah das 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156
- 6 - bis 2015 geltende Merkblatt des kantonalen Steueramts vom 20. Juli 2005 über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern (ZStB I Nr. 25/620) pauschale Wertbe- richtigungen auf Handelsbeständen von Wertschriften und Edelmetallen vor, und zwar von 10% auf schweizerischen Obligationen (Fair Value Werte) und von 20% auf übri- gen Werten. Das Bundesgericht hat es mit Urteil vom 12. Juli 2012 (2C_243/2012 + 2C_244/2012) als sachlich gerechtfertigt bezeichnet, dass das Merkblatt nur auf Ban- ken bzw. Effektenhändler zur Anwendung gelangt. In Ziff. B.II der revidierten Version des Merkblatts vom 30. November 2015 (ZStB I Nr. 25/621) werden keine solchen pauschalen Wertberichtigungen auf den zum Fair Value bzw. Anschaffungskosten bi- lanzierten Werten mehr zugelassen. Diese Regelung gilt auch in der neuesten Fas- sung vom 23. September 2021, gültig ab 1. Januar 2021 (ZStB Nr. 64.2). Tatsachen, die Rückstellungen bzw. vorübergehende Wertberichtigungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (RB 1975 Nr. 55).
b) aa) Die Pflichtige begründet ihre Rechtsauffassung hauptsächlich damit, dass die Bildung einer Schwankungsreserve gemäss Art. 960b Abs. 4 OR (in der Fas- sung vom 23. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2013) handelsrechtlich zulässig sei. In Anknüpfung an das geltende Massgeblichkeitsprinzip sei deren Bildung deshalb von den Steuerbehörden ertragsmindernd zu akzeptieren. Gemäss dieser Bestimmung darf dann, wenn Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag be- wertet werden, eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen. Mit dieser Bestimmung soll Schwankungen im Kursverlauf und damit der Vola- tilität der Bewertung Rechnung getragen werden (Botschaft zur Änderung des Obligati- onenrechts vom 21. Dezember 2007, BBl 2008 S. 1589, S. 1713, auch zum Folgen- den). Gemäss der Botschaft sei dieses Konzept von der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder Vorsorgeeinrichtungen her bekannt und mache auch für andere Unternehmen Sinn, die durch Einbezug der Börsenkurse für mehr Transpa- renz sorgen wollten. Mit der Möglichkeit, Schwankungsreserven zu bilden, können die 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156
- 7 - Unternehmen die negativen Konsequenzen einer Bewertung zu Marktpreisen wenigs- tens teilweise kontrollieren. Zur steuerlichen Behandlung der Schwankungsreserve enthält die Botschaft keine Ausführungen. Bei der Schwankungsreserve handelt es sich demnach nicht um eine Wertbe- richtigung im engeren Sinn (Art. 960a Abs. 3 OR), denn es wird keinem allfälligen Wertverlust per Bilanzstichtag Rechnung getragen. Die Schwankungsreserve schafft vielmehr eine Bandbreite, innerhalb welcher sich künftige Kursgewinne und -verluste erfolgsneutral abspielen können. Kursverluste können gegen eine bestehende Schwankungsreserve gebucht werden (Auflösung) und sind somit insgesamt erfolgs- neutral, Kursgewinne können mittels Erhöhung der Schwankungsreserve ebenfalls neutralisiert werden (Altorfer/Duss/Felber, Die steuerliche Gewinnermittlung unter neu- em Rechnungslegungsrecht, ASA 83, 521, 528; Altorfer/Duss/Felber, veb.ch Praxis- kommentar, S. 1058 Rz. 74; Michael Bertschinger, Die handelsrechtliche und steuer- rechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht, 2020, S. 277). Mithin zielt das Instrument gar nicht darauf ab, Bewertungsschwierigkeiten per Bilanzstichtag zu begegnen und allfällige bestehende Verlustrisiken abzubilden. Viel- mehr handelt es sich um ein Instrument, dass es dem Unternehmen erlauben soll, die erfolgswirksamen Auswirkungen der Bewertung ihrer kotierten Wertschriften zu Markt- kursen über die Geschäftsjahre zu glätten. Es handelt sich damit weder um eine Wert- berichtigung noch um eine Rückstellung, sondern um eine willkürliche Reserve (Bert- schinger, S. 278 und 280). bb) Die Pflichtige verweist zur Untermauerung ihres Standpunkts auf die Ana- lyse des Vorstands der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zum neuen