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DB.2010.267

Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007

Zh Steuerrekursgericht · 2011-05-17 · Deutsch ZH

Internationale Doppelbesteuerung - Wohnsitz/Ansässigkeit - Tschechisches DBA Ehegattenbesteuerung: Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Ehemannes greift die Ehegattenbesteuerung auf jeden Fall. Wohnsitz: Der Pflichtige ist tschechischer Staatsangehöriger und arbeitet unter der Woche in Prag. Die Wochenenden verbringt er mit seiner Familie im Kanton Zürich. Die Pflichtigen sind bis und mit 2006 rechtskräftig veranlagt, jeweils mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Pflichtigen haben nicht rechtsgenügend dargelegt, dass 2007 eine Wohnsitzverlegung des Ehemannes nach Tschechien stattgefunden hätte. DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. Der Anspruch ist inzwischen durch Zeitablauf verwirkt.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 A,

E. 2 In der Steuererklärung 2007 deklarierten die Pflichtigen ein steuerbares Einkommen im Kanton Zürich bzw. in der Schweiz von Fr. 23'053.- (Staatssteuer) bzw. Fr. 25'753.- (Bundessteuer) sowie ein steuerbares Vermögen im Kanton Zürich von Fr. 978'704.-. Mit Vorschlägen vom 1. Februar 2010 stellte das kantonale Steueramt eine Veranlagung bzw. Einschätzung der Pflichtigen mit deutlich höheren Steuerfaktoren für die Steuerperiode 2007 in Aussicht. Der Steuerkommissär berücksichtigte beim steu- erbaren Einkommen anders als die Pflichtigen auch Wertschriftenerträge in Tschechien und eine Dividendenzahlung der Firma D; zum steuerbaren Vermögen zählte er so- dann zusätzlich die Aktienwerte der beiden tschechischen Firmen und das weitere be- wegliche Vermögen in Tschechien. Die Pflichtigen machten geltend, diese Vorschläge verstiessen gegen das massgebende tschechisch-schweizerische Doppelbesteue- rungsabkommen, da der Pflichtige in Tschechien ansässig sei. Der Steuerkommissär forderte in der Folge mit Auflage vom 29. März 2010 bzw. Mahnung vom 9. Juni 2010 Unterlagen und Auskünfte zur Frage der Steuerpflicht in G [Schweiz] und den Liegen- schaften in Tschechien ein, worauf die Pflichtigen mit Schreiben vom 14. April 2010 und 15. Juni 2010 antworten liessen.

E. 3 Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls gestützt auf das massgebliche Doppelbe- steuerungsabkommen (DBA) andere Schlüsse zu ziehen sind. Nach vorherrschender Auffassung vermögen DBAs internes Recht nicht aufzuheben. Die innerstaatlichen Vorschriften bleiben danach immer Grundlage für die Besteuerung. Sie finden aber insoweit nicht oder nur eingeschränkt Anwendung, als sie im Widerspruch zu Bestim- mungen eines DBA stehen. Die DBA bilden nach dieser Ansicht Schranken für die Ausschöpfung der grundsätzlich umfassenden Steuerhoheit der Schweiz, was als "ne- gative Wirkung" der DBA bezeichnet wird (Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizeri- sche Steuerrecht, 6. A., 2010, S. 561 f.; differenzierend Madeleine Simonek, Problem- felder aus dem Verhältnis von Doppelbesteuerungsabkommen und Verständigungs- vereinbarungen zum innerstaatlichen Recht, ASA 73 [2004/2005], S. 97 ff., S. 110 ff.).

a) Im Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regie- rung der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 4. Dezember 1995 (in Kraft seit 23. Oktober 1996, SR 0.672.974.31; im Folgenden DBA-T) wird eine "ansäs- sige Person" wie folgt definiert: Art. 4

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat an- sässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines an- deren ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstät- te verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftli- chen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Le- bensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einver- nehmen. 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 12 -

b) Diese Formulierung entspricht weitgehend Art. 4 des OECD-Muster- abkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von 1992 (im Folgenden OECD-MA). Für die Auslegung der von der Schweiz nach dem Vorbild des OECD-MA geschlossenen DBA ist der OECD-Kommentar zu den Artikeln des Musterabkommens von erheblicher Bedeutung (BGr, 6. Mai 2007, 2C_276/2007, E. 5.3, www.bger.ch, unter Hinweis auf den Kommentar zum Musterabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen, deutsche Übersetzung der von der OECD in englischer und deutscher Sprache veröffentlichten Originalausgabe, Berlin 1994; aktuell jedoch Model Tax Convention on Income and on Capital, Conden- sed Version, 22 July 2010, OECD Committee on Fiscal Affairs [im Folgenden: OECD- Kommentar]).

c) Die Pflichtigen bringen im Wesentlichen vor, der Pflichtige habe seine "en- geren persönlichen und ausschliesslich wirtschaftlichen Beziehungen ohne jeden Zwei- fel in Tschechien", denn er sei dort und nicht in der Schweiz vollumfänglich beruflich engagiert und er lebe zum überwiegenden Teil auch privat in einer eigenen Wohnung dort. Von einem Lebensmittelpunkt in der Schweiz könne nicht die Rede sein. Zudem besage Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA-T, dass der Pflichtige als tschechischer Staatsangehöri- ger selbst dann als in Tschechien und nicht in der Schweiz ansässig gelten würde, wenn er sich wesentlich häufiger als dargelegt in der Schweiz aufgehalten hätte. Mit ihrer Argumentation verkennen die Pflichtigen den kaskadenhaften Aufbau von Art. 4 Abs. 2 DBA-T, welche die Ansässigkeit regelt. Lit. c der Bestimmung käme erst dann zum Zuge, wenn lit. a und b nicht zur Anwendung gelangten. Steht aber wie hier – was noch aufzuzeigen ist – die Ansässigkeit einer natürlichen Person bereits aufgrund des Mittelpunkts der Lebensinteressen fest, so ist die Staatsangehörigkeit im Sinn von lit. c der Bestimmung nicht mehr von Belang.

d) Mit der Definition der Ansässigkeit nach Art. 4 Abs. 1 DBA-T sollen die ver- schiedenen Arten persönlicher Zugehörigkeit erfasst werden, welche gemäss inner- staatlichem Recht die unbeschränkte Steuerpflicht begründen (vgl. OECD-Kommentar S. 84, Ziff. 8 zum gleichlautenden Artikel des Musterabkommens). Wie gesehen, ist der Pflichtige nach internem Recht in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Er behaup- tet, auch in Tschechien steuerpflichtig zu sein. Damit wäre von einer Doppelansässig- keit in beiden Staaten auszugehen, weshalb zu bestimmen ist, welchem Ansässig- 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 13 - keitsstaat gemäss DBA der Vorrang zukommt (vgl. dazu Peter Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 2005, S. 243). Dabei ist nach der Kaskade gemäss Art. 4 Abs. 2 DBA-T vorzugehen. aa) Der Pflichtige bewohnte sowohl in der Schweiz als auch in Tschechien in seinem Eigentum stehende Liegenschaften, wobei er sich unter der Woche im einen und am Wochenende im anderen Staat aufhielt. Damit verfügte er in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte (vgl. dazu OECD-Kommentar, S. 86 f. Ziff. 11 ff.). bb) Es fragt sich daher, ob der Pflichtige im Jahr 2007 zu einem der beiden Staaten "engere persönliche und wirtschaftliche Interessen (Mittelpunkt der Lebens- interessen)" im Sinn von Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-T hatte. Zur Beurteilung, in welchem Staat der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt ("center of vital interests") sind ge- mäss OECD-Kommentar die familiären und sozialen Beziehungen des Pflichtigen zu berücksichtigen, dessen Beschäftigungen, politische, kulturelle oder weitere Aktivitä- ten, der Arbeitsort, der Ort der Verwaltung eigener Liegenschaften etc. Die Umstände sollen gesamthaft betrachtet werden, wobei insbesondere das persönliche Verhalten der natürlichen Person von Bedeutung ist. Hat jemand in einem Staat eine Wohnstätte und richtet sich eine zweite in einem anderen Staat ein, unter Beibehaltung derjenigen im ersten Staat, so deutet dies unter Umständen auch auf die Beibehaltung des Le- bensmittelpunkts im ersten Staat hin, wo der Pflichtige stets lebte, arbeitete und sich seine Familie und Besitztümer befinden (OECD-Kommentar, S. 87 Ziff. 15). cc) Wie bereits erläutert, lag der Lebensmittelpunkt des Pflichtigen in der frag- lichen Steuerperiode gemäss schweizerischem Recht in G. An dieser Beurteilung än- dert auch die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Tschechien nichts: Da der einschlägige Artikel des OECD-Musterabkommens im Wesentlichen mit Art. 4 DBA-T übereinstimmt, ist von den im OECD-Kommentar erwähnten Kriterien zur Be- stimmung der Ansässigkeit auszugehen. Diese entsprechen weitgehend denjenigen Punkten, die bei der Festlegung des Wohnsitzes gemäss innerstaatlichem Recht bei- gezogen wurden (vgl. oben E. 3). Insbesondere ist festzuhalten, dass der Pflichtige 2007 den bisherigen Wohnsitz in G beibehielt, wo er zuvor jahrelang gelebt hatte, sich nach wie vor seine Familie sowie seine Eigentumswohnung befand. 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 14 -

