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ab.2013.00043

Zürich SozVersG · 2015-01-28 · Deutsch ZH
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Die bemängelte Rentenberechnung erweist sich unter allen geprüften Aspekten als korrekt. Daher Abweisung der Beschwerde. (BGE 9C_172/2015)

Sachverhalt

1. Der Versiche rte X.___, geboren 1950, ersuchte mit Anmel dung vom 2 5. März 2013 um einen zwei Jahre vorverschobenen Beginn des B e zug s seiner AHV- Alters rente (Urk. 6/27). Mit Verfügung vom 4. April 2013 sprach die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dem Versicherten unter Be rücksichtigung des gewünschten Vorbezuges mit Wirkung ab 1. April 2013 eine AHV-Altersrente von Fr. 357.-- pro Monat zu (Urk. 6/33). Gegen diese Verfü gung erhob der Versicherte am 1 5. April 2013 Einsprache und beantragte, die Rente sei unter Berücksichtigung einer geringeren Kürzung neu zu berechnen (Urk. 6/35). Mit Einspracheentscheid vom 1 7. M ai 2013 wies die Aus gleich kasse die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/41). 2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2013 erhob der Versicherte am 1 0. Juni 2013 Beschwerde und erneuerte das im Einspracheverfahren gestellte Rechtsbegehren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1 5. August 2013 bean tragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Be schwer deantwort wurde dem Versicherten am 1 9. August 2013 zugestellt (Urk. 7). Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. An der Rentenberechnun g (Urk. 6/32; vgl. auch Anhang 3 zu Urk.

2) bemängelt der Beschwerdeführer die Höhe der Kürzung, die zufolge des Vorbezug es um zwei Jahre (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen versicherung; AHVG) zwingend vorzunehm en ist. Er führte aus, seine monat liche R ente betrage Fr. 357.--. Sie s ei damit rund 24 % tiefer als die zu erwartende reguläre Altersrente. I m offiziellen Merkblatt 3.04 zur AHV „Flexib les Renten alter“ sei im Falle des zweijährigen Vorbezuges von einer Kürzung von lediglich 13,6 % die Rede. Ebenso werde im Merkblatt darauf hingewiesen, dass Personen mit einem Vorbezug denjenigen mit regulärem Bezug gleich ge stellt werden sollen, das heisst die zu erwartende Gesamtleistung dürfe im Falle eines Vorbe zuges nicht geringer ausfallen, als diejenige bei einer Person mit re gulärem Rentenbeginn (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 6/35). 2 . Die Beschwerdegegnerin erläuterte die Berechnungsweise der AHV-Altersrente des Beschwerdeführers im angefochtenen Einspracheentscheid im Detail (Urk. 2 S. 1 f.). Beigefügt sind diesen Ausführen die verwendete Rentenskala 10 (Urk. 2 Anhang 1), die Rentenskala 12, die ohne den Vorbezug zur Anwendung gelangt wäre (Urk. 2 Anhang 2), und die konkrete Rentenberechnung (Urk. 2 Anhang 3). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insbesondere zu entnehmen, bei der Berechnung eines Vorbezuges sei die Rente zunächst gemäss denselben Be rechnungsgrundsätzen zu ermitteln wie bei einer ordentlichen Altersrente. Beim Beschwerdeführer falle ins Gewicht, dass er erst seit Januar 2003 in der Schweiz lebe. Für die Rentenberechnung seien die Beitragsjahre und das Erwerbsein kommen zwischen dem 1. Januar nach Volle ndung des 20. Altersjahres respek tive der Einreise in die Schweiz und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versi cherungsfalles anzurechnen. Da der Beschwerdeführer die Altersrente zwei Jahre vorbezogen habe, würden sämtliche Erwerbseinkommen bis zum 3 1. Dezember 2012 berücksichtigt. Dies bedeute, dass er zwei Beitragsjahre we niger erziele, als wenn er die Rente bei Eintritt des ordentlichen Rentenalters bezogen hätte. A ufgrund des Vorbezuges komme der Beschwerdeführer auf ins gesamt 10 Bei trags jahre (2003 bis 201 2). Anwendbar sei daher die Rentenskala 10 und nicht die Rentenskala 12, wie dies bei einem ordentlichen Bezug der Fall gewesen wäre (Urk. 2 S. 2 f.). 3 . Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist vollumfänglich beizupflichten. Aufgrund der massgebenden 10 Beitragsjahre kommt in seinem Fall die Ren ten skala 10 zur Anwendung (vgl. Urk. 2 Anhang 1). Ausgehend vom ermittelten und unbestrittenen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 44‘928.-- (Urk. 2 S.

