Grundstückgewinnsteuer | Wertvermehrende Aufwendungen, (partielle) Ermessenseinschätzung. - Macht der Steuerpflichtige steuermindernde Tatsachen geltend, so hat er sie mittels substanziierter Sachverhaltsdarstellung darzutun und mittels geeigneter Unterlagen zu belegen. Stehen abziehbare Aufwendungen fest, ist aber deren Höhe ungewiss, so sind sie nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. Dies bedingt jedoch, dass der Steuerpflichtige zulässigerweise formrichtig zur Erfüllung seiner Verfahrenspflichten aufgefordert und gemahnt worden ist. Unzulässig ist es, vom Steuerpflichtigen den Nachweis einer rechtlichen Würdigung zu verlangen. Denn dies ist Aufgabe der Steuerbehörde. In einem solchen Fall liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor und sind die angefochtenen Entscheide aufzuheben und zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. | Art. 32 Abs. 2, 123 ff. DBG; § 30 Abs. 2, 132 ff. StG
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Zürich Steuerrekursgericht 09.02.2009 2008 Zurich Steuerrekursgericht 09.02.2009 2008 Zurigo Steuerrekursgericht 09.02.2009 2008
Grundstückgewinnsteuer | Wertvermehrende Aufwendungen, (partielle) Ermessenseinschätzung. - Macht der Steuerpflichtige steuermindernde Tatsachen geltend, so hat er sie mittels substanziierter Sachverhaltsdarstellung darzutun und mittels geeigneter Unterlagen zu belegen. Stehen abziehbare Aufwendungen fest, ist aber deren Höhe ungewiss, so sind sie nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. Dies bedingt jedoch, dass der Steuerpflichtige zulässigerweise formrichtig zur Erfüllung seiner Verfahrenspflichten aufgefordert und gemahnt worden ist. Unzulässig ist es, vom Steuerpflichtigen den Nachweis einer rechtlichen Würdigung zu verlangen. Denn dies ist Aufgabe der Steuerbehörde. In einem solchen Fall liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor und sind die angefochtenen Entscheide aufzuheben und zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. | Art. 32 Abs. 2, 123 ff. DBG; § 30 Abs. 2, 132 ff. StG
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