e) Nachdem bestimmt werden konnte, bei welcher ständigen Wohnstätte der Mittelpunkt der Lebensinteressen lag, sind die weiteren Schritte der Kaskade (Aufent- halt, Staatsangehörigkeit) nicht mehr zu prüfen. Der Pflichtige ist folglich im Sinn von Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-T in der Schweiz ansässig.

f) Die Pflichtigen behaupten sinngemäss einen unterschiedlichen Wohnsitz der Ehegatten. Nachdem der Pflichtige aber in der Schweiz ansässig ist, greift ohne Weiteres die Ehegattenbesteuerung und ist darauf nicht weiter einzugehen.

E. 4 Die Pflichtigen weisen auf Art. 23 DBA-T (Vermeidung der Doppelbesteue- rung) hin und bringen gestützt darauf vor, dass die tschechischen Einkünfte und Ver- mögensteile aus Tschechien selbst dann nicht in der Schweiz steuerbar wären, wenn der Pflichtige als in der Schweiz ansässig gelten würde. Damit verkennen sie Sinn und Zweck des Methodenartikels. Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA-T kommt insbesondere die Bedeutung zu, dass die in Tschechien zu ver- steuernden Einkommens- und Vermögenswerte bei der Satzbestimmung in der Schweiz berücksichtigt werden dürfen (sog. Steuerbefreiung mit Progressionsvorbe- halt, vgl. dazu Vogel/Lehner, DBA-Kommentar, 5. A., 2008, Art. 23 N 3 ff., Locher, S. 479 f.). Auf Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA-T ist sodann nachstehend im Zusammenhang mit der Dividendenbesteuerung einzugehen.

E. 5 Die Pflichtigen beantragen, nur das in der Schweiz befindliche Vermögen (Eigentumswohnung, Bankguthaben, Aktien der Firma L) sei in der Schweiz zu be- steuern und zwar gemäss Steuererklärung 2007. Zu den Beträgen äussern sie sich nicht im Einzelnen.

a) Gemäss Art. 22 Abs. 2 DBA-T kann bewegliches Vermögen, das Betriebs- vermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, im anderen Staat besteuert werden. Nach Abs. 4 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 15 - können alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Der Pflichtige ist in Tschechien nicht selbstständig erwerbstätig, sondern als Direktor bzw. Geschäftsführer bei den Firmen D und E angestellt. Damit ist das bewegliche Vermögen im Ansässigkeitsstaat des Pflichtigen zu versteuern. Die Vorin- stanz hat folglich zu Recht das bewegliche Vermögen des Pflichtigen in Tschechien in das steuerbare Vermögen in der Schweiz einbezogen (Aktien der beiden tschechi- schen Firmen, weiteres bewegliches Vermögen in Tschechien). Die rechtskundig ver- tretenen Pflichtigen haben die Höhe dieser Vermögensbestandteile nicht beanstandet, womit sich Ausführungen zum Quantitativen erübrigen.

E. 6 Weiter verlangen die Pflichtigen, es sei bloss das in der Schweiz erzielte Einkommen (Zinserträge aus Bankguthaben) hier zu besteuern.

a) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im andern Ver- tragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nut- zungsberechtigte ist, nur im andern Staat besteuert werden (Art. 11 Abs. 1 DBA-T). Unter "Zinsen" werden Einkünfte aus Forderungen jeder Art verstanden (Abs. 2). Damit sind die Erträge aus (tschechischem) Wertschriftenvermögen (Fr. 71'505.-) im Ansässigkeitsstaat der begünstigten Person, d.h. in der Schweiz zu versteuern. Dies würde auch gelten, wenn die Erträge als "andere Einkünfte" im Sinn von Art. 21 Abs. 1 DBA-T qualifiziert würden. Die Höhe des Betrags ist nicht umstritten.

b) Weiter ist zu prüfen, wie es sich mit der Dividende der Firma D verhält. aa) Nach Art. 10 Abs. 1 DBA-T können Dividenden, die eine in einem Ver- tragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, im anderen Staat besteuert werden. Die Dividenden können auch im Ansässig- keitsstaat des auszahlenden Unternehmens besteuert werden, jedoch höchstens im Umfang von 5 % bzw. 15 % des Bruttobetrags der Dividenden (vgl. Abs. 2; zum Gan- zen siehe OECD-Kommentar S. 186 ff. Ziff. 4 ff.). 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 16 - Nach Darstellung der Pflichtigen zahlte die in Tschechien ansässige Gesell- schaft D dem Pflichtigen eine Dividende in Höhe von Fr. 130'000.- aus. Die Pflichtigen reichten diesbezüglich eine in tschechischer Sprache verfasste Bestätigung vom

20. Dezember 2007 ein. Soweit ersichtlich, geht daraus hervor, dass am 5. Novem- ber 2007 dem Pflichtigen eine Dividende in Höhe von Fr. 130'000.- (im Dokument in Schweizer Franken angegeben) ausbezahlt wurde, unter Abzug einer Steuer von 15 %. bb) In Anwendung von Art. 10 Abs. 1 DBA-T ist diese Dividende grundsätzlich bei dem in der Schweiz ansässigen Empfänger (dem Pflichtigen) zu besteuern. Dem Quellenstaat Tschechien steht das begrenzte Besteuerungsrecht im Umfang von 15 % zu (Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA-T). Um die dadurch entstehende Doppelbesteuerung zu vermeiden, gewährt die Schweiz gemäss Art. 23 Abs. 2 lit b DBA-T dem hier ansässi- gen Pflichtigen auf Antrag eine Entlastung (Anrechnung, pauschale Steueranrechnung oder teilweise Befreiung). Die Schweiz ist befugt, die Art der Entlastung zu bestimmen und das Verfahren zu ordnen (Art. 23 Abs. 2 lit. b am Ende). cc) Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die pauschale Steuerabgeltung vom 22. August 1967 (SR 672.201, im Folgenden VO pStA) können natürliche und juristische Personen für die in Übereinstimmung mit einem Doppelbesteuerungsab- kommen in einem Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer von aus diesem Vertrags- staat stammenden Erträgnissen eine pauschale Steueranrechnung beantragen. Nach Art. 13 Abs. 1 VO pStA wird die pauschale Steueranrechnung nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist in einem besonderen Formular (Ergänzungsblatt pauschale Steueran- rechnung zum Wertschriftenverzeichnis) der zuständigen Amtsstelle desjenigen Kan- tons einzureichen, in dem der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Er- trägnisse fällig wurden, ansässig war (Abs. 2). Der Anspruch auf pauschale Steueranrechnung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt wird (Art. 14 Abs. 2 VO pStA). dd) Voraussetzung für die Gewährung der pauschalen Steueranrechnung ist somit ein Gesuch der Pflichtigen. Indes haben die Pflichtigen kein solches Gesuch ge- stellt. Mit Einschätzungsvorschlag vom 1. Februar 2010 wurden die Pflichtigen auf die Möglichkeit der pauschalen Steueranrechnung hingewiesen und der Steuerkommissär liess ihnen auch das entsprechende Formular, die Wegleitung sowie ein Merkblatt der 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 17 - ESTV zukommen. Die bereits damals rechtskundig vertretenen Pflichtigen stellten im Schreiben vom 12. Februar 2010 kein Gesuch um pauschale Steueranrechnung, son- dern beschränkten sich auf die Bestreitung der Ansässigkeit des Pflichtigen. Auch in späteren Schreiben liessen sie kein Gesuch um pauschale Steueranrechnung stellen. Nachdem es vorliegend um die Steuerperiode 2007 geht, ist die Dreijahresfrist gemäss Art. 14 Abs. 2 VO pStA Ende 2010 abgelaufen und der Anspruch auf pauschale Steu- eranrechnung damit erloschen. Ein (ebenfalls nicht beantragter) Abzug der ausländi- schen Quellensteuern im Sinn von Art. 32 Abs. 1 DBG bzw. § 30 Abs. 1 StG fällt so- dann ausser Betracht, da die Pflichtigen es versäumt haben, die Quellensteuern rechtzeitig zurückzufordern (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 32 N 22 DBG bzw. § 30 N 23 StG). Der Einbezug der gesamten Dividende von Fr. 130'000.- ins hiesige Einkom- mens-Steuersubstrat ist damit nicht zu beanstanden.