2) beträgt der ungekürzte Rentenbetrag Fr. 413.-- pro Monat (vgl. Urk. 2 Anhang 1). In Anwendung von Art. 56 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist pro Vorbezugsjahr eine Kür zung von 6,8 % vorzunehmen. Bei zwei Vorbezugsjahren beträgt die Kürzung daher 13,6 % . Um diesen Wert kürzte die Beschwerdegegnerin den Rentenbetrag von Fr. 413.-- und errechnete so die monatliche Rente von Fr. 357.--. Die Ein zelheiten sind der dem Einspracheentscheid angehängten Berechnung zu ent nehmen (Urk. 2 Anhang 3). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände erweisen sich nach dem G esag ten als unbegründet. Die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung des Vo r bezuges erfolgte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, wie sie auch im er wähn ten Merkblatt 3.04 zur AHV „Flexibles Rentenalter“ (abrufbar im In ternet) zusammengefasst sind. Der Untersch ie d zur Berechnung des Beschwer deführers ergibt sich aus der von ihm verwendeten höheren Beitragsdauer von 19 Jahren (vgl. Urk. 1 S . 2). Diese aber ist zu hoch. Wie dargelegt wurde, sind beim Be schwerdeführer 10 Beitragsjahre massgebend. Unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf Berechnungsgrundsätze im deutschen Rentenrecht (vgl. Urk. 1 S. 2). Daraus lässt sich in Bezug auf die Berechnung einer AHV-Altersrente nach schweizerischem Recht nichts ableiten. Nichts ableiten lässt sich zudem aus dem Umstand, dass die Beschwerde geg nerin in ihrem Schreiben vom 1 5. Januar 2013 an den Beschwerdeführer einen Renten betrag von Fr. 468.-- nannte (vgl. Urk. 3/4). Die Beschwerdegegnerin wie s aus drücklich darauf hin, es handle sich um eine provisorische Berechnung. Die Mitteilung erfolgte noch ohne Kenntnis vom Vorbezugswunsch des Beschwer deführers. Diesen teilte er der Beschwerdegegnerin erst im März 2013 mit (Urk. 6/27). Zusammengefasst ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin errechnete Altersrente des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 357.-- pro Monat mit Wir kung ab 1. April 2013 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Be schwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Versiche rte X.___, geboren 1950, ersuchte mit Anmel dung vom 2

E. 5 April 2013 Einsprache und beantragte, die Rente sei unter Berücksichtigung einer geringeren Kürzung neu zu berechnen (Urk. 6/35). Mit Einspracheentscheid vom 1

E. 7 Mai 2013 erhob der Versicherte am 1 0. Juni 2013 Beschwerde und erneuerte das im Einspracheverfahren gestellte Rechtsbegehren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1 5. August 2013 bean tragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Be schwer deantwort wurde dem Versicherten am 1

E. 9 August 2013 zugestellt (Urk. 7). Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. An der Rentenberechnun g (Urk. 6/32; vgl. auch Anhang 3 zu Urk.

