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2022

Zh Steuerrekursgericht · 2022-05-11 · Deutsch ZH

Staats- und Gemeindesteuern 2019 | Vermögenssteuerwert von Liegenschaften. Gleichbehandlung im Unrecht. Der Kaufpreis der Mitte 2017 vom Pflichtigen und seiner Partnerin in der zürcherischen Gemeinde A gekauften Eigentumswohnung ist als Verkehrswert per Ende 2017 tauglich. Er übersteigt den Formelwert gemäss der einschlägigen Weisung 2009 um mehr als das Doppelte. Die Steuerbehörde setzt als Steuerwert deshalb nicht den Formelwert, sondern 70% des Kaufpreises (= Verkehrswert) ein. Anders als im Präjudiz vom 14. Februar 2020 (1 ST.2019.121) kann der Pflichtige nicht gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Untätigkeit der Steuerbehörde die Fortführung des Formelwerts verlangen. Zwar versteuert gestützt auf die Weisung 2009 aufgrund der stark gestiegenen Bodenpreise weiterhin ein Grossteil der Grundeigentümer im Kanton Zürich einen unter 70% des Verkehrswerts liegenden Formelwert. Anders als zur Zeit des erwähnten Präjudizes hat der Kanton Zürich den Handlungsbedarf mittlerweile erkannt und ist die Überarbeitung der Weisung 2009 in vollem Gang. | § 39 StG; Weisung 2009 über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte

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Zürich Steuerrekursgericht 11.05.2022 2022 Zurich Steuerrekursgericht 11.05.2022 2022 Zurigo Steuerrekursgericht 11.05.2022 2022

Staats- und Gemeindesteuern 2019 | Vermögenssteuerwert von Liegenschaften. Gleichbehandlung im Unrecht. Der Kaufpreis der Mitte 2017 vom Pflichtigen und seiner Partnerin in der zürcherischen Gemeinde A gekauften Eigentumswohnung ist als Verkehrswert per Ende 2017 tauglich. Er übersteigt den Formelwert gemäss der einschlägigen Weisung 2009 um mehr als das Doppelte. Die Steuerbehörde setzt als Steuerwert deshalb nicht den Formelwert, sondern 70% des Kaufpreises (= Verkehrswert) ein. Anders als im Präjudiz vom 14. Februar 2020 (1 ST.2019.121) kann der Pflichtige nicht gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Untätigkeit der Steuerbehörde die Fortführung des Formelwerts verlangen. Zwar versteuert gestützt auf die Weisung 2009 aufgrund der stark gestiegenen Bodenpreise weiterhin ein Grossteil der Grundeigentümer im Kanton Zürich einen unter 70% des Verkehrswerts liegenden Formelwert. Anders als zur Zeit des erwähnten Präjudizes hat der Kanton Zürich den Handlungsbedarf mittlerweile erkannt und ist die Überarbeitung der Weisung 2009 in vollem Gang. | § 39 StG; Weisung 2009 über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte

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