Staats- und Gemeindesteuern 2016 | Der Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg mit dem Auto wurde zu Recht nur im Umfang der ÖV-Abonnementskosten zugelassen, da die Zeitersparnis des Pflichtigen weniger als eine Stunde beträgt. Bei der Ermittlung der Zeitersparnis ist der zweckmässigste bzw. effizienteste Arbeitsweg mit dem privaten Motorfahrzeug und den öffentlichen Verkehrsmitteln zu vergleichen. Hingegen ist nicht zunächst die geografisch kürzeste Route mit dem Auto zu ermitteln und danach mit dem Zeitaufwand derselben Streckenführung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu vergleichen. | § 26 Abs. 1 lit. a, § 26 Abs. 2 StG
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Staats- und Gemeindesteuern 2016 | Der Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg mit dem Auto wurde zu Recht nur im Umfang der ÖV-Abonnementskosten zugelassen, da die Zeitersparnis des Pflichtigen weniger als eine Stunde beträgt. Bei der Ermittlung der Zeitersparnis ist der zweckmässigste bzw. effizienteste Arbeitsweg mit dem privaten Motorfahrzeug und den öffentlichen Verkehrsmitteln zu vergleichen. Hingegen ist nicht zunächst die geografisch kürzeste Route mit dem Auto zu ermitteln und danach mit dem Zeitaufwand derselben Streckenführung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu vergleichen. | § 26 Abs. 1 lit. a, § 26 Abs. 2 StG
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