opencaselaw.ch

2021

Zh Steuerrekursgericht · 2021-04-21 · Deutsch ZH

Direkte Bundessteuer 2018 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2018 | Abzugsfähigkeit von Vermögensverwaltungskosten. Die Wertschriften der Pflichtigen werden in einem Depot bei einer Bank gehalten. Darüber hinaus haben die Pflichtigen einer Vermögensverwalterin eine Vollmacht über das Depot erteilt und sie damit beauftragt, das Portfolio nach bestimmten Kriterien zu bewirtschaften. Hierfür wurde sie pauschal zu einem Prozentsatz des Werts der Wertschriften entschädigt. Die letzteren Kosten waren damit nicht gemäss lit. D der Weisung des kantonalen Steueramts abziehbar, weil die Tätigkeit der Verwalterin als so genanntes Portfolio-Management einzustufen ist. Die Pflichtigen machen einem Pauschalabzug von 7.45 Promille geltend. Die seit der Steuerperiode 2018 gültige Neufassung von Ziff. D: II der Weisung ist nicht im Sinn der Pflichtigen dahingehend auszulegen. Ziel der Weisungsänderung war es, dass auch bei einem Depotwerten von mehr als Fr. 2'000'000.- ein Pauschalabzug gewährt werden kann. Allerdings war nie die Rede davon, dass bei einem höheren Depotwert der abzugsfähige Promillesatz höher sein soll. | Art. 32 Abs. 1, 34 lit. d DBG; § 30 Abs. 1, 33 lit. d StG; Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zürich Steuerrekursgericht 21.04.2021 2021 Zurich Steuerrekursgericht 21.04.2021 2021 Zurigo Steuerrekursgericht 21.04.2021 2021

Direkte Bundessteuer 2018 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2018 | Abzugsfähigkeit von Vermögensverwaltungskosten. Die Wertschriften der Pflichtigen werden in einem Depot bei einer Bank gehalten. Darüber hinaus haben die Pflichtigen einer Vermögensverwalterin eine Vollmacht über das Depot erteilt und sie damit beauftragt, das Portfolio nach bestimmten Kriterien zu bewirtschaften. Hierfür wurde sie pauschal zu einem Prozentsatz des Werts der Wertschriften entschädigt. Die letzteren Kosten waren damit nicht gemäss lit. D der Weisung des kantonalen Steueramts abziehbar, weil die Tätigkeit der Verwalterin als so genanntes Portfolio-Management einzustufen ist. Die Pflichtigen machen einem Pauschalabzug von 7.45 Promille geltend. Die seit der Steuerperiode 2018 gültige Neufassung von Ziff. D: II der Weisung ist nicht im Sinn der Pflichtigen dahingehend auszulegen. Ziel der Weisungsänderung war es, dass auch bei einem Depotwerten von mehr als Fr. 2'000'000.- ein Pauschalabzug gewährt werden kann. Allerdings war nie die Rede davon, dass bei einem höheren Depotwert der abzugsfähige Promillesatz höher sein soll. | Art. 32 Abs. 1, 34 lit. d DBG; § 30 Abs. 1, 33 lit. d StG; Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens

Zürich Steuerrekursgericht Zurich Steuerrekursgericht Zurigo Steuerrekursgericht