Rech- nungslegungsrecht, Beschluss vom 12. Februar 2013, aktualisiert am 5. Februar 2020. Darin hält der Vorstand SSK fest, dass die Bildung der Schwankungsreserven bei sämtlichen Unternehmen im Rahmen der üblichen Kursschwankungen als geschäfts- mässig begründet gilt (Analyse S. 5 oben). Zur Begründung verweist der Vorstand in einer Fussnote einzig auf die vorstehende wiedergegebene Stelle auf S. 1713 der Bot- schaft des Bundesrats. Altorfer/Duss/Felber begründen die steuerliche Anerkennung der Schwankungsreserve damit, dass das Ziel der bundesrechtlichen Regelung nicht steuerlich unterlaufen werden soll (ASA 83 S. 528, auch zum Folgenden). Die Markt- preisbewertung gemäss Art. 960b Abs. 1 OR sei optional. Sie solle die Transparenz über die tatsächliche wirtschaftliche Vermögenslage erhöhen und diene damit einem 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156
- 8 - gesetzlich festgehaltenen Ziel (Art. 958 Abs. 1 OR). Die Verfolgung dieses Ziels habe dabei eine steuerliche Kehrseite: Lägen die Marktpreise über den Anschaffungskosten, führe die Marktpreisbewertung grundsätzlich zu zusätzlichem steuerbaren Gewinn. Der Bilanzersteller solle nun nicht darin gehemmt werden, dem Transparenzgedanken Rechnung zu tragen. Führte die Bildung der Schwankungsreserve zu geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand im Sinn des Steuergesetzgebers, würde das gesetzlich verankerte Transparenzziel torpediert und die handelsrechtliche Bestimmung faktisch unterlaufen (so auch Madeleine Simonek, Unternehmenssteuerrecht, 2019, § 9 N 187). Zudem sei auch aus Rechtsgleichheitsüberlegungen von geschäftsmässig begründe- tem Aufwand auszugehen. Unternehmen, welche die Marktpreisbewertung nicht an- wenden und damit vorhandenen Werte verschleiern, sollten nicht besser gestellt sein als jene, welche durch die Marktpreisbewertung die Transparenz über ihre Vermögens- lage erhöhten. Dem wird in der Literatur widersprochen. Da die Schwankungsreserve im Er- messen der Unternehmen stehe und somit handelsrechtlich nicht erforderlich sei, kön- ne sie steuerrechtlich nicht abgezogen werden (Reich/Züger/Betschart, Art. 29 N 33a DBG, auch zum Folgenden). Dieser Schluss ergebe sich auch aus der Steuerneutrali- tät des neuen Rechnungslegungsrechts. Schon bisher hätten Wertschriften mit Kurs- wert zum Verkehrswert bewertet werden können (Art. 667 Abs. 1 aOR), ohne dass die sich daraus ergebende Aufwertung steuerwirksam mit einer Rückstellung hätte neutra- lisiert werden können. Weiter machen die Kommentatoren geltend, dass der Hinweis in der Analyse des Vorstands der SSK sich nur auf die in verschiedenen Kantonen insbe- sondere bei Banken aus Praktikabilitätsgründen zugelassenen pauschalen Rückstel- lungen für Kursverluste beziehe. cc) Bei dieser Sachlage vermögen die Gründe, die für den steuerlichen Abzug geltend gemacht werden, nicht zu überzeugen: Der Umstand, dass die Schwankungsreserve in Art. 960b Abs. 2 OR zur Ver- fügung gestellt wird, bedeutet nicht, dass sie damit ohne Weiteres auch steuerlich als geschäftsmässig begründet akzeptiert werden muss. Wie bereits mehrfach erwähnt, gehen steuerliche Korrekturvorschriften dem Massgeblichkeitsprinzip vor. Als Beispiel ist in diesem Zusammenhang auf Art. 960a Abs. 4 OR bzw. Art. 960e Abs. 3 Ziff. 4 OR hinzuweisen, welcher zusätzliche Abschreibungen/Wertberichtigungen bzw. Rückstel- 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156
- 9 - lungen zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens zulassen. Lehre und Praxis sind sich einig, dass diese steuerlich keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand bilden (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer, I. Teil, Art. 1 – 48 DBG, 2. A., 2019, Art. 29 N 21 DBG; Altorfer/Duss/Felber, veb.ch Praxiskommentar, S. 1049 Rz. 48 und S. 1060 Rz. 80). Wie bereits festgehalten, erfüllt die Schwankungsreserve nicht die steuer- rechtlichen Voraussetzungen einer geschäftsmässig begründeten Wertberichtigung, obschon sie im OR als eine solche bezeichnet wird. Sie stellt auch keine Rückstellung dar. Damit greifen die Korrekturnormen der Steuergesetze, welche den Begriff der Wertberichtung bzw. Rückstellung enger fassen. Der Bundesgesetzgeber hat die Schaffung der Schwankungsreserve nicht mit einer entsprechenden Steuernorm be- gleitet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, von den allgemeinen steuergesetzli- chen Grundsätzen und der bisherigen kantonalen Praxis (z.B. VGr, 22. März 2017, SB.2017.00003) abzuweichen. Der Pflichtigen ist damit zwar einzuräumen, dass damit die Einführung der Schwankungsreserve bis zu einem gewissen Grad unterlaufen wird. Die Gesetzgeber hätten es indessen in der Hand gehabt, durch Anpassungen der Steuergesetze Klarheit zu schaffen. Das Steuerrekursgericht sieht keine Veranlassung, den bewährten Mechanismus von Massgeblichkeitsprinzip und steuerrechtlicher Kor- rekturnorm hier nicht anzuwenden. Zudem sprechen weitere Gründe gegen die steuerliche Anerkennung (vgl. insbesondere Bertschinger, S. 281 f.): Die Bildung von Wertberichtigungen zum Aus- gleich von Kurs- oder Marktschwankungen steht im Widerspruch zum Periodizitätsprin- zip, weil einerseits aufwandwirksame Verbuchungen in Perioden vorgenommen wer- den, in denen der Wert nicht effektiv beeinträchtigt wird, und andererseits in Perioden mit einem effektiven Wertverlust dieser im Rahmen der Schwankungsreserve erfolgs- neutral bilanziert wird. Auf diese Weise wird eine periodengerechte Erfassung der Auf- wendungen beeinträchtigt. Da bei einer Bewertung zum Börsen- oder Kurswert der Steuerpflichtige die Höhe der Schwankungsreserve grundsätzlich selbst festlegen kann, wird sodann eine verlässliche, gleichmässige und objektivierte Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit behindert. Bedauerliche Folge dieses Ergebnisses ist, dass damit bei den Kantonen eine unterschiedliche Praxis zur steuerlichen Behandlung von Schwankungsreserven ent- 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156
- 10 - steht. Entgegen der vorstehend zitierten Auffassung von Reich/Züger/Betschart enthält die Analyse der SSK nämlich keine Einschränkungen bezüglich des Anwendungsbe- reichs der Schwankungsreserve und wird dies insbesondere auch an den von der SSK durchgeführten Ausbildungslehrgängen für Mitarbeiter der Steuerbehörden nicht so vermittelt (vgl. Ausbildungskurs III, Modul 1, Version 1. Februar 2021, Beilage 1 S. 31). In den entsprechenden Praxismitteilungen anderer Kantone finden sich denn auch keine solche Einschränkungen (vgl. als Beispiele: Kanton Zug, Wertberichtigungen auf börsenkotierten Wertschriften und Fremdwährungsanleihen, www.zg.ch/behoerden/ finanzdirektion/steuerverwaltung/steuerbuch-zug; Kanton Bern, Bewertung von Wert- schriften und Beteiligungen im Geschäftsvermögen, Ziff. 1.2.2 Abs. 2, www.taxinfo. sv.fin.be.ch). Nachdem aber das kantonale Steueramt den Abzug gestützt auf die steuergesetzlichen Grundlagen zu Recht verweigerte, vermag die gegenteilige Praxis der SSK und ihr folgender Kantone der Pflichtigen nicht zu helfen.
c) Die Pflichtige macht als weitere Begründung geltend, dass per 31. Dezem- ber 2019 voraussehbar gewesen sei, dass der Kurswert ihrer Wertschriften stark fallen würde, was dann im März 2020 auch erfolgt sei. Eine Rückstellung sei deshalb ge- rechtfertigt gewesen. Dieser Einwand überzeugt indessen nicht. Sollte am 31. Dezem- ber 2019 nämlich eine negative Marktentwicklung absehbar gewesen sein, wäre diese entsprechend der volatilen Natur von börsenkotierten Wertschriften sofort eingepreist worden, sodass der Börsenkurs diese Unsicherheit bereits wiederspiegelte. Im Übrigen entwickelten sich die Börsenkurse 2020 nach dem kurzen Einbruch im März gerichts- notorisch steil nach oben, so dass eine Rückstellung bzw. Wertberichtigung gestützt auf eine rückwirkende Betrachtung der Kursentwicklung 2020 umso weniger gerecht- fertigt ist.
3. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Rechtsmittel abzuweisen. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Verfahrens der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156
- 11 - Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2021.113 1 ST.2021.156