Valartis Bank AG (Emittentin), Metall Zug Discount Zertifikat (METZI, Valor 4288895), Überjähriger Reverse Convertible ohne Kapitalschutz, Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, derivative Finanzinstrumente. Der METZI enthält keine garantierte Rückzahlung und damit keinen Obligationenteil. Wenn aber kein Obligationenteil vorliegt, kann auch keine Verzinsung angenommen werden. Die Qualifikation "IUP" (intérêt unique prédominant) erweist sich als unzutreffend. Beim Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, an welche der Richter nicht gebunden ist.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009
- 2 - hat sich ergeben: A. Am 2. Juni 2008 emittierte die Valartis Bank AG, Zürich, 40'000 Metall Zug Discount Zertifikate zum Emissionspreis von Fr. 273.30 (METZI, Valor 4288.895). Das Produkt wurde von der Emittentin wie folgt strukturiert: Der Erwerber eines Zertifi- kates kaufte einen Zehntel einer Aktie der Metall Zug AG zum Referenzkurs von Fr. 316.-. Der Emissionspreis des METZI betrug indessen Fr. 273.30. Die Differenz von Fr. 42.70 entsprach der Optionsprämie. Denn gleichzeitig verkaufte der Anleger der Emittentin eine Put-Option zum Ausübungspreis von Fr. 350.-, welcher Betrag dem Cap-Level entsprach. Wenn der Kurs von einem Zehntel des Basiswerts bei Verfall (18. Dezember 2009) mindestens das Cap-Level von Fr. 350.- erreichen sollte, so wer- de dem Anleger dieser Betrag zurückbezahlt. Wenn der Kurs von einem Zehntel an der Aktie tiefer als die Fr. 350.- falle, so sollte dem Anleger für 10 Zertifikate eine Aktie ge- liefert werden. Die Put-Option sollte durch die Emittentin also nur ausgeübt werden können, wenn der Aktienkurs bzw. ein Zehntel davon bei Verfall unter dem Cap-Level liege. Am … 2008 erwarb A (nachfolgend der Pflichtige), verheiratet mit B (nachfol- gend die Pflichtige), 2'000 METZI-Zertifikate zum Preis von Fr. 241.79 je Zertifikat. Am … 2008 erwarb er weitere 4'000 METZI-Zertifikate für Fr. 234.33 je Zertifikat, worauf er am … 2009 alle 6'000 Zertifikate zum Preis Fr. 230.94 je Zertifikat verkaufte. Am
E. 6 Mai 2011 erliess der Steuerkommissär die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 478'900.- (satzbestim- mend Fr. 458'600.-). Am gleichen Tag erging der Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2009, in welchem der Steuerkommissär das steuerbare Einkommen auf Fr. 460'500.- (satzbestimmend Fr. 460'500.-) und das steuerbare Ver- mögen auf Fr. ….- (satzbestimmend Fr. ….-) festsetzte. In beiden Entscheiden errech- nete der Steuerkommissär einen steuerbaren Vermögensertrag in Höhe von Fr. 24'203.- aus dem Verkauf der ersten 2'000 Zertifikate und einen Vermögensertrag von Fr. 45'805.- aus dem Verkauf der später erworbenen 4'000 Zertifikate (total Fr. 70'008.-). B. Am 1. Juni 2011 erhoben die Pflichtigen Einsprache gegen diese Entschei- de und beantragten (unter anderem), es sei auf die Besteuerung der erwähnten Beträ- 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243
- 3 - ge zu verzichten. In den Einspracheentscheiden vom 26. Juli 2011 hiess das kantonale Steueramt die Einsprachen teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 474'900.- (satzbestimmend Fr. 454'600.-, direkte Bundessteuer 2009) und Fr. 456'500.- (auch satzbestimmend, Staats- und Gemeindesteuern 2009) herab. In- dessen hielt es an der Besteuerung der Beträge fest, welche im Zusammenhang mit den METZI-Zertifikaten standen. C. Am 25. August 2011 erhoben die Pflichtigen Beschwerde und Rekurs ge- gen diese Einspracheentscheide und erneuerten ihren bereits in den Einsprachen ge- stellten Antrag hinsichtlich der METZI-Zertifikate. Eventualiter sei der mittlere Swapsatz anzuwenden und seien die angefallenen Spesen von Fr. 5'036.35 als Gewinnungs- kosten zuzulassen. Zur Begründung brachten sie vor: Wie der Ausschreibung der Valartis Bank AG entnommen werden könne, handle es sich beim METZI um ein Finanzprodukt, welches den Kauf einer Aktie mit dem gleichzeitigen Verkauf einer Call-Option kombiniere. Das Bestehen eines Gutha- bens bzw. einer Obligation und von steuerbarem Zins setze die Überlassung von Kapi- tal durch den Darlehensgeber und die Verpflichtung zur Rückzahlung der hingegebe- nen Summe durch den Darlehensnehmer voraus. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen seien hingegen steuerfrei. Dies gelte namentlich für Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Derivaten und Optionsprämien. Nur der Gesetzgeber sei befugt, Ausnahmen vom Grundsatz der Steuerfreiheit von privaten Kapitalgewinnen zu statuieren. Eine solche Ausnahme bestehe etwa bei der Veräusse- rung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung. Bei Finanzprodukten sei entscheidend, ob sie einen steuerfreien Kapitalgewinn (Gewinn aus Derivaten) oder einen steuerbaren Vermögensertrag erzeugten. Im Sinn einer Grobeinteilung könne gesagt werden, dass Obligationen zu steuerbarem Vermögensertrag, Derivate zu steuerfreiem Kapitalgewinn und kombinierte Produkte zu beidem führten. Diese Regeln habe grundsätzlich auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Kreisschrei- ben (KS) Nr. 15 vom 7. Februar 2007 (Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stem- pelabgaben, KS Nr. 15) beachtet. Indessen weiche die ESTV bei den Reverse Conver- tibles (Produkte mit Geld- oder Titellieferung) teilweise von den geschilderten Grundsätzen ab. Selbst die Reverse Convertibles ohne Kapitalschutz würden von der ESTV als Kombination aus Obligation und Option qualifiziert. Eine Besteuerung sei 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243
- 4 - aber nur zulässig, wenn eine Obligation bzw. ein Guthaben bestehe. Wenn ein Produkt keine garantierte Rückzahlung vorsehe, lägen keine Obligation und kein Zins vor. Vor- liegend sollte die Emittentin für 10 Zertifikate eine Aktie des Basiswerts liefern, wenn dessen Kurs bei Verfall das Cap-Level von Fr. 350.- unterschreite. Inwiefern eine Obli- gation vorhanden sein solle, sei nicht ersichtlich. Wolle man die Praxis der ESTV betreffend Reverse Convertibles, obwohl in ihrer Grundkonzeption unzulässig, zugrun- de legen, so müsse man den METZI unter Ziffer 5a, Anhang III des KS Nr. 15 (unter- jähriger Reverse Convertible) einreihen. Die Qualifikation des METZI in der Kursliste der ESTV als IUP (intérêt unique prédominant) sei nicht korrekt, da der METZI keinen Vermögensertrag abwerfe. In formeller Hinsicht sei festzuhalten, dass das kantonale Steueramt die angefochtenen Entscheide ungenügend begründet und so das rechtli- che Gehör verletzt habe. Insbesondere sei nicht erläutert worden, weshalb das Produkt in der Kursliste als IUP qualifiziert worden sei. Zudem seien der Mindestrück- zahlungsbetrag und die Berechnung des BondFloor durch Abzinsung des Mindestrück- zahlungsbetrags nicht bekannt (modifizierte Differenzbesteuerung, Anhang IV zum KS Nr. 15, Ziffer III/2). In der Beschwerde- und Rekursantwort vom 16. September 2011 machte das kantonale Steueramt geltend, beim vorliegenden Finanzprodukt handle es sich um einen überjährigen Reverse Convertible auf Aktien, welcher auf Grund von Ziffer 5b/c des Anhangs III zum KS Nr. 15 steuerlich gleich wie gewöhnliche Reverse Convertibles behandelt werde. Mit Auflage vom 28. September 2011 ersuchte der zuständige Referent des Steuerrekursgerichts die ESTV um Erläuterung, wie der Bond-Floor-Wert des streitbe- troffenen Finanzprodukts je per Erwerb und Verkauf errechnet und weshalb das Fi- nanzprodukt auf der Liste der ESTV als "IUP" gekennzeichnet wurde. Die ESTV erfüllte die Auflage in ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2011, worauf die Pflichtigen am 22. No- vember 2011 zur Sache Stellung nahmen. 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243
- 5 - Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Vorliegend ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten. Die Sache ist deshalb vom Steuerrekursgericht in Dreierbesetzung zu entscheiden (§ 114 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] in der Fassung vom 1. Ja- nuar 2011).
2. a) Gemäss dem Merkblatt über die einkommenssteuerliche Behandlung von Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten zum Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer vom 16. November 2011 (ZStB I Nr. 15/103) stellt das kantonale Steueramt in der Einschätzungspraxis auf das erwähn- te KS Nr. 15 ab. Die Beschwerdegegnerin und der Rekursgegner leiten denn auch ihr Besteuerungsrecht mit Bezug auf den streitbetroffenen METZI im Wesentlichen aus dem Kreisschreiben ab.
b) Um die rechtsgleiche Behandlung der Bürger durch die Behörden sicherzu- stellen, kann die Exekutive an Letztere gerichtete Dienstanweisungen erlassen. Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsverordnung (Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, ST 2005, S. 613 ff.). Sol- che Verwaltungsverordnungen sind keine Gesetze, auf welche sich der Bürger berufen könnte, sondern richten sich einzig an die Behörden. Jedoch kann die Missachtung einer Verwaltungsverordnung zu einer Verletzung der Rechtsgleichheit führen, so dass der Bürger sich unter diesem Titel auf die Verwaltungsverordnung berufen kann (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
2. A., 2006, § 265 N 23 StG). Der Richter soll Verwaltungsverordnungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge- recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 121 II 478). Verwaltungsverordnungen können als Meinungsäusserung von Sachverständigen über die Auslegung des Gesetzes im Interesse der rechtsgleichen Behandlung berücksichtigt werden, sofern sie die dem Einzelfall angepasste und ge- recht werdende Auslegung des Bundesrechts weder vereiteln noch erschweren und nicht über eine blosse Konkretisierung der bundesrechtlich vorgeschriebenen Voraus- setzungen hinausgehen (BGE 109 Ib 207). Die Verwaltungsverordnung stellt mit ande- ren Worten für die Steuerjustizbehörden eine nicht verbindliche Anweisung zur Ausle- 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243
- 6 - gung des Steuergesetzes dar. Sie wird vom Richter berücksichtigt, wenn sie im konkre- ten Einzelfall eine sachgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mung erlaubt (Häfeli/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., 2010, Rz. 128).
c) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts obliegt es den Steuer- behörden, den Nachweis zu leisten, dass das von der ESTV zur Verfügung gestellte Berechnungsprogramm die ihm zugedachte Aufgabe in allen Fällen erfüllen kann. In- soweit ihr dies nicht gelingt, läuft sie Gefahr, den geltend gemachten steuerbaren Ver- mögensertrag nicht rechtsgenügend nachweisen zu können (VGr, 24. August 2005, SB.2004.00077 = StE 2006 B 24.3 Nr. 7).
3. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 16 Abs. 1 StG unterliegen alle wiederkeh- renden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Der Besteuerung unterliegen laut Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG und § 20 Abs. 1 lit. b StG die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obli- gationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Dis- kont-Obligationen). Bei diesen Produkten ist der (positive) Unterschied zwischen dem Anschaffungs- und dem Verkaufs- bzw. Rückzahlungsbetrag steuerbar, wobei auslän- dische Währungen zum jeweiligen Tageskurs in Schweizerfranken umzurechnen sind (reine Differenzbesteuerung, Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 20 N 48 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 20 N 45 StG; Ziffern 2.1.4 und 3.2, KS Nr. 15).
b) Derivative Finanzinstrumente sind dadurch charakterisiert, dass ihr Wert von demjenigen eines anderen Produktes (Basiswert) abhängig ist. Als Basiswerte kommen Aktien, Obligationen, Edelmetalle, Währungen, Zinssätze, Aktienindizes usw. in Betracht (Ziffer 2.2.1, KS Nr. 15). Zudem zeichnen sie sich dadurch aus, dass die Höhe der am Ende der Laufzeit zu tilgenden Geldschuld bei Begründung des Vertrags- verhältnisses noch nicht feststeht (Andri Mengiardi, Die Besteuerung der Investition in derivative Anlageprodukte ["strukturierte Produkte"] nach Schweizer Recht, 2008, S. 8 f.). Sie lassen sich in zwei klassische Arten unterteilen: Termingeschäfte und Opti- onen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 20 N 56 ff. DBG; Ziffer 2.2, KS Nr. 15; vgl. auch Urs Kapalle/Marcel Eichler, Neuerungen im Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV zu 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243
- 7 - Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten, StR 2007, S. 322; Dossier Steuerin- formationen der ESTV, F Steuerprobleme, Die Besteuerung von Obligationen und wei- teren Finanzinstrumenten, Mai 2009, S. 14 ff.).
c) Die Lehre (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 20 N 64 ff. DBG) und das Kreisschreiben Nr. 15 (Ziffer 2.3 und Anhang I) unterscheiden als dritte Variante der Finanzprodukte die kombinierten Produkte, zu welchen insbesondere die Reverse Convertibles zählen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 20 N 80 ff. DBG; Ziffer 2.3.3, KS Nr. 15).
d) Nach der Terminologie von Mengiardi (S. 332) stellen die Renditeoptimie- rungs-Produkte eine Unterform der derivativen Finanzinstrumente dar. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass der Rückzahlungsbetrag auf einen Maximalbetrag beschränkt ist und bei der Rückzahlung das Risiko eines Totalverlusts besteht. Sie können mit oder ohne (fixe oder variable) Zahlungen während der Laufzeit ausgestaltet sein. Zu den Renditeoptimierungs-Produkten zählen insbesondere die Reverse Convertibles.
e) Bei letzteren handelt es sich um eine Kombination aus Obligation und Opti- on. Im Fall des Reverse Convertible ohne Kapitalschutz erwirbt der Anleger vorab eine Obligation. Er tritt sodann gleichzeitig als Verkäufer/Schreiber einer Put-Option auf und, falls er noch an einem allfälligen Anstieg des Basiswertes partizipiert, als Käufer einer Call-Option. Aufgrund der an den Emittenten verkauften Put-Option kann der An- leger gegebenenfalls verpflichtet sein, bei Fälligkeit der Obligation den Basiswert (in der Regel eine Aktie) zum Ausübungspreis (in der Regel in der Höhe des Nominalwer- tes der Obligation) zu übernehmen. Dies dürfte dann zutreffen, wenn der Basiswert am Verfalltag unter dem Ausübungspreis liegt. Liegt hingegen der Preis des Basiswertes am Verfalltag über dem Ausübungspreis oder entspricht er diesem, wird der Emittent seine Put-Option nicht ausüben. Der Anleger erhält den Nominalwert seiner Obligation zurückbezahlt (Ziffer 2.3.3.1, KS Nr. 15).
f) Bei der Besteuerung der Reverse Convertibles ist zwischen Anlage- und Optionsgeschäft zu unterscheiden. Einkommenssteuerlich relevant sind die auf dem Obligationenteil erzielten Zinsen, wie sie für eine vergleichbare Anlage mit der ver- gleichbaren Laufzeit, Währung usw. vom Emittenten des Produkts zu bezahlen wären. Die vom Emittenten dem Investor bezahlten Optionsprämien sind von einer Besteue- rung auszunehmen (Ziffer 3.6, KS Nr. 15). Erfolgt die Verzinsung ausschliesslich oder 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243
- 8 - überwiegend in Form einer Einmalentschädigung, wird der Obligationenteil nach den für transparente Instrumente geltenden Regeln bei jeder Handänderung besteuert (modifizierte Differenzbesteuerung; Ziffer 3.4.1, KS Nr. 15; Hanspeter Wohlwend/Patrik Rüthemann/Boris Hutter, Die steuerliche Behandlung von strukturierten Produkten, StR 2004, 490; Walter Jeck, Neueste Entwicklungen bei der Besteuerung moderner Fi- nanzinstrumente, ASA 68, 177, 205). Modifizierte Differenzbesteuerung bei transparenten Produkten gemäss Ziffer 3.4.1, KS Nr. 15 (kapitalgarantierte Derivate und nicht klassische Options- und Wandelanleihen): Bei den transparenten Instrumenten ist steuerlich wiederum zwi- schen Anlage- und Optionsgeschäft zu unterscheiden. Die mit der Option erzielten Gewinne und Verluste stellen im Privatvermögen steuerlich nicht zu berücksichtigende Kapitalgewinne und Kapitalverluste dar (Art. 16 Abs. 3 DBG). Der Obligationenteil des transparenten kapitalgarantierten Derivates wird beim Investor nach den für Obligatio- nen und Diskontpapiere geltenden Regeln besteuert (Ziffer 3.4.1 i.V.m. Ziffern 3.1 und 3.2, KS Nr. 15). Bei überwiegend einmalverzinslichen Papieren, bei denen kein separater Handel der einzelnen Komponenten stattfindet, müssen auch die Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung der Obligationen bei Handänderungen analytisch ermittelt werden, da die jeweiligen Kurse sich nicht nur auf den Obligationenteil bezie- hen, sondern auch den Wert der Option beinhalten. Weil zudem das Zinsniveau nicht konstant bleibt, muss die rechnerische Ermittlung der Anschaffungs- und Veräusse- rungswerte zusätzlich modifiziert werden. Hierbei wird der Originalzinssatz für die je- weilige Emission vierteljährlich der Entwicklung auf dem Geld- und Kapitalmarkt unter Bezugnahme auf den 5-jährigen Swapsatz der fraglichen Währung angepasst. Diese sog. modifizierte Differenzbesteuerung gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG wird technisch im BFP-System der Telekurs Finanz AG sowie im ESTV-Programm Derivate umge- setzt (vgl. Anhang IV, KS Nr. 15). Dies ergibt die einkommenssteuerlich relevante Dif- ferenz zwischen dem Wert der Obligation im Zeitpunkt der Veräusserung und jenem im Zeitpunkt des Erwerbs oder zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem Wert der Obligation bei Erwerb (Ziffer 3.4.1 und Anhang IV, KS Nr. 15). Die ESTV stellt im Internet ein Programm zur Verfügung, mit dessen Hilfe der steuerbare Ertrag des vorliegend streitbetroffenen Finanzprodukts berechnet werden kann (http://www.ictax.admin.ch/static/de/index.html). 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243
- 9 -
g) Nach der rechtlichen Qualifikation der Beschwerdegegnerin und des Re- kursgegners, welche sich auf sich auf das erwähnte Kreisschreiben Nr. 15 berufen, weist der METZI einen Obligationenteil mit ausschliesslicher Einmalverzinsung auf (vgl. auch Mengiardi, S. 342). Deshalb gelangte in den angefochtenen Einspracheent- scheiden die modifizierte Differenzbesteuerung gemäss Ziffer 3.4.1., KS Nr. 15, zur Anwendung.
h) Vorliegend sollte die Emittentin für 10 Zertifikate eine Aktie des Basiswerts "Metall Zug AG" liefern, wenn dessen Kurs bzw. ein Zehntel davon bei Verfall unter das Cap-Level von Fr. 350.- fallen sollte. Somit enthielt das Produkt keine garantierte Rückzahlung. Inwiefern es sich bei dieser Sachlage um eine Obligation handeln soll, ist nicht ersichtlich. Denn hätte die Aktie, welche dem Zertifikat zugrunde lag, im Laufe der Laufzeit ihren Wert vollständig verloren, so wäre auch das Zertifikat wertlos geworden. Wenn aber kein Obligationenteil vorliegt, kann auch keine Verzinsung angenommen werden (vgl. Andri Mengiardi, Aktualisierung des Anhangs III zum Kreisschreiben 15 vom 7. Februar 2007 [Obligationen und derivative Finanzinstrumente] vom 11. Febru- ar 2009, ASA 78, 139, 147, FN 26; Susan Lauber-Steinhauer/Franco Gennari, Spezial- fälle im Bereich der modernen Finanzinstrumente, StR 2002, 510, 522). Die IUP- Qualifikation erweist sich daher als unzutreffend. Das von der ESTV angewendete Be- rechnungsprogramm errechnete den Vermögensertrag auf rein fiktiver Basis als Diffe- renz der Bond-Floor-Werte bei Erwerb und Verkauf des Zertifikats. Der Bond-Floor- Wert ist der auf das Rückzahlungsdatum bezogene, auf das Erwerbs- oder Verkaufs- datum mit dem betreffenden Swapzinssatz abdiskontierte Barwert des Emissionsprei- ses von Fr. 273.30. Mit dieser Berechnungsweise wird unterstellt, der METZI weise einen kontinuierlichen Wertzuwachs auf, was jedoch nicht zutrifft. Tatsächlich hängt die Wertentwicklung des METZI vom Kursverlauf der Aktie ab, welche dem Produkt zugrunde liegt. Eine solche fiktive Besteuerung erweist sich daher als nicht sachge- mäss (vgl. auch Mengiardi, S. 347 mit Verweisung auf S. 281 ff.). Der einzige Unter- schied des METZI zur Aktie "Metall Zug AG", welche dem Finanzprodukt zugrunde liegt, liegt in der Tatsache, dass ein Investor den METZI zu Fr. 273.30 und damit Fr. 42.70 günstiger als ein Zehntel des Referenzkurses des Basiswerts (Fr. 316.-) er- werben konnte. Auf der anderen Seite profitierte er von einem allfälligen Kursanstieg des Basiswerts nur bis zum Cap-Level von Fr. 350.-. Im Übrigen teilte ein METZI- Inhaber das Schicksal eines Inhabers des Basiswerts. Allein schon die vergleichbare Risikostruktur rechtfertigt keine steuerliche Ungleichbehandlung. Hinzu kommt, dass die Steuerbehörden unterjährige Reverse Convertible (Ziffer 5a, Anhang III des KS 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243
- 10 - Nr. 15) von der Besteuerung ausnehmen und so eine Ungleichbehandlung schaffen, die jeder Rechtfertigung entbehrt. In der Eingabe vom 25. Oktober 2011 brachte die ESTV keine Argumente vor, welche diese Erwägungen entkräften könnten. Insbesondere lässt sich dem Vorbringen keine Begründung für die Qualifikation des METZI als "IUP" entnehmen.
i) Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde und der Rekurs gutzuheissen sind. Das steuerbare Einkommen ist wie folgt neu zu berechnen: Direkte Bundessteuer 2009 total Schweiz Ausland Einkommen laut Einspracheentscheid 454'614.00 474'955.00 -20'341.00 Korrektur METZI -70'008.00 -70'008.00 0.00 Einkommen neu 384'606.00 404'947.00 -20'341.00 Abgerundet 384'600.00 404'900.00 Staats- und Gemeindesteuern 2009 total Zürich Ausland Einkommen laut Einspracheentscheid 456'514.00 456'514.00 0.00 Korrektur METZI -70'008.00 -70'008.00 0.00 Einkommen neu 386'506.00 386'506.00 0.00 Abgerundet 386'500.00 386'500.00
4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin bzw. dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Diese sind zu verpflichten, den Pflichtigen eine angemessene Par- teientschädigung zu entrichten (Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 - 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243
- 11 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer wie folgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheirate- tentarif): Steuerperiode Einkommen Fr. 2009 steuerbar 404'900.- satzbestimmend 384'600.-
- Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staats- und Ge- meindesteuern wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif): Steuerperiode Einkommen Vermögen Fr. Fr. 2009 steuerbar 386'500.- ….- satzbestimmend 386'500.- ….- […] 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243 Entscheid
24. Januar 2012 Mitwirkend: Abteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichter Marcus Thalmann, Steuerrichter Alexander Widl und Gerichtsschreiberin Barbara Müller In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch TaxDesk GmbH, Lotzwilstrasse 26, 4900 Langenthal, gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009
- 2 - hat sich ergeben: A. Am 2. Juni 2008 emittierte die Valartis Bank AG, Zürich, 40'000 Metall Zug Discount Zertifikate zum Emissionspreis von Fr. 273.30 (METZI, Valor 4288.895). Das Produkt wurde von der Emittentin wie folgt strukturiert: Der Erwerber eines Zertifi- kates kaufte einen Zehntel einer Aktie der Metall Zug AG zum Referenzkurs von Fr. 316.-. Der Emissionspreis des METZI betrug indessen Fr. 273.30. Die Differenz von Fr. 42.70 entsprach der Optionsprämie. Denn gleichzeitig verkaufte der Anleger der Emittentin eine Put-Option zum Ausübungspreis von Fr. 350.-, welcher Betrag dem Cap-Level entsprach. Wenn der Kurs von einem Zehntel des Basiswerts bei Verfall (18. Dezember 2009) mindestens das Cap-Level von Fr. 350.- erreichen sollte, so wer- de dem Anleger dieser Betrag zurückbezahlt. Wenn der Kurs von einem Zehntel an der Aktie tiefer als die Fr. 350.- falle, so sollte dem Anleger für 10 Zertifikate eine Aktie ge- liefert werden. Die Put-Option sollte durch die Emittentin also nur ausgeübt werden können, wenn der Aktienkurs bzw. ein Zehntel davon bei Verfall unter dem Cap-Level liege. Am … 2008 erwarb A (nachfolgend der Pflichtige), verheiratet mit B (nachfol- gend die Pflichtige), 2'000 METZI-Zertifikate zum Preis von Fr. 241.79 je Zertifikat. Am … 2008 erwarb er weitere 4'000 METZI-Zertifikate für Fr. 234.33 je Zertifikat, worauf er am … 2009 alle 6'000 Zertifikate zum Preis Fr. 230.94 je Zertifikat verkaufte. Am
6. Mai 2011 erliess der Steuerkommissär die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 478'900.- (satzbestim- mend Fr. 458'600.-). Am gleichen Tag erging der Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2009, in welchem der Steuerkommissär das steuerbare Einkommen auf Fr. 460'500.- (satzbestimmend Fr. 460'500.-) und das steuerbare Ver- mögen auf Fr. ….- (satzbestimmend Fr. ….-) festsetzte. In beiden Entscheiden errech- nete der Steuerkommissär einen steuerbaren Vermögensertrag in Höhe von Fr. 24'203.- aus dem Verkauf der ersten 2'000 Zertifikate und einen Vermögensertrag von Fr. 45'805.- aus dem Verkauf der später erworbenen 4'000 Zertifikate (total Fr. 70'008.-). B. Am 1. Juni 2011 erhoben die Pflichtigen Einsprache gegen diese Entschei- de und beantragten (unter anderem), es sei auf die Besteuerung der erwähnten Beträ- 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243
- 3 - ge zu verzichten. In den Einspracheentscheiden vom 26. Juli 2011 hiess das kantonale Steueramt die Einsprachen teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 474'900.- (satzbestimmend Fr. 454'600.-, direkte Bundessteuer 2009) und Fr. 456'500.- (auch satzbestimmend, Staats- und Gemeindesteuern 2009) herab. In- dessen hielt es an der Besteuerung der Beträge fest, welche im Zusammenhang mit den METZI-Zertifikaten standen. C. Am 25. August 2011 erhoben die Pflichtigen Beschwerde und Rekurs ge- gen diese Einspracheentscheide und erneuerten ihren bereits in den Einsprachen ge- stellten Antrag hinsichtlich der METZI-Zertifikate. Eventualiter sei der mittlere Swapsatz anzuwenden und seien die angefallenen Spesen von Fr. 5'036.35 als Gewinnungs- kosten zuzulassen. Zur Begründung brachten sie vor: Wie der Ausschreibung der Valartis Bank AG entnommen werden könne, handle es sich beim METZI um ein Finanzprodukt, welches den Kauf einer Aktie mit dem gleichzeitigen Verkauf einer Call-Option kombiniere. Das Bestehen eines Gutha- bens bzw. einer Obligation und von steuerbarem Zins setze die Überlassung von Kapi- tal durch den Darlehensgeber und die Verpflichtung zur Rückzahlung der hingegebe- nen Summe durch den Darlehensnehmer voraus. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen seien hingegen steuerfrei. Dies gelte namentlich für Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Derivaten und Optionsprämien. Nur der Gesetzgeber sei befugt, Ausnahmen vom Grundsatz der Steuerfreiheit von privaten Kapitalgewinnen zu statuieren. Eine solche Ausnahme bestehe etwa bei der Veräusse- rung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung. Bei Finanzprodukten sei entscheidend, ob sie einen steuerfreien Kapitalgewinn (Gewinn aus Derivaten) oder einen steuerbaren Vermögensertrag erzeugten. Im Sinn einer Grobeinteilung könne gesagt werden, dass Obligationen zu steuerbarem Vermögensertrag, Derivate zu steuerfreiem Kapitalgewinn und kombinierte Produkte zu beidem führten. Diese Regeln habe grundsätzlich auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Kreisschrei- ben (KS) Nr. 15 vom 7. Februar 2007 (Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stem- pelabgaben, KS Nr. 15) beachtet. Indessen weiche die ESTV bei den Reverse Conver- tibles (Produkte mit Geld- oder Titellieferung) teilweise von den geschilderten Grundsätzen ab. Selbst die Reverse Convertibles ohne Kapitalschutz würden von der ESTV als Kombination aus Obligation und Option qualifiziert. Eine Besteuerung sei 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243
- 4 - aber nur zulässig, wenn eine Obligation bzw. ein Guthaben bestehe. Wenn ein Produkt keine garantierte Rückzahlung vorsehe, lägen keine Obligation und kein Zins vor. Vor- liegend sollte die Emittentin für 10 Zertifikate eine Aktie des Basiswerts liefern, wenn dessen Kurs bei Verfall das Cap-Level von Fr. 350.- unterschreite. Inwiefern eine Obli- gation vorhanden sein solle, sei nicht ersichtlich. Wolle man die Praxis der ESTV betreffend Reverse Convertibles, obwohl in ihrer Grundkonzeption unzulässig, zugrun- de legen, so müsse man den METZI unter Ziffer 5a, Anhang III des KS Nr. 15 (unter- jähriger Reverse Convertible) einreihen. Die Qualifikation des METZI in der Kursliste der ESTV als IUP (intérêt unique prédominant) sei nicht korrekt, da der METZI keinen Vermögensertrag abwerfe. In formeller Hinsicht sei festzuhalten, dass das kantonale Steueramt die angefochtenen Entscheide ungenügend begründet und so das rechtli- che Gehör verletzt habe. Insbesondere sei nicht erläutert worden, weshalb das Produkt in der Kursliste als IUP qualifiziert worden sei. Zudem seien der Mindestrück- zahlungsbetrag und die Berechnung des BondFloor durch Abzinsung des Mindestrück- zahlungsbetrags nicht bekannt (modifizierte Differenzbesteuerung, Anhang IV zum KS Nr. 15, Ziffer III/2). In der Beschwerde- und Rekursantwort vom 16. September 2011 machte das kantonale Steueramt geltend, beim vorliegenden Finanzprodukt handle es sich um einen überjährigen Reverse Convertible auf Aktien, welcher auf Grund von Ziffer 5b/c des Anhangs III zum KS Nr. 15 steuerlich gleich wie gewöhnliche Reverse Convertibles behandelt werde. Mit Auflage vom 28. September 2011 ersuchte der zuständige Referent des Steuerrekursgerichts die ESTV um Erläuterung, wie der Bond-Floor-Wert des streitbe- troffenen Finanzprodukts je per Erwerb und Verkauf errechnet und weshalb das Fi- nanzprodukt auf der Liste der ESTV als "IUP" gekennzeichnet wurde. Die ESTV erfüllte die Auflage in ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2011, worauf die Pflichtigen am 22. No- vember 2011 zur Sache Stellung nahmen. 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243
- 5 - Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Vorliegend ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten. Die Sache ist deshalb vom Steuerrekursgericht in Dreierbesetzung zu entscheiden (§ 114 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] in der Fassung vom 1. Ja- nuar 2011).
2. a) Gemäss dem Merkblatt über die einkommenssteuerliche Behandlung von Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten zum Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer vom 16. November 2011 (ZStB I Nr. 15/103) stellt das kantonale Steueramt in der Einschätzungspraxis auf das erwähn- te KS Nr. 15 ab. Die Beschwerdegegnerin und der Rekursgegner leiten denn auch ihr Besteuerungsrecht mit Bezug auf den streitbetroffenen METZI im Wesentlichen aus dem Kreisschreiben ab.
b) Um die rechtsgleiche Behandlung der Bürger durch die Behörden sicherzu- stellen, kann die Exekutive an Letztere gerichtete Dienstanweisungen erlassen. Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsverordnung (Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, ST 2005, S. 613 ff.). Sol- che Verwaltungsverordnungen sind keine Gesetze, auf welche sich der Bürger berufen könnte, sondern richten sich einzig an die Behörden. Jedoch kann die Missachtung einer Verwaltungsverordnung zu einer Verletzung der Rechtsgleichheit führen, so dass der Bürger sich unter diesem Titel auf die Verwaltungsverordnung berufen kann (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
2. A., 2006, § 265 N 23 StG). Der Richter soll Verwaltungsverordnungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge- recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 121 II 478). Verwaltungsverordnungen können als Meinungsäusserung von Sachverständigen über die Auslegung des Gesetzes im Interesse der rechtsgleichen Behandlung berücksichtigt werden, sofern sie die dem Einzelfall angepasste und ge- recht werdende Auslegung des Bundesrechts weder vereiteln noch erschweren und nicht über eine blosse Konkretisierung der bundesrechtlich vorgeschriebenen Voraus- setzungen hinausgehen (BGE 109 Ib 207). Die Verwaltungsverordnung stellt mit ande- ren Worten für die Steuerjustizbehörden eine nicht verbindliche Anweisung zur Ausle- 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243
- 6 - gung des Steuergesetzes dar. Sie wird vom Richter berücksichtigt, wenn sie im konkre- ten Einzelfall eine sachgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mung erlaubt (Häfeli/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., 2010, Rz. 128).
c) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts obliegt es den Steuer- behörden, den Nachweis zu leisten, dass das von der ESTV zur Verfügung gestellte Berechnungsprogramm die ihm zugedachte Aufgabe in allen Fällen erfüllen kann. In- soweit ihr dies nicht gelingt, läuft sie Gefahr, den geltend gemachten steuerbaren Ver- mögensertrag nicht rechtsgenügend nachweisen zu können (VGr, 24. August 2005, SB.2004.00077 = StE 2006 B 24.3 Nr. 7).
3. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 16 Abs. 1 StG unterliegen alle wiederkeh- renden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Der Besteuerung unterliegen laut Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG und § 20 Abs. 1 lit. b StG die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obli- gationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Dis- kont-Obligationen). Bei diesen Produkten ist der (positive) Unterschied zwischen dem Anschaffungs- und dem Verkaufs- bzw. Rückzahlungsbetrag steuerbar, wobei auslän- dische Währungen zum jeweiligen Tageskurs in Schweizerfranken umzurechnen sind (reine Differenzbesteuerung, Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 20 N 48 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 20 N 45 StG; Ziffern 2.1.4 und 3.2, KS Nr. 15).
b) Derivative Finanzinstrumente sind dadurch charakterisiert, dass ihr Wert von demjenigen eines anderen Produktes (Basiswert) abhängig ist. Als Basiswerte kommen Aktien, Obligationen, Edelmetalle, Währungen, Zinssätze, Aktienindizes usw. in Betracht (Ziffer 2.2.1, KS Nr. 15). Zudem zeichnen sie sich dadurch aus, dass die Höhe der am Ende der Laufzeit zu tilgenden Geldschuld bei Begründung des Vertrags- verhältnisses noch nicht feststeht (Andri Mengiardi, Die Besteuerung der Investition in derivative Anlageprodukte ["strukturierte Produkte"] nach Schweizer Recht, 2008, S. 8 f.). Sie lassen sich in zwei klassische Arten unterteilen: Termingeschäfte und Opti- onen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 20 N 56 ff. DBG; Ziffer 2.2, KS Nr. 15; vgl. auch Urs Kapalle/Marcel Eichler, Neuerungen im Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV zu 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243
- 7 - Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten, StR 2007, S. 322; Dossier Steuerin- formationen der ESTV, F Steuerprobleme, Die Besteuerung von Obligationen und wei- teren Finanzinstrumenten, Mai 2009, S. 14 ff.).
c) Die Lehre (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 20 N 64 ff. DBG) und das Kreisschreiben Nr. 15 (Ziffer 2.3 und Anhang I) unterscheiden als dritte Variante der Finanzprodukte die kombinierten Produkte, zu welchen insbesondere die Reverse Convertibles zählen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 20 N 80 ff. DBG; Ziffer 2.3.3, KS Nr. 15).
d) Nach der Terminologie von Mengiardi (S. 332) stellen die Renditeoptimie- rungs-Produkte eine Unterform der derivativen Finanzinstrumente dar. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass der Rückzahlungsbetrag auf einen Maximalbetrag beschränkt ist und bei der Rückzahlung das Risiko eines Totalverlusts besteht. Sie können mit oder ohne (fixe oder variable) Zahlungen während der Laufzeit ausgestaltet sein. Zu den Renditeoptimierungs-Produkten zählen insbesondere die Reverse Convertibles.
e) Bei letzteren handelt es sich um eine Kombination aus Obligation und Opti- on. Im Fall des Reverse Convertible ohne Kapitalschutz erwirbt der Anleger vorab eine Obligation. Er tritt sodann gleichzeitig als Verkäufer/Schreiber einer Put-Option auf und, falls er noch an einem allfälligen Anstieg des Basiswertes partizipiert, als Käufer einer Call-Option. Aufgrund der an den Emittenten verkauften Put-Option kann der An- leger gegebenenfalls verpflichtet sein, bei Fälligkeit der Obligation den Basiswert (in der Regel eine Aktie) zum Ausübungspreis (in der Regel in der Höhe des Nominalwer- tes der Obligation) zu übernehmen. Dies dürfte dann zutreffen, wenn der Basiswert am Verfalltag unter dem Ausübungspreis liegt. Liegt hingegen der Preis des Basiswertes am Verfalltag über dem Ausübungspreis oder entspricht er diesem, wird der Emittent seine Put-Option nicht ausüben. Der Anleger erhält den Nominalwert seiner Obligation zurückbezahlt (Ziffer 2.3.3.1, KS Nr. 15).
f) Bei der Besteuerung der Reverse Convertibles ist zwischen Anlage- und Optionsgeschäft zu unterscheiden. Einkommenssteuerlich relevant sind die auf dem Obligationenteil erzielten Zinsen, wie sie für eine vergleichbare Anlage mit der ver- gleichbaren Laufzeit, Währung usw. vom Emittenten des Produkts zu bezahlen wären. Die vom Emittenten dem Investor bezahlten Optionsprämien sind von einer Besteue- rung auszunehmen (Ziffer 3.6, KS Nr. 15). Erfolgt die Verzinsung ausschliesslich oder 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243
- 8 - überwiegend in Form einer Einmalentschädigung, wird der Obligationenteil nach den für transparente Instrumente geltenden Regeln bei jeder Handänderung besteuert (modifizierte Differenzbesteuerung; Ziffer 3.4.1, KS Nr. 15; Hanspeter Wohlwend/Patrik Rüthemann/Boris Hutter, Die steuerliche Behandlung von strukturierten Produkten, StR 2004, 490; Walter Jeck, Neueste Entwicklungen bei der Besteuerung moderner Fi- nanzinstrumente, ASA 68, 177, 205). Modifizierte Differenzbesteuerung bei transparenten Produkten gemäss Ziffer 3.4.1, KS Nr. 15 (kapitalgarantierte Derivate und nicht klassische Options- und Wandelanleihen): Bei den transparenten Instrumenten ist steuerlich wiederum zwi- schen Anlage- und Optionsgeschäft zu unterscheiden. Die mit der Option erzielten Gewinne und Verluste stellen im Privatvermögen steuerlich nicht zu berücksichtigende Kapitalgewinne und Kapitalverluste dar (Art. 16 Abs. 3 DBG). Der Obligationenteil des transparenten kapitalgarantierten Derivates wird beim Investor nach den für Obligatio- nen und Diskontpapiere geltenden Regeln besteuert (Ziffer 3.4.1 i.V.m. Ziffern 3.1 und 3.2, KS Nr. 15). Bei überwiegend einmalverzinslichen Papieren, bei denen kein separater Handel der einzelnen Komponenten stattfindet, müssen auch die Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung der Obligationen bei Handänderungen analytisch ermittelt werden, da die jeweiligen Kurse sich nicht nur auf den Obligationenteil bezie- hen, sondern auch den Wert der Option beinhalten. Weil zudem das Zinsniveau nicht konstant bleibt, muss die rechnerische Ermittlung der Anschaffungs- und Veräusse- rungswerte zusätzlich modifiziert werden. Hierbei wird der Originalzinssatz für die je- weilige Emission vierteljährlich der Entwicklung auf dem Geld- und Kapitalmarkt unter Bezugnahme auf den 5-jährigen Swapsatz der fraglichen Währung angepasst. Diese sog. modifizierte Differenzbesteuerung gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG wird technisch im BFP-System der Telekurs Finanz AG sowie im ESTV-Programm Derivate umge- setzt (vgl. Anhang IV, KS Nr. 15). Dies ergibt die einkommenssteuerlich relevante Dif- ferenz zwischen dem Wert der Obligation im Zeitpunkt der Veräusserung und jenem im Zeitpunkt des Erwerbs oder zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem Wert der Obligation bei Erwerb (Ziffer 3.4.1 und Anhang IV, KS Nr. 15). Die ESTV stellt im Internet ein Programm zur Verfügung, mit dessen Hilfe der steuerbare Ertrag des vorliegend streitbetroffenen Finanzprodukts berechnet werden kann (http://www.ictax.admin.ch/static/de/index.html). 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243
- 9 -
g) Nach der rechtlichen Qualifikation der Beschwerdegegnerin und des Re- kursgegners, welche sich auf sich auf das erwähnte Kreisschreiben Nr. 15 berufen, weist der METZI einen Obligationenteil mit ausschliesslicher Einmalverzinsung auf (vgl. auch Mengiardi, S. 342). Deshalb gelangte in den angefochtenen Einspracheent- scheiden die modifizierte Differenzbesteuerung gemäss Ziffer 3.4.1., KS Nr. 15, zur Anwendung.
h) Vorliegend sollte die Emittentin für 10 Zertifikate eine Aktie des Basiswerts "Metall Zug AG" liefern, wenn dessen Kurs bzw. ein Zehntel davon bei Verfall unter das Cap-Level von Fr. 350.- fallen sollte. Somit enthielt das Produkt keine garantierte Rückzahlung. Inwiefern es sich bei dieser Sachlage um eine Obligation handeln soll, ist nicht ersichtlich. Denn hätte die Aktie, welche dem Zertifikat zugrunde lag, im Laufe der Laufzeit ihren Wert vollständig verloren, so wäre auch das Zertifikat wertlos geworden. Wenn aber kein Obligationenteil vorliegt, kann auch keine Verzinsung angenommen werden (vgl. Andri Mengiardi, Aktualisierung des Anhangs III zum Kreisschreiben 15 vom 7. Februar 2007 [Obligationen und derivative Finanzinstrumente] vom 11. Febru- ar 2009, ASA 78, 139, 147, FN 26; Susan Lauber-Steinhauer/Franco Gennari, Spezial- fälle im Bereich der modernen Finanzinstrumente, StR 2002, 510, 522). Die IUP- Qualifikation erweist sich daher als unzutreffend. Das von der ESTV angewendete Be- rechnungsprogramm errechnete den Vermögensertrag auf rein fiktiver Basis als Diffe- renz der Bond-Floor-Werte bei Erwerb und Verkauf des Zertifikats. Der Bond-Floor- Wert ist der auf das Rückzahlungsdatum bezogene, auf das Erwerbs- oder Verkaufs- datum mit dem betreffenden Swapzinssatz abdiskontierte Barwert des Emissionsprei- ses von Fr. 273.30. Mit dieser Berechnungsweise wird unterstellt, der METZI weise einen kontinuierlichen Wertzuwachs auf, was jedoch nicht zutrifft. Tatsächlich hängt die Wertentwicklung des METZI vom Kursverlauf der Aktie ab, welche dem Produkt zugrunde liegt. Eine solche fiktive Besteuerung erweist sich daher als nicht sachge- mäss (vgl. auch Mengiardi, S. 347 mit Verweisung auf S. 281 ff.). Der einzige Unter- schied des METZI zur Aktie "Metall Zug AG", welche dem Finanzprodukt zugrunde liegt, liegt in der Tatsache, dass ein Investor den METZI zu Fr. 273.30 und damit Fr. 42.70 günstiger als ein Zehntel des Referenzkurses des Basiswerts (Fr. 316.-) er- werben konnte. Auf der anderen Seite profitierte er von einem allfälligen Kursanstieg des Basiswerts nur bis zum Cap-Level von Fr. 350.-. Im Übrigen teilte ein METZI- Inhaber das Schicksal eines Inhabers des Basiswerts. Allein schon die vergleichbare Risikostruktur rechtfertigt keine steuerliche Ungleichbehandlung. Hinzu kommt, dass die Steuerbehörden unterjährige Reverse Convertible (Ziffer 5a, Anhang III des KS 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243
- 10 - Nr. 15) von der Besteuerung ausnehmen und so eine Ungleichbehandlung schaffen, die jeder Rechtfertigung entbehrt. In der Eingabe vom 25. Oktober 2011 brachte die ESTV keine Argumente vor, welche diese Erwägungen entkräften könnten. Insbesondere lässt sich dem Vorbringen keine Begründung für die Qualifikation des METZI als "IUP" entnehmen.
i) Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde und der Rekurs gutzuheissen sind. Das steuerbare Einkommen ist wie folgt neu zu berechnen: Direkte Bundessteuer 2009 total Schweiz Ausland Einkommen laut Einspracheentscheid 454'614.00 474'955.00 -20'341.00 Korrektur METZI -70'008.00 -70'008.00 0.00 Einkommen neu 384'606.00 404'947.00 -20'341.00 Abgerundet 384'600.00 404'900.00 Staats- und Gemeindesteuern 2009 total Zürich Ausland Einkommen laut Einspracheentscheid 456'514.00 456'514.00 0.00 Korrektur METZI -70'008.00 -70'008.00 0.00 Einkommen neu 386'506.00 386'506.00 0.00 Abgerundet 386'500.00 386'500.00
4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin bzw. dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Diese sind zu verpflichten, den Pflichtigen eine angemessene Par- teientschädigung zu entrichten (Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 - 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243
- 11 - Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer wie folgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheirate- tentarif): Steuerperiode Einkommen Fr. 2009 steuerbar 404'900.- satzbestimmend 384'600.-
2. Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staats- und Ge- meindesteuern wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif): Steuerperiode Einkommen Vermögen Fr. Fr. 2009 steuerbar 386'500.- ….- satzbestimmend 386'500.- ….- […] 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243