2) bemängelt der Beschwerdeführer die Höhe der Kürzung, die zufolge des Vorbezug es um zwei Jahre (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen versicherung; AHVG) zwingend vorzunehm en ist. Er führte aus, seine monat liche R ente betrage Fr. 357.--. Sie s ei damit rund 24 % tiefer als die zu erwartende reguläre Altersrente. I m offiziellen Merkblatt 3.04 zur AHV „Flexib les Renten alter“ sei im Falle des zweijährigen Vorbezuges von einer Kürzung von lediglich 13,6 % die Rede. Ebenso werde im Merkblatt darauf hingewiesen, dass Personen mit einem Vorbezug denjenigen mit regulärem Bezug gleich ge stellt werden sollen, das heisst die zu erwartende Gesamtleistung dürfe im Falle eines Vorbe zuges nicht geringer ausfallen, als diejenige bei einer Person mit re gulärem Rentenbeginn (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 6/35). 2 . Die Beschwerdegegnerin erläuterte die Berechnungsweise der AHV-Altersrente des Beschwerdeführers im angefochtenen Einspracheentscheid im Detail (Urk. 2 S. 1 f.). Beigefügt sind diesen Ausführen die verwendete Rentenskala 10 (Urk. 2 Anhang 1), die Rentenskala 12, die ohne den Vorbezug zur Anwendung gelangt wäre (Urk. 2 Anhang 2), und die konkrete Rentenberechnung (Urk. 2 Anhang 3). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insbesondere zu entnehmen, bei der Berechnung eines Vorbezuges sei die Rente zunächst gemäss denselben Be rechnungsgrundsätzen zu ermitteln wie bei einer ordentlichen Altersrente. Beim Beschwerdeführer falle ins Gewicht, dass er erst seit Januar 2003 in der Schweiz lebe. Für die Rentenberechnung seien die Beitragsjahre und das Erwerbsein kommen zwischen dem 1. Januar nach Volle ndung des 20. Altersjahres respek tive der Einreise in die Schweiz und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versi cherungsfalles anzurechnen. Da der Beschwerdeführer die Altersrente zwei Jahre vorbezogen habe, würden sämtliche Erwerbseinkommen bis zum 3 1. Dezember 2012 berücksichtigt. Dies bedeute, dass er zwei Beitragsjahre we niger erziele, als wenn er die Rente bei Eintritt des ordentlichen Rentenalters bezogen hätte. A ufgrund des Vorbezuges komme der Beschwerdeführer auf ins gesamt

E. 10 zur Anwendung (vgl. Urk. 2 Anhang 1). Ausgehend vom ermittelten und unbestrittenen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 44‘928.-- (Urk. 2 S.

2) beträgt der ungekürzte Rentenbetrag Fr. 413.-- pro Monat (vgl. Urk. 2 Anhang 1). In Anwendung von Art. 56 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist pro Vorbezugsjahr eine Kür zung von 6,8 % vorzunehmen. Bei zwei Vorbezugsjahren beträgt die Kürzung daher 13,6 % . Um diesen Wert kürzte die Beschwerdegegnerin den Rentenbetrag von Fr. 413.-- und errechnete so die monatliche Rente von Fr. 357.--. Die Ein zelheiten sind der dem Einspracheentscheid angehängten Berechnung zu ent nehmen (Urk. 2 Anhang 3). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände erweisen sich nach dem G esag ten als unbegründet. Die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung des Vo r bezuges erfolgte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, wie sie auch im er wähn ten Merkblatt 3.04 zur AHV „Flexibles Rentenalter“ (abrufbar im In ternet) zusammengefasst sind. Der Untersch ie d zur Berechnung des Beschwer deführers ergibt sich aus der von ihm verwendeten höheren Beitragsdauer von 19 Jahren (vgl. Urk. 1 S . 2). Diese aber ist zu hoch. Wie dargelegt wurde, sind beim Be schwerdeführer 10 Beitragsjahre massgebend. Unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf Berechnungsgrundsätze im deutschen Rentenrecht (vgl. Urk. 1 S. 2). Daraus lässt sich in Bezug auf die Berechnung einer AHV-Altersrente nach schweizerischem Recht nichts ableiten. Nichts ableiten lässt sich zudem aus dem Umstand, dass die Beschwerde geg nerin in ihrem Schreiben vom 1 5. Januar 2013 an den Beschwerdeführer einen Renten betrag von Fr. 468.-- nannte (vgl. Urk. 3/4). Die Beschwerdegegnerin wie s aus drücklich darauf hin, es handle sich um eine provisorische Berechnung. Die Mitteilung erfolgte noch ohne Kenntnis vom Vorbezugswunsch des Beschwer deführers. Diesen teilte er der Beschwerdegegnerin erst im März 2013 mit (Urk. 6/27). Zusammengefasst ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin errechnete Altersrente des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 357.-- pro Monat mit Wir kung ab 1. April 2013 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Be schwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zürich Sozialversicherungsgericht 28.01.2015 ab.2013.00043 Zurich Sozialversicherungsgericht 28.01.2015 ab.2013.00043 Zurigo Sozialversicherungsgericht 28.01.2015 ab.2013.00043

