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ZL.2025.00041

Vermögensverzicht bestätigt wegen grobfahrlässigem Verhalten bei «Romance-Scam»; Anspruch auf Zusatzleistungen wegen Überschreitens der Vermögensschwelle verneint.

Zürich SozVersG · 2026-03-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1966, bezieht seit 1. August 2023 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/3). Am 1 8. Juli 2024 wurde sie durch ihren Vertretungsbeistand (vgl. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz behörde [KESB] Bezirk Hinwil vom 1 4. Dezember 2021, Urk. 7/5) bei der Gemeinde Bäretswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen ange meldet (Urk. 7/1). Nach Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten verneinte die Durchführungsstelle den Leistungsanspruch mit Verfügung vom 9. September 2024 infolge Überschreitens der Vermögens schwelle von Fr. 100'000.-- aufgrund der Anrechnung eines Vermögensverzichts (Urk. 7/6/1) . Die dagegen von der Versicherten am 4. Oktober 2024 und ergän zend am 2 8. Februar 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/8/6-11, 7/8/29) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 3. März 2025 ab (Urk. 2 = Urk. 7/8/1-4). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 8. April 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei ohne Anrechnung eines Vermögens verzichts in der Höhe von Fr. 158'100.-- rückwirkend ab August 2023 neu zu berechnen, und ihr seien Ergänzungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 4. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 ELV). Der Beschwer deführerin wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 5. Juli 2024 rückwirkend ab 1. August 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/3). Das Gesuch um Zusatz leistungen ging am 2 2. Juli 2024 und somit innert sechs Monaten seit der Zustel lung der Verfügung der IV-Stelle bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/1). In Anwendung der genannten Verordnungsbestimmung steht somit der Anspruch auf Zusatzleistungen ab August 2023 zur Diskussion . Folglich finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und wer den in dieser Fassung zitiert.

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemei nen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV einge reicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs.

E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindes tens jedoch dem höheren der in lit . a-b genannten Mindestbeiträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). Aller dings haben g emäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen Anspruch auf Ergänzungs leistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit . a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auf l. 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .).

E. 1.3.1 Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurück liegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweis). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurück liegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e ELV Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsa chen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhan den, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaft machen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglich keiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweis losigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothe tisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).

E. 1.3.3 Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungs leistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

E. 2 S. 3 f.).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. März 2025, das Gesuch um Zusatzleistungen sei abgelehnt worden, da die Vermögensgrenze von Fr. 100'000.-- aufgrund eines Vermögensverzichts über schritten worden sei. Dieser sei durch Zahlungen an einen « Romance -Scam » Betrü ger entstanden. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl habe in der Nichtan handnahmeverfügung vom 3 0. Januar 2023 festgehalten, dass sich die Beschwer deführerin unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ein geradezu leichtfertiges Verhalten vorwerfen lassen müsse. Es sei daher davon auszugehen, dass das Vermögen wissentlich «verschenkt» worden sei, was als Verzicht zu wer ten sei (Urk.

E. 2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 8. April 2025 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, es sei unbestritten und aktenkundig, dass sie auf einen sog e nannten

« Romance -Scam » -Betrüger hereingefallen sei, welchem sie einen beacht lichen Betrag von insgesamt Fr. 158'100.-- überwiesen habe.

Ihr Verhalten könne jedoch aufgrund der besonders raffinierten und perfiden Betrugsmasche des Täters, welche vergleichbar sei mit de r jenigen von Enkeltrick-Betrügern, nicht als grobfahrlässig eingestuft werden. Eine vorgespielte Liebesbeziehung stelle gar eine grössere emotionale Abhängigkeit vom Betrüger dar als eine verwandt schaftliche Beziehung . Überdies könne die Opfermitverantwortung im Sozialver sicherungsrecht nicht gleich weit gehen oder identisch sein wie im Strafrecht. Dies müsse umso mehr gelten, da es ihr (d er Beschwerdeführerin) aktenkundig an gewissem Realitätsbezug sowie an der Fähigkeit fehle, gewisse Dinge kritisch zu hinterfragen. Am 1 4. Dezember 2021 sei denn auch eine Vertretungs beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für sie errichtet worden. Die Anrechnung eines Vermögensverzichts sei insgesamt nicht gerecht fertigt (Urk. 1 S. 4-7).

E. 2.3 Dem hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2025 insbesondere entgegen, eine auf strafbare Handlung en

wie beispielsweise Betrug zurückzuführende Vermögensverminderung könne rechtsprechungsgemäss in aller Regel zwar nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden. Vorliegend fehle es gemäss Feststellungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl jedoch an einem strafrechtlich relevanten Verhalten, weshalb im Umkehrschluss von einer Verzichtshandlung auszugehen sei. Es werde überdies bestritten, dass die Beschwer deführerin auf einen « Romance -Scam » -Betrüger hereingefallen sei. So befänden sich namentlich keine Korrespondenzen oder ähnliche Unterlagen bei den Akten, die eine vorgespielte Liebesbeziehung bzw. eine Täuschung der Beschwer deführerin nachweisen würden. Im Übrigen gehe aus der Nichtanhand nahmeverfügung vom 3 0. Januar 2023 hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits A nfang 2021 eine Strafanzeige bei der Polizei erstattet habe. Sie sei dabei explizit darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen sog enannten

« Romance -Scam » handle und sie daher keine weiteren Zahlungen mehr an die betreffende «Person» tätigen solle. Dennoch habe sie in der Folge im Jahr 2021 insgesamt Fr. 141' 1 00.-- an die gleiche «Person» überwiesen. Dies stelle ein grob fahrlässiges Verhalten dar (Urk.

E. 6 S. 3 f.). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer deführerin auf Zusatzleistungen zu Recht infolge Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- verneint hat und in diesem Zusam menhang von einem Vermögensverzicht aus gehen durfte . 3.2

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, einem unbekannten Dritten mit dem Pseudonym « Z.___ » (Urk. 7/6/78) in mehreren Etappen insge samt Fr. 158'100.-- überwiesen zu haben (Urk. 1 S. 4 f.);

entsprechende Kunden belege der A.___ sowie Belege über zahlreiche Transaktionen von Kryptowährung (B.___) sind aktenkundig. Die Überweisungen fanden dem gemäss in den Monaten Januar und Juli 2019 (total Fr. 17'000.--) sowie Juni und Juli 2021 (total Fr. 141'100.--) statt (Urk. 7/6/70-77). 3. 3 3.3.1

Es wird weder geltend gemacht noch sind den Akten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Vermögenshingabe an die unbekannte Drittperson in Höhe des genannten Betrags in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adä quate Gegenleistung erfolgt wäre. Hierfür wäre die Beschwerdeführerin praxis gemäss beweispflichtig (vgl. vorstehende E. 1.3.2). Die allfällig im Gegenzug für die Transaktionen erwartete

gemeinsame Zukunft als Liebespaar oder Ähnliche s stellt jedenfalls keine geldwerte Gegenleistung dar . 3. 3.2

Grundsätzlich z utreffend wiedergegeben hat die Beschwerdeführerin die bundes gerichtliche Rechtsprechung, wonach eine auf einer strafbare n Handlung wie bspw. Betrug zurückzuführende Vermögensverminderung nicht als Vermögens verzicht qualifiziert werden kann, da einer solchen Vermögensverminderung gerade eigen ist, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist bzw. darüber arglistig getäuscht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010 E. 5.2 mit Hinweis). Daraus vermag sie jedoch für den konkreten Fall aus mehreren Gründen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zum einen hat die Beschwerde führerin keine Investition getätigt, da es insbesondere an d e r Vereinbarung einer späteren Rückzahlung der überwiesenen Summe (samt allfällige r Rendite) man gelt. Zum anderen verhält es sich vorliegend gerade so, dass die Staats anwaltschaft Zürich-Sihl mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 3 0. Januar 2023 einen strafrechtlich relevanten Betrug mangels Arglist verneint hat (Urk. 7/6/ 80). Vor diesem Hintergrund zielen auch die von der Beschwerdeführerin gezogenen Parallelen zu sog. «Enkeltrickbetrügern» ins Leere, wobei das von ihr in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 (Urk. 1 S. 5) überhaupt nicht auf diese Betrugsmethode Bezug nimmt.

Davon abgesehen ist festzuhalten, dass seit dem Inkrafttreten des Art. 17d Abs. 3 lit . c ELV auf den 1. Januar 2021 auch unfreiwillige Vermögensverluste als Verzichts vermögen anzurechnen sind, wenn diese Folge eines grobfahrlässigen Verhaltens der leistungsansprechenden Person sind . Die Frage, ob die Beschwer deführerin Opfer einer Straftat wurde, kann daher im Ergebnis offengelassen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vermögensverminderung auf ein grob fahrlässiges Verhalten ihrerseits zurückzuführen ist (vgl. Urteil e des Bundes gerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.2 f.). Obschon die Umstände gänzlich unbelegt geblieben sind, mag es zwar zutreffen, dass die unbekannte Drittperson im Rahmen der Vorspiegelung der Liebesbeziehung mit einigem psycho logischen und manipulative n Geschick vorgegangen ist. Rechnung zu tragen ist überdies dem Umstand, dass seitens der KESB Bezirk Hinwil mit Ent scheid vom 1 4. Dezember 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB)

für die Beschwerde führerin errichtet wurde (Urk. 7/5) . Ihre Handlungsfähigkeit wurde damit aller dings nicht eingeschränkt. Darüber hinaus fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage war, ihr Verhalten kritisch zu hin terfragen. So geht aus der Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3 0. Januar 2023 hervor, dass sie bereits am 2 5. bzw. 2 8. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen eine Person mit dem Pseu donym « Z.___ » erstattet habe. Daraufhin sei sie durch die Polizei über die inzwischen häufig vorkommende und unter dem Begriff « Romance - Scam» bekannte Betrugsmasche aufgeklärt worden. Zudem sei sie vor weiteren Zahlun gen an « Z.___ » gewarnt worden (Urk. 7/6/78-79) . Diese klare und eindeutige Handlungsempfehlung ignorierend, tätigte die Beschwerdeführerin im Juni und Juli 2021 zahlreiche weitere Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 141' 1 00.-- (Urk. 7/6/70-77), was als grobfahrlässiges Verhalten zu qualifi zieren ist . Dies muss umso mehr gelten, da es sich bei einem Grossteil der Zahlun gen um Krypto-Transaktionen handelte, was die Rückholbarkeit erfahrungs gemäss erheblich erschwert (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.3 sowie Urteil des Versicherungs gerichts des Kantons Aargau VBE.2024.255 vom 6.

Januar 2025 E. 3.1). 3.3.3

Es braucht im Übrigen nicht abschliessend geklärt zu werden, ob sich die Beschwer deführerin auch i n Bezug auf die im Jahr 2019 getätigten Überwei sungen im Betrag von Fr.

17'000.-- grobfahrlässig verhalten hat, als sie noch nicht polizeilich über « Romance -Scams» aufgeklärt worden war.

Wie die Beschwer degegnerin zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 3), war diese Summe mit Blick auf Art. 17e Abs. 1 ELV bereits per 1. Januar 2022 vollständig amortisiert. Dementsprechend ist diese erste Verzichtshandlung

im Ergebnis ohne Einfluss für den frühestens ab August 2023 zur Diskussion stehenden Leistungsanspruch (vgl.

vorstehende E. 1.1) . 4.

Bei Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 141'100.-- ab dem Jahr 2021

übersteigt das anrechenbare Vermögen die Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs.

1 ELG selbst unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen jährlichen pauschalen Abzugs von Fr. 10'000.--

(Art. 17e Abs. 1 ELV) .

Folglich hat die Beschwer degegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. März 2025 (Urk. 2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist

abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Gemeinde Bäretswil - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2025.00041 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 1 2. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw

Y.___, Sozialversicherungsrecht Recht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Gemeinde Bäretswil Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Schulhausstrasse 2, Postfach, 8344 Bäretswil Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1966, bezieht seit 1. August 2023 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/3). Am 1 8. Juli 2024 wurde sie durch ihren Vertretungsbeistand (vgl. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz behörde [KESB] Bezirk Hinwil vom 1 4. Dezember 2021, Urk. 7/5) bei der Gemeinde Bäretswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen ange meldet (Urk. 7/1). Nach Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten verneinte die Durchführungsstelle den Leistungsanspruch mit Verfügung vom 9. September 2024 infolge Überschreitens der Vermögens schwelle von Fr. 100'000.-- aufgrund der Anrechnung eines Vermögensverzichts (Urk. 7/6/1) . Die dagegen von der Versicherten am 4. Oktober 2024 und ergän zend am 2 8. Februar 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/8/6-11, 7/8/29) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 3. März 2025 ab (Urk. 2 = Urk. 7/8/1-4). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 8. April 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei ohne Anrechnung eines Vermögens verzichts in der Höhe von Fr. 158'100.-- rückwirkend ab August 2023 neu zu berechnen, und ihr seien Ergänzungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 4. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemei nen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV einge reicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV). Der Beschwer deführerin wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 5. Juli 2024 rückwirkend ab 1. August 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/3). Das Gesuch um Zusatz leistungen ging am 2 2. Juli 2024 und somit innert sechs Monaten seit der Zustel lung der Verfügung der IV-Stelle bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/1). In Anwendung der genannten Verordnungsbestimmung steht somit der Anspruch auf Zusatzleistungen ab August 2023 zur Diskussion . Folglich finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und wer den in dieser Fassung zitiert. 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindes tens jedoch dem höheren der in lit . a-b genannten Mindestbeiträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). Aller dings haben g emäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen Anspruch auf Ergänzungs leistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit . a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auf l. 2021, S. 225 Rz . 570 a.E .). 1.3 1.3.1

Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurück liegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweis). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurück liegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e ELV Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3.2

Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsa chen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhan den, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaft machen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglich keiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweis losigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothe tisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis). 1.3.3

Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungs leistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. März 2025, das Gesuch um Zusatzleistungen sei abgelehnt worden, da die Vermögensgrenze von Fr. 100'000.-- aufgrund eines Vermögensverzichts über schritten worden sei. Dieser sei durch Zahlungen an einen « Romance -Scam » Betrü ger entstanden. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl habe in der Nichtan handnahmeverfügung vom 3 0. Januar 2023 festgehalten, dass sich die Beschwer deführerin unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ein geradezu leichtfertiges Verhalten vorwerfen lassen müsse. Es sei daher davon auszugehen, dass das Vermögen wissentlich «verschenkt» worden sei, was als Verzicht zu wer ten sei (Urk. 2 S. 2). Die Berechnung des Vermögensverzichts in der Verfügung vom 9. September 2024 erweise sich zwar als fehlerhaft, da der anzurechnende Verzicht im Jahr 2023 bei Fr. 131'000.-- statt bei Fr. 118'100.-- läge. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf die Ablehnung des Leistungsgesuchs (Urk. 2 S. 3 f.). 2.2

In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 8. April 2025 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, es sei unbestritten und aktenkundig, dass sie auf einen sog e nannten

« Romance -Scam » -Betrüger hereingefallen sei, welchem sie einen beacht lichen Betrag von insgesamt Fr. 158'100.-- überwiesen habe.

Ihr Verhalten könne jedoch aufgrund der besonders raffinierten und perfiden Betrugsmasche des Täters, welche vergleichbar sei mit de r jenigen von Enkeltrick-Betrügern, nicht als grobfahrlässig eingestuft werden. Eine vorgespielte Liebesbeziehung stelle gar eine grössere emotionale Abhängigkeit vom Betrüger dar als eine verwandt schaftliche Beziehung . Überdies könne die Opfermitverantwortung im Sozialver sicherungsrecht nicht gleich weit gehen oder identisch sein wie im Strafrecht. Dies müsse umso mehr gelten, da es ihr (d er Beschwerdeführerin) aktenkundig an gewissem Realitätsbezug sowie an der Fähigkeit fehle, gewisse Dinge kritisch zu hinterfragen. Am 1 4. Dezember 2021 sei denn auch eine Vertretungs beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für sie errichtet worden. Die Anrechnung eines Vermögensverzichts sei insgesamt nicht gerecht fertigt (Urk. 1 S. 4-7). 2.3

Dem hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2025 insbesondere entgegen, eine auf strafbare Handlung en

wie beispielsweise Betrug zurückzuführende Vermögensverminderung könne rechtsprechungsgemäss in aller Regel zwar nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden. Vorliegend fehle es gemäss Feststellungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl jedoch an einem strafrechtlich relevanten Verhalten, weshalb im Umkehrschluss von einer Verzichtshandlung auszugehen sei. Es werde überdies bestritten, dass die Beschwer deführerin auf einen « Romance -Scam » -Betrüger hereingefallen sei. So befänden sich namentlich keine Korrespondenzen oder ähnliche Unterlagen bei den Akten, die eine vorgespielte Liebesbeziehung bzw. eine Täuschung der Beschwer deführerin nachweisen würden. Im Übrigen gehe aus der Nichtanhand nahmeverfügung vom 3 0. Januar 2023 hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits A nfang 2021 eine Strafanzeige bei der Polizei erstattet habe. Sie sei dabei explizit darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen sog enannten

« Romance -Scam » handle und sie daher keine weiteren Zahlungen mehr an die betreffende «Person» tätigen solle. Dennoch habe sie in der Folge im Jahr 2021 insgesamt Fr. 141' 1 00.-- an die gleiche «Person» überwiesen. Dies stelle ein grob fahrlässiges Verhalten dar (Urk. 6 S. 3 f.). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer deführerin auf Zusatzleistungen zu Recht infolge Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- verneint hat und in diesem Zusam menhang von einem Vermögensverzicht aus gehen durfte . 3.2

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, einem unbekannten Dritten mit dem Pseudonym « Z.___ » (Urk. 7/6/78) in mehreren Etappen insge samt Fr. 158'100.-- überwiesen zu haben (Urk. 1 S. 4 f.);

entsprechende Kunden belege der A.___ sowie Belege über zahlreiche Transaktionen von Kryptowährung (B.___) sind aktenkundig. Die Überweisungen fanden dem gemäss in den Monaten Januar und Juli 2019 (total Fr. 17'000.--) sowie Juni und Juli 2021 (total Fr. 141'100.--) statt (Urk. 7/6/70-77). 3. 3 3.3.1

Es wird weder geltend gemacht noch sind den Akten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Vermögenshingabe an die unbekannte Drittperson in Höhe des genannten Betrags in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adä quate Gegenleistung erfolgt wäre. Hierfür wäre die Beschwerdeführerin praxis gemäss beweispflichtig (vgl. vorstehende E. 1.3.2). Die allfällig im Gegenzug für die Transaktionen erwartete

gemeinsame Zukunft als Liebespaar oder Ähnliche s stellt jedenfalls keine geldwerte Gegenleistung dar . 3. 3.2

Grundsätzlich z utreffend wiedergegeben hat die Beschwerdeführerin die bundes gerichtliche Rechtsprechung, wonach eine auf einer strafbare n Handlung wie bspw. Betrug zurückzuführende Vermögensverminderung nicht als Vermögens verzicht qualifiziert werden kann, da einer solchen Vermögensverminderung gerade eigen ist, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist bzw. darüber arglistig getäuscht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010 E. 5.2 mit Hinweis). Daraus vermag sie jedoch für den konkreten Fall aus mehreren Gründen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zum einen hat die Beschwerde führerin keine Investition getätigt, da es insbesondere an d e r Vereinbarung einer späteren Rückzahlung der überwiesenen Summe (samt allfällige r Rendite) man gelt. Zum anderen verhält es sich vorliegend gerade so, dass die Staats anwaltschaft Zürich-Sihl mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 3 0. Januar 2023 einen strafrechtlich relevanten Betrug mangels Arglist verneint hat (Urk. 7/6/ 80). Vor diesem Hintergrund zielen auch die von der Beschwerdeführerin gezogenen Parallelen zu sog. «Enkeltrickbetrügern» ins Leere, wobei das von ihr in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 (Urk. 1 S. 5) überhaupt nicht auf diese Betrugsmethode Bezug nimmt.

Davon abgesehen ist festzuhalten, dass seit dem Inkrafttreten des Art. 17d Abs. 3 lit . c ELV auf den 1. Januar 2021 auch unfreiwillige Vermögensverluste als Verzichts vermögen anzurechnen sind, wenn diese Folge eines grobfahrlässigen Verhaltens der leistungsansprechenden Person sind . Die Frage, ob die Beschwer deführerin Opfer einer Straftat wurde, kann daher im Ergebnis offengelassen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vermögensverminderung auf ein grob fahrlässiges Verhalten ihrerseits zurückzuführen ist (vgl. Urteil e des Bundes gerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.2 f.). Obschon die Umstände gänzlich unbelegt geblieben sind, mag es zwar zutreffen, dass die unbekannte Drittperson im Rahmen der Vorspiegelung der Liebesbeziehung mit einigem psycho logischen und manipulative n Geschick vorgegangen ist. Rechnung zu tragen ist überdies dem Umstand, dass seitens der KESB Bezirk Hinwil mit Ent scheid vom 1 4. Dezember 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB)

für die Beschwerde führerin errichtet wurde (Urk. 7/5) . Ihre Handlungsfähigkeit wurde damit aller dings nicht eingeschränkt. Darüber hinaus fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage war, ihr Verhalten kritisch zu hin terfragen. So geht aus der Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3 0. Januar 2023 hervor, dass sie bereits am 2 5. bzw. 2 8. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen eine Person mit dem Pseu donym « Z.___ » erstattet habe. Daraufhin sei sie durch die Polizei über die inzwischen häufig vorkommende und unter dem Begriff « Romance - Scam» bekannte Betrugsmasche aufgeklärt worden. Zudem sei sie vor weiteren Zahlun gen an « Z.___ » gewarnt worden (Urk. 7/6/78-79) . Diese klare und eindeutige Handlungsempfehlung ignorierend, tätigte die Beschwerdeführerin im Juni und Juli 2021 zahlreiche weitere Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 141' 1 00.-- (Urk. 7/6/70-77), was als grobfahrlässiges Verhalten zu qualifi zieren ist . Dies muss umso mehr gelten, da es sich bei einem Grossteil der Zahlun gen um Krypto-Transaktionen handelte, was die Rückholbarkeit erfahrungs gemäss erheblich erschwert (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.3 sowie Urteil des Versicherungs gerichts des Kantons Aargau VBE.2024.255 vom 6.

Januar 2025 E. 3.1). 3.3.3

Es braucht im Übrigen nicht abschliessend geklärt zu werden, ob sich die Beschwer deführerin auch i n Bezug auf die im Jahr 2019 getätigten Überwei sungen im Betrag von Fr.

17'000.-- grobfahrlässig verhalten hat, als sie noch nicht polizeilich über « Romance -Scams» aufgeklärt worden war.

Wie die Beschwer degegnerin zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 3), war diese Summe mit Blick auf Art. 17e Abs. 1 ELV bereits per 1. Januar 2022 vollständig amortisiert. Dementsprechend ist diese erste Verzichtshandlung

im Ergebnis ohne Einfluss für den frühestens ab August 2023 zur Diskussion stehenden Leistungsanspruch (vgl.

vorstehende E. 1.1) . 4.

Bei Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 141'100.-- ab dem Jahr 2021

übersteigt das anrechenbare Vermögen die Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs.

1 ELG selbst unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen jährlichen pauschalen Abzugs von Fr. 10'000.--

(Art. 17e Abs. 1 ELV) .

Folglich hat die Beschwer degegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. März 2025 (Urk. 2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist

abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Gemeinde Bäretswil - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippWürsch