Quellensteuerpflicht (C) | Die ins Recht gefasste Gesellschaft ist nicht Schuldnerin der steuerbaren Leistung (Salär) bzw. nicht Arbeitgeberin des Pflichtigen, weil nicht sie das Salär bezahlte und kein Arbeitsverleihverhältnis mit dem Pflichtigen nachgewiesen werden kann. Die Erhebung der Quellensteuer bei ihr fällt daher ausser Betracht. | Art. 91 DBG, § 94 StG
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Zürich Steuerrekursgericht 31.03.2014 2014 Zurich Steuerrekursgericht 31.03.2014 2014 Zurigo Steuerrekursgericht 31.03.2014 2014
Quellensteuerpflicht (C) | Die ins Recht gefasste Gesellschaft ist nicht Schuldnerin der steuerbaren Leistung (Salär) bzw. nicht Arbeitgeberin des Pflichtigen, weil nicht sie das Salär bezahlte und kein Arbeitsverleihverhältnis mit dem Pflichtigen nachgewiesen werden kann. Die Erhebung der Quellensteuer bei ihr fällt daher ausser Betracht. | Art. 91 DBG, § 94 StG
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