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DB.2011.62

Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009

Zh Steuerrekursgericht · 2010-10-14 · Deutsch ZH

Nichteintreten. Verspäteter Rekurs bzw. verspätete Beschwerde. Fristwiederherstellungsgesuch verspätet, sowie (mit dem Arztzeugnis) weder genügend substanziiert noch nachgewiesen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 ST.2011.92 Verfügung

E. 6 Juli 2011 Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiber Fabian Steiner In Sachen A, Beschwerdeführer/ Rekurrent, gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,

2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009

- 2 - hat sich ergeben: A. Nachdem A (nachfolgend der Pflichtige) trotz Mahnungen des Gemeinde- steueramts B vom 6. Mai 2010 bzw. 22. Juni 2010 keine Steuererklärung für die Steu- erperiode 2009 eingereicht hatte, wurde er sowohl für die Direkte Bundessteuer (Ver- anlagung vom 25. Oktober 2010) als auch für die Staats- und Gemeindesteuern (Einschätzungsentscheid vom 14. Oktober 2010) nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt bzw. eingeschätzt. B. Am 8. Dezember 2010 (Datum Poststempel) erhob der Pflichtige dagegen Einsprache und reichte gleichzeitig die Steuererklärung 2009 nach. Mit Einspracheent- scheiden vom 3. März 2011 trat das kantonale Steueramt auf die Einsprachen infolge Verspätung nicht ein. C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 5. April 2011 (Datum Poststempel) bean- tragte der Pflichtige die Aufhebung der Einspracheentscheide. Für die Verspätung machte er medizinische Gründe geltend und legte diesbezüglich ein Arztzeugnis bei. Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 forderte ihn das Steuerrekursgericht auf, zur verspäteten Beschwerde-/Rekurserhebung Stellung zu nehmen. In der Eingabe vom 20. Mai 2011 bat der Pflichtige diesbezüglich um Nach- sicht und verwies zur Begründung auf das bereits eingereichte Arztzeugnis. Das Steuerrekursgericht zog die Einschätzungsakten bei. 1 DB.2011.62 1 ST.2011.92

- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

E. 8 Juni 1997 (StG) kann der Steuerpflichtige die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts innert 30 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde/Rekurs anfechten. Die Beschwerde-/Rekursfrist ist eine Verwirkungsfrist; mit deren Ablauf muss feststehen, ob der ergangene Entscheid angefochten oder anerkannt ist. Eine verspätete Be- schwerde bzw. ein verspäteter Rekurs ist unwirksam und vermag im Interesse der Rechtssicherheit keine materielle Prüfung des angefochtenen Einspracheentscheids herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34, 1981 Nr. 76), selbst wenn er formell oder materiell fehlerhaft ist; auf einen verspäteten Rekurs darf das Steuerrekursgericht folglich nicht eintreten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 147 N 5). Vorbehalten bleibt die Wiederherstellung der versäumten Frist. Nach § 12 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) wird der Tag der Zustellung eines Entscheids bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder öffentlicher Ruhetag, so endet sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist wer- den mitgezählt (Abs. 2). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben worden ist (Abs. 3). Für die Beschwerde gilt eine entsprechende Regelung (Art. 133 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 DBG).

b) Das bei der Post in Auftrag gegebene Nachforschungsbegehren hat erge- ben, dass die Einspracheentscheide dem Pflichtigen am Freitag, 4. März 2011 zuge- stellt worden sind. Demnach hat die Beschwerde-/Rekursfrist am Samstag, 5. März 2011 zu laufen begonnen und am Montag, 4. April 2011 geendet. Die Beschwerde-/ Rekursschrift wurde gemäss Poststempel am Dienstag, 5. April 2011 der Post überge- ben und erweist sich damit als verspätet. Das verpassen der Frist um einen Tag wird vom Pflichtigen in seiner Stellungnahme denn auch nicht bestritten, doch verweist er diesbezüglich auf das bereits mit der Beschwerde/dem Rekurs eingereichte Arztzeug- nis. 1 DB.2011.62 1 ST.2011.92