c) Schliesslich hat der Steuerkommissär beim satzbestimmenden Einkommen einen Liegenschaftennettoertrag in Tschechien nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 240'000.- geschätzt. aa) Hat ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht ein- wandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerbehörde gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. § 139 Abs. 2 Satz 1 StG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Bestimmung setzt einen Untersuchungsnotstand voraus. Dieser ist im Regelfall dadurch verursacht, dass der Steuerpflichtige trotz formgültiger Mahnung seinen Mit- wirkungspflichten mit Bezug auf die Ermittlung der für die Einschätzung massgeblichen Tatsachen nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist. Mit Auflage vom 29. März 2010 verlangte der Steuerkommissär unter dem Titel "Liegenschaften in Tschechien" ein vollständig ausgefülltes Liegenschaftsver- zeichnis mit detaillierten Angaben über die Liegenschaften in Tschechien per 31.12.2007 und Ertrag pro 2007; einen detaillierten Mieterspiegel inkl. Anzahl der Zimmer pro 2007 und detaillierte Angaben über die Aufwendungen für Unterhalt und Abgaben der Liegenschaft mit Aufstellung sowie chronologisch geordneten Belegen pro 2007. In ihrer Antwort vom 14. April 2010 führten die Pflichtigen dazu aus, die ge- schäftliche Liegenschaft des Pflichtigen sei unter den Aktivposten der jeweiligen Bilan- 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 18 - zen, die regelmässig mit den Schweizer Steuererklärungen eingereicht worden seien, zu finden. Die privaten Liegenschaften und die entsprechenden Mieterträge seien kor- rekt in den Steuererklärungen für Tschechien deklariert. Mit Mahnung vom 9. Juni 2010 wiederholte der Steuerkommissär die Auflage, worauf die Pflichtigen mit Schreiben vom 15. Juni 2010 erneut ihr vorerwähntes Schreiben vom 14. April 2010 einreichten. Auflage und Mahnung erscheinen zumutbar und verhältnismässig. Indem sich die Pflichtigen auf eine pauschale Antwort beschränkten statt die geforderten Unterla- gen einzureichen, verletzten sie ihre Mitwirkungspflicht. Der Hinweis auf Angaben in der tschechischen Steuererklärung ist offensichtlich ungenügend, zumal die Steuer- erklärung nur in tschechischer Sprache eingereicht wurde, bloss eigene Angaben des Pflichtigen beinhaltet und keinerlei amtliche Bestätigung dieser Deklaration vorliegt. Auch wenn es zutreffen sollte, dass in Tschechien eine Selbstveranlagung vorzuneh- men war, so wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, bei den tschechischen Behör- den eine Bestätigung einzuholen. Die Schätzung der Liegenschaftennettoerträge in Tschechien erfolgte daher zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen. bb) Eine zu Recht ergangene Ermessensveranlagung kann der Steuerpflichti- ge gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Un- richtigkeit anfechten. Diese Normen enthalten eine Kognitionsbeschränkung der Prü- fungsinstanzen, welche eine zu Recht getroffene Ermessensveranlagung nur aufheben können, wenn sie sich als offensichtlich falsch erweist. Im Einspracheverfahren gingen die rechtskundig vertretenen Pflichtigen mit keinem Wort auf die teilweise Ermessensveranlagung bzw. -einschätzung ein. In der Beschwerde- und Rekursschrift begnügten sie sich damit zu erklären, die entspre- chenden Angaben seien jeweils in den Aufstellungen für die internationale Steueraus- scheidung, die als Beilagen zu den Schweizer Steuererklärungen eingereicht worden seien, aufgeführt. In einer Aufstellung vom Juli 2008 wurden beim Einkommen unter anderem Mieterträge laut tschechischer Steuererklärung 2007 von CZK 3'906'924 bzw. Fr. 231'263.- angegeben. Diese Beträge sind jedoch unbelegt geblieben. Die Pflichtigen haben damit die offensichtliche Unrichtigkeit der ermessens- weisen Schätzung nicht dargetan. Auch sind aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung deuten würden. Unter Ziff. 39 in der tschechischen Steuererklärung (vom Pflichtigen als "Mieteinkünfte 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 19 - netto" übersetzt) ist ein Betrag von CZK 3'906'924 eingetragen. Per Ende 2007 ent- sprach dies umgerechnet einem Betrag von gut Fr. 240'000.- …. Geldeinkünfte in aus- ländischer Währung sind zwar grundsätzlich im Zuflusszeitpunkt zum Geldkurs in Schweizer Franken umzurechnen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 16 N 60 DBG). Aber die Mietzinserträge sind ohnehin unbelegt geblieben und auch der Zeitpunkt des Geldzuflusses liegt im Dunkeln. Die ermessensweise Schätzung der Liegenschaften- nettoerträge in Tschechien in derselben Höhe von Fr. 240'000.- erweist sich damit nicht als offensichtlich falsch und ist folglich im Beschwerde- und Rekursverfahren zu bestätigen.

E. 7 Zusammenfassend war der Pflichtige in der Steuerperiode 2007 in G wohn- haft bzw. ansässig. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich sowohl diesbezüglich als auch betraglich als korrekt. Somit sind Beschwerde und Rekurs vollumfänglich ab- zuweisen.

E. 8 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG,) und entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). Die verheirateten Pflichtigen haften solidarisch für den Gesamtbetrag (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 144 N 7 DBG und § 151 N 12 StG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366 Entscheid

17. Mai 2011 Mitwirkend: Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichterin Rhea Schircks Denzler und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli In Sachen

1. A,

2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch C, gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,

2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007

- 2 - hat sich ergeben: A. 1. A (nachfolgend der Pflichtige bzw. zusammen mit seiner Ehefrau B die Pflichtigen) ist tschechischer Staatsangehöriger. Seit längerem leben die Pflichtigen und ihre … Töchter in der Schweiz. Der Pflichtige ist nach eigenen Angaben Direktor bzw. Geschäftsführer der beiden tschechischen Firmen D und E und hält sich unter der Woche in F [Tschechien] auf. Bis und mit Steuerperiode 2006 sind die Pflichtigen rechtskräftig veranlagt bzw. eingeschätzt.

2. In der Steuererklärung 2007 deklarierten die Pflichtigen ein steuerbares Einkommen im Kanton Zürich bzw. in der Schweiz von Fr. 23'053.- (Staatssteuer) bzw. Fr. 25'753.- (Bundessteuer) sowie ein steuerbares Vermögen im Kanton Zürich von Fr. 978'704.-. Mit Vorschlägen vom 1. Februar 2010 stellte das kantonale Steueramt eine Veranlagung bzw. Einschätzung der Pflichtigen mit deutlich höheren Steuerfaktoren für die Steuerperiode 2007 in Aussicht. Der Steuerkommissär berücksichtigte beim steu- erbaren Einkommen anders als die Pflichtigen auch Wertschriftenerträge in Tschechien und eine Dividendenzahlung der Firma D; zum steuerbaren Vermögen zählte er so- dann zusätzlich die Aktienwerte der beiden tschechischen Firmen und das weitere be- wegliche Vermögen in Tschechien. Die Pflichtigen machten geltend, diese Vorschläge verstiessen gegen das massgebende tschechisch-schweizerische Doppelbesteue- rungsabkommen, da der Pflichtige in Tschechien ansässig sei. Der Steuerkommissär forderte in der Folge mit Auflage vom 29. März 2010 bzw. Mahnung vom 9. Juni 2010 Unterlagen und Auskünfte zur Frage der Steuerpflicht in G [Schweiz] und den Liegen- schaften in Tschechien ein, worauf die Pflichtigen mit Schreiben vom 14. April 2010 und 15. Juni 2010 antworten liessen.