Die bemängelte Rentenberechnung erweist sich unter allen geprüften Aspekten als korrekt. Daher Abweisung der Beschwerde. (BGE 9C_172/2015)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00043 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

28. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der Versiche rte X.___, geboren 1950, ersuchte mit Anmel dung vom 2 5. März 2013 um einen zwei Jahre vorverschobenen Beginn des B e zug s seiner AHV- Alters rente (Urk. 6/27). Mit Verfügung vom 4. April 2013 sprach die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dem Versicherten unter Be rücksichtigung des gewünschten Vorbezuges mit Wirkung ab 1. April 2013 eine AHV-Altersrente von Fr. 357.-- pro Monat zu (Urk. 6/33). Gegen diese Verfü gung erhob der Versicherte am 1 5. April 2013 Einsprache und beantragte, die Rente sei unter Berücksichtigung einer geringeren Kürzung neu zu berechnen (Urk. 6/35). Mit Einspracheentscheid vom 1 7. M ai 2013 wies die Aus gleich kasse die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/41). 2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2013 erhob der Versicherte am 1 0. Juni 2013 Beschwerde und erneuerte das im Einspracheverfahren gestellte Rechtsbegehren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1 5. August 2013 bean tragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Be schwer deantwort wurde dem Versicherten am 1 9. August 2013 zugestellt (Urk. 7). Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. An der Rentenberechnun g (Urk. 6/32; vgl. auch Anhang 3 zu Urk.