- 4 -

2. a) Hat ein Steuerpflichtiger die durch Gesetz, Verordnung oder durch be- hördliche Anordnung gesetzte Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, so ist laut § 15 VO StG Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist; als solche Gründe gelten z.B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (Abs. 1). Allerdings darf im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtsgangs nicht leichthin ein Grund ange- nommen werden, der ein fristgerechtes Handeln gehindert hat. Ein solcher ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu bejahen, wenn dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 129 N 32; VGr, 16. Dezember 2003, SB.2003.00049, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Das Wiederherstellungsgesuch ist schriftlich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme der Fristansetzung oder Wegfall des Hindernisses ein- zureichen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 VO StG). Das Gesuch muss den Hinderungsgrund sowie den Tag des Eintritts und des Wegfalls des Hinderungsgrunds genau bezeichnen. Die Einhaltung der (nicht erstreckbaren) Frist ist sowohl hinsichtlich des Wiederherstellungsgesuchs als auch bezüglich der nachzuholenden Handlung Gültigkeitsvoraussetzung (RB 1970 Nr. 37; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, 1969, § 78 N 15 ff.; Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuerge- setz, Ergänzungsband, 2. A., 1983, § 78 N 30). Die Wiederherstellungsgründe sind vom Steuerpflichtigen zu substanziieren und zu beweisen; fehlt eine solch hinreichen- de Sachdarstellung, ist weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen, noch dem Steuerpflichtigen Frist zur Verbesserung anzusetzen (RB 1979 Nr. 51). Über die Wiederherstellung entscheidet die Behörde, die in der Sa- che selbst zuständig ist (§ 15 Abs. 3 VO StG). Bei einer Krankheit als möglichem Wiederherstellungsgrund ist zu beachten, dass diese den Säumigen nicht nur davon abgehalten haben muss, selbst innert Frist zu handeln, sondern dass dieser auch weder einen Dritten beauftragen, noch eine Fristerstreckung verlangen konnte. Keine Fristwiederherstellung ist vorgesehen, wenn 1 DB.2011.62 1 ST.2011.92

- 5 - der Steuerpflichtige eine Frist in Bezug auf eine Verfahrenspflicht verletzt hat (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 129 N 34 und 38). Für die Beschwerde gilt eine entsprechende Regelung (Art. 133 Abs. 3 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 DBG). b aa) Der Pflichtige hat in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2011 sinnge- mäss ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt, indem er auch die Versäumnis der Beschwerde-/Rekursfrist – wie schon das Überwarten der Einsprachefrist – als ge- sundheitlich begründet anführt und dazu auf das bereits eingereichte Arztzeugnis ver- weist. Dem Fristwiederherstellungsgesuch für die Beschwerde-/Rekursfrist kann jedoch nicht stattgegeben werden, da sich auch dieses als verspätet erweist. Mit dem Einrei- chen der Beschwerde/des Rekurses am 5. April 2011 hat der Pflichtige gezeigt, dass spätestens an diesem Tag der Hinderungsgrund für das rechtzeitige Einreichen der Beschwerde/des Rekurses weggefallen ist, konnte er doch die Handlung an diesem Tag vornehmen. Demnach hätte er das Fristwiederherstellungsgesuch unter Einhal- tung der Frist von 30 Tagen spätestens am 5. Mai 2011 einreichen müssen, um nicht verspätet zu sein. bb) Doch selbst wenn angenommen würde, der Pflichtige hätte schon beim Einreichen der Beschwerde/des Rekurses gewusst, dass seine Eingabe beim Steuer- rekursgericht verspätet ist – wofür es in der Beschwerde-/Rekursschrift jedoch keine Anzeichen gibt – und das Arztzeugnis hätte nicht nur als Erklärung für die Verspätung der Einsprachen sondern gleichzeitig auch als (sinngemässes) Fristwiederherstel- lungsgesuch hinsichtlich der Beschwerde/des Rekurses aufgefasst werden müssen, könnte der Pflichtige daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, genügt das eingereich- te Arztzeugnis, ausgestellt am 31. März 2011, den inhaltlichen Anforderungen an ein Fristwiederherstellungsgesuch doch in keiner Weise. Aus diesem geht nur hervor, dass sich der Pflichtige seit dem 1. August 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet und es ihm aufgrund von sozialen und familiären Problemen, die zu einer schweren depressiven Entwicklung führten, nicht mehr gelang, Termine und Abspra- chen einzuhalten. Diese Aussagen sind äusserst vage. Es geht daraus weder hervor, inwiefern der Pflichtige an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde/des Rekurses (bzw. der Einsprachen) gehindert gewesen sein soll noch wann der behauptete Hinde- rungsgrund eingetreten und wieder weggefallen ist. Als Fristwiederherstellungsgrund 1 DB.2011.62 1 ST.2011.92

- 6 - kommt aber nur ein konkreter Hinderungsgrund in Frage, dessen Beginn, Wegfall und Auswirkungen genau darzulegen sind. Alle diese Elemente sind rechtsgenügend zu substanziieren. Das (generelle) Vorbringen von sozialen und familiären Problemen bzw. eine lediglich pauschale Aussage, dass Absprachen und Termine deshalb nicht eingehalten werden konnten, reicht als Fristwiederherstellungsgrund nicht aus. Soweit zudem von dauernden Umständen auszugehen ist, aufgrund derer sich ein Steuer- pflichtiger nicht in der Lage fühlt, eine Steuererklärung einzureichen oder ein Rechts- mittel zu ergreifen, liegt es regelmässig an ihm, rechtzeitig eine Drittperson mit dieser Aufgabe zu betrauen. Im vorliegenden Fall war es dem Pflichtigen jedoch sogar mög- lich, während der Dauer der ambulanten Behandlung die entsprechenden Rechtsmittel (Einsprachen, Beschwerde/Rekurs) zu ergreifen. Umso mehr hätte es sich daher auf- gedrängt, im Arztzeugnis genau darzulegen, wann in dieser Zeit ein Hinderungsgrund eingetreten und später (offensichtlich) wieder weggefallen ist. Dem Fristwiederherstel- lungsgesuch mangelt es folglich bereits an einer hinreichenden Substanziierung.

c) Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn das Steuerrekurs- gericht auf die Beschwerde/den Rekurs des Pflichtigen eintreten würde, diese zweifel- los abgewiesen werden müssten, erwiesen sich doch – wie aus den Akten hervorgeht

– bereits die Einsprachen beim kantonalen Steueramt als verspätet. Erst mit Be- schwerde-/Rekurserhebung könnte sinngemäss von einem gestellten Fristwiederher- stellungsgesuch hinsichtlich der verspäteten Einsprachen ausgegangen werden, doch genügt das eingereichte Arztzeugnis – wie bereits ausgeführt – den inhaltlich an ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellenden Anforderungen nicht. Zudem hätte es spätestens 30 Tage nach Einreichen der Einsprachen vom 8. Dezember 2010 gestellt werden müssen, um nicht selber verspätet zu sein.

3. Auf die Beschwerde/den Rekurs ist aus den genannten Gründen nicht ein- zutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Einholung der Beschwer- de-/Rekursantwort des kantonalen Steueramts verzichtet werden (vgl. § 148 Abs. 1 StG), und sind die Kosten des Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). 1 DB.2011.62 1 ST.2011.92

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. […] 1 DB.2011.62 1 ST.2011.92
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung 1 DB.2011.62 1 ST.2011.92 Verfügung

6. Juli 2011 Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiber Fabian Steiner In Sachen A, Beschwerdeführer/ Rekurrent, gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,

2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009

- 2 - hat sich ergeben: A. Nachdem A (nachfolgend der Pflichtige) trotz Mahnungen des Gemeinde- steueramts B vom 6. Mai 2010 bzw. 22. Juni 2010 keine Steuererklärung für die Steu- erperiode 2009 eingereicht hatte, wurde er sowohl für die Direkte Bundessteuer (Ver- anlagung vom 25. Oktober 2010) als auch für die Staats- und Gemeindesteuern (Einschätzungsentscheid vom 14. Oktober 2010) nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt bzw. eingeschätzt. B. Am 8. Dezember 2010 (Datum Poststempel) erhob der Pflichtige dagegen Einsprache und reichte gleichzeitig die Steuererklärung 2009 nach. Mit Einspracheent- scheiden vom 3. März 2011 trat das kantonale Steueramt auf die Einsprachen infolge Verspätung nicht ein. C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 5. April 2011 (Datum Poststempel) bean- tragte der Pflichtige die Aufhebung der Einspracheentscheide. Für die Verspätung machte er medizinische Gründe geltend und legte diesbezüglich ein Arztzeugnis bei. Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 forderte ihn das Steuerrekursgericht auf, zur verspäteten Beschwerde-/Rekurserhebung Stellung zu nehmen. In der Eingabe vom 20. Mai 2011 bat der Pflichtige diesbezüglich um Nach- sicht und verwies zur Begründung auf das bereits eingereichte Arztzeugnis. Das Steuerrekursgericht zog die Einschätzungsakten bei. 1 DB.2011.62 1 ST.2011.92

- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

8. Juni 1997 (StG) kann der Steuerpflichtige die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts innert 30 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde/Rekurs anfechten. Die Beschwerde-/Rekursfrist ist eine Verwirkungsfrist; mit deren Ablauf muss feststehen, ob der ergangene Entscheid angefochten oder anerkannt ist. Eine verspätete Be- schwerde bzw. ein verspäteter Rekurs ist unwirksam und vermag im Interesse der Rechtssicherheit keine materielle Prüfung des angefochtenen Einspracheentscheids herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34, 1981 Nr. 76), selbst wenn er formell oder materiell fehlerhaft ist; auf einen verspäteten Rekurs darf das Steuerrekursgericht folglich nicht eintreten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 147 N 5). Vorbehalten bleibt die Wiederherstellung der versäumten Frist. Nach § 12 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) wird der Tag der Zustellung eines Entscheids bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder öffentlicher Ruhetag, so endet sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist wer- den mitgezählt (Abs. 2). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben worden ist (Abs. 3). Für die Beschwerde gilt eine entsprechende Regelung (Art. 133 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 DBG).

b) Das bei der Post in Auftrag gegebene Nachforschungsbegehren hat erge- ben, dass die Einspracheentscheide dem Pflichtigen am Freitag, 4. März 2011 zuge- stellt worden sind. Demnach hat die Beschwerde-/Rekursfrist am Samstag, 5. März 2011 zu laufen begonnen und am Montag, 4. April 2011 geendet. Die Beschwerde-/ Rekursschrift wurde gemäss Poststempel am Dienstag, 5. April 2011 der Post überge- ben und erweist sich damit als verspätet. Das verpassen der Frist um einen Tag wird vom Pflichtigen in seiner Stellungnahme denn auch nicht bestritten, doch verweist er diesbezüglich auf das bereits mit der Beschwerde/dem Rekurs eingereichte Arztzeug- nis. 1 DB.2011.62 1 ST.2011.92

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2. a) Hat ein Steuerpflichtiger die durch Gesetz, Verordnung oder durch be- hördliche Anordnung gesetzte Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, so ist laut § 15 VO StG Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist; als solche Gründe gelten z.B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (Abs. 1). Allerdings darf im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtsgangs nicht leichthin ein Grund ange- nommen werden, der ein fristgerechtes Handeln gehindert hat. Ein solcher ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu bejahen, wenn dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 129 N 32; VGr, 16. Dezember 2003, SB.2003.00049, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Das Wiederherstellungsgesuch ist schriftlich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme der Fristansetzung oder Wegfall des Hindernisses ein- zureichen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 VO StG). Das Gesuch muss den Hinderungsgrund sowie den Tag des Eintritts und des Wegfalls des Hinderungsgrunds genau bezeichnen. Die Einhaltung der (nicht erstreckbaren) Frist ist sowohl hinsichtlich des Wiederherstellungsgesuchs als auch bezüglich der nachzuholenden Handlung Gültigkeitsvoraussetzung (RB 1970 Nr. 37; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, 1969, § 78 N 15 ff.; Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuerge- setz, Ergänzungsband, 2. A., 1983, § 78 N 30). Die Wiederherstellungsgründe sind vom Steuerpflichtigen zu substanziieren und zu beweisen; fehlt eine solch hinreichen- de Sachdarstellung, ist weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen, noch dem Steuerpflichtigen Frist zur Verbesserung anzusetzen (RB 1979 Nr. 51). Über die Wiederherstellung entscheidet die Behörde, die in der Sa- che selbst zuständig ist (§ 15 Abs. 3 VO StG). Bei einer Krankheit als möglichem Wiederherstellungsgrund ist zu beachten, dass diese den Säumigen nicht nur davon abgehalten haben muss, selbst innert Frist zu handeln, sondern dass dieser auch weder einen Dritten beauftragen, noch eine Fristerstreckung verlangen konnte. Keine Fristwiederherstellung ist vorgesehen, wenn 1 DB.2011.62 1 ST.2011.92

- 5 - der Steuerpflichtige eine Frist in Bezug auf eine Verfahrenspflicht verletzt hat (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 129 N 34 und 38). Für die Beschwerde gilt eine entsprechende Regelung (Art. 133 Abs. 3 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 DBG). b aa) Der Pflichtige hat in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2011 sinnge- mäss ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt, indem er auch die Versäumnis der Beschwerde-/Rekursfrist – wie schon das Überwarten der Einsprachefrist – als ge- sundheitlich begründet anführt und dazu auf das bereits eingereichte Arztzeugnis ver- weist. Dem Fristwiederherstellungsgesuch für die Beschwerde-/Rekursfrist kann jedoch nicht stattgegeben werden, da sich auch dieses als verspätet erweist. Mit dem Einrei- chen der Beschwerde/des Rekurses am 5. April 2011 hat der Pflichtige gezeigt, dass spätestens an diesem Tag der Hinderungsgrund für das rechtzeitige Einreichen der Beschwerde/des Rekurses weggefallen ist, konnte er doch die Handlung an diesem Tag vornehmen. Demnach hätte er das Fristwiederherstellungsgesuch unter Einhal- tung der Frist von 30 Tagen spätestens am 5. Mai 2011 einreichen müssen, um nicht verspätet zu sein. bb) Doch selbst wenn angenommen würde, der Pflichtige hätte schon beim Einreichen der Beschwerde/des Rekurses gewusst, dass seine Eingabe beim Steuer- rekursgericht verspätet ist – wofür es in der Beschwerde-/Rekursschrift jedoch keine Anzeichen gibt – und das Arztzeugnis hätte nicht nur als Erklärung für die Verspätung der Einsprachen sondern gleichzeitig auch als (sinngemässes) Fristwiederherstel- lungsgesuch hinsichtlich der Beschwerde/des Rekurses aufgefasst werden müssen, könnte der Pflichtige daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, genügt das eingereich- te Arztzeugnis, ausgestellt am 31. März 2011, den inhaltlichen Anforderungen an ein Fristwiederherstellungsgesuch doch in keiner Weise. Aus diesem geht nur hervor, dass sich der Pflichtige seit dem 1. August 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet und es ihm aufgrund von sozialen und familiären Problemen, die zu einer schweren depressiven Entwicklung führten, nicht mehr gelang, Termine und Abspra- chen einzuhalten. Diese Aussagen sind äusserst vage. Es geht daraus weder hervor, inwiefern der Pflichtige an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde/des Rekurses (bzw. der Einsprachen) gehindert gewesen sein soll noch wann der behauptete Hinde- rungsgrund eingetreten und wieder weggefallen ist. Als Fristwiederherstellungsgrund 1 DB.2011.62 1 ST.2011.92

- 6 - kommt aber nur ein konkreter Hinderungsgrund in Frage, dessen Beginn, Wegfall und Auswirkungen genau darzulegen sind. Alle diese Elemente sind rechtsgenügend zu substanziieren. Das (generelle) Vorbringen von sozialen und familiären Problemen bzw. eine lediglich pauschale Aussage, dass Absprachen und Termine deshalb nicht eingehalten werden konnten, reicht als Fristwiederherstellungsgrund nicht aus. Soweit zudem von dauernden Umständen auszugehen ist, aufgrund derer sich ein Steuer- pflichtiger nicht in der Lage fühlt, eine Steuererklärung einzureichen oder ein Rechts- mittel zu ergreifen, liegt es regelmässig an ihm, rechtzeitig eine Drittperson mit dieser Aufgabe zu betrauen. Im vorliegenden Fall war es dem Pflichtigen jedoch sogar mög- lich, während der Dauer der ambulanten Behandlung die entsprechenden Rechtsmittel (Einsprachen, Beschwerde/Rekurs) zu ergreifen. Umso mehr hätte es sich daher auf- gedrängt, im Arztzeugnis genau darzulegen, wann in dieser Zeit ein Hinderungsgrund eingetreten und später (offensichtlich) wieder weggefallen ist. Dem Fristwiederherstel- lungsgesuch mangelt es folglich bereits an einer hinreichenden Substanziierung.

c) Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn das Steuerrekurs- gericht auf die Beschwerde/den Rekurs des Pflichtigen eintreten würde, diese zweifel- los abgewiesen werden müssten, erwiesen sich doch – wie aus den Akten hervorgeht

– bereits die Einsprachen beim kantonalen Steueramt als verspätet. Erst mit Be- schwerde-/Rekurserhebung könnte sinngemäss von einem gestellten Fristwiederher- stellungsgesuch hinsichtlich der verspäteten Einsprachen ausgegangen werden, doch genügt das eingereichte Arztzeugnis – wie bereits ausgeführt – den inhaltlich an ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellenden Anforderungen nicht. Zudem hätte es spätestens 30 Tage nach Einreichen der Einsprachen vom 8. Dezember 2010 gestellt werden müssen, um nicht selber verspätet zu sein.

3. Auf die Beschwerde/den Rekurs ist aus den genannten Gründen nicht ein- zutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Einholung der Beschwer- de-/Rekursantwort des kantonalen Steueramts verzichtet werden (vgl. § 148 Abs. 1 StG), und sind die Kosten des Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). 1 DB.2011.62 1 ST.2011.92

- 7 - Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. […] 1 DB.2011.62 1 ST.2011.92