3. Mit Entscheid bzw. Hinweis vom 1. Juli 2010 setzte das kantonale Steuer- amt die Steuerfaktoren wie folgt fest: 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 3 - Bundessteuern 2007 Staats- und Gemeinde- steuern 2007 Steuerbares Einkommen (Schweiz) Fr. 253'500.- Fr. 240'400.- Satzbestimmendes Einkommen Fr. 556'500.- Fr. 553'800.- Steuerbares Vermögen Fr. ….- Satzbestimmendes Vermögen Fr. ….- Der ausländische Liegenschaftennettoertrag wurde dabei im Sinn von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) ermessensweise geschätzt. Im Übrigen erfolgte die Veranlagung/Einschätzung gemäss Vorschlag vom

1. Februar 2010. B. Die hiergegen von den Pflichtigen erhobenen Einsprachen wies das kanto- nale Steueramt mit Entscheiden vom 26. November 2010 ab. C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 13. Dezember 2010 liessen die Pflichti- gen sinngemäss beantragen, sie seien für die Steuerperiode 2007 deklarationsgemäss zu veranlagen bzw. einzuschätzen; der Pflichtige habe Wohnsitz in Tschechien. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde-/Rekursantwort vom 9. Februar 2011 auf Abweisung der Rechtsmittel unter Kostenfolge. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die bisherigen Steuerrekurskommissionen sind per 1. Januar 2011 zum Steuerrekursgericht mutiert (vgl. §§ 112 - 118a und §§ 147 - 153 des Steuergesetzes in den Fassungen vom 8. Juni 1997 bzw. 13. September 2010). Die vorliegenden, noch 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 4 - bei der Steuerrekurskommission I eingegangenen Geschäfte sind als Folge dieser Än- derung der 1. Abteilung des Steuerrekursgerichts zugeteilt worden. Sie werden unter den bisherigen Geschäftsnummern weitergeführt.

2. Im Folgenden fragt sich, wo der steuerrechtliche Wohnsitz des Pflichtigen in der Steuerperiode 2007 lag.

a) aa) Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG, Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und § 3 Abs. 1 StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent- halt in der Schweiz bzw. im Kanton haben. Einen solchen Wohnsitz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 3 Abs. 2 DBG; Art. 3 Abs. 2 StHG; § 3 Abs. 2 StG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichts gilt als Wohnsitz einer Person derjenige Ort, an dem sich faktisch der Mittel- punkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Der steuer- rechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Orts fällt nicht ins Gewicht (BGE 125 I 54 E. 2a; BGr,

18. Januar 2011, 2C_472/2010, E. 2.2, www.bger.ch). bb) Für eine Wohnsitzverlegung genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen. Massgeb- lich ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Der rechtliche Gehalt des Wohnsitzbegriffs lehnt sich nach wie vor weitge- hend an den Wohnsitzbegriff des ZGB an. Es gilt, dass niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Gleichermassen bleibt der einmal begründete Wohn- sitz – grundsätzlich – bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Nicht entscheidend ist deshalb in der Regel, wann der Steuerpflichtige sich am bisherigen Wohnort abgemel- det oder diesen verlassen hat. Begibt er sich ins Ausland, bleibt er in der Schweiz steuerpflichtig, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet (BGr,

18. Januar 2011, 2C_472/2010, E. 2.2 und 7. Dezember 2010, 2C_355/2010, E. 4.1 f. [je www.bger.ch, mit Hinweisen, beide auch zum Folgenden]). 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 5 - cc) Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz konstituierenden Sachverhaltselemente von Amts wegen abzuklären (Art. 123 Abs. 1 DBG). Der Steu- erwohnsitz ist als steuerbegründende Tatsache grundsätzlich von den Steuerbehörden nachzuweisen. Der Steuerpflichtige ist jedoch zur Mitwirkung und namentlich zu um- fassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. Art. 124 ff. DBG; § 132 Abs. 1 StG). Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist somit vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen. Dazu gehören nicht nur Ausführungen in Bezug auf die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Um- stände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben.

b) Die Pflichtigen sind unbestrittenermassen bis und mit Steuerperiode 2006 rechtskräftig veranlagt bzw. eingeschätzt worden. Dabei gingen die Steuerbehörden jeweils vom Wohnsitz beider Ehegatten in G [Schweiz] aus, was die Pflichtigen in den abgeschlossenen Verfahren nie bestritten haben. Vielmehr bezeichneten sie selbst jeweils G als ihren Wohnsitz. Wenn sie nun vorbringen, der Wohnsitz des Pflichtigen habe sich in der Steuerperiode 2007 in F [Tschechien] befunden, so behaupten sie damit sinngemäss eine Verlegung des Wohnsitzes. Es ist daher zu prüfen, ob die Pflichtigen die Wohnsitzverlegung im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht rechtsgenügend dargelegt haben.

c) aa) Nach vorgängigem Austausch über die Anwendbarkeit des Schweize- risch-Tschechischen Doppelbesteuerungsabkommens forderte der Steuerkommissär die Pflichtigen mit Auflage vom 29. März 2010 zur Beantwortung von Fragen bzw. Ein- reichung von Unterlagen auf, um die Steuerpflicht … abzuklären. Zusammengefasst verlangte er Folgendes:  Erklärung für die plötzliche Bestreitung des Hauptwohnsitzes in G (mit aussagekräfti- gen Unterlagen) und dafür, dass die Abmeldung von G erst 2009 stattgefunden habe; Nachweis der Anmeldung in der Tschechischen Republik;  Nachweis, dass die Dividenden 2007 der Firma D der ordentlichen Einkommenssteuer in der Tschechischen Republik unterworfen sei; Kopien der tschechischen Einkom- menssteuererklärung 2007 und des entsprechenden Veranlagungsentscheids;  Nachweis, dass sich der Pflichtige – wie geltend gemacht – im Kalenderjahr von Mon- tag bis Freitag in Tschechien und am Wochenende in der Schweiz aufgehalten habe; Erklärung, wo das Familienleben im Kalenderjahr 2007 stattgefunden habe; ob es zu- 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 6 - treffe, dass die im [selben Jahr] … volljährig gewordene Tochter ihren Wohnsitz an der H-Strasse … in G hatte; Erklärung, wo und mit wem der Steuerpflichtige seine Fe- rien verbringe, was ihn noch mit G verbinde und wo sich seine persönlichen Gegen- stände befänden; wie oft der Pflichtige im Jahr 2007 von seiner Ehefrau und /oder den Kindern in Tschechien besucht worden sei;  Erklärung, wo und wie der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 2007 in Tschechien gelebt habe (genaue Adresse, Grösse der Wohnung, Angaben, ob gemietet oder im Eigen- tum stehend, Kopien der dortigen Telefonrechnungen); Nachweis des Umzugs nach Tschechien;  Kopien der Handelsregisterauszüge der [Firmen] D und E. Zusätzlich forderte der Steuerkommissär verschiedene Unterlagen betreffend die Liegenschaften in Tschechien ein. bb) Die Pflichtigen liessen in ihrer Antwort vom 14. April 2010 erklären, eine internationale Steuerausscheidung sei erst nach der Revision der Jahre 2003 und 2004 durchgeführt worden. Der Pflichtige habe trotz wiederholten Interventionen bei den tschechischen Steuerbehörden keine Befreiung von der tschechischen Steuerpflicht erreichen können. Die Abmeldung in G (im Jahr 2009) sei vor allem erfolgt, weil die tschechischen Behörden eine Steuerpflicht in der Schweiz nicht akzeptierten. Der Pflichtige habe seit nunmehr 18 Jahren seinen geschäftlichen und privaten Haupt- wohnsitz in F und die Bemühungen, auch seine Gattin zum Umzug nach Tschechien zu bewegen, seien erfolglos geblieben. Belegmässige Nachweise für die Steuerpflicht in Tschechien seien mit den tschechischen Steuererklärungen bereits eingereicht wor- den, ebenso Belege für die Auszahlung der Dividenden 2007 der Firma D, wo ein Quellensteuerabzug von 15 % vorgenommen worden sei, was ein klarer Nachweis für die Steuerpflicht des Pflichtigen in Tschechien sei. Der Nachweis, dass sich der Pflich- tige von Montag bis Freitag beruflich und privat in der Tschechischen Republik auf- gehalten habe, sei längst erbracht worden. Sein Familienleben habe seit vielen Jahren und auch 2007 ausschliesslich an den Wochenenden in der Schweiz stattgefunden. Die … volljährig gewordene Tochter lebe bei ihrer Mutter in G. Der Pflichtige verbringe seine Ferien regelmässig in I [weiterer Staat], mit wem, sei seine Privatangelegenheit. Die persönlichen Gegenstände befänden sich massgeblich in Tschechien. Er lebe in Tschechien in seiner Wohnung im Firmengebäude E, das sich in seinem Privateigen- tum befinde; die Firma E sei dort Mieter. Die Telefonrechnungen in Tschechien seien seine Privatangelegenheit; dies gelte auch für eventuelle Besuche seiner Familienan- 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 7 - gehörigen in Tschechien, die "absolut unrelevant im Zusammenhang mit den … erfor- derlichen Steuerauskünften" seien und "ebenfalls zum nicht öffentlich darzulegenden Privatbereich" gehörten. Seine Wohnung in Tschechien sei mit dem Kauf von Möbeln etc. in Tschechien eingerichtet, da die Familie nach wie vor in G lebe. Die geschäftliche Liegenschaft des Pflichtigen sei unter den Aktivposten der jeweiligen Bilanzen zu fin- den; die privaten Liegenschaften und die entsprechenden Mieterträge seien korrekt in den Steuererklärungen für Tschechien deklariert worden. Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 erläuterte der Steuerkommissär den Pflichti- gen die Regeln der Beweislastverteilung und stellte fest, einige Belege seien entgegen der Behauptung der Pflichtigen nicht aktenkundig. Zudem sei die "generelle Untermau- erung" des Sachverhalts "mässig". In der Antwort vom 12. Mai 2010 brachten die Pflichtigen insbesondere vor, die Flugreisekosten 2007 seien ausgewiesen. cc) Der Steuerkommissär wiederholte mit Mahnung vom 9. Juni 2010 die Auf- lagen. Die Pflichtigen reichten daraufhin erneut ihr Schreiben vom 14. April 2010 sowie einen Zeitungsartikel ein, wonach der FIFA-Präsident als leitender Angestellter an sei- nem Arbeitsort steuerpflichtig sei. dd) Im Hinweis bzw. Einschätzungsentscheid vom 1. Juli 2010 hielt das kan- tonale Steueramt in Bezug auf den Wohnsitz des Pflichtigen fest, bei der Beurteilung des Lebensmittelpunkts seien Zivilstand, Familienverhältnisse, Art der Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck des Aufenthaltes am jeweiligen Ort und die dortigen Wohnverhält- nisse zu berücksichtigen. Dabei komme den familiären und persönlichen Beziehungen im Allgemeinen der Vorrang gegenüber den beruflichen Bezügen zu. Das Familienle- ben der Pflichtigen habe im Jahr 2007 ausschliesslich an den Wochenenden in der Schweiz stattgefunden. Wer jedes Wochenende zu seiner Familie in die Schweiz flie- ge, habe seinen Lebensmittelpunkt und somit seinen Wohnsitz in der Schweiz. ee) Im Einspracheverfahren reichten die Pflichtigen keine weiteren Belege ein und wiederholten im Wesentlichen ihre früheren Vorbringen betreffend Wohnsitz. ff) Mit Beschwerde- bzw. Rekursschrift erklärten die Pflichtigen in Bezug auf die Frage des Wohnsitzes, nicht nur die Flugabrechnungen würden den Hauptwohnsitz des Pflichtigen in Tschechien belegen, es seien auch nie Hotelabrechnungen für sei- nen Aufenthalt in Tschechien "geltend gemacht" worden. Er habe schon Mitte der 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 8 - Neunzigerjahre geplant, mit seiner Familie nach Tschechien umzusiedeln. Gegen die- sen Plan sei aber seine Gattin gewesen, die mit den beiden Töchtern habe in der Schweiz bleiben wollen. So sei ihm nur der unbefriedigende und kostspielige Ausweg geblieben, jahrelang per Flugzeug über das Wochenende nach G zu reisen und die Arbeitswoche hindurch in der eigenen Wohnung in F zu residieren. Anfang 2009 habe er sich definitiv aus der Schweiz abgemeldet, da die Besteuerung sowohl in Tsche- chien als auch in der Schweiz unhaltbar und untragbar für ihn gewesen sei. Zudem habe die Weigerung der Ehefrau, nach Tschechien umzuziehen, zu erheblichen Span- nungen zwischen den Ehepartnern geführt. Zu den gemahnten Auskünften und Unterlagen liessen die Pflichtigen u.a. vorbringen, den Pflichtigen würden nur noch die privaten Wochenendaufenthalte mit G verbinden. Die Wohnung in F sei ca. 200m² gross; ein Teil der privaten Telefongesprä- che laufe über den Festnetzanschluss der Firma, da sich die Wohnung im Firmenge- bäude der E befinde. Zudem führe der Pflichtige einen Grossteil seiner Gespräche per Mobiltelefon. Die Frage, wie oft er 2007 von seiner Ehefrau und/oder den Kindern in Tschechien besucht worden sei, sei für die Klärung des Lebensmittelpunkts "nicht rele- vant". Der Rekursschrift wurden fünf nicht übersetzte Dokumente in tschechischer Sprache beigefügt welche der "ergänzenden Beweisführung betreffend des tatsächli- chen Wohnsitzes in seiner eigenen Wohnung … und des Engagements für seine bei- den Firmen" dienen sollen.

d) aa) Zunächst ist hervorzuheben, dass der Pflichtige im Jahr 2007 die Ver- bindungen zum Wohnsitz G nicht im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auflöste, um daraufhin einen neuen Wohnsitz in F zu begründen. Ob ein solcher Schritt allenfalls im Jahr 2009 gemacht wurde – der Pflichtige war nach eigenen Aussagen erst dann von seiner Familie "faktisch getrennt" – ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Es ist aber zu prüfen, wo sich der Lebensmittelpunkt des Pflichtigen im Jahr 2007 befand. bb) Unbestrittenermassen verbrachte der Pflichtige die Wochenenden in der Schweiz mit seiner Familie und hielt sich unter der Woche aus geschäftlichen Gründen in F auf. Nachdem er keine über das Geschäftliche hinausgehenden Kontakte in F substantiiert behauptet, geschweige denn belegt hat, ist nicht von einer engeren sozia- len Einbindung in F auszugehen, selbst wenn der Pflichtige die tschechische Staats- bürgerschaft besitzt. Folglich waren die Aufenthalte in F jeweils rein geschäftlicher Na- 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 9 - tur, wogegen die regelmässige Rückkehr nach G an den Wochenenden aus familiären Gründen erfolgte. Der Hinweis der Pflichtigen auf die Situation des FIFA-Präsidenten untermauert entgegen der Ansicht der Pflichtigen nicht das Bestehen des Hauptwohn- sitzes in F. Gemäss Bundesgericht lässt sich nämlich die Rechtsprechung zum inter- kantonalen Steuerrecht, wonach leitende Angestellte ihren Wohnsitz am Arbeitsort haben, nicht ohne Weiteres auf internationale Verhältnisse übertragen. Die geschäftli- chen Interessen können für die Bestimmung des Mittelpunktes der Interessen des Steuerpflichtigen nur dann von Bedeutung sein, wenn sie einen überwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen darstellen. Allerdings pflegen auch Führungskräfte der Wirt- schaft soziale Beziehungen und stellen insbesondere derartige Beziehungen ein ge- wichtiges Element bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen dar (BGr, 18. Januar 2011, 2C_472/2010, E. 2.3, www.bger.ch, mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Pflichtige nicht nur Einkünfte als Angestellter seiner beiden Unter- nehmen in Tschechien generierte, sondern zudem nach eigenen Angaben in der Schweiz auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von Fr. 70'788.- erzielte. Damit steht fest, dass die Beziehungen des Pflichtigen zur Schweiz im Jahr 2007 nicht nur persönlicher, sondern auch wirtschaftlicher Natur waren. Die Familie des Pflichtigen hatte unbestrittenermassen Wohnsitz in G. Der Pflichtige machte trotz Aufforderung keine Angaben zu allfälligen Besuchen seiner Fa- milie in F, obwohl dieser Umstand für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts von Bedeutung hätte sein können. Folglich ist nicht von Besuchen der Familienangehörigen in erheblichem Ausmass auszugehen und dieser Punkt mithin nicht als Indiz für den Lebensmittelpunkt in F zu werten. Bei den familiären Verhältnissen ist zu berücksichti- gen, dass die jüngere Tochter des Pflichtigen im Jahr 2007 noch minderjährig war und die ältere Tochter erst [im Verlauf des Jahres 2007] … volljährig wurde, was für ge- wichtige private Interessen ihres Vaters in G spricht. Für das Jahr 2007 ist zudem von einem intakten Eheleben der Pflichtigen auszugehen. Die nun behaupteten ehelichen Spannungen, die 2009 in der Abmeldung des Pflichtigen aus der Schweiz "primär auch aus steuerlichen Gründen" gegipfelt haben sollen, lassen entgegen der Rekursschrift nicht darauf schliessen, dass die Absicht dauernden Verbleibens in Tschechien bereits 2007 bestanden hätte. Dem Pflichtigen steht zwar in seiner Geschäftsliegenschaft nach eigenen An- gaben eine sehr grosszügige Wohnung zur Verfügung. Dies ist ansatzweise auch aus der nur in tschechischer Sprache eingereichten "Bauabnahme-Entscheidung" … er- 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 10 - sichtlich. Für die Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt des Pflichtigen befindet bzw. im Jahr 2007 befand, ist jedoch zum einen die Grösse der Wohnung allein nicht aus- schlaggebend, zum anderen geht es hier nicht um die Neubegründung eines Wohnsit- zes, da die Pflichtigen wie erwähnt den Wohnsitz in G bis und mit 2006 nicht bestritten, weshalb eine Bauabnahme von Ende 2002 kaum dazu geeignet ist, die Verlagerung des Lebensmittelpunkts im Jahr 2007 zu belegen. Insbesondere hat der Pflichtige in der tschechischen Steuererklärung datierend vom 17. März 2008 unter "Wohnadresse (Ort des dauerhaften Aufenthalts)" H-Str. … in G angegeben und lediglich als "Aufent- haltsadresse" die K-Str. … in F bezeichnet. Auch in einer Aufstellung vom Juli 2008 betreffend "Aufwand - Ertragsrechnung 2007 für Einkünfte in der Schweiz" zu Flugrei- sekosten in Höhe von Fr. 12'723.- vermerkte er: "Geschäftssitz F, Wohnsitz G". Schliesslich ist auch in der Bestätigung betreffend Auszahlung einer Dividende durch die Firma D angegeben, er sei in G wohnhaft. Diese Dokumente sprechen dafür, dass der Pflichtige selbst G als Ort seines Wohnsitzes betrachtete. cc) Zusammenfassend haben die Pflichtigen unter Berücksichtigung ihrer Mit- wirkungspflicht nicht rechtsgenügend dargelegt, dass sich 2007 der Wohnsitz des Pflichtigen neu in F befunden hätte. Auch aus den Akten ist keine Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Tschechien zu diesem Zeitpunkt ersichtlich. Vielmehr unter- schieden sich die Verhältnisse im Jahr 2007 nicht von denjenigen der Vorjahre, als der Pflichtige Wohnsitz in der Schweiz hatte. Zwar verfügte er sowohl in G als auch in F über eigene Liegenschaften, die er selbst bewohnte. Seine wirtschaftlichen Interessen lagen überwiegend – wenn auch nicht ausschliesslich – in Tschechien. Für die Be- stimmung des Lebensmittelpunkts erscheinen aber vorliegend die familiären Bezie- hungen zu seiner Ehefrau und den Kindern (insbesondere der jüngeren Tochter) aus- schlaggebend. Zusätzlich ins Gewicht fällt die punktuelle wirtschaftliche Tätigkeit des Pflichtigen, die 2007 zu nicht unwesentlichen Einkünften in der Schweiz führte. Ganz abgesehen davon widerspricht es dem auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999), wenn die Pflichtigen nun behaupten, der Wohnsitz des Pflichtigen befinde sich in F, nachdem sie den Wohnsitz G zuvor nicht bestritten und der Pflichtige selbst noch in Dokumenten des Jahres 2008 angab, sein Wohnsitz liege in G.

e) Somit ist festzuhalten, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Pflichti- gen im Jahr 2007 nach wie vor in G befand, weshalb er für diese Steuerperiode hier unbeschränkt steuerpflichtig ist. 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

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3. Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls gestützt auf das massgebliche Doppelbe- steuerungsabkommen (DBA) andere Schlüsse zu ziehen sind. Nach vorherrschender Auffassung vermögen DBAs internes Recht nicht aufzuheben. Die innerstaatlichen Vorschriften bleiben danach immer Grundlage für die Besteuerung. Sie finden aber insoweit nicht oder nur eingeschränkt Anwendung, als sie im Widerspruch zu Bestim- mungen eines DBA stehen. Die DBA bilden nach dieser Ansicht Schranken für die Ausschöpfung der grundsätzlich umfassenden Steuerhoheit der Schweiz, was als "ne- gative Wirkung" der DBA bezeichnet wird (Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizeri- sche Steuerrecht, 6. A., 2010, S. 561 f.; differenzierend Madeleine Simonek, Problem- felder aus dem Verhältnis von Doppelbesteuerungsabkommen und Verständigungs- vereinbarungen zum innerstaatlichen Recht, ASA 73 [2004/2005], S. 97 ff., S. 110 ff.).

a) Im Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regie- rung der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 4. Dezember 1995 (in Kraft seit 23. Oktober 1996, SR 0.672.974.31; im Folgenden DBA-T) wird eine "ansäs- sige Person" wie folgt definiert: Art. 4

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat an- sässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines an- deren ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstät- te verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftli- chen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Le- bensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einver- nehmen. 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 12 -

b) Diese Formulierung entspricht weitgehend Art. 4 des OECD-Muster- abkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von 1992 (im Folgenden OECD-MA). Für die Auslegung der von der Schweiz nach dem Vorbild des OECD-MA geschlossenen DBA ist der OECD-Kommentar zu den Artikeln des Musterabkommens von erheblicher Bedeutung (BGr, 6. Mai 2007, 2C_276/2007, E. 5.3, www.bger.ch, unter Hinweis auf den Kommentar zum Musterabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen, deutsche Übersetzung der von der OECD in englischer und deutscher Sprache veröffentlichten Originalausgabe, Berlin 1994; aktuell jedoch Model Tax Convention on Income and on Capital, Conden- sed Version, 22 July 2010, OECD Committee on Fiscal Affairs [im Folgenden: OECD- Kommentar]).

c) Die Pflichtigen bringen im Wesentlichen vor, der Pflichtige habe seine "en- geren persönlichen und ausschliesslich wirtschaftlichen Beziehungen ohne jeden Zwei- fel in Tschechien", denn er sei dort und nicht in der Schweiz vollumfänglich beruflich engagiert und er lebe zum überwiegenden Teil auch privat in einer eigenen Wohnung dort. Von einem Lebensmittelpunkt in der Schweiz könne nicht die Rede sein. Zudem besage Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA-T, dass der Pflichtige als tschechischer Staatsangehöri- ger selbst dann als in Tschechien und nicht in der Schweiz ansässig gelten würde, wenn er sich wesentlich häufiger als dargelegt in der Schweiz aufgehalten hätte. Mit ihrer Argumentation verkennen die Pflichtigen den kaskadenhaften Aufbau von Art. 4 Abs. 2 DBA-T, welche die Ansässigkeit regelt. Lit. c der Bestimmung käme erst dann zum Zuge, wenn lit. a und b nicht zur Anwendung gelangten. Steht aber wie hier – was noch aufzuzeigen ist – die Ansässigkeit einer natürlichen Person bereits aufgrund des Mittelpunkts der Lebensinteressen fest, so ist die Staatsangehörigkeit im Sinn von lit. c der Bestimmung nicht mehr von Belang.

d) Mit der Definition der Ansässigkeit nach Art. 4 Abs. 1 DBA-T sollen die ver- schiedenen Arten persönlicher Zugehörigkeit erfasst werden, welche gemäss inner- staatlichem Recht die unbeschränkte Steuerpflicht begründen (vgl. OECD-Kommentar S. 84, Ziff. 8 zum gleichlautenden Artikel des Musterabkommens). Wie gesehen, ist der Pflichtige nach internem Recht in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Er behaup- tet, auch in Tschechien steuerpflichtig zu sein. Damit wäre von einer Doppelansässig- keit in beiden Staaten auszugehen, weshalb zu bestimmen ist, welchem Ansässig- 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 13 - keitsstaat gemäss DBA der Vorrang zukommt (vgl. dazu Peter Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 2005, S. 243). Dabei ist nach der Kaskade gemäss Art. 4 Abs. 2 DBA-T vorzugehen. aa) Der Pflichtige bewohnte sowohl in der Schweiz als auch in Tschechien in seinem Eigentum stehende Liegenschaften, wobei er sich unter der Woche im einen und am Wochenende im anderen Staat aufhielt. Damit verfügte er in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte (vgl. dazu OECD-Kommentar, S. 86 f. Ziff. 11 ff.). bb) Es fragt sich daher, ob der Pflichtige im Jahr 2007 zu einem der beiden Staaten "engere persönliche und wirtschaftliche Interessen (Mittelpunkt der Lebens- interessen)" im Sinn von Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-T hatte. Zur Beurteilung, in welchem Staat der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt ("center of vital interests") sind ge- mäss OECD-Kommentar die familiären und sozialen Beziehungen des Pflichtigen zu berücksichtigen, dessen Beschäftigungen, politische, kulturelle oder weitere Aktivitä- ten, der Arbeitsort, der Ort der Verwaltung eigener Liegenschaften etc. Die Umstände sollen gesamthaft betrachtet werden, wobei insbesondere das persönliche Verhalten der natürlichen Person von Bedeutung ist. Hat jemand in einem Staat eine Wohnstätte und richtet sich eine zweite in einem anderen Staat ein, unter Beibehaltung derjenigen im ersten Staat, so deutet dies unter Umständen auch auf die Beibehaltung des Le- bensmittelpunkts im ersten Staat hin, wo der Pflichtige stets lebte, arbeitete und sich seine Familie und Besitztümer befinden (OECD-Kommentar, S. 87 Ziff. 15). cc) Wie bereits erläutert, lag der Lebensmittelpunkt des Pflichtigen in der frag- lichen Steuerperiode gemäss schweizerischem Recht in G. An dieser Beurteilung än- dert auch die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Tschechien nichts: Da der einschlägige Artikel des OECD-Musterabkommens im Wesentlichen mit Art. 4 DBA-T übereinstimmt, ist von den im OECD-Kommentar erwähnten Kriterien zur Be- stimmung der Ansässigkeit auszugehen. Diese entsprechen weitgehend denjenigen Punkten, die bei der Festlegung des Wohnsitzes gemäss innerstaatlichem Recht bei- gezogen wurden (vgl. oben E. 3). Insbesondere ist festzuhalten, dass der Pflichtige 2007 den bisherigen Wohnsitz in G beibehielt, wo er zuvor jahrelang gelebt hatte, sich nach wie vor seine Familie sowie seine Eigentumswohnung befand. 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

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e) Nachdem bestimmt werden konnte, bei welcher ständigen Wohnstätte der Mittelpunkt der Lebensinteressen lag, sind die weiteren Schritte der Kaskade (Aufent- halt, Staatsangehörigkeit) nicht mehr zu prüfen. Der Pflichtige ist folglich im Sinn von Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-T in der Schweiz ansässig.

f) Die Pflichtigen behaupten sinngemäss einen unterschiedlichen Wohnsitz der Ehegatten. Nachdem der Pflichtige aber in der Schweiz ansässig ist, greift ohne Weiteres die Ehegattenbesteuerung und ist darauf nicht weiter einzugehen.

4. Die Pflichtigen weisen auf Art. 23 DBA-T (Vermeidung der Doppelbesteue- rung) hin und bringen gestützt darauf vor, dass die tschechischen Einkünfte und Ver- mögensteile aus Tschechien selbst dann nicht in der Schweiz steuerbar wären, wenn der Pflichtige als in der Schweiz ansässig gelten würde. Damit verkennen sie Sinn und Zweck des Methodenartikels. Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA-T kommt insbesondere die Bedeutung zu, dass die in Tschechien zu ver- steuernden Einkommens- und Vermögenswerte bei der Satzbestimmung in der Schweiz berücksichtigt werden dürfen (sog. Steuerbefreiung mit Progressionsvorbe- halt, vgl. dazu Vogel/Lehner, DBA-Kommentar, 5. A., 2008, Art. 23 N 3 ff., Locher, S. 479 f.). Auf Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA-T ist sodann nachstehend im Zusammenhang mit der Dividendenbesteuerung einzugehen.

5. Die Pflichtigen beantragen, nur das in der Schweiz befindliche Vermögen (Eigentumswohnung, Bankguthaben, Aktien der Firma L) sei in der Schweiz zu be- steuern und zwar gemäss Steuererklärung 2007. Zu den Beträgen äussern sie sich nicht im Einzelnen.

a) Gemäss Art. 22 Abs. 2 DBA-T kann bewegliches Vermögen, das Betriebs- vermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, im anderen Staat besteuert werden. Nach Abs. 4 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 15 - können alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Der Pflichtige ist in Tschechien nicht selbstständig erwerbstätig, sondern als Direktor bzw. Geschäftsführer bei den Firmen D und E angestellt. Damit ist das bewegliche Vermögen im Ansässigkeitsstaat des Pflichtigen zu versteuern. Die Vorin- stanz hat folglich zu Recht das bewegliche Vermögen des Pflichtigen in Tschechien in das steuerbare Vermögen in der Schweiz einbezogen (Aktien der beiden tschechi- schen Firmen, weiteres bewegliches Vermögen in Tschechien). Die rechtskundig ver- tretenen Pflichtigen haben die Höhe dieser Vermögensbestandteile nicht beanstandet, womit sich Ausführungen zum Quantitativen erübrigen.

6. Weiter verlangen die Pflichtigen, es sei bloss das in der Schweiz erzielte Einkommen (Zinserträge aus Bankguthaben) hier zu besteuern.

a) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im andern Ver- tragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nut- zungsberechtigte ist, nur im andern Staat besteuert werden (Art. 11 Abs. 1 DBA-T). Unter "Zinsen" werden Einkünfte aus Forderungen jeder Art verstanden (Abs. 2). Damit sind die Erträge aus (tschechischem) Wertschriftenvermögen (Fr. 71'505.-) im Ansässigkeitsstaat der begünstigten Person, d.h. in der Schweiz zu versteuern. Dies würde auch gelten, wenn die Erträge als "andere Einkünfte" im Sinn von Art. 21 Abs. 1 DBA-T qualifiziert würden. Die Höhe des Betrags ist nicht umstritten.

b) Weiter ist zu prüfen, wie es sich mit der Dividende der Firma D verhält. aa) Nach Art. 10 Abs. 1 DBA-T können Dividenden, die eine in einem Ver- tragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, im anderen Staat besteuert werden. Die Dividenden können auch im Ansässig- keitsstaat des auszahlenden Unternehmens besteuert werden, jedoch höchstens im Umfang von 5 % bzw. 15 % des Bruttobetrags der Dividenden (vgl. Abs. 2; zum Gan- zen siehe OECD-Kommentar S. 186 ff. Ziff. 4 ff.). 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 16 - Nach Darstellung der Pflichtigen zahlte die in Tschechien ansässige Gesell- schaft D dem Pflichtigen eine Dividende in Höhe von Fr. 130'000.- aus. Die Pflichtigen reichten diesbezüglich eine in tschechischer Sprache verfasste Bestätigung vom

20. Dezember 2007 ein. Soweit ersichtlich, geht daraus hervor, dass am 5. Novem- ber 2007 dem Pflichtigen eine Dividende in Höhe von Fr. 130'000.- (im Dokument in Schweizer Franken angegeben) ausbezahlt wurde, unter Abzug einer Steuer von 15 %. bb) In Anwendung von Art. 10 Abs. 1 DBA-T ist diese Dividende grundsätzlich bei dem in der Schweiz ansässigen Empfänger (dem Pflichtigen) zu besteuern. Dem Quellenstaat Tschechien steht das begrenzte Besteuerungsrecht im Umfang von 15 % zu (Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA-T). Um die dadurch entstehende Doppelbesteuerung zu vermeiden, gewährt die Schweiz gemäss Art. 23 Abs. 2 lit b DBA-T dem hier ansässi- gen Pflichtigen auf Antrag eine Entlastung (Anrechnung, pauschale Steueranrechnung oder teilweise Befreiung). Die Schweiz ist befugt, die Art der Entlastung zu bestimmen und das Verfahren zu ordnen (Art. 23 Abs. 2 lit. b am Ende). cc) Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die pauschale Steuerabgeltung vom 22. August 1967 (SR 672.201, im Folgenden VO pStA) können natürliche und juristische Personen für die in Übereinstimmung mit einem Doppelbesteuerungsab- kommen in einem Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer von aus diesem Vertrags- staat stammenden Erträgnissen eine pauschale Steueranrechnung beantragen. Nach Art. 13 Abs. 1 VO pStA wird die pauschale Steueranrechnung nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist in einem besonderen Formular (Ergänzungsblatt pauschale Steueran- rechnung zum Wertschriftenverzeichnis) der zuständigen Amtsstelle desjenigen Kan- tons einzureichen, in dem der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Er- trägnisse fällig wurden, ansässig war (Abs. 2). Der Anspruch auf pauschale Steueranrechnung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt wird (Art. 14 Abs. 2 VO pStA). dd) Voraussetzung für die Gewährung der pauschalen Steueranrechnung ist somit ein Gesuch der Pflichtigen. Indes haben die Pflichtigen kein solches Gesuch ge- stellt. Mit Einschätzungsvorschlag vom 1. Februar 2010 wurden die Pflichtigen auf die Möglichkeit der pauschalen Steueranrechnung hingewiesen und der Steuerkommissär liess ihnen auch das entsprechende Formular, die Wegleitung sowie ein Merkblatt der 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 17 - ESTV zukommen. Die bereits damals rechtskundig vertretenen Pflichtigen stellten im Schreiben vom 12. Februar 2010 kein Gesuch um pauschale Steueranrechnung, son- dern beschränkten sich auf die Bestreitung der Ansässigkeit des Pflichtigen. Auch in späteren Schreiben liessen sie kein Gesuch um pauschale Steueranrechnung stellen. Nachdem es vorliegend um die Steuerperiode 2007 geht, ist die Dreijahresfrist gemäss Art. 14 Abs. 2 VO pStA Ende 2010 abgelaufen und der Anspruch auf pauschale Steu- eranrechnung damit erloschen. Ein (ebenfalls nicht beantragter) Abzug der ausländi- schen Quellensteuern im Sinn von Art. 32 Abs. 1 DBG bzw. § 30 Abs. 1 StG fällt so- dann ausser Betracht, da die Pflichtigen es versäumt haben, die Quellensteuern rechtzeitig zurückzufordern (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 32 N 22 DBG bzw. § 30 N 23 StG). Der Einbezug der gesamten Dividende von Fr. 130'000.- ins hiesige Einkom- mens-Steuersubstrat ist damit nicht zu beanstanden.

c) Schliesslich hat der Steuerkommissär beim satzbestimmenden Einkommen einen Liegenschaftennettoertrag in Tschechien nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 240'000.- geschätzt. aa) Hat ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht ein- wandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerbehörde gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. § 139 Abs. 2 Satz 1 StG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Bestimmung setzt einen Untersuchungsnotstand voraus. Dieser ist im Regelfall dadurch verursacht, dass der Steuerpflichtige trotz formgültiger Mahnung seinen Mit- wirkungspflichten mit Bezug auf die Ermittlung der für die Einschätzung massgeblichen Tatsachen nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist. Mit Auflage vom 29. März 2010 verlangte der Steuerkommissär unter dem Titel "Liegenschaften in Tschechien" ein vollständig ausgefülltes Liegenschaftsver- zeichnis mit detaillierten Angaben über die Liegenschaften in Tschechien per 31.12.2007 und Ertrag pro 2007; einen detaillierten Mieterspiegel inkl. Anzahl der Zimmer pro 2007 und detaillierte Angaben über die Aufwendungen für Unterhalt und Abgaben der Liegenschaft mit Aufstellung sowie chronologisch geordneten Belegen pro 2007. In ihrer Antwort vom 14. April 2010 führten die Pflichtigen dazu aus, die ge- schäftliche Liegenschaft des Pflichtigen sei unter den Aktivposten der jeweiligen Bilan- 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 18 - zen, die regelmässig mit den Schweizer Steuererklärungen eingereicht worden seien, zu finden. Die privaten Liegenschaften und die entsprechenden Mieterträge seien kor- rekt in den Steuererklärungen für Tschechien deklariert. Mit Mahnung vom 9. Juni 2010 wiederholte der Steuerkommissär die Auflage, worauf die Pflichtigen mit Schreiben vom 15. Juni 2010 erneut ihr vorerwähntes Schreiben vom 14. April 2010 einreichten. Auflage und Mahnung erscheinen zumutbar und verhältnismässig. Indem sich die Pflichtigen auf eine pauschale Antwort beschränkten statt die geforderten Unterla- gen einzureichen, verletzten sie ihre Mitwirkungspflicht. Der Hinweis auf Angaben in der tschechischen Steuererklärung ist offensichtlich ungenügend, zumal die Steuer- erklärung nur in tschechischer Sprache eingereicht wurde, bloss eigene Angaben des Pflichtigen beinhaltet und keinerlei amtliche Bestätigung dieser Deklaration vorliegt. Auch wenn es zutreffen sollte, dass in Tschechien eine Selbstveranlagung vorzuneh- men war, so wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, bei den tschechischen Behör- den eine Bestätigung einzuholen. Die Schätzung der Liegenschaftennettoerträge in Tschechien erfolgte daher zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen. bb) Eine zu Recht ergangene Ermessensveranlagung kann der Steuerpflichti- ge gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Un- richtigkeit anfechten. Diese Normen enthalten eine Kognitionsbeschränkung der Prü- fungsinstanzen, welche eine zu Recht getroffene Ermessensveranlagung nur aufheben können, wenn sie sich als offensichtlich falsch erweist. Im Einspracheverfahren gingen die rechtskundig vertretenen Pflichtigen mit keinem Wort auf die teilweise Ermessensveranlagung bzw. -einschätzung ein. In der Beschwerde- und Rekursschrift begnügten sie sich damit zu erklären, die entspre- chenden Angaben seien jeweils in den Aufstellungen für die internationale Steueraus- scheidung, die als Beilagen zu den Schweizer Steuererklärungen eingereicht worden seien, aufgeführt. In einer Aufstellung vom Juli 2008 wurden beim Einkommen unter anderem Mieterträge laut tschechischer Steuererklärung 2007 von CZK 3'906'924 bzw. Fr. 231'263.- angegeben. Diese Beträge sind jedoch unbelegt geblieben. Die Pflichtigen haben damit die offensichtliche Unrichtigkeit der ermessens- weisen Schätzung nicht dargetan. Auch sind aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung deuten würden. Unter Ziff. 39 in der tschechischen Steuererklärung (vom Pflichtigen als "Mieteinkünfte 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366

- 19 - netto" übersetzt) ist ein Betrag von CZK 3'906'924 eingetragen. Per Ende 2007 ent- sprach dies umgerechnet einem Betrag von gut Fr. 240'000.- …. Geldeinkünfte in aus- ländischer Währung sind zwar grundsätzlich im Zuflusszeitpunkt zum Geldkurs in Schweizer Franken umzurechnen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 16 N 60 DBG). Aber die Mietzinserträge sind ohnehin unbelegt geblieben und auch der Zeitpunkt des Geldzuflusses liegt im Dunkeln. Die ermessensweise Schätzung der Liegenschaften- nettoerträge in Tschechien in derselben Höhe von Fr. 240'000.- erweist sich damit nicht als offensichtlich falsch und ist folglich im Beschwerde- und Rekursverfahren zu bestätigen.

7. Zusammenfassend war der Pflichtige in der Steuerperiode 2007 in G wohn- haft bzw. ansässig. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich sowohl diesbezüglich als auch betraglich als korrekt. Somit sind Beschwerde und Rekurs vollumfänglich ab- zuweisen.

8. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG,) und entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). Die verheirateten Pflichtigen haften solidarisch für den Gesamtbetrag (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 144 N 7 DBG und § 151 N 12 StG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2010.267 1 ST.2010.366