2) bemängelt der Beschwerdeführer die Höhe der Kürzung, die zufolge des Vorbezug es um zwei Jahre (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen versicherung; AHVG) zwingend vorzunehm en ist. Er führte aus, seine monat liche R ente betrage Fr. 357.--. Sie s ei damit rund 24 % tiefer als die zu erwartende reguläre Altersrente. I m offiziellen Merkblatt 3.04 zur AHV „Flexib les Renten alter“ sei im Falle des zweijährigen Vorbezuges von einer Kürzung von lediglich 13,6 % die Rede. Ebenso werde im Merkblatt darauf hingewiesen, dass Personen mit einem Vorbezug denjenigen mit regulärem Bezug gleich ge stellt werden sollen, das heisst die zu erwartende Gesamtleistung dürfe im Falle eines Vorbe zuges nicht geringer ausfallen, als diejenige bei einer Person mit re gulärem Rentenbeginn (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 6/35). 2 . Die Beschwerdegegnerin erläuterte die Berechnungsweise der AHV-Altersrente des Beschwerdeführers im angefochtenen Einspracheentscheid im Detail (Urk. 2 S. 1 f.). Beigefügt sind diesen Ausführen die verwendete Rentenskala 10 (Urk. 2 Anhang 1), die Rentenskala 12, die ohne den Vorbezug zur Anwendung gelangt wäre (Urk. 2 Anhang 2), und die konkrete Rentenberechnung (Urk. 2 Anhang 3). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insbesondere zu entnehmen, bei der Berechnung eines Vorbezuges sei die Rente zunächst gemäss denselben Be rechnungsgrundsätzen zu ermitteln wie bei einer ordentlichen Altersrente. Beim Beschwerdeführer falle ins Gewicht, dass er erst seit Januar 2003 in der Schweiz lebe. Für die Rentenberechnung seien die Beitragsjahre und das Erwerbsein kommen zwischen dem 1. Januar nach Volle ndung des 20. Altersjahres respek tive der Einreise in die Schweiz und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versi cherungsfalles anzurechnen. Da der Beschwerdeführer die Altersrente zwei Jahre vorbezogen habe, würden sämtliche Erwerbseinkommen bis zum 3 1. Dezember 2012 berücksichtigt. Dies bedeute, dass er zwei Beitragsjahre we niger erziele, als wenn er die Rente bei Eintritt des ordentlichen Rentenalters bezogen hätte. A ufgrund des Vorbezuges komme der Beschwerdeführer auf ins gesamt 10 Bei trags jahre (2003 bis 201 2). Anwendbar sei daher die Rentenskala 10 und nicht die Rentenskala 12, wie dies bei einem ordentlichen Bezug der Fall gewesen wäre (Urk. 2 S. 2 f.). 3 . Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist vollumfänglich beizupflichten. Aufgrund der massgebenden 10 Beitragsjahre kommt in seinem Fall die Ren ten skala 10 zur Anwendung (vgl. Urk. 2 Anhang 1). Ausgehend vom ermittelten und unbestrittenen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 44‘928.-- (Urk. 2 S.

2) beträgt der ungekürzte Rentenbetrag Fr. 413.-- pro Monat (vgl. Urk. 2 Anhang 1). In Anwendung von Art. 56 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist pro Vorbezugsjahr eine Kür zung von 6,8 % vorzunehmen. Bei zwei Vorbezugsjahren beträgt die Kürzung daher 13,6 % . Um diesen Wert kürzte die Beschwerdegegnerin den Rentenbetrag von Fr. 413.-- und errechnete so die monatliche Rente von Fr. 357.--. Die Ein zelheiten sind der dem Einspracheentscheid angehängten Berechnung zu ent nehmen (Urk. 2 Anhang 3). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände erweisen sich nach dem G esag ten als unbegründet. Die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung des Vo r bezuges erfolgte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, wie sie auch im er wähn ten Merkblatt 3.04 zur AHV „Flexibles Rentenalter“ (abrufbar im In ternet) zusammengefasst sind. Der Untersch ie d zur Berechnung des Beschwer deführers ergibt sich aus der von ihm verwendeten höheren Beitragsdauer von 19 Jahren (vgl. Urk. 1 S . 2). Diese aber ist zu hoch. Wie dargelegt wurde, sind beim Be schwerdeführer 10 Beitragsjahre massgebend. Unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf Berechnungsgrundsätze im deutschen Rentenrecht (vgl. Urk. 1 S. 2). Daraus lässt sich in Bezug auf die Berechnung einer AHV-Altersrente nach schweizerischem Recht nichts ableiten. Nichts ableiten lässt sich zudem aus dem Umstand, dass die Beschwerde geg nerin in ihrem Schreiben vom 1 5. Januar 2013 an den Beschwerdeführer einen Renten betrag von Fr. 468.-- nannte (vgl. Urk. 3/4). Die Beschwerdegegnerin wie s aus drücklich darauf hin, es handle sich um eine provisorische Berechnung. Die Mitteilung erfolgte noch ohne Kenntnis vom Vorbezugswunsch des Beschwer deführers. Diesen teilte er der Beschwerdegegnerin erst im März 2013 mit (Urk. 6/27). Zusammengefasst ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin errechnete Altersrente des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 357.-- pro Monat mit Wir kung ab 1. April 2013 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Be schwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm